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Entscheid

VG.2023.00045

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

26. Oktober 2023Deutsch17 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 26. Oktober 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00045

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ war seit dem 1.

Mai 2017 bzw. seit dem 1. Januar 2018 bei der C.______ als Pflegehelferin SRK

und Haushaltshilfe angestellt. Nach einer Besprechung betreffend

Maskenpflicht bei der Arbeit wurde das Arbeitsverhältnis am 21. Juli

2022 per 31. Juli 2022 aufgelöst.

2.

2.1 A.______ meldete sich am 6. September 2022 beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus zum Bezug von Leistungen

der Arbeitslosenversicherung an und beantragte am 20. September 2022

Arbeitslosenentschädigung.

2.2 Nach Abklärungen zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus A.______ am 16. November 2022 wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 59 Tage ab dem 1. August 2022 in der

Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob Letztere am 16. Dezember 2022

Einsprache, welche sie am 18. Februar 2023 ergänzte. Am 15. März

2023 hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache teilweise gut und

reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 47 Tage.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 1. Mai 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. März 2023. Es sei auf eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei das

Amt für Wirtschaft und Arbeit zu verpflichten, ihr die entgangenen

Ersatzeinkünfte in der Höhe von Fr. 13'216.- zu ersetzen; unter

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Das Amt für Wirtschaft

und Arbeit beantragte am 30. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am

26. Juni 2023 bzw. am 23. August 2023 hielten die Parteien an ihren

Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber nachstehende

E. II/6).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Ende

2021.

an COVID-19 erkrankt, weshalb bis heute Geruchs- und

Geschmackssinns-Irritationen bestünden. Ihre Arbeitgeberin habe anfangs Juli

2022.

eine Maskenpflicht eingeführt und sie habe dieser in der Folge

mitgeteilt, dass ihr die Tätigkeit wegen gesundheitlichen Einschränkungen

unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei. Daraufhin sei das

Arbeitsverhältnis vermeintlich einvernehmlich aufgelöst worden, wobei sie zu

diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei,

sich gegen die Arbeitgeberin zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdegegner habe

diesbezüglich sodann ungenügend abgeklärt, ob und inwiefern die fehlende

Bereitschaft, eine Maske zu tragen, der Grund für die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gewesen sei. So habe ihre damalige Arbeitgeberin nämlich

auch Ausnahmen von der Maskenpflicht bewilligt und ihr vor der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses keine Bedenkzeit eingeräumt. Schliesslich sei höchstens

von einem sehr geringen Verschulden auszugehen, womit maximal

15.

Einstelltage gerechtfertigt seien. Des Weiteren sei Schadenersatz

geschuldet, weil der Beschwerdegegner seiner Aufklärungs- und

Beratungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei. Er habe sich mit den

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begnügt und sie nicht darauf aufmerksam

gemacht, dass weitere Arztberichte erforderlich seien. Darüber hinaus habe er

sie trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht an die

Invalidenversicherung weiterverwiesen. Ausgehend vom versicherten Verdienst

ergebe sich ein Ausfall von Fr. 13'216.-, welchen der Beschwerdegegner

zu verantworten habe.

2.2

Der Beschwerdegegner führt aus, nachdem er sowohl

die Beschwerdeführerin als auch die ehemalige Arbeitgeberin befragt habe, sei

er von einer Arbeitgeberkündigung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei

infolgedessen mit Einstelltagen sanktioniert worden, weil sie der Arbeitgeberin

durch ihr eigenes Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Die

arbeitgeberseitige Einführung einer Maskenpflicht während der Arbeit sei

dabei sachlich gerechtfertigt und die Weisung an die Beschwerdeführerin

eindeutig gewesen, womit ihr die Konsequenzen einer Verweigerung hätten klar

sein müssen. Die Arbeitgeberin habe für die Beschwerdeführerin sodann

alternative Tätigkeitsmöglichkeiten geprüft und verneint, weil selbst als

Haushaltshilfe zumindest teilweise eine Maskenpflicht notwendig gewesen sei.

Ferner habe die Beschwerdeführerin bis zur Vertragsauflösung nicht belegt,

dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die Weisung zu

befolgen. Dies obschon sie die Unzumutbarkeit zu belegen habe. Demgegenüber

sei er, der Beschwerdegegner, seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen.

Des Weiteren seien die Einstelltage von 59 bereits auf 47 reduziert worden,

womit dem Einzelfall angemessen Rechnung getragen worden sei. Die Überprüfung

der Vermittlungsfähigkeit sei überdies ein von den Einstelltagen gesondertes

Verfahren, weshalb eine allfällige Information zu einer IV-Anmeldung nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Schliesslich könne seine

Beratungspflicht erst ab Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung greifen,

womit er in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine

entsprechenden Möglichkeiten oder Pflichten gehabt habe.

3.

3.1

Die obligatorische Arbeitslosenversicherung

will der versicherten Person einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen

Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a AVIG).

Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss die versicherte

Person jedoch alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das

Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom

4.

Mai 2010 E. 2.2). Ist sie durch eigenes Verschulden arbeitslos

geworden, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30

Abs. 1 lit. a AVIG). Zweck der Einstellung als

versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der

versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten

der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat

(BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).

3.2

Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt

vor, wenn oder soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit

nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den

persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die

Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BGer-Urteil 8C_665/2018

15.

April 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Arbeitslosigkeit

gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch

ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,

dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat

(Art. 44 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Stellt ein

Arbeitgeber die versicherte Person sodann unmissverständlich vor die Wahl,

entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, handelt es

nicht um eine Selbstkündigung (Barbara Kupfer Bucher, in Hans-Ulrich

Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019,

S. 209, mit Hinweisen).

3.3

Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person

muss nach Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die

Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz

genügt. Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der

Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person

auf Grund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom

Arbeitgeber nicht oder zumindest nicht mehr toleriert wird und zu einer

Kündigung führt, sie aber die ihr nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen zumutbaren Anstrengungen zu einer Änderung des vom Arbeitgeber

beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt. Gleichwohl ist für die

Tatbestandserfüllung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337

bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom

30.

März 1911 (OR) vorausgesetzt. Somit ist bei der Klärung der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Frage der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nicht entscheidend, ob sich eine fristlose Auflösung

des Arbeitsverhältnisses aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtfertigt oder

nicht. Es genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche

Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung

gegeben hat, wobei Beanstandungen in beruflicher Hinsicht nicht vorgelegen

haben müssen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1, mit

Hinweisen). Hat hingegen eine versicherte Person nur grobfahrlässig zur

Kündigung durch den Arbeitgeber beigetragen, ist eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b IAO nicht zulässig

(vgl. BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4,

mit Hinweisen).

3.4

Beim Einstellungsgrund gestützt auf Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das

der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht

klar feststehen. In seiner

Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig

auf die Parteivorbringen und insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgeberin

angewiesen. Diese sollte eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am

Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu

haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu

lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu

zweifeln, ist auf diese abzustellen. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für

ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn

sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien

bestätigt erscheinen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1, mit Hinweisen;

BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4, mit Hinweisen;

vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 205).

4.

4.1

Vorliegend stützte der Beschwerdegegner die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Entsprechend

ging er von einer Arbeitgeberkündigung aus. Diese Einordnung erscheint

nachvollziehbar und plausibel (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2023,

Rz. D25), womit Ausführungen zur allfälligen Einwilligung in die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zu behandeln sind. Strittig

und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Weigerung,

während der Arbeit eine medizinische Hygienemaske zu tragen, Anlass zur

Kündigung gegeben hat und ob ihr eine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen wäre.

4.2

Die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin

führte im Sommer 2022 eine allgemeine Maskenpflicht ein, wozu sie im

Rahmen ihrer Weisungskompetenz ohne Weiteres berechtigt war

(vgl. Art. 321d OR). Darüber hinaus erscheint diese Verpflichtung

mit Blick auf den Aufgabenbereich der Mitarbeitenden und angesichts des

Kontakts mit vulnerablen Personen nachvollziehbar. Dass sich die

Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin in der Folge geweigert hat,

bei der Arbeit eine Maske zu tragen, ist sodann unbestritten. Sie machte zwar

geltend, Letztere habe ihr vor der Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung

keine Bedenkzeit eingeräumt. Aufgrund ihrer bereits zuvor geäusserten und

eindeutigen Weigerung, eine Maske zu tragen, erscheint es jedoch unwahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin ihre Meinung hierzu geändert hätte, wovon die

Arbeitgeberin denn auch nicht ausgehen musste. Dass die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses mit der Weigerung der Beschwerdeführerin begründet

wurde, gilt schliesslich ebenfalls als erstellt.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdegegner prüfte, ob der

Beschwerdeführerin die Arbeit mit einer Maske zumutbar gewesen sei. Dabei

verwies er auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Diese Bestimmung

ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da sie lediglich Fälle der

Selbstkündigung erfasst. Wie bereits dargelegt wurde eine solche vom

Beschwerdegegner jedoch zu Recht verneint. Der vorliegende Sachverhalt fällt

damit korrekterweise in die Kategorie der Arbeitgeberkündigung gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Folglich gilt zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Anstrengungen für eine Änderung des von

der Arbeitgeberin beanstandeten Verhaltens hätte aufbringen können

(vgl. obenstehende E. II/3.3).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich hauptsächlich

auf den Standpunkt, dass sie die Maskentragepflicht aus gesundheitlichen

Gründen nicht habe befolgen können. Obschon sie dies der Arbeitgeberin

bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat, vermochte sie

dies jedoch nicht mit echtzeitlichen medizinischen Unterlagen zu belegen. Da

die Arbeitnehmerin die Beweislast für eine Verhinderung an der Arbeit durch

Krankheit trägt (BGer-Urteil 8C_125/2021 vom 14. September 2021

E. 3.1 f.; 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 4, mit Hinweisen)

und das ärztliche Zeugnis aktuell sein muss, um beweistauglich zu sein (vgl.

auch Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach

Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 76 ff.), hat sie gegenüber der

Arbeitgeberin damit nicht rechtsgenüglich belegt, dass ihr eine Anpassung

ihres Verhaltens medizinisch nicht zumutbar sei, woran die im späteren

Arbeitslosenversicherungsverfahren eingereichten Unterlagen nichts zu ändern

vermögen (vgl. aber nachstehende E. II/5.3.2).

4.4

Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Weisung ihrer Arbeitgeberin betreffend Maskenpflicht

nicht befolgt hat und spätestens seit dem Gespräch vom 21. Juli 2022

wusste, dass dies zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Damit hat

sie durch ihr Verhalten mindestens eventualvorsätzlich Anlass zur Kündigung

gegeben. Es wäre ihr sodann zumindest zumutbar gewesen, bei ihrer

Arbeitgeberin echtzeitliche Belege einzureichen, wonach ihr die Einhaltung

der Weisung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (vgl. Urteil

des Verwaltungsgerichts Bern 200 2021 546 vom 1. November 2021

E. 3.2). Dasselbe gilt im Übrigen bezüglich ihrem Vorbringen, sie sei zu

diesem Zeitpunkt bereits nicht arbeitsfähig gewesen, was ebenfalls gegenüber

der Arbeitgeberin unbelegt blieb. Zu prüfen bleibt somit, ob die vom

Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 47 Tagen in der

Anspruchsberechtigung angemessen ist.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund

1.

bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem

und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3

AVIV). Gestützt darauf hat das SECO ein Einstellraster für die kantonalen

Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis ALE, Januar 2023, Rz. D79). Dieser

entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten

der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu

würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen

(BGer-Urteil 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).

5.2

5.2.1

Vorliegend ging der Beschwerdegegner wegen des

Verhaltens der Beschwerdeführerin, namentlich einer Selbstkündigung durch die

versicherte Person oder eine Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen ohne

Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle, von einem schweren Verschulden aus.

Die dabei vorgenommene Kategorisierung entspricht jedoch nicht der bisherigen

Einordnung des Sachverhalts, da der Beschwerdegegner im Rahmen der Prüfung

des Einstelltatbestands von einer Arbeitgeberkündigung ausging, was wie

dargelegt schlüssig erscheint (vgl. obenstehende E. II/4.1). Daraus

folgt nun aber auch, dass im Rahmen der Verschuldensprüfung nicht von einer

Arbeitgeberkündigung abzuweichen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2023,

Rz. D75 1.D). Dementsprechend ist fraglich, um welchen Untertatbestand

der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit es sich vorliegend handelt. Eine

fristgerechte Kündigung fällt dabei von vornherein ausser Betracht, da das

Arbeitsverhältnis am 21. Juli 2022 trotz einer Kündigungsfrist von drei

Monaten per 31. Juli 2022 aufgelöst wurde (vgl. Personalreglement

Art. 5). Es bleibt nachfolgend somit zu prüfen, ob eine gerechtfertigte

fristlose Kündigung vorliegt.

5.2.2

Bei

Nichtbefolgung einer Weisung zur Maskenpflicht kommt eine fristlose Kündigung

in Betracht, wenn die betroffene Person damit eine Unmöglichkeit der

Arbeitserbringung in Kauf nimmt und auch nach Androhung der fristlosen

Kündigung ihr Verhalten nicht anpasst (vgl. BGer-Urteil 8C_271/2023 vom

19.

Juni 2023 E. 5.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2022.00367 vom 10. November 2022 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts

Aargau WKL.2021.17 vom 9. Juni 2022 E. 2.5; Urteil des

Kantonsgerichts Glarus ZG.2022.00294 vom 5. September 2022

E. III/3.3.3; Rebecca Vionnet, Der Umgang mit Arbeitnehmern während der

Corona-Krise, ex/ante 1/2021, S. 22). Mit Blick auf die vorgenannte

Rechtsprechung und aufgrund der vorhandenen Unterlagen kann somit davon

ausgegangen werden, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin

grundsätzlich berechtigt war, ihr aufgrund der Weigerung zur Maskentragung

ohne Einhaltung der regulären Frist zu kündigen.

5.3

5.3.1

Bei einer gerechtfertigten fristlosen

Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag

ist von einem schweren Verschulden auszugehen, was grundsätzlich zu einer

Einstellung von 31 bis 60 Tagen führt (Art. 45 Abs. 3

lit. c AVIV i.V.m. AVIG-Praxis ALE, Januar 2023, Rz. D75 1.C). Zur

Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der

Einstellung bei schwerem Verschulden ist dabei vom Mittelwert bzw. von

45.

Tagen auszugehen, wobei in der Folge erschwerende sowie mildernde

Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind

(AVIG-Praxis ALE, Januar 2023, Rz. D77).

5.3.2

Eine Einzelfallprüfung ergibt, dass der

vorliegend für die Arbeitslosenversicherung entstandene Schaden 22 bezogene

Taggelder darstellt. Vor dem Hintergrund, dass Einstelltage eine angemessene

Mitbeteiligung am Schaden der Arbeitslosenversicherung bezwecken (Thomas

Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, Kap. 11 Rz. 866;

Simic, a.a.O., S. 91), erscheint es gerechtfertigt, diesen Umstand

mildernd zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist sodann die

Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2022 in einer

schwierigen Gesamtsituation befand. Dies unter anderem aus gesundheitlichen

Gründen und aufgrund des Verhaltens der ehemaligen Arbeitgeberin, was auch

der Beschwerdegegner bereits miteinbezogen hat. Ferner hat sie bereits

während längerer Zeit bei der damaligen Arbeitgeberin gearbeitet und hierbei

durchwegs positive Rückmeldungen erhalten (BGer-Urteil 8C_138/2017,

8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.3). Das von ihr zwar verspätet

eingereichte, aber dennoch die gesundheitliche Einschränkung nachträglich

bestätigende Arztzeugnis betreffend die Unmöglichkeit der Maskentragung ist

schliesslich ebenfalls mildernd zu berücksichtigen und entgegen der Ansicht

des Beschwerdegegners kann der Beschwerdeführerin der Verzicht auf die

Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sodann nicht zum Nachteil

gereichen, da ein solcher bei einer fristlosen Arbeitgeberkündigung nicht

vorliegt.

5.3.3

Unter Berücksichtigung, dass der

versicherten Person in ähnlich gelagerten Fällen weniger Einstelltage als wie

vorliegend 47 Tage (36 Tage aufgrund Verweigerung der Maskenpflicht: vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 2021

546.

vom 1. November 2021 E. 3.2) bzw. in schwereren Fällen

der fristlosen Kündigung ebenfalls weniger Einstelltage verfügt wurden

(34 Tage bei handgreiflicher Auseinandersetzung mit Messer: BGer-Urteil

8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.2 f.; vgl. allgemein

Simic, a.a.O., S. 96 f.) sowie unter Miteinbezug der oben

dargelegten Milderungsgründe erweist es sich als angezeigt, die Einstellung

in der Anspruchsberechtigung auf angemessene 18 Tage zu reduzieren.

6.

Soweit die Beschwerdeführerin ein Schadenersatzbegehren

aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht, unter anderem aufgrund

fehlender Beratung bezüglich einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung

(Art. 27 i.V.m. Art. 78 ATSG) stellt, ist sie darauf hinzuweisen,

dass hierüber die zuständige Behörde zu entscheiden hat (Art. 78

Abs. 2 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist dies die

zuständige Kasse (Art. 82a Abs. 1 AVIG; vgl. Volker Pribnow, in

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler

Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 78 N 42). Anhand der vorliegenden

Akten ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das

Schadenersatzbegehren nicht behandelt und hierüber noch nicht verfügt hat.

Folglich stellt dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar,

weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.

7.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben,

indem sie sich weigerte, die Weisung betreffend Maskenpflicht umzusetzen.

Dabei handelte sie mindestens eventualvorsätzlich und es wäre ihr zumutbar

gewesen, der Arbeitgeberin echtzeitliche Belege für die vorgebrachte gesundheitliche

Unzumutbarkeit einzureichen. Ihr Verschulden ist sodann zwar grundsätzlich

als schwer zu qualifizieren. Aufgrund des geringen Schadens und der

persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist die Anzahl Einstelltage

jedoch auf angemessene 18 Tage zu reduzieren.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG). Als teilweise obsiegende Partei hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG), wobei ein tieferer Stundenansatz gewählt

werden kann, wenn die Partei durch einen Nichtanwalt vertreten wird (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 235).

Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin innert dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

schliesslich mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen (Art. 139

Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986.

[VRG]).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. März 2023 wird

dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin für 18 Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt wird.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]