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Entscheid

VG.2023.00039

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

15. Juni 2023Deutsch10 min

31. Januar 2022 kündigte. Am 26. April 2022 ersuchte seine Rechtsschutzversicherung

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 15. Juni 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00039

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Christos

Antoniadis, Rechtsanwalt

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Insolvenzentschädigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ war seit dem 5. Juli 2021 bei der

B.______AG angestellt, welche ihm am 29. Dezember 2021 per

31. Januar 2022 kündigte. Am 26. April 2022 ersuchte seine Rechtsschutzversicherung

die B.______AG um Begleichung seines ausstehenden Lohns für Dezember 2021 und

Januar 2022 sowie um Auszahlung der Ferien, Überstunden und des

Pro-rata-Anteils seines 13. Monatslohns innert zehn Tagen. Der von der

Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsvertreter stellte am 20. Juli

2022 sodann ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Kantons

Glarus über einen Forderungsbetrag von Fr. 13'608.10. Das

entsprechende Verfahren wurde am 18. August 2022 aufgrund der

Konkurseröffnung der B.______AG einstweilen eingestellt. Am 7. Oktober

2022 gab A.______ beim Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus eine

entsprechende Forderung ein, wobei das Verfahren am 5. Dezember 2022

ebenfalls eingestellt und am 21. Februar 2023 das summarische

Konkursverfahren angeordnet wurde.

1.2 A.______ beantragte beim Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Glarus am 7. Oktober 2022 Insolvenzentschädigung.

Nach erfolgter Abklärung wies es seinen Anspruch am 16. Januar 2023 ab.

Die am 7. Februar 2023 hiergegen erhobene Einsprache wies es am

20. März 2023 ebenfalls ab.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 12. April 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom

20. März 2023. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und

Arbeit. Letzteres schloss am 26. April 2023 auf Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.

Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

6.

Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem

15.

Dezember 2021 keine Arbeit mehr für seine vormalige Arbeitgeberin

geleistet. Sie habe Ende Dezember 2021 ein Kündigungsschreiben versandt und

die Baustelle offenbar stillgelegt. Er habe ab Mitte Dezember 2021 ohne

Erfolg versucht, mit ihr in Kontakt zu treten. Seine Telefonate seien jedoch

nicht beantwortet worden und es sei niemand auffindbar gewesen. Im Kalender

seien die übrigen Tage als "Kompensationstage" aufgeführt und auch

in der Vergangenheit seien Löhne oftmals zu spät bezahlt worden. Am

18.

Januar 2022 habe er den Fall seiner Rechtsschutzversicherung gemeldet

und am 1. Februar 2022 seine Forderung erweitert. Letztere habe am

26.

April 2022 die Lohnforderung bei der vormaligen Arbeitgeberin

geltend gemacht. Da eine Rechtschutzversicherung zunächst immer eine

Deckungsprüfung und eine Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen müsse, sei

ein sofortiges Handeln jeweils nicht möglich. Er, der Beschwerdeführer, habe

sich aber regelmässig, namentlich am 17. Februar und am 3. März

2022, bei der Rechtschutzversicherung nach dem Stand der Dinge erkundigt. Überdies

sei darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Anrechnung des Handelns des

Rechtsschutzversicherers auf die versicherte Person nicht zulässig sei und

dem Grundgedanken der Schadenminderungspflicht zuwiderlaufe. Praxisgemäss

mache es schliesslich keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer nach zwei oder

nach neun Monaten mahne, betreibe oder klage. Selbst bei sofortiger

Klageerhebung dauere es nämlich mindestens ein halbes Jahr, bis ein

rechtskräftiges Urteil vorliege, mit welchem die Ansprüche überhaupt

vollstreckt werden könnten.

2.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,

der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge ab Mitte Dezember 2021

versucht, seine Arbeitgeberin zu kontaktieren. Konkrete und nachweisbare

Schritte habe er aber erst viel später unternommen, indem er bzw. seine

Rechtsschutzversicherung die Lohnforderung gegenüber der vormaligen

Arbeitgeberin am 26. April 2022 geltend gemacht und hierfür eine Frist

von zehn Tagen angesetzt habe. Nach Ablauf derselben seien jedoch keine weiteren

Massnahmen ergriffen worden und die Rechtsschutzversicherung habe erst am

20.

Juli 2022, bzw. fast drei Monate später ein Schlichtungsgesuch

eingereicht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis werde lediglich ein Zuwarten

von maximal drei Monaten als mit der Schadenminderungspflicht vereinbar

erachtet. Da dem Beschwerdeführer die schlechte Zahlungsmoral seiner

vormaligen Arbeitgeberin aufgrund mehrfacher verspäteter Lohnzahlung hätte

bekannt sein müssen, sei sein Handeln sodann umso mehr als verspätet anzusehen,

wobei ihm das verspätete Handeln der Rechtsschutzversicherung überdies

anzurechnen sei. Er hätte seine Lohnforderung rasch, konkret und konsequent

einfordern müssen und es sei nicht seine Sache, darüber zu entscheiden, ob

weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend

seien. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht hätte er

nämlich alles Zumutbare zur Wahrung seiner Lohnansprüche vornehmen müssen.

3.

3.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern,

die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz

Arbeitnehmer beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG

Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs

eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen

(lit. a); der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich

infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger

bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren

Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

(lit. c). Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der

Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der

Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der

öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamts

zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG).

3.2

Die versicherte Person muss im Konkurs- oder

Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihr mitteilt, dass sie an ihrer Stelle

in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine

Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu

verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch

gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und

Schutzwürdigkeit. Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut

nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren, er bildet jedoch Ausdruck

der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn

das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine

ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht

setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also

vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen

werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der

von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen.

Hierzu wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der

eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten

zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien m.den müssen, damit Anspruch auf

Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem

Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der

Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres

Untätigsein nicht zu (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_814/2021 vom

21.

April 2022 E. 2.2, mit Hinweisen; 8C_408/2020 vom

7.

Oktober 2020 E. 3, mit Hinweisen; AVIG-Praxis, IE, März 2015, Rz. B35 ff.).

4.

4.1

Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich nicht

abschliessend, wann der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war. Im

Antrag auf Insolvenzentschädigung gab er selbst den 7. Januar 2022 an.

Im Arbeitsrapport sind jedoch keine Stunden im Januar 2022 protokolliert. Die

Parteien waren sich in ihren letzten Eingaben indessen einig, dass er zuletzt

am 15. Dezember 2021 für die B.______AG tätig war. In beiden Fällen hat

er jedoch vom jeweiligen Zeitpunkt an bis zum 26. April 2022 und damit

während mehr als drei Monaten keine nachweisbaren schadenmindernden

Handlungen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen. Die vom ihm

angegebenen Telefonate und persönlichen Kontaktversuche bleiben selbst im

vorliegenden Verfahren unbelegt, weshalb sie als reine Parteibehauptung

anmuten und unberücksichtigt zu bleiben haben. Zwar kann ein telefonisches

Nachfragen als Handlung zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht anerkannt

werden. Hierfür muss jedoch zumindest glaubhaft gemacht werden, dass die

Telefonate tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGer_8C_408/2020 vom

7.

Oktober 2020 E. 5.2, mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der

Fall. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner

überdies zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert, wobei ihm

deren Relevanz sowie die Folgen einer fehlenden Einreichung hätten bewusst

sein müssen. Gleiches gilt für die behaupteten Kontakte mit seiner

Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls unbelegt bleiben.

4.2

4.2.1

Von einer versicherten Person wird nicht verlangt,

dass sie sich juristisch fehlerlos verhält, sondern lediglich auf eine Weise,

die einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls

als selbstverständlich erscheint. Das Ausmass der geforderten

Schadensminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des

Einzelfalls. Ist aber davon auszugehen, dass sich ein ehemaliger Arbeitgeber

allein durch Mahnungen nicht zur Bezahlung des Lohnausstands veranlasst sehen

würde, sind von der versicherten Person stärkere Massnahmen zur Durchsetzung

ihrer Ansprüche gefordert. Zu weitergehenden Schritten ist sie zudem dann

gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret

mit einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_408/2020

vom 7. Oktober 2020 E. 5.2,

mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile

Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019,

S. 328 ff.).

4.2.2

Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, seine

vormalige Arbeitgeberin habe den Lohn wiederholt verspätet ausbezahlt.

Aufgrund des abrupten Arbeitsendes und den Gesamtumständen rund um die

Kündigung musste er somit davon ausgehen, dass seine ausstehende

Lohnforderung gefährdet ist. Dementsprechend sind im vorliegenden Fall erhöhte

Erwartungen an die Schadenminderungspflicht anzusetzen. Bei einer (aufgrund

fehlender anderweitiger Nachweise) mehr als drei Monate bzw. ab dem vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Datum sogar mehr als vier Monate dauernden

vollständigen Untätigkeit gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin durfte der

Beschwerdegegner berechtigterweise von einem schweren Verschulden im Sinne

eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens gemäss Art. 55

Abs. 1 AVIG ausgehen.

4.2.3

Aufgrund des oben Dargelegten erübrigen sich

Weiterungen zur Frage, wie rasch die Rechtsschutzversicherung nach ihrer

Mahnung am 26. April 2022 weitere Schritte hätte einleiten müssen. Da es

unter insolvenzentschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten schliesslich nicht

Sache der versicherten Person ist, darüber zu entscheiden, ob weitere

Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend sind oder

nicht (vgl. BGer-Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.3),

ist auf die vom Beschwerdeführer angeführten Daten in Bezug auf die Erfolgschancen

von Lohneinforderungen nicht weiter einzugehen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von

Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Eine solche ist auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da nicht er die

Beschwerde erhob (Art. 61 lit. g ATSG e contrario) und ihm als Sozialversicherungsträger

keine Parteientschädigung zusteht (BGE 126 V 143 E. 4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]