VG.2023.00070
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
21. März 2024Deutsch16 min
ob der aktuell zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen an seinen Betrieb
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. März 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina
Flückiger
in Sachen
VG.2023.00070
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt,
gegen
1.
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegner
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
3.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______
reichte am […] ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf den in
der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch […],
ein, wobei dieses seinem Landwirtschaftsbetrieb als Betriebsleiterwohnhaus
dienen solle.
2.
Nachdem
das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) seine Zustimmung zum
Bauvorhaben von A.______ am 4. April 2022 verweigert hatte, wies die
Gemeinde Glarus Süd sein Baugesuch am 17. Mai 2022 ab.
3.
Gegen
die Teilverfügung des DBU vom 4. April 2022 und gegen den Entscheid der
Gemeinde Glarus Süd vom 17. Mai 2022 erhob A.______ am 15. Juni 2022
Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus. Letzterer wies die
Beschwerde am 6. Juni 2023 ab.
4.
4.1
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 ans Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom
6. Juni 2023. Die Sache sei an die Gemeinde Glarus Süd bzw. an das DBU
zurückzuweisen, damit diese das Baugesuch unter Berücksichtigung der Auflagen
der kantonalen Amtsstellen und im Hinblick auf eine Überarbeitung des
Baugesuchs bewilligten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Regierungsrats. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einholung eines
Amtsberichts beim kantonalen Amt für Landwirtschaft. Dieses solle beurteilen,
ob der aktuell zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen an seinen Betrieb
genüge.
4.2
Das DBU und der Regierungsrat schlossen am 8. August 2023 bzw. am
30. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Einholung eines
Amtsberichts sei zu verzichten; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Süd
liess sich am 11. September 2023 vernehmen und beantragte ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.
4.3
Am 13. September 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht das Amt für
Landwirtschaft des Kantons Glarus um Einreichung eines Amtsberichts, welcher
am 6. Dezember 2023 erstattet wurde.
4.4
Der Regierungsrat verzichtete am 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme zum
Amtsbericht. Das DBU hielt am 19. Dezember 2023 an seinen Anträgen fest. Die
Gemeinde Glarus Süd liess sich am 5. Januar 2024 vernehmen und erneuerte ihre
Anträge. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom
2.
Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend
gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
2.
2.1
Unbestritten und aktenkundig ist, dass der
Beschwerdeführer einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Grösse von fast 39
Hektaren bewirtschaftet. Er ist Meisterlandwirt und darf in dieser
Eigenschaft Lehrlinge ausbilden. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht
eingeholten Bericht des Amts für Landwirtschaft vom 6. Dezember 2023 hält er
auf seinem Betrieb 34 Mutterkühe, vier Stiere, 14 Rinder, 180 Legehennen
und drei Pensionspferde, wobei ein Betrieb dieser Grösse 2.97 Standardarbeitskräften
(SAK) entspricht. Sodann befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers
aktuell in der Bauzone auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]. Es verfügt
über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer sowie ein
Bad. Ferner hat der Beschwerdeführer eine fünfjährige Tochter, ist jedoch
nicht verheiratet. Die Distanz zwischen dem Hauptstall auf der Parz.- Nr. 02,
Grundbuch […], und dem Wohnhaus beträgt schliesslich etwa 350 m, wobei
die Zufahrt zum Hauptstall über die […]gasse erfolgt.
2.2
Der Beschwerdeführer will ein Betriebsleiterhaus
auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch
[…], erstellen. Dabei beabsichtigt er den Bau eines zweistöckigen Holzhauses
mit Giebeldach und einem massiven Sockelgeschoss. Im Untergeschoss ist eine
Garage, ein Keller, ein Technikraum sowie eine Eierfabrik vorgesehen. Im
Erdgeschoss soll ein Dusch- und Waschraum, ein separates Tages-WC, eine
Garderobe, ein Wohn- und Esszimmer, ein separates Büro sowie eine Terrasse
gebaut werden. Im Obergeschoss sind vier Zimmer sowie ein weiteres Bad
geplant. Das Dachgeschoss soll derzeit noch nicht ausgebaut werden. Er, der
Beschwerdeführer, möchte das Betriebsleiterhaus inskünftig mit seiner Familie
bewohnen. Soweit er einen Lehrling ausbildet, soll dieser ebenfalls im
Betriebsleiterhaus wohnen können. Das bereits bestehende Wohnhaus in der Bauzone
soll dabei den Angestellten des Betriebs zur Verfügung stehen und als Stöckli
für die Betriebsnachfolge dienen.
2.3
Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben das Bauvorhaben
insbesondere mit der Begründung nicht bewilligt, dass die vom
Beschwerdeführer schwerpunktmässig betriebene Mutterkuhhaltung keine ständige
Anwesenheit auf dem Betrieb erfordere. Darüber hinaus betrage der Arbeitsweg
zwischen dem Wohnhaus und dem Betrieb weniger als einen Kilometer, was
zumutbar sei. Des Weiteren sei die vom Beschwerdeführer vorgesehene
personelle und familiäre Entwicklung des Betriebs vage, weshalb aktuell kein
Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum bestehe. Schliesslich sei das Bauvorhaben
auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung im Unrecht nicht
bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin 1 wies im Übrigen darauf hin,
dass ihr betreffend Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone keine
Entscheidkompetenz zukomme.
3.
3.1
Streitgegenstand bildet die Zonenkonformität des vom
Beschwerdeführer geplanten Betriebsleiterwohnhauses. Hierbei ist zunächst auf
seine Vorbringen hinsichtlich des fehlenden Wohnraums einzugehen.
3.1.1
Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer
in der Liegenschaft auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], gegenwärtig
über genügend Wohnraum für sich und seine Tochter. Er beabsichtigt jedoch,
inskünftig mit seiner Partnerin und weiteren Kindern zusammenzuleben. Vor
diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass diesfalls womöglich
ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum entstehen würde. Indessen ist die
angestrebte Familienvergrösserung für die Beurteilung der
Bewilligungsfähigkeit des geplanten Betriebsleiterwohnhauses unbeachtlich.
Denn bei der Frage, ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs
entspricht, ist primär auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Künftige
Bedürfnisse können zwar ebenfalls berücksichtigt werden. Diesfalls müssen sie
aber mit einiger Sicherheit feststehen (vgl. BGer-Urteil 1C_647/2012 vom
3.
September 2014 E. 9, mit Hinweis). Die Entwicklung der familiären Verhältnisse
in ferner Zukunft ist naturgemäß nicht mit der erforderlichen Sicherheit
voraussehbar. Dementsprechend hat die vorgesehene Vergrösserung der Familie
bei der Beurteilung des Bauprojekts unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe
gilt für die Absicht des Beschwerdeführers, im Wohnhaus ein Stöckli für die
abtretende Generation – mithin für sich selbst nach Erreichen des
Pensionsalters – einzurichten. Dies nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer
erst 33 Jahre alt ist.
3.1.2
Sodann vermag der Umstand, dass der
Beschwerdeführer inskünftig Lehrlinge ausbilden möchte, ebenfalls keinen
Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum zu begründen. Es besteht nämlich keine
rechtliche Pflicht, Landwirtlehrlinge auf dem Betrieb oder im nahegelegenen
Wohnhaus unterzubringen (vgl. auch das Merkblatt des landwirtschaftlichen
Lehrbetriebverbunds Graubünden und Glarus zum vertraglichen Teil des
Lehrverhältnisses, vom Januar 2024, S. 11). Vorliegend sind denn auch
keine Umstände ersichtlich, die deren Unterbringung im Wohnhaus des Beschwerdeführers
oder im geplanten Betriebsleiterhaus ausnahmsweise erfordern würden. Soweit
Letzterer einen Lehrling ausbilden sollte, welcher nicht bereits in
unmittelbarer Nähe des Landwirtschaftsbetriebs wohnt, ist davon auszugehen,
dass im nahen Umkreis des Betriebs eine Unterkunft (beispielsweise in Form
eines Zimmers bei einer Gastfamilie oder in einer Wohngemeinschaft) gefunden
werden kann. Der B.______ "Im […]", in welchem sich das Wohnhaus
des Beschwerdeführers befindet, liegt etwa 300 Meter, der Dorfkern von
[…] etwa einen Kilometer, vom Hauptstall entfernt. Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass selbst ein Arbeitsweg von einem Kilometer, welcher
aufgrund der hier vorliegenden topografischen Verhältnisse einer Fahrzeit mit
dem Fahrrad von drei bis zehn Minuten oder einem Fußweg von 15 bis 20 Minuten
entspricht, einem Auszubildenden zuzumuten ist.
3.1.3
Der Bedarf des Beschwerdeführers nach zusätzlichen
Arbeitskräften wird bei einem SAK-Wert von 2.97 ferner nicht in Abrede
gestellt. Soweit er allerdings vorsieht, Angestellte im frei gewordenen
Wohnhaus unterzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass diesen weder auf dem
Betrieb noch in unmittelbarer Nähe des Betriebs zwingend Wohnraum
bereitgestellt werden muss. Rechtsprechungsgemäss ist es ihnen nämlich
zuzumuten, zwischen dem Hof und deren Wohnungen mit dem Auto oder dem Fahrrad
hin- und herzupendeln, sofern die Wohnzone in einer Entfernung von 1,4
bzw. 1,5 Kilometer liegt (BGer-Urteil 1C_631/2021, 1C_639/2021 vom
16.
Oktober 2023 E. 5.4). Zumutbar ist überdies auch ein Fussmarsch
von 20 bis 30 Minuten, um an den Betriebsstandort zu gelangen
(BGE 121 II 67 E. 3a, mit Hinweis). Vorliegend befindet
sich die nächstgelegene Wohnzone, wie bereits dargelegt, lediglich etwa
300.
Meter und der Dorfkern von […] etwa einen Kilometer vom Hauptstall
entfernt. Preiswerte Wohngelegenheiten sind dabei im und um den Dorfkern von
[…] und damit in zumutbarer Distanz genügend vorhanden (vgl. bspw. die
Inserate auf der Immobilienplattform "Homegate"). Folglich ist auch
mit Blick auf die Anstellung von Mitarbeitern kein zusätzlicher Wohnraum
erforderlich.
3.1.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer derzeit über ausreichend Wohnraum verfügt, weshalb das
Bauvorhaben unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit von zusätzlichem Wohnraum
nicht weiter zu prüfen ist. Daran vermögen auch die Schlussfolgerungen des
Amts für Landwirtschaft im Amtsbericht vom 6. Dezember 2023, wonach der
Beschwerdeführer sowohl für seine Familie als auch für Lehrlinge und Angestellte
zusätzlichen Wohnraum benötige, nichts zu ändern. Denn bei der Beurteilung,
ob unter den gegebenen Umständen ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum besteht,
handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die das Gericht frei
überprüfen kann. Insofern ist das Verwaltungsgericht nicht an die
Ausführungen des Amts für Landwirtschaft gebunden.
3.2
Es bleibt damit zu beurteilen, ob sich das
streitbetroffene Bauvorhaben wegen einer Vereinfachung der Arbeitsabläufe
oder wegen einer verkürzten Distanz zwischen Wohnhaus und Betrieb als
zonenkonform qualifizieren lässt.
3.2.1
Die seit dem 1. September 2000 in Kraft stehenden
Regelungen zur Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone
gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.
Juni 1979 (RPG) sowie Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28.
Juni 2000 (RPV) knüpfen an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach
Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform ist, wenn er in
einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschaftsbetrieb
steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes unentbehrlich erscheint.
Dies ist dann der Fall, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens
eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene
Wohnzone weit entfernt liegt. Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen,
ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Hierzu zählen nur Leute,
die als Betriebsinhaber oder als Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft
tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die
ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. Im Interesse, die
Zersiedelung des Landes zu verhindern, stellt die Rechtsprechung an die
Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone strenge
Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Die Unentbehrlichkeit von
Wohnraum beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Subjektive
Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche
Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai
2016.
E. 3.1 f., mit Hinweisen). Hinzuweisen bleibt schliesslich
darauf, dass der Ständerat diesbezügliche Lockerungen der
raumplanungsrechtlichen Vorschriften in der Sommersession 2022 deutlich
abgelehnt hat (vgl. Antrag von Ständerat Peter Hegglin auf eine Änderung von
Art. 16a RPG bei der Beratung der RPG 2-Revision, AB 2022
S. 473 ff., ferner die Motion Nr. 15.3397 von Nationalrat Leo
Müller "Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen
dürfen" vom 24. September 2015, vom Ständerat abgelehnt am
16.
Juni 2022 [AB 2022 S. 619 f.]). Entsprechend sind
solche gesetzgeberischen Lockerungen nicht zeitnah zu erwarten.
3.2.2
Das Bundesgericht hatte den Wohnbedarf im
Zusammenhang mit der Haltung von Grossvieh bereits mehrfach zu prüfen. In
einem Fall betreffend ein Bauermittlungsgesuch, wo das bisherige, in der
Bauzone gelegene Wohnhaus je nach Projekt 250 bzw. 500 Meter vom
neu zu erstellenden Ökonomiegebäude entfernt lag und keine Sichtverbindung
bestand, verneinte es die Erforderlichkeit von Wohnraum in der
Landwirtschaftszone. Es hielt insbesondere fest, die vom Bauherrn ins Auge
gefasste Milch- und Muttertierhaltung sowie Schweinemast und -zucht könnten
bei solch kurzen Anfahrtswegen auch von der Bauzone aus wirksam überwacht
werden (BGer-Urteil 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 E. 2, mit
Hinweisen). Verneint wurde die Zonenkonformität sodann bei einer Distanz von
1.2
Kilometern zwischen Wohnort und Hof, wobei der Viehbestand zwischen
14.
und 20 Grossvieheinheiten betrug und zusätzlich die unmittelbare Nähe
von 50 Metern zur Bauzone berücksichtigt wurde (BGer-Urteil 1C_169/2012
vom 19. März 2013 E. 5.2). Ebenfalls verneint wurde die
Zonenkonformität bei einer Distanz von 450 Metern zwischen dem
bestehenden Wohnhaus und dem Ökonomiegebäude bei einem Betrieb mit
Mutterkuhhaltung. Das Bundesgericht hielt fest, bei einem derart kurzen
Anfahrtsweg sei eine wirksame Überwachung des Betriebs ohne nennenswerten
Zeitverlust auch von der Bauzone aus möglich. Die Anzahl der notwendigen
Kontrollgänge lasse sich allenfalls mit technischen Überwachungseinrichtungen
mit geringem Aufwand vermindern (BGer-Urteil 1C_67/2007 vom
20.
September 2007 E. 3.4, mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen:
BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.4). Verneint wurde die
Zonenkonformität weiter in einem Fall, in welchem das neue
Betriebsleiterwohnhaus eines Milchwirtschaftsbetriebs mit 51 Milchkühen,
32.
Mastkälbern und acht Aufzuchtrindern etwa 450 Meter vom bereits
bestehenden Wohnhaus erstellt werden sollte. Das Bundesgericht erwog, die
Strassen seien gut und wiesen wenig Gefälle auf. Gehe man für die Dauer der
Velofahrt zwischen bestehendem Wohnhaus und Stall von zwei bis drei Minuten
sowie im Normalfall von vier Hin- und Rückfahrten pro Tag aus, so nähmen die
Transfers mit dem Fahrrad gesamthaft 16 bis 24 Minuten in Anspruch, mit dem
Auto noch weniger. Dies erscheine zumutbar, auch bei einer Sieben-Tage-Woche
und langen Arbeitstagen. Abermals wies das Bundesgericht schliesslich darauf
hin, dass die aufgrund der Distanz erschwerte Überwachung mit technischen
Einrichtungen (Kameras und Mikrofone) teilweise kompensiert werden könne.
Ausserdem sei es dem Betriebsleiter unbenommen, im Stallgebäude einen
Ruheraum einzurichten, um ermüdende nächtliche Transfers in besonderen
Situationen zu vermeiden, etwa wenn Kühe krank seien oder kalbten
(BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 4.5).
3.2.3
Der Beschwerdeführer betreibt primär
Mutterkuhhaltung mit aktuell 34 Kühen. Daneben hält er 14 Rinder, vier
Stiere, 180 Legehennen und drei Pensionspferde. Die Distanz zwischen dem
Wohnhaus und dem Betrieb beträgt etwa 350 Meter. Mit dem Auto ist der Betrieb
dementsprechend in weniger als einer Minute erreichbar. Zu Fuss ist mit etwa
fünf Minuten zu rechnen (vgl. Google Maps). Vor diesem Hintergrund und mit
Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung liegt damit keine Notwendigkeit
eines Betriebsleiterwohnhauses in der Landwirtschaftszone vor. So ist
insbesondere auf das höchstrichterliche Urteil zu verweisen, wonach auf einem
Betrieb mit 51 Milchkühen, 32 Mastkälbern und acht Aufzuchtrindern
keine dauernde Anwesenheit erforderlich und ein Arbeitsweg von etwa
450.
Meter zumutbar sei. Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers ist
demgegenüber um rund 100 Meter kürzer und sein Tierbestand wesentlich
geringer. Folglich bedarf auch der Betrieb des Beschwerdeführers
grundsätzlich keiner dauernden Anwesenheit und sein Arbeitsweg von etwa 350
Meter mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuss ist ihm zuzumuten. Besondere
Umstände, welche vorliegend ausnahmsweise eine fortgesetzte bzw. dauernde
Überwachung begründen oder den Arbeitsweg als unzumutbar erscheinen lassen
würden, ergeben sich weder aus dem eingeholten Bericht des Amts für
Landwirtschaft noch vermag der Beschwerdeführer solche aufzuzeigen.
Dementsprechend kann er seinen Betrieb ohne nennenswerten Zeitverlust von der
Bauzone aus bewirtschaften und unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen
sowie allenfalls mittels eines installierten Ruheraums überwachen.
3.2.4
Am soeben Dargelegten vermag der Umstand, dass der
Beschwerdeführer zusätzlich ungefähr 180 Legehennen hält, nichts zu ändern,
zumal die Haltung von Legehennen nicht besonders arbeits- und
überwachungsintensiv ist. Ebenso wenig kann die Problematik im Zusammenhang
mit der Eierverarbeitung entscheidrelevant sein. So sind Unzulänglichkeiten
bei der Produkteverarbeitung bzw. -verpackung aufgrund ungünstiger räumlicher
Verhältnisse bei der Beurteilung der Erstellung von Wohnraum in der
Landwirtschaftszone nämlich irrelevant (vgl. Art. 34 Abs. 2
RPV). Sodann ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei Pensionspferde
hält, ebenfalls bei der vorliegenden Beurteilung unbeachtlich. Art. 34b
Abs. 5 RPV hält hierzu nämlich fest, dass im Zusammenhang mit der Haltung
und Nutzung von Pferden die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig ist.
Soweit schliesslich sowohl das Amt für Landwirtschaft als auch der
Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses mit einer
persönlichen Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit begründen wollen, ist darauf
hinzuweisen, dass derartige Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. vorstehende E. II/3.2.1). Im Ergebnis erweist sich das
Bauvorhaben des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 RPG
und Art. 34 Abs. 3 RPV somit als nicht zonenkonform.
4.
4.1
Der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksichtnahme auf die
gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz
in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den
Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz
behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im
Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes jedoch ein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Gleichbehandlung im Unrecht setzt
dabei voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen
Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis
vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder
in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls
abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige
Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform
entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst
geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der
Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit
überwiegen. Schliesslich dürfen einer Gleichbehandlung im Unrecht keine
überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter
entgegenstehen (BGer-Urteil 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2,
mit Hinweisen).
4.2
Es kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer
angeführten Baubewilligungsverfahren überhaupt mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar sind. Denn der Beschwerdegegner 2 anerkennt, dass die
Baubewilligungserteilung in zwei Fällen rechtsfehlerhaft war. Damit mangelt
es für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bereits an der
Voraussetzung, dass die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen gegeben
hat, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Vor diesem
Hintergrund und mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/4.1)
besteht vorliegend somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
5.
Zusammenfassend
präsentiert sich die streitbetroffene Errichtung eines
Betriebsleiterwohnhauses auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.- Nrn. 01
und 02, Grundbuch […], als nicht zonenkonform. Zum einen besteht mit Blick
auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers kein aktueller Bedarf
an zusätzlichem Wohnraum. Zum anderen muss Auszubildenden und Angestellten
weder auf dem Betrieb noch in dessen unmittelbarer Nähe Wohnraum
bereitgestellt werden. Schliesslich ist vorliegend weder eine ständige
Anwesenheit auf dem Betrieb erforderlich, noch erweist sich der Arbeitsweg
als übermässig lang oder beschwerlich. Die Beschwerdegegner haben demgemäss
kein Recht verletzt, indem sie das Bauprojekt des Beschwerdeführers nicht
bewilligt haben.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Nach
Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im
Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten
zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind
Dispositiv
demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm
bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a
VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]