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Entscheid

VG.2024.00009

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

30. Mai 2024Deutsch31 min

16. November 2021 bzw. 18. November 2021 ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. Mai 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2024.00009

A.______

Beschwerdeführer

B.______

gegen

1.

Entwässerungskorporation Braunwald

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw

Lukas

Vidoni, Rechtsanwalt

2.

Gemeinde Glarus Süd

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

4.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Entwässerungskorporation Braunwald reichte am

16. November 2021 bzw. 18. November 2021 ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines

Entwässerungsstollens auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch Braunwald, und die

damit verbundene Erstellung einer temporären Materialseilbahn sowie von zwei

Installationsplätzen, namentlich einen im Bereich des Stollenportals in

Braunwald (nachfolgend: Installationsplatz Berg) und einen bei der Talstation

der Materialseilbahn in Linthal (nachfolgend: Installationsplatz Tal).

Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone

und bezweckt die Entwässerung sowie Rutschsanierung von Braunwald. Während

der Auflagefrist erhoben A.______ und B.______ am 17. Februar 2022

Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd.

1.2 Am 12. Januar 2023 wies das Departement Bau

und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die Einsprache von A.______ und B.______

ab, soweit es darauf eintrat. Dies wurde A.______ und B.______ mit Entscheid

der Gemeinde Glarus Süd vom 9. März 2023 eröffnet.

1.3 Dagegen erhoben A.______ und B.______ am 8. April

2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die Beschwerde

am 14. Dezember 2023 teilweise guthiess. Er ergänzte den

Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um ein Verbot zur Verwendung eines

Steinbrechers auf dem Installationsplatz Tal. Im Übrigen wies er die Beschwerde

ab.

2.

2.1 A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom

30. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Entscheids des Regierungsrats vom 14. Dezember 2023. Die Baubewilligung für

den Installationsplatz Tal sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz zur Durchführung eines Standortevaluationsverfahrens für den

Installationsplatz Tal und dessen Nutzung zurückzuweisen. Subeventualiter sei

die bestehende Zufahrt zu ihrem Wohnhaus weiterhin zu gewährleisten und der

Entscheid über die Bewilligung der Materialseilbahn sei mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Subsubeventualiter seien die gesetzlichen

Bestimmungen und die in der Baubewilligung bestätigten Randbedingungen

(Arbeitszeiten, Betrieb, Lärm, Staubentwicklung) einzuhalten. Darüber hinaus

dürfe die Gefahr durch Hochwasser und Murgang für die Liegenschaft […] nicht

durch die Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden erhöht werden, wobei die

entsprechenden Schutzmassnahmen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der

C.______AG vom 5. Juli 2022 und 22. Oktober 2022 festzulegen seien.

Schliesslich sei der Installationsplatz Tal nach Beendigung der Bauarbeiten

umgehend zurückzubauen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A.______ und

B.______ um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie eines

Augenscheins.

2.2 Der Regierungsrat verzichtete am 21. Februar 2024

auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen

Entscheid vom 14. Dezember 2024, an welchem er vollumfänglich festhalte.

Die Gemeinde Glarus Süd und das DBU schlossen am 27. Februar 2024

bzw. am 6. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu

Lasten von A.______ und B.______. Die Entwässerungskorporation Braunwald

liess sich am 11. März 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______

und B.______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie überdies um Vereinigung

der Verfahren VG.2024.00007 und VG.2024.00009.

2.3 Am 9. April 2024 hielten A.______ und B.______ an

ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Glarus Süd verzichtete am 24. April 2024

auf weitere Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79

Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten

(vgl. aber nachfolgende E. II/1.5).

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1

VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)

sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des

Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids

kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur

ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht

vorliegt.

1.3

Wenn getrennt eingereichte Anträge,

Beschwerden oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die

Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VRG im Interesse einer zweckmässigen

Erledigung vereinigt werden. Der Behörde kommt dabei ein erhebliches Ermessen

zu (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).

Zwar

richten sich sowohl die Beschwerde im Verfahren VG.2024.00007 als auch

diejenige im Verfahren VG.2024.00009 gegen den Entscheid des

Beschwerdegegners 4 vom 14. Dezember 2023. Indessen

unterscheiden sich die beiden zu beurteilenden Beschwerdeschriften in

einzelnen Teilen, weshalb von einer Vereinigung abzusehen ist. Dies liegt im

weiten Ermessen des Gerichts, wobei denn auch nicht ersichtlich ist,

inwiefern einer Partei hierdurch ein rechtserheblicher Nachteil entsteht.

1.4

Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG

kann die Behörde einen Augenschein durchführen, wobei der Entscheid darüber

in ihrem pflichtgemässen Ermessen steht. Eine dahingehende Pflicht besteht

nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht

abgeklärt werden können (BGer-Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3.1;

VGer-Urteil VG.2022.00001 vom 28. April 2022 E. II/1.3).

Vorliegend

ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den im Recht

liegenden Akten, weshalb von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen

ist.

1.5

Soweit die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung

rügen, indem keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der

C.______AG vom 5. Juli 2022 bzw. vom 11. Oktober 2022 erfolgt sei,

sind sie darauf hinzuweisen, dass sie lediglich innert Beschwerdefrist und

innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und

rechtliche Begründungen vorbringen können (vgl. Art. 92 Abs. 1

VRG). Die erst in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2024 vorgebrachte

Gehörsverletzung erweist sich damit als verspätet, womit auf diese Rüge nicht

einzutreten ist.

Selbst

wenn jedoch darauf einzutreten wäre, wäre das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Erkenntnisse der C.______AG vom

5.

Juli 2022 veranlassten die D.______AG nämlich dazu, ihr Gutachten vom

30.

März 2022 anzupassen. So erfuhren unter anderem die empfohlenen

Objektschutzmassnahmen, die Notfallplanung und das Notfallkonzept Änderungen.

Gemäss der D.______AG könne mit einem Schutzdamm oberhalb der Aufschüttung

des Installationsplatzes im Falle einer Verklausung verhindert werden, dass

Wasser entlang der Druckleitung in Richtung der Liegenschaft […] abfliesse.

Der "Schutzdamm Pink" zeige eine positive Wirkung bei Ereignissen

mit geringer bis mittlerer Intensität. Bei Ereignissen mit starker Intensität

komme es zu einer Überlastung der Schutzbaute. Dies wird in der Folge von der

C.______ AG denn auch anerkannt. Zwar hielt Letztere am 11. Oktober

2022.

grundsätzlich an ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 fest. Sie wies

jedoch selbst darauf hin, dass ihr die revidierte Version des Nachweises

Naturgefahren der D.______AG vom 1. September 2022 nicht bekannt sei. Es

ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 auf

den nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht vom 1. September 2022

abgestellt haben. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die D.______AG

und die C.______AG betreffend die Gefahreneinschätzung in weiten Teilen einig

sind. Schliesslich beriefen sich die Beschwerdeführer erstmals in ihrer

Verwaltungsbeschwerde vom 8. April 2023 auf eine Gehörsverletzung, wobei

insbesondere der Beschwerdegegner 3 am 16. Mai 2023 hierzu Stellung

nahm. Im Übrigen lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid die

entsprechenden Überlegungen zu den genannten Stellungnahmen bzw. dem

Gutachten ohne Weiteres entnehmen (vgl. E. 3.2). Den

Beschwerdeführern war es daher ohne Weiteres möglich, den Entscheid der

Vorinstanz sachgerecht anzufechten, womit der Beschwerdegegner 4 seiner

Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt damit insgesamt nicht vor.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das

ausserhalb der Bauzone liegende Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Die

erteilte Baubewilligung sei deshalb auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Der geplante Installationsplatz Tal liege wenige Meter von zwei Wohnhäusern,

einem Spielplatz, einem Park, dem regionalen Gesundheits-Zentrum und vom

Mittelpunkt des Dorfteils Matt entfernt, wodurch der Ortsteil massiv

entwertet werde. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin 1

auf eine ernsthafte Suche nach einem Deponieplatz in Braunwald verzichtet

habe und stattdessen die Ortsgemeinde Linthal mit einem Installationsplatz

auf vier bis acht Jahre hinaus belasten wolle. Die Beschwerdegegnerin 1

habe sodann wiederholt betont, wie dringlich der Entwässerungsstollen sei. In

unmittelbarer Nähe zur Bergstation der Braunwaldbahn, wo die Rutschung am

stärksten sei, werde aktuell ein grosses Bauvorhaben umgesetzt. Dies

relativiere die behauptete Dringlichkeit und es bleibe genügend Zeit für eine

sorgfältige Abklärung eines Deponiestandorts bzw. eines

Installationsplatzes. Dies sei nicht zuletzt deshalb notwendig, weil der

Installationsplatz Tal in der Gefahrenzone Rot liege und durch Hochwasser,

Murgänge sowie Felsabbrüche gefährdet sei. Problematisch sei des Weiteren

auch die Nutzung als Umschlagplatz für das Ausbruchsmaterial des Stollenbaus.

Mit der Anlieferung des Gesteins durch die geplante Materialseilbahn seien

erhebliche Erschütterungen, Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten. Im Rahmen

eines Evaluationsverfahrens sei für das Deponieren des Materials eine

naheliegende Lösung in Braunwald abgelehnt worden, ohne die unzumutbare

Belastung für die Anwohner in Linthal zu berücksichtigen. Daher seien der

Deponiestandort Braunwald verbunden mit einer wintersicheren (zumindest

räumbaren) Notzufahrtsstrasse ab Urnerboden und der Standort Säätliboden in

das Evaluationsverfahren aufzunehmen. Der Standort Säätliboden befinde sich

dabei in grösserer Entfernung zu einem Dorfkern, biete genügend Platz und

verfüge über eine ideale Zufahrtsstrasse. Eventualiter müsse eine

barrierefreie Zufahrt zu ihrer bewohnten Liegenschaft gewährleistet sein.

Schliesslich hätte die geplante Materialseilbahn im koordinierten Verfahren

bewilligt werden müssen, weshalb den betroffenen Bewohnern der entsprechende

Entscheid zumindest mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte eröffnet werden

müssen.

2.2

Der Beschwerdegegner 3 führt aus, entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführer seien bereits im Vorverfahren die möglichen

Standorte für den strittigen Installationsplatz evaluiert worden. Die von den

Beschwerdeführern dargelegte Variante einer Deponierung des Ausbruchmaterials

in Braunwald und einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden sei keine

realistische Option. Namentlich würde dies einen Ausbau der bestehenden

Schotterstrassen ab Unter Stafel via Nussbühl bis Braunwald bedingen und in

die Landschaft mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften empfindlich

eingreifen. Dieses Gebiet sei überdies im Winter stark durch Lawinen

gefährdet. Ein Winterdienst und die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr

sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Ferner sei das Bauvorhaben von

hohem öffentlichen Interesse und für die Zukunft von Braunwald aufgrund der

permanenten Rutschung wegweisend. Die geforderten zusätzlichen Abklärungen

betreffend anderer Standorte für den Installationsplatz Tal erforderten Zeit.

Je länger der Bau des Entwässerungsstollens verzögert werde, desto

wahrscheinlicher werde das Versagen bisheriger Entwässerungsmassnahmen.

Angesichts der zu erwartenden Klimaveränderungen mit häufiger werdenden

Extremniederschlagsereignissen bestehe dringender Handlungsbedarf. Im Übrigen

resultiere gemäss dem revidierten Naturgefahrennachweis vom 1. September

2022.

keine wesentliche Änderung der Gefährdungsbeurteilung für den

Installationsplatz Tal oder die Liegenschaft [...]. Dementsprechend sei die

von den Beschwerdeführern geltend gemachte erhöhte Gefährdung nicht

nachvollziehbar. Vielmehr könne mit den geplanten Schutzmassnahmen die

Gefahrensituation für die Liegenschaft […] sogar reduziert werden. Weiter

wären an den Alternativstandorten mehr Personen von Lärm betroffen, weshalb

der Projektstandort geeigneter sei. Die Trennung des Baustellenverkehrs vom

übrigen Verkehr stelle schliesslich ein Grundprinzip des

Verkehrssicherheitsmanagements dar. Innerhalb der gegensätzlichen Interessen

von Verkehrssicherheit und freier Zufahrtsmöglichkeit für die Anwohner sei

mit dem geplanten Verkehrsregime ein Kompromiss gefunden worden. Insgesamt

würden die öffentlichen Interessen am geplanten Entwässerungsstollen

diejenigen der Beschwerdeführer überwiegen.

3.

3.1

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Dies setzt unter anderem

voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen

(vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend von dieser

Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und

Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten

und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)

und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. ).

3.2

Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24

lit. a RPG ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder

betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit)

oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist

(negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative

Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer

Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive

Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten

innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen

(vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1,

jeweils mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich nach

objektiven Massstäben, weshalb es weder auf die subjektiven Vorstellungen und

Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder

Bequemlichkeit ankommt (BGE 129 II 63 E. 3.1,

124.

II 252 E. 4a; BGer-Urteil 1C_502/2020 vom 23. September

2021.

E. 4.2). Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint

unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen

Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet

(BGE 136 II 214 E. 2.2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit

setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei können nicht nur

technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und

Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGer-Urteil 1C_502/2020 vom 23.

September 2021 E. 4.2; mit Hinweisen).

3.3

Die gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende

Interessenabwägung beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich

wesentlichen Gesichtspunkte, in die sowohl öffentliche als auch private

Interessen einzubeziehen sind (statt vieler: BGE 129 II 63

E. 3.1). Diese Interessen müssen vollständig berücksichtigt und deren

Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen begründet werden (BGE 113 Ib 154

E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom

28.

Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung

raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten

Interessen zu ermitteln (lit. a); diese einzeln zu beurteilen und dabei

besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und

die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen (lit. b) sowie den Interessen

aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen

(lit. c). Diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3

Abs. 2 RPV; vgl. hierzu auch BGE 115 Ib 472

E. 2e/aa). Statt öffentlicher können auch private Interessen gegen die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen (vgl. BGE 118

Ib 17 E. 3).

3.4

Soweit das positive Verfassungs- und

Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist

vorab zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist.

Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden

Interessen koordiniert durchzuführen (BGer-Urteil 1A.122/2004 vom

30.

Mai 2005 E. 2.1). Massgebend bei der Interessenabwägung sind

dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen im RPG, hauptsächlich die

gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006,

Art. 24 N. 22). Zu beachten sind insbesondere der Schutz der

natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft

(Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die Grundsätze, der Landwirtschaft genügende

Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a

RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen (Art. 3 Abs. 2

lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu schonen und zu erhalten (Art. 3

Abs. 2 lit. d RPG).

4.

Braunwald liegt in einem ungefähr vier Quadratkilometer

grossen, seit mehreren 10'000 Jahren aktiven Rutschgebiet. Durch permanente

Bewegungen mit periodischen Beschleunigungen sowie der Gefahr von Murgängen

ergeben sich im unteren Dorfteil von Braunwald und im Tal grosse

Schutzdefizite mit roten Gefahrenzonen. Die Beschwerdegegnerin 1

beabsichtigt mit dem Projekt "Entwässerungsstollen Braunwald" einen

etwa 920 Meter langen Stollen zu realisieren, welcher durch stabile

Felsschichten verläuft. Durch den gezielten Einbau von Drainagebohrungen soll

das darüber liegende Erdreich entwässert, der Wasserdruck abgebaut und

letztlich die Rutschbewegung verlangsamt werden. Das Konzept beinhaltet unter

anderem die Erstellung des Installationsplatzes Tal, welcher als

Materialumschlagplatz sowie als Talstation für die Materialseilbahn fungieren

soll.

5.

5.1

Die Beschwerdeführer beantragen in der

Hauptsache, dass die Bewilligung für die Erstellung des Installationsplatzes

Tal zu verweigern, eventualiter mit mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen

sei. Da der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der

angefochtenen Anordnung und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt wird

(Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44), bildet die Erstellung des

Entwässerungsstollens einschliesslich des Standorts des Installationsplatzes

Berg nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist im

vorliegenden Verfahren einzig die Rechtmässigkeit des umstrittenen

Installationsplatzes Tal zu prüfen.

5.2

Die Beschwerdeführer beantragen die

Durchführung eines Evaluationsverfahrens, wobei die Alternativstandorte

Parkplatz I, Parkplatz II und Reserveparkplatz aufgrund der

Abwertung des Dorfteils Linthal/Matt offenbar nicht Teil dieser Prüfung

bilden sollen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aber

dennoch auf diese Standorte, welche unbestrittenermassen in der Sonderbauzone

liegen, einzugehen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Nutzung und

Bauvorschriften der Gemeinde Linthal vom 26. März 1993 bzw.

25.

November 1994 (BO Linthal) ist die Sonderbauzone für Bauten und

Anlagen zu einer der nachfolgend aufgeführten Nutzung mit genau bezeichnetem

Zweck sowie im betrieblich bedingten Ausmass am planlich festgehaltenen

Standort bestimmt: Stützpunkt für Güter und Dienstleistungen des täglichen

Bedarfs (lit. a); Offenzuhaltende Gasthäuser und Beherbergungsstätten (lit. b);

Erzeugung, Umwandlung, und Verteilung von Energie (lit. c); Entnahme und

Aufbereitung von Kies und Sand (lit. d); Stationen des Tourismus und

Transports (lit. e). In der Sonderbauzone ist eine Wohnnutzung

bzw. die Erweiterung bestehender Wohnbauten zur Zweckerfüllung und im

betrieblich bedingten Ausmass zugelassen. Für die Erstellung von Bauten und

Anlagen mit zonenfremden Nutzungen oder zu betriebsfremden Wohnzwecken gelten

die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 13

Abs. 2 BO Linthal).

Bei der Beurteilung der Zonenkonformität des

Installationsplatzes fällt vorliegend einzig Art. 13 Abs. 1

lit. e BO Linthal in Betracht. Dessen Erstellung kann dabei aber nicht

als Station des Tourismus und Transports qualifiziert werden, weil eine zu

grosszügige Auslegung Art. 13 BO Linthal aushöhlen würde, was nicht dem

gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. Die Erstellung des

Installationsplatzes in der Sonderbauzone entspricht folglich nicht dem

Zonenzweck, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen bzw. Art. 24 ff. RPG zur Anwendung

gelangen (Art. 13 Abs. 2 BO Linthal). Weitere Alternativstandorte, die sich

innerhalb der Bauzone befinden, sind weder ersichtlich noch werden solche von

den Beschwerdeführern dargetan. Zu prüfen bleiben somit die Varianten

Installationsplatz Säätliboden und die Deponie Braunwald, welche

unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone liegen.

5.3

5.3.1

Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass der

streitbetroffene Installationsplatz untrennbar mit dem Entwässerungsstollen

in Braunwald verbunden ist, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen

Voraussetzungen standortgebunden und somit auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz Tal ebenfalls auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, ergibt sich dabei ohne

Weiteres aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts, wonach das

Aushubmaterial vom Stolleingangsportal in Braunwald weggeführt werden muss, wobei

hierfür eine natürliche Furche im Gelände genutzt wird. Im Ergebnis erfolgte

die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Bauprojekts damit

zu Recht gestützt auf Art. 24 ff. RPG.

5.3.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fand sodann

eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen für

einen Installationsplatz statt. So bestätigte das Bundesamt für Umwelt

(BAFU) am 22. März 2022, dass im Vorfeld ein Variantenstudium

stattgefunden habe und die geplante Variante als bautechnisch sicherste

Lösung mit geringeren Auswirkungen auf die Umgebung sowie einem geringeren

Unterhalts- und Überwachungsaufwand in der Betriebsphase beurteilt worden

sei. Dies ergibt sich unter anderem auch aus

der Stellungnahme vom 23. Februar 2021, worin sich die Abteilung

Landwirtschaft des Kantons Glarus sowohl zur Zwischendeponie im

Durnagel-Sammler als auch zur Enddeponie im Säätliboden geäussert hat. Weiter

evaluierte die Beschwerdegegnerin 1 diverse Alternativstandorte für die

Verwertung des Ausbruchsmaterials und zeigte anlässlich der

Besprechung der Einsprachen am 13. April 2022 mögliche

Alternativstandorte sowie deren Nachteile gegenüber dem geplanten Standort

auf. Für die Beurteilung, ob die streitbetroffene Baute auch tatsächlich auf

einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, können die Erkenntnisse

im Rahmen der Evaluation eines Deponiestandorts herangezogen werden, da sie

Aufschluss über die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die vom

Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungen baulicher Vorrichtungen geben. Eine

rechtsgenügliche Überprüfung von Alternativstandorten verlangt überdies

ohnehin keinen strikten Beweis dafür, dass kein besser geeigneter

Alternativstandort gegeben ist. Vielmehr genügt es, dass aufgrund einer

konkreten Überprüfung der gewählte Standort besser geeignet erscheint als die

übrigen Alternativstandorte. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach eine

nachvollziehbare Prüfung möglicher Alternativstandorte unterblieben sei,

zielt damit insgesamt ins Leere.

5.3.3

Die Beschwerdeführer weisen weiter zu Recht darauf

hin, dass der Säätliboden auf dem Gemeindegebiet Rüti zunächst als möglicher

Alternativstandort geprüft wurde. Diesbezüglich hielt die D.______ AG am

18.

Februar 2021 fest, der Säätliboden befinde sich in kurzer

Transportdistanz zum Umschlagplatz im Tal und die Materialaufbereitung könne

in unmittelbarer Nähe und in genügendem Abstand zu den Wohngebieten erfolgen

(Lärmschutz). Im Übrigen könne diese Fläche durch die Rekultivierung des Deponiekörpers

wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Vor diesem Hintergrund leuchtet es

zwar ein, dass sowohl eine verkehrstechnisch gute Lösung, namentlich eine

ausreichende Trennung zwischen dem Baustellenverkehr und dem übrigen Verkehr,

gewährleistet werden könnte als auch geringere Lärmimmissionen auf die

Liegenschaft [...] ausfallen würden. Nachdem die Abteilung

Landwirtschaft jedoch Vorbehalte gegenüber der Gestaltung einer Deponie im

Säätliboden geäussert hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1

diesen Alternativstandort nicht weiterverfolgt hat. Gemäss der Abteilung

Landwirtschaft ist eine Deponie im Säätliboden aus landwirtschaftlicher Sicht

nämlich die schlechteste Variante, zumal fraglich sei, ob die Flächen wieder

annähernd gleichwertig rekultiviert werden könnten, wie sie sich im

Ausgangszustand befunden hätten. Mit Blick darauf, dass an diesem Standort

wenig Oberboden vorhanden ist, erscheint es denn auch plausibel, dass ein

dortiger Bau negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt hätte. Hinzu kommt,

dass eine Materialseilbahn vom Säätliboden zum geplanten Stolleneingang den

Fussballplatz des FC Rüti, den Rad- und Fussweg von und nach Linthal,

die Linth, mehrfach den Wanderweg nach Braunwald, das SBB- sowie Braunwaldbahn-Trasse

und die Liegenschaften beim Tannenberg queren oder zumindest tangieren würde,

was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Es erscheint damit

offensichtlich, dass dieser Standort erhebliche Gefahrenquellen für Personen

und Sachwerte schaffen würde, wodurch umfangreiche und unverhältnismässige

Sicherungsmassnahmen erforderlich wären. Aufgrund des steilen Geländes wies

die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 schliesslich zu Recht

darauf hin, dass im Rahmen dieser Variante die Materialseilbahn das Tal höher

queren müsste, wodurch ein weiteres Sicherheitsrisiko entstehen würde. Daran

ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die

Materialseilbahn das Tal knapp über den Baumwipfeln queren könnte. Im Übrigen

legte der Beschwerdegegner 3 am 8. September 2022 schlüssig dar,

dass der erforderliche Trümmerschutz für die Materialseilbahn wegen den

topographischen Verhältnissen entweder kostenintensiver oder bautechnisch

nicht umsetzbar wäre. Einerseits stellt der Wanderweg oberhalb des Tannenbodens

nämlich die einzige Fussverbindung nach Braunwald dar, welche freizuhalten

ist. Andererseits müsste für den Trümmerschutz eine erhebliche Fläche

Schutzwald entfernt werden, wobei fraglich ist, ob in diesem steilen Gelände

ein Trümmerschutz überhaupt technisch realisiert werden könnte. Der

Alternativstandort Säätliboden erweist sich somit insgesamt als ungeeignet.

5.3.4

Des Weiteren sieht das streitbetroffene Projekt

eine Deponierung des Ausbruch- und Aushubmaterials in der Deponie Däniberg in

der Ortsgemeinde Schwanden vor. Die Beschwerdeführer sind dabei der

Auffassung, der Deponiestandort Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab

Urnerboden sei erneut zu evaluieren. Diesbezüglich führte der

Beschwerdegegner 3 indessen aus, die von den Beschwerdeführern

dargelegte Variante sei unrealistisch. Sie würde nämlich einen Ausbau der

bestehenden Schotterstrasse ab Unter Stafel via Nussbühl bis Braunwald von

rund vier Kilometern bedingen, was einen grossen Eingriff in die Landschaft

mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften bedeute. Ferner sei dieses

Gebiet im Winter stark durch Lawinen gefährdet, weshalb ein Winterdienst und

die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr aus Sicherheitsgründen nicht

möglich seien. Überdies liege die Zufahrtsstrasse im Transitgebiet von

Sturzprozessen (z.B. des Rutschungsgebiets Tüfels-Chilchli), wodurch

eine ganzjährig hohe Gefährdung gegeben sei. Diese Begründung erweist sich

insgesamt als plausibel und scheint offenbar auch den Beschwerdeführern

insofern bewusst gewesen zu sein, als dass sie eine wintersichere (zumindest

räumbare) Notzufahrtsstrasse ab Urnerboden beantragen. In Bezug auf einen

Deponiestandort Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden fallen

sodann zunächst die lärmtechnischen Aspekte positiv ins Gewicht, da beim

Umladen des Materials auf dem Urnerboden wohl keine Personen von den

Immissionen betroffen wären. Dennoch ist mit dem Beschwerdegegner 3

darin einig zu gehen, dass sich diese Variante aufgrund des erforderlichen

Ausbaus der bestehenden Schotterstrasse, dem erheblichen Eingriff in die

Landschaft und insbesondere aufgrund der Sicherheitsbedenken als

unrealistisch präsentiert. Ferner können aufgrund der beengten

Strassenverhältnisse keine für eine Deponie zweckdienlichen Fahrzeuge eingesetzt

werden und eine Materialseilbahn wäre wegen der Querung von zahlreichen

Liegenschaften in Braunwald überdies kaum umsetzbar. Es ist somit

nachvollziehbar, dass im Rahmen des Variantenstudiums dieser Deponiestandort

als ungeeignet erachtet wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das

Gebiet der aktiven Rutschmasse von Braunwald nicht durch zusätzliche Gewichte

belastet werden darf, da dies einen negativen Einfluss auf das

Bewegungsverhalten hätte. Weiter erwies sich auch eine Ablagerung im Gebiet Bräch,

welches nahe der bestehenden Deponie Braunwald liegt, als ungeeignet. Mit

einer Deponie im Gebiet Bräch würde in einen vielfältigen und prägenden

Landschaftsraum aus leichten Erhebungen und Senken eingegriffen. Gemäss dem

Evaluationsbericht vom 18. Februar 2021 grenze der Perimeter direkt an

eine Wildruhezone und er habe einen hohen touristischen Wert, weshalb während

der Betriebsphase mit Einschränkungen zu rechnen sei. Letztlich könnten die

anfallenden Volumina mit den auf den schmalen Strassen von Braunwald

zugelassenen Fahrzeugen nicht in der für den Tunnelvortrieb erforderlichen

Zeit abtransportiert werden, was eine Materialseilbahn oder einen

Förderbandbetrieb ins Gebiet Bräch bedinge. Die möglichen Linienführungen von

Seilbahnen würden jedoch zusätzliche Niederhaltungen von Wald erfordern und

im Konflikt zu vorhandenen Liegenschaften sowie der Gruppenumlaufbahn

Niederschlacht stehen. Im Ergebnis besteht mit dieser Variante ebenfalls ein

hohes Sicherheitsrisiko für Personen- und Sachwerte. Inwiefern die Deponie

Däniberg demgegenüber für die Verwertung des Ausbruchsmaterials nicht

geeignet sein sollte, ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dies von

den Beschwerdeführern substantiiert geltend gemacht.

5.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Standorte für die Erstellung eines

Installationsplatzes evaluiert hat. Dieser Vergleich hat ergeben, dass der

geplante Standort die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung ist, was

mit Blick auf die gesamten Umstände nachvollziehbar und in sich schlüssig

erscheint. Es bleiben damit die betroffenen Interessen gegeneinander

abzuwägen.

6.

6.1

6.1.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der

Beschwerdegegner 4 nicht die absolute, sondern gestützt auf eine umfassende

Interessenabwägung die relative Standortgebundenheit bejaht hat. Inwiefern er

dabei die relevanten Interessen unzutreffend gewichtet haben soll, ist nicht

ersichtlich. So weist er zu Recht darauf hin, dass an der Erstellung eines Entwässerungsstollens ein gewichtiges

öffentliches Interesse besteht, welches höher als die entgegenstehenden

Interessen der Beschwerdeführer zu gewichten ist (vgl. nachfolgende

E. II/6.1.2). Daran vermag auch die Lage des Installationsplatzes

Tal im roten Gefahrengebiet nichts zu ändern. Dieser soll für maximal vier

Jahre betrieben werden und ist aufgrund der zeitlichen Komponente sowie mit

Blick auf die Auflage zum Rückbau somit als temporäre Baute zu qualifizieren.

Vorbehältlich gewisser Ausnahmen sind laut der Abteilung Wald und

Naturgefahren des Kantons Glarus lediglich permanente Bauten in der roten

Gefahrenzone untersagt. Für temporäre Bauten sind im Kanton Glarus hingegen

keine Schutzziele definiert, sodass Ausnahmebewilligungen für solche Vorhaben

im roten Gefahrengebiet grundsätzlich erteilt werden können.

6.1.2

Mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben und

den damit verbundenen Auflagen oder Massnahmen wird den erheblichen

Schutzdefiziten (vgl. vorgehende E. II/4) angemessen begegnet und es können dadurch zahlreiche hochrangige

Güter (Personen- und Sachwerte) geschützt werden. An dessen Realisierung

besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse. Weiter wird durch das

geplante Bauvorhaben eine gewisse Sicherung der Erschliessung von Braunwald

und eine Planungssicherheit für die Erneuerung eines Zubringers nach

Braunwald angestrebt, was mit einer Investitionssicherheit der öffentlichen

Hand sowie von Privaten und einem sicheren Zugang zur touristischen

Infrastruktur von Braunwald einhergeht. Es ist sodann darauf hinzuweisen,

dass die erhebliche Gefahr sowie die massiven Auswirkungen von Rutschungen

auch an anderen Orten im Kanton Glarus zu Tage getreten sind, wobei hierbei

insbesondere der eindrückliche Erdrutsch in Schwanden (Wagenrunse) sowie der

oberflächliche Erdrutsch in Braunwald (Gysenegg) zu nennen sind. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführer besteht für das streitbetroffene Bauvorhaben

ferner eine zeitliche Dringlichkeit. Gemäss der Einschätzung der

E.______ AG vom 21. November 2022 ist ein Grossereignis alle

20-30 Jahre zu erwarten, wobei sich das Letzte (Rutschung Bätschen) im

Jahr 1999 ereignet habe. Eine Verschärfung der Gefahrensituation durch starke

Beschleunigungen sei somit zeitlich absehbar, weshalb sich die Umsetzung des

streitbetroffenen Bauvorhabens nicht länger verzögern dürfe. Die Ansicht der E.______ AG findet in den weiteren im Recht liegenden Akten

sodann ohne Weiteres Stütze. So verweist auch das BAFU auf die besonders

grossen Schutzdefizite aufgrund der beschleunigten permanenten Rutschbewegung

des Untergrunds in Braunwald. Ferner hob die D.______ AG hinsichtlich

der Grossrutschung Bätschen hervor, dass sich aufgrund von äusseren

Einwirkungen wie Starkniederschlägen oder Schneeschmelzen einzelne

Rutschschollen aus der Grossrutschung Braunwald spontan aktivieren und über

die Felswand in die unterliegenden Runsen stürzen könnten. Da neben

der akuten Gefährdung des Siedlungsraums von Braunwald auch die Infrastruktur

im Tal betroffen ist, dürfte die zeitnahe Realisierung des Projekts letztlich

auch im Interesse der Beschwerdeführer liegen. Im Übrigen hat der

Variantenvergleich (vgl. vorstehende E. II/5.3.2 ff.) ergeben,

dass der geplante Entwässerungsstollen mit der Materialseilbahn am

Installationsplatz Tal die sicherste Variante darstellt und ohne erheblichere

Umweltauswirkungen bzw. mit geringerem Unterhalts- und

Überwachungsaufwand in der Betriebsphase und damit wesentlich kostengünstiger

umgesetzt werden kann. Es besteht somit sowohl aus Gründen der

Gefahrenprävention als auch aus zeitlicher sowie finanzieller Sicht ein

erhöhtes Interesse daran, das streitbetroffene Bauvorhaben am geplanten

Standort zu realisieren.

6.2

6.2.1

Mit Blick auf die entgegenstehenden

Interessen der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese

den Installationsplatz Tal an einem anderen Standort umgesetzt sehen möchten.

Die Gefährdung der Liegenschaft [...] ist indessen zu relativieren. Die

C.______ AG führte diesbezüglich aus, dass eine Mehrgefährdung durch den

Installationsplatz zwar nicht ausgeschlossen werden könne, der Umfang der

Mehrgefährdung jedoch von der Gestaltung der geplanten Zwischenlager von

Boden und Stollenausbruch abhängig sei. Sodann gab die D.______ AG am

1.

September 2022 an, zwischen dem Brummbächli und der Liegenschaft

[...] befänden sich zwei einfache Dammschüttungen, welche ebenfalls schräg

zum Hang in Richtung Süden verliefen. Diese hätten eine begrenzte

Wirkungshöhe und würden Lücken aufweisen. Weitere Schwachstellen seien der

fehlende Geschieberückhalt beim Brummbach und Brummbächli und die

verschiedenen Brückendurchlässe, welche gemäss aktueller Gefahrenkarte

bereits bei seltenen Ereignissen verklausen würden. Durch die günstige

Anordnung der Materialablagerung im Kopfbereich der Auffüllung und den Bau

der empfohlenen Objektschutzmassnahmen werde die Gefährdung der Liegenschaft

[...] reduziert. In gleicher Weise äusserte sich die C.______ AG am 5. Juli

2022, wonach durch die entstandenen Lücken in den Schutzdämmen hangaufwärts

die Gefährdung der Liegenschaft [...] durch Murgänge kontinuierlich erhöht

worden sei. Mit einer Wiederherstellung der ursprünglichen Dämme oder der

Erstellung eines Ersatzdammes könne die Gefährdung deutlich reduziert bzw.

ganz entfernt werden. Gestützt auf diese Erkenntnisse erweiterte die D.______ AG

die geplanten Schutzbauten um den "Schutzdamm Pink", damit die

Liegenschaft [...] beim Szenario der Verklausung der Brücke oberhalb des

Installationsplatzes Tal besser geschützt wird. Dieser zeigt bei Ereignissen

mit geringer bis mittlerer Intensität eine positive Wirkung. Einigkeit

besteht ferner darin, dass die Hauptgefährdung der Liegenschaft [...] von

grossen Murgängen vom Brummbächli ausgeht und es bei Ereignissen mit starker

Intensität zu einer Überlastung der Schutzbaute kommt. Diese Erkenntnisse stimmen

denn auch mit der Vorstudie der E.______ AG vom 20. April 2016 überein,

worin aufgezeigt wird, dass nach Vornahme der empfohlenen Massnamen die

Gefährdung durch Murgänge reduziert werden kann. Mit dem Installationsplatz

Tal ist im Vergleich zur aktuellen Situation somit keine relevante

Gefahrenverlagerung zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin 1

wiederholt aufgezeigt, dass die vorgesehene Linienführung der

Materialseilbahn und der Standort des Installationsplatzes Tal von allen

möglichen Varianten die sicherste und immissionsärmste Lösung darstellt (vgl.

vorstehende E. II/5.3.3). Schliesslich hat auch das von der

F._____ AG vorgesehene Monitoring Eingang in die Baubewilligung gefunden

und es wurde beim Bauvorhaben eine Umweltbaubegleitung angeordnet, welche die

Umsetzung der Bewilligung sowie der darin enthaltenen Auflagen und die

Ersatz-, Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen begleitet und dokumentiert.

Dies dürfte den Beschwerdeführern zusätzlich Sicherheit bei der Wahrung ihrer

betroffenen Interessen geben.

6.2.2

Es mag weiter zwar zutreffen, dass ein

Installationsplatz im Säätliboden aufgrund der Distanz zur Liegenschaft [...]

zu einer deutlich geringeren Mehrbelastung bezüglich Erschütterungen, Staub-

und Lärmimmissionen für die Beschwerdeführer führen würde. Den Interessen der

Beschwerdeführer wurde jedoch bestmöglich Rechnung getragen, indem

verschiedene Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurden, der

Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um das Verbot der Verwendung eines

Steinbrechers ergänzt wurde und die Beschwerdegegnerin 1 überdies erklärt

hat, auf der nördlichen Seite des Installationsplatzes in Richtung der

Liegenschaft [...] eine Lärmschutzwand zu errichten. Sodann stufte die

Beschwerdegegnerin 1 die lärmtechnischen Auswirkungen des Materialumschlags

während des baurechtlichen Verfahrens als lärmintensiv und damit höher als

die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehene Massnahmenstufe ein und grenzte die

Arbeiten zeitlich weiter ein. Damit wird dem Interesse der Beschwerdeführer

an einer möglichst immissionsarmen Ausführung des Bauprojekts begegnet.

Hinzuweisen bleibt ferner darauf, dass eine weitere Einschränkung der

möglichen Arbeitszeiten oder der Arten von Arbeiten zu einer weiteren

Verzögerung des Bauvorhabens führen würde und wohl auch mit zusätzlichen

Kosten verbunden wäre. Schliesslich muss die nur befristet bewilligte

Materialseilbahn nach der absehbaren Bauzeit wieder entfernt werden, weshalb

sich die Mehrbelastung zeitlich in Grenzen hält.

6.2.3

Weiter ist das Interesse der

Beschwerdeführer an der Offenhaltung der direkten Zufahrtsstrasse als

privates Interesse als bedeutend einzustufen. Dem steht aber das gewichtige

öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen, wonach der

Baustellenverkehr strikt vom übrigen Verkehr zu trennen ist. Dies dient

sowohl der Sicherheit der Arbeitnehmenden auf der Baustelle als auch

Drittpersonen und Sachwerten, wobei aus einer Durchmischung des Verkehrs eine

erhebliche Gefahrenquelle resultieren würde. Zwar kann eine Sperrung der

direkten Zufahrt zur Liegenschaft [...] für die Beschwerdeführer mit gewissen

Umständen verbunden sein. Eine Unzumutbarkeit resultiert hierdurch allerdings

nicht, da sie wie Zulieferer oder Besucher immerhin die Möglichkeit haben,

auf dem oberen Parkplatz der Braunwaldbahn zu parkieren, wodurch sich die

Gehstrecke vom Parkplatz zu ihrer Liegenschaft mit ungefähr […] Metern in

Grenzen hält.

6.2.4

Ob sich der Wert der Liegenschaften in

Linthal, wie von den Beschwerdeführern angeführt, durch das streitbetroffene

Bauvorhaben vermindert, kann im Übrigen offenbleiben. Die Minderung des

Liegenschaftswerts betrifft nämlich ein rein finanzielles Interesse, welches

gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen ohne Weiteres

zurückzutreten hat.

6.3

Im Ergebnis stehen dem streitbetroffenen

Bauvorhaben keine überwiegenden (privaten) Interessen entgegen und der

Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen Interessen, insbesondere die mit der

Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention, zu Recht höher

gewichtet.

7.

Sofern

die Beschwerdeführer der Ansicht sind, der Installationsplatz Tal werde nach

Abschluss der Bauarbeiten für weitere Projekte verwendet, ist ihnen

schliesslich nicht zu folgen. Aus der Teilverfügung des Beschwerdegegners 3 vom

12.

Januar 2023 geht nämlich hervor, dass der Installationsplatz Tal nur

für die Dauer des Bauvorhabens temporär bewilligt wurde und dieser nach

Beendigung der Bauarbeiten in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist.

Sodann ist der Verfügung vom 10. August 2022 der Abteilung Umweltschutz

und Energie die zeitlich beschränke Nutzung des Installationsplatzes Tal zu

entnehmen, zumal die Trockenmauer mit der Ausserbetriebnahme des

Installationsplatzes fachgerecht wiederherzustellen sei. Überdies erklärte

die Beschwerdegegnerin 1 ihr fehlendes Interesse, den Installationsplatz

nach Abschluss der Bauarbeiten am Entwässerungsstollen weiter bestehen zu

lassen. Vielmehr plane sie den umgehenden Rückbau der Installationen und die

Renaturierung des Geländes bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen

Zustands nach Abschluss der Bauarbeiten. Dies steht im Einklang mit der

Anmerkung im Nachweis Naturgefahren der D.______ AG vom

1.September 2022, beim Installationsplatz und der Materialseilbahn handle es

sich um standortgebundene, befristet bewilligte Anlagen mit

Rückbauverpflichtung gemäss Art. 65a RBG. Die Bedenken der

Beschwerdeführer sind somit unbegründet.

8.

Am

19.

Januar 2022 publizierte die Beschwerdegegnerin 2 das Baugesuch im

Amtsblatt des Kantons Glarus, worin unter anderem auf die Erstellung eines

Installationsplatzes, einer Materialseilbahn und einer Talstation bzw. eines

Materialumschlageplatzes in […], Linthal, hingewiesen wurde. Soweit die

Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid über die Bewilligung der

Materialseilbahn sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, übersehen

sie, dass eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung bereits in der

Baugesuchspublikation enthalten war. Sodann kommt der Baubewilligungsbehörde

bei der Anordnung von Auflagen und Nebenbestimmungen ein erhebliches Ermessen

zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Da vorliegend keine

solche besteht und die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss

ausgeübt hat, hat es mit den Eventualanträgen der Beschwerdeführer an dieser

Stelle sein Bewenden.

9.

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner 4 die

erteilte Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt. Der Installationsplatz Tal,

welcher auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, bildet

gegenüber den anderen Standorten die bautechnisch sicherste Variante und

trägt den relevanten Interessen am ehesten Rechnung. Sodann überwiegen die

öffentlichen Interessen am streitbetroffenen Bauvorhaben diejenigen der

Beschwerdeführer. Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt

als verhältnis- sowie rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

1.1

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind

ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c

VRG) und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen.

1.2

Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 als

öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts fällt

(vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2013.00107 vom 2. April 2014 E. III/2),

haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die

Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört

(Art. 138 Abs. 4 VRG). Da kein besonderer Umstand vorliegt, der eine

Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche nicht zuzusprechen.

Mangels eines Antrags vonseiten der Beschwerdeführer führt dies sodann nicht

zu einer Korrektur bei der vorinstanzlichen Zusprache einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. VGer-Urteil

VG.2014.00085 vom 6. August 2015 E. II/6).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und

mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]