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Entscheid

VG.2024.00012

Steuern

13. Juni 2024Deutsch12 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Juni 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw

Noëlle Ulrich

in Sachen

VG.2024.00012

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Steuererlass

(Kantons- und Gemeindesteuern 2021)

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ ersuchte die

Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 20. November 2023 um Erlass der

Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2021. Am

15. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.

2.

A.______ gelangte am

31. Januar 2024 an die Steuerverwaltung und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2024. Er sei ausser Stande, die

ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021

zu begleichen. In der Folge leitete die Steuerverwaltung die Sache

zuständigkeitshalber an das hiesige Verwaltungsgericht weiter. Am

15. März 2024 schloss sie auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung

der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von

A.______. Nachdem Letzterer seine Beschwerde am 9. April 2024 ergänzt

und Akten ins Recht gelegt hatte, liess sich die Steuerverwaltung nicht

erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch

die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren

behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei

gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung

und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird

(BGE 130 II 509 E. 8.9). Es erweist sich somit als

zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug

auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu prüfen und die direkte

Bundessteuer 2021 in ein separates Verfahren (VG.2024.00013) zu verweisen.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 199 des

Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (StG) zur Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung betreffend Erlass der

Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.3

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die

streitbetroffenen Kantons- und Gemeindesteuern 2021 seien zu hoch angesetzt,

ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Vorbringen nicht im

Verfahren betreffend Steuererlass geprüft werden können. Vielmehr hätte er Entsprechendes

gegen die Veranlagungsverfügung geltend machen müssen. Da diese Verfügung

indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Höhe der

Steuern nicht mehr überprüft werden, weshalb auf das entsprechende Begehren

des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in einer

wirtschaftlich schwierigen Situation. Aufgrund seiner gesundheitlichen

Einschränkungen und den begrenzten Arbeitsmöglichkeiten sei es schwierig,

ausreichend Einkommen für die Begleichung der Steuern zu erzielen. Sein

Einkommen bestehe aus einer Rente der Invalidenversicherung und einem Lohn,

womit er monatlich Fr. 4'500.- generiere. Demgegenüber habe er

monatliche Ausgaben für die Miete der Wohnung, für die Krankenkasse sowie für

das Leasing eines Fahrzeugs. Zudem habe er bereits Schulden beim

Betreibungsamt. Für die ratenweise Abzahlung einer Busse habe er Ausgaben in

der Höhe von Fr. 192.- pro Monat.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, die Voraussetzungen für einen Steuererlass seien in mehrfacher

Hinsicht nicht erfüllt. Einerseits laufe bereits ein Betreibungsverfahren für

die Steuerausstände der Steuerperiode 2021. Andererseits sei die

Steuererklärung verspätet und unvollständig eingereicht worden. Sodann könne

nicht von einer Überschuldung die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe in der

streitbetroffenen Steuerperiode eine Rente der Invalidenversicherung bezogen

und sei seit dem 31. März 2023 Gesellschafter und Geschäftsführer der

B.______ GmbH. Er sei somit in der Lage gewesen, 20 Stammanteile zu

je Fr. 1'000.- zu übernehmen, was nicht für eine Überschuldung

spreche. Des Weiteren deklariere er einen Leasingvertrag mit beachtlichen

monatlichen Leistungen. Schliesslich sei aus den Kontoauszügen ersichtlich,

dass er grössere Beträge im Casino ausgegeben habe.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 197 StG können Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass

Dispositiv

ist demnach aus finanziellen Gründen zu gewähren, wenn sich der

Steuerpflichtige in einer Notlage (im Sinne einer Verarmung) befindet, durch

die Bezahlung der Steuern in eine solche Notlage gerät oder wenn die

Begleichung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten

würde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Wesentlichen kommt es

darauf an, ob die Gründe dazu führen, dass beim Steuerpflichtigen eine

finanzielle Notlage entstanden ist (Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 N. 28).

3.1.2 Eine (finanzielle) Notlage im Sinne von

Art. 197 StG ist gegeben, wenn der geschuldete Betrag in einem

Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht.

Verursacht die Begleichung der Schuld hingegen nur Unannehmlichkeiten, so

begründet dies keinen Steuererlass. Massgebend ist dabei die gesamte

wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des

Gesuchs, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

Blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund. Bei der

Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 197 StG vorliegt, werden

nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wobei das

Vorhandensein von Vermögen einen Erlass nicht von vornherein ausschliesst.

Ein Steuererlass wird aber dann nicht gewährt, wenn die Belastung oder

Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens zumutbar ist. Die

Einforderung der Steuern bedeutet eine grosse Härte, wenn die Begleichung der

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum

in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzteres ist anhand des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu

bestimmen. Massgeblich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums sind die Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. In jedem Fall liegt eine

Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche

Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie

aufkommen muss (vgl. zum Ganzen Richner et. al., § 183

N. 22 ff.). Bezüglich des

Einkommens werden sämtliche Einkommensbestandteile mitberücksichtigt.

Dies unabhängig davon, ob diese pfändbar sind oder nicht. Der

Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Notbedarf in erster Linie aus dem der

Pfändung nicht unterliegenden Einkommen zu bestreiten (vgl. Georges

Vonder Mühl, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, Art. 93 N. 18).

3.1.3 Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter

sind beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ebenfalls zu

berücksichtigen, zumal es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich

gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von

Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt

(vgl. BGer-Urteil 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.1).

Daraus folgt, dass entsprechende Kosten bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind, wenn

es sich nicht um ein Kompetenzgut handelt.

3.2

3.2.1 Ein Steuererlass bedeutet einen endgültigen

Verzicht des Fiskus auf eine Steuerforderung. Ein solcher ist nur in Ausnahmefällen

angezeigt und soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Verzicht

soll ausschliesslich der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren

Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommen. Somit wird der Erlass in der

Regel nur dann gewährt, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen

und Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (vgl. Richner

et al., § 183 N. 2 ff.; Michael Beusch/Susanne Raas, in Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022,

Art. 167 N. 20). Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen

Steuererlass sodann nicht zwingend aus. Ein solcher wird aber dann nicht

gewährt, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten

Vermögens zumutbar ist. Einem Steuererlass steht schliesslich entgegen, wenn

in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer

Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der

Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00019 vom 20. Mai 2020

E. 2.4 ff.; vgl. auch Richner et al., § 183 N. 27).

3.2.2 Der Erlass der direkten Bundessteuer kann indessen

nach Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) i.V.m. Art. 167f DBG

i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD über die

Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni

2015 (Steuererlassverordnung) unabhängig von anderen Gläubigern gewährt

werden, wenn die wesentliche und andauernde Verschlechterung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person auf aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten

(Ziff. 1); auf hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die

nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder auf längere

Arbeitslosigkeit (Ziff. 3) zurückzuführen ist. In den übrigen Fällen

kommt ein Verzicht auf die Steuerforderung nur in dem Umfang in Betracht, wie

dies auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger tun (vgl. Art. 3

Abs. 2 Steuererlassverordnung; Beusch/Raas, Art. 167 N. 20).

Ob diese Regelung auf das Verfahren betreffend Erlass der Kantons- und

Gemeindesteuern zu übertragen ist, kann an dieser Stelle vorerst offen

bleiben. Denn es erweist sich als zweckmässig, zunächst das Vorliegen einer

finanziellen Notlage zu prüfen.

3.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt

die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die

Steuerschuld mindern oder aufheben. Gelingt der steuerpflichtigen Person der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Da zudem

die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie

entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur

Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,

darzutun und nachzuweisen (BGE 143 II 661 E. 7.2, mit

Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00019

vom 20. Mai 2020 E. 2.8, mit Hinweisen).

4.

4.1 Gemäss der im Recht liegenden und vom Beschwerdeführer

unbestrittenermassen zu spät eingereichten Steuererklärung erzielte er in der

Steuerperiode 2021 Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von

Fr. 31'145.40, was monatlich Fr. 2'595.45 entspricht. Aus den

eingereichten Kontoauszügen sind im Jahr 2023 sodann monatliche Gutschriften

von den Sozialversicherungen Glarus in der Höhe von Fr. 3'249.80

bzw. Fr. 3'144.90 zu entnehmen. In der Replik vom 5. April

2024 gab der Beschwerdeführer schliesslich ein monatliches Einkommen in der

Höhe von Fr. 4'500.- an, welches sich offenbar aus einer IV-Rente und

einem Lohn zusammensetzt.

4.2 Dem monatlichen Einkommen steht ein monatlicher

Grundbedarf von gesamthaft Fr. 3'566.- gegenüber. Dieser beinhaltet den

Grundbetrag von Fr. 1'200.-, effektive Kosten für die Wohnung von

Fr. 2'018.- (inkl. Heiz- und Nebenkosten) sowie Kosten für die

Krankenkasse von maximal Fr. 348.-. Mietkosten für Einstell- und

Motorfahrradplätze können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums berücksichtigt werden, soweit die Zumietung solcher Plätze

notwendig und ausschliesslich zur Unterbringung von Kompetenzgut dienen soll

(vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210182-O/U vom

8. Februar 2022 E. 4.4.3). Mangels

anderweitiger Angaben ist vorliegend aber davon auszugehen, dass dem Fahrzeug

des Beschwerdeführers kein Kompetenzcharakter zukommt. Insbesondere wäre es

ihm nämlich möglich, dieses auf das Geschäft zu überschreiben, soweit er es

zu beruflichen Zwecken benötigt. Der Beschwerdeführer macht ferner nicht

geltend, dass andere Gegenstände mit Kompetenzcharakter vorhanden sind.

Folglich haben die Mietkosten für die Einstell- und Motorfahrradplätze

unberücksichtigt zu bleiben. Mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs sind

die Leasingraten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums schliesslich ebenfalls nicht zu berücksichtigen

(vgl. vorstehende E. II/3.1.3). Weitere Ausgaben macht der

Beschwerdeführer trotz seiner diesbezüglichen Beweislast (vgl. vorstehende

E. II/3.3) nicht geltend. Soweit er in seiner Steuererklärung

Berufsauslagen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, da er den

Nachweis effektiver Ausgaben nicht zu erbringen vermag

(vgl. BGE 121 III 20 E. 3).

4.3 Wird das monatliche Einkommen von Fr. 4'500.-

dem monatlichen Grundbedarf von Fr. 3'566.- gegenübergestellt,

resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 934.-. Entsprechend ist

nicht auf eine Notlage zu schliessen, welche zu einem Steuererlass

berechtigen würde. Die steuerpflichtige Person hat somit keinen Rechtsanspruch

auf Erlass der Steuern.

4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wer sich

ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern

zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum

den Notbedarf decken, die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht vereitelt

und im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der

Steuerpflichtigen, keinen Anspruch auf Steuererlass zu begründen vermag

(vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 13 38 / A 13 39

vom 17. September 2014 E. 5.6.3, in LGVE 2014 IV Nr. 9).

Soweit den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen ist,

dass dieser mehrfach grössere Beträge für Glücksspiele ausgegeben hat, so

kann es nicht angehen, dass er sich gleichzeitig auf einen Anspruch auf

Erlass der Steuern beruft. Darüber hinaus begleicht er offensichtlich hohe

Leasingraten, wobei es sich beim Fahrzeug, wie dargelegt, nicht um ein

Kompetenzstück handelt.

4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit

möglich und zumutbar, die Steuerforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe

von Fr. 4'770.65, zumindest ratenweise und innert nützlicher Frist, zu

tilgen. Folglich ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr zur

Verfügung stehenden Angaben zu Recht davon aus, dass sich der

Beschwerdeführer in keiner Notlage im Sinne von Art. 197 StG befindet.

Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind somit nicht erfüllt.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

1.1 Die Beschwerde liegt an der Grenze zur

Aussichtslosigkeit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber gerade noch

angenommen werden, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Die

Gerichtskosten sind daher praxisgemäss und in sinngemässer Anwendung von Art. 135a

Abs. 1 lit. d bzw. Art. 136 Abs. 1 des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) auf die Staatskasse zu

nehmen (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00144 vom 27. Februar 2020

E. III/1, nicht publiziert).

1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die

Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört,

weshalb Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird

(Art. 138 Abs. 4 VRG; vgl. Lukas Müller, in Bernhard

Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich/Genf 2023,

Art. 64 N. 14). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser

Regel abzuweichen.

2.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 lit. m

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Soweit die

Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG erfüllt sind, kann gegen den

vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]