VG.2023.00072
Sozialversicherung - IV
7. Dezember 2023Deutsch19 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. Dezember 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina
Flückiger
in Sachen
VG.2023.00072
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
Oliver
Streiff,
Rechtsanwalt,
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______,
geboren am […], meldete sich am 14. Mai 2002 unter Hinweis auf Beschwerden an
der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2003 sprach ihr
die IV-Stelle Glarus ab dem 1. April 2003 eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 44 % zu.
2.
Die
IV-Stelle leitete in den Jahren 2008 und 2014 von Amtes wegen
Revisionsverfahren ein, wobei die zugesprochene Viertelsrente jeweils
bestätigt wurde.
3.
Nachdem die IV-Stelle am
5. Juli 2018 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte,
stellte sie A.______ mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 die
Aufhebung der Rente in Aussicht. Hiergegen erhob Letztere am
27. Dezember 2019, 16. Januar 2020 und 6. März 2020 verschiedene
Einwände. Hierauf erliess die IV-Stelle am 25. März 2021 einen neuen
Vorbescheid, wobei sie an der Aufhebung der Rente festhielt. Dagegen erhob
A.______ am 10. Mai 2021 erneut Einwand. Am 13. Juni 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2023 ein.
4.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni
2023 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei der
Sachverhalt weiter abzuklären; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am
5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Am 1. Januar
2022.
trat die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV;
AS 2021 705) in Kraft. Soweit in Revisionsfällen die
massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden nach wie vor die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in der
bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich dabei nach Art. 88a IVV
(Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]
vom 1. Januar 2022, Rz. 9102). Die im vorliegenden Verfahren
massgebenden Änderungen datieren vor dem 1. Januar 2022 (vgl. nachfolgende
E. II/7), weshalb nach dem soeben Dargelegten die Bestimmungen des IVG
und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar sind.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, es lägen keine Revisionsgründe vor, zumal keine positive
Veränderung des Gesundheitszustands festzustellen sei. Vielmehr habe sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert, da Knie- und Fussbeschwerden zu den
bereits bestehenden Beschwerden an der rechten Hand hinzugetreten seien.
Sodann sei der medizinische Sachverhalt aber nicht umfassend abgeklärt
worden. Überdies leide sie zusätzlich unter psychischen Beschwerden und sei
von einer Minderintelligenz betroffen. Diesbezüglich sei sie mit Blick auf
eine potentielle Invalidisierung nicht begutachtet worden. Ferner sei der
Statuswechsel von "teilweise erwerbstätig" zu
"vollerwerbstätig" rechtswidrig, weshalb auch in dieser Hinsicht
kein Revisionsgrund vorliege. Schliesslich sei ein maximaler leidensbedingter
Abzug zu gewähren, soweit überhaupt noch von einer Verwertbarkeit der
Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Sachverhalt
betreffend die rechte Hand präsentiere sich unverändert. Indessen sei nunmehr
von einer hypothetischen Erwerbsfähigkeit von 100 % auszugehen. Darüber
hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zu 50 %, sondern zu
80.
% erwerbsfähig. Auch diese Veränderung stelle ein Revisionsgrund dar.
Bei einer 80%igen Erwerbsfähigkeit erreiche die Beschwerdeführerin einen
Invaliditätsgrad von 20 %, welcher nicht mehr zum Bezug einer IV-Rente
berechtige. Ferner könne kein leidensbedingter Abzug mehr berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei folglich nicht mehr gegeben. In den
Akten fänden sich schliesslich keine massgeblichen Hinweise betreffend
psychische Beschwerden oder Minderintelligenz, womit der medizinische
Sachverhalt vollständig abgeklärt sei. Im Übrigen sei mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres von einer Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
3.
3.1
Ändert
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung
(BGE 141 V 9 E. 2.3, mit Hinweisen).
3.2
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen
Makrodaktylie (Riesenwuchs) des rechten Ringfingers. Damit verbunden ist eine
schmerzhafte, elektrisierende Hyperästhesie im rechten Zeig- und Ringfinger
sowie im rechten Thenar und Hypothenar. Am 15. Juli 1999 und am 9. April 2002
liess die Beschwerdeführerin chirurgische Eingriffe an der rechten Hand
durchführen. Am 17. Mai 2002 meldete
sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 31. Oktober 2002 liess sie schliesslich
eine Strahlamputation des rechten Ringfingers sowie eine Dekompensation und
Epineurotomie des Nervus medianus und Nervus ulinaris vornehmen.
4.2
Am 17. Juli
2003.
wurde der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab dem 1. April
2003.
bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zugesprochen. Der Anteil
"Erwerbstätigkeit" wurde auf 47 % und der Anteil
"Aufgabenbereich" auf 53 % festgesetzt. Im Aufgabenbereich
bestand dabei eine Einschränkung von 66,5 % und im Bereich
Erwerbstätigkeit eine solche von 50 %. Darüber hinaus gewährte die
Beschwerdegegnerin wegen dem voraussichtlich unterdurchschnittlichen Erfolg
bei der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug in
der Höhe von 25 %.
4.3
In den Jahren 2008-2010 und 2014-2015 leitete die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen Revisionsverfahren ein. Die Viertelsrente
wurde mangels einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands jeweils
bestätigt.
5.
5.1
Die vorliegende Rentenrevision begründet die
Beschwerdegegnerin vordergründig mit einem Statuswechsel. Eine
Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020
in einer kleinen Dachwohnung lebe. Zuvor habe sie in einem arbeitsintensiven
Haus mit Garten gewohnt. Zudem habe sie erklärt, bei voller Gesundheit zu
100.
% erwerbstätig zu sein. Folglich sei ein Statuswechsel von
"teilweise erwerbstätig" zu "vollerwerbstätig"
vorzunehmen.
5.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte
Abklärung vor Ort stellt üblicherweise die geeignete und genügende Vorkehr
zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Für den
Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten
Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft
all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGer-Urteil I
733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
5.3
Dem Haushaltsbericht vom 27. Oktober 2020 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen
befragt wurde. Sie gab zu Protokoll, dass sie seit Juli 2020 in einer kleinen
Dachwohnung lebe und sich dort sehr wohl fühle. Die Haushaltsaufgaben könne
sie wahrnehmen, ohne die Familie zu belasten. Problematisch sei einzig, dass
die Wohnung im 3. Obergeschoss liege und kein Lift vorhanden sei. Sie
müsse sich jeweils genau überlegen, wann sie die Wohnung verlasse.
Hinsichtlich der erwerblichen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, bei
voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig zu sein. Sie müsse kein Haus
mehr bewirtschaften und ihre Söhne seien ausgezogen. Es bestehe somit kein
Grund, nicht vollzeitig erwerbstätig zu sein.
5.4
Der Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2020 vermag
den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen (vgl. vorstehende
E. II/5.2) zu genügen. Die Abklärungsperson ist als ausgebildete
Sozialversicherungsfachfrau zur Durchführung von Haushaltsabklärungen
genügend qualifiziert und sie ist mit den örtlichen und räumlichen
Verhältnissen vertraut. Aus ihrem Abklärungsbericht geht darüber hinaus
hervor, dass ihr die Diagnosen und die sich daraus ergebenden
Beeinträchtigungen bekannt waren. Die Aussagen der Beschwerdeführerin
präsentieren sich dabei ausführlich und glaubhaft, wobei der Umstand, dass
kein Haus mehr bewirtschaftet und keine Kinder mehr betreut werden müssen,
eine erhebliche Verminderung der Haushaltsaufgaben und eine geringere
Belastung bei deren Erfüllung bewirkt. Im Ergebnis kommt dem
Abklärungsbericht von 27. Oktober 2020 hinsichtlich des Statuswechsels
somit volle Beweiskraft zu. Überdies weist die Beschwerdegegnerin
richtigerweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018
angab, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig zu
sein. Da im Bereich der Statusbestimmung der Aussage der ersten Stunde ein
höherer Beweiswert zukommt als späteren Darstellungen (BGer-Urteil
8C_133/2022 vom 7. September 2023 E. 4.1.2, mit Hinweisen),
erscheint dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin
im Ergebnis zu Recht von einem Statuswechsel zur Vollerwerbstätigkeit
ausging. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor.
6.
6.1
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht. Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte
Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt. Vielmehr kann sich
bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes
Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente führt (BGE 141 V 9 E. 2.3, mit Hinweisen;
BGer-Urteil 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2.2).
6.2
Der vorliegende Revisionsgrund, namentlich die
Statusänderung, führt dazu, dass der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln ist. Dementsprechend kann
eine aktuelle (arbeits-)medizinische Neubeurteilung des Gesundheitszustands
und der Arbeitsfähigkeit unabhängig von einer Veränderung in den
tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen werden (vgl. Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00393 vom 5. Juni
2020.
E. 5.3). Dasselbe gilt für die Neubeurteilung des Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. BGer-Urteil 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 4.3.3).
7.
7.1
Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich der für
die IV-Rente bisher massgebliche medizinische Sachverhalt, namentlich die
Beschwerden an der rechten Hand infolge einer angeborenen Makrodaktylie des
Ringfingers, seit der letzten Rentenrevision in den Jahren 2014 und 2015
nicht verändert hat. Ebenfalls zu Recht unstrittig ist, dass seit der letzten
Rentenrevision anhaltende Knie- und Fussbeschwerden aufgetreten sind. So
musste die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 infolge eines Hallux
valgus eine Vorfussoperation am rechten Fuss vornehmen lassen. Am
19.
Dezember 2017 wurde das im Fuss verwendete Osteosynthesematerial
sodann vorzeitig operativ entfernt. Am 5. September 2018 unterzog sich die
Beschwerdeführerin einer dritten Fussoperation. Durchgeführt wurde eine
Grosszehrevision mit Narbenrevision und Débridement, eine
Verlängerungsosteotomie Metatarsale I, eine
Grosszehengrundgelenksarthrodese sowie eine Weil-Osteotomie II und III.
Eine Re-Revisionsoperation infolge Komplikationen erfolgte schliesslich am
13.
Februar 2019.
7.2
Der die Fussbeschwerden zuletzt behandelnde Arzt,
Dr. med. B.______, Chefarzt der orthopädischen chirurgischen Klinik
des Spitals C.______, berichtete am 13. September 2019, die Behandlung
des Fusses sei noch nicht abgeschlossen. Ein Jahr nach der letzten Operation
am 13. Februar 2019 sei nochmals eine Kontrolle geplant. Die
Beschwerdeführerin könne den Fuss im Alltag im Wesentlichen voll belasten. Es
würden sich aber noch deutliche Restbeschwerden zeigen. Die
Beschwerdeführerin sei grundsätzlich betreffend körperliche Arbeiten
eingeschränkt. Eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, in welchem die
Beschwerdeführerin zuvor tätig war, sei sicher nicht optimal. Es sei mit
bleibenden funktionellen und physischen Einschränkungen zu rechnen. Für
stehende oder insbesondere sitzende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin
seiner Ansicht nach aber wieder voll arbeitsfähig.
7.3
Pract. med. D.______, Facharzt für
Arbeitsmedizin beim RAD, hielt am 19. September 2019 und 13. März 2020
gestützt auf den Bericht von Dr. B.______ fest, es könne in einer
angepassten sitzenden Tätigkeit spätestens ab September 2019 von einer
80%igen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.
7.4
Am 23. September 2020 erklärte Dr. B.______,
dass die Behandlung nach wie vor nicht abgeschlossen sei. Es könne nicht
abgeschätzt werden, wann der Endzustand eintrete. Die Beschwerdeführerin
könne den Fuss noch nicht wieder normal belasten. Sie könne weder längere
Wegstrecken laufen noch längere Zeit auf dem Fuss stehen. Für eine sitzende
Tätigkeit würden indessen keine funktionellen Einschränkungen bestehen.
Nichtsdestotrotz sei von einer gewissen bleibenden Restarbeitsunfähigkeit
auszugehen.
7.5
Am 12. Mai 2021 hielt
pract. med. D.______ fest, hinsichtlich der Handbeschwerden sei mit
Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 nach wie vor von
einer 80%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung von 20 %
bestehe aufgrund von schmerzbedingten zusätzlichen Pausen. Die nun zusätzlich
hinzugetretenen funktionellen Einschränkungen im Bereich des rechten Fusses
hätten aus arbeitsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf eine rein sitzende
Tätigkeit, da der Fuss nicht belastet würde. Weitere medizinische Abklärungen
seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht angezeigt. Eine angepasste
Tätigkeit sei eine körperlich leichte sowie sitzende, bei welcher die rechte
Hand überwiegend nur Haltefunktionen ausübe.
7.6
Infolge einer Kniedistorsion am 24. Dezember
2021.
wurde die Beschwerdeführerin am 31. August 2022 erneut operiert.
7.7
Am 1. Dezember 2022 wiederholte pract. med. D.______,
dass auch mit Blick auf die inzwischen aufgetretene Kniedistorsion
längerfristig von einer 80%igen Erwerbsfähigkeit im erwähnten
Belastungsprofil auszugehen sei. Gemäss Kurzbericht vom 8. März 2022 von
Dr. med. E.______, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, sei hinsichtlich der Knieverletzung
nämlich von keiner nachhaltigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dieselbe
Einschätzung gab pract. med. D.______ schliesslich am 6. April 2023
ab.
8.
8.1
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, mit
Hinweis).
8.2
Die Berichte des RAD vom 19. September 2019, 13.
März 2020, 12. Mai 2021, 1. Dezember 2022 und 6. April 2023
berücksichtigen sowohl die Hand- als auch die Knie- sowie Fussbeschwerden.
Sie sind zudem in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der
fachärztlichen Berichte von Dr. B.______ und Dr. E.______ ergangen.
Vor diesem Hintergrund leuchtet denn auch die Schlussfolgerung des RAD ein,
wonach sich die Fuss- und Kniebeschwerden nicht zusätzlich invalidisierend
auswirkten, was angesichts des Belastungsprofils, namentlich der rein sitzenden
Tätigkeiten, ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Die Arztberichte
erfüllen somit im Ergebnis die Voraussetzungen an den Beweiswert, weshalb
ihnen voller Beweiswert zukommt.
8.3
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
festgehaltenen psychischen Beschwerden ist weiter darauf hinzuweisen, dass
seit der letzten Rentenrevision hierzu keine Unterlagen im Recht liegen,
welche auf massgebliche psychische Erkrankungen hinweisen würden. In
Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerdegegnerin somit
nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet (BGE 117 V 282
E 4a, mit Hinweis). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin
vorgetragene Minderintelligenz. Folglich zielen ihre diesbezüglichen
Vorbringen ins Leere.
8.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass gestützt
auf die im Recht liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer 80%igen Erwerbsfähigkeit in körperlich leichten, sitzenden Tätigkeiten,
bei denen die rechte Hand überwiegend nur Haltefunktionen ausübt, auszugehen
ist.
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin stellt für das
Valideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2018, T17,
Sektor Reinigungskräfte und Hilfsarbeiter, Frauen über 50, Pensum 100 %,
nominalisiert auf das Jahr 2020, ab. Der Statuswechsel erfolgte im Jahr 2020
(vgl. vorstehende E. II/5.3), weshalb die LSE-Tabelle des Jahres
2020.
heranzuziehen ist. Im Übrigen ist die Festsetzung des Valideneinkommens
durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dieser zufolge ergibt sich
ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 54'931.40
(Fr. 4'391.- x 12 Monate / 40 Stunden pro Woche
x 41.7 Stunden pro Woche).
9.2
Die
Beschwerdeführerin kann seit der letzten Rentenrevision wegen den neu
hinzugetretenen Knie- und Fussbeschwerden nur noch sitzende Tätigkeiten
ausführen. Einen Grossteil der unter die Kategorie "Reinigungskräfte und
Hilfsarbeiter" fallenden Arbeiten können von ihr daher nicht mehr
ausgeübt werden. Die beim Valideneinkommen verwendete LSE-Tabelle ist deshalb
beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigten. Vielmehr erscheint es
angebracht, auf die LSE 2020, T1, Zentralwert aller Wirtschaftszweige,
Kompetenzniveau 1, Frauen, abzustellen. Der Zentralwert aller
Wirtschaftszweige erfasst nebst ungeeigneten Arbeitsplätzen dabei immerhin
auch viele Arbeitsplätze, welche dem Profil der Beschwerdeführerin
entsprechen bzw. die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten beinhalten. Im
Übrigen hat auch die Beschwerdegegnerin anlässlich der letzten
Rentenrevision, welche in der Verfügung vom 10. September 2015 endete,
auf diese LSE-Tabelle abgestellt. Ausgehend von einem monatlichen
Invalideneinkommen von Fr. 4'349.- resultiert bei einer Erwerbsfähigkeit
von 80 % somit ein Invalideneinkommen von Fr. 43'524.80
(Fr. 4'349.- x 12 Monate / 40 Stunden pro Woche x 41.7 Stunden
pro Woche x 0.8). Der Erwerbsausfall beträgt Fr. 11'406.60. Vor
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspricht dies
einem Invaliditätsgrad von gerundet 21 %.
9.3
9.3.1
Am 17. Juli 2003 gewährte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Blick auf den voraussichtlich unterdurchschnittlichen
Erfolg bei der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit einen Abzug vom
Tabellenlohn in maximaler Höhe. Anlässlich der Revisionsverfahren 2008-2010
und 2014-2015 wurde der Abzug jeweils bestätigt. Nunmehr will die
Beschwerdegegnerin diesen vollständig gestrichen haben, ohne in der Verfügung
vom 13. Juni 2023 hierfür eine
Begründung anzuführen.
9.3.2
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend
begründeten Entscheids kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der
Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder
den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird,
diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition
zukommt (BGer-Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni
2012.
E. 4.1, mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 die
Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn nachträglich rechtsgenüglich
begründet. Der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeantwort am 9. Oktober
2023.
zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber hinaus kommt dem
Verwaltungsgericht volle Kognition zu. Die Gehörsverletzung kann im
Dispositiv
vorliegenden Verfahren demnach als geheilt betrachtet werden.
9.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die
versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll
aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf
25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann
einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 48 V 174 E. 6.3, mit Hinweisen). Die Frage, ob ein
Abzug vorzunehmen ist, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen
Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393 E. 3.3).
Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen
(BGE 123 V 150 E. 2, mit Hinweisen).
9.3.4 Ausgehend von der vorstehenden Invaliditätsbemessung
würde die Beschwerdeführerin lediglich unter Berücksichtigung eines
Maximalabzugs von 25 % einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad
erreichen. Ausserordentliche Umstände, welche einen solchen Abzug
rechtfertigen, liegen indessen nicht vor, zumal bereits durch die Wahl des
Tabellenlohns den Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen
wird. Folglich kann die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Abzugs
offenbleiben, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
9.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich
vorbringt, sie könne die Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten, ist sie
darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine verbleibende Aktivitätsdauer von
rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend gilt, um eine neue einfache
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben
(BGer 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von keiner Unverwertbarkeit auszugehen,
da sie zum Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision 50 Jahre alt war.
10.
10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor
der Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat. Bei
Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden
soll, sind nämlich nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie
das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss vorgängig Massnahmen
zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten
(BGE 145 V 209 E. 5.1, mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung
55 Jahre alt und hat seit über 20 Jahren ununterbrochen eine
IV-Rente bezogen. Damit sind vor einer Aufhebung der Rente
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
10.2 Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. So trat
die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019
eine geschützte Arbeitsstelle bei der Stiftung F.______ mit einem
Wochenpensum von 21.5 Stunden an. Am 23. Dezember 2019 kündigte die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2019 wegen
zunehmenden Beschwerden am rechten Fuss und an der rechten Hand, ohne dass
diesbezüglich verstärkte Beschwerden ärztlich attestiert worden wären.
Sodann verlief der Versuch einer Eingliederung
über die geschützte Werkstatt G.______ des Vereins H.______ Schweiz im Herbst
2021/Frühjahr 2022 erfolglos. Ferner wurde die Eingliederung gemäss dem
Protokoll vom 11. Juli 2023 am 4. Mai 2022 abgeschlossen, da keine
Steigerung der Leistungsfähigkeit habe festgestellt werden können und eine
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eher unrealistisch sei. Aus dem Gesagten
ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin vor Einstellung der
Rentenleistungen Eingliederungsmassnahmen rechtsgenüglich durchgeführt hat, woran der Umstand, dass diese
erfolglos verliefen, nichts ändert.
11.
Zusammenfassend ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des streitbetroffenen
Revisionsverfahrens auf eine aktuelle (arbeits-)medizinische Neubeurteilung
des Gesundheitszustands bei teilweise unverändertem Gesundheitszustand
abgestellt hat. Ebenso wenig hat sie Recht verletzt, indem sie keinen
maximalen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin vor Einstellung der
Invalidenrente in rechtsgenüglicher Weise Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt. Die Einstellung der IV-Rente der Beschwerdeführerin auf Ende
Juli 2023 erweist sich damit insgesamt als rechtmässig, was zur Abweisung der
Beschwerde führt.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1
lit. c des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69
Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt,
die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss
ist ihr schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]