VG.2023.00039
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
15. Juni 2023Deutsch10 min
31. Januar 2022 kündigte. Am 26. April 2022 ersuchte seine Rechtsschutzversicherung
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 15. Juni 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00039
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Christos
Antoniadis, Rechtsanwalt
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Insolvenzentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ war seit dem 5. Juli 2021 bei der
B.______AG angestellt, welche ihm am 29. Dezember 2021 per
31. Januar 2022 kündigte. Am 26. April 2022 ersuchte seine Rechtsschutzversicherung
die B.______AG um Begleichung seines ausstehenden Lohns für Dezember 2021 und
Januar 2022 sowie um Auszahlung der Ferien, Überstunden und des
Pro-rata-Anteils seines 13. Monatslohns innert zehn Tagen. Der von der
Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsvertreter stellte am 20. Juli
2022 sodann ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Kantons
Glarus über einen Forderungsbetrag von Fr. 13'608.10. Das
entsprechende Verfahren wurde am 18. August 2022 aufgrund der
Konkurseröffnung der B.______AG einstweilen eingestellt. Am 7. Oktober
2022 gab A.______ beim Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus eine
entsprechende Forderung ein, wobei das Verfahren am 5. Dezember 2022
ebenfalls eingestellt und am 21. Februar 2023 das summarische
Konkursverfahren angeordnet wurde.
1.2 A.______ beantragte beim Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Glarus am 7. Oktober 2022 Insolvenzentschädigung.
Nach erfolgter Abklärung wies es seinen Anspruch am 16. Januar 2023 ab.
Die am 7. Februar 2023 hiergegen erhobene Einsprache wies es am
20. März 2023 ebenfalls ab.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 12. April 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom
20. März 2023. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und
Arbeit. Letzteres schloss am 26. April 2023 auf Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.
Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
6.
Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem
15.
Dezember 2021 keine Arbeit mehr für seine vormalige Arbeitgeberin
geleistet. Sie habe Ende Dezember 2021 ein Kündigungsschreiben versandt und
die Baustelle offenbar stillgelegt. Er habe ab Mitte Dezember 2021 ohne
Erfolg versucht, mit ihr in Kontakt zu treten. Seine Telefonate seien jedoch
nicht beantwortet worden und es sei niemand auffindbar gewesen. Im Kalender
seien die übrigen Tage als "Kompensationstage" aufgeführt und auch
in der Vergangenheit seien Löhne oftmals zu spät bezahlt worden. Am
18.
Januar 2022 habe er den Fall seiner Rechtsschutzversicherung gemeldet
und am 1. Februar 2022 seine Forderung erweitert. Letztere habe am
26.
April 2022 die Lohnforderung bei der vormaligen Arbeitgeberin
geltend gemacht. Da eine Rechtschutzversicherung zunächst immer eine
Deckungsprüfung und eine Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen müsse, sei
ein sofortiges Handeln jeweils nicht möglich. Er, der Beschwerdeführer, habe
sich aber regelmässig, namentlich am 17. Februar und am 3. März
2022, bei der Rechtschutzversicherung nach dem Stand der Dinge erkundigt. Überdies
sei darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Anrechnung des Handelns des
Rechtsschutzversicherers auf die versicherte Person nicht zulässig sei und
dem Grundgedanken der Schadenminderungspflicht zuwiderlaufe. Praxisgemäss
mache es schliesslich keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer nach zwei oder
nach neun Monaten mahne, betreibe oder klage. Selbst bei sofortiger
Klageerhebung dauere es nämlich mindestens ein halbes Jahr, bis ein
rechtskräftiges Urteil vorliege, mit welchem die Ansprüche überhaupt
vollstreckt werden könnten.
2.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge ab Mitte Dezember 2021
versucht, seine Arbeitgeberin zu kontaktieren. Konkrete und nachweisbare
Schritte habe er aber erst viel später unternommen, indem er bzw. seine
Rechtsschutzversicherung die Lohnforderung gegenüber der vormaligen
Arbeitgeberin am 26. April 2022 geltend gemacht und hierfür eine Frist
von zehn Tagen angesetzt habe. Nach Ablauf derselben seien jedoch keine weiteren
Massnahmen ergriffen worden und die Rechtsschutzversicherung habe erst am
20.
Juli 2022, bzw. fast drei Monate später ein Schlichtungsgesuch
eingereicht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis werde lediglich ein Zuwarten
von maximal drei Monaten als mit der Schadenminderungspflicht vereinbar
erachtet. Da dem Beschwerdeführer die schlechte Zahlungsmoral seiner
vormaligen Arbeitgeberin aufgrund mehrfacher verspäteter Lohnzahlung hätte
bekannt sein müssen, sei sein Handeln sodann umso mehr als verspätet anzusehen,
wobei ihm das verspätete Handeln der Rechtsschutzversicherung überdies
anzurechnen sei. Er hätte seine Lohnforderung rasch, konkret und konsequent
einfordern müssen und es sei nicht seine Sache, darüber zu entscheiden, ob
weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend
seien. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht hätte er
nämlich alles Zumutbare zur Wahrung seiner Lohnansprüche vornehmen müssen.
3.
3.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen
(lit. a); der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich
infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger
bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren
Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
(lit. c). Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der
Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der
Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der
öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamts
zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG).
3.2
Die versicherte Person muss im Konkurs- oder
Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihr mitteilt, dass sie an ihrer Stelle
in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine
Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu
verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch
gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und
Schutzwürdigkeit. Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut
nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren, er bildet jedoch Ausdruck
der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn
das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine
ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht
setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen
werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der
von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen.
Hierzu wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der
eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien m.den müssen, damit Anspruch auf
Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem
Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der
Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres
Untätigsein nicht zu (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_814/2021 vom
21.
April 2022 E. 2.2, mit Hinweisen; 8C_408/2020 vom
7.
Oktober 2020 E. 3, mit Hinweisen; AVIG-Praxis, IE, März 2015, Rz. B35 ff.).
4.
4.1
Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich nicht
abschliessend, wann der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war. Im
Antrag auf Insolvenzentschädigung gab er selbst den 7. Januar 2022 an.
Im Arbeitsrapport sind jedoch keine Stunden im Januar 2022 protokolliert. Die
Parteien waren sich in ihren letzten Eingaben indessen einig, dass er zuletzt
am 15. Dezember 2021 für die B.______AG tätig war. In beiden Fällen hat
er jedoch vom jeweiligen Zeitpunkt an bis zum 26. April 2022 und damit
während mehr als drei Monaten keine nachweisbaren schadenmindernden
Handlungen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen. Die vom ihm
angegebenen Telefonate und persönlichen Kontaktversuche bleiben selbst im
vorliegenden Verfahren unbelegt, weshalb sie als reine Parteibehauptung
anmuten und unberücksichtigt zu bleiben haben. Zwar kann ein telefonisches
Nachfragen als Handlung zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht anerkannt
werden. Hierfür muss jedoch zumindest glaubhaft gemacht werden, dass die
Telefonate tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGer_8C_408/2020 vom
7.
Oktober 2020 E. 5.2, mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner
überdies zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert, wobei ihm
deren Relevanz sowie die Folgen einer fehlenden Einreichung hätten bewusst
sein müssen. Gleiches gilt für die behaupteten Kontakte mit seiner
Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls unbelegt bleiben.
4.2
4.2.1
Von einer versicherten Person wird nicht verlangt,
dass sie sich juristisch fehlerlos verhält, sondern lediglich auf eine Weise,
die einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls
als selbstverständlich erscheint. Das Ausmass der geforderten
Schadensminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls. Ist aber davon auszugehen, dass sich ein ehemaliger Arbeitgeber
allein durch Mahnungen nicht zur Bezahlung des Lohnausstands veranlasst sehen
würde, sind von der versicherten Person stärkere Massnahmen zur Durchsetzung
ihrer Ansprüche gefordert. Zu weitergehenden Schritten ist sie zudem dann
gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret
mit einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_408/2020
vom 7. Oktober 2020 E. 5.2,
mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile
Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019,
S. 328 ff.).
4.2.2
Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, seine
vormalige Arbeitgeberin habe den Lohn wiederholt verspätet ausbezahlt.
Aufgrund des abrupten Arbeitsendes und den Gesamtumständen rund um die
Kündigung musste er somit davon ausgehen, dass seine ausstehende
Lohnforderung gefährdet ist. Dementsprechend sind im vorliegenden Fall erhöhte
Erwartungen an die Schadenminderungspflicht anzusetzen. Bei einer (aufgrund
fehlender anderweitiger Nachweise) mehr als drei Monate bzw. ab dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Datum sogar mehr als vier Monate dauernden
vollständigen Untätigkeit gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin durfte der
Beschwerdegegner berechtigterweise von einem schweren Verschulden im Sinne
eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens gemäss Art. 55
Abs. 1 AVIG ausgehen.
4.2.3
Aufgrund des oben Dargelegten erübrigen sich
Weiterungen zur Frage, wie rasch die Rechtsschutzversicherung nach ihrer
Mahnung am 26. April 2022 weitere Schritte hätte einleiten müssen. Da es
unter insolvenzentschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten schliesslich nicht
Sache der versicherten Person ist, darüber zu entscheiden, ob weitere
Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend sind oder
nicht (vgl. BGer-Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.3),
ist auf die vom Beschwerdeführer angeführten Daten in Bezug auf die Erfolgschancen
von Lohneinforderungen nicht weiter einzugehen.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von
Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Eine solche ist auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da nicht er die
Beschwerde erhob (Art. 61 lit. g ATSG e contrario) und ihm als Sozialversicherungsträger
keine Parteientschädigung zusteht (BGE 126 V 143 E. 4).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]