VG.2023.00042
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
7. Dezember 2023Deutsch14 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. Dezember 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina
Flückiger
in Sachen
VG.2023.00042
A.______
Klägerin
vertreten durch lic.
iur.
Sibylle
Käser Fromm, Rechtsanwältin,
gegen
Pensionskasse B.______
Beklagte
vertreten durch lic.
iur.
Peter
Rösler,
Rechtsanwalt,
betreffend
Invalidenrente aus BVG
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______, geboren am […],
beantragte am 25. April 2013 Leistungen der Invalidenversicherung. Am 20.
März 2014 sprach ihr die IV-Stelle […] ab dem 1. April 2012 eine halbe
Invalidenrente zu, wobei sie bei der Statusfrage von einer hypothetischen
Vollerwerbstätigkeit ausging. Infolge einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands sprach sie ihr am 13. Mai 2020 sodann rückwirkend ab dem
1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie von einem
unveränderten Status aus.
2.
2.1 A.______ erhob am 20. April 2023 Klage beim
Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere, dass ihr die Invalidenrente
aus der beruflichen Vorsorge (obligatorische und überobligatorische Vorsorge)
einschliesslich der Kinderrente vom 1. Oktober 2016 bis zum
31. Dezember 2022 ungekürzt auszurichten sei, zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 1. Oktober 2016; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Pensionskasse B.______. Letztere schloss am 23. Juni 2023 auf
Abweisung der Klage.
2.2 A.______ hielt am 24. August 2023 ebenso an ihrem
Rechtsbegehren fest wie die Pensionskasse B.______ am 27. Oktober 2023
an dem ihrigen.
2.3 Das Verwaltungsgericht edierte die Akten bei der
IV-Stelle […], welche am 27. Oktober 2023 eingingen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25.
Juni 1982 (BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Beklagte sei bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts im
Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung zu Unrecht von einer
hypothetischen Erwerbstätigkeit von 60 % ausgegangen. Gestützt auf die
Feststellung der IV-Stelle […] betrage diese nämlich richtigerweise
100.
%. Der mutmasslich entgangene Verdienst liege dementsprechend bei
Fr. 74'789.- pro Jahr. Ihre Invalidenrente und die Kinderrente sei
folglich nicht bzw. nicht in dem von der Beklagten beabsichtigten Umfang
zu kürzen.
2.2
Die Beklagte führt demgegenüber aus, infolge
fehlender Bindungswirkung und offensichtlicher Unrichtigkeit der IV-Verfügung
vom 13. Mai 2020 in Bezug auf die 100%ige hypothetische Erwerbstätigkeit
dürfe sie von den diesbezüglichen Feststellungen abweichen. Vor diesem
Hintergrund sei sie zu Recht von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von
60.
% ausgegangen. Der mutmasslich entgangene Verdienst liege demgemäss
bei Fr. 47'242.- pro Jahr, weshalb die Invalidenrente der Klägerin sowie
die Kinderrente wie vorgesehen zu kürzen seien.
3.
Es
ist unbestritten und wurde rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin
gegenüber der Beklagten ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016, hat (vgl. VGer-Urteil
VG.2018.00095 vom 20. Mai 2021). Unbestritten ist sodann die Höhe der
Invalidenrenten aus beruflicher Vorsorge für die Klägerin (Fr. 18'056.-
pro Jahr) sowie für ihre Tochter (Fr. 3'611.30 pro Jahr) vor
Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung im Sinne von
Art. 34a Abs. 1 BVG. Unbestritten sind ferner die anrechenbaren
Einkünfte bei der Berechnung der Überentschädigung. Darüber hinaus wird
schliesslich zu Recht nicht bestritten, dass sowohl im Obligatorium als auch
im Überobligatorium die Invalidenleistungen entsprechend Art. 34a
Abs. 1 BVG gekürzt werden können, soweit die anrechenbaren Einkünfte
90.
% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (vgl. Art. 15
Abs. 1 des Basisreglements
der Beklagten vom 25. September 2014, Stand am 14. Dezember Kl.
2016). Strittig und zu prüfen bleibt
damit einzig die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes.
4.
Entscheide der Invalidenversicherung über den
erwerblichen Status einer invaliden Person (voll erwerbstätig,
teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) sind für Vorsorgeeinrichtungen, sofern
sie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einbezogen waren,
grundsätzlich bindend. Dies gilt sowohl im obligatorischen als auch,
vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung im Vorsorgereglement, im
weitergehenden Bereich. Denn der Status einer versicherten Person ist
hinsichtlich der Überentschädigung für die Pensionskassen von Bedeutung
(BGE 141 V 127 E. 5.1, 129 V 150 E. 2.5). Die
Bindungswirkung entfällt dann, wenn die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar erscheint
(BGE 143 V 434
E. 2.2, mit Hinweisen).
5.
5.1
Die IV-Stelle […] hat die Klägerin zuletzt am
13.
Mai 2020 als hypothetisch vollerwerbstätig eingestuft. Somit ist
nach dem oben Dargelegten nachfolgend zu
beurteilen, ob diese Festlegung des Status gegenüber der Beklagten
Bindungswirkung entfaltet und, falls dies zu bejahen ist, ob diese nicht
offensichtlich unhaltbar ist.
5.2
Die Beklagte hat gemäss dem
vorliegend anwendbaren Basisreglement vom 25. September 2014 (Stand am
14.
Dezember 2016; vgl. zum intertemporal anwendbaren Recht in BGE 122 V 316 E. 3c) die
Statusfestsetzung im Überobligatorium nicht separat reglementiert. Das
Nachfolgende gilt dementsprechend sowohl für den obligatorischen als auch für
den überobligatorischen Bereich.
5.3
Es ist aktenkundig und wird von der Beklagten nicht
bestritten, dass sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
miteinbezogen wurde. Der Vorbescheid vom 17. März 2020 sowie die Verfügung
vom 13. Mai 2020, welche im Vergleich zur ersten rentenzusprechenden
Verfügung vom 20. März 2014 unverändert von einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit
ausgingen, wurden der Beklagten denn auch zugestellt. Die Beklagte hat gegen
diese Verfügungen indessen kein Rechtsmittel ergriffen und die Verfügung der
IV-Stelle […] vom 13. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Aus dem Dargelegten folgt,
dass die IV-Verfügung vom 13. Mai 2020 hinsichtlich der Statusfestlegung
gegenüber der Beklagten grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet. Daran ändert
das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Verfügung in Ermangelung eines
schutzwürdigen Interesses nicht anfechten können, nichts. Die Statusfrage hat
im Bereich der Überentschädigung nämlich regelmässig Auswirkungen auf die
Höhe der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, weshalb die Beklagte
allfällige Einwände gegen den Vorbescheid oder die Verfügung hätte erheben
können und müssen.
5.4
Sodann wurde die Statusfestsetzung erstmals mit der
rentenzusprechenden Verfügung vom 20. März 2014 vorgenommen. Indessen lässt
sich dieser nicht entnehmen, aus welchen Gründen die IV-Stelle auf eine
hypothetische Vollerwerbstätigkeit geschlossen hat. Folglich ist anhand der
invalidenversicherungsrechtlichen Akten zu beurteilen, ob der Schluss auf
eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit nicht offensichtlich unhaltbar ist.
5.4.1
Die Statusfrage ist mit Rücksicht auf die gesamten
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu
beurteilen. Bei deren Beantwortung handelt es sich zwangsläufig um eine
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden (BGer-Urteil 8C_735/2020 vom 26. Januar 2021
E. 5.1, mit Hinweisen). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann
offensichtlich unrichtig, bzw. willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4, mit
Hinweisen).
5.4.2
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1995-1997
eine Lehre als kaufmännische Angestellte. Vom 28. Juli 1997 bis
30.
September 2002 arbeitete sie Vollzeit für verschiedene Arbeitgeber.
Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 war sie in einem
80.
% Pensum für die C.______ tätig. Am 19. Dezember 2005 gebar sie
eine Tochter. Anschliessend reduzierte sie ihr Arbeitspensum bei C.______ auf
65.
% bis zum 31. Dezember 2006 und hernach bis am 31. Dezember
2009.
auf 50 % (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Glarus vom 20. Mai 2021, VG.2018.00095, E. 4.2). Vom 1. Mai 2010
bis 31. Januar 2013 war sie ferner als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der
D.______ mit einem Pensum zwischen 50 und 60 % tätig. Am 20. März
2014.
sprach ihr die IV-Stelle […] schliesslich rückwirkend ab dem
1.
April 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
50.
% zu.
5.4.3
In der IV-Anmeldung vom 25. April 2013 hielt die
Klägerin fest, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitig als kaufmännische
Angestellte oder Sachbearbeiterin tätig sein. Anlässlich des Erstgesprächs im
Rahmen der Frühintervention vom 25. Juni 2013 wiederholte sie diese
Aussage. Darüber hinaus erklärte sie am 12. August 2013 gegenüber der
IV-Stelle […], dass sie den Kindsvater sowie die gemeinsame Tochter am
1.
Januar 2011 räumlich verlassen und eine eigene Wohnung bezogen habe,
wobei sie spätestens in diesem Zeitpunkt bei voller Gesundheit versucht
hätte, 100 % zu arbeiten.
5.4.4
Der
Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Klägerin bereits ab dem
1.
Januar 2003 bzw. drei Jahre vor der Geburt ihrer Tochter und
über neun Jahre vor Eintritt der Teilinvalidität nicht mehr vollerwerbstätig
war. Zutreffend ist darüber hinaus, dass das Bundesgericht in einem Entscheid
festgehalten hat, dass die vorinstanzliche Betrachtungsweise, die Versicherte
sei seit Oktober 2002 durchgehend zu mindestens 20 % in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und bis heute zu mindestens 50 %
invalid, Bundesrecht verletze (BGer-Urteil 9C_856/2017 vom
7.
September 2018 E. 4.3). Dementsprechend lässt sich die
Pensumsreduktion vor Geburt der Tochter bzw. vor Eintritt der
Teilinvalidität nicht ohne Weiteres mit gesundheitlichen Gründen erklären,
worauf die Beklagte zu Recht hinweist.
Die Einwände der Beklagten
lassen die Statusfestsetzung der IV-Stelle […] jedoch nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheinen. So war die Klägerin nach Abschluss der
Lehre während etwa fünf Jahren für verschiedene Arbeitgeber vollzeitig
erwerbstätig. Darüber hinaus hat sie bereits zu Beginn des IV-Verfahrens zu
drei verschiedenen Zeitpunkten übereinstimmend geäussert, dass sie im
Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Vor dem Hintergrund, dass sogenannte
spontane "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2), kommt
diesen Aussagen der Klägerin besonderes Gewicht zu. Schliesslich hat die
Klägerin am 19. Dezember 2005 eine Tochter geboren. Es ist überwiegend
wahrscheinlich, dass dies zumindest mitursächlich für die darauffolgende Pensumsreduktion
war. Offenbleiben kann demgegenüber, ob mit Blick auf sämtliche
Sachverhaltselemente eine Statusfestsetzung
auf teilerwerbstätig ebenfalls vertretbar oder der Festsetzung auf
Vollerwerbstätigkeit gar vorzuziehen gewesen wäre. Die mehrjährige Vollzeiterwerbstätigkeit,
die übereinstimmenden Aussagen der Klägerin zu Beginn des IV-Verfahrens sowie
die Geburt der Tochter lassen den Schluss der IV-Stelle […] auf eine
hypothetische Vollerwerbstätigkeit zumindest nicht als unhaltbar oder
willkürlich erscheinen. Im Übrigen ist
auch keine Willkür im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren
auszumachen, indem die IV-Stelle […] den Status der Klägerin am 13. Mai
2020.
bei einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit belassen hat. So sind
keine Tatsachen ersichtlich, welche eine Änderung des Status nahegelegt
hätten. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten noch bringt die
Beklagte Entsprechendes vor. Die IV-Verfügung vom 13. Mai 2020 ist
hinsichtlich des invalidenversicherungsrechtlichen Status für die Beklagte
damit verbindlich. Demgemäss ist bei der Festsetzung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes i.S.v. Art. 34a Abs. 1 BVG auf eine
(hypothetische) Vollerwerbstätigkeit abzustellen.
5.5
5.5.1
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von
einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich
entgangenem Verdienst auszugehen (BGE 143 V 91 E. 4.2,
mit Hinweisen). Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ein
Abweichen von diesem Grundsatz gebieten, ist der mutmasslich entgangene
Verdienst entsprechend dem der IV-Verfügung vom 13. Mai 2020
zugrundeliegenden Valideneinkommen festzulegen.
5.5.2
Das Jahreseinkommen ist für jedes Jahr einzeln zu
indexieren (BGer-Urteil 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Für
das Jahr 2015 betrug es dementsprechend Fr. 75'767.-. Angepasst an den
Nominallohnindex gemäss der Tabelle T1.2.10 des Bundesamts für Statistik
(Frauen, 2011-2022, Indexbasis 2010=100, Total aller Wirtschaftszweige)
ergibt sich für das Jahr 2016 (Rentenbeginn: 1. Oktober 2016) sodann ein
mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 76'373.15 (+ 0.8 %),
für das Jahr 2017 Fr. 76'678.65 (+ 0.4 %), für das Jahr 2018
Fr. 77'062.05 (+ 0.5 %), für das Jahr 2019 Fr. 77'832.65
(+ 1 %), für das Jahr 2020 Fr. 78'533.15 (+ 0.9 %),
für das Jahr 2021 Fr. 79'004.35 (+ 0.6 %) und für das Jahr
2022.
Fr. 79'636.40 (+ 0.8 %).
5.6
Die Klägerin beantragt in der Hauptsache, der
mutmasslich entgangene Verdienst sei für die Jahre 2016-2022 auf
Fr. 74'789.- festzusetzen. Im Klageverfahren nach Art. 73 BVG
herrscht die Dispositionsmaxime, womit die Parteien den Streitgegenstand
definieren. Dieser bestimmt sich einzig nach Massgabe der Rechtsbegehren der
Klage sowie einer allfälligen Widerklage. Indessen ist das
Berufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstands in Durchbrechung der
Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden
(BGE 135 V 23 E. 3.1; Marc Hürzeler/Barbara
Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 67
zu Art. 73 BVG). Streitgegenstand ist vorliegend der mutmasslich
entgangene Verdienst der Jahre 2016-2022. Dem Verwaltungsgericht steht es
folglich frei, betragsmässig auf einen höheren mutmasslich entgangenen
Verdienst zu erkennen als von der Klägerin beantragt wurde.
5.7
Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der mutmasslich
entgangene Verdienst (anders als beispielsweise der Maximalbetrag des
koordinierten Lohns) keiner oberen Grenze unterliegt (Marc Hürzeler, in:
Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG,
2.
A. 2019, N. 20 zu Art. 34a BVG). Auch aus dem von der
Beklagten angeführten Urteil des Bundesgerichts kann nichts Anderes
abgeleitet werden. Der dem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt
unterscheidet sich nämlich diametral vom Vorliegenden. So erwies sich die
dortige IV-Verfügung aus verschiedenen Gründen als nicht verbindlich.
Dementsprechend konnte im Verfahren betreffend IV-Rente aus beruflicher
Vorsorge von der Statusfestsetzung der IV-Stelle denn auch abgewichen werden
(BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.1,
5.3.3
und 5.4).
6.
6.1
Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Pflicht
zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von
Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals
oder bei Invalidenrenten anerkannt (BGer-Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai
2021.
E. 5.1.1 f., mit Hinweis). Enthält das Basisreglement eine
Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, gelangt diese zur Anwendung. Der
Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR,
wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst
vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an
Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 149 V 106 E. 7.1,
119.
V 131 E. 4a; Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
beruflichen Vorsorge, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 108).
6.2
Die Klägerin reichte die vorliegend zu beurteilende
Klage am 21. April 2023 (Datum der Postaufgabe) ein. Das am
21.
April 2023 gültige Basisreglement der Beklagten verweist
hinsichtlich des Verzugszinses auf Art. 7 der Verordnung über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV). Gemäss Art. 7 FZV
entspricht dieser dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Im Jahr 2023
betrug der BVG-Mindestzinssatz 1 %. Daraus ergibt sich, dass die aus der
Anhebung der Überentschädigungsgrenze resultierenden Nachzahlungen zu 2 %
zu verzinsen sind.
7.
Zusammenfassend entfaltet
die Verfügung der IV-Stelle […] vom 13. Mai 2020 für die Beklagte
hinsichtlich des invalidenversicherungsrechtlichen Status der Klägerin
Bindungswirkung. Der mutmasslich entgangene Verdienst beträgt im Jahr 2016
Fr. 76'373.15 und ist im Sinne der vorstehenden Erwägung (vgl. E.
II/5.5.2) fortlaufend zu indexieren. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in
ihrem Rechtsbegehren keine konkret bezifferten Nachzahlungen formulierte,
bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs der Klägerin in masslicher
Hinsicht der Beklagten überlassen. Gleiches gilt für die geforderten
Kinderrenten (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 f.). Die
Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, allfällige Nachzahlungen unter
Berücksichtigung des mutmasslich entgangenen Verdienstes, der
Überentschädigungsgrenzen und der Nominallohnindexierung festzulegen und
auszubezahlen. Die Nachzahlungen sind ab Klageeinleitung mit 2 % zu
verzinsen.
Dies führt zur Gutheissung
der Klage. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen Festsetzung der
Invalidenrenten und zur Festlegung allfälliger Nachzahlungen zu überweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2
BVG).
2.
Die obsiegende Klägerin
hat gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Beklagten Anspruch auf
eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]