VG.2023.00059
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
7. Dezember 2023Deutsch10 min
(inkl. Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an. Am 14. November 2023 teilte die B.______Holding AG dem
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. Dezember 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00059
A.______
Kläger
vertreten durch Dr.
iur.
Guido
Brusa, Rechtsanwalt,
gegen
1.
B.______Holding AG
Beklagte
2.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
betreffend
Versicherungspflicht
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______, geboren am […],
trat am 18. September 1989 in ein Anstellungsverhältnis mit der
B.______Holding AG, wobei ihm die ordentlichen Beiträge für die berufliche
Vorsorge jeweils abgezogen wurden. Nachdem sich die B.______Holding AG
am 20. Oktober 2014 per 1. Januar 2015 der BVG-Sammelstiftung Swiss
Life (nachfolgend: Swiss Life) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge
angeschlossen hatte, hielt Letztere am 3. bzw. am 15. März
2023 fest, dass aufgrund des Invaliditätsgrads von A.______ (71 %) kein
Eintritt in die berufliche Vorsorge erfolgen könne.
2.
2.1 A.______ gelangte mit Klage vom 7. Juni 2023
ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass
er als Arbeitnehmer der B.______Holding AG gemäss Arbeitsvertrag der
Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterstehe. Überdies seien
die B.______Holding AG und die Swiss Life zur Vorlage sämtlicher
Informationen und Unterlagen betreffend die Organisation der beruflichen
Vorsorge zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der B.______Holding AG und der Swiss Life. Nachdem die
B.______Holding AG am 13. Juni 2023 eine Stellungnahme eingereicht
hatte, beantragte die Swisslife am 2. August 2023 die Abweisung der
Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
2.2 A.______ ersuchte am 7. bzw. am 10. August
2023 um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und stellte ein Gesuch
um Zustellung der Akten der Swiss Life. Am 14. August 2023 beantragte
er, die B.______Holding AG und die Swiss Life seien aufzufordern, ihre
Akten vollständig und chronologisch geordnet vorzulegen. Die Swiss Life hielt
am 22. August 2023 an ihren Anträgen fest, reichte weitere Akten ein und
beantragte die Abweisung des am 14. August 2023 gestellten Antrags von
A.______. Letzterer hielt am 11. September 2023 an seinen Anträgen fest
und reichte weitere Akten ein.
2.3 Am 19. September 2023 teilte die
Ausgleichskasse der aargauischen Industrie- und Handelskammer dem
Verwaltungsgericht mit, dass A.______ seit dem 1. Oktober 2000 eine
ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 %
beziehe. Am 26. September 2023 beantragte A.______ sinngemäss, im Falle
einer Bestätigung der fehlenden Versicherungspflicht sei der Betrag für die
Rückleistung vonseiten der B.______Holding AG festzuhalten. Die
B.______Holding AG und die Swiss Life liessen sich in der Folge nicht
erneut vernehmen. Am 3. und am 9. Oktober 2023 reichte A.______
weitere Schreiben ein, worin er unter anderem rügte, dass ihm vor
Verwaltungsgericht kein faires Verfahren gewährt werde.
2.4 Am 12. Oktober 2023 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A.______ um Einholung weiterer Akten der
Swiss Life ab. Sein Gesuch um Edition weiterer Akten der
B.______Holding AG hiess es demgegenüber teilweise gut. Es setzte
Letzterer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme
(inkl. Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an. Am 14. November 2023 teilte die B.______Holding AG dem
Verwaltungsgericht mit, dass sie über keine zusätzliche Versicherung im Sinne
einer patronalen bzw. betrieblichen Vorsorge verfüge.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 109
lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986.
(VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.
1.2
Da der Kläger an der Feststellung der
Versicherungspflicht ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Marc
Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel
2020, Art. 73 N. 56) und die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage grundsätzlich
einzutreten. Dies gilt mangels eines rechtlich geschützten Interesses des
Klägers jedoch nicht für seinen sinngemässen Antrag, wonach die
Rückerstattung der bisher bezahlten Beiträge festzustellen sei. Die Beklagte 1
hat diesbezüglich nämlich bereits festgehalten, dass sie die entsprechenden
Beträge zurückzahlen wird (vgl. nachstehende E. II/2.2). Soweit
dies nicht erfolgen oder der Kläger mit dem Umfang nicht einverstanden sein
sollte, hat die Geltendmachung in Form einer Leistungsklage und nicht in Form
einer Feststellungsklage zu erfolgen (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00081 vom
29.
Oktober 2020 E. II/1.2). Auf die Klage ist in diesem Punkt
somit nicht einzutreten.
1.3
Über die Anträge des Klägers betreffend Auskunft und
Vorlage von Unterlagen der Beklagten wurde bereits mit Verfügung vom
12.
Oktober 2023 entschieden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.
2.
2.1
Der Kläger macht geltend, er habe vor längerer Zeit
einen Arbeitsunfall mit schweren bleibenden Körperverletzungen erlitten und
beziehe die entsprechenden gesetzlichen Leistungen. Seine Arbeitstätigkeit
bei der Beklagten 1 betrage 51 % eines vollen Pensums, wobei
Letztere vom ausbezahlten Leistungslohn die gesetzlichen Abzüge vorgenommen
und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge erbracht habe. Die gesetzliche
Eintrittsschwelle sei überschritten. Die Beklagte 2 habe ihm sodann
mitgeteilt, dass die BVG-Deckung zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe dies jedoch
nicht weiter begründet. Er, der Kläger, habe gestützt auf Art. 8
Abs. 4 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) jedoch Anspruch auf Gleichbehandlung sowie ein Recht auf
gleichen Zugang zur BVG-Versicherung (Art. 113 BV). Das Verordnungsrecht
ändere hieran nichts, sondern statuiere lediglich eine unechte Ausnahme von
der Versicherungspflicht, wonach im angestammten Arbeitsverhältnis für
Restpensen der Validentätigkeit von 30 % und weniger auf eine
Fortführung der BVG-Versicherungspflicht verzichtet werde. Diese Ausnahme sei
vorliegend aber nicht anwendbar, da das angestammte Arbeitsverhältnis
aufgelöst und ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Die
gesundheitsbedingte Einschränkung betrage zudem lediglich 49 % und nicht
70.
%.
2.2
Die Beklagte 1 hält fest, sie stütze sich auf den
Entscheid der Beklagten 2. Soweit Letztere die Versicherungsdeckung
bejahe, würde dies übernommen. Zu Unrecht belastete Beiträge würden dem
Kläger überdies zurückbezahlt.
2.3
Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger habe gemäss
eigenen Angaben sowie gemäss denjenigen der IV-Stelle Anspruch auf eine ganze
Rente. Dies sei mindestens seit Gültigkeit ihres Anschlussvertrags mit der
Beklagten 1 der Fall. Gemäss ihrem Vorsorgereglement in Verbindung mit
den Regelungen des BVG und der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) erfülle
der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die berufliche Vorsorge
somit nicht.
3.
3.1
Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten
haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als
Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung
(Art. 2 Abs. 1 BVG). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer
aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt
sind (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG). Dies hat er mit Art. 1j
Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)
getan. Danach unterstehen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens
70.
% invalid sind, nicht der obligatorischen Versicherung.
3.2
Der Kläger ist unbestrittenermassen zu mindestens
70.
% invalid und erhält eine entsprechende Rente der
Invalidenversicherung. Die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle ist
für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich bindend und die
Beklagte 2 durfte sich hierauf stützen (Markus Moser, in Marc
Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],
Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 23
N. 9 ff.). Damit ist nach
Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 eine obligatorische
Versicherungsunterstellung ausgeschlossen. Die Delegationsnorm von
Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG räumt dem Bundesrat einen weiten
Ermessensspielraum ein, welchen er im Rahmen der BVV 2 umgesetzt hat (vgl. Jacques-André
Schneider, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – BVG und FZG, 2. A., Bern 2019, Art. 2
N. 53). Auch der vom Kläger angerufene Art. 113 BV beinhaltet schliesslich
bereits die Möglichkeit der gesetzlichen Ausnahmen (Abs. 2 lit. b).
Dementsprechend zielt die diesbezügliche Rüge des Klägers ins Leere.
3.3
Der Kläger macht schliesslich Ansprüche aus
patronaler bzw. betrieblicher Vorsorge der Beklagten 1 geltend. Da
gemäss Auskunft der Beklagten 1 vom 14. November 2023 jedoch keine
solche existiert, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Dies führt zur Abweisung
der Klage, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Anzumerken bleibt, dass
Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG zwar die Möglichkeit eines
Ausschlusses aus besonderen Gründen nennt. In den vorbereitenden Unterlagen
zum BVG wurde die Ausnahme der Invaliden jedoch nicht aufgenommen (aArt. 4
Abs. 2 BVG; BBl 1976 149 ff., 219 f.). Die BVV 2
enthielt sodann zwar von Beginn weg die
Ausnahme der IV-Rentenbezüger (aArt. 1 Abs. 1 lit. d). Die
diesbezüglichen gesetzgeberischen Unterlagen führten als allgemeines Ziel
der Ausnahmen aber lediglich die Erleichterung administrativer Arbeiten der
Vorsorgeeinrichtungen und die Vermeidung unnötiger obligatorischer
Versicherungsunterstellungen auf (Bundesamt für Sozialversicherung [BSV],
Kommentar zum Entwurf der BVV 2, 1983, S. 6). Der gesetzgeberische
Wille für den Ausschluss Invalider erscheint damit nicht ohne Weiteres als
nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt, weil das Interesse Invalider an einer
höheren Altersrente aus beruflicher Vorsorge höher zu gewichten ist als die
Erleichterung in der Administration. Darüber hinaus erscheint eine
BVG-Unterstellung Invalider mit Blick auf das Risiko der Altersarmut
sinnvoll. Ferner ist das als Begründung angeführte Versicherungsprinzip
(vgl. BSV, S. 8; Marc Hürzeler, in
Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],
Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 2 N. 23) lediglich auf das Risiko
Invalidität und nicht auf das Risiko Alter anwendbar, wodurch eine Trennung dieser Risiken möglich erscheint und bei
Versicherten zwischen Vollendung des 17. und 24. Altersjahres auch
bereits vorgenommen wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG).
Schliesslich erscheint der Ausschluss Invalider weder sachlich zwingend noch
wäre ihr Einbezug unmöglich (vgl. Schneider, a.a.O., Art. 2
N. 55). Im Übrigen hat sich die Schweiz verpflichtet, Massnahmen zu
ergreifen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu
Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern (Art. 28
Abs. 2 lit. e des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2013). Mit Blick darauf würde sich eine
Anpassung von Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 ohne Weiteres
rechtfertigen. Dies ist jedoch Sache des Gesetzgebers und ändert nichts an
der vorstehenden gerichtlichen Prüfung sowie dem Ergebnis.
III.
1.
1.1
Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger habe das
Verfahren mutwillig geführt. Letzterer hat das Verfahren zwar in die Länge
gezogen und hätte nach Prüfung der relevanten rechtlichen Bestimmungen
erkennen können und müssen, dass seinem Begehren nicht gefolgt werden kann.
Aufgrund der hohen Hürden für eine Kostenpflicht in BVG-Verfahren, den obigen
Ausführungen zu den Hintergründen der relevanten rechtlichen Bestimmungen
sowie dem Interesse des Klägers an der Versicherungsunterstellung ist die
Prozessführung aber zu dessen Gunsten nicht als mutwillig zu qualifizieren,
weshalb die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 73
Abs. 2 BVG; vgl. zum Ganzen Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen
Vorsorge, 4. A, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 341 ff.).
1.2
Dem Kläger steht mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 2 VRG). Der Beklagten 2
steht mangels berufsmässiger Vertretung und als Berufsvorsorgeeinrichtung
ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Stauffer, a.a.O., S. 342).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]