VG.2024.00009
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
30. Mai 2024Deutsch31 min
16. November 2021 bzw. 18. November 2021 ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. Mai 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2024.00009
A.______
Beschwerdeführer
B.______
gegen
1.
Entwässerungskorporation Braunwald
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Lukas
Vidoni, Rechtsanwalt
2.
Gemeinde Glarus Süd
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
4.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Entwässerungskorporation Braunwald reichte am
16. November 2021 bzw. 18. November 2021 ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines
Entwässerungsstollens auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch Braunwald, und die
damit verbundene Erstellung einer temporären Materialseilbahn sowie von zwei
Installationsplätzen, namentlich einen im Bereich des Stollenportals in
Braunwald (nachfolgend: Installationsplatz Berg) und einen bei der Talstation
der Materialseilbahn in Linthal (nachfolgend: Installationsplatz Tal).
Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone
und bezweckt die Entwässerung sowie Rutschsanierung von Braunwald. Während
der Auflagefrist erhoben A.______ und B.______ am 17. Februar 2022
Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd.
1.2 Am 12. Januar 2023 wies das Departement Bau
und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die Einsprache von A.______ und B.______
ab, soweit es darauf eintrat. Dies wurde A.______ und B.______ mit Entscheid
der Gemeinde Glarus Süd vom 9. März 2023 eröffnet.
1.3 Dagegen erhoben A.______ und B.______ am 8. April
2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die Beschwerde
am 14. Dezember 2023 teilweise guthiess. Er ergänzte den
Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um ein Verbot zur Verwendung eines
Steinbrechers auf dem Installationsplatz Tal. Im Übrigen wies er die Beschwerde
ab.
2.
2.1 A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom
30. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Entscheids des Regierungsrats vom 14. Dezember 2023. Die Baubewilligung für
den Installationsplatz Tal sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung eines Standortevaluationsverfahrens für den
Installationsplatz Tal und dessen Nutzung zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die bestehende Zufahrt zu ihrem Wohnhaus weiterhin zu gewährleisten und der
Entscheid über die Bewilligung der Materialseilbahn sei mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Subsubeventualiter seien die gesetzlichen
Bestimmungen und die in der Baubewilligung bestätigten Randbedingungen
(Arbeitszeiten, Betrieb, Lärm, Staubentwicklung) einzuhalten. Darüber hinaus
dürfe die Gefahr durch Hochwasser und Murgang für die Liegenschaft […] nicht
durch die Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden erhöht werden, wobei die
entsprechenden Schutzmassnahmen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
C.______AG vom 5. Juli 2022 und 22. Oktober 2022 festzulegen seien.
Schliesslich sei der Installationsplatz Tal nach Beendigung der Bauarbeiten
umgehend zurückzubauen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A.______ und
B.______ um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie eines
Augenscheins.
2.2 Der Regierungsrat verzichtete am 21. Februar 2024
auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen
Entscheid vom 14. Dezember 2024, an welchem er vollumfänglich festhalte.
Die Gemeinde Glarus Süd und das DBU schlossen am 27. Februar 2024
bzw. am 6. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu
Lasten von A.______ und B.______. Die Entwässerungskorporation Braunwald
liess sich am 11. März 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______
und B.______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie überdies um Vereinigung
der Verfahren VG.2024.00007 und VG.2024.00009.
2.3 Am 9. April 2024 hielten A.______ und B.______ an
ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Glarus Süd verzichtete am 24. April 2024
auf weitere Ausführungen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber nachfolgende E. II/1.5).
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1
VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)
sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des
Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids
kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur
ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht
vorliegt.
1.3
Wenn getrennt eingereichte Anträge,
Beschwerden oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VRG im Interesse einer zweckmässigen
Erledigung vereinigt werden. Der Behörde kommt dabei ein erhebliches Ermessen
zu (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).
Zwar
richten sich sowohl die Beschwerde im Verfahren VG.2024.00007 als auch
diejenige im Verfahren VG.2024.00009 gegen den Entscheid des
Beschwerdegegners 4 vom 14. Dezember 2023. Indessen
unterscheiden sich die beiden zu beurteilenden Beschwerdeschriften in
einzelnen Teilen, weshalb von einer Vereinigung abzusehen ist. Dies liegt im
weiten Ermessen des Gerichts, wobei denn auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern einer Partei hierdurch ein rechtserheblicher Nachteil entsteht.
1.4
Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG
kann die Behörde einen Augenschein durchführen, wobei der Entscheid darüber
in ihrem pflichtgemässen Ermessen steht. Eine dahingehende Pflicht besteht
nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht
abgeklärt werden können (BGer-Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3.1;
VGer-Urteil VG.2022.00001 vom 28. April 2022 E. II/1.3).
Vorliegend
ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den im Recht
liegenden Akten, weshalb von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen
ist.
1.5
Soweit die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung
rügen, indem keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der
C.______AG vom 5. Juli 2022 bzw. vom 11. Oktober 2022 erfolgt sei,
sind sie darauf hinzuweisen, dass sie lediglich innert Beschwerdefrist und
innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und
rechtliche Begründungen vorbringen können (vgl. Art. 92 Abs. 1
VRG). Die erst in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2024 vorgebrachte
Gehörsverletzung erweist sich damit als verspätet, womit auf diese Rüge nicht
einzutreten ist.
Selbst
wenn jedoch darauf einzutreten wäre, wäre das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Erkenntnisse der C.______AG vom
5.
Juli 2022 veranlassten die D.______AG nämlich dazu, ihr Gutachten vom
30.
März 2022 anzupassen. So erfuhren unter anderem die empfohlenen
Objektschutzmassnahmen, die Notfallplanung und das Notfallkonzept Änderungen.
Gemäss der D.______AG könne mit einem Schutzdamm oberhalb der Aufschüttung
des Installationsplatzes im Falle einer Verklausung verhindert werden, dass
Wasser entlang der Druckleitung in Richtung der Liegenschaft […] abfliesse.
Der "Schutzdamm Pink" zeige eine positive Wirkung bei Ereignissen
mit geringer bis mittlerer Intensität. Bei Ereignissen mit starker Intensität
komme es zu einer Überlastung der Schutzbaute. Dies wird in der Folge von der
C.______ AG denn auch anerkannt. Zwar hielt Letztere am 11. Oktober
2022.
grundsätzlich an ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 fest. Sie wies
jedoch selbst darauf hin, dass ihr die revidierte Version des Nachweises
Naturgefahren der D.______AG vom 1. September 2022 nicht bekannt sei. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 auf
den nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht vom 1. September 2022
abgestellt haben. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die D.______AG
und die C.______AG betreffend die Gefahreneinschätzung in weiten Teilen einig
sind. Schliesslich beriefen sich die Beschwerdeführer erstmals in ihrer
Verwaltungsbeschwerde vom 8. April 2023 auf eine Gehörsverletzung, wobei
insbesondere der Beschwerdegegner 3 am 16. Mai 2023 hierzu Stellung
nahm. Im Übrigen lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid die
entsprechenden Überlegungen zu den genannten Stellungnahmen bzw. dem
Gutachten ohne Weiteres entnehmen (vgl. E. 3.2). Den
Beschwerdeführern war es daher ohne Weiteres möglich, den Entscheid der
Vorinstanz sachgerecht anzufechten, womit der Beschwerdegegner 4 seiner
Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt damit insgesamt nicht vor.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das
ausserhalb der Bauzone liegende Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Die
erteilte Baubewilligung sei deshalb auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Der geplante Installationsplatz Tal liege wenige Meter von zwei Wohnhäusern,
einem Spielplatz, einem Park, dem regionalen Gesundheits-Zentrum und vom
Mittelpunkt des Dorfteils Matt entfernt, wodurch der Ortsteil massiv
entwertet werde. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin 1
auf eine ernsthafte Suche nach einem Deponieplatz in Braunwald verzichtet
habe und stattdessen die Ortsgemeinde Linthal mit einem Installationsplatz
auf vier bis acht Jahre hinaus belasten wolle. Die Beschwerdegegnerin 1
habe sodann wiederholt betont, wie dringlich der Entwässerungsstollen sei. In
unmittelbarer Nähe zur Bergstation der Braunwaldbahn, wo die Rutschung am
stärksten sei, werde aktuell ein grosses Bauvorhaben umgesetzt. Dies
relativiere die behauptete Dringlichkeit und es bleibe genügend Zeit für eine
sorgfältige Abklärung eines Deponiestandorts bzw. eines
Installationsplatzes. Dies sei nicht zuletzt deshalb notwendig, weil der
Installationsplatz Tal in der Gefahrenzone Rot liege und durch Hochwasser,
Murgänge sowie Felsabbrüche gefährdet sei. Problematisch sei des Weiteren
auch die Nutzung als Umschlagplatz für das Ausbruchsmaterial des Stollenbaus.
Mit der Anlieferung des Gesteins durch die geplante Materialseilbahn seien
erhebliche Erschütterungen, Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten. Im Rahmen
eines Evaluationsverfahrens sei für das Deponieren des Materials eine
naheliegende Lösung in Braunwald abgelehnt worden, ohne die unzumutbare
Belastung für die Anwohner in Linthal zu berücksichtigen. Daher seien der
Deponiestandort Braunwald verbunden mit einer wintersicheren (zumindest
räumbaren) Notzufahrtsstrasse ab Urnerboden und der Standort Säätliboden in
das Evaluationsverfahren aufzunehmen. Der Standort Säätliboden befinde sich
dabei in grösserer Entfernung zu einem Dorfkern, biete genügend Platz und
verfüge über eine ideale Zufahrtsstrasse. Eventualiter müsse eine
barrierefreie Zufahrt zu ihrer bewohnten Liegenschaft gewährleistet sein.
Schliesslich hätte die geplante Materialseilbahn im koordinierten Verfahren
bewilligt werden müssen, weshalb den betroffenen Bewohnern der entsprechende
Entscheid zumindest mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte eröffnet werden
müssen.
2.2
Der Beschwerdegegner 3 führt aus, entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführer seien bereits im Vorverfahren die möglichen
Standorte für den strittigen Installationsplatz evaluiert worden. Die von den
Beschwerdeführern dargelegte Variante einer Deponierung des Ausbruchmaterials
in Braunwald und einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden sei keine
realistische Option. Namentlich würde dies einen Ausbau der bestehenden
Schotterstrassen ab Unter Stafel via Nussbühl bis Braunwald bedingen und in
die Landschaft mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften empfindlich
eingreifen. Dieses Gebiet sei überdies im Winter stark durch Lawinen
gefährdet. Ein Winterdienst und die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr
sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Ferner sei das Bauvorhaben von
hohem öffentlichen Interesse und für die Zukunft von Braunwald aufgrund der
permanenten Rutschung wegweisend. Die geforderten zusätzlichen Abklärungen
betreffend anderer Standorte für den Installationsplatz Tal erforderten Zeit.
Je länger der Bau des Entwässerungsstollens verzögert werde, desto
wahrscheinlicher werde das Versagen bisheriger Entwässerungsmassnahmen.
Angesichts der zu erwartenden Klimaveränderungen mit häufiger werdenden
Extremniederschlagsereignissen bestehe dringender Handlungsbedarf. Im Übrigen
resultiere gemäss dem revidierten Naturgefahrennachweis vom 1. September
2022.
keine wesentliche Änderung der Gefährdungsbeurteilung für den
Installationsplatz Tal oder die Liegenschaft [...]. Dementsprechend sei die
von den Beschwerdeführern geltend gemachte erhöhte Gefährdung nicht
nachvollziehbar. Vielmehr könne mit den geplanten Schutzmassnahmen die
Gefahrensituation für die Liegenschaft […] sogar reduziert werden. Weiter
wären an den Alternativstandorten mehr Personen von Lärm betroffen, weshalb
der Projektstandort geeigneter sei. Die Trennung des Baustellenverkehrs vom
übrigen Verkehr stelle schliesslich ein Grundprinzip des
Verkehrssicherheitsmanagements dar. Innerhalb der gegensätzlichen Interessen
von Verkehrssicherheit und freier Zufahrtsmöglichkeit für die Anwohner sei
mit dem geplanten Verkehrsregime ein Kompromiss gefunden worden. Insgesamt
würden die öffentlichen Interessen am geplanten Entwässerungsstollen
diejenigen der Beschwerdeführer überwiegen.
3.
3.1
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Dies setzt unter anderem
voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
(vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend von dieser
Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und
Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten
und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. ).
3.2
Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24
lit. a RPG ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit)
oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist
(negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative
Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer
Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive
Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten
innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen
(vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1,
jeweils mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich nach
objektiven Massstäben, weshalb es weder auf die subjektiven Vorstellungen und
Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder
Bequemlichkeit ankommt (BGE 129 II 63 E. 3.1,
124.
II 252 E. 4a; BGer-Urteil 1C_502/2020 vom 23. September
2021.
E. 4.2). Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint
unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen
Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet
(BGE 136 II 214 E. 2.2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit
setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei können nicht nur
technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und
Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGer-Urteil 1C_502/2020 vom 23.
September 2021 E. 4.2; mit Hinweisen).
3.3
Die gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende
Interessenabwägung beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich
wesentlichen Gesichtspunkte, in die sowohl öffentliche als auch private
Interessen einzubeziehen sind (statt vieler: BGE 129 II 63
E. 3.1). Diese Interessen müssen vollständig berücksichtigt und deren
Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen begründet werden (BGE 113 Ib 154
E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom
28.
Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung
raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten
Interessen zu ermitteln (lit. a); diese einzeln zu beurteilen und dabei
besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und
die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen (lit. b) sowie den Interessen
aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen
(lit. c). Diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3
Abs. 2 RPV; vgl. hierzu auch BGE 115 Ib 472
E. 2e/aa). Statt öffentlicher können auch private Interessen gegen die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen (vgl. BGE 118
Ib 17 E. 3).
3.4
Soweit das positive Verfassungs- und
Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist
vorab zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist.
Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden
Interessen koordiniert durchzuführen (BGer-Urteil 1A.122/2004 vom
30.
Mai 2005 E. 2.1). Massgebend bei der Interessenabwägung sind
dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen im RPG, hauptsächlich die
gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006,
Art. 24 N. 22). Zu beachten sind insbesondere der Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft
(Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die Grundsätze, der Landwirtschaft genügende
Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a
RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen (Art. 3 Abs. 2
lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu schonen und zu erhalten (Art. 3
Abs. 2 lit. d RPG).
4.
Braunwald liegt in einem ungefähr vier Quadratkilometer
grossen, seit mehreren 10'000 Jahren aktiven Rutschgebiet. Durch permanente
Bewegungen mit periodischen Beschleunigungen sowie der Gefahr von Murgängen
ergeben sich im unteren Dorfteil von Braunwald und im Tal grosse
Schutzdefizite mit roten Gefahrenzonen. Die Beschwerdegegnerin 1
beabsichtigt mit dem Projekt "Entwässerungsstollen Braunwald" einen
etwa 920 Meter langen Stollen zu realisieren, welcher durch stabile
Felsschichten verläuft. Durch den gezielten Einbau von Drainagebohrungen soll
das darüber liegende Erdreich entwässert, der Wasserdruck abgebaut und
letztlich die Rutschbewegung verlangsamt werden. Das Konzept beinhaltet unter
anderem die Erstellung des Installationsplatzes Tal, welcher als
Materialumschlagplatz sowie als Talstation für die Materialseilbahn fungieren
soll.
5.
5.1
Die Beschwerdeführer beantragen in der
Hauptsache, dass die Bewilligung für die Erstellung des Installationsplatzes
Tal zu verweigern, eventualiter mit mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen
sei. Da der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt wird
(Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44), bildet die Erstellung des
Entwässerungsstollens einschliesslich des Standorts des Installationsplatzes
Berg nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist im
vorliegenden Verfahren einzig die Rechtmässigkeit des umstrittenen
Installationsplatzes Tal zu prüfen.
5.2
Die Beschwerdeführer beantragen die
Durchführung eines Evaluationsverfahrens, wobei die Alternativstandorte
Parkplatz I, Parkplatz II und Reserveparkplatz aufgrund der
Abwertung des Dorfteils Linthal/Matt offenbar nicht Teil dieser Prüfung
bilden sollen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aber
dennoch auf diese Standorte, welche unbestrittenermassen in der Sonderbauzone
liegen, einzugehen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Nutzung und
Bauvorschriften der Gemeinde Linthal vom 26. März 1993 bzw.
25.
November 1994 (BO Linthal) ist die Sonderbauzone für Bauten und
Anlagen zu einer der nachfolgend aufgeführten Nutzung mit genau bezeichnetem
Zweck sowie im betrieblich bedingten Ausmass am planlich festgehaltenen
Standort bestimmt: Stützpunkt für Güter und Dienstleistungen des täglichen
Bedarfs (lit. a); Offenzuhaltende Gasthäuser und Beherbergungsstätten (lit. b);
Erzeugung, Umwandlung, und Verteilung von Energie (lit. c); Entnahme und
Aufbereitung von Kies und Sand (lit. d); Stationen des Tourismus und
Transports (lit. e). In der Sonderbauzone ist eine Wohnnutzung
bzw. die Erweiterung bestehender Wohnbauten zur Zweckerfüllung und im
betrieblich bedingten Ausmass zugelassen. Für die Erstellung von Bauten und
Anlagen mit zonenfremden Nutzungen oder zu betriebsfremden Wohnzwecken gelten
die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 13
Abs. 2 BO Linthal).
Bei der Beurteilung der Zonenkonformität des
Installationsplatzes fällt vorliegend einzig Art. 13 Abs. 1
lit. e BO Linthal in Betracht. Dessen Erstellung kann dabei aber nicht
als Station des Tourismus und Transports qualifiziert werden, weil eine zu
grosszügige Auslegung Art. 13 BO Linthal aushöhlen würde, was nicht dem
gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. Die Erstellung des
Installationsplatzes in der Sonderbauzone entspricht folglich nicht dem
Zonenzweck, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen bzw. Art. 24 ff. RPG zur Anwendung
gelangen (Art. 13 Abs. 2 BO Linthal). Weitere Alternativstandorte, die sich
innerhalb der Bauzone befinden, sind weder ersichtlich noch werden solche von
den Beschwerdeführern dargetan. Zu prüfen bleiben somit die Varianten
Installationsplatz Säätliboden und die Deponie Braunwald, welche
unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone liegen.
5.3
5.3.1
Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass der
streitbetroffene Installationsplatz untrennbar mit dem Entwässerungsstollen
in Braunwald verbunden ist, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen
Voraussetzungen standortgebunden und somit auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz Tal ebenfalls auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, ergibt sich dabei ohne
Weiteres aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts, wonach das
Aushubmaterial vom Stolleingangsportal in Braunwald weggeführt werden muss, wobei
hierfür eine natürliche Furche im Gelände genutzt wird. Im Ergebnis erfolgte
die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Bauprojekts damit
zu Recht gestützt auf Art. 24 ff. RPG.
5.3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fand sodann
eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen für
einen Installationsplatz statt. So bestätigte das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) am 22. März 2022, dass im Vorfeld ein Variantenstudium
stattgefunden habe und die geplante Variante als bautechnisch sicherste
Lösung mit geringeren Auswirkungen auf die Umgebung sowie einem geringeren
Unterhalts- und Überwachungsaufwand in der Betriebsphase beurteilt worden
sei. Dies ergibt sich unter anderem auch aus
der Stellungnahme vom 23. Februar 2021, worin sich die Abteilung
Landwirtschaft des Kantons Glarus sowohl zur Zwischendeponie im
Durnagel-Sammler als auch zur Enddeponie im Säätliboden geäussert hat. Weiter
evaluierte die Beschwerdegegnerin 1 diverse Alternativstandorte für die
Verwertung des Ausbruchsmaterials und zeigte anlässlich der
Besprechung der Einsprachen am 13. April 2022 mögliche
Alternativstandorte sowie deren Nachteile gegenüber dem geplanten Standort
auf. Für die Beurteilung, ob die streitbetroffene Baute auch tatsächlich auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, können die Erkenntnisse
im Rahmen der Evaluation eines Deponiestandorts herangezogen werden, da sie
Aufschluss über die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die vom
Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungen baulicher Vorrichtungen geben. Eine
rechtsgenügliche Überprüfung von Alternativstandorten verlangt überdies
ohnehin keinen strikten Beweis dafür, dass kein besser geeigneter
Alternativstandort gegeben ist. Vielmehr genügt es, dass aufgrund einer
konkreten Überprüfung der gewählte Standort besser geeignet erscheint als die
übrigen Alternativstandorte. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach eine
nachvollziehbare Prüfung möglicher Alternativstandorte unterblieben sei,
zielt damit insgesamt ins Leere.
5.3.3
Die Beschwerdeführer weisen weiter zu Recht darauf
hin, dass der Säätliboden auf dem Gemeindegebiet Rüti zunächst als möglicher
Alternativstandort geprüft wurde. Diesbezüglich hielt die D.______ AG am
18.
Februar 2021 fest, der Säätliboden befinde sich in kurzer
Transportdistanz zum Umschlagplatz im Tal und die Materialaufbereitung könne
in unmittelbarer Nähe und in genügendem Abstand zu den Wohngebieten erfolgen
(Lärmschutz). Im Übrigen könne diese Fläche durch die Rekultivierung des Deponiekörpers
wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Vor diesem Hintergrund leuchtet es
zwar ein, dass sowohl eine verkehrstechnisch gute Lösung, namentlich eine
ausreichende Trennung zwischen dem Baustellenverkehr und dem übrigen Verkehr,
gewährleistet werden könnte als auch geringere Lärmimmissionen auf die
Liegenschaft [...] ausfallen würden. Nachdem die Abteilung
Landwirtschaft jedoch Vorbehalte gegenüber der Gestaltung einer Deponie im
Säätliboden geäussert hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1
diesen Alternativstandort nicht weiterverfolgt hat. Gemäss der Abteilung
Landwirtschaft ist eine Deponie im Säätliboden aus landwirtschaftlicher Sicht
nämlich die schlechteste Variante, zumal fraglich sei, ob die Flächen wieder
annähernd gleichwertig rekultiviert werden könnten, wie sie sich im
Ausgangszustand befunden hätten. Mit Blick darauf, dass an diesem Standort
wenig Oberboden vorhanden ist, erscheint es denn auch plausibel, dass ein
dortiger Bau negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt hätte. Hinzu kommt,
dass eine Materialseilbahn vom Säätliboden zum geplanten Stolleneingang den
Fussballplatz des FC Rüti, den Rad- und Fussweg von und nach Linthal,
die Linth, mehrfach den Wanderweg nach Braunwald, das SBB- sowie Braunwaldbahn-Trasse
und die Liegenschaften beim Tannenberg queren oder zumindest tangieren würde,
was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Es erscheint damit
offensichtlich, dass dieser Standort erhebliche Gefahrenquellen für Personen
und Sachwerte schaffen würde, wodurch umfangreiche und unverhältnismässige
Sicherungsmassnahmen erforderlich wären. Aufgrund des steilen Geländes wies
die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 schliesslich zu Recht
darauf hin, dass im Rahmen dieser Variante die Materialseilbahn das Tal höher
queren müsste, wodurch ein weiteres Sicherheitsrisiko entstehen würde. Daran
ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die
Materialseilbahn das Tal knapp über den Baumwipfeln queren könnte. Im Übrigen
legte der Beschwerdegegner 3 am 8. September 2022 schlüssig dar,
dass der erforderliche Trümmerschutz für die Materialseilbahn wegen den
topographischen Verhältnissen entweder kostenintensiver oder bautechnisch
nicht umsetzbar wäre. Einerseits stellt der Wanderweg oberhalb des Tannenbodens
nämlich die einzige Fussverbindung nach Braunwald dar, welche freizuhalten
ist. Andererseits müsste für den Trümmerschutz eine erhebliche Fläche
Schutzwald entfernt werden, wobei fraglich ist, ob in diesem steilen Gelände
ein Trümmerschutz überhaupt technisch realisiert werden könnte. Der
Alternativstandort Säätliboden erweist sich somit insgesamt als ungeeignet.
5.3.4
Des Weiteren sieht das streitbetroffene Projekt
eine Deponierung des Ausbruch- und Aushubmaterials in der Deponie Däniberg in
der Ortsgemeinde Schwanden vor. Die Beschwerdeführer sind dabei der
Auffassung, der Deponiestandort Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab
Urnerboden sei erneut zu evaluieren. Diesbezüglich führte der
Beschwerdegegner 3 indessen aus, die von den Beschwerdeführern
dargelegte Variante sei unrealistisch. Sie würde nämlich einen Ausbau der
bestehenden Schotterstrasse ab Unter Stafel via Nussbühl bis Braunwald von
rund vier Kilometern bedingen, was einen grossen Eingriff in die Landschaft
mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften bedeute. Ferner sei dieses
Gebiet im Winter stark durch Lawinen gefährdet, weshalb ein Winterdienst und
die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr aus Sicherheitsgründen nicht
möglich seien. Überdies liege die Zufahrtsstrasse im Transitgebiet von
Sturzprozessen (z.B. des Rutschungsgebiets Tüfels-Chilchli), wodurch
eine ganzjährig hohe Gefährdung gegeben sei. Diese Begründung erweist sich
insgesamt als plausibel und scheint offenbar auch den Beschwerdeführern
insofern bewusst gewesen zu sein, als dass sie eine wintersichere (zumindest
räumbare) Notzufahrtsstrasse ab Urnerboden beantragen. In Bezug auf einen
Deponiestandort Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden fallen
sodann zunächst die lärmtechnischen Aspekte positiv ins Gewicht, da beim
Umladen des Materials auf dem Urnerboden wohl keine Personen von den
Immissionen betroffen wären. Dennoch ist mit dem Beschwerdegegner 3
darin einig zu gehen, dass sich diese Variante aufgrund des erforderlichen
Ausbaus der bestehenden Schotterstrasse, dem erheblichen Eingriff in die
Landschaft und insbesondere aufgrund der Sicherheitsbedenken als
unrealistisch präsentiert. Ferner können aufgrund der beengten
Strassenverhältnisse keine für eine Deponie zweckdienlichen Fahrzeuge eingesetzt
werden und eine Materialseilbahn wäre wegen der Querung von zahlreichen
Liegenschaften in Braunwald überdies kaum umsetzbar. Es ist somit
nachvollziehbar, dass im Rahmen des Variantenstudiums dieser Deponiestandort
als ungeeignet erachtet wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das
Gebiet der aktiven Rutschmasse von Braunwald nicht durch zusätzliche Gewichte
belastet werden darf, da dies einen negativen Einfluss auf das
Bewegungsverhalten hätte. Weiter erwies sich auch eine Ablagerung im Gebiet Bräch,
welches nahe der bestehenden Deponie Braunwald liegt, als ungeeignet. Mit
einer Deponie im Gebiet Bräch würde in einen vielfältigen und prägenden
Landschaftsraum aus leichten Erhebungen und Senken eingegriffen. Gemäss dem
Evaluationsbericht vom 18. Februar 2021 grenze der Perimeter direkt an
eine Wildruhezone und er habe einen hohen touristischen Wert, weshalb während
der Betriebsphase mit Einschränkungen zu rechnen sei. Letztlich könnten die
anfallenden Volumina mit den auf den schmalen Strassen von Braunwald
zugelassenen Fahrzeugen nicht in der für den Tunnelvortrieb erforderlichen
Zeit abtransportiert werden, was eine Materialseilbahn oder einen
Förderbandbetrieb ins Gebiet Bräch bedinge. Die möglichen Linienführungen von
Seilbahnen würden jedoch zusätzliche Niederhaltungen von Wald erfordern und
im Konflikt zu vorhandenen Liegenschaften sowie der Gruppenumlaufbahn
Niederschlacht stehen. Im Ergebnis besteht mit dieser Variante ebenfalls ein
hohes Sicherheitsrisiko für Personen- und Sachwerte. Inwiefern die Deponie
Däniberg demgegenüber für die Verwertung des Ausbruchsmaterials nicht
geeignet sein sollte, ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dies von
den Beschwerdeführern substantiiert geltend gemacht.
5.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Standorte für die Erstellung eines
Installationsplatzes evaluiert hat. Dieser Vergleich hat ergeben, dass der
geplante Standort die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung ist, was
mit Blick auf die gesamten Umstände nachvollziehbar und in sich schlüssig
erscheint. Es bleiben damit die betroffenen Interessen gegeneinander
abzuwägen.
6.
6.1
6.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner 4 nicht die absolute, sondern gestützt auf eine umfassende
Interessenabwägung die relative Standortgebundenheit bejaht hat. Inwiefern er
dabei die relevanten Interessen unzutreffend gewichtet haben soll, ist nicht
ersichtlich. So weist er zu Recht darauf hin, dass an der Erstellung eines Entwässerungsstollens ein gewichtiges
öffentliches Interesse besteht, welches höher als die entgegenstehenden
Interessen der Beschwerdeführer zu gewichten ist (vgl. nachfolgende
E. II/6.1.2). Daran vermag auch die Lage des Installationsplatzes
Tal im roten Gefahrengebiet nichts zu ändern. Dieser soll für maximal vier
Jahre betrieben werden und ist aufgrund der zeitlichen Komponente sowie mit
Blick auf die Auflage zum Rückbau somit als temporäre Baute zu qualifizieren.
Vorbehältlich gewisser Ausnahmen sind laut der Abteilung Wald und
Naturgefahren des Kantons Glarus lediglich permanente Bauten in der roten
Gefahrenzone untersagt. Für temporäre Bauten sind im Kanton Glarus hingegen
keine Schutzziele definiert, sodass Ausnahmebewilligungen für solche Vorhaben
im roten Gefahrengebiet grundsätzlich erteilt werden können.
6.1.2
Mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben und
den damit verbundenen Auflagen oder Massnahmen wird den erheblichen
Schutzdefiziten (vgl. vorgehende E. II/4) angemessen begegnet und es können dadurch zahlreiche hochrangige
Güter (Personen- und Sachwerte) geschützt werden. An dessen Realisierung
besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse. Weiter wird durch das
geplante Bauvorhaben eine gewisse Sicherung der Erschliessung von Braunwald
und eine Planungssicherheit für die Erneuerung eines Zubringers nach
Braunwald angestrebt, was mit einer Investitionssicherheit der öffentlichen
Hand sowie von Privaten und einem sicheren Zugang zur touristischen
Infrastruktur von Braunwald einhergeht. Es ist sodann darauf hinzuweisen,
dass die erhebliche Gefahr sowie die massiven Auswirkungen von Rutschungen
auch an anderen Orten im Kanton Glarus zu Tage getreten sind, wobei hierbei
insbesondere der eindrückliche Erdrutsch in Schwanden (Wagenrunse) sowie der
oberflächliche Erdrutsch in Braunwald (Gysenegg) zu nennen sind. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer besteht für das streitbetroffene Bauvorhaben
ferner eine zeitliche Dringlichkeit. Gemäss der Einschätzung der
E.______ AG vom 21. November 2022 ist ein Grossereignis alle
20-30 Jahre zu erwarten, wobei sich das Letzte (Rutschung Bätschen) im
Jahr 1999 ereignet habe. Eine Verschärfung der Gefahrensituation durch starke
Beschleunigungen sei somit zeitlich absehbar, weshalb sich die Umsetzung des
streitbetroffenen Bauvorhabens nicht länger verzögern dürfe. Die Ansicht der E.______ AG findet in den weiteren im Recht liegenden Akten
sodann ohne Weiteres Stütze. So verweist auch das BAFU auf die besonders
grossen Schutzdefizite aufgrund der beschleunigten permanenten Rutschbewegung
des Untergrunds in Braunwald. Ferner hob die D.______ AG hinsichtlich
der Grossrutschung Bätschen hervor, dass sich aufgrund von äusseren
Einwirkungen wie Starkniederschlägen oder Schneeschmelzen einzelne
Rutschschollen aus der Grossrutschung Braunwald spontan aktivieren und über
die Felswand in die unterliegenden Runsen stürzen könnten. Da neben
der akuten Gefährdung des Siedlungsraums von Braunwald auch die Infrastruktur
im Tal betroffen ist, dürfte die zeitnahe Realisierung des Projekts letztlich
auch im Interesse der Beschwerdeführer liegen. Im Übrigen hat der
Variantenvergleich (vgl. vorstehende E. II/5.3.2 ff.) ergeben,
dass der geplante Entwässerungsstollen mit der Materialseilbahn am
Installationsplatz Tal die sicherste Variante darstellt und ohne erheblichere
Umweltauswirkungen bzw. mit geringerem Unterhalts- und
Überwachungsaufwand in der Betriebsphase und damit wesentlich kostengünstiger
umgesetzt werden kann. Es besteht somit sowohl aus Gründen der
Gefahrenprävention als auch aus zeitlicher sowie finanzieller Sicht ein
erhöhtes Interesse daran, das streitbetroffene Bauvorhaben am geplanten
Standort zu realisieren.
6.2
6.2.1
Mit Blick auf die entgegenstehenden
Interessen der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese
den Installationsplatz Tal an einem anderen Standort umgesetzt sehen möchten.
Die Gefährdung der Liegenschaft [...] ist indessen zu relativieren. Die
C.______ AG führte diesbezüglich aus, dass eine Mehrgefährdung durch den
Installationsplatz zwar nicht ausgeschlossen werden könne, der Umfang der
Mehrgefährdung jedoch von der Gestaltung der geplanten Zwischenlager von
Boden und Stollenausbruch abhängig sei. Sodann gab die D.______ AG am
1.
September 2022 an, zwischen dem Brummbächli und der Liegenschaft
[...] befänden sich zwei einfache Dammschüttungen, welche ebenfalls schräg
zum Hang in Richtung Süden verliefen. Diese hätten eine begrenzte
Wirkungshöhe und würden Lücken aufweisen. Weitere Schwachstellen seien der
fehlende Geschieberückhalt beim Brummbach und Brummbächli und die
verschiedenen Brückendurchlässe, welche gemäss aktueller Gefahrenkarte
bereits bei seltenen Ereignissen verklausen würden. Durch die günstige
Anordnung der Materialablagerung im Kopfbereich der Auffüllung und den Bau
der empfohlenen Objektschutzmassnahmen werde die Gefährdung der Liegenschaft
[...] reduziert. In gleicher Weise äusserte sich die C.______ AG am 5. Juli
2022, wonach durch die entstandenen Lücken in den Schutzdämmen hangaufwärts
die Gefährdung der Liegenschaft [...] durch Murgänge kontinuierlich erhöht
worden sei. Mit einer Wiederherstellung der ursprünglichen Dämme oder der
Erstellung eines Ersatzdammes könne die Gefährdung deutlich reduziert bzw.
ganz entfernt werden. Gestützt auf diese Erkenntnisse erweiterte die D.______ AG
die geplanten Schutzbauten um den "Schutzdamm Pink", damit die
Liegenschaft [...] beim Szenario der Verklausung der Brücke oberhalb des
Installationsplatzes Tal besser geschützt wird. Dieser zeigt bei Ereignissen
mit geringer bis mittlerer Intensität eine positive Wirkung. Einigkeit
besteht ferner darin, dass die Hauptgefährdung der Liegenschaft [...] von
grossen Murgängen vom Brummbächli ausgeht und es bei Ereignissen mit starker
Intensität zu einer Überlastung der Schutzbaute kommt. Diese Erkenntnisse stimmen
denn auch mit der Vorstudie der E.______ AG vom 20. April 2016 überein,
worin aufgezeigt wird, dass nach Vornahme der empfohlenen Massnamen die
Gefährdung durch Murgänge reduziert werden kann. Mit dem Installationsplatz
Tal ist im Vergleich zur aktuellen Situation somit keine relevante
Gefahrenverlagerung zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin 1
wiederholt aufgezeigt, dass die vorgesehene Linienführung der
Materialseilbahn und der Standort des Installationsplatzes Tal von allen
möglichen Varianten die sicherste und immissionsärmste Lösung darstellt (vgl.
vorstehende E. II/5.3.3). Schliesslich hat auch das von der
F._____ AG vorgesehene Monitoring Eingang in die Baubewilligung gefunden
und es wurde beim Bauvorhaben eine Umweltbaubegleitung angeordnet, welche die
Umsetzung der Bewilligung sowie der darin enthaltenen Auflagen und die
Ersatz-, Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen begleitet und dokumentiert.
Dies dürfte den Beschwerdeführern zusätzlich Sicherheit bei der Wahrung ihrer
betroffenen Interessen geben.
6.2.2
Es mag weiter zwar zutreffen, dass ein
Installationsplatz im Säätliboden aufgrund der Distanz zur Liegenschaft [...]
zu einer deutlich geringeren Mehrbelastung bezüglich Erschütterungen, Staub-
und Lärmimmissionen für die Beschwerdeführer führen würde. Den Interessen der
Beschwerdeführer wurde jedoch bestmöglich Rechnung getragen, indem
verschiedene Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurden, der
Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um das Verbot der Verwendung eines
Steinbrechers ergänzt wurde und die Beschwerdegegnerin 1 überdies erklärt
hat, auf der nördlichen Seite des Installationsplatzes in Richtung der
Liegenschaft [...] eine Lärmschutzwand zu errichten. Sodann stufte die
Beschwerdegegnerin 1 die lärmtechnischen Auswirkungen des Materialumschlags
während des baurechtlichen Verfahrens als lärmintensiv und damit höher als
die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehene Massnahmenstufe ein und grenzte die
Arbeiten zeitlich weiter ein. Damit wird dem Interesse der Beschwerdeführer
an einer möglichst immissionsarmen Ausführung des Bauprojekts begegnet.
Hinzuweisen bleibt ferner darauf, dass eine weitere Einschränkung der
möglichen Arbeitszeiten oder der Arten von Arbeiten zu einer weiteren
Verzögerung des Bauvorhabens führen würde und wohl auch mit zusätzlichen
Kosten verbunden wäre. Schliesslich muss die nur befristet bewilligte
Materialseilbahn nach der absehbaren Bauzeit wieder entfernt werden, weshalb
sich die Mehrbelastung zeitlich in Grenzen hält.
6.2.3
Weiter ist das Interesse der
Beschwerdeführer an der Offenhaltung der direkten Zufahrtsstrasse als
privates Interesse als bedeutend einzustufen. Dem steht aber das gewichtige
öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen, wonach der
Baustellenverkehr strikt vom übrigen Verkehr zu trennen ist. Dies dient
sowohl der Sicherheit der Arbeitnehmenden auf der Baustelle als auch
Drittpersonen und Sachwerten, wobei aus einer Durchmischung des Verkehrs eine
erhebliche Gefahrenquelle resultieren würde. Zwar kann eine Sperrung der
direkten Zufahrt zur Liegenschaft [...] für die Beschwerdeführer mit gewissen
Umständen verbunden sein. Eine Unzumutbarkeit resultiert hierdurch allerdings
nicht, da sie wie Zulieferer oder Besucher immerhin die Möglichkeit haben,
auf dem oberen Parkplatz der Braunwaldbahn zu parkieren, wodurch sich die
Gehstrecke vom Parkplatz zu ihrer Liegenschaft mit ungefähr […] Metern in
Grenzen hält.
6.2.4
Ob sich der Wert der Liegenschaften in
Linthal, wie von den Beschwerdeführern angeführt, durch das streitbetroffene
Bauvorhaben vermindert, kann im Übrigen offenbleiben. Die Minderung des
Liegenschaftswerts betrifft nämlich ein rein finanzielles Interesse, welches
gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen ohne Weiteres
zurückzutreten hat.
6.3
Im Ergebnis stehen dem streitbetroffenen
Bauvorhaben keine überwiegenden (privaten) Interessen entgegen und der
Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen Interessen, insbesondere die mit der
Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention, zu Recht höher
gewichtet.
7.
Sofern
die Beschwerdeführer der Ansicht sind, der Installationsplatz Tal werde nach
Abschluss der Bauarbeiten für weitere Projekte verwendet, ist ihnen
schliesslich nicht zu folgen. Aus der Teilverfügung des Beschwerdegegners 3 vom
12.
Januar 2023 geht nämlich hervor, dass der Installationsplatz Tal nur
für die Dauer des Bauvorhabens temporär bewilligt wurde und dieser nach
Beendigung der Bauarbeiten in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist.
Sodann ist der Verfügung vom 10. August 2022 der Abteilung Umweltschutz
und Energie die zeitlich beschränke Nutzung des Installationsplatzes Tal zu
entnehmen, zumal die Trockenmauer mit der Ausserbetriebnahme des
Installationsplatzes fachgerecht wiederherzustellen sei. Überdies erklärte
die Beschwerdegegnerin 1 ihr fehlendes Interesse, den Installationsplatz
nach Abschluss der Bauarbeiten am Entwässerungsstollen weiter bestehen zu
lassen. Vielmehr plane sie den umgehenden Rückbau der Installationen und die
Renaturierung des Geländes bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands nach Abschluss der Bauarbeiten. Dies steht im Einklang mit der
Anmerkung im Nachweis Naturgefahren der D.______ AG vom
1.September 2022, beim Installationsplatz und der Materialseilbahn handle es
sich um standortgebundene, befristet bewilligte Anlagen mit
Rückbauverpflichtung gemäss Art. 65a RBG. Die Bedenken der
Beschwerdeführer sind somit unbegründet.
8.
Am
19.
Januar 2022 publizierte die Beschwerdegegnerin 2 das Baugesuch im
Amtsblatt des Kantons Glarus, worin unter anderem auf die Erstellung eines
Installationsplatzes, einer Materialseilbahn und einer Talstation bzw. eines
Materialumschlageplatzes in […], Linthal, hingewiesen wurde. Soweit die
Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid über die Bewilligung der
Materialseilbahn sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, übersehen
sie, dass eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung bereits in der
Baugesuchspublikation enthalten war. Sodann kommt der Baubewilligungsbehörde
bei der Anordnung von Auflagen und Nebenbestimmungen ein erhebliches Ermessen
zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Da vorliegend keine
solche besteht und die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt hat, hat es mit den Eventualanträgen der Beschwerdeführer an dieser
Stelle sein Bewenden.
9.
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner 4 die
erteilte Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt. Der Installationsplatz Tal,
welcher auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, bildet
gegenüber den anderen Standorten die bautechnisch sicherste Variante und
trägt den relevanten Interessen am ehesten Rechnung. Sodann überwiegen die
öffentlichen Interessen am streitbetroffenen Bauvorhaben diejenigen der
Beschwerdeführer. Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt
als verhältnis- sowie rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
1.1
Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind
ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c
VRG) und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
1.2
Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 als
öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts fällt
(vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2013.00107 vom 2. April 2014 E. III/2),
haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die
Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört
(Art. 138 Abs. 4 VRG). Da kein besonderer Umstand vorliegt, der eine
Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche nicht zuzusprechen.
Mangels eines Antrags vonseiten der Beschwerdeführer führt dies sodann nicht
zu einer Korrektur bei der vorinstanzlichen Zusprache einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. VGer-Urteil
VG.2014.00085 vom 6. August 2015 E. II/6).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]