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Entscheid

VG.2023.00047

Sozialversicherung - Invalidenversicherung

26. Oktober 2023Deutsch23 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 26. Oktober 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00047

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt,

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die am […] geborene

A.______ meldete sich am 27. September 2005 erstmals bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 4. Mai 2006 sprach ihr

die IV-Stelle Glarus rückwirkend ab dem 1. November 2005 eine halbe

Invalidenrente zu. Nach medizinischen Abklärungen teilte sie ihr am

1. Oktober 2010 sodann die beabsichtigte Einstellung der

Rentenleistungen mit, woran sie am 12. Januar 2011 festhielt.

2.

Am 18. März 2019

meldete sich A.______ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an. Nach erneuten medizinischen Abklärungen, einem Belastbarkeitstraining,

beruflichen Massnahmen sowie einer Haushaltsabklärung stellte ihr die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 die Zusprache einer ganzen

Rente vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 und eine unbefristete

Viertelsrente ab dem 1. April 2021 in Aussicht, woran sie trotz der

dagegen erhobenen Einwände am 31. März 2023 festhielt.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 15. Mai 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2023 sowie die Zusprache einer

ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2020. Eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die IV-Stelle beantragte am 15. August 2023 die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG

vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft. Liegt

in einem Revisionsfall die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,

finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in der bis zum

31.

Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende

Änderung demgegenüber nach dem 31. Dezember 2021, sind die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen

Fassung anwendbar. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach

Art. 88a IVV (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]) vom 1. Januar 2022, Rz. 9102).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2020 bis zum

31.

März 2021 eine Vollrente und ab dem 1. April 2021 eine

unbefristete Viertelsrente zugesprochen. Es erscheint damit offensichtlich,

dass der mutmassliche Zeitpunkt der massgebenden Änderung vor dem 1. Januar

2022.

liegt, weshalb nach dem oben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und

der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung gelangen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei mit dem

Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn die Beschwerdegegnerin

ausschliesslich auf medizinische Abklärungen des Krankentaggeldversicherers

abstelle. Die vertrauensärztliche Stellungnahme sei darüber hinaus nicht

umfassend, sondern betreffe nur die neurologischen

bzw. neuropsychologischen Aspekte. Der Vertrauensarzt des

Taggeldversicherers habe selbst angeregt, eine Begutachtung und eine

ergänzende MRI-Untersuchung vorzunehmen. Letzteres sei dann zwar

durchgeführt, die psychiatrischen Defizite seien aber trotz entsprechender

Diagnose nicht abgeklärt worden. Die behandelnden Ärzte seien sodann der

Auffassung, dass nicht nur in neurologischer bzw. neuropsychologischer

Hinsicht Defizite bestünden, sondern zwischenzeitlich auch eine eigentliche

psychiatrisch relevante Störung eingetreten sei, welche die Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit erheblich einschränke bzw. aufhebe. Die von der

Vertrauensärztin des Taggeldversicherers behauptete objektivierte

Verbesserung des Gesundheitszustands seit Juni 2021 werde ferner nicht näher

begründet. Es sei davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand und ihre

Arbeitsunfähigkeit gleichgeblieben seien und aufgrund der kognitiven und

psychischen Einschränkungen sowohl in Bezug auf den Erwerb als auch auf den

Haushalt eine signifikante funktionelle Leistungseinbusse bestehe. Die

Anwendung der gemischten Methode sei schliesslich nicht korrekt, da sie im

Gesundheitsfall aufgrund des Alters ihrer Kinder sowie der finanziellen

Situation voll arbeitstätig wäre. Im Übrigen sei aufgrund ihres Alters davon

auszugehen, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten könne.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, sie habe ihre Abklärungspflichten vollumfänglich wahrgenommen.

Dr. med. B.______, FMH Neurologie, habe in ihrer

vertrauensärztlichen Beurteilung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

festgestellt, was auch der behandelnde Psychiater bestätigt habe. Ein

relevantes depressogenes Störungsbild habe nicht objektiviert werden können.

Dr. B.______ sei am 1. Februar 2021 sodann von einem Endzustand mit

anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 50-70% ausgegangen. Ferner sei bei der

Beschwerdeführerin eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchgeführt worden,

welche keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Darüber hinaus habe die

Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 %

erwerbstätig wäre, was angesichts der volljährigen Kinder und der Tatsache,

dass sie stets in Teilzeit gearbeitet habe, nachvollziehbar und glaubhaft

sei. Die 40%ige Restarbeitsfähigkeit sei schliesslich verwertbar, unter anderem

weil die Beschwerdeführerin noch im Februar 2020 zu 50-60 % erwerbstätig

gewesen sei. Da die Invaliditätsbemessung im Übrigen mittels realer

Lohnangaben erfolgt sei, könne kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen

werden.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 16 ATSG ist für die

Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten das

Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, dem Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.3

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder

befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17

Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs

bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der analog anzuwenden, weil noch

vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung

eingetreten ist. Dabei ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass

sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. zum Ganzen

BGer- Urteil 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2, mit Hinweisen).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Versicherten erheblich, so wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine

Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt unter anderem auch bei

gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität

und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat

(BGer-Urteil 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1). Dagegen

stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

wesentlich gleich gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit

für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.

4.

4.1

Nach

dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.2

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehens-abläufen als die wahrscheinlichste würdigt

(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).

4.3

Es ist Aufgabe der Ärztin oder des

Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch

zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).

4.4

Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten

im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers und somit nicht im Verfahren nach

Art. 44 ATSG erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die

Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen

Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

- ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit

nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten

Expertise unabhängiger Sachverständiger (BGer-Urteil 9C_89/2020 vom

18.

Juni 2020 E. 4.2, mit Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1

Dr. B.______ hielt am 3. August 2020

gegenüber der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin fest, den

Unterlagen seien ein schweres ADHS seit Kindheit, biografisch schwere

Vertrauensmissbräuche mit aktuell chronischem Misstrauen gegenüber der Umwelt

bis hin zu systematisiertem Wahn ohne Zeichen einer Schizophrenie sowie ein

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden

und leichtgradigen Borderline-Zügen zu entnehmen. Aus

verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht lasse sich ausserhalb einer

leichtgradig affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes

Störungsbild objektivieren. Es zeigten sich aber relevante

neuropsychiatrische Symptome und die psychische und kognitive Belastbarkeit

seien mittelschwer beeinträchtigt. Unter weniger vorgegebener Arbeitsstruktur

sowie in Stress- und Belastungssituationen sei von einer Aggravation der

Befunde und einer weiteren Leistungsabnahme auszugehen. Für die bisherige

sowie jede andere bildungsangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei ein Schädel-MRI

durchzuführen und eine nochmalige Medikation zu diskutieren, wodurch jedoch

höchstens eine teilweise Erholung erwartet werden könne.

5.1.2

Am 1. Februar 2021 ergänzte Dr. B.______,

dass das zwischenzeitlich durchgeführte Schädel-MRI einen unauffälligen

Befund ohne strukturelle Auffälligkeiten ergeben habe. Aktuell lasse sich

eine relevante Beeinträchtigung der geistig-mentalen bzw. neurokognitiven

Leistungsfähigkeit objektivieren. Es bestünden mittelschwere kognitive

Einschränkungen an die im angestammten Beruf gestellten Anforderungen. Unter

weniger ruhigen Bedingungen nehme die Leistung weiter ab. Dies ergebe

medizinisch-theoretisch eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen

Tätigkeiten. Sinnvoll erscheine ein Einstieg mit einem 10%igen und einer

darauffolgenden graduellen Steigerung des Pensums bis hin zu einem solchen

von 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % stelle schliesslich einen

Endzustand dar und es sei von keiner signifikanten Besserung auszugehen.

5.2

5.2.1

Dr. med. C.______, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am

25.

Oktober 2019 eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittelgradig ohne somatisches Syndrom, starke Hinweise auf

ADHS seit der Kindheit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge. Eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen,

passiv-aggressiven, dependenten und stark paranoiden Anteilen sei nicht

ausgeschlossen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem

24.

September 2019 bis auf Weiteres, wobei keine Steigerung zu erwarten

sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz einer gewissen psychischen Stabilität

am Limit und ihre Alltagsroutine sowie ihr Aktivitätsniveau seien stark

reduziert.

5.2.2

Am 8. Mai 2020 diagnostizierte

Dr. C.______ bei der Beschwerdeführerin sodann ein schweres ADHS sowie

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und

leichtgradigen Borderline-Zügen. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig

und die Integrationsprognose sei schlecht. Unter optimalsten Bedingungen mit

wenig Leistungsanspruch, hoher Regelmässigkeit und sehr leichten körperlichen

Arbeiten wäre eine Arbeitsstelle zumutbar. Es sei aber davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin auch dann rasch überfordert wäre, was zu einem

erneuten Abbruch führen würde. Die Psychopathologie bleibe sowohl auffällig

als auch chronisch und die Beschwerdeführerin zeige kaum Resilienz oder Copingstrategien.

Am 21. Dezember 2020 teilte Dr. C.______ weiter mit, ein

Therapiefortschritt sei nicht ersichtlich und er sehe kaum Chancen zur

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Am 24. Februar 2021 beurteilte er

eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen weder als zielführend noch als

erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin ziehe sich aufgrund psychotischer

wahnhafter Verknüpfung immer weiter zurück.

5.2.3

Am 26. Mai 2021 wiederholte Dr. C.______

die bisher gestellten Diagnosen und hielt überdies fest, die rezidivierende

depressive Störung sei aktuell mittel- bis schwergradig. Überdies bestehe

eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und ein ausgeprägter

Wahn. Seit Behandlungsbeginn habe keine wesentliche oder anhaltende Besserung

erreicht werden können. Das Störungsbild sei geprägt von raschen affektiven

Wechseln mit Impulsivität, Rechtfertigungslogik und kognitiven

Leistungseinbrüchen. Verwertbare Leistungen oder gar eine Belastbarkeit der

Patientin seien nicht zu erwarten. Multiple Ablenkungen, Gedankenkreisen und

depressive Einbrüche, Trauer, oft dysphorgereizte Stimmung mit

wahnhafter/paranoider Verarbeitung seien regelmässig vorhanden, wobei das

Zustandsbild sehr oft und stark variiere. Sie sei generell affektlabil mit

Impulsivität vor allem in Drucksituationen, bei tiefen Ängsten und bei hohem

Misstrauen im Umfeld. Dadurch bestünden sehr oft Interaktionsprobleme ohne

positiv korrektive Erfahrungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht

integrierbar, da die Behandlung auch mittels vorgeschlagenen Zusatztherapien

wie gängige ADHS-Medikation und Ergotherapie keinen Nutzen gebracht hätten

und die kognitiven Leistungen überhaupt nicht konstant seien. Im Haushalt

komme sie schliesslich an ihre Belastungsgrenze.

5.2.4

Am 7. Juni 2021 berichtete Dr. C.______

sodann, dass sich die volle Arbeitsunfähigkeit trotz diverser Behandlungen

nicht geändert habe. Die Therapie diene einzig dem Erhalt der

Überlebensfähigkeit mit sehr wenig Lebensqualität. Diese Ansicht wiederholte

Dr. C.______ am 31. Mai 2022. Am 18. Februar 2022 bestätigte

er seine bisherige Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei nicht belastbar, paranoid und depressiv.

Psychiatrische Sitzungen hätten nicht geholfen und es komme krankheitsbedingt

regelmässig zu einer Reizüberflutung, emotionalen Durchbrüchen und

Sitzungsabbrüchen. Beispiele für den Wahn der Beschwerdeführerin seien die

Überzeugung, dass die Post ihre Briefe abfange und öffne, oder dass während

der beruflichen Massnahme Gift in den herzustellenden Anzündhilfen gewesen

sei. Fest stehe, dass sie ein situationsübergreifendes, für sich selbst und

Dritte störendes Verhaltensmuster habe, welches therapeutisch nicht

zugänglich sei. Es habe sich keine Besserung ergeben. Die Wahnhaftigkeit sei

eher verstärkt und die depressive Symptomatik sei bisher nicht beeinflussbar

gewesen. Da sie weder auf Medikation noch auf Psycho- oder Ergotherapie

angesprochen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine

Therapieintensivierung zu namhaften Besserungen führen werde. Schliesslich

sei sie nicht fahrfähig.

5.2.5

Am 11. Juli 2022 führte Dr. C.______

weiter aus, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn grundsätzlich

nicht fahrfähig gewesen. Seit Mai 2022 sei sie in der Behandlung etwas

ruhiger und bedachter, sodass sie aktuell theoretisch verkehrstauglich wäre.

Sie lebe aber seit Monaten zurückgezogen und sei kaum Stressoren ausgesetzt.

Überdies mangle es ihr an der Fahrpraxis. Am 31. Mai 2022 bestätigte

Dr. C.______ erneut die volle Arbeitsunfähigkeit. Am 20. Januar

2023.

wiederholte er schliesslich, dass die Beschwerdeführerin massiv instabil

sei, sehr rasch in Affekten beeinträchtigt sei und interaktionell und

kognitiv abrupte Störungen habe. Diese könnten einen halben Tag bis im

Extremfall mehrere Tage andauern und führten immer wieder zu

zwischenmenschlichen Konflikten. Er sehe keine Möglichkeiten, die

Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies wäre auch im

geschützten Rahmen schwierig.

5.3

5.3.1

Dr. med. D.______, Facharzt Allgemeine Innere

Medizin, führte am 12. April 2019 aus, bei der Beschwerdeführerin

bestünden psychische Probleme seit 1999. Es handle sich um chronische Leiden

mit einer kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Aktuell

zeigten sich Symptome einer depressiven leicht paranoiden Störung. Die

Arbeitsfähigkeit sei marginal. Sie könne kaum eine leichte Arbeit von

15.

Stunden pro Woche ausüben. Die aktuelle Tätigkeit entspreche einer

angepassten. Schwierig sei es, wenn die Beschwerdeführerin in einem Team

arbeiten müsse oder physisch oder psychisch überfordert werde. Die Störung

manifestiere sich seit gut 20 Jahren und sei bis anhin nicht

therapierbar gewesen. Am 2. Juli 2019 diagnostizierte Dr. D.______

eine zunehmende Paranoia bei vor allem emotional instabiler

Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, rezidivierende depressive

Episoden, mögliches Erwachsenen-ADHS und Bruxismus. Aktuell sei die

Beschwerdeführerin von paranoiden Gedanken sehr eingenommen.

5.3.2

Am 5. Januar 2021 berichtete Dr. D.______, die

Beschwerdeführerin sei aktuell stark wahnhaft, paranoid und stark isoliert

und lasse praktisch keinen konstruktiven Input zu. Faktisch sei sie nicht

behandelbar, da sie die Medikamente zum Teil nicht vertrage und Ergotherapie

ablehne. Eine Reintegration erscheine nicht realistisch. Am 1. Juni 2021

hielt Dr. D.______ an den bisher gestellten Diagnosen fest. Es bestehe

eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. März bis zum 11. Juni 2019,

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 27. Dezember 2019 bis zum 2. März

2020.

und wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. März 2020 bis auf

Weiteres. Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin habe über die

Jahre immer versucht, trotz psychischer Störung zu arbeiten. Hieraus

resultiere eine Erschöpfung, welche mit der paranoiden Störung überlagert

sei. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei illusorisch.

5.3.3

Am 27. Januar 2023 führte Dr. D.______

aus, er habe in den letzten Jahren ein Vertrauensverhältnis zur

Beschwerdeführerin aufbauen können. Dies habe die regelmässige

antipsychotische Medikamenteneinnahme erlaubt und der Verfolgungswahn stelle

sich nur noch in Situationen mit einem erhöhten Stress ein. Trotz dieser

Stabilisierung und regelmässiger hausärztlicher sowie psychiatrischer Begleitung

könne die Beschwerdeführerin aktuell nicht kontinuierlich der Aushilfsarbeit

an zwei Tagen pro Woche während dreieinhalb Stunden nachgehen, ohne in der

Folge total erschöpft zu sein und von paranoiden Gedanken geplagt zu werden.

Sie sei trotz stabilisierter Gesundheit bei schwerem ADHS und Wahnkrankheit

vollständig arbeitsunfähig.

5.4

Pract. med. E.______, Facharzt für Arbeitsmedizin

vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), hielt am 18. März 2022 fest,

gemäss Dr. B.______ sei eine Verbesserung ausgewiesen, weshalb von einer

gewissen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vor

diesem Hintergrund könne der vom behandelnden Psychiater festgehaltenen

durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden. Es sei ab dem

20.

Juni 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen,

wobei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei. Am 20. Oktober

2022.

ergänzte pract. med. E.______, dass auch Dr. C.______

eine Verbesserung des Gesundheitszustands attestiert habe.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 eine

ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine unbefristete Viertelsrente zu.

Der Anspruch bis zum 31. März 2021 ist dabei unbestritten, weshalb nachfolgend

lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 zu

Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer entsprechenden

Rentenreduktion ausgegangen ist.

6.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass des

vorliegend angefochtenen Entscheids insbesondere auf die Einschätzung der

Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung und diejenige des RAD. Die

Beurteilung von Dr. B.______ erscheint dabei zwar grundsätzlich

schlüssig. Letztere wies jedoch bereits selbst darauf hin, dass die Ergebnisse

der durchgeführten Tests nicht einfach auf weniger vorgegebene

Arbeitsstrukturen oder Stress- und Belastungssituationen übertragen werden

könnten, womit sie ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung bereits relativierte.

Sodann bezifferte sie die Arbeitsunfähigkeit mit 50-70 %, was im

Hinblick auf die Invaliditätsbemessung zu ungenau erscheint. Ferner gibt ihre

Einschätzung lediglich das Fachgebiet der Neurologie wieder und vermag damit

das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin, unter anderem bezüglich der depressiven

Symptomatik, nicht rechtsgenüglich abzubilden. Die Beschwerdegegnerin durfte

dementsprechend nicht allein gestützt auf die Unterlagen der

Krankentaggeldversicherung von einer Verbesserung des Gesundheitszustands

ausgehen.

6.3

Sodann erwecken auch die weiteren im Recht liegenden

medizinischen Unterlagen Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.______.

Dr. D.______ und Dr. C.______ hielten über den gesamten

Beobachtungs- und Behandlungszeitraum eine depressive Störung fest. Letzterer

veranschaulichte überdies, inwiefern die Beschwerdeführerin auch durch ihre

Wahnideen sowohl im Alltag als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit

eingeschränkt sei. Zwar hat der RAD alle Unterlagen geprüft. Er hat jedoch

nicht dargelegt, inwiefern eine depressive Störung oder ein Wahn nicht

vorhanden seien. Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, dass

Dr. C.______ eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen habe,

was nicht der Fall ist. Vielmehr hat dieser lediglich einmal festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin ruhiger wirke und sie theoretisch fahrfähig sei.

Dies hat er sogleich aber relativiert und für denselben Zeitraum eine

weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit festgehalten.

6.4

Die Berichte der behandelnden Ärzte dokumentieren

den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schliesslich insgesamt

ausführlicher, sind aktueller als die Einschätzung von Dr. B.______ und

decken die gesundheitliche Situation über einen längeren Zeitraum ab.

Dr. C.______ und Dr. D.______ legen dabei nachvollziehbar, schlüssig

und glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen und

neurologischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung

widerspricht darüber hinaus auch nicht derjenigen von Dr. B.______, da

auch sie die Arbeitsunfähigkeit auf bis zu 70 % festsetzte und von einem

chronischen Gesundheitszustand ausging. Vor diesem Hintergrund kann im

Übrigen auch von einer erneuten Abklärung abgesehen werden, da die hieraus

gewonnenen Erkenntnisse gering erscheinen und zur Entscheidfindung nur

begrenzt tauglich wären. Dementsprechend ist im Ergebnis mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in

angepassten Tätigkeiten dauerhaft bzw. über den 31. März 2021

hinaus nicht mehr arbeitsfähig ist.

7.

7.1

Im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrads ist

sodann der Status zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie

würde im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die

gemischte Methode nicht zur Anwendung gelange. Praxisgemäss kommt im Bereich

der Statusbestimmung der sogenannten Aussage der ersten Stunde indessen ein

höherer Beweiswert zu als späteren Darstellungen (vgl. BGer-Urteil 8C_133/2022 vom 7. September 2022

E. 4.1.2, mit Hinweisen), worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht

hinweist. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung angab,

dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, fällt diese Aussage nach dem oben Dargelegten

grundsätzlich stärker ins Gewicht als das spätere Vorbringen, wonach sie im

Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdeführerin hat

ihre Aussage zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall anlässlich der

Haushaltsabklärung jedoch bereits unter dem Vorbehalt getätigt,

Schwierigkeiten mit der Beantwortung dieser Frage zu haben, was die

Abklärungsperson ebenfalls anmerkte. Dies erscheint mit Blick auf den von

Dr. C.______ genannten psychischen Gesundheitszustand als

nachvollziehbar. In Fällen, in denen Versicherte bereits sehr lange Zeit oder

gar seit Geburt gesundheitlich eingeschränkt sind, ist dies zudem bei der

Bewertung ihrer eigenen Aussagen zu berücksichtigen (vgl. BGer-Urteil

9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4.1; Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 2020 19 vom

6.

Oktober 2020 E. 4.3). Vor dem Hintergrund, dass die

Beschwerdeführerin offenbar seit der Kindheit bzw. seit Jahren unter

gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ihre (Berufs-)Ausbildung

hierdurch beeinflusst wurde und sie bereits seit längerer Zeit aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beschwerden lediglich teilzeiterwerbstätig ist, ist es

nachvollziehbar, dass sie sich die hypothetische Situation bei voller

Gesundheit nicht vorstellen kann. Dementsprechend darf nicht unbesehen auf

ihre Aussage erster Stunde abgestellt werden, sondern es ist ihre gesamte

Situation mitzuberücksichtigen. Dabei ergibt sich aus den Akten, dass ihre

Kinder volljährig sind, sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und

sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet. Mit Blick auf die

gesamten Umstände und mangels anderweitiger einschränkender Verpflichtungen

im Aufgabenbereich ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall

voll erwerbstätig wäre (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,

4.

A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8

N. 41; BGer-Urteil 9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4.2;

VGer-Urteil VG.2022.00010 vom 16. Juni 2022 E. 7.1, nicht

publiziert).

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich zu Recht

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, da dieser nur auf statistische

(Tabellen-)Löhne und nicht (wie vorliegend) auf reale, bisher erzielte Löhne

angewendet werden darf. Mit einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %

resultiert beim oben Dargelegten Status (vgl. vorstehende

E. II/7.1) somit ein Invaliditätsgrad von 100 %, was die

Beschwerdeführerin zum Bezug einer dauerhaften ganzen Invalidenrente auch

über den 31. März 2021 hinaus berechtigt.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023

ist dahingehend anzupassen, als dass die Beschwerdeführerin ab dem

1.

März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache ist zur

Festlegung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.

Hinzuweisen bleibt darauf,

dass auch bei Annahme einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin

(vgl. Philipp Egli/Martina Filippo/Thomas Gächter/Michael E. Meier,

Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Winterthur/Zürich,

2021, Rn. 125), der Rückmeldungen aus der durch den Anbieter

abgebrochenen beruflichen Massnahme sowie ihrer gesundheitlichen Beschwerden

und den daraus resultierenden Einschränkungen für einen allfälligen

Arbeitsplatz, namentlich bezüglich Teamarbeit, Stress und Absenzen (vgl.

obenstehende E. II/5.1), fraglich erscheint. Aufgrund der fehlenden

Restarbeitsfähigkeit erübrigen sich jedoch Weiterungen hierzu.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei,

welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- sind dementsprechend der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in

der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die

kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen

Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung

erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der

Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139

Abs. 3 VRG).

2.2

Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben. Zudem können ihre Begehren beim

vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht als aussichtslos

qualifiziert werden. Da sie auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war,

ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

gutzuheissen und es ist ihr in der

Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy

Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen

ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy

Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der

Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der

Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31.

März 2023 wird dahingehend angepasst, als dass die

Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Die Sache ist zur Festlegung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]