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Entscheid

VG.2024.00046

Sozialversicherung - Unfallversicherung

27. Februar 2025Deutsch31 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Februar 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro

Rhyner

in Sachen

VG.2024.00046

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Sebastian

Lorentz, Rechtsanwalt

gegen

Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic.

iur.

Reto

Bachmann, Rechtsanwalt

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______,

geboren am […], war aufgrund seiner Anstellung bei der B.______AG bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. August 2020 kam es in

der Nähe des Bahnhofs […] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen

ihm und zwei weiteren Personen. Infolge dieses Vorfalls musste er mit der

Rega ins Spital C.______ geflogen werden, wo insbesondere ein

Schädelhirntrauma mit undislozierter Schädelkalottenfraktur rechts parietal

und frontal festgestellt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen

Leistungen für die Folgen dieses Ereignisses.

2.

Nach

verschiedenen medizinischen Abklärungen teilte die Suva A.______ am

24. März 2023 mit, dass sie die Versicherungsleistungen per sofort

einstelle und mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf

weitere Versicherungsleistungen ihrerseits bestehe. Die am 13. April

2023 bzw. am 17. Mai 2023 von ihm dagegen erhobene Einsprache wies die

Suva am 15. Mai 2024 ab.

3.

A.______

gelangte mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 15. Mai

2024 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva beantragte am

19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. A.______ erneuerte mit Replik

vom 17. Oktober 2024 sein Rechtsbegehren. Die Suva liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf die versicherungsinterne

medizinische Beurteilung von Dr. med. D.______, Facharzt für

Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestützt.

Dessen Einschätzung liege keine eigene Untersuchung zu Grunde. Darüber hinaus

äussere er sich einzig zu den Kopfschmerzen, bleibe eine Antwort auf die

Kernfrage, namentlich ob aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine

bleibende neuropsychologische Störung und eine posttraumatische Epilepsie

davongetragen worden sei, jedoch schuldig. Entsprechend seien berechtigte

Zweifel an seiner Einschätzung angebracht, nicht zuletzt, weil zwei

Fachpsychologinnen, namentlich M. Sc. E.______ und lic. phil. F.______,

zu anderen Ergebnissen gekommen seien. Letztere hätten unfallkausale

neuropsychologische Störungen attestiert. Diesen schlüssigen Einschätzungen

könne sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem floskelhaften Argument

"post hoc, ergo propter hoc" entledigen. Auch der Hinweis auf eine

antizipierte Beweiswürdigung sei lediglich ein misslungener Versuch, um ihrer

Untersuchungspflicht nicht nachkommen zu müssen. Hinzu komme, dass hinsichtlich

eines derart schweren Schädelhirntraumas wie dem vorliegenden stets von einer

residuellen Hirnschädigung sowie einer daraus resultierenden

neuropsychologischen Störung auszugehen sei. Sodann würden auch die

Austrittsberichte der Rehaklinik […] jeglicher Begründung entbehren und seien

weder schlüssig noch nachvollziehbar. Während die gezeigten Symptome von

M. Sc E.______ und lic. phil. F.______ abgehandelt und

als neuropsychologische Störung gewertet worden seien, habe sich die

Rehaklinik […] darauf beschränkt, das Vorliegen einer neuropsychologischen

Beeinträchtigung ohne Begründung zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin habe

dies denn auch in keiner Weise hinterfragt. Des Weiteren habe sie den von

Dr. med. G.______, Leitender Arzt Neurologie, geäusserten

hochgradigen Verdacht einer symptomatischen Epilepsie vollständig

vernachlässigt, wobei es überdies angezeigt sei, das bestehende

Kopfschmerzsyndrom gehörig abzuklären. Insgesamt sei damit von einer

ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen, weshalb

weitergehende Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären externen

Begutachtung unabdingbar seien. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zur

Beurteilung der Adäquanz hinsichtlich der neuropsychologischen Störung

fälschlicherweise auf die "Psycho-Praxis" zurückgegriffen und dabei

verkannt, dass sich die adäquate Kausalität bei organischen Unfallfolgen

weitgehend mit der natürlichen Kausalität decke. Dass neuropsychologische

Störungen auch ohne bildgebende bzw. apparative Befunde eintreten würden, sei

in der medizinischen Literatur darüber hinaus beschrieben und anerkannt. Es

handle sich hierbei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin um eine

organische Störung. Schliesslich sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt. So

hätten unter fachärztlicher Begleitung noch immer namhafte Verbesserungen

eintreten können. Darüber hinaus seien die Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen gewesen. Er habe sich vom

1.

Juni 2024 bis zum 31. August 2024 in einem Arbeitstraining im

Zentrum für berufliche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA)

befunden. Vor dem Hintergrund, dass die diesbezügliche Mitteilung zur

Durchführung lediglich zwölf Tage nach Erlass des Einspracheentscheids

erfolgt sei, hätten der Beschwerdegegnerin diese Massnahmen bekannt sein

müssen. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass alles

nach dem Einspracheentscheid nicht mehr massgebend sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, dass sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt habe,

wobei denn auch kein formeller Anspruch auf eine Begutachtung bestehe. Der

Beschwerdeführer sei mehrfach bildgebend untersucht worden, wobei

Dr. D.______ hierauf rechtsgenüglich Bezug nehme. Letzterer diskutiere

die medizinischen Unterlagen und formuliere gestützt darauf gut

nachvollziehbare Schlüsse. Dabei würden die medizinischen Akten belegen, dass

eine vollständige Normalisierung des intrakraniellen Status ohne

Residualbefund bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer aus den

aktenkundigen Befunden konstruiere, dass diese auf unfallbedingte

hirnorganische Defizite zurückzuführen seien, so sei dies unzulässig, da die

Regel "post hoc, ergo propter hoc" zu beachten sei und

neuropsychologische Defizite überdies ungeeignet seien, eine unfallbedingte

hirnorganische Funktionsstörung nachzuweisen. Soweit er sodann auf eine

epileptische Symptomatik hinweise, sei festzuhalten, dass lediglich die

Möglichkeit eines Zusammenhangs für eine Leistungspflicht nicht ausreichend

sei. Symptome stellten denn auch keine objektiv nachweisbaren organischen

Unfallfolgen dar und der "Status nach" belege eine Unfallkausalität

nicht hinreichend. Ferner nehme Dr. G.______ keinen Bezug auf die

medizinischen Vorakten, weshalb sein Bericht für die Beantwortung der sich

stellenden Fragen ungeeignet sei. Des Weiteren seien die Ressourcen im

Zeitpunkt des Einspracheentscheids entscheidend für die Leistungsprüfung,

wobei im vorliegenden Fall die Bildgebung keine strukturellen Läsionen gezeigt

habe. Schliesslich könne von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw.

bildgebenden Abklärungen bestätigt worden und die angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt seien. Da

dies auch für neuropsychologische Defizite gelte, sei die Adäquanzprüfung

korrekt erfolgt. Im Übrigen sei ein gesamthafter Fallabschluss vorzunehmen

und bei psychischen Folgen der Fall, wenn auf die somatisch nachweisbaren

Unfallfolgen gerichteten Behandlungen keine namhafte Besserung mehr

erreichten, was vorliegend der Fall sei. Hieran änderten auch die

IV-Eingliederungsmassnahmen nichts. So könnten Massnahmen zur Vorbereitung

auf die berufliche Eingliederung den IV-Grad nicht beeinflussen und bildeten

dementsprechend keinen Grund, der gegen einen Fallabschluss spreche. Nicht

beachtlich seien überdies Massnahmen, welche erst nach dem

Einspracheentscheid erfolgt seien, was auf das vom Beschwerdeführer erwähnte

Arbeitstraining zutreffe.

3.

3.1

Der Versicherte hat gemäss

Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner

Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach

dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen

Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des

Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige und

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a).

Es ist daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht leichthin den

von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen,

sondern medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung

zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis steht (BGE 119 V 335 E. 2b f.).

Entscheidend ist dabei die Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen

Berichte, wobei das Gericht bei der Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der

medizinischen Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).

3.2.2

Die Leistungspflicht der

Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der

Gesundheitsschädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis

hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5, 129 V 177

E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch

objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die

adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 58 f.). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.2.3

Liegen organisch nicht objektiv

ausgewiesene Beschwerden vor, wird die Adäquanz nach der Psychopraxis

(BGE 115 V 133) geprüft, sofern nicht die Rechtsprechung zum

Schleudertrauma (BGE 134 V 109) Anwendung findet (Irene Hofer,

in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar,

Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N. 82). Ein adäquater Kausalzusammenhang

ist demgemäss dann zu bejahen, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für

die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektiver Betrachtungsweise

werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische

Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle andererseits sowie in dazwischen liegende mittelschwere

Unfälle (BGE 115 V 133 E. 6). Letztere werden darüber

hinaus weiter unterteilt in mittelschwer im Bereich zu leicht, mittelschwer

im engeren Sinne sowie mittelschwer im Bereich zu schwer (vgl.

BGE 140 V 356 E. 5.1). Bei banalen Unfällen und bei

leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

psychischer Gesundheitsstörung in der Regel ohne Weiteres verneint werden.

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem

Unfall und der psychischen Beeinträchtigung in der Regel zu bejahen

(BGE 115 V 133 E. 6a). Die mittelschweren Unfälle

umfassen jene Ereignisse, welche weder den banalen noch den schweren Unfällen

zugeordnet werden können.

3.2.4

Die Frage, ob zwischen einem

Unfall und der psychischen Beeinträchtigung ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, lässt sich nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten.

Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge

davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände

können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet

sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten

Beeinträchtigung zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien

sind besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

erhebliche Beschwerden; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf; sowie

erhebliche Komplikationen und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz

ausgewiesener Anstrengung zu nennen (BGE 115 V 133

E. 6c/aa, 134 V 109 E. 10.2 ff.). Die

Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 werde nur aufgrund der

organischen Unfallfolgen, unter Ausschluss psychischer Aspekte oder als

körperlich imponierend, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbarer

Beschwerden geprüft (Hofer,

Art. 6 N. 90). Soweit ein mittelschwerer Unfall im Bereich zu einem

leichten vorliegt, müssen entweder mindestens vier der vorstehend erwähnten

Kriterien erfüllt sein oder es muss eines der Kriterien in besonders

ausgeprägter Form vorliegen, um die Adäquanz zwischen dem Unfall und der

psychischen Erkrankung zu bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im engeren

Sinne müssen entweder drei der massgeblichen Kriterien oder es muss eines der

Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (BGer-Urteil 8C_899/2013 vom 15. Mai

2014.

E. 5.1, mit Hinweisen). Bei mittelschweren im Bereich zu den

schweren Unfällen liegt ein adäquater Kausalzusammenhang dann vor, wenn ein

einzelnes Kriterium erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf

mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls

oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden

können (BGE 148 V 301 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser

Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von

medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Beweisgrad ist der

Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden

kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

4.2

Zur

Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands

sowie der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der

Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen,

die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind

(BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz

der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

Dispositiv

des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder

in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3 Weil

die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes

gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Funktion versicherungsinterner

ärztlicher Feststellungen besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung

und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden

haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu

namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine

Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere

Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei

(BGer-Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010 E. 2, 8C_756/2008

vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Die Tatsache allein, dass der befragte

Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt

nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es

bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger

Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351

E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). Auch reine Aktengutachten können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit

der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich

auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte

(BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit

Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals

C.______ hielten im Verlegungsbericht vom 20. August 2020 die Diagnosen

eines Polytraumas (ISS 17 Punkte), den Verdacht auf eine Novalgin-Allergie,

den Verdacht auf Diabetes insipidus sowie ein hyperaktives Delir fest. Bei

Eintreffen der Rega sei der Beschwerdeführer bei einem Glasgow Coma Score

(GCS) 3 gewesen und habe deshalb umgehend intubiert werden müssen. Im Rahmen

der Versorgung bzw. nach der Extubation am 18. August 2020 habe er sich

mit einem GCS zwischen 14 und 15 Punkten präsentiert. Er sei teilweise

desorientiert. Am 20. August 2020 habe er in stabilem Allgemeinzustand

auf die neurochirurgische Bettenstation verlegt werden können.

5.1.2 Dr. med. H.______, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, führte am 9. Oktober 2020 aus, der

Beschwerdeführer habe sich gegen den ärztlichen Rat selbständig aus dem

Spital C.______ entlassen. Er leide infolge des schweren Schädelhirntraumas nach

wie vor an Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Schwindel, leichten

Kopfschmerzen und Koordinationsstörungen. Seit Austritt sei eine leichte

Besserung zu verzeichnen. Eine Abheilung dürfte jedoch noch mehrere Wochen

dauern. Es sei ambulante Physiotherapie sowie eine stationäre Reha zu

empfehlen. Eine psychomotorische Verlangsamung habe bereits vor dem Unfall

bestanden.

5.2

5.2.1 Im neurochirurgischen Konsil vom

12. Januar 2021 hielt Dr. med. I.______, Oberarzt im Spital

C.______, nach einer MRT-Untersuchung des Neurocraniums fest, dass sich eine vollständige Normalisierung des intrakraniellen

Status ohne Residualbefund zeige. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe kein

Interventionsbedarf. Bei subjektiven kognitiven Defiziten sowie teilweise

Desorientiertheit und Kopfschmerzen sei eine neuropsychologische Beurteilung

bzw. Behandlung zu empfehlen.

5.2.2 Am 2. März 2021 kam M.

Sc. E.______ zum Schluss, es seien mittelschwere

kognitive Störungen objektivierbar. Im Vordergrund stehe eine schwere

Verlangsamung in der visuell-räumlichen Aufmerksamkeitsausrichtung nach links

und in den Exekutivfunktionen. Zudem bestünden Hinweise auf eine leichte

depressive Entwicklung und auf eine leichte Angstsymptomatik. Es sei davon

auszugehen, dass diese Beschwerden im privaten sowie beruflichen Alltag zu

leichten Einschränkungen führten. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne

bei einer leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung theoretisch

von einer arbeitsbezogenen Leistungsreduktion von 30 bis 50 % ausgegangen

werden. Die Ergebnisse seien aus rein neuropsychologischer Sicht mit einer

beschriebenen Hirnverletzung vereinbar. Allerdings erkläre diese die

berichteten schweren retrograden amnestischen Störungen nicht. Wichtig sei

eine aktive und geregelte Tagesstruktur mit von aussen getakteten

körperlichen, geistigen und sozialen Aktivitäten. Therapeutisch sei ein

Aufbau dieser geregelten Tagesstruktur anzustreben. Dies zur Verbesserung der

Aufmerksamkeit, insbesondere der visuell-räumlichen Aufmerksamkeitsausrichtung,

aber auch zum Erlernen, Einüben und regelmässigen Anwenden von geeigneten

Gedächtnishilfen. Es sei eine hochfrequente neuropsychologische Therapie

indiziert. Zudem sei die Teilnahme an einem strukturierten

Gruppeninterventionsprogramm zu empfehlen.

5.2.3 Am 21. April 2021 beurteilte Prof.

Dr. med. J.______, Oberärztin im Spital K.______, den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass weder

Blutungsresiduen, regressive Veränderungen noch eine Raumforderung

ersichtlich seien.

5.2.4 Am 29. April 2021 führten die behandelnden Ärzte der

Rehaklinik […] aus, dass bereits im Vorfeld der Zuweisung des

Beschwerdeführers eine zerebrale MRT keine Residuen der Hirnverletzung mehr

gezeigt habe. Es sei deshalb vor allem eine Steigerung der Belastbarkeit und

Kondition sowie eine Vorbereitung auf einen beruflichen Wiedereinstieg

verfolgt worden. Die erneute MRT-Schädel-Verlaufskontrolle habe erneut keine

zerebralen Läsionen gezeigt. Im Alltag könne der Beschwerdeführer neue

Informationen gut lernen und weiterhin von der berufsorientierten Therapie

sowie der intensiven Physiotherapie profitieren.

5.2.5 Im neurologischen Bericht vom 11. Mai 2021

berichtete Dr. med. L.______, Fachärztin für Neurologie, die

elektrophysiologisch erhobenen Befunde im Bereich des linken Arms bzw. der

Hand seien normal.

5.2.6 Im psychosomatischen Konsil vom 31. Mai 2021

kam Dr. med. M.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, zum Schluss, es bestehe kein medizinischer Erklärungsansatz für die

Amnesie, die nach Angaben des Beschwerdeführers progressiv über drei bis vier

Wochen nach dem Trauma eingetreten sei. Über die Hintergründe dieser

Situation könne lediglich spekuliert werden.

5.2.7 Vom

29. März 2021 bis zum 1. Juni 2021 befand sich der Beschwerdeführer erneut in

stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik […]. Im Austrittsbericht vom

25. Juni 2021 hielten die Ärzte fest, beim Beschwerdeführer bestehe durch das Ereignis vom August 2020 keine Minderung

der Arbeitsfähigkeit. Auch wenn unfallbedingte neurologische und

psychiatrische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehlten, sei

von psychischen Gründen auszugehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen

würden. Die Ursache der aktuellen Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht in einer

unfallbedingten neurologisch-psychiatrischen Funktionsstörung zu sehen.

5.2.8 Im psychosomatischen Konsil der Rehaklinik […] vom

12. Juli 2021 wurde vom Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60) berichtet. Während der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer vor

allem durch ein Verhalten imponiert, welches misstrauisch und anklagend

gewirkt habe. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und dem

Fremdeindruck bestanden.

5.2.9 In

der neurologischen Beurteilung vom 14. September 2021 führte

Dr. D.______ aus, ein nach Angaben des Beschwerdeführers vorbestehendes

rezidivierendes Kopfweh-Leiden in Form eines Cluster-Kopfschmerzes habe

während der Rehabilitation sehr gut gebessert werden können. Es sei

diesbezüglich keine weiterführende Abklärung und/oder Behandlung zulasten der

Unfallversicherung indiziert. Behandlungsvorschläge des Kopfwehzentrums […]

müssten durch die Krankenversicherung übernommen werden. Es sei auf

neurologischem und neuropsychologischem Gebiet keine derartig ausgeprägte

Gesundheitsstörung als Folge des Unfalls vom August des Jahres 2020

entstanden, damit die Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt sei.

Aus neurologischer Perspektive sei zu bestätigen, dass spätestens seit den

Abklärungen und Behandlungen in der Rehaklinik […] keine Minderung der

Arbeitsfähigkeit durch den Unfall vom August 2020 begründet werden könne.

5.3

5.3.1 Am

7. Juli 2022 berichtete Dr. med. N.______, Leitende Ärztin der

Augenklinik des Spitals C.______, von einer deutlichen Besserung.

Ophthalmologisch bestehe keine Therapienotwendigkeit und der Beschwerdeführer

trage weiter die Brillen, solange er einen diesbezüglichen Vorteil verspüre.

5.3.2 Am

29. Juli 2022 erneuerte Dr. D.______ seine Einschätzung vom

14. September 2021. Es seien keine wesentlichen neuen medizinischen

Fakten aktenkundig und auf neurologischem (einschliesslich

neuropsychologischem) Gebiet seien nach wie vor keine weiteren Behandlungen

zulasten der Unfallversicherung indiziert. Dr. med. O.______, Facharzt

für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, ergänzte aus augenärztlicher

Sicht, dass zurzeit keine unfallkausalen Behandlungen geplant oder notwendig

seien. Es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Belastbarkeit und es

sei kein unfallbedingter Integritätsschaden ersichtlich.

5.4

5.4.1 Dr.

med. P.______, Assistenzärztin des Kopfwehzentrums […], beurteilte am

16. Februar 2023 die MRT-Bildgebung des Gehirns vom 21. April 2021

und gab an, bei Status nach Schädelhirntrauma im Jahr 2020 bestünden keine

Blutungsresiduen, keine regressiven Veränderungen und keine Raumforderung. Es

seien tägliche Spannungskopfschmerzen sowie ein episodischer

Clusterkopfschmerz bekannt, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich aktuell

schmerzfrei sei. Es sei eine Sauerstofftherapie beantragt worden.

5.4.2 Dr. G.______ äusserte am 11. April 2023 den

hochgradigen Verdacht einer symptomatischen Epilepsie bei Status nach einem

Schädel-Hirn-Trauma.

5.5

5.5.1 Dr.

med. Q.______, Oberärztin des Neurozentrums des Spitals R.______,

berichtete am 15. Februar 2024, dass nach dem Schädelhirntrauma noch eine

deutliche Kraftminderung der linken Körperhälfte bestanden habe. Nach einem

intensiven Fitnessprogramm habe sich die Kraft des Beschwerdeführers aber

deutlich verbessert. Wegen der epileptischen Anfälle habe er mit dem

Fitnesstraining aufgehört. Seitdem spüre er wieder eine linksseitige

Schwäche, wobei dort gelegentlich Schmerzen auftreten würden. Diese stellten

aber keine grosse Einschränkung im Alltag dar. Seine Psyche sei stabil und er

erkenne sich in den Akten, in denen eine psychomotorische Verlangsamung oder

eine Depression beschrieben werde, nicht wieder. Die ganze Situation mit dem

Schädel-Hirn-Trauma habe zu Spannungen geführt, was aber eine eher normale

Reaktion auf das Ereignis sei. Er habe das Gefühl, dass er die Ereignisse

inzwischen gut verarbeitet habe. Derzeit bestünden keine Therapien. Aus rein

medizinischer Sicht seien die wichtigsten Einschränkungen im Berufsalltag

durch die Epilepsie bedingt. Auf Tätigkeiten mit motorisierten

Maschinen/Fahrzeugen und Arbeiten auf Leitern/Gerüsten solle dementsprechend

verzichtet werden. Um das Risiko eines epileptischen Anfallrezidivs zu

vermindern, seien Schichtarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten zu

vermeiden.

5.5.2 Am

7. März 2024 hielt lic. phil. F.______ fest, es bestünden leicht- bis

mittelgradige Einschränkung beim Lernen und Speichern von verbalen

Informationen bei ansonsten altersentsprechenden normgerechten kognitiven

Leistungen. Eigen- und fremdanamnestisch liege eine zeitlich reduzierte

mentale Belastbarkeit vor. Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen

Untersuchung im Februar 2021 im Spital C.______ zeigten sich deutliche

Verbesserungen. Mit Ausnahme der verbal-mnestischen Dysfunktionen liessen sich

durchwegs alters- und ausbildungsentsprechende kognitive Leistungen

objektivieren. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe sowohl in einer

Ausbildung als auch bei der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit eine leicht-

bis mittelgradige Einschränkung in leistungsmässiger Hinsicht. Der

Beschwerdeführer brauche einen erhöhten Energie- und Zeitaufwand, um neue

sprachliche Informationen zu lernen und zu speichern. Wenn er eine Ausbildung

absolviert habe bzw. in einem Arbeitsbereich tätig sei, bei dem er wenig

neue sprachliche Informationen lernen müsse, sei leistungsmässig von einer

leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.5.3 Dr.

G.______ diagnostizierte am 4. September 2024 eine strukturelle

posttraumatische Epilepsie. Im Vergleich zum EEG im November 2023 sei eine

leichte Verschlechterung festzustellen. Es bestehe der Verdacht, dass keine

vollständige Anfallsfreiheit vorhanden sei. Die antikonvulsive Behandlung sei

zu intensivieren.

6.

6.1 Es

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2020 ein

schweres Schädelhirntrauma erlitt. Fraglich und zu prüfen ist jedoch, welche

Beschwerden noch bestehen und ob diese kausal zum Unfallereignis sind.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dabei auf die kreisärztliche

Einschätzung von Dr. D.______ abgestellt werden. Zwar vermag sich dieser

nicht auf eigene Untersuchungsergebnisse zu stützen. Indessen setzte er sich

insbesondere in seinem Bericht vom 14. September 2021 eingehend mit den

in den Akten vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte sowie mit den

entsprechenden Bildgebungen auseinander. Dabei nimmt er entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers nicht nur zu den geklagten Kopfschmerzen Stellung,

sondern bezieht sich auf sämtliche vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden.

Darüber hinaus beantwortet er die Fragen der Beschwerdegegnerin bzw. die

vorliegend interessierenden Belange schlüssig. So erscheint mit Blick auf die

Berichte der Rehaklinik […], welche Dr. D.______ vollumfänglich in seine

Einschätzung miteibezieht, insbesondere plausibel, dass eine erneute

neuropsychologische Untersuchung wegen fehlenden namhaften

Hirnparenchym-Schädigungen nicht indiziert sei und im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Februar 2021 nicht

authentische Einbussen präsentiert worden seien. Entsprechend stützte sich

die Beschwerdegegnerin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers denn auch

nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. D.______. Vielmehr

berücksichtigte sie auch die nachvollziehbaren, schlüssigen und umfassenden

Untersuchungsergebnisse der Rehaklinik […], an welchen keine berechtigten

Zweifel bestehen. So erweisen sich deren Berichte und diejenigen von

Dr. D.______ als in sich stimmig und vermögen auch gegenüber den

Meinungen von lic. phil. F.______ und M. Sc. E.______

zu überzeugen. So berücksichtigten sowohl Dr. D.______ als auch die

Rehaklinik […] die neuropsychologischen Beschwerden. Anders als

lic. phil. F.______ und M. Sc. E.______ kamen sie

aufgrund der Bildgebungen und der Berichterstattung aber zum Schluss, dass spätestens seit den Abklärungen und Behandlungen in

der Rehaklinik […] keine Minderung der Arbeitsfähigkeit durch den Unfall vom

August 2020 begründet werden könne. Damit liegt im Ergebnis aber lediglich

eine andere Beurteilung des im wesentlich selben medizinischen Sachverhalts

vor und die Meinung des Beschwerdeführers, wonach die Rehaklinik […] ohne

Begründung eine neuropsychologische Störung verneint habe, zielt ins Leere.

Nicht zuletzt weist Letztere nämlich darauf hin, dass es Gründe für eine

Arbeitsunfähigkeit gebe. Diese seien indessen als nicht unfallbedingt

anzusehen. Schliesslich gilt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die von

M. Sc. E.______ aufgeführten neuropsychologischen Auffälligkeiten offensichtlich

berücksichtigte, indem sie eine diesbezügliche Adäquanzprüfung vornahm (vgl. hierzu auch E. 3.1 im

angefochtenen Einspracheentscheid). Schliesslich überzeugt Dr. D.______,

soweit er gestützt auf die detaillierte Bildgebung des Gehirns lediglich auf

minimale Hirnparenchym-Schädigungen hinwies. So berichtete bereits das Spital

C.______ am 12. Januar 2021 davon, dass die MRT eine vollständige

Normalisierung des intrakraniellen Status ohne Residualbefund gezeigt habe.

Auch das Spital K.______ wies am 21. April 2021 weder auf Blutungsresiduen

oder regressive Veränderungen noch auf eine Raumforderung hin. Dieser Ansicht

schloss sich darüber hinaus auch das Kopfwehzentrum […] am 16. Februar

2023 an.

6.2 Als Zwischenfazit ist

festzuhalten, dass die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge schlüssig

sind und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Die

kreisärztliche Beurteilung ist zusammen mit der Beurteilung der Rehaklinik

[…] widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien, welche gegen ihre

Zuverlässigkeit sprechen. Folglich erfüllt die Einschätzung von

Dr. D.______ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine

beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage. Im Übrigen steht die Auffassung

von Dr. D.______ in Einklang mit sämtlichen ärztlichen Berichten. Soweit

der Beschwerdeführer die fehlende Auseinandersetzung mit einer allfälligen

Epilepsie rügt, so ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass erst im Bericht

des Spitals S.______ vom 11. April 2023 ein diesbezüglicher Verdacht

geäussert wurde, wobei einzig die Möglichkeit eines unfallbedingten

Zusammenhangs nicht für eine Leistungspflicht genügt

(BGE 142 V 435 E. 1). Überdies setzt sich das Spital

S.______ diesbezüglich nicht mit den Vorakten auseinander, womit dem Bericht

denn auch kein erhöhter Beweiswert zukommt. Entsprechend konnte die

Beschwerdegegnerin ohne Recht zu verletzen von weiteren Abklärungen absehen,

zumal es sich bei der Epilepsie überwiegend wahrscheinlich um eine Spätfolge

handeln dürfte, was einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand darstellt

(vgl. hierzu nachstehende E. II/8). Insgesamt erscheint der

medizinisch relevante Sachverhalt damit hinreichend abgeklärt, wobei bei formell einwandfreien und materiell schlüssigen

(beweistauglichen und beweiskräftigen) medizinischen Entscheidungsgrundlagen

der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise besteht

(BGE 135 V 465 E. 4). Da von weiteren Beweisvorkehren

zudem kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss betreffend Unfallkausalität

zu erwarten ist, ist darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu

verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a).

7.

7.1 Aus den im Recht liegenden Akten

folgt sodann, dass über den Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 24. März

2023 hinaus keine organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden bestanden

haben. So weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die konstante

höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach neuropsychologische

Erkenntnisse (namentlich jene von lic. phil. F.______, M. Sc. E.______,

der Rehaklinik […] und

Dr. D.______) nicht geeignet sind, eine unfallbedingte hirnorganische

Funktionsstörung nachzuweisen (BGer-Urteil 8C_636/2018 vom 28. November

2018 E. 4.2, 8C_181/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.4.3,

U 273/06 vom 9. August 2006 E. 3.3). Damit steht fest, dass

zum Zeitpunkt des Fallabschlusses keine objektiv nachweisbaren organischen

Unfallfolgen aktenkundig sind, da von solchen erst gesprochen werden darf,

wenn sie mittels apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und

die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis

anerkannt sind, was auch auf neuropsychologische Defizite zutrifft

(BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der

Fall.

7.2 Soweit die Beschwerdegegnerin den

adäquaten Kausalzusammenhang der noch bestehenden und in den Akten

wiedergegebenen neuropsychologischen Beschwerden anhand der Psycho-Praxis

(BGE 115 V 133) beurteilt hat, so ist dies ebenfalls nicht zu

beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den

im Recht liegenden medizinischen Berichten keine organischen Unfallfolgen,

welche ein Abweichen von der Psycho-Praxis rechtfertigen würden. Alsdann

handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Ereignis vom 15. August

2020 zwar um einen sogenannten gemischten Vorfall, bei welchem Elemente eines

Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer den Unfallbegriff

erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen)

kombiniert vorkommen (vgl. BGer-Urteil 8C_893/2012 vom 14. März

2013 E. 2). Indessen erfüllt das streitbetroffene Schreckereignis nicht

die Kriterien eines Unfalls. Des Weiteren genügen bereits geringe körperliche

Verletzungen, damit eine Prüfung nach BGE 115 V 133 zu

erfolgen hat, was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede

gestellt. Entsprechend nahm die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung in der

Folge korrekt vor, wobei die Einteilung des Ereignisses als mittelschwerer

Unfall (höchstens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen) und die

darauffolgende Beurteilung der Kriterien weder als fehlerhaft zu

qualifizieren ist noch vom Beschwerdeführer substantiiert bestritten wird.

Vielmehr erachtete die Beschwerdegegnerin unter Ausklammerung der

unfallfremden Beschwerden die massgeblichen Kriterien im Sinne der

Psycho-Praxis für eine Bejahung der Adäquanz als ungenügend erfüllt. Mangels

anderweitiger Hinweise hat es an dieser Stelle mit der Feststellung, dass der

adäquate Kausalzusammenhang in Bezug auf die nicht objektivierbaren

Beschwerden zu verneinen ist, sein Bewenden, wobei darauf hinzuweisen ist,

dass dies selbst bei Anwendung der für den Beschwerdeführer in der Regel

günstigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) der Fall

wäre.

8.

Schliesslich

bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per

24. März 2023 abschloss.

8.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und laufen

keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der Versicherer

den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und

den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu

prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199

E. 2.1). Bei der

Anwendung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133

(Psycho-Praxis) hat der Behandlungsabschluss dann zu erfolgen, wenn von der

Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann

(BGE 134 V 109 E. 6.1, mit Hinweisen), wobei der

Fallabschluss gesamthaft vorzunehmen ist (BGer-Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1). Daraus folgt, dass die

psychischen Beschwerden bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des

Fallabschlusses abermals ausser Acht zu lassen sind.

8.2 Zur Zeit des Fallabschlusses am

24. März 2023 lag keine Behandlungsbedürftigkeit der somatischen Unfallfolgen

des Beschwerdeführers mehr vor, was von den behandelnden Ärzten der

Rehaklinik […], Dr. D.______, der Augenklinik des Spitals C.______ sowie

Dr. O.______ nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit das Kopfwehzentrum

[…] eine Sauerstofftherapie beantragte, ändert dies hieran nichts, da dadurch

zumindest keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen

wird und für die hierfür zugrundeliegenden Cluster- und Spannungskopfschmerzen

keine hinreichenden organischen Korrelate ersichtlich sind. Darüber hinaus

ist festzuhalten, dass weder eine psychiatrisch-psychopharmakologische noch

sonstige medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlungen einem

Fallabschluss entgegenstehen (vgl. BGer-Urteil 8C_295/2013 vom

25. September 2013 E. 3, 8C_402/2007 vom 23. April 2002

E. 5.2.3). Entsprechend konnte im streitbetroffenen Zeitpunkt durch eine

fortgeführte ärztliche Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers mehr erreicht werden, weshalb der Fallabschuss nicht zu

beanstanden ist. Daran ändert auch der am 11. April 2023 geäusserte und

am 15. Februar 2024 erhärtete Verdacht auf eine epileptische Problematik

nichts. Zwar begründet nicht nur eine unbehandelte posttraumatische

Epilepsie, sondern auch eine, welche unter antikonvulsiver Therapie

anfallsfrei ist, einen Anspruch auf Integritätsentschädigung basierend auf

einer Integritätseinbusse von 30 % (BGer-Urteil 8C_90/2012 vom

12. Dezember 2012 E. 4.2). Indessen ergingen sämtliche Berichte,

welche eine solche Problematik beinhalten, nach Fallabschluss, weshalb sie

für die diesbezügliche Beurteilung der Rechtmässigkeit irrelevant sind

(BGer-Urteil 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 5.1). Immerhin stellt

die epileptische Problematik möglicherweise eine Spätfolge des Ereignisses

vom 15. August 2020 dar, womit sie in diesem Rahmen als besonderer

revisionsrechtlicher Tatbestand und im Rahmen der Zusprache einer

Integritätsentschädigung zu berücksichtigen wäre (vgl. auch

BGE 144 V 245 E. 6.2). Insgesamt kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aber

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden.

8.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dem

Fallabschluss stünden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

entgegen, so kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So waren weder im

Zeitpunkt des Fallabschlusses noch in demjenigen der Verfügung bzw. des

Einspracheentscheids berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung pendent,

die sich auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der

Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen,

bezogen haben (BGer-Urteil 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3).

Dabei vermögen Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

den IV-Grad nicht zu beeinflussen und bilden keinen Grund der gegen einen

Fallabschluss spricht (vgl. BGer-Urteil 8C_350/2018 vom 20. August

2018 E. 7). Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin,

dass die Massnahmen, insbesondere das in den Akten wiedergegebene

Arbeitstraining, erst nach dem Einspracheentscheid erfolgt sind und

hinsichtlich des Fallabschlusses unberücksichtigt zu bleiben haben, zumal die

zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Erlass des

Einspracheentscheids ist (BGer-Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024

E. 5.3). Insgesamt ist der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin damit zu

Recht erfolgt.

9.

Zusammenfassend

durfte sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

auf die nachvollziehbaren und schlüssigen versicherungsmedizinischen

Einschätzungen abstützen und gestützt darauf den Fall per 24. März 2023

abschliessen. Dabei ging sie zu Recht davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann.

Überdies musste sie beim Fallabschluss keine laufenden Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung berücksichtigen. Sodann hat sie den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen den vom Beschwerdeführer noch beklagten Beschwerden und dem Ereignis

vom 15. August 2020 richtigerweise verneint, wobei die erst nach dem

Fallabschluss diagnostizierte epileptische Problematik zu Recht unberücksichtigt

geblieben ist.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Die

Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da der Beschwerdeführer unterliegt,

steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG e contrario).

Die Kammer erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die

Staatskasse genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]