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Entscheid

VG.2024.00033

Sozialversicherung - Krankenversicherung

19. September 2024Deutsch14 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. September 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula

Brändli

in Sachen

VG.2024.00033

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Visana AG

Beschwerdegegnerin

betreffend

Pflegeleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ leidet seit Geburt an

einer Autismusspektrumstörung. Seine Mutter erbringt pflegerische Leistungen

und ist zu diesem Zweck bei der B.______GmbH angestellt.

1.2 Die B.______GmbH beantragte am 15. August 2023 bei

der Visana AG die Vergütung von Pflegeleistungen. Am 14. Februar

2024 verfügte Letztere, dass sie die beantragten Leistungen lediglich in

einem reduzierten Umfang ausrichte. Hieran hielt sie am 18. April 2024

trotz der am 15. März 2024 dagegen erhobenen Einsprache fest.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 29. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Einspracheentscheids der Visana AG vom 18. April

2024. Letztere sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen

vollumfänglich zu vergüten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

aufzuheben und die Angelegenheit an die Visana AG zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Visana AG sowie

unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Die Visana AG schloss am 27. Juni 2024 auf

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

18.

März 1994 (KVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. Mai 2015 (EG

KVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).

1.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das

Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei unvollständig, weil die

Beschwerdegegnerin die anerkannten 39 Stunden pro Quartal des

voraussichtlichen Mehrbedarfs nicht darin aufgeführt habe, ist ein

entsprechendes Feststellungsinteresse zu verneinen, zumal die

Beschwerdegegnerin diesen Mehrbedarf am 14. November 2023 bereits

genehmigt hat.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung infolge Überentschädigung im Umfang

von 49.18 Stunden pro Quartal sei zu Unrecht erfolgt. Das Vorhandensein

und die Höhe einer Überentschädigung seien nach Massgabe der tatsächlichen

Verhältnisse einzelfallbezogen festzustellen. Vorliegend könne der

Beschwerdeführer im umstrittenen Zeitraum grundpflegebedingt zwar keine

ungedeckten tatsächlichen Mehrkosten nachweisen. Die Beschwerdegegnerin wäre

aber verpflichtet gewesen, einen angemessenen Betrag zu berücksichtigen,

wobei er von behinderungsbedingten Auslagen in der Höhe von Fr. 600.-

pro Monat ausgehe. Eine pauschale Überentschädigungskürzung sei jedoch auf

jeden Fall unzulässig. Es sei festzustellen, in welchem Umfang die

Hilflosenentschädigung überhaupt sachlich kongruent mit den konkret

benötigten Grundpflegeleistungen sei. Höchstens dieser Anteil könne im Umfang

der nachgewiesenen Überentschädigung herangezogen werden. Die

Beschwerdegegnerin nehme jedoch eine pauschale Überentschädigungskürzung vor

und wolle damit aber eigentlich implizit die familiäre Beistandspflicht

umsetzen, was unzulässig sei. In der Berechnung sei sodann ebenfalls ein

Erwerbsausfall der pflegenden Angehörigen zu berücksichtigen. Seine Mutter

erbringe nicht nur die vorliegend umstrittenen Grundpflegeleistungen, sondern

auch die übrige behinderungsbedingte Versorgung. Überdies kümmere sie sich an

schulfreien Tagen praktisch rund um die Uhr um ihn, weshalb es gerechtfertigt

sei, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung den monetären Wert der

unentgeltlich erbrachten Versorgungsleistungen von Angehörigen als Ausgabe im

Sinne von Art. 69 ATSG zu berücksichtigen. Da er keinen Assistenzbeitrag

erhalte, sei der tatsächliche Versorgungsbedarf im Sinne von Art. 39c

der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)

nicht bekannt. Im Hinblick auf die von der Invalidenversicherung anerkannte

schwere Hilflosigkeit sei faktisch jedoch von einer 24-stündigen

Versorgungsbedürftigkeit auszugehen und der monetäre Wert derselben sei

anhand der Arbeitskosten einer hypothetischen Ersatzkraft festzulegen oder

andernfalls mittels einer gerichtlichen Begutachtung festzustellen. Dabei sei

von Arbeitskosten in der Höhe von Fr. 60.- pro Stunde bzw. in jedem Fall

vom hypothetischen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung auszugehen. Es

werde ausserdem bestritten, dass die Teilanstellung der Mutter durch die

Spitex-Organisation ihren mutmasslichen Erwerbsausfall vollumfänglich

kompensiere. Im Hinblick auf die verfassungsmässige Verpflichtung zur

Gleichbehandlung von Männern und Frauen sei es nicht gerechtfertigt, aufgrund

des Geschlechts davon auszugehen, dass seine Mutter im Falle seiner

Gesundheit lediglich einer Teilzeitarbeit im Umfang von 30 % nachgehen

würde. Unter Berücksichtigung der statistischen Referenzwerte wäre sie

überwiegend wahrscheinlich vielmehr in einem Pensum von 90-100 % tätig.

Da er seit Geburt und damit seit der Einreise seiner Eltern in die Schweiz

beeinträchtigt sei, könnten seiner Mutter keine fehlenden

Arbeitssuchbemühungen vorgeworfen werden. Subsidiär sei bei der Festlegung

des hypothetischen Einkommens seiner Mutter auf den Medianlohn der Frauen im

Gesundheitswesen, oder zumindest auf den durchschnittlichen Medianlohn der

Frauen abzustellen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, weder Gesetz noch

Verordnung regelten, ob Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2

lit. c der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995

(KLV) und die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV)

Leistungen gleicher Art seien und dem gleichen Zweck dienten. Das

Bundesgericht habe die Verwendung eines pauschalen Abzugs der

Hilflosenentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung jedoch nicht als

unzulässig beurteilt. Weitere Mehrkosten könnten berücksichtigt werden,

müssten jedoch durch den Beschwerdeführer belegt werden. Dies habe er nicht

getan. Ein Erwerbsausfall der pflegenden Angehörigen könne schliesslich nur

als Ausgabe berücksichtigt werden, wenn dieser effektiv vorliege. Damit

würden nur Einkommenseinbussen von Angehörigen angerechnet, die ihre

Erwerbstätigkeit reduzierten oder aufgäben, um Pflegeleistungen zu erbringen.

Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. So habe die Mutter des

Beschwerdeführers nie gearbeitet und der Vater sein Pensum nie zur Erbringung

von Pflegeleistungen reduziert.

3.

3.1

Nach Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche

aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs

ambulant erbracht werden. Die Leistungen werden gemäss Art. 7

Abs. 1 KLV unterteilt in Untersuchungen, Behandlungen und

Pflegemassnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung nach Art. 7

Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf ärztliche Anordnung

hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Leistungen im Sinne von Art. 7

Abs. 1 KLV sind gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV Massnahmen der Abklärung,

Beratung und Koordination (lit. a), Massnahmen der Untersuchung und der

Behandlung (lit. b) und Massnahmen der Grundpflege (lit. c). Die

Leistungen müssen nach Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich sein.

3.2

Die Hilflosenentschädigung der IV deckt mindestens

teilweise auch Leistungen ab, welche die OKP unter dem Titel Pflegeleistungen

erbringt. Die ständige und besonders aufwändige Pflege bzw. die

Behandlungs- und Grundpflege, welche nach Art. 37 Abs. 3

lit. c bzw. Art. 39 Abs. 2 IVV Voraussetzung für einen

Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist, überschneidet sich materiell mit den

Krankenpflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. B f. KLV.

Daraus folgt, dass die Leistungskumulation gemäss Art. 122 der

Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) unter

dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung bewirkten

Überentschädigung steht (vgl. BGE 146 V 253

E. 2.2.2; BGer-Urteil 9C_773/2020 vom 15. März 2021 E. 5.2.3,

mit Hinweisen).

3.3

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann

als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht

(BGE 138 V 218 E. 6).

4.

Vorliegend sind zwischen

den Parteien sowohl der Pflegebedarf des Beschwerdeführers als auch die

grundsätzliche Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der

Pflegeleistungen unbestritten. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die

durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Leistungen aufgrund

einer Überentschädigung.

4.1

4.1.1

Fraglich ist dabei zunächst, ob im Rahmen der

vorliegenden Überentschädigungsprüfung ein pauschaler Abzug zulässig ist.

Diesbezüglich sind sich die Parteien insbesondere in der Auslegung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung uneins. Das Bundesgericht legte in

BGE 127 V 94 fest, dass ungedeckte Ausgaben bei fehlenden

konkreten Angaben auch pauschal festgelegt werden können. So würden 56 %

der Hilflosenentschädigung nicht angerechnet. Es würden 44 % der

Hilflosenentschädigung berücksichtigt und hiervon die der versicherten Person

entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten abgezogen.

Für den daraus allenfalls resultierenden Überschuss ist der obligatorische

Krankenpflegeversicherer leistungspflichtig

(vgl. BGE 127 V 94; BGer-Urteil 9C_886/2010 vom

10.

Juni 2011 E. 5, mit Hinweisen; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2016.00055 vom 24. Januar 2017 sowie die

diesbezügliche Urteilsbesprechung von Hardy Landolt in: Pflegerecht 2019,

125.

ff., 126). An dieser Rechtsprechung ändert der Hinweis des

Beschwerdeführers auf BGE 125 V 297 nichts. So wurde darin die

Verwendung einer Pauschale nicht untersagt, wobei sich das Bundesgericht denn

auch nicht zur konkreten Überentschädigungsermittlung geäussert hat. Es hielt

lediglich fest, dass bei Versicherten in Pflegeheimen regelmässig keine

Überentschädigung bestehe (E. 5c). Als Zwischenfazit ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu berechtigt war, die Überentschädigung

mittels einer Pauschale zu ermitteln.

4.1.2

Sodann stützt sich die Berechnungsmethode mittels

einer Pauschale auf einen Prozentsatz der Hilflosenentschädigung, womit der

damals festgelegte Frankenbetrag nicht im Vordergrund steht. Selbst wenn man

jedoch von einem Frankenbetrag ausgehen würde, würde eine

Inflationsbereinigung bzw. Anpassung an die Teuerung am verwendeten

Prozentsatz grundsätzlich nichts ändern. Die Hilflosenentschädigungen

berechnen sich nämlich wiederum in Prozentsätzen der Altersrenten

(vgl. Art. 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

vom 19. Juni 1959 [IVG]), wobei diese an die Teuerung angepasst werden

(vgl. Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]). Stellt man

die inflationsbereinigten Frankenbeträge gegenüber, so resultiert daraus der

gleiche oder zumindest ein annähernder Prozentsatz. Eine inflationsbereinigte

Ungleichbehandlung besteht bei der Ermittlung mittels einer Pauschale somit

nicht.

4.2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die

Versorgungsleistungen seiner Mutter, welche über die abgerechneten

Spitex-Leistungen hinausgingen, seien als behinderungsbedingte Mehrkosten

anzurechnen. Da er diese Leistungen jedoch nicht weiter konkretisiert und

hierfür keine Belege ins Recht gelegt hat, können diese vorliegend nicht

unter Art. 69 ATSG bzw. Art. 122 KVV berücksichtigt werden.

Für zusätzlich pauschal ausgewiesene Kosten wird vorliegend nämlich bereits

eine Pauschale verwendet (vgl. obenstehende E. II/4.1), weshalb für

eine zusätzliche Pauschale kein Raum und keine rechtliche Grundlage besteht.

Darüber hinaus muss ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den

behinderungsbedingten Mehrkosten und dem Versicherungsfall bestehen, was sich

bei einer Pauschale kaum überprüfen liesse (vgl. zum Ganzen

BGE 139 V 108 E. 5.2; Marc Hürzeler, in Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar

zum ATSG, Basel 2020, Art. 69 N. 36).

4.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auf

der Ausgabenseite der Überentschädigungsrechnung sei die Einkommenseinbusse,

welche seine Mutter aufgrund seines Pflege- und Versorgungsbedarfs erleide,

zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dabei auf den

Standpunkt, er habe eine solche Einbusse nicht weiter belegt, weshalb diese

nicht berücksichtigt werden könne.

4.3.1

Im Rahmen von Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV

können als ungedeckte Krankheitskosten auch tatsächliche Einkommenseinbussen

pflegender Angehöriger berücksichtigt werden, wenn und soweit sie

behandlungs- und betreuungsbedingt sind. Art. 69 Abs. 2 ATSG

verlangt indessen eine effektive Einkommenseinbusse, weshalb Arbeitsleistungen

Angehöriger, die keine Einkommenseinbusse zur Folge haben, bei der Umlegung

der Überentschädigung in ungedeckte Mehrkosten unberücksichtigt bleiben

müssen (BGE 146 V 74 E. 5.3.10, mit Hinweisen;

BGer-Urteil 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.2, mit Hinweisen).

4.3.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder dargelegt

noch ergibt sich aus den Akten, ob und inwiefern seine Mutter aufgrund seines

Pflegebedarfs eine Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit konkret einen

Erwerbsausfall (basierend auf konkreten Lohnangaben) erlitten hat. Er macht

vielmehr sinngemäss geltend, dass seine Mutter ohne gesundheitliche

Beeinträchtigungen seinerseits wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen

hätte. Da hierbei aber nicht abschliessend gesagt werden könne, welche Tätigkeit

zu welchem Lohn sie in diesem Fall ausgeübt hätte, sei auf statistische Werte

abzustellen. Für eine solche rein hypothetische Annahme einer

(Wieder)aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Pflegefalls und

darauffolgend eine Festsetzung des diesbezüglichen Lohns gestützt auf

hypothetische Annahmen und statistische Daten besteht im Rahmen der

Überentschädigungsprüfung jedoch keine rechtliche Grundlage, wobei der

Begriff der Einkommenseinbusse im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG

ohnehin generell zurückhaltend auszulegen ist

(vgl. BGE 146 V 74 E. 8.1). Damit erübrigen sich

Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten statistischen

Grundlagen.

4.3.3

Anzufügen bleibt, dass der angeführte

Grundsatzentscheid (BGE 146 V 74) aus dem Bereich der

Unfallversicherung stammt und damit von Konstellationen eines plötzlichen

Einschnitts im Leben der Versicherten und ihrer Angehörigen ausgeht. Dabei

ist ein Vergleich der Einkommen vor und nach dem Unfall relativ einfach

möglich. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich um einen Fall

eines Geburtsgebrechens. Damit geschieht der Einschnitt zum Zeitpunkt der

Geburt der versicherten Person und eine Einkommenseinbusse wäre auf diesen

Zeitpunkt hin zu prüfen. Folglich sind die Einkommen der Angehörigen vor und

nach der Geburt der versicherten Person zu vergleichen. Da vorliegend nicht

weiter dargelegt bzw. belegt wurde, dass und inwiefern die Mutter des

Beschwerdeführers vor seiner Geburt und damit vor Eintritt der

Pflegebedürftigkeit erwerbstätig war und aufgrund dieser sodann eine

Erwerbseinbusse erlitt, war die Beschwerdegegnerin insgesamt nicht gehalten,

eine solche im Rahmen der Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen.

5.

Zusammenfassend war die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berechtigt, von

den unbestrittenen Pflegekosten 44 % der Hilflosenentschädigung

abzuziehen und lediglich den daraus resultierenden Restbetrag zu vergüten.

Für einen darüber hinausgehenden pauschalen Abzug von ungedeckten Krankheitskosten

besteht kein Raum, wobei der Beschwerdeführer solche Kosten denn auch nicht

zu belegen vermochte. Eine anrechenbare Einkommenseinbusse der pflegenden

Angehörigen muss schliesslich ebenfalls belegt werden, was der

Beschwerdeführer nicht getan hat. Eine rein hypothetische Anrechnung einer

Einkommenseinbusse ist dabei weder vorgesehen noch besteht hierfür Raum.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 KVG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Mangels Obsiegens ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61

lit. g ATSG e contrario). Der Beschwerdegegnerin steht als nicht

beschwerdeführende Person schliesslich ebenfalls keine Parteientschädigung zu

(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die

Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die

gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).

Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

2.2

2.2.1

Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.2.2

Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen,

weshalb von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG

auszugehen ist. Darüber hinaus kann das vorliegende Verfahren nicht ohne

Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Da er für das Verfahren sodann

auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.

2.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für

den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,

zur Nachzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten verpflichtet werden kann

(Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) entschädigt.

4.

Die

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im

September 2029 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung

erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]