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Entscheid

VG.2024.00010

Sozialversicherung - Unfallversicherung

2. Mai 2024Deutsch22 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 2. Mai 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Noëlle

Ulrich

in Sachen

VG.2024.00010

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ arbeitete seit dem

1. August 2018 in einem Vollzeitpensum bei der B.______AG und war

dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Am 18. April 2019 erlitt er einen Unfall, bei welchem ihm ein

Bagger über den Fuss fuhr.

1.2 Noch am Unfalltag begab sich A.______ erstmals in

ärztliche Behandlung, anlässlich welcher er vollständig arbeitsunfähig

geschrieben wurde. Die Suva teilte ihm am 25. April 2019 mit, dass sie die

Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 18. April 2019

übernehme. In der Folge kam sie für die Heilbehandlung auf und leistete

Taggeldzahlungen.

1.3 Nachdem die Suva die Übernahme der

Heilbehandlungskosten und der Taggeldleistungen eingestellt hatte, teilte sie

A.______ am 16. Mai 2023 mit, dass die psychischerseits erbrachten

Versicherungsleistungen ebenfalls eingestellt würden. Eine dagegen erhobene

Einsprache wies sie am 3. Januar 2024 ab.

2.

Am 1. Februar 2024

gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantrage die

Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 3. Januar 2024. Es sei

festzustellen, dass Letztere über den 16. Mai 2023 hinaus für die psychischen

Beschwerden leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die

Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Suva. Die Suva schloss am 5. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3.

Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.2).

1.2

Nicht einzutreten ist indessen auf das Begehren des

Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin über

den 16. Mai 2023 hinaus weiterhin für die psychischen Beschwerden

leistungspflichtig sei. Das Verwaltungsgericht kann die Beschwerdegegnerin

nämlich direkt dazu verpflichten, die Leistungen zu vergüten. Wenn die

Beschwerde führende Partei – wie vorliegend – ein Gestaltungsurteil erwirken

kann, besteht kein Feststellungsinteresse. In diesem Sinne ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2019.00033 vom 23. Mai

2019.

E. II/1.2, VG.2018.00124 vom 25. April 2019 E. II/1.3,

VG.2018.00065 vom 13. September 2018 E. II/1.2).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die

Beschwerdegegnerin sei auch nach dem 16. Mai 2023 für die psychischen

Beschwerden leistungspflichtig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies

nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein solle, zumal die

Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden bis dahin vorbehaltlos

Leistungen erbracht habe. Sodann stelle die Beschwerdegegnerin nicht die

Existenz der psychischen Beschwerden, sondern bloss deren Zurechnung zum

Unfallereignis in Frage, weshalb sie die Psychopraxis des Bundesgerichts

(BGE 115 V 133) angewendet habe. Diese komme jedoch lediglich

in Fällen zur Anwendung, in welchen ausschliesslich oder hauptsächlich

psychische Beschwerden vorhanden seien. Vorliegend bestehe aber ein

wechselseitiges Verhältnis zwischen physischen und psychischen Beschwerden,

weshalb die Kausalität anhand der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen

sei. Ferner sei selbst nach Auffassung der behandelnden Psychologin

nachvollziehbar, dass unfallbedingt dauerhaft erhebliche Schmerzen zur

psychischen Dekompensation führen könnten. Schliesslich sei nicht plausibel,

weshalb die erhebliche Beinverletzung als maximal mittelschwer zu

qualifizieren sei und lediglich ein erschwerender Umstand vorliegen solle.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei bei Erreichen des

medizinischen Endzustands die Adäquanzprüfung durchzuführen. Da sie, die

Beschwerdegegnerin, bis zu diesem Zeitpunkt leistungspflichtig sei, entfalle

bis dahin eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen

Beschwerden. Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses,

eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, sei

unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu

beurteilen. Das Bundesgericht habe hierfür Adäquanzkriterien erarbeitet,

welche nach wie vor anwendbar seien. Sodann sei die von der behandelnden

Psychologin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht weiter beachtlich, da der

adäquate Kausalzusammenhang eine Rechtsfrage sei, deren Beantwortung dem

Gericht obliege. Des Weiteren sei die Frage, ob die Begleitumstände besonders

dramatisch gewesen seien oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses

vorliege, aus objektiver Sicht und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens

der versicherten Person zu würdigen. Vorliegend seien sowohl die besonders

dramatischen Begleitumstände als auch eine besondere Eindrücklichkeit des

Unfalls zu verneinen.

3.

3.1

3.1.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt

gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.1.2

Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch

auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit

der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass

auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a).

Es ist daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht leichthin den

von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen,

sondern medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung

zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis steht (BGE 119 V 335 E. 2b f.).

Entscheidend ist dabei die Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen

Berichte, wobei das Gericht bei der Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der

medizinischen Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).

3.2.2

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im

Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate

Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs

also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 142 III 433 E. 4.5,

129.

V 177 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt

im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine

Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf

2012, S. 58 f.). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse,

die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.2.3

Liegen organisch nicht objektiv ausgewiesene

Beschwerden vor, wird die Adäquanz nach der Psychopraxis (BGE 115 V 133)

geprüft, sofern nicht die Rechtsprechung zum Schleudertrauma (BGE 134 V 109)

Anwendung findet (Irene Hofer, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne

Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N. 82). Ein adäquater Kausalzusammenhang ist demgemäss dann

zu bejahen, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der

Beschwerden zukommt. In objektiver Betrachtungsweise werden die Unfälle nach

ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken,

eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

andererseits sowie in dazwischen liegende mittelschwere Unfälle

(BGE 115 V 133 E. 6). Letztere werden darüber hinaus

weiter unterteilt in mittelschwer im Bereich zu leicht, mittelschwer im

engeren Sinne sowie mittelschwer im Bereich zu schwer

(vgl. BGE 140 V 356 E. 5.1). Bei banalen Unfällen

und bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und psychischer Gesundheitsstörung in der Regel ohne Weiteres verneint

werden. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

einem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung in der Regel zu bejahen

(BGE 115 V 133 E. 6a). Die mittelschweren Unfälle

umfassen jene Ereignisse, welche weder den banalen noch den schweren Unfällen

zugeordnet werden können.

3.2.4

Die Frage, ob zwischen einem Unfall und der

psychischen Beeinträchtigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, lässt

sich nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände können als

Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung

mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Beeinträchtigung zu führen oder

diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind besonders dramatische

Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere

oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; eine

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

ein schwieriger Heilungsverlauf; sowie erhebliche Komplikationen und

erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa, 134 V 109 E. 10.2 ff.). Die

Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 werde nur aufgrund der

organischen Unfallfolgen, unter Ausschluss psychischer Aspekte oder als

körperlich imponierend, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbarer

Beschwerden geprüft (Hofer, Art. 6

N. 90). Soweit ein mittelschwerer Unfall im Bereich zu einem leichten

vorliegt, müssen entweder mindestens vier der vorstehend erwähnten Kriterien

erfüllt sein oder es muss eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Form

vorliegen, um die Adäquanz zwischen dem Unfall und der psychischen Erkrankung

zu bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne müssen entweder drei

der massgeblichen Kriterien oder es muss eines der Kriterien ausgeprägt

erfüllt sein (BGer-Urteil 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, mit

Hinweisen). Bei mittelschweren im Bereich zu den schweren Unfällen liegt ein

adäquater Kausalzusammenhang dann vor, wenn ein einzelnes Kriterium erfüllt

ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Massgebend für die

Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den

sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden

können (BGE 148 V 301 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der

rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben

ärztlicher Experten angewiesen. Die Aufgabe dieser Experten ist es, sämtliche

Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand

des Versicherten zu beurteilen und zu umschreiben, welche Tätigkeiten ihm

noch zumutbar sind und inwiefern er in seiner körperlichen und geistigen

Integrität beeinträchtigt ist. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden

Beweismittel. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere

medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts

Dispositiv

ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitige Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation des

Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerunen begründet sind. Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124

E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a).

3.3.2 Weil die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher

Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist,

kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert

beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache alleine, dass die befragten Ärzte in

einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, lässt nicht schon

auf eine mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf

vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit

der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin ein

strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c, mit Hinweisen).

4.

4.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht per 16. Mai 2023 eingestellt hat. Dabei ist sowohl

der massgebende Sachverhalt als auch der Umstand, wonach keine namhafte

Besserung der noch vorhandenen somatischen Beschwerden mehr zu erwarten ist,

unbestritten. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleibt

indessen, ob die über den 16. Mai 2023 hinaus bestehenden psychischen

Beschwerden adäquat kausal zum Unfallereignis vom 18. April 2019 sind.

Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach der Psychopraxis,

mithin unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekomponenten des

Gesundheitsschadens, zu beurteilen (statt vieler: BGer-Urteil 8C_372/2013 vom

28. Oktober 2013 E. 4; vgl. auch obenstehende

E. II/3.2.3).

4.2

4.2.1 Gemäss der Schadensmeldung vom 23. April 2019 sowie

dem Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2019 sei der

Baggerfahrer ohne Ankündigung in das Fahrzeug gestiegen, um Kies aufzufüllen.

Er habe die Baggerkabine gedreht und den hinter dem Fahrzeug stehenden

Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren übersehen. In der Folge sei er über

dessen rechten Unterschenkel gefahren, woraufhin er verletzt liegengeblieben

sei.

4.2.2 Das Bundesgericht hat Unfälle mit Überrolltraumata

regelmässig als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne qualifiziert

(vgl. etwa BGer-Urteil 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008

E. 4.1, mit Hinweisen). Zur selben Einschätzung kam das

Sozialversicherungsgericht Zürich bei einem Überrolltrauma, bei dem der

rechte Fuss unter eine Raupe einer Baumaschine geriet und daraufhin zwei

Zehen amputiert werden mussten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich UV.2019.00298 vom 12. Oktober 2020 E. 5.1). Das

Versicherungsgericht St. Gallen kategorisierte ein Ereignis, bei dem ein

Personenwagen den Fuss des Versicherten überrollte, sodann gar als mittelschweren

Unfall im Bereich zu den leichten Unfällen (Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen UV 2009/30 vom 21. April 2010

E. 3.2).

4.2.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete den

streitbetroffenen Unfall den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zu.

Diese Einteilung ist mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf sowie

die oben zitierte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. So ist insbesondere

nicht ersichtlich, weshalb das streitbetroffene Ereignis als schwerwiegender

eingestuft werden müsste, als ein solches, bei dem im Anschluss an den Unfall

einzelne Gliedmassen amputiert wurden. Dementsprechend kann der Einstufung

der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb nachfolgend die

sieben Adäquanzkriterien auf ihr Vorliegen hin zu prüfen sind.

4.3

4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf sein jugendliches

Alter hindeutet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein

Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung

herbeizuführen, nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt ist.

Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hierzu

gehören auch jene Personen, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische

Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften

als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen

Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können

beispielsweise in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder

allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch

belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der

einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden

im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte

Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die

erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem

Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall

nicht optimal reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3, mit

Hinweisen). Eine allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers wäre

folglich im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht gesondert zu berücksichtigen.

4.3.2 Dem Kriterium der besonders dramatischen

Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt sodann der

Gedanke zugrunde, dass gewisse Umstände geeignet sind, bei der betroffenen

Person während des Unfallgeschehens oder danach psychische Abläufe in Bewegung

zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen

mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht

was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vor sich geht, soll

entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei

Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Somit kommt es

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass er die

Begleitumstände des Unfalls selbst als besonders eindrücklich oder dramatisch

empfunden hat. Zu beachten ist überdies, dass jedem mindestens mittelschweren

Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301

E. 4.4.3, mit Hinweisen), was jedoch noch nicht zur Bejahung des

Kriteriums führt. Es wurde aber etwa dann bejaht, als das Ereignis objektiv

einen dramatischen und unmittelbar lebensbedrohenden Charakter hatte

(BGer-Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). Dies ist

vorliegend nicht der Fall und es sind weder besondere Umstände ersichtlich,

welche über die den mittelschweren Unfällen inhärenten Eindrücklichkeit

hinausgehen noch werden solche vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan.

Ebenso wenig sind aus einer objektiven Betrachtungsweise dramatische

Begleitumstände auszumachen.

4.3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte, dass das Kriterium

der besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen, insbesondere

ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,

erfüllt sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der von ihr

vorbehaltlos hingenommene Verlauf der psychischen Beschwerden zeige gerade,

dass das Unfallereignis den noch jungen Beschwerdeführer traumatisiert und zu

einer mehrjährigen psychischen Fehlentwicklung beigetragen habe. Eine

Zusammenfassung der aktuellen Kasuistik zum Kriterium der Schwere oder

besonderen Art der erlittenen Verletzung findet sich in

BGE 140 V 356 E. 5.5.1. Bejaht wird es etwa bei

Augenläsionen mit Visusverlust, bei Lenden- und Wirbelkörperfrakturen oder

bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und

Erstickungsgefahr. Verneint wurde es demgegenüber bei einer offenen

Gesichtsschädelfraktur. Bei einem Überrolltrauma ist unter Berücksichtigung

der hiervor erwähnten Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb von einer

Verletzung auszugehen wäre, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. Der Umstand, dass es zu psychischen

Fehlentwicklungen gekommen ist, vermag das Vorliegen des Kriteriums noch

nicht zu begründen. Das Kriterium hat (aus objektiver Sicht) als nicht

erfüllt zu gelten.

4.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der

physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem

zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität

der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer vorliegen. Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und eine medikamentöse

Schmerzbekämpfung allein genügen hierfür nicht. Auch kommt einzig der

Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer

Heilmethodik in diesem Sinne zu (BGer-Urteil 8C_137/2014

vom 5. Juni 2014 E. 7.3). Aus den Akten ergeben sich keine

Anhaltspunkte für eine besonders lang andauernde, kontinuierliche Behandlung.

Insbesondere erfüllt die während eines längeren Zeitraums durchgeführte

Physiotherapie das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer nicht

(vgl. BGer-Urteil 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3).

Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche

Behandlung berufen. Dies nicht zuletzt, weil er offenbar immer wieder Termine

verschoben hat, obschon eine kontinuierliche Physiotherapie massgebend für

einen möglichst raschen Genesungsprozess sein kann. Dies geht denn auch aus

den Behandlungsberichten hervor.

4.3.5 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist

erfüllt, wenn solche bis zum Fallabschluss im Sinne von über den gesamten

Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (BGer-Urteil 8C_137/2014

vom 5. Juni 2014 E. 7.4). Bei den körperlichen Dauerschmerzen

sind psychische Beschwerden hingegen auch dann nicht in die Beurteilung

einzubeziehen, wenn sie körperlich imponieren (vgl. BGer-Urteil

8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 7.2, 8C_236/2016 vom

11. August 2016 E. 6.2.4). Dem Bericht der Klinik C.______ vom

1. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass die geklagten Schmerzen

wohl auf ein posteriores Impingement hindeuten würden, was mittels

Infiltration allerdings deutlich verbessert werden könne. Sodann würden sich

die Schmerzen aufgrund der deutlich verkürzten Wadenmuskulatur erklären

lassen, was mittels Physiotherapie sowie Dehnungsübungen behandelt werden

könne. Daraus folgt, dass sich die Beschwerden bis zu einem gewissen Grad

klinisch begründen lassen. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch insofern

beizupflichten, als dass das widerholte (unentschuldigte) Fernbleiben von den

Physiotherapiesitzungen dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer dauerhaft

und ununterbrochen an körperlichen Schmerzen leidet. Das Kriterium ist daher,

soweit es überhaupt vorliegen sollte, zumindest nicht besonders ausgeprägt erfüllt.

4.3.6 Für das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung

reicht es ferner nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme

nachträglich als nutzlos erweist. Vielmehr muss ein gewisser Konsens über die

Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen

(vgl. BGer-Urteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.5,

8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1). Vorliegend bestehen keine

Hinweise auf eine derartige ärztliche Fehlbehandlung. Dies wird denn auch vom

Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

4.3.7 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen darf des Weiteren nicht schon aus der blossen Dauer der

ärztlichen Behandlung und aufgrund der geklagten Beschwerden geschlossen

werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum

Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (BGer-Urteil 8C_627/2019

vom 10. März 2020 E. 5.4.3, mit Hinweisen). Besondere Umstände

bilden etwa weitere, den Heilungsverlauf wesentlich beeinträchtigende

(unfallfremde) Krankheiten (vgl. BGer-Urteil 8C_542/2020 vom

13. November 2020 E. 6.2, 8C_424/2020 vom 24. September 2020

E. 5.3, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass trotz verschiedener

Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt alleine

nicht (BGer-Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4, mit

Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Genesung beeinträchtigt oder verzögert worden

ist. Insbesondere kommt es nicht auf den Umstand an, dass der Beschwerdeführer

sich zahlreichen Operationen hat unterziehen müssen, oder dass nicht von

Anfang an absehbar war, ob es gelingen wird, das verletzte Bein zu erhalten

bzw. dieses wieder in einen einigermassen funktionstüchtigen Zustand zu

bringen.

4.3.8 Der Beschwerdeführer ist schliesslich seit dem

18. April 2019 voll arbeitsunfähig. Im Austrittsbericht vom 28. April

2020 erachteten die Ärzte der Klinik D.______ eine leidensangepasste

berufliche Tätigkeit für zumutbar. Zum selben Ergebnis gelangte auch Dr. med. E.______,

Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Beurteilung vom 5. Januar 2023.

Vorgenannte Arztberichte beruhen dabei auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigen sämtliche vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden, beziehen

die Anamnesen mit ein und erscheinen schlüssig und in sich stimmig. Es gibt

keine Gründe, weshalb davon abzuweichen ist. Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, dass eine berufliche Eingliederung, welche ihm die

Invalidenversicherung gewährt, eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 %

erfordert und daher eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer

anerkannt werden müsse, ist ihm nicht zu folgen. Denn die

Invalidenversicherung übernimmt die Mehrkosten bei der erstmaligen

beruflichen Ausbildung. Anders als bei der Umschulung, wird bei der

erstmaligen beruflichen Ausbildung hingegen keine Erwerbseinbusse von

20 % vorausgesetzt (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 309 ff. und 342). Daher kann

aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung die Mehrkosten der

erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt, nicht alleine auf eine

erhebliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Dies nicht zuletzt auch,

weil gemäss Schlussbericht über die berufliche Abklärung vom 13. Februar

2020 aus somatischer Sicht ebenfalls nichts gegen eine Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit spricht. Vor diesem Hintergrund ist somit davon

auszugehen, dass nach einer rund einjährigen Arbeitsunfähigkeit eine

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit bestanden hat.

Dies genügt nicht, um das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz

ausgewiesener Anstrengung als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer-Urteil

8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3, U 56/00 vom

30. August 2001 E. 3d).

5.

Zusammenfassend nahm die

Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung richtigerweise anhand der

bundesgerichtlichen Psychopraxis (BGE 115 V 133) vor. In der

Folge ging sie beim streitbetroffenen Unfall zu Recht von einem

mittelschweren Ereignis im engeren Sinne aus. Sodann liegen selbst bei

Bejahung des Kriteriums der Dauerschmerzen weder drei der sieben

Adäquanzkriterien noch eines davon in besonders ausgeprägter Weise vor. Es

besteht dementsprechend kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den

psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis, womit die Frage des

natürlichen Kausalzusammenhangs, selbst wenn dieser aufgrund zusätzlicher

Abklärungen zu bejahen wäre, offenbleiben kann (BGer-Urteil 8C_53/2021 vom

9. April 2021 E. 5.7, 8C_236/2016 vom 11. August 2016

E. 4.2, je mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt,

steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]