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Entscheid

VG.2024.00036

Fremdenpolizei

5. September 2024Deutsch26 min

wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 11. April

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. September 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00036

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], Staatsangehöriger des

Landes B.______, reiste am 5. Juli 1996 in die Schweiz ein. Er heiratete

eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 15.

August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. März 2002 eine

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der am 14. Juni 2005

geschiedenen Ehe ging ein gemeinsames Kind, geboren am […], hervor.

1.2 Zwischen 2005 und 2024 wurde A.______ wiederholt

straffällig. So sprach ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus wegen Diebstahl und Betrug, Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie unrechtmässiger Aneignung schuldig. Überdies

stellte sie am 29. Juni 2023 infolge Rückzugs der Strafanträge ein

Verfahren wegen Tätlichkeiten ein.

1.3 A.______ war bis im Jahr 2009 erwerbstätig und

meldete sich am 7. Juni 2011 erstmals bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 16. November 2017

bzw. am 15. September 2022 verneinte das Verwaltungsgericht einen

Anspruch auf eine Invalidenrente und hielt eine Arbeitsfähigkeit seit Oktober

2013 von 80 % und ab dem 27.

Dezember 2019 eine solche von 70 %

fest.

1.4 Seit dem 11. Mai 2011 und vereinzelt auch in den

Jahren 2007 und 2009 erhielt A.______ wirtschaftliche Unterstützung. Bis zum

30. Mai 2024 entrichteten die Sozialhilfebehörden diesbezügliche

Leistungen im Umfang von Fr. 262'797.30. Gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 18. Oktober 2023 sind auf den Namen von A.______ überdies

Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt Fr. 4'023.25 registriert.

2.

Nachdem die Abteilung

Migration des Kantons Glarus A.______ am 4. September 2019 verwarnt

hatte, gewährte sie ihm am 23. März 2023 das rechtliche Gehör. Am

2. November 2023 widerrief sie seine Niederlassungsbewilligung und

ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde

wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 11. April

2024 ab.

3.

Gegen den Entscheid des

DSJ vom 11. April 2024 erhob A.______ am 14. Mai 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Ihm sei die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Sinngemäss beantragte

er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Abteilung

Migration beantragte am 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Am 13. Juni 2024 schloss das DSJ

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105

Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines

Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG).

Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden

(Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt

vorliegend nicht vor.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, da er

Staatsangehöriger des Landes B.______ sei, richte sich die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach dem Staatsvertrag zwischen der

Eidgenossenschaft und des Landes B.______ vom 14. September 1950

bzw. vom 21. Oktober 1997 und lediglich ergänzend nach dem

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (AIG). Bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit

bestehe sodann ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der

EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd

arbeitsunfähig geworden seien. Dies treffe auf ihn zu, da er seit 2011

arbeitsunfähig und ihm dies ärztlich attestiert worden sei. Dass seine

Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenrente abschlägig beantwortet

worden sei, sei einzig auf die rückgängige Quote der Berentungen in den

Sozialversicherungen zurückzuführen. Folglich dürfe er aufgrund der

unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit seinen

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht

nicht verlieren. Des Weiteren gehe es vorliegend um Schulden von wenigen

tausend Franken, wobei ein Sozialhilfebezug, der gesundheitlich bedingt sei,

kein Selbstverschulden darstelle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er

angesichts seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit und seines Alters schlechte

Aussichten auf eine Anstellung habe. Er sei bald 58-jährig und lebe seit rund

28.

Jahren in der Schweiz. Zu seinen im Land B.______ lebenden Verwandten

habe er keinen Kontakt, wobei eine Kontaktaufnahme für ihn auch keine valable

Option darstelle. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz bestehe das akute

Risiko einer sozialen Vereinsamung und Verwahrlosung, was unverhältnismässig

sei. Folglich erscheine seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung

in seinem Herkunftsland stark gefährdet. Demgegenüber sei er in der Schweiz

verwurzelt und gut integriert. Insbesondere zu seinem Sohn und zu seiner

Partnerin pflege er einen engen persönlichen Umgang. Diese würden

entscheidend dazu beitragen, dass er nicht vereinsame und sozial isoliert

sei. Somit liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb er

einen Anspruch auf Verbleib bzw. eine Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz habe. Eine Wegweisung in sein

Herkunftsland stelle schliesslich eine gravierende Diskriminierung dar und

verletze überdies seinen völkerrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat-

und Familienlebens.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers habe sie Rücksicht auf dessen familiäre Situation

genommen. So habe sie bewusst auf ein Einreiseverbot verzichtet, obwohl die

Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien. Während der Beschwerdeführer

weiter rekurriere, lebe er sodann weiterhin auf Kosten der öffentlichen Hand.

Bis zum 30. Mai 2024 seien ihm im Rahmen von Sozialhilfeleistungen

Fr. 262'797.30 entrichtet worden. Überdies sei kürzlich ein Verfahren

wegen Betrugs durchgeführt worden.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den

Standpunkt, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Staatsvertrag zwischen

der Eidgenossenschaft und dem Land B.______ die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung regle. Davon nicht berührt würden jedoch das

Erlöschen und der Entzug der Niederlassungsbewilligung sowie die

Aufenthaltserlaubnis. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung nur, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 f. AIG bestünden und die ausländische Person integriert

sei. Sodann stehe die wiederholt geltend gemachte "dauernde

Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers im Widerspruch zu zwei

rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteilen. Ferner sei die

Niederlassungsbewilligung wegen erheblichem und dauerhaften Sozialhilfebezug

widerrufen worden, weshalb die Ausführungen zum Widerrufsgrund der

Straffälligkeit und zur mutwilligen Schuldenwirtschaft unerheblich seien.

Überdies lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sein Sozialhilfebezug

nicht selbstverschuldet und damit entschuldbar sei. Hinzu komme, dass

gefestigte soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung – abgesehen von

denjenigen zu seinem erwachsenen Sohn und seiner Partnerin – nicht erstellt

seien. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei er angesichts seiner jahrelangen

Sozialhilfeabhängigkeit kaum integriert. Demzufolge sei trotz seiner langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung

auszugehen. Dass bei einer Wegweisung ein akutes Risiko sozialer Vereinsamung

und Verwahrlosung bestehe, habe er nicht hinreichend substantiieren können.

Der Verhältnismässigkeit sei schliesslich durch eine längere Ausreisefrist

und den Verzicht auf ein mehrjähriges Einreiseverbot genügend Rechnung

getragen worden. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

einer Härtefallbewilligung entgegenstehe.

3.

3.1

Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union (EU) ist das AIG nur insofern anwendbar, als das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2

Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung

nicht, weshalb Art. 62 f. AIG Anwendung finden. Da der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden

Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug jedoch den Anforderungen des

FZA zu genügen (vgl. BGer-Urteil

2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3, 2C_741/2013 vom

8.

April 2014 E. 2.1). Es rechtfertigt sich daher zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch

zusteht, bevor die Rechtmässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 AIG überprüft wird.

3.2

3.2.1

Das FZA gibt EU-Angehörigen kein

voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sondern nur ein solches

unter bestimmten Bedingungen, nämlich zur selbständigen oder unselbständigen

Erwerbstätigkeit (Art. 6 ff. und 12 ff. Anhang I FZA),

als Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA), aus Verbleiberecht

(Art. 4 Anhang I FZA) oder als Person ohne Erwerbstätigkeit unter

den dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 24 Anhang I FZA).

Art. 5 Anhang I FZA stellt Anforderungen an die Einschränkung der

durch das FZA eingeräumten Rechte. Es setzt somit voraus, dass solche Rechte

überhaupt bestehen. Wenn keine Aufenthaltsrechte gemäss FZA bestehen, kann

Art. 5 Anhang I FZA von vornherein nicht zum Tragen kommen

(vgl. BGer-Urteil 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.1).

3.2.2

Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den

erwerbstätigen Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie

aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder

Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 6 Abs. 6 sowie

Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA).

3.2.3

Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit

zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich der betroffene

Arbeitnehmer auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission

vom 29. Juni 1970 berufen, wenn er sich seit mindestens zwei

Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat oder

die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

eintritt, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder

teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Diesfalls ist

erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat

(BGE 147 II 35 E. 3.3, 141 II 1 E. 4.2.3;

BGer-Urteil 2C_434/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.3, 2C_134/2019 vom

12.

November 2019 E. 3.3). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen

ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen

Gründen nicht nur an der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit gehindert ist,

sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann.

Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die angestammte

Tätigkeit, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt

(BGE 146 II 89 E. 4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Zürich VB.2020.00162 vom 16. September 2020 E. 2.2). Der

Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" ist nicht

arbeitsplatzbezogen auszulegen. Sie liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer

durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird,

ihm die Aufnahme einer alternativen Berufstätigkeit jedoch zugemutet werden

kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise

arbeiten kann. "Dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist in solchen Fällen

nur dann gegeben, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine

beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen oder dem

Arbeitnehmer die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann

(BGE 147 II 35 E. 4). Wer sich sodann auf ein

Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte

und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie

Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

3.2.4

Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen

genügender finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen

Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinne von

Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 der Verordnung

über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG). Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP jederzeit

möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt sind (BGE 141 II 1

E. 2.2.1). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der

fehlenden ausreichenden finanziellen Mittel steht einem Aufenthaltsanspruch

gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) oder einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw.

Art. 20 VFP entgegen (VGer-Urteil VG.2021.00078 vom 27. Januar 2022

E. II/3.7).

3.3

Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den

Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren

minderjährigen Kindern, auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die

entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden. Doch

muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden ausländischen

Person ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen

Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen

(vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer-Urteil 2C_1/2013 vom

16.

Januar 2013 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfirst gab

er am 20. Januar 2010 denn auch an, seit Anfang Mai 2009 nicht erwerbstätig

und auf Stellensuche zu sein. Dies geht

unter anderem auch aus der Niederlassungsbewilligung selbst hervor, worin als

effektiver Aufenthaltszweck "auf Stellensuche" angegeben wurde. Allfällige Anstellungsverhältnisse seit 2009 sind

sodann weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan,

wobei die Kursteilnahme im Avoi vom 24. Januar 2011 bis zum

31.

März 2011 keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag oder

eine solche fortdauern lässt (vgl. BGE 141 II 1

E. 2.2.5; BGer-Urteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2).

Des Weiteren erhält der Beschwerdeführer seit 2011 von den Sozialen Diensten

ununterbrochen wirtschaftliche Unterstützung in Form von

Sozialhilfeleistungen. Angesichts der

fehlenden Erwerbstätigkeit und der daraus folgenden langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit kommt dem Beschwerdeführer somit keine Arbeitnehmereigenschaft

im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zu, wobei er auch

nicht als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Mitteln eingestuft werden

kann (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA). Ein

diesbezügliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht folglich nicht.

4.2

Im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen

Verbleiberechts beruft sich der Beschwerdeführer auf eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit und stützt sich dabei insbesondere auf Arztzeugnisse

seiner behandelnden Ärzte, welche ihm bis zum 23. August 2023 eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestieren. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch

bereits mehrfach zu seiner Arbeitsfähigkeit geäussert. So hielt es in seinen

in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom 16. November 2017 bzw. 15. September

2022.

fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. Oktober 2013 eine

80%ige und seit dem 27. Dezember 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit. Weiter sei die lange Absenz vom Arbeitsmarkt

zumindest seit Oktober 2013 durch invaliditätsfremde Faktoren begründet. Vor

dem Hintergrund, dass für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf

die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen ist

und eine verbindlich attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten

Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht

(vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5, 144 II 121

E. 3.6.2, 141 II 1 E. 4.2; BGer-Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden,

dass sich die Beschwerdegegner bei der Beurteilung der dauernden

Arbeitsunfähigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützten. Der

Beschwerdeführer kann aus den

eingereichten Arztzeugnissen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten und es

ist ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA i.V.m.

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu

verneinen, zumal den Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe hindern,

eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit seit dem 27. Dezember 2019 lediglich zu 70 % arbeitsfähig

ist, zumal die verbleibende Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer keine

beruflichen Aktivitäten verunmöglicht, die einer qualitativ und quantitativ

echten sowie tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen. Überdies

sind keine Indizien ersichtlich, welche die Aufnahme einer solchen Tätigkeit

als unzumutbar erscheinen lassen. Anderweitiges vermag auch der

Beschwerdeführer nicht darzulegen.

4.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem FZA ableiten kann. Es ist

somit nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG erfüllt sind.

5.

5.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr

einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus. Blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung fällt in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für

ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1

E. 4.4, mit Hinweisen). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint (BGer-Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022

E. 2.2.1, mit Hinweisen).

5.2

Seit dem 11.

Mai 2011 und vereinzelt auch in den Jahren 2007 und 2009 wurde der

Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt. Seine Sozialhilfebezüge beliefen sich am 30. Mai 2024 auf Fr. 262'797.30, was rechtsprechungsgemäss als erheblich zu

qualifizieren und innert der erforderlichen Dauer von mindestens zwei bis

drei Jahren erfolgt ist (vgl. obenstehende E. II/5.1; BGer-Urteil

2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020

E. 3.2, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3, jeweils

mit Hinweisen). Aufgrund der bereits abgewiesenen IV-Verfahren und der langjährigen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz Arbeitsfähigkeit (vgl. obenstehende

E. II/4.2) kann überdies nicht damit gerechnet werden, dass der

Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt

aufkommen wird. Vielmehr ist von einer dauerhaften Fürsorgeabhängigkeit

auszugehen, da er nun bereits seit 13 Jahren Unterstützungsleistungen

bezieht und darüber hinaus selbst den Standpunkt vertritt, dass er mit bald

58.

Jahren schlechte Aussichten auf ein Anstellungsverhältnis im Rahmen

seines Zumutbarkeitsprofils habe. Der Beschwerdegegner 2 hat den

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG somit zu Recht

bejaht. Ob und gegebenenfalls inwieweit ihn ein Verschulden an der

Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds,

sondern ist Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer-Urteil 2C_828/2022 vom 1. Juni

2023.

E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1, je mit

Hinweisen).

6.

6.1

Migrationsrechtliche Massnahmen müssen

verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Demzufolge ist eine Abwägung zwischen dem

öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie an der

Wegweisung des Beschwerdeführers einerseits und den privaten Interessen an

seinem Verbleib andererseits vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil 2C_131/2020 vom

4.

Mai 2020 E. 6). Dabei sind namentlich die Ursachen, warum eine

Person sozialhilfeabhängig geworden ist, ihre bisherige Anwesenheitsdauer,

der Grad ihrer Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im

Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen.

Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die

Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und

zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel

und Zweck bestehen (vgl. BGer-Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020

E. 3.2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, 2C_98/2018

vom 7. November 2018 E. 5.1).

6.2

6.2.1

Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einschätzung der Beschwerdegegner,

wonach die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet sei, nicht zu

beanstanden. Die

verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind in

den bisherigen IV-Verfahren eingehend und rechtsgenüglich abgeklärt worden.

Insofern ist beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens

70.

% in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Soweit er die von den Beschwerdegegnern angenommene

Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bestreitet, indem er sich auf eine

dauernde Arbeitsunfähigkeit beruft, legt er sodann nicht substantiiert dar,

inwiefern eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Vielmehr

konnten die Beschwerdegegner für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ohne Recht zu verletzen auf die rechtskräftigen Urteile des

Verwaltungsgerichts abstellen (vgl. obenstehende E. II/4.2). Obschon die

Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer sodann wiederholt auf die

Folgen des Sozialhilfebezugs hingewiesen und ihn überdies aufgefordert hat,

den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten, unterliess er während

Jahren, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Einzig in den Monaten November

2022.

bis Januar 2023 vermag er vereinzelte Arbeitsbemühungen und im

Jahr 2011 eine Kursteilnahme im

Avoi vorzuweisen,

wobei sich seine wirtschaftliche Situation seit dem letzten Hinweis auf die

möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Sozialhilfebezugs am 23. Mai

2023.

nicht (massgebend) verändert hat. Der Beschwerdeführer hat somit nicht alles Zumutbare

unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, damit er

sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe hätte lösen können (vgl.

BGer-Urteil 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.1). Da sämtliche

IV-Anmeldungen abgelehnt wurden, ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass

dem Beschwerdeführer in naher Zukunft eine IV-Rente zugesprochen wird. So

erscheint denn auch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands als

nicht überwiegend wahrscheinlich. Im

Ergebnis hat er sich nur ungenügend um eine Arbeitsstelle im Rahmen einer

angepassten Tätigkeit bemüht.

6.2.2

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das

fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und seine gesundheitlichen

Einschränkungen eine erfolgreiche Stellensuche erschweren dürften. Dies

ändert jedoch nichts daran, dass er sich während Jahren nicht ausreichend um

eine Arbeitsstelle bemüht und die Sozialhilfeabhängigkeit daher selbst

verschuldet hat (vgl. obenstehende E. II/6.2.1). Dies hat insbesondere

auch mit Blick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2022 zu gelten, wonach seine

lange Absenz vom Arbeitsmarkt zumindest seit Oktober 2013 durch

invaliditätsfremde Faktoren begründet sei.

Infolge der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der fortwährenden

Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er

trotz einer seit dem Jahr 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit keine

genügenden Arbeitsbemühungen hat nachweisen können, besteht dementsprechend

ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

6.3

Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit

28.

Jahren in der Schweiz auf. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

stellt aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zwar eine grosse Härte für den

Beschwerdeführer dar. Seine soziale und wirtschaftliche Integration

widerspiegelt jedoch nicht annähernd seine lange Aufenthaltsdauer.

Insbesondere fällt negativ ins Gewicht, dass die Informationsschreiben und

eine Verwarnung der Beschwerdegegnerin 1 wirkungslos geblieben sind und

keine ernsthafte Bestrebung zur Sanierung seiner finanziellen Situation

bestand (vgl. BGer-Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017

E. 3.3.2). Sodann reiste er im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein.

Bis zu seiner Einreise im Jahr 1996 hat er seine prägenden Lebensjahre

in seiner Heimat verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit den

dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor

vertraut ist, wobei unbestritten ist, dass er der Landessprache mächtig ist. Er pflegt des Weiteren eine intensive Beziehung zu

seinem Sohn und zu seiner Partnerin. Ein anderweitiges soziales Bindungsnetz

in der Schweiz ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solches geltend

gemacht. Obgleich eine Wiedereingliederung im Land B.______ mit

gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist ihm eine Rückkehr dennoch

zumutbar, da er seine bisherige Form der Partnerschaft, namentlich das Wohnen

in getrennten Haushalten, weiterführen kann und die Kontakte zu seinem hier

lebenden Sohn und der Lebenspartnerin mittels modernen Kommunikationsmitteln

und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten kann.

Ferner weisen die Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass der

Verhältnismässigkeit durch eine längere Ausreisefrist und den Verzicht auf

ein mehrjähriges Einreiseverbot Rechnung getragen worden ist. Weiter ist die

medizinische Versorgung im Land B.______ vergleichbar mit derjenigen in der

Schweiz und der Beschwerdeführer kann seine gesundheitlichen Beschwerden ohne

Weiteres auch im Land B.______ behandeln lassen. Insgesamt erscheint eine

Rückkehr ins Land B.______ trotz des bereits fortgeschrittenen Alters

zumutbar und angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses auch

verhältnismässig.

6.4

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Voraussetzungen für

eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen würden. Gemäss

Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen

und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder

nicht mehr) erfüllt. Mit der

Rückstufung soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person

zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Es soll ein

ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt werden, wobei den persönlichen

Umständen Rechnung zu tragen ist. Eine Rückstufung kann nicht als

"mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung

(Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme)

erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der

Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.4 f., mit

Hinweisen). Da die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, bleibt mit Blick auf die soeben zitierte

Rechtsprechung kein Raum für eine Rückstufung. Mildere Massnahmen, die

zielführend sind, sind im Übrigen nicht ersichtlich. So ist diesbezüglich

insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung vonseiten der

Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich keinen Erfolg gezeigt hat.

7.

7.1

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG, weil seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung

im Land B.______ stark gefährdet sei. Gemäss dieser Bestimmung kann von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, namentlich die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz oder der

Gesundheitszustand, sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen (vgl. Danielle

Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers, in Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 18.185).

7.2

Der

lange Aufenthalt in der Schweiz begründet für sich gesehen noch keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr hat eine ausländische Person

auch finanziell unabhängig und beruflich gut integriert sowie strafrechtlich

nicht relevant in Erscheinung getreten zu sein (vgl. VGer-Urteil VG.2021.00078

vom 27. Januar 2022 E. II/6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall,

zumal der Beschwerdeführer bis zum

30.

Mai 2024 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 262'797.30 bezogen und die öffentliche Hand

damit erheblich belastet hat. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober

2023.

bestehen gegen ihn sodann zwei Betreibungen in der Höhe von

Fr. 1'141.50 sowie ein Verlustschein über Fr. 2'881.75.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Eine gelungene wirtschaftliche Integration sowie ein einwandfreier

Leumund liegen dementsprechend nicht vor. Die mit einer Rückkehr verbundenen anfänglichen Schwierigkeiten bei

der Eingliederung in der Heimat sowie seine gesundheitliche Beeinträchtigung

genügen ferner nicht, um eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Da er zu mindestens

70.

% arbeitsfähig ist, wäre er in der Lage, seinen Lebensunterhalt

eigenständig zu bestreiten. Von seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn kann

überdies eine gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden, zumal der

Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Land

B.______ nicht umfassend und dauerhaft einzig durch Eigenleistungen

finanziert werden müssten. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Land

B.______ besteht nämlich keine konkrete Gefahr, dass er die benötigte

medizinische Behandlung und finanzielle Unterstützung (auch seitens des

Gemeinwesens) nicht erhalten wird. Dass er mit seiner Rückkehr in eine

existenzielle Notlage geraten und dadurch in eine völlige Verwahrlosung

getrieben würde, ist folglich nicht rechtsgenügend dargetan. Hinzu kommt,

dass er über kein grosses

soziales Umfeld in der Schweiz verfügt, pflegt er doch lediglich zu

seinem erwachsenen Sohn und zu seiner Lebenspartnerin regelmässigen Kontakt.

Gemäss eigenen Angaben leben seine Geschwister im Land B.______, zu denen er

keinen Kontakt habe. Zwar verfügt er dementsprechend über kein soziales Netz

im Land B.______, was eine Reintegration in sozialer Hinsicht erschwert.

Insgesamt wird der Beschwerdeführer durch den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung jedoch nicht ungleich härter getroffen als andere

Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage

(vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor.

8.

Sofern der

Beschwerdeführer in der angeordneten Wegweisung eine Diskriminierung sowie

eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens

erblickt, kann ihm schliesslich nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner

weisen diesbezüglich nämlich zu Recht darauf hin, dass die

Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für

einen weiteren Verbleib nicht erfüllt sind. Eine ausländerrechtliche

Massnahme gestützt auf geltendes Recht stellt weder eine Diskriminierung dar

noch wird dadurch Art. 8 EMRK berührt. Diesbezüglich gilt nämlich zu

beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt

oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft, weshalb die Konventionsstaaten die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder beenden können. Dass der

Beschwerdeführer auf eine lange Anwesenheit in der Schweiz zurückblicken kann

und in der Schweiz familiäre Beziehungen vorliegen, genügt

rechtsprechungsgemäss nicht, um eine Verletzung des Rechts auf Privatleben

nach Art. 8 EMRK anzunehmen.

Vielmehr sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

erforderlich, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist

(vgl. obenstehende E. II/7.2; BGE 144 I 266

E. 3.2 ff., 130 II 281 E. 3.2.1).

9.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer

trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz weder als wirtschaftlich noch

als sozial integriert zu gelten. Sodann erfüllt er aufgrund seines

langjährigen Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG. Die Rückkehr ins Land B.______ erweist sich

ferner als verhältnis- und insgesamt rechtmässig, nicht zuletzt weil der

Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat

vertraut ist und sich dort medizinisch behandeln lassen kann. Einen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall vermag er im Übrigen nicht darzutun, da er mit dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ungleich härter getroffen wird

als andere ausländische Personen in derselben Lage.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

1.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt

sich ohne Weiteres aus den Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren

nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist deshalb gutzuheissen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

3.

Der Beschwerdeführer ist

darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige

wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten

verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

3.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im September 2029 zu prüfen, ob

die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]