VG.2024.00025
Steuern
27. Juni 2024Deutsch11 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Juni 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00025
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Georg
Volz, Rechtsanwalt
gegen
1.
Steuerverwaltung des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerinnen
2.
Steuerrekurskommission des
Kantons Glarus
3.
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend
direkte Bundessteuer 2019
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die A.______AG wurde am
20. November 2020 durch die Steuerverwaltung des Kantons Glarus für die
Steuerperiode 2019 definitiv veranlagt, wobei die Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwuchs. Am 14. Februar 2023 meldete das Steueramt des
Kantons Solothurn der Steuerverwaltung eine geldwerte Leistung an die
A.______AG im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 1'000'000.-. In der Folge
ersuchte Letztere am 15. Februar 2023 bei der Steuerverwaltung um
Revision der definitiven Veranlagung vom 20. November 2020 und ergänzte
dieses Begehren am 25. Mai 2023. Die Steuerverwaltung trat hierauf am
7. Juli 2023 nicht ein bzw. wies das Gesuch ab. Dagegen erhob die
A.______AG am 7. August 2023 Einsprache, welche die Steuerverwaltung am
31. August 2023 abwies. Den hiergegen erhobenen Rekurs der A.______AG
vom 27. September 2023 wies die Steuerrekurskommission des Kantons
Glarus am 19. Februar 2024 ebenfalls ab.
2.
Die A.______AG gelangte
mit Beschwerde vom 12. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 19. Februar
2024. Auf ihr Revisionsbegehren sei einzutreten und der steuerbare Gewinn für
das Steuerjahr 2019 sei auf Fr. 356'000.- festzulegen. Eventualiter sei
der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2024 aufzuheben
und die Sache zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Steuerrekurskommission schloss am 16. April 2024 auf Abweisung der
Beschwerde, verzichtete allerdings auf eine eingehende Stellungnahme. Die
Steuerverwaltung beantragte am 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich innert Frist nicht
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 21. November 2000
[EG DBG] und Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und prüft die Angelegenheit
vollumfänglich (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3
DBG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden
Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die
direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren
behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei
gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung
und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird
(BGE 130 II 509 E. 8.3). Es erweist sich somit als
zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich in
Bezug auf die direkte Bundessteuer zu prüfen und die Kantons- und
Gemeindesteuern in ein separates Verfahren (VG.2024.00024) zu verweisen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
rechtskräftige Veranlagung für das Jahr 2019 könne einzig noch im
Revisionsverfahren angepasst werden. Im interkantonalen Verhältnis werde eine
Primärberichtigung bei der leistenden Gesellschaft teilweise als neue
erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG
und zum Teil als besonderer gesetzlicher Revisionsgrund, welcher direkt aus
Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) abgeleitet sei, betrachtet.
Eine Gegenberichtigung sei dementsprechend in jedem Fall auch bei einer
rechtskräftigen Veranlagung der empfangenden Gesellschaft möglich. Mit dem
vorliegend rechtskräftigen Entscheid des Kantons Solothurn sei klar, dass die
ebenfalls rechtskräftige Veranlagung des erstveranlagenden Kantons Glarus
gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstosse, womit sie, die
Beschwerdeführerin, ein Revisionsgesuch einreichen könne. Zu Grunde liege
dabei eine interkantonale Gewinnverschiebung zwischen Tochter- und
Muttergesellschaft, was von einer verdeckten Gewinnausschüttung klar abzugrenzen
sei, da die Gewinne in Fällen wie dem vorliegenden weiterhin der
Unternehmensbesteuerung unterliegen würden. Vorliegend habe sich die
Vermögenslage der Muttergesellschaft nicht geändert, da dem erhaltenen
Vorteil ein Minderwert der Beteiligung gegenüberstehe. Unterstünden sowohl
die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft derselben Steuerhoheit, müsse
die Steuerverwaltung von vorherein den Sachverhalt jeweils gleich beurteilen.
Zumindest betreffend die direkte Bundessteuer führe die Verweigerung der
Gegenberichtigung zu einer echten Doppelbesteuerung. Selbst die Annahme einer
bewussten Gewinnverschiebung würde indessen nicht zu einer Steuerersparnis
oder gar Steuerumgehung führen. Fälle mit zwei beteiligten Kantonen seien
dabei gleich zu behandeln und es bestehe Anspruch auf eine korrespondierende
Berichtigung. Die Missbrauchsregel sei nur für krasse Fälle gedacht,
andernfalls das Vertrauen in die Rechtsordnung in einem hohen Masse gestört
würde. Vorliegend habe erst nach Abschluss der vereinbarten Rückbauarbeiten
im Juni 2022 das Total der vereinbarten Nettovergütung zwischen der
Auftraggeberin der Tochtergesellschaft und derselben festgestanden. Sie, die
Beschwerdeführerin, habe ihrer Tochtergesellschaft im Kalenderjahr 2019 den
Betrag von Fr. 1'500'000.- entsprechend dem Buchwert bezahlt. Zu diesem
Zeitpunkt sei bereits der Entschluss gereift, den Rückbauvertrag von der
Tochtergesellschaft auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Mit dem Vollzug
der Übertragung des Rückbauvertrags habe sie, die Beschwerdeführerin, fortan
für die Bezahlung der Konventionalstrafe gehaftet und ebendiesem Risiko sei
mit einer Abschreibung von Fr. 1'000'000.- Rechnung getragen worden. Im
Jahr 2019 sei durch das Steueramt Solothurn eine Aufrechnung von
Fr. 1'000'000.- auf der Stufe der Tochtergesellschaft erfolgt. Die
entsprechende Vergütung an die Tochtergesellschaft durch die
Muttergesellschaft sei vor dieser Veranlagung vorgenommen worden. In Fällen
von Berichtigungen und Gegenberichtigungen von verbundenen Mutter- und Tochtergesellschaften
sei eine Aufrechnung bei einer Gesellschaft inhärent, was für sich allein
keinen Rechtsmissbrauch darstelle.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, eine Revision
Im Sinne von Art. 169 Abs. 2 StG bzw. Art. 147
Abs. 2 DBG sei ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund
etwas vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können. Vorliegend sei bereits während der
Steuerperiode 2019 klar gewesen, dass die streitbetroffene Transaktion
bzw. der Übertrag von der Tochter- auf die Muttergesellschaft einem
Drittvergleich nicht standhalte. Dies hätte die Beschwerdeführerin bereits im
ordentlichen Verfahren offenlegen müssen und können. Entsprechend sei eine
Revision ausgeschlossen. Darüber hinaus habe sie die Aufrechnung im Kanton
Solothurn aufgrund des unterpreislichen Verkaufs der Maschine an die
Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft diskussionslos akzeptiert.
Ferner sei eine Revision
ausgeschlossen, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung
sei, die der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst
habe. Aufgrund der tieferen Steuerbelastung im Kanton Glarus im Vergleich zum
Kanton Solothurn habe die Beschwerdeführerin die Gewinne mindestens
fahrlässig vom Kanton Solothurn in den Kanton Glarus verlagert und damit
versucht, von tieferen Steuern zu profitieren. Eine revisionsweise
Gegenberichtigung sei jedoch ausgeschlossen, wenn das Verhalten der
beteiligten Gesellschaften rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei. Dies sei
der Fall, wenn deren Verhalten einzig dazu diene, Gewinne zu verlagern und
die Steuerlast in unzulässiger Art und Weise zu schmälern. Vorliegend handle
es sich um eine solche Gewinnverschiebung, weshalb eine Revision auch deshalb
ausser Betracht falle.
3.
3.1
Eine rechtskräftige Verfügung oder ein
rechtskräftiger Entscheid kann gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG auf
Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
(lit. a); wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat (lit. b); wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die
Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er
bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG).
3.2
Derselbe Steuerpflichtige darf für dieselbe
Einkunft und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer
belastet werden (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV). Vorausgesetzt ist
dabei grundsätzlich, dass die Doppelbesteuerung dasselbe Steuersubjekt
betrifft, wobei hierauf praxisgemäss verzichtet wird, wenn wirtschaftlich
identische Steuerobjekte bei wirtschaftlich in besonderer Weise miteinander
verbundenen Subjekten besteuert werden, so zum Beispiel bei
Schwestergesellschaften. Die Doppelbesteuerung muss jedoch aktuell und nicht
bloss virtuell sein, das heisst, die Empfängerin muss für den empfangenen
Vorteil bereits veranlagt worden sein. Die Aufrechnung bei der zuwendenden
Gesellschaft bedeutet für die Veranlagung der bevorteilten Gesellschaft eine
erhebliche Tatsache, die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte geltend
machen können. Denn erst die aus der Aufrechnung resultierende aktuelle und
nicht bereits die virtuelle Doppelbesteuerung verleiht einen Anspruch aus
Art. 127 Abs. 3 BV. Eine revisionsweise Gegenberichtigung setzt in
jedem Fall voraus, dass sich das Verhalten der beteiligten Gesellschaften
nicht als geradezu rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig präsentiert (vgl.
BGer-Urteil 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2 f., mit
Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend haben die Beschwerdegegnerinnen eine
Revision unter anderem deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin den
Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Dies trifft mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende
E. II/3.2) nicht zu, da erst die definitive Veranlagung der
Tochtergesellschaft im Kanton Solothurn vom 12. Januar 2023 Anlass zur
Revision gegeben hat (vgl. Martin E. Looser, in Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022,
Art. 147 N. 23d). Der Beschwerdeführerin stand die Möglichkeit der
Revision damit grundsätzlich offen. Die Beschwerdegegnerinnen stellten sich
jedoch zusätzlich auf den Standpunkt, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich sei, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe keine
unrechtmässige Gewinnverschiebung stattgefunden. Im Zusammenhang mit dem
streitbetroffenen Verkauf von Maschinen sei der Betrag von
Fr. 1'000'000.- Teil eines Gesamtgeschäfts mit der Tochtergesellschaft
gewesen, welches als ausgeglichen zu gelten habe. Dies widerspricht indessen
der Darstellung des Steueramts des Kantons Solothurn, welches in der
Veranlagung der Tochtergesellschaft von einem unterpreislichen Verkauf der
Maschinen und damit von einem unausgeglichenen Geschäft ausgegangen ist. Die
Beschwerdeführerin hat diese Darstellung einer verdeckten Gewinnausschüttung
denn auch selbst als Argument für die Herabsetzung des steuerbaren
Reingewinns im Kanton Glarus angeführt. Sie wich hiervon in späteren Eingaben
aber wieder ab, womit ihre Ausführungen insgesamt inkonsistent erscheinen.
Die Darstellung des Steueramts des Kantons Solothurn blieb von ihr bzw. der
Tochtergesellschaft unbestrittenermassen unangefochten. Dabei vertrat der
beteiligte Treuhänder sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochtergesellschaft,
womit selbst der Beschwerdeführerin die relevanten Tatsachen bekannt gewesen
sein mussten. Aus dem Gesagten folgt, dass die Darstellung des Steueramts des
Kantons Solothurn glaubhafter und wahrscheinlicher erscheint, weshalb die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte alternative Darstellung vorliegend
unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies gilt umso mehr, als dass die von ihr
geltend gemachten weiteren Aspekte der vertraglichen Beziehungen gemäss
derselben im Jahr 2022 und damit vor der definitiven Veranlagung durch das
Steueramt des Kanton Solothurn geklärt gewesen seien. Dass Letzteres die
streitbetroffene Aufrechnung bereits im Jahr 2019 vorgenommen hätte, ändert
indessen nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
der definitiven Veranlagung durch das Steueramt des Kantons Solothurn im Jahr
2023.
ihre alternative Darstellung hätte vorbringen können, was sie aber
unterlassen hat.
4.2.2
Aus dem Gesagten folgt, dass der Darstellung des
Steueramts des Kantons Solothurn gefolgt werden kann, wonach wegen einem
unterpreislichen Verkauf einer Maschine eine geldwerte Leistung in der Höhe
von Fr. 1'000'000.- aufgerechnet werden musste. Dementsprechend wurde im
zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ein offensichtlich zu tiefer Kaufpreis eingesetzt,
welcher einem Drittvergleich nicht standhält (vgl. dazu allgemein
BGer-Urteile 2C_716/2022 vom 15. November 2022, 2C_913/2020 vom
14.
April 2021). In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern liegt
demgemäss ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weshalb der
Beschwerdeführerin das Institut der Revision nicht zur Verfügung steht
(vgl. VGer-Urteil VG.2024.00024 vom 27. Juni 2024
E. II/4.2.2). Da sowohl die Steuerdeklaration als auch das
Revisionsgesuch für die beiden Steuerarten gemeinsam bzw. einheitlich
erfolgt sind, steht die Revision damit auch für die direkte Bundessteuer
nicht offen (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 2C_597/2019 vom 14. April
2022.
E. 3.5).
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 145
Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von pauschal
Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145
Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] e contrario). Soweit die
Beschwerdegegnerin 1 eine solche beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass
die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich
gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen
wird (vgl. Lukas Müller, in Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich/Genf 2023, Art. 64
N. 14). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel
abzuweichen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]