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Entscheid

VG.2024.00021

Fürsorge/Vormundschaftswesen

16. Januar 2025Deutsch43 min

vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Körperverletzung der Halbschwester von D.______

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 16. Januar 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2024.00021/VG.2024.00026/VG.2024.00028

1.1 AA.______

Beschwerdeführer

1.2 AB.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Nicole

Gierer Zelezen,

Rechtsanwältin

2. B.______

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

3. C.______

vertreten durch MLaw

Corina Göldi, Rechtsanwältin

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

sowie

1. D.______

Beigeladene

2. E.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Barbara

Merz Feitknecht,

Rechtsanwältin

betreffend

elterliche

Sorge/Kindesschutzmassnahmen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB) entzog B.______ und

C.______, den Eltern von D.______ und E.______, am 28. Februar 2024

gestützt auf Art. 311 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die elterliche Sorge, nachdem diese der

vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Körperverletzung der Halbschwester von D.______

und E.______, F.______sel., verdächtigt wurden. Gleichzeitig errichtete sie

für D.______ und E.______ eine Vormundschaft und brachte sie bei einer

Pflegefamilie unter.

2.

2.1 Dagegen gelangten AA.______ und AB.______, die Grosseltern von D.______

und E.______, am 9. April 2024 ans

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der

Disp.-Ziffn. 6, 8 f. sowie 13 f. der Beschlüsse der KESB vom

28. Februar 2024. D.______ und E.______ seien bei ihnen zu platzieren

und unter ihre Vormundschaft, Obhut und Sorge zu stellen. Eventualiter sei

das Besuchsrecht auf jedes Wochenende (Freitagnachmittag bis Sonntagabend)

und das Ferienrecht spätestens ab Schuleintritt auf 13 Wochen pro Jahr

auszudehnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB

(Verfahren VG.2024.00021).

2.2 B.______ erhob am

15. April 2024 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 3 und 10 der Beschlüsse der

KESB vom 28. Februar 2024. Die KESB sei zu verpflichten, ihr

mitzuteilen, welche Therapien sie zu besuchen habe, wobei ihr ein

wöchentliches begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden zuzusprechen sei;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB sowie unter Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung (Verfahren VG.2024.00026). In prozessualer Hinsicht

ersuchte sie um Vereinigung der Verfahren.

2.3 Schliesslich gelangte

C.______ mit Beschwerde vom 16. April 2024 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 5-7, 13-15 sowie 19-21

bzw. die Abänderung der Disp.-Ziffn. 4, 4a, 8 f., 9a,

11 f. der Beschlüsse der KESB vom 28. Februar 2024; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Glarus sowie unter Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung (Verfahren VG.2024.00028).

2.4 Die KESB schloss am 10. Mai 2024 auf Abweisung

der Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual beantragte

sie die Vereinigung der Verfahren VG.2024.00021, VG.2024.00026 und

VG.2024.00028. Am 23. Mai 2024 schloss die vom Verwaltungsgericht für

D.______ und E.______ eingesetzte Kindesvertreterin ebenfalls auf Abweisung

der Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von

AA.______, AB.______, B.______ sowie C.______.

2.5

Am 24. Mai 2024 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit,

zur beantragten Verfahrensvereinigung Stellung zu nehmen. Am 29. Mai

2024 bzw. am 31. Mai 2024 stimmten AA.______

und AB.______ sowie B.______ der Verfahrensvereinigung zu. C.______ liess

sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge vereinigte das

Verwaltungsgericht am 6. Juni 2024 die Verfahren VG.2024.00021,

VG.2024.00026 sowie VG.2024.00028 und gab den Parteien Gelegenheit zur

freigestellten Stellungnahme.

3.

3.1

Die Kindsvertreterin reichte am 20. Juni 2024 eine Stellungnahme ein,

worin sie um Einholung aktueller Berichte bei der Vormundsperson G.______,

der Pflegefamilie H.______ sowie der Besuchsrechtsbegleitung I.______

ersuchte. Überdies nahmen AA.______ und

AB.______ am 25. Juni 2024 sowie B.______ und C.______ am 26. Juni 2024 Stellung. Antragsgemäss

holte das Gericht daraufhin Berichte über die aktuelle Situation von D.______

und E.______ sowie über die optimale Ausgestaltung des Besuchsrechts bei den

sozialpädagogischen Fachpersonen ein, welche am 23. August 2024, am

16. September 2024 sowie am 27. September 2024 erstattet wurden.

3.2

B.______ liess sich in der Folge am 15. Oktober 2024 erneut vernehmen

und sowohl AA.______ und AB.______ als

auch C.______ reichten am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein. Die

Kindsvertreterin äusserte sich am 29. Oktober 2024. Die KESB verzichtete

am 10. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3

AA.______ und AB.______, B.______ und C.______

nahmen am 5. November 2024 bzw. am 8. November 2024

erneut Stellung. Am 18. November 2024 wiesen AA.______ und AB.______ auf

die aktuelle Situation der Kinder hin.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450

Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des

Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton

Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss

Art. 107 Abs. 2 lit. f VRG i.V.m. Art. 450a Abs. 1

ZGB volle Kognition zu, das heisst, es überprüft die angefochtenen Beschlüsse

auch auf ihre Angemessenheit.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer 1 machen geltend, eine

Rückplatzierung der Beigeladenen zu ihren Eltern sei derzeit nicht möglich

und eine Fremdplatzierung sei dementsprechend unumgänglich. Vor diesem

Hintergrund gebe es weder aus fachlicher noch aus persönlicher Sicht Gründe,

welche gegen die Ausübung der Vormundschaft durch sie, die Grosseltern,

sprechen würden. Sie würden die Vorlieben und Bedürfnisse der Beigeladenen

aufgrund der grossen persönlichen Bindung sehr gut kennen. Allfälligen

Loyalitätskonflikten könne mit milderen Massnahmen, wie der Errichtung einer

Besuchs- oder Prozessbeistandschaft, begegnet werden. Damit werde auch der

gutachterlich geforderten Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems am besten

Rechnung getragen. Mit Blick darauf verletze die Beschwerdegegnerin mit der

Anordnung der Vormundschaft an G.______ den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit und überschreite ihr Ermessen. Gegen deren Einsetzung

als Besuchsbeiständin sei demgegenüber nichts einzuwenden. Ferner sei zu

berücksichtigen, dass die Pflichten der Vormundsperson (persönliche Fürsorge

mit Pflege, Betreuung und Erziehung) teilweise auf die Pflegefamilie

übertragen worden seien. Mit der Übertragung der Vormundschaft an sie und der

Platzierung der Kinder bei ihnen bestehe der Vorteil der Personalunion, was

dem Kindeswohl diene. Weiter biete eine Platzierung der Kinder bei ihnen

Gewähr für Kontinuität und Stabilität. Dadurch könnten auch die regelmässigen

Besuche des Beschwerdeführers 3 durchgeführt werden, sodass diese zum

gewöhnlichen Ritual zählen und dem kindlichen Erinnerungsvermögen gerecht

werden würden. Ihre Eignung als Pflegefamilie werde sodann einerseits durch

die Berichte der Fachpersonen untermauert, andererseits seien auch die

formellen Voraussetzungen (keine Strafverfahren, Betreibungen oder

gesundheitlichen Einschränkungen sowie ein einwandfreier Leumund) erfüllt.

Sie seien überdies bereit, alle nötigen Schritte zur Erteilung einer

Pflegeplatzbewilligung für die Kinder zu veranlassen. Mit Blick darauf könne

indessen nur bedingt auf das Gutachten abgestellt werden, da dieses eine

Momentaufnahme darstelle. Demgegenüber beträfen die dem Gericht vorliegenden

Berichte einen Beobachtungszeitraum von über einem Jahr, weshalb ihnen

Beweiswert zukomme. Die im Gutachten geäusserte Einschränkung in der

Erziehungsfähigkeit tangiere sodann die Fähigkeit, das Kindeswohl gegen

Gefährdungen innerhalb der eigenen familiären Strukturen zu schützen. Von

ihnen selbst gehe jedoch keine Gefahr für die Kinder aus. Vielmehr hätten sie

sich rückblickend als erziehungs- und absprachefähig gezeigt. So sei es ihnen

zwar ein grosses Anliegen, den Eltern ihre Kinder nicht zu entziehen.

Gleichwohl sei ihnen bewusst, dass die Weisungen der verfügenden Behörde und

die Ratschläge bzw. Hilfestellungen der beigezogenen Fachpersonen zu

befolgen seien. Allenfalls könne ihre Erziehungsfähigkeit engmaschig

kontrolliert werden, indem eine sozialpädagogische Familienbegleitung

errichtet werde, wobei auch über eine Erziehungsbeistandschaft nachgedacht

werden könne. Sodann leide insbesondere der Beigeladene 1 unter der

bestehenden Regelung. Er sei häufig traurig und habe ein selbstverletzendes

Verhalten gezeigt. Weiter seien die Kinder häufig krank und hätten diverse

blaue Flecken aufgewiesen. Insgesamt seien die Vorteile einer Platzierung der

Kinder bei ihnen (beispielsweise eine emotionale Bindung, die innerfamiliäre

Zuneigung, die grosselterliche Liebe, das Aufwachsen innerhalb des eigenen

Familienverbunds, die Kontinuität sowie die Pflege der Bräuche, Sitten und

Sprache des Herkunftslands) somit zu wenig abgewogen worden. Schliesslich sei

das Zusammenleben in einer Pflegefamilie kaum weniger psychisch belastend als

das Zusammenleben mit einem Onkel, der eine Lernbehinderung habe. Sollte eine

familiäre Unterbringung bei ihnen tatsächlich scheitern, wäre eine spätere

Rückplatzierung in die Pflegefamilie H.______ wiederum möglich. Sollte das

Gericht die angefochtenen Beschlüsse wider Erwarten nicht aufheben, sei das

Besuchsrecht auszudehnen.

2.2

Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, es sei

nicht nachvollziehbar, dass ihre Erziehungsfähigkeit einerseits als stark

eingeschränkt beurteilt werde und sie infolgedessen eine Therapie zu

absolvieren habe und ihr andererseits niemand mitteilen könne, welche

Therapien sie zu besuchen habe, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Faktisch sei davon auszugehen, dass sie die Obhut und das Sorgerecht nur

wiedererhalte, wenn sie sich therapieren lasse. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin verhindere hingegen genau das, was keinen Rechtsschutz

verdiene. Sodann seien die Kinder bis am 6. Juni 2023 von ihr betreut

bzw. erzogen worden, wobei diese eine enorme Bindung zu ihr hätten. Es liege

im Kindeswohl, den persönlichen Verkehr zwischen ihr und den Kindern zu

erhöhen. Diesbezüglich gehe aus dem Gutachten hervor, dass aufgrund des

jungen Alters der Kinder und der damit zusammenhängenden Fähigkeit, zeitliche

Dimensionen zu erfassen, regelmässige Besuchskontakte zu empfehlen seien.

Unter Berücksichtigung des Gutachtens und unter richtiger Anwendung von

Art. 273 Abs. 1 ZGB sei ihr dementsprechend ein wöchentliches

Besuchsrecht von vier Stunden einzuräumen, auch wenn im Gutachten ein solches

von ein bis zwei Stunden festgehalten worden sei. Ferner befinde sich der

emotionale Lebensmittelpunkt der Kinder bei den Grosseltern. Daher gebiete es

das Kindeswohl, die Kinder unter die alleinige Obhut der

Beschwerdeführer 1 zu stellen.

2.3

Der Beschwerdeführer 3 weist darauf hin, bis

zu einer rechtskräftigen Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Vor

diesem Hintergrund verfalle die Beschwerdegegnerin in Willkür, wenn sie eine

strafrechtliche Aburteilung des Sachverhalts vorwegnehme und festhalte, dass

er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft bleibe sowie des Landes verwiesen

werde. Weiter sei die Feststellung, die Kinder seien mindestens indirekt von

gröbster häuslicher Gewalt mit tödlichen Auswirkungen betroffen gewesen,

unrichtig. Die Kausalität von Handlung und Tod von F.______sel. sei in den

Strafakten nicht festgehalten. Die Beigeladenen hätten sich im Zeitpunkt der

Begutachtung in guter körperlicher und psychischer Verfassung befunden, was

eindeutig gegen eine Kindeswohlgefährdung spreche. Sodann sei der Entzug der

elterlichen Sorge nicht verhältnismässig, zumal sich den Berichten kein

Hinweis entnehmen lasse, welcher einen Entzug der elterlichen Sorge

rechtfertige. Die Kinder hätten sich bei den Besuchen offen und interessiert

gezeigt. Überdies habe er sich während der Abklärungsphase kooperativ

verhalten, sich verantwortungsbewusst sowie liebevoll um die Kinder gekümmert

und die notwendigen Kindesschutzmassnahmen während seiner Untersuchungshaft

gefördert. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie andere

einschränkende, mildere Massnehmen (Fremdplatzierung, Besuchsbeistandschaft

und Verfahrensbeistandschaft) könnten einer allfälligen Kindeswohlgefährdung

genügend Einhalt gebieten. Folglich sei ihm die elterliche Sorge zu belassen

und es sei von der Einsetzung eines Vormunds abzusehen, wobei die

Beschwerdeführer 1 als Beistandspersonen einzusetzen seien und eine

Besuchsbeistandschaft anzuordnen sei. Sollte das Gericht wider Erwarten die

elterliche Sorge entziehen, seien die Beschwerdeführer 1 als Vormunde

einzusetzen. Letztere seien für die Kinder vertraute, verständnisvolle,

verlässliche und liebevolle Bezugspersonen und sie hätten sich als

erziehungsfähig erwiesen. Allfälligen Nachteilen könne mit einer Prozess- und

Besuchsbeistandschaft im Sinne einer milderen Massnahme begegnet werden.

Überdies könne mit einer dortigen Platzierung eine konstante Betreuung

gewährleistet sowie verhindert werden, dass die Beigeladenen fernab von ihren

Familientraditionen, Verwandten und dem ihnen Vertrauten aufwachsen würden.

Die Vorteile einer Platzierung bei den Beschwerdeführern 1 würden die

Gefahr bei einer Rückplatzierung in die aktuelle Pflegefamilie überwiegen.

Anhaltspunkte, wonach sich die Grosseltern nicht als Pflegefamilie eignen

würden, gebe es keine. Schliesslich widerspreche sich die Kindsvertreterin,

indem sie die Besuchskontakte weiter einschränken wolle, obschon das

Gutachten einen wöchentlichen Kontakt vorsehe. Entsprechend werde um

wöchentliche Kontakte von 1 ½ Stunden sowie um Telefonkontakte ausserhalb

der Besuchszeiten ersucht.

2.4

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über eine eingeschränkte

Erziehungs- und Reflexionsfähigkeit und habe Fachpersonen in der

Vergangenheit getäuscht. Mit den beschlossenen Massnahmen werde nicht das

Ziel angestrebt, der Beschwerdeführerin 2 wieder Erziehungsaufgaben

zuzusprechen oder ihr die Obhut bzw. die elterliche Sorge zu erteilen. Es sei

sodann nicht ihre Aufgabe, der Beschwerdeführerin 2 Empfehlungen

auszusprechen oder ihr Auflagen für eine therapeutische Aufarbeitung zu

machen. Diesbezüglich könne sich Letztere bei Fachpersonen erkundigen. In

Bezug auf den Beschwerdeführer 3 bestehe eine eingeschränkte

Einsichtsfähigkeit, da Letzterer keine Kindeswohlgefährdung im Zeitpunkt der

Festnahme der Eltern erkennen wolle, was die Erforderlichkeit der

angeordneten Kindesschutzmassnahmen zusätzlich unterstreiche. Aufgrund des

Entzugs der elterlichen Sorge sei eine Vormundschaft zu errichten und eine

Vormundsperson einzusetzen. Indessen könnten die Beschwerdeführer 1

nicht als Vormunds- bzw. Beistanspersonen eingesetzt werden, weil

dadurch eine dauerhafte Rollenvermischung resultiere und Loyalitätskonflikte

bestünden. Hinzu komme ihre eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Ihre

erbrachten Leistungen zu Gunsten ihrer Enkelkinder seien im Rahmen der

angeordneten Wochenend- und Ferienregelung angemessen gewürdigt worden.

Entgegen ihrer Ansicht könne sodann eine sozialpädagogische

Familienbegleitung nicht engmaschig kontrolliert werden. Vielmehr liefere

diese nur in regelmässigen Abständigen einen kurzen Einblick in eine Familie.

Die Ereignisse rund um die Halbschwester hätten anschaulich gezeigt, dass ein

Familiensystem die sozialpädagogische Familienbegleitung täuschen könne. Entsprechend

sei dieses Instrument nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit zu beurteilen

oder Betreuungspersonen engmaschig zu kontrollieren. Weiter könnten nicht

gleichzeitig eine Vormund- und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet

werden. In der Pflegefamilie würden die Kinder von Fachpersonen betreut,

welche bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen einleiten könnten. Dieses

Wissen hätten die Beschwerdeführern 1 nicht. Sodann liege es an ihnen,

die Übergabe der Kinder an die Pflegefamilie positiv anzugehen. Der Verlust

der Bindung zwischen den Kindern, den Eltern und den Grosseltern sei auf das

Verhalten der Eltern, den Tod der Halbschwester und die damit

zusammenhängende Inhaftierung der Eltern zurückzuführen. In der Pflegefamilie

hätten die Beigeladenen jedoch neue Bindungen aufbauen können. Schliesslich

würde die beantragte Ausdehnung der Besuchsrechte zu einer Hin- und Herreiche

der Kinder führen, was nicht wünschenswert sei.

2.5

Die Kindesvertreterin der Beigeladenen

bestreitet, dass die Beschwerdeführer 1 die Vormundschaft besser als die

Amtsvormundin ausführen könnten. Sie hätten als Eltern des

Beschwerdeführers 3 in allen sie betreffenden Entscheiden einen

Interessenkonflikt. Damit könne dem sich abzeichnenden Loyalitätskonflikt

weder mit dem milderen Mittel einer Besuchs- noch mit einer

Prozessbeistandschaft, welche nur solange bestehe, als ein Strafverfahren

hängig sei, entgegengewirkt werden. Die Blutsverwandtschaft allein mache die

Vormundschaft sodann nicht zu einer milderen Massnahme. Ferner würde der

gutachterlich geforderten Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems dadurch

nicht genügend Rechnung getragen. Weiter sei eine Personalunion von

Vormundschaftsperson und die Einsetzung als Pflegefamilie für die

Beigeladenen nicht vorteilhafter. Im Gegensatz zu privaten Vormundspersonen

bestehe vorliegend eine engere sowie bessere Überwachung und Kontrolle der

Vormundsperson. Dies gewährleiste eine höhere Sicherheit, dass die nötigen

Entscheide korrekt und dem Kindeswohl entsprechend getroffen würden. Mit dem

Hinweis auf die […] Wurzeln und den orthodoxen Glauben würden die

Beschwerdeführer 1 verkennen, dass sie ihre kulturellen und religiösen

Bräuche unabhängig von der Vormundschaft übermitteln könnten. Daher sei ihnen

auch ein weitgehendes Besuchsrecht eingeräumt worden. Nach der Einschätzung

der Vormundsperson seien die Beigeladenen in der Pflegefamilie noch nicht

angekommen. Dies liege an den vielen Terminen, weshalb die Kinder zu keiner

Bezugsperson innerhalb der Pflegefamilie eine so enge Vertrauensbeziehung wie

zu den Eltern und Grosseltern hätten aufbauen können. Der Beigeladene 1

leide enorm. Er sei häufig traurig und zeige ein selbstverletzendes

Verhalten. Es bestünden jedoch keine Erkenntnisse über die Ursächlichkeit

einer solchen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und der

Pflege sowie Obhut durch die Fachpersonen in der Pflegefamilie. Vielmehr sei

anzunehmen, dass die Kinder vom Tod ihrer Halbschwester sowie der in der

Familie herrschenden gewalttätigen Übergriffen viel mitbekommen hätten und es

sich hierbei um erste Manifestationen eines solchen erlittenen Traumas handle. Weiter würde eine Platzierung bei den

Beschwerdeführern 1 das Kindeswohl und die störungsfreie Entwicklung der

Kinder massiv gefährden, sodass die Möglichkeit einer Rückplatzierung nicht

infrage komme. Insgesamt seien keine milderen Massnahmen denkbar, welche zum

gleichen Ergebnis wie die angeordneten Massnahmen führen würden. Überdies

seien die Berichte vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Fachpersonen

keine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der

Beschwerdegegnerin gehabt hätten. Die Fachpersonen hätten keine

Gutachterstellung und könnten daher keine fundierten Aussagen über die

Obhutssituation machen. Wichtig sei darüber hinaus die Abgrenzung, dass die

Beschwerdeführer 1 nicht Pflegefamilie, sondern lediglich Kontaktfamilie

seien, wobei sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in der Pflegefamilie

befinde. Schliesslich zeigten die Berichte auf, dass das Kindeswohl durch die

getroffene Besuchsrechtsregelung, die in Dauer und Häufigkeit offensichtlich

zu weit gehe, gefährdet sei. Daher sei eine weitergehende Einschränkung der

Besuchskontakte der Eltern angezeigt.

3.

3.1

Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

nach Art. 307 ff. ZGB wird eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Eine solche liegt vor, wenn das Kind in der

elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Gefährdung

muss von bestimmter Erheblichkeit und die drohende Beeinträchtigung ernstlich

sein (Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz,

2.

A., Bern 2016, Rz. 40.03 und 40.35, mit Hinweisen). Darüber

hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, welcher in die

Aspekte Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität

aufgeteilt wird. Proportionalität heisst dabei, dass die Massnahme geeignet,

also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung und zumutbar sein muss, also dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile

vernünftig abwägen muss (Linus Cantieni/Stefan Blum, in Christiana

Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.20 ff.).

3.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB

ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und

angemessen unterzubringen (sog. Fremdplatzierung). Wenn selbst diese

einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann

den Eltern das Sorgerecht entzogen werden, wenn sie wegen Unerfahrenheit,

Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen

ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben

(Art. 311 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um eine ultima ratio,

welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg

versprechen. Neben dem Unvermögen des Elternpaares, die möglichen Defizite

des anderen gegenseitig auszugleichen, muss für die Entziehung der

elterlichen Sorge überdies eine Teilnahme an der Fremderziehung und die

Ausübung der verbleibenden Aufgaben ausgeschlossen sein, was unter anderem

bei langjähriger Freiheitsstrafe zutrifft. Nach dem Entzug findet in der

Regel kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern statt

(vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5, 119 II 9

E. 4b; Peter Breitschmid, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. A., 2022, Art. 311

N. 7).

3.3

Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge,

so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund (Art. 327a ZGB).

Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c

Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über

die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die

Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar

(Art. 327c Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 327c ZGB i.V.m.

Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde als Vormund

eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und

fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die

Aufgaben selber wahrnehmen kann. Nach Art. 401 Abs. 2 ZGB

berücksichtigt sie, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer

nahestehender Personen.

3.4

Gemäss

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut

nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges

Pflichtrecht, wobei dieses in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und

oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches

anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 III 404

E. 3, 120 II 229 E. 3b/aa, jeweils mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach

Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen

gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer-Urteil

5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3, mit Hinweis). Die

Untersagung des Besuchsrechts stellt jedoch eine ultima ratio dar

(vgl. BGer-Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1,

mit Hinweisen).

3.5

Die

Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen.

Die Anordnung der geeigneten Massnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine

Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es

ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer

Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden

sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte

anzuordnen (BGer-Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.4,

mit Hinweisen). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum

Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 2 und 3 das elterliche

Sorgerecht zu Recht entzogen hat.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin gab am 4. Juli 2023 ein

fachpsychologisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Oktober 2023

durch lic. phil. J.______, Fachpsychologin Psychotherapie und

Rechtspsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin SGRP und SGFP, sowie durch

die Psychologinnen Dr. rer. nat. K.______ und

M.Sc. L.______, erstattet wurde. Bei den Beschwerdeführern 2 und 3

stellten die Gutachterinnen eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit

fest. Es seien mit Ausnahme der Bindungstoleranz alle Bereiche betroffen. Sie

würden weder eigene Erziehungsanteile reflektieren noch das eigene

Problemverhalten anerkennen und sie seien entsprechend auch nicht

veränderungsbereit. Dies müsse vor dem Hintergrund der Gewaltereignisse, die

unter anderem mit der Fehlinterpretation kindlicher Bedürfnisse im

Zusammenhang stünden, als höchst kindeswohlgefährdend beurteilt werden.

Überdies bestehe bei künftig zu erwartenden Überforderungssituationen die

Gefahr, dass es zu erneuten Fehlinterpretationen der kindlichen Bedürfnisse

komme, welche im schlimmsten Fall eine Gefahr für die körperliche

Unversehrtheit der Kinder darstellten. Die Beschwerdeführer 2 und 3

seien daher nicht ausreichend in der Lage, sich um das Wohl der Beigeladenen

zu kümmern. In Anbetracht der Gewaltereignisse, der Familiengeschichte und

der Erziehungsdefizite sei eine Vollzeitbetreuung durch die Kindseltern

ausgeschlossen. Eine Kontaktregelung zwischen den Kindern und den Kindseltern

könne hingegen etabliert werden.

4.1.2

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich vom 4. Juli 2023 führt als todesursächliche Befunde

bei F.______sel. eine schwere Fetteinschwemmung in den Lungenhaargefässen und

eine ausgedehnte, beidseitige, wenige Stunden alte und durch Verschlucken

bedingte Lungenentzündung (Aspirationspneumonie) an. Zudem seien ein stumpfes

Kopf-, Rumpf- und Extremitätentrauma, ein höchstens wenige Tage alter,

oberflächlicher Hautdefekt am Damm, ein in Abheilung befindlicher Bruch der

linken Elle sowie in Abheilung befindliche Rippenbrüche rechts seitlich

feststellbar gewesen. Am Körper hätten sich zahlreiche Zeichen einer

stumpfen, mechanischen Gewalteinwirkung in Form von Hautunterblutungen,

Quetschungen und Hauteinblutungen gezeigt. Die Untersuchungen hätten

insgesamt ergeben, dass sie in den letzten drei Tagen ihres Lebens,

allenfalls auch mehrere Wochen zuvor, eine schwere körperliche Misshandlung

erfahren habe. Am 3. Juni 2023 untersuchte das Institut für

Rechtsmedizin sodann den Beigeladenen 2 auf Körperverletzungen. Beim

verschorften Kratzer rechts an der Stirn handle es sich um eine

Bagatellverletzung, deren Ursache unklar bleibe, wobei eine absichtliche

Beibringung etwa durch eine erwachsene Person nicht sicher ausgeschlossen

werden könne. Die Knie wiesen Schürfungen auf, was bei einem etwa ein Jahr

alten Kind nicht ungewöhnlich sei. Die anderen Hautbefunde seien sodann am

ehesten im Rahmen einer Erkrankung entweder der Haut oder unter

Mitbeteiligung der Haut entstanden. Eine mechanische Reizung der Haut könne

theoretisch eine Rolle spielen. Hinweise auf eine absichtliche Beibringung

durch eine Drittperson gebe es jedoch keine. Gleichentags wurde der

Beigeladene 1 auf Körperverletzungen untersucht. An der linken Wange

befinde sich ein alter Bluterguss, was typisch für stumpfe Gewalt sei. Seine

Form und Erscheinung seien aber nicht beweisend für eine konkrete oder

bestimmte Ursache. Eine akzidentelle Entstehung sei möglich. Indessen sei ein

Schlag durch eine andere Person keinesfalls sicher auszuschliessen. Die

Schürfungen an den Knien und am Kinn seien vereinbar mit den Angaben der

Beschwerdeführerin 2, wonach der Beigeladene 1 beim

Trottinettfahren gestürzt sei.

4.2

4.2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der

Beschwerdeführer 3 für den Tod von F.______sel. verantwortlich ist,

Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildet. Sie muss an dieser

Stelle aber auch nicht beantwortet werden, zumal sie für die gutachterliche

Einschätzung betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers 3

nicht ausschlaggebend ist. Den Akten lässt sich aber immerhin entnehmen, dass

er F.______sel. wiederholt mit der Hand, dem Gurt und einem Stock geschlagen

hat. An deren Körper fanden sich in diesem Zusammenhang denn auch zahlreiche

Zeichen stumpfer sowie mechanischer Gewalteinwirkung, wobei die

rechtsmedizinische Untersuchung eine schwere körperliche Misshandlung ergab

(vgl. obenstehende E. II/4.1.2). Weiter ist der

Beschwerdeführer 3 gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht in der Lage,

die kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen, auf diese zu reagieren und

diese angemessen zu befriedigen. Vor dem Hintergrund der mangelnden

eigenständigen Emotions- und Impulsregulation sowie der Gewaltereignisse ist

die Fehlinterpretation kindlicher Bedürfnisse als höchst kindeswohlgefährdend

zu beurteilen. Dass die begleiteten Besuche bislang gut verliefen und nach

Ansicht des Beschwerdeführers 3 keine Hinweise bestünden, die den Entzug

der elterlichen Sorge rechtfertigen würden, ändert mit Blick auf das soeben

Dargelegte nichts an seiner attestierten beschränkten Erziehungsfähigkeit. Es

bestehen ferner keine Anhaltspunkte, wonach er seit seiner Inhaftierung an

den festgestellten Defiziten gearbeitet bzw. sich die Verhältnisse

seitdem derart geändert hätten, dass die Beigeladenen unter der elterlichen

Sorge des Beschwerdeführers 3 nicht mehr als gefährdet erscheinen

würden. Dies nicht zuletzt, weil er anlässlich der Begutachtung zwar

ausschloss, dass sich eine ähnliche Situation mit den Beigeladenen ergeben

könnte. Gleichwohl konnte er an F.______sel. jedoch nichts benennen, was ihn

im Vergleich zu den Beigeladenen besonders erregt hätte.

4.2.2

Anlässlich der Begutachtung gab der

Beschwerdeführer 3 an, er habe seine Kinder nie geschlagen. Für ihn

liege keine Gewalt vor, wenn er nicht voll zuschlage. Diese Aussage zeugt von

einer fehlenden Reflexion im Hinblick auf das eigene Problemverhalten, zumal

er, wie bereits dargelegt, wiederholt Gewalt gegenüber F.______sel. ausgeübt

hat (vgl. vorstehende E. II/4.1.2 und 4.2.1). Es ist sodann

unbestritten, dass eine direkte körperliche Misshandlung der Beigeladenen

zwar nicht nachgewiesen ist. Es ist jedoch auch nicht erstellt, dass eine

solche überhaupt nicht stattgefunden hat (vgl. vorstehende E. II/4.1.2).

Der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren darin beizupflichten, dass die

schweren Misshandlungen an F.______sel. zumindest in unmittelbarer Nähe der

Beigeladenen in der Familienwohnung stattgefunden haben. Darüber hinaus

hinterlassen die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe den Eindruck, dass

sich die Beschwerdeführer 2 und 3 insbesondere über die Möglichkeit,

F.______sel. zu verängstigen und sie mit Schlägen zu massregeln, ausgetauscht

haben. An den Misshandlungen scheinen sie sogar den Beigeladenen 1

miteinbezogen zu haben, indem sie ihn offenbar dazu ermutigt haben,

F.______ sel. an den Haaren zu ziehen. Die Schlussfolgerung der

Beschwerdegegnerin, bei den Beschwerdeführern 2 und 3 habe ein Klima der

Angst, Verunsicherung und Gewalt geherrscht, ist schliesslich auch mit Blick

auf die in den WhatsApp-Chatverläufen verwendete Wortwahl ("Angst",

"die Hölle wartet auf sie", "Hexe", "wütend",

"schlagen") sowie gestützt auf die Aussage des

Beschwerdeführers 3, wonach die Kinder vor Angst einschlafen würden,

nicht zu beanstanden.

4.3

Der Beschwerdeführerin 2 attestierten die

Gutachterinnen sodann ebenfalls eine deutlich eingeschränkte

Erziehungsfähigkeit. Hinsichtlich der Erziehungsmethode habe sie ein

ähnliches Verständnis wie der Beschwerdeführer 3. Für sie seien wiederholte

physische Schläge sowie eine Ohrfeige als Gewalt zu qualifizieren. Bei einem

Klaps auf dem Hintern hänge es indessen davon ab, warum und wie dieser

versetzt werde. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2023

führte sie weiter aus, F.______sel. ab und zu "gehauen" zu haben

sowie, dass sie weder F.______sel. noch ihre Kinder dermassen geschlagen

habe, dass es zu Schäden gekommen sei. Hinweise darauf, dass sie gegenüber

F.______sel. gewalttätig geworden ist, ergeben sich dabei aus den WhatsApp-Chatverläufen.

Zudem interpretierte sie die Symptome von F.______sel. wie Erbrechen,

Einkoten und Einnässen offensichtlich fehl, woraufhin sie auf notwendige

medizinische Konsultationen verzichtete. Da sie anlässlich der Begutachtung

erklärte, keinen Unterschied hinsichtlich der Betreuung, Erziehung und

Fürsorge von F.______sel. sowie den Beigeladenen gemacht zu haben, kann

folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sie die kindlichen Bedürfnisse der

Beigeladenen ebenfalls verkannt hat bzw. künftig verkennen würde. Dies legt

unter anderem auch die vernachlässigte Zahnhygiene des Beigeladenen 2

nahe. Die Beschwerdeführerin 2 ist somit ebenfalls nicht in der Lage,

die Bedürfnisse der Kinder adäquat zu interpretieren, weshalb auch

diesbezüglich von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Eine gewisse

positive Veränderung, wie ihre Bereitschaft zu einer freiwilligen Therapie,

ist zwar zu begrüssen. Da die Kooperation mit Fachkräften in der

Vergangenheit jedoch eingeschränkt und hauptsächlich vordergründig war,

deutet ihre Therapiebereitschaft auf keine längerfristige Stabilisierung der

Lage hin. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass sie nicht im

Stande ist, den kindeswohlgefährdenden Situationen erfolgreich zu begegnen

oder diese zu vermeiden.

4.4

4.4.1

Wie dargelegt, bestehen an der massgeblich

eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 somit

keine Zweifel. Angesichts der

Gewaltereignisse, der Familiengeschichte sowie der Erziehungsdefizite ist bei

künftigen Überforderungssituationen von einer erhöhten Gefahr auszugehen,

dass es zu erneuten Fehlinterpretationen kindlicher Bedürfnisse kommt,

wodurch die körperliche Unversehrtheit der Kinder gefährdet wäre. Letztere

sind folglich auf eine stetige und engmaschige Kontrolle angewiesen, womit

eine Vollzeitbetreuung durch die Beschwerdeführer 2 und 3 ausgeschlossen

ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3 kann der

Kindeswohlgefährdung sodann nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden.

Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine sozialpädagogische

Familienbegleitung lediglich in regelmässigen Abständen einen kurzen Einblick

in eine Familie gewährt. Daher konnten die Beschwerdeführer 2 und 3

Letztere denn auch über die eigenen familiären Verhältnisse täuschen, was die

Übergriffe auf F.______sel. exemplarisch veranschaulichen. Vor diesem

Hintergrund erweist sich eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur

soeben erwähnten engmaschigen Kontrolle der Betreuungspersonen als

ungeeignet. Des Weiteren bestehen mit Blick auf die in der Vergangenheit

installierte sozialpädagogische Familienbegleitung Zweifel, ob die

Beschwerdeführer 2 und 3 solche

Unterstützungs- und Kontrollmassnahmen annehmen können, weshalb mit einer

solchen Massnahme dem Kindeswohl vorliegend zumindest nicht ausreichend

gedient wäre. Eine stetige und enge Kontrolle kann sodann auch mit der

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1

ZGB nicht verwirklicht werden, da das familiäre Umfeld erhalten bleibt und die

Beistandsperson dieses lediglich durch regelmässige persönliche Kontakte

beobachten kann (vgl. zum Ganzen Breitschmid, Art. 308 N. 4).

Dementsprechend gilt auch hierbei, dass die persönlichen Kontakte jeweils

lediglich Einblicke in das familiäre Umfeld gewähren und eine vorliegend

unerwünschte Irreführung der Beistandsperson nicht verhindert werden kann.

Eine Erziehungsbeistandschaft reicht somit zur Wahrung des Kindeswohls nicht

aus. Schliesslich wäre auch ein partieller Entzug des elterlichen Sorgerechts

ungenügend, zumal weder die Beschwerdeführerin 2 noch der

Beschwerdeführer 3 die gegenseitigen Defizite des anderen auszugleichen

vermögen (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5).

4.4.2

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die

Beschwerdeführer 2 und 3 bis auf Weiteres nicht in der Lage sein werden,

erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer 3 befindet

sich seit seiner Festnahme am 2. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Die

Beschwerdeführerin 2 ist zwar zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft

entlassen worden. Indessen wird gegen beide Parteien wegen vorsätzlicher

Tötung, mehrfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe ermittelt.

Die im Recht liegenden Akten zeichnen sodann ein Bild der psychischen und

physischen Misshandlung von F.______sel., weshalb eine Verurteilung zu einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe zumindest nicht gänzlich unwahrscheinlich

erscheint. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus beabsichtigt überdies,

die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 2 nicht zu verlängern und

sie aus der Schweiz wegzuweisen. Damit ist absehbar, dass die

Beschwerdeführer 2 und 3 für die Beigeladenen nicht ungehindert als

Betreuungs- und Bezugspersonen zur Verfügung stehen werden. Die

Fremdplatzierung der Kinder und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

als mildere Massnahme zum Entzug der elterlichen Sorge sind daher insgesamt

nicht geeignet, der durch eine möglicherweise langjährige Inhaftierung

bzw. Wegweisung aus der Schweiz resultierenden Kindeswohlgefährdung

entgegenzuwirken. Zwar soll die elterliche Sorge grundsätzlich nur in

begrenzten Ausnahmefällen einem Elternteil entzogen werden. Da jedoch die

Beschwerdeführer 2 und 3 in der Erziehungsfähigkeit massgeblich

eingeschränkt sind, sie die Defizite des anderen nicht auszugleichen vermögen

und der Kindeswohlgefährdung mit weniger einschneidenden Massnahmen nicht

begegnet werden kann (vgl. vorstehende E. II/4.4.1; Breitschmid,

Art. 311/312 N. 3), ist der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt

nicht zu beanstanden.

5.

5.1

5.1.1

Die

Beschwerdeführer 1 beantragen weiter, dass ihnen die Vormundschaft über die

Beigeladenen zu übertragen sei. Als Vormund wird ernannt, wer persönlich und

fachlich geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen und

die hierfür erforderliche Zeit einzusetzen (vgl. Art. 327c

Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 ZGB). Unter die zur

Beurteilung der Eignung wesentlichen Elemente fallen namentlich die Sozial-,

Selbst- und Fachkompetenz. Überdies dürfen keine Interessenkonflikte

bestehen. Der Vormund soll sich seinen Aufgaben widmen können, ohne dass

deren Erfüllung durch ein anderes von ihm zu wahrendes Interesse

verunmöglicht oder übermässig erschwert wird

(vgl. BGE 140 III 1 E. 4.2).

5.1.2

Die

Gutachterinnen attestierten den Beschwerdeführern 1, dass sie

mehrheitlich ein adäquates Erziehungswissen verbalisierten und zeigten. Die

innerfamiliäre Konfliktkultur, die vornehmlich aus Konfliktvermeidung,

Bagatellisierung und Festhalten an idealisierten Vorstellungen bestehe, sei

in der Vergangenheit nicht geeignet gewesen, die Gefährdung von F.______sel.

abzuwenden und sei im Übrigen auch nicht geeignet, allfällige künftige

Gefährdungen von den Beigeladenen abzuwenden. Aus der Tatsache, dass die

Beschwerdeführer 1 die Anzeichen der Misshandlung bei F.______sel. nicht

oder nicht hinreichend wahrgenommen und sie in der Folge keine Schritte

unternommen hätten, um dieser entgegenzuwirken, folge, dass sie in ihrer

Fähigkeit, das Kindswohl gegen Gefährdungen innerhalb der eigenen familiären

Strukturen zu schützen, deutlich eingeschränkt seien. Aus der Perspektive des

Kindeswohls sei eine trennscharfe Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems

gerade vor dem Hintergrund der belasteten Familiengeschichte wichtig, da

andernfalls sowohl mit Rollenvermischungen als auch Loyalitätskonflikten zu

rechnen sei. Sodann sei die Fähigkeit der Beschwerdeführer 1, die Kinder

vor innerfamiliären Gefährdungen zu schützen, nur unzureichend gegeben. Eine

Vollbetreuung der Beigeladenen sei nicht indiziert und ein ausgedehntes Besuchsrecht

sei dem Kindeswohl am zuträglichsten. Dass die Beschwerdeführer 1 auch

nach der Begutachtung Mühe bekunden, eine trennscharfe Abgrenzung des

Drei-Generationen-Systems vorzunehmen, ist gerade im Zusammenhang mit der

belasteten Familiengeschichte nicht zu vernachlässigen. So sei es ihnen

einerseits ein grosses Anliegen, den Beschwerdeführern 2 und 3 die

Kinder nicht zu entziehen. Andererseits seien sie sich durchaus bewusst, dass

es bezüglich der behördlichen Vorgaben keinen Spielraum gebe. Deren Einwand, allfälligen

Loyalitätskonflikten könne mit milderen Massnahmen begegnet werden, vermag

daher nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist nämlich zutreffend

darauf hin, dass mehrere Bereiche von einer Interessenkollision betroffen

sind (namentlich Besuchsrecht Eltern und Kinder; Rollenvermischung

Grosseltern, Beistands- und Vormundsperson; Vertretung der Kinder im

Strafverfahren) und aufgrund der familiären Konstellation von einem

dauerhaften Zustand auszugehen ist. Da die Beschwerdeführer 1 als Vormundspersonen

wiederholt einer Interessenkollision unterliegen würden, würde die Errichtung

einer Vormundschaft zu einem Leerlauf führen, da die Beschwerdegegnerin deren

Entlassung zu prüfen hätte (vgl. Art. 327c Abs. 2 ZGB i.V.m.

Art. 403 Abs. 1 ZGB). Dies erweist sich jedoch als nicht

verhältnismässig. Da mit Loyalitätskonflikten

und Rollenvermischungen zu rechnen ist, ist den Beschwerdeführer 1 die

Eignung als Vormundspersonen abzusprechen.

5.2

5.2.1

Indessen leben die Beigeladenen nun seit über einem Jahr bei der

Pflegefamilie H.______. Sowohl die beigezogenen Fachpersonen als auch die

Beschwerdeführer gaben diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungsgericht an,

dass sich deren Gesundheitszustand verschlechtert und insbesondere der

Beigeladene 1 Rückschritte gemacht habe. Der Bericht der Pflegefamilie

H.______ vom 19. September 2024 illustriert dabei eindrücklich die

Veränderung des Gesundheitszustands seit der Fremdplatzierung. So würden die

Beigeladenen auf die Abschiede von den Beschwerdeführern 1 emotional

reagieren. Der Beigeladene 2 weine oft, tobe und werfe mit Gegenständen,

könne jedoch schnell beruhigt werden. Er habe ein starkes Bedürfnis nach Nähe

und Geborgenheit, weshalb er häufig getragen werden möchte. Der

Beigeladene 1 weine viel und habe Schwierigkeiten, sich zu beruhigen. Er

habe Schlafprobleme sowie eine ausgeprägte Form der Anstrengungsverweigerung

entwickelt. Er zeige erhebliche und emotionale verhaltensbezogene

Herausforderungen (Zunahme von emotionalen Ausbrüchen, Rückschritte in seiner

Selbständigkeit). Überdies verspüre er ein starkes Bedürfnis nach Zuwendung

und benötige eine intensive 1:1 Betreuung. Sein starkes Kontrollbedürfnis

stehe im Zusammenhang mit einem hohen Stresslevel, da er seine Umgebung und

Beziehungen zu steuern versuche. Er brauche deshalb ein sicheres Umfeld, um

seine emotionalen Bedürfnisse adäquat verarbeiten zu können. Entscheidend sei

ein stabiler Lebensmittelpunkt und ein klar strukturiertes Betreuungssetting.

Nach den Besuchen bei den Beschwerdeführern 1 drückten die Kinder

wiederholt aus, dass sie nicht ins "gelbe Haus" bzw. zur

Pflegefamilie H.______ zurück wollten. Obwohl sich die Pflegefamilie H.______

offensichtlich um den Aufbau bzw. um die Fortführung der persönlichen

Beziehung zu den Kindern bemüht hat, ist aufgrund der physischen und

psychischen Entwicklung der Kinder somit klar ersichtlich, dass sie bei der

Pflegefamilie H.______ weder verwurzelt sind noch sich ihr Lebensmittelpunkt

dort befindet. Die Vormundsperson G.______ berichtete schliesslich am 15. November

2024, dass trotz intensiver unterstützender Massnahmen und einer klaren

Besuchsregelung keine Verbesserung der Situation eingetreten sei. Der

Beigeladene 1 könne in der Pflegefamilie nicht zur Ruhe kommen und seine

Entwicklung sei gefährdet. Daher empfehle sie, die Beschwerdeführer 1

als Pflegeeltern einzusetzen. Voraussetzung sei aber, dass diese mit ihr, der

Vormundsperson, gut kooperierten, eine sozialpädagogische Familienbegleitung

eingesetzt werde und für die Kinder ein gutes pädagogisches sowie

therapeutisches Setting geschaffen werde.

5.2.2

Mit

Blick auf das soeben

Dargelegte ist entgegen der Ansicht der Kindsvertreterin festzuhalten, dass

mit einer langfristigen Platzierung in der Pflegefamilie H.______ das

Kindeswohl nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, wobei denn auch nicht

ersichtlich ist, inwiefern eine Platzierung

bei den Beschwerdeführern 1 das Kindeswohl und die störungsfreie

Entwicklung der Beigeladenen massiv gefährden würde. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer 1

auf die Bedürfnisse der Beigeladenen eingehen und ihnen Geborgenheit und Nähe

geben können. Auch das Kriterium der Kontinuität und Stabilität spricht für

eine Platzierung bei den Beschwerdeführern 1. Die

Beschwerdegegnerin führt zwar zutreffend aus, dass die Kinder in der

Pflegefamilie von Personen betreut werden, welche über entsprechendes

Fachwissen verfügen und bei Bedarf die notwendigen Massnahmen ergreifen

können. Abgesehen davon besteht aber Einigkeit darüber, dass sich der

Gesundheitszustand der Beigeladenen seit der dortigen Platzierung

verschlechtert hat (vgl. vorstehende E. II/5.2.1). Namentlich führte die

Vormundsperson am 15. November 2024 aus, dass die Auffälligkeiten in der

Entwicklung der Beigeladenen trotz ergriffener Entlastungsmassnahmen nicht

hätten minimiert werden können. Insbesondere die Entwicklung des

Beigeladenen 1 sei rückläufig und besorgniserregend, zumal er in

Überforderungs- und psychische Ausnahmesituationen gerate, Verweigerungs- und

Selbstverletzungstendenzen zeige sowie Angst vor einem Kontrollverlust habe,

woraufhin er zerstörerische Wutanfälle habe. Im Rahmen einer Platzierung der

Beigeladenen bei den Beschwerdeführern 1 zu berücksichtigen gilt jedoch,

dass deren Erziehungsfähigkeit als

eingeschränkt zu qualifizieren ist. Letztere weisen diesbezüglich aber

richtigerweise darauf hin, dass die von den Gutachterinnen geäusserte

Einschränkung lediglich die Fähigkeit betraf, das Kindswohl gegen

Gefährdungen innerhalb der eigenen Familienstrukturen zu schützen. Von den

Beschwerdeführern 1 selbst geht – soweit ersichtlich – keine Gefahr für

die Beigeladenen aus. Da das Zusammenleben mit einem lernbehinderten

Onkel so wie das Zusammenleben in einer Pflegefamilie psychisch belastend

sein kann, die Vormundsperson die Einsetzung einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung für die Platzierung der Kinder bei den

Beschwerdeführern 1 als erforderlich erachtet und die

Beschwerdeführer 1 einer solchen im Sinne einer milderen Massnahme

sodann nicht entgegenstehen, ist die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der

Beschwerdeführer 1 mittels einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung zu kontrollieren. Der Vollzug derselben obliegt der

Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus erweist es sich als notwendig, die

Craniosacral-Therapie fortzusetzen, welche die Kinder darin unterstützt, ihre

körperlichen und emotionalen Spannungen zu reduzieren. Mit diesen Massnahmen

wird denn auch einer allfälligen Kindeswohlgefährdung adäquat begegnet.

Insofern ist der vorinstanzliche Beschluss gemäss Art. 313 Abs. 1

ZGB dahingehend abzuändern, als anstelle der Pflegefamilie H.______ die

Beschwerdeführer 1 als Pflegefamilie einzusetzen sind.

6.

Hinsichtlich der

Besuchsrechtsregelungen halten die Gutachterinnen fest, dass zwischen den

Kindseltern und den Kindern ein angemessener Kontakt indiziert sei, um dem

Verblassen von Erinnerungen der Kinder an die Kindseltern entgegenzuwirken

und die Beziehung zwischen den Kindseltern und den Kindern

aufrechtzuerhalten. Es würden begleitete Kontakte zwischen den Beigeladenen

und deren Eltern empfohlen. Aufgrund des jungen Alters der Beigeladenen und

dem damit zusammenhängenden Unvermögen, zeitliche Dimensionen zu erfassen,

seien regelmässige Besuchskontakte, vorzugsweise in wöchentlichen Abständen

von etwa ein bis zwei Stunden, zu empfehlen. Die aktuellen Fachberichte

zeichnen ein positives Bild der Besuche ab, wobei sich die Beigeladenen

jeweils darauf freuen würden. Überdies hätten sie sich an die Besuche im

Gefängnis gewöhnt und die Besuchszeiten von 1 ½ bis 2 Stunden

liessen sich im Besucherraum gut gestalten. Sodann seien die Besuche mit der

Beschwerdeführerin 2 wichtige Erlebnisse, weil die Kinder sie als

verantwortliche Mutter erleben würden. Vor diesem Hintergrund bestehen somit

keine Anhaltspunkte für Zweifel an der von den Gutachterinnen empfohlenen

Frequenz der Besuchskontakte. Die von der Kindsvertreterin diesbezüglich

befürchtete Kindeswohlgefährdung, welche eine weitergehende Einschränkung der

Besuchskontakte zu den Beschwerdeführern 2 und 3 rechtfertigen würde,

findet dementsprechend keine Stütze. Da den Kindern bei der Ausgestaltung der

Besuchsregelung überdies der nötige Raum zur Verarbeitung und zur

Regeneration belassen werden soll, erweist sich ein wöchentliches

Besuchsrecht von aktuell 1 ½ Stunden sowohl bezüglich die

Beschwerdeführerin 2 als auch den Beschwerdeführer 3 als

angemessen. Dies, um dem von den Gutachterinnen nachvollziehbar erwähnten

Verblassen von Erinnerungen entgegenzuwirken und die Eltern-Kind-Beziehungen

aufrechtzuerhalten. Für zusätzliche Telefonkontakte, wie dies der

Beschwerdeführer 3 beantragt, verbleibt nach Erreichen der gutachterlich

empfohlenen Frequenz der Kontakte jedoch kein Raum. Entsprechend vermag auch

die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Antrag, ihr sei einwöchentliches

Besuchsrecht von vier Stunden einzuräumen,

nicht durchzudringen.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin 2 beantragt schliesslich,

dass ihr die zu absolvierenden Therapien bekannt zu geben seien.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine

Therapie angeordnet hat und ihr ein weites Ermessen bei der Anordnung der

sachlich richtigen Massnahmen zukommt (vgl. vorstehende E. II/3.5).

Sofern die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich eine

Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin rügt, ist eine solche

vorliegend nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht substantiiert

dargetan. Vielmehr hat Letztere das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss

ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin 2 keine Erziehungsaufgabe

zukommen liess und auf die Nennung von Kursen und Therapien verzichtete. Zwar

geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 in einem

Erziehungstraining lernen müsse, die kindlichen Bedürfnisse korrekt zu

interpretieren, um diese adäquat befriedigen zu können. Überdies wird eine

Aufarbeitung im Sinne einer begleiteten Reflexion der Ereignisse hinsichtlich

der Verantwortungsübernahme im Zusammenhang mit dem Tod von F.______sel.

empfohlen. Dennoch konnte die Beschwerdegegnerin ohne ihr Ermessen zu

unterschreiten auf die Anordnung einer Massnahme verzichten, da es sich bei

der Platzierung der Kinder in eine Pflegefamilie um eine dauerhafte Massnahme

handelt, die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vergangenen

Gewaltanwendungen ohnehin einer stetigen und engen Kontrolle hinsichtlich der

Unversehrtheit der Kinder zu unterstellen ist und die Besuche bis auf

Weiteres begleitet zu erfolgen haben. Gemäss der Beschwerdegegnerin ist es

der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen freigestellt, Therapien betreffend

Erziehung, Gewaltverhinderung oder Aufarbeitung der Geschehnisse zu besuchen.

Obschon sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, der Beschwerdeführerin 2

Empfehlungen auszusprechen bzw. ihr Auflagen für die therapeutische

Aufarbeitung zu machen, hat sie Letzterer dennoch die möglichen Bereiche

aufgezeigt, um den im Gutachten festgestellten Mängel entgegenzuwirken. Dass

sich die Beschwerdeführerin 2 aus eigenem Antrieb um eine geeignete

Therapie bemüht, ist aufgrund der Geschehnisse und im Hinblick auf die

begleiteten Besuche zu begrüssen. Eine Wiedererteilung der elterlichen Sorge

erfolgt nach Abschluss der Therapie aber nicht ohne Weiteres, zumal Zweifel

bestehen, ob und inwiefern sie hinsichtlich ihrer Einschränkungen

veränderungsfähig ist.

7.2

Soweit die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss geltend

macht, der streitbetroffene Beschluss sei mangels Nennung der zu

absolvierenden Therapien erläuterungsbedürftig, ist ihr ebenfalls nicht zu

folgen. Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG nimmt die entscheidende Behörde

von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder

Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig

ist. Grundsätzlich kann jedoch nur das Dispositiv erläutert werden. Die

Erläuterung der Erwägungen kommt nur in Frage, wenn sich Sinn und Tragweite des

Dispositivs erst aus ihnen ergeben (Martin Bertschi, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 24).

Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach die

Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Mitteilung

der zu besuchenden Therapien ablehnt, ist genügend klar und bedarf keiner

Erläuterung. Die Beschwerdeführerin 2 kann somit auch gestützt auf

Art. 122 Abs. 1 VRG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 2 und 3 das elterliche

Sorgerecht zu Recht entzogen. Mit Blick auf die Gewaltereignisse, die

Erziehungsdefizite und die voraussichtlich längere Inhaftierung bzw. die

drohende Wegweisung aus der Schweiz sind sie bis auf Weiteres nicht in der

Lage, erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Mildere Massnahmen sind

diesbezüglich sodann nicht ersichtlich. Demgegenüber ist ihnen ein

begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche einzuräumen.

Dies, um dem von den Gutachterinnen nachvollziehbar erwähnten Verblassen von

Erinnerungen der Beigeladenen entgegenzuwirken und die Beziehung zwischen

Letzteren und den Eltern aufrechtzuerhalten. Sodann liegt es im Kindeswohl,

die Beschwerdeführer 1 als Pflegefamilie einzusetzen. Deren

eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ist indessen durch eine sozialpädagogische

Familienbegleitung zu kontrollieren, wobei der diesbezügliche Vollzug der

Beschwerdegegnerin obliegt. Der Beschwerdeführerin 2 steht es

schliesslich offen, Therapien im Bereich Erziehung, Gewaltverhinderung oder

Aufarbeitung der Geschehnisse zu besuchen. Die Beschwerdegegnerin durfte

jedoch auf diesbezügliche Anordnungen verzichten.

Demgemäss sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.

Disp.-Ziffn. 8 f. der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom

28.

Februar 2024 sind dahingehend abzuändern, als dass die Beigeladenen

bei den Beschwerdeführern 1 platziert und die Beschwerdeführer 1

als Pflegeeltern eingesetzt werden, wobei zusätzlich eine sozialpädagogische

Familienbegleitung zu installieren ist. Sodann sind Disp.-Ziffn. 10 und

11.

der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024

dahingehend abzuändern, als dass den Beschwerdeführern 2 und 3 ein

begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche gewährt wird.

Disp.-Ziffn. 12-14 der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom

28.

Februar 2024 sind ersatzlos zu streichen. Im Übrigen sind die

Beschwerden abzuweisen.

III.

1.

1.1

Nach Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die

amtlichen Kosten zu tragen. Die

Beschwerdeführer obsiegen vorliegend nur teilweise, indem ihren Hauptbegehren

nur in untergeordneten Punkten entsprochen wird. Dementsprechend rechtfertigt

es sich, dass die Beschwerdeführer von den Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 4'500.- vier Fünftel zu tragen haben. Ein Fünftel ist demgegenüber

auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist folglich ein

Gerichtskostenanteil in der Höhe von jeweils Fr. 1'200.- aufzuerlegen. Vom bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- sind den

Beschwerdeführern 1 Fr. 300.- zurückzuerstatten. Auf die Erhebung

des Kostenanteils der Beschwerdeführer 2 und 3 ist zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehende E. III/2)

einstweilen zu verzichten.

1.2

Aus den soeben genannten Gründen ist den

Beschwerdeführern 1 zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.- und den

Beschwerdeführerin 2 und 3 eine solche von Fr. 600.-

bzw. Fr. 1'291.10 zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 2 VRG

und Art. 138 Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin

sodann nicht zu, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten

Aufgabenbereich gehört und eine Parteientschädigung nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche

vorliegend nicht ersichtlich sind.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer 2 und 3 beantragen sodann die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie

der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als

Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung

erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der

Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden

Partei.

2.2

Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer 2

und 3 als offensichtlich.

Auch kann das vorliegende Verfahren

nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung sind deshalb gutzuheissen. Da die

Beschwerdeführer 2 und 3 auf eine rechtliche Vertretung angewiesen

waren, sind auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.

Der Beschwerdeführerin 2 ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 3'000.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung

seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 600.-. Sodann ist dem

Beschwerdeführer 3 in der Person

von Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese reichte am 8. November 2024 eine Honorarnote

ein. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 31.9 Stunden geltend und

fordert eine Spesenpauschale von 4 % bzw. Fr. 229.70 nebst

8.1

% Mehrwertsteuer. Zwar fehlt eine rechtliche Grundlage, Auslagen in

Prozenten des Stundenaufwands geltend zu machen, womit die notwendigen

Auslagen grundsätzlich lediglich im Umfang des tatsächlich anfallenden

Aufwands zu entschädigen wären. Da die Höhe der Auslagen aufgrund der

Akten jedoch vertretbar erscheint, sind diese aber nicht zu beanstanden.

Entsprechend ist Rechtsanwältin MLaw Corina

Göldi mit

Fr. 6'455.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung

seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'291.10.

2.3

Die

Beschwerdeführer 2 und 3 sind darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie

später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der

Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

3.

Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Merz Feitknecht macht in ihrer Funktion als Kindesvertreterin

gemäss den Honorarnoten vom 8. November 2024 und vom 25. November

2024.

einen Zeitaufwand von 51.03 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe

von Fr. 295.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der entsprechende

Aufwand ist zu kürzen, weil in den Honorarnoten Nrn. 77211, 77212 und

77213.

einzelne Positionen im Zeitraum vom 18. April 2024 bis zum

23.

Mai 2024 mehrfach aufgeführt sind. So ist die Honorarnote

Nr. 77212 um Fr. 223.90 (Fr. 30.60 [Fristerstreckungsgesuch

VG], Fr. 0.50 [Kopien], Fr. 5.80 [Porto Einschreiben],

Fr. 180.- [Akten kopieren, zusammenstellen und versenden], Fr. 5.80

[Einschreiben], Fr. 1.20 [Porto]) und die Honorarnote Nr. 77213 um

Fr. 387.30 (Fr. 149.40 [Aktenstudium], Fr. 30.60

[Fristerstreckungsgesuch], Fr. 0.50 [Kopien], Fr. 5.80 [Porto

Einschreiben], Fr. 14.- [Kopien], Fr. 180.- [Akten kopieren,

zusammenstellen und versenden], Fr. 5.80 [Einschreiben], Fr. 1.20

[Porto]) zu kürzen. Bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 180.- pro

Stunde resultiert gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 9'588.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Kindesvertreterin ist in diesem Umfang aus

der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 139 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden

gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser

wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran

angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in

der Höhe von Fr. 600.-.

2.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers 3 um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden

gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese

wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 6'455.40 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran

angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in

der Höhe von Fr. 1'291.10.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2030 zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffn. 8 f. der

Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 werden

dahingehend abgeändert, als dass die Beigeladenen bei den

Beschwerdeführern 1 platziert und die Beschwerdeführer 1 als

Pflegeeltern eingesetzt werden, wobei zusätzlich eine sozialpädagogische

Familienbegleitung installiert wird. Sodann werden Disp.-Ziffn. 10 f.

der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 dahingehend

abgeändert, als dass den Beschwerdeführern 2 und 3 ein begleitetes

Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche gewährt wird. Disp.-Ziffn. 12-14

der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 werden

ersatzlos gestrichen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.

Von

den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- werden den

Beschwerdeführern je Fr. 1'200.- auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss

in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern 1

Fr. 300.- zurückerstattet. Fr. 900.-

werden auf die Staatskasse genommen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der

Beschwerdeführer 2 und 3 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen verzichtet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer), der Beschwerdeführerin 2 eine solche von

Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem

Beschwerdeführer 3 eine solche von Fr. 1'291.10 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die

Rechtsbeiständin der Beigeladenen wird zu Lasten der Gerichtskasse mit

Fr. 9'588.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]