VG.2023.00109
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
21. März 2024Deutsch13 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. März 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Noëlle
Ulrich
in Sachen
VG.2023.00109
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Sicherungsentzug
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Aufgrund einer Meldung der
IV-Stelle Glarus verfügte die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 25. August 2023 die
Abklärung der Fahreignung von A.______ und gab hierfür beim Fachzentrum
Forensik Ostschweiz (FAFORO) ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Auftrag.
Dieses wurde am 27. Oktober 2023 erstattet.
2.
Gestützt auf das Gutachten
des FAFORO entzog die Fachstelle Administrativmassnahmen A.______ am
20. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit
(Disp.-Ziff. 1) und machte die Wiedererlangung des Führerausweises vom
Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig
(Disp.-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 4).
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativ-massnahmen vom
20. November 2023. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. November
2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Fachstelle Administrativmassnahmen. Letztere schloss am
16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu
Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai
1985.
(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2
lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986.
(VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das
Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich,
d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
Dr. med. B.______, Facharzt FMH für Psychologie und Psychotherapie,
sei über seinen Therapieabbruch nicht erfreut gewesen und habe aus
sachfremden Gründen mit einer Verzögerung von zweieinhalb Monaten nach
Beendigung der Therapie eine Anzeige bei der IV-Stelle Glarus getätigt. In
Anbetracht dessen sei diese Meldung als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich
zu qualifizieren. Sie hätte folglich gar nicht erst erstattet und die
verkehrsmedizinische Untersuchung daher auch nicht durchgeführt werden
dürfen. Darüber hinaus sei er nie in ein Verfahren wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand oder wegen Missachtung des Verbots, unter
Alkoholeinfluss zu fahren, verwickelt gewesen. Der Sicherungsentzug sei
lediglich wegen der abstrakten Gefahr, die von seinem Alkoholkonsum ausgehe,
angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund und weil er beruflich auf seinen
Führerausweis angewiesen sei, sei ein Sicherungsentzug von mindestens zwölf
Monaten unverhältnismässig. Schliesslich sei die Aussage im
verkehrsmedizinischen Gutachten bezüglich der ungünstigen Prognose
unzutreffend. Er habe seit September 2023 nämlich keinen Alkohol mehr
konsumiert und unterziehe sich regelmässigen Laboruntersuchungen bei seiner
Hausärztin.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis nicht nach der
entsprechenden Meldung seines behandelnden Psychiaters entzogen worden.
Vielmehr sei infolge einer Meldung der IV-Stelle gemäss Art. 66c
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) in Anwendung von
Art. 15d Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 (SVG) unter Belassung des Führerausweises seine
Abklärung der Fahreignung angeordnet worden, wobei sich der streitbetroffene
Sicherungsentzug auf das daraufhin eingeholte Gutachten zu seiner Fahreignung
stütze. Darüber hinaus seien die Zweifel von Dr. B.______ an seiner
Fahreignung offensichtlich begründet gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
sei die Wiedererlangung des Führerausweises sodann nicht von einer
kontrollierten Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten abhängig gemacht
worden, sondern vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens. Ferner sei ihm der Führerausweis aufgrund einer Sucht, welche die
Fahreignung ausschliesse, entzogen worden. Dabei sei nicht erforderlich, dass
er ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Schliesslich lege er
nicht dar, inwiefern triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des
FAFORO bestünden. Solche seien denn auch nicht ersichtlich.
3.
3.1
Gemäss Art. 66c Abs. 1 IVG ist die
IV-Stelle berechtigt, die versicherte Person der zuständigen kantonalen
Behörde zu melden, wenn sie zweifelt, dass die versicherte Person über die
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeiten verfügt, die zum sicheren
Führen von Motorfahrzeugen notwendig sind (vgl. Art. 15d Abs. 1
lit. d SVG).
3.2
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die
Meldung von Dr. B.______ treuwidrig und rechtsmissbräuchlich erfolgt
sei, zielt vorliegend ins Leere. So hätte der Beschwerdeführer entsprechende
Umstände bereits mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August
2023.
bezüglich Abklärung der Fahreignung rügen können und müssen. Indem er
dies unterlassen hat und die vorgenannte Verfügung in der Folge unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, ist an dieser Stelle hierauf nicht weiter
einzugehen.
4.
4.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2
lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen
Vorschriften für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art. 16
Abs. 1 SVG). Einer Person wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst
(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Sie
muss in einem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der
Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Es darf auf fehlende
Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der
Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn
die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer-Urteil 1C_384/2017 vom
7.
März 2018 E. 2.1, 1C_446/2012 vom 26. April 2013
E. 3.1).
4.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn eine Meldung einer kantonalen
IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt (vgl. auch
Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei Verdacht auf
eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf eine
verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der
betroffenen Person erwecken. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung wird allerdings nicht zwingend vorausgesetzt, dass die
betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder
solche im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_384/2017
vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_328/2013 vom 18. September
2013.
E. 3.2). Darüber hinaus ist kein Fehlverhalten im Strassenverkehr
erforderlich (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.3)
und eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist für die
Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich (BGer-Urteil
6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).
4.3
Ein Sicherungsentzug stellt einen schweren
Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person dar, weshalb er
sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraussetzt. Der Umfang der
Nachforschungen richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und
liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Eine mangelnde
Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht
leichthin angenommen werden. Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers
hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der
Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen
(BGE 129 II 82 E. 2.2).
4.4
Die Abklärung der Fahreignung erfordert
naturwissenschaftliches, medizinisches oder psychologisches Fachwissen,
welches der Verwaltung bzw. dem Gericht in der Regel nicht oder nur
beschränkt zugänglich ist. Aus diesem Grund wird zur Fahreignungsbeurteilung
regelmässig auf fachwissenschaftliche Gutachten abgestellt. Der Gutachter als
Person benötigt dabei besondere Sachkenntnis in Bezug auf die konkrete
Fragestellung, muss neutral sein und das Gutachten höchstpersönlich
erstatten. Dieses hat neben den Basisdaten (Auftraggeber, Prozessbeteiligte
und allfällige Rechtsvertreter, Untersuchungsgegenstand und Angaben zur
Person des Gutachters) den Auftrag und den Sachverhalt darzustellen und die
dem Gutachten als Grundlage dienenden Materialien lückenlos zu nennen.
Sämtliche eigene Feststellungen, Untersuchungen und Abklärungen sowie deren
Resultate sind vollständig und nachvollziehbar darzustellen. Der Gutachter
hat allfällige Unklarheiten, Unsicherheiten oder Widersprüche aufzuzeigen und
auf diese einzugehen. Die für und gegen eine bestimmte Schlussfolgerung
sprechenden Argumente sind im Einzelnen aufzuführen, gegeneinander abzuwägen
und es sind die Gründe zu nennen, weshalb die einen Argumente stärker zu
gewichten sind als die anderen (vgl. zum Ganzen: Bruno Liniger, Fahreignungsdiagnostik,
sowie Manfred Dähler, Rechtliche Anforderungen an Gutachten zur Fahreignung,
beides in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009,
S. 11 ff. und S. 69 ff.).
4.5
Ob ein Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine
Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in
sich schlüssig ist, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe von Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Auf ein
nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige,
zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des
Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an
ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in
sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln
krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen
erkennbar sind (BGE 140 II 334 E. 3; BGer-Urteil
1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2).
5.
5.1
Am 27. April 2023 führte
Dr. B.______ aus, der Beschwerdeführer sei in alkoholintoxikiertem
Zustand (1.42 Promille) vorstellig geworden. Er habe den derzeitigen
Alkoholkonsum dissimuliert und beschönigt. Ausserdem habe er ohne grosse
Fehlmotorik berichtet, was ein weiterer Hinweis auf ein Abhängigkeitssyndrom
sei. Er sei massiv alkoholabhängig, sei völlig uneinsichtig bezüglich der
Schwere und verweigere jegliche Therapie. Es sei ein
Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25)
mit ständigem Gebrauch zu diagnostizieren, so dass auch die
Fahrfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Dies sei indessen
forensisch-psychiatrisch abzuklären.
5.2
Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom
27.
Oktober 2023 gelangte Dr. med. C.______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers
könne gegenwärtig nicht befürwortet werden. Letzterer erfülle fünf von sechs
Kriterien und damit die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen,
Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Für einen
starken, chronischen Alkoholkonsum spreche überdies der Laborbefund. Ferner
sei die Prognose ungünstig. Der Beschwerdeführer bagatellisiere seinen
bisherigen Konsum. Bevor ihm der Führerausweis wieder erteilt werden könne,
solle er zunächst eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf
Monaten mittels halbjährlicher Haaranalyse an unbehandelten Haaren
nachweisen. Im Anschluss daran sei die Abstinenzauflage für die Dauer von
weiteren 36 Monaten mittels halbjährlicher Haaranalyse weiterzuführen.
6.
6.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem
Gutachten der FAFORO voller Beweiswert zu und es bestehen keine triftigen
Gründe für ein Abweichen davon (vgl. BGE 140 II 334
E. 3). Es berücksichtigt die im Recht liegenden Akten, setzt sich mit
diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und gelangt anhand
der Untersuchungen und der Laborbefunde zum nachvollziehbaren Schluss, dass
die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu befürworten sei. Das Gutachten
wird sodann auch von weiteren medizinischen Meinungen gestützt. So stellen
insbesondere auch Dr. D.______ und Dr. B.______ fest, dass der
Beschwerdeführer an einer psychischen beziehungsweise einer Verhaltensstörung
durch Alkohol leide. Dr. C.______ bezieht ferner die Anamnese des
Beschwerdeführers umfassend mit ein und führt eigene Untersuchungen durch.
Seine Schlussfolgerungen untermauert er mit entsprechenden Laborbefunden,
wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass ein Gutachter in ähnlich
gelagerten Fällen stets dazu gehalten ist, neben der anamnestischen Erhebung
weitere Instrumentarien (beispielsweise Haaranalytik, Blut- und
Urinscreening) anzuwenden, welche eine nachprüfbare Aussage über die
Konsumgewohnheiten der zu untersuchenden Person ermöglichen (vgl. dazu: Isa
Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in:
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009,
S. 105 ff.).
6.2
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem
FAFORO-Gutachten keine Mängel anhaften, die derart offensichtlich sind, dass
dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttert wird. Es darf ihm daher ohne
Weiteres gefolgt werden, womit beim Beschwerdeführer im Ergebnis von einer
die Fahreignung ausschliessenden Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG auszugehen ist. Hiergegen
vermag Letzterer denn auch nichts Schlüssiges vorzubringen. Er führt zwar
aus, seit September 2023 keinen Alkohol konsumiert zu haben, wozu er die
Laborblätter der Untersuchungen bei seiner Hausärztin, welche einen negativen
Ethylglucuronid-Wert im Zeitraum vom 5. Oktober 2023 bis
12.
Dezember 2023 aufzeigen, ins Recht legt. Dies führt nun aber nicht
dazu, dass dem Gutachten die Beweiskraft abgesprochen werden müsste. Denn
selbst wenn der Beschwerdeführer seit September 2023 keinen Alkohol mehr
konsumiert haben sollte, steht dies nicht im Widerspruch zu den
Feststellungen und zur Prognose des FAFORO-Gutachtens, zumal dieses gerade
eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten für das
Wiedererlangen des Führerausweises und nicht bloss für ein paar Monate
empfahl. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer, soweit er seit September
2023.
keinen Alkohol mehr konsumiert hat, eben gerade auf dem vom Gutachter
empfohlenen Weg.
7.
Des Weiteren sind die
Abstinenz und die damit verbundene Kontrolle geeignet und notwendig, um dem
hohen öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit rechtsgenüglich
nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, er sei nie in ein
Verfahren wegen angetrunkenem Fahren verwickelt gewesen und er sei zudem
berufsmässig auf sein Auto angewiesen, hat dies unberücksichtigt zu bleiben.
So ist für einen Sicherungsentzug weder erforderlich, dass er unter
Alkoholeinfluss gefahren ist, noch, dass er ein Fehlverhalten im
Strassenverkehr gezeigt hat. Überdies ist es bei der Frage, ob ein
Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich, ob er aus beruflichen Gründen
auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist (vgl. vorstehende
E. II/4.2). Seine Vorbringen zielen damit insgesamt ins Leere. Sodann
ist darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz von zwölf Monaten den
Empfehlungen im FAFORO-Gutachten entspricht. Folglich gründet diese Dauer
offensichtlich in einer medizinischen Erfahrungstatsache, was im Ergebnis
denn auch nachvollziehbar und plausibel erscheint. Hinzuweisen ist hierbei
lediglich darauf, dass die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss
Dispositiv der vorliegend angefochtenen Verfügung einzig vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens abhängig gemacht wird. Entsprechend muss der Beschwerdeführer das
Gutachten nicht zwingend erst nach zwölf Monaten in Auftrag geben. Dies
scheint ihm offenbar auch bewusst zu sein, zumal er Entsprechendes offenbar
bereits in die Wege geleitet hat. Da schliesslich keine milderen
zielführenden Massnahmen ersichtlich sind, erweist sich die Massnahme im
Übrigen insgesamt als verhältnismässig.
8.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt
auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint und den Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers erscheint
angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses an der
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer als verhältnismässig
(vgl. BGer-Urteil 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4).
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG
SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (Art. 138
Abs. 3 VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]