Lexipedia

Entscheid

VG.2023.00109

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

21. März 2024Deutsch13 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. März 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Noëlle

Ulrich

in Sachen

VG.2023.00109

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Sicherungsentzug

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Aufgrund einer Meldung der

IV-Stelle Glarus verfügte die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 25. August 2023 die

Abklärung der Fahreignung von A.______ und gab hierfür beim Fachzentrum

Forensik Ostschweiz (FAFORO) ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Auftrag.

Dieses wurde am 27. Oktober 2023 erstattet.

2.

Gestützt auf das Gutachten

des FAFORO entzog die Fachstelle Administrativmassnahmen A.______ am

20. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit

(Disp.-Ziff. 1) und machte die Wiedererlangung des Führerausweises vom

Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig

(Disp.-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die

aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 4).

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativ-massnahmen vom

20. November 2023. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. November

2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Fachstelle Administrativmassnahmen. Letztere schloss am

16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu

Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Verfügungen über Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai

1985.

(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 2

lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986.

(VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das

Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich,

d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

Dr. med. B.______, Facharzt FMH für Psychologie und Psychotherapie,

sei über seinen Therapieabbruch nicht erfreut gewesen und habe aus

sachfremden Gründen mit einer Verzögerung von zweieinhalb Monaten nach

Beendigung der Therapie eine Anzeige bei der IV-Stelle Glarus getätigt. In

Anbetracht dessen sei diese Meldung als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich

zu qualifizieren. Sie hätte folglich gar nicht erst erstattet und die

verkehrsmedizinische Untersuchung daher auch nicht durchgeführt werden

dürfen. Darüber hinaus sei er nie in ein Verfahren wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand oder wegen Missachtung des Verbots, unter

Alkoholeinfluss zu fahren, verwickelt gewesen. Der Sicherungsentzug sei

lediglich wegen der abstrakten Gefahr, die von seinem Alkoholkonsum ausgehe,

angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund und weil er beruflich auf seinen

Führerausweis angewiesen sei, sei ein Sicherungsentzug von mindestens zwölf

Monaten unverhältnismässig. Schliesslich sei die Aussage im

verkehrsmedizinischen Gutachten bezüglich der ungünstigen Prognose

unzutreffend. Er habe seit September 2023 nämlich keinen Alkohol mehr

konsumiert und unterziehe sich regelmässigen Laboruntersuchungen bei seiner

Hausärztin.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis nicht nach der

entsprechenden Meldung seines behandelnden Psychiaters entzogen worden.

Vielmehr sei infolge einer Meldung der IV-Stelle gemäss Art. 66c

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) in Anwendung von

Art. 15d Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) unter Belassung des Führerausweises seine

Abklärung der Fahreignung angeordnet worden, wobei sich der streitbetroffene

Sicherungsentzug auf das daraufhin eingeholte Gutachten zu seiner Fahreignung

stütze. Darüber hinaus seien die Zweifel von Dr. B.______ an seiner

Fahreignung offensichtlich begründet gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

sei die Wiedererlangung des Führerausweises sodann nicht von einer

kontrollierten Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten abhängig gemacht

worden, sondern vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens. Ferner sei ihm der Führerausweis aufgrund einer Sucht, welche die

Fahreignung ausschliesse, entzogen worden. Dabei sei nicht erforderlich, dass

er ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Schliesslich lege er

nicht dar, inwiefern triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des

FAFORO bestünden. Solche seien denn auch nicht ersichtlich.

3.

3.1

Gemäss Art. 66c Abs. 1 IVG ist die

IV-Stelle berechtigt, die versicherte Person der zuständigen kantonalen

Behörde zu melden, wenn sie zweifelt, dass die versicherte Person über die

körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeiten verfügt, die zum sicheren

Führen von Motorfahrzeugen notwendig sind (vgl. Art. 15d Abs. 1

lit. d SVG).

3.2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die

Meldung von Dr. B.______ treuwidrig und rechtsmissbräuchlich erfolgt

sei, zielt vorliegend ins Leere. So hätte der Beschwerdeführer entsprechende

Umstände bereits mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August

2023.

bezüglich Abklärung der Fahreignung rügen können und müssen. Indem er

dies unterlassen hat und die vorgenannte Verfügung in der Folge unangefochten

in Rechtskraft erwachsen ist, ist an dieser Stelle hierauf nicht weiter

einzugehen.

4.

4.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2

lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen

Vorschriften für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art. 16

Abs. 1 SVG). Einer Person wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst

(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Sie

muss in einem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der

Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu

setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Es darf auf fehlende

Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der

Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn

die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer-Urteil 1C_384/2017 vom

7.

März 2018 E. 2.1, 1C_446/2012 vom 26. April 2013

E. 3.1).

4.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn eine Meldung einer kantonalen

IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt (vgl. auch

Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei Verdacht auf

eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf eine

verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der

betroffenen Person erwecken. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung wird allerdings nicht zwingend vorausgesetzt, dass die

betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder

solche im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_384/2017

vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_328/2013 vom 18. September

2013.

E. 3.2). Darüber hinaus ist kein Fehlverhalten im Strassenverkehr

erforderlich (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.3)

und eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist für die

Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich (BGer-Urteil

6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).

4.3

Ein Sicherungsentzug stellt einen schweren

Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person dar, weshalb er

sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraussetzt. Der Umfang der

Nachforschungen richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und

liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Eine mangelnde

Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht

leichthin angenommen werden. Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers

hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der

Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen

(BGE 129 II 82 E. 2.2).

4.4

Die Abklärung der Fahreignung erfordert

naturwissenschaftliches, medizinisches oder psychologisches Fachwissen,

welches der Verwaltung bzw. dem Gericht in der Regel nicht oder nur

beschränkt zugänglich ist. Aus diesem Grund wird zur Fahreignungsbeurteilung

regelmässig auf fachwissenschaftliche Gutachten abgestellt. Der Gutachter als

Person benötigt dabei besondere Sachkenntnis in Bezug auf die konkrete

Fragestellung, muss neutral sein und das Gutachten höchstpersönlich

erstatten. Dieses hat neben den Basisdaten (Auftraggeber, Prozessbeteiligte

und allfällige Rechtsvertreter, Untersuchungsgegenstand und Angaben zur

Person des Gutachters) den Auftrag und den Sachverhalt darzustellen und die

dem Gutachten als Grundlage dienenden Materialien lückenlos zu nennen.

Sämtliche eigene Feststellungen, Untersuchungen und Abklärungen sowie deren

Resultate sind vollständig und nachvollziehbar darzustellen. Der Gutachter

hat allfällige Unklarheiten, Unsicherheiten oder Widersprüche aufzuzeigen und

auf diese einzugehen. Die für und gegen eine bestimmte Schlussfolgerung

sprechenden Argumente sind im Einzelnen aufzuführen, gegeneinander abzuwägen

und es sind die Gründe zu nennen, weshalb die einen Argumente stärker zu

gewichten sind als die anderen (vgl. zum Ganzen: Bruno Liniger, Fahreignungsdiagnostik,

sowie Manfred Dähler, Rechtliche Anforderungen an Gutachten zur Fahreignung,

beides in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009,

S. 11 ff. und S. 69 ff.).

4.5

Ob ein Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine

Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in

sich schlüssig ist, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige

Gründe von Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Auf ein

nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige,

zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des

Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an

ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in

sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln

krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen

erkennbar sind (BGE 140 II 334 E. 3; BGer-Urteil

1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2).

5.

5.1

Am 27. April 2023 führte

Dr. B.______ aus, der Beschwerdeführer sei in alkoholintoxikiertem

Zustand (1.42 Promille) vorstellig geworden. Er habe den derzeitigen

Alkoholkonsum dissimuliert und beschönigt. Ausserdem habe er ohne grosse

Fehlmotorik berichtet, was ein weiterer Hinweis auf ein Abhängigkeitssyndrom

sei. Er sei massiv alkoholabhängig, sei völlig uneinsichtig bezüglich der

Schwere und verweigere jegliche Therapie. Es sei ein

Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25)

mit ständigem Gebrauch zu diagnostizieren, so dass auch die

Fahrfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Dies sei indessen

forensisch-psychiatrisch abzuklären.

5.2

Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom

27.

Oktober 2023 gelangte Dr. med. C.______, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers

könne gegenwärtig nicht befürwortet werden. Letzterer erfülle fünf von sechs

Kriterien und damit die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen,

Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Für einen

starken, chronischen Alkoholkonsum spreche überdies der Laborbefund. Ferner

sei die Prognose ungünstig. Der Beschwerdeführer bagatellisiere seinen

bisherigen Konsum. Bevor ihm der Führerausweis wieder erteilt werden könne,

solle er zunächst eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf

Monaten mittels halbjährlicher Haaranalyse an unbehandelten Haaren

nachweisen. Im Anschluss daran sei die Abstinenzauflage für die Dauer von

weiteren 36 Monaten mittels halbjährlicher Haaranalyse weiterzuführen.

6.

6.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem

Gutachten der FAFORO voller Beweiswert zu und es bestehen keine triftigen

Gründe für ein Abweichen davon (vgl. BGE 140 II 334

E. 3). Es berücksichtigt die im Recht liegenden Akten, setzt sich mit

diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und gelangt anhand

der Untersuchungen und der Laborbefunde zum nachvollziehbaren Schluss, dass

die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu befürworten sei. Das Gutachten

wird sodann auch von weiteren medizinischen Meinungen gestützt. So stellen

insbesondere auch Dr. D.______ und Dr. B.______ fest, dass der

Beschwerdeführer an einer psychischen beziehungsweise einer Verhaltensstörung

durch Alkohol leide. Dr. C.______ bezieht ferner die Anamnese des

Beschwerdeführers umfassend mit ein und führt eigene Untersuchungen durch.

Seine Schlussfolgerungen untermauert er mit entsprechenden Laborbefunden,

wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass ein Gutachter in ähnlich

gelagerten Fällen stets dazu gehalten ist, neben der anamnestischen Erhebung

weitere Instrumentarien (beispielsweise Haaranalytik, Blut- und

Urinscreening) anzuwenden, welche eine nachprüfbare Aussage über die

Konsumgewohnheiten der zu untersuchenden Person ermöglichen (vgl. dazu: Isa

Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009,

S. 105 ff.).

6.2

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem

FAFORO-Gutachten keine Mängel anhaften, die derart offensichtlich sind, dass

dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttert wird. Es darf ihm daher ohne

Weiteres gefolgt werden, womit beim Beschwerdeführer im Ergebnis von einer

die Fahreignung ausschliessenden Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG auszugehen ist. Hiergegen

vermag Letzterer denn auch nichts Schlüssiges vorzubringen. Er führt zwar

aus, seit September 2023 keinen Alkohol konsumiert zu haben, wozu er die

Laborblätter der Untersuchungen bei seiner Hausärztin, welche einen negativen

Ethylglucuronid-Wert im Zeitraum vom 5. Oktober 2023 bis

12.

Dezember 2023 aufzeigen, ins Recht legt. Dies führt nun aber nicht

dazu, dass dem Gutachten die Beweiskraft abgesprochen werden müsste. Denn

selbst wenn der Beschwerdeführer seit September 2023 keinen Alkohol mehr

konsumiert haben sollte, steht dies nicht im Widerspruch zu den

Feststellungen und zur Prognose des FAFORO-Gutachtens, zumal dieses gerade

eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten für das

Wiedererlangen des Führerausweises und nicht bloss für ein paar Monate

empfahl. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer, soweit er seit September

2023.

keinen Alkohol mehr konsumiert hat, eben gerade auf dem vom Gutachter

empfohlenen Weg.

7.

Des Weiteren sind die

Abstinenz und die damit verbundene Kontrolle geeignet und notwendig, um dem

hohen öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit rechtsgenüglich

nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, er sei nie in ein

Verfahren wegen angetrunkenem Fahren verwickelt gewesen und er sei zudem

berufsmässig auf sein Auto angewiesen, hat dies unberücksichtigt zu bleiben.

So ist für einen Sicherungsentzug weder erforderlich, dass er unter

Alkoholeinfluss gefahren ist, noch, dass er ein Fehlverhalten im

Strassenverkehr gezeigt hat. Überdies ist es bei der Frage, ob ein

Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich, ob er aus beruflichen Gründen

auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist (vgl. vorstehende

E. II/4.2). Seine Vorbringen zielen damit insgesamt ins Leere. Sodann

ist darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz von zwölf Monaten den

Empfehlungen im FAFORO-Gutachten entspricht. Folglich gründet diese Dauer

offensichtlich in einer medizinischen Erfahrungstatsache, was im Ergebnis

denn auch nachvollziehbar und plausibel erscheint. Hinzuweisen ist hierbei

lediglich darauf, dass die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss

Dispositiv der vorliegend angefochtenen Verfügung einzig vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens abhängig gemacht wird. Entsprechend muss der Beschwerdeführer das

Gutachten nicht zwingend erst nach zwölf Monaten in Auftrag geben. Dies

scheint ihm offenbar auch bewusst zu sein, zumal er Entsprechendes offenbar

bereits in die Wege geleitet hat. Da schliesslich keine milderen

zielführenden Massnahmen ersichtlich sind, erweist sich die Massnahme im

Übrigen insgesamt als verhältnismässig.

8.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt

auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint und den Führerausweis

auf unbestimmte Zeit entzogen. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers erscheint

angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses an der

Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer als verhältnismässig

(vgl. BGer-Urteil 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4).

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG

SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm

bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (Art. 138

Abs. 3 VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]