VG.2023.00047
Sozialversicherung - Invalidenversicherung
26. Oktober 2023Deutsch23 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 26. Oktober 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00047
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt,
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die am […] geborene
A.______ meldete sich am 27. September 2005 erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 4. Mai 2006 sprach ihr
die IV-Stelle Glarus rückwirkend ab dem 1. November 2005 eine halbe
Invalidenrente zu. Nach medizinischen Abklärungen teilte sie ihr am
1. Oktober 2010 sodann die beabsichtigte Einstellung der
Rentenleistungen mit, woran sie am 12. Januar 2011 festhielt.
2.
Am 18. März 2019
meldete sich A.______ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Nach erneuten medizinischen Abklärungen, einem Belastbarkeitstraining,
beruflichen Massnahmen sowie einer Haushaltsabklärung stellte ihr die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 die Zusprache einer ganzen
Rente vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 und eine unbefristete
Viertelsrente ab dem 1. April 2021 in Aussicht, woran sie trotz der
dagegen erhobenen Einwände am 31. März 2023 festhielt.
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 15. Mai 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2023 sowie die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2020. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die IV-Stelle beantragte am 15. August 2023 die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG
vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft. Liegt
in einem Revisionsfall die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,
finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in der bis zum
31.
Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende
Änderung demgegenüber nach dem 31. Dezember 2021, sind die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen
Fassung anwendbar. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach
Art. 88a IVV (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]) vom 1. Januar 2022, Rz. 9102).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2020 bis zum
31.
März 2021 eine Vollrente und ab dem 1. April 2021 eine
unbefristete Viertelsrente zugesprochen. Es erscheint damit offensichtlich,
dass der mutmassliche Zeitpunkt der massgebenden Änderung vor dem 1. Januar
2022.
liegt, weshalb nach dem oben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und
der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung gelangen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei mit dem
Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn die Beschwerdegegnerin
ausschliesslich auf medizinische Abklärungen des Krankentaggeldversicherers
abstelle. Die vertrauensärztliche Stellungnahme sei darüber hinaus nicht
umfassend, sondern betreffe nur die neurologischen
bzw. neuropsychologischen Aspekte. Der Vertrauensarzt des
Taggeldversicherers habe selbst angeregt, eine Begutachtung und eine
ergänzende MRI-Untersuchung vorzunehmen. Letzteres sei dann zwar
durchgeführt, die psychiatrischen Defizite seien aber trotz entsprechender
Diagnose nicht abgeklärt worden. Die behandelnden Ärzte seien sodann der
Auffassung, dass nicht nur in neurologischer bzw. neuropsychologischer
Hinsicht Defizite bestünden, sondern zwischenzeitlich auch eine eigentliche
psychiatrisch relevante Störung eingetreten sei, welche die Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit erheblich einschränke bzw. aufhebe. Die von der
Vertrauensärztin des Taggeldversicherers behauptete objektivierte
Verbesserung des Gesundheitszustands seit Juni 2021 werde ferner nicht näher
begründet. Es sei davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand und ihre
Arbeitsunfähigkeit gleichgeblieben seien und aufgrund der kognitiven und
psychischen Einschränkungen sowohl in Bezug auf den Erwerb als auch auf den
Haushalt eine signifikante funktionelle Leistungseinbusse bestehe. Die
Anwendung der gemischten Methode sei schliesslich nicht korrekt, da sie im
Gesundheitsfall aufgrund des Alters ihrer Kinder sowie der finanziellen
Situation voll arbeitstätig wäre. Im Übrigen sei aufgrund ihres Alters davon
auszugehen, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten könne.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, sie habe ihre Abklärungspflichten vollumfänglich wahrgenommen.
Dr. med. B.______, FMH Neurologie, habe in ihrer
vertrauensärztlichen Beurteilung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt, was auch der behandelnde Psychiater bestätigt habe. Ein
relevantes depressogenes Störungsbild habe nicht objektiviert werden können.
Dr. B.______ sei am 1. Februar 2021 sodann von einem Endzustand mit
anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 50-70% ausgegangen. Ferner sei bei der
Beschwerdeführerin eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchgeführt worden,
welche keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Darüber hinaus habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 %
erwerbstätig wäre, was angesichts der volljährigen Kinder und der Tatsache,
dass sie stets in Teilzeit gearbeitet habe, nachvollziehbar und glaubhaft
sei. Die 40%ige Restarbeitsfähigkeit sei schliesslich verwertbar, unter anderem
weil die Beschwerdeführerin noch im Februar 2020 zu 50-60 % erwerbstätig
gewesen sei. Da die Invaliditätsbemessung im Übrigen mittels realer
Lohnangaben erfolgt sei, könne kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen
werden.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 16 ATSG ist für die
Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, dem Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.3
Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs
bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der analog anzuwenden, weil noch
vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung
eingetreten ist. Dabei ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. zum Ganzen
BGer- Urteil 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2, mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Versicherten erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt unter anderem auch bei
gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat
(BGer-Urteil 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1). Dagegen
stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
wesentlich gleich gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit
für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.
4.
4.1
Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehens-abläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
4.3
Es ist Aufgabe der Ärztin oder des
Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).
4.4
Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten
im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers und somit nicht im Verfahren nach
Art. 44 ATSG erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die
Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen
Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
- ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit
nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Expertise unabhängiger Sachverständiger (BGer-Urteil 9C_89/2020 vom
18.
Juni 2020 E. 4.2, mit Hinweisen).
5.
5.1
5.1.1
Dr. B.______ hielt am 3. August 2020
gegenüber der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin fest, den
Unterlagen seien ein schweres ADHS seit Kindheit, biografisch schwere
Vertrauensmissbräuche mit aktuell chronischem Misstrauen gegenüber der Umwelt
bis hin zu systematisiertem Wahn ohne Zeichen einer Schizophrenie sowie ein
Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden
und leichtgradigen Borderline-Zügen zu entnehmen. Aus
verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht lasse sich ausserhalb einer
leichtgradig affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes
Störungsbild objektivieren. Es zeigten sich aber relevante
neuropsychiatrische Symptome und die psychische und kognitive Belastbarkeit
seien mittelschwer beeinträchtigt. Unter weniger vorgegebener Arbeitsstruktur
sowie in Stress- und Belastungssituationen sei von einer Aggravation der
Befunde und einer weiteren Leistungsabnahme auszugehen. Für die bisherige
sowie jede andere bildungsangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei ein Schädel-MRI
durchzuführen und eine nochmalige Medikation zu diskutieren, wodurch jedoch
höchstens eine teilweise Erholung erwartet werden könne.
5.1.2
Am 1. Februar 2021 ergänzte Dr. B.______,
dass das zwischenzeitlich durchgeführte Schädel-MRI einen unauffälligen
Befund ohne strukturelle Auffälligkeiten ergeben habe. Aktuell lasse sich
eine relevante Beeinträchtigung der geistig-mentalen bzw. neurokognitiven
Leistungsfähigkeit objektivieren. Es bestünden mittelschwere kognitive
Einschränkungen an die im angestammten Beruf gestellten Anforderungen. Unter
weniger ruhigen Bedingungen nehme die Leistung weiter ab. Dies ergebe
medizinisch-theoretisch eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten. Sinnvoll erscheine ein Einstieg mit einem 10%igen und einer
darauffolgenden graduellen Steigerung des Pensums bis hin zu einem solchen
von 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % stelle schliesslich einen
Endzustand dar und es sei von keiner signifikanten Besserung auszugehen.
5.2
5.2.1
Dr. med. C.______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am
25.
Oktober 2019 eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittelgradig ohne somatisches Syndrom, starke Hinweise auf
ADHS seit der Kindheit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge. Eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen,
passiv-aggressiven, dependenten und stark paranoiden Anteilen sei nicht
ausgeschlossen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem
24.
September 2019 bis auf Weiteres, wobei keine Steigerung zu erwarten
sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz einer gewissen psychischen Stabilität
am Limit und ihre Alltagsroutine sowie ihr Aktivitätsniveau seien stark
reduziert.
5.2.2
Am 8. Mai 2020 diagnostizierte
Dr. C.______ bei der Beschwerdeführerin sodann ein schweres ADHS sowie
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und
leichtgradigen Borderline-Zügen. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig
und die Integrationsprognose sei schlecht. Unter optimalsten Bedingungen mit
wenig Leistungsanspruch, hoher Regelmässigkeit und sehr leichten körperlichen
Arbeiten wäre eine Arbeitsstelle zumutbar. Es sei aber davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin auch dann rasch überfordert wäre, was zu einem
erneuten Abbruch führen würde. Die Psychopathologie bleibe sowohl auffällig
als auch chronisch und die Beschwerdeführerin zeige kaum Resilienz oder Copingstrategien.
Am 21. Dezember 2020 teilte Dr. C.______ weiter mit, ein
Therapiefortschritt sei nicht ersichtlich und er sehe kaum Chancen zur
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Am 24. Februar 2021 beurteilte er
eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen weder als zielführend noch als
erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin ziehe sich aufgrund psychotischer
wahnhafter Verknüpfung immer weiter zurück.
5.2.3
Am 26. Mai 2021 wiederholte Dr. C.______
die bisher gestellten Diagnosen und hielt überdies fest, die rezidivierende
depressive Störung sei aktuell mittel- bis schwergradig. Überdies bestehe
eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und ein ausgeprägter
Wahn. Seit Behandlungsbeginn habe keine wesentliche oder anhaltende Besserung
erreicht werden können. Das Störungsbild sei geprägt von raschen affektiven
Wechseln mit Impulsivität, Rechtfertigungslogik und kognitiven
Leistungseinbrüchen. Verwertbare Leistungen oder gar eine Belastbarkeit der
Patientin seien nicht zu erwarten. Multiple Ablenkungen, Gedankenkreisen und
depressive Einbrüche, Trauer, oft dysphorgereizte Stimmung mit
wahnhafter/paranoider Verarbeitung seien regelmässig vorhanden, wobei das
Zustandsbild sehr oft und stark variiere. Sie sei generell affektlabil mit
Impulsivität vor allem in Drucksituationen, bei tiefen Ängsten und bei hohem
Misstrauen im Umfeld. Dadurch bestünden sehr oft Interaktionsprobleme ohne
positiv korrektive Erfahrungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht
integrierbar, da die Behandlung auch mittels vorgeschlagenen Zusatztherapien
wie gängige ADHS-Medikation und Ergotherapie keinen Nutzen gebracht hätten
und die kognitiven Leistungen überhaupt nicht konstant seien. Im Haushalt
komme sie schliesslich an ihre Belastungsgrenze.
5.2.4
Am 7. Juni 2021 berichtete Dr. C.______
sodann, dass sich die volle Arbeitsunfähigkeit trotz diverser Behandlungen
nicht geändert habe. Die Therapie diene einzig dem Erhalt der
Überlebensfähigkeit mit sehr wenig Lebensqualität. Diese Ansicht wiederholte
Dr. C.______ am 31. Mai 2022. Am 18. Februar 2022 bestätigte
er seine bisherige Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei nicht belastbar, paranoid und depressiv.
Psychiatrische Sitzungen hätten nicht geholfen und es komme krankheitsbedingt
regelmässig zu einer Reizüberflutung, emotionalen Durchbrüchen und
Sitzungsabbrüchen. Beispiele für den Wahn der Beschwerdeführerin seien die
Überzeugung, dass die Post ihre Briefe abfange und öffne, oder dass während
der beruflichen Massnahme Gift in den herzustellenden Anzündhilfen gewesen
sei. Fest stehe, dass sie ein situationsübergreifendes, für sich selbst und
Dritte störendes Verhaltensmuster habe, welches therapeutisch nicht
zugänglich sei. Es habe sich keine Besserung ergeben. Die Wahnhaftigkeit sei
eher verstärkt und die depressive Symptomatik sei bisher nicht beeinflussbar
gewesen. Da sie weder auf Medikation noch auf Psycho- oder Ergotherapie
angesprochen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Therapieintensivierung zu namhaften Besserungen führen werde. Schliesslich
sei sie nicht fahrfähig.
5.2.5
Am 11. Juli 2022 führte Dr. C.______
weiter aus, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn grundsätzlich
nicht fahrfähig gewesen. Seit Mai 2022 sei sie in der Behandlung etwas
ruhiger und bedachter, sodass sie aktuell theoretisch verkehrstauglich wäre.
Sie lebe aber seit Monaten zurückgezogen und sei kaum Stressoren ausgesetzt.
Überdies mangle es ihr an der Fahrpraxis. Am 31. Mai 2022 bestätigte
Dr. C.______ erneut die volle Arbeitsunfähigkeit. Am 20. Januar
2023.
wiederholte er schliesslich, dass die Beschwerdeführerin massiv instabil
sei, sehr rasch in Affekten beeinträchtigt sei und interaktionell und
kognitiv abrupte Störungen habe. Diese könnten einen halben Tag bis im
Extremfall mehrere Tage andauern und führten immer wieder zu
zwischenmenschlichen Konflikten. Er sehe keine Möglichkeiten, die
Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies wäre auch im
geschützten Rahmen schwierig.
5.3
5.3.1
Dr. med. D.______, Facharzt Allgemeine Innere
Medizin, führte am 12. April 2019 aus, bei der Beschwerdeführerin
bestünden psychische Probleme seit 1999. Es handle sich um chronische Leiden
mit einer kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Aktuell
zeigten sich Symptome einer depressiven leicht paranoiden Störung. Die
Arbeitsfähigkeit sei marginal. Sie könne kaum eine leichte Arbeit von
15.
Stunden pro Woche ausüben. Die aktuelle Tätigkeit entspreche einer
angepassten. Schwierig sei es, wenn die Beschwerdeführerin in einem Team
arbeiten müsse oder physisch oder psychisch überfordert werde. Die Störung
manifestiere sich seit gut 20 Jahren und sei bis anhin nicht
therapierbar gewesen. Am 2. Juli 2019 diagnostizierte Dr. D.______
eine zunehmende Paranoia bei vor allem emotional instabiler
Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, rezidivierende depressive
Episoden, mögliches Erwachsenen-ADHS und Bruxismus. Aktuell sei die
Beschwerdeführerin von paranoiden Gedanken sehr eingenommen.
5.3.2
Am 5. Januar 2021 berichtete Dr. D.______, die
Beschwerdeführerin sei aktuell stark wahnhaft, paranoid und stark isoliert
und lasse praktisch keinen konstruktiven Input zu. Faktisch sei sie nicht
behandelbar, da sie die Medikamente zum Teil nicht vertrage und Ergotherapie
ablehne. Eine Reintegration erscheine nicht realistisch. Am 1. Juni 2021
hielt Dr. D.______ an den bisher gestellten Diagnosen fest. Es bestehe
eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. März bis zum 11. Juni 2019,
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 27. Dezember 2019 bis zum 2. März
2020.
und wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. März 2020 bis auf
Weiteres. Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin habe über die
Jahre immer versucht, trotz psychischer Störung zu arbeiten. Hieraus
resultiere eine Erschöpfung, welche mit der paranoiden Störung überlagert
sei. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei illusorisch.
5.3.3
Am 27. Januar 2023 führte Dr. D.______
aus, er habe in den letzten Jahren ein Vertrauensverhältnis zur
Beschwerdeführerin aufbauen können. Dies habe die regelmässige
antipsychotische Medikamenteneinnahme erlaubt und der Verfolgungswahn stelle
sich nur noch in Situationen mit einem erhöhten Stress ein. Trotz dieser
Stabilisierung und regelmässiger hausärztlicher sowie psychiatrischer Begleitung
könne die Beschwerdeführerin aktuell nicht kontinuierlich der Aushilfsarbeit
an zwei Tagen pro Woche während dreieinhalb Stunden nachgehen, ohne in der
Folge total erschöpft zu sein und von paranoiden Gedanken geplagt zu werden.
Sie sei trotz stabilisierter Gesundheit bei schwerem ADHS und Wahnkrankheit
vollständig arbeitsunfähig.
5.4
Pract. med. E.______, Facharzt für Arbeitsmedizin
vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), hielt am 18. März 2022 fest,
gemäss Dr. B.______ sei eine Verbesserung ausgewiesen, weshalb von einer
gewissen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vor
diesem Hintergrund könne der vom behandelnden Psychiater festgehaltenen
durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden. Es sei ab dem
20.
Juni 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen,
wobei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei. Am 20. Oktober
2022.
ergänzte pract. med. E.______, dass auch Dr. C.______
eine Verbesserung des Gesundheitszustands attestiert habe.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 eine
ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine unbefristete Viertelsrente zu.
Der Anspruch bis zum 31. März 2021 ist dabei unbestritten, weshalb nachfolgend
lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 zu
Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer entsprechenden
Rentenreduktion ausgegangen ist.
6.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass des
vorliegend angefochtenen Entscheids insbesondere auf die Einschätzung der
Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung und diejenige des RAD. Die
Beurteilung von Dr. B.______ erscheint dabei zwar grundsätzlich
schlüssig. Letztere wies jedoch bereits selbst darauf hin, dass die Ergebnisse
der durchgeführten Tests nicht einfach auf weniger vorgegebene
Arbeitsstrukturen oder Stress- und Belastungssituationen übertragen werden
könnten, womit sie ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung bereits relativierte.
Sodann bezifferte sie die Arbeitsunfähigkeit mit 50-70 %, was im
Hinblick auf die Invaliditätsbemessung zu ungenau erscheint. Ferner gibt ihre
Einschätzung lediglich das Fachgebiet der Neurologie wieder und vermag damit
das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin, unter anderem bezüglich der depressiven
Symptomatik, nicht rechtsgenüglich abzubilden. Die Beschwerdegegnerin durfte
dementsprechend nicht allein gestützt auf die Unterlagen der
Krankentaggeldversicherung von einer Verbesserung des Gesundheitszustands
ausgehen.
6.3
Sodann erwecken auch die weiteren im Recht liegenden
medizinischen Unterlagen Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.______.
Dr. D.______ und Dr. C.______ hielten über den gesamten
Beobachtungs- und Behandlungszeitraum eine depressive Störung fest. Letzterer
veranschaulichte überdies, inwiefern die Beschwerdeführerin auch durch ihre
Wahnideen sowohl im Alltag als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit
eingeschränkt sei. Zwar hat der RAD alle Unterlagen geprüft. Er hat jedoch
nicht dargelegt, inwiefern eine depressive Störung oder ein Wahn nicht
vorhanden seien. Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, dass
Dr. C.______ eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen habe,
was nicht der Fall ist. Vielmehr hat dieser lediglich einmal festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin ruhiger wirke und sie theoretisch fahrfähig sei.
Dies hat er sogleich aber relativiert und für denselben Zeitraum eine
weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit festgehalten.
6.4
Die Berichte der behandelnden Ärzte dokumentieren
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schliesslich insgesamt
ausführlicher, sind aktueller als die Einschätzung von Dr. B.______ und
decken die gesundheitliche Situation über einen längeren Zeitraum ab.
Dr. C.______ und Dr. D.______ legen dabei nachvollziehbar, schlüssig
und glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen und
neurologischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung
widerspricht darüber hinaus auch nicht derjenigen von Dr. B.______, da
auch sie die Arbeitsunfähigkeit auf bis zu 70 % festsetzte und von einem
chronischen Gesundheitszustand ausging. Vor diesem Hintergrund kann im
Übrigen auch von einer erneuten Abklärung abgesehen werden, da die hieraus
gewonnenen Erkenntnisse gering erscheinen und zur Entscheidfindung nur
begrenzt tauglich wären. Dementsprechend ist im Ergebnis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in
angepassten Tätigkeiten dauerhaft bzw. über den 31. März 2021
hinaus nicht mehr arbeitsfähig ist.
7.
7.1
Im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrads ist
sodann der Status zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie
würde im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die
gemischte Methode nicht zur Anwendung gelange. Praxisgemäss kommt im Bereich
der Statusbestimmung der sogenannten Aussage der ersten Stunde indessen ein
höherer Beweiswert zu als späteren Darstellungen (vgl. BGer-Urteil 8C_133/2022 vom 7. September 2022
E. 4.1.2, mit Hinweisen), worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht
hinweist. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung angab,
dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, fällt diese Aussage nach dem oben Dargelegten
grundsätzlich stärker ins Gewicht als das spätere Vorbringen, wonach sie im
Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin hat
ihre Aussage zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall anlässlich der
Haushaltsabklärung jedoch bereits unter dem Vorbehalt getätigt,
Schwierigkeiten mit der Beantwortung dieser Frage zu haben, was die
Abklärungsperson ebenfalls anmerkte. Dies erscheint mit Blick auf den von
Dr. C.______ genannten psychischen Gesundheitszustand als
nachvollziehbar. In Fällen, in denen Versicherte bereits sehr lange Zeit oder
gar seit Geburt gesundheitlich eingeschränkt sind, ist dies zudem bei der
Bewertung ihrer eigenen Aussagen zu berücksichtigen (vgl. BGer-Urteil
9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4.1; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 2020 19 vom
6.
Oktober 2020 E. 4.3). Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin offenbar seit der Kindheit bzw. seit Jahren unter
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ihre (Berufs-)Ausbildung
hierdurch beeinflusst wurde und sie bereits seit längerer Zeit aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden lediglich teilzeiterwerbstätig ist, ist es
nachvollziehbar, dass sie sich die hypothetische Situation bei voller
Gesundheit nicht vorstellen kann. Dementsprechend darf nicht unbesehen auf
ihre Aussage erster Stunde abgestellt werden, sondern es ist ihre gesamte
Situation mitzuberücksichtigen. Dabei ergibt sich aus den Akten, dass ihre
Kinder volljährig sind, sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und
sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet. Mit Blick auf die
gesamten Umstände und mangels anderweitiger einschränkender Verpflichtungen
im Aufgabenbereich ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall
voll erwerbstätig wäre (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,
4.
A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8
N. 41; BGer-Urteil 9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4.2;
VGer-Urteil VG.2022.00010 vom 16. Juni 2022 E. 7.1, nicht
publiziert).
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich zu Recht
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, da dieser nur auf statistische
(Tabellen-)Löhne und nicht (wie vorliegend) auf reale, bisher erzielte Löhne
angewendet werden darf. Mit einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
resultiert beim oben Dargelegten Status (vgl. vorstehende
E. II/7.1) somit ein Invaliditätsgrad von 100 %, was die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer dauerhaften ganzen Invalidenrente auch
über den 31. März 2021 hinaus berechtigt.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023
ist dahingehend anzupassen, als dass die Beschwerdeführerin ab dem
1.
März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache ist zur
Festlegung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.
Hinzuweisen bleibt darauf,
dass auch bei Annahme einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
(vgl. Philipp Egli/Martina Filippo/Thomas Gächter/Michael E. Meier,
Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Winterthur/Zürich,
2021, Rn. 125), der Rückmeldungen aus der durch den Anbieter
abgebrochenen beruflichen Massnahme sowie ihrer gesundheitlichen Beschwerden
und den daraus resultierenden Einschränkungen für einen allfälligen
Arbeitsplatz, namentlich bezüglich Teamarbeit, Stress und Absenzen (vgl.
obenstehende E. II/5.1), fraglich erscheint. Aufgrund der fehlenden
Restarbeitsfähigkeit erübrigen sich jedoch Weiterungen hierzu.
III.
1.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei,
welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- sind dementsprechend der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die
kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen
Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung
erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der
Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139
Abs. 3 VRG).
2.2
Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben. Zudem können ihre Begehren beim
vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht als aussichtslos
qualifiziert werden. Da sie auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war,
ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und es ist ihr in der
Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy
Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen
ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy
Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der
Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der
Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31.
März 2023 wird dahingehend angepasst, als dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Die Sache ist zur Festlegung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]