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Entscheid

VG.2023.00110

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

21. März 2024Deutsch10 min

(Strassenabschnitt X) bei […]. Daraufhin zeigte ihm die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. März 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina

Flückiger

in Sachen

VG.2023.00110

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Armin

Stöckli,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

vorsorglicher Sicherungsentzug

(Neubeurteilung)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1

A.______ verunfallte am […] mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3

(Strassenabschnitt X) bei […]. Daraufhin zeigte ihm die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Fachstelle Administrativmassnahmen, am 15. Dezember 2022 die

Durchführung eines Administrativmassnahmeverfahrens an. Sie gewährte ihm das

rechtliche Gehör und wies ihn auf die Möglichkeit einer vorsorglichen

Annullierung seines Führerausweises auf Probe hin. In der Folge beantragte er

am 20. Dezember 2022 Akteneinsicht und die Sistierung des

Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

1.2

A.______ verunfallte am […] erneut, worauf ihm die Kantonspolizei Glarus

den Führerausweis auf Probe vorläufig abnahm. Am 29. Dezember 2022

beantragte er der Fachstelle Administrativmassnahmen die Herausgabe seines

Führerausweises. Am 9. Januar 2023 gewährte Letztere Akteneinsicht und

behielt den Führerausweis auf Probe bis auf Weiteres zurück. Nachdem A.______

am 18. Januar 2023 erneut um Rückgabe seines Führerausweises ersucht

hatte, stellte ihm die Fachstelle Administrativmassnamen am 25. Januar

2023 weitere Aktenstücke zu und hielt am Entzug des Führerausweises auf Probe

fest. Am 15. März 2023 verfügte sie den vorsorglichen Sicherungsentzug

seines Führerausweises auf Probe.

2.

Dagegen

gelangte A.______ mit Beschwerde vom 27. März 2023 ans

Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung

der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 15. März 2023 sowie die

unverzügliche Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe. Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 15. Juni 2023 ab (Verfahren

VG.2023.00033). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am

8. November 2023 ersuchte A.______ um eine Neubeurteilung des

vorsorglichen Führerausweisentzugs. Die Fachstelle Administrativmassnahmen

hielt am 23. November 2023 am vorsorglichen Entzug fest.

4.

4.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom

22. Dezember 2023 erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom

23. November 2023 sowie die umgehende Wiedererteilung seines

Führerausweises. Über allfällige Administrativmassnahmen sei erst nach

Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346 zu entscheiden bzw. das

Administrativverfahren sei allenfalls einzustellen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die Fachstelle Administrativmassnahmen

beantragte am 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

4.2 Das Verwaltungsgericht edierte am 27. Februar

2024 die Akten des Strafverfahrens SA.2022.00346, welche am

6. März 2024 zugestellt wurden.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Verfügungen über Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai

1985.

(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es ist

daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.

Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen

im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der

Angemessenheit.

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 30a Abs. 1 der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.

Oktober 1976 (VZV) kann eine Person, deren Lernfahr- oder

Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, drei Monate nach Eintritt der

Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch von der kantonalen

Behörde eine Neubeurteilung verlangen. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es

sich um eine prozessuale Frist. Ihr Ablauf stellt somit eine

Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. d VRG

dar.

1.3.2

Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen die

formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage,

ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde oder Klage eingetreten ist.

Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer

Dispositiv

Prozessvoraussetzung gefehlt hat, und hat sie materiell entschieden, ist dies

im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, mit der Folge,

dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Dies verbunden mit der

Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht

eingetreten werden kann (BGE 125 V 401 E. 4a, mit Hinweisen).

1.3.3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Glarus vom 15. Juni 2023 im Verfahren VG.2023.00033 betreffend die

Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist am 23. August 2023

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November

2023 und damit 16 Tage vor Ablauf der Frist gemäss Art. 30a

Abs. 1 VZV ein Gesuch um Neubeurteilung.

1.3.4 Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende

E. II/1.3.1 f.) waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

vom 23. November 2023 die Eintretensvoraussetzungen bzw. die

Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht gegeben. Auf das Gesuch hätte

gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. d sowie Art. 70

Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden dürfen. Vorliegend erscheint es indes

überspitzt formalistisch, aufgrund der vorzeitigen Gesuchseinreichung den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten,

zumal die Beschwerdegegnerin erst am 23. November 2023 und damit am

letzten Tag der Dreimonatsfrist über das Gesuch um Neubeurteilung des

vorsorglichen Entzugs befunden hat.

1.4 Bei der Anordnung

eines vorsorglichen Entzugs handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Die

Verfügung betreffend das Gesuch um Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs

stellt entsprechend ebenfalls eine Zwischenverfügung dar. Verfahrensleitende

und andere Zwischenentscheide sind gemäss

Art. 86 Abs. 2 lit. b VRG mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der vorliegende Zwischenentscheid

kann für den Beschwerdeführer wegen des aufrechterhaltenen Entzugs seiner

Fahrberechtigung ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken (vgl. BGer-Urteil 1C_708/2017 vom 17. Januar 2018

E. 2), weshalb er anfechtbar ist. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde somit

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/4).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die

administrativrechtliche Würdigung der streitbetroffenen Vorfälle im Strassenverkehr

durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend. Richtigerweise könne ihm der

Führerausweis maximal für einen Monat entzogen werden. Ein

Führerausweisentzug von dieser Dauer sei aber mit dem nunmehr seit über einem

Jahr andauernden vorsorglichen Entzug bereits mehr als abgegolten. Es sei

sodann auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin seit dem

letzten Vorfall am […] keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vorgenommen

habe, sondern das Verfahren einfach ruhen gelassen und ihn, den

Beschwerdeführer, seinem Schicksal überlassen habe. Darüber hinaus werde in

der angefochtenen Verfügung an seiner Fahreignung gezweifelt. Es fänden sich

in den Akten allerdings weder Hinweise auf eine Alkohol- oder

Drogenproblematik noch werde ihm ein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen.

Per 1. Oktober 2023 seien zudem Art. 15a Abs. 3 und 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) geändert worden.

Der Führerausweis auf Probe verfalle dementsprechend nur noch, wenn der

Inhaber eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen habe.

Der Vorfall vom […] stelle indessen höchstens eine leichte Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Derjenige vom […] dürfe infolge

fehlenden Verschuldens überdies nicht zu einer Administrativmassnahme führen.

Damit seien die Voraussetzungen für einen Verfall des Führerausweises auf

Probe nicht gegeben. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringe,

die einjährige Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG könne gemäss

Bundesgericht ausnahmsweise verlängert werden, sei darauf hinzuweisen, dass

im zitierten Bundesgerichtsurteil ein definitiver und nicht ein

provisorischer Führerausweisentzug Streitgegenstand gewesen sei. Diesem

hätten überdies gravierendere Verstösse gegen das SVG zugrunde gelegen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der

Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Sachlage seit

dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 geändert habe.

Soweit er vorbringe, sie, die Beschwerdegegnerin, lasse das

Administrativverfahren ruhen, sei daran zu erinnern, dass das Verfahren auf

sein Gesuch hin sistiert worden sei. Es stehe ihm frei, eine Fortsetzung des

Verfahrens zu verlangen, mit der Folge, dass sein Führerausweis auf Probe

annulliert würde und er zeitnah mit dem Erwerb eines neuen Führerausweises

auf Probe beginnen könnte.

3.

3.1 Wenngleich im Verordnungstext nicht ausdrücklich

erwähnt, ist materiellrechtliche Voraussetzung einer Neubeurteilung des

vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30a Abs. 1 VZV eine

Veränderung der Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

gegenüber den der Verfügung bzw. des Rechtsmittelentscheids betreffend die

Anordnung des vorsorglichen Entzugs zugrundeliegenden Verhältnissen (vgl. der

Erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung

der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung: Umsetzung

der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und

17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und

Berufsfahrerinnen!», vom 21. April 2021, S. 8).

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich nur insoweit

einzugehen, als sie tatsächlich oder rechtlich veränderte Verhältnisse

betreffen.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer weist auf Art. 15a

Abs. 4 SVG hin, dessen Neufassung am 1. Oktober 2023 in Kraft

getreten ist (vgl. AS 2023 453). Demgemäss verfällt der

Führerausweis nur noch, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere

(zweite) mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Eine weitere

leichte Widerhandlung, welche den Entzug des Führerausweises zur Folge hat,

führt nicht mehr zum Verfall des Führerausweises

(vgl. BBl 2021 3026).

3.2.2 Die für den hier zu beurteilenden vorsorglichen

Entzug massgeblichen Vorfälle haben sich abschliessend im Jahr 2022 ereignet.

Eine Rückwirkung der neuen Bestimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen,

weshalb Art. 15a Abs. 4 SVG entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers in der Fassung bis zum 31. September 2023 anwendbar

bleibt (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 N. 27).

Demgemäss sind die strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfälle nach wie vor

im Lichte der alten Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Allerdings sind weder

im Straf- noch im Administrativmassnahmeverfahren zwischenzeitlich neue

Erkenntnisse betreffend die vordergründig relevanten Vorfälle vom […] und […]

gewonnen worden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des (vorsorglichen) Führerausweisentzugs

und deren Würdigung im vorliegenden Fall kann damit vollumfänglich auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 verwiesen werden. Auf

die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die administrativrechtliche

Qualifikation der Vorfälle sowie die fehlende Fahreignung ist folglich nicht

weiter einzugehen.

3.3 In tatsächlicher Hinsicht beanstandet der

Beschwerdeführer die Dauer des Administrativmassnahmeverfahrens. Der

Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe keine

eigenen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und das

Administrativmassnahmeverfahren "liegen gelassen", weshalb ihm der

Führerausweis bereits seit über einem Jahr vorsorglich entzogen sei.

Festzuhalten ist hierzu, dass das Administrativmassnahmeverfahren am

15. März 2023 auf Antrag des Beschwerdeführers hin bis zum Abschluss des

Strafverfahrens SA.2022.00346 sistiert wurde. Den Akten ist nicht zu

entnehmen, dass er zwischenzeitlich einen Antrag auf Fortführung des

Verfahrens gestellt hätte. Vielmehr beantragt er auch in der vorliegenden

Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2023, dass erst nach Abschluss des

Strafverfahrens über allfällige Administrativmassnahmen zu befinden sei.

Folglich ist davon auszugehen, dass das Administrativmassnahmeverfahren nach

wie vor sistiert ist. Soweit er vor diesem Hintergrund nun die Untätigkeit

der Beschwerdegegnerin bemängelt, verhält er sich somit widersprüchlich. Denn

eine Verfahrenssistierung hat naturgemäss zur Folge, dass das entsprechende

Verfahren ruht und keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Solange sie

aufrechterhalten wird, kann demnach keine widerrechtliche Untätigkeit der

Beschwerdegegnerin und folglich auch keine damit allenfalls einhergehende

übermässige Verfahrensdauer vorliegen. Weitere veränderte tatsächliche oder

rechtliche Verhältnisse sind schliesslich weder ersichtlich noch vermag der

Beschwerdeführer solche aufzuzeigen, weshalb es an dieser Stelle damit sein

Bewenden hat.

4.

Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beantragt, dass über allfällige

Administrativmassnahmen erst nach Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346

zu entscheiden bzw. das Administrativverfahren allenfalls einzustellen

sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenssistierung bzw. -einstellung

nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und folglich auch

nicht des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist, weshalb auf diese Rüge

nicht einzutreten ist.

5.

Zusammenfassend erweist

sich die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs durch die

Beschwerdegegnerin als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 5

Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die

Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu

tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind demnach dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens

steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]