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Entscheid

VG.2023.00072

Sozialversicherung - IV

7. Dezember 2023Deutsch19 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. Dezember 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina

Flückiger

in Sachen

VG.2023.00072

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

Oliver

Streiff,

Rechtsanwalt,

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______,

geboren am […], meldete sich am 14. Mai 2002 unter Hinweis auf Beschwerden an

der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit

Verfügung vom 17. Juli 2003 sprach ihr

die IV-Stelle Glarus ab dem 1. April 2003 eine Viertelsrente bei einem

Invaliditätsgrad von 44 % zu.

2.

Die

IV-Stelle leitete in den Jahren 2008 und 2014 von Amtes wegen

Revisionsverfahren ein, wobei die zugesprochene Viertelsrente jeweils

bestätigt wurde.

3.

Nachdem die IV-Stelle am

5. Juli 2018 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte,

stellte sie A.______ mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 die

Aufhebung der Rente in Aussicht. Hiergegen erhob Letztere am

27. Dezember 2019, 16. Januar 2020 und 6. März 2020 verschiedene

Einwände. Hierauf erliess die IV-Stelle am 25. März 2021 einen neuen

Vorbescheid, wobei sie an der Aufhebung der Rente festhielt. Dagegen erhob

A.______ am 10. Mai 2021 erneut Einwand. Am 13. Juni 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2023 ein.

4.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni

2023 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei der

Sachverhalt weiter abzuklären; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am

5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 1. Januar

2022.

trat die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV;

AS 2021 705) in Kraft. Soweit in Revisionsfällen die

massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden nach wie vor die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in der

bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich dabei nach Art. 88a IVV

(Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]

vom 1. Januar 2022, Rz. 9102). Die im vorliegenden Verfahren

massgebenden Änderungen datieren vor dem 1. Januar 2022 (vgl. nachfolgende

E. II/7), weshalb nach dem soeben Dargelegten die Bestimmungen des IVG

und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar sind.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, es lägen keine Revisionsgründe vor, zumal keine positive

Veränderung des Gesundheitszustands festzustellen sei. Vielmehr habe sich ihr

Gesundheitszustand verschlechtert, da Knie- und Fussbeschwerden zu den

bereits bestehenden Beschwerden an der rechten Hand hinzugetreten seien.

Sodann sei der medizinische Sachverhalt aber nicht umfassend abgeklärt

worden. Überdies leide sie zusätzlich unter psychischen Beschwerden und sei

von einer Minderintelligenz betroffen. Diesbezüglich sei sie mit Blick auf

eine potentielle Invalidisierung nicht begutachtet worden. Ferner sei der

Statuswechsel von "teilweise erwerbstätig" zu

"vollerwerbstätig" rechtswidrig, weshalb auch in dieser Hinsicht

kein Revisionsgrund vorliege. Schliesslich sei ein maximaler leidensbedingter

Abzug zu gewähren, soweit überhaupt noch von einer Verwertbarkeit der

Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Sachverhalt

betreffend die rechte Hand präsentiere sich unverändert. Indessen sei nunmehr

von einer hypothetischen Erwerbsfähigkeit von 100 % auszugehen. Darüber

hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 50 %, sondern zu

80.

% erwerbsfähig. Auch diese Veränderung stelle ein Revisionsgrund dar.

Bei einer 80%igen Erwerbsfähigkeit erreiche die Beschwerdeführerin einen

Invaliditätsgrad von 20 %, welcher nicht mehr zum Bezug einer IV-Rente

berechtige. Ferner könne kein leidensbedingter Abzug mehr berücksichtigt werden.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei folglich nicht mehr gegeben. In den

Akten fänden sich schliesslich keine massgeblichen Hinweise betreffend

psychische Beschwerden oder Minderintelligenz, womit der medizinische

Sachverhalt vollständig abgeklärt sei. Im Übrigen sei mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres von einer Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

3.

3.1

Ändert

sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung

(BGE 141 V 9 E. 2.3, mit Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen

Makrodaktylie (Riesenwuchs) des rechten Ringfingers. Damit verbunden ist eine

schmerzhafte, elektrisierende Hyperästhesie im rechten Zeig- und Ringfinger

sowie im rechten Thenar und Hypothenar. Am 15. Juli 1999 und am 9. April 2002

liess die Beschwerdeführerin chirurgische Eingriffe an der rechten Hand

durchführen. Am 17. Mai 2002 meldete

sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 31. Oktober 2002 liess sie schliesslich

eine Strahlamputation des rechten Ringfingers sowie eine Dekompensation und

Epineurotomie des Nervus medianus und Nervus ulinaris vornehmen.

4.2

Am 17. Juli

2003.

wurde der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab dem 1. April

2003.

bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zugesprochen. Der Anteil

"Erwerbstätigkeit" wurde auf 47 % und der Anteil

"Aufgabenbereich" auf 53 % festgesetzt. Im Aufgabenbereich

bestand dabei eine Einschränkung von 66,5 % und im Bereich

Erwerbstätigkeit eine solche von 50 %. Darüber hinaus gewährte die

Beschwerdegegnerin wegen dem voraussichtlich unterdurchschnittlichen Erfolg

bei der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug in

der Höhe von 25 %.

4.3

In den Jahren 2008-2010 und 2014-2015 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen Revisionsverfahren ein. Die Viertelsrente

wurde mangels einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands jeweils

bestätigt.

5.

5.1

Die vorliegende Rentenrevision begründet die

Beschwerdegegnerin vordergründig mit einem Statuswechsel. Eine

Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020

in einer kleinen Dachwohnung lebe. Zuvor habe sie in einem arbeitsintensiven

Haus mit Garten gewohnt. Zudem habe sie erklärt, bei voller Gesundheit zu

100.

% erwerbstätig zu sein. Folglich sei ein Statuswechsel von

"teilweise erwerbstätig" zu "vollerwerbstätig"

vorzunehmen.

5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte

Abklärung vor Ort stellt üblicherweise die geeignete und genügende Vorkehr

zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Für den

Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten

Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,

dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den

medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,

wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen

detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft

all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGer-Urteil I

733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5.3

Dem Haushaltsbericht vom 27. Oktober 2020 ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen

befragt wurde. Sie gab zu Protokoll, dass sie seit Juli 2020 in einer kleinen

Dachwohnung lebe und sich dort sehr wohl fühle. Die Haushaltsaufgaben könne

sie wahrnehmen, ohne die Familie zu belasten. Problematisch sei einzig, dass

die Wohnung im 3. Obergeschoss liege und kein Lift vorhanden sei. Sie

müsse sich jeweils genau überlegen, wann sie die Wohnung verlasse.

Hinsichtlich der erwerblichen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, bei

voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig zu sein. Sie müsse kein Haus

mehr bewirtschaften und ihre Söhne seien ausgezogen. Es bestehe somit kein

Grund, nicht vollzeitig erwerbstätig zu sein.

5.4

Der Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2020 vermag

den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen (vgl. vorstehende

E. II/5.2) zu genügen. Die Abklärungsperson ist als ausgebildete

Sozialversicherungsfachfrau zur Durchführung von Haushaltsabklärungen

genügend qualifiziert und sie ist mit den örtlichen und räumlichen

Verhältnissen vertraut. Aus ihrem Abklärungsbericht geht darüber hinaus

hervor, dass ihr die Diagnosen und die sich daraus ergebenden

Beeinträchtigungen bekannt waren. Die Aussagen der Beschwerdeführerin

präsentieren sich dabei ausführlich und glaubhaft, wobei der Umstand, dass

kein Haus mehr bewirtschaftet und keine Kinder mehr betreut werden müssen,

eine erhebliche Verminderung der Haushaltsaufgaben und eine geringere

Belastung bei deren Erfüllung bewirkt. Im Ergebnis kommt dem

Abklärungsbericht von 27. Oktober 2020 hinsichtlich des Statuswechsels

somit volle Beweiskraft zu. Überdies weist die Beschwerdegegnerin

richtigerweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018

angab, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig zu

sein. Da im Bereich der Statusbestimmung der Aussage der ersten Stunde ein

höherer Beweiswert zukommt als späteren Darstellungen (BGer-Urteil

8C_133/2022 vom 7. September 2023 E. 4.1.2, mit Hinweisen),

erscheint dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin

im Ergebnis zu Recht von einem Statuswechsel zur Vollerwerbstätigkeit

ausging. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor.

6.

6.1

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht. Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte

Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt. Vielmehr kann sich

bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes

Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente führt (BGE 141 V 9 E. 2.3, mit Hinweisen;

BGer-Urteil 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2.2).

6.2

Der vorliegende Revisionsgrund, namentlich die

Statusänderung, führt dazu, dass der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an

frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln ist. Dementsprechend kann

eine aktuelle (arbeits-)medizinische Neubeurteilung des Gesundheitszustands

und der Arbeitsfähigkeit unabhängig von einer Veränderung in den

tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen werden (vgl. Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00393 vom 5. Juni

2020.

E. 5.3). Dasselbe gilt für die Neubeurteilung des Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. BGer-Urteil 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014

E. 4.3.3).

7.

7.1

Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich der für

die IV-Rente bisher massgebliche medizinische Sachverhalt, namentlich die

Beschwerden an der rechten Hand infolge einer angeborenen Makrodaktylie des

Ringfingers, seit der letzten Rentenrevision in den Jahren 2014 und 2015

nicht verändert hat. Ebenfalls zu Recht unstrittig ist, dass seit der letzten

Rentenrevision anhaltende Knie- und Fussbeschwerden aufgetreten sind. So

musste die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 infolge eines Hallux

valgus eine Vorfussoperation am rechten Fuss vornehmen lassen. Am

19.

Dezember 2017 wurde das im Fuss verwendete Osteosynthesematerial

sodann vorzeitig operativ entfernt. Am 5. September 2018 unterzog sich die

Beschwerdeführerin einer dritten Fussoperation. Durchgeführt wurde eine

Grosszehrevision mit Narbenrevision und Débridement, eine

Verlängerungsosteotomie Metatarsale I, eine

Grosszehengrundgelenksarthrodese sowie eine Weil-Osteotomie II und III.

Eine Re-Revisionsoperation infolge Komplikationen erfolgte schliesslich am

13.

Februar 2019.

7.2

Der die Fussbeschwerden zuletzt behandelnde Arzt,

Dr. med. B.______, Chefarzt der orthopädischen chirurgischen Klinik

des Spitals C.______, berichtete am 13. September 2019, die Behandlung

des Fusses sei noch nicht abgeschlossen. Ein Jahr nach der letzten Operation

am 13. Februar 2019 sei nochmals eine Kontrolle geplant. Die

Beschwerdeführerin könne den Fuss im Alltag im Wesentlichen voll belasten. Es

würden sich aber noch deutliche Restbeschwerden zeigen. Die

Beschwerdeführerin sei grundsätzlich betreffend körperliche Arbeiten

eingeschränkt. Eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, in welchem die

Beschwerdeführerin zuvor tätig war, sei sicher nicht optimal. Es sei mit

bleibenden funktionellen und physischen Einschränkungen zu rechnen. Für

stehende oder insbesondere sitzende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin

seiner Ansicht nach aber wieder voll arbeitsfähig.

7.3

Pract. med. D.______, Facharzt für

Arbeitsmedizin beim RAD, hielt am 19. September 2019 und 13. März 2020

gestützt auf den Bericht von Dr. B.______ fest, es könne in einer

angepassten sitzenden Tätigkeit spätestens ab September 2019 von einer

80%igen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.

7.4

Am 23. September 2020 erklärte Dr. B.______,

dass die Behandlung nach wie vor nicht abgeschlossen sei. Es könne nicht

abgeschätzt werden, wann der Endzustand eintrete. Die Beschwerdeführerin

könne den Fuss noch nicht wieder normal belasten. Sie könne weder längere

Wegstrecken laufen noch längere Zeit auf dem Fuss stehen. Für eine sitzende

Tätigkeit würden indessen keine funktionellen Einschränkungen bestehen.

Nichtsdestotrotz sei von einer gewissen bleibenden Restarbeitsunfähigkeit

auszugehen.

7.5

Am 12. Mai 2021 hielt

pract. med. D.______ fest, hinsichtlich der Handbeschwerden sei mit

Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 nach wie vor von

einer 80%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung von 20 %

bestehe aufgrund von schmerzbedingten zusätzlichen Pausen. Die nun zusätzlich

hinzugetretenen funktionellen Einschränkungen im Bereich des rechten Fusses

hätten aus arbeitsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf eine rein sitzende

Tätigkeit, da der Fuss nicht belastet würde. Weitere medizinische Abklärungen

seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht angezeigt. Eine angepasste

Tätigkeit sei eine körperlich leichte sowie sitzende, bei welcher die rechte

Hand überwiegend nur Haltefunktionen ausübe.

7.6

Infolge einer Kniedistorsion am 24. Dezember

2021.

wurde die Beschwerdeführerin am 31. August 2022 erneut operiert.

7.7

Am 1. Dezember 2022 wiederholte pract. med. D.______,

dass auch mit Blick auf die inzwischen aufgetretene Kniedistorsion

längerfristig von einer 80%igen Erwerbsfähigkeit im erwähnten

Belastungsprofil auszugehen sei. Gemäss Kurzbericht vom 8. März 2022 von

Dr. med. E.______, FMH für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, sei hinsichtlich der Knieverletzung

nämlich von keiner nachhaltigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dieselbe

Einschätzung gab pract. med. D.______ schliesslich am 6. April 2023

ab.

8.

8.1

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, mit

Hinweis).

8.2

Die Berichte des RAD vom 19. September 2019, 13.

März 2020, 12. Mai 2021, 1. Dezember 2022 und 6. April 2023

berücksichtigen sowohl die Hand- als auch die Knie- sowie Fussbeschwerden.

Sie sind zudem in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der

fachärztlichen Berichte von Dr. B.______ und Dr. E.______ ergangen.

Vor diesem Hintergrund leuchtet denn auch die Schlussfolgerung des RAD ein,

wonach sich die Fuss- und Kniebeschwerden nicht zusätzlich invalidisierend

auswirkten, was angesichts des Belastungsprofils, namentlich der rein sitzenden

Tätigkeiten, ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Die Arztberichte

erfüllen somit im Ergebnis die Voraussetzungen an den Beweiswert, weshalb

ihnen voller Beweiswert zukommt.

8.3

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin

festgehaltenen psychischen Beschwerden ist weiter darauf hinzuweisen, dass

seit der letzten Rentenrevision hierzu keine Unterlagen im Recht liegen,

welche auf massgebliche psychische Erkrankungen hinweisen würden. In

Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerdegegnerin somit

nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet (BGE 117 V 282

E 4a, mit Hinweis). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin

vorgetragene Minderintelligenz. Folglich zielen ihre diesbezüglichen

Vorbringen ins Leere.

8.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass gestützt

auf die im Recht liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einer 80%igen Erwerbsfähigkeit in körperlich leichten, sitzenden Tätigkeiten,

bei denen die rechte Hand überwiegend nur Haltefunktionen ausübt, auszugehen

ist.

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin stellt für das

Valideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2018, T17,

Sektor Reinigungskräfte und Hilfsarbeiter, Frauen über 50, Pensum 100 %,

nominalisiert auf das Jahr 2020, ab. Der Statuswechsel erfolgte im Jahr 2020

(vgl. vorstehende E. II/5.3), weshalb die LSE-Tabelle des Jahres

2020.

heranzuziehen ist. Im Übrigen ist die Festsetzung des Valideneinkommens

durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dieser zufolge ergibt sich

ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 54'931.40

(Fr. 4'391.- x 12 Monate / 40 Stunden pro Woche

x 41.7 Stunden pro Woche).

9.2

Die

Beschwerdeführerin kann seit der letzten Rentenrevision wegen den neu

hinzugetretenen Knie- und Fussbeschwerden nur noch sitzende Tätigkeiten

ausführen. Einen Grossteil der unter die Kategorie "Reinigungskräfte und

Hilfsarbeiter" fallenden Arbeiten können von ihr daher nicht mehr

ausgeübt werden. Die beim Valideneinkommen verwendete LSE-Tabelle ist deshalb

beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigten. Vielmehr erscheint es

angebracht, auf die LSE 2020, T1, Zentralwert aller Wirtschaftszweige,

Kompetenzniveau 1, Frauen, abzustellen. Der Zentralwert aller

Wirtschaftszweige erfasst nebst ungeeigneten Arbeitsplätzen dabei immerhin

auch viele Arbeitsplätze, welche dem Profil der Beschwerdeführerin

entsprechen bzw. die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten beinhalten. Im

Übrigen hat auch die Beschwerdegegnerin anlässlich der letzten

Rentenrevision, welche in der Verfügung vom 10. September 2015 endete,

auf diese LSE-Tabelle abgestellt. Ausgehend von einem monatlichen

Invalideneinkommen von Fr. 4'349.- resultiert bei einer Erwerbsfähigkeit

von 80 % somit ein Invalideneinkommen von Fr. 43'524.80

(Fr. 4'349.- x 12 Monate / 40 Stunden pro Woche x 41.7 Stunden

pro Woche x 0.8). Der Erwerbsausfall beträgt Fr. 11'406.60. Vor

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspricht dies

einem Invaliditätsgrad von gerundet 21 %.

9.3

9.3.1

Am 17. Juli 2003 gewährte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Blick auf den voraussichtlich unterdurchschnittlichen

Erfolg bei der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit einen Abzug vom

Tabellenlohn in maximaler Höhe. Anlässlich der Revisionsverfahren 2008-2010

und 2014-2015 wurde der Abzug jeweils bestätigt. Nunmehr will die

Beschwerdegegnerin diesen vollständig gestrichen haben, ohne in der Verfügung

vom 13. Juni 2023 hierfür eine

Begründung anzuführen.

9.3.2

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend

begründeten Entscheids kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der

Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder

den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird,

diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition

zukommt (BGer-Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni

2012.

E. 4.1, mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 die

Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn nachträglich rechtsgenüglich

begründet. Der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeantwort am 9. Oktober

2023.

zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber hinaus kommt dem

Verwaltungsgericht volle Kognition zu. Die Gehörsverletzung kann im

Dispositiv

vorliegenden Verfahren demnach als geheilt betrachtet werden.

9.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die

versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll

aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf

25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann

einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 48 V 174 E. 6.3, mit Hinweisen). Die Frage, ob ein

Abzug vorzunehmen ist, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen

Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393 E. 3.3).

Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen

(BGE 123 V 150 E. 2, mit Hinweisen).

9.3.4 Ausgehend von der vorstehenden Invaliditätsbemessung

würde die Beschwerdeführerin lediglich unter Berücksichtigung eines

Maximalabzugs von 25 % einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad

erreichen. Ausserordentliche Umstände, welche einen solchen Abzug

rechtfertigen, liegen indessen nicht vor, zumal bereits durch die Wahl des

Tabellenlohns den Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen

wird. Folglich kann die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Abzugs

offenbleiben, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

9.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich

vorbringt, sie könne die Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten, ist sie

darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine verbleibende Aktivitätsdauer von

rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend gilt, um eine neue einfache

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben

(BGer 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von keiner Unverwertbarkeit auszugehen,

da sie zum Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision 50 Jahre alt war.

10.

10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor

der Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat. Bei

Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden

soll, sind nämlich nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie

das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss vorgängig Massnahmen

zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten

(BGE 145 V 209 E. 5.1, mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung

55 Jahre alt und hat seit über 20 Jahren ununterbrochen eine

IV-Rente bezogen. Damit sind vor einer Aufhebung der Rente

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

10.2 Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. So trat

die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019

eine geschützte Arbeitsstelle bei der Stiftung F.______ mit einem

Wochenpensum von 21.5 Stunden an. Am 23. Dezember 2019 kündigte die

Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2019 wegen

zunehmenden Beschwerden am rechten Fuss und an der rechten Hand, ohne dass

diesbezüglich verstärkte Beschwerden ärztlich attestiert worden wären.

Sodann verlief der Versuch einer Eingliederung

über die geschützte Werkstatt G.______ des Vereins H.______ Schweiz im Herbst

2021/Frühjahr 2022 erfolglos. Ferner wurde die Eingliederung gemäss dem

Protokoll vom 11. Juli 2023 am 4. Mai 2022 abgeschlossen, da keine

Steigerung der Leistungsfähigkeit habe festgestellt werden können und eine

Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eher unrealistisch sei. Aus dem Gesagten

ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin vor Einstellung der

Rentenleistungen Eingliederungsmassnahmen rechtsgenüglich durchgeführt hat, woran der Umstand, dass diese

erfolglos verliefen, nichts ändert.

11.

Zusammenfassend ist nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des streitbetroffenen

Revisionsverfahrens auf eine aktuelle (arbeits-)medizinische Neubeurteilung

des Gesundheitszustands bei teilweise unverändertem Gesundheitszustand

abgestellt hat. Ebenso wenig hat sie Recht verletzt, indem sie keinen

maximalen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin vor Einstellung der

Invalidenrente in rechtsgenüglicher Weise Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt. Die Einstellung der IV-Rente der Beschwerdeführerin auf Ende

Juli 2023 erweist sich damit insgesamt als rechtmässig, was zur Abweisung der

Beschwerde führt.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69

Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt,

die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr

bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss

ist ihr schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1

Abs. 1 IVG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]