VG.2024.00007
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
30. Mai 2024Deutsch32 min
2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen Entscheid
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. Mai 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2024.00007
1.
A.______
Beschwerdeführer
2.
B.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Ursula
Ramseier, Rechtsanwältin,
gegen
1.
Entwässerungskorporation Braunwald
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Lukas
Vidoni,
Rechtsanwalt,
2.
Gemeinde Glarus Süd
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
4.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Braunwald liegt auf einer
Grossrutschung, die sich permanent in Richtung Tal bewegt. Hierbei treten
insbesondere in nassen und schneereichen Jahren mit rascher Schneeschmelze im
untersten Dorfbereich Beschleunigungen auf, welche Gebäude sowie Infrastruktur
gefährden und durch nachfolgende Murgänge auch grosse Auswirkungen im Tal
haben können. Zur Reduktion dieser Rutschbewegungen ist der Bau eines
Stollens in Braunwald geplant, mit welchem die Drainage des Wassers im
Bereich der Gleitfläche erreicht werden soll. Im Hinblick auf die
Realisierung dieses Vorhabens reichte die Entwässerungskorporation Braunwald
bei der Gemeinde Glarus Süd am 16. November 2021 bzw. 18. November 2021
ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines Entwässerungsstollens auf
der Parz.-Nr. 01, Grundbuch Braunwald, und die damit verbundene
Erstellung einer temporären Materialseilbahn sowie von zwei
Installationsplätzen, namentlich einen im Bereich des geplanten
Stollenportals in Braunwald (nachfolgend: Installationsplatz Berg) und einen
bei der geplanten Talstation der Materialseilbahn in Linthal (nachfolgend:
Installationsplatz Tal). Das Baugesuch wurde am 19. Januar 2022 im kantonalen
Amtsblatt publiziert und die diesbezüglichen Unterlagen lagen während
30 Tagen öffentlich auf.
2.
Gegen das Baugesuch der
Entwässerungskorporation Braunwald erhoben unter anderem A.______ und
B.______ am 9. Februar 2022 Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd. Nachdem
das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 12. Januar
2023 seine Zustimmung gegeben hatte, wies die Gemeinde Glarus Süd die
Einsprache von A.______ sowie B.______ am 9. März 2023 ab und erteilte
gleichzeitig die Baubewilligung unter Auflagen.
3.
Gegen den Entscheid der
Gemeinde Glarus Süd vom 9. März 2023 erhoben A.______ und B.______ am 25.
April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die
Beschwerde am 14. Dezember 2023 teilweise guthiess. Er ergänzte den
Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um ein Verbot zur Verwendung
eines Steinbrechers auf dem Installationsplatz Tal. Im Übrigen wies er die
Beschwerde ab.
4.
A.______ und B.______
gelangten mit Beschwerde vom 31. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 14. Dezember
2023. Die Bewilligung für den Bau des Installationsplatzes Tal sei zu
verweigern und die Sache sei zur Vervollständigung der Entscheidgrundlagen
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit mehreren
Nebenbestimmungen zu ergänzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Entwässerungskorporation Braunwald, der Gemeinde Glarus Süd, des
DBU sowie des Regierungsrats. Der Regierungsrat verzichtete am 21. Februar
2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen Entscheid
vom 14. Dezember 2024, an welchem er vollumfänglich festhalte. Die
Gemeinde Glarus Süd beantragte am 27. Februar 2024 die Abweisung der
Beschwerde; alles unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. Das
nämliche Rechtsbegehren stellte das DBU am 6. März 2024; unter Kostenfolge.
Die Entwässerungskorporation Braunwald liess sich am 11. März 2024 vernehmen
und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie überdies um Vereinigung der Verfahren VG.2024.00007 und
VG.2024.00009.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art.
107.
Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des
angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu
gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich
eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines
Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG
gerügt werden, wobei ein solcher vorliegend nicht gegeben ist.
2.
2.1
Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden
oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VRG im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt
werden. Der Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).
2.2
Soweit die Beschwerdegegnerin 1 um eine Vereinigung
des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht
anhängigen Verfahren VG.2024.00009 ersucht, ist festzuhalten, dass die
rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des streitbetroffenen
Baugesuchs in beiden Beschwerdeverfahren zwar dieselben sind. Indessen
unterscheiden sich die zu beurteilenden Beschwerdeschriften in einzelnen
Teilen, weshalb von einer Vereinigung abzusehen ist. Dies liegt im weiten
Ermessen des Gerichts und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine
Partei hierdurch einen rechtserheblichen Nachteil erfährt.
3.
3.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, hinsichtlich des
Installationsplatzes Tal seien nicht alle in Betracht fallenden
Alternativstandorte inner- und ausserhalb der Bauzone geprüft worden. Zwei
weiter südlich gelegene Standorte seien innerhalb der Bauzone gelegen oder
seien gestützt auf die kommunale Bauordnung zumindest als solche zu
behandeln. Sie seien ideal gelegen und gegenüber dem Installationsplatz Tal
zu bevorzugen. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdegegner untauglich,
um Alternativstandorte von vornherein verneinen zu können. Vielmehr spreche
Einiges für die Verlegung des Installationsplatzes. Die für eine
rechtsgenügliche Interessenabwägung erforderlichen Entscheidgrundlagen seien
indessen nicht genügend erstellt worden. Dies sei nachzuholen und es seien
die Vor- und Nachteile für die möglichen Standorte aufzuzeigen, wobei auch
mögliche finanzielle Folgen miteinzubeziehen seien. In diesem Rahmen seien
überdies auch weitere Varianten zu prüfen, beispielsweise eine Deponie in
Braunwald einschliesslich einer Zufahrt via Urnerboden oder einen
Installationsplatz beim Säätliboden in der Ortsgemeinde Rüti. Ferner stelle
der Verzicht auf eine im Tal installierte Steinbrecheranlage kein
Entgegenkommen der Bauherrin dar, da deren Betrieb nicht bewilligungsfähig
gewesen sei. Des Weiteren stelle das Gutachten der C.______AG bei der
Gefahrenanalyse auf Prognosen ab, welche die Wirkung des geplanten
Entwässerungsstollens bereits berücksichtigen würden, was falsch sei. Darüber
hinaus sei auf die Kritik der D.______AG nicht eingegangen worden, was im
Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Diesbezüglich sei
auch darauf hinzuweisen, dass die Kritik der D.______AG in das zu
erarbeitende Materialdeponier- und Schutzkonzept miteinfliessen müsse.
Schliesslich würde das Vorhaben zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung
führen. Gleiches gelte für das geplante Verkehrskonzept, welches nicht
verhältnismässig sei.
3.2
Der Beschwerdegegner 3 stellt sich auf den
Standunkt, die Erstellung eines Installationsplatzes an den von den
Beschwerdeführern genannten Alternativstandorten südlich des geplanten Ortes
sei ein nicht zonenkonformes Bauvorhaben. Die vorgenommene Interessenabwägung
habe sodann ergeben, dass der geplante Standort am besten geeignet sei, wobei
es weder möglich noch verhältnismässig sei, sämtliche Alternativstandorte auf
alle möglichen Aspekte hin zu überprüfen. Immerhin seien aber bereits vor der
Baugesuchseingabe mehrere Alternativstandorte evaluiert worden, was die
Beschwerdeführer ausblenden würden. Die Ergebnisse seien in der Folge durch
die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich einer Besprechung erläutert worden.
Diese Vorarbeiten hätten richtigerweise ergeben, dass der geplante Standort
für den Installationsplatz in Linthal sämtlichen Interessen am besten
Rechnung trage. Ferner seien die Prognosen im revidierten Gutachten der
C.______AG ohne Berücksichtigung des Stollens gestellt worden. Die Bedenken
der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gefahr für ihre Liegenschaft seien
somit nicht nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die
Gefahr durch die geplanten Massnahmen nicht erhöhe, sondern gar vermindern
lasse. Des Weiteren sei die Erstellung eines Lärmgutachtens nicht notwendig
und es gebe auch keinen rechtlichen Anspruch darauf. Ohnehin würde die
Baulärm-Richtlinie eingehalten. Diesbezüglich sei überdies zu
berücksichtigen, dass an Alternativstandorten mehr Personen von Lärm betroffen
wären. Schliesslich stelle die Trennung des Baustellenverkehrs vom restlichen
Verkehr das Grundprinzip der Verkehrssicherheit dar, wobei gemäss technischem
Bericht eine tragfähige Lösung gefunden worden sei. Im Übrigen sei erneut auf
das hohe Interesse am zeitnahen Baubeginn hinzuweisen, da damit massive
Personen- und Sachschäden verhindert werden könnten.
4.
4.1
Voraussetzung
einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) unter anderem, dass die Bauten
und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend von dieser
Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und
Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten
und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
4.2
Die
Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn die Baute
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit
auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive
Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine
relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein
anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und
objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen
(BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1, 115 Ib
472.
E 2d). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich stets nach
objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven
Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit
oder Bequemlichkeit ankommt. Generell ist
bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a). Eine Prüfung der
Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung
mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet
(BGE 136 II 214 E. 2.2). Sodann muss die Standortgebundenheit
einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen (Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 11).
4.3
4.3.1
Die
gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende Interessenabwägung beruht auf einer
gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte, in die
sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind (statt
vieler: BGE 129 II 68 E. 3.1). Diese Interessen müssen
vollständig berücksichtigt und deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen
begründet werden (BGE 113 Ib 154 E. 3b). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV)
haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln
(lit. a); diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die
Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen
Auswirkungen zu berücksichtigen (lit. b) sowie den Interessen aufgrund
der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen
(lit. c). Diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen
(Art. 3 Abs. 2 RPV; vgl hierzu auch BGE 115 Ib 486
E. 2e/aa). Statt öffentlicher können im Übrigen auch private Interessen
gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen
(vgl. BGE 118 Ib 23 E. 3).
4.3.2
Soweit
das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der
Interessenabwägung konkret regelt, ist vorab zu klären, ob das Vorhaben mit
diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die
Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen
(BGer-Urteil 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1). Massgebend bei
der Interessenabwägung sind dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen
im RPG, hauptsächlich die gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss
Art. 1 und 3 RPG (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 22). Zu beachten sind
insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft,
Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die
Grundsätze, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu
erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen
(Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu
schonen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG).
5.
Mit dem Projekt "Entwässerungsstollen
Braunwald" bezweckt die Beschwerdegegnerin 1 die Realisierung eines
etwa 920 Meter langen Stollens, welcher durch stabile Felsschichten
verläuft. Durch den gezielten Einbau von Drainagebohrungen soll das darüber
liegende Erdreich entwässert, der Wasserdruck abgebaut und letztlich die
Rutschbewegung verlangsamt werden. Teil des Konzepts ist dabei unter anderem
die Erstellung des Installationsplatzes Tal, welcher als
Materialumschlagplatz sowie als Talstation für die Materialseilbahn dienen
soll. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Bewilligung für die
Erstellung des Installationsplatzes Tal zu verweigern, eventualiter mit
mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen sei. Da sich ihre Eingabe nicht gegen
den eigentlichen Bau des Entwässerungsstollens und offensichtlich nicht gegen
den Installationsplatz Berg richtet, ist somit nachfolgend einzig die
Rechtmässigkeit des Installationsplatzes Tal zu prüfen.
6.
6.1
Die von den Beschwerdeführern genannten
Alternativstandorte südlich des geplanten Ortes befinden sich
unbestrittenermassen in der Sonderbauzone. Gemäss Art. 13 Abs. 1
der Nutzung und Bauvorschriften der Gemeinde Linthal vom 26. März 1993
bzw. 25. November 1994 (BO Linthal) ist diese Zone für Bauten und Anlagen zu
einer der nachfolgend aufgeführten Nutzung mit genau bezeichnetem Zweck sowie
im betrieblich bedingten Ausmass am planlich festgehaltenen Standort
bestimmt: Stützpunkt für Güter und Dienstleistungen des täglichen
Bedarfes (lit. a); Offenzuhaltende Gasthäuser und Beherbergungsstätten
(lit. b); Erzeugung, Umwandlung, und Verteilung von Energie (lit. c);
Entnahme und Aufbereitung von Kies und Sand (lit. d); Stationen des
Tourismus und Transports (lit. e). In der Sonderbauzone ist eine Wohnnutzung
bzw. die Erweiterung bestehender Wohnbauten zur Zweckerfüllung und im
betrieblich bedingten Ausmass zugelassen. Für die Erstellung von Bauten und
Anlagen mit zonenfremden Nutzungen oder zu betriebsfremden Wohnzwecken gelten
die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 13
Abs. 2 BO Linthal).
6.2
Bei den von
den Beschwerdeführern bevorzugten Standorten für den Installationsplatz
südlich des geplanten Installationsplatzes Tal fällt bei der Beurteilung der
Zonenkonformität lediglich Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal in Betracht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich die Erstellung eines
Installationsplatzes jedoch nicht als Station des Tourismus und Transports
qualifizieren. So deutet bereits der Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin,
dass eine Nutzung in dieser Zone einzig dann zulässig ist, wenn sie im Kern
einem eigentlichen touristischen Zweck dient. Dies wird dadurch verstärkt,
dass Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal explizit auf die Braunwaldbahn
hinweist, welche den Zugang zur Ortsgemeinde Braunwald gewährleistet. Sodann
fällt mit Blick auf den Zonenplan Linthal auf, dass die Sonderbauzone rund um
die Talstation der Braunwaldbahn einen engen räumlichen Zusammenhang mit dem
Betrieb der Standseilbahn aufweist und es sich bei den Flächen um
Parkierungsmöglichkeiten für Reisende nach Braunwald handelt. Zwar ist nicht
von der Hand zu weisen, dass die Erstellung des streitbetroffenen
Installationsplatzes – zumindest im weiten Sinne – teilweise auch
touristische Anliegen verfolgt, indem der Stollenbau die Sicherung des
Rutschgebiets und damit auch der touristischen Infrastruktur in Braunwald
gewährleisten soll. Indessen würde eine zu weite Auslegung zu einer
Aushöhlung von Art. 13 BO Linthal führen, was nicht dem gesetzgeberischen
Willen entsprechen kann. So hält die Bestimmung denn auch explizit fest, dass
die möglichen Nutzungen zu einem "genau bezeichneten" Zweck
bestimmt sind. Aus dem Gesagten folgt, dass die Erstellung des
streitbetroffenen Installationsplatzes auf den von den Beschwerdeführern
genannten Alternativstandorten in der Sonderbauzone nicht dem Zonenzweck
entspricht, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen (Art. 13 Abs. 2
BO Linthal). Hieran ändert im Übrigen auch der Hinweis der Beschwerdeführer
auf den kantonalen Richtplan nichts. Zum einen ist dieser lediglich
behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG) und berührt nicht den
Erlass von Planungs- sowie Sachgesetzen, soweit diese die Erfüllung
raumwirksamer Aufgaben lediglich in generell-abstrakter Weise steuern. Zum
anderen ist die Rechtmässigkeit eines angefochtenen raumwirksamen Staatsakts
aufgrund des je anwendbaren Sachgesetzes zu beurteilen, da der Richtplan
lediglich als Gesichtspunkt und nicht selber schon als Rechtsgrundlage der
Entscheidfindung dient (vgl. Pierre
Tschannen, in Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Richt- und
Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9
N. 14).
6.3
Weitere
Alternativstandorte innerhalb der Bauzone, welche für die Erstellung des
streitbetroffenen Installationsplatzes geeignet wären, sind sodann weder
ersichtlich noch werden sie von den Beschwerdeführern bezeichnet. So liegt
selbst der aufgeworfene Säätliboden in der Ortsgemeinde Rüti oder der
Standort in Braunwald unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone. Ferner
gilt zu berücksichtigen, dass der Installationsplatz untrennbar mit dem
Entwässerungsstollen in Braunwald verbunden ist, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen
Voraussetzungen standortgebunden und somit offenkundig auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz ebenfalls
auf einen solchen Standort angewiesen ist, ergibt sich dabei ohne Weiteres
aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts, wonach das Aushubmaterial
vom Stolleneingangsportal in Braunwald weggeführt werden muss und hierfür
eine natürliche Furche im Gelände genutzt wird. Demgemäss ist festzuhalten,
dass der zu beurteilende Installationsplatz auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen ist, weshalb die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit zu
Recht gestützt auf Art. 24 ff. RPG erfolgt ist.
6.4
6.4.1
Des Weiteren fand entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit möglichen
Alternativstandorten oder -lösungen für einen Installationsplatz statt. So
ist zunächst auf die Stellungnahme vom 23. Februar 2021 hinzuweisen,
worin sich die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus sowohl zur Zwischendeponie
im Durnagel-Sammler als auch zur Enddeponie im Säätliboden geäussert hat. Am
22.
März 2022 hielt das BAFU darüber hinaus fest, dass im Vorfeld ein
Variantenstudium stattgefunden habe, wobei die geplante Variante als
bautechnisch sicherste Lösung mit geringeren Auswirkungen auf die Umgebung
und einem geringeren Unterhalts- sowie Überwachungsaufwand in der
Betriebsphase beurteilt wurde. Weiter
evaluierte die Beschwerdegegnerin 1 diverse Alternativstandorte für die
Verwertung des Ausbruchsmaterials. Schliesslich wurden mögliche
Alternativstandorte anlässlich der Besprechung der Einsprachen am 13. April
2022.
durch die Beschwerdegegnerin 1 erörtert und die Nachteile gegenüber
dem geplanten Standort aufgezeigt. Für die Beurteilung, ob die
streitbetroffene Baute auch tatsächlich auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen ist, können die Erkenntnisse im Rahmen der Evaluation
eines Deponiestandorts sodann ohne Weiteres herangezogen werden, zumal sie
Aufschluss über die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die vom
Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungen baulicher Vorrichtungen geben. Eine
rechtsgenügliche Überprüfung von Alternativstandorten verlangt ohnehin keinen
strikten Beweis dafür, dass kein besser geeigneter Alternativstandort gegeben
ist. Vielmehr genügt, dass aufgrund einer konkreten Überprüfung der gewählte
Alternativstandort besser geeignet erscheint als die übrigen
Alternativstandorte. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach keine
Alternativstandorte evaluiert worden seien, zielt damit insgesamt ins Leere.
6.4.2
6.4.2.1
Sodann erweisen sich die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Besprechung vom 13. April 2022,
wonach die Abwägung der Vor- und Nachteile für den geplanten Standort
sprechen würden, als nachvollziehbar und plausibel. Es leuchtet dabei
zunächst ein, dass beim Säätliboden auf dem Gemeindegebiet Rüti kürzere
Transportdistanzen bestehen und eine verkehrstechnisch gute Lösung,
namentlich eine ausreichende Trennung zwischen dem Baustellenverkehr sowie
dem übrigen Verkehr gewährleistet werden könnte. Ferner ist es
nachvollziehbar, dass aufgrund des genügenden Abstands zu den Wohngebieten
geringere Lärmimmissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer anfallen
würden. Nichtsdestotrotz wurde diese Variante richtigerweise als schlechtere
Variante für den Bau des Installationsplatzes im Tal eingestuft. Dies stimmt
denn auch mit der Meinung der Abteilung Landwirtschaft vom 23. Februar
2021.
überein, nach deren Ansicht fraglich sei,
ob die dortigen Flächen wieder annähernd gleichwertig rekultiviert werden
könnten, wie sie sich im Ausgangszustand befunden hätten. Vor dem
Hintergrund, dass an diesem Standort wenig Oberboden vorhanden ist, erscheint
es dabei nachvollziehbar, dass sich ein Bau an diesem Standort negativ auf den
Wasserhaushalt auswirken würde. Hinzu kommt, dass eine Materialseilbahn vom
Säätliboden zum geplanten Stolleneingang den Fussballplatz des FC Rüti,
den Rad- und Fussweg von und nach Linthal, die Linth, mehrfach den Wanderweg
nach Braunwald, das SBB- sowie Braunwaldbahn-Trasse und die Gebäude beim
Tannenboden überqueren oder zumindest tangieren würde. Es erscheint damit
offensichtlich, dass dadurch erhebliche Gefahrenquellen für Personen und
Sachwerte geschaffen würden, welchen mit umfangreichen und unverhältnismässigen
Sicherungsmassnahmen begegnet werden müsste. Aufgrund des steilen Geländes
wies die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 schliesslich zu Recht
darauf hin, dass im Rahmen dieser Variante die Materialseilbahn das Tal höher
queren müsste, wodurch ein weiteres Sicherheitsrisiko geschaffen würde. Im
Übrigen bemerkte der Beschwerdegegner 3 mit Blick auf die
topographischen Verhältnisse am 8. September 2022 schlüssig, dass der
erforderliche Trümmerschutz für die Materialseilbahn vom Säätliboden aus
entweder kostenintensiv oder bautechnisch nicht umsetzbar wäre. Im Bereich
des Wanderwegs oberhalb des Tannenbodens, welcher als einzige Fussverbindung
nach Braunwald offen zu halten sei, müsste darüber hinaus eine erhebliche
Fläche Schutzwald entfernt werden, wobei unklar bleibe, ob ein Trümmerschutz
in diesem steilen Gelände technisch überhaupt realisierbar sei.
6.4.2.2
In Bezug auf einen Deponiestandort in Braunwald mit
einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden fallen sodann zunächst die
lärmtechnischen Aspekte positiv ins Gewicht, da beim Umladen des Materials
auf dem Urnerboden wohl keine oder kaum Personen von Immissionen betroffen
wären. Dennoch erweist sich diese Variante als kaum realisierbar, was der
Beschwerdegegner 3 nachvollziehbar dargelegt hat. So würde dies
insbesondere einen Ausbau der bestehenden, engen Strasse ab Unter-Stafel via
Nussbühl bis Braunwald auf einer Länge von rund vier Kilometern bedingen, was
einen grossen Eingriff in die Landschaft mit teilweise schützenswerten
Waldgesellschaften bedeuten würde. Darüber hinaus ist dieses Gebiet im Winter
stark durch Lawinen gefährdet, weshalb ein Winterdienst und die Nutzung der
Strasse für den Schwerverkehr aus Sicherheitsgründen offensichtlich nicht
möglich sind, was letztendlich zu erheblichen Verzögerungen beim Stollenbau
führen würde. Hinzu kommt, dass diese Zufahrtsstrasse in einem Transitgebiet
von Sturzprozessen liegt (bspw. ist hier das Rutschgebiet
Tüfels-Chilchli zu nennen), wodurch eine ganzjährig hohe Gefährdung gegeben
ist. Aufgrund dieser Verkehrsbeschränkungen, der beengten
Strassenverhältnisse, sodass keine zweckdienlichen Fahrzeuge einsetzbar
wären, und des Umstands, dass eine Materialseilbahn wegen der Querung von
zahlreichen Liegenschaften in Braunwald kaum umsetzbar wäre, besteht mit
dieser Variante ebenfalls ein kaum tragbares Sicherheitsrisiko für Personen-
und Sachwerte. Im Rahmen des Variantenstudiums wurde ein Deponiestandort in
Braunwald des Weiteren alsdann ebenfalls richtigerweise als ungeeignet
erachtet. So erscheint es plausibel, dass das Gebiet der aktiven Rutschmasse
von Braunwald nicht durch grosse Auflasten beschwert werden darf, da dies
einen negativen Einfluss auf das Bewegungsverhalten habe. Überdies erweist
sich auch eine Ablagerung im Gebiet Bräch, welches nahe der bestehenden
Deponie Braunwald liegt, als ungeeignet. Mit einer dortigen Deponie würde in
einen vielfältigen und prägenden Landschaftsraum aus leichten Erhebungen und
Senken eingegriffen werden. Dabei grenzt der Perimeter direkt an eine
Wildruhezone und hat einen hohen touristischen Wert, weshalb während der
Betriebsphase letztlich auch mit Einschränkungen gerechnet werden müsste. Im
Übrigen könnten die anfallenden Volumina mit den auf den schmalen Strassen
von Braunwald zugelassenen Fahrzeugen nicht in der für den Tunnelvortrieb
erforderlichen Zeit abtransportiert werden, was eine Materialseilbahn oder
einen Förderbandbetrieb ins Gebiet Bräch bedingen würde. Die möglichen
Linienführungen von Seilbahnen würden dabei zusätzliche Niederhaltungen von Wald
erfordern und im Konflikt zu vorhandenen Liegenschaften sowie der Gruppenumlaufbahn
Niederschlacht stehen. Aufgrund des Dargelegten sind diese Varianten somit
mit erheblichen Nachteilen belastet.
6.4.2.3
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Auffassung
vertreten, die Parkplätze bei der Braunwaldbahn in der Sonderbauzone seien
gegenüber dem geplanten Standort bevorzugt zu behandeln, ist ihnen
schliesslich nicht zu folgen. Zwar erscheint der südliche Parkplatz, welcher
an die Linth angrenzt, für schwere Maschinen einfacher zugänglich. Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass die beiden Parkplätze in der Sonderbauzone
dem Tourismus dienen und insbesondere während der Winterzeit von zahlreichen
Touristen genutzt werden, was letztlich auch dem gesetzgeberischen Zweck von
Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal entspricht (vgl. vorstehende
E. II/6.2). Müssten hierfür Alternativen gesucht werden, wäre dies für
die Betreiber der Braunwaldbahn, für diejenigen der Sportbahnen in Braunwald
und die betroffenen Besucher von Braunwald mit einem nicht zu
unterschätzenden Aufwand bzw. mit nicht unerheblichen Umständen
verbunden, was negativ ins Gewicht fällt. Weiter gilt zu bemerken, dass
infolge der touristischen Nutzung der beiden Parkplätze eine klare Trennung
zwischen dem Baustellen- sowie dem sonstigen Verkehr kaum möglich oder
zumindest schwierig umzusetzen ist. Ferner würde die Materialseilbahn die
Parkplätze als Infrastruktur der Braunwaldbahn, das SBB-Trasse sowie die
Zugangswege zur Braunwaldbahn queren, wodurch gegenüber dem
Installationsplatz Tal nicht zu unterschätzende Gefahrenquellen geschaffen
würden. Im Übrigen stellen selbst die Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass
die Lärmimmissionen diesfalls eine grössere Anzahl Personen betreffen würde,
da die Varianten grössere Auswirkungen auf den Bereich beim Bahnhof Linthal
sowie das Gebiet Seggen hätte. Letztlich ist nicht auszuschliessen, dass ein
Installationsplatz nahe der Linth Auswirkungen auf das Fliessgewässer
zeitigen würde. Schliesslich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach
für einen Alternativstandort in der Sonderbauzone weder für Rodung noch für
den Gewässerraum oder für die Unterschreitung des Waldabstands
Ausnahmebewilligungen notwendig seien, nicht gefolgt werden, zumal sie selbst
der Auffassung sind, dass die bisherige Linienführung, bei welcher solche
Bewilligungen ohne Weiteres erforderlich sind und eingeholt wurden, lediglich
bis zu den Parkplätzen verlängert werden müsste. Im Ergebnis überwiegen damit
insgesamt die Nachteile gegenüber dem geplanten Standort.
6.5
Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1
verschiedene Standorte für die Erstellung eines Installationsplatzes im Tal
genügend evaluiert hat. Der Vergleich hat dabei ergeben, dass der geplante
Standort als die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung einzustufen
ist, was mit Blick auf die gesamten Umstände nachvollziehbar und schlüssig
erscheint. Es bleibt damit die betroffenen Interessen gegeneinander
abzuwägen.
7.
7.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdegegner 4 nicht die absolute, sondern gestützt auf
eine umfassende Interessenabwägung die relative Standortgebundenheit bejaht
hat. Inwiefern er dabei die relevanten Interessen unzutreffend gewichtet
haben soll, ist nicht ersichtlich. So bemerkt er zu Recht, dass an der Erstellung eines Entwässerungsstollens ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht, welches höher als die
entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer wiegt
(vgl. nachfolgende E. II/7.1.2 ff.). Daran vermag auch die
Lage des Installationsplatzes Tal im roten Gefahrengebiet nichts zu ändern.
So soll dieser für maximal vier Jahre betrieben werden, weshalb er aufgrund
der zeitlichen Komponente und mit Blick auf die Auflage zum Rückbau als
temporäre Baute zu qualifizieren ist. Vorbehältlich gewisser Ausnahmen sind
gemäss der Abteilung Wald und Naturgefahren des Kantons Glarus lediglich
permanente Bauten in der roten Gefahrenzone untersagt. Für temporäre Bauten
sind im Kanton Glarus hingegen keine Schutzziele definiert, sodass
Ausnahmebewilligungen für solche Vorhaben im roten Gefahrengebiet
grundsätzlich erteilt werden können.
7.2
Bedingt
durch die permanenten Bewegungen mit periodischen Beschleunigungen und der
Gefahr von Murgängen bis ins Tal bestehen im unteren Dorfteil von Braunwald
und im Tal, wo die Talstation der Braunwaldbahn, das SBB-Trasse und überdies
auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegen, grosse Schutzdefizite.
Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Da diesen Defiziten
mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben begegnet wird und es dem Schutz von
zahlreichen hochrangigen Gütern dient, besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an dessen Realisierung. Weiter wird durch das geplante Bauvorhaben
eine gewisse Sicherung der Erschliessung von Braunwald und eine
Planungssicherheit für die Erneuerung eines Zubringers nach Braunwald
angestrebt, was mit einer Investitionssicherheit der öffentlichen Hand sowie
von Privaten und einem sicheren Zugang zur touristischen Infrastruktur von
Braunwald einhergeht. Sodann besteht für das streitbetroffene
Bauvorhaben eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. So ist gemäss der
Einschätzung der Dr. E.______AG vom 21. November 2022 ein
Grossereignis alle 20-30 Jahre zu erwarten, wobei sich das letzte
Grossereignis, namentlich die Rutschung Bätschen, im Jahr 1999 ereignet
habe. Eine Verschärfung der Gefahrensituation durch starke Beschleunigungen
sei somit zeitlich absehbar, weshalb sich die Umsetzung des streitbetroffenen
Bauvorhabens nicht länger verzögern dürfe. Dies erscheint angesichts des
Umstands, dass in der Vergangenheit rund alle 20-30 Jahre ruckartige
Bewegungen gemessen werden konnten, denn auch als nachvollziehbar und
schlüssig. Darüber hinaus wird diese Auffassung auch in den weiteren im Recht liegenden Akten geteilt. Insbesondere das
BAFU weist auf die besonders grossen Schutzdefizite aufgrund der
beschleunigten permanenten Rutschbewegung des Untergrunds in Braunwald hin.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die erhebliche Gefahr sowie die massiven
Auswirkungen von Rutschungen auch an anderen Orten im Kanton Glarus zu Tage
getreten sind, wobei hierbei insbesondere der eindrückliche Erdrutsch in
Schwanden (Wagenrunse) sowie der oberflächliche Erdrutsch in Braunwald
(Gysenegg) zu nennen sind. Schliesslich gilt zu bemerken, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ein beachtliches finanzielles Interesse an einer
möglichst zeitnahen Realisierung des Bauvorhabens hat, insbesondere da
weitere Verzögerungen und Abklärungen im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen
Bauprojekt wohl mit erheblichen Kosten verbunden wären.
7.3
7.3.1
Mit
Blick auf die Interessen der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres
nachvollziehbar, dass sie den Installationsplatz Tal an einem anderen
Standort umgesetzt haben möchten. Die von ihnen angesprochene Gefährdung
ihrer Liegenschaft ist indessen zu relativieren. Zwar führte die D.______AG
diesbezüglich aus, dass eine Mehrgefährdung durch den Installationsplatz
nicht ausgeschlossen werden könne. Der Umfang der Mehrgefährdung sei jedoch
abhängig von der Gestaltung der geplanten Zwischenlager von Boden und
Stollenausbruch. Sodann gab die C.______AG am 1. September 2022 an, zwischen
dem Brummbächli und der Liegenschaft […] befänden sich zwei einfache
Dammschüttungen, welche ebenfalls schräg zum Hang in Richtung Süden
verliefen. Diese hätten eine begrenzte Wirkungshöhe und würden Lücken
aufweisen. Weitere Schwachstellen seien der fehlende Geschieberückhalt beim
Brummbach und Brummbächli und die verschiedenen Brückendurchlässe, welche gemäss
aktueller Gefahrenkarte bereits bei seltenen Ereignissen verklausen würden.
Durch die günstige Anordnung der Materialablagerung im Kopfbereich der
Auffüllung und der Umsetzung der empfohlenen Objektschutzmassnahmen werde die
Gefährdung der benachbarten Liegenschaft […] reduziert. In gleicher Weise
äusserte sich die D.______AG, wonach durch die entstandenen Lücken in den
Schutzdämmen hangaufwärts die Gefährdung der Liegenschaft […] durch Murgänge
kontinuierlich erhöht worden sei. Mit einer Wiederherstellung der
ursprünglichen Dämme oder der Erstellung eines Ersatzdammes könne die
Gefährdung deutlich reduziert bzw. ganz entfernt werden. Mit dem
"Schutzdamm Pink" könne der Schutz der Liegenschaft […] beim
Szenario der Verklausung der Brücke oberhalb des Installationsplatzes im
Übrigen verbessert werden. Dieser zeige bei Ereignissen mit geringer bis
mittlerer Intensität eine positive Wirkung. Einigkeit zwischen der C.______AG
und der D.______AG besteht ferner darin, dass die Hauptgefährdung der
Liegenschaft […] von grossen Murgängen vom Brummbächli ausgeht und es bei
Ereignissen mit starker Intensität zu einer Überlastung der Schutzbaute
kommt. Diese Erkenntnisse stimmen mit der Vorstudie der Dr. E.______AG
vom 20. April 2016 sodann überein, worin aufgezeigt wird, dass nach Vornahme
der empfohlenen Massnahmen die Gefährdung durch Murgänge reduziert werden
kann. Aufgrund dieser Gutachten ergibt sich somit übereinstimmend, dass mit
dem geplanten Installationsplatz Tal im Vergleich zur aktuellen Situation keine
relevante Gefahrenverlagerung zu erwarten ist. Die Beschwerdegegnerin 1
hat denn auch wiederholt aufgezeigt, dass die vorgesehene Linienführung der
Materialseilbahn und der Standort des Installationsplatzes Tal von allen
möglichen Varianten die sicherste und immissionsärmste Lösung darstellt, vgl. auch
vorstehende E. II/6.4.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
einzelne Empfehlungen der D.______AG aufgenommen und im Bauprojekt integriert
wurden. Dementsprechend geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführer fehl,
wonach dem Gutachten der D.______AG keinerlei Beachtung geschenkt worden sei.
Vielmehr wurden die diesbezüglichen Ansichten berücksichtigt und soweit als
möglich bei der Ausarbeitung des Projekts miteinbezogen. Dies hat im Übrigen
auch für die Empfehlungen der C.______AG und das von der F.______AG
vorgesehene Monitoring zu gelten, welche auf Antrag des
Beschwerdegegners 3 Eingang in die Baubewilligung gefunden haben.
Schliesslich gilt es zu bemerken, dass beim Bauvorhaben eine Umweltbaubegleitung
angeordnet wurde, welche die Umsetzung der Bewilligung sowie der darin
enthaltenen Auflagen und die Ersatz-, Schutz- und
Wiederherstellungsmassnahmen begleitet und dokumentiert, was den
Beschwerdeführern zusätzlich Sicherheit bei der Wahrung ihrer betroffenen
Interessen geben dürfte.
7.3.2
Sodann würde
für die Beschwerdeführer ein Installationsplatz an einem Alternativstandort
wegen der grösseren Distanz zu ihrer Liegenschaft zwar zu deutlich geringeren
Mehrbelastungen im Sinne von Erschütterungen, Staub und Lärm führen, woran
Letztere ein erhebliches Interesse haben. Dem wurde jedoch bestmöglich
Rechnung getragen, indem verschiedene Auflagen in die Baubewilligung
aufgenommen wurden und die Beschwerdegegnerin 1 (neben dem Verzicht
eines Steinbrechers am Installationsplatz Tal) offensichtlich auch bereit
ist, auf der nördlichen Seite in Richtung der streitbetroffenen Liegenschaft
eine Lärmschutzwand zu errichten. Des Weiteren wurden die lärmtechnischen
Auswirkungen des Materialumschlags während des baurechtlichen Verfahrens als
lärmintensiv und damit höher als die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehene
Massnahmestufe klassifiziert. Ferner wurde die Arbeiten zeitlich weiter
eingegrenzt, womit dem Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst
immissionsarmen Ausführung des Bauprojekts angemessen Rechnung getragen
wurde. Hinzuweisen bleibt weiter darauf, dass eine weitere Einschränkung der
möglichen Arbeitszeiten oder der Arten von Arbeiten zu einer weiteren
Verzögerung des Bauvorhabens führen würde, was wohl nicht zuletzt auch mit
zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Sodann gilt zu bemerken, dass die
Immissionen bei den südlich gelegenen Alternativstandorten in der
Sonderbauzone für die Beschwerdeführer wohl geringer ausfallen würden.
Indessen erscheint es schlüssig, dass die Immissionsbelastung anderer
umliegender Liegenschaften wegen der Talkesselung zunehmen würde, womit
letztlich eine grössere Anzahl von Personen betroffen wäre (vgl. hierzu
auch vorstehende E. II/6.4.2.3). Ferner wurden sämtliche in der Umweltnotiz
(Ziff. 7 des Baugesuchs vom 1. November 2021) vorgesehenen
Lärmschutzmassnahmen mit gewissen Anpassungen als verbindliche Auflagen in
die Baubewilligung aufgenommen. So etwa, dass die Lärmbelastung beim
Materialumschlag sowie bei der Materialverarbeitung möglichst geringgehalten
werden soll, die Baubewilligungsbehörde einen Vorbehalt hat, bei Lärmklagen
oder bedeutenden Lärmbelästigungen zusätzliche Massnahmen zu verlangen, die
Bauherrschaft eine weisungsbefugte Ansprechperson bezeichnen muss oder dass
die Umweltbegleitung die Umsetzung der Massnahmen begleitet und diese
dokumentiert. Insgesamt wird den Befürchtungen der Beschwerdeführer mit
diesen Auflagen und Massnahmen angemessen begegnet. Überdies muss die nur
befristet bewilligte Materialseilbahn nach absehbarer Bauzeit wieder entfernt
werden, weshalb sich die Mehrbelastung zeitlich in Grenzen hält. Schliesslich
sind die Belastungsgrenzwerte für Baulärm in den gestützt auf Art. 40
Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) erlassenen
Anhängen nicht geregelt. Vielmehr bestimmt Art. 6 LSV, dass das BAFU
Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des
Baulärms erlässt. Dem kam es mit Erlass der Baulärm-Richtlinie nach. Gemäss
Ziff. 1.6 der Baulärm-Richtlinie können kantonale Behörden davon
ausgehen, dass sie das Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die
Richtlinie halten (vgl. hierzu BGer-Urteil 6B_87/2008 vom 31. Juli
2008.
E. 3.3). Die Baubewilligungsbehörde verletzte dementsprechend kein
Recht und verfiel nicht in Willkür, indem es die streitbetroffenen Bauzeiten
(je nach Lärmintensität der jeweiligen Arbeiten) bewilligte, weshalb sich im
Ergebnis auch die Einholung eines Lärmgutachtens erübrigt.
7.3.3
Weiter
ist das Interesse der Beschwerdeführer an der Offenhaltung der
direkten Zufahrtsstrasse als bedeutend einzustufen. Dem steht aber das
gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen, wonach
der Baustellenverkehr klar vom übrigen Verkehr zu trennen ist. Dies dient
sowohl der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der
Baustelle als auch Drittpersonen und Sachwerten, wobei mit einer
Durchmischung des Verkehrs eine erhebliche Gefahrenquelle resultieren würde.
Zwar kann den Beschwerdeführern darin gefolgt werden, dass eine Sperrung der
direkten Zufahrt zu ihrer Liegenschaft mit gewissen Umständen verbunden ist.
Eine Unzumutbarkeit resultiert hierdurch allerdings nicht, da sie (wie
Zulieferer oder Besucher) immerhin die Möglichkeit haben, auf dem oberen
Parkplatz der Braunwaldbahn zu parkieren, wodurch sich die Gehstrecke vom
Parkplatz zu ihrer Liegenschaft mit ungefähr […] Metern in Grenzen hält.
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, die Zufahrt wäre bei der
Berücksichtigung eines Alternativstandorts gewährleistet, verkennen sie
schliesslich, dass eine klare Trennung des Baustellenverkehrs vom übrigen
Verkehr insbesondere bei den südlich gelegenen Parkplätzen in der
Sonderbauzone kaum zu bewerkstelligen wäre, andernfalls das Gebiet rund um
die Braunwaldbahn für den touristischen Verkehr erhebliche Einschränkungen
erfahren würde. Dies kann nicht angehen und würde letztlich auch dem Zweck
der Sonderbauzone widersprechen (vgl. auch vorstehende E. II/6.2
und 6.4.2.3).
7.3.4
Schliesslich kann offenbleiben, ob sich der Wert der Liegenschaften in
Linthal, wie von den Beschwerdeführern angeführt, durch das streitbetroffene
Bauvorhaben vermindert. Die Minderung des Liegenschaftswerts stellt nämlich
ein rein finanzielles Interesse dar, welches gegenüber den erheblichen
öffentlichen Interessen zurückzutreten hat. Überdies gilt zu bemerken, dass
allfällige Schadenersatzforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein können. Im Übrigen sind die Bedenken der Beschwerdeführer,
wonach die Baustelle nach Beendigung nicht umgehend zurückgebaut werden
würde, unbegründet. Auf den Rückbau wurde explizit in der Teilverfügung des
Beschwerdegegners 3 vom 12. Januar 2023, welche integrierender
Bestandteil der Baubewilligung darstellt, hingewiesen (vgl. dabei
Ziff. 2.31). Insbesondere gilt die Auflage der Renaturierung nach
Vollendung des Bauvorhabens bzw. die Auflage gemäss dem Antrag der
Abteilung Landwirtschaft vom 22. Juni 2022, wonach die betroffenen
landwirtschaftlichen Flächen nach Abschluss der Arbeiten der Landwirtschaft
wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Im Übrigen hat die
Lagerung bei der Deponie Däniberg in Schwanden als gesichert zu gelten, womit
auch diesbezügliche Vorbringen unbegründet sind.
7.4
Aufgrund
des Gesagten ergibt sich, dass mit der
Realisierung des streitbetroffenen Projekts am geplanten Standort die zu
erwartenden Vorteile die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen,
wobei die Nachteile, welche eine Änderung des Bauvorhabens nach sich
ziehen würde, in einem Missverhältnis zu deren Nutzen stehen würden. Dem
streitbetroffenen Bauvorhaben stehen ferner keine überwiegenden privaten
Interessen entgegen. Der Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen
Interessen, insbesondere die mit der Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention,
somit zu Recht höher gewichtet.
8.
Aus dem oben Dargelegten folgt, dass die
Bestimmungen, Massnahmen oder Auflagen in der angefochtenen Baubewilligung
betreffend Lärm- sowie Staubentwicklung, Zufahrtstrasse, Schutzmassnahmen und
hinsichtlich der Ablagerung von Material nicht als widerrechtlich zu
qualifizieren sind. Schliesslich kommt der Baubewilligungsbehörde bei der
Anordnung von Auflagen und Nebenbestimmungen ein erhebliches Ermessen zu, in
welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Da vorliegend keine solche
besteht und die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeführt
hat, hat es mit den Eventualanträgen der Beschwerdeführer an dieser Stelle
sein Bewenden.
9.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich,
die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien
"ausgangsgemäss" neu zu regeln. Damit machen sie aber nicht
geltend, dass die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der
abgewiesenen Verwaltungsbeschwerde falsch geregelt habe. Weil sich der Streitgegenstand aufgrund der Dispositionsmaxime
nicht auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen
lässt und das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch
zu Ungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen darf
(Art. 100 Abs. 3 VRG), ist im Ergebnis nicht weiter auf die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen (vgl. zum
Ganzen VGer-Urteil VG.2014.00085 vom 6. August 2015
E. II/6.2).
10.
Zusammenfassend verletzte
der Beschwerdegegner 4 kein Recht, indem er die streitbetroffene
Baubewilligung bestätigt hat. Insbesondere wurde der Installationsplatz Tal,
welcher auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, gegenüber
anderen Standorten richtigerweise bevorzugt, da es die bautechnisch sicherste
Variante darstellt und den relevanten Interessen am besten Rechnung trägt.
Sodann ergibt eine Interessenabwägung, dass die öffentlichen Interessen am
streitbetroffenen Bauvorhaben diejenigen der Beschwerdeführer deutlich überwiegen.
Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnis-
sowie rechtmässig und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 2'500.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihnen bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Mangels Obsiegens steht
den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG). Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 als
öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts fällt
(vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2013.00107 vom 2. April 2014
E. III/2), haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich
gehört (Art. 138 Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand
vorliegt, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche
nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]