VG.2024.00033
Sozialversicherung - Krankenversicherung
19. September 2024Deutsch14 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. September 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula
Brändli
in Sachen
VG.2024.00033
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt, Rechtsanwalt
gegen
Visana AG
Beschwerdegegnerin
betreffend
Pflegeleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ leidet seit Geburt an
einer Autismusspektrumstörung. Seine Mutter erbringt pflegerische Leistungen
und ist zu diesem Zweck bei der B.______GmbH angestellt.
1.2 Die B.______GmbH beantragte am 15. August 2023 bei
der Visana AG die Vergütung von Pflegeleistungen. Am 14. Februar
2024 verfügte Letztere, dass sie die beantragten Leistungen lediglich in
einem reduzierten Umfang ausrichte. Hieran hielt sie am 18. April 2024
trotz der am 15. März 2024 dagegen erhobenen Einsprache fest.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 29. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids der Visana AG vom 18. April
2024. Letztere sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen
vollumfänglich zu vergüten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
aufzuheben und die Angelegenheit an die Visana AG zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Visana AG sowie
unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Die Visana AG schloss am 27. Juni 2024 auf
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18.
März 1994 (KVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. Mai 2015 (EG
KVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).
1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das
Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei unvollständig, weil die
Beschwerdegegnerin die anerkannten 39 Stunden pro Quartal des
voraussichtlichen Mehrbedarfs nicht darin aufgeführt habe, ist ein
entsprechendes Feststellungsinteresse zu verneinen, zumal die
Beschwerdegegnerin diesen Mehrbedarf am 14. November 2023 bereits
genehmigt hat.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung infolge Überentschädigung im Umfang
von 49.18 Stunden pro Quartal sei zu Unrecht erfolgt. Das Vorhandensein
und die Höhe einer Überentschädigung seien nach Massgabe der tatsächlichen
Verhältnisse einzelfallbezogen festzustellen. Vorliegend könne der
Beschwerdeführer im umstrittenen Zeitraum grundpflegebedingt zwar keine
ungedeckten tatsächlichen Mehrkosten nachweisen. Die Beschwerdegegnerin wäre
aber verpflichtet gewesen, einen angemessenen Betrag zu berücksichtigen,
wobei er von behinderungsbedingten Auslagen in der Höhe von Fr. 600.-
pro Monat ausgehe. Eine pauschale Überentschädigungskürzung sei jedoch auf
jeden Fall unzulässig. Es sei festzustellen, in welchem Umfang die
Hilflosenentschädigung überhaupt sachlich kongruent mit den konkret
benötigten Grundpflegeleistungen sei. Höchstens dieser Anteil könne im Umfang
der nachgewiesenen Überentschädigung herangezogen werden. Die
Beschwerdegegnerin nehme jedoch eine pauschale Überentschädigungskürzung vor
und wolle damit aber eigentlich implizit die familiäre Beistandspflicht
umsetzen, was unzulässig sei. In der Berechnung sei sodann ebenfalls ein
Erwerbsausfall der pflegenden Angehörigen zu berücksichtigen. Seine Mutter
erbringe nicht nur die vorliegend umstrittenen Grundpflegeleistungen, sondern
auch die übrige behinderungsbedingte Versorgung. Überdies kümmere sie sich an
schulfreien Tagen praktisch rund um die Uhr um ihn, weshalb es gerechtfertigt
sei, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung den monetären Wert der
unentgeltlich erbrachten Versorgungsleistungen von Angehörigen als Ausgabe im
Sinne von Art. 69 ATSG zu berücksichtigen. Da er keinen Assistenzbeitrag
erhalte, sei der tatsächliche Versorgungsbedarf im Sinne von Art. 39c
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)
nicht bekannt. Im Hinblick auf die von der Invalidenversicherung anerkannte
schwere Hilflosigkeit sei faktisch jedoch von einer 24-stündigen
Versorgungsbedürftigkeit auszugehen und der monetäre Wert derselben sei
anhand der Arbeitskosten einer hypothetischen Ersatzkraft festzulegen oder
andernfalls mittels einer gerichtlichen Begutachtung festzustellen. Dabei sei
von Arbeitskosten in der Höhe von Fr. 60.- pro Stunde bzw. in jedem Fall
vom hypothetischen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung auszugehen. Es
werde ausserdem bestritten, dass die Teilanstellung der Mutter durch die
Spitex-Organisation ihren mutmasslichen Erwerbsausfall vollumfänglich
kompensiere. Im Hinblick auf die verfassungsmässige Verpflichtung zur
Gleichbehandlung von Männern und Frauen sei es nicht gerechtfertigt, aufgrund
des Geschlechts davon auszugehen, dass seine Mutter im Falle seiner
Gesundheit lediglich einer Teilzeitarbeit im Umfang von 30 % nachgehen
würde. Unter Berücksichtigung der statistischen Referenzwerte wäre sie
überwiegend wahrscheinlich vielmehr in einem Pensum von 90-100 % tätig.
Da er seit Geburt und damit seit der Einreise seiner Eltern in die Schweiz
beeinträchtigt sei, könnten seiner Mutter keine fehlenden
Arbeitssuchbemühungen vorgeworfen werden. Subsidiär sei bei der Festlegung
des hypothetischen Einkommens seiner Mutter auf den Medianlohn der Frauen im
Gesundheitswesen, oder zumindest auf den durchschnittlichen Medianlohn der
Frauen abzustellen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, weder Gesetz noch
Verordnung regelten, ob Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2
lit. c der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995
(KLV) und die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV)
Leistungen gleicher Art seien und dem gleichen Zweck dienten. Das
Bundesgericht habe die Verwendung eines pauschalen Abzugs der
Hilflosenentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung jedoch nicht als
unzulässig beurteilt. Weitere Mehrkosten könnten berücksichtigt werden,
müssten jedoch durch den Beschwerdeführer belegt werden. Dies habe er nicht
getan. Ein Erwerbsausfall der pflegenden Angehörigen könne schliesslich nur
als Ausgabe berücksichtigt werden, wenn dieser effektiv vorliege. Damit
würden nur Einkommenseinbussen von Angehörigen angerechnet, die ihre
Erwerbstätigkeit reduzierten oder aufgäben, um Pflegeleistungen zu erbringen.
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. So habe die Mutter des
Beschwerdeführers nie gearbeitet und der Vater sein Pensum nie zur Erbringung
von Pflegeleistungen reduziert.
3.
3.1
Nach Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche
aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs
ambulant erbracht werden. Die Leistungen werden gemäss Art. 7
Abs. 1 KLV unterteilt in Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung nach Art. 7
Abs. 2 lit. a KLV und nach Art. 8 KLV auf ärztliche Anordnung
hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Leistungen im Sinne von Art. 7
Abs. 1 KLV sind gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV Massnahmen der Abklärung,
Beratung und Koordination (lit. a), Massnahmen der Untersuchung und der
Behandlung (lit. b) und Massnahmen der Grundpflege (lit. c). Die
Leistungen müssen nach Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein.
3.2
Die Hilflosenentschädigung der IV deckt mindestens
teilweise auch Leistungen ab, welche die OKP unter dem Titel Pflegeleistungen
erbringt. Die ständige und besonders aufwändige Pflege bzw. die
Behandlungs- und Grundpflege, welche nach Art. 37 Abs. 3
lit. c bzw. Art. 39 Abs. 2 IVV Voraussetzung für einen
Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist, überschneidet sich materiell mit den
Krankenpflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. B f. KLV.
Daraus folgt, dass die Leistungskumulation gemäss Art. 122 der
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) unter
dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung bewirkten
Überentschädigung steht (vgl. BGE 146 V 253
E. 2.2.2; BGer-Urteil 9C_773/2020 vom 15. März 2021 E. 5.2.3,
mit Hinweisen).
3.3
Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht
(BGE 138 V 218 E. 6).
4.
Vorliegend sind zwischen
den Parteien sowohl der Pflegebedarf des Beschwerdeführers als auch die
grundsätzliche Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Pflegeleistungen unbestritten. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die
durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Leistungen aufgrund
einer Überentschädigung.
4.1
4.1.1
Fraglich ist dabei zunächst, ob im Rahmen der
vorliegenden Überentschädigungsprüfung ein pauschaler Abzug zulässig ist.
Diesbezüglich sind sich die Parteien insbesondere in der Auslegung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung uneins. Das Bundesgericht legte in
BGE 127 V 94 fest, dass ungedeckte Ausgaben bei fehlenden
konkreten Angaben auch pauschal festgelegt werden können. So würden 56 %
der Hilflosenentschädigung nicht angerechnet. Es würden 44 % der
Hilflosenentschädigung berücksichtigt und hiervon die der versicherten Person
entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten abgezogen.
Für den daraus allenfalls resultierenden Überschuss ist der obligatorische
Krankenpflegeversicherer leistungspflichtig
(vgl. BGE 127 V 94; BGer-Urteil 9C_886/2010 vom
10.
Juni 2011 E. 5, mit Hinweisen; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2016.00055 vom 24. Januar 2017 sowie die
diesbezügliche Urteilsbesprechung von Hardy Landolt in: Pflegerecht 2019,
125.
ff., 126). An dieser Rechtsprechung ändert der Hinweis des
Beschwerdeführers auf BGE 125 V 297 nichts. So wurde darin die
Verwendung einer Pauschale nicht untersagt, wobei sich das Bundesgericht denn
auch nicht zur konkreten Überentschädigungsermittlung geäussert hat. Es hielt
lediglich fest, dass bei Versicherten in Pflegeheimen regelmässig keine
Überentschädigung bestehe (E. 5c). Als Zwischenfazit ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu berechtigt war, die Überentschädigung
mittels einer Pauschale zu ermitteln.
4.1.2
Sodann stützt sich die Berechnungsmethode mittels
einer Pauschale auf einen Prozentsatz der Hilflosenentschädigung, womit der
damals festgelegte Frankenbetrag nicht im Vordergrund steht. Selbst wenn man
jedoch von einem Frankenbetrag ausgehen würde, würde eine
Inflationsbereinigung bzw. Anpassung an die Teuerung am verwendeten
Prozentsatz grundsätzlich nichts ändern. Die Hilflosenentschädigungen
berechnen sich nämlich wiederum in Prozentsätzen der Altersrenten
(vgl. Art. 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG]), wobei diese an die Teuerung angepasst werden
(vgl. Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]). Stellt man
die inflationsbereinigten Frankenbeträge gegenüber, so resultiert daraus der
gleiche oder zumindest ein annähernder Prozentsatz. Eine inflationsbereinigte
Ungleichbehandlung besteht bei der Ermittlung mittels einer Pauschale somit
nicht.
4.2
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die
Versorgungsleistungen seiner Mutter, welche über die abgerechneten
Spitex-Leistungen hinausgingen, seien als behinderungsbedingte Mehrkosten
anzurechnen. Da er diese Leistungen jedoch nicht weiter konkretisiert und
hierfür keine Belege ins Recht gelegt hat, können diese vorliegend nicht
unter Art. 69 ATSG bzw. Art. 122 KVV berücksichtigt werden.
Für zusätzlich pauschal ausgewiesene Kosten wird vorliegend nämlich bereits
eine Pauschale verwendet (vgl. obenstehende E. II/4.1), weshalb für
eine zusätzliche Pauschale kein Raum und keine rechtliche Grundlage besteht.
Darüber hinaus muss ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
behinderungsbedingten Mehrkosten und dem Versicherungsfall bestehen, was sich
bei einer Pauschale kaum überprüfen liesse (vgl. zum Ganzen
BGE 139 V 108 E. 5.2; Marc Hürzeler, in Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum ATSG, Basel 2020, Art. 69 N. 36).
4.3
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auf
der Ausgabenseite der Überentschädigungsrechnung sei die Einkommenseinbusse,
welche seine Mutter aufgrund seines Pflege- und Versorgungsbedarfs erleide,
zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dabei auf den
Standpunkt, er habe eine solche Einbusse nicht weiter belegt, weshalb diese
nicht berücksichtigt werden könne.
4.3.1
Im Rahmen von Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV
können als ungedeckte Krankheitskosten auch tatsächliche Einkommenseinbussen
pflegender Angehöriger berücksichtigt werden, wenn und soweit sie
behandlungs- und betreuungsbedingt sind. Art. 69 Abs. 2 ATSG
verlangt indessen eine effektive Einkommenseinbusse, weshalb Arbeitsleistungen
Angehöriger, die keine Einkommenseinbusse zur Folge haben, bei der Umlegung
der Überentschädigung in ungedeckte Mehrkosten unberücksichtigt bleiben
müssen (BGE 146 V 74 E. 5.3.10, mit Hinweisen;
BGer-Urteil 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.2, mit Hinweisen).
4.3.2
Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder dargelegt
noch ergibt sich aus den Akten, ob und inwiefern seine Mutter aufgrund seines
Pflegebedarfs eine Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit konkret einen
Erwerbsausfall (basierend auf konkreten Lohnangaben) erlitten hat. Er macht
vielmehr sinngemäss geltend, dass seine Mutter ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen seinerseits wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen
hätte. Da hierbei aber nicht abschliessend gesagt werden könne, welche Tätigkeit
zu welchem Lohn sie in diesem Fall ausgeübt hätte, sei auf statistische Werte
abzustellen. Für eine solche rein hypothetische Annahme einer
(Wieder)aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Pflegefalls und
darauffolgend eine Festsetzung des diesbezüglichen Lohns gestützt auf
hypothetische Annahmen und statistische Daten besteht im Rahmen der
Überentschädigungsprüfung jedoch keine rechtliche Grundlage, wobei der
Begriff der Einkommenseinbusse im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG
ohnehin generell zurückhaltend auszulegen ist
(vgl. BGE 146 V 74 E. 8.1). Damit erübrigen sich
Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten statistischen
Grundlagen.
4.3.3
Anzufügen bleibt, dass der angeführte
Grundsatzentscheid (BGE 146 V 74) aus dem Bereich der
Unfallversicherung stammt und damit von Konstellationen eines plötzlichen
Einschnitts im Leben der Versicherten und ihrer Angehörigen ausgeht. Dabei
ist ein Vergleich der Einkommen vor und nach dem Unfall relativ einfach
möglich. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich um einen Fall
eines Geburtsgebrechens. Damit geschieht der Einschnitt zum Zeitpunkt der
Geburt der versicherten Person und eine Einkommenseinbusse wäre auf diesen
Zeitpunkt hin zu prüfen. Folglich sind die Einkommen der Angehörigen vor und
nach der Geburt der versicherten Person zu vergleichen. Da vorliegend nicht
weiter dargelegt bzw. belegt wurde, dass und inwiefern die Mutter des
Beschwerdeführers vor seiner Geburt und damit vor Eintritt der
Pflegebedürftigkeit erwerbstätig war und aufgrund dieser sodann eine
Erwerbseinbusse erlitt, war die Beschwerdegegnerin insgesamt nicht gehalten,
eine solche im Rahmen der Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen.
5.
Zusammenfassend war die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berechtigt, von
den unbestrittenen Pflegekosten 44 % der Hilflosenentschädigung
abzuziehen und lediglich den daraus resultierenden Restbetrag zu vergüten.
Für einen darüber hinausgehenden pauschalen Abzug von ungedeckten Krankheitskosten
besteht kein Raum, wobei der Beschwerdeführer solche Kosten denn auch nicht
zu belegen vermochte. Eine anrechenbare Einkommenseinbusse der pflegenden
Angehörigen muss schliesslich ebenfalls belegt werden, was der
Beschwerdeführer nicht getan hat. Eine rein hypothetische Anrechnung einer
Einkommenseinbusse ist dabei weder vorgesehen noch besteht hierfür Raum.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 KVG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Mangels Obsiegens ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61
lit. g ATSG e contrario). Der Beschwerdegegnerin steht als nicht
beschwerdeführende Person schliesslich ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die
Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).
Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
2.2
2.2.1
Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.2.2
Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen,
weshalb von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG
auszugehen ist. Darüber hinaus kann das vorliegende Verfahren nicht ohne
Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Da er für das Verfahren sodann
auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person
von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.
2.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für
den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,
zur Nachzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten verpflichtet werden kann
(Art. 139a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) entschädigt.
4.
Die
Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im
September 2029 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung
erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]