Lexipedia

Entscheid

VG.2023.00070

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

21. März 2024Deutsch16 min

ob der aktuell zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen an seinen Betrieb

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. März 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina

Flückiger

in Sachen

VG.2023.00070

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt,

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

3.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______

reichte am […] ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf den in

der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch […],

ein, wobei dieses seinem Landwirtschaftsbetrieb als Betriebsleiterwohnhaus

dienen solle.

2.

Nachdem

das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) seine Zustimmung zum

Bauvorhaben von A.______ am 4. April 2022 verweigert hatte, wies die

Gemeinde Glarus Süd sein Baugesuch am 17. Mai 2022 ab.

3.

Gegen

die Teilverfügung des DBU vom 4. April 2022 und gegen den Entscheid der

Gemeinde Glarus Süd vom 17. Mai 2022 erhob A.______ am 15. Juni 2022

Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus. Letzterer wies die

Beschwerde am 6. Juni 2023 ab.

4.

4.1

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 ans Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom

6. Juni 2023. Die Sache sei an die Gemeinde Glarus Süd bzw. an das DBU

zurückzuweisen, damit diese das Baugesuch unter Berücksichtigung der Auflagen

der kantonalen Amtsstellen und im Hinblick auf eine Überarbeitung des

Baugesuchs bewilligten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Regierungsrats. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einholung eines

Amtsberichts beim kantonalen Amt für Landwirtschaft. Dieses solle beurteilen,

ob der aktuell zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen an seinen Betrieb

genüge.

4.2

Das DBU und der Regierungsrat schlossen am 8. August 2023 bzw. am

30. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Einholung eines

Amtsberichts sei zu verzichten; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Süd

liess sich am 11. September 2023 vernehmen und beantragte ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

4.3

Am 13. September 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht das Amt für

Landwirtschaft des Kantons Glarus um Einreichung eines Amtsberichts, welcher

am 6. Dezember 2023 erstattet wurde.

4.4

Der Regierungsrat verzichtete am 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme zum

Amtsbericht. Das DBU hielt am 19. Dezember 2023 an seinen Anträgen fest. Die

Gemeinde Glarus Süd liess sich am 5. Januar 2024 vernehmen und erneuerte ihre

Anträge. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2.

Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss

abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend

gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1

Unbestritten und aktenkundig ist, dass der

Beschwerdeführer einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Grösse von fast 39

Hektaren bewirtschaftet. Er ist Meisterlandwirt und darf in dieser

Eigenschaft Lehrlinge ausbilden. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht

eingeholten Bericht des Amts für Landwirtschaft vom 6. Dezember 2023 hält er

auf seinem Betrieb 34 Mutterkühe, vier Stiere, 14 Rinder, 180 Legehennen

und drei Pensionspferde, wobei ein Betrieb dieser Grösse 2.97 Standardarbeitskräften

(SAK) entspricht. Sodann befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers

aktuell in der Bauzone auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]. Es verfügt

über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer sowie ein

Bad. Ferner hat der Beschwerdeführer eine fünfjährige Tochter, ist jedoch

nicht verheiratet. Die Distanz zwischen dem Hauptstall auf der Parz.- Nr. 02,

Grundbuch […], und dem Wohnhaus beträgt schliesslich etwa 350 m, wobei

die Zufahrt zum Hauptstall über die […]gasse erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer will ein Betriebsleiterhaus

auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch

[…], erstellen. Dabei beabsichtigt er den Bau eines zweistöckigen Holzhauses

mit Giebeldach und einem massiven Sockelgeschoss. Im Untergeschoss ist eine

Garage, ein Keller, ein Technikraum sowie eine Eierfabrik vorgesehen. Im

Erdgeschoss soll ein Dusch- und Waschraum, ein separates Tages-WC, eine

Garderobe, ein Wohn- und Esszimmer, ein separates Büro sowie eine Terrasse

gebaut werden. Im Obergeschoss sind vier Zimmer sowie ein weiteres Bad

geplant. Das Dachgeschoss soll derzeit noch nicht ausgebaut werden. Er, der

Beschwerdeführer, möchte das Betriebsleiterhaus inskünftig mit seiner Familie

bewohnen. Soweit er einen Lehrling ausbildet, soll dieser ebenfalls im

Betriebsleiterhaus wohnen können. Das bereits bestehende Wohnhaus in der Bauzone

soll dabei den Angestellten des Betriebs zur Verfügung stehen und als Stöckli

für die Betriebsnachfolge dienen.

2.3

Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben das Bauvorhaben

insbesondere mit der Begründung nicht bewilligt, dass die vom

Beschwerdeführer schwerpunktmässig betriebene Mutterkuhhaltung keine ständige

Anwesenheit auf dem Betrieb erfordere. Darüber hinaus betrage der Arbeitsweg

zwischen dem Wohnhaus und dem Betrieb weniger als einen Kilometer, was

zumutbar sei. Des Weiteren sei die vom Beschwerdeführer vorgesehene

personelle und familiäre Entwicklung des Betriebs vage, weshalb aktuell kein

Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum bestehe. Schliesslich sei das Bauvorhaben

auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung im Unrecht nicht

bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin 1 wies im Übrigen darauf hin,

dass ihr betreffend Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone keine

Entscheidkompetenz zukomme.

3.

3.1

Streitgegenstand bildet die Zonenkonformität des vom

Beschwerdeführer geplanten Betriebsleiterwohnhauses. Hierbei ist zunächst auf

seine Vorbringen hinsichtlich des fehlenden Wohnraums einzugehen.

3.1.1

Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer

in der Liegenschaft auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], gegenwärtig

über genügend Wohnraum für sich und seine Tochter. Er beabsichtigt jedoch,

inskünftig mit seiner Partnerin und weiteren Kindern zusammenzuleben. Vor

diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass diesfalls womöglich

ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum entstehen würde. Indessen ist die

angestrebte Familienvergrösserung für die Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit des geplanten Betriebsleiterwohnhauses unbeachtlich.

Denn bei der Frage, ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs

entspricht, ist primär auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Künftige

Bedürfnisse können zwar ebenfalls berücksichtigt werden. Diesfalls müssen sie

aber mit einiger Sicherheit feststehen (vgl. BGer-Urteil 1C_647/2012 vom

3.

September 2014 E. 9, mit Hinweis). Die Entwicklung der familiären Verhältnisse

in ferner Zukunft ist naturgemäß nicht mit der erforderlichen Sicherheit

voraussehbar. Dementsprechend hat die vorgesehene Vergrösserung der Familie

bei der Beurteilung des Bauprojekts unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe

gilt für die Absicht des Beschwerdeführers, im Wohnhaus ein Stöckli für die

abtretende Generation – mithin für sich selbst nach Erreichen des

Pensionsalters – einzurichten. Dies nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer

erst 33 Jahre alt ist.

3.1.2

Sodann vermag der Umstand, dass der

Beschwerdeführer inskünftig Lehrlinge ausbilden möchte, ebenfalls keinen

Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum zu begründen. Es besteht nämlich keine

rechtliche Pflicht, Landwirtlehrlinge auf dem Betrieb oder im nahegelegenen

Wohnhaus unterzubringen (vgl. auch das Merkblatt des landwirtschaftlichen

Lehrbetriebverbunds Graubünden und Glarus zum vertraglichen Teil des

Lehrverhältnisses, vom Januar 2024, S. 11). Vorliegend sind denn auch

keine Umstände ersichtlich, die deren Unterbringung im Wohnhaus des Beschwerdeführers

oder im geplanten Betriebsleiterhaus ausnahmsweise erfordern würden. Soweit

Letzterer einen Lehrling ausbilden sollte, welcher nicht bereits in

unmittelbarer Nähe des Landwirtschaftsbetriebs wohnt, ist davon auszugehen,

dass im nahen Umkreis des Betriebs eine Unterkunft (beispielsweise in Form

eines Zimmers bei einer Gastfamilie oder in einer Wohngemeinschaft) gefunden

werden kann. Der B.______ "Im […]", in welchem sich das Wohnhaus

des Beschwerdeführers befindet, liegt etwa 300 Meter, der Dorfkern von

[…] etwa einen Kilometer, vom Hauptstall entfernt. Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass selbst ein Arbeitsweg von einem Kilometer, welcher

aufgrund der hier vorliegenden topografischen Verhältnisse einer Fahrzeit mit

dem Fahrrad von drei bis zehn Minuten oder einem Fußweg von 15 bis 20 Minuten

entspricht, einem Auszubildenden zuzumuten ist.

3.1.3

Der Bedarf des Beschwerdeführers nach zusätzlichen

Arbeitskräften wird bei einem SAK-Wert von 2.97 ferner nicht in Abrede

gestellt. Soweit er allerdings vorsieht, Angestellte im frei gewordenen

Wohnhaus unterzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass diesen weder auf dem

Betrieb noch in unmittelbarer Nähe des Betriebs zwingend Wohnraum

bereitgestellt werden muss. Rechtsprechungsgemäss ist es ihnen nämlich

zuzumuten, zwischen dem Hof und deren Wohnungen mit dem Auto oder dem Fahrrad

hin- und herzupendeln, sofern die Wohnzone in einer Entfernung von 1,4

bzw. 1,5 Kilometer liegt (BGer-Urteil 1C_631/2021, 1C_639/2021 vom

16.

Oktober 2023 E. 5.4). Zumutbar ist überdies auch ein Fussmarsch

von 20 bis 30 Minuten, um an den Betriebsstandort zu gelangen

(BGE 121 II 67 E. 3a, mit Hinweis). Vorliegend befindet

sich die nächstgelegene Wohnzone, wie bereits dargelegt, lediglich etwa

300.

Meter und der Dorfkern von […] etwa einen Kilometer vom Hauptstall

entfernt. Preiswerte Wohngelegenheiten sind dabei im und um den Dorfkern von

[…] und damit in zumutbarer Distanz genügend vorhanden (vgl. bspw. die

Inserate auf der Immobilienplattform "Homegate"). Folglich ist auch

mit Blick auf die Anstellung von Mitarbeitern kein zusätzlicher Wohnraum

erforderlich.

3.1.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer derzeit über ausreichend Wohnraum verfügt, weshalb das

Bauvorhaben unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit von zusätzlichem Wohnraum

nicht weiter zu prüfen ist. Daran vermögen auch die Schlussfolgerungen des

Amts für Landwirtschaft im Amtsbericht vom 6. Dezember 2023, wonach der

Beschwerdeführer sowohl für seine Familie als auch für Lehrlinge und Angestellte

zusätzlichen Wohnraum benötige, nichts zu ändern. Denn bei der Beurteilung,

ob unter den gegebenen Umständen ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum besteht,

handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die das Gericht frei

überprüfen kann. Insofern ist das Verwaltungsgericht nicht an die

Ausführungen des Amts für Landwirtschaft gebunden.

3.2

Es bleibt damit zu beurteilen, ob sich das

streitbetroffene Bauvorhaben wegen einer Vereinfachung der Arbeitsabläufe

oder wegen einer verkürzten Distanz zwischen Wohnhaus und Betrieb als

zonenkonform qualifizieren lässt.

3.2.1

Die seit dem 1. September 2000 in Kraft stehenden

Regelungen zur Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone

gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.

Juni 1979 (RPG) sowie Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28.

Juni 2000 (RPV) knüpfen an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach

Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform ist, wenn er in

einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschaftsbetrieb

steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes unentbehrlich erscheint.

Dies ist dann der Fall, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens

eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene

Wohnzone weit entfernt liegt. Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen,

ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Hierzu zählen nur Leute,

die als Betriebsinhaber oder als Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft

tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die

ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. Im Interesse, die

Zersiedelung des Landes zu verhindern, stellt die Rechtsprechung an die

Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone strenge

Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Die Unentbehrlichkeit von

Wohnraum beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Subjektive

Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche

Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai

2016.

E. 3.1 f., mit Hinweisen). Hinzuweisen bleibt schliesslich

darauf, dass der Ständerat diesbezügliche Lockerungen der

raumplanungsrechtlichen Vorschriften in der Sommersession 2022 deutlich

abgelehnt hat (vgl. Antrag von Ständerat Peter Hegglin auf eine Änderung von

Art. 16a RPG bei der Beratung der RPG 2-Revision, AB 2022

S. 473 ff., ferner die Motion Nr. 15.3397 von Nationalrat Leo

Müller "Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen

dürfen" vom 24. September 2015, vom Ständerat abgelehnt am

16.

Juni 2022 [AB 2022 S. 619 f.]). Entsprechend sind

solche gesetzgeberischen Lockerungen nicht zeitnah zu erwarten.

3.2.2

Das Bundesgericht hatte den Wohnbedarf im

Zusammenhang mit der Haltung von Grossvieh bereits mehrfach zu prüfen. In

einem Fall betreffend ein Bauermittlungsgesuch, wo das bisherige, in der

Bauzone gelegene Wohnhaus je nach Projekt 250 bzw. 500 Meter vom

neu zu erstellenden Ökonomiegebäude entfernt lag und keine Sichtverbindung

bestand, verneinte es die Erforderlichkeit von Wohnraum in der

Landwirtschaftszone. Es hielt insbesondere fest, die vom Bauherrn ins Auge

gefasste Milch- und Muttertierhaltung sowie Schweinemast und -zucht könnten

bei solch kurzen Anfahrtswegen auch von der Bauzone aus wirksam überwacht

werden (BGer-Urteil 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 E. 2, mit

Hinweisen). Verneint wurde die Zonenkonformität sodann bei einer Distanz von

1.2

Kilometern zwischen Wohnort und Hof, wobei der Viehbestand zwischen

14.

und 20 Grossvieheinheiten betrug und zusätzlich die unmittelbare Nähe

von 50 Metern zur Bauzone berücksichtigt wurde (BGer-Urteil 1C_169/2012

vom 19. März 2013 E. 5.2). Ebenfalls verneint wurde die

Zonenkonformität bei einer Distanz von 450 Metern zwischen dem

bestehenden Wohnhaus und dem Ökonomiegebäude bei einem Betrieb mit

Mutterkuhhaltung. Das Bundesgericht hielt fest, bei einem derart kurzen

Anfahrtsweg sei eine wirksame Überwachung des Betriebs ohne nennenswerten

Zeitverlust auch von der Bauzone aus möglich. Die Anzahl der notwendigen

Kontrollgänge lasse sich allenfalls mit technischen Überwachungseinrichtungen

mit geringem Aufwand vermindern (BGer-Urteil 1C_67/2007 vom

20.

September 2007 E. 3.4, mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen:

BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.4). Verneint wurde die

Zonenkonformität weiter in einem Fall, in welchem das neue

Betriebsleiterwohnhaus eines Milchwirtschaftsbetriebs mit 51 Milchkühen,

32.

Mastkälbern und acht Aufzuchtrindern etwa 450 Meter vom bereits

bestehenden Wohnhaus erstellt werden sollte. Das Bundesgericht erwog, die

Strassen seien gut und wiesen wenig Gefälle auf. Gehe man für die Dauer der

Velofahrt zwischen bestehendem Wohnhaus und Stall von zwei bis drei Minuten

sowie im Normalfall von vier Hin- und Rückfahrten pro Tag aus, so nähmen die

Transfers mit dem Fahrrad gesamthaft 16 bis 24 Minuten in Anspruch, mit dem

Auto noch weniger. Dies erscheine zumutbar, auch bei einer Sieben-Tage-Woche

und langen Arbeitstagen. Abermals wies das Bundesgericht schliesslich darauf

hin, dass die aufgrund der Distanz erschwerte Überwachung mit technischen

Einrichtungen (Kameras und Mikrofone) teilweise kompensiert werden könne.

Ausserdem sei es dem Betriebsleiter unbenommen, im Stallgebäude einen

Ruheraum einzurichten, um ermüdende nächtliche Transfers in besonderen

Situationen zu vermeiden, etwa wenn Kühe krank seien oder kalbten

(BGer-Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 4.5).

3.2.3

Der Beschwerdeführer betreibt primär

Mutterkuhhaltung mit aktuell 34 Kühen. Daneben hält er 14 Rinder, vier

Stiere, 180 Legehennen und drei Pensionspferde. Die Distanz zwischen dem

Wohnhaus und dem Betrieb beträgt etwa 350 Meter. Mit dem Auto ist der Betrieb

dementsprechend in weniger als einer Minute erreichbar. Zu Fuss ist mit etwa

fünf Minuten zu rechnen (vgl. Google Maps). Vor diesem Hintergrund und mit

Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung liegt damit keine Notwendigkeit

eines Betriebsleiterwohnhauses in der Landwirtschaftszone vor. So ist

insbesondere auf das höchstrichterliche Urteil zu verweisen, wonach auf einem

Betrieb mit 51 Milchkühen, 32 Mastkälbern und acht Aufzuchtrindern

keine dauernde Anwesenheit erforderlich und ein Arbeitsweg von etwa

450.

Meter zumutbar sei. Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers ist

demgegenüber um rund 100 Meter kürzer und sein Tierbestand wesentlich

geringer. Folglich bedarf auch der Betrieb des Beschwerdeführers

grundsätzlich keiner dauernden Anwesenheit und sein Arbeitsweg von etwa 350

Meter mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuss ist ihm zuzumuten. Besondere

Umstände, welche vorliegend ausnahmsweise eine fortgesetzte bzw. dauernde

Überwachung begründen oder den Arbeitsweg als unzumutbar erscheinen lassen

würden, ergeben sich weder aus dem eingeholten Bericht des Amts für

Landwirtschaft noch vermag der Beschwerdeführer solche aufzuzeigen.

Dementsprechend kann er seinen Betrieb ohne nennenswerten Zeitverlust von der

Bauzone aus bewirtschaften und unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen

sowie allenfalls mittels eines installierten Ruheraums überwachen.

3.2.4

Am soeben Dargelegten vermag der Umstand, dass der

Beschwerdeführer zusätzlich ungefähr 180 Legehennen hält, nichts zu ändern,

zumal die Haltung von Legehennen nicht besonders arbeits- und

überwachungsintensiv ist. Ebenso wenig kann die Problematik im Zusammenhang

mit der Eierverarbeitung entscheidrelevant sein. So sind Unzulänglichkeiten

bei der Produkteverarbeitung bzw. -verpackung aufgrund ungünstiger räumlicher

Verhältnisse bei der Beurteilung der Erstellung von Wohnraum in der

Landwirtschaftszone nämlich irrelevant (vgl. Art. 34 Abs. 2

RPV). Sodann ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei Pensionspferde

hält, ebenfalls bei der vorliegenden Beurteilung unbeachtlich. Art. 34b

Abs. 5 RPV hält hierzu nämlich fest, dass im Zusammenhang mit der Haltung

und Nutzung von Pferden die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig ist.

Soweit schliesslich sowohl das Amt für Landwirtschaft als auch der

Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses mit einer

persönlichen Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit begründen wollen, ist darauf

hinzuweisen, dass derartige Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind

(vgl. vorstehende E. II/3.2.1). Im Ergebnis erweist sich das

Bauvorhaben des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 RPG

und Art. 34 Abs. 3 RPV somit als nicht zonenkonform.

4.

4.1

Der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksichtnahme auf die

gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz

in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den

Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz

behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im

Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes jedoch ein Anspruch

auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Gleichbehandlung im Unrecht setzt

dabei voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen

Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis

vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder

in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls

abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige

Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform

entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst

geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der

Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit

überwiegen. Schliesslich dürfen einer Gleichbehandlung im Unrecht keine

überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter

entgegenstehen (BGer-Urteil 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2,

mit Hinweisen).

4.2

Es kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer

angeführten Baubewilligungsverfahren überhaupt mit dem vorliegenden Fall

vergleichbar sind. Denn der Beschwerdegegner 2 anerkennt, dass die

Baubewilligungserteilung in zwei Fällen rechtsfehlerhaft war. Damit mangelt

es für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bereits an der

Voraussetzung, dass die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen gegeben

hat, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Vor diesem

Hintergrund und mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/4.1)

besteht vorliegend somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

5.

Zusammenfassend

präsentiert sich die streitbetroffene Errichtung eines

Betriebsleiterwohnhauses auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parz.- Nrn. 01

und 02, Grundbuch […], als nicht zonenkonform. Zum einen besteht mit Blick

auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers kein aktueller Bedarf

an zusätzlichem Wohnraum. Zum anderen muss Auszubildenden und Angestellten

weder auf dem Betrieb noch in dessen unmittelbarer Nähe Wohnraum

bereitgestellt werden. Schliesslich ist vorliegend weder eine ständige

Anwesenheit auf dem Betrieb erforderlich, noch erweist sich der Arbeitsweg

als übermässig lang oder beschwerlich. Die Beschwerdegegner haben demgemäss

kein Recht verletzt, indem sie das Bauprojekt des Beschwerdeführers nicht

bewilligt haben.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Nach

Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im

Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten

zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind

Dispositiv

demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm

bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung

steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a

VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]