VG.2023.00043
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
25. Januar 2024Deutsch18 min
Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. Die Gemeinde
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 25. Januar 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00043
1.
A.______
Beschwerdeführer
2.
B.______
beide vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
1.
C.______
Beschwerdegegner
2.
D.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Hansjürg
Rhyner,
Rechtsanwalt
3.
Gemeinde Glarus
4.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 C.______ und D.______ sind Eigentümer der
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. Am 23. Juli 2021 reichten sie bei der
Gemeinde Glarus ein Baugesuch für die Erweiterung des gedeckten
Eingangsbereichs und die Erstellung eines Carports ein.
1.2 Gegen das
Bauvorhaben erhoben A.______ und B.______ als Eigentümer der
Parz.-Nr. 02, Grundbuch […], am 8. September 2021 Einsprache. Die
Gemeinde Glarus wies diese am 28. Oktober 2021 ab und erteilte C.______ und
D.______ gleichzeitig die Baubewilligung unter Auflagen. Dagegen gelangten
A.______ und B.______ am 29. November 2021 ans Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus (DBU), welches die Beschwerde am 10. März 2023
ebenfalls abwies.
2.
2.1 A.______ und B.______ erhoben am 25. April 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Entscheids des DBU vom 10. März 2023. Die Baubewilligung sei zu
verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.______ und
D.______ sowie des DBU. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Durchführung eines Augenscheins. Das DBU schloss am 22. Mai 2023 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge.
Nämliches beantragten C.______ und D.______ am 19. Juni 2023; unter
Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. Die Gemeinde
Glarus liess sich am 22. Juni 2023 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
von A.______ und B.______.
2.2 A.______ und B.______ hielten mit Replik vom
18. September 2023 an ihrem Rechtsbegehren fest. Das DBU verzichtete am
17. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Duplik, erneuerte aber seine
Anträge. Die Gemeinde Glarus hielt am 19. Oktober 2023 ebenfalls an
ihren Anträgen fest. C.______ und D.______ liessen sich innert Frist nicht erneut
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom
2.
Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Der Beschwerdegegner 4 stellt sich auf den
Standpunkt, die Argumentation bzw. die rechtliche Begründung der
Beschwerdeführer weiche komplett von derjenigen im vorinstanzlichen Verfahren
ab. Es verstosse gegen Treu und Glauben, rechtserhebliche Einwände erst vor
der zweiten Rechtsmittelinstanz vorzubringen und zu substantiieren, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
1.2.2
Der Beschwerdeführer kann innert Beschwerdefrist
und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und
rechtliche Begründungen vorbringen (Art. 92 Abs. 1 VRG). Der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 37 Abs. 1 VRG) und die
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) bringen es diesfalls mit sich, dass im Rahmen des
Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel
grundsätzlich jederzeit vorgebracht werden können, und zwar unabhängig vom
Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht haben (vgl. dazu Marco Donatsch, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 52
N. 26 ff.).
1.2.3
Am 28. Februar 2023 wiesen die
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 4 auf das Baureglement E.______
hin. Ein entsprechendes Beweismittel legten sie dieser Stellungnahme jedoch
nicht bei. Erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht reichten sie das
Baureglement E.______ ein und stützten ihr bisheriges Rechtsbegehren mit
neuen rechtlichen Begründungen. Dies ist gemäss Art. 92 Abs. 1 VRG
grundsätzlich zulässig, da die rechtliche Begründung nicht Bestandteil des
Streitgegenstands ist (vgl. Donatsch, a.a.O., § 52 N. 36). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern wäre es
jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Tatsachen und
Beweismittel bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der
Vorinstanz geltend zu machen. Mit Blick auf die Rechtsweggarantie und
Art. 92 Abs. 1 VRG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel auch
innert der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden
können, kann vorliegend indessen offenbleiben, ob diese Vorbringen infolge
einer allfälligen nachlässigen Verfahrensführung aus dem Recht zu weisen
wären (vgl. Donatsch, § 52 N. 28). Zu Gunsten der Beschwerdeführer ist nämlich zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdegegner 4 aufgrund der
Stellungnahme vom 28. Februar 2023 mit der Frage, ob das Baureglement
E.______ auf die streitbetroffenen Bauten anwendbar ist, befasste, was sich
nicht zuletzt aus Ziff. 4.3.3.8 des vorliegend angefochtenen Entscheids
ergibt. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
somit einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender
Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht
werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
1.4
Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde einen
Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen Anordnung steht im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein Augenschein ist
insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und
Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen
(vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3, mit
Hinweis; VGer-Urteil VG.2019.00077 vom 5. September 2019
E. II/2.2.2).
Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend aus den Akten. Darüber hinaus stellen
sich hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein Augenschein kaum
Entscheidrelevantes beitragen kann. Auf einen Augenschein ist daher zu
verzichten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, das
Baureglement zum Teilbebauungsplan E.______ sei am […] von der
Gemeindeversammlung […] genehmigt worden. Es sei zwar unklar, wann dieses vom
Regierungsrat des Kantons Glarus genehmigt worden sei. Allerdings sei von
dessen Genehmigung auszugehen, da sämtliche Gebäude anhand des
Teilbebauungsplans E.______ erstellt worden seien. Sodann handle es sich beim
Teilbebauungsplan E.______ um einen Überbauungsplan, welcher nicht mittels
Revision eines Baureglements aufgehoben werden könne. Weder die alte Bauordnung
der Ortsgemeinde […] noch die geltende Bauordnung der Gemeinde Glarus
enthielten einen Beschluss über dessen Aufhebung. Darüber hinaus sei auch
kein entsprechender Beschluss der Gemeindeversammlung bekannt. Der
Teilbebauungsplan E.______ sei somit weiterhin in Kraft und für die Prüfung
des Baugesuchs der Beschwerdegegner 1 und 2 massgebend. Des Weiteren
werde in Ziff. 5.5 des Baureglements E.______ festgehalten, dass die
Gebäudegrundfläche nicht überschritten werden dürfte. Diese sei absolut und
ergebe sich aus dem zum Überbauungsplan gehörenden Plan, welcher weder
Anbauten noch Garagen beinhalte. Da der geplante Anbau der
Beschwerdegegner 1 und 2 die Gebäudegrundfläche überschreite, sei dieser
folglich nicht bewilligungsfähig. Schliesslich seien am 21. September
1983.
die im Anhang zum Baureglement E.______ festgelegten dinglichen Rechte
im Grundbuch eingetragen worden. Dieser Umstand und die tatsächliche
Überbauung des Quartiers E.______ seien im Ergebnis somit klare Hinweise
dafür, dass für die Erstellung des Quartiers der Überbauungsplan Gültigkeit
gehabt habe.
2.2
Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich auf den
Standpunkt, der Teilbebauungsplan E.______ sei aus heutiger Sicht als
Sondernutzungsplan zu qualifizieren. Das Baureglement E.______ sei sodann
einzig von der Beschwerdegegnerin 3 unterzeichnet worden, obwohl dieses
gemäss dessen Ziff. 10.3 erst nach Genehmigung durch die
Gemeindeversammlung und den Regierungsrat in Kraft trete. Ferner ergebe sich
die Notwendigkeit zur Genehmigung durch eine kantonale Behörde direkt aus
Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG), welches im Zeitpunkt des Erlasses des Teilbebauungsplans E.______ und
dem entsprechenden Baureglement gültig gewesen sei. Eine Genehmigung durch
den Regierungsrat hätte zur Folge gehabt, dass den Beschwerdeführern ein vom
Regierungsrat unterschriebenes Exemplar zugestellt worden wäre. Dies erkläre
auch, weshalb weder die Beschwerdegegnerin 3 noch der
Beschwerdegegner 4 das Baureglement E.______ in ihren Archiven hätten
auffinden können. Dass die Gebäude nach dem Teilbebauungsplan E.______
erstellt worden seien, sei darüber hinaus kein Indiz für die Genehmigung des
Baureglements E.______. Vielmehr spreche gerade der Umstand, dass dieses bei
verschiedenen Bauprojekten im streitbetroffenen Quartier nicht angewendet
worden sei, gegen dessen Inkraftsetzung. Selbst wenn das Baureglement wider
Erwarten in Kraft getreten sein sollte, sei Ziff. 5.5 des Baureglements
nie zur Anwendung gelangt und hätte spätestens bei ihrer Baueingabe keine
Gültigkeit mehr gehabt. Eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen sei nämlich
dann geboten, wenn es sich um fertiggestellte Bauvorhaben auf Grundlage
dieser Sondernutzungspläne handle, was vorliegend der Fall sei. Des Weiteren
wären der Teilbebauungsplan E.______ und das dazugehörige Baureglement mit
Auslaufen der Übergangsfristen gemäss Art. 85 f. RBG (fünf
Jahre seit 2011) erloschen und aufgehoben worden. Im Übrigen hätten
verschiedene Bauprojekte im Quartier E.______ die Gebäudeflächen
überschritten. Dies gelte unter anderem für den im Jahr 1997 errichteten
Anbau der Beschwerdeführer, was erneut aufzeige, dass das Baureglement nicht
in Kraft getreten sei. Schliesslich sei im Grundbuch ein Grenzbaurecht
eingetragen, welches den Eigentümern der Parz.-Nrn 01 und 02 erlaube,
niedrige An- und Nebenbauten zu erstellen.
2.3
Die Beschwerdegegnerin 3 bringt vor, die
Beschwerdeführer hätten von ihrer Argumentation, wonach es sich beim
geplanten Bauvorhaben nicht um einen Anbau handle, allem Anschein nach
Abstand genommen, da sie das Bauvorhaben selber als Anbau bezeichnet hätten.
Sodann sei nicht von einem rechtsgültig erlassenen Baureglement E.______
auszugehen, da dieses nicht vom Regierungsrat genehmigt worden sei. Selbst
wenn ein entsprechender Quartierplan in Kraft gewesen sein sollte, wäre
dieser mittlerweile aufgehoben. Sie, die Beschwerdegegnerin 3, habe
nämlich sämtliche Überbauungspläne überprüft und entschieden, welche in Kraft
bleiben sollen. Ein Überbauungsplan E.______ sei dabei nicht genannt worden,
was offensichtlich daran liege, dass ein solcher nie in Kraft gewesen sei.
Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern das streitbetroffene Bauprojekt
nicht mit Ziff. 5.5 des Baureglements E.______ vereinbar sei. Zwar dürfe
die Gebäudegrundfläche gemäss Letzterem nicht überschritten werden. Der ins
Recht gelegte Plan weise jedoch keinen Massstab aus, in welchem das Quartier
dargestellt werde. Es sei daher nicht möglich, die vorgesehene
Gebäudegrundfläche zu bestimmen. Darüber hinaus würden (überdachte)
Parkplätze nicht zur Gebäudegrundfläche zählen. Massgebend sei vielmehr die
bebaute Fläche, weshalb die Gebäudegrundfläche nur durch den vergrösserten
Eingangsbereich bzw. um weniger als 12 m2 erweitert
werde. Folglich werde die Gebäudegrundfläche dadurch noch nicht
überschritten. Schliesslich statuiere Ziff. 5.5 des Baureglements
E.______ kein generelles Verbot, Anbauten zu errichten. Vielmehr könnten
gemäss Ziff. 1 des Anhangs des Baureglements Anbauten und Garagenplätze
erstellt werden. Im Übrigen werde bestritten, dass die Nichtanwendung dieses
Baureglements auf frühere Bauprojekte irrelevant sei. Andernfalls wäre
nämlich von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen.
2.4
Der Beschwerdegegner 4 führt aus, er habe sich bei
der Beschwerdegegnerin 3 nach dem Teilbebauungsplan E.______ erkundigt.
Letztere habe in ihrem Archiv keinen solchen Plan gefunden. Sodann habe er
zusammen mit der Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons
Glarus das eigene Archiv und die digitalen Ablagen durchsucht. Der
Teilbebauungsplan E.______ sei aber nicht auffindbar gewesen. Dass ihm, dem
Beschwerdegegner 4, nun eine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen
werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als er so weit recherchiert
habe, als es von ihm in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführer und
deren Begründungspflicht verlangt worden sei. Ferner gebe es neben einem
Quartierplan weitere Gründe, weshalb ein Quartier nach einer bestimmten
Struktur überbaut worden sei. Er habe daher nicht darauf schliessen müssen,
dass ein Baureglement bestanden habe. Vielmehr habe er aufgrund des am
1.
Januar 1980 in Kraft getretenen RPG annehmen dürfen, dass
Nutzungspläne und die sich auf sie beziehenden Reglemente erst mit der Genehmigung
durch die kantonale Behörde verbindlich würden. Da ihm weder das Baureglement
noch allfällige Genehmigungsunterlagen vorlägen, sei das von den
Beschwerdeführern eingereichte Baureglement wohl nicht durch den
Regierungsrat genehmigt worden.
3.
3.1
Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne
und ihre Anpassungen (Art. 26 Abs. 1 RPG). Mit der Genehmigung
durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich
(Art. 26 Abs. 3 RPG).
3.2
Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit, die
Erneuerung oder Verdichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder
Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung (Art. 21 Abs. 1
RBG), wobei als Sondernutzungspläne unter anderem Überbauungspläne gelten
(Art. 21 Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 23 RBG regelt der
Überbauungsplan insbesondere die Erschliessung, die besondere Bauweise sowie
die Freiraumgestaltung eines Teilgebiets (Abs. 1). Er besteht aus einem
Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschriften (Abs. 2). Mit dem
Überbauungsplan kann unter inhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der
Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und
architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen
Interesse liegt (Abs. 4).
3.3
Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonen- und
Sondernutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu ändern, wenn sich
die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,
wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen
geboten erscheint (Art. 29 Abs. 1 RBG). Für Änderungen ist das
gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass (Art. 29 Abs. 2
RBG).
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr bestreiten,
dass es sich bei den streitbetroffenen Bauvorhaben um Anbauten handelt.
Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.2
4.2.1
Im Verwaltungsverfahren gilt sodann der
Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien
ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben. Die Parteien trifft dabei eine
Mitwirkungspflicht, insbesondere für Tatsachen, welche sie besser kennen als
die Behörden. Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast jedoch
zu unterscheiden. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform
durchgeführtem Verfahren nämlich unbewiesen, trägt nach den üblichen
Beweislastregeln (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [ZGB]), die auch im öffentlichen Recht gelten,
diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber
unbewiesenen Tatsache ableitet (BGer-Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom
28.
April 2021 E. 6.4, mit Hinweisen).
4.2.2
Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es
sei nicht ihre Aufgabe, zu beweisen, dass das Baureglement E.______ vom
Regierungsrat genehmigt worden sei, ist ihnen nicht zu folgen. Zwar ist es
Sache der Beschwerdegegnerin 3, die notwendigen Unterlagen für die
Baubewilligungsverfahren zu dokumentieren und zu archivieren. Es ist aber
weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführern dargelegt, inwiefern
die Beschwerdegegnerin 3 ihrer Aktenführungs- und
Aktenaufbewahrungspflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr ergibt sich aus
den im Recht liegenden Akten, dass der Regierungsrat das Baureglement
E.______ nicht unterzeichnet hat, was für die Genehmigung und das
Inkrafttreten dieses Reglements jedoch unabdingbar gewesen wäre. Sodann lässt
sich weder dem Archiv der Beschwerdegegnerin 3 noch demjenigen des
Beschwerdegegners 4 ein unterschriebenes Exemplar des Baureglements
E.______ finden, wobei diesbezüglich der Nachweis, dass der Regierungsrat das
Baureglement E.______ genehmigt hat, den Beschwerdeführern obliegt
(vgl. vorstehende E. II/4.2.1). Da im Ergebnis somit kein gültiges
Baureglement E.______ im Recht liegt, tragen Letztere die Folgen dieser
Beweislosigkeit.
4.3
4.3.1
Sodann sieht Art. 21 Abs. 2 RPG vor, dass
Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, sofern sich die
Verhältnisse erheblich geändert haben. Im kantonalen Baurecht regelt
Art. 29 Abs. 1 RBG darüber hinaus, dass Sondernutzungspläne zu
überprüfen und allenfalls zu ändern sind, sofern sich die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben
stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint.
Sowohl Art. 21 Abs. 2 RPG als auch Art. 29 Abs. 1 RBG
bestimmen somit einerseits, dass der Plan nicht geändert werden darf, wenn
die Voraussetzungen gemäss diesen Bestimmungen nicht erfüllt sind. Sind sie
jedoch erfüllt, müssen die notwendigen Anpassungen andererseits vorgenommen
werden. Ferner kann auch die Frage, inwieweit ein Nutzungsplan bereits
realisiert ist, ein Kriterium sein, welches die Schwelle für die Zulässigkeit
einer Überprüfung erhöht (vgl. Thierry
Tanquerel, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 N. 13 und 41).
4.3.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
durchlief die Beschwerdegegnerin 3 für die Änderung bzw. Aufhebung
der Überbauungspläne auf ihrem Gemeindegebiet das korrekte Verfahren
(vgl. Art. 29 Abs. 2 RBG). Am […] veröffentlichte sie ihren
Auflagebeschluss im kantonalen Amtsblatt. Dementsprechend hätten sich mit der
Gesamtrevision der Ortsplanung und der Änderung des RBG die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die kommunalen sowie kantonalen
planungs- und baurechtlichen Bestimmungen in der Gemeinde Glarus geändert.
Folglich seien die Überbauungspläne zu überprüfen und allenfalls zu ändern
bzw. aufzuheben. Nachdem die Beschwerdegegnerin 3 daraufhin
sämtliche Überbauungspläne auf ihrem Gemeindegebiet überprüft hatte, behielt
sie die Überbauungspläne F.______ und G.______ in […], den Überbauungsplan
H.______ in […] sowie den Überbauungsplan I.______ in […], bei. Die übrigen
Überbauungspläne hob sie auf, wobei sie im Rahmen dieser Überprüfung den
vorliegend streitbetroffenen Plan E.______ nicht erwähnte. Gemäss ihren
glaubhaften Ausführungen wurden während der öffentlichen Planauflage darüber
hinaus auch keine Einsprachen in Bezug auf das Quartier E.______ eingereicht.
4.3.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin 3 den
Teilbebauungsplan E.______ spätestens bei der Überprüfung sämtlicher
Überbauungspläne gefunden und überprüft hätte, sofern dieser jemals in Kraft
gesetzt worden wäre. Mit Blick darauf liegen somit insgesamt keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Genehmigung des Baureglements E.______
durch den Regierungsrat vor, weshalb das von den Beschwerdeführern zitierte
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2017 (Verfahren
VG.2016.00136), worin es unter anderem um die Anwendung eines in Kraft
getretenen Überbauungsplans ging, nicht einschlägig ist.
5.
5.1
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das
Baureglement E.______ rechtsgültig genehmigt wurde und in Kraft getreten ist,
könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folgt
man nämlich den Ausführungen im Anhang zum Baureglement E.______, so wurden
im Grundbuch ein gegenseitiges Grenzbaurecht für die Parz.-Nrn. 01 und
02.
sowie ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parz.-Nr. 02 (Beleg
03), eingetragen. Dem Beleg 03 lässt sich dabei unter anderem zu entnehmen,
dass sich die jeweiligen Eigentümer der Parz.-Nrn. 01 und 02 für die
Erstellung von niedrigen An- und Nebenbauten, Gartensitzplätzen, Hauszugängen
oder Garagenplätzen ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen, wobei
insbesondere für die Bauausführung, die Friedpflicht und die Baumbepflanzungen
die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes, der Bauordnung und des
Baureglements der Gemeinde […] sowie des Baureglements E.______ gelten.
5.2
Die Beschwerdeführer machen geltend, die
streitbetroffenen Bauten seien nicht bewilligungsfähig, weil die
Gebäudegrundfläche gemäss Ziff. 5.5 des Baureglements E.______
überschritten würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst im Anhang zum
Baureglement E.______, welcher integrierender Bestandteil dieses Reglements
bildet, ein gegenseitiges Grenzbaurecht für Anbauten und Garagenplätze
vorgesehen ist. Die Auslegung von Ziff. 5.5 des Reglements durch die
Beschwerdeführer kommt dabei einem generellen Bauverbot gleich, was Sinn und
Zweck des gegenseitigen Grenzbaurechts weitgehend aushöhlen würde. Ferner weisen
die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht darauf hin, dass den
Beschwerdeführern im Jahr 1997 die Baubewilligung für den Um- und Anbau ihres
Einfamilienhauses erteilt wurde, wodurch die Gebäudegrundfläche
offensichtlich erweitert wurde, was gegen die Anwendung des Baureglements
E.______ spricht. Letzteres fand offenbar auch im Rahmen weiterer Bauprojekte
im Quartier keine Anwendung, was die Beschwerdeführer nicht in Abrede
stellen. Darüber hinaus mutet es widersprüchlich an, dass das Baureglement
E.______ im vorliegenden Verfahren für anwendbar erklärt werden, für frühere
Bauprojekte jedoch unbeachtlich sein soll. Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre
der Anspruch der
Beschwerdegegner 1 und 2 auf rechtsgleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV offensichtlich missachtet,
wobei für eine derartige Ungleichbehandlung denn auch keine triftigen und
zureichenden Gründe bestünden. Im
Ergebnis ist die Nichtanwendung des Baureglements E.______ bei diversen
Bauprojekten im Quartier im Ergebnis schliesslich ebenfalls als Indiz dafür
zu werten, dass dieses nicht in Kraft getreten ist. Daran vermögen auch die
Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Gebäude auf der
gegenüberliegenden Strassenseite der streitbetroffenen Parzelle dem
ursprünglichen Zustand gemäss dem Überbauungsplan entsprächen, nichts zu
ändern.
6.
Zusammenfassend liegt kein
vom Regierungsrat genehmigtes und damit gültiges Baureglement E.______ vor.
Die Beschwerdegegnerin 3 fand im Rahmen der Überprüfung der
Überbauungspläne insbesondere keine Hinweise auf einen Teilbebauungsplan
E.______. Die Beschwerdeführer haben die Folgen dieser Beweislosigkeit zu
tragen. Die tatsächliche Überbauung des Quartiers E.______ weist sodann nicht
auf die Gültigkeit des Überbauungsplans hin, da verschiedene Bauprojekte im
Quartier in Abweichung des Baureglements E.______ erstellt wurden. Ferner
besteht ein gegenseitiges Grenzbaurecht für die Parz.-Nrn. 01 und 02,
sodass die Beschwerdeführer die Erstellung von Anbauten grundsätzlich zu
dulden haben. Damit erweist sich der vorliegend angefochtene Entscheid
insgesamt als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- den Beschwerdeführern
aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Die Beschwerdeführer sind
nach Art. 138 Abs. 2 VRG sodann zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1
und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da die Beantwortung von
Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin 3
gehört und weil keine besonderen Umstände vorliegen, steht dieser keine
Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Die
Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]