VG.2023.00090
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
25. Januar 2024Deutsch6 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 25. Januar 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina Flückiger
in Sachen
VG.2023.00090
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ meldete sich am
22. März 2023 bei der Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse verneinte am 3. Juli 2023
einen solchen Anspruch, da die Vermögensschwelle infolge eines anrechenbaren
Vermögensverzichts nicht erreicht worden sei.
2.
Gegen die
leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 6. Juli 2023 Einsprache,
welche die Ausgleichskasse am 5. Oktober 2023 abwies.
3.
Am 19. Oktober 2023
gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom
5. Oktober 2023 sowie eine Neubeurteilung ihres
Ergänzungsleistungsgesuchs. Die Ausgleichskasse schloss am 21. Dezember
2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben
alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein
Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- verfügen.
Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde,
gehört auch zum Reinvermögen nach Abs. 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG).
Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die
eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung
verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf
verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).
2.2
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die
Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht
(Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971
[ELV]). Gemäss Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei einer
Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
2.3
Nach Massgabe von Art. 17a ELV ist bei der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks der
Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von
Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt
nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den
Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können
anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale
Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Ist
eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz oder
teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der
übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (vgl. zum Ganzen:
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom
1.
April 2011, Stand am 1. Januar 2023, Rn. 3532.05 f.).
3.
3.1
Vorliegend ist unbestritten und gilt als erstellt,
dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2013 ihre hälftigen
Miteigentumsanteile an den Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch […], an den
damaligen Miteigentümer B.______ zum Preis von Fr. 157'500.- (exkl.
Mobiliar) verkauft hat. Letzterer übernahm zudem den Anteil der
Hypothekarschuld der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 90'000.-.
Unter Berücksichtigung der Hypothekarübernahme lag der effektive Kaufpreis
dementsprechend bei Fr. 247'500.-.
3.2
Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob mit Blick
auf den effektiven Kaufpreis von Fr. 247'500.- von einem
Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG auszugehen ist.
Dabei gilt zu beachten, dass vorliegend weder ein Rechtsanspruch auf den
Erwerb der Grundstücke unter Verkehrswert bestand noch im kantonalen Recht
vorgesehen ist, dass anstelle des Verkehrswerts der Repartitionswert zur Anwendung
gelangt. Dementsprechend ist der Kaufpreis dem Verkehrswert
gegenüberzustellen (vgl. Art. 17a Abs. 5 f. ELV).
3.3
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, es
hätten zum Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs keine gültigen und
geeigneten Verkehrswertschätzungen vorgelegen, weshalb mit Blick auf die
Prüfung eines Vermögensverzichts die Mittelwerte der Steuer- sowie
Gebäudeversicherungswerte heranzuziehen seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nachdem der Grundstückkaufvertrag am 22. November 2013 unterzeichnet
wurde, nahm die Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 29. April 2014
eine Anpassungsschätzung vor, wobei unter anderem die Verkehrswerte der
beiden streitbetroffenen Grundstücke neu festgelegt wurden. Vor diesem
Hintergrund existierten entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
somit zeitnah zum Kaufvertrag Verkehrswertschätzungen. Weshalb diese nicht
massgebend sein sollen, ist sodann nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdegegnerin nicht dargetan. Zur Prüfung eines Vermögensverzichts ist
folglich ohne Weiteres auf die von der Steuerverwaltung ermittelten Werte
abzustellen.
3.4
Der Bruttowert beider Grundstücke (inkl. Hypothek
auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]) betrug gemäss der
Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung Fr. 521'311.-. Der Marktpreis
für die beiden hälftigen Miteigentumsanteile lag folglich bei
Fr. 260'655.50. Voraussetzung für einen rechtlich relevanten
Vermögensverzicht ist, dass die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts
der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Um diese Schwelle zu
unterschreiten, hätte die Beschwerdeführerin ihre Miteigentumsanteile für
weniger als Fr. 234'589.95 verkaufen müssen
(Fr. 260'655.50 x 0.9). Effektiv verkauft wurden diese jedoch
für Fr. 247'500.-, weshalb im Ergebnis kein rechtlich relevanter
Vermögensverzicht vorliegt.
3.5
Das Vermögen der Beschwerdeführerin beträgt mangels
eines anrechenbaren Vermögensverzichts per 1. Januar 2023 weniger als
Fr. 100'000.-. Folglich hat die Beschwerdeführerin, soweit auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, einen von der Beschwerdegegnerin
betragsmässig noch zu ermittelnden Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
4.
Zusammenfassend nahm die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Vermögensverzicht aus dem Grundstückverkauf
der Beschwerdeführerin an. Folglich kann Letzterer ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen nicht wegen eines anrechenbaren Vermögensverzichts
abgesprochen werden. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 ist aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin hat im Sinne der Erwägungen erneut über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs
an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]