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Entscheid

VG.2024.00005

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

19. September 2024Deutsch17 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. September 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula

Brändli

in Sachen

VG.2024.00005

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […],

ersuchte die Ausgleichskasse Glarus am 29. März 2023 um Zusprache

von Ergänzungsleistungen, welche ihm ab 1. November 2022 bis zum

31. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 2'062.- pro Monat und ab

1. Januar 2023 in der Höhe von monatlich Fr. 2'114.- (exkl.

Prämienvergütung Krankenversicherung) gewährt wurden (vgl. Verfügung vom

12. Mai 2023). Dagegen erhob er am 9. Juni 2023 Einsprache, welche

die Ausgleichskasse am 14. Dezember 2023 abwies.

2.

2.1 Am 26. Januar 2024 gelangte A.______ mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2023 sowie die

Rückweisung der Sache an diese; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die

Ausgleichskasse Glarus schloss am 11. April 2024 auf Abweisung der

Beschwerde.

2.2 Das Verwaltungsgericht ersuchte das Departement

Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) am 23. Mai 2024 um

Erstellung eines Amtsberichts, welcher am 17. Juni 2024 erstattet und am

18. Juni 2024 den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde. A.______

hielt daraufhin am 25. Juni 2024 ebenso an seinen Anträgen fest, wie die

Ausgleichskasse am 28. August 2024 an den ihrigen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an

frühkindlichem Autismus, weshalb er dauernde Betreuung, Pflege und

Überwachung durch seine Eltern benötige. Letztere würden aufgrund der

ständigen Versorgung einen Erwerbsausfall erleiden. Im Zusammenhang mit dem

Inkrafttreten des neuen Pflege- und Betreuungsgesetzes sei die bis zum

31.

Dezember 2022 vorgesehene Erwerbsausfallvergütung für betreuende und

pflegende Angehörige ersatzlos gestrichen worden, was bundesrechtswidrig sei.

Der kantonalrechtliche Anerkennungsbeitrag von jährlich maximal

Fr. 6'000.- stelle dabei kein hinreichendes Surrogat dar, da er

erheblich unter den bundesrechtlichen Mindestbeträgen gemäss Art. 14

Abs. 4 ELG liege und einschränkendere Anspruchs-voraussetzungen

beinhalte. Schliesslich seien sowohl Bund als auch Kantone gestützt auf die

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) sowie das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom

13.

Dezember 2006 (BRK) dazu verpflichtet, das selbstbestimmte Wohnen

sicherzustellen und gemeindenahe Unterstützungsdienste anzubieten. In die

grundrechtlich abgesicherte Garantie der persönlichen Wahl des

Aufenthaltsorts und des Zusammenlebens in der Familie dürfe nicht

unverhältnismässig eingegriffen werden. Vor diesem Hintergrund reiche der im

kantonalen Gesetz vorgesehene Anerkennungsbeitrag selbst unter

Berücksichtigung von einer Hilflosenentschädigung sowie einem

Assistenzbeitrag nicht aus, um ein selbstbestimmtes Wohnen sowie

Zusammenleben mit betreuenden und pflegenden Angehörigen sicherzustellen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich per 31. März 2023 neu zum

Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, weshalb die gesetzlichen

Regelungen mit Stand 1. Januar 2023 gelten würden. Die Stimmbevölkerung

des Kantons Glarus habe anlässlich der Landsgemeinde 2021 dem neuen Pflege-

und Betreuungsgesetz zugestimmt. Dessen Umsetzung habe den Erlass von

Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat erfordert, wobei eine

öffentliche Vernehmlassung stattgefunden habe. Das per 1. Januar 2023 in

Kraft getretene Pflege- und Betreuungsgesetz vom 5. September 2021 (PBG)

und die Pflege- und Betreuungsverordnung vom 29. November 2022

(PBV) würden unter anderem Erwerbsausfälle von

pflegenden Angehörigen abdecken. Um Leistungsüberschneidungen sowie mögliche

Doppelzahlungen zu verhindern, habe die Verordnung über den Vollzug des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (Stand

1.

Januar 2022; aELV) vom Gesetzgeber angepasst werden müssen. Sodann

habe der Bund die Änderungen genehmigt. Im Zuge der Einführung des PBG und

der PBV sowie der Überarbeitung der aELV sei der frühere

Art. 14 aELV, welcher die Zusprache eines Erwerbsausfalls für

pflegende Angehörige vorgesehen habe, mit Verweis auf das PBG und die PBV

(vgl. Art. 5 der Verordnung über den Vollzug des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 [Stand

1.

Januar 2023; kELV]) gestrichen worden. Folglich stellten ab dem

1.

Januar 2023 das PBG und die PBV sowie die kELV die gesetzlichen

Grundlagen für Versorgungsleistungen von pflegenden Angehörigen dar. Des

Weiteren seien Mängel aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des

Verbots des Rechtsmissbrauchs so früh wie möglich vorzubringen. Soweit der

Beschwerdeführer sich betreffend die geänderten Bestimmungen nicht habe

vernehmen lassen, habe er dementsprechend sein diesbezügliches

Beschwerderecht verwirkt. Ferner könne gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung keine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden, wenn

die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten

übernehme. Im Übrigen bedürfe eine Besitzstandsgarantie im

Sozialversicherungsrecht einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend

nicht gegeben sei. Die von Art. 14 ELG erwähnten Kosten für Hilfe,

Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen würden von

Art. 13 kELV vollumfänglich gewährleistet. Art. 14 aELV sei zwar

über Art. 14 ELG hinausgegangen. Dies könne aber auch wieder beschränkt

werden, was erst recht der Fall sei, wenn die Änderung der aELV

bzw. kELV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen habe.

Schliesslich sei anzumerken, dass sie, die Beschwerdegegnerin, lediglich

Durchführungsstelle sei, womit sie sich an geltende Gesetze, Verordnungen

sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten habe.

3.

3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Unstrittig ist auch,

dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern betreut, gepflegt und überwacht

wird. Strittig ist demgegenüber, ob im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein

Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für seine Eltern besteht. Damit

verbunden ist die Prüfung, ob die ersatzlose Streichung von Art. 14 aELV

rechtmässig erfolgt ist.

3.2

Bereits in früheren Entscheiden hielt das

Bundesgericht fest, dass die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den

Bundesrat im Sinne von Art. 102 Ziff. 13 aBV (heute Art. 186

Abs. 2 BV) grundsätzlich bloss den Charakter einer provisorischen

Rechtskontrolle habe. Diese bezwecke die Beseitigung solcher Vorschriften,

die sich aufgrund einer ersten, allgemeinen Prüfung als bundesrechtswidrig

erweisen. Mit der Erteilung der Genehmigung werde dementsprechend nicht

verbindlich festgestellt, dass die betreffenden kantonalen Vorschriften

rechtmässig seien. Vielmehr könnten allfällige Mängel derselben mit den zur

Verfügung stehenden Rechtsmitteln durch Anfechtung des Erlasses oder eines

darauf gestützten Anwendungsaktes noch geltend gemacht werden. Dies gelte

selbst dann, wenn die Genehmigung konstitutiven Charakter habe

(BGE 103 Ia 130 E. 3a f., mit Hinweisen). In diesem

Sinne hat das Bundesgericht sodann auch jüngst über die Rechtskonformität der

gemäss Art. 29 ELG vom Bund zu genehmigenden Vollzugsbestimmungen des

Kantons St. Gallen entschieden (vgl. BGer-Urteil 8C_499/2023 vom

6.

März 2024). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Überprüfung kantonaler

Erlasse selbst dann zulässig ist, wenn diese der Genehmigung durch den Bund

unterliegen bzw. vom Bund bereits genehmigt wurden.

3.3

Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der

Beschwerdeführer habe sein Beschwerderecht bezüglich der Anrufung der

vermeintlich bundesrechtswidrigen Norm verwirkt, weil er sich im Gesetzgebungsprozess

nicht habe vernehmen lassen, ist ihr schliesslich nicht zu folgen. Gestützt

auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs

(Art. 5 Abs. 3 BV) sind verfahrensrechtliche Einwendungen zwar

so früh wie möglich vorzubringen, wobei derjenige, der sich auf das Verfahren

einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, in

der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Verfahrensvorschrift verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3).

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass einer versicherten Person

mangels Teilnahme in einem Gesetzgebungsprozess eine allenfalls

bundesrechtswidrige Bestimmung in einem Rechtsmittelverfahren zum Nachteil

gereicht. Die vorgenannten Grundsätze entfalten ihre Wirkung nämlich

lediglich in Bezug auf Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren und beziehen

sich nicht auf Stellungnahmen im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses. Es kann

von Privatpersonen darüber hinaus ohnehin nicht verlangt werden, dass diese sämtliche

Gesetzgebungsprozesse mitverfolgen und vorausschauend reagieren

bzw. sich vernehmen lassen, wenn sie sich in einem potentiellen späteren

Verfahren betroffen wähnen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer darüber

hinaus bereits in seiner Einsprache vom 9. Juni 2023, mithin

bereits im Verwaltungsverfahren, die allfällige Bundesrechtswidrigkeit

gerügt. Dies erweist sich weder als verspätet noch als unrechtmässig, womit

es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

4.

4.1

Bis Ende 2007 richtete sich die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen

ausschliesslich nach Bundesrecht, was in der Verordnung über die Vergütung

von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom

29.

Dezember 1997 (aELKV) geregelt war. Im Zuge der Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

wurde die Regelung der Vergütung von Krankheits- und Betreuungskosten den

Kantonen übertragen. Gemäss den seither geltenden Bestimmungen werden die

vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher

Vorgaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone

bezeichnet. Art. 14 ELG erlangte dabei die Bedeutung eines

Rahmengesetzes. Der Bundesgesetzgeber beschränkt sich bei der Regelung der

Krankheitskosten auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kosten, auf die

Feststellung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht unterschreiten

dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen. Dabei sollte nach dem Willen

des Gesetzgebers eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen

vermieden, den Kantonen jedoch auch keine umfangreichere Leistungspflicht als

im bisherigen Rahmen auferlegt werden. Es verletzt somit grundsätzlich kein

Bundesrecht, wenn ein Kanton sich an der vormaligen Regelung in der aELKV

orientiert oder diese übernimmt (vgl. zum Ganzen

BGE 150 V 105 E. 4.3, 147 V 312

E. 6.1 f; BGer-Urteil C_637/2023 vom 11. Juli 2024

E. 2.3, 8C_572/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.3, 9C_125/2019 vom

11.

Juni 2019 E. 4.1).

4.2

4.2.1

Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, unter anderem für

"Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen"

(Abs. 1 lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach

Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen

einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche

Ausgaben beschränken (Abs. 2). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung

vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone

Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch die bundesrechtlichen

Höchstbeträge nicht unterschreiten (Abs. 3).

4.2.2

Das Bundesrecht umschreibt nicht näher, was unter

"Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" im Sinne von Art. 14

Abs. 1 lit. b ELG zu verstehen ist. Derselbe Begriff wurde bereits

in dem bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 3d

Abs. 1 lit. b aELG verwendet, wobei der Bundesrat in

Art. 13 ff. aELKV die zu vergütenden Kosten für "Hilfe, Pflege

und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen" bezeichnete. Dabei

regelte insbesondere Art. 13b aELKV die "Kosten für Pflege und

Betreuung durch Familienangehörige". Nach Abs. 1 dieser Bestimmung

wurden die Kosten für Pflege und Betreuung, die durch die Familienangehörigen

erbracht wurden, vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in

der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und

Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten

(lit. b). Eine Erwerbseinbusse von wenigstens zehn Prozent wurde dabei

als erheblich erachtet (BGer-Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009

E. 5.1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass "Hilfe,

Pflege und Betreuung zu Hause" im Sinne von Art. 14 Abs. 1

lit. b ELG auch die "Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige" umfasst (vgl. auch BGE 150 V 105

E. 6.2; BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 f.).

4.2.3

Nach Art. 14 aELV der bis zum 31. Dezember

2022.

in Kraft gestandenen kantonalen Regelung wurden zu Hause wohnenden

Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere

Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet,

der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51

der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)

erbracht werden konnte (Abs. 1). Erbrachten Familienangehörige derartige

Pflege- und Betreuungsleistungen, wurden diese vergütet, wenn die betreffenden

Familienangehörigen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und durch

die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse

erlitten (Abs. 1a). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV ging

diesen Ansprüchen vor (Abs. 3). Art. 14 aELV stimmte mit

Art. 13b Abs. 1 lit. a aELKV inhaltlich überein, womit der

kantonale Gesetzgeber die bundesrechtliche Regelung übernommen hatte

(BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2.1; vgl. auch

E. II/4.1).

4.2.4

Per 1. Januar 2023 trat das neue PBG sowie die

dazugehörige PBV in Kraft. Infolge dessen wurde Art. 14 aELV ersatzlos

gestrichen. Neu bilden das PBG und die PBV die gesetzliche Grundlage für

Versorgungsleistungen durch pflegende Angehörige (vgl. Art. 5

kELV). Dabei sieht Art. 36 PBV einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von

monatlich Fr. 500.- für pflegende und betreuende Bezugspersonen vor

(Abs. 1). Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die pflege- oder

betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hat und nicht in

einem Pflegeheim wohnt (lit. a), die für die Pflege und Betreuung

aufgewendete Zeit der Bezugsperson durchschnittlich mindestens eine Stunde

pro Tag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten beträgt und auf einer

ärztlichen Anordnung beruht (lit. b). Sodann muss die Bezugsperson den

Kurs "Pflegen zu Hause SRK" absolviert haben oder eine hohe

pflegerische Praxiskompetenz nachweisen (lit. c).

5.

5.1

Nach dem Dargelegten wurden sowohl unter der aELKV

als auch unter der aELV Pflege- und Betreuungsleistungen durch

Familienangehörige vergütet. Dies war jedoch begrenzt auf Familienangehörige,

die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren und die infolge Pflege

und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben

(Art. 13b aELKV und Art. 14 Abs. 1a aELV;

vgl. E. II/4.2.2 f.). Lagen diese Anspruchsvoraussetzungen vor,

wurden die Kosten höchstens bis zum Erwerbsausfall vergütet

(vgl. Art. 13b Abs. 2 aELKV und Art. 14 Abs. 2a

aELV). Neu sehen weder die kELV noch die PBV eine auf dem Erwerbsausfall

basierende Vergütung von Pflegeleistungen durch Familienangehörige vor.

Art. 36 PBV sieht vielmehr einen Anerkennungsbeitrag für pflegende und

betreuende Bezugspersonen vor, welcher auf Fr. 500.- im Monat bzw. Fr. 6'000.-

im Jahr begrenzt ist. Art. 36 PBV ist damit weder inhaltlich noch in

Bezug auf die mögliche Leistungshöhe äquivalent zu Art. 14 aELV und

führt gegenüber den früheren kantonalen Bestimmungen offensichtlich zu einer

Schlechterstellung der versicherten Personen. Dies wollte der

Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Aufgabenteilung zwischen Bund und

Kantonen jedoch explizit vermeiden (BGE 150 V 105

E. 4.3). Ferner kommt die Leistung denn auch nicht dem Bezüger von

Ergänzungsleistungen zu Gute und Art. 36 PBV stellt darüber hinaus

erhöhte Anforderung an die pflegenden und betreuenden Angehörigen, damit

diese eine entsprechende Leistung geltend machen können. Im Ergebnis erweist

sich die ersatzlose Streichung von Art. 14 aELV somit als

bundesrechtswidrig.

5.2

Selbst wenn das Bundesgericht die "Hilfe,

Pflege und Betreuung zu Hause" nicht genauer definiert bzw. die

Kantone zur Bezeichnung der nach Abs. 1 zu vergütenden Kosten

berechtigt, erfasst es im Ergebnis offensichtlich auch die Kosten für Pflege-

und Betreuungsleistungen durch Familienangehörige, zumal diese bereits unter

dem früher geltenden Recht erfasst wurden (vgl. E. II/4.2.2).

Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nun vorbringt, die von

Art. 14 ELG erwähnten Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

sowie in Tagesstrukturen würden mittels Art. 13 kELV vollumfänglich

gewährleistet, kann ihr indessen nicht gefolgt werden, zumal sich diese

Bestimmung auf Organisationen, welche Hilfe und Pflege zu Hause erbringen,

und nicht auf die pflegenden Angehörigen selbst bezieht (vgl. hierzu

auch den Amtsbericht des DVI S. 2).

6.

6.1

Zusammenfassend gibt das Bundesrecht entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin einen von den Kantonen zu wahrenden Rahmen im

Sinne von Mindestanforderungen vor, welche das aktuell geltende kantonale

Recht nicht erfüllt. So umfasst das Bundesrecht unter dem Begriff

"Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" auch die Kosten für Pflege

und Betreuung durch Familienangehörige. Da weder Art. 13 kELV die Kosten

für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige vollständig beinhaltet noch

Art. 36 PBV ein Äquivalent zu Art. 14 aELV bzw. Art. 13b

aELKV bildet, wurde mit der Streichung von Art. 14 aELV das Gebot der

Nicht-Schlechterstellung, welches der Bundesgesetzgeber im Rahmen der

Neuordnung des Finanzausgleichs verfolgt hat, verletzt. Die hier

streitbetroffene Verfügung stützt sich dementsprechend auf kantonales Recht,

welches als bundesrechtswidrig zu taxieren ist, womit sie im Ergebnis

aufzuheben ist.

6.2

Damit verbleibt jedoch noch zu klären, wie mit der

Entschädigung der Angehörigenpflege zu verfahren ist. Zwar steht fest, dass

Art. 14 ELG weiterhin einen Anspruch hierauf verleiht. Es fehlt jedoch

eine bundesrechtskonforme kantonale Ausführungsbestimmung, welche eine Vergütung

entsprechend der früheren Regelung festlegt. Der vorliegende Fall ist

hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigenpflege somit anhand der

bestehenden Rechtsprechung zu Art. 14 ELG und der aELKV zu prüfen

(vgl. obenstehende E. II/4.1). Dies hat die Beschwerdegegnerin

bislang unterlassen und ist durch sie nachzuholen. Im Anschluss an die durch

sie noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen wird sie neu zu verfügen und

dabei die Vorgaben im vorliegenden Urteil umzusetzen haben. Unter anderem hat

sie das Vorliegen einer länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse zu

prüfen und bei Bejahung derselben die Kosten höchstens bis zum Erwerbsausfall

zu vergüten.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember

2023.

ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1

ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), welche auf pauschal

Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen ist.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei,

der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie

die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die

gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61

lit. fbis ATSG e contrario), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt

sich ohne Weiteres aus den Akten. Er hat daher als bedürftig im Sinne von

Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten. Überdies kann das vorliegende

Verfahren offensichtlich nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er

obsiegt. Da er für das Verfahren zudem auf eine rechtliche Vertretung

angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt

Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen, woran die

Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe

anzurechnen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der

Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)

entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der

Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 und deren Verfügung vom

12.

Mai 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]