VG.2023.00100
Strafvollzug
25. Januar 2024Deutsch14 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 25. Januar 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00100
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch MLaw
Jacques
Marti, Rechtsanwalt
gegen
1.
Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
2.
Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Glarus
betreffend
Bewährungshilfe
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Das
Kantonsgericht Glarus verurteilte A.______ am 25. April 2018 der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz und der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Darüber hinaus ordnete es
ein Tätigkeitsverbot für jegliche Heilbehandlungen an Frauen für fünf Jahre
und an Kindern für zehn Jahre an. Nachdem A.______ beim Obergericht Glarus
dagegen erfolgslos Berufung eingelegt und beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen erhoben hatte, wies Letzteres die Sache an das Obergericht zurück
(vgl. BGer-Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Dieses verurteilte
ihn am 1. März 2021 zu 27 Monaten Freiheitsstrafe und bestätigte
das Tätigkeitsverbot gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts.
2.
Am
2. August 2023 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Glarus
A.______ mit, dass es begleitend zu den Tätigkeitsverboten die Anordnung
einer Bewährungshilfe in Betracht ziehe. Nachdem Letzterer hierzu am
10. August 2023 Stellung genommen hatte, ordnete es am 18. August
2023 für die gesamte Dauer der Tätigkeitsverbote eine Bewährungshilfe an. Die
hiergegen von A.______ am 31. August 2023 erhobene Beschwerde beim
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) wies Letzteres am
5. Oktober 2023 ab.
3.
A.______
gelangte mit Beschwerde vom 8. November 2023 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 5. Oktober 2023
sowie der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. August 2023;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Justizvollzug
und des DSJ. Letzteres schloss am 28. November 2023 auf Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Das
Amt für Justizvollzug beantragte am 30. November 2023 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 32
Abs. 3b des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 2. Mai 1965 (EG StGB) und
Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft Entscheide
des zuständigen Departements zwar vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit
hin (Art. 32 Abs. 3b EG StGB). Dennoch kommt der
Vollzugsbehörde bei der Frage, ob Bewährungshilfe angeordnet werden soll, ein
weites Ermessen zu (Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019,
Art. 93 N. 9). In dieses greift das
Verwaltungsgericht nicht ohne Not ein.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Durchsetzung des
Tätigkeitsverbots sei unverhältnismässig. Ihm seien Tätigkeitsverbote
gegenüber Frauen und Kindern auferlegt worden. Er habe bereits in den
Gerichtsverfahren erklärt, dass er keine entsprechenden Behandlungen mehr
durchführen werde. Folglich sei davon auszugehen, dass er die Verbote
respektieren werde. Die Dauer der Bewährungshilfe gehe sodann über das
ordentliche Mass hinaus. Darüber hinaus sei deren Umfang nicht aus der
Verfügung ersichtlich. Gesamthaft stelle die Massnahme eine erhebliche
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit dar. Die Beschwerdegegner hätten
sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen,
dass er, der Beschwerdeführer, nach zwei und fünf Jahren einen Antrag auf
Aufhebung stellen könne. Da er gleichzeitig als erhöht rückfallgefährdet
eingestuft worden sei, würden aber zwangsläufig jegliche Gesuche abgelehnt
und weil das Tätigkeitsverbot lediglich eine passive Auflage darstelle,
bleibe unklar, weshalb eine Bewährungshilfe überhaupt notwendig sei
bzw. wie die Durchsetzung des Tätigkeitsverbots überprüft werden könne.
Er unterliege schliesslich bereits der Strafandrohung bei Zuwiderhandlung,
was genügend sei. Die angeordnete Bewährungshilfe sei dementsprechend
aufzuheben.
2.2
Der Beschwerdegegner 1 bringt vor,
das Obergericht habe neben dem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren keine
Bewährungshilfe angeordnet, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen sei. Dies
könne indessen korrigiert werden, da die neu bestehende Kompetenz der zur
Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss den Übergangsbestimmungen auch bei Tätern
gelte, die nach bisherigem Recht verurteilt worden seien. Die vorliegend nach
neuem Recht angeordnete Bewährungshilfe im altrechtlich abgeurteilten Fall
sei als zusätzliche Auflage somit rechtmässig und mit Blick auf die
mutmasslich hohe Rückfallgefahr sowie den Interventionsbedarf notwendig.
Angesichts der langjährigen, massiven Delinquenz des Beschwerdeführers und
des Fortbestehens seiner deliktfördernden Persönlichkeitsaspekte könne nicht
davon ausgegangen werden, dass er dem Tätigkeitsverbot ohne Bewährungshilfe
längerfristig Folge leisten werde. Deren Dauer orientiere sich im
vorliegenden Fall am rechtskräftig für zehn Jahre ausgesprochenen
Tätigkeitsverbot. Innerhalb dieser Zeit sei zu eruieren, ob und inwiefern ein
Betreuungsbedarf bestehe, wobei der Kontakt zur Bewährungshilfe je nach
Verlauf engmaschiger oder loser ausgestaltet bzw. die Begleitung auch
vorzeitig eingestellt werden könne. Die Pflicht des Beschwerdeführers zur
Wahrung von Gesprächsterminen wiege vorliegend weniger schwer als das massive
Leid der Opfer. Aufgrund der Abhängigkeit zwischen Interventionsbedarf und
-stärke könne noch nicht gesagt werden, wie die Bewährungshilfe über die
nächsten Jahre ausgestaltet werden müsse, da dies wesentlich von der
Entwicklung und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhänge.
Das Tätigkeitsverbot verpflichte zu einem Unterlassen und stelle
grundsätzlich eine passive Auflage dar. Gleichwohl könne aber eine aktive
Unterstützung und Begleitung nötig sein. Es sei denkbar, dass es auch in Zukunft
im Umfeld des Beschwerdeführers zu Situationen komme, in denen er angefragt
werde, Behandlungen durchzuführen oder er eine Behandlung als opportun
erachte. Es werde Aufgabe der Bewährungshilfe sein, als Begleitungs- und
Kontrollorgan zu fungieren, kritische Situation mit dem Beschwerdeführer zu
reflektieren und mit ihm alternative Freizeitstrategien zu erarbeiten. Sodann
gehe es vorliegend nicht nur darum, dass er keine bezahlte Tätigkeit als
Heiler mehr ausübe. Vielmehr solle er dadurch auch im privaten Umfeld von
solchen Tätigkeiten absehen. Diesbezüglich stellten die Liebesbeziehung und
das soziale Umfeld wesentliche Komponenten dar und seien von der
Bewährungshilfe in der deliktpräventiven Arbeit in geeigneter Form
einzubeziehen. Die Strafandrohung sei mit Blick auf das hohe Risiko für
weitere Sexualdelikte unzureichend. Dasselbe gelte für die Beschränkung der
Kontrolle auf die polizeilichen Organe, zumal deren spezialpräventive
Funktion begrenzt sei.
3.
3.1
Hat jemand in Ausübung einer
beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein
Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von
über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er
seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen
wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten
für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten
(Art. 67 Abs. 1 StGB). Im Fall eines Verbrechens oder Vergehens
gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen kann das
Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten
(Art. 67 Abs. 2 StGB).
3.2
Das Gericht kann für die Dauer der
Verbote Bewährungshilfe anordnen (Art. 67 Abs. 6 StGB). Missachtet
der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder
entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht
durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige
Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die
Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen
(Art. 67c Abs. 7 StGB). Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte
Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbots Bewährungshilfe
anordnen (Art. 67c Abs. 7bis StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen
die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert
werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt
die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1
StGB).
4.
4.1
Zunächst ist
festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 Art. 67c Abs. 7bis
StGB berechtigterweise auf den vorliegenden altrechtlichen Fall angewendet
hat (Art. 388 Abs. 3 StGB; vgl. Benjamin F. Brägger, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 388 N. 4 ff.). Diese
Bestimmung erteilt ihm die Kompetenz zur Anordnung einer Bewährungshilfe,
legt hierfür jedoch keine weiteren Vorgaben fest. Die Bewährungshilfe bei
einem Tätigkeitsverbot stellt sodann ein neueres Instrument des Strafvollzugs
dar, weshalb hierzu noch nicht viele Erfahrungswerte bestehen. Grundsätzlich
kann jedoch auf die Praxis und die Materialien zur Bewährungshilfe im
Allgemeinen (Art. 93 StGB) zurückgegriffen werden. Danach soll die
Bewährungshilfe einerseits nicht an enge Voraussetzungen geknüpft,
andererseits nur bei nachgewiesenem Bedarf angeordnet werden (Imperatori,
a.a.O., Art. 93 N. 9). Die Bewährungshilfe soll sodann nicht primär
eine Kontrollfunktion haben. Vielmehr soll sie die betreuten Personen vor
Rückfällen schützen. Sie verfolgt spezialpräventive Ziele und leistet
Unterstützung bei der sozialen Wiederintegration in die Gesellschaft.
Grundsätzlich dauert sie so lange wie das Verbot anhält. Zu den verbreiteten
Instrumenten gehören das Gespräch mit der betroffenen Person, das Einholen
eines Strafregisterauszugs, die Kontrolle von Arbeitsverträgen und weiteren
Dokumenten, die Selbstdeklaration der betroffenen Person sowie der Einbezug
des Täterumfelds (vgl. zum Ganzen: Schweizerisches Kompetenzzentrum für
den Justizvollzug [SKJV], Analyse des Vollzugs der Tätigkeitsverbote und des
Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67 ff. StGB, 2022,
S. 13 ff., 41).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdegegner
1.
war zur Anordnung der streitbetroffenen Bewährungshilfe berechtigt, wobei
bereits das Strafgericht aufgrund des intertemporalen Rechts hierzu
verpflichtet gewesen wäre (Art. 67 Abs. 7 Satz 2 aStGB in
der Fassung vom 1. Januar 2015). Zu prüfen bleibt somit, ob die
Massnahme verhältnismässig ist. Dabei ist zunächst die Notwendigkeit
derselben und in diesem Rahmen insbesondere die Rückfallgefahr bzw. der
Eingliederungsbedarf zu beleuchten.
4.2.2
Das Obergericht gab bei der Prüfung
einer bedingten gegenüber einer unbedingten Strafe eine negative
Legalprognose ab. Gemäss der Justizvollzuganstalt […] wolle der
Beschwerdeführer sodann lediglich seine Strafe absitzen und weder eine
Deliktaufarbeitung noch eine Therapie machen. Er sei gefährlich, verhalte
sich manipulativ und fühle sich unschuldig bzw. als Opfer. Die
psychiatrischen Sitzungen bezüglich Vollzugsöffnung hätten abgebrochen werden
müssen, da er nicht mitgemacht habe. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass
sein Verhalten abgesehen von der fehlenden Kooperation tadellos sei. Er habe
nicht diszipliniert werden müssen, der Werkmeister sei mit seiner
Arbeitsleistung zufrieden und er habe sich im Kollektiv gut integrieren
können. Auch der begleitete Ausgang habe ohne Beanstandungen stattfinden können.
4.2.3
Die von der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons […] am 30. Juni 2021 durchgeführte
Risikoabklärung ergab die Delikthypothese, wonach der Beschwerdeführer das
Vertrauen seiner Patientinnen in seine Behandlungsfähigkeit als Handaufleger
missbraucht habe, indem er Patientinnen manipuliert und ihnen vorgegeben
habe, dass Geschlechtsverkehr mit ihm eine heilende Wirkung habe. Er habe
auch das Familiensystem seiner ehemaligen Partnerin, einer vormaligen
Patientin sowie deren Kinder manipuliert. Er schaffe es offenbar seit knapp
20.
Jahren, wiederholt Menschen dazu zu bringen, ihm zu vertrauen, ihm
über ihre Ängste und Nöte zu berichten und sich in seine Abhängigkeit zu
begeben, um sie anschliessend zu missbrauchen. Dies spreche für eine bei ihm
vorhandene ausgeprägte manipulative Fähigkeit. Da er sämtliche Vorwürfe
abstreite, lägen keine Angaben über seine Sexualanamnese vor, was zur Klärung
der Delikthypothese notwendig wäre. Bezüglich Sexualdelikten sei das
Delinquenzrisiko zum Tatzeitraum im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöht
gewesen. Aktuell sei das Risikopotenzial moderat bis und mit hoch. Sollten
sich seine Lebensumstände wieder den früheren annähern, sei mit einem
kurzfristigen Anstieg des Delinquenzrisikos zu rechnen. Die risikorelevante
Beeinflussbarkeit sei eher ungünstig. Es sei indiziert, im Rahmen von
sozialarbeiterischen Gesprächen in einem ersten Schritt zu versuchen, seine
Problemeinsicht und Veränderungsmotivation zu fördern. Aufgrund seines
bisherigen Verhaltens seien die diesbezüglichen Erfolgschancen aktuell als
gering einzuschätzen. Sollte dies dennoch gelingen, könnte er in einem
zweiten Schritt zur Aufnahme einer freiwilligen Psychotherapie motiviert
werden. Sollte er rückfällig werden, würde dringend eine psychiatrische
Begutachtung empfohlen.
4.2.4
Gemäss dem Sozialdienst des Amts
für Justizvollzug […] übernehme der Beschwerdeführer keine Verantwortung für
seine Delikte. Er sehe sich nicht als Verursacher, erkenne die Folgen nicht
an und trage seine Rationalisierungen vehement vor. Gegenwärtig sei keine
Grundlage für eine deliktspezifische Arbeit gegeben.
4.2.5
Der Beschwerdegegner 1 hielt am
4.
Juli 2022 fest, sämtliche Motivationsversuche für eine Teilnahme an
Therapiesitzungen seien ins Leere gelaufen. Der Beschwerdeführer negiere und
bagatellisiere die von ihm begangenen Delikte hartnäckig. Aufgrund fehlender
Kooperation und der daraus resultierenden Risikoeinschätzung würden
Vollzugsöffnungen abgelehnt. Am 25. August 2022 berichtete der
Beschwerdegegner 1 weiter, ohne Tataufarbeitung und Auseinandersetzung
mit den Delikten und ohne Einsicht des Beschwerdeführers in dessen begangene
Delikte, namentlich ohne jegliche Veränderungsmotivation, könne von einer
Minimierung der Rückfallgefahr nicht die Rede sein. Deshalb seien
Vollzugsöffnungen aktuell unverantwortlich und abzulehnen. Am 30. Juni
2023.
führte der Beschwerdegegner 1 weiter aus, der Beschwerdeführer sei
nicht einsichtig, dass er nach Beendigung seiner Strafe jährlich bei der
Vollzugsbehörde für die Abgabe der Selbstdeklaration vorbeikommen müsse. Er
werde gemäss eigenen Angaben bei seiner kinderlosen Partnerin leben. Diese
wisse Bescheid und glaube nicht, was in den Akten stehe. Er werde keine Delikte
mehr begehen, da die Haft keine einfache Zeit gewesen sei. Die im
Gerichtsurteil aufgeführten Delikte seien ein Komplott seiner Ex-Partnerin.
Er wolle nach seiner Entlassung die Pensionierung geniessen und werde nicht
gegen das Tätigkeitsverbot verstossen. Er habe mit seiner Tätigkeit als
Heiler abgeschlossen und benötige keine Therapie.
4.2.6
Die Abteilung Verwaltungspolizei
des Kantons Glarus lehnte eine bedingte Entlassung am 15. November 2022
unter anderem mit der Begründung ab, dass das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers zwar als korrekt bezeichnet werden könne, jedoch im
Widerspruch zur permanenten Verweigerungshaltung stehe, sich mit seinen Taten
und problematischen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen. Damit habe
er weder den Vollzugsplan eingehalten noch aktiv an der Erreichung der
Vollzugsziele mitgearbeitet. Die Rückfallgefahr bleibe unverändert auf hohem
Niveau. An seiner problematischen und uneinsichtigen Einstellung gegenüber
seinen Taten habe sich seit Eintritt in den Strafvollzug nichts geändert und
er zeige weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch übernehme er
Verantwortung. Alle Therapieversuche seien gescheitert. Der Beschwerdeführer
zeige kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit einer Bewährungshelferin
oder einem Bewährungshelfer.
4.3
Aus den im Recht
liegenden Akten ergibt sich damit übereinstimmend und ausdrücklich, dass der
Beschwerdeführer allseitig als rückfallgefährdet einzustufen ist. Die
Notwendigkeit einer Massnahme im Sinne einer Bewährungshilfe erweist sich
damit ohne Weiteres als gegeben.
4.4
Zusätzlich zur
Notwendigkeit einer Intervention im Rahmen der streitbetroffenen
Bewährungshilfe muss die Massnahme zur Verbesserung der Situation und damit
zur Verminderung der Rückfallgefahr geeignet sein. Die Möglichkeiten der
Bewährungshilfe erscheinen dabei nicht zuletzt wegen der drohenden
mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zwar
eingeschränkt. Dies kann jedoch angesichts der allseitig festgehaltenen hohen
Rückfallgefahr und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall von Beginn an
gerichtlich eine Bewährungshilfe anzuordnen gewesen wäre, nicht dazu führen,
dass auf eine Bewährungshilfe verzichtet wird. Mit Blick auf die drohende
fehlende Kooperation ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Selbstdeklaration nämlich als ungenügend einzustufen. Eine Verletzung der
persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch die streitbetroffene
Anordnung ist darüber hinaus nicht ersichtlich und erscheint angesichts der
eingeschränkten Mittel der Bewährungshilfe auch nicht wahrscheinlich, wobei
eine derartige Verletzung mit Blick auf das öffentliche Interesse an der
Verhinderung eines Rückfalls vorliegend denn auch hinzunehmen wäre.
Schliesslich ist auch die Anordnung der Bewährungshilfe bezüglich der Dauer
nicht zu beanstanden, zumal das Tätigkeitsverbot zehn Jahre besteht
(vgl. obenstehende E. II/4.1).
5.
Zusammenfassend
erweist sich die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Bewährungshilfe als
verhältnis- und insgesamt als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
III.
Nach
Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im
Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten
zu tragen. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss
steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG e contrario). Eine solche ist schliesslich auch dem
Beschwerdegegner 2 nicht zuzusprechen, da keine Umstände vorliegen,
welche ein Abweichen vom Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 138 Abs. 4 VRG),
rechtfertigen würden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]