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Entscheid

VG.2024.00032

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

5. September 2024Deutsch13 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. September 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00032

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

3.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die in Glarus Süd gelegene X-Runse birgt die Gefahr

von Murgang-, Sturz- und Lawinenprozessen. Die lokalen Gegebenheiten haben in

der Vergangenheit dazu geführt, dass bei der Ortsgemeinde […] unter anderem

die alte Kantonsstrasse, die SBB-Linie sowie die Umfahrungsstrasse als rotes

Gefahrengebiet bezeichnet werden mussten (vgl. amtliche Gefahrenkarte 2014).

Felsstürze im Einzugsgebiet der X-Runse in den Jahren 2014 und 2020 haben in

der Folge zu einer Neubeurteilung der dortigen Gefahrensituation geführt. Die

Überprüfung der Gefahrenszenarien erfolgten im Rahmen eines Notfallkonzepts

im Auftrag der Gemeinde Glarus Süd. Dieses bildete denn auch die Grundlage

für eine Anpassung der Gefahrenkarte. Neue Erkenntnisse gaben dabei dazu

Anlass, dass das Gefahrengebiet ausgeweitet und neu unter anderem das

Quartier Y.______ miteinbezogen wurde.

1.2 Im Hinblick auf die Realisierung eines

Schutzkonzepts mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit, die

Baustellenalarmierung und auch die frühzeitige Alarmierung der Bewohner im

Gefahrengebiet sicherzustellen, reichte das Departement Wald und

Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd (nachfolgend: DWL) am 3. November

2020 ein Baugesuch ein, welches den Bau einer Murgang-Warnanlage beinhaltet.

1.3 Gegen das Baugesuch des DWL vom 3. November 2020

erhoben A.______ sowie B.______ am 10. Dezember 2020 Einsprache bei der

Gemeinde Glarus Süd. Nachdem das Departement Bau und Umwelt (nachfolgend:

DBU) am 3. Februar 2021 seine Zustimmung zum Baugesuch erteilt hatte,

erliess die Gemeinde Glarus Süd am 9. September 2021 den

Baubewilligungsentscheid und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab,

soweit sie darauf eintrat.

1.4 Gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus Süd vom

9. September 2021 erhoben A.______ sowie B.______ am 17. November

2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die Sache am

19. März 2024 abwies.

2.

2.1 A.______ sowie B.______ gelangten mit Beschwerde

vom 18. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Entscheids des Regierungsrats vom 19. März 2024. Die Sache sei zur

Neuüberprüfung zurückzuweisen und die Änderung der Gefahrenkarte sei einer

erneuten wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Gemeinde Glarus

Süd beantragte am 2. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolge zu Lasten von A.______ sowie B.______. Der Regierungsrat

verzichtete am 10. Mai 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das

DBU liess sich am 17. Mai 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______ sowie

B.______.

2.2 Nachdem A.______ sowie B.______ am 1. Juni

2024 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, verzichteten sowohl das DBU

als auch die Gemeinde Glarus Süd am 10. Juni 2024 bzw. am

11. Juni 2024 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Der

Regierungsrat liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2.

Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung

einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden.

Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in

Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei

ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

Die

Beschwerdeführer bringen vor, der Felssturz im Jahr 2020 habe entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegner nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer

Verringerung der Murgangfähigkeit geführt. Dementsprechend habe kein Grund

für eine Gefahrenkartenänderung bestanden. Die

Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen seien theoretisch sowie wissenschaftlich

widerlegbar und die darauf beruhenden Computersimulationen zur Bestimmung der

Gefahrenkarte falsch. Sodann sei die Begutachtung, auf welcher die

Gefahrenkartenänderung beruhe, mit mehreren Verfahrensmängeln behaftet.

3.

Die

Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich gegen die

Gefahrenkarte und die dieser zugrundeliegenden Gutachten zur Wehr. Während

damit auf die früher geltend gemachten Rügen des materiellen Baurechts im

Beschwerdeverfahren nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. BGE 143 V 208

E. 2, 133 II 254 E. 1.4.1),

gilt es nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Gefahrenkarte überhaupt einer

vorfrageweisen Überprüfung zugänglich ist.

3.1

3.1.1

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

erlässt Richtlinien betreffend die Erstellung der Gefahrenkarten

(Art. 20 lit. b der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994

[WBV]). Die Kantone haben die Gefahrengebiete zu bezeichnen (Art. 21

Abs. 1 WBV) und die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt gemäss

Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über dem Wald vom 4. Oktober 1991 (EG WaG) ein Gefahrenkataster sowie

eine Gefahrenkarte. Diese enthalten alle Naturgefahren, die Menschen oder

erhebliche Sachwerte gefährden können, namentlich Lawinen, Rutschungen,

Erosion, Steinschlag, Felssturz, Murgang und Hochwasser. Zuständige

Verwaltungsbehörde ist die Abteilung Wald und Naturgefahren des DBU

(Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz vom

21.

März 2006). Die Gemeinden haben die Gefahrenkarten gemäss Art. 16 Abs. 2 EG WaG bei der Zonenplanung

sowie bei allen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

3.1.2

Die Gefahrenkarte ist die wissenschaftliche und

fachliche Grundlage zur Sachverhaltsfeststellung, welche es den Behörden

ermöglicht, entsprechend der Gefährdungssituation zu handeln (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00413 vom 19. Juni 2008

E. 6.1). Sie macht Aussagen über die Gefahrenart, die Gefahrenstufe und

die räumliche Ausdehnung der gefährlichen Prozesse (Art. 4 der

Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren vom 10. Mai 2016 [NGV]). Es

handelt sich bei ihr um technische Fragestellungen, wobei mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte die Behörde und im Streitfall das Gericht auf

diese technischen Unterlagen grundsätzlich abstützen darf

(BGE 132 II 257, E. 4.4; BGer-Urteil 1C_405/2011 vom

24.

April 2012 E. 2.6). In der Gefahrenkarte werden fünf

Gefahrenstufen unterschieden (UVEK, Wegleitung Hochwasserschutz, Bern 2001,

S. 46 ff.): rot (Personen auch innerhalb Gebäuden gefährdet,

Gebäudezerstörung möglich), blau (keine Gefahren für Personen im Innenraum),

gelb (geringe Gefahr), gelb-weiss schraffiert (Restgefährdung) und weiss

(keine Gefährdung).

3.1.3

Mit der Festsetzung bzw. Genehmigung durch die

zuständige Behörde wird die Gefahrenkarte behördenverbindlich und ist als

Grundlage in der Raumplanung zu berücksichtigen (vgl. Art. 21

Abs. 3 WBV). Solange die planerische Umsetzung noch nicht erfolgt ist,

entfaltet die Gefahrenkarte für die Grundeigentümer keine verbindliche

Wirkung (Erwin Hepperle, in Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer, Kommentar

zum GSchG und WBG, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3 WBG N. 12 f.).

Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass behördenverbindliche Regeln

nicht auch Grundeigentümerverbindlichkeit erlangen können (Ralph van den

Bergh, Gefahren- und Gefahrenhinweiskarte Hochwasser, Rechtsgutachten vom

10.

November 2011, S. 5). Eine Anfechtbarkeit für Betroffene ergibt

sich trotz allem erst bei Planerlass unter Berücksichtigung der

Gefahrenkarte. Nur ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung eine vorfrageweise

Überprüfung zu, nämlich wenn der Betroffene im Baubewilligungsverfahren noch nicht

die Möglichkeit hatte, über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft

zu geben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 417 E. 3.3, 119 Ib 480 E. 5c, je mit

Hinweisen).

3.2

Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende

E. II/3.1) ist zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer

den Ausführungen des Beschwerdegegners 3 zu folgen, welcher die

vorfrageweise Überprüfung ebenfalls für zulässig erklärt hat. Der

behördenverbindliche Erlass der Gefahrenkarte ist nämlich direkter Anlass für

das streitbetroffene Baugesuch bzw. die Erstellung einer

Alarmierungsanlage im Quartier Y.______, was Auswirkungen auf die

Grundeigentümerschaft zeitigt. Den Beschwerdeführern ist daher insoweit

zuzustimmen, dass bei fehlender Möglichkeit zur vorfrageweisen Überprüfung

der Gefahrenkarte die streitbetroffene Anlage ohne gewährten Rechtsschutz

erstellt werden könnte. Im vorliegenden Falle ist die Vorprüfung demzufolge

zulässig. Daran ändert auch die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige nichts,

zumal es sich dabei um einen blossen Rechtsbehelf handelt, welcher weder an

Fristen noch Formen gebunden ist und insbesondere keinen Erledigungsanspruch

vermittelt (vgl. VGer-Urteil VG.2023.00089 vom 21. März 2024).

4.

Strittig

und zu klären bleibt damit, ob die von den Beschwerdeführern beanstandete,

geänderte Gefahrenkarte richtig und die Neueinreihung des Quartiers Y.______

in die rote Zone rechtmässig erfolgt ist.

4.1

Die Gefahrenkarte wird von

Fachstellen und Experten erarbeitet. Es sind weder Planungsbehörden noch die

Bevölkerung an deren Festlegung beteiligt. Das Thema des fachspezifischen

Gefahrenmanagements steht im Vordergrund (Ralph van den Bergh, Gefahren- und

Gefahrenhinweiskarte Hochwasser, Rechtsgutachten vom 10. November 2011,

S. 5). Ob und welche Gefahrensituation vorliegt, bestimmt sich einzig

nach hydrologisch-naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten, wobei keine

Interessen gegeneinander abgewogen werden. Der Rechtsschutz beschränkt sich

dabei nur auf die Frage, ob das Resultat der technischen Bearbeitung nachvollziehbar

und fachlich korrekt ist (vgl. zum Ganzen Hans W. Stutz, Uferstreifen

und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, URP 2/2012, S. 121). Die

Umsetzung in die Planung durch die kantonalen und kommunalen Behörden erfolgt

schliesslich ohne Beizug von Experten, da die lokalen Behörden die örtlichen

Verhältnisse und den Stand der Planung besser kennen (Erwin Hepperle, in

Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer, Kommentar zum GSchG und WBG,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3 WBG N. 17).

4.2

Die Beschwerdeführer stellen insbesondere die

Expertise der C.______ AG in Frage

und unterstellen dem fallführenden Gutachter D.______ ein persönliches

Interesse an der Überarbeitung der Gefahrenkarte. Aus dem Umstand, dass

dieser als Gutachter bei der Erstellung der Gefahrenkarte und gleichzeitig

als Projektverfasser tätig war, lässt sich indessen noch kein Ausstandsgrund

i.S.v. Art. 13 VRG begründen. So ist zu berücksichtigen, dass die

Änderung der Gefahrenkarte durch mehrere Fachexpertisen breit abgestützt ist.

Darüber hinaus gilt miteinzubeziehen, dass D.______ bereits vor der

Notfallplanung mit dem Vorprojekt des Hochwasserschutzes X-Runse befasst war.

Entsprechend erweist sich seine Gutachtertätigkeit aufgrund der Vertrautheit

mit den lokalen Gegebenheiten denn auch als durchwegs sinnvoll. Es ist zwar

nicht von der Hand zu weisen, dass die gerügte doppelte Beauftragung von

D.______ subjektiv als problematisch im Sinne einer Befangenheit empfunden

werden kann. Objektiv betrachtet sprechen die gleichgewichteten Meinungen der

übrigen Gutachter aber dagegen, wobei weder ersichtlich ist noch von den

Beschwerdeführern substantiiert dargelegt wird, dass Letztere von D.______

beeinflusst wurden. Im Übrigen zielt die Rüge der Beschwerdeführer, wonach

D.______ nicht genügend qualifiziert sei, ins Leere. Vielmehr ist angesichts

seiner Referenzen und seiner Berufserfahrung nicht an seinen Fähigkeiten zu

zweifeln.

4.3

Die Beschwerdeführer stellen sich

weiter auf den Standpunkt, dass die neue Gefahrenkarte inhaltlich falsch sei.

Diese wurde anhand der Grundlagen aus den Berichten der E.______ GmbH,

F.______ GmbH, G.______ GmbH sowie der C.______ AG erarbeitet.

Bei sämtlichen Ingenieurbüros handelt es sich um Fachexperten, welche auf

Naturgefahren spezialisiert sind. Die Lebensläufe und Referenzen der

Ingenieurbüros geben keinen Anlass dazu, an deren Qualifikation und Erfahrung

zu zweifeln. Die ausführlichen Berichte decken sämtliche Fachgebiete ab und

ergänzen sich inhaltlich bezüglich der aktuellen Situation der Gegebenheiten

in der X-Runse. Mit Ausnahme des Gutachtens der E.______ GmbH wurden

sodann sämtliche Berichte im Zeitraum nach den letzten Felsstürzen im Jahre

2020.

verfasst, wobei selbst die E.______ GmbH darauf hinweist, dass

Felsstürze das Geschiebepotential erhöhen (in concreto dasjenige aus dem Jahr

2014), dass Sperren wahrscheinlich beschädigt seien und dass beim nächsten

Ereignis von einem Versagen oder Teilversagen der Sperren auszugehen sei. Im

Ergebnis steht somit auch die Meinung der E.______ GmbH den Einschätzungen

der übrigen Gutachter nicht entgegen. In einem zusätzlichen Gutachten der

G.______ GmbH wurde ferner auf eine differenzierte

Eintretenswahrscheinlichkeit eingegangen, wodurch den an der Besprechung mit

dem Beschwerdeführer 1 am 10. Mai 2021 geäusserten Bedenken

ausreichend Rechnung getragen wurde. Die Expertengruppe bestehend aus

Geologen und Ingenieuren von vier voneinander unabhängigen Firmen hat sich

entsprechend eingehend mit den geologischen und hydrologischen Verhältnissen,

den Gefahrenprozessen (Murgang, Sturz), dem Handlungsbedarf und der

Massnahmenplanung auseinandergesetzt. Die Berichte enthalten detaillierte

Berechnungen und Angaben zur Risikobeurteilung. Die daraus erstellte

Gefahrenkarte fasst die Berichte in sich stimmig sowie plausibel zusammen und

das Vorgehen entsprach den formellen Richtlinien zur Erstellung von

Gefahrenkarten der Abteilung Wald und Naturgefahren des

Beschwerdegegners 2 vom September 2014. Dass die Ergebnisse fehlerhaft

oder unvollständig seien oder auf unzutreffenden Berechnungen beruhen sollen,

ist nicht erkennbar. Wird die Gefahrenkartierung nach den Regeln der

Ingenieurskunst durchgeführt, so ist denn auch zu vermuten, dass die

Eintragungen sachlich richtig und damit auch rechtmässig sind. Daran ändert

auch der Beizug des von den Beschwerdeführern eingereichten Privatgutachtens

nichts bzw. es ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdegegner 3 den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

haben soll. So weist der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen auf Punkte

hin, welche den Fachexperten bereits bekannt waren. Indem er aber andere

Schlüsse zieht, handelt es sich bei seiner Meinung lediglich um eine andere

Einschätzung desselben Sachverhalts. Vor dem Hintergrund, dass dem

Privatgutachten mehrere Fachexpertisen entgegenstehen und der

Beschwerdeführer keine oder kaum Qualifikationen im Naturgefahrenbereich

aufweist, kommt diesem ein geringerer Beweiswert zu, weshalb im Ergebnis auf

die im Recht liegenden Einschätzungen der Fachexperten abzustellen ist. Da schliesslich

von weiteren Begutachtungen keine neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisse

zu erwarten sind, durfte angesichts der umfangreichen Abklärungen in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60

E. 3.3) davon abgesehen werden.

4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass sich

die Behörden bei der Beurteilung der streitbetroffenen baulichen Massnahmen

auf die geänderte Gefahrenkarte abstützen durften, wobei die gegenteilige

Ansicht der Beschwerdeführer hieran nichts ändert (vgl. BGer-Urteil

1C_488/2022 vom 5. September 2023 E. 4.3.2). Die Argumentationen

der Beschwerdeführer, es seien falsche Berechnungsgrundlagen verwendet

worden, laufen dementsprechend ins Leere. Da keine Anhaltspunkte für ein

falsches bzw. willkürliches Vorgehen der kantonalen und kommunalen Behörden

ersichtlich sind, besteht kein Anlass zur Nachprüfung derselben technischen

Frage durch Fachbehörden (vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom

24.

April 2012 E. 2.6), womit es an dieser Stelle sein Bewenden

hat.

5.

Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass zum Schutz von Siedlungen und Verkehrswegen die

Kantone für den Aufbau und Betrieb von Frühwarndiensten zu sorgen haben (Art.

24.

WBV). Die aufgezeigte Gefahrensituation für das Wohnquartier sowie für die

Verkehrswege macht Schutzmassnahmen zur Sicherung von hochrangigen Gütern

vorliegend (Leib und Leben) notwendig. Sinn und Zweck der streitbetroffenen

Warnanlage wären dabei selbst dann erfüllt, wenn die Gefahrenstufe tiefer

eingeschätzt worden wäre. Bei grossen Umweltereignissen wie Murgängen oder Felsstürzen

besteht nämlich ein hohes öffentliches Interesse daran, ausreichenden Schutz

zu gewährleisten. Der Bau einer Warnanlage in Form eines Signalmasts mit

Drehlicht und Sirene, welche die Anwohner im Ereignisfall alarmiert,

erscheint hierfür geeignet, notwendig und zweckmässig. Die Interessen der

Beschwerdeführer finanzieller, ideeller oder ästhetischer Art vermögen die

öffentlichen Interessen dabei nicht zu überwiegen, weshalb sich die Massnahme

insgesamt als verhältnismässig erweist. Hinzuweisen bleibt darauf, dass den

zuständigen Behörden bei der Wahl der Massnahmen ein hohes Ermessen zukommt,

in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Eine solche besteht

vorliegend nicht, zumal es sich bei er streitbetroffenen Anlage um ein mildes

Mittel handelt.

6.

Zusammenfassend durfte der Beschwerdegegner 3

eine vorfrageweise Überprüfung der Gefahrenkarte vornehmen. Diese ergibt,

dass die Gefahrenkarte formell rechtmässig und fachmännisch erstellt bzw.

abgeändert wurde und insgesamt nachvollziehbar erscheint. Demgemäss besteht

kein Anlass zur Abänderung oder Rückweisung zur erneuten Prüfung. Folglich

erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtmässig, was zur

Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern 1

und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c

VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.-

sind ihnen je Fr. 500.- zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern 1

und 2 je zur Hälfte auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss

von insgesamt Fr. 4'000.- sind ihnen je Fr. 500.-

zurückzuerstatten

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]