VG.2024.00012
Steuern
13. Juni 2024Deutsch12 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. Juni 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw
Noëlle Ulrich
in Sachen
VG.2024.00012
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Steuererlass
(Kantons- und Gemeindesteuern 2021)
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ ersuchte die
Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 20. November 2023 um Erlass der
Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2021. Am
15. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.
2.
A.______ gelangte am
31. Januar 2024 an die Steuerverwaltung und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2024. Er sei ausser Stande, die
ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021
zu begleichen. In der Folge leitete die Steuerverwaltung die Sache
zuständigkeitshalber an das hiesige Verwaltungsgericht weiter. Am
15. März 2024 schloss sie auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung
der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von
A.______. Nachdem Letzterer seine Beschwerde am 9. April 2024 ergänzt
und Akten ins Recht gelegt hatte, liess sich die Steuerverwaltung nicht
erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch
die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren
behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei
gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung
und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird
(BGE 130 II 509 E. 8.9). Es erweist sich somit als
zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug
auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu prüfen und die direkte
Bundessteuer 2021 in ein separates Verfahren (VG.2024.00013) zu verweisen.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 199 des
Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (StG) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung betreffend Erlass der
Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).
1.3
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
streitbetroffenen Kantons- und Gemeindesteuern 2021 seien zu hoch angesetzt,
ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Vorbringen nicht im
Verfahren betreffend Steuererlass geprüft werden können. Vielmehr hätte er Entsprechendes
gegen die Veranlagungsverfügung geltend machen müssen. Da diese Verfügung
indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Höhe der
Steuern nicht mehr überprüft werden, weshalb auf das entsprechende Begehren
des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in einer
wirtschaftlich schwierigen Situation. Aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkungen und den begrenzten Arbeitsmöglichkeiten sei es schwierig,
ausreichend Einkommen für die Begleichung der Steuern zu erzielen. Sein
Einkommen bestehe aus einer Rente der Invalidenversicherung und einem Lohn,
womit er monatlich Fr. 4'500.- generiere. Demgegenüber habe er
monatliche Ausgaben für die Miete der Wohnung, für die Krankenkasse sowie für
das Leasing eines Fahrzeugs. Zudem habe er bereits Schulden beim
Betreibungsamt. Für die ratenweise Abzahlung einer Busse habe er Ausgaben in
der Höhe von Fr. 192.- pro Monat.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, die Voraussetzungen für einen Steuererlass seien in mehrfacher
Hinsicht nicht erfüllt. Einerseits laufe bereits ein Betreibungsverfahren für
die Steuerausstände der Steuerperiode 2021. Andererseits sei die
Steuererklärung verspätet und unvollständig eingereicht worden. Sodann könne
nicht von einer Überschuldung die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe in der
streitbetroffenen Steuerperiode eine Rente der Invalidenversicherung bezogen
und sei seit dem 31. März 2023 Gesellschafter und Geschäftsführer der
B.______ GmbH. Er sei somit in der Lage gewesen, 20 Stammanteile zu
je Fr. 1'000.- zu übernehmen, was nicht für eine Überschuldung
spreche. Des Weiteren deklariere er einen Leasingvertrag mit beachtlichen
monatlichen Leistungen. Schliesslich sei aus den Kontoauszügen ersichtlich,
dass er grössere Beträge im Casino ausgegeben habe.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 197 StG können Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass
Dispositiv
ist demnach aus finanziellen Gründen zu gewähren, wenn sich der
Steuerpflichtige in einer Notlage (im Sinne einer Verarmung) befindet, durch
die Bezahlung der Steuern in eine solche Notlage gerät oder wenn die
Begleichung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten
würde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Wesentlichen kommt es
darauf an, ob die Gründe dazu führen, dass beim Steuerpflichtigen eine
finanzielle Notlage entstanden ist (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 N. 28).
3.1.2 Eine (finanzielle) Notlage im Sinne von
Art. 197 StG ist gegeben, wenn der geschuldete Betrag in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht.
Verursacht die Begleichung der Schuld hingegen nur Unannehmlichkeiten, so
begründet dies keinen Steuererlass. Massgebend ist dabei die gesamte
wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des
Gesuchs, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
Blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund. Bei der
Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 197 StG vorliegt, werden
nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wobei das
Vorhandensein von Vermögen einen Erlass nicht von vornherein ausschliesst.
Ein Steuererlass wird aber dann nicht gewährt, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens zumutbar ist. Die
Einforderung der Steuern bedeutet eine grosse Härte, wenn die Begleichung der
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum
in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzteres ist anhand des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu
bestimmen. Massgeblich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums sind die Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. In jedem Fall liegt eine
Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche
Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie
aufkommen muss (vgl. zum Ganzen Richner et. al., § 183
N. 22 ff.). Bezüglich des
Einkommens werden sämtliche Einkommensbestandteile mitberücksichtigt.
Dies unabhängig davon, ob diese pfändbar sind oder nicht. Der
Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Notbedarf in erster Linie aus dem der
Pfändung nicht unterliegenden Einkommen zu bestreiten (vgl. Georges
Vonder Mühl, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, Art. 93 N. 18).
3.1.3 Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter
sind beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ebenfalls zu
berücksichtigen, zumal es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich
gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von
Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt
(vgl. BGer-Urteil 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.1).
Daraus folgt, dass entsprechende Kosten bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind, wenn
es sich nicht um ein Kompetenzgut handelt.
3.2
3.2.1 Ein Steuererlass bedeutet einen endgültigen
Verzicht des Fiskus auf eine Steuerforderung. Ein solcher ist nur in Ausnahmefällen
angezeigt und soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Verzicht
soll ausschliesslich der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommen. Somit wird der Erlass in der
Regel nur dann gewährt, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen
und Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (vgl. Richner
et al., § 183 N. 2 ff.; Michael Beusch/Susanne Raas, in Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022,
Art. 167 N. 20). Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen
Steuererlass sodann nicht zwingend aus. Ein solcher wird aber dann nicht
gewährt, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten
Vermögens zumutbar ist. Einem Steuererlass steht schliesslich entgegen, wenn
in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer
Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der
Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00019 vom 20. Mai 2020
E. 2.4 ff.; vgl. auch Richner et al., § 183 N. 27).
3.2.2 Der Erlass der direkten Bundessteuer kann indessen
nach Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) i.V.m. Art. 167f DBG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD über die
Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni
2015 (Steuererlassverordnung) unabhängig von anderen Gläubigern gewährt
werden, wenn die wesentliche und andauernde Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person auf aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten
(Ziff. 1); auf hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die
nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder auf längere
Arbeitslosigkeit (Ziff. 3) zurückzuführen ist. In den übrigen Fällen
kommt ein Verzicht auf die Steuerforderung nur in dem Umfang in Betracht, wie
dies auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger tun (vgl. Art. 3
Abs. 2 Steuererlassverordnung; Beusch/Raas, Art. 167 N. 20).
Ob diese Regelung auf das Verfahren betreffend Erlass der Kantons- und
Gemeindesteuern zu übertragen ist, kann an dieser Stelle vorerst offen
bleiben. Denn es erweist sich als zweckmässig, zunächst das Vorliegen einer
finanziellen Notlage zu prüfen.
3.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt
die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben. Gelingt der steuerpflichtigen Person der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Da zudem
die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie
entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur
Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,
darzutun und nachzuweisen (BGE 143 II 661 E. 7.2, mit
Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00019
vom 20. Mai 2020 E. 2.8, mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss der im Recht liegenden und vom Beschwerdeführer
unbestrittenermassen zu spät eingereichten Steuererklärung erzielte er in der
Steuerperiode 2021 Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von
Fr. 31'145.40, was monatlich Fr. 2'595.45 entspricht. Aus den
eingereichten Kontoauszügen sind im Jahr 2023 sodann monatliche Gutschriften
von den Sozialversicherungen Glarus in der Höhe von Fr. 3'249.80
bzw. Fr. 3'144.90 zu entnehmen. In der Replik vom 5. April
2024 gab der Beschwerdeführer schliesslich ein monatliches Einkommen in der
Höhe von Fr. 4'500.- an, welches sich offenbar aus einer IV-Rente und
einem Lohn zusammensetzt.
4.2 Dem monatlichen Einkommen steht ein monatlicher
Grundbedarf von gesamthaft Fr. 3'566.- gegenüber. Dieser beinhaltet den
Grundbetrag von Fr. 1'200.-, effektive Kosten für die Wohnung von
Fr. 2'018.- (inkl. Heiz- und Nebenkosten) sowie Kosten für die
Krankenkasse von maximal Fr. 348.-. Mietkosten für Einstell- und
Motorfahrradplätze können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums berücksichtigt werden, soweit die Zumietung solcher Plätze
notwendig und ausschliesslich zur Unterbringung von Kompetenzgut dienen soll
(vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210182-O/U vom
8. Februar 2022 E. 4.4.3). Mangels
anderweitiger Angaben ist vorliegend aber davon auszugehen, dass dem Fahrzeug
des Beschwerdeführers kein Kompetenzcharakter zukommt. Insbesondere wäre es
ihm nämlich möglich, dieses auf das Geschäft zu überschreiben, soweit er es
zu beruflichen Zwecken benötigt. Der Beschwerdeführer macht ferner nicht
geltend, dass andere Gegenstände mit Kompetenzcharakter vorhanden sind.
Folglich haben die Mietkosten für die Einstell- und Motorfahrradplätze
unberücksichtigt zu bleiben. Mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs sind
die Leasingraten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums schliesslich ebenfalls nicht zu berücksichtigen
(vgl. vorstehende E. II/3.1.3). Weitere Ausgaben macht der
Beschwerdeführer trotz seiner diesbezüglichen Beweislast (vgl. vorstehende
E. II/3.3) nicht geltend. Soweit er in seiner Steuererklärung
Berufsauslagen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, da er den
Nachweis effektiver Ausgaben nicht zu erbringen vermag
(vgl. BGE 121 III 20 E. 3).
4.3 Wird das monatliche Einkommen von Fr. 4'500.-
dem monatlichen Grundbedarf von Fr. 3'566.- gegenübergestellt,
resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 934.-. Entsprechend ist
nicht auf eine Notlage zu schliessen, welche zu einem Steuererlass
berechtigen würde. Die steuerpflichtige Person hat somit keinen Rechtsanspruch
auf Erlass der Steuern.
4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wer sich
ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern
zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum
den Notbedarf decken, die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht vereitelt
und im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der
Steuerpflichtigen, keinen Anspruch auf Steuererlass zu begründen vermag
(vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 13 38 / A 13 39
vom 17. September 2014 E. 5.6.3, in LGVE 2014 IV Nr. 9).
Soweit den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen ist,
dass dieser mehrfach grössere Beträge für Glücksspiele ausgegeben hat, so
kann es nicht angehen, dass er sich gleichzeitig auf einen Anspruch auf
Erlass der Steuern beruft. Darüber hinaus begleicht er offensichtlich hohe
Leasingraten, wobei es sich beim Fahrzeug, wie dargelegt, nicht um ein
Kompetenzstück handelt.
4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit
möglich und zumutbar, die Steuerforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe
von Fr. 4'770.65, zumindest ratenweise und innert nützlicher Frist, zu
tilgen. Folglich ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr zur
Verfügung stehenden Angaben zu Recht davon aus, dass sich der
Beschwerdeführer in keiner Notlage im Sinne von Art. 197 StG befindet.
Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind somit nicht erfüllt.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
1.1 Die Beschwerde liegt an der Grenze zur
Aussichtslosigkeit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber gerade noch
angenommen werden, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Die
Gerichtskosten sind daher praxisgemäss und in sinngemässer Anwendung von Art. 135a
Abs. 1 lit. d bzw. Art. 136 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) auf die Staatskasse zu
nehmen (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00144 vom 27. Februar 2020
E. III/1, nicht publiziert).
1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die
Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört,
weshalb Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird
(Art. 138 Abs. 4 VRG; vgl. Lukas Müller, in Bernhard
Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich/Genf 2023,
Art. 64 N. 14). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser
Regel abzuweichen.
2.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 lit. m
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Soweit die
Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG erfüllt sind, kann gegen den
vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]