VG.2024.00021
Fürsorge/Vormundschaftswesen
16. Januar 2025Deutsch43 min
vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Körperverletzung der Halbschwester von D.______
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 16. Januar 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2024.00021/VG.2024.00026/VG.2024.00028
1.1 AA.______
Beschwerdeführer
1.2 AB.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Nicole
Gierer Zelezen,
Rechtsanwältin
2. B.______
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
3. C.______
vertreten durch MLaw
Corina Göldi, Rechtsanwältin
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
des Kantons Glarus
sowie
1. D.______
Beigeladene
2. E.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Barbara
Merz Feitknecht,
Rechtsanwältin
betreffend
elterliche
Sorge/Kindesschutzmassnahmen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB) entzog B.______ und
C.______, den Eltern von D.______ und E.______, am 28. Februar 2024
gestützt auf Art. 311 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die elterliche Sorge, nachdem diese der
vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Körperverletzung der Halbschwester von D.______
und E.______, F.______sel., verdächtigt wurden. Gleichzeitig errichtete sie
für D.______ und E.______ eine Vormundschaft und brachte sie bei einer
Pflegefamilie unter.
2.
2.1 Dagegen gelangten AA.______ und AB.______, die Grosseltern von D.______
und E.______, am 9. April 2024 ans
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der
Disp.-Ziffn. 6, 8 f. sowie 13 f. der Beschlüsse der KESB vom
28. Februar 2024. D.______ und E.______ seien bei ihnen zu platzieren
und unter ihre Vormundschaft, Obhut und Sorge zu stellen. Eventualiter sei
das Besuchsrecht auf jedes Wochenende (Freitagnachmittag bis Sonntagabend)
und das Ferienrecht spätestens ab Schuleintritt auf 13 Wochen pro Jahr
auszudehnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB
(Verfahren VG.2024.00021).
2.2 B.______ erhob am
15. April 2024 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 3 und 10 der Beschlüsse der
KESB vom 28. Februar 2024. Die KESB sei zu verpflichten, ihr
mitzuteilen, welche Therapien sie zu besuchen habe, wobei ihr ein
wöchentliches begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden zuzusprechen sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB sowie unter Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Verfahren VG.2024.00026). In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Vereinigung der Verfahren.
2.3 Schliesslich gelangte
C.______ mit Beschwerde vom 16. April 2024 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 5-7, 13-15 sowie 19-21
bzw. die Abänderung der Disp.-Ziffn. 4, 4a, 8 f., 9a,
11 f. der Beschlüsse der KESB vom 28. Februar 2024; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Glarus sowie unter Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Verfahren VG.2024.00028).
2.4 Die KESB schloss am 10. Mai 2024 auf Abweisung
der Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual beantragte
sie die Vereinigung der Verfahren VG.2024.00021, VG.2024.00026 und
VG.2024.00028. Am 23. Mai 2024 schloss die vom Verwaltungsgericht für
D.______ und E.______ eingesetzte Kindesvertreterin ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von
AA.______, AB.______, B.______ sowie C.______.
2.5
Am 24. Mai 2024 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit,
zur beantragten Verfahrensvereinigung Stellung zu nehmen. Am 29. Mai
2024 bzw. am 31. Mai 2024 stimmten AA.______
und AB.______ sowie B.______ der Verfahrensvereinigung zu. C.______ liess
sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge vereinigte das
Verwaltungsgericht am 6. Juni 2024 die Verfahren VG.2024.00021,
VG.2024.00026 sowie VG.2024.00028 und gab den Parteien Gelegenheit zur
freigestellten Stellungnahme.
3.
3.1
Die Kindsvertreterin reichte am 20. Juni 2024 eine Stellungnahme ein,
worin sie um Einholung aktueller Berichte bei der Vormundsperson G.______,
der Pflegefamilie H.______ sowie der Besuchsrechtsbegleitung I.______
ersuchte. Überdies nahmen AA.______ und
AB.______ am 25. Juni 2024 sowie B.______ und C.______ am 26. Juni 2024 Stellung. Antragsgemäss
holte das Gericht daraufhin Berichte über die aktuelle Situation von D.______
und E.______ sowie über die optimale Ausgestaltung des Besuchsrechts bei den
sozialpädagogischen Fachpersonen ein, welche am 23. August 2024, am
16. September 2024 sowie am 27. September 2024 erstattet wurden.
3.2
B.______ liess sich in der Folge am 15. Oktober 2024 erneut vernehmen
und sowohl AA.______ und AB.______ als
auch C.______ reichten am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein. Die
Kindsvertreterin äusserte sich am 29. Oktober 2024. Die KESB verzichtete
am 10. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.
3.3
AA.______ und AB.______, B.______ und C.______
nahmen am 5. November 2024 bzw. am 8. November 2024
erneut Stellung. Am 18. November 2024 wiesen AA.______ und AB.______ auf
die aktuelle Situation der Kinder hin.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450
Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton
Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss
Art. 107 Abs. 2 lit. f VRG i.V.m. Art. 450a Abs. 1
ZGB volle Kognition zu, das heisst, es überprüft die angefochtenen Beschlüsse
auch auf ihre Angemessenheit.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer 1 machen geltend, eine
Rückplatzierung der Beigeladenen zu ihren Eltern sei derzeit nicht möglich
und eine Fremdplatzierung sei dementsprechend unumgänglich. Vor diesem
Hintergrund gebe es weder aus fachlicher noch aus persönlicher Sicht Gründe,
welche gegen die Ausübung der Vormundschaft durch sie, die Grosseltern,
sprechen würden. Sie würden die Vorlieben und Bedürfnisse der Beigeladenen
aufgrund der grossen persönlichen Bindung sehr gut kennen. Allfälligen
Loyalitätskonflikten könne mit milderen Massnahmen, wie der Errichtung einer
Besuchs- oder Prozessbeistandschaft, begegnet werden. Damit werde auch der
gutachterlich geforderten Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems am besten
Rechnung getragen. Mit Blick darauf verletze die Beschwerdegegnerin mit der
Anordnung der Vormundschaft an G.______ den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und überschreite ihr Ermessen. Gegen deren Einsetzung
als Besuchsbeiständin sei demgegenüber nichts einzuwenden. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass die Pflichten der Vormundsperson (persönliche Fürsorge
mit Pflege, Betreuung und Erziehung) teilweise auf die Pflegefamilie
übertragen worden seien. Mit der Übertragung der Vormundschaft an sie und der
Platzierung der Kinder bei ihnen bestehe der Vorteil der Personalunion, was
dem Kindeswohl diene. Weiter biete eine Platzierung der Kinder bei ihnen
Gewähr für Kontinuität und Stabilität. Dadurch könnten auch die regelmässigen
Besuche des Beschwerdeführers 3 durchgeführt werden, sodass diese zum
gewöhnlichen Ritual zählen und dem kindlichen Erinnerungsvermögen gerecht
werden würden. Ihre Eignung als Pflegefamilie werde sodann einerseits durch
die Berichte der Fachpersonen untermauert, andererseits seien auch die
formellen Voraussetzungen (keine Strafverfahren, Betreibungen oder
gesundheitlichen Einschränkungen sowie ein einwandfreier Leumund) erfüllt.
Sie seien überdies bereit, alle nötigen Schritte zur Erteilung einer
Pflegeplatzbewilligung für die Kinder zu veranlassen. Mit Blick darauf könne
indessen nur bedingt auf das Gutachten abgestellt werden, da dieses eine
Momentaufnahme darstelle. Demgegenüber beträfen die dem Gericht vorliegenden
Berichte einen Beobachtungszeitraum von über einem Jahr, weshalb ihnen
Beweiswert zukomme. Die im Gutachten geäusserte Einschränkung in der
Erziehungsfähigkeit tangiere sodann die Fähigkeit, das Kindeswohl gegen
Gefährdungen innerhalb der eigenen familiären Strukturen zu schützen. Von
ihnen selbst gehe jedoch keine Gefahr für die Kinder aus. Vielmehr hätten sie
sich rückblickend als erziehungs- und absprachefähig gezeigt. So sei es ihnen
zwar ein grosses Anliegen, den Eltern ihre Kinder nicht zu entziehen.
Gleichwohl sei ihnen bewusst, dass die Weisungen der verfügenden Behörde und
die Ratschläge bzw. Hilfestellungen der beigezogenen Fachpersonen zu
befolgen seien. Allenfalls könne ihre Erziehungsfähigkeit engmaschig
kontrolliert werden, indem eine sozialpädagogische Familienbegleitung
errichtet werde, wobei auch über eine Erziehungsbeistandschaft nachgedacht
werden könne. Sodann leide insbesondere der Beigeladene 1 unter der
bestehenden Regelung. Er sei häufig traurig und habe ein selbstverletzendes
Verhalten gezeigt. Weiter seien die Kinder häufig krank und hätten diverse
blaue Flecken aufgewiesen. Insgesamt seien die Vorteile einer Platzierung der
Kinder bei ihnen (beispielsweise eine emotionale Bindung, die innerfamiliäre
Zuneigung, die grosselterliche Liebe, das Aufwachsen innerhalb des eigenen
Familienverbunds, die Kontinuität sowie die Pflege der Bräuche, Sitten und
Sprache des Herkunftslands) somit zu wenig abgewogen worden. Schliesslich sei
das Zusammenleben in einer Pflegefamilie kaum weniger psychisch belastend als
das Zusammenleben mit einem Onkel, der eine Lernbehinderung habe. Sollte eine
familiäre Unterbringung bei ihnen tatsächlich scheitern, wäre eine spätere
Rückplatzierung in die Pflegefamilie H.______ wiederum möglich. Sollte das
Gericht die angefochtenen Beschlüsse wider Erwarten nicht aufheben, sei das
Besuchsrecht auszudehnen.
2.2
Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, es sei
nicht nachvollziehbar, dass ihre Erziehungsfähigkeit einerseits als stark
eingeschränkt beurteilt werde und sie infolgedessen eine Therapie zu
absolvieren habe und ihr andererseits niemand mitteilen könne, welche
Therapien sie zu besuchen habe, um die festgestellten Mängel zu beheben.
Faktisch sei davon auszugehen, dass sie die Obhut und das Sorgerecht nur
wiedererhalte, wenn sie sich therapieren lasse. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin verhindere hingegen genau das, was keinen Rechtsschutz
verdiene. Sodann seien die Kinder bis am 6. Juni 2023 von ihr betreut
bzw. erzogen worden, wobei diese eine enorme Bindung zu ihr hätten. Es liege
im Kindeswohl, den persönlichen Verkehr zwischen ihr und den Kindern zu
erhöhen. Diesbezüglich gehe aus dem Gutachten hervor, dass aufgrund des
jungen Alters der Kinder und der damit zusammenhängenden Fähigkeit, zeitliche
Dimensionen zu erfassen, regelmässige Besuchskontakte zu empfehlen seien.
Unter Berücksichtigung des Gutachtens und unter richtiger Anwendung von
Art. 273 Abs. 1 ZGB sei ihr dementsprechend ein wöchentliches
Besuchsrecht von vier Stunden einzuräumen, auch wenn im Gutachten ein solches
von ein bis zwei Stunden festgehalten worden sei. Ferner befinde sich der
emotionale Lebensmittelpunkt der Kinder bei den Grosseltern. Daher gebiete es
das Kindeswohl, die Kinder unter die alleinige Obhut der
Beschwerdeführer 1 zu stellen.
2.3
Der Beschwerdeführer 3 weist darauf hin, bis
zu einer rechtskräftigen Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Vor
diesem Hintergrund verfalle die Beschwerdegegnerin in Willkür, wenn sie eine
strafrechtliche Aburteilung des Sachverhalts vorwegnehme und festhalte, dass
er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft bleibe sowie des Landes verwiesen
werde. Weiter sei die Feststellung, die Kinder seien mindestens indirekt von
gröbster häuslicher Gewalt mit tödlichen Auswirkungen betroffen gewesen,
unrichtig. Die Kausalität von Handlung und Tod von F.______sel. sei in den
Strafakten nicht festgehalten. Die Beigeladenen hätten sich im Zeitpunkt der
Begutachtung in guter körperlicher und psychischer Verfassung befunden, was
eindeutig gegen eine Kindeswohlgefährdung spreche. Sodann sei der Entzug der
elterlichen Sorge nicht verhältnismässig, zumal sich den Berichten kein
Hinweis entnehmen lasse, welcher einen Entzug der elterlichen Sorge
rechtfertige. Die Kinder hätten sich bei den Besuchen offen und interessiert
gezeigt. Überdies habe er sich während der Abklärungsphase kooperativ
verhalten, sich verantwortungsbewusst sowie liebevoll um die Kinder gekümmert
und die notwendigen Kindesschutzmassnahmen während seiner Untersuchungshaft
gefördert. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie andere
einschränkende, mildere Massnehmen (Fremdplatzierung, Besuchsbeistandschaft
und Verfahrensbeistandschaft) könnten einer allfälligen Kindeswohlgefährdung
genügend Einhalt gebieten. Folglich sei ihm die elterliche Sorge zu belassen
und es sei von der Einsetzung eines Vormunds abzusehen, wobei die
Beschwerdeführer 1 als Beistandspersonen einzusetzen seien und eine
Besuchsbeistandschaft anzuordnen sei. Sollte das Gericht wider Erwarten die
elterliche Sorge entziehen, seien die Beschwerdeführer 1 als Vormunde
einzusetzen. Letztere seien für die Kinder vertraute, verständnisvolle,
verlässliche und liebevolle Bezugspersonen und sie hätten sich als
erziehungsfähig erwiesen. Allfälligen Nachteilen könne mit einer Prozess- und
Besuchsbeistandschaft im Sinne einer milderen Massnahme begegnet werden.
Überdies könne mit einer dortigen Platzierung eine konstante Betreuung
gewährleistet sowie verhindert werden, dass die Beigeladenen fernab von ihren
Familientraditionen, Verwandten und dem ihnen Vertrauten aufwachsen würden.
Die Vorteile einer Platzierung bei den Beschwerdeführern 1 würden die
Gefahr bei einer Rückplatzierung in die aktuelle Pflegefamilie überwiegen.
Anhaltspunkte, wonach sich die Grosseltern nicht als Pflegefamilie eignen
würden, gebe es keine. Schliesslich widerspreche sich die Kindsvertreterin,
indem sie die Besuchskontakte weiter einschränken wolle, obschon das
Gutachten einen wöchentlichen Kontakt vorsehe. Entsprechend werde um
wöchentliche Kontakte von 1 ½ Stunden sowie um Telefonkontakte ausserhalb
der Besuchszeiten ersucht.
2.4
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über eine eingeschränkte
Erziehungs- und Reflexionsfähigkeit und habe Fachpersonen in der
Vergangenheit getäuscht. Mit den beschlossenen Massnahmen werde nicht das
Ziel angestrebt, der Beschwerdeführerin 2 wieder Erziehungsaufgaben
zuzusprechen oder ihr die Obhut bzw. die elterliche Sorge zu erteilen. Es sei
sodann nicht ihre Aufgabe, der Beschwerdeführerin 2 Empfehlungen
auszusprechen oder ihr Auflagen für eine therapeutische Aufarbeitung zu
machen. Diesbezüglich könne sich Letztere bei Fachpersonen erkundigen. In
Bezug auf den Beschwerdeführer 3 bestehe eine eingeschränkte
Einsichtsfähigkeit, da Letzterer keine Kindeswohlgefährdung im Zeitpunkt der
Festnahme der Eltern erkennen wolle, was die Erforderlichkeit der
angeordneten Kindesschutzmassnahmen zusätzlich unterstreiche. Aufgrund des
Entzugs der elterlichen Sorge sei eine Vormundschaft zu errichten und eine
Vormundsperson einzusetzen. Indessen könnten die Beschwerdeführer 1
nicht als Vormunds- bzw. Beistanspersonen eingesetzt werden, weil
dadurch eine dauerhafte Rollenvermischung resultiere und Loyalitätskonflikte
bestünden. Hinzu komme ihre eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Ihre
erbrachten Leistungen zu Gunsten ihrer Enkelkinder seien im Rahmen der
angeordneten Wochenend- und Ferienregelung angemessen gewürdigt worden.
Entgegen ihrer Ansicht könne sodann eine sozialpädagogische
Familienbegleitung nicht engmaschig kontrolliert werden. Vielmehr liefere
diese nur in regelmässigen Abständigen einen kurzen Einblick in eine Familie.
Die Ereignisse rund um die Halbschwester hätten anschaulich gezeigt, dass ein
Familiensystem die sozialpädagogische Familienbegleitung täuschen könne. Entsprechend
sei dieses Instrument nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit zu beurteilen
oder Betreuungspersonen engmaschig zu kontrollieren. Weiter könnten nicht
gleichzeitig eine Vormund- und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet
werden. In der Pflegefamilie würden die Kinder von Fachpersonen betreut,
welche bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen einleiten könnten. Dieses
Wissen hätten die Beschwerdeführern 1 nicht. Sodann liege es an ihnen,
die Übergabe der Kinder an die Pflegefamilie positiv anzugehen. Der Verlust
der Bindung zwischen den Kindern, den Eltern und den Grosseltern sei auf das
Verhalten der Eltern, den Tod der Halbschwester und die damit
zusammenhängende Inhaftierung der Eltern zurückzuführen. In der Pflegefamilie
hätten die Beigeladenen jedoch neue Bindungen aufbauen können. Schliesslich
würde die beantragte Ausdehnung der Besuchsrechte zu einer Hin- und Herreiche
der Kinder führen, was nicht wünschenswert sei.
2.5
Die Kindesvertreterin der Beigeladenen
bestreitet, dass die Beschwerdeführer 1 die Vormundschaft besser als die
Amtsvormundin ausführen könnten. Sie hätten als Eltern des
Beschwerdeführers 3 in allen sie betreffenden Entscheiden einen
Interessenkonflikt. Damit könne dem sich abzeichnenden Loyalitätskonflikt
weder mit dem milderen Mittel einer Besuchs- noch mit einer
Prozessbeistandschaft, welche nur solange bestehe, als ein Strafverfahren
hängig sei, entgegengewirkt werden. Die Blutsverwandtschaft allein mache die
Vormundschaft sodann nicht zu einer milderen Massnahme. Ferner würde der
gutachterlich geforderten Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems dadurch
nicht genügend Rechnung getragen. Weiter sei eine Personalunion von
Vormundschaftsperson und die Einsetzung als Pflegefamilie für die
Beigeladenen nicht vorteilhafter. Im Gegensatz zu privaten Vormundspersonen
bestehe vorliegend eine engere sowie bessere Überwachung und Kontrolle der
Vormundsperson. Dies gewährleiste eine höhere Sicherheit, dass die nötigen
Entscheide korrekt und dem Kindeswohl entsprechend getroffen würden. Mit dem
Hinweis auf die […] Wurzeln und den orthodoxen Glauben würden die
Beschwerdeführer 1 verkennen, dass sie ihre kulturellen und religiösen
Bräuche unabhängig von der Vormundschaft übermitteln könnten. Daher sei ihnen
auch ein weitgehendes Besuchsrecht eingeräumt worden. Nach der Einschätzung
der Vormundsperson seien die Beigeladenen in der Pflegefamilie noch nicht
angekommen. Dies liege an den vielen Terminen, weshalb die Kinder zu keiner
Bezugsperson innerhalb der Pflegefamilie eine so enge Vertrauensbeziehung wie
zu den Eltern und Grosseltern hätten aufbauen können. Der Beigeladene 1
leide enorm. Er sei häufig traurig und zeige ein selbstverletzendes
Verhalten. Es bestünden jedoch keine Erkenntnisse über die Ursächlichkeit
einer solchen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und der
Pflege sowie Obhut durch die Fachpersonen in der Pflegefamilie. Vielmehr sei
anzunehmen, dass die Kinder vom Tod ihrer Halbschwester sowie der in der
Familie herrschenden gewalttätigen Übergriffen viel mitbekommen hätten und es
sich hierbei um erste Manifestationen eines solchen erlittenen Traumas handle. Weiter würde eine Platzierung bei den
Beschwerdeführern 1 das Kindeswohl und die störungsfreie Entwicklung der
Kinder massiv gefährden, sodass die Möglichkeit einer Rückplatzierung nicht
infrage komme. Insgesamt seien keine milderen Massnahmen denkbar, welche zum
gleichen Ergebnis wie die angeordneten Massnahmen führen würden. Überdies
seien die Berichte vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Fachpersonen
keine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der
Beschwerdegegnerin gehabt hätten. Die Fachpersonen hätten keine
Gutachterstellung und könnten daher keine fundierten Aussagen über die
Obhutssituation machen. Wichtig sei darüber hinaus die Abgrenzung, dass die
Beschwerdeführer 1 nicht Pflegefamilie, sondern lediglich Kontaktfamilie
seien, wobei sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in der Pflegefamilie
befinde. Schliesslich zeigten die Berichte auf, dass das Kindeswohl durch die
getroffene Besuchsrechtsregelung, die in Dauer und Häufigkeit offensichtlich
zu weit gehe, gefährdet sei. Daher sei eine weitergehende Einschränkung der
Besuchskontakte der Eltern angezeigt.
3.
3.1
Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
nach Art. 307 ff. ZGB wird eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Eine solche liegt vor, wenn das Kind in der
elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Gefährdung
muss von bestimmter Erheblichkeit und die drohende Beeinträchtigung ernstlich
sein (Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz,
2.
A., Bern 2016, Rz. 40.03 und 40.35, mit Hinweisen). Darüber
hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, welcher in die
Aspekte Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität
aufgeteilt wird. Proportionalität heisst dabei, dass die Massnahme geeignet,
also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung und zumutbar sein muss, also dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile
vernünftig abwägen muss (Linus Cantieni/Stefan Blum, in Christiana
Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.20 ff.).
3.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB
ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und
angemessen unterzubringen (sog. Fremdplatzierung). Wenn selbst diese
einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann
den Eltern das Sorgerecht entzogen werden, wenn sie wegen Unerfahrenheit,
Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen
ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben
(Art. 311 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um eine ultima ratio,
welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg
versprechen. Neben dem Unvermögen des Elternpaares, die möglichen Defizite
des anderen gegenseitig auszugleichen, muss für die Entziehung der
elterlichen Sorge überdies eine Teilnahme an der Fremderziehung und die
Ausübung der verbleibenden Aufgaben ausgeschlossen sein, was unter anderem
bei langjähriger Freiheitsstrafe zutrifft. Nach dem Entzug findet in der
Regel kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern statt
(vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5, 119 II 9
E. 4b; Peter Breitschmid, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. A., 2022, Art. 311
N. 7).
3.3
Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge,
so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund (Art. 327a ZGB).
Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c
Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über
die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die
Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar
(Art. 327c Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 327c ZGB i.V.m.
Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde als Vormund
eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und
fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die
Aufgaben selber wahrnehmen kann. Nach Art. 401 Abs. 2 ZGB
berücksichtigt sie, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer
nahestehender Personen.
3.4
Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, wobei dieses in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und
oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches
anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 III 404
E. 3, 120 II 229 E. 3b/aa, jeweils mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach
Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen
gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer-Urteil
5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3, mit Hinweis). Die
Untersagung des Besuchsrechts stellt jedoch eine ultima ratio dar
(vgl. BGer-Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1,
mit Hinweisen).
3.5
Die
Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen.
Die Anordnung der geeigneten Massnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine
Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es
ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer
Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden
sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte
anzuordnen (BGer-Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.4,
mit Hinweisen). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum
Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 2 und 3 das elterliche
Sorgerecht zu Recht entzogen hat.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin gab am 4. Juli 2023 ein
fachpsychologisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Oktober 2023
durch lic. phil. J.______, Fachpsychologin Psychotherapie und
Rechtspsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin SGRP und SGFP, sowie durch
die Psychologinnen Dr. rer. nat. K.______ und
M.Sc. L.______, erstattet wurde. Bei den Beschwerdeführern 2 und 3
stellten die Gutachterinnen eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
fest. Es seien mit Ausnahme der Bindungstoleranz alle Bereiche betroffen. Sie
würden weder eigene Erziehungsanteile reflektieren noch das eigene
Problemverhalten anerkennen und sie seien entsprechend auch nicht
veränderungsbereit. Dies müsse vor dem Hintergrund der Gewaltereignisse, die
unter anderem mit der Fehlinterpretation kindlicher Bedürfnisse im
Zusammenhang stünden, als höchst kindeswohlgefährdend beurteilt werden.
Überdies bestehe bei künftig zu erwartenden Überforderungssituationen die
Gefahr, dass es zu erneuten Fehlinterpretationen der kindlichen Bedürfnisse
komme, welche im schlimmsten Fall eine Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit der Kinder darstellten. Die Beschwerdeführer 2 und 3
seien daher nicht ausreichend in der Lage, sich um das Wohl der Beigeladenen
zu kümmern. In Anbetracht der Gewaltereignisse, der Familiengeschichte und
der Erziehungsdefizite sei eine Vollzeitbetreuung durch die Kindseltern
ausgeschlossen. Eine Kontaktregelung zwischen den Kindern und den Kindseltern
könne hingegen etabliert werden.
4.1.2
Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich vom 4. Juli 2023 führt als todesursächliche Befunde
bei F.______sel. eine schwere Fetteinschwemmung in den Lungenhaargefässen und
eine ausgedehnte, beidseitige, wenige Stunden alte und durch Verschlucken
bedingte Lungenentzündung (Aspirationspneumonie) an. Zudem seien ein stumpfes
Kopf-, Rumpf- und Extremitätentrauma, ein höchstens wenige Tage alter,
oberflächlicher Hautdefekt am Damm, ein in Abheilung befindlicher Bruch der
linken Elle sowie in Abheilung befindliche Rippenbrüche rechts seitlich
feststellbar gewesen. Am Körper hätten sich zahlreiche Zeichen einer
stumpfen, mechanischen Gewalteinwirkung in Form von Hautunterblutungen,
Quetschungen und Hauteinblutungen gezeigt. Die Untersuchungen hätten
insgesamt ergeben, dass sie in den letzten drei Tagen ihres Lebens,
allenfalls auch mehrere Wochen zuvor, eine schwere körperliche Misshandlung
erfahren habe. Am 3. Juni 2023 untersuchte das Institut für
Rechtsmedizin sodann den Beigeladenen 2 auf Körperverletzungen. Beim
verschorften Kratzer rechts an der Stirn handle es sich um eine
Bagatellverletzung, deren Ursache unklar bleibe, wobei eine absichtliche
Beibringung etwa durch eine erwachsene Person nicht sicher ausgeschlossen
werden könne. Die Knie wiesen Schürfungen auf, was bei einem etwa ein Jahr
alten Kind nicht ungewöhnlich sei. Die anderen Hautbefunde seien sodann am
ehesten im Rahmen einer Erkrankung entweder der Haut oder unter
Mitbeteiligung der Haut entstanden. Eine mechanische Reizung der Haut könne
theoretisch eine Rolle spielen. Hinweise auf eine absichtliche Beibringung
durch eine Drittperson gebe es jedoch keine. Gleichentags wurde der
Beigeladene 1 auf Körperverletzungen untersucht. An der linken Wange
befinde sich ein alter Bluterguss, was typisch für stumpfe Gewalt sei. Seine
Form und Erscheinung seien aber nicht beweisend für eine konkrete oder
bestimmte Ursache. Eine akzidentelle Entstehung sei möglich. Indessen sei ein
Schlag durch eine andere Person keinesfalls sicher auszuschliessen. Die
Schürfungen an den Knien und am Kinn seien vereinbar mit den Angaben der
Beschwerdeführerin 2, wonach der Beigeladene 1 beim
Trottinettfahren gestürzt sei.
4.2
4.2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der
Beschwerdeführer 3 für den Tod von F.______sel. verantwortlich ist,
Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildet. Sie muss an dieser
Stelle aber auch nicht beantwortet werden, zumal sie für die gutachterliche
Einschätzung betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers 3
nicht ausschlaggebend ist. Den Akten lässt sich aber immerhin entnehmen, dass
er F.______sel. wiederholt mit der Hand, dem Gurt und einem Stock geschlagen
hat. An deren Körper fanden sich in diesem Zusammenhang denn auch zahlreiche
Zeichen stumpfer sowie mechanischer Gewalteinwirkung, wobei die
rechtsmedizinische Untersuchung eine schwere körperliche Misshandlung ergab
(vgl. obenstehende E. II/4.1.2). Weiter ist der
Beschwerdeführer 3 gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht in der Lage,
die kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen, auf diese zu reagieren und
diese angemessen zu befriedigen. Vor dem Hintergrund der mangelnden
eigenständigen Emotions- und Impulsregulation sowie der Gewaltereignisse ist
die Fehlinterpretation kindlicher Bedürfnisse als höchst kindeswohlgefährdend
zu beurteilen. Dass die begleiteten Besuche bislang gut verliefen und nach
Ansicht des Beschwerdeführers 3 keine Hinweise bestünden, die den Entzug
der elterlichen Sorge rechtfertigen würden, ändert mit Blick auf das soeben
Dargelegte nichts an seiner attestierten beschränkten Erziehungsfähigkeit. Es
bestehen ferner keine Anhaltspunkte, wonach er seit seiner Inhaftierung an
den festgestellten Defiziten gearbeitet bzw. sich die Verhältnisse
seitdem derart geändert hätten, dass die Beigeladenen unter der elterlichen
Sorge des Beschwerdeführers 3 nicht mehr als gefährdet erscheinen
würden. Dies nicht zuletzt, weil er anlässlich der Begutachtung zwar
ausschloss, dass sich eine ähnliche Situation mit den Beigeladenen ergeben
könnte. Gleichwohl konnte er an F.______sel. jedoch nichts benennen, was ihn
im Vergleich zu den Beigeladenen besonders erregt hätte.
4.2.2
Anlässlich der Begutachtung gab der
Beschwerdeführer 3 an, er habe seine Kinder nie geschlagen. Für ihn
liege keine Gewalt vor, wenn er nicht voll zuschlage. Diese Aussage zeugt von
einer fehlenden Reflexion im Hinblick auf das eigene Problemverhalten, zumal
er, wie bereits dargelegt, wiederholt Gewalt gegenüber F.______sel. ausgeübt
hat (vgl. vorstehende E. II/4.1.2 und 4.2.1). Es ist sodann
unbestritten, dass eine direkte körperliche Misshandlung der Beigeladenen
zwar nicht nachgewiesen ist. Es ist jedoch auch nicht erstellt, dass eine
solche überhaupt nicht stattgefunden hat (vgl. vorstehende E. II/4.1.2).
Der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren darin beizupflichten, dass die
schweren Misshandlungen an F.______sel. zumindest in unmittelbarer Nähe der
Beigeladenen in der Familienwohnung stattgefunden haben. Darüber hinaus
hinterlassen die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe den Eindruck, dass
sich die Beschwerdeführer 2 und 3 insbesondere über die Möglichkeit,
F.______sel. zu verängstigen und sie mit Schlägen zu massregeln, ausgetauscht
haben. An den Misshandlungen scheinen sie sogar den Beigeladenen 1
miteinbezogen zu haben, indem sie ihn offenbar dazu ermutigt haben,
F.______ sel. an den Haaren zu ziehen. Die Schlussfolgerung der
Beschwerdegegnerin, bei den Beschwerdeführern 2 und 3 habe ein Klima der
Angst, Verunsicherung und Gewalt geherrscht, ist schliesslich auch mit Blick
auf die in den WhatsApp-Chatverläufen verwendete Wortwahl ("Angst",
"die Hölle wartet auf sie", "Hexe", "wütend",
"schlagen") sowie gestützt auf die Aussage des
Beschwerdeführers 3, wonach die Kinder vor Angst einschlafen würden,
nicht zu beanstanden.
4.3
Der Beschwerdeführerin 2 attestierten die
Gutachterinnen sodann ebenfalls eine deutlich eingeschränkte
Erziehungsfähigkeit. Hinsichtlich der Erziehungsmethode habe sie ein
ähnliches Verständnis wie der Beschwerdeführer 3. Für sie seien wiederholte
physische Schläge sowie eine Ohrfeige als Gewalt zu qualifizieren. Bei einem
Klaps auf dem Hintern hänge es indessen davon ab, warum und wie dieser
versetzt werde. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2023
führte sie weiter aus, F.______sel. ab und zu "gehauen" zu haben
sowie, dass sie weder F.______sel. noch ihre Kinder dermassen geschlagen
habe, dass es zu Schäden gekommen sei. Hinweise darauf, dass sie gegenüber
F.______sel. gewalttätig geworden ist, ergeben sich dabei aus den WhatsApp-Chatverläufen.
Zudem interpretierte sie die Symptome von F.______sel. wie Erbrechen,
Einkoten und Einnässen offensichtlich fehl, woraufhin sie auf notwendige
medizinische Konsultationen verzichtete. Da sie anlässlich der Begutachtung
erklärte, keinen Unterschied hinsichtlich der Betreuung, Erziehung und
Fürsorge von F.______sel. sowie den Beigeladenen gemacht zu haben, kann
folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sie die kindlichen Bedürfnisse der
Beigeladenen ebenfalls verkannt hat bzw. künftig verkennen würde. Dies legt
unter anderem auch die vernachlässigte Zahnhygiene des Beigeladenen 2
nahe. Die Beschwerdeführerin 2 ist somit ebenfalls nicht in der Lage,
die Bedürfnisse der Kinder adäquat zu interpretieren, weshalb auch
diesbezüglich von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Eine gewisse
positive Veränderung, wie ihre Bereitschaft zu einer freiwilligen Therapie,
ist zwar zu begrüssen. Da die Kooperation mit Fachkräften in der
Vergangenheit jedoch eingeschränkt und hauptsächlich vordergründig war,
deutet ihre Therapiebereitschaft auf keine längerfristige Stabilisierung der
Lage hin. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass sie nicht im
Stande ist, den kindeswohlgefährdenden Situationen erfolgreich zu begegnen
oder diese zu vermeiden.
4.4
4.4.1
Wie dargelegt, bestehen an der massgeblich
eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 somit
keine Zweifel. Angesichts der
Gewaltereignisse, der Familiengeschichte sowie der Erziehungsdefizite ist bei
künftigen Überforderungssituationen von einer erhöhten Gefahr auszugehen,
dass es zu erneuten Fehlinterpretationen kindlicher Bedürfnisse kommt,
wodurch die körperliche Unversehrtheit der Kinder gefährdet wäre. Letztere
sind folglich auf eine stetige und engmaschige Kontrolle angewiesen, womit
eine Vollzeitbetreuung durch die Beschwerdeführer 2 und 3 ausgeschlossen
ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3 kann der
Kindeswohlgefährdung sodann nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden.
Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine sozialpädagogische
Familienbegleitung lediglich in regelmässigen Abständen einen kurzen Einblick
in eine Familie gewährt. Daher konnten die Beschwerdeführer 2 und 3
Letztere denn auch über die eigenen familiären Verhältnisse täuschen, was die
Übergriffe auf F.______sel. exemplarisch veranschaulichen. Vor diesem
Hintergrund erweist sich eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur
soeben erwähnten engmaschigen Kontrolle der Betreuungspersonen als
ungeeignet. Des Weiteren bestehen mit Blick auf die in der Vergangenheit
installierte sozialpädagogische Familienbegleitung Zweifel, ob die
Beschwerdeführer 2 und 3 solche
Unterstützungs- und Kontrollmassnahmen annehmen können, weshalb mit einer
solchen Massnahme dem Kindeswohl vorliegend zumindest nicht ausreichend
gedient wäre. Eine stetige und enge Kontrolle kann sodann auch mit der
Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1
ZGB nicht verwirklicht werden, da das familiäre Umfeld erhalten bleibt und die
Beistandsperson dieses lediglich durch regelmässige persönliche Kontakte
beobachten kann (vgl. zum Ganzen Breitschmid, Art. 308 N. 4).
Dementsprechend gilt auch hierbei, dass die persönlichen Kontakte jeweils
lediglich Einblicke in das familiäre Umfeld gewähren und eine vorliegend
unerwünschte Irreführung der Beistandsperson nicht verhindert werden kann.
Eine Erziehungsbeistandschaft reicht somit zur Wahrung des Kindeswohls nicht
aus. Schliesslich wäre auch ein partieller Entzug des elterlichen Sorgerechts
ungenügend, zumal weder die Beschwerdeführerin 2 noch der
Beschwerdeführer 3 die gegenseitigen Defizite des anderen auszugleichen
vermögen (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5).
4.4.2
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Beschwerdeführer 2 und 3 bis auf Weiteres nicht in der Lage sein werden,
erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer 3 befindet
sich seit seiner Festnahme am 2. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Die
Beschwerdeführerin 2 ist zwar zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft
entlassen worden. Indessen wird gegen beide Parteien wegen vorsätzlicher
Tötung, mehrfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe ermittelt.
Die im Recht liegenden Akten zeichnen sodann ein Bild der psychischen und
physischen Misshandlung von F.______sel., weshalb eine Verurteilung zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe zumindest nicht gänzlich unwahrscheinlich
erscheint. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus beabsichtigt überdies,
die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 2 nicht zu verlängern und
sie aus der Schweiz wegzuweisen. Damit ist absehbar, dass die
Beschwerdeführer 2 und 3 für die Beigeladenen nicht ungehindert als
Betreuungs- und Bezugspersonen zur Verfügung stehen werden. Die
Fremdplatzierung der Kinder und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
als mildere Massnahme zum Entzug der elterlichen Sorge sind daher insgesamt
nicht geeignet, der durch eine möglicherweise langjährige Inhaftierung
bzw. Wegweisung aus der Schweiz resultierenden Kindeswohlgefährdung
entgegenzuwirken. Zwar soll die elterliche Sorge grundsätzlich nur in
begrenzten Ausnahmefällen einem Elternteil entzogen werden. Da jedoch die
Beschwerdeführer 2 und 3 in der Erziehungsfähigkeit massgeblich
eingeschränkt sind, sie die Defizite des anderen nicht auszugleichen vermögen
und der Kindeswohlgefährdung mit weniger einschneidenden Massnahmen nicht
begegnet werden kann (vgl. vorstehende E. II/4.4.1; Breitschmid,
Art. 311/312 N. 3), ist der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt
nicht zu beanstanden.
5.
5.1
5.1.1
Die
Beschwerdeführer 1 beantragen weiter, dass ihnen die Vormundschaft über die
Beigeladenen zu übertragen sei. Als Vormund wird ernannt, wer persönlich und
fachlich geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen und
die hierfür erforderliche Zeit einzusetzen (vgl. Art. 327c
Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 ZGB). Unter die zur
Beurteilung der Eignung wesentlichen Elemente fallen namentlich die Sozial-,
Selbst- und Fachkompetenz. Überdies dürfen keine Interessenkonflikte
bestehen. Der Vormund soll sich seinen Aufgaben widmen können, ohne dass
deren Erfüllung durch ein anderes von ihm zu wahrendes Interesse
verunmöglicht oder übermässig erschwert wird
(vgl. BGE 140 III 1 E. 4.2).
5.1.2
Die
Gutachterinnen attestierten den Beschwerdeführern 1, dass sie
mehrheitlich ein adäquates Erziehungswissen verbalisierten und zeigten. Die
innerfamiliäre Konfliktkultur, die vornehmlich aus Konfliktvermeidung,
Bagatellisierung und Festhalten an idealisierten Vorstellungen bestehe, sei
in der Vergangenheit nicht geeignet gewesen, die Gefährdung von F.______sel.
abzuwenden und sei im Übrigen auch nicht geeignet, allfällige künftige
Gefährdungen von den Beigeladenen abzuwenden. Aus der Tatsache, dass die
Beschwerdeführer 1 die Anzeichen der Misshandlung bei F.______sel. nicht
oder nicht hinreichend wahrgenommen und sie in der Folge keine Schritte
unternommen hätten, um dieser entgegenzuwirken, folge, dass sie in ihrer
Fähigkeit, das Kindswohl gegen Gefährdungen innerhalb der eigenen familiären
Strukturen zu schützen, deutlich eingeschränkt seien. Aus der Perspektive des
Kindeswohls sei eine trennscharfe Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems
gerade vor dem Hintergrund der belasteten Familiengeschichte wichtig, da
andernfalls sowohl mit Rollenvermischungen als auch Loyalitätskonflikten zu
rechnen sei. Sodann sei die Fähigkeit der Beschwerdeführer 1, die Kinder
vor innerfamiliären Gefährdungen zu schützen, nur unzureichend gegeben. Eine
Vollbetreuung der Beigeladenen sei nicht indiziert und ein ausgedehntes Besuchsrecht
sei dem Kindeswohl am zuträglichsten. Dass die Beschwerdeführer 1 auch
nach der Begutachtung Mühe bekunden, eine trennscharfe Abgrenzung des
Drei-Generationen-Systems vorzunehmen, ist gerade im Zusammenhang mit der
belasteten Familiengeschichte nicht zu vernachlässigen. So sei es ihnen
einerseits ein grosses Anliegen, den Beschwerdeführern 2 und 3 die
Kinder nicht zu entziehen. Andererseits seien sie sich durchaus bewusst, dass
es bezüglich der behördlichen Vorgaben keinen Spielraum gebe. Deren Einwand, allfälligen
Loyalitätskonflikten könne mit milderen Massnahmen begegnet werden, vermag
daher nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist nämlich zutreffend
darauf hin, dass mehrere Bereiche von einer Interessenkollision betroffen
sind (namentlich Besuchsrecht Eltern und Kinder; Rollenvermischung
Grosseltern, Beistands- und Vormundsperson; Vertretung der Kinder im
Strafverfahren) und aufgrund der familiären Konstellation von einem
dauerhaften Zustand auszugehen ist. Da die Beschwerdeführer 1 als Vormundspersonen
wiederholt einer Interessenkollision unterliegen würden, würde die Errichtung
einer Vormundschaft zu einem Leerlauf führen, da die Beschwerdegegnerin deren
Entlassung zu prüfen hätte (vgl. Art. 327c Abs. 2 ZGB i.V.m.
Art. 403 Abs. 1 ZGB). Dies erweist sich jedoch als nicht
verhältnismässig. Da mit Loyalitätskonflikten
und Rollenvermischungen zu rechnen ist, ist den Beschwerdeführer 1 die
Eignung als Vormundspersonen abzusprechen.
5.2
5.2.1
Indessen leben die Beigeladenen nun seit über einem Jahr bei der
Pflegefamilie H.______. Sowohl die beigezogenen Fachpersonen als auch die
Beschwerdeführer gaben diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungsgericht an,
dass sich deren Gesundheitszustand verschlechtert und insbesondere der
Beigeladene 1 Rückschritte gemacht habe. Der Bericht der Pflegefamilie
H.______ vom 19. September 2024 illustriert dabei eindrücklich die
Veränderung des Gesundheitszustands seit der Fremdplatzierung. So würden die
Beigeladenen auf die Abschiede von den Beschwerdeführern 1 emotional
reagieren. Der Beigeladene 2 weine oft, tobe und werfe mit Gegenständen,
könne jedoch schnell beruhigt werden. Er habe ein starkes Bedürfnis nach Nähe
und Geborgenheit, weshalb er häufig getragen werden möchte. Der
Beigeladene 1 weine viel und habe Schwierigkeiten, sich zu beruhigen. Er
habe Schlafprobleme sowie eine ausgeprägte Form der Anstrengungsverweigerung
entwickelt. Er zeige erhebliche und emotionale verhaltensbezogene
Herausforderungen (Zunahme von emotionalen Ausbrüchen, Rückschritte in seiner
Selbständigkeit). Überdies verspüre er ein starkes Bedürfnis nach Zuwendung
und benötige eine intensive 1:1 Betreuung. Sein starkes Kontrollbedürfnis
stehe im Zusammenhang mit einem hohen Stresslevel, da er seine Umgebung und
Beziehungen zu steuern versuche. Er brauche deshalb ein sicheres Umfeld, um
seine emotionalen Bedürfnisse adäquat verarbeiten zu können. Entscheidend sei
ein stabiler Lebensmittelpunkt und ein klar strukturiertes Betreuungssetting.
Nach den Besuchen bei den Beschwerdeführern 1 drückten die Kinder
wiederholt aus, dass sie nicht ins "gelbe Haus" bzw. zur
Pflegefamilie H.______ zurück wollten. Obwohl sich die Pflegefamilie H.______
offensichtlich um den Aufbau bzw. um die Fortführung der persönlichen
Beziehung zu den Kindern bemüht hat, ist aufgrund der physischen und
psychischen Entwicklung der Kinder somit klar ersichtlich, dass sie bei der
Pflegefamilie H.______ weder verwurzelt sind noch sich ihr Lebensmittelpunkt
dort befindet. Die Vormundsperson G.______ berichtete schliesslich am 15. November
2024, dass trotz intensiver unterstützender Massnahmen und einer klaren
Besuchsregelung keine Verbesserung der Situation eingetreten sei. Der
Beigeladene 1 könne in der Pflegefamilie nicht zur Ruhe kommen und seine
Entwicklung sei gefährdet. Daher empfehle sie, die Beschwerdeführer 1
als Pflegeeltern einzusetzen. Voraussetzung sei aber, dass diese mit ihr, der
Vormundsperson, gut kooperierten, eine sozialpädagogische Familienbegleitung
eingesetzt werde und für die Kinder ein gutes pädagogisches sowie
therapeutisches Setting geschaffen werde.
5.2.2
Mit
Blick auf das soeben
Dargelegte ist entgegen der Ansicht der Kindsvertreterin festzuhalten, dass
mit einer langfristigen Platzierung in der Pflegefamilie H.______ das
Kindeswohl nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, wobei denn auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern eine Platzierung
bei den Beschwerdeführern 1 das Kindeswohl und die störungsfreie
Entwicklung der Beigeladenen massiv gefährden würde. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer 1
auf die Bedürfnisse der Beigeladenen eingehen und ihnen Geborgenheit und Nähe
geben können. Auch das Kriterium der Kontinuität und Stabilität spricht für
eine Platzierung bei den Beschwerdeführern 1. Die
Beschwerdegegnerin führt zwar zutreffend aus, dass die Kinder in der
Pflegefamilie von Personen betreut werden, welche über entsprechendes
Fachwissen verfügen und bei Bedarf die notwendigen Massnahmen ergreifen
können. Abgesehen davon besteht aber Einigkeit darüber, dass sich der
Gesundheitszustand der Beigeladenen seit der dortigen Platzierung
verschlechtert hat (vgl. vorstehende E. II/5.2.1). Namentlich führte die
Vormundsperson am 15. November 2024 aus, dass die Auffälligkeiten in der
Entwicklung der Beigeladenen trotz ergriffener Entlastungsmassnahmen nicht
hätten minimiert werden können. Insbesondere die Entwicklung des
Beigeladenen 1 sei rückläufig und besorgniserregend, zumal er in
Überforderungs- und psychische Ausnahmesituationen gerate, Verweigerungs- und
Selbstverletzungstendenzen zeige sowie Angst vor einem Kontrollverlust habe,
woraufhin er zerstörerische Wutanfälle habe. Im Rahmen einer Platzierung der
Beigeladenen bei den Beschwerdeführern 1 zu berücksichtigen gilt jedoch,
dass deren Erziehungsfähigkeit als
eingeschränkt zu qualifizieren ist. Letztere weisen diesbezüglich aber
richtigerweise darauf hin, dass die von den Gutachterinnen geäusserte
Einschränkung lediglich die Fähigkeit betraf, das Kindswohl gegen
Gefährdungen innerhalb der eigenen Familienstrukturen zu schützen. Von den
Beschwerdeführern 1 selbst geht – soweit ersichtlich – keine Gefahr für
die Beigeladenen aus. Da das Zusammenleben mit einem lernbehinderten
Onkel so wie das Zusammenleben in einer Pflegefamilie psychisch belastend
sein kann, die Vormundsperson die Einsetzung einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung für die Platzierung der Kinder bei den
Beschwerdeführern 1 als erforderlich erachtet und die
Beschwerdeführer 1 einer solchen im Sinne einer milderen Massnahme
sodann nicht entgegenstehen, ist die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführer 1 mittels einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung zu kontrollieren. Der Vollzug derselben obliegt der
Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus erweist es sich als notwendig, die
Craniosacral-Therapie fortzusetzen, welche die Kinder darin unterstützt, ihre
körperlichen und emotionalen Spannungen zu reduzieren. Mit diesen Massnahmen
wird denn auch einer allfälligen Kindeswohlgefährdung adäquat begegnet.
Insofern ist der vorinstanzliche Beschluss gemäss Art. 313 Abs. 1
ZGB dahingehend abzuändern, als anstelle der Pflegefamilie H.______ die
Beschwerdeführer 1 als Pflegefamilie einzusetzen sind.
6.
Hinsichtlich der
Besuchsrechtsregelungen halten die Gutachterinnen fest, dass zwischen den
Kindseltern und den Kindern ein angemessener Kontakt indiziert sei, um dem
Verblassen von Erinnerungen der Kinder an die Kindseltern entgegenzuwirken
und die Beziehung zwischen den Kindseltern und den Kindern
aufrechtzuerhalten. Es würden begleitete Kontakte zwischen den Beigeladenen
und deren Eltern empfohlen. Aufgrund des jungen Alters der Beigeladenen und
dem damit zusammenhängenden Unvermögen, zeitliche Dimensionen zu erfassen,
seien regelmässige Besuchskontakte, vorzugsweise in wöchentlichen Abständen
von etwa ein bis zwei Stunden, zu empfehlen. Die aktuellen Fachberichte
zeichnen ein positives Bild der Besuche ab, wobei sich die Beigeladenen
jeweils darauf freuen würden. Überdies hätten sie sich an die Besuche im
Gefängnis gewöhnt und die Besuchszeiten von 1 ½ bis 2 Stunden
liessen sich im Besucherraum gut gestalten. Sodann seien die Besuche mit der
Beschwerdeführerin 2 wichtige Erlebnisse, weil die Kinder sie als
verantwortliche Mutter erleben würden. Vor diesem Hintergrund bestehen somit
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der von den Gutachterinnen empfohlenen
Frequenz der Besuchskontakte. Die von der Kindsvertreterin diesbezüglich
befürchtete Kindeswohlgefährdung, welche eine weitergehende Einschränkung der
Besuchskontakte zu den Beschwerdeführern 2 und 3 rechtfertigen würde,
findet dementsprechend keine Stütze. Da den Kindern bei der Ausgestaltung der
Besuchsregelung überdies der nötige Raum zur Verarbeitung und zur
Regeneration belassen werden soll, erweist sich ein wöchentliches
Besuchsrecht von aktuell 1 ½ Stunden sowohl bezüglich die
Beschwerdeführerin 2 als auch den Beschwerdeführer 3 als
angemessen. Dies, um dem von den Gutachterinnen nachvollziehbar erwähnten
Verblassen von Erinnerungen entgegenzuwirken und die Eltern-Kind-Beziehungen
aufrechtzuerhalten. Für zusätzliche Telefonkontakte, wie dies der
Beschwerdeführer 3 beantragt, verbleibt nach Erreichen der gutachterlich
empfohlenen Frequenz der Kontakte jedoch kein Raum. Entsprechend vermag auch
die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Antrag, ihr sei einwöchentliches
Besuchsrecht von vier Stunden einzuräumen,
nicht durchzudringen.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin 2 beantragt schliesslich,
dass ihr die zu absolvierenden Therapien bekannt zu geben seien.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine
Therapie angeordnet hat und ihr ein weites Ermessen bei der Anordnung der
sachlich richtigen Massnahmen zukommt (vgl. vorstehende E. II/3.5).
Sofern die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich eine
Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin rügt, ist eine solche
vorliegend nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht substantiiert
dargetan. Vielmehr hat Letztere das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin 2 keine Erziehungsaufgabe
zukommen liess und auf die Nennung von Kursen und Therapien verzichtete. Zwar
geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 in einem
Erziehungstraining lernen müsse, die kindlichen Bedürfnisse korrekt zu
interpretieren, um diese adäquat befriedigen zu können. Überdies wird eine
Aufarbeitung im Sinne einer begleiteten Reflexion der Ereignisse hinsichtlich
der Verantwortungsübernahme im Zusammenhang mit dem Tod von F.______sel.
empfohlen. Dennoch konnte die Beschwerdegegnerin ohne ihr Ermessen zu
unterschreiten auf die Anordnung einer Massnahme verzichten, da es sich bei
der Platzierung der Kinder in eine Pflegefamilie um eine dauerhafte Massnahme
handelt, die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vergangenen
Gewaltanwendungen ohnehin einer stetigen und engen Kontrolle hinsichtlich der
Unversehrtheit der Kinder zu unterstellen ist und die Besuche bis auf
Weiteres begleitet zu erfolgen haben. Gemäss der Beschwerdegegnerin ist es
der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen freigestellt, Therapien betreffend
Erziehung, Gewaltverhinderung oder Aufarbeitung der Geschehnisse zu besuchen.
Obschon sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, der Beschwerdeführerin 2
Empfehlungen auszusprechen bzw. ihr Auflagen für die therapeutische
Aufarbeitung zu machen, hat sie Letzterer dennoch die möglichen Bereiche
aufgezeigt, um den im Gutachten festgestellten Mängel entgegenzuwirken. Dass
sich die Beschwerdeführerin 2 aus eigenem Antrieb um eine geeignete
Therapie bemüht, ist aufgrund der Geschehnisse und im Hinblick auf die
begleiteten Besuche zu begrüssen. Eine Wiedererteilung der elterlichen Sorge
erfolgt nach Abschluss der Therapie aber nicht ohne Weiteres, zumal Zweifel
bestehen, ob und inwiefern sie hinsichtlich ihrer Einschränkungen
veränderungsfähig ist.
7.2
Soweit die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss geltend
macht, der streitbetroffene Beschluss sei mangels Nennung der zu
absolvierenden Therapien erläuterungsbedürftig, ist ihr ebenfalls nicht zu
folgen. Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG nimmt die entscheidende Behörde
von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder
Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig
ist. Grundsätzlich kann jedoch nur das Dispositiv erläutert werden. Die
Erläuterung der Erwägungen kommt nur in Frage, wenn sich Sinn und Tragweite des
Dispositivs erst aus ihnen ergeben (Martin Bertschi, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 24).
Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach die
Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Mitteilung
der zu besuchenden Therapien ablehnt, ist genügend klar und bedarf keiner
Erläuterung. Die Beschwerdeführerin 2 kann somit auch gestützt auf
Art. 122 Abs. 1 VRG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 2 und 3 das elterliche
Sorgerecht zu Recht entzogen. Mit Blick auf die Gewaltereignisse, die
Erziehungsdefizite und die voraussichtlich längere Inhaftierung bzw. die
drohende Wegweisung aus der Schweiz sind sie bis auf Weiteres nicht in der
Lage, erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Mildere Massnahmen sind
diesbezüglich sodann nicht ersichtlich. Demgegenüber ist ihnen ein
begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche einzuräumen.
Dies, um dem von den Gutachterinnen nachvollziehbar erwähnten Verblassen von
Erinnerungen der Beigeladenen entgegenzuwirken und die Beziehung zwischen
Letzteren und den Eltern aufrechtzuerhalten. Sodann liegt es im Kindeswohl,
die Beschwerdeführer 1 als Pflegefamilie einzusetzen. Deren
eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ist indessen durch eine sozialpädagogische
Familienbegleitung zu kontrollieren, wobei der diesbezügliche Vollzug der
Beschwerdegegnerin obliegt. Der Beschwerdeführerin 2 steht es
schliesslich offen, Therapien im Bereich Erziehung, Gewaltverhinderung oder
Aufarbeitung der Geschehnisse zu besuchen. Die Beschwerdegegnerin durfte
jedoch auf diesbezügliche Anordnungen verzichten.
Demgemäss sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.
Disp.-Ziffn. 8 f. der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom
28.
Februar 2024 sind dahingehend abzuändern, als dass die Beigeladenen
bei den Beschwerdeführern 1 platziert und die Beschwerdeführer 1
als Pflegeeltern eingesetzt werden, wobei zusätzlich eine sozialpädagogische
Familienbegleitung zu installieren ist. Sodann sind Disp.-Ziffn. 10 und
11.
der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024
dahingehend abzuändern, als dass den Beschwerdeführern 2 und 3 ein
begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche gewährt wird.
Disp.-Ziffn. 12-14 der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom
28.
Februar 2024 sind ersatzlos zu streichen. Im Übrigen sind die
Beschwerden abzuweisen.
III.
1.
1.1
Nach Art. 134 Abs. 1
lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die
amtlichen Kosten zu tragen. Die
Beschwerdeführer obsiegen vorliegend nur teilweise, indem ihren Hauptbegehren
nur in untergeordneten Punkten entsprochen wird. Dementsprechend rechtfertigt
es sich, dass die Beschwerdeführer von den Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 4'500.- vier Fünftel zu tragen haben. Ein Fünftel ist demgegenüber
auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist folglich ein
Gerichtskostenanteil in der Höhe von jeweils Fr. 1'200.- aufzuerlegen. Vom bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- sind den
Beschwerdeführern 1 Fr. 300.- zurückzuerstatten. Auf die Erhebung
des Kostenanteils der Beschwerdeführer 2 und 3 ist zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehende E. III/2)
einstweilen zu verzichten.
1.2
Aus den soeben genannten Gründen ist den
Beschwerdeführern 1 zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.- und den
Beschwerdeführerin 2 und 3 eine solche von Fr. 600.-
bzw. Fr. 1'291.10 zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 2 VRG
und Art. 138 Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin
sodann nicht zu, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten
Aufgabenbereich gehört und eine Parteientschädigung nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche
vorliegend nicht ersichtlich sind.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer 2 und 3 beantragen sodann die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie
der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als
Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung
erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der
Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden
Partei.
2.2
Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer 2
und 3 als offensichtlich.
Auch kann das vorliegende Verfahren
nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung sind deshalb gutzuheissen. Da die
Beschwerdeführer 2 und 3 auf eine rechtliche Vertretung angewiesen
waren, sind auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.
Der Beschwerdeführerin 2 ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 3'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung
seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 600.-. Sodann ist dem
Beschwerdeführer 3 in der Person
von Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese reichte am 8. November 2024 eine Honorarnote
ein. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 31.9 Stunden geltend und
fordert eine Spesenpauschale von 4 % bzw. Fr. 229.70 nebst
8.1
% Mehrwertsteuer. Zwar fehlt eine rechtliche Grundlage, Auslagen in
Prozenten des Stundenaufwands geltend zu machen, womit die notwendigen
Auslagen grundsätzlich lediglich im Umfang des tatsächlich anfallenden
Aufwands zu entschädigen wären. Da die Höhe der Auslagen aufgrund der
Akten jedoch vertretbar erscheint, sind diese aber nicht zu beanstanden.
Entsprechend ist Rechtsanwältin MLaw Corina
Göldi mit
Fr. 6'455.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung
seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'291.10.
2.3
Die
Beschwerdeführer 2 und 3 sind darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie
später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der
Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
3.
Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Merz Feitknecht macht in ihrer Funktion als Kindesvertreterin
gemäss den Honorarnoten vom 8. November 2024 und vom 25. November
2024.
einen Zeitaufwand von 51.03 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe
von Fr. 295.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der entsprechende
Aufwand ist zu kürzen, weil in den Honorarnoten Nrn. 77211, 77212 und
77213.
einzelne Positionen im Zeitraum vom 18. April 2024 bis zum
23.
Mai 2024 mehrfach aufgeführt sind. So ist die Honorarnote
Nr. 77212 um Fr. 223.90 (Fr. 30.60 [Fristerstreckungsgesuch
VG], Fr. 0.50 [Kopien], Fr. 5.80 [Porto Einschreiben],
Fr. 180.- [Akten kopieren, zusammenstellen und versenden], Fr. 5.80
[Einschreiben], Fr. 1.20 [Porto]) und die Honorarnote Nr. 77213 um
Fr. 387.30 (Fr. 149.40 [Aktenstudium], Fr. 30.60
[Fristerstreckungsgesuch], Fr. 0.50 [Kopien], Fr. 5.80 [Porto
Einschreiben], Fr. 14.- [Kopien], Fr. 180.- [Akten kopieren,
zusammenstellen und versenden], Fr. 5.80 [Einschreiben], Fr. 1.20
[Porto]) zu kürzen. Bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 180.- pro
Stunde resultiert gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 9'588.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Kindesvertreterin ist in diesem Umfang aus
der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 139 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden
gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser
wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran
angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in
der Höhe von Fr. 600.-.
2.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers 3 um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden
gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese
wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 6'455.40 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran
angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in
der Höhe von Fr. 1'291.10.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2030 zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffn. 8 f. der
Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 werden
dahingehend abgeändert, als dass die Beigeladenen bei den
Beschwerdeführern 1 platziert und die Beschwerdeführer 1 als
Pflegeeltern eingesetzt werden, wobei zusätzlich eine sozialpädagogische
Familienbegleitung installiert wird. Sodann werden Disp.-Ziffn. 10 f.
der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 dahingehend
abgeändert, als dass den Beschwerdeführern 2 und 3 ein begleitetes
Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche gewährt wird. Disp.-Ziffn. 12-14
der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 werden
ersatzlos gestrichen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Von
den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- werden den
Beschwerdeführern je Fr. 1'200.- auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern 1
Fr. 300.- zurückerstattet. Fr. 900.-
werden auf die Staatskasse genommen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der
Beschwerdeführer 2 und 3 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen verzichtet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer), der Beschwerdeführerin 2 eine solche von
Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem
Beschwerdeführer 3 eine solche von Fr. 1'291.10 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die
Rechtsbeiständin der Beigeladenen wird zu Lasten der Gerichtskasse mit
Fr. 9'588.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]