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Entscheid

VG.2023.00044

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

29. Juni 2023Deutsch14 min

unterziehen. Die Staatsanwaltschaft […] verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 16. November

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 29. Juni 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00044

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw

Sinan

Stäheli,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Sicherungsentzug

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], wurde am

23. September 2021 von der Polizei B.______ einer Fahrzeug- und

Personenkontrolle unterzogen, nachdem Letztere Meldungen erhalten hatte,

wonach ein Personenwagen Schlangenlinien gefahren und beinahe mit anderen

Fahrzeugen kollidiert sei. Sie nahm A.______ wegen

des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand den Führerausweis vorläufig

ab.

1.2 In der Folge stellte das Institut für Rechtsmedizin

Zürich (IRMZ) im Blut von A.______

Kokain, Gammahydroxybuttersäure (GHB) sowie Medikamente fest. Aufgrund dessen

entzog ihm die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 21. Oktober 2021 den

Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Sie wies ihn an, sich zur

Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu

unterziehen. Die Staatsanwaltschaft […] verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 16. November

2021 aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung der

Verkehrsregeln und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer

Busse.

1.3 Dr. med. C.______ und Dr. med. D.______ vom IRMZ

erstatteten am 14. März 2023 ein verkehrsmedizinisches

Gutachten. Darin hielten sie fest, dass die Fahreignung von A.______ aus verkehrsmedizinischer Sicht zu

verneinen sei. Die Fachstelle

Administrativmassnahmen stellte A.______

dieses Gutachten am 16. März 2023

zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem er sich innert Frist

nicht vernehmen liess, entzog ihm die Fachstelle

Administrativmassnahmen am 6. April 2023 den Führerausweis definitiv auf

unbestimmte Zeit (Disp.-Ziff. 1). Die Wiedererteilung des Führerausweises

machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die

aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 25. April 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom

6. April 2023. Der Führerausweis sei ihm umgehend wieder zu erteilen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. In

prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Die Fachstelle Administrativmassnahmen schloss

am 31. Mai 2023 sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch auf

Abweisung des sinngemässen Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von

Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Strassenverkehrsbehörde über Administrativmassnahmen

im Strassenverkehr zuständig (Art. 105 Abs. 1 lit. d des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.

Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den

Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 [EG SVG]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Da vorliegend

der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das sinngemässe Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde nicht mehr entschieden werden.

1.3

Gemäss Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das

Verwaltungsgericht Administrativ-massnahmen im Strassenverkehr

vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der

Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses

Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt.

Aufgrund seiner im Gutachten festgestellten Einsicht, Motivation und der

nachgewiesenen klaren Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen

Abstinenz, welche zudem mittels Haaranalyse für die letzten Monate

dokumentiert worden sei, wäre die Fahreignung zu bejahen gewesen. Die

Beschwerdegegnerin habe ihm jedoch unterstellt, dass er sie über seine

psychiatrische Behandlung nicht informiert und erst nach Konfrontation mit

der bewiesenen Einnahme eine Behandlung mit Psychopharmaka bestätigt habe.

Dies habe sie jedoch nicht belegen können. Er sei denn auch nie in

psychiatrischer, sondern lediglich in psychologischer Behandlung gewesen. Da

er gemäss Laboranalyse keine Psychopharmaka mehr eingenommen habe, habe er

überdies als abstinent zu gelten, weshalb er eine entsprechende Behandlung

auch nicht habe erwähnen müssen. Ihm sei von seinem Hausarzt sodann

mitgeteilt worden, dass eine Entbindung seiner Therapeutin nicht notwendig

sei, da die entsprechende Behandlung bereits abgeschlossen sei. Diese habe

überdies einzig wegen einem Burnout stattgefunden und habe in keinem

Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum oder sonstigen verkehrsrelevanten

Themen gestanden. Dementsprechend habe er hierzu auch keine Angaben machen

müssen. Die Behauptung, wonach das Verkehrsereignis vom September 2021 nach

Abschluss der psychologischen Behandlung als Rückfall zu werten sei, werde

ebenfalls nicht weiter begründet. Für die Beurteilung seiner Fahreignung sei

es diesbezüglich irrelevant, ob er in der Vergangenheit in psychologischer

Behandlung gewesen sei. Er nehme seit Längerem keine Medikamente mehr ein und

habe trotz fehlender Berufstätigkeit bewiesen, dass er über soziale Kontrolle

und eine Tagesstruktur verfüge. Es sei schliesslich widersprüchlich, ihm

einerseits eine Bagatellisierungstendenz und eine nur oberflächliche

Auseinandersetzung mit dem vergangenen Suchtmittelmissbrauch zu unterstellen

und ihn andererseits als problemeinsichtig und abstinenzmotiviert zu

qualifizieren.

2.2

Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Gutachter

vom Hausarzt des Beschwerdeführers auf die Behandlung der psychiatrischen

Erkrankung und Suchtproblematik durch eine Psychotherapeutin hingewiesen

worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese aber ausdrücklich nicht von der

Schweigepflicht entbinden wollen. Gemäss Hausarzt habe in den letzten beiden

Jahren sodann keine psychologische Betreuung mehr stattgefunden und er könne

zur Suchtmittelproblematik keine Angaben machen. Die Abstinenz sei ferner

zwar dokumentiert. Aktuell erscheine es nach Ansicht der Gutachter jedoch

noch nicht klar, wie der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden

Tagesstruktur diese aufrechterhalten könne. Mangels Angaben zur

psychiatrischen Behandlung und zur Einnahme von Psychopharmaka sei

anzunehmen, dass er gezielt versucht habe, diese Informationen zu

unterschlagen. Daraus könne überdies abgeleitet werden, dass das

Verkehrsereignis im September 2021 einen Rückfall nach Abschluss der

psychotherapeutischen Behandlung darstelle. Insgesamt liege eine

Bagatellisierungstendenz vor und der Beschwerdeführer zeige lediglich eine

oberflächlich stattgefundene Auseinandersetzung mit dem vergangenen

Suchtmittelmissbrauch. Ohne längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und

ohne echte Auseinandersetzung bestehe ein erhöhtes Risiko, dass er künftig

wieder ein Fahrzeug unter Substanz- und/oder Medikamenteneinfluss lenke.

3.

3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung

verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14

Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis

wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); sie

an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);

oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie

künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Mit dem Begriff der

Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen die

körperlichen und geistigen Voraussetzungen einer Person, ein Fahrzeug im

Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich

dauernd vorliegen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999

IV 4462 ff., 4483 f.).

3.2

Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer

künftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Person eine

Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt

er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der

Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls

und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen

BGer-Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.3

Ob

ein Gericht die in einem Gutachten im Rahmen von

Fahreignungsuntersuchungen enthaltenen

Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den

Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, unterliegt seiner freien

Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich

schlüssig ist, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von

Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Auf ein nicht

schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig

begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens

ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn an die Begutachtenden

gestellte Fragen nicht beantwortet wurden, wenn ihre Schlussfolgerungen in

sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln

krankt, die offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(vgl. BGer-Urteil 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3, mit

Hinweisen; VGer-Urteil VG.2016.00062 vom 15. September 2016

E. II/3.5, nicht publiziert).

4.

Die Beschwerdegegnerin stützte den vorliegend

angefochtenen Sicherungsentzug auf das verkehrsmedizinische Gutachten von

Dr. C.______ und Dr. D.______ vom 14. März 2023. Diese führten

aus, dem Vorfall vom September 2021 sei ein

langjähriger Gelegenheitskonsum von Kokain, GHB und verschreibungspflichtigen

Psychopharmaka ohne ärztliche Verordnung vorausgegangen. Damit sei von einem

verkehrsrelevanten Missbrauch in der Vergangenheit auszugehen. Im Zeitraum

von etwa Anfang September 2022 bis Anfang Januar 2023 sei keine nennenswerte

Einnahme oder Applikation von Opioiden, Stimulanzien, Ketamin oder GHB

erfolgt. Der

Beschwerdeführer zeige sich darüber hinaus problemeinsichtig und

abstinenzmotiviert. Er könne eine klare Verhaltensänderung im Sinne einer

längerfristigen, aus Einsicht eingeleiteten Abstinenz nachweisen und habe

angegeben, sich vom konsumierenden Umfeld distanziert zu haben, was aus

verkehrsmedizinischer Sicht prognostisch günstig zu werten sei. Dass der

Beschwerdeführer seinen langfristig angegebenen Abstinenzwillen durch seine

Willenskraft aufrechterhalten wolle, scheine als alleinige Strategie für die

Zukunft noch etwas unkonkret und die fehlende Berufstätigkeit könne im Sinne

einer fehlenden Tagesstruktur und sozialen Kontrolle als Risikofaktor für

einen möglichen Rückfall gewertet werden.

Die

Gutachter kritisieren sodann, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie in

psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Auf Konfrontation hin habe er in

der Folge eine Behandlung mit Psychopharmaka jedoch bestätigt. Sein Hausarzt

habe diesbezüglich angegeben, dass er wegen einer psychischen Erkrankung und

Suchtproblematik in psychologischer Behandlung gewesen sei. Er, der

Beschwerdeführer, habe die Therapeutin jedoch nicht von der Schweigepflicht

entbinden wollen. Mit Blick darauf müsse davon ausgegangen werden, dass er

gezielt versucht habe, Informationen bezüglich seiner früheren Behandlung

wegen einer Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik zu unterschlagen.

Zudem sei anzunehmen, dass es nach Abschluss der psychotherapeutischen

Behandlung zum Verkehrsereignis im September 2021 gekommen sei, was als

Rückfall gewertet werden könne.

Zusammenfassend

könne anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, welche

psychische Erkrankung und Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik beim

Beschwerdeführer vorgelegen habe. Wegen der in der Vergangenheit

vorgefallenen Ereignisse unter teils multiplem Substanzeinfluss, den

Hinweisen auf eine Bagatellisierungstendenz und der offensichtlich nur

oberflächlich stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem vergangenen

Suchtmittelmissbrauch müsse davon ausgegangen werden, dass ohne

längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und echter Auseinandersetzung ein

erhöhtes Risiko bestehe, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanz-

und/oder Medikamenteneinfluss lenken könnte. Die Fahreignung müsse zum

jetzigen Zeitpunkt deshalb negativ beurteilt werden.

5.

5.1

Vorliegend stützte die Beschwerdegegnerin den

Führerausweisentzug auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dabei wird

verlangt, dass die betroffene Person an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst, wobei die Sucht im verkehrsrechtlichen Sinne für

die Anordnung des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein muss (Bernhard

Rütsche/Nadja D'Amico, in Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, Art. 16d N. 48). Vorliegend war dies im Rahmen der

verkehrsmedizinischen Begutachtung aber offensichtlich nicht der Fall.

Vielmehr wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass anhand der Unterlagen

nicht beurteilt werden könne, um was für eine psychische Erkrankung und

Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik es sich beim Beschwerdeführer

handle. Die Erkenntnisse der Gutachter bezogen sich zudem auf eine

Erkrankung, aufgrund derer der Beschwerdeführer offenbar zu einem früheren

Zeitpunkt in Behandlung gewesen war. Ob demgegenüber im Zeitpunkt des

strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfalls bzw. im Begutachtungszeitpunkt

überhaupt eine entsprechend relevante Erkrankung vorlag, ist somit nicht

erstellt.

Weiter gilt zu beachten,

dass selbst im Falle einer Suchterkrankung zu prüfen gewesen wäre, ob diese

auch in verkehrsmedizinischer Sicht relevant ist bzw. ob und inwiefern

sie mit dem Lenken eines Fahrzeugs in Verbindung steht (vgl. Rütsche/D'Amico

Art. 16d N. 48). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den

Angaben der Gutachter aufgrund der vorhandenen Akten davon auszugehen ist,

dass es sich beim Vorfall im September 2021 um den einzigen dieser Art

gehandelt hat. Ein Missbrauch ist überdies erst dann verkehrsrelevant, wenn

eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Konsum der jeweiligen Substanz

und das Fahren künftig nicht voneinander getrennt werden können (Noah Grand,

Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung,

Zürich/Genf 2023, S. 399).

5.2

Die Gutachter bzw. die Beschwerdegegnerin stellten

vorliegend fest, dass beim Beschwerdeführer ohne längerfristige

Stabilisierung der Abstinenz und echter Auseinandersetzung ein erhöhtes

Risiko bestehe, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanz- und/oder

Medikamenteneinfluss lenken könnte, weshalb seine Fahreignung zu diesem

Zeitpunkt negativ beurteilt werde. Dies erscheint widersprüchlich. Da im

Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Beurteilung nachgewiesenermassen eine

mehrmonatige Abstinenz bestand, hat die Fahreignung in diesem Moment mangels

gegenteiliger Hinweise als erfüllt zu gelten. Die Aussage der Gutachter,

wonach der Vorfall vom September 2021 einen Rückfall nach der Beendigung

einer nicht näher bekannten Behandlung darstellt, wurde denn auch nicht

weiter begründet und erscheint aufgrund des zeitlichen Abstands von einem

halben Jahr zwischen dem streitbetroffenen Vorfall und dem Behandlungsende

zumindest nicht offensichtlich.

5.3

Im Ergebnis stellen die Gutachter eine negative bzw.

ungewisse Zukunftsprognose betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers.

Dies mit Verweis auf eine Rückfallgefahr in Bezug auf den Suchtmittelkonsum

sowie das Risiko, in einem fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug zu lenken.

Vorliegend bestehen jedoch nicht genügend Indizien, um einen Sicherungsentzug

gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu rechtfertigen. Die

Beschwerdegegnerin durfte mangels eines nachgewiesenen und aktuellen

Substanzmissbrauchs zumindest nicht unbesehen und ohne weitere Abklärungen

auf eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers schliessen.

6.

Aufgrund des oben

Dargelegten besteht für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG, wie ihn die Beschwerdegegnerin verfügt hat, keine genügende

Grundlage, weshalb der Führerausweis grundsätzlich wieder zu erteilen ist (vgl. VGer-Urteil

VG.2018.00063 vom 13. September 2018 E. II/5, nicht publiziert).

Wenn die Behörde jedoch davon ausgeht, dass zwar der Nachweis der

Mangelbehebung erbracht ist, sie jedoch Zweifel hat, ob die Fahreignung auch

künftig nachhaltig sichergestellt ist, kann sie gemäss Art. 17

Abs. 3 SVG den Führerausweis im Interesse der Verkehrssicherheit bedingt

und unter Auflagen wiedererteilen (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in Marcel

Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17

N. 28). Mit dem länger dauernden Gelegenheitskonsum sowie der Schwere

des Vorfalls liegen genügend Gründe vor, welche die Anordnung von Auflagen

zur Kontrolle der Fahreignung rechtfertigen. Aufgrund der Hinweise der

Gutachter in Bezug auf ein gewisses Risiko für die Verkehrssicherheit

erscheint es sodann geeignet und angemessen, den Beschwerdeführer im Rahmen

einer Auflage zu einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz zu

verpflichten, wie es die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Sicherungsentzugs

ebenfalls vorgesehen hat (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00103 vom 3. Dezember

2020.

E. II/5.4.2, nicht publiziert; Grand, S. 396 ff.).

7.

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nicht erfüllt, da

ein sicheres Führen des Motorfahrzeugs durch den Beschwerdeführer mit einer

milderen Massnahme sichergestellt werden kann. Folglich ist ihm der

Führerausweis unter der Auflage einer sechsmonatigen

Betäubungsmittelabstinenz wiederzuerteilen, wobei es der Beschwerdegegnerin

obliegt, die Periodizität und den Umfang der Kontrollen festzulegen.

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6.

April 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III.

1.

Gemäss Art. 5

Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die

Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu

tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen

reduziert (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 1'000.- sind ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen

(vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer

Fr. 500.- zurückzuerstatten.

2.

Der teilweise obsiegende

und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 138

Abs. 1 und 3 lit. a VRG Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist auf

Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin

steht mangels besonderer Umstände schliesslich keine Parteientschädigung zu

(Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 wird aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer

auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Vom bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem

Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]