VG.2023.00110
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
21. März 2024Deutsch10 min
(Strassenabschnitt X) bei […]. Daraufhin zeigte ihm die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. März 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina
Flückiger
in Sachen
VG.2023.00110
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Armin
Stöckli,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
vorsorglicher Sicherungsentzug
(Neubeurteilung)
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1
A.______ verunfallte am […] mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3
(Strassenabschnitt X) bei […]. Daraufhin zeigte ihm die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
Fachstelle Administrativmassnahmen, am 15. Dezember 2022 die
Durchführung eines Administrativmassnahmeverfahrens an. Sie gewährte ihm das
rechtliche Gehör und wies ihn auf die Möglichkeit einer vorsorglichen
Annullierung seines Führerausweises auf Probe hin. In der Folge beantragte er
am 20. Dezember 2022 Akteneinsicht und die Sistierung des
Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
1.2
A.______ verunfallte am […] erneut, worauf ihm die Kantonspolizei Glarus
den Führerausweis auf Probe vorläufig abnahm. Am 29. Dezember 2022
beantragte er der Fachstelle Administrativmassnahmen die Herausgabe seines
Führerausweises. Am 9. Januar 2023 gewährte Letztere Akteneinsicht und
behielt den Führerausweis auf Probe bis auf Weiteres zurück. Nachdem A.______
am 18. Januar 2023 erneut um Rückgabe seines Führerausweises ersucht
hatte, stellte ihm die Fachstelle Administrativmassnamen am 25. Januar
2023 weitere Aktenstücke zu und hielt am Entzug des Führerausweises auf Probe
fest. Am 15. März 2023 verfügte sie den vorsorglichen Sicherungsentzug
seines Führerausweises auf Probe.
2.
Dagegen
gelangte A.______ mit Beschwerde vom 27. März 2023 ans
Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung
der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 15. März 2023 sowie die
unverzügliche Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 15. Juni 2023 ab (Verfahren
VG.2023.00033). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am
8. November 2023 ersuchte A.______ um eine Neubeurteilung des
vorsorglichen Führerausweisentzugs. Die Fachstelle Administrativmassnahmen
hielt am 23. November 2023 am vorsorglichen Entzug fest.
4.
4.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom
22. Dezember 2023 erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom
23. November 2023 sowie die umgehende Wiedererteilung seines
Führerausweises. Über allfällige Administrativmassnahmen sei erst nach
Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346 zu entscheiden bzw. das
Administrativverfahren sei allenfalls einzustellen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die Fachstelle Administrativmassnahmen
beantragte am 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.
4.2 Das Verwaltungsgericht edierte am 27. Februar
2024 die Akten des Strafverfahrens SA.2022.00346, welche am
6. März 2024 zugestellt wurden.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai
1985.
(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es ist
daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.
Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der
Angemessenheit.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 30a Abs. 1 der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.
Oktober 1976 (VZV) kann eine Person, deren Lernfahr- oder
Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, drei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch von der kantonalen
Behörde eine Neubeurteilung verlangen. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es
sich um eine prozessuale Frist. Ihr Ablauf stellt somit eine
Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. d VRG
dar.
1.3.2
Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen die
formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde oder Klage eingetreten ist.
Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer
Dispositiv
Prozessvoraussetzung gefehlt hat, und hat sie materiell entschieden, ist dies
im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, mit der Folge,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Dies verbunden mit der
Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht
eingetreten werden kann (BGE 125 V 401 E. 4a, mit Hinweisen).
1.3.3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Glarus vom 15. Juni 2023 im Verfahren VG.2023.00033 betreffend die
Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist am 23. August 2023
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November
2023 und damit 16 Tage vor Ablauf der Frist gemäss Art. 30a
Abs. 1 VZV ein Gesuch um Neubeurteilung.
1.3.4 Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende
E. II/1.3.1 f.) waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
vom 23. November 2023 die Eintretensvoraussetzungen bzw. die
Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht gegeben. Auf das Gesuch hätte
gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. d sowie Art. 70
Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden dürfen. Vorliegend erscheint es indes
überspitzt formalistisch, aufgrund der vorzeitigen Gesuchseinreichung den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten,
zumal die Beschwerdegegnerin erst am 23. November 2023 und damit am
letzten Tag der Dreimonatsfrist über das Gesuch um Neubeurteilung des
vorsorglichen Entzugs befunden hat.
1.4 Bei der Anordnung
eines vorsorglichen Entzugs handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Die
Verfügung betreffend das Gesuch um Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs
stellt entsprechend ebenfalls eine Zwischenverfügung dar. Verfahrensleitende
und andere Zwischenentscheide sind gemäss
Art. 86 Abs. 2 lit. b VRG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der vorliegende Zwischenentscheid
kann für den Beschwerdeführer wegen des aufrechterhaltenen Entzugs seiner
Fahrberechtigung ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken (vgl. BGer-Urteil 1C_708/2017 vom 17. Januar 2018
E. 2), weshalb er anfechtbar ist. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde somit
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/4).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die
administrativrechtliche Würdigung der streitbetroffenen Vorfälle im Strassenverkehr
durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend. Richtigerweise könne ihm der
Führerausweis maximal für einen Monat entzogen werden. Ein
Führerausweisentzug von dieser Dauer sei aber mit dem nunmehr seit über einem
Jahr andauernden vorsorglichen Entzug bereits mehr als abgegolten. Es sei
sodann auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin seit dem
letzten Vorfall am […] keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vorgenommen
habe, sondern das Verfahren einfach ruhen gelassen und ihn, den
Beschwerdeführer, seinem Schicksal überlassen habe. Darüber hinaus werde in
der angefochtenen Verfügung an seiner Fahreignung gezweifelt. Es fänden sich
in den Akten allerdings weder Hinweise auf eine Alkohol- oder
Drogenproblematik noch werde ihm ein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen.
Per 1. Oktober 2023 seien zudem Art. 15a Abs. 3 und 4 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) geändert worden.
Der Führerausweis auf Probe verfalle dementsprechend nur noch, wenn der
Inhaber eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen habe.
Der Vorfall vom […] stelle indessen höchstens eine leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Derjenige vom […] dürfe infolge
fehlenden Verschuldens überdies nicht zu einer Administrativmassnahme führen.
Damit seien die Voraussetzungen für einen Verfall des Führerausweises auf
Probe nicht gegeben. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringe,
die einjährige Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG könne gemäss
Bundesgericht ausnahmsweise verlängert werden, sei darauf hinzuweisen, dass
im zitierten Bundesgerichtsurteil ein definitiver und nicht ein
provisorischer Führerausweisentzug Streitgegenstand gewesen sei. Diesem
hätten überdies gravierendere Verstösse gegen das SVG zugrunde gelegen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der
Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Sachlage seit
dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 geändert habe.
Soweit er vorbringe, sie, die Beschwerdegegnerin, lasse das
Administrativverfahren ruhen, sei daran zu erinnern, dass das Verfahren auf
sein Gesuch hin sistiert worden sei. Es stehe ihm frei, eine Fortsetzung des
Verfahrens zu verlangen, mit der Folge, dass sein Führerausweis auf Probe
annulliert würde und er zeitnah mit dem Erwerb eines neuen Führerausweises
auf Probe beginnen könnte.
3.
3.1 Wenngleich im Verordnungstext nicht ausdrücklich
erwähnt, ist materiellrechtliche Voraussetzung einer Neubeurteilung des
vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30a Abs. 1 VZV eine
Veränderung der Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
gegenüber den der Verfügung bzw. des Rechtsmittelentscheids betreffend die
Anordnung des vorsorglichen Entzugs zugrundeliegenden Verhältnissen (vgl. der
Erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung
der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung: Umsetzung
der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und
17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und
Berufsfahrerinnen!», vom 21. April 2021, S. 8).
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich nur insoweit
einzugehen, als sie tatsächlich oder rechtlich veränderte Verhältnisse
betreffen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer weist auf Art. 15a
Abs. 4 SVG hin, dessen Neufassung am 1. Oktober 2023 in Kraft
getreten ist (vgl. AS 2023 453). Demgemäss verfällt der
Führerausweis nur noch, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere
(zweite) mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Eine weitere
leichte Widerhandlung, welche den Entzug des Führerausweises zur Folge hat,
führt nicht mehr zum Verfall des Führerausweises
(vgl. BBl 2021 3026).
3.2.2 Die für den hier zu beurteilenden vorsorglichen
Entzug massgeblichen Vorfälle haben sich abschliessend im Jahr 2022 ereignet.
Eine Rückwirkung der neuen Bestimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen,
weshalb Art. 15a Abs. 4 SVG entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Fassung bis zum 31. September 2023 anwendbar
bleibt (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 N. 27).
Demgemäss sind die strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfälle nach wie vor
im Lichte der alten Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Allerdings sind weder
im Straf- noch im Administrativmassnahmeverfahren zwischenzeitlich neue
Erkenntnisse betreffend die vordergründig relevanten Vorfälle vom […] und […]
gewonnen worden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des (vorsorglichen) Führerausweisentzugs
und deren Würdigung im vorliegenden Fall kann damit vollumfänglich auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 verwiesen werden. Auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die administrativrechtliche
Qualifikation der Vorfälle sowie die fehlende Fahreignung ist folglich nicht
weiter einzugehen.
3.3 In tatsächlicher Hinsicht beanstandet der
Beschwerdeführer die Dauer des Administrativmassnahmeverfahrens. Der
Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe keine
eigenen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und das
Administrativmassnahmeverfahren "liegen gelassen", weshalb ihm der
Führerausweis bereits seit über einem Jahr vorsorglich entzogen sei.
Festzuhalten ist hierzu, dass das Administrativmassnahmeverfahren am
15. März 2023 auf Antrag des Beschwerdeführers hin bis zum Abschluss des
Strafverfahrens SA.2022.00346 sistiert wurde. Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass er zwischenzeitlich einen Antrag auf Fortführung des
Verfahrens gestellt hätte. Vielmehr beantragt er auch in der vorliegenden
Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2023, dass erst nach Abschluss des
Strafverfahrens über allfällige Administrativmassnahmen zu befinden sei.
Folglich ist davon auszugehen, dass das Administrativmassnahmeverfahren nach
wie vor sistiert ist. Soweit er vor diesem Hintergrund nun die Untätigkeit
der Beschwerdegegnerin bemängelt, verhält er sich somit widersprüchlich. Denn
eine Verfahrenssistierung hat naturgemäss zur Folge, dass das entsprechende
Verfahren ruht und keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Solange sie
aufrechterhalten wird, kann demnach keine widerrechtliche Untätigkeit der
Beschwerdegegnerin und folglich auch keine damit allenfalls einhergehende
übermässige Verfahrensdauer vorliegen. Weitere veränderte tatsächliche oder
rechtliche Verhältnisse sind schliesslich weder ersichtlich noch vermag der
Beschwerdeführer solche aufzuzeigen, weshalb es an dieser Stelle damit sein
Bewenden hat.
4.
Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beantragt, dass über allfällige
Administrativmassnahmen erst nach Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346
zu entscheiden bzw. das Administrativverfahren allenfalls einzustellen
sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenssistierung bzw. -einstellung
nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und folglich auch
nicht des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist, weshalb auf diese Rüge
nicht einzutreten ist.
5.
Zusammenfassend erweist
sich die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs durch die
Beschwerdegegnerin als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Gemäss Art. 5
Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die
Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu
tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind demnach dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens
steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]