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Entscheid

VG.2023.00091

Sozialversicherung - Krankenversicherung

21. Februar 2024Deutsch14 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. Februar 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula

Brändli

in Sachen

VG.2023.00091

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______

und C.______

diese vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,

Rechtsanwalt, PflegeRechtsAnwalt GmbH,

gegen

Aquilana Versicherungen

Beschwerdegegnerin

betreffend

Pflegeleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ leidet an einer

angeborenen cerebralen Lähmung. Sie lebt in der Langzeiteinrichtung D.______

und verbringt monatlich zwei Wochenenden sowie ihre Ferien bei den Eltern.

Letztere erbringen pflegerische Leistungen und sind zu diesem Zweck bei der

E.______GmbH angestellt.

1.2 Die E.______GmbH beantragte bei den Aquilana

Versicherungen (nachfolgend: Aquilana) die Vergütung von Spitexleistungen. Am

7. August 2023 verfügte Letztere, dass die beantragten Leistungen

lediglich in reduziertem Umfang ausgerichtet werden. Hieran hielt sie am

21. September 2023 trotz der am 11. September 2023 dagegen erhobenen

Einsprache fest.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 19. Oktober 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheids der Aquilana vom 21. September

2023. Diese sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen zu

vergüten. Überdies sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 21. September 2023

aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Aquilana

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Aquilana sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Aquilana schloss am 31. Oktober

2023 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten von A.______. Das Verwaltungsgericht edierte bei D.______ daraufhin

zusätzliche Akten und führte am 8. Februar 2024 eine öffentliche

Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)

durch.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.

Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Krankenversicherung vom 3. Mai 2015 (EG KVG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber nachstehende E.

II/7).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der abgeklärte

Pflegeaufwand sei ausgewiesen. Ihr Vater absolviere mit ihr eine Turnstunde

pro Woche zur Bewegungsunterstützung, was Teil des Leistungskatalogs der

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) sei. Die Kürzung

der anerkannten C-Leistungen sei sodann nicht korrekt. Sie, die

Beschwerdeführerin, benötige Unterstützung bei der Körper- und Zahnpflege,

beim Toilettengang, beim An- und Auskleiden und bei der Nahrungsmittel- und

Flüssigkeitsaufnahme. Sie sei geistig auf dem Stand eines Kleinkindes und

brauche entsprechend aufwändigere und längerdauernde Unterstützung. Der

streitbetroffene Bedarf bestehe während den Ferien und an den Wochenenden.

Diese Zeiten verbringe sie bei ihren Eltern. Letztere erbrächten dabei die

Leistungen je nachdem, ob sie diese unter der Woche bereits in der

Langzeiteinrichtung erhalten habe oder nicht. Die Pflege in der

Langzeiteinrichtung sei ferner mangelhaft. Es sei eine externe Begutachtung

zur Klärung des gesamten notwendigen pflegerischen Bedarfs in Auftrag zu

geben, wobei eine zertifizierte RAI-Ausbildungsperson damit zu beauftragen

sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält fest, es sei

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Grundpflegeleistungen benötige. Im

eingereichten Bedarfsmeldeformular seien jedoch diverse Leistungen

aufgeführt, welche nicht nachvollziehbar und überhöht seien bzw. nicht

den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW)

entsprächen. Sie, die Beschwerdegegnerin, vergüte deshalb nur

0.5

Stunden A-Leistungen pro Monat, 6.5 Stunden C-Leistungen für

ein ganzes Wochenende zu Hause und 4.5 Stunden C-Leistungen während den

ganzen Ferientagen. Tage, an denen die Beschwerdeführerin aus der

Langzeiteinrichtung abgeholt und wieder zurückgebracht werde, würden sodann

wie die Wochenenden vergütet. Ferner seien die Begleitung bei Ausflügen und

Aktivitäten ausser Haus Betreuungsleistungen und zählten nicht zu den

Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Dementsprechend könne sie die wöchentliche Sport-Aktivität nicht als

Pflegeleistung vergüten. Da die Beschwerdeführerin gemäss der

Langzeiteinrichtung an den Abholtagen überdies bereits gepflegt und versorgt

abgeholt werde und nach ihrer Rückkehr wiederum pflegerische Leistungen in

Anspruch nehme, seien diese Zeiten entsprechend angepasst worden. Die

Leistungen seien schliesslich von Fachpersonen abgeklärt worden, weshalb von

weiteren Abklärungen abzusehen sei. Der Aufwand, dem die Pflegestufe der

Beschwerdeführerin im Heim entspreche, sei im Übrigen tiefer als die geltend

gemachten Leistungen, was gegen deren Wirtschaftlichkeit spreche.

3.

Gemäss Art. 34

Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die

Leistungen nach den Art. 25-33 KVG übernehmen. Nach Art. 25a

Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen

Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung

und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen,

oder im Pflegeheim erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet gemäss

Art. 25a Abs. 3 KVG die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren

der Bedarfsermittlung. Die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen hat er

nach Art. 33 der Verordnung über die Krankenversicherung vom

27.

Juni 1995 (KVV) dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI)

übertragen. Gemäss dem von diesem erlassenen Art. 7 Abs. 1 KLV

gelten als Leistungen nach Art. 33 lit. b KVV Untersuchungen,

Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach

Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf

ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden.

Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KLV sind dabei gemäss

Art. 7 Abs. 2 KLV Massnahmen der Abklärung, Beratung und

Koordination (lit. a), Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung

(lit. b) und Massnahmen der Grundpflege (lit. c). Bei der

Grundpflege unterscheidet Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV

schliesslich zwischen der somatischen (Ziff. 1) und der psychiatrischen

(Ziff. 2) Grundpflege. Die Leistungen müssen nach Art. 32

Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.

4.

4.1

Für die Beurteilung des

Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und

Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Deren

Aufgabe ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf

den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und zu

umschreiben. Diese Einschätzungen haben die Verwaltung und die kantonalen

Versicherungsgerichte nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) ohne Bindung an förmliche Beweisregeln

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen).

4.2

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann

als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218

E. 6).

5.

5.1

Die Bedarfsermittlung im Sinne von Art. 7

Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 KLV hat durch einen Pflegefachmann

oder eine Pflegefachfrau zu erfolgen (Art. 8a Abs. 1 KLV). Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin

habe einen tieferen Bedarf an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2

lit. c KLV und an solchen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV

als von der Leistungserbringerin in Rechnung gestellt wurden.

5.2

Vorliegend wurden die Pflegebedarfsabklärungen durch

F.______, diplomierte Krankenschwester AKP/GKP/KWS/PsyKP der

Spitex-Organisation, und G.______, diplomierte Pflegefachfrau HF,

durchgeführt. Die Spitexleistungen wurden sodann von

Dr. med. H.______, Kinder- und Jugendmedizin FMH, verordnet. Damit

erscheinen die in Art. 7 ff. KLV enthaltenen Voraussetzungen auf

den ersten Blick als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Abrechnungen in

der Folge dem vertrauensärztlichen Dienst I.______ zur Stellungnahme unterbreitet,

welcher eine reduzierte Kostenübernahme empfohlen hat.

5.3

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin die Sport-Unterstützung ohne weitere Abklärungen mit der

pauschalen Begründung abgelehnt hat, diese sei eine Betreuungs- und keine

KVG-Pflichtleistung. Da Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV

aber explizit Bewegungsübungen und das Mobilisieren bei den

Grundpflegeleistungen vorsieht, erscheint diese pauschale und weitgehend

unbegründete Ablehnung nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar. Die weiteren

Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. c KLV hat

die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem vertrauensärztlichen Dienst

und mit der Langzeiteinrichtung sodann gekürzt. Dabei hat sie jedoch

einerseits keine Unterlagen von der Langzeiteinrichtung eingeholt, weshalb

dies durch das Gericht nachgeholt werden musste, was im Übrigen einer

verletzten Untersuchungspflicht gleichkommt. Andererseits hat sie die

Bedarfsabklärung bzw. die Einschätzung der Langzeiteinrichtung zu den

Pflegeleistungen nicht weiter überprüft, zumal mit der Einschätzung der

Langzeiteinrichtung und derjenigen der Spitex-Organisation sich grundsätzlich

zwei divergierende Einschätzungen mit dem jeweils gleichen Beweiswert

gegenüberstehen. Die Beschwerdegegnerin hat ferner nicht weiter begründet,

weshalb Erstere gegenüber Letzterer Vorrang haben soll bzw. weshalb dieser

erhöhter Beweiswert zukommt. Vielmehr erscheint es ungenügend, die

Bedarfseinschätzung der Langzeiteinrichtung ohne Weiterungen pauschal zu

übernehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin deren Pflege

ausdrücklich als mangelhaft kritisiert. Schliesslich hat sich die

Beschwerdegegnerin nicht dazu geäussert, ob die von der Langzeiteinrichtung

selbst vorgesehenen bzw. eingeplanten Leistungen gemäss der

Beschwerdeführerin nicht immer tatsächlich vorgenommen würden.

5.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der

Pflegebedarf der Beschwerdeführerin insgesamt als ungenügend abgeklärt

erweist. So erscheint es dem Gericht aufgrund der divergierenden im Recht

liegenden Abklärungen nicht möglich, den Pflegebedarf der Beschwerdeführerin

mit dem notwendigen Beweisgrad zu bestimmen. Es sind folglich weitere

Abklärungen notwendig, wobei zu evaluieren ist, welchen Bedarf an

Grundpflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV sowie an

Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV die

Beschwerdeführerin gesamthaft aufweist. Alsdann ist basierend auf diesen

Erkenntnissen zu prüfen, ob die erbrachten Spitex-Leistungen wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. Art. 32 KVG). Angesichts

der Divergenzen zwischen der Langzeiteinrichtung und der Spitex-Organisation

sowie mit Blick auf die komplexe Situation mit mehreren Leistungserbringern

erweist sich eine interne versicherungsärztliche Untersuchung hierfür nicht ausreichend.

Vielmehr erscheint es notwendig, hierfür eine externe Untersuchung durch eine

geeignete Fachperson anzuordnen.

6.

6.1

Gemäss neuer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei

entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung

zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein

Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren

anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich

abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn

lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen

Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat es im

Verwaltungsverfahren trotz ihrer Untersuchungs- bzw. Abklärungspflicht

unterlassen, den Pflegebedarf und die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen

sowie die Vergütungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und

lit. c Ziff. 1 KLV vertieft zu prüfen. Sie hat sich lediglich

pauschal auf die Einschätzungen der Langzeiteinrichtung sowie auf die

Empfehlungen ihres vertrauensärztlichen Dienstes abgestützt und insbesondere

die Abweisung der Sport-Leistung nicht weiter begründet, was ungenügend

erscheint. Da es nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts

sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen,

erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als zulässig. Dies

entspricht denn auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin

schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Einspracheverfahren beantragt, ist zunächst festzuhalten, dass das

vorinstanzliche Verfahren kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m.

Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Dementsprechend ist auf dieses

Begehren nicht weiter einzugehen. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bildet sodann die Ausnahme

(Art. 52 Abs. 3 ATSG), wobei im vorliegenden Fall ohnehin fraglich

ist, ob eine rechtliche Vertretung notwendig gewesen wäre (Art. 37

Abs. 4 ATSG). Dies kann jedoch offenbleiben. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat im Gerichtsverfahren nämlich weitgehend Dasselbe wie

Einspracheverfahren vorgebracht, wobei ihm hierfür kein nennenswerter Zusatzaufwand

entstanden ist. Da der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. untenstehende E. III/1),

erscheinen die Aufwendungen für das Einspracheverfahren damit bereits als

gedeckt. Eine zusätzliche Entschädigung im Rahmen der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren erscheint damit

nicht geboten.

8.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin den Bedarf der Beschwerdeführerin an Leistungen gemäss

Art. 7 Abs. 2 lit. c und an solchen gemäss Art. 7

Abs. 2 lit. a KLV ungenügend abgeklärt. Dies hat sie nachzuholen,

wobei sie hierfür eine unabhängige externe Beurteilung einzuholen hat.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 ist aufzuheben und die

Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 KVG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da bei einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang hinsichtlich der

Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem Obsiegen der beschwerdeführenden

Partei auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1

KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist auf Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten

aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und

Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter

denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige

Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten auf die

Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

erscheint offensichtlich, wobei das vorliegende Verfahren angesichts

des teilweisen Obsiegens nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Da

die Beschwerdeführerin zumindest im Gerichtsverfahren auf eine rechtliche

Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser ist mit Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der

Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

3.

Gegen diesen

Zwischenentscheid steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach Massgabe

von Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 1995 (BGG) offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von

Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der

Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin

in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 wird

aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]