VG.2024.00020
Sozialversicherung - Unfallversicherung
13. Juni 2024Deutsch18 min
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. Juni 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora
Muji
in Sachen
VG.2024.00020
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt, Rechtsanwalt
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […], war seit
dem 1. April 2019 bei der B.______AG als Monteur tätig und in dieser
Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 27. Oktober 2021 stürzte er aus einer Höhe von etwa zwei Metern von
einer Leiter und zog sich dabei eine Berstungsfraktur zu. Die Suva erbrachte
in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
2.
Am 19. September 2023
sprach die Suva A.______
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 5 % zu. Die am 11. Oktober 2023
bzw. am 25. Oktober 2023 von ihm dagegen erhobene Einsprache wies
die Suva am 26. Februar 2024 ab.
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 9. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2024. Ihm sei ab dem
1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Suva zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva schloss am 7. Mai 2024
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die psychischen
Beeinträchtigungen seien koinzident mit dem Unfall aufgetreten und folglich
natürlich kausal zum Unfallereignis. Da sie im direkten Zusammenhang mit dem
Unfallereignis aufgetreten seien, könne die Adäquanzbeurteilung überdies
nicht nach Massgabe der Rechtsprechung erfolgen, welche für ausschliessliche
psychische Unfallfolgen anwendbar sei. Sodann hätte die Beschwerdegegnerin
eine umfassende und neutrale Begutachtung durchführen und abklären müssen, ob
unfallbedingt eine depressive Symptomatik und eine psychosoziale
Belastungssituation eingetreten seien. Hinzu komme, dass der Kreisarzt kein
Facharzt für Psychiatrie sei und entsprechend auch nicht beurteilen könne, ob
die komplexe Schmerzproblematik als somatoforme Schmerzstörung bzw. die
Belastungssituation als Depression oder Belastungsstörung zu beurteilen sei.
Die Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung betreffend die
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden gelte dabei sinngemäss. Das Unfallereignis sei
ferner geeignet, bei ihm eine psychische Belastungssituation herbeizuführen,
nicht zuletzt weil er als bald 60-Jähriger von einem Arbeitsplatzverlust
überdurchschnittlich betroffen sei und er bis zum Erreichen des ordentlichen
Rentenalters keine Arbeitsstelle mehr finden werde. Selbst wenn die
Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Störungen anwendbar wäre, so werde
bestritten, dass es sich lediglich um ein mittelschweres Unfallereignis
handle. Ferner sei die Invaliditätsbemessung fehlerhaft, da insbesondere auf
den Medianwert der Löhne abgestellt worden sei. Er sei mit Bezug auf die
angestammte Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und könne auch geeignete
Verweisungstätigkeiten nur eingeschränkt und mit einem verminderten
Arbeitstempo bzw. einem erhöhten Pausenbedarf im Umfang von 50 %
ausführen. Selbst bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wäre schliesslich
der maximale Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren, da er als bald
60-Jähriger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das noch vorhandene
funktionelle Leistungsvermögen auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mehr
verwerten könne.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem
Unfall vom 27. Oktober 2021, welcher als mittelschwerer Unfall im
engeren Sinne zu qualifizieren sei, sei zu verneinen, wobei die
Adäquanzprüfung rechtsprechungsgemäss nach der Psycho-Praxis zu erfolgen
habe. Sodann sei bei Unfällen aus dem mittleren Bereich kein Gutachten für
deren Beurteilung erforderlich. Ferner seien die massgeblichen
Zusatzkriterien insgesamt nicht im erforderlichen Ausmass erfüllt. Namentlich
handle es sich bei einer Berstungsfraktur LWK 1 nicht um eine schwere
Verletzung oder um eine solche besonderer Art. Dementsprechend sei diese
nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. In den Akten fänden
sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung,
einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen, wobei die
Behandlung der psychischen Beschwerden nicht in die Prüfung dieser Kriterien
miteinzubeziehen sei. Im Übrigen berücksichtige die behandelnde Hausärztin
unfallfremde Beschwerden und beziehe sich lediglich auf die angestammte
Tätigkeit. Insgesamt sei mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
5.
Mai 2023 der Endzustand eingetreten. Schliesslich könne den Einwänden
des Beschwerdeführers hinsichtlich des herangezogenen Tabellenlohns nicht
gefolgt werden. Für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand
statistischer Werte hätten nämlich weiterhin die Zentral-
bzw. Medianwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts
für Statistik (LSE) Geltung.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG
werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten die
Versicherungsleistungen gemäss Art. 10 ff. UVG gewährt, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge
hat.
3.1.2
Ist ein Versicherter infolge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne vom Art. 6 ATSG, so
hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dem
Rentenbeginn fällt der Anspruch auf Taggeld dahin (Art. 19 Abs. 1
UVG).
3.1.3
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.1.4
Für die Beurteilung des
Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und
Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Aufgabe dieser
Experten ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls
auf den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und zu umschreiben,
welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar sind und inwiefern er in seiner
körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.5
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.
Gestützt auf den Beweisgrad ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom
21.
Oktober 2013 E. 3.2.1).
3.2
3.2.1
Die Verwaltung wie auch die
kantonalen Versicherungsgerichte haben die Einschätzungen der Experten nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a,
mit Hinweisen).
3.2.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin
allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.3
3.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 129 V 177 E. 3.1). Es ist
daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von
der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b). Entscheidend ist dabei die
Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei das Gericht bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen
Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).
3.3.2
Die
Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate
Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 117 V 359 E. 5a). Die
Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, in Erwin
Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 58 f.).
4.
4.1
Prof. Dr. med. C.______ und Assistenzärztin D.______ diagnostizierten am 10. November 2021 eine
Berstungsfraktur LWK 1. Am 15. November 2021 stellte die Rehaklinik
E.______ beim Beschwerdeführer sodann
Schmerzen in Bewegung sowie im Operationsgebiet fest. Das Gehen und Stehen gehe
gut. Er, der Beschwerdeführer, bemerke leichte Sensibilitätseinschränkungen
an der linken Fusssohle. Die behandelnden Ärzte attestiertem ihm vom
10.
November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ferner eine volle
Arbeitsunfähigkeit.
4.2
Am 14. Februar 2022 schilderte Prof. C.______, es bestünden weiterhin tieflumbale mechanische
Rückenschmerzen sowie ISG-Beschwerden. Bis Ende Februar sei weiterhin von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3
Kreisarzt Dr. med. F.______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte
am 14. März 2022 eine Deckplattenimpressionsfraktur in LWK 1 mit
deutlicher Höhenminderung und Beteiligung der Vorder- sowie Hinterkante fest.
Die frakturierte Hinterkante reiche um etwa fünf Millimeter in den Spinalkanal.
Sodann liege ein partiell mitabgebildetes subcutanes Hämatom gluteal
beidseits und rechtsbetont vor, womit der Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Nach
einer Wirbelsäulenoperation seien mindestens sechs bis zwölf Monate bis zur
vollen Arbeitsfähigkeit abzuwarten. Dem Beschwerdeführer sei auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte überwiegend sitzende Arbeit ganztags
zumutbar. Länger andauerndes oder repetitives Einnehmen einer Zwangshaltung für
die Wirbelsäule wie gebückte Haltung, Tätigkeiten mit maximalen oder länger
dauernden Rumpfrotationen seien weitgehend zu meiden. Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten sowie andauernde Vibrationsbelastungen für die Wirbelsäule seien
zu vermeiden.
4.4
Dr. med. G.______,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte am 1. September
2022.
aus, beim Beschwerdeführer bestünden weiterhin lumbale Schmerzen und
tieflumbale muskuläre Verspannungen, teilweise immobilisierend mit hinkendem
Gangbild. Weiter lägen Verspannungen paravertebral im Bereich der
Facettengelenke vor, wobei durch die Physiotherapie eine leichte
Beschwerdebesserung habe erzielt werden können. Er, der Beschwerdeführer,
könne weiterhin keine schweren Platten heben. Die Arbeit könne er zu 50 %
wiederaufnehmen.
4.5
Am 19. Oktober 2022 diagnostizierte Prof. C.______
eine Spondylodese thorakolumbal bei
Berstungsfraktur L1 und einen mechanischen Rückenschmerz, insbesondere in den
Segmenten L4/5 und L5/S1. Überdies bestehe der Verdacht auf eine beidseitige
ISG-Arthropathie.
4.6
Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom
16.
Dezember 2022 diagnostizierte Kreisarzt Dr. med. H.______, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, eine
Berstungsfraktur LWK 1 sowie als unfallfremde Erkrankungen Spondylarthrosen
LWK4/LWK5 und LWK5/SWK1 beidseits. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Hingegen sei eine vollschichtige wechselbelastende Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Dies vorwiegend sitzend, aber auch
stehend und gehend. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf zehn Kilogramm
begrenzt. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vornüber
geneigt), an unzugänglichen Orten, in kniender oder kauernder Stellung seien
nicht zumutbar. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nicht
gerechnet werden.
4.7
Prof. C.______
operierte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 und hielt ein
störendes Osteosynthesematerial nach thorakolumbaler Spondylodese sowie
muskuläre und Fasziendehiszenz dorsal fest. Mittels Physiotherapie könne
keine Verbesserung mehr erreicht werden. Am 26. April 2023 informierte
Prof. C.______, dass im Bereich
des dorsalen Zugangs keine Muskeln oder Fasziendehiszenzen vorlägen. Die
Muskulatur sei deutlich weicher als vorher. Im Bereich der unteren LWS bestehe
nach wie vor ein mechanischer Rückenschmerz mit Facettengelenksschmerzen und
rechtsbetont auch ISG-Probleme.
4.8
Am 5. Mai 2023 beurteilte Kreisarzt Dr. H.______ die Restbeschwerden als teilkausal zum
Unfallereignis vom 27. Oktober 2021. Von weiteren Behandlungen werde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustands möglich sein.
4.9
Am 20. Oktober 2023 hielt Dr. G.______ fest, sie könne nicht beurteilen, ob aktuell noch
Unfallfolgen vorlägen. Dem Beschwerdeführer habe sie aufgrund der Lumbago und
einer depressiven Symptomatik sowie einer psychosozialen Belastungssituation
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit
beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar und zu befürworten.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer klagt über
Beschwerden im Bereich des Rückens und über eine psychische Problematik.
Betreffend die Rückenbeschwerden anerkannte die Beschwerdegegnerin eine
Teilkausalität, weshalb an dieser
Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Uneinigkeit besteht demgegenüber, ob die geltend
gemachten psychischen Beschwerden kausal zum Unfallereignis vom 27. Oktober 2021 sind, wobei der
Beschwerdeführer die Anwendung
der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) bestreitet.
5.2
Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist
zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall,
gelangt die Psycho-Praxis zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen aber, dass
die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat,
muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen
Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im
Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten.
Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in
BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der
Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien
(vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 127 V 102
E. 5b/bb, je mit Hinweisen).
5.3
Aus den im Recht liegenden
Akten geht einzig aus dem Bericht von Dr. G.______ vom 20. Oktober
2023.
eine depressive Symptomatik sowie eine psychosoziale Belastungssituation
hervor. Dieser Bericht vermag den beweisrechtlichen Anforderungen jedoch
nicht zu genügen, zumal sich Dr. G.______ weder rechtsgenüglich mit den
Vorakten auseinandergesetzt noch eigene Explorationen angestellt oder Tests
durchgeführt hat. Überdies äussert sie sich einzig und lediglich pauschal zur
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und bleibt eine Einschätzung
zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten schuldig. Des Weiteren weist sie
selbst darauf hin, dass sie sich zum Vorliegen von Unfallfolgen nicht äussern
könne, weshalb ihr Bericht von vornherein mit erheblichen Unsicherheiten
behaftet ist. Ferner bezieht sie zu den vom Beschwerdeführer beklagten
psychischen Beschwerden nicht eingehend Stellung. Obschon ihrem Bericht im
Ergebnis somit kein wesentlicher Beweiswert zukommt, bezog sich die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf
ihren Bericht vom 20. Oktober 2023 und wendete in der Folge die
Psycho-Praxis an, womit die Beschwerdegegnerin das Bestehen psychischer
Beschwerden offensichtlich selbst nicht ausschloss. Weitere Berichte, welche
Schlussfolgerungen in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden zulassen
würden bzw. welche sich mit den Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der
Psycho-Praxis auseinandersetzen oder hierzu geeignet sind, liegen sodann nicht vor. Zwar stellt die
Frage nach der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs grundsätzlich
eine Rechtsfrage dar, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist
(vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1, BGer-Urteil
8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.2). Die Anwendung der
Psycho-Praxis setzt indessen aber voraus, dass natürlich unfallkausale, aber
organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden vorliegen, was vorgängig
die Beurteilung allfälliger Krankheits- und Unfallfolgen bedingt. Erst dieser
Umstand gibt Anlass zu einer besonderen Adäquanzbeurteilung, anhand welcher
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist und je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen sind (vgl. zum Ganzen
BGE 140 V 193 E. 3.2; BGer-Urteil 8C_749/2010 vom
6.
Januar 2011 E. 3, mit Hinweisen).
5.4
Wie bereits dargelegt, beurteilte die
Beschwerdegegnerin die Adäquanz anhand der Psycho-Praxis. Dies obschon
ungewiss ist, ob und unter welchen psychischen Beschwerdebildern der
Beschwerdeführer leidet und ob durch die Behandlung derselben noch eine
namhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann
bzw. inwiefern die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil durch
die psychischen Leiden beeinflusst werden. Überdies bestehen keine verlässlichen
Angaben über das Zusammenwirken der somatischen und der allfälligen
psychischen Beschwerden, zumal verlässliche medizinische Unterlagen fehlen.
Ferner bleibt unklar, ob die übrigen
Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund
treten, womit insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden
geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Prüfung des für die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vorausgesetzten adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
nach der Psycho-Praxis allein gestützt auf den Bericht von Dr. G.______
vom 20. Oktober 2023 nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 127 V 102
E. 5b/bb). Sollte eine diesbezügliche fachärztliche Abklärung
nämlich ergeben, dass organisch hinreichend nachweisbare psychische
Unfallfolgen vorliegen, wären diese nach der allgemeinen Adäquanzformel zu
beurteilen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
es an der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43
ATSG) gelegen hätte, solche Unklarheiten mittels weiteren medizinischen
Abklärungen zu beseitigen.
6.
6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die
Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine
Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die
Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt
überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein
Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie
allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
6.2
Die Beurteilung von Dr. G.______
vom 20. Oktober 2023, auf welche
sich die Beschwerdegegnerin bei der Adäquanzbeurteilung der psychischen
Beschwerden hauptsächlich abstützt, stellt keine verlässliche medizinische
Entscheidungsgrundlage dar (vgl. vorstehende E. II/5.3). Dennoch hat die
Beschwerdegegnerin pauschal darauf abgestellt und gestützt darauf die
Adäquanzprüfung vorgenommen, was mit Blick auf ihre Untersuchungs- bzw.
Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren ungenügend erscheint. Ob der
Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall tatsächlich psychische Beschwerden
entwickelt hat und diese auf das Unfallereignis vom 27. Oktober
2021.
zurückzuführen sind, kann einzig mittels einer fachärztlichen
Beurteilung geklärt werden. Die Sache ist dementsprechend an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen
vornimmt und hernach erneut über ihre Leistungspflicht verfügt.
7.
Da es bezüglich der Frage
des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen allfälliger psychischer
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Oktober
2021.
weiterer medizinischer Abklärungen
bedarf, erübrigt sich (aktuell) die Prüfung der Arbeitsfähigkeit und des
Invaliditätsgrads.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da die Rückweisung der Sache an den
Versicherungsträger hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge als
Obsiegen gilt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2020, Art. 61 N. 224), steht dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu, welche auf
pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
2.
Gegen diesen Zwischenentscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]