VG.2024.00010
Sozialversicherung - Unfallversicherung
2. Mai 2024Deutsch22 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 2. Mai 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Noëlle
Ulrich
in Sachen
VG.2024.00010
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ arbeitete seit dem
1. August 2018 in einem Vollzeitpensum bei der B.______AG und war
dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 18. April 2019 erlitt er einen Unfall, bei welchem ihm ein
Bagger über den Fuss fuhr.
1.2 Noch am Unfalltag begab sich A.______ erstmals in
ärztliche Behandlung, anlässlich welcher er vollständig arbeitsunfähig
geschrieben wurde. Die Suva teilte ihm am 25. April 2019 mit, dass sie die
Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 18. April 2019
übernehme. In der Folge kam sie für die Heilbehandlung auf und leistete
Taggeldzahlungen.
1.3 Nachdem die Suva die Übernahme der
Heilbehandlungskosten und der Taggeldleistungen eingestellt hatte, teilte sie
A.______ am 16. Mai 2023 mit, dass die psychischerseits erbrachten
Versicherungsleistungen ebenfalls eingestellt würden. Eine dagegen erhobene
Einsprache wies sie am 3. Januar 2024 ab.
2.
Am 1. Februar 2024
gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantrage die
Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 3. Januar 2024. Es sei
festzustellen, dass Letztere über den 16. Mai 2023 hinaus für die psychischen
Beschwerden leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Suva. Die Suva schloss am 5. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3.
Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.2).
1.2
Nicht einzutreten ist indessen auf das Begehren des
Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin über
den 16. Mai 2023 hinaus weiterhin für die psychischen Beschwerden
leistungspflichtig sei. Das Verwaltungsgericht kann die Beschwerdegegnerin
nämlich direkt dazu verpflichten, die Leistungen zu vergüten. Wenn die
Beschwerde führende Partei – wie vorliegend – ein Gestaltungsurteil erwirken
kann, besteht kein Feststellungsinteresse. In diesem Sinne ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2019.00033 vom 23. Mai
2019.
E. II/1.2, VG.2018.00124 vom 25. April 2019 E. II/1.3,
VG.2018.00065 vom 13. September 2018 E. II/1.2).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die
Beschwerdegegnerin sei auch nach dem 16. Mai 2023 für die psychischen
Beschwerden leistungspflichtig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies
nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein solle, zumal die
Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden bis dahin vorbehaltlos
Leistungen erbracht habe. Sodann stelle die Beschwerdegegnerin nicht die
Existenz der psychischen Beschwerden, sondern bloss deren Zurechnung zum
Unfallereignis in Frage, weshalb sie die Psychopraxis des Bundesgerichts
(BGE 115 V 133) angewendet habe. Diese komme jedoch lediglich
in Fällen zur Anwendung, in welchen ausschliesslich oder hauptsächlich
psychische Beschwerden vorhanden seien. Vorliegend bestehe aber ein
wechselseitiges Verhältnis zwischen physischen und psychischen Beschwerden,
weshalb die Kausalität anhand der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen
sei. Ferner sei selbst nach Auffassung der behandelnden Psychologin
nachvollziehbar, dass unfallbedingt dauerhaft erhebliche Schmerzen zur
psychischen Dekompensation führen könnten. Schliesslich sei nicht plausibel,
weshalb die erhebliche Beinverletzung als maximal mittelschwer zu
qualifizieren sei und lediglich ein erschwerender Umstand vorliegen solle.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei bei Erreichen des
medizinischen Endzustands die Adäquanzprüfung durchzuführen. Da sie, die
Beschwerdegegnerin, bis zu diesem Zeitpunkt leistungspflichtig sei, entfalle
bis dahin eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen
Beschwerden. Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses,
eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, sei
unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu
beurteilen. Das Bundesgericht habe hierfür Adäquanzkriterien erarbeitet,
welche nach wie vor anwendbar seien. Sodann sei die von der behandelnden
Psychologin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht weiter beachtlich, da der
adäquate Kausalzusammenhang eine Rechtsfrage sei, deren Beantwortung dem
Gericht obliege. Des Weiteren sei die Frage, ob die Begleitumstände besonders
dramatisch gewesen seien oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses
vorliege, aus objektiver Sicht und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens
der versicherten Person zu würdigen. Vorliegend seien sowohl die besonders
dramatischen Begleitumstände als auch eine besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls zu verneinen.
3.
3.1
3.1.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt
gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.1.2
Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch
auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit
der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a).
Es ist daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht leichthin den
von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen,
sondern medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung
zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis steht (BGE 119 V 335 E. 2b f.).
Entscheidend ist dabei die Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen
Berichte, wobei das Gericht bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der
medizinischen Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).
3.2.2
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im
Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate
Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 142 III 433 E. 4.5,
129.
V 177 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt
im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2012, S. 58 f.). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse,
die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen
bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248 E. 5.1).
3.2.3
Liegen organisch nicht objektiv ausgewiesene
Beschwerden vor, wird die Adäquanz nach der Psychopraxis (BGE 115 V 133)
geprüft, sofern nicht die Rechtsprechung zum Schleudertrauma (BGE 134 V 109)
Anwendung findet (Irene Hofer, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne
Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N. 82). Ein adäquater Kausalzusammenhang ist demgemäss dann
zu bejahen, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der
Beschwerden zukommt. In objektiver Betrachtungsweise werden die Unfälle nach
ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken,
eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
andererseits sowie in dazwischen liegende mittelschwere Unfälle
(BGE 115 V 133 E. 6). Letztere werden darüber hinaus
weiter unterteilt in mittelschwer im Bereich zu leicht, mittelschwer im
engeren Sinne sowie mittelschwer im Bereich zu schwer
(vgl. BGE 140 V 356 E. 5.1). Bei banalen Unfällen
und bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und psychischer Gesundheitsstörung in der Regel ohne Weiteres verneint
werden. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
einem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung in der Regel zu bejahen
(BGE 115 V 133 E. 6a). Die mittelschweren Unfälle
umfassen jene Ereignisse, welche weder den banalen noch den schweren Unfällen
zugeordnet werden können.
3.2.4
Die Frage, ob zwischen einem Unfall und der
psychischen Beeinträchtigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, lässt
sich nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände können als
Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung
mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Beeinträchtigung zu führen oder
diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind besonders dramatische
Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere
oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; eine
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
ein schwieriger Heilungsverlauf; sowie erhebliche Komplikationen und
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa, 134 V 109 E. 10.2 ff.). Die
Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 werde nur aufgrund der
organischen Unfallfolgen, unter Ausschluss psychischer Aspekte oder als
körperlich imponierend, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbarer
Beschwerden geprüft (Hofer, Art. 6
N. 90). Soweit ein mittelschwerer Unfall im Bereich zu einem leichten
vorliegt, müssen entweder mindestens vier der vorstehend erwähnten Kriterien
erfüllt sein oder es muss eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Form
vorliegen, um die Adäquanz zwischen dem Unfall und der psychischen Erkrankung
zu bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne müssen entweder drei
der massgeblichen Kriterien oder es muss eines der Kriterien ausgeprägt
erfüllt sein (BGer-Urteil 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, mit
Hinweisen). Bei mittelschweren im Bereich zu den schweren Unfällen liegt ein
adäquater Kausalzusammenhang dann vor, wenn ein einzelnes Kriterium erfüllt
ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Massgebend für die
Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden
können (BGE 148 V 301 E. 4.3.1, mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der
rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben
ärztlicher Experten angewiesen. Die Aufgabe dieser Experten ist es, sämtliche
Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand
des Versicherten zu beurteilen und zu umschreiben, welche Tätigkeiten ihm
noch zumutbar sind und inwiefern er in seiner körperlichen und geistigen
Integrität beeinträchtigt ist. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden
Beweismittel. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
Dispositiv
ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitige Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation des
Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerunen begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124
E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a).
3.3.2 Weil die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher
Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist,
kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert
beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache alleine, dass die befragten Ärzte in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, lässt nicht schon
auf eine mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c, mit Hinweisen).
4.
4.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht per 16. Mai 2023 eingestellt hat. Dabei ist sowohl
der massgebende Sachverhalt als auch der Umstand, wonach keine namhafte
Besserung der noch vorhandenen somatischen Beschwerden mehr zu erwarten ist,
unbestritten. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleibt
indessen, ob die über den 16. Mai 2023 hinaus bestehenden psychischen
Beschwerden adäquat kausal zum Unfallereignis vom 18. April 2019 sind.
Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach der Psychopraxis,
mithin unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekomponenten des
Gesundheitsschadens, zu beurteilen (statt vieler: BGer-Urteil 8C_372/2013 vom
28. Oktober 2013 E. 4; vgl. auch obenstehende
E. II/3.2.3).
4.2
4.2.1 Gemäss der Schadensmeldung vom 23. April 2019 sowie
dem Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2019 sei der
Baggerfahrer ohne Ankündigung in das Fahrzeug gestiegen, um Kies aufzufüllen.
Er habe die Baggerkabine gedreht und den hinter dem Fahrzeug stehenden
Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren übersehen. In der Folge sei er über
dessen rechten Unterschenkel gefahren, woraufhin er verletzt liegengeblieben
sei.
4.2.2 Das Bundesgericht hat Unfälle mit Überrolltraumata
regelmässig als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne qualifiziert
(vgl. etwa BGer-Urteil 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008
E. 4.1, mit Hinweisen). Zur selben Einschätzung kam das
Sozialversicherungsgericht Zürich bei einem Überrolltrauma, bei dem der
rechte Fuss unter eine Raupe einer Baumaschine geriet und daraufhin zwei
Zehen amputiert werden mussten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich UV.2019.00298 vom 12. Oktober 2020 E. 5.1). Das
Versicherungsgericht St. Gallen kategorisierte ein Ereignis, bei dem ein
Personenwagen den Fuss des Versicherten überrollte, sodann gar als mittelschweren
Unfall im Bereich zu den leichten Unfällen (Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen UV 2009/30 vom 21. April 2010
E. 3.2).
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete den
streitbetroffenen Unfall den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zu.
Diese Einteilung ist mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf sowie
die oben zitierte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. So ist insbesondere
nicht ersichtlich, weshalb das streitbetroffene Ereignis als schwerwiegender
eingestuft werden müsste, als ein solches, bei dem im Anschluss an den Unfall
einzelne Gliedmassen amputiert wurden. Dementsprechend kann der Einstufung
der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb nachfolgend die
sieben Adäquanzkriterien auf ihr Vorliegen hin zu prüfen sind.
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf sein jugendliches
Alter hindeutet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein
Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung
herbeizuführen, nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt ist.
Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hierzu
gehören auch jene Personen, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische
Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften
als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen
Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können
beispielsweise in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder
allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch
belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der
einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden
im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte
Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die
erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem
Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall
nicht optimal reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3, mit
Hinweisen). Eine allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers wäre
folglich im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht gesondert zu berücksichtigen.
4.3.2 Dem Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt sodann der
Gedanke zugrunde, dass gewisse Umstände geeignet sind, bei der betroffenen
Person während des Unfallgeschehens oder danach psychische Abläufe in Bewegung
zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen
mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht
was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vor sich geht, soll
entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei
Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Somit kommt es
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass er die
Begleitumstände des Unfalls selbst als besonders eindrücklich oder dramatisch
empfunden hat. Zu beachten ist überdies, dass jedem mindestens mittelschweren
Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301
E. 4.4.3, mit Hinweisen), was jedoch noch nicht zur Bejahung des
Kriteriums führt. Es wurde aber etwa dann bejaht, als das Ereignis objektiv
einen dramatischen und unmittelbar lebensbedrohenden Charakter hatte
(BGer-Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). Dies ist
vorliegend nicht der Fall und es sind weder besondere Umstände ersichtlich,
welche über die den mittelschweren Unfällen inhärenten Eindrücklichkeit
hinausgehen noch werden solche vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan.
Ebenso wenig sind aus einer objektiven Betrachtungsweise dramatische
Begleitumstände auszumachen.
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte, dass das Kriterium
der besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen, insbesondere
ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,
erfüllt sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der von ihr
vorbehaltlos hingenommene Verlauf der psychischen Beschwerden zeige gerade,
dass das Unfallereignis den noch jungen Beschwerdeführer traumatisiert und zu
einer mehrjährigen psychischen Fehlentwicklung beigetragen habe. Eine
Zusammenfassung der aktuellen Kasuistik zum Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzung findet sich in
BGE 140 V 356 E. 5.5.1. Bejaht wird es etwa bei
Augenläsionen mit Visusverlust, bei Lenden- und Wirbelkörperfrakturen oder
bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und
Erstickungsgefahr. Verneint wurde es demgegenüber bei einer offenen
Gesichtsschädelfraktur. Bei einem Überrolltrauma ist unter Berücksichtigung
der hiervor erwähnten Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb von einer
Verletzung auszugehen wäre, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Der Umstand, dass es zu psychischen
Fehlentwicklungen gekommen ist, vermag das Vorliegen des Kriteriums noch
nicht zu begründen. Das Kriterium hat (aus objektiver Sicht) als nicht
erfüllt zu gelten.
4.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem
zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität
der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des
Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer vorliegen. Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und eine medikamentöse
Schmerzbekämpfung allein genügen hierfür nicht. Auch kommt einzig der
Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer
Heilmethodik in diesem Sinne zu (BGer-Urteil 8C_137/2014
vom 5. Juni 2014 E. 7.3). Aus den Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte für eine besonders lang andauernde, kontinuierliche Behandlung.
Insbesondere erfüllt die während eines längeren Zeitraums durchgeführte
Physiotherapie das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer nicht
(vgl. BGer-Urteil 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3).
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche
Behandlung berufen. Dies nicht zuletzt, weil er offenbar immer wieder Termine
verschoben hat, obschon eine kontinuierliche Physiotherapie massgebend für
einen möglichst raschen Genesungsprozess sein kann. Dies geht denn auch aus
den Behandlungsberichten hervor.
4.3.5 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist
erfüllt, wenn solche bis zum Fallabschluss im Sinne von über den gesamten
Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (BGer-Urteil 8C_137/2014
vom 5. Juni 2014 E. 7.4). Bei den körperlichen Dauerschmerzen
sind psychische Beschwerden hingegen auch dann nicht in die Beurteilung
einzubeziehen, wenn sie körperlich imponieren (vgl. BGer-Urteil
8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 7.2, 8C_236/2016 vom
11. August 2016 E. 6.2.4). Dem Bericht der Klinik C.______ vom
1. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass die geklagten Schmerzen
wohl auf ein posteriores Impingement hindeuten würden, was mittels
Infiltration allerdings deutlich verbessert werden könne. Sodann würden sich
die Schmerzen aufgrund der deutlich verkürzten Wadenmuskulatur erklären
lassen, was mittels Physiotherapie sowie Dehnungsübungen behandelt werden
könne. Daraus folgt, dass sich die Beschwerden bis zu einem gewissen Grad
klinisch begründen lassen. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch insofern
beizupflichten, als dass das widerholte (unentschuldigte) Fernbleiben von den
Physiotherapiesitzungen dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer dauerhaft
und ununterbrochen an körperlichen Schmerzen leidet. Das Kriterium ist daher,
soweit es überhaupt vorliegen sollte, zumindest nicht besonders ausgeprägt erfüllt.
4.3.6 Für das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung
reicht es ferner nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme
nachträglich als nutzlos erweist. Vielmehr muss ein gewisser Konsens über die
Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen
(vgl. BGer-Urteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.5,
8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1). Vorliegend bestehen keine
Hinweise auf eine derartige ärztliche Fehlbehandlung. Dies wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
4.3.7 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen darf des Weiteren nicht schon aus der blossen Dauer der
ärztlichen Behandlung und aufgrund der geklagten Beschwerden geschlossen
werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum
Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (BGer-Urteil 8C_627/2019
vom 10. März 2020 E. 5.4.3, mit Hinweisen). Besondere Umstände
bilden etwa weitere, den Heilungsverlauf wesentlich beeinträchtigende
(unfallfremde) Krankheiten (vgl. BGer-Urteil 8C_542/2020 vom
13. November 2020 E. 6.2, 8C_424/2020 vom 24. September 2020
E. 5.3, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass trotz verschiedener
Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt alleine
nicht (BGer-Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4, mit
Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Genesung beeinträchtigt oder verzögert worden
ist. Insbesondere kommt es nicht auf den Umstand an, dass der Beschwerdeführer
sich zahlreichen Operationen hat unterziehen müssen, oder dass nicht von
Anfang an absehbar war, ob es gelingen wird, das verletzte Bein zu erhalten
bzw. dieses wieder in einen einigermassen funktionstüchtigen Zustand zu
bringen.
4.3.8 Der Beschwerdeführer ist schliesslich seit dem
18. April 2019 voll arbeitsunfähig. Im Austrittsbericht vom 28. April
2020 erachteten die Ärzte der Klinik D.______ eine leidensangepasste
berufliche Tätigkeit für zumutbar. Zum selben Ergebnis gelangte auch Dr. med. E.______,
Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023.
Vorgenannte Arztberichte beruhen dabei auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigen sämtliche vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden, beziehen
die Anamnesen mit ein und erscheinen schlüssig und in sich stimmig. Es gibt
keine Gründe, weshalb davon abzuweichen ist. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, dass eine berufliche Eingliederung, welche ihm die
Invalidenversicherung gewährt, eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 %
erfordert und daher eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer
anerkannt werden müsse, ist ihm nicht zu folgen. Denn die
Invalidenversicherung übernimmt die Mehrkosten bei der erstmaligen
beruflichen Ausbildung. Anders als bei der Umschulung, wird bei der
erstmaligen beruflichen Ausbildung hingegen keine Erwerbseinbusse von
20 % vorausgesetzt (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 309 ff. und 342). Daher kann
aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung die Mehrkosten der
erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt, nicht alleine auf eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Dies nicht zuletzt auch,
weil gemäss Schlussbericht über die berufliche Abklärung vom 13. Februar
2020 aus somatischer Sicht ebenfalls nichts gegen eine Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit spricht. Vor diesem Hintergrund ist somit davon
auszugehen, dass nach einer rund einjährigen Arbeitsunfähigkeit eine
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit bestanden hat.
Dies genügt nicht, um das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengung als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer-Urteil
8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3, U 56/00 vom
30. August 2001 E. 3d).
5.
Zusammenfassend nahm die
Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung richtigerweise anhand der
bundesgerichtlichen Psychopraxis (BGE 115 V 133) vor. In der
Folge ging sie beim streitbetroffenen Unfall zu Recht von einem
mittelschweren Ereignis im engeren Sinne aus. Sodann liegen selbst bei
Bejahung des Kriteriums der Dauerschmerzen weder drei der sieben
Adäquanzkriterien noch eines davon in besonders ausgeprägter Weise vor. Es
besteht dementsprechend kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den
psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis, womit die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs, selbst wenn dieser aufgrund zusätzlicher
Abklärungen zu bejahen wäre, offenbleiben kann (BGer-Urteil 8C_53/2021 vom
9. April 2021 E. 5.7, 8C_236/2016 vom 11. August 2016
E. 4.2, je mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt,
steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]