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Entscheid

VG.2023.00050

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

7. September 2023Deutsch16 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. September 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00050

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt

gegen

1.

BA.______

Beschwerdegegner

2.

BB.______

beide vertreten durch Dr.

iur.

Stefan

Müller, Rechtsanwalt

3.

Gemeinde Glarus Süd

4.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ reichte am 9. November 2021 bei der

Gemeinde Glarus Süd ein Gesuch für den Bau eines Terrassengeländers auf dem

bestehenden, einstöckigen Anbau auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […])

ein, wogegen BA.______ und BB.______ am 7. Januar 2022 Einsprache

erhoben. Am 24. Februar 2022 wies die Gemeinde Glarus Süd die Einsprache

ab und erteilte die Baubewilligung.

1.2 Die von BA.______ und BB.______ am 7. April

2022 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU) am 25. April 2023 gut und hob den

Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Glarus Süd vom 24. Februar 2022 auf.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 22. Mai 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Entscheids des DBU vom 25. April 2023. Sowohl der

Baubewilligungsentscheid als auch der Einspracheentscheid der Gemeinde Glarus

Süd vom 24. Februar 2022 seien zu bestätigen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von BA.______ und BB.______. Letztere

beantragten am 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Das DBU schloss am

13. Juni 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge

zu Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 24. Juli

2023 vernehmen und beantragte die Gutheissung der Beschwerde; unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zu Lasten von BA.______ und BB.______ sowie des DBU.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79

Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss der

abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend

gemacht werden, wobei kein solcher Ausnahmefall vorliegt.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im

Jahr 2009 vom damaligen Gemeinderat […] eine Baubewilligung erhalten,

welche rechtskräftig sei und unter anderem den Annexbau beinhalte. Dieser

halte den Grenzabstand für Anbauten von 1.5 Metern ein. Im Grenzbereich

von vier Metern Abstand bestehe die Bewilligung als Anbaute. Ausserhalb

derselben stelle diese eine Ergänzung des Hauptbaus dar. Zum Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung sei der Grenzabstand lediglich privatrechtlich und

nicht öffentlich-rechtlich relevant gewesen. Nach einer Einsprache der

Beschwerdegegner 1 und 2 gegen das Bauvorhaben hätten sich diese mit dem

gesamten Bauvorhaben "An- und Umbau" einverstanden erklärt.

Dementsprechend hätten sie die bestehende Baute als rechtmässig anerkannt und

könnten hierzu keine Einwendungen mehr erheben. Der rechtskräftig bewilligte

Bau umfasse eine Terrasse, worauf er, der Beschwerdeführer, nun mit einem

Grenzabstand von vier Metern ein Geländer erstellen und den dadurch

eingefriedeten Teil nutzen wolle. Weil der erforderliche ordentliche

Grenzabstand damit eingehalten werde, sei die Baubewilligung zu erteilen.

2.2

Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich auf den

Standpunkt, mit der Terrasse würde die Anbaute ein zweites Geschoss erhalten,

womit die Voraussetzung der Eingeschossigkeit gemäss Art. 51 Abs. 4 RBG nicht

mehr erfüllt sei. Sodann würde sich der Gebäudeteil auf 3.47 Meter

erhöhen, womit der Grenzwert von 3.3 Metern überschritten würde. Auch

wenn das Geländer nur einen Teil der Gesamtfläche umfasse, würde die maximale

Grundfläche von 50 Quadratmetern ferner wohl überschritten, zumal auch

der übrige Teil stufenlos zugänglich sei. Dabei sei davon auszugehen, dass

die rund 29 Quadratmeter grosse Fläche, welche stufenlos zugänglich sei,

nicht nur als Nebennutzfläche genutzt werde. Durch den geplanten Bau entstehe

im Übrigen keine zweigeteilte Anbaute, sondern lediglich eine einzige

Anbaute, welche insgesamt sämtliche Voraussetzungen erfüllen müsse. Es sei

darüber hinaus keine konstruktive oder architektonische Selbständigkeit des

eingeschossigen Anbaus gegenüber dem zweigeschossigen Anbau ersichtlich. Die

diesbezügliche Unterscheidung durch den Beschwerdeführer erscheine

willkürlich und diene einzig dem Zweck, sich Vorteile hinsichtlich der

Abstandsvorschritten zu verschaffen.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 3 führt aus, die bestehende

Baute sei rechtmässig erstellt worden. Mit dem Bau des geplanten Geländers

auf dem eingeschossigen Anbau werde der betreffende Gebäudeteil

zweigeschossig und könne dementsprechend nicht vom reduzierten Grenzabstand

profitieren. Der Beschwerdegegner 4 habe die Frage des Grenzabstands bei

einer Anbaute mit einer begehbaren Dachterrasse bereits einmal behandelt und

entschieden, dass eine Terrassennutzung eine Anbaute zweigeschossig mache und

diese dementsprechend den ordentlichen Grenzabstand von vier Metern

einzuhalten habe. Das streitbetroffene Bauprojekt erfülle diese Vorgaben,

wobei das vom Beschwerdegegner 4 angeführte Urteil nicht einschlägig

sei. Sofern man dem angefochtenen Entscheid folgen würde, wären auf

rechtmässig bewilligten und ebenso erstellten Anbauten keine weiteren Bauten

mehr möglich. Dies würde selbst unter Wahrung des ordentlichen Grenzabstands

gelten, was einem faktischen Ausbauverbot für Anbauten gleichkommen würde.

Hierfür bestehe indessen keine gesetzliche Grundlage und in Zeiten des

knappen Baulands sei dies nicht im öffentlichen Interesse. Die

Terrassennutzung sei schliesslich nach aussen erkennbar, womit eine gewisse

architektonische Eigenständigkeit bestehe.

2.4

Der Beschwerdegegner 4 vertritt die Auffassung,

Anbauten müssten besondere Voraussetzungen erfüllen, um vom Abstandsprivileg

profitieren zu können. Dies diene unter anderem dem Schutz der nachbarlichen

Interessen. Würden diese Voraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt,

entfalle auch das Privileg. Werde eine rechtskräftig bewilligte Baute

(bewilligungspflichtig) verändert, könne sie baurechtlich zu etwas werden,

das von der ursprünglichen Bewilligung nicht mehr abgedeckt sei. Dem

eingeschossigen Anbau, welcher nur durch das projektierte Geländer vom

zweigeschossigen Anbau abgetrennt werde, fehle es an einer konstruktiven und

architektonischen Selbstständigkeit. Würde der Beschwerdeführer erst heute

die Hauptbaute unter Einhaltung des Abstands von vier Metern vergrössern,

wäre dies zwar zulässig. Dasselbe gelte für eine eingeschossige Anbaute im

selben Bereich einschliesslich einer Terrasse. Würde er aber danach die

Anbaute bis auf 1.5 Meter an den Grenzabstand vergrössern und ein

Terrassengeländer im Abstand von vier Metern erstellen, bestünde keine

konstruktive und architektonische Selbstständigkeit der eingeschossigen

Anbaute mehr, womit ebenfalls nicht vom Abstandsprivileg profitiert werden

könne. Auf dem eingereichten Plan sei sodann ein bereits bestehender Ausgang

ersichtlich, bei dem neu eine nicht näher spezifizierte Sicherung eingebaut

werden solle. Soweit ein diesbezügliches Sicherungsgeländer geplant sei,

müsse dies jedoch Teil der Baugesuchsunterlagen bilden, was vorliegend nicht

der Fall sei. Daraus folge, dass sich das streitbetroffene Geländer einerseits

erübrigen, andererseits die Argumentation, wonach die Hälfte des Anbaus

eingeschossig sei und die andere zweigeschossig, vollends ins Leere zielen

würde. Die Balkontür verschaffe Zutritt auf den als eingeschossig

deklarierten Teil des Flachdachs und ermögliche eine Nutzung, welche auf

einem abstandsprivilegierten Anbau nicht erlaubt und mangels

Sicherungsgeländer baurechtlich nicht zulässig sei. Eine allfällige

privatrechtliche Abmachung im Rahmen der vorherigen Bewilligung sei

schliesslich insofern nicht mehr relevant, als dass der Beschwerdeführer

bezüglich des Terrassenaufbaus von dieser keinen Gebrauch gemacht habe.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November

2021.

um eine Bewilligung für das Erstellen eines Terrassengeländers auf dem

bestehenden Anbau auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]). Dabei soll das

Geländer einen Grenzabstand von vier Metern zum Nachbargrundstück der

Beschwerdegegner 1 und 2 aufweisen. Der Ausgang zu demjenigen Teil der

Terrasse, bei welchem keine Umfriedung geplant ist, soll entsprechend den

SIA-Normen gesichert werden und nur Unterhaltszwecken dienen.

3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die bestehende Baute

in ihrer aktuellen Form bewilligt wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen,

dass sie rechtmässig erstellt wurde, was von den Parteien denn auch nicht in

Abrede gestellt wird. Ob die damalige Bewilligung das vorliegend strittige

Bauvorhaben bzw. die Erstellung des Terrassengeländers bereits mitumfasste,

ist sodann nicht entscheidrelevant, da diese Bewilligung in der Zwischenzeit

mangels gegenteiliger Hinweise erloschen ist (vgl. Art. 78 RBG). Ob

zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer eine

privatrechtliche Abmachung betreffend Grenzabstand besteht, ist im

vorliegenden Baubewilligungsverfahren mangels Eintragung im Grundbuch darüber

hinaus ebenfalls nicht von Belang (Art. 51

Abs. 7 RBG; vgl. VGer-Urteil

VG.2019.00147 vom 24. Juli 2020 E. II/ 6.4.4.3, VG.2016.00136

vom 13. April 2017 E. II/4.2) und kann aufgrund des Nachfolgenden

ohnehin offenbleiben. Fraglich und zu prüfen bleibt indessen, ob das vom

Beschwerdeführer geplante Bauprojekt bzw. die damit einhergehende (teilweise)

Umnutzung des Flachdachs in eine Terrasse bewilligungsfähig ist.

4.

4.1

Ein Bauvorhaben muss den Grenzabstand nach

Art. 51 Abs. 1 RBG einhalten. Dieser beträgt vorbehältlich anderer

nachbarrechtlicher Abmachungen vier Meter. Bei eingeschossigen Anbauten mit

einer Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern muss dieser mindestens

1.5

Meter betragen, wenn die Fassadenhöhe im Bereich dieser Grenze nicht

mehr als 3.3 Meter beträgt (Art. 51 Abs. 4 RBG; vgl. auch

[…]).

Gemäss Art. 34 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) sind

Anbauten mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, wobei sie die im

kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur

Nebennutzflächen enthalten dürfen. Der Grenzabstand dient einerseits den

öffentlichen Interessen der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der

Siedlungsgestaltung und der Ästhetik. Andererseits werden durch den Grenzabstand

auch private Interessen gewahrt, indem die zahlreichen Einflüsse von Bauten

auf die Nachbargrundstücke gemindert und damit eine gewisse Intimität im

nachbarlichen Verhältnis gewahrt werden soll. Zweck der Abstandsvorschriften

ist allgemein die Beschränkung der durch eine Baute verursachten Immissionen

auf die umliegenden Grundstücke. Zwar ist verdichtetes Bauen gestalterisch

und raumplanerisch erwünscht. Zur Wahrung der Intimität im

nachbarschaftlichen Verhältnis sollen jedoch vor allem gefährliche, belastende

oder störende Einflüsse verhindert oder begrenzt werden. Daraus folgt, dass

Ausnahmen von den ordentlichen Grenzabstandsvorschriften restriktiv

auszulegen sind, sobald sie Nachteile für die Nachbargrundstücke zur Folge

haben können (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2018.00051 vom 23. August

2018.

E. II/4.2.1).

4.2

4.2.1

Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist

eine Bestimmung primär nach ihrem Wortlaut auszulegen. Sind verschiedene

Auslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite gesucht werden unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich Sinn und Zweck sowie

der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und

unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter

anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht

den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der

Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem

Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. BGE 141 V 674

E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2.2

Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der

anwendbaren Bestimmungen nicht eindeutig, ob eine Terrasse mit einem

ordentlichen Grenzabstand von 4 Metern auf einem Anbau mit

privilegiertem Grenzabstand zulässig ist oder nicht. Nur, aber immerhin,

weist Art. 51 Abs. 4 RBG darauf hin, dass die Fassadenhöhe nur im

Grenzbereich bzw. im Bereich zwischen dem privilegierten und ordentlichen

Grenzabstand von 4 Metern eine gewisse Höhe nicht überschreiten darf.

Mit Blick darauf besteht der Sinn und Zweck dieser Regelung offensichtlich

darin, dass keine zu grossen Flächen und zu hohe Bauten innerhalb eines

Grenzabstands von 1.5 und 4 Metern zugelassen werden sollen, was

hauptsächlich wohnhygienisch und feuerpolizeilich motiviert sein dürfte.

Sodann erhellen weder die Systematik noch die Entstehungsgeschichte den

Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu etwa das Memorial für die

Landsgemeinde des Kantons Glarus 2010, S. 152). Der kantonalen Rechtsprechung

lässt sich ferner lediglich entnehmen, dass Baubewilligungen bei der

Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands aufgrund möglicher Immissionen

und aus wohnhygienischen bzw. feuerpolizeilichen Gründen restriktiv zu

handhaben sind. Die Unzulässigkeit einer Terrassenaufbaute auf einem

eingeschössigen Anbau ausserhalb dieses privilegierten Grenzabstands lässt

sich daraus jedoch nicht unbesehen ableiten. Hält man sich nun aber vor

Augen, dass eine mehrgeschossige Hauptbaute bis zum ordentlichen Grenzabstand

und ein daran anschliessender, eingeschossiger Anbau bis zum privilegierten

Abstand von 1.5 Metern ohne Weiteres zulässig wäre, kann es nach der

hier vertretenen Auffassung nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers

entsprechen, auf einem eingeschossigen Anbau unter Einhaltung des

ordentlichen Grenzabstands keinen Terrassenaufbau zuzulassen. Diesfalls würde

nämlich ein unerwünschter Anreiz geschaffen, bestehende Bausubstanz zu

vernichten und durch eine neue Bewilligung in ähnlicher oder gleicher Form zu

erstellen. Dies würde im Ergebnis einem kostenintensiven und unerwünschten

Leerlauf oder, sofern ein solcher Aufbau für unzulässig erklärt würde, einem

faktischen Bauverbot auf Anbauten, welche zumindest teilweise im

privilegierten Grenzabstand liegen, gleichkommen. Überdies würde eine

Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens gegen das hoch zu gewichtende

öffentliche Interesse eines verdichteten Bauens sprechen, gegenüber welchem

die privaten und hauptsächlich rein ideellen Interessen der angrenzenden

Nachbarn zurückzutreten haben. Aus dem Gesagten folgt, dass ein

Terrassenaufbau mit einem ordentlichen Grenzabstand von 4 Metern auf

einem eingeschossigen Anbau, welcher vom privilegierten Abstand von bis zu

1.5

Metern profitiert, mit den vorliegend zur Diskussion stehenden

baurechtlichen Bestimmungen grundsätzlich vereinbar ist, zumal dadurch die

zentralen Anliegen der fraglichen Bestimmungen, namentlich das

wohnhygienische und feuerpolizeiliche Gefährdungspotenzial, nicht tangiert

werden.

5.

5.1

Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall

ist festzuhalten, dass das geplante Terrassengeländer den ordentlichen

Grenzabstand von 4 Metern zum Nachbargrundstück unbestrittenermassen

einhält. Durch dessen Erstellung würde zumindest der umfriedete Teil

zweistöckig, da Anbauten, deren Dach als Terrasse genutzt wird, nicht mehr

als eingeschossig im Sinne von Art. 51 Abs. 4 RBG gelten und

folglich nicht vom privilegierten Grenzabstand profitieren können

(vgl. VGer-Urteil VG.2018.00051 vom 23. August 2018 E. II/4.5).

Weil Anbauten die festgelegten Masse nicht überschreiten dürfen und das

geplante Bauvorhaben die erlaubte Höhe überschreitet, kann zumindest der

Bereich der geplanten Terrasse nicht mehr als Anbaute gelten

(vgl. Art. 34 BauV; […]). Fraglich ist indessen, was dies für den

restlichen Teil des bisherigen Anbaus bedeutet, der damals als eingeschossig

und als eine einzige Anbaute bewilligt wurde. Dies insbesondere vor dem

Hintergrund, dass eine Baute lediglich als Hauptbaute oder Klein-, Neben-

oder Anbaute qualifiziert werden kann (VGer-Urteil VG.2019.00147 vom

24.

Juni 2020 E. II/6.4.3). Der Beschwerdeführer macht hierzu

geltend, dass mit der geplanten Terrasse der übrige Teil, welcher keine

Terrassenfläche darstelle, zu einem Anbau am erweiterten Hauptgebäude würde.

5.2

Der einstöckige und terrassenfreie Gebäudeteil hält

die für Anbauten vorgeschriebenen Masse, namentlich die Gebäudehöhe sowie die

Flächengrösse, ohne Weiteres ein. Sodann enthält er wohl ausschliesslich

Nebennutzflächen. Ob der Terrassenbereich selbst eine Neben- oder

Hauptnutzfläche darstellt, ist demgegenüber nicht entscheidend, da dieser den

regulären Grenzabstand einhält. Es wird weiter nicht geltend gemacht und

erscheint auch nicht wahrscheinlich, dass die Nutzung des Gebäudeteils

innerhalb des reduzierten Grenzabstands durch die bauliche Anpassung erhöht

bzw. die Immissionen hierdurch verstärkt würden. Mit Blick auf Sinn und

Zweck der vorliegend anwendbaren Bestimmungen sowie unter Beachtung des

mutmasslichen gesetzgeberischen Willens muss der durch die Terrasse

zweistöckig gewordene Gebäudeteil damit zum Hauptbau geschlagen und der

einstöckige Gebäudeteil als Anbau hieran qualifiziert werden. Die vom

Beschwerdegegner 4 vorgebrachte zürcherische Rechtsprechung sowie die dazugehörige

Literatur ist entgegen seiner Ansicht dabei nicht einschlägig, da weder das

kommunale noch das kantonale Baurecht die Voraussetzung einer

architektonischen Eigenständigkeit enthalten. Ferner besteht aufgrund des

Planungsziels des verdichteten Bauens denn auch kein öffentliches Interesse

an der Verweigerung der streitbetroffenen Baubewilligung (Art. 5

Abs. 1 lit. c RBG; vgl. auch vorstehende E. II/4.2.2.).

Schliesslich wies der Beschwerdegegner 4 in einem eigenen Entscheid

darauf hin, dass bei einem Anbau, der teilweise in den Hauptbau hineinrage,

von einer architektonischen Eigenständigkeit desselben ausgegangen werden

könne. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer den Hauptbau entlang

der geplanten Terrassenlinie hochziehen könnte, wodurch eine architektonische

Selbständigkeit des darunterliegenden und entsprechend in den Hauptbau

hineinragenden Anbaus gegeben sein könnte. Sowohl unter Einbezug des Merkmals

der architektonischen Eigenständigkeit als auch unter Ausschluss desselben

erscheint es indessen widersprüchlich, eine Erweiterung des Hauptbaus durch

einen Gebäudeteil bzw. durch ein Zimmer zu erlauben, eine Erweiterung

durch eine Terrasse jedoch nicht (vgl. auch vorstehende

E. II/4.2.2). Dies nicht zuletzt, weil eine Erweiterung des Hauptbaus

durch Gebäudeanteile in Bezug auf Immissionen sowie Schattenwurf stärker auf

das Grundstück der Beschwerdegegner 1 und 2 einwirken würde. Daraus

folgt, dass das Erstellen des streitbetroffenen Terrassengeländers unter

Einhaltung des ordentlichen Grenzabstands grundsätzlich bewilligungsfähig

ist, insbesondere weil sich durch den geplanten Bau weder die

wohnhygienischen Bedingungen, das feuerpolizeiliche Gefährdungspotenzial,

noch die Wohnimmissionen verschlechtern. Daran ändert auch die restriktive

Haltung bei Bewilligungen im Bereich des privilegierten Abstands nichts.

5.3

Die Beschwerdegegner 1, 2 und 4 stellen sich

zusätzlich auf den Standpunkt, der Bereich der Terrasse innerhalb des

ordentlichen Grenzabstands sei ungenügend abgegrenzt. Damit gehe eine Nutzung

des ganzen Dachs des Anbaus unter Verletzung des Grenzabstands einher,

wodurch übermässige Immissionen zu befürchten seien. Hierzu ist festzuhalten,

dass der Terrassenbau und dessen Nutzung gemäss obigen Ausführungen nur mit

einem ordentlichen Grenzabstand von vier Metern zulässig ist. Im Rahmen der

Baubewilligung wird dies jedoch berücksichtigt, indem bereits im Baugesuch

die Sicherung der entsprechenden Zugangstür vorgesehen war. Hierauf hat die

Beschwerdegegnerin 3 denn auch abgestellt (vgl. vorstehende

E. II/3.1), was zur Bewilligungsfähigkeit genügt.

6.

Zusammenfassend besteht

weder eine gesetzliche Grundlage noch ein vernünftiger sowie mit

immissionsrechtlichen oder feuerpolizeilichen Überlegungen zu erklärender

Grund, weshalb das vom Beschwerdeführer anbegehrte Geländer auf der

streitbetroffenen Baute ausserhalb des privilegierten Gebäudeabstands nicht

bewilligungsfähig sein sollte. Dies nicht zuletzt, weil bis zum ordentlichen

Grenzabstand mehrstöckige Bauten ohne Weiteres zulässig wären. Es kann daher

mit Blick auf das öffentliche Interesse am verdichteten Bauen sowie auf den

erheblichen Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin 3 bei der

Beurteilung von Baugesuchen nicht angehen und entspricht nicht dem

mutmasslichen Willen des Gesetzgebers, einerseits mehrstöckige Bauten im

streitbetroffenen Teil der Parzelle zuzulassen, andererseits eine darin

geplante Terrassennutzung einzig mit der Begründung zu verbieten, dass der

neu entstehende Teil der Anbaute keine architektonische Eigenständigkeit

aufweist.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners 4

vom 25. April 2023.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss zur Hälfte

den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen und zur Hälfte

auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 135

Abs. 1 VRG). Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihm zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss

steht den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Parteientschädigung zu

(Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). Hingegen sind sie und der

Beschwerdegegner 4 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-

(inkl. Mehrwertsteuer) je hälftig zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 3 steht mangels

besonderer Umstände keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 4

vom 25. April 2023 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte den

Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse

genommen. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 4 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]