VG.2023.00044
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
29. Juni 2023Deutsch14 min
unterziehen. Die Staatsanwaltschaft […] verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 16. November
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 29. Juni 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00044
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw
Sinan
Stäheli,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Sicherungsentzug
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], wurde am
23. September 2021 von der Polizei B.______ einer Fahrzeug- und
Personenkontrolle unterzogen, nachdem Letztere Meldungen erhalten hatte,
wonach ein Personenwagen Schlangenlinien gefahren und beinahe mit anderen
Fahrzeugen kollidiert sei. Sie nahm A.______ wegen
des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand den Führerausweis vorläufig
ab.
1.2 In der Folge stellte das Institut für Rechtsmedizin
Zürich (IRMZ) im Blut von A.______
Kokain, Gammahydroxybuttersäure (GHB) sowie Medikamente fest. Aufgrund dessen
entzog ihm die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 21. Oktober 2021 den
Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Sie wies ihn an, sich zur
Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu
unterziehen. Die Staatsanwaltschaft […] verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 16. November
2021 aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung der
Verkehrsregeln und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer
Busse.
1.3 Dr. med. C.______ und Dr. med. D.______ vom IRMZ
erstatteten am 14. März 2023 ein verkehrsmedizinisches
Gutachten. Darin hielten sie fest, dass die Fahreignung von A.______ aus verkehrsmedizinischer Sicht zu
verneinen sei. Die Fachstelle
Administrativmassnahmen stellte A.______
dieses Gutachten am 16. März 2023
zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem er sich innert Frist
nicht vernehmen liess, entzog ihm die Fachstelle
Administrativmassnahmen am 6. April 2023 den Führerausweis definitiv auf
unbestimmte Zeit (Disp.-Ziff. 1). Die Wiedererteilung des Führerausweises
machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens
abhängig (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 25. April 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom
6. April 2023. Der Führerausweis sei ihm umgehend wieder zu erteilen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. In
prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Die Fachstelle Administrativmassnahmen schloss
am 31. Mai 2023 sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch auf
Abweisung des sinngemässen Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Strassenverkehrsbehörde über Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr zuständig (Art. 105 Abs. 1 lit. d des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.
Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den
Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 [EG SVG]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Da vorliegend
der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das sinngemässe Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht mehr entschieden werden.
1.3
Gemäss Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das
Verwaltungsgericht Administrativ-massnahmen im Strassenverkehr
vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der
Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses
Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt.
Aufgrund seiner im Gutachten festgestellten Einsicht, Motivation und der
nachgewiesenen klaren Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen
Abstinenz, welche zudem mittels Haaranalyse für die letzten Monate
dokumentiert worden sei, wäre die Fahreignung zu bejahen gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe ihm jedoch unterstellt, dass er sie über seine
psychiatrische Behandlung nicht informiert und erst nach Konfrontation mit
der bewiesenen Einnahme eine Behandlung mit Psychopharmaka bestätigt habe.
Dies habe sie jedoch nicht belegen können. Er sei denn auch nie in
psychiatrischer, sondern lediglich in psychologischer Behandlung gewesen. Da
er gemäss Laboranalyse keine Psychopharmaka mehr eingenommen habe, habe er
überdies als abstinent zu gelten, weshalb er eine entsprechende Behandlung
auch nicht habe erwähnen müssen. Ihm sei von seinem Hausarzt sodann
mitgeteilt worden, dass eine Entbindung seiner Therapeutin nicht notwendig
sei, da die entsprechende Behandlung bereits abgeschlossen sei. Diese habe
überdies einzig wegen einem Burnout stattgefunden und habe in keinem
Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum oder sonstigen verkehrsrelevanten
Themen gestanden. Dementsprechend habe er hierzu auch keine Angaben machen
müssen. Die Behauptung, wonach das Verkehrsereignis vom September 2021 nach
Abschluss der psychologischen Behandlung als Rückfall zu werten sei, werde
ebenfalls nicht weiter begründet. Für die Beurteilung seiner Fahreignung sei
es diesbezüglich irrelevant, ob er in der Vergangenheit in psychologischer
Behandlung gewesen sei. Er nehme seit Längerem keine Medikamente mehr ein und
habe trotz fehlender Berufstätigkeit bewiesen, dass er über soziale Kontrolle
und eine Tagesstruktur verfüge. Es sei schliesslich widersprüchlich, ihm
einerseits eine Bagatellisierungstendenz und eine nur oberflächliche
Auseinandersetzung mit dem vergangenen Suchtmittelmissbrauch zu unterstellen
und ihn andererseits als problemeinsichtig und abstinenzmotiviert zu
qualifizieren.
2.2
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Gutachter
vom Hausarzt des Beschwerdeführers auf die Behandlung der psychiatrischen
Erkrankung und Suchtproblematik durch eine Psychotherapeutin hingewiesen
worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese aber ausdrücklich nicht von der
Schweigepflicht entbinden wollen. Gemäss Hausarzt habe in den letzten beiden
Jahren sodann keine psychologische Betreuung mehr stattgefunden und er könne
zur Suchtmittelproblematik keine Angaben machen. Die Abstinenz sei ferner
zwar dokumentiert. Aktuell erscheine es nach Ansicht der Gutachter jedoch
noch nicht klar, wie der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden
Tagesstruktur diese aufrechterhalten könne. Mangels Angaben zur
psychiatrischen Behandlung und zur Einnahme von Psychopharmaka sei
anzunehmen, dass er gezielt versucht habe, diese Informationen zu
unterschlagen. Daraus könne überdies abgeleitet werden, dass das
Verkehrsereignis im September 2021 einen Rückfall nach Abschluss der
psychotherapeutischen Behandlung darstelle. Insgesamt liege eine
Bagatellisierungstendenz vor und der Beschwerdeführer zeige lediglich eine
oberflächlich stattgefundene Auseinandersetzung mit dem vergangenen
Suchtmittelmissbrauch. Ohne längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und
ohne echte Auseinandersetzung bestehe ein erhöhtes Risiko, dass er künftig
wieder ein Fahrzeug unter Substanz- und/oder Medikamenteneinfluss lenke.
3.
3.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung
verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis
wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); sie
an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);
oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie
künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Mit dem Begriff der
Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen die
körperlichen und geistigen Voraussetzungen einer Person, ein Fahrzeug im
Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich
dauernd vorliegen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999
IV 4462 ff., 4483 f.).
3.2
Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer
künftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Person eine
Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt
er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der
Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls
und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen
BGer-Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.3
Ob
ein Gericht die in einem Gutachten im Rahmen von
Fahreignungsuntersuchungen enthaltenen
Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, unterliegt seiner freien
Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich
schlüssig ist, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von
Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Auf ein nicht
schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn an die Begutachtenden
gestellte Fragen nicht beantwortet wurden, wenn ihre Schlussfolgerungen in
sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln
krankt, die offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(vgl. BGer-Urteil 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3, mit
Hinweisen; VGer-Urteil VG.2016.00062 vom 15. September 2016
E. II/3.5, nicht publiziert).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte den vorliegend
angefochtenen Sicherungsentzug auf das verkehrsmedizinische Gutachten von
Dr. C.______ und Dr. D.______ vom 14. März 2023. Diese führten
aus, dem Vorfall vom September 2021 sei ein
langjähriger Gelegenheitskonsum von Kokain, GHB und verschreibungspflichtigen
Psychopharmaka ohne ärztliche Verordnung vorausgegangen. Damit sei von einem
verkehrsrelevanten Missbrauch in der Vergangenheit auszugehen. Im Zeitraum
von etwa Anfang September 2022 bis Anfang Januar 2023 sei keine nennenswerte
Einnahme oder Applikation von Opioiden, Stimulanzien, Ketamin oder GHB
erfolgt. Der
Beschwerdeführer zeige sich darüber hinaus problemeinsichtig und
abstinenzmotiviert. Er könne eine klare Verhaltensänderung im Sinne einer
längerfristigen, aus Einsicht eingeleiteten Abstinenz nachweisen und habe
angegeben, sich vom konsumierenden Umfeld distanziert zu haben, was aus
verkehrsmedizinischer Sicht prognostisch günstig zu werten sei. Dass der
Beschwerdeführer seinen langfristig angegebenen Abstinenzwillen durch seine
Willenskraft aufrechterhalten wolle, scheine als alleinige Strategie für die
Zukunft noch etwas unkonkret und die fehlende Berufstätigkeit könne im Sinne
einer fehlenden Tagesstruktur und sozialen Kontrolle als Risikofaktor für
einen möglichen Rückfall gewertet werden.
Die
Gutachter kritisieren sodann, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Auf Konfrontation hin habe er in
der Folge eine Behandlung mit Psychopharmaka jedoch bestätigt. Sein Hausarzt
habe diesbezüglich angegeben, dass er wegen einer psychischen Erkrankung und
Suchtproblematik in psychologischer Behandlung gewesen sei. Er, der
Beschwerdeführer, habe die Therapeutin jedoch nicht von der Schweigepflicht
entbinden wollen. Mit Blick darauf müsse davon ausgegangen werden, dass er
gezielt versucht habe, Informationen bezüglich seiner früheren Behandlung
wegen einer Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik zu unterschlagen.
Zudem sei anzunehmen, dass es nach Abschluss der psychotherapeutischen
Behandlung zum Verkehrsereignis im September 2021 gekommen sei, was als
Rückfall gewertet werden könne.
Zusammenfassend
könne anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, welche
psychische Erkrankung und Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik beim
Beschwerdeführer vorgelegen habe. Wegen der in der Vergangenheit
vorgefallenen Ereignisse unter teils multiplem Substanzeinfluss, den
Hinweisen auf eine Bagatellisierungstendenz und der offensichtlich nur
oberflächlich stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem vergangenen
Suchtmittelmissbrauch müsse davon ausgegangen werden, dass ohne
längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und echter Auseinandersetzung ein
erhöhtes Risiko bestehe, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanz-
und/oder Medikamenteneinfluss lenken könnte. Die Fahreignung müsse zum
jetzigen Zeitpunkt deshalb negativ beurteilt werden.
5.
5.1
Vorliegend stützte die Beschwerdegegnerin den
Führerausweisentzug auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dabei wird
verlangt, dass die betroffene Person an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst, wobei die Sucht im verkehrsrechtlichen Sinne für
die Anordnung des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein muss (Bernhard
Rütsche/Nadja D'Amico, in Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 16d N. 48). Vorliegend war dies im Rahmen der
verkehrsmedizinischen Begutachtung aber offensichtlich nicht der Fall.
Vielmehr wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass anhand der Unterlagen
nicht beurteilt werden könne, um was für eine psychische Erkrankung und
Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik es sich beim Beschwerdeführer
handle. Die Erkenntnisse der Gutachter bezogen sich zudem auf eine
Erkrankung, aufgrund derer der Beschwerdeführer offenbar zu einem früheren
Zeitpunkt in Behandlung gewesen war. Ob demgegenüber im Zeitpunkt des
strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfalls bzw. im Begutachtungszeitpunkt
überhaupt eine entsprechend relevante Erkrankung vorlag, ist somit nicht
erstellt.
Weiter gilt zu beachten,
dass selbst im Falle einer Suchterkrankung zu prüfen gewesen wäre, ob diese
auch in verkehrsmedizinischer Sicht relevant ist bzw. ob und inwiefern
sie mit dem Lenken eines Fahrzeugs in Verbindung steht (vgl. Rütsche/D'Amico
Art. 16d N. 48). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den
Angaben der Gutachter aufgrund der vorhandenen Akten davon auszugehen ist,
dass es sich beim Vorfall im September 2021 um den einzigen dieser Art
gehandelt hat. Ein Missbrauch ist überdies erst dann verkehrsrelevant, wenn
eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Konsum der jeweiligen Substanz
und das Fahren künftig nicht voneinander getrennt werden können (Noah Grand,
Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung,
Zürich/Genf 2023, S. 399).
5.2
Die Gutachter bzw. die Beschwerdegegnerin stellten
vorliegend fest, dass beim Beschwerdeführer ohne längerfristige
Stabilisierung der Abstinenz und echter Auseinandersetzung ein erhöhtes
Risiko bestehe, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanz- und/oder
Medikamenteneinfluss lenken könnte, weshalb seine Fahreignung zu diesem
Zeitpunkt negativ beurteilt werde. Dies erscheint widersprüchlich. Da im
Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Beurteilung nachgewiesenermassen eine
mehrmonatige Abstinenz bestand, hat die Fahreignung in diesem Moment mangels
gegenteiliger Hinweise als erfüllt zu gelten. Die Aussage der Gutachter,
wonach der Vorfall vom September 2021 einen Rückfall nach der Beendigung
einer nicht näher bekannten Behandlung darstellt, wurde denn auch nicht
weiter begründet und erscheint aufgrund des zeitlichen Abstands von einem
halben Jahr zwischen dem streitbetroffenen Vorfall und dem Behandlungsende
zumindest nicht offensichtlich.
5.3
Im Ergebnis stellen die Gutachter eine negative bzw.
ungewisse Zukunftsprognose betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers.
Dies mit Verweis auf eine Rückfallgefahr in Bezug auf den Suchtmittelkonsum
sowie das Risiko, in einem fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug zu lenken.
Vorliegend bestehen jedoch nicht genügend Indizien, um einen Sicherungsentzug
gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu rechtfertigen. Die
Beschwerdegegnerin durfte mangels eines nachgewiesenen und aktuellen
Substanzmissbrauchs zumindest nicht unbesehen und ohne weitere Abklärungen
auf eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers schliessen.
6.
Aufgrund des oben
Dargelegten besteht für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG, wie ihn die Beschwerdegegnerin verfügt hat, keine genügende
Grundlage, weshalb der Führerausweis grundsätzlich wieder zu erteilen ist (vgl. VGer-Urteil
VG.2018.00063 vom 13. September 2018 E. II/5, nicht publiziert).
Wenn die Behörde jedoch davon ausgeht, dass zwar der Nachweis der
Mangelbehebung erbracht ist, sie jedoch Zweifel hat, ob die Fahreignung auch
künftig nachhaltig sichergestellt ist, kann sie gemäss Art. 17
Abs. 3 SVG den Führerausweis im Interesse der Verkehrssicherheit bedingt
und unter Auflagen wiedererteilen (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in Marcel
Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17
N. 28). Mit dem länger dauernden Gelegenheitskonsum sowie der Schwere
des Vorfalls liegen genügend Gründe vor, welche die Anordnung von Auflagen
zur Kontrolle der Fahreignung rechtfertigen. Aufgrund der Hinweise der
Gutachter in Bezug auf ein gewisses Risiko für die Verkehrssicherheit
erscheint es sodann geeignet und angemessen, den Beschwerdeführer im Rahmen
einer Auflage zu einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz zu
verpflichten, wie es die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Sicherungsentzugs
ebenfalls vorgesehen hat (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00103 vom 3. Dezember
2020.
E. II/5.4.2, nicht publiziert; Grand, S. 396 ff.).
7.
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nicht erfüllt, da
ein sicheres Führen des Motorfahrzeugs durch den Beschwerdeführer mit einer
milderen Massnahme sichergestellt werden kann. Folglich ist ihm der
Führerausweis unter der Auflage einer sechsmonatigen
Betäubungsmittelabstinenz wiederzuerteilen, wobei es der Beschwerdegegnerin
obliegt, die Periodizität und den Umfang der Kontrollen festzulegen.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6.
April 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
III.
1.
Gemäss Art. 5
Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die
Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu
tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen
reduziert (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 1'000.- sind ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen
(vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer
Fr. 500.- zurückzuerstatten.
2.
Der teilweise obsiegende
und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 138
Abs. 1 und 3 lit. a VRG Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist auf
Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin
steht mangels besonderer Umstände schliesslich keine Parteientschädigung zu
(Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer
auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Vom bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem
Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]