VG.2023.00091
Sozialversicherung - Krankenversicherung
21. Februar 2024Deutsch14 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. Februar 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula
Brändli
in Sachen
VG.2023.00091
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______
und C.______
diese vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Rechtsanwalt, PflegeRechtsAnwalt GmbH,
gegen
Aquilana Versicherungen
Beschwerdegegnerin
betreffend
Pflegeleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ leidet an einer
angeborenen cerebralen Lähmung. Sie lebt in der Langzeiteinrichtung D.______
und verbringt monatlich zwei Wochenenden sowie ihre Ferien bei den Eltern.
Letztere erbringen pflegerische Leistungen und sind zu diesem Zweck bei der
E.______GmbH angestellt.
1.2 Die E.______GmbH beantragte bei den Aquilana
Versicherungen (nachfolgend: Aquilana) die Vergütung von Spitexleistungen. Am
7. August 2023 verfügte Letztere, dass die beantragten Leistungen
lediglich in reduziertem Umfang ausgerichtet werden. Hieran hielt sie am
21. September 2023 trotz der am 11. September 2023 dagegen erhobenen
Einsprache fest.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 19. Oktober 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheids der Aquilana vom 21. September
2023. Diese sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen zu
vergüten. Überdies sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 21. September 2023
aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Aquilana
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Aquilana sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Aquilana schloss am 31. Oktober
2023 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten von A.______. Das Verwaltungsgericht edierte bei D.______ daraufhin
zusätzliche Akten und führte am 8. Februar 2024 eine öffentliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)
durch.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Krankenversicherung vom 3. Mai 2015 (EG KVG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber nachstehende E.
II/7).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der abgeklärte
Pflegeaufwand sei ausgewiesen. Ihr Vater absolviere mit ihr eine Turnstunde
pro Woche zur Bewegungsunterstützung, was Teil des Leistungskatalogs der
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) sei. Die Kürzung
der anerkannten C-Leistungen sei sodann nicht korrekt. Sie, die
Beschwerdeführerin, benötige Unterstützung bei der Körper- und Zahnpflege,
beim Toilettengang, beim An- und Auskleiden und bei der Nahrungsmittel- und
Flüssigkeitsaufnahme. Sie sei geistig auf dem Stand eines Kleinkindes und
brauche entsprechend aufwändigere und längerdauernde Unterstützung. Der
streitbetroffene Bedarf bestehe während den Ferien und an den Wochenenden.
Diese Zeiten verbringe sie bei ihren Eltern. Letztere erbrächten dabei die
Leistungen je nachdem, ob sie diese unter der Woche bereits in der
Langzeiteinrichtung erhalten habe oder nicht. Die Pflege in der
Langzeiteinrichtung sei ferner mangelhaft. Es sei eine externe Begutachtung
zur Klärung des gesamten notwendigen pflegerischen Bedarfs in Auftrag zu
geben, wobei eine zertifizierte RAI-Ausbildungsperson damit zu beauftragen
sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält fest, es sei
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Grundpflegeleistungen benötige. Im
eingereichten Bedarfsmeldeformular seien jedoch diverse Leistungen
aufgeführt, welche nicht nachvollziehbar und überhöht seien bzw. nicht
den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW)
entsprächen. Sie, die Beschwerdegegnerin, vergüte deshalb nur
0.5
Stunden A-Leistungen pro Monat, 6.5 Stunden C-Leistungen für
ein ganzes Wochenende zu Hause und 4.5 Stunden C-Leistungen während den
ganzen Ferientagen. Tage, an denen die Beschwerdeführerin aus der
Langzeiteinrichtung abgeholt und wieder zurückgebracht werde, würden sodann
wie die Wochenenden vergütet. Ferner seien die Begleitung bei Ausflügen und
Aktivitäten ausser Haus Betreuungsleistungen und zählten nicht zu den
Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Dementsprechend könne sie die wöchentliche Sport-Aktivität nicht als
Pflegeleistung vergüten. Da die Beschwerdeführerin gemäss der
Langzeiteinrichtung an den Abholtagen überdies bereits gepflegt und versorgt
abgeholt werde und nach ihrer Rückkehr wiederum pflegerische Leistungen in
Anspruch nehme, seien diese Zeiten entsprechend angepasst worden. Die
Leistungen seien schliesslich von Fachpersonen abgeklärt worden, weshalb von
weiteren Abklärungen abzusehen sei. Der Aufwand, dem die Pflegestufe der
Beschwerdeführerin im Heim entspreche, sei im Übrigen tiefer als die geltend
gemachten Leistungen, was gegen deren Wirtschaftlichkeit spreche.
3.
Gemäss Art. 34
Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die
Leistungen nach den Art. 25-33 KVG übernehmen. Nach Art. 25a
Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen
Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung
und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen,
oder im Pflegeheim erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet gemäss
Art. 25a Abs. 3 KVG die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren
der Bedarfsermittlung. Die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen hat er
nach Art. 33 der Verordnung über die Krankenversicherung vom
27.
Juni 1995 (KVV) dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI)
übertragen. Gemäss dem von diesem erlassenen Art. 7 Abs. 1 KLV
gelten als Leistungen nach Art. 33 lit. b KVV Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach
Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf
ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden.
Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KLV sind dabei gemäss
Art. 7 Abs. 2 KLV Massnahmen der Abklärung, Beratung und
Koordination (lit. a), Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung
(lit. b) und Massnahmen der Grundpflege (lit. c). Bei der
Grundpflege unterscheidet Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV
schliesslich zwischen der somatischen (Ziff. 1) und der psychiatrischen
(Ziff. 2) Grundpflege. Die Leistungen müssen nach Art. 32
Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
4.
4.1
Für die Beurteilung des
Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und
Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Deren
Aufgabe ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und zu
umschreiben. Diese Einschätzungen haben die Verwaltung und die kantonalen
Versicherungsgerichte nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) ohne Bindung an förmliche Beweisregeln
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen).
4.2
Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218
E. 6).
5.
5.1
Die Bedarfsermittlung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 KLV hat durch einen Pflegefachmann
oder eine Pflegefachfrau zu erfolgen (Art. 8a Abs. 1 KLV). Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin
habe einen tieferen Bedarf an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2
lit. c KLV und an solchen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV
als von der Leistungserbringerin in Rechnung gestellt wurden.
5.2
Vorliegend wurden die Pflegebedarfsabklärungen durch
F.______, diplomierte Krankenschwester AKP/GKP/KWS/PsyKP der
Spitex-Organisation, und G.______, diplomierte Pflegefachfrau HF,
durchgeführt. Die Spitexleistungen wurden sodann von
Dr. med. H.______, Kinder- und Jugendmedizin FMH, verordnet. Damit
erscheinen die in Art. 7 ff. KLV enthaltenen Voraussetzungen auf
den ersten Blick als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Abrechnungen in
der Folge dem vertrauensärztlichen Dienst I.______ zur Stellungnahme unterbreitet,
welcher eine reduzierte Kostenübernahme empfohlen hat.
5.3
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin die Sport-Unterstützung ohne weitere Abklärungen mit der
pauschalen Begründung abgelehnt hat, diese sei eine Betreuungs- und keine
KVG-Pflichtleistung. Da Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV
aber explizit Bewegungsübungen und das Mobilisieren bei den
Grundpflegeleistungen vorsieht, erscheint diese pauschale und weitgehend
unbegründete Ablehnung nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar. Die weiteren
Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. c KLV hat
die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem vertrauensärztlichen Dienst
und mit der Langzeiteinrichtung sodann gekürzt. Dabei hat sie jedoch
einerseits keine Unterlagen von der Langzeiteinrichtung eingeholt, weshalb
dies durch das Gericht nachgeholt werden musste, was im Übrigen einer
verletzten Untersuchungspflicht gleichkommt. Andererseits hat sie die
Bedarfsabklärung bzw. die Einschätzung der Langzeiteinrichtung zu den
Pflegeleistungen nicht weiter überprüft, zumal mit der Einschätzung der
Langzeiteinrichtung und derjenigen der Spitex-Organisation sich grundsätzlich
zwei divergierende Einschätzungen mit dem jeweils gleichen Beweiswert
gegenüberstehen. Die Beschwerdegegnerin hat ferner nicht weiter begründet,
weshalb Erstere gegenüber Letzterer Vorrang haben soll bzw. weshalb dieser
erhöhter Beweiswert zukommt. Vielmehr erscheint es ungenügend, die
Bedarfseinschätzung der Langzeiteinrichtung ohne Weiterungen pauschal zu
übernehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin deren Pflege
ausdrücklich als mangelhaft kritisiert. Schliesslich hat sich die
Beschwerdegegnerin nicht dazu geäussert, ob die von der Langzeiteinrichtung
selbst vorgesehenen bzw. eingeplanten Leistungen gemäss der
Beschwerdeführerin nicht immer tatsächlich vorgenommen würden.
5.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der
Pflegebedarf der Beschwerdeführerin insgesamt als ungenügend abgeklärt
erweist. So erscheint es dem Gericht aufgrund der divergierenden im Recht
liegenden Abklärungen nicht möglich, den Pflegebedarf der Beschwerdeführerin
mit dem notwendigen Beweisgrad zu bestimmen. Es sind folglich weitere
Abklärungen notwendig, wobei zu evaluieren ist, welchen Bedarf an
Grundpflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV sowie an
Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV die
Beschwerdeführerin gesamthaft aufweist. Alsdann ist basierend auf diesen
Erkenntnissen zu prüfen, ob die erbrachten Spitex-Leistungen wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. Art. 32 KVG). Angesichts
der Divergenzen zwischen der Langzeiteinrichtung und der Spitex-Organisation
sowie mit Blick auf die komplexe Situation mit mehreren Leistungserbringern
erweist sich eine interne versicherungsärztliche Untersuchung hierfür nicht ausreichend.
Vielmehr erscheint es notwendig, hierfür eine externe Untersuchung durch eine
geeignete Fachperson anzuordnen.
6.
6.1
Gemäss neuer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei
entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung
zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein
Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren
anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich
abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat es im
Verwaltungsverfahren trotz ihrer Untersuchungs- bzw. Abklärungspflicht
unterlassen, den Pflegebedarf und die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen
sowie die Vergütungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und
lit. c Ziff. 1 KLV vertieft zu prüfen. Sie hat sich lediglich
pauschal auf die Einschätzungen der Langzeiteinrichtung sowie auf die
Empfehlungen ihres vertrauensärztlichen Dienstes abgestützt und insbesondere
die Abweisung der Sport-Leistung nicht weiter begründet, was ungenügend
erscheint. Da es nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts
sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen,
erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als zulässig. Dies
entspricht denn auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin.
7.
Soweit die Beschwerdeführerin
schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Einspracheverfahren beantragt, ist zunächst festzuhalten, dass das
vorinstanzliche Verfahren kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m.
Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Dementsprechend ist auf dieses
Begehren nicht weiter einzugehen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bildet sodann die Ausnahme
(Art. 52 Abs. 3 ATSG), wobei im vorliegenden Fall ohnehin fraglich
ist, ob eine rechtliche Vertretung notwendig gewesen wäre (Art. 37
Abs. 4 ATSG). Dies kann jedoch offenbleiben. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat im Gerichtsverfahren nämlich weitgehend Dasselbe wie
Einspracheverfahren vorgebracht, wobei ihm hierfür kein nennenswerter Zusatzaufwand
entstanden ist. Da der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. untenstehende E. III/1),
erscheinen die Aufwendungen für das Einspracheverfahren damit bereits als
gedeckt. Eine zusätzliche Entschädigung im Rahmen der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren erscheint damit
nicht geboten.
8.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Bedarf der Beschwerdeführerin an Leistungen gemäss
Art. 7 Abs. 2 lit. c und an solchen gemäss Art. 7
Abs. 2 lit. a KLV ungenügend abgeklärt. Dies hat sie nachzuholen,
wobei sie hierfür eine unabhängige externe Beurteilung einzuholen hat.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 ist aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 KVG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da bei einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1
KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist auf Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten
aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und
Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter
denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige
Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
2.2
Da die Gerichtskosten auf die
Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
erscheint offensichtlich, wobei das vorliegende Verfahren angesichts
des teilweisen Obsiegens nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Da
die Beschwerdeführerin zumindest im Gerichtsverfahren auf eine rechtliche
Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser ist mit Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der
Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
3.
Gegen diesen
Zwischenentscheid steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach Massgabe
von Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 1995 (BGG) offen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von
Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der
Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin
in gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 wird
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]