VG.2024.00005
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
19. September 2024Deutsch17 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. September 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula
Brändli
in Sachen
VG.2024.00005
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […],
ersuchte die Ausgleichskasse Glarus am 29. März 2023 um Zusprache
von Ergänzungsleistungen, welche ihm ab 1. November 2022 bis zum
31. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 2'062.- pro Monat und ab
1. Januar 2023 in der Höhe von monatlich Fr. 2'114.- (exkl.
Prämienvergütung Krankenversicherung) gewährt wurden (vgl. Verfügung vom
12. Mai 2023). Dagegen erhob er am 9. Juni 2023 Einsprache, welche
die Ausgleichskasse am 14. Dezember 2023 abwies.
2.
2.1 Am 26. Januar 2024 gelangte A.______ mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2023 sowie die
Rückweisung der Sache an diese; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die
Ausgleichskasse Glarus schloss am 11. April 2024 auf Abweisung der
Beschwerde.
2.2 Das Verwaltungsgericht ersuchte das Departement
Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) am 23. Mai 2024 um
Erstellung eines Amtsberichts, welcher am 17. Juni 2024 erstattet und am
18. Juni 2024 den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde. A.______
hielt daraufhin am 25. Juni 2024 ebenso an seinen Anträgen fest, wie die
Ausgleichskasse am 28. August 2024 an den ihrigen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an
frühkindlichem Autismus, weshalb er dauernde Betreuung, Pflege und
Überwachung durch seine Eltern benötige. Letztere würden aufgrund der
ständigen Versorgung einen Erwerbsausfall erleiden. Im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des neuen Pflege- und Betreuungsgesetzes sei die bis zum
31.
Dezember 2022 vorgesehene Erwerbsausfallvergütung für betreuende und
pflegende Angehörige ersatzlos gestrichen worden, was bundesrechtswidrig sei.
Der kantonalrechtliche Anerkennungsbeitrag von jährlich maximal
Fr. 6'000.- stelle dabei kein hinreichendes Surrogat dar, da er
erheblich unter den bundesrechtlichen Mindestbeträgen gemäss Art. 14
Abs. 4 ELG liege und einschränkendere Anspruchs-voraussetzungen
beinhalte. Schliesslich seien sowohl Bund als auch Kantone gestützt auf die
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) sowie das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom
13.
Dezember 2006 (BRK) dazu verpflichtet, das selbstbestimmte Wohnen
sicherzustellen und gemeindenahe Unterstützungsdienste anzubieten. In die
grundrechtlich abgesicherte Garantie der persönlichen Wahl des
Aufenthaltsorts und des Zusammenlebens in der Familie dürfe nicht
unverhältnismässig eingegriffen werden. Vor diesem Hintergrund reiche der im
kantonalen Gesetz vorgesehene Anerkennungsbeitrag selbst unter
Berücksichtigung von einer Hilflosenentschädigung sowie einem
Assistenzbeitrag nicht aus, um ein selbstbestimmtes Wohnen sowie
Zusammenleben mit betreuenden und pflegenden Angehörigen sicherzustellen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich per 31. März 2023 neu zum
Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, weshalb die gesetzlichen
Regelungen mit Stand 1. Januar 2023 gelten würden. Die Stimmbevölkerung
des Kantons Glarus habe anlässlich der Landsgemeinde 2021 dem neuen Pflege-
und Betreuungsgesetz zugestimmt. Dessen Umsetzung habe den Erlass von
Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat erfordert, wobei eine
öffentliche Vernehmlassung stattgefunden habe. Das per 1. Januar 2023 in
Kraft getretene Pflege- und Betreuungsgesetz vom 5. September 2021 (PBG)
und die Pflege- und Betreuungsverordnung vom 29. November 2022
(PBV) würden unter anderem Erwerbsausfälle von
pflegenden Angehörigen abdecken. Um Leistungsüberschneidungen sowie mögliche
Doppelzahlungen zu verhindern, habe die Verordnung über den Vollzug des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (Stand
1.
Januar 2022; aELV) vom Gesetzgeber angepasst werden müssen. Sodann
habe der Bund die Änderungen genehmigt. Im Zuge der Einführung des PBG und
der PBV sowie der Überarbeitung der aELV sei der frühere
Art. 14 aELV, welcher die Zusprache eines Erwerbsausfalls für
pflegende Angehörige vorgesehen habe, mit Verweis auf das PBG und die PBV
(vgl. Art. 5 der Verordnung über den Vollzug des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 [Stand
1.
Januar 2023; kELV]) gestrichen worden. Folglich stellten ab dem
1.
Januar 2023 das PBG und die PBV sowie die kELV die gesetzlichen
Grundlagen für Versorgungsleistungen von pflegenden Angehörigen dar. Des
Weiteren seien Mängel aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des
Verbots des Rechtsmissbrauchs so früh wie möglich vorzubringen. Soweit der
Beschwerdeführer sich betreffend die geänderten Bestimmungen nicht habe
vernehmen lassen, habe er dementsprechend sein diesbezügliches
Beschwerderecht verwirkt. Ferner könne gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden, wenn
die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten
übernehme. Im Übrigen bedürfe eine Besitzstandsgarantie im
Sozialversicherungsrecht einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend
nicht gegeben sei. Die von Art. 14 ELG erwähnten Kosten für Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen würden von
Art. 13 kELV vollumfänglich gewährleistet. Art. 14 aELV sei zwar
über Art. 14 ELG hinausgegangen. Dies könne aber auch wieder beschränkt
werden, was erst recht der Fall sei, wenn die Änderung der aELV
bzw. kELV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen habe.
Schliesslich sei anzumerken, dass sie, die Beschwerdegegnerin, lediglich
Durchführungsstelle sei, womit sie sich an geltende Gesetze, Verordnungen
sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten habe.
3.
3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Unstrittig ist auch,
dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern betreut, gepflegt und überwacht
wird. Strittig ist demgegenüber, ob im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein
Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für seine Eltern besteht. Damit
verbunden ist die Prüfung, ob die ersatzlose Streichung von Art. 14 aELV
rechtmässig erfolgt ist.
3.2
Bereits in früheren Entscheiden hielt das
Bundesgericht fest, dass die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den
Bundesrat im Sinne von Art. 102 Ziff. 13 aBV (heute Art. 186
Abs. 2 BV) grundsätzlich bloss den Charakter einer provisorischen
Rechtskontrolle habe. Diese bezwecke die Beseitigung solcher Vorschriften,
die sich aufgrund einer ersten, allgemeinen Prüfung als bundesrechtswidrig
erweisen. Mit der Erteilung der Genehmigung werde dementsprechend nicht
verbindlich festgestellt, dass die betreffenden kantonalen Vorschriften
rechtmässig seien. Vielmehr könnten allfällige Mängel derselben mit den zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln durch Anfechtung des Erlasses oder eines
darauf gestützten Anwendungsaktes noch geltend gemacht werden. Dies gelte
selbst dann, wenn die Genehmigung konstitutiven Charakter habe
(BGE 103 Ia 130 E. 3a f., mit Hinweisen). In diesem
Sinne hat das Bundesgericht sodann auch jüngst über die Rechtskonformität der
gemäss Art. 29 ELG vom Bund zu genehmigenden Vollzugsbestimmungen des
Kantons St. Gallen entschieden (vgl. BGer-Urteil 8C_499/2023 vom
6.
März 2024). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Überprüfung kantonaler
Erlasse selbst dann zulässig ist, wenn diese der Genehmigung durch den Bund
unterliegen bzw. vom Bund bereits genehmigt wurden.
3.3
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der
Beschwerdeführer habe sein Beschwerderecht bezüglich der Anrufung der
vermeintlich bundesrechtswidrigen Norm verwirkt, weil er sich im Gesetzgebungsprozess
nicht habe vernehmen lassen, ist ihr schliesslich nicht zu folgen. Gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 BV) sind verfahrensrechtliche Einwendungen zwar
so früh wie möglich vorzubringen, wobei derjenige, der sich auf das Verfahren
einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, in
der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Verfahrensvorschrift verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3).
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass einer versicherten Person
mangels Teilnahme in einem Gesetzgebungsprozess eine allenfalls
bundesrechtswidrige Bestimmung in einem Rechtsmittelverfahren zum Nachteil
gereicht. Die vorgenannten Grundsätze entfalten ihre Wirkung nämlich
lediglich in Bezug auf Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren und beziehen
sich nicht auf Stellungnahmen im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses. Es kann
von Privatpersonen darüber hinaus ohnehin nicht verlangt werden, dass diese sämtliche
Gesetzgebungsprozesse mitverfolgen und vorausschauend reagieren
bzw. sich vernehmen lassen, wenn sie sich in einem potentiellen späteren
Verfahren betroffen wähnen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer darüber
hinaus bereits in seiner Einsprache vom 9. Juni 2023, mithin
bereits im Verwaltungsverfahren, die allfällige Bundesrechtswidrigkeit
gerügt. Dies erweist sich weder als verspätet noch als unrechtmässig, womit
es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
4.
4.1
Bis Ende 2007 richtete sich die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen
ausschliesslich nach Bundesrecht, was in der Verordnung über die Vergütung
von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom
29.
Dezember 1997 (aELKV) geregelt war. Im Zuge der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
wurde die Regelung der Vergütung von Krankheits- und Betreuungskosten den
Kantonen übertragen. Gemäss den seither geltenden Bestimmungen werden die
vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher
Vorgaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone
bezeichnet. Art. 14 ELG erlangte dabei die Bedeutung eines
Rahmengesetzes. Der Bundesgesetzgeber beschränkt sich bei der Regelung der
Krankheitskosten auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kosten, auf die
Feststellung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht unterschreiten
dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen. Dabei sollte nach dem Willen
des Gesetzgebers eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen
vermieden, den Kantonen jedoch auch keine umfangreichere Leistungspflicht als
im bisherigen Rahmen auferlegt werden. Es verletzt somit grundsätzlich kein
Bundesrecht, wenn ein Kanton sich an der vormaligen Regelung in der aELKV
orientiert oder diese übernimmt (vgl. zum Ganzen
BGE 150 V 105 E. 4.3, 147 V 312
E. 6.1 f; BGer-Urteil C_637/2023 vom 11. Juli 2024
E. 2.3, 8C_572/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.3, 9C_125/2019 vom
11.
Juni 2019 E. 4.1).
4.2
4.2.1
Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die
ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, unter anderem für
"Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen"
(Abs. 1 lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach
Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen
einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche
Ausgaben beschränken (Abs. 2). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung
vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone
Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch die bundesrechtlichen
Höchstbeträge nicht unterschreiten (Abs. 3).
4.2.2
Das Bundesrecht umschreibt nicht näher, was unter
"Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" im Sinne von Art. 14
Abs. 1 lit. b ELG zu verstehen ist. Derselbe Begriff wurde bereits
in dem bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 3d
Abs. 1 lit. b aELG verwendet, wobei der Bundesrat in
Art. 13 ff. aELKV die zu vergütenden Kosten für "Hilfe, Pflege
und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen" bezeichnete. Dabei
regelte insbesondere Art. 13b aELKV die "Kosten für Pflege und
Betreuung durch Familienangehörige". Nach Abs. 1 dieser Bestimmung
wurden die Kosten für Pflege und Betreuung, die durch die Familienangehörigen
erbracht wurden, vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in
der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und
Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten
(lit. b). Eine Erwerbseinbusse von wenigstens zehn Prozent wurde dabei
als erheblich erachtet (BGer-Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009
E. 5.1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass "Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause" im Sinne von Art. 14 Abs. 1
lit. b ELG auch die "Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige" umfasst (vgl. auch BGE 150 V 105
E. 6.2; BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 f.).
4.2.3
Nach Art. 14 aELV der bis zum 31. Dezember
2022.
in Kraft gestandenen kantonalen Regelung wurden zu Hause wohnenden
Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere
Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet,
der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51
der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)
erbracht werden konnte (Abs. 1). Erbrachten Familienangehörige derartige
Pflege- und Betreuungsleistungen, wurden diese vergütet, wenn die betreffenden
Familienangehörigen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und durch
die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse
erlitten (Abs. 1a). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV ging
diesen Ansprüchen vor (Abs. 3). Art. 14 aELV stimmte mit
Art. 13b Abs. 1 lit. a aELKV inhaltlich überein, womit der
kantonale Gesetzgeber die bundesrechtliche Regelung übernommen hatte
(BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2.1; vgl. auch
E. II/4.1).
4.2.4
Per 1. Januar 2023 trat das neue PBG sowie die
dazugehörige PBV in Kraft. Infolge dessen wurde Art. 14 aELV ersatzlos
gestrichen. Neu bilden das PBG und die PBV die gesetzliche Grundlage für
Versorgungsleistungen durch pflegende Angehörige (vgl. Art. 5
kELV). Dabei sieht Art. 36 PBV einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von
monatlich Fr. 500.- für pflegende und betreuende Bezugspersonen vor
(Abs. 1). Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die pflege- oder
betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hat und nicht in
einem Pflegeheim wohnt (lit. a), die für die Pflege und Betreuung
aufgewendete Zeit der Bezugsperson durchschnittlich mindestens eine Stunde
pro Tag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten beträgt und auf einer
ärztlichen Anordnung beruht (lit. b). Sodann muss die Bezugsperson den
Kurs "Pflegen zu Hause SRK" absolviert haben oder eine hohe
pflegerische Praxiskompetenz nachweisen (lit. c).
5.
5.1
Nach dem Dargelegten wurden sowohl unter der aELKV
als auch unter der aELV Pflege- und Betreuungsleistungen durch
Familienangehörige vergütet. Dies war jedoch begrenzt auf Familienangehörige,
die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren und die infolge Pflege
und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben
(Art. 13b aELKV und Art. 14 Abs. 1a aELV;
vgl. E. II/4.2.2 f.). Lagen diese Anspruchsvoraussetzungen vor,
wurden die Kosten höchstens bis zum Erwerbsausfall vergütet
(vgl. Art. 13b Abs. 2 aELKV und Art. 14 Abs. 2a
aELV). Neu sehen weder die kELV noch die PBV eine auf dem Erwerbsausfall
basierende Vergütung von Pflegeleistungen durch Familienangehörige vor.
Art. 36 PBV sieht vielmehr einen Anerkennungsbeitrag für pflegende und
betreuende Bezugspersonen vor, welcher auf Fr. 500.- im Monat bzw. Fr. 6'000.-
im Jahr begrenzt ist. Art. 36 PBV ist damit weder inhaltlich noch in
Bezug auf die mögliche Leistungshöhe äquivalent zu Art. 14 aELV und
führt gegenüber den früheren kantonalen Bestimmungen offensichtlich zu einer
Schlechterstellung der versicherten Personen. Dies wollte der
Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen jedoch explizit vermeiden (BGE 150 V 105
E. 4.3). Ferner kommt die Leistung denn auch nicht dem Bezüger von
Ergänzungsleistungen zu Gute und Art. 36 PBV stellt darüber hinaus
erhöhte Anforderung an die pflegenden und betreuenden Angehörigen, damit
diese eine entsprechende Leistung geltend machen können. Im Ergebnis erweist
sich die ersatzlose Streichung von Art. 14 aELV somit als
bundesrechtswidrig.
5.2
Selbst wenn das Bundesgericht die "Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause" nicht genauer definiert bzw. die
Kantone zur Bezeichnung der nach Abs. 1 zu vergütenden Kosten
berechtigt, erfasst es im Ergebnis offensichtlich auch die Kosten für Pflege-
und Betreuungsleistungen durch Familienangehörige, zumal diese bereits unter
dem früher geltenden Recht erfasst wurden (vgl. E. II/4.2.2).
Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nun vorbringt, die von
Art. 14 ELG erwähnten Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen würden mittels Art. 13 kELV vollumfänglich
gewährleistet, kann ihr indessen nicht gefolgt werden, zumal sich diese
Bestimmung auf Organisationen, welche Hilfe und Pflege zu Hause erbringen,
und nicht auf die pflegenden Angehörigen selbst bezieht (vgl. hierzu
auch den Amtsbericht des DVI S. 2).
6.
6.1
Zusammenfassend gibt das Bundesrecht entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin einen von den Kantonen zu wahrenden Rahmen im
Sinne von Mindestanforderungen vor, welche das aktuell geltende kantonale
Recht nicht erfüllt. So umfasst das Bundesrecht unter dem Begriff
"Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" auch die Kosten für Pflege
und Betreuung durch Familienangehörige. Da weder Art. 13 kELV die Kosten
für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige vollständig beinhaltet noch
Art. 36 PBV ein Äquivalent zu Art. 14 aELV bzw. Art. 13b
aELKV bildet, wurde mit der Streichung von Art. 14 aELV das Gebot der
Nicht-Schlechterstellung, welches der Bundesgesetzgeber im Rahmen der
Neuordnung des Finanzausgleichs verfolgt hat, verletzt. Die hier
streitbetroffene Verfügung stützt sich dementsprechend auf kantonales Recht,
welches als bundesrechtswidrig zu taxieren ist, womit sie im Ergebnis
aufzuheben ist.
6.2
Damit verbleibt jedoch noch zu klären, wie mit der
Entschädigung der Angehörigenpflege zu verfahren ist. Zwar steht fest, dass
Art. 14 ELG weiterhin einen Anspruch hierauf verleiht. Es fehlt jedoch
eine bundesrechtskonforme kantonale Ausführungsbestimmung, welche eine Vergütung
entsprechend der früheren Regelung festlegt. Der vorliegende Fall ist
hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigenpflege somit anhand der
bestehenden Rechtsprechung zu Art. 14 ELG und der aELKV zu prüfen
(vgl. obenstehende E. II/4.1). Dies hat die Beschwerdegegnerin
bislang unterlassen und ist durch sie nachzuholen. Im Anschluss an die durch
sie noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen wird sie neu zu verfügen und
dabei die Vorgaben im vorliegenden Urteil umzusetzen haben. Unter anderem hat
sie das Vorliegen einer länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse zu
prüfen und bei Bejahung derselben die Kosten höchstens bis zum Erwerbsausfall
zu vergüten.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember
2023.
ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), welche auf pauschal
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen ist.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei,
der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie
die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
2.2
Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. fbis ATSG e contrario), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt
sich ohne Weiteres aus den Akten. Er hat daher als bedürftig im Sinne von
Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten. Überdies kann das vorliegende
Verfahren offensichtlich nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er
obsiegt. Da er für das Verfahren zudem auf eine rechtliche Vertretung
angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen, woran die
Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe
anzurechnen ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der
Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der
Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 und deren Verfügung vom
12.
Mai 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]