VG.2024.00036
Fremdenpolizei
5. September 2024Deutsch26 min
wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 11. April
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 5. September 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00036
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1.
Abteilung Migration des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
2.
Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Glarus
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], Staatsangehöriger des
Landes B.______, reiste am 5. Juli 1996 in die Schweiz ein. Er heiratete
eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 15.
August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. März 2002 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der am 14. Juni 2005
geschiedenen Ehe ging ein gemeinsames Kind, geboren am […], hervor.
1.2 Zwischen 2005 und 2024 wurde A.______ wiederholt
straffällig. So sprach ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus wegen Diebstahl und Betrug, Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie unrechtmässiger Aneignung schuldig. Überdies
stellte sie am 29. Juni 2023 infolge Rückzugs der Strafanträge ein
Verfahren wegen Tätlichkeiten ein.
1.3 A.______ war bis im Jahr 2009 erwerbstätig und
meldete sich am 7. Juni 2011 erstmals bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 16. November 2017
bzw. am 15. September 2022 verneinte das Verwaltungsgericht einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und hielt eine Arbeitsfähigkeit seit Oktober
2013 von 80 % und ab dem 27.
Dezember 2019 eine solche von 70 %
fest.
1.4 Seit dem 11. Mai 2011 und vereinzelt auch in den
Jahren 2007 und 2009 erhielt A.______ wirtschaftliche Unterstützung. Bis zum
30. Mai 2024 entrichteten die Sozialhilfebehörden diesbezügliche
Leistungen im Umfang von Fr. 262'797.30. Gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 18. Oktober 2023 sind auf den Namen von A.______ überdies
Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt Fr. 4'023.25 registriert.
2.
Nachdem die Abteilung
Migration des Kantons Glarus A.______ am 4. September 2019 verwarnt
hatte, gewährte sie ihm am 23. März 2023 das rechtliche Gehör. Am
2. November 2023 widerrief sie seine Niederlassungsbewilligung und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 11. April
2024 ab.
3.
Gegen den Entscheid des
DSJ vom 11. April 2024 erhob A.______ am 14. Mai 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Ihm sei die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Sinngemäss beantragte
er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Abteilung
Migration beantragte am 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Am 13. Juni 2024 schloss das DSJ
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines
Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG).
Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden
(Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt
vorliegend nicht vor.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, da er
Staatsangehöriger des Landes B.______ sei, richte sich die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach dem Staatsvertrag zwischen der
Eidgenossenschaft und des Landes B.______ vom 14. September 1950
bzw. vom 21. Oktober 1997 und lediglich ergänzend nach dem
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (AIG). Bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit
bestehe sodann ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der
EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd
arbeitsunfähig geworden seien. Dies treffe auf ihn zu, da er seit 2011
arbeitsunfähig und ihm dies ärztlich attestiert worden sei. Dass seine
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenrente abschlägig beantwortet
worden sei, sei einzig auf die rückgängige Quote der Berentungen in den
Sozialversicherungen zurückzuführen. Folglich dürfe er aufgrund der
unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit seinen
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht
nicht verlieren. Des Weiteren gehe es vorliegend um Schulden von wenigen
tausend Franken, wobei ein Sozialhilfebezug, der gesundheitlich bedingt sei,
kein Selbstverschulden darstelle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er
angesichts seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit und seines Alters schlechte
Aussichten auf eine Anstellung habe. Er sei bald 58-jährig und lebe seit rund
28.
Jahren in der Schweiz. Zu seinen im Land B.______ lebenden Verwandten
habe er keinen Kontakt, wobei eine Kontaktaufnahme für ihn auch keine valable
Option darstelle. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz bestehe das akute
Risiko einer sozialen Vereinsamung und Verwahrlosung, was unverhältnismässig
sei. Folglich erscheine seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung
in seinem Herkunftsland stark gefährdet. Demgegenüber sei er in der Schweiz
verwurzelt und gut integriert. Insbesondere zu seinem Sohn und zu seiner
Partnerin pflege er einen engen persönlichen Umgang. Diese würden
entscheidend dazu beitragen, dass er nicht vereinsame und sozial isoliert
sei. Somit liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb er
einen Anspruch auf Verbleib bzw. eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz habe. Eine Wegweisung in sein
Herkunftsland stelle schliesslich eine gravierende Diskriminierung dar und
verletze überdies seinen völkerrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers habe sie Rücksicht auf dessen familiäre Situation
genommen. So habe sie bewusst auf ein Einreiseverbot verzichtet, obwohl die
Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien. Während der Beschwerdeführer
weiter rekurriere, lebe er sodann weiterhin auf Kosten der öffentlichen Hand.
Bis zum 30. Mai 2024 seien ihm im Rahmen von Sozialhilfeleistungen
Fr. 262'797.30 entrichtet worden. Überdies sei kürzlich ein Verfahren
wegen Betrugs durchgeführt worden.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den
Standpunkt, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Staatsvertrag zwischen
der Eidgenossenschaft und dem Land B.______ die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung regle. Davon nicht berührt würden jedoch das
Erlöschen und der Entzug der Niederlassungsbewilligung sowie die
Aufenthaltserlaubnis. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung nur, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 f. AIG bestünden und die ausländische Person integriert
sei. Sodann stehe die wiederholt geltend gemachte "dauernde
Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers im Widerspruch zu zwei
rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteilen. Ferner sei die
Niederlassungsbewilligung wegen erheblichem und dauerhaften Sozialhilfebezug
widerrufen worden, weshalb die Ausführungen zum Widerrufsgrund der
Straffälligkeit und zur mutwilligen Schuldenwirtschaft unerheblich seien.
Überdies lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sein Sozialhilfebezug
nicht selbstverschuldet und damit entschuldbar sei. Hinzu komme, dass
gefestigte soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung – abgesehen von
denjenigen zu seinem erwachsenen Sohn und seiner Partnerin – nicht erstellt
seien. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei er angesichts seiner jahrelangen
Sozialhilfeabhängigkeit kaum integriert. Demzufolge sei trotz seiner langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung
auszugehen. Dass bei einer Wegweisung ein akutes Risiko sozialer Vereinsamung
und Verwahrlosung bestehe, habe er nicht hinreichend substantiieren können.
Der Verhältnismässigkeit sei schliesslich durch eine längere Ausreisefrist
und den Verzicht auf ein mehrjähriges Einreiseverbot genügend Rechnung
getragen worden. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
einer Härtefallbewilligung entgegenstehe.
3.
3.1
Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) ist das AIG nur insofern anwendbar, als das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2
Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung
nicht, weshalb Art. 62 f. AIG Anwendung finden. Da der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden
Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug jedoch den Anforderungen des
FZA zu genügen (vgl. BGer-Urteil
2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3, 2C_741/2013 vom
8.
April 2014 E. 2.1). Es rechtfertigt sich daher zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch
zusteht, bevor die Rechtmässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 AIG überprüft wird.
3.2
3.2.1
Das FZA gibt EU-Angehörigen kein
voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sondern nur ein solches
unter bestimmten Bedingungen, nämlich zur selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit (Art. 6 ff. und 12 ff. Anhang I FZA),
als Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA), aus Verbleiberecht
(Art. 4 Anhang I FZA) oder als Person ohne Erwerbstätigkeit unter
den dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 24 Anhang I FZA).
Art. 5 Anhang I FZA stellt Anforderungen an die Einschränkung der
durch das FZA eingeräumten Rechte. Es setzt somit voraus, dass solche Rechte
überhaupt bestehen. Wenn keine Aufenthaltsrechte gemäss FZA bestehen, kann
Art. 5 Anhang I FZA von vornherein nicht zum Tragen kommen
(vgl. BGer-Urteil 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.1).
3.2.2
Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den
erwerbstätigen Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie
aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder
Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 6 Abs. 6 sowie
Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA).
3.2.3
Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit
zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich der betroffene
Arbeitnehmer auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission
vom 29. Juni 1970 berufen, wenn er sich seit mindestens zwei
Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat oder
die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
eintritt, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder
teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Diesfalls ist
erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat
(BGE 147 II 35 E. 3.3, 141 II 1 E. 4.2.3;
BGer-Urteil 2C_434/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.3, 2C_134/2019 vom
12.
November 2019 E. 3.3). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen
ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht nur an der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit gehindert ist,
sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann.
Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die angestammte
Tätigkeit, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt
(BGE 146 II 89 E. 4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich VB.2020.00162 vom 16. September 2020 E. 2.2). Der
Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" ist nicht
arbeitsplatzbezogen auszulegen. Sie liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer
durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird,
ihm die Aufnahme einer alternativen Berufstätigkeit jedoch zugemutet werden
kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise
arbeiten kann. "Dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist in solchen Fällen
nur dann gegeben, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine
beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen oder dem
Arbeitnehmer die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann
(BGE 147 II 35 E. 4). Wer sich sodann auf ein
Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte
und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie
Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
3.2.4
Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen
genügender finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen
Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 der Verordnung
über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG). Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP jederzeit
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt sind (BGE 141 II 1
E. 2.2.1). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der
fehlenden ausreichenden finanziellen Mittel steht einem Aufenthaltsanspruch
gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) oder einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw.
Art. 20 VFP entgegen (VGer-Urteil VG.2021.00078 vom 27. Januar 2022
E. II/3.7).
3.3
Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den
Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren
minderjährigen Kindern, auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die
entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden. Doch
muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden ausländischen
Person ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen
Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen
(vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer-Urteil 2C_1/2013 vom
16.
Januar 2013 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfirst gab
er am 20. Januar 2010 denn auch an, seit Anfang Mai 2009 nicht erwerbstätig
und auf Stellensuche zu sein. Dies geht
unter anderem auch aus der Niederlassungsbewilligung selbst hervor, worin als
effektiver Aufenthaltszweck "auf Stellensuche" angegeben wurde. Allfällige Anstellungsverhältnisse seit 2009 sind
sodann weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan,
wobei die Kursteilnahme im Avoi vom 24. Januar 2011 bis zum
31.
März 2011 keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag oder
eine solche fortdauern lässt (vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.5; BGer-Urteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2).
Des Weiteren erhält der Beschwerdeführer seit 2011 von den Sozialen Diensten
ununterbrochen wirtschaftliche Unterstützung in Form von
Sozialhilfeleistungen. Angesichts der
fehlenden Erwerbstätigkeit und der daraus folgenden langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit kommt dem Beschwerdeführer somit keine Arbeitnehmereigenschaft
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zu, wobei er auch
nicht als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Mitteln eingestuft werden
kann (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA). Ein
diesbezügliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht folglich nicht.
4.2
Im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen
Verbleiberechts beruft sich der Beschwerdeführer auf eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit und stützt sich dabei insbesondere auf Arztzeugnisse
seiner behandelnden Ärzte, welche ihm bis zum 23. August 2023 eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestieren. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch
bereits mehrfach zu seiner Arbeitsfähigkeit geäussert. So hielt es in seinen
in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom 16. November 2017 bzw. 15. September
2022.
fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. Oktober 2013 eine
80%ige und seit dem 27. Dezember 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit. Weiter sei die lange Absenz vom Arbeitsmarkt
zumindest seit Oktober 2013 durch invaliditätsfremde Faktoren begründet. Vor
dem Hintergrund, dass für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf
die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen ist
und eine verbindlich attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten
Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht
(vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5, 144 II 121
E. 3.6.2, 141 II 1 E. 4.2; BGer-Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden,
dass sich die Beschwerdegegner bei der Beurteilung der dauernden
Arbeitsunfähigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützten. Der
Beschwerdeführer kann aus den
eingereichten Arztzeugnissen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten und es
ist ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu
verneinen, zumal den Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe hindern,
eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit seit dem 27. Dezember 2019 lediglich zu 70 % arbeitsfähig
ist, zumal die verbleibende Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer keine
beruflichen Aktivitäten verunmöglicht, die einer qualitativ und quantitativ
echten sowie tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen. Überdies
sind keine Indizien ersichtlich, welche die Aufnahme einer solchen Tätigkeit
als unzumutbar erscheinen lassen. Anderweitiges vermag auch der
Beschwerdeführer nicht darzulegen.
4.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem FZA ableiten kann. Es ist
somit nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG erfüllt sind.
5.
5.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr
einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung fällt in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für
ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1
E. 4.4, mit Hinweisen). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch
verhältnismässig erscheint (BGer-Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022
E. 2.2.1, mit Hinweisen).
5.2
Seit dem 11.
Mai 2011 und vereinzelt auch in den Jahren 2007 und 2009 wurde der
Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt. Seine Sozialhilfebezüge beliefen sich am 30. Mai 2024 auf Fr. 262'797.30, was rechtsprechungsgemäss als erheblich zu
qualifizieren und innert der erforderlichen Dauer von mindestens zwei bis
drei Jahren erfolgt ist (vgl. obenstehende E. II/5.1; BGer-Urteil
2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020
E. 3.2, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3, jeweils
mit Hinweisen). Aufgrund der bereits abgewiesenen IV-Verfahren und der langjährigen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz Arbeitsfähigkeit (vgl. obenstehende
E. II/4.2) kann überdies nicht damit gerechnet werden, dass der
Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt
aufkommen wird. Vielmehr ist von einer dauerhaften Fürsorgeabhängigkeit
auszugehen, da er nun bereits seit 13 Jahren Unterstützungsleistungen
bezieht und darüber hinaus selbst den Standpunkt vertritt, dass er mit bald
58.
Jahren schlechte Aussichten auf ein Anstellungsverhältnis im Rahmen
seines Zumutbarkeitsprofils habe. Der Beschwerdegegner 2 hat den
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG somit zu Recht
bejaht. Ob und gegebenenfalls inwieweit ihn ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds,
sondern ist Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer-Urteil 2C_828/2022 vom 1. Juni
2023.
E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1, je mit
Hinweisen).
6.
6.1
Migrationsrechtliche Massnahmen müssen
verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Demzufolge ist eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie an der
Wegweisung des Beschwerdeführers einerseits und den privaten Interessen an
seinem Verbleib andererseits vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil 2C_131/2020 vom
4.
Mai 2020 E. 6). Dabei sind namentlich die Ursachen, warum eine
Person sozialhilfeabhängig geworden ist, ihre bisherige Anwesenheitsdauer,
der Grad ihrer Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im
Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen.
Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die
Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und
zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel
und Zweck bestehen (vgl. BGer-Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020
E. 3.2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, 2C_98/2018
vom 7. November 2018 E. 5.1).
6.2
6.2.1
Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einschätzung der Beschwerdegegner,
wonach die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet sei, nicht zu
beanstanden. Die
verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind in
den bisherigen IV-Verfahren eingehend und rechtsgenüglich abgeklärt worden.
Insofern ist beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens
70.
% in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Soweit er die von den Beschwerdegegnern angenommene
Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bestreitet, indem er sich auf eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit beruft, legt er sodann nicht substantiiert dar,
inwiefern eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Vielmehr
konnten die Beschwerdegegner für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ohne Recht zu verletzen auf die rechtskräftigen Urteile des
Verwaltungsgerichts abstellen (vgl. obenstehende E. II/4.2). Obschon die
Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer sodann wiederholt auf die
Folgen des Sozialhilfebezugs hingewiesen und ihn überdies aufgefordert hat,
den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten, unterliess er während
Jahren, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Einzig in den Monaten November
2022.
bis Januar 2023 vermag er vereinzelte Arbeitsbemühungen und im
Jahr 2011 eine Kursteilnahme im
Avoi vorzuweisen,
wobei sich seine wirtschaftliche Situation seit dem letzten Hinweis auf die
möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Sozialhilfebezugs am 23. Mai
2023.
nicht (massgebend) verändert hat. Der Beschwerdeführer hat somit nicht alles Zumutbare
unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, damit er
sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe hätte lösen können (vgl.
BGer-Urteil 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.1). Da sämtliche
IV-Anmeldungen abgelehnt wurden, ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer in naher Zukunft eine IV-Rente zugesprochen wird. So
erscheint denn auch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands als
nicht überwiegend wahrscheinlich. Im
Ergebnis hat er sich nur ungenügend um eine Arbeitsstelle im Rahmen einer
angepassten Tätigkeit bemüht.
6.2.2
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das
fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und seine gesundheitlichen
Einschränkungen eine erfolgreiche Stellensuche erschweren dürften. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass er sich während Jahren nicht ausreichend um
eine Arbeitsstelle bemüht und die Sozialhilfeabhängigkeit daher selbst
verschuldet hat (vgl. obenstehende E. II/6.2.1). Dies hat insbesondere
auch mit Blick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2022 zu gelten, wonach seine
lange Absenz vom Arbeitsmarkt zumindest seit Oktober 2013 durch
invaliditätsfremde Faktoren begründet sei.
Infolge der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der fortwährenden
Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er
trotz einer seit dem Jahr 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit keine
genügenden Arbeitsbemühungen hat nachweisen können, besteht dementsprechend
ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
6.3
Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit
28.
Jahren in der Schweiz auf. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
stellt aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zwar eine grosse Härte für den
Beschwerdeführer dar. Seine soziale und wirtschaftliche Integration
widerspiegelt jedoch nicht annähernd seine lange Aufenthaltsdauer.
Insbesondere fällt negativ ins Gewicht, dass die Informationsschreiben und
eine Verwarnung der Beschwerdegegnerin 1 wirkungslos geblieben sind und
keine ernsthafte Bestrebung zur Sanierung seiner finanziellen Situation
bestand (vgl. BGer-Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017
E. 3.3.2). Sodann reiste er im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein.
Bis zu seiner Einreise im Jahr 1996 hat er seine prägenden Lebensjahre
in seiner Heimat verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit den
dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor
vertraut ist, wobei unbestritten ist, dass er der Landessprache mächtig ist. Er pflegt des Weiteren eine intensive Beziehung zu
seinem Sohn und zu seiner Partnerin. Ein anderweitiges soziales Bindungsnetz
in der Schweiz ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solches geltend
gemacht. Obgleich eine Wiedereingliederung im Land B.______ mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist ihm eine Rückkehr dennoch
zumutbar, da er seine bisherige Form der Partnerschaft, namentlich das Wohnen
in getrennten Haushalten, weiterführen kann und die Kontakte zu seinem hier
lebenden Sohn und der Lebenspartnerin mittels modernen Kommunikationsmitteln
und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten kann.
Ferner weisen die Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass der
Verhältnismässigkeit durch eine längere Ausreisefrist und den Verzicht auf
ein mehrjähriges Einreiseverbot Rechnung getragen worden ist. Weiter ist die
medizinische Versorgung im Land B.______ vergleichbar mit derjenigen in der
Schweiz und der Beschwerdeführer kann seine gesundheitlichen Beschwerden ohne
Weiteres auch im Land B.______ behandeln lassen. Insgesamt erscheint eine
Rückkehr ins Land B.______ trotz des bereits fortgeschrittenen Alters
zumutbar und angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses auch
verhältnismässig.
6.4
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Voraussetzungen für
eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen würden. Gemäss
Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen
und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder
nicht mehr) erfüllt. Mit der
Rückstufung soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person
zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Es soll ein
ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt werden, wobei den persönlichen
Umständen Rechnung zu tragen ist. Eine Rückstufung kann nicht als
"mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung
(Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme)
erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der
Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.4 f., mit
Hinweisen). Da die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, bleibt mit Blick auf die soeben zitierte
Rechtsprechung kein Raum für eine Rückstufung. Mildere Massnahmen, die
zielführend sind, sind im Übrigen nicht ersichtlich. So ist diesbezüglich
insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung vonseiten der
Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich keinen Erfolg gezeigt hat.
7.
7.1
Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG, weil seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung
im Land B.______ stark gefährdet sei. Gemäss dieser Bestimmung kann von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, namentlich die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz oder der
Gesundheitszustand, sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen (vgl. Danielle
Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers, in Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 18.185).
7.2
Der
lange Aufenthalt in der Schweiz begründet für sich gesehen noch keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr hat eine ausländische Person
auch finanziell unabhängig und beruflich gut integriert sowie strafrechtlich
nicht relevant in Erscheinung getreten zu sein (vgl. VGer-Urteil VG.2021.00078
vom 27. Januar 2022 E. II/6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall,
zumal der Beschwerdeführer bis zum
30.
Mai 2024 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 262'797.30 bezogen und die öffentliche Hand
damit erheblich belastet hat. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober
2023.
bestehen gegen ihn sodann zwei Betreibungen in der Höhe von
Fr. 1'141.50 sowie ein Verlustschein über Fr. 2'881.75.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Eine gelungene wirtschaftliche Integration sowie ein einwandfreier
Leumund liegen dementsprechend nicht vor. Die mit einer Rückkehr verbundenen anfänglichen Schwierigkeiten bei
der Eingliederung in der Heimat sowie seine gesundheitliche Beeinträchtigung
genügen ferner nicht, um eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Da er zu mindestens
70.
% arbeitsfähig ist, wäre er in der Lage, seinen Lebensunterhalt
eigenständig zu bestreiten. Von seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn kann
überdies eine gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden, zumal der
Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Land
B.______ nicht umfassend und dauerhaft einzig durch Eigenleistungen
finanziert werden müssten. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Land
B.______ besteht nämlich keine konkrete Gefahr, dass er die benötigte
medizinische Behandlung und finanzielle Unterstützung (auch seitens des
Gemeinwesens) nicht erhalten wird. Dass er mit seiner Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten und dadurch in eine völlige Verwahrlosung
getrieben würde, ist folglich nicht rechtsgenügend dargetan. Hinzu kommt,
dass er über kein grosses
soziales Umfeld in der Schweiz verfügt, pflegt er doch lediglich zu
seinem erwachsenen Sohn und zu seiner Lebenspartnerin regelmässigen Kontakt.
Gemäss eigenen Angaben leben seine Geschwister im Land B.______, zu denen er
keinen Kontakt habe. Zwar verfügt er dementsprechend über kein soziales Netz
im Land B.______, was eine Reintegration in sozialer Hinsicht erschwert.
Insgesamt wird der Beschwerdeführer durch den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung jedoch nicht ungleich härter getroffen als andere
Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage
(vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor.
8.
Sofern der
Beschwerdeführer in der angeordneten Wegweisung eine Diskriminierung sowie
eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens
erblickt, kann ihm schliesslich nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner
weisen diesbezüglich nämlich zu Recht darauf hin, dass die
Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für
einen weiteren Verbleib nicht erfüllt sind. Eine ausländerrechtliche
Massnahme gestützt auf geltendes Recht stellt weder eine Diskriminierung dar
noch wird dadurch Art. 8 EMRK berührt. Diesbezüglich gilt nämlich zu
beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt
oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft, weshalb die Konventionsstaaten die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder beenden können. Dass der
Beschwerdeführer auf eine lange Anwesenheit in der Schweiz zurückblicken kann
und in der Schweiz familiäre Beziehungen vorliegen, genügt
rechtsprechungsgemäss nicht, um eine Verletzung des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 EMRK anzunehmen.
Vielmehr sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
erforderlich, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist
(vgl. obenstehende E. II/7.2; BGE 144 I 266
E. 3.2 ff., 130 II 281 E. 3.2.1).
9.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer
trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz weder als wirtschaftlich noch
als sozial integriert zu gelten. Sodann erfüllt er aufgrund seines
langjährigen Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG. Die Rückkehr ins Land B.______ erweist sich
ferner als verhältnis- und insgesamt rechtmässig, nicht zuletzt weil der
Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat
vertraut ist und sich dort medizinisch behandeln lassen kann. Einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall vermag er im Übrigen nicht darzutun, da er mit dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ungleich härter getroffen wird
als andere ausländische Personen in derselben Lage.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
1.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt
sich ohne Weiteres aus den Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren
nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist deshalb gutzuheissen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten (Art. 138
Abs. 3 lit. a VRG e contrario).
3.
Der Beschwerdeführer ist
darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige
wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten
verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
3.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im September 2029 zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]