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Entscheid

VG.2023.00042

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

7. Dezember 2023Deutsch14 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. Dezember 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina

Flückiger

in Sachen

VG.2023.00042

A.______

Klägerin

vertreten durch lic.

iur.

Sibylle

Käser Fromm, Rechtsanwältin,

gegen

Pensionskasse B.______

Beklagte

vertreten durch lic.

iur.

Peter

Rösler,

Rechtsanwalt,

betreffend

Invalidenrente aus BVG

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […],

beantragte am 25. April 2013 Leistungen der Invalidenversicherung. Am 20.

März 2014 sprach ihr die IV-Stelle […] ab dem 1. April 2012 eine halbe

Invalidenrente zu, wobei sie bei der Statusfrage von einer hypothetischen

Vollerwerbstätigkeit ausging. Infolge einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands sprach sie ihr am 13. Mai 2020 sodann rückwirkend ab dem

1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie von einem

unveränderten Status aus.

2.

2.1 A.______ erhob am 20. April 2023 Klage beim

Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere, dass ihr die Invalidenrente

aus der beruflichen Vorsorge (obligatorische und überobligatorische Vorsorge)

einschliesslich der Kinderrente vom 1. Oktober 2016 bis zum

31. Dezember 2022 ungekürzt auszurichten sei, zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 1. Oktober 2016; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Pensionskasse B.______. Letztere schloss am 23. Juni 2023 auf

Abweisung der Klage.

2.2 A.______ hielt am 24. August 2023 ebenso an ihrem

Rechtsbegehren fest wie die Pensionskasse B.______ am 27. Oktober 2023

an dem ihrigen.

2.3 Das Verwaltungsgericht edierte die Akten bei der

IV-Stelle […], welche am 27. Oktober 2023 eingingen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25.

Juni 1982 (BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die

Beklagte sei bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts im

Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung zu Unrecht von einer

hypothetischen Erwerbstätigkeit von 60 % ausgegangen. Gestützt auf die

Feststellung der IV-Stelle […] betrage diese nämlich richtigerweise

100.

%. Der mutmasslich entgangene Verdienst liege dementsprechend bei

Fr. 74'789.- pro Jahr. Ihre Invalidenrente und die Kinderrente sei

folglich nicht bzw. nicht in dem von der Beklagten beabsichtigten Umfang

zu kürzen.

2.2

Die Beklagte führt demgegenüber aus, infolge

fehlender Bindungswirkung und offensichtlicher Unrichtigkeit der IV-Verfügung

vom 13. Mai 2020 in Bezug auf die 100%ige hypothetische Erwerbstätigkeit

dürfe sie von den diesbezüglichen Feststellungen abweichen. Vor diesem

Hintergrund sei sie zu Recht von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von

60.

% ausgegangen. Der mutmasslich entgangene Verdienst liege demgemäss

bei Fr. 47'242.- pro Jahr, weshalb die Invalidenrente der Klägerin sowie

die Kinderrente wie vorgesehen zu kürzen seien.

3.

Es

ist unbestritten und wurde rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin

gegenüber der Beklagten ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016, hat (vgl. VGer-Urteil

VG.2018.00095 vom 20. Mai 2021). Unbestritten ist sodann die Höhe der

Invalidenrenten aus beruflicher Vorsorge für die Klägerin (Fr. 18'056.-

pro Jahr) sowie für ihre Tochter (Fr. 3'611.30 pro Jahr) vor

Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung im Sinne von

Art. 34a Abs. 1 BVG. Unbestritten sind ferner die anrechenbaren

Einkünfte bei der Berechnung der Überentschädigung. Darüber hinaus wird

schliesslich zu Recht nicht bestritten, dass sowohl im Obligatorium als auch

im Überobligatorium die Invalidenleistungen entsprechend Art. 34a

Abs. 1 BVG gekürzt werden können, soweit die anrechenbaren Einkünfte

90.

% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (vgl. Art. 15

Abs. 1 des Basisreglements

der Beklagten vom 25. September 2014, Stand am 14. Dezember Kl.

2016). Strittig und zu prüfen bleibt

damit einzig die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes.

4.

Entscheide der Invalidenversicherung über den

erwerblichen Status einer invaliden Person (voll erwerbstätig,

teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) sind für Vorsorgeeinrichtungen, sofern

sie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einbezogen waren,

grundsätzlich bindend. Dies gilt sowohl im obligatorischen als auch,

vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung im Vorsorgereglement, im

weitergehenden Bereich. Denn der Status einer versicherten Person ist

hinsichtlich der Überentschädigung für die Pensionskassen von Bedeutung

(BGE 141 V 127 E. 5.1, 129 V 150 E. 2.5). Die

Bindungswirkung entfällt dann, wenn die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung aufgrund

einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar erscheint

(BGE 143 V 434

E. 2.2, mit Hinweisen).

5.

5.1

Die IV-Stelle […] hat die Klägerin zuletzt am

13.

Mai 2020 als hypothetisch vollerwerbstätig eingestuft. Somit ist

nach dem oben Dargelegten nachfolgend zu

beurteilen, ob diese Festlegung des Status gegenüber der Beklagten

Bindungswirkung entfaltet und, falls dies zu bejahen ist, ob diese nicht

offensichtlich unhaltbar ist.

5.2

Die Beklagte hat gemäss dem

vorliegend anwendbaren Basisreglement vom 25. September 2014 (Stand am

14.

Dezember 2016; vgl. zum intertemporal anwendbaren Recht in BGE 122 V 316 E. 3c) die

Statusfestsetzung im Überobligatorium nicht separat reglementiert. Das

Nachfolgende gilt dementsprechend sowohl für den obligatorischen als auch für

den überobligatorischen Bereich.

5.3

Es ist aktenkundig und wird von der Beklagten nicht

bestritten, dass sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

miteinbezogen wurde. Der Vorbescheid vom 17. März 2020 sowie die Verfügung

vom 13. Mai 2020, welche im Vergleich zur ersten rentenzusprechenden

Verfügung vom 20. März 2014 unverändert von einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit

ausgingen, wurden der Beklagten denn auch zugestellt. Die Beklagte hat gegen

diese Verfügungen indessen kein Rechtsmittel ergriffen und die Verfügung der

IV-Stelle […] vom 13. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Aus dem Dargelegten folgt,

dass die IV-Verfügung vom 13. Mai 2020 hinsichtlich der Statusfestlegung

gegenüber der Beklagten grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet. Daran ändert

das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Verfügung in Ermangelung eines

schutzwürdigen Interesses nicht anfechten können, nichts. Die Statusfrage hat

im Bereich der Überentschädigung nämlich regelmässig Auswirkungen auf die

Höhe der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, weshalb die Beklagte

allfällige Einwände gegen den Vorbescheid oder die Verfügung hätte erheben

können und müssen.

5.4

Sodann wurde die Statusfestsetzung erstmals mit der

rentenzusprechenden Verfügung vom 20. März 2014 vorgenommen. Indessen lässt

sich dieser nicht entnehmen, aus welchen Gründen die IV-Stelle auf eine

hypothetische Vollerwerbstätigkeit geschlossen hat. Folglich ist anhand der

invalidenversicherungsrechtlichen Akten zu beurteilen, ob der Schluss auf

eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit nicht offensichtlich unhaltbar ist.

5.4.1

Die Statusfrage ist mit Rücksicht auf die gesamten

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu

beurteilen. Bei deren Beantwortung handelt es sich zwangsläufig um eine

Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren

Indizien erschlossen werden (BGer-Urteil 8C_735/2020 vom 26. Januar 2021

E. 5.1, mit Hinweisen). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann

offensichtlich unrichtig, bzw. willkürlich, wenn eine andere Lösung

ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,

wenn der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem

offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4, mit

Hinweisen).

5.4.2

Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1995-1997

eine Lehre als kaufmännische Angestellte. Vom 28. Juli 1997 bis

30.

September 2002 arbeitete sie Vollzeit für verschiedene Arbeitgeber.

Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 war sie in einem

80.

% Pensum für die C.______ tätig. Am 19. Dezember 2005 gebar sie

eine Tochter. Anschliessend reduzierte sie ihr Arbeitspensum bei C.______ auf

65.

% bis zum 31. Dezember 2006 und hernach bis am 31. Dezember

2009.

auf 50 % (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Glarus vom 20. Mai 2021, VG.2018.00095, E. 4.2). Vom 1. Mai 2010

bis 31. Januar 2013 war sie ferner als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der

D.______ mit einem Pensum zwischen 50 und 60 % tätig. Am 20. März

2014.

sprach ihr die IV-Stelle […] schliesslich rückwirkend ab dem

1.

April 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von

50.

% zu.

5.4.3

In der IV-Anmeldung vom 25. April 2013 hielt die

Klägerin fest, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitig als kaufmännische

Angestellte oder Sachbearbeiterin tätig sein. Anlässlich des Erstgesprächs im

Rahmen der Frühintervention vom 25. Juni 2013 wiederholte sie diese

Aussage. Darüber hinaus erklärte sie am 12. August 2013 gegenüber der

IV-Stelle […], dass sie den Kindsvater sowie die gemeinsame Tochter am

1.

Januar 2011 räumlich verlassen und eine eigene Wohnung bezogen habe,

wobei sie spätestens in diesem Zeitpunkt bei voller Gesundheit versucht

hätte, 100 % zu arbeiten.

5.4.4

Der

Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Klägerin bereits ab dem

1.

Januar 2003 bzw. drei Jahre vor der Geburt ihrer Tochter und

über neun Jahre vor Eintritt der Teilinvalidität nicht mehr vollerwerbstätig

war. Zutreffend ist darüber hinaus, dass das Bundesgericht in einem Entscheid

festgehalten hat, dass die vorinstanzliche Betrachtungsweise, die Versicherte

sei seit Oktober 2002 durchgehend zu mindestens 20 % in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und bis heute zu mindestens 50 %

invalid, Bundesrecht verletze (BGer-Urteil 9C_856/2017 vom

7.

September 2018 E. 4.3). Dementsprechend lässt sich die

Pensumsreduktion vor Geburt der Tochter bzw. vor Eintritt der

Teilinvalidität nicht ohne Weiteres mit gesundheitlichen Gründen erklären,

worauf die Beklagte zu Recht hinweist.

Die Einwände der Beklagten

lassen die Statusfestsetzung der IV-Stelle […] jedoch nicht als

offensichtlich unhaltbar erscheinen. So war die Klägerin nach Abschluss der

Lehre während etwa fünf Jahren für verschiedene Arbeitgeber vollzeitig

erwerbstätig. Darüber hinaus hat sie bereits zu Beginn des IV-Verfahrens zu

drei verschiedenen Zeitpunkten übereinstimmend geäussert, dass sie im

Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Vor dem Hintergrund, dass sogenannte

spontane "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und

zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2), kommt

diesen Aussagen der Klägerin besonderes Gewicht zu. Schliesslich hat die

Klägerin am 19. Dezember 2005 eine Tochter geboren. Es ist überwiegend

wahrscheinlich, dass dies zumindest mitursächlich für die darauffolgende Pensumsreduktion

war. Offenbleiben kann demgegenüber, ob mit Blick auf sämtliche

Sachverhaltselemente eine Statusfestsetzung

auf teilerwerbstätig ebenfalls vertretbar oder der Festsetzung auf

Vollerwerbstätigkeit gar vorzuziehen gewesen wäre. Die mehrjährige Vollzeiterwerbstätigkeit,

die übereinstimmenden Aussagen der Klägerin zu Beginn des IV-Verfahrens sowie

die Geburt der Tochter lassen den Schluss der IV-Stelle […] auf eine

hypothetische Vollerwerbstätigkeit zumindest nicht als unhaltbar oder

willkürlich erscheinen. Im Übrigen ist

auch keine Willkür im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren

auszumachen, indem die IV-Stelle […] den Status der Klägerin am 13. Mai

2020.

bei einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit belassen hat. So sind

keine Tatsachen ersichtlich, welche eine Änderung des Status nahegelegt

hätten. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten noch bringt die

Beklagte Entsprechendes vor. Die IV-Verfügung vom 13. Mai 2020 ist

hinsichtlich des invalidenversicherungsrechtlichen Status für die Beklagte

damit verbindlich. Demgemäss ist bei der Festsetzung des mutmasslich

entgangenen Verdienstes i.S.v. Art. 34a Abs. 1 BVG auf eine

(hypothetische) Vollerwerbstätigkeit abzustellen.

5.5

5.5.1

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von

einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich

entgangenem Verdienst auszugehen (BGE 143 V 91 E. 4.2,

mit Hinweisen). Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ein

Abweichen von diesem Grundsatz gebieten, ist der mutmasslich entgangene

Verdienst entsprechend dem der IV-Verfügung vom 13. Mai 2020

zugrundeliegenden Valideneinkommen festzulegen.

5.5.2

Das Jahreseinkommen ist für jedes Jahr einzeln zu

indexieren (BGer-Urteil 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Für

das Jahr 2015 betrug es dementsprechend Fr. 75'767.-. Angepasst an den

Nominallohnindex gemäss der Tabelle T1.2.10 des Bundesamts für Statistik

(Frauen, 2011-2022, Indexbasis 2010=100, Total aller Wirtschaftszweige)

ergibt sich für das Jahr 2016 (Rentenbeginn: 1. Oktober 2016) sodann ein

mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 76'373.15 (+ 0.8 %),

für das Jahr 2017 Fr. 76'678.65 (+ 0.4 %), für das Jahr 2018

Fr. 77'062.05 (+ 0.5 %), für das Jahr 2019 Fr. 77'832.65

(+ 1 %), für das Jahr 2020 Fr. 78'533.15 (+ 0.9 %),

für das Jahr 2021 Fr. 79'004.35 (+ 0.6 %) und für das Jahr

2022.

Fr. 79'636.40 (+ 0.8 %).

5.6

Die Klägerin beantragt in der Hauptsache, der

mutmasslich entgangene Verdienst sei für die Jahre 2016-2022 auf

Fr. 74'789.- festzusetzen. Im Klageverfahren nach Art. 73 BVG

herrscht die Dispositionsmaxime, womit die Parteien den Streitgegenstand

definieren. Dieser bestimmt sich einzig nach Massgabe der Rechtsbegehren der

Klage sowie einer allfälligen Widerklage. Indessen ist das

Berufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstands in Durchbrechung der

Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden

(BGE 135 V 23 E. 3.1; Marc Hürzeler/Barbara

Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 67

zu Art. 73 BVG). Streitgegenstand ist vorliegend der mutmasslich

entgangene Verdienst der Jahre 2016-2022. Dem Verwaltungsgericht steht es

folglich frei, betragsmässig auf einen höheren mutmasslich entgangenen

Verdienst zu erkennen als von der Klägerin beantragt wurde.

5.7

Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der mutmasslich

entgangene Verdienst (anders als beispielsweise der Maximalbetrag des

koordinierten Lohns) keiner oberen Grenze unterliegt (Marc Hürzeler, in:

Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG,

2.

A. 2019, N. 20 zu Art. 34a BVG). Auch aus dem von der

Beklagten angeführten Urteil des Bundesgerichts kann nichts Anderes

abgeleitet werden. Der dem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt

unterscheidet sich nämlich diametral vom Vorliegenden. So erwies sich die

dortige IV-Verfügung aus verschiedenen Gründen als nicht verbindlich.

Dementsprechend konnte im Verfahren betreffend IV-Rente aus beruflicher

Vorsorge von der Statusfestsetzung der IV-Stelle denn auch abgewichen werden

(BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.1,

5.3.3

und 5.4).

6.

6.1

Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Pflicht

zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von

Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals

oder bei Invalidenrenten anerkannt (BGer-Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai

2021.

E. 5.1.1 f., mit Hinweis). Enthält das Basisreglement eine

Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, gelangt diese zur Anwendung. Der

Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR,

wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst

vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an

Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 149 V 106 E. 7.1,

119.

V 131 E. 4a; Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich

Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

beruflichen Vorsorge, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 108).

6.2

Die Klägerin reichte die vorliegend zu beurteilende

Klage am 21. April 2023 (Datum der Postaufgabe) ein. Das am

21.

April 2023 gültige Basisreglement der Beklagten verweist

hinsichtlich des Verzugszinses auf Art. 7 der Verordnung über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV). Gemäss Art. 7 FZV

entspricht dieser dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Im Jahr 2023

betrug der BVG-Mindestzinssatz 1 %. Daraus ergibt sich, dass die aus der

Anhebung der Überentschädigungsgrenze resultierenden Nachzahlungen zu 2 %

zu verzinsen sind.

7.

Zusammenfassend entfaltet

die Verfügung der IV-Stelle […] vom 13. Mai 2020 für die Beklagte

hinsichtlich des invalidenversicherungsrechtlichen Status der Klägerin

Bindungswirkung. Der mutmasslich entgangene Verdienst beträgt im Jahr 2016

Fr. 76'373.15 und ist im Sinne der vorstehenden Erwägung (vgl. E.

II/5.5.2) fortlaufend zu indexieren. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in

ihrem Rechtsbegehren keine konkret bezifferten Nachzahlungen formulierte,

bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs der Klägerin in masslicher

Hinsicht der Beklagten überlassen. Gleiches gilt für die geforderten

Kinderrenten (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 f.). Die

Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, allfällige Nachzahlungen unter

Berücksichtigung des mutmasslich entgangenen Verdienstes, der

Überentschädigungsgrenzen und der Nominallohnindexierung festzulegen und

auszubezahlen. Die Nachzahlungen sind ab Klageeinleitung mit 2 % zu

verzinsen.

Dies führt zur Gutheissung

der Klage. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen Festsetzung der

Invalidenrenten und zur Festlegung allfälliger Nachzahlungen zu überweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2

BVG).

2.

Die obsiegende Klägerin

hat gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Beklagten Anspruch auf

eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]