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Entscheid

VG.2023.00059

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

7. Dezember 2023Deutsch10 min

(inkl. Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an. Am 14. November 2023 teilte die B.______Holding AG dem

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. Dezember 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00059

A.______

Kläger

vertreten durch Dr.

iur.

Guido

Brusa, Rechtsanwalt,

gegen

1.

B.______Holding AG

Beklagte

2.

BVG-Sammelstiftung Swiss Life

betreffend

Versicherungspflicht

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […],

trat am 18. September 1989 in ein Anstellungsverhältnis mit der

B.______Holding AG, wobei ihm die ordentlichen Beiträge für die berufliche

Vorsorge jeweils abgezogen wurden. Nachdem sich die B.______Holding AG

am 20. Oktober 2014 per 1. Januar 2015 der BVG-Sammelstiftung Swiss

Life (nachfolgend: Swiss Life) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge

angeschlossen hatte, hielt Letztere am 3. bzw. am 15. März

2023 fest, dass aufgrund des Invaliditätsgrads von A.______ (71 %) kein

Eintritt in die berufliche Vorsorge erfolgen könne.

2.

2.1 A.______ gelangte mit Klage vom 7. Juni 2023

ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass

er als Arbeitnehmer der B.______Holding AG gemäss Arbeitsvertrag der

Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterstehe. Überdies seien

die B.______Holding AG und die Swiss Life zur Vorlage sämtlicher

Informationen und Unterlagen betreffend die Organisation der beruflichen

Vorsorge zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der B.______Holding AG und der Swiss Life. Nachdem die

B.______Holding AG am 13. Juni 2023 eine Stellungnahme eingereicht

hatte, beantragte die Swisslife am 2. August 2023 die Abweisung der

Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

2.2 A.______ ersuchte am 7. bzw. am 10. August

2023 um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und stellte ein Gesuch

um Zustellung der Akten der Swiss Life. Am 14. August 2023 beantragte

er, die B.______Holding AG und die Swiss Life seien aufzufordern, ihre

Akten vollständig und chronologisch geordnet vorzulegen. Die Swiss Life hielt

am 22. August 2023 an ihren Anträgen fest, reichte weitere Akten ein und

beantragte die Abweisung des am 14. August 2023 gestellten Antrags von

A.______. Letzterer hielt am 11. September 2023 an seinen Anträgen fest

und reichte weitere Akten ein.

2.3 Am 19. September 2023 teilte die

Ausgleichskasse der aargauischen Industrie- und Handelskammer dem

Verwaltungsgericht mit, dass A.______ seit dem 1. Oktober 2000 eine

ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 %

beziehe. Am 26. September 2023 beantragte A.______ sinngemäss, im Falle

einer Bestätigung der fehlenden Versicherungspflicht sei der Betrag für die

Rückleistung vonseiten der B.______Holding AG festzuhalten. Die

B.______Holding AG und die Swiss Life liessen sich in der Folge nicht

erneut vernehmen. Am 3. und am 9. Oktober 2023 reichte A.______

weitere Schreiben ein, worin er unter anderem rügte, dass ihm vor

Verwaltungsgericht kein faires Verfahren gewährt werde.

2.4 Am 12. Oktober 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A.______ um Einholung weiterer Akten der

Swiss Life ab. Sein Gesuch um Edition weiterer Akten der

B.______Holding AG hiess es demgegenüber teilweise gut. Es setzte

Letzterer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme

(inkl. Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an. Am 14. November 2023 teilte die B.______Holding AG dem

Verwaltungsgericht mit, dass sie über keine zusätzliche Versicherung im Sinne

einer patronalen bzw. betrieblichen Vorsorge verfüge.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 109

lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986.

(VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2

Da der Kläger an der Feststellung der

Versicherungspflicht ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Marc

Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel

2020, Art. 73 N. 56) und die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage grundsätzlich

einzutreten. Dies gilt mangels eines rechtlich geschützten Interesses des

Klägers jedoch nicht für seinen sinngemässen Antrag, wonach die

Rückerstattung der bisher bezahlten Beiträge festzustellen sei. Die Beklagte 1

hat diesbezüglich nämlich bereits festgehalten, dass sie die entsprechenden

Beträge zurückzahlen wird (vgl. nachstehende E. II/2.2). Soweit

dies nicht erfolgen oder der Kläger mit dem Umfang nicht einverstanden sein

sollte, hat die Geltendmachung in Form einer Leistungsklage und nicht in Form

einer Feststellungsklage zu erfolgen (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00081 vom

29.

Oktober 2020 E. II/1.2). Auf die Klage ist in diesem Punkt

somit nicht einzutreten.

1.3

Über die Anträge des Klägers betreffend Auskunft und

Vorlage von Unterlagen der Beklagten wurde bereits mit Verfügung vom

12.

Oktober 2023 entschieden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen

ist.

2.

2.1

Der Kläger macht geltend, er habe vor längerer Zeit

einen Arbeitsunfall mit schweren bleibenden Körperverletzungen erlitten und

beziehe die entsprechenden gesetzlichen Leistungen. Seine Arbeitstätigkeit

bei der Beklagten 1 betrage 51 % eines vollen Pensums, wobei

Letztere vom ausbezahlten Leistungslohn die gesetzlichen Abzüge vorgenommen

und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge erbracht habe. Die gesetzliche

Eintrittsschwelle sei überschritten. Die Beklagte 2 habe ihm sodann

mitgeteilt, dass die BVG-Deckung zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe dies jedoch

nicht weiter begründet. Er, der Kläger, habe gestützt auf Art. 8

Abs. 4 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) jedoch Anspruch auf Gleichbehandlung sowie ein Recht auf

gleichen Zugang zur BVG-Versicherung (Art. 113 BV). Das Verordnungsrecht

ändere hieran nichts, sondern statuiere lediglich eine unechte Ausnahme von

der Versicherungspflicht, wonach im angestammten Arbeitsverhältnis für

Restpensen der Validentätigkeit von 30 % und weniger auf eine

Fortführung der BVG-Versicherungspflicht verzichtet werde. Diese Ausnahme sei

vorliegend aber nicht anwendbar, da das angestammte Arbeitsverhältnis

aufgelöst und ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Die

gesundheitsbedingte Einschränkung betrage zudem lediglich 49 % und nicht

70.

%.

2.2

Die Beklagte 1 hält fest, sie stütze sich auf den

Entscheid der Beklagten 2. Soweit Letztere die Versicherungsdeckung

bejahe, würde dies übernommen. Zu Unrecht belastete Beiträge würden dem

Kläger überdies zurückbezahlt.

2.3

Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger habe gemäss

eigenen Angaben sowie gemäss denjenigen der IV-Stelle Anspruch auf eine ganze

Rente. Dies sei mindestens seit Gültigkeit ihres Anschlussvertrags mit der

Beklagten 1 der Fall. Gemäss ihrem Vorsorgereglement in Verbindung mit

den Regelungen des BVG und der Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) erfülle

der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die berufliche Vorsorge

somit nicht.

3.

3.1

Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten

haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als

Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung

(Art. 2 Abs. 1 BVG). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer

aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt

sind (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG). Dies hat er mit Art. 1j

Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)

getan. Danach unterstehen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens

70.

% invalid sind, nicht der obligatorischen Versicherung.

3.2

Der Kläger ist unbestrittenermassen zu mindestens

70.

% invalid und erhält eine entsprechende Rente der

Invalidenversicherung. Die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle ist

für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich bindend und die

Beklagte 2 durfte sich hierauf stützen (Markus Moser, in Marc

Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],

Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 23

N. 9 ff.). Damit ist nach

Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 eine obligatorische

Versicherungsunterstellung ausgeschlossen. Die Delegationsnorm von

Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG räumt dem Bundesrat einen weiten

Ermessensspielraum ein, welchen er im Rahmen der BVV 2 umgesetzt hat (vgl. Jacques-André

Schneider, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – BVG und FZG, 2. A., Bern 2019, Art. 2

N. 53). Auch der vom Kläger angerufene Art. 113 BV beinhaltet schliesslich

bereits die Möglichkeit der gesetzlichen Ausnahmen (Abs. 2 lit. b).

Dementsprechend zielt die diesbezügliche Rüge des Klägers ins Leere.

3.3

Der Kläger macht schliesslich Ansprüche aus

patronaler bzw. betrieblicher Vorsorge der Beklagten 1 geltend. Da

gemäss Auskunft der Beklagten 1 vom 14. November 2023 jedoch keine

solche existiert, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

Dies führt zur Abweisung

der Klage, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Anzumerken bleibt, dass

Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG zwar die Möglichkeit eines

Ausschlusses aus besonderen Gründen nennt. In den vorbereitenden Unterlagen

zum BVG wurde die Ausnahme der Invaliden jedoch nicht aufgenommen (aArt. 4

Abs. 2 BVG; BBl 1976 149 ff., 219 f.). Die BVV 2

enthielt sodann zwar von Beginn weg die

Ausnahme der IV-Rentenbezüger (aArt. 1 Abs. 1 lit. d). Die

diesbezüglichen gesetzgeberischen Unterlagen führten als allgemeines Ziel

der Ausnahmen aber lediglich die Erleichterung administrativer Arbeiten der

Vorsorgeeinrichtungen und die Vermeidung unnötiger obligatorischer

Versicherungsunterstellungen auf (Bundesamt für Sozialversicherung [BSV],

Kommentar zum Entwurf der BVV 2, 1983, S. 6). Der gesetzgeberische

Wille für den Ausschluss Invalider erscheint damit nicht ohne Weiteres als

nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt, weil das Interesse Invalider an einer

höheren Altersrente aus beruflicher Vorsorge höher zu gewichten ist als die

Erleichterung in der Administration. Darüber hinaus erscheint eine

BVG-Unterstellung Invalider mit Blick auf das Risiko der Altersarmut

sinnvoll. Ferner ist das als Begründung angeführte Versicherungsprinzip

(vgl. BSV, S. 8; Marc Hürzeler, in

Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],

Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 2 N. 23) lediglich auf das Risiko

Invalidität und nicht auf das Risiko Alter anwendbar, wodurch eine Trennung dieser Risiken möglich erscheint und bei

Versicherten zwischen Vollendung des 17. und 24. Altersjahres auch

bereits vorgenommen wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG).

Schliesslich erscheint der Ausschluss Invalider weder sachlich zwingend noch

wäre ihr Einbezug unmöglich (vgl. Schneider, a.a.O., Art. 2

N. 55). Im Übrigen hat sich die Schweiz verpflichtet, Massnahmen zu

ergreifen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu

Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern (Art. 28

Abs. 2 lit. e des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen vom 13. Dezember 2013). Mit Blick darauf würde sich eine

Anpassung von Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 ohne Weiteres

rechtfertigen. Dies ist jedoch Sache des Gesetzgebers und ändert nichts an

der vorstehenden gerichtlichen Prüfung sowie dem Ergebnis.

III.

1.

1.1

Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger habe das

Verfahren mutwillig geführt. Letzterer hat das Verfahren zwar in die Länge

gezogen und hätte nach Prüfung der relevanten rechtlichen Bestimmungen

erkennen können und müssen, dass seinem Begehren nicht gefolgt werden kann.

Aufgrund der hohen Hürden für eine Kostenpflicht in BVG-Verfahren, den obigen

Ausführungen zu den Hintergründen der relevanten rechtlichen Bestimmungen

sowie dem Interesse des Klägers an der Versicherungsunterstellung ist die

Prozessführung aber zu dessen Gunsten nicht als mutwillig zu qualifizieren,

weshalb die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 73

Abs. 2 BVG; vgl. zum Ganzen Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich

Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen

Vorsorge, 4. A, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 341 ff.).

1.2

Dem Kläger steht mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 2 VRG). Der Beklagten 2

steht mangels berufsmässiger Vertretung und als Berufsvorsorgeeinrichtung

ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Stauffer, a.a.O., S. 342).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]