VG.2024.00006
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
27. Juni 2024Deutsch17 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Juni 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00006
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. iur.
Stefan
Müller,
Rechtsanwalt
gegen
1.
BA.______
Beschwerdegegner
2.
BB.______
3.
Gemeinde Glarus
4.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ ist Eigentümerin
der Parz.-Nr. 01 Grundbuch […]. Am 4. Juli 2022 reichte sie bei der
Gemeinde Glarus ein Gesuch für die Installation einer Luft-/Wasserwärmepumpe
ein. Hiergegen erhoben BA.______ und BB.______ am 29. August 2022
Einsprache, welche die Gemeinde Glarus am 25. Oktober 2022 guthiess und
das Baugesuch nicht bewilligte. In der Folge erhob A.______ am
5. Dezember 2022 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus (DBU), welches die Sache am 12. Dezember 2023 abwies.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 29. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Entscheids des DBU vom 12. Dezember 2023. Die
Baubewilligung sei zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von BA.______ und BB.______. Das DBU schloss am 22. Februar 2024
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter
Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus liess sich am 26. März 2024 vernehmen
und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Den nämlichen Antrag stellten
BA.______ und BB.______ am 27. März 2024; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom
2.
Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art.
107.
Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des
angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu
gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich
eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines
Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107
Abs. 2 VRG gerügt werden, wobei ein solcher vorliegend nicht gegeben
ist.
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung
eines Augenscheins. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG
kann die Behörde einen Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen
Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch
ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines
Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage
darstellen (vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom 8. November 2010
E. 3.3, mit Hinweis; VGer-Urteil VG.2023.00043 vom 25. Januar 2024
E. II/1.4). Vorliegend stellen sich
hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein Augenschein kaum Entscheidrelevantes
beitragen kann. Überdies ergibt sich der massgebende Sachverhalt
rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden Akten. Demgemäss ist auf einen
Augenschein ebenso zu verzichten wie auf eine Befragung allfälliger Zeugen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das geplante
Bauvorhaben halte den geforderten Planungswert ein. Der geplante Standort bei
der Ostfassade des Gebäudes erweise sich dabei am geeignetsten. Dort befinde
sich denn auch das Heizungsrohr zum Anschluss, wobei es notorisch sei, dass
längere Rohrleitungen zu höheren Kosten und zu einem geringeren Wirkungsgrad
der Wärmepumpe führten. Darüber hinaus befinde sich dort eine Hecke, welche
einen lärmreduzierenden Effekt habe. Diese Variante koste gemäss
eingereichter Offerte Fr. 41'349.05. Eine Verschiebung nach Süden würde
für die Beschwerdegegner 1 und 2 sodann keine geringeren Immissionen
bedeuten, da sich dort deren Aussensitzplatz befinde. Gegen eine Verschiebung
an die Nordfassade würden des Weiteren einerseits die dortige Aussentreppe
und andererseits der Umstand, dass die Montage an der Fassade technisch
unmöglich sei, sprechen. Ferner bündle die Installation in einer Nische die
Lärmemissionen, woraus eine erhöhte Lärmbelastung resultiere. Weiter sei der
Beschwerdegegner 4 davon ausgegangen, dass die Wärmepumpe auf der
westlichen Seite der Nordfassade neben dem überdachten Treppenaufgang
installiert werden könne. Gemäss neu eingeholter Offerte koste dies
allerdings Fr. 47'562.55, was einer Kostensteigerung von 15 %
entspreche. Noch weiter westlich befänden sich zwei Parkplätze sowie der
Hauseingang, welche nicht zu blockieren seien. Schliesslich spreche gegen
eine Nordseiten-Variante, dass dort ein Gefälle bestanden habe, welches
aufgefüllt worden sei. Bei einer Installation müsste das Material wieder
abgetragen werden, was zusätzliche Kosten von rund Fr. 9'563.70
generieren würde. Die Westfassade sei überdies ungeeignet, weil sich dort
Fenster befänden und die Rohrleitungen dabei zu lang und zu teuer würden. Für
die südwestliche Ecke des Hauses sei ein Preis in der Höhe von
Fr. 43'246.50 offeriert worden, was eine Kostensteigerung von 4,5 %
bedeute. Bei einer Innenaufstellung führten die bröckelnde Bausubstanz und
die damit einhergehenden Sanierungsmassnahmen einerseits zu erheblichen Mehrkosten.
Andererseits sei hierfür ein teureres Gerät notwendig, was die Kosten
ebenfalls zusätzlich erhöhe. Die Gesamtkosten für die nordöstliche
Kellerseite betrügen Fr. 44'470.35. Dies stelle eine Kostensteigerung
von 7,5 % dar. Auf der südwestlichen Seite des Kellers betrügen die
Gesamtkosten Fr. 45'474.35. Dies sei eine Kostensteigerung von rund
10.
%. Im Ergebnis halte der geplante Standort an der Ostfassade
sämtliche baurechtlichen Vorgaben sowie emissionsrechtlichen Grenzwerte ein
und sei letztlich deutlich günstiger als die Alternativen.
2.2
Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich auf den
Standpunkt, sie seien nicht grundsätzlich gegen die Installation einer
Wärmepumpe. Da die Lärmemissionen durch bereits bestehende Wärmepumpen im
Quartier trotz erstellter Lärmschutzwand in den Wintermonaten aber sehr
belastend seien, seien der Lärmschutz und die Gesundheitsprävention höher zu
gewichten als der finanzielle Aufwand der Beschwerdeführerin. Die Kosten der
geplanten Variante seien dabei irrelevant, zumal das Projekt das
Vorsorgeprinzip nicht berücksichtigt habe. Die Verschiebung des Standorts
Richtung Süden führe zu keiner Reduktion der Lärmemissionen, da sich dort ihr
Aussensitzplatz befinde. Aufgrund der Lärmbelastung durch die bereits
bestehenden Wärmepumpen auf der Ost- und Südseite hätten sie trotz des
Einbaus einer Dreifachverglasung und Wandisolation einen Schlafraum auf die
Westseite verlegt. Die Installation der Wärmepumpe sei sowohl an der Süd- als
auch an der Nordfassade technisch möglich, wobei der Aufwand hierfür zu
Beginn des Bauprojekts vorgesehen werden müsse. Wenn ein mangelhaftes Projekt
im Nachhinein korrigiert werden müsse, seien mit dem zusätzlichen Aufwand
auch Zusatzkosten hinzunehmen. Bestehende Einrichtungen und kurz vor der
Einreichung des Bauprojekts erstellte Anlagen am und im Haus hätten beim
Bauprojekt der Wärmepumpe und der damit verbundenen Fassadensanierung in der
Bauplanung berücksichtigt werden müssen. Auch eine Inneninstallation sei im
Übrigen möglich.
2.3
Die Beschwerdegegnerin 3 bringt vor, die
Beschwerdeführerin habe die Ostfassade saniert, wobei das Grobkies bereits
einmal entfernt worden sei. Das kurz danach eingereichte Baugesuch betreffend
Wärmepumpe hänge damit eng zusammen. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor
dessen Publikation darauf hingewiesen worden, dass das Vorsorgeprinzip nicht
eingehalten werde und es sei unbekannt, weshalb sie das gesamte Vorhaben
nicht mit einer einzigen Baubewilligung und somit im Rahmen einer
Gesamtplanung umgesetzt habe. Hätte sie beide Vorhaben koordiniert, hätte die
Grobkiesschicht nur einmal entfernt werden und die Isolation der Rohre sowie
deren Verlegung ohnehin stattfinden müssen. Diese Kosten hätten zwar etwas
höher ausfallen können, wenn die Wärmepumpe einen anderen Standort hätte. Sie
seien jedoch zumutbar. Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, dass die
Mehrkosten für Material und Aufwendungen des Heizungsinstallateurs etwa
Fr. 1'890.- für die südwestliche Ecke des Hauses ausmachen würden, was
im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als relativ gering zu qualifizieren
sei. Dass die Beschwerdeführerin die Kosten für Tiefbauarbeiten nicht
nochmals bezahlen wolle, sei zwar nachvollziehbar. Es ändere aber nichts an
der Tatsache, dass ihr zugemutet werden könne, diese Kosten zu tragen. Das
Argument der extrem langen Rohrleitungen überzeuge des Weiteren nicht, da
diese mit relativ geringem Aufwand isoliert werden könnten. Ferner habe die
Beschwerdeführerin offenbar auch eine Innenaufstellung geprüft. Diesbezüglich
sei aber äusserst fraglich, ob ein Heizungsinstallateur fachlich in der Lage
sei, zu beurteilen, ob ein Gebäudestatiker zwingend hinzugezogen werden
müsse. Wenn die Bausubstanz bröckelnd sei, sei eine Sanierung ohnehin
erforderlich. Indessen sei es nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde, Lösungen
aufzuzeigen, sondern lediglich zu bestimmen, ob ein Bauvorhaben die
rechtlichen Voraussetzungen erfülle. Es sei Aufgabe des Projektverfassers,
sicherzustellen, dass Bauprojekte umgesetzt werden könnten. Vor diesem
Hintergrund wäre zu eruieren gewesen, welche baulichen Schallschutzmassnahmen
zu einer weiteren Immissionsreduktion führen würden. Dies habe die
Projektverfasserin jedoch unterlassen.
2.4
Der Beschwerdegegner 4 führt aus, die
Beschwerdeführerin bringe erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht Argumente
zum Innenstandort vor, obwohl dies bereits im Baugesuch hätte abgehandelt
werden müssen. Zwar sei dies ein grundsätzlich zulässiges Novum. Nach Treu
und Glauben dürfe es der Vorinstanz allerdings nicht vorenthalten und erst nach
einem ungünstigen Entscheid im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden.
Folglich habe es vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Alternative
Innenstandorte seien sodann im Rahmen der Standortwahl einzubeziehen. Soweit
dies gefehlt habe, sei das Baugesuch bundesrechtswidrig gewesen und von der
Beschwerdegegnerin 3 zu Recht abgewiesen worden. Ferner seien gemäss den
von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Bildern an der nordöstlichen
Ecke drei Souterrainfenster vorhanden, womit ein kostspieliger Wanddurchbruch
für eine Zu- und Abluftleitung für einen Innenstandort nicht erforderlich
wäre. Im angefochtenen Entscheid sei die kostensparende Nutzung eines
Souterrainfensters für den Innenstandort darüber hinaus abgehandelt worden.
Hierfür sei nicht zwingend das von der Beschwerdeführerin genannte Gerät
erforderlich und innen aufgestellte Geräte seien nicht generell teurer. Die
Beschwerdegegnerin 3 habe das Baugesuch des Weiteren deshalb abgewiesen,
weil der gewählte Projektstandort derjenige mit der kleinsten Distanz zur
Nachbarliegenschaft sei und damit dem Lärmschutz am wenigsten Rechnung trage.
Die Beschwerdeführerin verwerfe denn auch sämtliche Alternativstandorte. Dies
unter anderem mit Hinweis auf fehlende Hecken, wobei solche ohnehin nur eine
geringe physikalische Lärmschutzwirkung hätten. Die Lärmschutzwirkung einer
grösseren Distanz zur Lärmquelle überwiege diejenige einer Hecke bei Weitem,
weshalb diesem Kriterium zu Recht mehr Gewicht beigemessen worden sei. Die
von der Beschwerdeführerin eingereichten zusätzlichen Offerten des von ihr
beauftragten Heizungstechnikers seien schliesslich als Parteigutachten zu
werten, wobei diese inhaltlich ohnehin nicht überzeugten. Die Kosten für eine
geringe Verlängerung der Rohrleitungen könnten zumutbar sein, wobei auch der
Wirkungsgrad nicht signifikant abnehme. Ein Vergleich der Offerte zum
Projektstandort und derjenigen des nördlichen Alternativstandorts zeige
darüber hinaus diverse Ungereimtheiten auf. An der Objektivität ihrer
Erstellung bestehe damit Zweifel. Die Beschwerdegegnerin 3 habe bei der
Interessenabwägung schliesslich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin
das Erdreich an der nordöstlichen Hausecke bereits für ein zweites Bauprojekt
ausheben müsse, weshalb die beiden Bauvorhaben zusammengelegt werden könnten
und müssten. Ausserdem habe sie auf die Möglichkeit einer Kumulation von
Wärmepumpen an Aussenstandorten im betroffenen dicht überbauten Gebiet
angemessen Rücksicht nehmen müssen und das Interesse sämtlicher Nachbarn an
einer vorsorglichen Begrenzung des Lärms höher gewichtet als die der
Beschwerdeführerin entstehenden Mehrkosten. Hierbei werde sie durch die
Gemeindeautonomie geschützt.
3.
3.1
Luft/Wasser-Wärmepumpen als ortsfeste Anlagen im
Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), bei deren Betrieb
Lärmemissionen verursacht werden, dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG
nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die
Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV
(Art. 40 Abs. 1 LSV). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte
einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge
jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine
wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Die
Baubewilligungsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, den Bauwilligen
die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden
Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu
entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des
Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann
auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen
sind (BGer-Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2, mit
Hinweisen).
3.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die
Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die von der Anlage
allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten
(lit. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die
Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte
dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Bei
neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der
Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte
nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach
Abs. 1 lit. a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der
Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens
drei Dezibel (dB) erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).
3.3
Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, ist
zusätzlich das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen, wonach Emissionen im
Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu
begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV). Im Lärmschutzrecht betreffend Wärmepumpen
bedeutet dies, dass im Baugesuch für eine Aussenanlage mindestens summarisch
die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage
mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten
darzulegen ist. Es genügt dabei zwar, wenn die Plausibilität des Ausschlusses
der Alternativstandorte beurteilt wird. Einen Innenstandort gar nicht zu
prüfen, nur, weil die Aussenanlage die Planungswerte klar einhält, ist aber
ungenügend und bundesrechtswidrig. In einem solchen Fall hat die Baubehörde
als fachlich geeignete Instanz diese Prüfung nachzuholen
(vgl. BGer-Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 und
4.7).
4.
4.1
Die von der Beschwerdeführerin geplante Wärmepumpe
hält den lärmschutzrechtlichen Planungswert unbestrittenermassen ein.
Nichtsdestotrotz besteht die zusätzliche Verpflichtung zur genügenden
Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips (vgl. vorstehende E. II/3.3).
4.2
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem
Baugesuch das Formular "Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen"
eingereicht. Darin hat sie zwar angegeben, dass das Vorsorgeprinzip
berücksichtigt worden sei. Sie hat dies – abgesehen von einem geplanten
schallreduzierten Nachtbetrieb – jedoch weder untermauert noch belegt. Auch
die weiteren eingereichten Unterlagen enthielten noch keine Prüfung weiterer
möglicher Standorte der Wärmepumpe und berücksichtigten insbesondere keine
Innenaufstellung (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21 –
Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, 16. Juni 2022,
S. 13). Die Beschwerdegegnerin 3 durfte das Baugesuch damit in
dieser Form nicht unbesehen bewilligen.
4.3
Obschon das Baugesuch der Beschwerdeführerin mit
Mängeln behaftet war (vgl. vorstehende E. II/4.2), wäre es in der
Folge an der Beschwerdegegnerin 3 gelegen, die Berücksichtigung des
Vorsorgeprinzips und dabei insbesondere die Möglichkeit und Zumutbarkeit
alternativer Standorte (einschliesslich einer Innenaufstellung) zu prüfen.
Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Sie hat lediglich rudimentär und
pauschal festgehalten, dass ein anderer Standort mit mehr Distanz zur
Liegenschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 gewählt werden sollte. Darüber
hinaus hat sie die im Spiel stehenden Interessen nur oberflächlich
gegeneinander abgewogen und den geplanten Standort einzig mit der Begründung
abgelehnt, dass der Aufwand der Umplatzierung relativ gering sei und
gleichzeitig eine wesentliche Reduktion der Immission erreicht werden könne.
Dies begründete und belegte sie nicht weiter. Sie hatte die Beschwerdeführerin im Vorfeld per
E-Mail und damit lediglich informell zwar darauf hingewiesen, dass das
Vorsorgeprinzip wohl nicht eingehalten werde.
Sie hat der Beschwerdeführerin aber nicht aufgezeigt, inwiefern sie das
Gesuch zu verbessern oder zu ergänzen hätte. Damit verletzte die
Beschwerdegegnerin 3 ihre Abklärungspflicht (vgl. Art. 37 VRG;
BGer-Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7).
4.4
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin dem
Beschwerdegegner 4 sowie dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein.
Diese sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 92
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 52
N. 26 ff.). Indessen kann das Vorsorgeprinzip gestützt darauf
ebenfalls noch nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Einerseits konnte die Beschwerdeführerin ihre
behauptete technische Unmöglichkeit diverser Standorte damit nämlich nicht
belegen. Andererseits bestehen zwischen den eingereichten Offerten ungeklärte
und offensichtliche Diskrepanzen, wie der Beschwerdegegner 4 zu Recht
vorgebracht hat.
4.5
Die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere die dazu erforderlichen
Beweisvorkehrungen, bilden in erster Linie Aufgabe der
Baubewilligungsbehörde, was diese vorliegend unterlassen hat. Die
Beschwerdeinstanz kann die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an
die erstinstanzlich verfügende Behörde zurückweisen (vgl. Art. 101
Abs. 2 VRG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1173). Lässt sich
Versäumtes nicht ohne aufwändige Beweiserhebungen nachholen, ist die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, denn diese ist mit den Verhältnissen vor Ort besser
vertraut und darum regelmässig eher in der Lage, die erforderlichen
Abklärungen durchzuführen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 649;
vgl. auch BGer-Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.3).
Zudem steht den Parteien diesfalls erneut der gesamte Instanzenzug offen
(vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern
V 11 128 vom 6. Januar 2012, E. 7d; vgl. auch
VGer-Urteil VG.2014.00051 vom 30. Oktober 2013 E. II/7).
4.6
Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache zur weiteren
Abklärung und erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin 3
zurückzuweisen ist. Dies insbesondere, weil Letztere im
Baubewilligungsverfahren ihre Abklärungspflichten verletzt hat. Dabei wird
sie das Vorsorgeprinzip unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin vertieft zu
prüfen und zu evaluieren haben, ob ein alternativer Standort oder weitere
Lärmschutzmassnahmen denkbar und zumutbar wären, wobei sie insbesondere den
Kriterien von Art. 7 Abs. 1 LSV Beachtung zu schenken hat.
Dies
führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Entscheide des
Beschwerdegegners 4 vom 12. Dezember 2023 und der
Beschwerdegegnerin 3 vom 25. Oktober 2022 sind aufzuheben und die
Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 3 zur Abklärung und erneuten
Prüfung zurückzuweisen.
III.
1.
1.1
Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem
Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen grundsätzlich
als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3).
Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- zur Hälfte den
Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1
lit. c VRG) und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135
Abs. 1 f. VRG). Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihr zurückzuerstatten.
1.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu, wobei diese auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) festzusetzen und zur Hälfte dem Beschwerdegegner 4
(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG) und zur Hälfte den
Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 2
VRG).
2.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des
Beschwerdegegners 4 vom 12. Dezember 2023 sowie der
Beschwerdegegnerin 3 vom 25. Oktober 2022 werden aufgehoben und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 3
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.- werden zur Hälfte
den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt und zur Hälfte auf die
Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Der
Beschwerdegegner 4 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]