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Entscheid

VG.2023.00100

Strafvollzug

25. Januar 2024Deutsch14 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. Januar 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00100

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch MLaw

Jacques

Marti, Rechtsanwalt

gegen

1.

Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Bewährungshilfe

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Das

Kantonsgericht Glarus verurteilte A.______ am 25. April 2018 der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen

Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen

das Waffengesetz und der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Darüber hinaus ordnete es

ein Tätigkeitsverbot für jegliche Heilbehandlungen an Frauen für fünf Jahre

und an Kindern für zehn Jahre an. Nachdem A.______ beim Obergericht Glarus

dagegen erfolgslos Berufung eingelegt und beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen erhoben hatte, wies Letzteres die Sache an das Obergericht zurück

(vgl. BGer-Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Dieses verurteilte

ihn am 1. März 2021 zu 27 Monaten Freiheitsstrafe und bestätigte

das Tätigkeitsverbot gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts.

2.

Am

2. August 2023 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Glarus

A.______ mit, dass es begleitend zu den Tätigkeitsverboten die Anordnung

einer Bewährungshilfe in Betracht ziehe. Nachdem Letzterer hierzu am

10. August 2023 Stellung genommen hatte, ordnete es am 18. August

2023 für die gesamte Dauer der Tätigkeitsverbote eine Bewährungshilfe an. Die

hiergegen von A.______ am 31. August 2023 erhobene Beschwerde beim

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) wies Letzteres am

5. Oktober 2023 ab.

3.

A.______

gelangte mit Beschwerde vom 8. November 2023 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 5. Oktober 2023

sowie der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. August 2023;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Justizvollzug

und des DSJ. Letzteres schloss am 28. November 2023 auf Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Das

Amt für Justizvollzug beantragte am 30. November 2023 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 32

Abs. 3b des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 2. Mai 1965 (EG StGB) und

Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft Entscheide

des zuständigen Departements zwar vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit

hin (Art. 32 Abs. 3b EG StGB). Dennoch kommt der

Vollzugsbehörde bei der Frage, ob Bewährungshilfe angeordnet werden soll, ein

weites Ermessen zu (Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019,

Art. 93 N. 9). In dieses greift das

Verwaltungsgericht nicht ohne Not ein.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Durchsetzung des

Tätigkeitsverbots sei unverhältnismässig. Ihm seien Tätigkeitsverbote

gegenüber Frauen und Kindern auferlegt worden. Er habe bereits in den

Gerichtsverfahren erklärt, dass er keine entsprechenden Behandlungen mehr

durchführen werde. Folglich sei davon auszugehen, dass er die Verbote

respektieren werde. Die Dauer der Bewährungshilfe gehe sodann über das

ordentliche Mass hinaus. Darüber hinaus sei deren Umfang nicht aus der

Verfügung ersichtlich. Gesamthaft stelle die Massnahme eine erhebliche

Einschränkung seiner persönlichen Freiheit dar. Die Beschwerdegegner hätten

sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen,

dass er, der Beschwerdeführer, nach zwei und fünf Jahren einen Antrag auf

Aufhebung stellen könne. Da er gleichzeitig als erhöht rückfallgefährdet

eingestuft worden sei, würden aber zwangsläufig jegliche Gesuche abgelehnt

und weil das Tätigkeitsverbot lediglich eine passive Auflage darstelle,

bleibe unklar, weshalb eine Bewährungshilfe überhaupt notwendig sei

bzw. wie die Durchsetzung des Tätigkeitsverbots überprüft werden könne.

Er unterliege schliesslich bereits der Strafandrohung bei Zuwiderhandlung,

was genügend sei. Die angeordnete Bewährungshilfe sei dementsprechend

aufzuheben.

2.2

Der Beschwerdegegner 1 bringt vor,

das Obergericht habe neben dem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren keine

Bewährungshilfe angeordnet, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen sei. Dies

könne indessen korrigiert werden, da die neu bestehende Kompetenz der zur

Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss den Übergangsbestimmungen auch bei Tätern

gelte, die nach bisherigem Recht verurteilt worden seien. Die vorliegend nach

neuem Recht angeordnete Bewährungshilfe im altrechtlich abgeurteilten Fall

sei als zusätzliche Auflage somit rechtmässig und mit Blick auf die

mutmasslich hohe Rückfallgefahr sowie den Interventionsbedarf notwendig.

Angesichts der langjährigen, massiven Delinquenz des Beschwerdeführers und

des Fortbestehens seiner deliktfördernden Persönlichkeitsaspekte könne nicht

davon ausgegangen werden, dass er dem Tätigkeitsverbot ohne Bewährungshilfe

längerfristig Folge leisten werde. Deren Dauer orientiere sich im

vorliegenden Fall am rechtskräftig für zehn Jahre ausgesprochenen

Tätigkeitsverbot. Innerhalb dieser Zeit sei zu eruieren, ob und inwiefern ein

Betreuungsbedarf bestehe, wobei der Kontakt zur Bewährungshilfe je nach

Verlauf engmaschiger oder loser ausgestaltet bzw. die Begleitung auch

vorzeitig eingestellt werden könne. Die Pflicht des Beschwerdeführers zur

Wahrung von Gesprächsterminen wiege vorliegend weniger schwer als das massive

Leid der Opfer. Aufgrund der Abhängigkeit zwischen Interventionsbedarf und

-stärke könne noch nicht gesagt werden, wie die Bewährungshilfe über die

nächsten Jahre ausgestaltet werden müsse, da dies wesentlich von der

Entwicklung und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhänge.

Das Tätigkeitsverbot verpflichte zu einem Unterlassen und stelle

grundsätzlich eine passive Auflage dar. Gleichwohl könne aber eine aktive

Unterstützung und Begleitung nötig sein. Es sei denkbar, dass es auch in Zukunft

im Umfeld des Beschwerdeführers zu Situationen komme, in denen er angefragt

werde, Behandlungen durchzuführen oder er eine Behandlung als opportun

erachte. Es werde Aufgabe der Bewährungshilfe sein, als Begleitungs- und

Kontrollorgan zu fungieren, kritische Situation mit dem Beschwerdeführer zu

reflektieren und mit ihm alternative Freizeitstrategien zu erarbeiten. Sodann

gehe es vorliegend nicht nur darum, dass er keine bezahlte Tätigkeit als

Heiler mehr ausübe. Vielmehr solle er dadurch auch im privaten Umfeld von

solchen Tätigkeiten absehen. Diesbezüglich stellten die Liebesbeziehung und

das soziale Umfeld wesentliche Komponenten dar und seien von der

Bewährungshilfe in der deliktpräventiven Arbeit in geeigneter Form

einzubeziehen. Die Strafandrohung sei mit Blick auf das hohe Risiko für

weitere Sexualdelikte unzureichend. Dasselbe gelte für die Beschränkung der

Kontrolle auf die polizeilichen Organe, zumal deren spezialpräventive

Funktion begrenzt sei.

3.

3.1

Hat jemand in Ausübung einer

beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein

Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von

über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er

seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen

wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten

für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten

(Art. 67 Abs. 1 StGB). Im Fall eines Verbrechens oder Vergehens

gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen kann das

Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten

(Art. 67 Abs. 2 StGB).

3.2

Das Gericht kann für die Dauer der

Verbote Bewährungshilfe anordnen (Art. 67 Abs. 6 StGB). Missachtet

der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder

entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht

durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige

Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die

Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen

(Art. 67c Abs. 7 StGB). Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte

Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbots Bewährungshilfe

anordnen (Art. 67c Abs. 7bis StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen

die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert

werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt

die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1

StGB).

4.

4.1

Zunächst ist

festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 Art. 67c Abs. 7bis

StGB berechtigterweise auf den vorliegenden altrechtlichen Fall angewendet

hat (Art. 388 Abs. 3 StGB; vgl. Benjamin F. Brägger, in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 388 N. 4 ff.). Diese

Bestimmung erteilt ihm die Kompetenz zur Anordnung einer Bewährungshilfe,

legt hierfür jedoch keine weiteren Vorgaben fest. Die Bewährungshilfe bei

einem Tätigkeitsverbot stellt sodann ein neueres Instrument des Strafvollzugs

dar, weshalb hierzu noch nicht viele Erfahrungswerte bestehen. Grundsätzlich

kann jedoch auf die Praxis und die Materialien zur Bewährungshilfe im

Allgemeinen (Art. 93 StGB) zurückgegriffen werden. Danach soll die

Bewährungshilfe einerseits nicht an enge Voraussetzungen geknüpft,

andererseits nur bei nachgewiesenem Bedarf angeordnet werden (Imperatori,

a.a.O., Art. 93 N. 9). Die Bewährungshilfe soll sodann nicht primär

eine Kontrollfunktion haben. Vielmehr soll sie die betreuten Personen vor

Rückfällen schützen. Sie verfolgt spezialpräventive Ziele und leistet

Unterstützung bei der sozialen Wiederintegration in die Gesellschaft.

Grundsätzlich dauert sie so lange wie das Verbot anhält. Zu den verbreiteten

Instrumenten gehören das Gespräch mit der betroffenen Person, das Einholen

eines Strafregisterauszugs, die Kontrolle von Arbeitsverträgen und weiteren

Dokumenten, die Selbstdeklaration der betroffenen Person sowie der Einbezug

des Täterumfelds (vgl. zum Ganzen: Schweizerisches Kompetenzzentrum für

den Justizvollzug [SKJV], Analyse des Vollzugs der Tätigkeitsverbote und des

Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67 ff. StGB, 2022,

S. 13 ff., 41).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner

1.

war zur Anordnung der streitbetroffenen Bewährungshilfe berechtigt, wobei

bereits das Strafgericht aufgrund des intertemporalen Rechts hierzu

verpflichtet gewesen wäre (Art. 67 Abs. 7 Satz 2 aStGB in

der Fassung vom 1. Januar 2015). Zu prüfen bleibt somit, ob die

Massnahme verhältnismässig ist. Dabei ist zunächst die Notwendigkeit

derselben und in diesem Rahmen insbesondere die Rückfallgefahr bzw. der

Eingliederungsbedarf zu beleuchten.

4.2.2

Das Obergericht gab bei der Prüfung

einer bedingten gegenüber einer unbedingten Strafe eine negative

Legalprognose ab. Gemäss der Justizvollzuganstalt […] wolle der

Beschwerdeführer sodann lediglich seine Strafe absitzen und weder eine

Deliktaufarbeitung noch eine Therapie machen. Er sei gefährlich, verhalte

sich manipulativ und fühle sich unschuldig bzw. als Opfer. Die

psychiatrischen Sitzungen bezüglich Vollzugsöffnung hätten abgebrochen werden

müssen, da er nicht mitgemacht habe. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass

sein Verhalten abgesehen von der fehlenden Kooperation tadellos sei. Er habe

nicht diszipliniert werden müssen, der Werkmeister sei mit seiner

Arbeitsleistung zufrieden und er habe sich im Kollektiv gut integrieren

können. Auch der begleitete Ausgang habe ohne Beanstandungen stattfinden können.

4.2.3

Die von der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Direktion der Justiz

und des Innern des Kantons […] am 30. Juni 2021 durchgeführte

Risikoabklärung ergab die Delikthypothese, wonach der Beschwerdeführer das

Vertrauen seiner Patientinnen in seine Behandlungsfähigkeit als Handaufleger

missbraucht habe, indem er Patientinnen manipuliert und ihnen vorgegeben

habe, dass Geschlechtsverkehr mit ihm eine heilende Wirkung habe. Er habe

auch das Familiensystem seiner ehemaligen Partnerin, einer vormaligen

Patientin sowie deren Kinder manipuliert. Er schaffe es offenbar seit knapp

20.

Jahren, wiederholt Menschen dazu zu bringen, ihm zu vertrauen, ihm

über ihre Ängste und Nöte zu berichten und sich in seine Abhängigkeit zu

begeben, um sie anschliessend zu missbrauchen. Dies spreche für eine bei ihm

vorhandene ausgeprägte manipulative Fähigkeit. Da er sämtliche Vorwürfe

abstreite, lägen keine Angaben über seine Sexualanamnese vor, was zur Klärung

der Delikthypothese notwendig wäre. Bezüglich Sexualdelikten sei das

Delinquenzrisiko zum Tatzeitraum im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöht

gewesen. Aktuell sei das Risikopotenzial moderat bis und mit hoch. Sollten

sich seine Lebensumstände wieder den früheren annähern, sei mit einem

kurzfristigen Anstieg des Delinquenzrisikos zu rechnen. Die risikorelevante

Beeinflussbarkeit sei eher ungünstig. Es sei indiziert, im Rahmen von

sozialarbeiterischen Gesprächen in einem ersten Schritt zu versuchen, seine

Problemeinsicht und Veränderungsmotivation zu fördern. Aufgrund seines

bisherigen Verhaltens seien die diesbezüglichen Erfolgschancen aktuell als

gering einzuschätzen. Sollte dies dennoch gelingen, könnte er in einem

zweiten Schritt zur Aufnahme einer freiwilligen Psychotherapie motiviert

werden. Sollte er rückfällig werden, würde dringend eine psychiatrische

Begutachtung empfohlen.

4.2.4

Gemäss dem Sozialdienst des Amts

für Justizvollzug […] übernehme der Beschwerdeführer keine Verantwortung für

seine Delikte. Er sehe sich nicht als Verursacher, erkenne die Folgen nicht

an und trage seine Rationalisierungen vehement vor. Gegenwärtig sei keine

Grundlage für eine deliktspezifische Arbeit gegeben.

4.2.5

Der Beschwerdegegner 1 hielt am

4.

Juli 2022 fest, sämtliche Motivationsversuche für eine Teilnahme an

Therapiesitzungen seien ins Leere gelaufen. Der Beschwerdeführer negiere und

bagatellisiere die von ihm begangenen Delikte hartnäckig. Aufgrund fehlender

Kooperation und der daraus resultierenden Risikoeinschätzung würden

Vollzugsöffnungen abgelehnt. Am 25. August 2022 berichtete der

Beschwerdegegner 1 weiter, ohne Tataufarbeitung und Auseinandersetzung

mit den Delikten und ohne Einsicht des Beschwerdeführers in dessen begangene

Delikte, namentlich ohne jegliche Veränderungsmotivation, könne von einer

Minimierung der Rückfallgefahr nicht die Rede sein. Deshalb seien

Vollzugsöffnungen aktuell unverantwortlich und abzulehnen. Am 30. Juni

2023.

führte der Beschwerdegegner 1 weiter aus, der Beschwerdeführer sei

nicht einsichtig, dass er nach Beendigung seiner Strafe jährlich bei der

Vollzugsbehörde für die Abgabe der Selbstdeklaration vorbeikommen müsse. Er

werde gemäss eigenen Angaben bei seiner kinderlosen Partnerin leben. Diese

wisse Bescheid und glaube nicht, was in den Akten stehe. Er werde keine Delikte

mehr begehen, da die Haft keine einfache Zeit gewesen sei. Die im

Gerichtsurteil aufgeführten Delikte seien ein Komplott seiner Ex-Partnerin.

Er wolle nach seiner Entlassung die Pensionierung geniessen und werde nicht

gegen das Tätigkeitsverbot verstossen. Er habe mit seiner Tätigkeit als

Heiler abgeschlossen und benötige keine Therapie.

4.2.6

Die Abteilung Verwaltungspolizei

des Kantons Glarus lehnte eine bedingte Entlassung am 15. November 2022

unter anderem mit der Begründung ab, dass das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers zwar als korrekt bezeichnet werden könne, jedoch im

Widerspruch zur permanenten Verweigerungshaltung stehe, sich mit seinen Taten

und problematischen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen. Damit habe

er weder den Vollzugsplan eingehalten noch aktiv an der Erreichung der

Vollzugsziele mitgearbeitet. Die Rückfallgefahr bleibe unverändert auf hohem

Niveau. An seiner problematischen und uneinsichtigen Einstellung gegenüber

seinen Taten habe sich seit Eintritt in den Strafvollzug nichts geändert und

er zeige weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch übernehme er

Verantwortung. Alle Therapieversuche seien gescheitert. Der Beschwerdeführer

zeige kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit einer Bewährungshelferin

oder einem Bewährungshelfer.

4.3

Aus den im Recht

liegenden Akten ergibt sich damit übereinstimmend und ausdrücklich, dass der

Beschwerdeführer allseitig als rückfallgefährdet einzustufen ist. Die

Notwendigkeit einer Massnahme im Sinne einer Bewährungshilfe erweist sich

damit ohne Weiteres als gegeben.

4.4

Zusätzlich zur

Notwendigkeit einer Intervention im Rahmen der streitbetroffenen

Bewährungshilfe muss die Massnahme zur Verbesserung der Situation und damit

zur Verminderung der Rückfallgefahr geeignet sein. Die Möglichkeiten der

Bewährungshilfe erscheinen dabei nicht zuletzt wegen der drohenden

mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zwar

eingeschränkt. Dies kann jedoch angesichts der allseitig festgehaltenen hohen

Rückfallgefahr und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall von Beginn an

gerichtlich eine Bewährungshilfe anzuordnen gewesen wäre, nicht dazu führen,

dass auf eine Bewährungshilfe verzichtet wird. Mit Blick auf die drohende

fehlende Kooperation ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Selbstdeklaration nämlich als ungenügend einzustufen. Eine Verletzung der

persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch die streitbetroffene

Anordnung ist darüber hinaus nicht ersichtlich und erscheint angesichts der

eingeschränkten Mittel der Bewährungshilfe auch nicht wahrscheinlich, wobei

eine derartige Verletzung mit Blick auf das öffentliche Interesse an der

Verhinderung eines Rückfalls vorliegend denn auch hinzunehmen wäre.

Schliesslich ist auch die Anordnung der Bewährungshilfe bezüglich der Dauer

nicht zu beanstanden, zumal das Tätigkeitsverbot zehn Jahre besteht

(vgl. obenstehende E. II/4.1).

5.

Zusammenfassend

erweist sich die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Bewährungshilfe als

verhältnis- und insgesamt als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

III.

Nach

Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im

Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten

zu tragen. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss

steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG e contrario). Eine solche ist schliesslich auch dem

Beschwerdegegner 2 nicht zuzusprechen, da keine Umstände vorliegen,

welche ein Abweichen vom Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 138 Abs. 4 VRG),

rechtfertigen würden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]