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Entscheid

VG.2024.00006

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

27. Juni 2024Deutsch17 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Juni 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00006

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur.

Stefan

Müller,

Rechtsanwalt

gegen

1.

BA.______

Beschwerdegegner

2.

BB.______

3.

Gemeinde Glarus

4.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ ist Eigentümerin

der Parz.-Nr. 01 Grundbuch […]. Am 4. Juli 2022 reichte sie bei der

Gemeinde Glarus ein Gesuch für die Installation einer Luft-/Wasserwärmepumpe

ein. Hiergegen erhoben BA.______ und BB.______ am 29. August 2022

Einsprache, welche die Gemeinde Glarus am 25. Oktober 2022 guthiess und

das Baugesuch nicht bewilligte. In der Folge erhob A.______ am

5. Dezember 2022 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus (DBU), welches die Sache am 12. Dezember 2023 abwies.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 29. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Entscheids des DBU vom 12. Dezember 2023. Die

Baubewilligung sei zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten von BA.______ und BB.______. Das DBU schloss am 22. Februar 2024

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter

Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus liess sich am 26. März 2024 vernehmen

und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Den nämlichen Antrag stellten

BA.______ und BB.______ am 27. März 2024; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2.

Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art.

107.

Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des

angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu

gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich

eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines

Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107

Abs. 2 VRG gerügt werden, wobei ein solcher vorliegend nicht gegeben

ist.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung

eines Augenscheins. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG

kann die Behörde einen Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen

Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch

ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines

Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage

darstellen (vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom 8. November 2010

E. 3.3, mit Hinweis; VGer-Urteil VG.2023.00043 vom 25. Januar 2024

E. II/1.4). Vorliegend stellen sich

hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein Augenschein kaum Entscheidrelevantes

beitragen kann. Überdies ergibt sich der massgebende Sachverhalt

rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden Akten. Demgemäss ist auf einen

Augenschein ebenso zu verzichten wie auf eine Befragung allfälliger Zeugen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das geplante

Bauvorhaben halte den geforderten Planungswert ein. Der geplante Standort bei

der Ostfassade des Gebäudes erweise sich dabei am geeignetsten. Dort befinde

sich denn auch das Heizungsrohr zum Anschluss, wobei es notorisch sei, dass

längere Rohrleitungen zu höheren Kosten und zu einem geringeren Wirkungsgrad

der Wärmepumpe führten. Darüber hinaus befinde sich dort eine Hecke, welche

einen lärmreduzierenden Effekt habe. Diese Variante koste gemäss

eingereichter Offerte Fr. 41'349.05. Eine Verschiebung nach Süden würde

für die Beschwerdegegner 1 und 2 sodann keine geringeren Immissionen

bedeuten, da sich dort deren Aussensitzplatz befinde. Gegen eine Verschiebung

an die Nordfassade würden des Weiteren einerseits die dortige Aussentreppe

und andererseits der Umstand, dass die Montage an der Fassade technisch

unmöglich sei, sprechen. Ferner bündle die Installation in einer Nische die

Lärmemissionen, woraus eine erhöhte Lärmbelastung resultiere. Weiter sei der

Beschwerdegegner 4 davon ausgegangen, dass die Wärmepumpe auf der

westlichen Seite der Nordfassade neben dem überdachten Treppenaufgang

installiert werden könne. Gemäss neu eingeholter Offerte koste dies

allerdings Fr. 47'562.55, was einer Kostensteigerung von 15 %

entspreche. Noch weiter westlich befänden sich zwei Parkplätze sowie der

Hauseingang, welche nicht zu blockieren seien. Schliesslich spreche gegen

eine Nordseiten-Variante, dass dort ein Gefälle bestanden habe, welches

aufgefüllt worden sei. Bei einer Installation müsste das Material wieder

abgetragen werden, was zusätzliche Kosten von rund Fr. 9'563.70

generieren würde. Die Westfassade sei überdies ungeeignet, weil sich dort

Fenster befänden und die Rohrleitungen dabei zu lang und zu teuer würden. Für

die südwestliche Ecke des Hauses sei ein Preis in der Höhe von

Fr. 43'246.50 offeriert worden, was eine Kostensteigerung von 4,5 %

bedeute. Bei einer Innenaufstellung führten die bröckelnde Bausubstanz und

die damit einhergehenden Sanierungsmassnahmen einerseits zu erheblichen Mehrkosten.

Andererseits sei hierfür ein teureres Gerät notwendig, was die Kosten

ebenfalls zusätzlich erhöhe. Die Gesamtkosten für die nordöstliche

Kellerseite betrügen Fr. 44'470.35. Dies stelle eine Kostensteigerung

von 7,5 % dar. Auf der südwestlichen Seite des Kellers betrügen die

Gesamtkosten Fr. 45'474.35. Dies sei eine Kostensteigerung von rund

10.

%. Im Ergebnis halte der geplante Standort an der Ostfassade

sämtliche baurechtlichen Vorgaben sowie emissionsrechtlichen Grenzwerte ein

und sei letztlich deutlich günstiger als die Alternativen.

2.2

Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich auf den

Standpunkt, sie seien nicht grundsätzlich gegen die Installation einer

Wärmepumpe. Da die Lärmemissionen durch bereits bestehende Wärmepumpen im

Quartier trotz erstellter Lärmschutzwand in den Wintermonaten aber sehr

belastend seien, seien der Lärmschutz und die Gesundheitsprävention höher zu

gewichten als der finanzielle Aufwand der Beschwerdeführerin. Die Kosten der

geplanten Variante seien dabei irrelevant, zumal das Projekt das

Vorsorgeprinzip nicht berücksichtigt habe. Die Verschiebung des Standorts

Richtung Süden führe zu keiner Reduktion der Lärmemissionen, da sich dort ihr

Aussensitzplatz befinde. Aufgrund der Lärmbelastung durch die bereits

bestehenden Wärmepumpen auf der Ost- und Südseite hätten sie trotz des

Einbaus einer Dreifachverglasung und Wandisolation einen Schlafraum auf die

Westseite verlegt. Die Installation der Wärmepumpe sei sowohl an der Süd- als

auch an der Nordfassade technisch möglich, wobei der Aufwand hierfür zu

Beginn des Bauprojekts vorgesehen werden müsse. Wenn ein mangelhaftes Projekt

im Nachhinein korrigiert werden müsse, seien mit dem zusätzlichen Aufwand

auch Zusatzkosten hinzunehmen. Bestehende Einrichtungen und kurz vor der

Einreichung des Bauprojekts erstellte Anlagen am und im Haus hätten beim

Bauprojekt der Wärmepumpe und der damit verbundenen Fassadensanierung in der

Bauplanung berücksichtigt werden müssen. Auch eine Inneninstallation sei im

Übrigen möglich.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 3 bringt vor, die

Beschwerdeführerin habe die Ostfassade saniert, wobei das Grobkies bereits

einmal entfernt worden sei. Das kurz danach eingereichte Baugesuch betreffend

Wärmepumpe hänge damit eng zusammen. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor

dessen Publikation darauf hingewiesen worden, dass das Vorsorgeprinzip nicht

eingehalten werde und es sei unbekannt, weshalb sie das gesamte Vorhaben

nicht mit einer einzigen Baubewilligung und somit im Rahmen einer

Gesamtplanung umgesetzt habe. Hätte sie beide Vorhaben koordiniert, hätte die

Grobkiesschicht nur einmal entfernt werden und die Isolation der Rohre sowie

deren Verlegung ohnehin stattfinden müssen. Diese Kosten hätten zwar etwas

höher ausfallen können, wenn die Wärmepumpe einen anderen Standort hätte. Sie

seien jedoch zumutbar. Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, dass die

Mehrkosten für Material und Aufwendungen des Heizungsinstallateurs etwa

Fr. 1'890.- für die südwestliche Ecke des Hauses ausmachen würden, was

im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als relativ gering zu qualifizieren

sei. Dass die Beschwerdeführerin die Kosten für Tiefbauarbeiten nicht

nochmals bezahlen wolle, sei zwar nachvollziehbar. Es ändere aber nichts an

der Tatsache, dass ihr zugemutet werden könne, diese Kosten zu tragen. Das

Argument der extrem langen Rohrleitungen überzeuge des Weiteren nicht, da

diese mit relativ geringem Aufwand isoliert werden könnten. Ferner habe die

Beschwerdeführerin offenbar auch eine Innenaufstellung geprüft. Diesbezüglich

sei aber äusserst fraglich, ob ein Heizungsinstallateur fachlich in der Lage

sei, zu beurteilen, ob ein Gebäudestatiker zwingend hinzugezogen werden

müsse. Wenn die Bausubstanz bröckelnd sei, sei eine Sanierung ohnehin

erforderlich. Indessen sei es nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde, Lösungen

aufzuzeigen, sondern lediglich zu bestimmen, ob ein Bauvorhaben die

rechtlichen Voraussetzungen erfülle. Es sei Aufgabe des Projektverfassers,

sicherzustellen, dass Bauprojekte umgesetzt werden könnten. Vor diesem

Hintergrund wäre zu eruieren gewesen, welche baulichen Schallschutzmassnahmen

zu einer weiteren Immissionsreduktion führen würden. Dies habe die

Projektverfasserin jedoch unterlassen.

2.4

Der Beschwerdegegner 4 führt aus, die

Beschwerdeführerin bringe erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht Argumente

zum Innenstandort vor, obwohl dies bereits im Baugesuch hätte abgehandelt

werden müssen. Zwar sei dies ein grundsätzlich zulässiges Novum. Nach Treu

und Glauben dürfe es der Vorinstanz allerdings nicht vorenthalten und erst nach

einem ungünstigen Entscheid im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden.

Folglich habe es vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Alternative

Innenstandorte seien sodann im Rahmen der Standortwahl einzubeziehen. Soweit

dies gefehlt habe, sei das Baugesuch bundesrechtswidrig gewesen und von der

Beschwerdegegnerin 3 zu Recht abgewiesen worden. Ferner seien gemäss den

von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Bildern an der nordöstlichen

Ecke drei Souterrainfenster vorhanden, womit ein kostspieliger Wanddurchbruch

für eine Zu- und Abluftleitung für einen Innenstandort nicht erforderlich

wäre. Im angefochtenen Entscheid sei die kostensparende Nutzung eines

Souterrainfensters für den Innenstandort darüber hinaus abgehandelt worden.

Hierfür sei nicht zwingend das von der Beschwerdeführerin genannte Gerät

erforderlich und innen aufgestellte Geräte seien nicht generell teurer. Die

Beschwerdegegnerin 3 habe das Baugesuch des Weiteren deshalb abgewiesen,

weil der gewählte Projektstandort derjenige mit der kleinsten Distanz zur

Nachbarliegenschaft sei und damit dem Lärmschutz am wenigsten Rechnung trage.

Die Beschwerdeführerin verwerfe denn auch sämtliche Alternativstandorte. Dies

unter anderem mit Hinweis auf fehlende Hecken, wobei solche ohnehin nur eine

geringe physikalische Lärmschutzwirkung hätten. Die Lärmschutzwirkung einer

grösseren Distanz zur Lärmquelle überwiege diejenige einer Hecke bei Weitem,

weshalb diesem Kriterium zu Recht mehr Gewicht beigemessen worden sei. Die

von der Beschwerdeführerin eingereichten zusätzlichen Offerten des von ihr

beauftragten Heizungstechnikers seien schliesslich als Parteigutachten zu

werten, wobei diese inhaltlich ohnehin nicht überzeugten. Die Kosten für eine

geringe Verlängerung der Rohrleitungen könnten zumutbar sein, wobei auch der

Wirkungsgrad nicht signifikant abnehme. Ein Vergleich der Offerte zum

Projektstandort und derjenigen des nördlichen Alternativstandorts zeige

darüber hinaus diverse Ungereimtheiten auf. An der Objektivität ihrer

Erstellung bestehe damit Zweifel. Die Beschwerdegegnerin 3 habe bei der

Interessenabwägung schliesslich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin

das Erdreich an der nordöstlichen Hausecke bereits für ein zweites Bauprojekt

ausheben müsse, weshalb die beiden Bauvorhaben zusammengelegt werden könnten

und müssten. Ausserdem habe sie auf die Möglichkeit einer Kumulation von

Wärmepumpen an Aussenstandorten im betroffenen dicht überbauten Gebiet

angemessen Rücksicht nehmen müssen und das Interesse sämtlicher Nachbarn an

einer vorsorglichen Begrenzung des Lärms höher gewichtet als die der

Beschwerdeführerin entstehenden Mehrkosten. Hierbei werde sie durch die

Gemeindeautonomie geschützt.

3.

3.1

Luft/Wasser-Wärmepumpen als ortsfeste Anlagen im

Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), bei deren Betrieb

Lärmemissionen verursacht werden, dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG

nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die

Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV

(Art. 40 Abs. 1 LSV). Unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,

als dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist

(Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte

einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge

jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine

wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Die

Baubewilligungsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, den Bauwilligen

die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden

Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu

entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des

Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann

auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen

sind (BGer-Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2, mit

Hinweisen).

3.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die

Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der

Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die von der Anlage

allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten

(lit. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die

Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die

Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch

raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte

dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Bei

neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der

Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte

nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach

Abs. 1 lit. a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der

Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens

drei Dezibel (dB) erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).

3.3

Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, ist

zusätzlich das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen, wonach Emissionen im

Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu

begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV). Im Lärmschutzrecht betreffend Wärmepumpen

bedeutet dies, dass im Baugesuch für eine Aussenanlage mindestens summarisch

die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage

mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten

darzulegen ist. Es genügt dabei zwar, wenn die Plausibilität des Ausschlusses

der Alternativstandorte beurteilt wird. Einen Innenstandort gar nicht zu

prüfen, nur, weil die Aussenanlage die Planungswerte klar einhält, ist aber

ungenügend und bundesrechtswidrig. In einem solchen Fall hat die Baubehörde

als fachlich geeignete Instanz diese Prüfung nachzuholen

(vgl. BGer-Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 und

4.7).

4.

4.1

Die von der Beschwerdeführerin geplante Wärmepumpe

hält den lärmschutzrechtlichen Planungswert unbestrittenermassen ein.

Nichtsdestotrotz besteht die zusätzliche Verpflichtung zur genügenden

Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips (vgl. vorstehende E. II/3.3).

4.2

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem

Baugesuch das Formular "Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen"

eingereicht. Darin hat sie zwar angegeben, dass das Vorsorgeprinzip

berücksichtigt worden sei. Sie hat dies – abgesehen von einem geplanten

schallreduzierten Nachtbetrieb – jedoch weder untermauert noch belegt. Auch

die weiteren eingereichten Unterlagen enthielten noch keine Prüfung weiterer

möglicher Standorte der Wärmepumpe und berücksichtigten insbesondere keine

Innenaufstellung (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21 –

Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, 16. Juni 2022,

S. 13). Die Beschwerdegegnerin 3 durfte das Baugesuch damit in

dieser Form nicht unbesehen bewilligen.

4.3

Obschon das Baugesuch der Beschwerdeführerin mit

Mängeln behaftet war (vgl. vorstehende E. II/4.2), wäre es in der

Folge an der Beschwerdegegnerin 3 gelegen, die Berücksichtigung des

Vorsorgeprinzips und dabei insbesondere die Möglichkeit und Zumutbarkeit

alternativer Standorte (einschliesslich einer Innenaufstellung) zu prüfen.

Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Sie hat lediglich rudimentär und

pauschal festgehalten, dass ein anderer Standort mit mehr Distanz zur

Liegenschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 gewählt werden sollte. Darüber

hinaus hat sie die im Spiel stehenden Interessen nur oberflächlich

gegeneinander abgewogen und den geplanten Standort einzig mit der Begründung

abgelehnt, dass der Aufwand der Umplatzierung relativ gering sei und

gleichzeitig eine wesentliche Reduktion der Immission erreicht werden könne.

Dies begründete und belegte sie nicht weiter. Sie hatte die Beschwerdeführerin im Vorfeld per

E-Mail und damit lediglich informell zwar darauf hingewiesen, dass das

Vorsorgeprinzip wohl nicht eingehalten werde.

Sie hat der Beschwerdeführerin aber nicht aufgezeigt, inwiefern sie das

Gesuch zu verbessern oder zu ergänzen hätte. Damit verletzte die

Beschwerdegegnerin 3 ihre Abklärungspflicht (vgl. Art. 37 VRG;

BGer-Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7).

4.4

Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin dem

Beschwerdegegner 4 sowie dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein.

Diese sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 92

Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 52

N. 26 ff.). Indessen kann das Vorsorgeprinzip gestützt darauf

ebenfalls noch nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Einerseits konnte die Beschwerdeführerin ihre

behauptete technische Unmöglichkeit diverser Standorte damit nämlich nicht

belegen. Andererseits bestehen zwischen den eingereichten Offerten ungeklärte

und offensichtliche Diskrepanzen, wie der Beschwerdegegner 4 zu Recht

vorgebracht hat.

4.5

Die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere die dazu erforderlichen

Beweisvorkehrungen, bilden in erster Linie Aufgabe der

Baubewilligungsbehörde, was diese vorliegend unterlassen hat. Die

Beschwerdeinstanz kann die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an

die erstinstanzlich verfügende Behörde zurückweisen (vgl. Art. 101

Abs. 2 VRG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1173). Lässt sich

Versäumtes nicht ohne aufwändige Beweiserhebungen nachholen, ist die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen, denn diese ist mit den Verhältnissen vor Ort besser

vertraut und darum regelmässig eher in der Lage, die erforderlichen

Abklärungen durchzuführen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 649;

vgl. auch BGer-Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.3).

Zudem steht den Parteien diesfalls erneut der gesamte Instanzenzug offen

(vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern

V 11 128 vom 6. Januar 2012, E. 7d; vgl. auch

VGer-Urteil VG.2014.00051 vom 30. Oktober 2013 E. II/7).

4.6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache zur weiteren

Abklärung und erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin 3

zurückzuweisen ist. Dies insbesondere, weil Letztere im

Baubewilligungsverfahren ihre Abklärungspflichten verletzt hat. Dabei wird

sie das Vorsorgeprinzip unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin vertieft zu

prüfen und zu evaluieren haben, ob ein alternativer Standort oder weitere

Lärmschutzmassnahmen denkbar und zumutbar wären, wobei sie insbesondere den

Kriterien von Art. 7 Abs. 1 LSV Beachtung zu schenken hat.

Dies

führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Entscheide des

Beschwerdegegners 4 vom 12. Dezember 2023 und der

Beschwerdegegnerin 3 vom 25. Oktober 2022 sind aufzuheben und die

Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 3 zur Abklärung und erneuten

Prüfung zurückzuweisen.

III.

1.

1.1

Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem

Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen grundsätzlich

als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3).

Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- zur Hälfte den

Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG) und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135

Abs. 1 f. VRG). Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihr zurückzuerstatten.

1.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zu, wobei diese auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) festzusetzen und zur Hälfte dem Beschwerdegegner 4

(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG) und zur Hälfte den

Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 2

VRG).

2.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des

Beschwerdegegners 4 vom 12. Dezember 2023 sowie der

Beschwerdegegnerin 3 vom 25. Oktober 2022 werden aufgehoben und

die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 3

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.- werden zur Hälfte

den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt und zur Hälfte auf die

Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Der

Beschwerdegegner 4 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]