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Entscheid

VG.2023.00043

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

25. Januar 2024Deutsch18 min

Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. Die Gemeinde

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. Januar 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00043

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

1.

C.______

Beschwerdegegner

2.

D.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Hansjürg

Rhyner,

Rechtsanwalt

3.

Gemeinde Glarus

4.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 C.______ und D.______ sind Eigentümer der

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. Am 23. Juli 2021 reichten sie bei der

Gemeinde Glarus ein Baugesuch für die Erweiterung des gedeckten

Eingangsbereichs und die Erstellung eines Carports ein.

1.2 Gegen das

Bauvorhaben erhoben A.______ und B.______ als Eigentümer der

Parz.-Nr. 02, Grundbuch […], am 8. September 2021 Einsprache. Die

Gemeinde Glarus wies diese am 28. Oktober 2021 ab und erteilte C.______ und

D.______ gleichzeitig die Baubewilligung unter Auflagen. Dagegen gelangten

A.______ und B.______ am 29. November 2021 ans Departement Bau und

Umwelt des Kantons Glarus (DBU), welches die Beschwerde am 10. März 2023

ebenfalls abwies.

2.

2.1 A.______ und B.______ erhoben am 25. April 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Entscheids des DBU vom 10. März 2023. Die Baubewilligung sei zu

verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.______ und

D.______ sowie des DBU. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die

Durchführung eines Augenscheins. Das DBU schloss am 22. Mai 2023 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge.

Nämliches beantragten C.______ und D.______ am 19. Juni 2023; unter

Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. Die Gemeinde

Glarus liess sich am 22. Juni 2023 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

von A.______ und B.______.

2.2 A.______ und B.______ hielten mit Replik vom

18. September 2023 an ihrem Rechtsbegehren fest. Das DBU verzichtete am

17. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Duplik, erneuerte aber seine

Anträge. Die Gemeinde Glarus hielt am 19. Oktober 2023 ebenfalls an

ihren Anträgen fest. C.______ und D.______ liessen sich innert Frist nicht erneut

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2.

Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Der Beschwerdegegner 4 stellt sich auf den

Standpunkt, die Argumentation bzw. die rechtliche Begründung der

Beschwerdeführer weiche komplett von derjenigen im vorinstanzlichen Verfahren

ab. Es verstosse gegen Treu und Glauben, rechtserhebliche Einwände erst vor

der zweiten Rechtsmittelinstanz vorzubringen und zu substantiieren, weshalb

auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

1.2.2

Der Beschwerdeführer kann innert Beschwerdefrist

und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und

rechtliche Begründungen vorbringen (Art. 92 Abs. 1 VRG). Der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 37 Abs. 1 VRG) und die

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) bringen es diesfalls mit sich, dass im Rahmen des

Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel

grundsätzlich jederzeit vorgebracht werden können, und zwar unabhängig vom

Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht haben (vgl. dazu Marco Donatsch, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 52

N. 26 ff.).

1.2.3

Am 28. Februar 2023 wiesen die

Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 4 auf das Baureglement E.______

hin. Ein entsprechendes Beweismittel legten sie dieser Stellungnahme jedoch

nicht bei. Erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht reichten sie das

Baureglement E.______ ein und stützten ihr bisheriges Rechtsbegehren mit

neuen rechtlichen Begründungen. Dies ist gemäss Art. 92 Abs. 1 VRG

grundsätzlich zulässig, da die rechtliche Begründung nicht Bestandteil des

Streitgegenstands ist (vgl. Donatsch, a.a.O., § 52 N. 36). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern wäre es

jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Tatsachen und

Beweismittel bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der

Vorinstanz geltend zu machen. Mit Blick auf die Rechtsweggarantie und

Art. 92 Abs. 1 VRG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel auch

innert der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden

können, kann vorliegend indessen offenbleiben, ob diese Vorbringen infolge

einer allfälligen nachlässigen Verfahrensführung aus dem Recht zu weisen

wären (vgl. Donatsch, § 52 N. 28). Zu Gunsten der Beschwerdeführer ist nämlich zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdegegner 4 aufgrund der

Stellungnahme vom 28. Februar 2023 mit der Frage, ob das Baureglement

E.______ auf die streitbetroffenen Bauten anwendbar ist, befasste, was sich

nicht zuletzt aus Ziff. 4.3.3.8 des vorliegend angefochtenen Entscheids

ergibt. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

somit einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender

Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht

werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

1.4

Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde einen

Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen Anordnung steht im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein Augenschein ist

insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und

Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen

(vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3, mit

Hinweis; VGer-Urteil VG.2019.00077 vom 5. September 2019

E. II/2.2.2).

Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt

genügend aus den Akten. Darüber hinaus stellen

sich hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein Augenschein kaum

Entscheidrelevantes beitragen kann. Auf einen Augenschein ist daher zu

verzichten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, das

Baureglement zum Teilbebauungsplan E.______ sei am […] von der

Gemeindeversammlung […] genehmigt worden. Es sei zwar unklar, wann dieses vom

Regierungsrat des Kantons Glarus genehmigt worden sei. Allerdings sei von

dessen Genehmigung auszugehen, da sämtliche Gebäude anhand des

Teilbebauungsplans E.______ erstellt worden seien. Sodann handle es sich beim

Teilbebauungsplan E.______ um einen Überbauungsplan, welcher nicht mittels

Revision eines Baureglements aufgehoben werden könne. Weder die alte Bauordnung

der Ortsgemeinde […] noch die geltende Bauordnung der Gemeinde Glarus

enthielten einen Beschluss über dessen Aufhebung. Darüber hinaus sei auch

kein entsprechender Beschluss der Gemeindeversammlung bekannt. Der

Teilbebauungsplan E.______ sei somit weiterhin in Kraft und für die Prüfung

des Baugesuchs der Beschwerdegegner 1 und 2 massgebend. Des Weiteren

werde in Ziff. 5.5 des Baureglements E.______ festgehalten, dass die

Gebäudegrundfläche nicht überschritten werden dürfte. Diese sei absolut und

ergebe sich aus dem zum Überbauungsplan gehörenden Plan, welcher weder

Anbauten noch Garagen beinhalte. Da der geplante Anbau der

Beschwerdegegner 1 und 2 die Gebäudegrundfläche überschreite, sei dieser

folglich nicht bewilligungsfähig. Schliesslich seien am 21. September

1983.

die im Anhang zum Baureglement E.______ festgelegten dinglichen Rechte

im Grundbuch eingetragen worden. Dieser Umstand und die tatsächliche

Überbauung des Quartiers E.______ seien im Ergebnis somit klare Hinweise

dafür, dass für die Erstellung des Quartiers der Überbauungsplan Gültigkeit

gehabt habe.

2.2

Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich auf den

Standpunkt, der Teilbebauungsplan E.______ sei aus heutiger Sicht als

Sondernutzungsplan zu qualifizieren. Das Baureglement E.______ sei sodann

einzig von der Beschwerdegegnerin 3 unterzeichnet worden, obwohl dieses

gemäss dessen Ziff. 10.3 erst nach Genehmigung durch die

Gemeindeversammlung und den Regierungsrat in Kraft trete. Ferner ergebe sich

die Notwendigkeit zur Genehmigung durch eine kantonale Behörde direkt aus

Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(RPG), welches im Zeitpunkt des Erlasses des Teilbebauungsplans E.______ und

dem entsprechenden Baureglement gültig gewesen sei. Eine Genehmigung durch

den Regierungsrat hätte zur Folge gehabt, dass den Beschwerdeführern ein vom

Regierungsrat unterschriebenes Exemplar zugestellt worden wäre. Dies erkläre

auch, weshalb weder die Beschwerdegegnerin 3 noch der

Beschwerdegegner 4 das Baureglement E.______ in ihren Archiven hätten

auffinden können. Dass die Gebäude nach dem Teilbebauungsplan E.______

erstellt worden seien, sei darüber hinaus kein Indiz für die Genehmigung des

Baureglements E.______. Vielmehr spreche gerade der Umstand, dass dieses bei

verschiedenen Bauprojekten im streitbetroffenen Quartier nicht angewendet

worden sei, gegen dessen Inkraftsetzung. Selbst wenn das Baureglement wider

Erwarten in Kraft getreten sein sollte, sei Ziff. 5.5 des Baureglements

nie zur Anwendung gelangt und hätte spätestens bei ihrer Baueingabe keine

Gültigkeit mehr gehabt. Eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen sei nämlich

dann geboten, wenn es sich um fertiggestellte Bauvorhaben auf Grundlage

dieser Sondernutzungspläne handle, was vorliegend der Fall sei. Des Weiteren

wären der Teilbebauungsplan E.______ und das dazugehörige Baureglement mit

Auslaufen der Übergangsfristen gemäss Art. 85 f. RBG (fünf

Jahre seit 2011) erloschen und aufgehoben worden. Im Übrigen hätten

verschiedene Bauprojekte im Quartier E.______ die Gebäudeflächen

überschritten. Dies gelte unter anderem für den im Jahr 1997 errichteten

Anbau der Beschwerdeführer, was erneut aufzeige, dass das Baureglement nicht

in Kraft getreten sei. Schliesslich sei im Grundbuch ein Grenzbaurecht

eingetragen, welches den Eigentümern der Parz.-Nrn 01 und 02 erlaube,

niedrige An- und Nebenbauten zu erstellen.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 3 bringt vor, die

Beschwerdeführer hätten von ihrer Argumentation, wonach es sich beim

geplanten Bauvorhaben nicht um einen Anbau handle, allem Anschein nach

Abstand genommen, da sie das Bauvorhaben selber als Anbau bezeichnet hätten.

Sodann sei nicht von einem rechtsgültig erlassenen Baureglement E.______

auszugehen, da dieses nicht vom Regierungsrat genehmigt worden sei. Selbst

wenn ein entsprechender Quartierplan in Kraft gewesen sein sollte, wäre

dieser mittlerweile aufgehoben. Sie, die Beschwerdegegnerin 3, habe

nämlich sämtliche Überbauungspläne überprüft und entschieden, welche in Kraft

bleiben sollen. Ein Überbauungsplan E.______ sei dabei nicht genannt worden,

was offensichtlich daran liege, dass ein solcher nie in Kraft gewesen sei.

Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern das streitbetroffene Bauprojekt

nicht mit Ziff. 5.5 des Baureglements E.______ vereinbar sei. Zwar dürfe

die Gebäudegrundfläche gemäss Letzterem nicht überschritten werden. Der ins

Recht gelegte Plan weise jedoch keinen Massstab aus, in welchem das Quartier

dargestellt werde. Es sei daher nicht möglich, die vorgesehene

Gebäudegrundfläche zu bestimmen. Darüber hinaus würden (überdachte)

Parkplätze nicht zur Gebäudegrundfläche zählen. Massgebend sei vielmehr die

bebaute Fläche, weshalb die Gebäudegrundfläche nur durch den vergrösserten

Eingangsbereich bzw. um weniger als 12 m2 erweitert

werde. Folglich werde die Gebäudegrundfläche dadurch noch nicht

überschritten. Schliesslich statuiere Ziff. 5.5 des Baureglements

E.______ kein generelles Verbot, Anbauten zu errichten. Vielmehr könnten

gemäss Ziff. 1 des Anhangs des Baureglements Anbauten und Garagenplätze

erstellt werden. Im Übrigen werde bestritten, dass die Nichtanwendung dieses

Baureglements auf frühere Bauprojekte irrelevant sei. Andernfalls wäre

nämlich von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen.

2.4

Der Beschwerdegegner 4 führt aus, er habe sich bei

der Beschwerdegegnerin 3 nach dem Teilbebauungsplan E.______ erkundigt.

Letztere habe in ihrem Archiv keinen solchen Plan gefunden. Sodann habe er

zusammen mit der Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons

Glarus das eigene Archiv und die digitalen Ablagen durchsucht. Der

Teilbebauungsplan E.______ sei aber nicht auffindbar gewesen. Dass ihm, dem

Beschwerdegegner 4, nun eine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen

werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als er so weit recherchiert

habe, als es von ihm in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführer und

deren Begründungspflicht verlangt worden sei. Ferner gebe es neben einem

Quartierplan weitere Gründe, weshalb ein Quartier nach einer bestimmten

Struktur überbaut worden sei. Er habe daher nicht darauf schliessen müssen,

dass ein Baureglement bestanden habe. Vielmehr habe er aufgrund des am

1.

Januar 1980 in Kraft getretenen RPG annehmen dürfen, dass

Nutzungspläne und die sich auf sie beziehenden Reglemente erst mit der Genehmigung

durch die kantonale Behörde verbindlich würden. Da ihm weder das Baureglement

noch allfällige Genehmigungsunterlagen vorlägen, sei das von den

Beschwerdeführern eingereichte Baureglement wohl nicht durch den

Regierungsrat genehmigt worden.

3.

3.1

Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne

und ihre Anpassungen (Art. 26 Abs. 1 RPG). Mit der Genehmigung

durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich

(Art. 26 Abs. 3 RPG).

3.2

Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit, die

Erneuerung oder Verdichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder

Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung (Art. 21 Abs. 1

RBG), wobei als Sondernutzungspläne unter anderem Überbauungspläne gelten

(Art. 21 Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 23 RBG regelt der

Überbauungsplan insbesondere die Erschliessung, die besondere Bauweise sowie

die Freiraumgestaltung eines Teilgebiets (Abs. 1). Er besteht aus einem

Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschriften (Abs. 2). Mit dem

Überbauungsplan kann unter inhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der

Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und

architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen

Interesse liegt (Abs. 4).

3.3

Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonen- und

Sondernutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu ändern, wenn sich

die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen

geboten erscheint (Art. 29 Abs. 1 RBG). Für Änderungen ist das

gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass (Art. 29 Abs. 2

RBG).

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr bestreiten,

dass es sich bei den streitbetroffenen Bauvorhaben um Anbauten handelt.

Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.2

4.2.1

Im Verwaltungsverfahren gilt sodann der

Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien

ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben. Die Parteien trifft dabei eine

Mitwirkungspflicht, insbesondere für Tatsachen, welche sie besser kennen als

die Behörden. Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast jedoch

zu unterscheiden. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform

durchgeführtem Verfahren nämlich unbewiesen, trägt nach den üblichen

Beweislastregeln (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [ZGB]), die auch im öffentlichen Recht gelten,

diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber

unbewiesenen Tatsache ableitet (BGer-Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom

28.

April 2021 E. 6.4, mit Hinweisen).

4.2.2

Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es

sei nicht ihre Aufgabe, zu beweisen, dass das Baureglement E.______ vom

Regierungsrat genehmigt worden sei, ist ihnen nicht zu folgen. Zwar ist es

Sache der Beschwerdegegnerin 3, die notwendigen Unterlagen für die

Baubewilligungsverfahren zu dokumentieren und zu archivieren. Es ist aber

weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführern dargelegt, inwiefern

die Beschwerdegegnerin 3 ihrer Aktenführungs- und

Aktenaufbewahrungspflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr ergibt sich aus

den im Recht liegenden Akten, dass der Regierungsrat das Baureglement

E.______ nicht unterzeichnet hat, was für die Genehmigung und das

Inkrafttreten dieses Reglements jedoch unabdingbar gewesen wäre. Sodann lässt

sich weder dem Archiv der Beschwerdegegnerin 3 noch demjenigen des

Beschwerdegegners 4 ein unterschriebenes Exemplar des Baureglements

E.______ finden, wobei diesbezüglich der Nachweis, dass der Regierungsrat das

Baureglement E.______ genehmigt hat, den Beschwerdeführern obliegt

(vgl. vorstehende E. II/4.2.1). Da im Ergebnis somit kein gültiges

Baureglement E.______ im Recht liegt, tragen Letztere die Folgen dieser

Beweislosigkeit.

4.3

4.3.1

Sodann sieht Art. 21 Abs. 2 RPG vor, dass

Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, sofern sich die

Verhältnisse erheblich geändert haben. Im kantonalen Baurecht regelt

Art. 29 Abs. 1 RBG darüber hinaus, dass Sondernutzungspläne zu

überprüfen und allenfalls zu ändern sind, sofern sich die tatsächlichen oder

rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben

stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint.

Sowohl Art. 21 Abs. 2 RPG als auch Art. 29 Abs. 1 RBG

bestimmen somit einerseits, dass der Plan nicht geändert werden darf, wenn

die Voraussetzungen gemäss diesen Bestimmungen nicht erfüllt sind. Sind sie

jedoch erfüllt, müssen die notwendigen Anpassungen andererseits vorgenommen

werden. Ferner kann auch die Frage, inwieweit ein Nutzungsplan bereits

realisiert ist, ein Kriterium sein, welches die Schwelle für die Zulässigkeit

einer Überprüfung erhöht (vgl. Thierry

Tanquerel, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 N. 13 und 41).

4.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

durchlief die Beschwerdegegnerin 3 für die Änderung bzw. Aufhebung

der Überbauungspläne auf ihrem Gemeindegebiet das korrekte Verfahren

(vgl. Art. 29 Abs. 2 RBG). Am […] veröffentlichte sie ihren

Auflagebeschluss im kantonalen Amtsblatt. Dementsprechend hätten sich mit der

Gesamtrevision der Ortsplanung und der Änderung des RBG die rechtlichen und

tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die kommunalen sowie kantonalen

planungs- und baurechtlichen Bestimmungen in der Gemeinde Glarus geändert.

Folglich seien die Überbauungspläne zu überprüfen und allenfalls zu ändern

bzw. aufzuheben. Nachdem die Beschwerdegegnerin 3 daraufhin

sämtliche Überbauungspläne auf ihrem Gemeindegebiet überprüft hatte, behielt

sie die Überbauungspläne F.______ und G.______ in […], den Überbauungsplan

H.______ in […] sowie den Überbauungsplan I.______ in […], bei. Die übrigen

Überbauungspläne hob sie auf, wobei sie im Rahmen dieser Überprüfung den

vorliegend streitbetroffenen Plan E.______ nicht erwähnte. Gemäss ihren

glaubhaften Ausführungen wurden während der öffentlichen Planauflage darüber

hinaus auch keine Einsprachen in Bezug auf das Quartier E.______ eingereicht.

4.3.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin 3 den

Teilbebauungsplan E.______ spätestens bei der Überprüfung sämtlicher

Überbauungspläne gefunden und überprüft hätte, sofern dieser jemals in Kraft

gesetzt worden wäre. Mit Blick darauf liegen somit insgesamt keine

hinreichenden Anhaltspunkte für die Genehmigung des Baureglements E.______

durch den Regierungsrat vor, weshalb das von den Beschwerdeführern zitierte

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2017 (Verfahren

VG.2016.00136), worin es unter anderem um die Anwendung eines in Kraft

getretenen Überbauungsplans ging, nicht einschlägig ist.

5.

5.1

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das

Baureglement E.______ rechtsgültig genehmigt wurde und in Kraft getreten ist,

könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folgt

man nämlich den Ausführungen im Anhang zum Baureglement E.______, so wurden

im Grundbuch ein gegenseitiges Grenzbaurecht für die Parz.-Nrn. 01 und

02.

sowie ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parz.-Nr. 02 (Beleg

03), eingetragen. Dem Beleg 03 lässt sich dabei unter anderem zu entnehmen,

dass sich die jeweiligen Eigentümer der Parz.-Nrn. 01 und 02 für die

Erstellung von niedrigen An- und Nebenbauten, Gartensitzplätzen, Hauszugängen

oder Garagenplätzen ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen, wobei

insbesondere für die Bauausführung, die Friedpflicht und die Baumbepflanzungen

die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes, der Bauordnung und des

Baureglements der Gemeinde […] sowie des Baureglements E.______ gelten.

5.2

Die Beschwerdeführer machen geltend, die

streitbetroffenen Bauten seien nicht bewilligungsfähig, weil die

Gebäudegrundfläche gemäss Ziff. 5.5 des Baureglements E.______

überschritten würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst im Anhang zum

Baureglement E.______, welcher integrierender Bestandteil dieses Reglements

bildet, ein gegenseitiges Grenzbaurecht für Anbauten und Garagenplätze

vorgesehen ist. Die Auslegung von Ziff. 5.5 des Reglements durch die

Beschwerdeführer kommt dabei einem generellen Bauverbot gleich, was Sinn und

Zweck des gegenseitigen Grenzbaurechts weitgehend aushöhlen würde. Ferner weisen

die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht darauf hin, dass den

Beschwerdeführern im Jahr 1997 die Baubewilligung für den Um- und Anbau ihres

Einfamilienhauses erteilt wurde, wodurch die Gebäudegrundfläche

offensichtlich erweitert wurde, was gegen die Anwendung des Baureglements

E.______ spricht. Letzteres fand offenbar auch im Rahmen weiterer Bauprojekte

im Quartier keine Anwendung, was die Beschwerdeführer nicht in Abrede

stellen. Darüber hinaus mutet es widersprüchlich an, dass das Baureglement

E.______ im vorliegenden Verfahren für anwendbar erklärt werden, für frühere

Bauprojekte jedoch unbeachtlich sein soll. Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre

der Anspruch der

Beschwerdegegner 1 und 2 auf rechtsgleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV offensichtlich missachtet,

wobei für eine derartige Ungleichbehandlung denn auch keine triftigen und

zureichenden Gründe bestünden. Im

Ergebnis ist die Nichtanwendung des Baureglements E.______ bei diversen

Bauprojekten im Quartier im Ergebnis schliesslich ebenfalls als Indiz dafür

zu werten, dass dieses nicht in Kraft getreten ist. Daran vermögen auch die

Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Gebäude auf der

gegenüberliegenden Strassenseite der streitbetroffenen Parzelle dem

ursprünglichen Zustand gemäss dem Überbauungsplan entsprächen, nichts zu

ändern.

6.

Zusammenfassend liegt kein

vom Regierungsrat genehmigtes und damit gültiges Baureglement E.______ vor.

Die Beschwerdegegnerin 3 fand im Rahmen der Überprüfung der

Überbauungspläne insbesondere keine Hinweise auf einen Teilbebauungsplan

E.______. Die Beschwerdeführer haben die Folgen dieser Beweislosigkeit zu

tragen. Die tatsächliche Überbauung des Quartiers E.______ weist sodann nicht

auf die Gültigkeit des Überbauungsplans hin, da verschiedene Bauprojekte im

Quartier in Abweichung des Baureglements E.______ erstellt wurden. Ferner

besteht ein gegenseitiges Grenzbaurecht für die Parz.-Nrn. 01 und 02,

sodass die Beschwerdeführer die Erstellung von Anbauten grundsätzlich zu

dulden haben. Damit erweist sich der vorliegend angefochtene Entscheid

insgesamt als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- den Beschwerdeführern

aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Die Beschwerdeführer sind

nach Art. 138 Abs. 2 VRG sodann zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1

und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da die Beantwortung von

Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin 3

gehört und weil keine besonderen Umstände vorliegen, steht dieser keine

Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Die

Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]