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Entscheid

VG.2024.00020

Sozialversicherung - Unfallversicherung

13. Juni 2024Deutsch18 min

eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Juni 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora

Muji

in Sachen

VG.2024.00020

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […], war seit

dem 1. April 2019 bei der B.______AG als Monteur tätig und in dieser

Eigenschaft bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 27. Oktober 2021 stürzte er aus einer Höhe von etwa zwei Metern von

einer Leiter und zog sich dabei eine Berstungsfraktur zu. Die Suva erbrachte

in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

2.

Am 19. September 2023

sprach die Suva A.______

eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer

Integritätseinbusse von 5 % zu. Die am 11. Oktober 2023

bzw. am 25. Oktober 2023 von ihm dagegen erhobene Einsprache wies

die Suva am 26. Februar 2024 ab.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 9. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2024. Ihm sei ab dem

1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinne

der Erwägungen an die Suva zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva schloss am 7. Mai 2024

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die psychischen

Beeinträchtigungen seien koinzident mit dem Unfall aufgetreten und folglich

natürlich kausal zum Unfallereignis. Da sie im direkten Zusammenhang mit dem

Unfallereignis aufgetreten seien, könne die Adäquanzbeurteilung überdies

nicht nach Massgabe der Rechtsprechung erfolgen, welche für ausschliessliche

psychische Unfallfolgen anwendbar sei. Sodann hätte die Beschwerdegegnerin

eine umfassende und neutrale Begutachtung durchführen und abklären müssen, ob

unfallbedingt eine depressive Symptomatik und eine psychosoziale

Belastungssituation eingetreten seien. Hinzu komme, dass der Kreisarzt kein

Facharzt für Psychiatrie sei und entsprechend auch nicht beurteilen könne, ob

die komplexe Schmerzproblematik als somatoforme Schmerzstörung bzw. die

Belastungssituation als Depression oder Belastungsstörung zu beurteilen sei.

Die Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung betreffend die

anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren

psychosomatischen Leiden gelte dabei sinngemäss. Das Unfallereignis sei

ferner geeignet, bei ihm eine psychische Belastungssituation herbeizuführen,

nicht zuletzt weil er als bald 60-Jähriger von einem Arbeitsplatzverlust

überdurchschnittlich betroffen sei und er bis zum Erreichen des ordentlichen

Rentenalters keine Arbeitsstelle mehr finden werde. Selbst wenn die

Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Störungen anwendbar wäre, so werde

bestritten, dass es sich lediglich um ein mittelschweres Unfallereignis

handle. Ferner sei die Invaliditätsbemessung fehlerhaft, da insbesondere auf

den Medianwert der Löhne abgestellt worden sei. Er sei mit Bezug auf die

angestammte Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und könne auch geeignete

Verweisungstätigkeiten nur eingeschränkt und mit einem verminderten

Arbeitstempo bzw. einem erhöhten Pausenbedarf im Umfang von 50 %

ausführen. Selbst bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wäre schliesslich

der maximale Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren, da er als bald

60-Jähriger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das noch vorhandene

funktionelle Leistungsvermögen auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mehr

verwerten könne.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der

adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem

Unfall vom 27. Oktober 2021, welcher als mittelschwerer Unfall im

engeren Sinne zu qualifizieren sei, sei zu verneinen, wobei die

Adäquanzprüfung rechtsprechungsgemäss nach der Psycho-Praxis zu erfolgen

habe. Sodann sei bei Unfällen aus dem mittleren Bereich kein Gutachten für

deren Beurteilung erforderlich. Ferner seien die massgeblichen

Zusatzkriterien insgesamt nicht im erforderlichen Ausmass erfüllt. Namentlich

handle es sich bei einer Berstungsfraktur LWK 1 nicht um eine schwere

Verletzung oder um eine solche besonderer Art. Dementsprechend sei diese

nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. In den Akten fänden

sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung,

einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen, wobei die

Behandlung der psychischen Beschwerden nicht in die Prüfung dieser Kriterien

miteinzubeziehen sei. Im Übrigen berücksichtige die behandelnde Hausärztin

unfallfremde Beschwerden und beziehe sich lediglich auf die angestammte

Tätigkeit. Insgesamt sei mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

5.

Mai 2023 der Endzustand eingetreten. Schliesslich könne den Einwänden

des Beschwerdeführers hinsichtlich des herangezogenen Tabellenlohns nicht

gefolgt werden. Für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand

statistischer Werte hätten nämlich weiterhin die Zentral-

bzw. Medianwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts

für Statistik (LSE) Geltung.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG

werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten die

Versicherungsleistungen gemäss Art. 10 ff. UVG gewährt, sofern das

Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge

hat.

3.1.2

Ist ein Versicherter infolge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne vom Art. 6 ATSG, so

hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dem

Rentenbeginn fällt der Anspruch auf Taggeld dahin (Art. 19 Abs. 1

UVG).

3.1.3

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.1.4

Für die Beurteilung des

Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und

Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Aufgabe dieser

Experten ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls

auf den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und zu umschreiben,

welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar sind und inwiefern er in seiner

körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu

BGE 125 V 351 E. 3a).

3.1.5

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

Gestützt auf den Beweisgrad ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom

21.

Oktober 2013 E. 3.2.1).

3.2

3.2.1

Die Verwaltung wie auch die

kantonalen Versicherungsgerichte haben die Einschätzungen der Experten nach

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten

(BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a,

mit Hinweisen).

3.2.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr

besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin

allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.3

3.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im

Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 129 V 177 E. 3.1). Es ist

daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von

der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern

medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b). Entscheidend ist dabei die

Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei das Gericht bei der Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen

Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).

3.3.2

Die

Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate

Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs

also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 117 V 359 E. 5a). Die

Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der

natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, in Erwin

Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 58 f.).

4.

4.1

Prof. Dr. med. C.______ und Assistenzärztin D.______ diagnostizierten am 10. November 2021 eine

Berstungsfraktur LWK 1. Am 15. November 2021 stellte die Rehaklinik

E.______ beim Beschwerdeführer sodann

Schmerzen in Bewegung sowie im Operationsgebiet fest. Das Gehen und Stehen gehe

gut. Er, der Beschwerdeführer, bemerke leichte Sensibilitätseinschränkungen

an der linken Fusssohle. Die behandelnden Ärzte attestiertem ihm vom

10.

November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ferner eine volle

Arbeitsunfähigkeit.

4.2

Am 14. Februar 2022 schilderte Prof. C.______, es bestünden weiterhin tieflumbale mechanische

Rückenschmerzen sowie ISG-Beschwerden. Bis Ende Februar sei weiterhin von

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.3

Kreisarzt Dr. med. F.______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte

am 14. März 2022 eine Deckplattenimpressionsfraktur in LWK 1 mit

deutlicher Höhenminderung und Beteiligung der Vorder- sowie Hinterkante fest.

Die frakturierte Hinterkante reiche um etwa fünf Millimeter in den Spinalkanal.

Sodann liege ein partiell mitabgebildetes subcutanes Hämatom gluteal

beidseits und rechtsbetont vor, womit der Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Nach

einer Wirbelsäulenoperation seien mindestens sechs bis zwölf Monate bis zur

vollen Arbeitsfähigkeit abzuwarten. Dem Beschwerdeführer sei auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte überwiegend sitzende Arbeit ganztags

zumutbar. Länger andauerndes oder repetitives Einnehmen einer Zwangshaltung für

die Wirbelsäule wie gebückte Haltung, Tätigkeiten mit maximalen oder länger

dauernden Rumpfrotationen seien weitgehend zu meiden. Arbeiten auf Leitern

und Gerüsten sowie andauernde Vibrationsbelastungen für die Wirbelsäule seien

zu vermeiden.

4.4

Dr. med. G.______,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte am 1. September

2022.

aus, beim Beschwerdeführer bestünden weiterhin lumbale Schmerzen und

tieflumbale muskuläre Verspannungen, teilweise immobilisierend mit hinkendem

Gangbild. Weiter lägen Verspannungen paravertebral im Bereich der

Facettengelenke vor, wobei durch die Physiotherapie eine leichte

Beschwerdebesserung habe erzielt werden können. Er, der Beschwerdeführer,

könne weiterhin keine schweren Platten heben. Die Arbeit könne er zu 50 %

wiederaufnehmen.

4.5

Am 19. Oktober 2022 diagnostizierte Prof. C.______

eine Spondylodese thorakolumbal bei

Berstungsfraktur L1 und einen mechanischen Rückenschmerz, insbesondere in den

Segmenten L4/5 und L5/S1. Überdies bestehe der Verdacht auf eine beidseitige

ISG-Arthropathie.

4.6

Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom

16.

Dezember 2022 diagnostizierte Kreisarzt Dr. med. H.______, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, eine

Berstungsfraktur LWK 1 sowie als unfallfremde Erkrankungen Spondylarthrosen

LWK4/LWK5 und LWK5/SWK1 beidseits. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Hingegen sei eine vollschichtige wechselbelastende Tätigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Dies vorwiegend sitzend, aber auch

stehend und gehend. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf zehn Kilogramm

begrenzt. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vornüber

geneigt), an unzugänglichen Orten, in kniender oder kauernder Stellung seien

nicht zumutbar. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nicht

gerechnet werden.

4.7

Prof. C.______

operierte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 und hielt ein

störendes Osteosynthesematerial nach thorakolumbaler Spondylodese sowie

muskuläre und Fasziendehiszenz dorsal fest. Mittels Physiotherapie könne

keine Verbesserung mehr erreicht werden. Am 26. April 2023 informierte

Prof. C.______, dass im Bereich

des dorsalen Zugangs keine Muskeln oder Fasziendehiszenzen vorlägen. Die

Muskulatur sei deutlich weicher als vorher. Im Bereich der unteren LWS bestehe

nach wie vor ein mechanischer Rückenschmerz mit Facettengelenksschmerzen und

rechtsbetont auch ISG-Probleme.

4.8

Am 5. Mai 2023 beurteilte Kreisarzt Dr. H.______ die Restbeschwerden als teilkausal zum

Unfallereignis vom 27. Oktober 2021. Von weiteren Behandlungen werde mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustands möglich sein.

4.9

Am 20. Oktober 2023 hielt Dr. G.______ fest, sie könne nicht beurteilen, ob aktuell noch

Unfallfolgen vorlägen. Dem Beschwerdeführer habe sie aufgrund der Lumbago und

einer depressiven Symptomatik sowie einer psychosozialen Belastungssituation

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit

beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar und zu befürworten.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer klagt über

Beschwerden im Bereich des Rückens und über eine psychische Problematik.

Betreffend die Rückenbeschwerden anerkannte die Beschwerdegegnerin eine

Teilkausalität, weshalb an dieser

Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Uneinigkeit besteht demgegenüber, ob die geltend

gemachten psychischen Beschwerden kausal zum Unfallereignis vom 27. Oktober 2021 sind, wobei der

Beschwerdeführer die Anwendung

der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) bestreitet.

5.2

Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist

zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente

Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall,

gelangt die Psycho-Praxis zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen aber, dass

die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat,

muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen

Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im

Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten.

Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in

BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden

aufgestellten Grundsätze massgebend. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der

Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien

(vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 127 V 102

E. 5b/bb, je mit Hinweisen).

5.3

Aus den im Recht liegenden

Akten geht einzig aus dem Bericht von Dr. G.______ vom 20. Oktober

2023.

eine depressive Symptomatik sowie eine psychosoziale Belastungssituation

hervor. Dieser Bericht vermag den beweisrechtlichen Anforderungen jedoch

nicht zu genügen, zumal sich Dr. G.______ weder rechtsgenüglich mit den

Vorakten auseinandergesetzt noch eigene Explorationen angestellt oder Tests

durchgeführt hat. Überdies äussert sie sich einzig und lediglich pauschal zur

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und bleibt eine Einschätzung

zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten schuldig. Des Weiteren weist sie

selbst darauf hin, dass sie sich zum Vorliegen von Unfallfolgen nicht äussern

könne, weshalb ihr Bericht von vornherein mit erheblichen Unsicherheiten

behaftet ist. Ferner bezieht sie zu den vom Beschwerdeführer beklagten

psychischen Beschwerden nicht eingehend Stellung. Obschon ihrem Bericht im

Ergebnis somit kein wesentlicher Beweiswert zukommt, bezog sich die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf

ihren Bericht vom 20. Oktober 2023 und wendete in der Folge die

Psycho-Praxis an, womit die Beschwerdegegnerin das Bestehen psychischer

Beschwerden offensichtlich selbst nicht ausschloss. Weitere Berichte, welche

Schlussfolgerungen in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden zulassen

würden bzw. welche sich mit den Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der

Psycho-Praxis auseinandersetzen oder hierzu geeignet sind, liegen sodann nicht vor. Zwar stellt die

Frage nach der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs grundsätzlich

eine Rechtsfrage dar, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist

(vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1, BGer-Urteil

8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.2). Die Anwendung der

Psycho-Praxis setzt indessen aber voraus, dass natürlich unfallkausale, aber

organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden vorliegen, was vorgängig

die Beurteilung allfälliger Krankheits- und Unfallfolgen bedingt. Erst dieser

Umstand gibt Anlass zu einer besonderen Adäquanzbeurteilung, anhand welcher

vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist und je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen sind (vgl. zum Ganzen

BGE 140 V 193 E. 3.2; BGer-Urteil 8C_749/2010 vom

6.

Januar 2011 E. 3, mit Hinweisen).

5.4

Wie bereits dargelegt, beurteilte die

Beschwerdegegnerin die Adäquanz anhand der Psycho-Praxis. Dies obschon

ungewiss ist, ob und unter welchen psychischen Beschwerdebildern der

Beschwerdeführer leidet und ob durch die Behandlung derselben noch eine

namhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann

bzw. inwiefern die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil durch

die psychischen Leiden beeinflusst werden. Überdies bestehen keine verlässlichen

Angaben über das Zusammenwirken der somatischen und der allfälligen

psychischen Beschwerden, zumal verlässliche medizinische Unterlagen fehlen.

Ferner bleibt unklar, ob die übrigen

Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund

treten, womit insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden

geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Prüfung des für die

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vorausgesetzten adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

nach der Psycho-Praxis allein gestützt auf den Bericht von Dr. G.______

vom 20. Oktober 2023 nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 127 V 102

E. 5b/bb). Sollte eine diesbezügliche fachärztliche Abklärung

nämlich ergeben, dass organisch hinreichend nachweisbare psychische

Unfallfolgen vorliegen, wären diese nach der allgemeinen Adäquanzformel zu

beurteilen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

es an der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43

ATSG) gelegen hätte, solche Unklarheiten mittels weiteren medizinischen

Abklärungen zu beseitigen.

6.

6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die

Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine

Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die

Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt

überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein

Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie

allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage

begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

6.2

Die Beurteilung von Dr. G.______

vom 20. Oktober 2023, auf welche

sich die Beschwerdegegnerin bei der Adäquanzbeurteilung der psychischen

Beschwerden hauptsächlich abstützt, stellt keine verlässliche medizinische

Entscheidungsgrundlage dar (vgl. vorstehende E. II/5.3). Dennoch hat die

Beschwerdegegnerin pauschal darauf abgestellt und gestützt darauf die

Adäquanzprüfung vorgenommen, was mit Blick auf ihre Untersuchungs- bzw.

Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren ungenügend erscheint. Ob der

Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall tatsächlich psychische Beschwerden

entwickelt hat und diese auf das Unfallereignis vom 27. Oktober

2021.

zurückzuführen sind, kann einzig mittels einer fachärztlichen

Beurteilung geklärt werden. Die Sache ist dementsprechend an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen

vornimmt und hernach erneut über ihre Leistungspflicht verfügt.

7.

Da es bezüglich der Frage

des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen allfälliger psychischer

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Oktober

2021.

weiterer medizinischer Abklärungen

bedarf, erübrigt sich (aktuell) die Prüfung der Arbeitsfähigkeit und des

Invaliditätsgrads.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da die Rückweisung der Sache an den

Versicherungsträger hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge als

Obsiegen gilt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf

2020, Art. 61 N. 224), steht dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu, welche auf

pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist

(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

2.

Gegen diesen Zwischenentscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache

wird im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]