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Entscheid

VG.2024.00019

Öffentliches Baurecht

3. Oktober 2024Deutsch23 min

den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Wohnzone 4 gelegenen Parz.-Nr. 01,

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 3. Oktober 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00019

1.

AA.______

Beschwerdeführer

2.

AB.______

gegen

1.

Swisscom (Schweiz) AG

Beschwerdegegner

2.

Gemeinde Glarus

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Swisscom (Schweiz) AG

reichte am 1. September 2022 bei der Gemeinde Glarus ein Baugesuch für

den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Wohnzone 4 gelegenen Parz.-Nr. 01,

Grundbuch […], ein. Hiergegen erhoben unter anderem AA.______ und AB.______

am 17. Oktober 2022 Einsprache, welche die Gemeinde Glarus am

24. Januar 2023 abwies. Gleichzeitig erteilte sie der Swisscom

(Schweiz) AG die Baubewilligung.

2.

Die von AA.______ und

AB.______ am 28. Februar 2023 gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus vom

24. Januar 2023 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt

des Kantons Glarus (DBU) am 29. Februar 2024 ab.

3.

3.1 AA.______ und AB.______ gelangten mit Beschwerde

vom 2. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung

des Entscheids des DBU vom 29. Februar 2024. Das Baugesuch der Swisscom

(Schweiz) AG sei nicht zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die

Gemeinde sowie den Kanton zur richtplankonformen Überarbeitung und Umsetzung

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Baukommission der

Gemeinde zur Nachbesserung (gemäss kantonalem Richtplan) und zum erneuten

Entscheid zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache an das DBU zur

Nachbesserung (gemäss kantonalem Richtplan) und zum erneuten Entscheid

zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Swisscom

(Schweiz) AG bzw. der Vorinstanzen.

3.2 Das DBU schloss am 18. April auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kostenfolge. Die

Gemeinde Glarus beantragte am 31. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde;

unter Kostenfolge. Die Swisscom (Schweiz) AG liess sich am 3. Juni

2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von

AA.______ und AB.______.

3.3 Nachdem AA.______ und AB.______ am 3. Juli 2024 an

ihren Anträgen festgehalten hatten, erneuerten die Swisscom (Schweiz) AG

und das DBU ihre Rechtsbegehren am 10. Juli 2024 bzw. am

23. Juli 2024. Die Gemeinde Glarus verzichtete am 15. Juli 2024 auf

eine erneute Vernehmlassung.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2.

Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss

abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise

geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die vom

Beschwerdegegner 3 selbst gewählte Einschränkung seiner Kognition sei

gesetzeswidrig. Die Kantone hätten gemäss Art. 33 Abs. 3

lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(RPG) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz zu

gewährleisten. Da dies dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, sei der

Beschwerdegegner 3 zur vollen Überprüfung verpflichtet und mit der

entsprechenden Kognition ausgestattet.

2.2

2.2.1

Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG statuiert, dass

das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine

Beschwerdeinstanz zu gewährleisten hat. Vor diesem Hintergrund sieht

Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRG im

vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren die volle Kognition des Beschwerdegegners 3

vor. Damit ist aber lediglich dessen volle Überprüfungsbefugnis der

vorgebrachten Rügen gemeint, wobei die Rechtssuchenden damit verbunden einen

aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliessenden Anspruch auf

rechtliches Gehör haben, welche die Verpflichtung der Behörde beinhaltet,

seinen Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Dabei ist es indessen nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung

muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler:

BGer-Urteil 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1).

2.2.2

Aus

dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/2.2.1) ergibt sich,

dass der Beschwerdegegner 3 den vorinstanzlichen Entscheid trotz voller

Kognition nicht unter sämtlichen in Frage kommenden Aspekten überprüfen

musste. Entscheidend ist vielmehr, dass er den vorliegend angefochtenen

Entscheid so abgefasst hat, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite

des Entscheids bewusst und zumindest in Kenntnis davon waren, worauf er, der

Beschwerdegegner 3, seinen Entscheid stützt. Dies war vorliegend der

Fall. So war es den Beschwerdeführern mit Blick auf die beim

Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, den

Entscheid des Beschwerdegegners 3 in voller Kenntnis der Sachlage

weiterzuziehen. Sie vermögen ihren Standpunkt dabei klar aufzuzeigen und

waren ohne Weiteres in der Lage, sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen

auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit ebenso

wenig zu erblicken, wie eine Missachtung der dem Beschwerdegegner 3

zustehenden Kognition.

3.

3.1

Bezugnehmend auf den während des Vorverfahrens

erfolgten Eigentümerwechsel betreffend die Parzelle-Nr. 01, Grundbuch

[…], machen die Beschwerdeführer alsdann geltend, es sei nicht aktenkundig,

dass eine Zustimmung der neuen Grundeigentümerin vorliege. Der

Beschwerdegegner 3 habe es unterlassen zu prüfen, ob die angebliche

Überbindung eines Mietvertrags auf die neue Grundeigentümerin wirklich

stattgefunden habe. Die Zustimmung eines Grundeigentümers lasse sich dabei

nicht aus einem passiven Verhalten im Rahmen einer Beiladung herauslesen. Die

Einhaltung einer Gültigkeitsvorschrift, namentlich die Unterschrift auf dem

Plan, sei im Verwaltungsverfahren schriftlich nachzuweisen, was vorliegend

unterlassen worden sei. Sodann hätten sie, die Beschwerdeführer, dadurch

keine Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der Gültigkeitsvorschrift zu

überprüfen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme.

Jedenfalls sei in den Akten nie behauptet worden, dass die geplante

Mobilfunkanlage in das Eigentum der neuen Grundeigentümerin übergehen solle.

Es könne sich daher lediglich um eine Anlage bzw. Baute auf fremden

Boden handeln, was nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sei. Um

deren Bestand dinglich zu sichern, seien die Vorschriften zu den

Grenzabständen nach Art. 51 RBG analog anzuwenden. Ein bloss

obligatorischer Mietvertrag genüge nicht. Sodann wäre zur dinglichen

Sicherung der Rückbauverpflichtung gemäss kantonalem Richtplan eine Anmerkung

im Grundbuch notwendig.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 RBG wird die Baubewilligung

erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften

entspricht. In diesem Sinne ist dem Baugesuch stattzugeben, wenn das

Baugesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem

öffentlich-rechtlichen Baupolizeirecht, den Vorschriften über die Raumplanung

und den Umweltschutz sowie den weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften

entspricht. Dies ungeachtet von allfälligen privatrechtlichen Ansprüchen. Der

Grundsatz, wonach Privat- und Verwaltungsrecht strikt zu trennen sind, wird

dabei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen durchbrochen. So können

beispielsweise zivilrechtliche Vorfragen im Verwaltungsverfahren beantwortet

werden, wenn die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens davon abhängt.

Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB) ermächtigt den Eigentümer einer Sache, in den Schranken der

Rechtsordnung über sie zu verfügen. Daraus folgt, dass Bauvorhaben auf

fremden Boden nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers realisiert

werden können. Für die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums bedarf der

Baugesuchsteller somit grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers,

die in der Regel durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch nachgewiesen

wird. In diesem Sinne sieht Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den

Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011

(RBGVV) vor, dass Pläne, Berichte und Nachweise zu datieren und vom Bauherrn,

Grundeigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen sind.

Bei dieser Regelung handelt es sich um Ordnungsvorschriften, wobei die

Bewilligungsinstanz lediglich zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen

Verhältnisse verpflichtet ist. Demgemäss darf sie sich auf die Prüfung

beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte verletzen könnte

(vgl. Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,

Bd. 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 7. A., Wädenswil

2024, S. 408 und 443).

3.2.2

Vorliegend hat die frühere Grundeigentümerin

entsprechend Art. 9 Abs. 3 RBGVV die Pläne unterschrieben, was

selbst von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sodann war die Beschwerdegegnerin 2

berechtigt, im Bewilligungsverfahren ihre Prüfung darauf zu beschränken, ob

ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte verletzt. Angesichts dessen, dass

die neue Grundeigentümerin auf eine Stellungnahme als Beigeladene verzichtet hat,

eine Unterschrift der früheren Grundeigentümerin vorliegt und es sich bei der

Unterzeichnung lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, welche nicht

ohne Weiteres zu einem ungültigen oder nicht-bewilligungsfähigen Gesuch

führt, durfte die Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung erteilen. Es

ist dementsprechend keine offenkundige Verletzung von Eigentumsrechten

ersichtlich. Dies wird letztlich auch durch den Nachweis vom 3. Juni

2024.

durch die B.______ deutlich, welcher eine allfällige Verletzung der

Ordnungsvorschrift im vorliegenden Verfahren ohnehin heilen würde.

Schliesslich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie die

analoge Anwendung der Bestimmungen zu den Grenzabständen (Art. 51 RBG)

geltend machen. Für eine solche besteht denn auch weder eine Rechtsgrundlage

noch vermögen die Beschwerdeführer eine solche aufzuzeigen. Damit hat es an

dieser Stelle sein Bewenden.

4.

4.1

Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Zulässigkeit

einer nicht technisch bedingten Dachaufbaute sei vom Beschwerdegegner 3

zu grosszügig bejaht worden. Entgegen dessen Ansicht würden für

Antennenanlagen die gleichen Vorschriften gelten, welche auch für andere

entsprechende Bauten und Anlagen gelten würden. Gemäss dem Richtplan 2018

seien Optimierungen des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts-

und Landschaftsbild bei der Planung von Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen.

Die Gemeinden seien diesbezüglich in Zusammenarbeit mit den Konzessionären

gefordert, geeignete Anlagestandorte zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin 2

habe die Kaskadenordnung gemäss dem Richtplan 2018, wonach mehrere kleine

Antennen im Siedlungsgebiet gegenüber wenigen grossen Antennen zu bevorzugen

seien, im Ergebnis nicht beachtet. Dies obwohl die Gemeinden die Grundsätze

gemäss kantonalem Richtplan bei der Erteilung von Baubewilligungen für

Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen hätten.

4.2

4.2.1

Für die Errichtung von Mobilfunkanlagen darf weder

ein Sach- noch ein Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben

verlangt werden. Es fehlt dementsprechend eine gesetzliche Grundlage für eine

Gesamtplanung. Für die Erstellung von Mobilfunkanlagen besteht innerhalb der

Bauzone denn auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Prüfung von

Alternativstandorten. Es braucht darüber hinaus auch keinen Bedürfnisnachweis

oder eine Interessenabwägung (BGer-Urteil 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024

E. 5.2 f., 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 5.2,

1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4, je mit Hinweisen). Sodann sind

Richtpläne behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 12

Abs. 1 RBG), wobei sie für Grundeigentümer weder Rechte noch Pflichten

begründen (Art. 12 Abs. 2 RBG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung

begründet er keinen Vertrauensschutz und kein Rechtssicherheitsinteresse.

Daraus folgt, dass allfällige Anfechtungsmöglichkeiten sich primär auf die

Nutzungsplanung beziehen. Die Behördenverbindlichkeit impliziert dabei nicht,

dass die Baubehörde bei der Überprüfung eines Baugesuchs auch die Vorgaben

der Richtpläne zu beachten hätte. Andernfalls wären diese auch

grundeigentümerverbindlich. Hieraus folgt, dass die Richtpläne aller Stufen

(kantonal, regional, kommunal) im Rahmen von Planerlassen zu beachten sind

und dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen

einfliessen. Entsprechend entfällt eine direkte Anwendung von Richtplänen im

Baubewilligungsverfahren (Fritzsche, S. 150; vgl. auch Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00648 vom 21. September

2023.

E. 3 sowie VB.2017.00038 vom 2. März 2017

E. 2.2.3 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden R 16 51 vom 10. Januar 2017 E. 5).

4.2.2

Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des

Richtplans 2018 – insbesondere die Handlungsanweisung E3-C/1 – durch die

Baukommission bei der Erteilung der Baubewilligung rügen, ist ihnen nicht zu

folgen. Gemäss Handlungsanweisung E3-C/1 haben die Gemeinden die Grundsätze

gemäss kantonalem Richtplan im Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen

zwar zu berücksichtigen. Ein direkt durchsetzbarer Anspruch einer Drittperson

auf Einhaltung der entsprechenden Handlungsanweisung im

Baubewilligungsverfahren resultiert daraus jedoch noch nicht. Wie oben

dargelegt ist der Richtplan nämlich lediglich behördenverbindlich und vermag

keine Rechte und Pflichten Dritten gegenüber zu begründen. Folgerichtig

können sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, andernfalls würde

der Richtplan von einem Planungsinstrument zu einer direkt anwendbaren

Rechtsgrundlage avancieren, was nicht dem gesetzgeberischen Willen

entspricht. Sodann waren die Beschwerdegegner 2 und 3 im Hinblick auf

die geplante Mobilfunkanlage nicht dazu gehalten, Alternativstandorte zu

evaluieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht innerhalb der

Bauzone sowohl von Bundesrechts wegen als auch gestützt auf kantonales Recht

nämlich keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von

Alternativstandorten (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00084 vom

9.

November 2023 E. II/6.3, mit Hinweisen). Daran vermag auch die

richtplanerische Handlungsanweisung mangels direkter Anwendbarkeit im

Baubewilligungsverfahren nichts zu ändern. Selbst wenn die richtplanerische

Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Orts- und

Landschaftsbild aber lediglich behördenverbindlich ist, ist der

Vollständigkeit halber immerhin festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin 2 keine Beeinträchtigung des Ortsbilds erkannt hat,

weshalb der Beschwerdegegner 3 denn auch nicht in die diesbezügliche

Gemeindeautonomie eingegriffen hat (vgl. auch nachstehende E. II/6).

Dies zu Recht. So steht der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der

Beurteilung von Baugesuchen nämlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in

welchen das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift. Eine solche besteht

vorliegend nicht. So hielt die Beschwerdegegnerin 2 denn auch

nachvollziehbar und plausibel fest, dass sich das Bauvorhaben selbst mit

Blick auf dasjenige im Quartier C.______ in zentralen Anliegen (Höhe,

Gestaltung) unterscheidet und den Aspekt der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 47

Abs. 1 RBG erfüllt. Dass sie das ihr zustehende Ermessen hierbei

missbraucht hat, vermögen die Beschwerdeführer weder darzutun noch ist dies

anhand der im Recht liegenden Akten ersichtlich.

5.

5.1

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass,

selbst wenn es sich um eine zulässige Dachaufbaute handle, das zulässige Mass

überschritten sei. Im Baugesuch des Quartiers C.______ vom 4. Mai 2021

habe die Beschwerdegegnerin 2 nämlich argumentiert, dass auch technisch

bedingte Dachaufbauten zur Gesamthöhe zu zählen seien. Bezüglich kommunaler

bzw. kantonaler Höhenvorschriften verkenne der Beschwerdegegner 3

darüber hinaus die Vorgaben im kantonalen Richtplan 2004 bzw. 2018.

Insofern werde das Recht unrichtig angewendet und das Ermessen unterschritten.

5.2

5.2.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Bauverordnung vom

23.

Februar 2011 (BauV) ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied

zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht

darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Maximalhöhe von

Dachaufbauten in der hier interessierenden Wohnzone W4 beträgt gemäss

Art. 12 der Bauordnung der Gemeinde […] vom 23. September 2016 (BO

[…]) 16.5 m. Nach Art. 14 Abs. 2 BO […] ist die Höhe von

Dachaufbauten auf der bedeutendsten Strassenseite auf zwei Meter beschränkt.

Bei der zur Strasse abgewandten Seite ist die Höhe nicht beschränkt. Gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es dabei aber expliziter

Vorschriften, wenn Mobilfunkantennen einschränkenden Planungsvorschriften

unterstellt werden sollen. Insofern sind die allgemeinen Höhenbeschränkungen

für Dachaufbauten auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar. Dies führt indessen

nicht dazu, dass jede Anlage auf jedem Gebäude – unabhängig von den

Höhenbeschränkungen – bewilligungsfähig ist. Vielmehr haben die

Mobilfunkanlagen auch dem Eingliederungsgebot zu genügen (vgl. zum

Ganzen BGer-Urteil 1C_229/2011 vom 8. November 2011

E. 2.4.1 f.; vgl. auch nachstehende E. II/6).

5.2.2

Anders als die von den Beschwerdeführern erwähnte

bernische Gesetzgebung kennen weder das kantonale noch das kommunale

materielle Baurecht spezifische Regelungen zur zulässigen Höhe von

Mobilfunkanlagen, weshalb hieraus kein Anspruch auf eine Höhenbeschränkung

abgeleitet werden kann. Sodann begründen kantonale Richtpläne, wie bereits

erwähnt (vgl. vorstehende E. II/4.2), keine Rechte und Pflichten,

auf welche sich Grundeigentümer oder Dritte berufen können. Folglich kann

lediglich aus eingliederungstechnischen Belangen eine allfällige

Höhenbeschränkung resultieren.

6.

6.1

Die Beschwerdeführer rügen mit Blick auf das

Eingliederungsgebot eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 BO Glarus,

worin eine ruhige Gestaltung der Dachlandschaft verlangt wird. Der

Beschwerdegegner 3 habe diesbezüglich weder kommunale noch kantonale

Vorschriften erkannt, welche Anwendung finden könnten. Er übersehe allerdings

die Vorgaben im Richtplan 2004 bzw. 2018, wonach das darin verankerte

Kaskadenprinzip bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Es handle sich

vorliegend um eine grosse Anlage mit einer grossen Antenne, wozu sich der

Beschwerdegegner 3 nicht geäussert habe. Dessen Erwägungen zur

Dachgestaltung verletze insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil

die Beschwerdegegnerin 2 im Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] den

kantonalen Richtplan explizit beachtet habe, den richtplanerischen Grundsatz

klein vor gross umgesetzt und ihr Ermessen im Bereich Orts- und

Landschaftsbild in einem ruhigen Wohnquartier ausgeübt habe. Insbesondere

habe der Beschwerdegegner 3 ausser Acht gelassen, dass das Gelände ab

der Liegenschaft D.______ in Richtung […] ansteige und sich der angebliche

Kamin, von der Liegenschaft E.______ aus gesehen, keineswegs ruhig in die

Dachlandschaft einfüge.

6.2

6.2.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 RBG sind Bauten und Anlagen so

in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute

Gesamtwirkung entsteht. Erhöhten Anforderungen hinsichtlich Gestaltung und

Einordnung haben Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten,

schützenswerten und erhaltenswerten Objekten zu genügen (Abs. 2). Verlangt

das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer

befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden,

welche jedoch objektiven Kriterien zu folgen haben (BGer-Urteil 1P.280/2002

vom 28. Oktober 2002 E. 3.3). Nichtsdestotrotz können gestützt auf

eine solche Bestimmung keine architektonischen Sonderleistungen erwartet

werden, da lediglich eine gute Gesamtwirkung gefordert wird, die sich an

einem Durchschnittsmassstab orientiert (Christoph Fritzsche et al., Zürcher

Planungs- und Baurecht, Bd. 2, Bau- und Umweltrecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 1030). Durchschnittlich dimensionierte

Mobilfunkanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel

zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder

sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen. Die Interessenabwägung mit den

Zielen der Fernmeldegesetzgebung führt dazu, dass eine durchschnittlich

dimensionierte Mobilfunkanlage in einer durchschnittlichen Wohnzone ohne

Weiteres zugelassen werden muss (BGE 141 II 245 E. 7.4).

Bei der Anwendung des Begriffs "gute Gesamtwirkung" kommt den

kommunalen Behörden aufgrund der ihnen zustehenden Gemeindeautonomie (Art. 51

BV i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom

1.

Mai 1988 [KV GL]) ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(BGer-Urteil 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2). Eine

allfällig zu beurteilende Rechtsgleichheit ist dann verletzt, wenn Gleiches

nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach

Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass

sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf

eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b).

6.2.2

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Richtplan

beziehen, ist erneut festzuhalten, dass dieser, anders als der Nutzungsplan,

keine Rechte und Pflichten gegenüber Grundeigentümern oder Dritten begründet

(vgl. vorstehende E. II/4.2). Sodann handelt es sich vorliegend

unbestrittenermassen nicht um eine Baute in der Umgebung von geschützten,

schützenswerten und erhaltenswerten Objekten, weshalb keine allzu hohen

Anforderungen hinsichtlich Gestaltung und Einordnung zu stellen sind. Es sind

darüber hinaus auch keine speziellen Verhältnisse ersichtlich, die eine

durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage aufgrund des Ortsbildschutzes

nicht zulassen würden. Ferner können sich die Beschwerdeführer vorliegend

nicht auf den Rechtsgleichheitsgrundsatz berufen. In dem von ihnen

vorgebrachten Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] ging es, anders als im

vorliegenden Verfahren, nämlich darum, dass die Behörde einen bereits

unrechtmässigen Zustand nicht schützte. Daher fehlt es bereits an der

Voraussetzung der Gleichheit des Sachverhalts. Schliesslich unterscheidet

sich auch der streitbetroffene Neubau hinsichtlich Gestaltung und Höhe

massgeblich von demjenigen im Quartier C.______. Eine Missachtung des

Rechtgleichheitsgrundsatzes ist damit nicht erstellt.

7.

7.1

Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der

Beschwerdegegner 3 wende nur eine Einzelfallbetrachtung für die zu

beurteilende Mobilfunkantenne an und blende dadurch die vom kantonalen

Richtplan verlangte Gesamtbetrachtung völlig aus. Die Beschwerdegegnerin 2

habe im Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] noch argumentiert, die

Antenne steche aus dem ruhigen Landschafts- und Ortsbild massiv heraus und

wirke als Fremdkörper. Zudem habe sie keinen alternativen Standort geprüft.

Vorliegend würden allerdings die vom kantonalen Richtplan verlangten

Abklärungskriterien zur Optimierung des Standorts hinsichtlich der

Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild mit aufgezeigten Alternativen

fehlen. Gemäss Bundesgericht könnten die Kantone im Rahmen von kantonalen

Planungsmassnahmen verlangen, dass eine Mobilfunkanlage in ihren Dimensionen

und ihrer Leistungsfähigkeit der in einer reinen Wohnzone üblichen

Ausstattung entspricht. Das im Richtplan verankerte Kaskadenprinzip fülle

genau den vom Bundesgericht eröffneten Handlungsspielraum aus und sei

dementsprechend vorliegend zu beachten.

7.2

Bezüglich der Verbindlichkeit des Richtplans und des

Rechtsgleichheitsgrundsatzes kann auf das bereits Dargelegte verwiesen

werden. Ein Vergleich mit dem Entscheid zum Baugesuch C.______ scheitert, wie

ebenfalls bereits ausgeführt, an der Gleichheit des Sachverhalts. Ferner

gewähren die massgebenden Bestimmungen den kommunalen Behörden ein

erhebliches Ermessen. Dieses wurde bei der vorliegenden Beurteilung gegenüber

derjenigen im Quartier C.______ nicht missbraucht, zumal die kommunale

Baubehörde plausible Gründe für die Gewährung des Baugesuchs vorzubringen

vermag (vgl. vorstehende E. II/4.2 und II/6.2).

8.

8.1

Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den

Standpunkt, der vom Richtplan 2004 geforderte Leitfaden zur Errichtung von

Mobilfunk-Basisstationen (insbesondere Kapitel E5-3) sei nie erlassen worden.

Ebenso wenig sei der Kanton seiner Koordinationspflicht unter den

Mobilfunkbetreibern nachgekommen. Entgegen der Stellungnahme der Abteilung

Umweltschutz und Energie vom 14. Juli 2023 könne sich der Kanton seiner

Aufgabe nicht entledigen, indem er auf den Leitfaden des Bundesamts für

Umwelt für Gemeinden und Städte verweise. Bis der Kanton seine Koordinationsaufgabe

(Richtungsweisende Festlegung zu E3-B/1 Mobilfunkversorgung im Richtplan

2018) erfüllt habe, müssten die Gemeinden im Siedlungsgebiet mehreren kleinen

Anlagen den Vorzug gegenüber weniger grossen Antennen geben. Dies sei weder

im Bewilligungsentscheid noch vom Beschwerdegegner 3 umgesetzt worden.

Sodann gestehe Letzterer zu, keine Vereinbarung betreffend Dialogmodell mit

den Mobilfunkbetreiberinnen abgeschlossen zu haben. Er weigere sich somit,

den vom Landrat und vom Bundesrat genehmigten Richtplan umzusetzen. Diese

Rechtsverweigerung könne nicht ohne Folgen bleiben und verletze zudem die

Rechtsweggarantie. Insbesondere könne dem Bürger nicht entgegengehalten

werden, es gebe keine anwendbaren planungsrechtlichen Vorschriften, wenn sich

die Behörde jahrelang weigere, das Recht umzusetzen. In einem solchen Fall

seien die Vorgaben des kantonalen Richtplans im Baubewilligungsverfahren auch

dann durchzusetzen, wenn der Kanton und die Gemeinde keine einschlägigen

Bestimmungen erlassen hätten.

8.2

8.2.1

Eine

Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

untätig bleibt. Ebenfalls als Rechtverweigerung gilt das unrechtmässige

Nichteintreten, die Nichtbeurteilung einzelner Begehren, die unzulässige

Einschränkung der Kognition, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die

überspitzte Handhabung von formellen Vorschriften

(vgl. BGer-Urteil 1B_579/2020

vom 3. Februar 2021 E. 3, 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 4.3, 5D_125/2020 vom 29. Juni

2020.

E. 3). Vorausgesetzt ist, dass ein Anspruch auf ein

Tätigwerden der Behörde bzw. des Gerichts besteht.

8.2.2

Wie bereits dargelegt, begründet der Richtplan keine

Rechte und Pflichten für Grundeigentümer. Folglich können sich die

Beschwerdeführer auch nicht auf eine diesbezügliche Rechtsverweigerung

berufen. Das Dialogmodell ermöglicht es den Gemeinden sodann aktiv Einfluss

auf zukünftige Standorte von Mobilfunkantennen zu nehmen, sofern eine

Vereinbarung über ein solches Modell abgeschlossen wurde. Ein eingereichtes

Baugesuch ist dennoch ausschliesslich nach den massgeblichen

Gesetzesvorschriften zu beurteilen, wobei eine Vereinbarung über ein

Dialogmodell die gesetzlichen Regelungen weder zu ersetzen noch zu verhindern

vermag (vgl. hierzu den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich [BRGE III] Nr. 0091/2021 vom 14. Juli 2021

E. 9.2). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin 2 weder zum

Abschluss des Dialogmodells verpflichtet noch wurde ein solches vereinbart.

Indem sich die Behörden auf die gesetzlichen Bestimmungen stützten und den ihnen

zustehenden Ermessensspielraum eingehalten haben, ist keine

Rechtsverweigerung zu erkennen.

9.

9.1

Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, der

Beschwerdegegner 3 reduziere den Beschluss E3-B/2 zum Ausbau von

Mobilfunkanlagen im kantonalen Richtplan (Seite E/15) auf Belange der

Ortsbildgestaltung. Entgegen dessen Ansicht räume das Bundesrecht den

Kantonen aber auch ausserhalb der Ortsbildgestaltung einen Handlungsspielraum

ein. Darüber hinaus gelte der Grundsatz gross vor klein im ganzen Siedlungsgebiet.

Dies unabhängig vom Ortsbildschutz. Die vom Richtplan 2018 geforderte

Bevorzugung von mehreren kleinen Anlagen bzw. Antennen im

Siedlungsgebiet sei bedingungslos. Dies im Gegensatz zu demjenigen Titel,

welcher sich auf das Orts- und Landschaftsbild beziehe.

9.2

Die Festlegungen im Richtplan 2018 (Kapitel E3

Mobilfunkanlagen) sind zwar in der Nutzungsplanung, nicht aber bedingungslos

im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Die Grundsätze beschreiben lediglich

den Rahmen, in welchem die Gemeinden ihr Planungsermessen auszuüben haben,

was deren Entscheidungen keineswegs abschliessend zu bestimmen vermag (Pierre

Tschannen in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Richt-

und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9

N. 6). Dementsprechend verpflichten die von den Beschwerdeführern

angerufenen Stellen im Richtplan die Behörden nicht bedingungslos, womit die

Rüge der Beschwerdeführer im Ergebnis ins Leere zielt.

10.

10.1

Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer auf

den Standpunkt, es sei ihnen nicht möglich gewesen, die vom kantonalen

Richtplan plötzlich abweichende Rechtsanwendung durch die

Beschwerdegegnerin 2 und die Fortschreibung der Nichtanwendung des

kantonalen Richtplans durch den Beschwerdegegner 3 vorauszusehen.

Insofern sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie, die

Beschwerdeführer, würden sich deshalb dazu veranlasst sehen, sowohl den

Kanton als auch die Gemeinde anhalten zu lassen, den kantonalen Richtplan

umzusetzen.

10.2

Art. 9 Abs. 1 RPG hält fest, dass Richtpläne

behördenverbindlich sind. Die Behördenverbindlichkeit führt jedoch nicht

dazu, dass die Baubehörde bei der Überprüfung eines Baugesuchs auch die

Vorgaben der Richtpläne zu beachten hätte, andernfalls diese auch grundeigentümerverbindlich

wären. Diese Eigenschaften kommt, wie bereits dargelegt, den Richtplänen aber

gerade nicht zu. Vielmehr sind die Richtpläne aller Stufen (kantonal,

regional, kommunal) im Rahmen von Planerlassen zu beachten und müssen

dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen einfliessen.

Dispositiv

Demnach entfällt eine direkte Anwendung von Richtplänen im

Baubewilligungsverfahren (vgl. vorstehende E. II/4.2.1). Sofern

sich die Beschwerdeführer darauf berufen, sie hätten die Nichtanwendung des

kantonalen Richtplans nicht voraussehen können, kann ihnen nicht gefolgt

werden. Den Beschwerdeführern hätte nicht zuletzt mit Blick auf die

bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 9

Abs. 1 RPG) klar sein müssen, dass der Richtplan im Bewilligungsverfahren

keine direkte Anwendung findet. Der Grundsatz von Treu und Glaube ist somit

nicht verletzt.

11.

Zusammenfassend wird im

Baubewilligungsverfahren der Nutzungsplan im Einzelfall als Akt der

Rechtsanwendung umgesetzt. Dabei ist er aber nicht Teil der Planung, auf

welche das Kapitel E3-B/2 im Richtplan 2018 Bezug nimmt. Dementsprechend

spielt der Richtplan im Baubewilligungsverfahren nur eine untergeordnete

Rolle, wobei ihm noch am ehesten bei der Beurteilung von

Ausnahmebewilligungen grössere Bedeutung zukommt (vgl. Tschannen,

Art. 9 N. 34). Einen direkten Anspruch zu Gunsten einer Drittperson

verleiht er im Baubewilligungsverfahren indessen nicht, da er als

Planungsinstrument lediglich behördenverbindlich ist und nur (aber immerhin)

vorgibt, in welchem Rahmen der Nutzungsplan umzusetzen ist. Ist der Richtplan

einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich, so kann auch dessen Umsetzung

nicht Gegenstand einer solchen Überprüfung sein. Daraus folgt, dass die

Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Richtplans nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten vermögen. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung des

streitbetroffenen Bauvorhabens weder formelle Fehler ersichtlich noch wurden

die massgebenden materiell-rechtlichen Gesetzesbestimmungen verletzt. Der vorliegend

angefochtene Entscheid ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem

von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Die

Beschwerdegegnerin 1 ist eine juristische Person, welche den vorliegenden

Prozess durch einen im eigenen Rechtsdienst angestellten Rechtsanwalt führen

liess. Da sie als obsiegende Partei lediglich dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat, wenn sie durch eine externe Anwältin oder durch

einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr somit keine

Parteientschädigung zu (vgl. BGer-Urteile 2C_899/2008 vom 18. Juni

2009 E. 5.2, 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 6,

1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 6.2, je mit Hinweisen; Arnold

Rusch/Adrian Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in

eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 688;

Lukas Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt

Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger

Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018

S. 979 ff., 982 f.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und

mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]