VG.2024.00046
Sozialversicherung - Unfallversicherung
27. Februar 2025Deutsch31 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Februar 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro
Rhyner
in Sachen
VG.2024.00046
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Sebastian
Lorentz, Rechtsanwalt
gegen
Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva)
Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic.
iur.
Reto
Bachmann, Rechtsanwalt
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______,
geboren am […], war aufgrund seiner Anstellung bei der B.______AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. August 2020 kam es in
der Nähe des Bahnhofs […] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen
ihm und zwei weiteren Personen. Infolge dieses Vorfalls musste er mit der
Rega ins Spital C.______ geflogen werden, wo insbesondere ein
Schädelhirntrauma mit undislozierter Schädelkalottenfraktur rechts parietal
und frontal festgestellt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Leistungen für die Folgen dieses Ereignisses.
2.
Nach
verschiedenen medizinischen Abklärungen teilte die Suva A.______ am
24. März 2023 mit, dass sie die Versicherungsleistungen per sofort
einstelle und mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf
weitere Versicherungsleistungen ihrerseits bestehe. Die am 13. April
2023 bzw. am 17. Mai 2023 von ihm dagegen erhobene Einsprache wies die
Suva am 15. Mai 2024 ab.
3.
A.______
gelangte mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 15. Mai
2024 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva beantragte am
19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. A.______ erneuerte mit Replik
vom 17. Oktober 2024 sein Rechtsbegehren. Die Suva liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf die versicherungsinterne
medizinische Beurteilung von Dr. med. D.______, Facharzt für
Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestützt.
Dessen Einschätzung liege keine eigene Untersuchung zu Grunde. Darüber hinaus
äussere er sich einzig zu den Kopfschmerzen, bleibe eine Antwort auf die
Kernfrage, namentlich ob aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine
bleibende neuropsychologische Störung und eine posttraumatische Epilepsie
davongetragen worden sei, jedoch schuldig. Entsprechend seien berechtigte
Zweifel an seiner Einschätzung angebracht, nicht zuletzt, weil zwei
Fachpsychologinnen, namentlich M. Sc. E.______ und lic. phil. F.______,
zu anderen Ergebnissen gekommen seien. Letztere hätten unfallkausale
neuropsychologische Störungen attestiert. Diesen schlüssigen Einschätzungen
könne sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem floskelhaften Argument
"post hoc, ergo propter hoc" entledigen. Auch der Hinweis auf eine
antizipierte Beweiswürdigung sei lediglich ein misslungener Versuch, um ihrer
Untersuchungspflicht nicht nachkommen zu müssen. Hinzu komme, dass hinsichtlich
eines derart schweren Schädelhirntraumas wie dem vorliegenden stets von einer
residuellen Hirnschädigung sowie einer daraus resultierenden
neuropsychologischen Störung auszugehen sei. Sodann würden auch die
Austrittsberichte der Rehaklinik […] jeglicher Begründung entbehren und seien
weder schlüssig noch nachvollziehbar. Während die gezeigten Symptome von
M. Sc E.______ und lic. phil. F.______ abgehandelt und
als neuropsychologische Störung gewertet worden seien, habe sich die
Rehaklinik […] darauf beschränkt, das Vorliegen einer neuropsychologischen
Beeinträchtigung ohne Begründung zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin habe
dies denn auch in keiner Weise hinterfragt. Des Weiteren habe sie den von
Dr. med. G.______, Leitender Arzt Neurologie, geäusserten
hochgradigen Verdacht einer symptomatischen Epilepsie vollständig
vernachlässigt, wobei es überdies angezeigt sei, das bestehende
Kopfschmerzsyndrom gehörig abzuklären. Insgesamt sei damit von einer
ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen, weshalb
weitergehende Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären externen
Begutachtung unabdingbar seien. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zur
Beurteilung der Adäquanz hinsichtlich der neuropsychologischen Störung
fälschlicherweise auf die "Psycho-Praxis" zurückgegriffen und dabei
verkannt, dass sich die adäquate Kausalität bei organischen Unfallfolgen
weitgehend mit der natürlichen Kausalität decke. Dass neuropsychologische
Störungen auch ohne bildgebende bzw. apparative Befunde eintreten würden, sei
in der medizinischen Literatur darüber hinaus beschrieben und anerkannt. Es
handle sich hierbei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin um eine
organische Störung. Schliesslich sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt. So
hätten unter fachärztlicher Begleitung noch immer namhafte Verbesserungen
eintreten können. Darüber hinaus seien die Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen gewesen. Er habe sich vom
1.
Juni 2024 bis zum 31. August 2024 in einem Arbeitstraining im
Zentrum für berufliche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA)
befunden. Vor dem Hintergrund, dass die diesbezügliche Mitteilung zur
Durchführung lediglich zwölf Tage nach Erlass des Einspracheentscheids
erfolgt sei, hätten der Beschwerdegegnerin diese Massnahmen bekannt sein
müssen. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass alles
nach dem Einspracheentscheid nicht mehr massgebend sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich
auf den Standpunkt, dass sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt habe,
wobei denn auch kein formeller Anspruch auf eine Begutachtung bestehe. Der
Beschwerdeführer sei mehrfach bildgebend untersucht worden, wobei
Dr. D.______ hierauf rechtsgenüglich Bezug nehme. Letzterer diskutiere
die medizinischen Unterlagen und formuliere gestützt darauf gut
nachvollziehbare Schlüsse. Dabei würden die medizinischen Akten belegen, dass
eine vollständige Normalisierung des intrakraniellen Status ohne
Residualbefund bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer aus den
aktenkundigen Befunden konstruiere, dass diese auf unfallbedingte
hirnorganische Defizite zurückzuführen seien, so sei dies unzulässig, da die
Regel "post hoc, ergo propter hoc" zu beachten sei und
neuropsychologische Defizite überdies ungeeignet seien, eine unfallbedingte
hirnorganische Funktionsstörung nachzuweisen. Soweit er sodann auf eine
epileptische Symptomatik hinweise, sei festzuhalten, dass lediglich die
Möglichkeit eines Zusammenhangs für eine Leistungspflicht nicht ausreichend
sei. Symptome stellten denn auch keine objektiv nachweisbaren organischen
Unfallfolgen dar und der "Status nach" belege eine Unfallkausalität
nicht hinreichend. Ferner nehme Dr. G.______ keinen Bezug auf die
medizinischen Vorakten, weshalb sein Bericht für die Beantwortung der sich
stellenden Fragen ungeeignet sei. Des Weiteren seien die Ressourcen im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids entscheidend für die Leistungsprüfung,
wobei im vorliegenden Fall die Bildgebung keine strukturellen Läsionen gezeigt
habe. Schliesslich könne von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw.
bildgebenden Abklärungen bestätigt worden und die angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt seien. Da
dies auch für neuropsychologische Defizite gelte, sei die Adäquanzprüfung
korrekt erfolgt. Im Übrigen sei ein gesamthafter Fallabschluss vorzunehmen
und bei psychischen Folgen der Fall, wenn auf die somatisch nachweisbaren
Unfallfolgen gerichteten Behandlungen keine namhafte Besserung mehr
erreichten, was vorliegend der Fall sei. Hieran änderten auch die
IV-Eingliederungsmassnahmen nichts. So könnten Massnahmen zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung den IV-Grad nicht beeinflussen und bildeten
dementsprechend keinen Grund, der gegen einen Fallabschluss spreche. Nicht
beachtlich seien überdies Massnahmen, welche erst nach dem
Einspracheentscheid erfolgt seien, was auf das vom Beschwerdeführer erwähnte
Arbeitstraining zutreffe.
3.
3.1
Der Versicherte hat gemäss
Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner
Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach
dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des
Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige und
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a).
Es ist daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht leichthin den
von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen,
sondern medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung
zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis steht (BGE 119 V 335 E. 2b f.).
Entscheidend ist dabei die Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen
Berichte, wobei das Gericht bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der
medizinischen Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).
3.2.2
Die Leistungspflicht der
Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der
Gesundheitsschädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis
hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5, 129 V 177
E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch
objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 58 f.). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen
bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248 E. 5.1).
3.2.3
Liegen organisch nicht objektiv
ausgewiesene Beschwerden vor, wird die Adäquanz nach der Psychopraxis
(BGE 115 V 133) geprüft, sofern nicht die Rechtsprechung zum
Schleudertrauma (BGE 134 V 109) Anwendung findet (Irene Hofer,
in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar,
Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N. 82). Ein adäquater Kausalzusammenhang
ist demgemäss dann zu bejahen, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für
die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektiver Betrachtungsweise
werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische
Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle andererseits sowie in dazwischen liegende mittelschwere
Unfälle (BGE 115 V 133 E. 6). Letztere werden darüber
hinaus weiter unterteilt in mittelschwer im Bereich zu leicht, mittelschwer
im engeren Sinne sowie mittelschwer im Bereich zu schwer (vgl.
BGE 140 V 356 E. 5.1). Bei banalen Unfällen und bei
leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischer Gesundheitsstörung in der Regel ohne Weiteres verneint werden.
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem
Unfall und der psychischen Beeinträchtigung in der Regel zu bejahen
(BGE 115 V 133 E. 6a). Die mittelschweren Unfälle
umfassen jene Ereignisse, welche weder den banalen noch den schweren Unfällen
zugeordnet werden können.
3.2.4
Die Frage, ob zwischen einem
Unfall und der psychischen Beeinträchtigung ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, lässt sich nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten.
Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge
davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände
können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten
Beeinträchtigung zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien
sind besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf; sowie
erhebliche Komplikationen und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengung zu nennen (BGE 115 V 133
E. 6c/aa, 134 V 109 E. 10.2 ff.). Die
Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 werde nur aufgrund der
organischen Unfallfolgen, unter Ausschluss psychischer Aspekte oder als
körperlich imponierend, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbarer
Beschwerden geprüft (Hofer,
Art. 6 N. 90). Soweit ein mittelschwerer Unfall im Bereich zu einem
leichten vorliegt, müssen entweder mindestens vier der vorstehend erwähnten
Kriterien erfüllt sein oder es muss eines der Kriterien in besonders
ausgeprägter Form vorliegen, um die Adäquanz zwischen dem Unfall und der
psychischen Erkrankung zu bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im engeren
Sinne müssen entweder drei der massgeblichen Kriterien oder es muss eines der
Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (BGer-Urteil 8C_899/2013 vom 15. Mai
2014.
E. 5.1, mit Hinweisen). Bei mittelschweren im Bereich zu den
schweren Unfällen liegt ein adäquater Kausalzusammenhang dann vor, wenn ein
einzelnes Kriterium erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf
mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls
oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden
können (BGE 148 V 301 E. 4.3.1, mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser
Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von
medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Beweisgrad ist der
Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden
kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
4.2
Zur
Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands
sowie der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen,
die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind
(BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz
der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
Dispositiv
des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3 Weil
die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes
gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Funktion versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen besteht darin, aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden
haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu
namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine
Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere
Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei
(BGer-Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010 E. 2, 8C_756/2008
vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351
E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). Auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich
auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte
(BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit
Hinweisen).
5.
5.1
5.1.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals
C.______ hielten im Verlegungsbericht vom 20. August 2020 die Diagnosen
eines Polytraumas (ISS 17 Punkte), den Verdacht auf eine Novalgin-Allergie,
den Verdacht auf Diabetes insipidus sowie ein hyperaktives Delir fest. Bei
Eintreffen der Rega sei der Beschwerdeführer bei einem Glasgow Coma Score
(GCS) 3 gewesen und habe deshalb umgehend intubiert werden müssen. Im Rahmen
der Versorgung bzw. nach der Extubation am 18. August 2020 habe er sich
mit einem GCS zwischen 14 und 15 Punkten präsentiert. Er sei teilweise
desorientiert. Am 20. August 2020 habe er in stabilem Allgemeinzustand
auf die neurochirurgische Bettenstation verlegt werden können.
5.1.2 Dr. med. H.______, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, führte am 9. Oktober 2020 aus, der
Beschwerdeführer habe sich gegen den ärztlichen Rat selbständig aus dem
Spital C.______ entlassen. Er leide infolge des schweren Schädelhirntraumas nach
wie vor an Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Schwindel, leichten
Kopfschmerzen und Koordinationsstörungen. Seit Austritt sei eine leichte
Besserung zu verzeichnen. Eine Abheilung dürfte jedoch noch mehrere Wochen
dauern. Es sei ambulante Physiotherapie sowie eine stationäre Reha zu
empfehlen. Eine psychomotorische Verlangsamung habe bereits vor dem Unfall
bestanden.
5.2
5.2.1 Im neurochirurgischen Konsil vom
12. Januar 2021 hielt Dr. med. I.______, Oberarzt im Spital
C.______, nach einer MRT-Untersuchung des Neurocraniums fest, dass sich eine vollständige Normalisierung des intrakraniellen
Status ohne Residualbefund zeige. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe kein
Interventionsbedarf. Bei subjektiven kognitiven Defiziten sowie teilweise
Desorientiertheit und Kopfschmerzen sei eine neuropsychologische Beurteilung
bzw. Behandlung zu empfehlen.
5.2.2 Am 2. März 2021 kam M.
Sc. E.______ zum Schluss, es seien mittelschwere
kognitive Störungen objektivierbar. Im Vordergrund stehe eine schwere
Verlangsamung in der visuell-räumlichen Aufmerksamkeitsausrichtung nach links
und in den Exekutivfunktionen. Zudem bestünden Hinweise auf eine leichte
depressive Entwicklung und auf eine leichte Angstsymptomatik. Es sei davon
auszugehen, dass diese Beschwerden im privaten sowie beruflichen Alltag zu
leichten Einschränkungen führten. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne
bei einer leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung theoretisch
von einer arbeitsbezogenen Leistungsreduktion von 30 bis 50 % ausgegangen
werden. Die Ergebnisse seien aus rein neuropsychologischer Sicht mit einer
beschriebenen Hirnverletzung vereinbar. Allerdings erkläre diese die
berichteten schweren retrograden amnestischen Störungen nicht. Wichtig sei
eine aktive und geregelte Tagesstruktur mit von aussen getakteten
körperlichen, geistigen und sozialen Aktivitäten. Therapeutisch sei ein
Aufbau dieser geregelten Tagesstruktur anzustreben. Dies zur Verbesserung der
Aufmerksamkeit, insbesondere der visuell-räumlichen Aufmerksamkeitsausrichtung,
aber auch zum Erlernen, Einüben und regelmässigen Anwenden von geeigneten
Gedächtnishilfen. Es sei eine hochfrequente neuropsychologische Therapie
indiziert. Zudem sei die Teilnahme an einem strukturierten
Gruppeninterventionsprogramm zu empfehlen.
5.2.3 Am 21. April 2021 beurteilte Prof.
Dr. med. J.______, Oberärztin im Spital K.______, den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass weder
Blutungsresiduen, regressive Veränderungen noch eine Raumforderung
ersichtlich seien.
5.2.4 Am 29. April 2021 führten die behandelnden Ärzte der
Rehaklinik […] aus, dass bereits im Vorfeld der Zuweisung des
Beschwerdeführers eine zerebrale MRT keine Residuen der Hirnverletzung mehr
gezeigt habe. Es sei deshalb vor allem eine Steigerung der Belastbarkeit und
Kondition sowie eine Vorbereitung auf einen beruflichen Wiedereinstieg
verfolgt worden. Die erneute MRT-Schädel-Verlaufskontrolle habe erneut keine
zerebralen Läsionen gezeigt. Im Alltag könne der Beschwerdeführer neue
Informationen gut lernen und weiterhin von der berufsorientierten Therapie
sowie der intensiven Physiotherapie profitieren.
5.2.5 Im neurologischen Bericht vom 11. Mai 2021
berichtete Dr. med. L.______, Fachärztin für Neurologie, die
elektrophysiologisch erhobenen Befunde im Bereich des linken Arms bzw. der
Hand seien normal.
5.2.6 Im psychosomatischen Konsil vom 31. Mai 2021
kam Dr. med. M.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, zum Schluss, es bestehe kein medizinischer Erklärungsansatz für die
Amnesie, die nach Angaben des Beschwerdeführers progressiv über drei bis vier
Wochen nach dem Trauma eingetreten sei. Über die Hintergründe dieser
Situation könne lediglich spekuliert werden.
5.2.7 Vom
29. März 2021 bis zum 1. Juni 2021 befand sich der Beschwerdeführer erneut in
stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik […]. Im Austrittsbericht vom
25. Juni 2021 hielten die Ärzte fest, beim Beschwerdeführer bestehe durch das Ereignis vom August 2020 keine Minderung
der Arbeitsfähigkeit. Auch wenn unfallbedingte neurologische und
psychiatrische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehlten, sei
von psychischen Gründen auszugehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen
würden. Die Ursache der aktuellen Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht in einer
unfallbedingten neurologisch-psychiatrischen Funktionsstörung zu sehen.
5.2.8 Im psychosomatischen Konsil der Rehaklinik […] vom
12. Juli 2021 wurde vom Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60) berichtet. Während der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer vor
allem durch ein Verhalten imponiert, welches misstrauisch und anklagend
gewirkt habe. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und dem
Fremdeindruck bestanden.
5.2.9 In
der neurologischen Beurteilung vom 14. September 2021 führte
Dr. D.______ aus, ein nach Angaben des Beschwerdeführers vorbestehendes
rezidivierendes Kopfweh-Leiden in Form eines Cluster-Kopfschmerzes habe
während der Rehabilitation sehr gut gebessert werden können. Es sei
diesbezüglich keine weiterführende Abklärung und/oder Behandlung zulasten der
Unfallversicherung indiziert. Behandlungsvorschläge des Kopfwehzentrums […]
müssten durch die Krankenversicherung übernommen werden. Es sei auf
neurologischem und neuropsychologischem Gebiet keine derartig ausgeprägte
Gesundheitsstörung als Folge des Unfalls vom August des Jahres 2020
entstanden, damit die Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt sei.
Aus neurologischer Perspektive sei zu bestätigen, dass spätestens seit den
Abklärungen und Behandlungen in der Rehaklinik […] keine Minderung der
Arbeitsfähigkeit durch den Unfall vom August 2020 begründet werden könne.
5.3
5.3.1 Am
7. Juli 2022 berichtete Dr. med. N.______, Leitende Ärztin der
Augenklinik des Spitals C.______, von einer deutlichen Besserung.
Ophthalmologisch bestehe keine Therapienotwendigkeit und der Beschwerdeführer
trage weiter die Brillen, solange er einen diesbezüglichen Vorteil verspüre.
5.3.2 Am
29. Juli 2022 erneuerte Dr. D.______ seine Einschätzung vom
14. September 2021. Es seien keine wesentlichen neuen medizinischen
Fakten aktenkundig und auf neurologischem (einschliesslich
neuropsychologischem) Gebiet seien nach wie vor keine weiteren Behandlungen
zulasten der Unfallversicherung indiziert. Dr. med. O.______, Facharzt
für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, ergänzte aus augenärztlicher
Sicht, dass zurzeit keine unfallkausalen Behandlungen geplant oder notwendig
seien. Es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Belastbarkeit und es
sei kein unfallbedingter Integritätsschaden ersichtlich.
5.4
5.4.1 Dr.
med. P.______, Assistenzärztin des Kopfwehzentrums […], beurteilte am
16. Februar 2023 die MRT-Bildgebung des Gehirns vom 21. April 2021
und gab an, bei Status nach Schädelhirntrauma im Jahr 2020 bestünden keine
Blutungsresiduen, keine regressiven Veränderungen und keine Raumforderung. Es
seien tägliche Spannungskopfschmerzen sowie ein episodischer
Clusterkopfschmerz bekannt, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich aktuell
schmerzfrei sei. Es sei eine Sauerstofftherapie beantragt worden.
5.4.2 Dr. G.______ äusserte am 11. April 2023 den
hochgradigen Verdacht einer symptomatischen Epilepsie bei Status nach einem
Schädel-Hirn-Trauma.
5.5
5.5.1 Dr.
med. Q.______, Oberärztin des Neurozentrums des Spitals R.______,
berichtete am 15. Februar 2024, dass nach dem Schädelhirntrauma noch eine
deutliche Kraftminderung der linken Körperhälfte bestanden habe. Nach einem
intensiven Fitnessprogramm habe sich die Kraft des Beschwerdeführers aber
deutlich verbessert. Wegen der epileptischen Anfälle habe er mit dem
Fitnesstraining aufgehört. Seitdem spüre er wieder eine linksseitige
Schwäche, wobei dort gelegentlich Schmerzen auftreten würden. Diese stellten
aber keine grosse Einschränkung im Alltag dar. Seine Psyche sei stabil und er
erkenne sich in den Akten, in denen eine psychomotorische Verlangsamung oder
eine Depression beschrieben werde, nicht wieder. Die ganze Situation mit dem
Schädel-Hirn-Trauma habe zu Spannungen geführt, was aber eine eher normale
Reaktion auf das Ereignis sei. Er habe das Gefühl, dass er die Ereignisse
inzwischen gut verarbeitet habe. Derzeit bestünden keine Therapien. Aus rein
medizinischer Sicht seien die wichtigsten Einschränkungen im Berufsalltag
durch die Epilepsie bedingt. Auf Tätigkeiten mit motorisierten
Maschinen/Fahrzeugen und Arbeiten auf Leitern/Gerüsten solle dementsprechend
verzichtet werden. Um das Risiko eines epileptischen Anfallrezidivs zu
vermindern, seien Schichtarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten zu
vermeiden.
5.5.2 Am
7. März 2024 hielt lic. phil. F.______ fest, es bestünden leicht- bis
mittelgradige Einschränkung beim Lernen und Speichern von verbalen
Informationen bei ansonsten altersentsprechenden normgerechten kognitiven
Leistungen. Eigen- und fremdanamnestisch liege eine zeitlich reduzierte
mentale Belastbarkeit vor. Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen
Untersuchung im Februar 2021 im Spital C.______ zeigten sich deutliche
Verbesserungen. Mit Ausnahme der verbal-mnestischen Dysfunktionen liessen sich
durchwegs alters- und ausbildungsentsprechende kognitive Leistungen
objektivieren. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe sowohl in einer
Ausbildung als auch bei der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit eine leicht-
bis mittelgradige Einschränkung in leistungsmässiger Hinsicht. Der
Beschwerdeführer brauche einen erhöhten Energie- und Zeitaufwand, um neue
sprachliche Informationen zu lernen und zu speichern. Wenn er eine Ausbildung
absolviert habe bzw. in einem Arbeitsbereich tätig sei, bei dem er wenig
neue sprachliche Informationen lernen müsse, sei leistungsmässig von einer
leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.5.3 Dr.
G.______ diagnostizierte am 4. September 2024 eine strukturelle
posttraumatische Epilepsie. Im Vergleich zum EEG im November 2023 sei eine
leichte Verschlechterung festzustellen. Es bestehe der Verdacht, dass keine
vollständige Anfallsfreiheit vorhanden sei. Die antikonvulsive Behandlung sei
zu intensivieren.
6.
6.1 Es
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2020 ein
schweres Schädelhirntrauma erlitt. Fraglich und zu prüfen ist jedoch, welche
Beschwerden noch bestehen und ob diese kausal zum Unfallereignis sind.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dabei auf die kreisärztliche
Einschätzung von Dr. D.______ abgestellt werden. Zwar vermag sich dieser
nicht auf eigene Untersuchungsergebnisse zu stützen. Indessen setzte er sich
insbesondere in seinem Bericht vom 14. September 2021 eingehend mit den
in den Akten vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte sowie mit den
entsprechenden Bildgebungen auseinander. Dabei nimmt er entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht nur zu den geklagten Kopfschmerzen Stellung,
sondern bezieht sich auf sämtliche vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden.
Darüber hinaus beantwortet er die Fragen der Beschwerdegegnerin bzw. die
vorliegend interessierenden Belange schlüssig. So erscheint mit Blick auf die
Berichte der Rehaklinik […], welche Dr. D.______ vollumfänglich in seine
Einschätzung miteibezieht, insbesondere plausibel, dass eine erneute
neuropsychologische Untersuchung wegen fehlenden namhaften
Hirnparenchym-Schädigungen nicht indiziert sei und im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Februar 2021 nicht
authentische Einbussen präsentiert worden seien. Entsprechend stützte sich
die Beschwerdegegnerin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers denn auch
nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. D.______. Vielmehr
berücksichtigte sie auch die nachvollziehbaren, schlüssigen und umfassenden
Untersuchungsergebnisse der Rehaklinik […], an welchen keine berechtigten
Zweifel bestehen. So erweisen sich deren Berichte und diejenigen von
Dr. D.______ als in sich stimmig und vermögen auch gegenüber den
Meinungen von lic. phil. F.______ und M. Sc. E.______
zu überzeugen. So berücksichtigten sowohl Dr. D.______ als auch die
Rehaklinik […] die neuropsychologischen Beschwerden. Anders als
lic. phil. F.______ und M. Sc. E.______ kamen sie
aufgrund der Bildgebungen und der Berichterstattung aber zum Schluss, dass spätestens seit den Abklärungen und Behandlungen in
der Rehaklinik […] keine Minderung der Arbeitsfähigkeit durch den Unfall vom
August 2020 begründet werden könne. Damit liegt im Ergebnis aber lediglich
eine andere Beurteilung des im wesentlich selben medizinischen Sachverhalts
vor und die Meinung des Beschwerdeführers, wonach die Rehaklinik […] ohne
Begründung eine neuropsychologische Störung verneint habe, zielt ins Leere.
Nicht zuletzt weist Letztere nämlich darauf hin, dass es Gründe für eine
Arbeitsunfähigkeit gebe. Diese seien indessen als nicht unfallbedingt
anzusehen. Schliesslich gilt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die von
M. Sc. E.______ aufgeführten neuropsychologischen Auffälligkeiten offensichtlich
berücksichtigte, indem sie eine diesbezügliche Adäquanzprüfung vornahm (vgl. hierzu auch E. 3.1 im
angefochtenen Einspracheentscheid). Schliesslich überzeugt Dr. D.______,
soweit er gestützt auf die detaillierte Bildgebung des Gehirns lediglich auf
minimale Hirnparenchym-Schädigungen hinwies. So berichtete bereits das Spital
C.______ am 12. Januar 2021 davon, dass die MRT eine vollständige
Normalisierung des intrakraniellen Status ohne Residualbefund gezeigt habe.
Auch das Spital K.______ wies am 21. April 2021 weder auf Blutungsresiduen
oder regressive Veränderungen noch auf eine Raumforderung hin. Dieser Ansicht
schloss sich darüber hinaus auch das Kopfwehzentrum […] am 16. Februar
2023 an.
6.2 Als Zwischenfazit ist
festzuhalten, dass die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge schlüssig
sind und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Die
kreisärztliche Beurteilung ist zusammen mit der Beurteilung der Rehaklinik
[…] widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien, welche gegen ihre
Zuverlässigkeit sprechen. Folglich erfüllt die Einschätzung von
Dr. D.______ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage. Im Übrigen steht die Auffassung
von Dr. D.______ in Einklang mit sämtlichen ärztlichen Berichten. Soweit
der Beschwerdeführer die fehlende Auseinandersetzung mit einer allfälligen
Epilepsie rügt, so ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass erst im Bericht
des Spitals S.______ vom 11. April 2023 ein diesbezüglicher Verdacht
geäussert wurde, wobei einzig die Möglichkeit eines unfallbedingten
Zusammenhangs nicht für eine Leistungspflicht genügt
(BGE 142 V 435 E. 1). Überdies setzt sich das Spital
S.______ diesbezüglich nicht mit den Vorakten auseinander, womit dem Bericht
denn auch kein erhöhter Beweiswert zukommt. Entsprechend konnte die
Beschwerdegegnerin ohne Recht zu verletzen von weiteren Abklärungen absehen,
zumal es sich bei der Epilepsie überwiegend wahrscheinlich um eine Spätfolge
handeln dürfte, was einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand darstellt
(vgl. hierzu nachstehende E. II/8). Insgesamt erscheint der
medizinisch relevante Sachverhalt damit hinreichend abgeklärt, wobei bei formell einwandfreien und materiell schlüssigen
(beweistauglichen und beweiskräftigen) medizinischen Entscheidungsgrundlagen
der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise besteht
(BGE 135 V 465 E. 4). Da von weiteren Beweisvorkehren
zudem kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss betreffend Unfallkausalität
zu erwarten ist, ist darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu
verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a).
7.
7.1 Aus den im Recht liegenden Akten
folgt sodann, dass über den Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 24. März
2023 hinaus keine organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden bestanden
haben. So weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die konstante
höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach neuropsychologische
Erkenntnisse (namentlich jene von lic. phil. F.______, M. Sc. E.______,
der Rehaklinik […] und
Dr. D.______) nicht geeignet sind, eine unfallbedingte hirnorganische
Funktionsstörung nachzuweisen (BGer-Urteil 8C_636/2018 vom 28. November
2018 E. 4.2, 8C_181/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.4.3,
U 273/06 vom 9. August 2006 E. 3.3). Damit steht fest, dass
zum Zeitpunkt des Fallabschlusses keine objektiv nachweisbaren organischen
Unfallfolgen aktenkundig sind, da von solchen erst gesprochen werden darf,
wenn sie mittels apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und
die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis
anerkannt sind, was auch auf neuropsychologische Defizite zutrifft
(BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
7.2 Soweit die Beschwerdegegnerin den
adäquaten Kausalzusammenhang der noch bestehenden und in den Akten
wiedergegebenen neuropsychologischen Beschwerden anhand der Psycho-Praxis
(BGE 115 V 133) beurteilt hat, so ist dies ebenfalls nicht zu
beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den
im Recht liegenden medizinischen Berichten keine organischen Unfallfolgen,
welche ein Abweichen von der Psycho-Praxis rechtfertigen würden. Alsdann
handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Ereignis vom 15. August
2020 zwar um einen sogenannten gemischten Vorfall, bei welchem Elemente eines
Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer den Unfallbegriff
erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen)
kombiniert vorkommen (vgl. BGer-Urteil 8C_893/2012 vom 14. März
2013 E. 2). Indessen erfüllt das streitbetroffene Schreckereignis nicht
die Kriterien eines Unfalls. Des Weiteren genügen bereits geringe körperliche
Verletzungen, damit eine Prüfung nach BGE 115 V 133 zu
erfolgen hat, was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede
gestellt. Entsprechend nahm die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung in der
Folge korrekt vor, wobei die Einteilung des Ereignisses als mittelschwerer
Unfall (höchstens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen) und die
darauffolgende Beurteilung der Kriterien weder als fehlerhaft zu
qualifizieren ist noch vom Beschwerdeführer substantiiert bestritten wird.
Vielmehr erachtete die Beschwerdegegnerin unter Ausklammerung der
unfallfremden Beschwerden die massgeblichen Kriterien im Sinne der
Psycho-Praxis für eine Bejahung der Adäquanz als ungenügend erfüllt. Mangels
anderweitiger Hinweise hat es an dieser Stelle mit der Feststellung, dass der
adäquate Kausalzusammenhang in Bezug auf die nicht objektivierbaren
Beschwerden zu verneinen ist, sein Bewenden, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass dies selbst bei Anwendung der für den Beschwerdeführer in der Regel
günstigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) der Fall
wäre.
8.
Schliesslich
bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per
24. März 2023 abschloss.
8.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und laufen
keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der Versicherer
den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und
den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu
prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199
E. 2.1). Bei der
Anwendung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133
(Psycho-Praxis) hat der Behandlungsabschluss dann zu erfolgen, wenn von der
Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann
(BGE 134 V 109 E. 6.1, mit Hinweisen), wobei der
Fallabschluss gesamthaft vorzunehmen ist (BGer-Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1). Daraus folgt, dass die
psychischen Beschwerden bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des
Fallabschlusses abermals ausser Acht zu lassen sind.
8.2 Zur Zeit des Fallabschlusses am
24. März 2023 lag keine Behandlungsbedürftigkeit der somatischen Unfallfolgen
des Beschwerdeführers mehr vor, was von den behandelnden Ärzten der
Rehaklinik […], Dr. D.______, der Augenklinik des Spitals C.______ sowie
Dr. O.______ nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit das Kopfwehzentrum
[…] eine Sauerstofftherapie beantragte, ändert dies hieran nichts, da dadurch
zumindest keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen
wird und für die hierfür zugrundeliegenden Cluster- und Spannungskopfschmerzen
keine hinreichenden organischen Korrelate ersichtlich sind. Darüber hinaus
ist festzuhalten, dass weder eine psychiatrisch-psychopharmakologische noch
sonstige medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlungen einem
Fallabschluss entgegenstehen (vgl. BGer-Urteil 8C_295/2013 vom
25. September 2013 E. 3, 8C_402/2007 vom 23. April 2002
E. 5.2.3). Entsprechend konnte im streitbetroffenen Zeitpunkt durch eine
fortgeführte ärztliche Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers mehr erreicht werden, weshalb der Fallabschuss nicht zu
beanstanden ist. Daran ändert auch der am 11. April 2023 geäusserte und
am 15. Februar 2024 erhärtete Verdacht auf eine epileptische Problematik
nichts. Zwar begründet nicht nur eine unbehandelte posttraumatische
Epilepsie, sondern auch eine, welche unter antikonvulsiver Therapie
anfallsfrei ist, einen Anspruch auf Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 30 % (BGer-Urteil 8C_90/2012 vom
12. Dezember 2012 E. 4.2). Indessen ergingen sämtliche Berichte,
welche eine solche Problematik beinhalten, nach Fallabschluss, weshalb sie
für die diesbezügliche Beurteilung der Rechtmässigkeit irrelevant sind
(BGer-Urteil 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 5.1). Immerhin stellt
die epileptische Problematik möglicherweise eine Spätfolge des Ereignisses
vom 15. August 2020 dar, womit sie in diesem Rahmen als besonderer
revisionsrechtlicher Tatbestand und im Rahmen der Zusprache einer
Integritätsentschädigung zu berücksichtigen wäre (vgl. auch
BGE 144 V 245 E. 6.2). Insgesamt kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aber
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dem
Fallabschluss stünden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
entgegen, so kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So waren weder im
Zeitpunkt des Fallabschlusses noch in demjenigen der Verfügung bzw. des
Einspracheentscheids berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung pendent,
die sich auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen,
bezogen haben (BGer-Urteil 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3).
Dabei vermögen Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
den IV-Grad nicht zu beeinflussen und bilden keinen Grund der gegen einen
Fallabschluss spricht (vgl. BGer-Urteil 8C_350/2018 vom 20. August
2018 E. 7). Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin,
dass die Massnahmen, insbesondere das in den Akten wiedergegebene
Arbeitstraining, erst nach dem Einspracheentscheid erfolgt sind und
hinsichtlich des Fallabschlusses unberücksichtigt zu bleiben haben, zumal die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Erlass des
Einspracheentscheids ist (BGer-Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024
E. 5.3). Insgesamt ist der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin damit zu
Recht erfolgt.
9.
Zusammenfassend
durfte sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
auf die nachvollziehbaren und schlüssigen versicherungsmedizinischen
Einschätzungen abstützen und gestützt darauf den Fall per 24. März 2023
abschliessen. Dabei ging sie zu Recht davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann.
Überdies musste sie beim Fallabschluss keine laufenden Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung berücksichtigen. Sodann hat sie den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer noch beklagten Beschwerden und dem Ereignis
vom 15. August 2020 richtigerweise verneint, wobei die erst nach dem
Fallabschluss diagnostizierte epileptische Problematik zu Recht unberücksichtigt
geblieben ist.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Die
Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da der Beschwerdeführer unterliegt,
steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
Die Kammer erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die
Staatskasse genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]