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Entscheid

VG.2023.00090

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

25. Januar 2024Deutsch6 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. Januar 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2023.00090

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ meldete sich am

22. März 2023 bei der Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse verneinte am 3. Juli 2023

einen solchen Anspruch, da die Vermögensschwelle infolge eines anrechenbaren

Vermögensverzichts nicht erreicht worden sei.

2.

Gegen die

leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 6. Juli 2023 Einsprache,

welche die Ausgleichskasse am 5. Oktober 2023 abwies.

3.

Am 19. Oktober 2023

gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom

5. Oktober 2023 sowie eine Neubeurteilung ihres

Ergänzungsleistungsgesuchs. Die Ausgleichskasse schloss am 21. Dezember

2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben

alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein

Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- verfügen.

Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde,

gehört auch zum Reinvermögen nach Abs. 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG).

Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die

eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung

verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf

verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).

2.2

Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person

Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die

Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht

(Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971

[ELV]). Gemäss Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei einer

Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

2.3

Nach Massgabe von Art. 17a ELV ist bei der

entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks der

Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von

Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt

nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den

Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können

anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale

Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Ist

eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz oder

teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der

übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (vgl. zum Ganzen:

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom

1.

April 2011, Stand am 1. Januar 2023, Rn. 3532.05 f.).

3.

3.1

Vorliegend ist unbestritten und gilt als erstellt,

dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2013 ihre hälftigen

Miteigentumsanteile an den Parz.-Nrn. 01 und 02, Grundbuch […], an den

damaligen Miteigentümer B.______ zum Preis von Fr. 157'500.- (exkl.

Mobiliar) verkauft hat. Letzterer übernahm zudem den Anteil der

Hypothekarschuld der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 90'000.-.

Unter Berücksichtigung der Hypothekarübernahme lag der effektive Kaufpreis

dementsprechend bei Fr. 247'500.-.

3.2

Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob mit Blick

auf den effektiven Kaufpreis von Fr. 247'500.- von einem

Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG auszugehen ist.

Dabei gilt zu beachten, dass vorliegend weder ein Rechtsanspruch auf den

Erwerb der Grundstücke unter Verkehrswert bestand noch im kantonalen Recht

vorgesehen ist, dass anstelle des Verkehrswerts der Repartitionswert zur Anwendung

gelangt. Dementsprechend ist der Kaufpreis dem Verkehrswert

gegenüberzustellen (vgl. Art. 17a Abs. 5 f. ELV).

3.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, es

hätten zum Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs keine gültigen und

geeigneten Verkehrswertschätzungen vorgelegen, weshalb mit Blick auf die

Prüfung eines Vermögensverzichts die Mittelwerte der Steuer- sowie

Gebäudeversicherungswerte heranzuziehen seien. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nachdem der Grundstückkaufvertrag am 22. November 2013 unterzeichnet

wurde, nahm die Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 29. April 2014

eine Anpassungsschätzung vor, wobei unter anderem die Verkehrswerte der

beiden streitbetroffenen Grundstücke neu festgelegt wurden. Vor diesem

Hintergrund existierten entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

somit zeitnah zum Kaufvertrag Verkehrswertschätzungen. Weshalb diese nicht

massgebend sein sollen, ist sodann nicht ersichtlich und wird von der

Beschwerdegegnerin nicht dargetan. Zur Prüfung eines Vermögensverzichts ist

folglich ohne Weiteres auf die von der Steuerverwaltung ermittelten Werte

abzustellen.

3.4

Der Bruttowert beider Grundstücke (inkl. Hypothek

auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]) betrug gemäss der

Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung Fr. 521'311.-. Der Marktpreis

für die beiden hälftigen Miteigentumsanteile lag folglich bei

Fr. 260'655.50. Voraussetzung für einen rechtlich relevanten

Vermögensverzicht ist, dass die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts

der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Um diese Schwelle zu

unterschreiten, hätte die Beschwerdeführerin ihre Miteigentumsanteile für

weniger als Fr. 234'589.95 verkaufen müssen

(Fr. 260'655.50 x 0.9). Effektiv verkauft wurden diese jedoch

für Fr. 247'500.-, weshalb im Ergebnis kein rechtlich relevanter

Vermögensverzicht vorliegt.

3.5

Das Vermögen der Beschwerdeführerin beträgt mangels

eines anrechenbaren Vermögensverzichts per 1. Januar 2023 weniger als

Fr. 100'000.-. Folglich hat die Beschwerdeführerin, soweit auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, einen von der Beschwerdegegnerin

betragsmässig noch zu ermittelnden Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

4.

Zusammenfassend nahm die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Vermögensverzicht aus dem Grundstückverkauf

der Beschwerdeführerin an. Folglich kann Letzterer ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen nicht wegen eines anrechenbaren Vermögensverzichts

abgesprochen werden. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 ist aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin hat im Sinne der Erwägungen erneut über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache

wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs

an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]