VG.2024.00019
Öffentliches Baurecht
3. Oktober 2024Deutsch23 min
den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Wohnzone 4 gelegenen Parz.-Nr. 01,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 3. Oktober 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2024.00019
1.
AA.______
Beschwerdeführer
2.
AB.______
gegen
1.
Swisscom (Schweiz) AG
Beschwerdegegner
2.
Gemeinde Glarus
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die Swisscom (Schweiz) AG
reichte am 1. September 2022 bei der Gemeinde Glarus ein Baugesuch für
den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Wohnzone 4 gelegenen Parz.-Nr. 01,
Grundbuch […], ein. Hiergegen erhoben unter anderem AA.______ und AB.______
am 17. Oktober 2022 Einsprache, welche die Gemeinde Glarus am
24. Januar 2023 abwies. Gleichzeitig erteilte sie der Swisscom
(Schweiz) AG die Baubewilligung.
2.
Die von AA.______ und
AB.______ am 28. Februar 2023 gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus vom
24. Januar 2023 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt
des Kantons Glarus (DBU) am 29. Februar 2024 ab.
3.
3.1 AA.______ und AB.______ gelangten mit Beschwerde
vom 2. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
des Entscheids des DBU vom 29. Februar 2024. Das Baugesuch der Swisscom
(Schweiz) AG sei nicht zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die
Gemeinde sowie den Kanton zur richtplankonformen Überarbeitung und Umsetzung
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Baukommission der
Gemeinde zur Nachbesserung (gemäss kantonalem Richtplan) und zum erneuten
Entscheid zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache an das DBU zur
Nachbesserung (gemäss kantonalem Richtplan) und zum erneuten Entscheid
zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Swisscom
(Schweiz) AG bzw. der Vorinstanzen.
3.2 Das DBU schloss am 18. April auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kostenfolge. Die
Gemeinde Glarus beantragte am 31. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde;
unter Kostenfolge. Die Swisscom (Schweiz) AG liess sich am 3. Juni
2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von
AA.______ und AB.______.
3.3 Nachdem AA.______ und AB.______ am 3. Juli 2024 an
ihren Anträgen festgehalten hatten, erneuerten die Swisscom (Schweiz) AG
und das DBU ihre Rechtsbegehren am 10. Juli 2024 bzw. am
23. Juli 2024. Die Gemeinde Glarus verzichtete am 15. Juli 2024 auf
eine erneute Vernehmlassung.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom
2.
Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die vom
Beschwerdegegner 3 selbst gewählte Einschränkung seiner Kognition sei
gesetzeswidrig. Die Kantone hätten gemäss Art. 33 Abs. 3
lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz zu
gewährleisten. Da dies dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, sei der
Beschwerdegegner 3 zur vollen Überprüfung verpflichtet und mit der
entsprechenden Kognition ausgestattet.
2.2
2.2.1
Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG statuiert, dass
das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine
Beschwerdeinstanz zu gewährleisten hat. Vor diesem Hintergrund sieht
Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRG im
vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren die volle Kognition des Beschwerdegegners 3
vor. Damit ist aber lediglich dessen volle Überprüfungsbefugnis der
vorgebrachten Rügen gemeint, wobei die Rechtssuchenden damit verbunden einen
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliessenden Anspruch auf
rechtliches Gehör haben, welche die Verpflichtung der Behörde beinhaltet,
seinen Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Dabei ist es indessen nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler:
BGer-Urteil 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1).
2.2.2
Aus
dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/2.2.1) ergibt sich,
dass der Beschwerdegegner 3 den vorinstanzlichen Entscheid trotz voller
Kognition nicht unter sämtlichen in Frage kommenden Aspekten überprüfen
musste. Entscheidend ist vielmehr, dass er den vorliegend angefochtenen
Entscheid so abgefasst hat, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite
des Entscheids bewusst und zumindest in Kenntnis davon waren, worauf er, der
Beschwerdegegner 3, seinen Entscheid stützt. Dies war vorliegend der
Fall. So war es den Beschwerdeführern mit Blick auf die beim
Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, den
Entscheid des Beschwerdegegners 3 in voller Kenntnis der Sachlage
weiterzuziehen. Sie vermögen ihren Standpunkt dabei klar aufzuzeigen und
waren ohne Weiteres in der Lage, sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen
auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit ebenso
wenig zu erblicken, wie eine Missachtung der dem Beschwerdegegner 3
zustehenden Kognition.
3.
3.1
Bezugnehmend auf den während des Vorverfahrens
erfolgten Eigentümerwechsel betreffend die Parzelle-Nr. 01, Grundbuch
[…], machen die Beschwerdeführer alsdann geltend, es sei nicht aktenkundig,
dass eine Zustimmung der neuen Grundeigentümerin vorliege. Der
Beschwerdegegner 3 habe es unterlassen zu prüfen, ob die angebliche
Überbindung eines Mietvertrags auf die neue Grundeigentümerin wirklich
stattgefunden habe. Die Zustimmung eines Grundeigentümers lasse sich dabei
nicht aus einem passiven Verhalten im Rahmen einer Beiladung herauslesen. Die
Einhaltung einer Gültigkeitsvorschrift, namentlich die Unterschrift auf dem
Plan, sei im Verwaltungsverfahren schriftlich nachzuweisen, was vorliegend
unterlassen worden sei. Sodann hätten sie, die Beschwerdeführer, dadurch
keine Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der Gültigkeitsvorschrift zu
überprüfen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme.
Jedenfalls sei in den Akten nie behauptet worden, dass die geplante
Mobilfunkanlage in das Eigentum der neuen Grundeigentümerin übergehen solle.
Es könne sich daher lediglich um eine Anlage bzw. Baute auf fremden
Boden handeln, was nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sei. Um
deren Bestand dinglich zu sichern, seien die Vorschriften zu den
Grenzabständen nach Art. 51 RBG analog anzuwenden. Ein bloss
obligatorischer Mietvertrag genüge nicht. Sodann wäre zur dinglichen
Sicherung der Rückbauverpflichtung gemäss kantonalem Richtplan eine Anmerkung
im Grundbuch notwendig.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 RBG wird die Baubewilligung
erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht. In diesem Sinne ist dem Baugesuch stattzugeben, wenn das
Baugesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem
öffentlich-rechtlichen Baupolizeirecht, den Vorschriften über die Raumplanung
und den Umweltschutz sowie den weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht. Dies ungeachtet von allfälligen privatrechtlichen Ansprüchen. Der
Grundsatz, wonach Privat- und Verwaltungsrecht strikt zu trennen sind, wird
dabei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen durchbrochen. So können
beispielsweise zivilrechtliche Vorfragen im Verwaltungsverfahren beantwortet
werden, wenn die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens davon abhängt.
Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB) ermächtigt den Eigentümer einer Sache, in den Schranken der
Rechtsordnung über sie zu verfügen. Daraus folgt, dass Bauvorhaben auf
fremden Boden nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers realisiert
werden können. Für die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums bedarf der
Baugesuchsteller somit grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers,
die in der Regel durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch nachgewiesen
wird. In diesem Sinne sieht Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den
Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011
(RBGVV) vor, dass Pläne, Berichte und Nachweise zu datieren und vom Bauherrn,
Grundeigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen sind.
Bei dieser Regelung handelt es sich um Ordnungsvorschriften, wobei die
Bewilligungsinstanz lediglich zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen
Verhältnisse verpflichtet ist. Demgemäss darf sie sich auf die Prüfung
beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte verletzen könnte
(vgl. Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,
Bd. 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 7. A., Wädenswil
2024, S. 408 und 443).
3.2.2
Vorliegend hat die frühere Grundeigentümerin
entsprechend Art. 9 Abs. 3 RBGVV die Pläne unterschrieben, was
selbst von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sodann war die Beschwerdegegnerin 2
berechtigt, im Bewilligungsverfahren ihre Prüfung darauf zu beschränken, ob
ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte verletzt. Angesichts dessen, dass
die neue Grundeigentümerin auf eine Stellungnahme als Beigeladene verzichtet hat,
eine Unterschrift der früheren Grundeigentümerin vorliegt und es sich bei der
Unterzeichnung lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, welche nicht
ohne Weiteres zu einem ungültigen oder nicht-bewilligungsfähigen Gesuch
führt, durfte die Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung erteilen. Es
ist dementsprechend keine offenkundige Verletzung von Eigentumsrechten
ersichtlich. Dies wird letztlich auch durch den Nachweis vom 3. Juni
2024.
durch die B.______ deutlich, welcher eine allfällige Verletzung der
Ordnungsvorschrift im vorliegenden Verfahren ohnehin heilen würde.
Schliesslich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie die
analoge Anwendung der Bestimmungen zu den Grenzabständen (Art. 51 RBG)
geltend machen. Für eine solche besteht denn auch weder eine Rechtsgrundlage
noch vermögen die Beschwerdeführer eine solche aufzuzeigen. Damit hat es an
dieser Stelle sein Bewenden.
4.
4.1
Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Zulässigkeit
einer nicht technisch bedingten Dachaufbaute sei vom Beschwerdegegner 3
zu grosszügig bejaht worden. Entgegen dessen Ansicht würden für
Antennenanlagen die gleichen Vorschriften gelten, welche auch für andere
entsprechende Bauten und Anlagen gelten würden. Gemäss dem Richtplan 2018
seien Optimierungen des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts-
und Landschaftsbild bei der Planung von Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen.
Die Gemeinden seien diesbezüglich in Zusammenarbeit mit den Konzessionären
gefordert, geeignete Anlagestandorte zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin 2
habe die Kaskadenordnung gemäss dem Richtplan 2018, wonach mehrere kleine
Antennen im Siedlungsgebiet gegenüber wenigen grossen Antennen zu bevorzugen
seien, im Ergebnis nicht beachtet. Dies obwohl die Gemeinden die Grundsätze
gemäss kantonalem Richtplan bei der Erteilung von Baubewilligungen für
Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen hätten.
4.2
4.2.1
Für die Errichtung von Mobilfunkanlagen darf weder
ein Sach- noch ein Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben
verlangt werden. Es fehlt dementsprechend eine gesetzliche Grundlage für eine
Gesamtplanung. Für die Erstellung von Mobilfunkanlagen besteht innerhalb der
Bauzone denn auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Prüfung von
Alternativstandorten. Es braucht darüber hinaus auch keinen Bedürfnisnachweis
oder eine Interessenabwägung (BGer-Urteil 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024
E. 5.2 f., 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 5.2,
1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4, je mit Hinweisen). Sodann sind
Richtpläne behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 12
Abs. 1 RBG), wobei sie für Grundeigentümer weder Rechte noch Pflichten
begründen (Art. 12 Abs. 2 RBG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung
begründet er keinen Vertrauensschutz und kein Rechtssicherheitsinteresse.
Daraus folgt, dass allfällige Anfechtungsmöglichkeiten sich primär auf die
Nutzungsplanung beziehen. Die Behördenverbindlichkeit impliziert dabei nicht,
dass die Baubehörde bei der Überprüfung eines Baugesuchs auch die Vorgaben
der Richtpläne zu beachten hätte. Andernfalls wären diese auch
grundeigentümerverbindlich. Hieraus folgt, dass die Richtpläne aller Stufen
(kantonal, regional, kommunal) im Rahmen von Planerlassen zu beachten sind
und dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen
einfliessen. Entsprechend entfällt eine direkte Anwendung von Richtplänen im
Baubewilligungsverfahren (Fritzsche, S. 150; vgl. auch Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00648 vom 21. September
2023.
E. 3 sowie VB.2017.00038 vom 2. März 2017
E. 2.2.3 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden R 16 51 vom 10. Januar 2017 E. 5).
4.2.2
Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des
Richtplans 2018 – insbesondere die Handlungsanweisung E3-C/1 – durch die
Baukommission bei der Erteilung der Baubewilligung rügen, ist ihnen nicht zu
folgen. Gemäss Handlungsanweisung E3-C/1 haben die Gemeinden die Grundsätze
gemäss kantonalem Richtplan im Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen
zwar zu berücksichtigen. Ein direkt durchsetzbarer Anspruch einer Drittperson
auf Einhaltung der entsprechenden Handlungsanweisung im
Baubewilligungsverfahren resultiert daraus jedoch noch nicht. Wie oben
dargelegt ist der Richtplan nämlich lediglich behördenverbindlich und vermag
keine Rechte und Pflichten Dritten gegenüber zu begründen. Folgerichtig
können sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, andernfalls würde
der Richtplan von einem Planungsinstrument zu einer direkt anwendbaren
Rechtsgrundlage avancieren, was nicht dem gesetzgeberischen Willen
entspricht. Sodann waren die Beschwerdegegner 2 und 3 im Hinblick auf
die geplante Mobilfunkanlage nicht dazu gehalten, Alternativstandorte zu
evaluieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht innerhalb der
Bauzone sowohl von Bundesrechts wegen als auch gestützt auf kantonales Recht
nämlich keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von
Alternativstandorten (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00084 vom
9.
November 2023 E. II/6.3, mit Hinweisen). Daran vermag auch die
richtplanerische Handlungsanweisung mangels direkter Anwendbarkeit im
Baubewilligungsverfahren nichts zu ändern. Selbst wenn die richtplanerische
Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild aber lediglich behördenverbindlich ist, ist der
Vollständigkeit halber immerhin festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin 2 keine Beeinträchtigung des Ortsbilds erkannt hat,
weshalb der Beschwerdegegner 3 denn auch nicht in die diesbezügliche
Gemeindeautonomie eingegriffen hat (vgl. auch nachstehende E. II/6).
Dies zu Recht. So steht der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der
Beurteilung von Baugesuchen nämlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in
welchen das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift. Eine solche besteht
vorliegend nicht. So hielt die Beschwerdegegnerin 2 denn auch
nachvollziehbar und plausibel fest, dass sich das Bauvorhaben selbst mit
Blick auf dasjenige im Quartier C.______ in zentralen Anliegen (Höhe,
Gestaltung) unterscheidet und den Aspekt der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 47
Abs. 1 RBG erfüllt. Dass sie das ihr zustehende Ermessen hierbei
missbraucht hat, vermögen die Beschwerdeführer weder darzutun noch ist dies
anhand der im Recht liegenden Akten ersichtlich.
5.
5.1
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass,
selbst wenn es sich um eine zulässige Dachaufbaute handle, das zulässige Mass
überschritten sei. Im Baugesuch des Quartiers C.______ vom 4. Mai 2021
habe die Beschwerdegegnerin 2 nämlich argumentiert, dass auch technisch
bedingte Dachaufbauten zur Gesamthöhe zu zählen seien. Bezüglich kommunaler
bzw. kantonaler Höhenvorschriften verkenne der Beschwerdegegner 3
darüber hinaus die Vorgaben im kantonalen Richtplan 2004 bzw. 2018.
Insofern werde das Recht unrichtig angewendet und das Ermessen unterschritten.
5.2
5.2.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Bauverordnung vom
23.
Februar 2011 (BauV) ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied
zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht
darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Maximalhöhe von
Dachaufbauten in der hier interessierenden Wohnzone W4 beträgt gemäss
Art. 12 der Bauordnung der Gemeinde […] vom 23. September 2016 (BO
[…]) 16.5 m. Nach Art. 14 Abs. 2 BO […] ist die Höhe von
Dachaufbauten auf der bedeutendsten Strassenseite auf zwei Meter beschränkt.
Bei der zur Strasse abgewandten Seite ist die Höhe nicht beschränkt. Gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es dabei aber expliziter
Vorschriften, wenn Mobilfunkantennen einschränkenden Planungsvorschriften
unterstellt werden sollen. Insofern sind die allgemeinen Höhenbeschränkungen
für Dachaufbauten auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar. Dies führt indessen
nicht dazu, dass jede Anlage auf jedem Gebäude – unabhängig von den
Höhenbeschränkungen – bewilligungsfähig ist. Vielmehr haben die
Mobilfunkanlagen auch dem Eingliederungsgebot zu genügen (vgl. zum
Ganzen BGer-Urteil 1C_229/2011 vom 8. November 2011
E. 2.4.1 f.; vgl. auch nachstehende E. II/6).
5.2.2
Anders als die von den Beschwerdeführern erwähnte
bernische Gesetzgebung kennen weder das kantonale noch das kommunale
materielle Baurecht spezifische Regelungen zur zulässigen Höhe von
Mobilfunkanlagen, weshalb hieraus kein Anspruch auf eine Höhenbeschränkung
abgeleitet werden kann. Sodann begründen kantonale Richtpläne, wie bereits
erwähnt (vgl. vorstehende E. II/4.2), keine Rechte und Pflichten,
auf welche sich Grundeigentümer oder Dritte berufen können. Folglich kann
lediglich aus eingliederungstechnischen Belangen eine allfällige
Höhenbeschränkung resultieren.
6.
6.1
Die Beschwerdeführer rügen mit Blick auf das
Eingliederungsgebot eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 BO Glarus,
worin eine ruhige Gestaltung der Dachlandschaft verlangt wird. Der
Beschwerdegegner 3 habe diesbezüglich weder kommunale noch kantonale
Vorschriften erkannt, welche Anwendung finden könnten. Er übersehe allerdings
die Vorgaben im Richtplan 2004 bzw. 2018, wonach das darin verankerte
Kaskadenprinzip bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Es handle sich
vorliegend um eine grosse Anlage mit einer grossen Antenne, wozu sich der
Beschwerdegegner 3 nicht geäussert habe. Dessen Erwägungen zur
Dachgestaltung verletze insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil
die Beschwerdegegnerin 2 im Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] den
kantonalen Richtplan explizit beachtet habe, den richtplanerischen Grundsatz
klein vor gross umgesetzt und ihr Ermessen im Bereich Orts- und
Landschaftsbild in einem ruhigen Wohnquartier ausgeübt habe. Insbesondere
habe der Beschwerdegegner 3 ausser Acht gelassen, dass das Gelände ab
der Liegenschaft D.______ in Richtung […] ansteige und sich der angebliche
Kamin, von der Liegenschaft E.______ aus gesehen, keineswegs ruhig in die
Dachlandschaft einfüge.
6.2
6.2.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 RBG sind Bauten und Anlagen so
in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute
Gesamtwirkung entsteht. Erhöhten Anforderungen hinsichtlich Gestaltung und
Einordnung haben Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten,
schützenswerten und erhaltenswerten Objekten zu genügen (Abs. 2). Verlangt
das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer
befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden,
welche jedoch objektiven Kriterien zu folgen haben (BGer-Urteil 1P.280/2002
vom 28. Oktober 2002 E. 3.3). Nichtsdestotrotz können gestützt auf
eine solche Bestimmung keine architektonischen Sonderleistungen erwartet
werden, da lediglich eine gute Gesamtwirkung gefordert wird, die sich an
einem Durchschnittsmassstab orientiert (Christoph Fritzsche et al., Zürcher
Planungs- und Baurecht, Bd. 2, Bau- und Umweltrecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 1030). Durchschnittlich dimensionierte
Mobilfunkanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel
zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder
sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen. Die Interessenabwägung mit den
Zielen der Fernmeldegesetzgebung führt dazu, dass eine durchschnittlich
dimensionierte Mobilfunkanlage in einer durchschnittlichen Wohnzone ohne
Weiteres zugelassen werden muss (BGE 141 II 245 E. 7.4).
Bei der Anwendung des Begriffs "gute Gesamtwirkung" kommt den
kommunalen Behörden aufgrund der ihnen zustehenden Gemeindeautonomie (Art. 51
BV i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom
1.
Mai 1988 [KV GL]) ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(BGer-Urteil 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2). Eine
allfällig zu beurteilende Rechtsgleichheit ist dann verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf
eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b).
6.2.2
Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Richtplan
beziehen, ist erneut festzuhalten, dass dieser, anders als der Nutzungsplan,
keine Rechte und Pflichten gegenüber Grundeigentümern oder Dritten begründet
(vgl. vorstehende E. II/4.2). Sodann handelt es sich vorliegend
unbestrittenermassen nicht um eine Baute in der Umgebung von geschützten,
schützenswerten und erhaltenswerten Objekten, weshalb keine allzu hohen
Anforderungen hinsichtlich Gestaltung und Einordnung zu stellen sind. Es sind
darüber hinaus auch keine speziellen Verhältnisse ersichtlich, die eine
durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage aufgrund des Ortsbildschutzes
nicht zulassen würden. Ferner können sich die Beschwerdeführer vorliegend
nicht auf den Rechtsgleichheitsgrundsatz berufen. In dem von ihnen
vorgebrachten Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] ging es, anders als im
vorliegenden Verfahren, nämlich darum, dass die Behörde einen bereits
unrechtmässigen Zustand nicht schützte. Daher fehlt es bereits an der
Voraussetzung der Gleichheit des Sachverhalts. Schliesslich unterscheidet
sich auch der streitbetroffene Neubau hinsichtlich Gestaltung und Höhe
massgeblich von demjenigen im Quartier C.______. Eine Missachtung des
Rechtgleichheitsgrundsatzes ist damit nicht erstellt.
7.
7.1
Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der
Beschwerdegegner 3 wende nur eine Einzelfallbetrachtung für die zu
beurteilende Mobilfunkantenne an und blende dadurch die vom kantonalen
Richtplan verlangte Gesamtbetrachtung völlig aus. Die Beschwerdegegnerin 2
habe im Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] noch argumentiert, die
Antenne steche aus dem ruhigen Landschafts- und Ortsbild massiv heraus und
wirke als Fremdkörper. Zudem habe sie keinen alternativen Standort geprüft.
Vorliegend würden allerdings die vom kantonalen Richtplan verlangten
Abklärungskriterien zur Optimierung des Standorts hinsichtlich der
Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild mit aufgezeigten Alternativen
fehlen. Gemäss Bundesgericht könnten die Kantone im Rahmen von kantonalen
Planungsmassnahmen verlangen, dass eine Mobilfunkanlage in ihren Dimensionen
und ihrer Leistungsfähigkeit der in einer reinen Wohnzone üblichen
Ausstattung entspricht. Das im Richtplan verankerte Kaskadenprinzip fülle
genau den vom Bundesgericht eröffneten Handlungsspielraum aus und sei
dementsprechend vorliegend zu beachten.
7.2
Bezüglich der Verbindlichkeit des Richtplans und des
Rechtsgleichheitsgrundsatzes kann auf das bereits Dargelegte verwiesen
werden. Ein Vergleich mit dem Entscheid zum Baugesuch C.______ scheitert, wie
ebenfalls bereits ausgeführt, an der Gleichheit des Sachverhalts. Ferner
gewähren die massgebenden Bestimmungen den kommunalen Behörden ein
erhebliches Ermessen. Dieses wurde bei der vorliegenden Beurteilung gegenüber
derjenigen im Quartier C.______ nicht missbraucht, zumal die kommunale
Baubehörde plausible Gründe für die Gewährung des Baugesuchs vorzubringen
vermag (vgl. vorstehende E. II/4.2 und II/6.2).
8.
8.1
Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den
Standpunkt, der vom Richtplan 2004 geforderte Leitfaden zur Errichtung von
Mobilfunk-Basisstationen (insbesondere Kapitel E5-3) sei nie erlassen worden.
Ebenso wenig sei der Kanton seiner Koordinationspflicht unter den
Mobilfunkbetreibern nachgekommen. Entgegen der Stellungnahme der Abteilung
Umweltschutz und Energie vom 14. Juli 2023 könne sich der Kanton seiner
Aufgabe nicht entledigen, indem er auf den Leitfaden des Bundesamts für
Umwelt für Gemeinden und Städte verweise. Bis der Kanton seine Koordinationsaufgabe
(Richtungsweisende Festlegung zu E3-B/1 Mobilfunkversorgung im Richtplan
2018) erfüllt habe, müssten die Gemeinden im Siedlungsgebiet mehreren kleinen
Anlagen den Vorzug gegenüber weniger grossen Antennen geben. Dies sei weder
im Bewilligungsentscheid noch vom Beschwerdegegner 3 umgesetzt worden.
Sodann gestehe Letzterer zu, keine Vereinbarung betreffend Dialogmodell mit
den Mobilfunkbetreiberinnen abgeschlossen zu haben. Er weigere sich somit,
den vom Landrat und vom Bundesrat genehmigten Richtplan umzusetzen. Diese
Rechtsverweigerung könne nicht ohne Folgen bleiben und verletze zudem die
Rechtsweggarantie. Insbesondere könne dem Bürger nicht entgegengehalten
werden, es gebe keine anwendbaren planungsrechtlichen Vorschriften, wenn sich
die Behörde jahrelang weigere, das Recht umzusetzen. In einem solchen Fall
seien die Vorgaben des kantonalen Richtplans im Baubewilligungsverfahren auch
dann durchzusetzen, wenn der Kanton und die Gemeinde keine einschlägigen
Bestimmungen erlassen hätten.
8.2
8.2.1
Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
untätig bleibt. Ebenfalls als Rechtverweigerung gilt das unrechtmässige
Nichteintreten, die Nichtbeurteilung einzelner Begehren, die unzulässige
Einschränkung der Kognition, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die
überspitzte Handhabung von formellen Vorschriften
(vgl. BGer-Urteil 1B_579/2020
vom 3. Februar 2021 E. 3, 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 4.3, 5D_125/2020 vom 29. Juni
2020.
E. 3). Vorausgesetzt ist, dass ein Anspruch auf ein
Tätigwerden der Behörde bzw. des Gerichts besteht.
8.2.2
Wie bereits dargelegt, begründet der Richtplan keine
Rechte und Pflichten für Grundeigentümer. Folglich können sich die
Beschwerdeführer auch nicht auf eine diesbezügliche Rechtsverweigerung
berufen. Das Dialogmodell ermöglicht es den Gemeinden sodann aktiv Einfluss
auf zukünftige Standorte von Mobilfunkantennen zu nehmen, sofern eine
Vereinbarung über ein solches Modell abgeschlossen wurde. Ein eingereichtes
Baugesuch ist dennoch ausschliesslich nach den massgeblichen
Gesetzesvorschriften zu beurteilen, wobei eine Vereinbarung über ein
Dialogmodell die gesetzlichen Regelungen weder zu ersetzen noch zu verhindern
vermag (vgl. hierzu den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich [BRGE III] Nr. 0091/2021 vom 14. Juli 2021
E. 9.2). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin 2 weder zum
Abschluss des Dialogmodells verpflichtet noch wurde ein solches vereinbart.
Indem sich die Behörden auf die gesetzlichen Bestimmungen stützten und den ihnen
zustehenden Ermessensspielraum eingehalten haben, ist keine
Rechtsverweigerung zu erkennen.
9.
9.1
Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, der
Beschwerdegegner 3 reduziere den Beschluss E3-B/2 zum Ausbau von
Mobilfunkanlagen im kantonalen Richtplan (Seite E/15) auf Belange der
Ortsbildgestaltung. Entgegen dessen Ansicht räume das Bundesrecht den
Kantonen aber auch ausserhalb der Ortsbildgestaltung einen Handlungsspielraum
ein. Darüber hinaus gelte der Grundsatz gross vor klein im ganzen Siedlungsgebiet.
Dies unabhängig vom Ortsbildschutz. Die vom Richtplan 2018 geforderte
Bevorzugung von mehreren kleinen Anlagen bzw. Antennen im
Siedlungsgebiet sei bedingungslos. Dies im Gegensatz zu demjenigen Titel,
welcher sich auf das Orts- und Landschaftsbild beziehe.
9.2
Die Festlegungen im Richtplan 2018 (Kapitel E3
Mobilfunkanlagen) sind zwar in der Nutzungsplanung, nicht aber bedingungslos
im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Die Grundsätze beschreiben lediglich
den Rahmen, in welchem die Gemeinden ihr Planungsermessen auszuüben haben,
was deren Entscheidungen keineswegs abschliessend zu bestimmen vermag (Pierre
Tschannen in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Richt-
und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9
N. 6). Dementsprechend verpflichten die von den Beschwerdeführern
angerufenen Stellen im Richtplan die Behörden nicht bedingungslos, womit die
Rüge der Beschwerdeführer im Ergebnis ins Leere zielt.
10.
10.1
Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, es sei ihnen nicht möglich gewesen, die vom kantonalen
Richtplan plötzlich abweichende Rechtsanwendung durch die
Beschwerdegegnerin 2 und die Fortschreibung der Nichtanwendung des
kantonalen Richtplans durch den Beschwerdegegner 3 vorauszusehen.
Insofern sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie, die
Beschwerdeführer, würden sich deshalb dazu veranlasst sehen, sowohl den
Kanton als auch die Gemeinde anhalten zu lassen, den kantonalen Richtplan
umzusetzen.
10.2
Art. 9 Abs. 1 RPG hält fest, dass Richtpläne
behördenverbindlich sind. Die Behördenverbindlichkeit führt jedoch nicht
dazu, dass die Baubehörde bei der Überprüfung eines Baugesuchs auch die
Vorgaben der Richtpläne zu beachten hätte, andernfalls diese auch grundeigentümerverbindlich
wären. Diese Eigenschaften kommt, wie bereits dargelegt, den Richtplänen aber
gerade nicht zu. Vielmehr sind die Richtpläne aller Stufen (kantonal,
regional, kommunal) im Rahmen von Planerlassen zu beachten und müssen
dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen einfliessen.
Dispositiv
Demnach entfällt eine direkte Anwendung von Richtplänen im
Baubewilligungsverfahren (vgl. vorstehende E. II/4.2.1). Sofern
sich die Beschwerdeführer darauf berufen, sie hätten die Nichtanwendung des
kantonalen Richtplans nicht voraussehen können, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Den Beschwerdeführern hätte nicht zuletzt mit Blick auf die
bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 9
Abs. 1 RPG) klar sein müssen, dass der Richtplan im Bewilligungsverfahren
keine direkte Anwendung findet. Der Grundsatz von Treu und Glaube ist somit
nicht verletzt.
11.
Zusammenfassend wird im
Baubewilligungsverfahren der Nutzungsplan im Einzelfall als Akt der
Rechtsanwendung umgesetzt. Dabei ist er aber nicht Teil der Planung, auf
welche das Kapitel E3-B/2 im Richtplan 2018 Bezug nimmt. Dementsprechend
spielt der Richtplan im Baubewilligungsverfahren nur eine untergeordnete
Rolle, wobei ihm noch am ehesten bei der Beurteilung von
Ausnahmebewilligungen grössere Bedeutung zukommt (vgl. Tschannen,
Art. 9 N. 34). Einen direkten Anspruch zu Gunsten einer Drittperson
verleiht er im Baubewilligungsverfahren indessen nicht, da er als
Planungsinstrument lediglich behördenverbindlich ist und nur (aber immerhin)
vorgibt, in welchem Rahmen der Nutzungsplan umzusetzen ist. Ist der Richtplan
einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich, so kann auch dessen Umsetzung
nicht Gegenstand einer solchen Überprüfung sein. Daraus folgt, dass die
Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Richtplans nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermögen. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung des
streitbetroffenen Bauvorhabens weder formelle Fehler ersichtlich noch wurden
die massgebenden materiell-rechtlichen Gesetzesbestimmungen verletzt. Der vorliegend
angefochtene Entscheid ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem
von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Die
Beschwerdegegnerin 1 ist eine juristische Person, welche den vorliegenden
Prozess durch einen im eigenen Rechtsdienst angestellten Rechtsanwalt führen
liess. Da sie als obsiegende Partei lediglich dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat, wenn sie durch eine externe Anwältin oder durch
einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr somit keine
Parteientschädigung zu (vgl. BGer-Urteile 2C_899/2008 vom 18. Juni
2009 E. 5.2, 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 6,
1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 6.2, je mit Hinweisen; Arnold
Rusch/Adrian Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in
eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 688;
Lukas Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt
Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger
Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018
S. 979 ff., 982 f.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]