VG.2023.00050
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
7. September 2023Deutsch16 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. September 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00050
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt
gegen
1.
BA.______
Beschwerdegegner
2.
BB.______
beide vertreten durch Dr.
iur.
Stefan
Müller, Rechtsanwalt
3.
Gemeinde Glarus Süd
4.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ reichte am 9. November 2021 bei der
Gemeinde Glarus Süd ein Gesuch für den Bau eines Terrassengeländers auf dem
bestehenden, einstöckigen Anbau auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […])
ein, wogegen BA.______ und BB.______ am 7. Januar 2022 Einsprache
erhoben. Am 24. Februar 2022 wies die Gemeinde Glarus Süd die Einsprache
ab und erteilte die Baubewilligung.
1.2 Die von BA.______ und BB.______ am 7. April
2022 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) am 25. April 2023 gut und hob den
Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Glarus Süd vom 24. Februar 2022 auf.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 22. Mai 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Entscheids des DBU vom 25. April 2023. Sowohl der
Baubewilligungsentscheid als auch der Einspracheentscheid der Gemeinde Glarus
Süd vom 24. Februar 2022 seien zu bestätigen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von BA.______ und BB.______. Letztere
beantragten am 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Das DBU schloss am
13. Juni 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge
zu Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 24. Juli
2023 vernehmen und beantragte die Gutheissung der Beschwerde; unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zu Lasten von BA.______ und BB.______ sowie des DBU.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss der
abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend
gemacht werden, wobei kein solcher Ausnahmefall vorliegt.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im
Jahr 2009 vom damaligen Gemeinderat […] eine Baubewilligung erhalten,
welche rechtskräftig sei und unter anderem den Annexbau beinhalte. Dieser
halte den Grenzabstand für Anbauten von 1.5 Metern ein. Im Grenzbereich
von vier Metern Abstand bestehe die Bewilligung als Anbaute. Ausserhalb
derselben stelle diese eine Ergänzung des Hauptbaus dar. Zum Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung sei der Grenzabstand lediglich privatrechtlich und
nicht öffentlich-rechtlich relevant gewesen. Nach einer Einsprache der
Beschwerdegegner 1 und 2 gegen das Bauvorhaben hätten sich diese mit dem
gesamten Bauvorhaben "An- und Umbau" einverstanden erklärt.
Dementsprechend hätten sie die bestehende Baute als rechtmässig anerkannt und
könnten hierzu keine Einwendungen mehr erheben. Der rechtskräftig bewilligte
Bau umfasse eine Terrasse, worauf er, der Beschwerdeführer, nun mit einem
Grenzabstand von vier Metern ein Geländer erstellen und den dadurch
eingefriedeten Teil nutzen wolle. Weil der erforderliche ordentliche
Grenzabstand damit eingehalten werde, sei die Baubewilligung zu erteilen.
2.2
Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich auf den
Standpunkt, mit der Terrasse würde die Anbaute ein zweites Geschoss erhalten,
womit die Voraussetzung der Eingeschossigkeit gemäss Art. 51 Abs. 4 RBG nicht
mehr erfüllt sei. Sodann würde sich der Gebäudeteil auf 3.47 Meter
erhöhen, womit der Grenzwert von 3.3 Metern überschritten würde. Auch
wenn das Geländer nur einen Teil der Gesamtfläche umfasse, würde die maximale
Grundfläche von 50 Quadratmetern ferner wohl überschritten, zumal auch
der übrige Teil stufenlos zugänglich sei. Dabei sei davon auszugehen, dass
die rund 29 Quadratmeter grosse Fläche, welche stufenlos zugänglich sei,
nicht nur als Nebennutzfläche genutzt werde. Durch den geplanten Bau entstehe
im Übrigen keine zweigeteilte Anbaute, sondern lediglich eine einzige
Anbaute, welche insgesamt sämtliche Voraussetzungen erfüllen müsse. Es sei
darüber hinaus keine konstruktive oder architektonische Selbständigkeit des
eingeschossigen Anbaus gegenüber dem zweigeschossigen Anbau ersichtlich. Die
diesbezügliche Unterscheidung durch den Beschwerdeführer erscheine
willkürlich und diene einzig dem Zweck, sich Vorteile hinsichtlich der
Abstandsvorschritten zu verschaffen.
2.3
Die Beschwerdegegnerin 3 führt aus, die bestehende
Baute sei rechtmässig erstellt worden. Mit dem Bau des geplanten Geländers
auf dem eingeschossigen Anbau werde der betreffende Gebäudeteil
zweigeschossig und könne dementsprechend nicht vom reduzierten Grenzabstand
profitieren. Der Beschwerdegegner 4 habe die Frage des Grenzabstands bei
einer Anbaute mit einer begehbaren Dachterrasse bereits einmal behandelt und
entschieden, dass eine Terrassennutzung eine Anbaute zweigeschossig mache und
diese dementsprechend den ordentlichen Grenzabstand von vier Metern
einzuhalten habe. Das streitbetroffene Bauprojekt erfülle diese Vorgaben,
wobei das vom Beschwerdegegner 4 angeführte Urteil nicht einschlägig
sei. Sofern man dem angefochtenen Entscheid folgen würde, wären auf
rechtmässig bewilligten und ebenso erstellten Anbauten keine weiteren Bauten
mehr möglich. Dies würde selbst unter Wahrung des ordentlichen Grenzabstands
gelten, was einem faktischen Ausbauverbot für Anbauten gleichkommen würde.
Hierfür bestehe indessen keine gesetzliche Grundlage und in Zeiten des
knappen Baulands sei dies nicht im öffentlichen Interesse. Die
Terrassennutzung sei schliesslich nach aussen erkennbar, womit eine gewisse
architektonische Eigenständigkeit bestehe.
2.4
Der Beschwerdegegner 4 vertritt die Auffassung,
Anbauten müssten besondere Voraussetzungen erfüllen, um vom Abstandsprivileg
profitieren zu können. Dies diene unter anderem dem Schutz der nachbarlichen
Interessen. Würden diese Voraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt,
entfalle auch das Privileg. Werde eine rechtskräftig bewilligte Baute
(bewilligungspflichtig) verändert, könne sie baurechtlich zu etwas werden,
das von der ursprünglichen Bewilligung nicht mehr abgedeckt sei. Dem
eingeschossigen Anbau, welcher nur durch das projektierte Geländer vom
zweigeschossigen Anbau abgetrennt werde, fehle es an einer konstruktiven und
architektonischen Selbstständigkeit. Würde der Beschwerdeführer erst heute
die Hauptbaute unter Einhaltung des Abstands von vier Metern vergrössern,
wäre dies zwar zulässig. Dasselbe gelte für eine eingeschossige Anbaute im
selben Bereich einschliesslich einer Terrasse. Würde er aber danach die
Anbaute bis auf 1.5 Meter an den Grenzabstand vergrössern und ein
Terrassengeländer im Abstand von vier Metern erstellen, bestünde keine
konstruktive und architektonische Selbstständigkeit der eingeschossigen
Anbaute mehr, womit ebenfalls nicht vom Abstandsprivileg profitiert werden
könne. Auf dem eingereichten Plan sei sodann ein bereits bestehender Ausgang
ersichtlich, bei dem neu eine nicht näher spezifizierte Sicherung eingebaut
werden solle. Soweit ein diesbezügliches Sicherungsgeländer geplant sei,
müsse dies jedoch Teil der Baugesuchsunterlagen bilden, was vorliegend nicht
der Fall sei. Daraus folge, dass sich das streitbetroffene Geländer einerseits
erübrigen, andererseits die Argumentation, wonach die Hälfte des Anbaus
eingeschossig sei und die andere zweigeschossig, vollends ins Leere zielen
würde. Die Balkontür verschaffe Zutritt auf den als eingeschossig
deklarierten Teil des Flachdachs und ermögliche eine Nutzung, welche auf
einem abstandsprivilegierten Anbau nicht erlaubt und mangels
Sicherungsgeländer baurechtlich nicht zulässig sei. Eine allfällige
privatrechtliche Abmachung im Rahmen der vorherigen Bewilligung sei
schliesslich insofern nicht mehr relevant, als dass der Beschwerdeführer
bezüglich des Terrassenaufbaus von dieser keinen Gebrauch gemacht habe.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November
2021.
um eine Bewilligung für das Erstellen eines Terrassengeländers auf dem
bestehenden Anbau auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]). Dabei soll das
Geländer einen Grenzabstand von vier Metern zum Nachbargrundstück der
Beschwerdegegner 1 und 2 aufweisen. Der Ausgang zu demjenigen Teil der
Terrasse, bei welchem keine Umfriedung geplant ist, soll entsprechend den
SIA-Normen gesichert werden und nur Unterhaltszwecken dienen.
3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass die bestehende Baute
in ihrer aktuellen Form bewilligt wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen,
dass sie rechtmässig erstellt wurde, was von den Parteien denn auch nicht in
Abrede gestellt wird. Ob die damalige Bewilligung das vorliegend strittige
Bauvorhaben bzw. die Erstellung des Terrassengeländers bereits mitumfasste,
ist sodann nicht entscheidrelevant, da diese Bewilligung in der Zwischenzeit
mangels gegenteiliger Hinweise erloschen ist (vgl. Art. 78 RBG). Ob
zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer eine
privatrechtliche Abmachung betreffend Grenzabstand besteht, ist im
vorliegenden Baubewilligungsverfahren mangels Eintragung im Grundbuch darüber
hinaus ebenfalls nicht von Belang (Art. 51
Abs. 7 RBG; vgl. VGer-Urteil
VG.2019.00147 vom 24. Juli 2020 E. II/ 6.4.4.3, VG.2016.00136
vom 13. April 2017 E. II/4.2) und kann aufgrund des Nachfolgenden
ohnehin offenbleiben. Fraglich und zu prüfen bleibt indessen, ob das vom
Beschwerdeführer geplante Bauprojekt bzw. die damit einhergehende (teilweise)
Umnutzung des Flachdachs in eine Terrasse bewilligungsfähig ist.
4.
4.1
Ein Bauvorhaben muss den Grenzabstand nach
Art. 51 Abs. 1 RBG einhalten. Dieser beträgt vorbehältlich anderer
nachbarrechtlicher Abmachungen vier Meter. Bei eingeschossigen Anbauten mit
einer Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern muss dieser mindestens
1.5
Meter betragen, wenn die Fassadenhöhe im Bereich dieser Grenze nicht
mehr als 3.3 Meter beträgt (Art. 51 Abs. 4 RBG; vgl. auch
[…]).
Gemäss Art. 34 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) sind
Anbauten mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, wobei sie die im
kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur
Nebennutzflächen enthalten dürfen. Der Grenzabstand dient einerseits den
öffentlichen Interessen der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der
Siedlungsgestaltung und der Ästhetik. Andererseits werden durch den Grenzabstand
auch private Interessen gewahrt, indem die zahlreichen Einflüsse von Bauten
auf die Nachbargrundstücke gemindert und damit eine gewisse Intimität im
nachbarlichen Verhältnis gewahrt werden soll. Zweck der Abstandsvorschriften
ist allgemein die Beschränkung der durch eine Baute verursachten Immissionen
auf die umliegenden Grundstücke. Zwar ist verdichtetes Bauen gestalterisch
und raumplanerisch erwünscht. Zur Wahrung der Intimität im
nachbarschaftlichen Verhältnis sollen jedoch vor allem gefährliche, belastende
oder störende Einflüsse verhindert oder begrenzt werden. Daraus folgt, dass
Ausnahmen von den ordentlichen Grenzabstandsvorschriften restriktiv
auszulegen sind, sobald sie Nachteile für die Nachbargrundstücke zur Folge
haben können (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2018.00051 vom 23. August
2018.
E. II/4.2.1).
4.2
4.2.1
Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist
eine Bestimmung primär nach ihrem Wortlaut auszulegen. Sind verschiedene
Auslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich Sinn und Zweck sowie
der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter
anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. BGE 141 V 674
E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.2.2
Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der
anwendbaren Bestimmungen nicht eindeutig, ob eine Terrasse mit einem
ordentlichen Grenzabstand von 4 Metern auf einem Anbau mit
privilegiertem Grenzabstand zulässig ist oder nicht. Nur, aber immerhin,
weist Art. 51 Abs. 4 RBG darauf hin, dass die Fassadenhöhe nur im
Grenzbereich bzw. im Bereich zwischen dem privilegierten und ordentlichen
Grenzabstand von 4 Metern eine gewisse Höhe nicht überschreiten darf.
Mit Blick darauf besteht der Sinn und Zweck dieser Regelung offensichtlich
darin, dass keine zu grossen Flächen und zu hohe Bauten innerhalb eines
Grenzabstands von 1.5 und 4 Metern zugelassen werden sollen, was
hauptsächlich wohnhygienisch und feuerpolizeilich motiviert sein dürfte.
Sodann erhellen weder die Systematik noch die Entstehungsgeschichte den
Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu etwa das Memorial für die
Landsgemeinde des Kantons Glarus 2010, S. 152). Der kantonalen Rechtsprechung
lässt sich ferner lediglich entnehmen, dass Baubewilligungen bei der
Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands aufgrund möglicher Immissionen
und aus wohnhygienischen bzw. feuerpolizeilichen Gründen restriktiv zu
handhaben sind. Die Unzulässigkeit einer Terrassenaufbaute auf einem
eingeschössigen Anbau ausserhalb dieses privilegierten Grenzabstands lässt
sich daraus jedoch nicht unbesehen ableiten. Hält man sich nun aber vor
Augen, dass eine mehrgeschossige Hauptbaute bis zum ordentlichen Grenzabstand
und ein daran anschliessender, eingeschossiger Anbau bis zum privilegierten
Abstand von 1.5 Metern ohne Weiteres zulässig wäre, kann es nach der
hier vertretenen Auffassung nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers
entsprechen, auf einem eingeschossigen Anbau unter Einhaltung des
ordentlichen Grenzabstands keinen Terrassenaufbau zuzulassen. Diesfalls würde
nämlich ein unerwünschter Anreiz geschaffen, bestehende Bausubstanz zu
vernichten und durch eine neue Bewilligung in ähnlicher oder gleicher Form zu
erstellen. Dies würde im Ergebnis einem kostenintensiven und unerwünschten
Leerlauf oder, sofern ein solcher Aufbau für unzulässig erklärt würde, einem
faktischen Bauverbot auf Anbauten, welche zumindest teilweise im
privilegierten Grenzabstand liegen, gleichkommen. Überdies würde eine
Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens gegen das hoch zu gewichtende
öffentliche Interesse eines verdichteten Bauens sprechen, gegenüber welchem
die privaten und hauptsächlich rein ideellen Interessen der angrenzenden
Nachbarn zurückzutreten haben. Aus dem Gesagten folgt, dass ein
Terrassenaufbau mit einem ordentlichen Grenzabstand von 4 Metern auf
einem eingeschossigen Anbau, welcher vom privilegierten Abstand von bis zu
1.5
Metern profitiert, mit den vorliegend zur Diskussion stehenden
baurechtlichen Bestimmungen grundsätzlich vereinbar ist, zumal dadurch die
zentralen Anliegen der fraglichen Bestimmungen, namentlich das
wohnhygienische und feuerpolizeiliche Gefährdungspotenzial, nicht tangiert
werden.
5.
5.1
Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall
ist festzuhalten, dass das geplante Terrassengeländer den ordentlichen
Grenzabstand von 4 Metern zum Nachbargrundstück unbestrittenermassen
einhält. Durch dessen Erstellung würde zumindest der umfriedete Teil
zweistöckig, da Anbauten, deren Dach als Terrasse genutzt wird, nicht mehr
als eingeschossig im Sinne von Art. 51 Abs. 4 RBG gelten und
folglich nicht vom privilegierten Grenzabstand profitieren können
(vgl. VGer-Urteil VG.2018.00051 vom 23. August 2018 E. II/4.5).
Weil Anbauten die festgelegten Masse nicht überschreiten dürfen und das
geplante Bauvorhaben die erlaubte Höhe überschreitet, kann zumindest der
Bereich der geplanten Terrasse nicht mehr als Anbaute gelten
(vgl. Art. 34 BauV; […]). Fraglich ist indessen, was dies für den
restlichen Teil des bisherigen Anbaus bedeutet, der damals als eingeschossig
und als eine einzige Anbaute bewilligt wurde. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass eine Baute lediglich als Hauptbaute oder Klein-, Neben-
oder Anbaute qualifiziert werden kann (VGer-Urteil VG.2019.00147 vom
24.
Juni 2020 E. II/6.4.3). Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, dass mit der geplanten Terrasse der übrige Teil, welcher keine
Terrassenfläche darstelle, zu einem Anbau am erweiterten Hauptgebäude würde.
5.2
Der einstöckige und terrassenfreie Gebäudeteil hält
die für Anbauten vorgeschriebenen Masse, namentlich die Gebäudehöhe sowie die
Flächengrösse, ohne Weiteres ein. Sodann enthält er wohl ausschliesslich
Nebennutzflächen. Ob der Terrassenbereich selbst eine Neben- oder
Hauptnutzfläche darstellt, ist demgegenüber nicht entscheidend, da dieser den
regulären Grenzabstand einhält. Es wird weiter nicht geltend gemacht und
erscheint auch nicht wahrscheinlich, dass die Nutzung des Gebäudeteils
innerhalb des reduzierten Grenzabstands durch die bauliche Anpassung erhöht
bzw. die Immissionen hierdurch verstärkt würden. Mit Blick auf Sinn und
Zweck der vorliegend anwendbaren Bestimmungen sowie unter Beachtung des
mutmasslichen gesetzgeberischen Willens muss der durch die Terrasse
zweistöckig gewordene Gebäudeteil damit zum Hauptbau geschlagen und der
einstöckige Gebäudeteil als Anbau hieran qualifiziert werden. Die vom
Beschwerdegegner 4 vorgebrachte zürcherische Rechtsprechung sowie die dazugehörige
Literatur ist entgegen seiner Ansicht dabei nicht einschlägig, da weder das
kommunale noch das kantonale Baurecht die Voraussetzung einer
architektonischen Eigenständigkeit enthalten. Ferner besteht aufgrund des
Planungsziels des verdichteten Bauens denn auch kein öffentliches Interesse
an der Verweigerung der streitbetroffenen Baubewilligung (Art. 5
Abs. 1 lit. c RBG; vgl. auch vorstehende E. II/4.2.2.).
Schliesslich wies der Beschwerdegegner 4 in einem eigenen Entscheid
darauf hin, dass bei einem Anbau, der teilweise in den Hauptbau hineinrage,
von einer architektonischen Eigenständigkeit desselben ausgegangen werden
könne. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer den Hauptbau entlang
der geplanten Terrassenlinie hochziehen könnte, wodurch eine architektonische
Selbständigkeit des darunterliegenden und entsprechend in den Hauptbau
hineinragenden Anbaus gegeben sein könnte. Sowohl unter Einbezug des Merkmals
der architektonischen Eigenständigkeit als auch unter Ausschluss desselben
erscheint es indessen widersprüchlich, eine Erweiterung des Hauptbaus durch
einen Gebäudeteil bzw. durch ein Zimmer zu erlauben, eine Erweiterung
durch eine Terrasse jedoch nicht (vgl. auch vorstehende
E. II/4.2.2). Dies nicht zuletzt, weil eine Erweiterung des Hauptbaus
durch Gebäudeanteile in Bezug auf Immissionen sowie Schattenwurf stärker auf
das Grundstück der Beschwerdegegner 1 und 2 einwirken würde. Daraus
folgt, dass das Erstellen des streitbetroffenen Terrassengeländers unter
Einhaltung des ordentlichen Grenzabstands grundsätzlich bewilligungsfähig
ist, insbesondere weil sich durch den geplanten Bau weder die
wohnhygienischen Bedingungen, das feuerpolizeiliche Gefährdungspotenzial,
noch die Wohnimmissionen verschlechtern. Daran ändert auch die restriktive
Haltung bei Bewilligungen im Bereich des privilegierten Abstands nichts.
5.3
Die Beschwerdegegner 1, 2 und 4 stellen sich
zusätzlich auf den Standpunkt, der Bereich der Terrasse innerhalb des
ordentlichen Grenzabstands sei ungenügend abgegrenzt. Damit gehe eine Nutzung
des ganzen Dachs des Anbaus unter Verletzung des Grenzabstands einher,
wodurch übermässige Immissionen zu befürchten seien. Hierzu ist festzuhalten,
dass der Terrassenbau und dessen Nutzung gemäss obigen Ausführungen nur mit
einem ordentlichen Grenzabstand von vier Metern zulässig ist. Im Rahmen der
Baubewilligung wird dies jedoch berücksichtigt, indem bereits im Baugesuch
die Sicherung der entsprechenden Zugangstür vorgesehen war. Hierauf hat die
Beschwerdegegnerin 3 denn auch abgestellt (vgl. vorstehende
E. II/3.1), was zur Bewilligungsfähigkeit genügt.
6.
Zusammenfassend besteht
weder eine gesetzliche Grundlage noch ein vernünftiger sowie mit
immissionsrechtlichen oder feuerpolizeilichen Überlegungen zu erklärender
Grund, weshalb das vom Beschwerdeführer anbegehrte Geländer auf der
streitbetroffenen Baute ausserhalb des privilegierten Gebäudeabstands nicht
bewilligungsfähig sein sollte. Dies nicht zuletzt, weil bis zum ordentlichen
Grenzabstand mehrstöckige Bauten ohne Weiteres zulässig wären. Es kann daher
mit Blick auf das öffentliche Interesse am verdichteten Bauen sowie auf den
erheblichen Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin 3 bei der
Beurteilung von Baugesuchen nicht angehen und entspricht nicht dem
mutmasslichen Willen des Gesetzgebers, einerseits mehrstöckige Bauten im
streitbetroffenen Teil der Parzelle zuzulassen, andererseits eine darin
geplante Terrassennutzung einzig mit der Begründung zu verbieten, dass der
neu entstehende Teil der Anbaute keine architektonische Eigenständigkeit
aufweist.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners 4
vom 25. April 2023.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss zur Hälfte
den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen und zur Hälfte
auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 135
Abs. 1 VRG). Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihm zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss
steht den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Parteientschädigung zu
(Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). Hingegen sind sie und der
Beschwerdegegner 4 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) je hälftig zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 3 steht mangels
besonderer Umstände keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 4
vom 25. April 2023 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte den
Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse
genommen. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 4 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]