VG.2023.00045
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
26. Oktober 2023Deutsch17 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 26. Oktober 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00045
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ war seit dem 1.
Mai 2017 bzw. seit dem 1. Januar 2018 bei der C.______ als Pflegehelferin SRK
und Haushaltshilfe angestellt. Nach einer Besprechung betreffend
Maskenpflicht bei der Arbeit wurde das Arbeitsverhältnis am 21. Juli
2022 per 31. Juli 2022 aufgelöst.
2.
2.1 A.______ meldete sich am 6. September 2022 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung an und beantragte am 20. September 2022
Arbeitslosenentschädigung.
2.2 Nach Abklärungen zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus A.______ am 16. November 2022 wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 59 Tage ab dem 1. August 2022 in der
Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob Letztere am 16. Dezember 2022
Einsprache, welche sie am 18. Februar 2023 ergänzte. Am 15. März
2023 hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache teilweise gut und
reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 47 Tage.
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 1. Mai 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. März 2023. Es sei auf eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei das
Amt für Wirtschaft und Arbeit zu verpflichten, ihr die entgangenen
Ersatzeinkünfte in der Höhe von Fr. 13'216.- zu ersetzen; unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Das Amt für Wirtschaft
und Arbeit beantragte am 30. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am
26. Juni 2023 bzw. am 23. August 2023 hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber nachstehende
E. II/6).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Ende
2021.
an COVID-19 erkrankt, weshalb bis heute Geruchs- und
Geschmackssinns-Irritationen bestünden. Ihre Arbeitgeberin habe anfangs Juli
2022.
eine Maskenpflicht eingeführt und sie habe dieser in der Folge
mitgeteilt, dass ihr die Tätigkeit wegen gesundheitlichen Einschränkungen
unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei. Daraufhin sei das
Arbeitsverhältnis vermeintlich einvernehmlich aufgelöst worden, wobei sie zu
diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei,
sich gegen die Arbeitgeberin zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdegegner habe
diesbezüglich sodann ungenügend abgeklärt, ob und inwiefern die fehlende
Bereitschaft, eine Maske zu tragen, der Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gewesen sei. So habe ihre damalige Arbeitgeberin nämlich
auch Ausnahmen von der Maskenpflicht bewilligt und ihr vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses keine Bedenkzeit eingeräumt. Schliesslich sei höchstens
von einem sehr geringen Verschulden auszugehen, womit maximal
15.
Einstelltage gerechtfertigt seien. Des Weiteren sei Schadenersatz
geschuldet, weil der Beschwerdegegner seiner Aufklärungs- und
Beratungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei. Er habe sich mit den
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begnügt und sie nicht darauf aufmerksam
gemacht, dass weitere Arztberichte erforderlich seien. Darüber hinaus habe er
sie trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht an die
Invalidenversicherung weiterverwiesen. Ausgehend vom versicherten Verdienst
ergebe sich ein Ausfall von Fr. 13'216.-, welchen der Beschwerdegegner
zu verantworten habe.
2.2
Der Beschwerdegegner führt aus, nachdem er sowohl
die Beschwerdeführerin als auch die ehemalige Arbeitgeberin befragt habe, sei
er von einer Arbeitgeberkündigung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei
infolgedessen mit Einstelltagen sanktioniert worden, weil sie der Arbeitgeberin
durch ihr eigenes Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Die
arbeitgeberseitige Einführung einer Maskenpflicht während der Arbeit sei
dabei sachlich gerechtfertigt und die Weisung an die Beschwerdeführerin
eindeutig gewesen, womit ihr die Konsequenzen einer Verweigerung hätten klar
sein müssen. Die Arbeitgeberin habe für die Beschwerdeführerin sodann
alternative Tätigkeitsmöglichkeiten geprüft und verneint, weil selbst als
Haushaltshilfe zumindest teilweise eine Maskenpflicht notwendig gewesen sei.
Ferner habe die Beschwerdeführerin bis zur Vertragsauflösung nicht belegt,
dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die Weisung zu
befolgen. Dies obschon sie die Unzumutbarkeit zu belegen habe. Demgegenüber
sei er, der Beschwerdegegner, seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen.
Des Weiteren seien die Einstelltage von 59 bereits auf 47 reduziert worden,
womit dem Einzelfall angemessen Rechnung getragen worden sei. Die Überprüfung
der Vermittlungsfähigkeit sei überdies ein von den Einstelltagen gesondertes
Verfahren, weshalb eine allfällige Information zu einer IV-Anmeldung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Schliesslich könne seine
Beratungspflicht erst ab Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung greifen,
womit er in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine
entsprechenden Möglichkeiten oder Pflichten gehabt habe.
3.
3.1
Die obligatorische Arbeitslosenversicherung
will der versicherten Person einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen
Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a AVIG).
Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss die versicherte
Person jedoch alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das
Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom
4.
Mai 2010 E. 2.2). Ist sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
geworden, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG). Zweck der Einstellung als
versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der
versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten
der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat
(BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).
3.2
Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt
vor, wenn oder soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit
nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die
Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BGer-Urteil 8C_665/2018
15.
April 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Arbeitslosigkeit
gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch
ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,
dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Stellt ein
Arbeitgeber die versicherte Person sodann unmissverständlich vor die Wahl,
entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, handelt es
nicht um eine Selbstkündigung (Barbara Kupfer Bucher, in Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019,
S. 209, mit Hinweisen).
3.3
Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person
muss nach Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die
Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz
genügt. Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der
Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person
auf Grund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom
Arbeitgeber nicht oder zumindest nicht mehr toleriert wird und zu einer
Kündigung führt, sie aber die ihr nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen zumutbaren Anstrengungen zu einer Änderung des vom Arbeitgeber
beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt. Gleichwohl ist für die
Tatbestandserfüllung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30.
März 1911 (OR) vorausgesetzt. Somit ist bei der Klärung der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Frage der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nicht entscheidend, ob sich eine fristlose Auflösung
des Arbeitsverhältnisses aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtfertigt oder
nicht. Es genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche
Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung
gegeben hat, wobei Beanstandungen in beruflicher Hinsicht nicht vorgelegen
haben müssen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1, mit
Hinweisen). Hat hingegen eine versicherte Person nur grobfahrlässig zur
Kündigung durch den Arbeitgeber beigetragen, ist eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b IAO nicht zulässig
(vgl. BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4,
mit Hinweisen).
3.4
Beim Einstellungsgrund gestützt auf Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das
der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht
klar feststehen. In seiner
Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig
auf die Parteivorbringen und insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgeberin
angewiesen. Diese sollte eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am
Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu
haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu
lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu
zweifeln, ist auf diese abzustellen. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für
ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn
sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien
bestätigt erscheinen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1, mit Hinweisen;
BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4, mit Hinweisen;
vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 205).
4.
4.1
Vorliegend stützte der Beschwerdegegner die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Entsprechend
ging er von einer Arbeitgeberkündigung aus. Diese Einordnung erscheint
nachvollziehbar und plausibel (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2023,
Rz. D25), womit Ausführungen zur allfälligen Einwilligung in die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zu behandeln sind. Strittig
und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Weigerung,
während der Arbeit eine medizinische Hygienemaske zu tragen, Anlass zur
Kündigung gegeben hat und ob ihr eine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen wäre.
4.2
Die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
führte im Sommer 2022 eine allgemeine Maskenpflicht ein, wozu sie im
Rahmen ihrer Weisungskompetenz ohne Weiteres berechtigt war
(vgl. Art. 321d OR). Darüber hinaus erscheint diese Verpflichtung
mit Blick auf den Aufgabenbereich der Mitarbeitenden und angesichts des
Kontakts mit vulnerablen Personen nachvollziehbar. Dass sich die
Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin in der Folge geweigert hat,
bei der Arbeit eine Maske zu tragen, ist sodann unbestritten. Sie machte zwar
geltend, Letztere habe ihr vor der Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung
keine Bedenkzeit eingeräumt. Aufgrund ihrer bereits zuvor geäusserten und
eindeutigen Weigerung, eine Maske zu tragen, erscheint es jedoch unwahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin ihre Meinung hierzu geändert hätte, wovon die
Arbeitgeberin denn auch nicht ausgehen musste. Dass die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Weigerung der Beschwerdeführerin begründet
wurde, gilt schliesslich ebenfalls als erstellt.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdegegner prüfte, ob der
Beschwerdeführerin die Arbeit mit einer Maske zumutbar gewesen sei. Dabei
verwies er auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Diese Bestimmung
ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da sie lediglich Fälle der
Selbstkündigung erfasst. Wie bereits dargelegt wurde eine solche vom
Beschwerdegegner jedoch zu Recht verneint. Der vorliegende Sachverhalt fällt
damit korrekterweise in die Kategorie der Arbeitgeberkündigung gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Folglich gilt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Anstrengungen für eine Änderung des von
der Arbeitgeberin beanstandeten Verhaltens hätte aufbringen können
(vgl. obenstehende E. II/3.3).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich hauptsächlich
auf den Standpunkt, dass sie die Maskentragepflicht aus gesundheitlichen
Gründen nicht habe befolgen können. Obschon sie dies der Arbeitgeberin
bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat, vermochte sie
dies jedoch nicht mit echtzeitlichen medizinischen Unterlagen zu belegen. Da
die Arbeitnehmerin die Beweislast für eine Verhinderung an der Arbeit durch
Krankheit trägt (BGer-Urteil 8C_125/2021 vom 14. September 2021
E. 3.1 f.; 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 4, mit Hinweisen)
und das ärztliche Zeugnis aktuell sein muss, um beweistauglich zu sein (vgl.
auch Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach
Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 76 ff.), hat sie gegenüber der
Arbeitgeberin damit nicht rechtsgenüglich belegt, dass ihr eine Anpassung
ihres Verhaltens medizinisch nicht zumutbar sei, woran die im späteren
Arbeitslosenversicherungsverfahren eingereichten Unterlagen nichts zu ändern
vermögen (vgl. aber nachstehende E. II/5.3.2).
4.4
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Weisung ihrer Arbeitgeberin betreffend Maskenpflicht
nicht befolgt hat und spätestens seit dem Gespräch vom 21. Juli 2022
wusste, dass dies zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Damit hat
sie durch ihr Verhalten mindestens eventualvorsätzlich Anlass zur Kündigung
gegeben. Es wäre ihr sodann zumindest zumutbar gewesen, bei ihrer
Arbeitgeberin echtzeitliche Belege einzureichen, wonach ihr die Einhaltung
der Weisung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts Bern 200 2021 546 vom 1. November 2021
E. 3.2). Dasselbe gilt im Übrigen bezüglich ihrem Vorbringen, sie sei zu
diesem Zeitpunkt bereits nicht arbeitsfähig gewesen, was ebenfalls gegenüber
der Arbeitgeberin unbelegt blieb. Zu prüfen bleibt somit, ob die vom
Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 47 Tagen in der
Anspruchsberechtigung angemessen ist.
5.
5.1
Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund
1.
bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem
und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3
AVIV). Gestützt darauf hat das SECO ein Einstellraster für die kantonalen
Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis ALE, Januar 2023, Rz. D79). Dieser
entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten
der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu
würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen
(BGer-Urteil 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).
5.2
5.2.1
Vorliegend ging der Beschwerdegegner wegen des
Verhaltens der Beschwerdeführerin, namentlich einer Selbstkündigung durch die
versicherte Person oder eine Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen ohne
Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle, von einem schweren Verschulden aus.
Die dabei vorgenommene Kategorisierung entspricht jedoch nicht der bisherigen
Einordnung des Sachverhalts, da der Beschwerdegegner im Rahmen der Prüfung
des Einstelltatbestands von einer Arbeitgeberkündigung ausging, was wie
dargelegt schlüssig erscheint (vgl. obenstehende E. II/4.1). Daraus
folgt nun aber auch, dass im Rahmen der Verschuldensprüfung nicht von einer
Arbeitgeberkündigung abzuweichen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2023,
Rz. D75 1.D). Dementsprechend ist fraglich, um welchen Untertatbestand
der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit es sich vorliegend handelt. Eine
fristgerechte Kündigung fällt dabei von vornherein ausser Betracht, da das
Arbeitsverhältnis am 21. Juli 2022 trotz einer Kündigungsfrist von drei
Monaten per 31. Juli 2022 aufgelöst wurde (vgl. Personalreglement
Art. 5). Es bleibt nachfolgend somit zu prüfen, ob eine gerechtfertigte
fristlose Kündigung vorliegt.
5.2.2
Bei
Nichtbefolgung einer Weisung zur Maskenpflicht kommt eine fristlose Kündigung
in Betracht, wenn die betroffene Person damit eine Unmöglichkeit der
Arbeitserbringung in Kauf nimmt und auch nach Androhung der fristlosen
Kündigung ihr Verhalten nicht anpasst (vgl. BGer-Urteil 8C_271/2023 vom
19.
Juni 2023 E. 5.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2022.00367 vom 10. November 2022 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts
Aargau WKL.2021.17 vom 9. Juni 2022 E. 2.5; Urteil des
Kantonsgerichts Glarus ZG.2022.00294 vom 5. September 2022
E. III/3.3.3; Rebecca Vionnet, Der Umgang mit Arbeitnehmern während der
Corona-Krise, ex/ante 1/2021, S. 22). Mit Blick auf die vorgenannte
Rechtsprechung und aufgrund der vorhandenen Unterlagen kann somit davon
ausgegangen werden, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
grundsätzlich berechtigt war, ihr aufgrund der Weigerung zur Maskentragung
ohne Einhaltung der regulären Frist zu kündigen.
5.3
5.3.1
Bei einer gerechtfertigten fristlosen
Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag
ist von einem schweren Verschulden auszugehen, was grundsätzlich zu einer
Einstellung von 31 bis 60 Tagen führt (Art. 45 Abs. 3
lit. c AVIV i.V.m. AVIG-Praxis ALE, Januar 2023, Rz. D75 1.C). Zur
Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der
Einstellung bei schwerem Verschulden ist dabei vom Mittelwert bzw. von
45.
Tagen auszugehen, wobei in der Folge erschwerende sowie mildernde
Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind
(AVIG-Praxis ALE, Januar 2023, Rz. D77).
5.3.2
Eine Einzelfallprüfung ergibt, dass der
vorliegend für die Arbeitslosenversicherung entstandene Schaden 22 bezogene
Taggelder darstellt. Vor dem Hintergrund, dass Einstelltage eine angemessene
Mitbeteiligung am Schaden der Arbeitslosenversicherung bezwecken (Thomas
Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, Kap. 11 Rz. 866;
Simic, a.a.O., S. 91), erscheint es gerechtfertigt, diesen Umstand
mildernd zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist sodann die
Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2022 in einer
schwierigen Gesamtsituation befand. Dies unter anderem aus gesundheitlichen
Gründen und aufgrund des Verhaltens der ehemaligen Arbeitgeberin, was auch
der Beschwerdegegner bereits miteinbezogen hat. Ferner hat sie bereits
während längerer Zeit bei der damaligen Arbeitgeberin gearbeitet und hierbei
durchwegs positive Rückmeldungen erhalten (BGer-Urteil 8C_138/2017,
8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.3). Das von ihr zwar verspätet
eingereichte, aber dennoch die gesundheitliche Einschränkung nachträglich
bestätigende Arztzeugnis betreffend die Unmöglichkeit der Maskentragung ist
schliesslich ebenfalls mildernd zu berücksichtigen und entgegen der Ansicht
des Beschwerdegegners kann der Beschwerdeführerin der Verzicht auf die
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sodann nicht zum Nachteil
gereichen, da ein solcher bei einer fristlosen Arbeitgeberkündigung nicht
vorliegt.
5.3.3
Unter Berücksichtigung, dass der
versicherten Person in ähnlich gelagerten Fällen weniger Einstelltage als wie
vorliegend 47 Tage (36 Tage aufgrund Verweigerung der Maskenpflicht: vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 2021
546.
vom 1. November 2021 E. 3.2) bzw. in schwereren Fällen
der fristlosen Kündigung ebenfalls weniger Einstelltage verfügt wurden
(34 Tage bei handgreiflicher Auseinandersetzung mit Messer: BGer-Urteil
8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.2 f.; vgl. allgemein
Simic, a.a.O., S. 96 f.) sowie unter Miteinbezug der oben
dargelegten Milderungsgründe erweist es sich als angezeigt, die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf angemessene 18 Tage zu reduzieren.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin ein Schadenersatzbegehren
aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht, unter anderem aufgrund
fehlender Beratung bezüglich einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung
(Art. 27 i.V.m. Art. 78 ATSG) stellt, ist sie darauf hinzuweisen,
dass hierüber die zuständige Behörde zu entscheiden hat (Art. 78
Abs. 2 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist dies die
zuständige Kasse (Art. 82a Abs. 1 AVIG; vgl. Volker Pribnow, in
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler
Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 78 N 42). Anhand der vorliegenden
Akten ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das
Schadenersatzbegehren nicht behandelt und hierüber noch nicht verfügt hat.
Folglich stellt dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar,
weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben,
indem sie sich weigerte, die Weisung betreffend Maskenpflicht umzusetzen.
Dabei handelte sie mindestens eventualvorsätzlich und es wäre ihr zumutbar
gewesen, der Arbeitgeberin echtzeitliche Belege für die vorgebrachte gesundheitliche
Unzumutbarkeit einzureichen. Ihr Verschulden ist sodann zwar grundsätzlich
als schwer zu qualifizieren. Aufgrund des geringen Schadens und der
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist die Anzahl Einstelltage
jedoch auf angemessene 18 Tage zu reduzieren.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG). Als teilweise obsiegende Partei hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG), wobei ein tieferer Stundenansatz gewählt
werden kann, wenn die Partei durch einen Nichtanwalt vertreten wird (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 235).
Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin innert dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
schliesslich mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen (Art. 139
Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986.
[VRG]).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. März 2023 wird
dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin für 18 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]