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Entscheid

VG.2024.00007

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

30. Mai 2024Deutsch32 min

2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen Entscheid

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. Mai 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2024.00007

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Ursula

Ramseier, Rechtsanwältin,

gegen

1.

Entwässerungskorporation Braunwald

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw

Lukas

Vidoni,

Rechtsanwalt,

2.

Gemeinde Glarus Süd

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

4.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Braunwald liegt auf einer

Grossrutschung, die sich permanent in Richtung Tal bewegt. Hierbei treten

insbesondere in nassen und schneereichen Jahren mit rascher Schneeschmelze im

untersten Dorfbereich Beschleunigungen auf, welche Gebäude sowie Infrastruktur

gefährden und durch nachfolgende Murgänge auch grosse Auswirkungen im Tal

haben können. Zur Reduktion dieser Rutschbewegungen ist der Bau eines

Stollens in Braunwald geplant, mit welchem die Drainage des Wassers im

Bereich der Gleitfläche erreicht werden soll. Im Hinblick auf die

Realisierung dieses Vorhabens reichte die Entwässerungskorporation Braunwald

bei der Gemeinde Glarus Süd am 16. November 2021 bzw. 18. November 2021

ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines Entwässerungsstollens auf

der Parz.-Nr. 01, Grundbuch Braunwald, und die damit verbundene

Erstellung einer temporären Materialseilbahn sowie von zwei

Installationsplätzen, namentlich einen im Bereich des geplanten

Stollenportals in Braunwald (nachfolgend: Installationsplatz Berg) und einen

bei der geplanten Talstation der Materialseilbahn in Linthal (nachfolgend:

Installationsplatz Tal). Das Baugesuch wurde am 19. Januar 2022 im kantonalen

Amtsblatt publiziert und die diesbezüglichen Unterlagen lagen während

30 Tagen öffentlich auf.

2.

Gegen das Baugesuch der

Entwässerungskorporation Braunwald erhoben unter anderem A.______ und

B.______ am 9. Februar 2022 Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd. Nachdem

das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 12. Januar

2023 seine Zustimmung gegeben hatte, wies die Gemeinde Glarus Süd die

Einsprache von A.______ sowie B.______ am 9. März 2023 ab und erteilte

gleichzeitig die Baubewilligung unter Auflagen.

3.

Gegen den Entscheid der

Gemeinde Glarus Süd vom 9. März 2023 erhoben A.______ und B.______ am 25.

April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die

Beschwerde am 14. Dezember 2023 teilweise guthiess. Er ergänzte den

Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um ein Verbot zur Verwendung

eines Steinbrechers auf dem Installationsplatz Tal. Im Übrigen wies er die

Beschwerde ab.

4.

A.______ und B.______

gelangten mit Beschwerde vom 31. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 14. Dezember

2023. Die Bewilligung für den Bau des Installationsplatzes Tal sei zu

verweigern und die Sache sei zur Vervollständigung der Entscheidgrundlagen

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit mehreren

Nebenbestimmungen zu ergänzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Entwässerungskorporation Braunwald, der Gemeinde Glarus Süd, des

DBU sowie des Regierungsrats. Der Regierungsrat verzichtete am 21. Februar

2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen Entscheid

vom 14. Dezember 2024, an welchem er vollumfänglich festhalte. Die

Gemeinde Glarus Süd beantragte am 27. Februar 2024 die Abweisung der

Beschwerde; alles unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. Das

nämliche Rechtsbegehren stellte das DBU am 6. März 2024; unter Kostenfolge.

Die Entwässerungskorporation Braunwald liess sich am 11. März 2024 vernehmen

und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. In prozessualer

Hinsicht ersuchte sie überdies um Vereinigung der Verfahren VG.2024.00007 und

VG.2024.00009.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79

Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art.

107.

Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des

angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu

gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich

eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines

Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG

gerügt werden, wobei ein solcher vorliegend nicht gegeben ist.

2.

2.1

Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden

oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die Verfahren gemäss

Art. 23 Abs. 2 VRG im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt

werden. Der Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).

2.2

Soweit die Beschwerdegegnerin 1 um eine Vereinigung

des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht

anhängigen Verfahren VG.2024.00009 ersucht, ist festzuhalten, dass die

rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des streitbetroffenen

Baugesuchs in beiden Beschwerdeverfahren zwar dieselben sind. Indessen

unterscheiden sich die zu beurteilenden Beschwerdeschriften in einzelnen

Teilen, weshalb von einer Vereinigung abzusehen ist. Dies liegt im weiten

Ermessen des Gerichts und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine

Partei hierdurch einen rechtserheblichen Nachteil erfährt.

3.

3.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, hinsichtlich des

Installationsplatzes Tal seien nicht alle in Betracht fallenden

Alternativstandorte inner- und ausserhalb der Bauzone geprüft worden. Zwei

weiter südlich gelegene Standorte seien innerhalb der Bauzone gelegen oder

seien gestützt auf die kommunale Bauordnung zumindest als solche zu

behandeln. Sie seien ideal gelegen und gegenüber dem Installationsplatz Tal

zu bevorzugen. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdegegner untauglich,

um Alternativstandorte von vornherein verneinen zu können. Vielmehr spreche

Einiges für die Verlegung des Installationsplatzes. Die für eine

rechtsgenügliche Interessenabwägung erforderlichen Entscheidgrundlagen seien

indessen nicht genügend erstellt worden. Dies sei nachzuholen und es seien

die Vor- und Nachteile für die möglichen Standorte aufzuzeigen, wobei auch

mögliche finanzielle Folgen miteinzubeziehen seien. In diesem Rahmen seien

überdies auch weitere Varianten zu prüfen, beispielsweise eine Deponie in

Braunwald einschliesslich einer Zufahrt via Urnerboden oder einen

Installationsplatz beim Säätliboden in der Ortsgemeinde Rüti. Ferner stelle

der Verzicht auf eine im Tal installierte Steinbrecheranlage kein

Entgegenkommen der Bauherrin dar, da deren Betrieb nicht bewilligungsfähig

gewesen sei. Des Weiteren stelle das Gutachten der C.______AG bei der

Gefahrenanalyse auf Prognosen ab, welche die Wirkung des geplanten

Entwässerungsstollens bereits berücksichtigen würden, was falsch sei. Darüber

hinaus sei auf die Kritik der D.______AG nicht eingegangen worden, was im

Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Diesbezüglich sei

auch darauf hinzuweisen, dass die Kritik der D.______AG in das zu

erarbeitende Materialdeponier- und Schutzkonzept miteinfliessen müsse.

Schliesslich würde das Vorhaben zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung

führen. Gleiches gelte für das geplante Verkehrskonzept, welches nicht

verhältnismässig sei.

3.2

Der Beschwerdegegner 3 stellt sich auf den

Standunkt, die Erstellung eines Installationsplatzes an den von den

Beschwerdeführern genannten Alternativstandorten südlich des geplanten Ortes

sei ein nicht zonenkonformes Bauvorhaben. Die vorgenommene Interessenabwägung

habe sodann ergeben, dass der geplante Standort am besten geeignet sei, wobei

es weder möglich noch verhältnismässig sei, sämtliche Alternativstandorte auf

alle möglichen Aspekte hin zu überprüfen. Immerhin seien aber bereits vor der

Baugesuchseingabe mehrere Alternativstandorte evaluiert worden, was die

Beschwerdeführer ausblenden würden. Die Ergebnisse seien in der Folge durch

die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich einer Besprechung erläutert worden.

Diese Vorarbeiten hätten richtigerweise ergeben, dass der geplante Standort

für den Installationsplatz in Linthal sämtlichen Interessen am besten

Rechnung trage. Ferner seien die Prognosen im revidierten Gutachten der

C.______AG ohne Berücksichtigung des Stollens gestellt worden. Die Bedenken

der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gefahr für ihre Liegenschaft seien

somit nicht nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die

Gefahr durch die geplanten Massnahmen nicht erhöhe, sondern gar vermindern

lasse. Des Weiteren sei die Erstellung eines Lärmgutachtens nicht notwendig

und es gebe auch keinen rechtlichen Anspruch darauf. Ohnehin würde die

Baulärm-Richtlinie eingehalten. Diesbezüglich sei überdies zu

berücksichtigen, dass an Alternativstandorten mehr Personen von Lärm betroffen

wären. Schliesslich stelle die Trennung des Baustellenverkehrs vom restlichen

Verkehr das Grundprinzip der Verkehrssicherheit dar, wobei gemäss technischem

Bericht eine tragfähige Lösung gefunden worden sei. Im Übrigen sei erneut auf

das hohe Interesse am zeitnahen Baubeginn hinzuweisen, da damit massive

Personen- und Sachschäden verhindert werden könnten.

4.

4.1

Voraussetzung

einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) unter anderem, dass die Bauten

und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend von dieser

Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und

Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten

und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)

und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

4.2

Die

Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn die Baute

aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit

auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive

Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine

relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein

anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und

objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen

(BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1, 115 Ib

472.

E 2d). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich stets nach

objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven

Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit

oder Bequemlichkeit ankommt. Generell ist

bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a). Eine Prüfung der

Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung

mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet

(BGE 136 II 214 E. 2.2). Sodann muss die Standortgebundenheit

einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen (Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 11).

4.3

4.3.1

Die

gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende Interessenabwägung beruht auf einer

gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte, in die

sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind (statt

vieler: BGE 129 II 68 E. 3.1). Diese Interessen müssen

vollständig berücksichtigt und deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen

begründet werden (BGE 113 Ib 154 E. 3b). Nach Art. 3

Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV)

haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben

Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln

(lit. a); diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die

Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen

Auswirkungen zu berücksichtigen (lit. b) sowie den Interessen aufgrund

der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen

(lit. c). Diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen

(Art. 3 Abs. 2 RPV; vgl hierzu auch BGE 115 Ib 486

E. 2e/aa). Statt öffentlicher können im Übrigen auch private Interessen

gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen

(vgl. BGE 118 Ib 23 E. 3).

4.3.2

Soweit

das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der

Interessenabwägung konkret regelt, ist vorab zu klären, ob das Vorhaben mit

diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die

Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen

(BGer-Urteil 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1). Massgebend bei

der Interessenabwägung sind dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen

im RPG, hauptsächlich die gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss

Art. 1 und 3 RPG (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 22). Zu beachten sind

insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft,

Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die

Grundsätze, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu

erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen

(Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu

schonen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG).

5.

Mit dem Projekt "Entwässerungsstollen

Braunwald" bezweckt die Beschwerdegegnerin 1 die Realisierung eines

etwa 920 Meter langen Stollens, welcher durch stabile Felsschichten

verläuft. Durch den gezielten Einbau von Drainagebohrungen soll das darüber

liegende Erdreich entwässert, der Wasserdruck abgebaut und letztlich die

Rutschbewegung verlangsamt werden. Teil des Konzepts ist dabei unter anderem

die Erstellung des Installationsplatzes Tal, welcher als

Materialumschlagplatz sowie als Talstation für die Materialseilbahn dienen

soll. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Bewilligung für die

Erstellung des Installationsplatzes Tal zu verweigern, eventualiter mit

mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen sei. Da sich ihre Eingabe nicht gegen

den eigentlichen Bau des Entwässerungsstollens und offensichtlich nicht gegen

den Installationsplatz Berg richtet, ist somit nachfolgend einzig die

Rechtmässigkeit des Installationsplatzes Tal zu prüfen.

6.

6.1

Die von den Beschwerdeführern genannten

Alternativstandorte südlich des geplanten Ortes befinden sich

unbestrittenermassen in der Sonderbauzone. Gemäss Art. 13 Abs. 1

der Nutzung und Bauvorschriften der Gemeinde Linthal vom 26. März 1993

bzw. 25. November 1994 (BO Linthal) ist diese Zone für Bauten und Anlagen zu

einer der nachfolgend aufgeführten Nutzung mit genau bezeichnetem Zweck sowie

im betrieblich bedingten Ausmass am planlich festgehaltenen Standort

bestimmt: Stützpunkt für Güter und Dienstleistungen des täglichen

Bedarfes (lit. a); Offenzuhaltende Gasthäuser und Beherbergungsstätten

(lit. b); Erzeugung, Umwandlung, und Verteilung von Energie (lit. c);

Entnahme und Aufbereitung von Kies und Sand (lit. d); Stationen des

Tourismus und Transports (lit. e). In der Sonderbauzone ist eine Wohnnutzung

bzw. die Erweiterung bestehender Wohnbauten zur Zweckerfüllung und im

betrieblich bedingten Ausmass zugelassen. Für die Erstellung von Bauten und

Anlagen mit zonenfremden Nutzungen oder zu betriebsfremden Wohnzwecken gelten

die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 13

Abs. 2 BO Linthal).

6.2

Bei den von

den Beschwerdeführern bevorzugten Standorten für den Installationsplatz

südlich des geplanten Installationsplatzes Tal fällt bei der Beurteilung der

Zonenkonformität lediglich Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal in Betracht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich die Erstellung eines

Installationsplatzes jedoch nicht als Station des Tourismus und Transports

qualifizieren. So deutet bereits der Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin,

dass eine Nutzung in dieser Zone einzig dann zulässig ist, wenn sie im Kern

einem eigentlichen touristischen Zweck dient. Dies wird dadurch verstärkt,

dass Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal explizit auf die Braunwaldbahn

hinweist, welche den Zugang zur Ortsgemeinde Braunwald gewährleistet. Sodann

fällt mit Blick auf den Zonenplan Linthal auf, dass die Sonderbauzone rund um

die Talstation der Braunwaldbahn einen engen räumlichen Zusammenhang mit dem

Betrieb der Standseilbahn aufweist und es sich bei den Flächen um

Parkierungsmöglichkeiten für Reisende nach Braunwald handelt. Zwar ist nicht

von der Hand zu weisen, dass die Erstellung des streitbetroffenen

Installationsplatzes – zumindest im weiten Sinne – teilweise auch

touristische Anliegen verfolgt, indem der Stollenbau die Sicherung des

Rutschgebiets und damit auch der touristischen Infrastruktur in Braunwald

gewährleisten soll. Indessen würde eine zu weite Auslegung zu einer

Aushöhlung von Art. 13 BO Linthal führen, was nicht dem gesetzgeberischen

Willen entsprechen kann. So hält die Bestimmung denn auch explizit fest, dass

die möglichen Nutzungen zu einem "genau bezeichneten" Zweck

bestimmt sind. Aus dem Gesagten folgt, dass die Erstellung des

streitbetroffenen Installationsplatzes auf den von den Beschwerdeführern

genannten Alternativstandorten in der Sonderbauzone nicht dem Zonenzweck

entspricht, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen (Art. 13 Abs. 2

BO Linthal). Hieran ändert im Übrigen auch der Hinweis der Beschwerdeführer

auf den kantonalen Richtplan nichts. Zum einen ist dieser lediglich

behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG) und berührt nicht den

Erlass von Planungs- sowie Sachgesetzen, soweit diese die Erfüllung

raumwirksamer Aufgaben lediglich in generell-abstrakter Weise steuern. Zum

anderen ist die Rechtmässigkeit eines angefochtenen raumwirksamen Staatsakts

aufgrund des je anwendbaren Sachgesetzes zu beurteilen, da der Richtplan

lediglich als Gesichtspunkt und nicht selber schon als Rechtsgrundlage der

Entscheidfindung dient (vgl. Pierre

Tschannen, in Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Richt- und

Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9

N. 14).

6.3

Weitere

Alternativstandorte innerhalb der Bauzone, welche für die Erstellung des

streitbetroffenen Installationsplatzes geeignet wären, sind sodann weder

ersichtlich noch werden sie von den Beschwerdeführern bezeichnet. So liegt

selbst der aufgeworfene Säätliboden in der Ortsgemeinde Rüti oder der

Standort in Braunwald unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone. Ferner

gilt zu berücksichtigen, dass der Installationsplatz untrennbar mit dem

Entwässerungsstollen in Braunwald verbunden ist, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen

Voraussetzungen standortgebunden und somit offenkundig auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz ebenfalls

auf einen solchen Standort angewiesen ist, ergibt sich dabei ohne Weiteres

aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts, wonach das Aushubmaterial

vom Stolleneingangsportal in Braunwald weggeführt werden muss und hierfür

eine natürliche Furche im Gelände genutzt wird. Demgemäss ist festzuhalten,

dass der zu beurteilende Installationsplatz auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen ist, weshalb die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit zu

Recht gestützt auf Art. 24 ff. RPG erfolgt ist.

6.4

6.4.1

Des Weiteren fand entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit möglichen

Alternativstandorten oder -lösungen für einen Installationsplatz statt. So

ist zunächst auf die Stellungnahme vom 23. Februar 2021 hinzuweisen,

worin sich die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus sowohl zur Zwischendeponie

im Durnagel-Sammler als auch zur Enddeponie im Säätliboden geäussert hat. Am

22.

März 2022 hielt das BAFU darüber hinaus fest, dass im Vorfeld ein

Variantenstudium stattgefunden habe, wobei die geplante Variante als

bautechnisch sicherste Lösung mit geringeren Auswirkungen auf die Umgebung

und einem geringeren Unterhalts- sowie Überwachungsaufwand in der

Betriebsphase beurteilt wurde. Weiter

evaluierte die Beschwerdegegnerin 1 diverse Alternativstandorte für die

Verwertung des Ausbruchsmaterials. Schliesslich wurden mögliche

Alternativstandorte anlässlich der Besprechung der Einsprachen am 13. April

2022.

durch die Beschwerdegegnerin 1 erörtert und die Nachteile gegenüber

dem geplanten Standort aufgezeigt. Für die Beurteilung, ob die

streitbetroffene Baute auch tatsächlich auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen ist, können die Erkenntnisse im Rahmen der Evaluation

eines Deponiestandorts sodann ohne Weiteres herangezogen werden, zumal sie

Aufschluss über die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die vom

Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungen baulicher Vorrichtungen geben. Eine

rechtsgenügliche Überprüfung von Alternativstandorten verlangt ohnehin keinen

strikten Beweis dafür, dass kein besser geeigneter Alternativstandort gegeben

ist. Vielmehr genügt, dass aufgrund einer konkreten Überprüfung der gewählte

Alternativstandort besser geeignet erscheint als die übrigen

Alternativstandorte. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach keine

Alternativstandorte evaluiert worden seien, zielt damit insgesamt ins Leere.

6.4.2

6.4.2.1

Sodann erweisen sich die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Besprechung vom 13. April 2022,

wonach die Abwägung der Vor- und Nachteile für den geplanten Standort

sprechen würden, als nachvollziehbar und plausibel. Es leuchtet dabei

zunächst ein, dass beim Säätliboden auf dem Gemeindegebiet Rüti kürzere

Transportdistanzen bestehen und eine verkehrstechnisch gute Lösung,

namentlich eine ausreichende Trennung zwischen dem Baustellenverkehr sowie

dem übrigen Verkehr gewährleistet werden könnte. Ferner ist es

nachvollziehbar, dass aufgrund des genügenden Abstands zu den Wohngebieten

geringere Lärmimmissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer anfallen

würden. Nichtsdestotrotz wurde diese Variante richtigerweise als schlechtere

Variante für den Bau des Installationsplatzes im Tal eingestuft. Dies stimmt

denn auch mit der Meinung der Abteilung Landwirtschaft vom 23. Februar

2021.

überein, nach deren Ansicht fraglich sei,

ob die dortigen Flächen wieder annähernd gleichwertig rekultiviert werden

könnten, wie sie sich im Ausgangszustand befunden hätten. Vor dem

Hintergrund, dass an diesem Standort wenig Oberboden vorhanden ist, erscheint

es dabei nachvollziehbar, dass sich ein Bau an diesem Standort negativ auf den

Wasserhaushalt auswirken würde. Hinzu kommt, dass eine Materialseilbahn vom

Säätliboden zum geplanten Stolleneingang den Fussballplatz des FC Rüti,

den Rad- und Fussweg von und nach Linthal, die Linth, mehrfach den Wanderweg

nach Braunwald, das SBB- sowie Braunwaldbahn-Trasse und die Gebäude beim

Tannenboden überqueren oder zumindest tangieren würde. Es erscheint damit

offensichtlich, dass dadurch erhebliche Gefahrenquellen für Personen und

Sachwerte geschaffen würden, welchen mit umfangreichen und unverhältnismässigen

Sicherungsmassnahmen begegnet werden müsste. Aufgrund des steilen Geländes

wies die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 schliesslich zu Recht

darauf hin, dass im Rahmen dieser Variante die Materialseilbahn das Tal höher

queren müsste, wodurch ein weiteres Sicherheitsrisiko geschaffen würde. Im

Übrigen bemerkte der Beschwerdegegner 3 mit Blick auf die

topographischen Verhältnisse am 8. September 2022 schlüssig, dass der

erforderliche Trümmerschutz für die Materialseilbahn vom Säätliboden aus

entweder kostenintensiv oder bautechnisch nicht umsetzbar wäre. Im Bereich

des Wanderwegs oberhalb des Tannenbodens, welcher als einzige Fussverbindung

nach Braunwald offen zu halten sei, müsste darüber hinaus eine erhebliche

Fläche Schutzwald entfernt werden, wobei unklar bleibe, ob ein Trümmerschutz

in diesem steilen Gelände technisch überhaupt realisierbar sei.

6.4.2.2

In Bezug auf einen Deponiestandort in Braunwald mit

einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden fallen sodann zunächst die

lärmtechnischen Aspekte positiv ins Gewicht, da beim Umladen des Materials

auf dem Urnerboden wohl keine oder kaum Personen von Immissionen betroffen

wären. Dennoch erweist sich diese Variante als kaum realisierbar, was der

Beschwerdegegner 3 nachvollziehbar dargelegt hat. So würde dies

insbesondere einen Ausbau der bestehenden, engen Strasse ab Unter-Stafel via

Nussbühl bis Braunwald auf einer Länge von rund vier Kilometern bedingen, was

einen grossen Eingriff in die Landschaft mit teilweise schützenswerten

Waldgesellschaften bedeuten würde. Darüber hinaus ist dieses Gebiet im Winter

stark durch Lawinen gefährdet, weshalb ein Winterdienst und die Nutzung der

Strasse für den Schwerverkehr aus Sicherheitsgründen offensichtlich nicht

möglich sind, was letztendlich zu erheblichen Verzögerungen beim Stollenbau

führen würde. Hinzu kommt, dass diese Zufahrtsstrasse in einem Transitgebiet

von Sturzprozessen liegt (bspw. ist hier das Rutschgebiet

Tüfels-Chilchli zu nennen), wodurch eine ganzjährig hohe Gefährdung gegeben

ist. Aufgrund dieser Verkehrsbeschränkungen, der beengten

Strassenverhältnisse, sodass keine zweckdienlichen Fahrzeuge einsetzbar

wären, und des Umstands, dass eine Materialseilbahn wegen der Querung von

zahlreichen Liegenschaften in Braunwald kaum umsetzbar wäre, besteht mit

dieser Variante ebenfalls ein kaum tragbares Sicherheitsrisiko für Personen-

und Sachwerte. Im Rahmen des Variantenstudiums wurde ein Deponiestandort in

Braunwald des Weiteren alsdann ebenfalls richtigerweise als ungeeignet

erachtet. So erscheint es plausibel, dass das Gebiet der aktiven Rutschmasse

von Braunwald nicht durch grosse Auflasten beschwert werden darf, da dies

einen negativen Einfluss auf das Bewegungsverhalten habe. Überdies erweist

sich auch eine Ablagerung im Gebiet Bräch, welches nahe der bestehenden

Deponie Braunwald liegt, als ungeeignet. Mit einer dortigen Deponie würde in

einen vielfältigen und prägenden Landschaftsraum aus leichten Erhebungen und

Senken eingegriffen werden. Dabei grenzt der Perimeter direkt an eine

Wildruhezone und hat einen hohen touristischen Wert, weshalb während der

Betriebsphase letztlich auch mit Einschränkungen gerechnet werden müsste. Im

Übrigen könnten die anfallenden Volumina mit den auf den schmalen Strassen

von Braunwald zugelassenen Fahrzeugen nicht in der für den Tunnelvortrieb

erforderlichen Zeit abtransportiert werden, was eine Materialseilbahn oder

einen Förderbandbetrieb ins Gebiet Bräch bedingen würde. Die möglichen

Linienführungen von Seilbahnen würden dabei zusätzliche Niederhaltungen von Wald

erfordern und im Konflikt zu vorhandenen Liegenschaften sowie der Gruppenumlaufbahn

Niederschlacht stehen. Aufgrund des Dargelegten sind diese Varianten somit

mit erheblichen Nachteilen belastet.

6.4.2.3

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Auffassung

vertreten, die Parkplätze bei der Braunwaldbahn in der Sonderbauzone seien

gegenüber dem geplanten Standort bevorzugt zu behandeln, ist ihnen

schliesslich nicht zu folgen. Zwar erscheint der südliche Parkplatz, welcher

an die Linth angrenzt, für schwere Maschinen einfacher zugänglich. Dennoch

gilt es zu berücksichtigen, dass die beiden Parkplätze in der Sonderbauzone

dem Tourismus dienen und insbesondere während der Winterzeit von zahlreichen

Touristen genutzt werden, was letztlich auch dem gesetzgeberischen Zweck von

Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal entspricht (vgl. vorstehende

E. II/6.2). Müssten hierfür Alternativen gesucht werden, wäre dies für

die Betreiber der Braunwaldbahn, für diejenigen der Sportbahnen in Braunwald

und die betroffenen Besucher von Braunwald mit einem nicht zu

unterschätzenden Aufwand bzw. mit nicht unerheblichen Umständen

verbunden, was negativ ins Gewicht fällt. Weiter gilt zu bemerken, dass

infolge der touristischen Nutzung der beiden Parkplätze eine klare Trennung

zwischen dem Baustellen- sowie dem sonstigen Verkehr kaum möglich oder

zumindest schwierig umzusetzen ist. Ferner würde die Materialseilbahn die

Parkplätze als Infrastruktur der Braunwaldbahn, das SBB-Trasse sowie die

Zugangswege zur Braunwaldbahn queren, wodurch gegenüber dem

Installationsplatz Tal nicht zu unterschätzende Gefahrenquellen geschaffen

würden. Im Übrigen stellen selbst die Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass

die Lärmimmissionen diesfalls eine grössere Anzahl Personen betreffen würde,

da die Varianten grössere Auswirkungen auf den Bereich beim Bahnhof Linthal

sowie das Gebiet Seggen hätte. Letztlich ist nicht auszuschliessen, dass ein

Installationsplatz nahe der Linth Auswirkungen auf das Fliessgewässer

zeitigen würde. Schliesslich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach

für einen Alternativstandort in der Sonderbauzone weder für Rodung noch für

den Gewässerraum oder für die Unterschreitung des Waldabstands

Ausnahmebewilligungen notwendig seien, nicht gefolgt werden, zumal sie selbst

der Auffassung sind, dass die bisherige Linienführung, bei welcher solche

Bewilligungen ohne Weiteres erforderlich sind und eingeholt wurden, lediglich

bis zu den Parkplätzen verlängert werden müsste. Im Ergebnis überwiegen damit

insgesamt die Nachteile gegenüber dem geplanten Standort.

6.5

Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1

verschiedene Standorte für die Erstellung eines Installationsplatzes im Tal

genügend evaluiert hat. Der Vergleich hat dabei ergeben, dass der geplante

Standort als die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung einzustufen

ist, was mit Blick auf die gesamten Umstände nachvollziehbar und schlüssig

erscheint. Es bleibt damit die betroffenen Interessen gegeneinander

abzuwägen.

7.

7.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdegegner 4 nicht die absolute, sondern gestützt auf

eine umfassende Interessenabwägung die relative Standortgebundenheit bejaht

hat. Inwiefern er dabei die relevanten Interessen unzutreffend gewichtet

haben soll, ist nicht ersichtlich. So bemerkt er zu Recht, dass an der Erstellung eines Entwässerungsstollens ein

erhebliches öffentliches Interesse besteht, welches höher als die

entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer wiegt

(vgl. nachfolgende E. II/7.1.2 ff.). Daran vermag auch die

Lage des Installationsplatzes Tal im roten Gefahrengebiet nichts zu ändern.

So soll dieser für maximal vier Jahre betrieben werden, weshalb er aufgrund

der zeitlichen Komponente und mit Blick auf die Auflage zum Rückbau als

temporäre Baute zu qualifizieren ist. Vorbehältlich gewisser Ausnahmen sind

gemäss der Abteilung Wald und Naturgefahren des Kantons Glarus lediglich

permanente Bauten in der roten Gefahrenzone untersagt. Für temporäre Bauten

sind im Kanton Glarus hingegen keine Schutzziele definiert, sodass

Ausnahmebewilligungen für solche Vorhaben im roten Gefahrengebiet

grundsätzlich erteilt werden können.

7.2

Bedingt

durch die permanenten Bewegungen mit periodischen Beschleunigungen und der

Gefahr von Murgängen bis ins Tal bestehen im unteren Dorfteil von Braunwald

und im Tal, wo die Talstation der Braunwaldbahn, das SBB-Trasse und überdies

auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegen, grosse Schutzdefizite.

Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Da diesen Defiziten

mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben begegnet wird und es dem Schutz von

zahlreichen hochrangigen Gütern dient, besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse an dessen Realisierung. Weiter wird durch das geplante Bauvorhaben

eine gewisse Sicherung der Erschliessung von Braunwald und eine

Planungssicherheit für die Erneuerung eines Zubringers nach Braunwald

angestrebt, was mit einer Investitionssicherheit der öffentlichen Hand sowie

von Privaten und einem sicheren Zugang zur touristischen Infrastruktur von

Braunwald einhergeht. Sodann besteht für das streitbetroffene

Bauvorhaben eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. So ist gemäss der

Einschätzung der Dr. E.______AG vom 21. November 2022 ein

Grossereignis alle 20-30 Jahre zu erwarten, wobei sich das letzte

Grossereignis, namentlich die Rutschung Bätschen, im Jahr 1999 ereignet

habe. Eine Verschärfung der Gefahrensituation durch starke Beschleunigungen

sei somit zeitlich absehbar, weshalb sich die Umsetzung des streitbetroffenen

Bauvorhabens nicht länger verzögern dürfe. Dies erscheint angesichts des

Umstands, dass in der Vergangenheit rund alle 20-30 Jahre ruckartige

Bewegungen gemessen werden konnten, denn auch als nachvollziehbar und

schlüssig. Darüber hinaus wird diese Auffassung auch in den weiteren im Recht liegenden Akten geteilt. Insbesondere das

BAFU weist auf die besonders grossen Schutzdefizite aufgrund der

beschleunigten permanenten Rutschbewegung des Untergrunds in Braunwald hin.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die erhebliche Gefahr sowie die massiven

Auswirkungen von Rutschungen auch an anderen Orten im Kanton Glarus zu Tage

getreten sind, wobei hierbei insbesondere der eindrückliche Erdrutsch in

Schwanden (Wagenrunse) sowie der oberflächliche Erdrutsch in Braunwald

(Gysenegg) zu nennen sind. Schliesslich gilt zu bemerken, dass die

Beschwerdegegnerin 1 ein beachtliches finanzielles Interesse an einer

möglichst zeitnahen Realisierung des Bauvorhabens hat, insbesondere da

weitere Verzögerungen und Abklärungen im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen

Bauprojekt wohl mit erheblichen Kosten verbunden wären.

7.3

7.3.1

Mit

Blick auf die Interessen der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres

nachvollziehbar, dass sie den Installationsplatz Tal an einem anderen

Standort umgesetzt haben möchten. Die von ihnen angesprochene Gefährdung

ihrer Liegenschaft ist indessen zu relativieren. Zwar führte die D.______AG

diesbezüglich aus, dass eine Mehrgefährdung durch den Installationsplatz

nicht ausgeschlossen werden könne. Der Umfang der Mehrgefährdung sei jedoch

abhängig von der Gestaltung der geplanten Zwischenlager von Boden und

Stollenausbruch. Sodann gab die C.______AG am 1. September 2022 an, zwischen

dem Brummbächli und der Liegenschaft […] befänden sich zwei einfache

Dammschüttungen, welche ebenfalls schräg zum Hang in Richtung Süden

verliefen. Diese hätten eine begrenzte Wirkungshöhe und würden Lücken

aufweisen. Weitere Schwachstellen seien der fehlende Geschieberückhalt beim

Brummbach und Brummbächli und die verschiedenen Brückendurchlässe, welche gemäss

aktueller Gefahrenkarte bereits bei seltenen Ereignissen verklausen würden.

Durch die günstige Anordnung der Materialablagerung im Kopfbereich der

Auffüllung und der Umsetzung der empfohlenen Objektschutzmassnahmen werde die

Gefährdung der benachbarten Liegenschaft […] reduziert. In gleicher Weise

äusserte sich die D.______AG, wonach durch die entstandenen Lücken in den

Schutzdämmen hangaufwärts die Gefährdung der Liegenschaft […] durch Murgänge

kontinuierlich erhöht worden sei. Mit einer Wiederherstellung der

ursprünglichen Dämme oder der Erstellung eines Ersatzdammes könne die

Gefährdung deutlich reduziert bzw. ganz entfernt werden. Mit dem

"Schutzdamm Pink" könne der Schutz der Liegenschaft […] beim

Szenario der Verklausung der Brücke oberhalb des Installationsplatzes im

Übrigen verbessert werden. Dieser zeige bei Ereignissen mit geringer bis

mittlerer Intensität eine positive Wirkung. Einigkeit zwischen der C.______AG

und der D.______AG besteht ferner darin, dass die Hauptgefährdung der

Liegenschaft […] von grossen Murgängen vom Brummbächli ausgeht und es bei

Ereignissen mit starker Intensität zu einer Überlastung der Schutzbaute

kommt. Diese Erkenntnisse stimmen mit der Vorstudie der Dr. E.______AG

vom 20. April 2016 sodann überein, worin aufgezeigt wird, dass nach Vornahme

der empfohlenen Massnahmen die Gefährdung durch Murgänge reduziert werden

kann. Aufgrund dieser Gutachten ergibt sich somit übereinstimmend, dass mit

dem geplanten Installationsplatz Tal im Vergleich zur aktuellen Situation keine

relevante Gefahrenverlagerung zu erwarten ist. Die Beschwerdegegnerin 1

hat denn auch wiederholt aufgezeigt, dass die vorgesehene Linienführung der

Materialseilbahn und der Standort des Installationsplatzes Tal von allen

möglichen Varianten die sicherste und immissionsärmste Lösung darstellt, vgl. auch

vorstehende E. II/6.4.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

einzelne Empfehlungen der D.______AG aufgenommen und im Bauprojekt integriert

wurden. Dementsprechend geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführer fehl,

wonach dem Gutachten der D.______AG keinerlei Beachtung geschenkt worden sei.

Vielmehr wurden die diesbezüglichen Ansichten berücksichtigt und soweit als

möglich bei der Ausarbeitung des Projekts miteinbezogen. Dies hat im Übrigen

auch für die Empfehlungen der C.______AG und das von der F.______AG

vorgesehene Monitoring zu gelten, welche auf Antrag des

Beschwerdegegners 3 Eingang in die Baubewilligung gefunden haben.

Schliesslich gilt es zu bemerken, dass beim Bauvorhaben eine Umweltbaubegleitung

angeordnet wurde, welche die Umsetzung der Bewilligung sowie der darin

enthaltenen Auflagen und die Ersatz-, Schutz- und

Wiederherstellungsmassnahmen begleitet und dokumentiert, was den

Beschwerdeführern zusätzlich Sicherheit bei der Wahrung ihrer betroffenen

Interessen geben dürfte.

7.3.2

Sodann würde

für die Beschwerdeführer ein Installationsplatz an einem Alternativstandort

wegen der grösseren Distanz zu ihrer Liegenschaft zwar zu deutlich geringeren

Mehrbelastungen im Sinne von Erschütterungen, Staub und Lärm führen, woran

Letztere ein erhebliches Interesse haben. Dem wurde jedoch bestmöglich

Rechnung getragen, indem verschiedene Auflagen in die Baubewilligung

aufgenommen wurden und die Beschwerdegegnerin 1 (neben dem Verzicht

eines Steinbrechers am Installationsplatz Tal) offensichtlich auch bereit

ist, auf der nördlichen Seite in Richtung der streitbetroffenen Liegenschaft

eine Lärmschutzwand zu errichten. Des Weiteren wurden die lärmtechnischen

Auswirkungen des Materialumschlags während des baurechtlichen Verfahrens als

lärmintensiv und damit höher als die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehene

Massnahmestufe klassifiziert. Ferner wurde die Arbeiten zeitlich weiter

eingegrenzt, womit dem Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst

immissionsarmen Ausführung des Bauprojekts angemessen Rechnung getragen

wurde. Hinzuweisen bleibt weiter darauf, dass eine weitere Einschränkung der

möglichen Arbeitszeiten oder der Arten von Arbeiten zu einer weiteren

Verzögerung des Bauvorhabens führen würde, was wohl nicht zuletzt auch mit

zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Sodann gilt zu bemerken, dass die

Immissionen bei den südlich gelegenen Alternativstandorten in der

Sonderbauzone für die Beschwerdeführer wohl geringer ausfallen würden.

Indessen erscheint es schlüssig, dass die Immissionsbelastung anderer

umliegender Liegenschaften wegen der Talkesselung zunehmen würde, womit

letztlich eine grössere Anzahl von Personen betroffen wäre (vgl. hierzu

auch vorstehende E. II/6.4.2.3). Ferner wurden sämtliche in der Umweltnotiz

(Ziff. 7 des Baugesuchs vom 1. November 2021) vorgesehenen

Lärmschutzmassnahmen mit gewissen Anpassungen als verbindliche Auflagen in

die Baubewilligung aufgenommen. So etwa, dass die Lärmbelastung beim

Materialumschlag sowie bei der Materialverarbeitung möglichst geringgehalten

werden soll, die Baubewilligungsbehörde einen Vorbehalt hat, bei Lärmklagen

oder bedeutenden Lärmbelästigungen zusätzliche Massnahmen zu verlangen, die

Bauherrschaft eine weisungsbefugte Ansprechperson bezeichnen muss oder dass

die Umweltbegleitung die Umsetzung der Massnahmen begleitet und diese

dokumentiert. Insgesamt wird den Befürchtungen der Beschwerdeführer mit

diesen Auflagen und Massnahmen angemessen begegnet. Überdies muss die nur

befristet bewilligte Materialseilbahn nach absehbarer Bauzeit wieder entfernt

werden, weshalb sich die Mehrbelastung zeitlich in Grenzen hält. Schliesslich

sind die Belastungsgrenzwerte für Baulärm in den gestützt auf Art. 40

Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) erlassenen

Anhängen nicht geregelt. Vielmehr bestimmt Art. 6 LSV, dass das BAFU

Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des

Baulärms erlässt. Dem kam es mit Erlass der Baulärm-Richtlinie nach. Gemäss

Ziff. 1.6 der Baulärm-Richtlinie können kantonale Behörden davon

ausgehen, dass sie das Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die

Richtlinie halten (vgl. hierzu BGer-Urteil 6B_87/2008 vom 31. Juli

2008.

E. 3.3). Die Baubewilligungsbehörde verletzte dementsprechend kein

Recht und verfiel nicht in Willkür, indem es die streitbetroffenen Bauzeiten

(je nach Lärmintensität der jeweiligen Arbeiten) bewilligte, weshalb sich im

Ergebnis auch die Einholung eines Lärmgutachtens erübrigt.

7.3.3

Weiter

ist das Interesse der Beschwerdeführer an der Offenhaltung der

direkten Zufahrtsstrasse als bedeutend einzustufen. Dem steht aber das

gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen, wonach

der Baustellenverkehr klar vom übrigen Verkehr zu trennen ist. Dies dient

sowohl der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der

Baustelle als auch Drittpersonen und Sachwerten, wobei mit einer

Durchmischung des Verkehrs eine erhebliche Gefahrenquelle resultieren würde.

Zwar kann den Beschwerdeführern darin gefolgt werden, dass eine Sperrung der

direkten Zufahrt zu ihrer Liegenschaft mit gewissen Umständen verbunden ist.

Eine Unzumutbarkeit resultiert hierdurch allerdings nicht, da sie (wie

Zulieferer oder Besucher) immerhin die Möglichkeit haben, auf dem oberen

Parkplatz der Braunwaldbahn zu parkieren, wodurch sich die Gehstrecke vom

Parkplatz zu ihrer Liegenschaft mit ungefähr […] Metern in Grenzen hält.

Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, die Zufahrt wäre bei der

Berücksichtigung eines Alternativstandorts gewährleistet, verkennen sie

schliesslich, dass eine klare Trennung des Baustellenverkehrs vom übrigen

Verkehr insbesondere bei den südlich gelegenen Parkplätzen in der

Sonderbauzone kaum zu bewerkstelligen wäre, andernfalls das Gebiet rund um

die Braunwaldbahn für den touristischen Verkehr erhebliche Einschränkungen

erfahren würde. Dies kann nicht angehen und würde letztlich auch dem Zweck

der Sonderbauzone widersprechen (vgl. auch vorstehende E. II/6.2

und 6.4.2.3).

7.3.4

Schliesslich kann offenbleiben, ob sich der Wert der Liegenschaften in

Linthal, wie von den Beschwerdeführern angeführt, durch das streitbetroffene

Bauvorhaben vermindert. Die Minderung des Liegenschaftswerts stellt nämlich

ein rein finanzielles Interesse dar, welches gegenüber den erheblichen

öffentlichen Interessen zurückzutreten hat. Überdies gilt zu bemerken, dass

allfällige Schadenersatzforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sein können. Im Übrigen sind die Bedenken der Beschwerdeführer,

wonach die Baustelle nach Beendigung nicht umgehend zurückgebaut werden

würde, unbegründet. Auf den Rückbau wurde explizit in der Teilverfügung des

Beschwerdegegners 3 vom 12. Januar 2023, welche integrierender

Bestandteil der Baubewilligung darstellt, hingewiesen (vgl. dabei

Ziff. 2.31). Insbesondere gilt die Auflage der Renaturierung nach

Vollendung des Bauvorhabens bzw. die Auflage gemäss dem Antrag der

Abteilung Landwirtschaft vom 22. Juni 2022, wonach die betroffenen

landwirtschaftlichen Flächen nach Abschluss der Arbeiten der Landwirtschaft

wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Im Übrigen hat die

Lagerung bei der Deponie Däniberg in Schwanden als gesichert zu gelten, womit

auch diesbezügliche Vorbringen unbegründet sind.

7.4

Aufgrund

des Gesagten ergibt sich, dass mit der

Realisierung des streitbetroffenen Projekts am geplanten Standort die zu

erwartenden Vorteile die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen,

wobei die Nachteile, welche eine Änderung des Bauvorhabens nach sich

ziehen würde, in einem Missverhältnis zu deren Nutzen stehen würden. Dem

streitbetroffenen Bauvorhaben stehen ferner keine überwiegenden privaten

Interessen entgegen. Der Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen

Interessen, insbesondere die mit der Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention,

somit zu Recht höher gewichtet.

8.

Aus dem oben Dargelegten folgt, dass die

Bestimmungen, Massnahmen oder Auflagen in der angefochtenen Baubewilligung

betreffend Lärm- sowie Staubentwicklung, Zufahrtstrasse, Schutzmassnahmen und

hinsichtlich der Ablagerung von Material nicht als widerrechtlich zu

qualifizieren sind. Schliesslich kommt der Baubewilligungsbehörde bei der

Anordnung von Auflagen und Nebenbestimmungen ein erhebliches Ermessen zu, in

welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Da vorliegend keine solche

besteht und die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeführt

hat, hat es mit den Eventualanträgen der Beschwerdeführer an dieser Stelle

sein Bewenden.

9.

Die Beschwerdeführer rügen schliesslich,

die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien

"ausgangsgemäss" neu zu regeln. Damit machen sie aber nicht

geltend, dass die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der

abgewiesenen Verwaltungsbeschwerde falsch geregelt habe. Weil sich der Streitgegenstand aufgrund der Dispositionsmaxime

nicht auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen

lässt und das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch

zu Ungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen darf

(Art. 100 Abs. 3 VRG), ist im Ergebnis nicht weiter auf die

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen (vgl. zum

Ganzen VGer-Urteil VG.2014.00085 vom 6. August 2015

E. II/6.2).

10.

Zusammenfassend verletzte

der Beschwerdegegner 4 kein Recht, indem er die streitbetroffene

Baubewilligung bestätigt hat. Insbesondere wurde der Installationsplatz Tal,

welcher auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, gegenüber

anderen Standorten richtigerweise bevorzugt, da es die bautechnisch sicherste

Variante darstellt und den relevanten Interessen am besten Rechnung trägt.

Sodann ergibt eine Interessenabwägung, dass die öffentlichen Interessen am

streitbetroffenen Bauvorhaben diejenigen der Beschwerdeführer deutlich überwiegen.

Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnis-

sowie rechtmässig und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 2'500.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen

(Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihnen bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Mangels Obsiegens steht

den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG). Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 als

öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts fällt

(vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2013.00107 vom 2. April 2014

E. III/2), haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich

gehört (Art. 138 Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand

vorliegt, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche

nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt

und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]