Lexipedia

Entscheid

VG.2024.00047

Sozialversicherung - IV

19. Dezember 2024Deutsch21 min

2023 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass ab September 2022 eine Revision eingeleitet

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. Dezember 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00047

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […],

meldete sich am 3. Dezember 2018 bei der IV-Stelle Glarus zum

Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Massnahmen stellte ihm

Letztere mit Vorbescheid vom 17. August 2022 die Zusprache einer ganzen

Rente vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021 in Aussicht. Hiergegen

erhob A.______ Einwände. Die IV-Stelle beantwortete diese am 5. Oktober

2023 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass ab September 2022 eine Revision eingeleitet

werde. Am 16. Mai 2024 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer

befristeten ganzen Rente vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021

fest.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 20. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2024; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die IV-Stelle schloss am 20. September 2024 auf Abweisung der

Beschwerde. A.______ reichte am 11. Oktober 2024 weitere Unterlagen ein,

wobei er ebenso an seinen Anträgen festhielt wie die IV-Stelle am

4. November 2024 an den ihrigen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG vom

19.

Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in

Kraft. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach

diesem Inkrafttreten und begründet gleichzeitig einen Rentenanspruch vor

diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17.

Januar 1961 (IVV) indessen in der bis zum 31. Dezember

2021.

gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente

in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Rz. 9101).

Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem 31. März 2021 zu beurteilen,

weshalb nach dem oben Dargelegten und den nachfolgenden Ausführungen die

Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember

2021.

zur Anwendung gelangen. Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen

Rechts schreiben jedoch vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs

aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem

31.

Dezember 2021 andauern, das ab dem 1. Januar 2022 in Kraft

getretene neue Recht anzuwenden ist (BGer-Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai

2024, E. 4.4).

1.3

1.3.1

Die vorliegend angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 regelt den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021.

Dementsprechend wäre grundsätzlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands

per 1. April 2021 bis zum Verfügungszeitpunkt zu prüfen. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 5. Oktober

2023.

mitgeteilt, dass sie ab September 2022 eine Revision einleite. Sie

beruft sich auch im vorliegenden Gerichtsverfahren hierauf und plädiert auf

Nichtbeachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum

ab September 2022. Eine Revision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) kann jedoch nur für die Zukunft vorgenommen werden und ist erst nach

einer formell rechtskräftigen Rentenzusprache möglich (vgl. Thomas

Flückiger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 17 N. 5). Eine

solche ist vorliegend aber nicht erfolgt, weshalb der Zeitraum ab September

2022.

nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen bzw. erst im Rahmen der

angekündigten Revision geprüft werden darf. Die Beschwerdegegnerin macht

dementsprechend denn auch deutlich, dass sie den massgebenden Sachverhalt

betreffend den Zeitraum ab 2022 als nicht abschliessend überprüft erachtet,

weshalb eine gerichtliche Beurteilung desselben nicht möglich erscheint.

1.3.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen der

Beschwerdegegnerin sinngemäss als Einverständnis zur Anpassung der Verfügung

und Rückweisung der Angelegenheit betreffend den Zeitraum ab September 2022

auszulegen sind. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom

1.

Juni 2019 bis zum 31. März 2021 sodann eine ganze Rente zu,

womit der Anspruch bis zum 31. März 2021 unbestritten ist. Vor diesem

Hintergrund gilt es nachfolgend deshalb einzig zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 zu Recht von einer Verbesserung des

Gesundheitszustands mit einer entsprechenden Rentenaufhebung bis und mit

August 2022 ausgegangen ist. Die Vorbringen der Parteien und alle Akten

betreffend den Zeitraum ab September 2022, sofern sie nicht relevante

Rückschlüsse für den Zeitraum vor September 2022 zulassen (vgl. VGer-Urteil

VG.2022.00034 vom 9. Februar 2023 E. 7), haben dabei

unberücksichtigt zu bleiben. Nur, aber immerhin haben sie im noch folgenden

erneuten Verwaltungsverfahren Eingang zu finden. Entsprechend erübrigt sich

der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht in Dokumente betreffend

diesen Zeitraum.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch über Januar 2021 hinaus in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er leide seit Jahren unter diversen

gesundheitlichen Problemen, unter anderem unter einer Radikulopathie, starker

Osteochondrose sowie Foramenstenose. Die

Erkrankungen des Nervensystems hätten dazu geführt, dass seine Arme und Beine

teilweise gelähmt seien. Er könne weder etwas halten noch sein Gleichgewicht

halten und überdies nur wenige Meter am Stück ohne Pause gehen. Die genannten

Diagnosen seien erst kürzlich anlässlich einer erneuten Operation bestätigt

worden. Seine körperliche Belastbarkeit habe in den vergangenen Monaten

weiter abgenommen und er sei aktuell nicht mehr imstande, grössere

Hausarbeiten zu erledigen. Aufgrund der Problematik im Bereich der

Halswirbelsäule sei eine weitere Operation im Juni 2024 geplant. Er sei

ernsthaft erkrankt und es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin zum

Schluss komme, dass er ab Januar 2021 in einer angepassten Tätigkeit wieder

vollständig arbeitsfähig sei. Neben den genannten Beschwerden bestehe eine Sucht-erkrankung,

welche durch die Behandlung der Schmerzen mit Opioiden begründet sei. Sodann

würden eine schwere Depression und Psoriasis aufgrund der psychischen

Belastung vorliegen. Die Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand

würden den Schluss zulassen, dass er auch vor September 2022 nicht arbeits-

bzw. wiedereingliederungsfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe

den Sachverhalt gesamthaft unvollständig abgeklärt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Bildgebung

zeige im zu beurteilenden Zeitraum von April 2018 bis Ende August 2022 gemäss

Regional Ärztlichem Dienst (RAD) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stabile

Verhältnisse. Die neurochirurgische Behandlung sei in diesem Zeitraum zudem

abgeschlossen worden. Formell hätten keine Einschränkungen für das

Heben/Tragen bestanden und die Schmerzen seien unklarer Genese. Der

Beschwerdeführer sei nach Angaben des Behandlers in der Lage gewesen, auch in

einer mittelschweren Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit umzusetzen. Da eine

solche das vom RAD festgehaltene Belastungsprofil übersteige, ergäben sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktionellen Einschränkungen,

welche in einer angepassten Tätigkeit zu wesentlichen Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit führen würden. Der Sturz mit einer Rippenfraktur im März

2021.

führe aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Verweistätigkeiten

zumutbar gewesen, sofern die Kriterien des Belastungsprofils eingehalten

würden. Namentlich sei eine körperlich leichte, sitzende oder

wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition

selbständig zu wählen, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule und ohne

dauerhaftes Stehen oder Gehen möglich gewesen. Die neuen Arztberichte

beschrieben schliesslich den aktuellen Zeitraum und nicht die

streitbetroffene Periode.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 16 ATSG ist für die

Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten das

Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, dem Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.3

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder

befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden

Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des

Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten

Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Dabei

ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. zum Ganzen

BGer-Urteil 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2, mit Hinweisen).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Versicherten erheblich, so wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt unter

anderem auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in

seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

verändert hat (BGer-Urteil 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1).

Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines

im wesentlich gleich gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit

für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.

4.

4.1

Nach

dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt

(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).

4.2

Es ist Aufgabe der Ärztin oder des

Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden

können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).

4.3

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass sie in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und

auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in

Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer

versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen

mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465

E. 4.4). Im Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen liegt dann

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die im Rahmen

des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1) zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b) zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3).

5.

5.1

5.1.1

PD

Dr. med. B.______, Chefarzt Neurochirurgie

am Spital C.______, hielt am 11. März 2021 den Status nach mehreren

Rückenoperationen fest. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es seit der

letzten Konsultation vom August 2020 gut gegangen sei. Seit ein paar Wochen

seien die Schmerzen jedoch wieder relativ stark. Rechtsseitig sei es zu einer

Zunahme der Lumboischialgie gekommen, was am ehesten durch ein ISG-Syndrom

verursacht sei. Es werde deshalb eine Infiltration durchgeführt. Am

17.

Juni 2021 hielt Dr. B.______ sodann zusätzlich den Status nach

ISG-Infiltration fest. Der Beschwerdeführer berichte weiterhin über

Schmerzen. Es zeige sich ein vornübergebeugtes, schmerzbedingt hinkendes

Gangbild. Es bestehe eine Lumboischialgie, wobei zur Abklärung der Schmerzen

weitere Tests durchgeführt würden. Bezüglich Schmerzmitteln sei an die

Hausärztin zu verweisen. Gegebenenfalls sei eine stationäre Rehabilitation zu

empfehlen. Bis Ende September bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am

29.

Juli 2021 wiederholte Dr. B.______ die Diagnose einer

Lumboischialgie und fügte zusätzlich eine Zervikobrachialgie an. Ein

stationärer Reha-Aufenthalt sei erneut zu prüfen.

5.1.2

Am 20. Januar 2022 hielt Dr. B.______

fest, der Reha-Aufenthalt habe nicht durchgeführt werden können. Die

Lumboischialgie bestehe weiterhin, er könne jedoch keine spezifische

interventionelle Therapie anbieten. Der Beschwerdeführer solle nochmals eine

Physiotherapie versuchen. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022

bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 11. Februar 2022 gab Dr. B.______

gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann an, bei belastungs- und

positionsabhängigen Schmerzen im Rücken und den Beinen liege weiterhin eine

rechtsseitige Lumboischialgie vor. Formell bestünden jedoch keine

Einschränkungen für das Heben und Tragen von Lasten. Er vermute, dass der

Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag eine mittelschwere körperliche

Arbeit durchführen könne. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %,

wobei die Prognose nicht sehr gut sei. Vom 1. Januar 2022 bis

31.

März 2022 bestehe eine 80%ige und vom 1. April bis

31.

Dezember 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 1. September

2022.

wiederholte Dr. B.______ die gestellten Diagnosen. Die Schmerzen

hätten wieder zugenommen und es würden erneut Tests durchgeführt. Der Beschwerdeführer

solle zusätzlich psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen. Am

22.

September 2022 gab Dr. B.______ an, die aktuelle

Computertomographie-Untersuchung zeige keine Hinweise für eine

Schraubenlockerung oder lmplantatversagen, weshalb weder eine Infiltration

noch eine Re-Operation in Frage komme. Bezüglich den Sensibilitätsstörungen

in der linken Hand könne es sich um Carpaltunnelsyndrom handeln. Eine

radikuläre Symptomatik sei nicht ausgeschlossen.

5.2

Dr. med. D.______, Fachärztin Allgemeine Innere

Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 eine volle

Arbeitsunfähigkeit vom 15. April bis 30. Juni 2021 und eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2021 bis am 20. Dezember 2021. Am

18.

August 2021 gab sie gegenüber der Beschwerdegegnerin an, der

Beschwerdeführer komme etwa alle zwei bis drei Monate zur hausärztlichen

Kontrolle. Es bestehe eine Rückenproblematik seit 2018 mit mehreren

Rückenoperationen und Infiltrationen. Nach wie vor bestünden starke

Rückenschmerzen mit Ausstrahlung, aktuell vor allem ins linke Bein.

Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei der behandelnde Neurochirurg anzufragen.

Sie selbst könne keine klare Prognose stellen. Es werde jedoch ein

stationärer Reha-Aufenthalt geprüft.

5.3

5.3.1

Pract. med. E.______, Facharzt für Arbeitsmedizin

des RAD, hielt am 12. November 2021 fest, aufgrund der diversen

Operationen, den entsprechenden Rehabilitationszeiten sowie Nachbehandlungen

sei von 2018 bis 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

und in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Es scheine weiterhin ein

instabiler Gesundheitszustand zu bestehen und der Beschwerdeführer befinde

sich weiterhin in Behandlung. Eine aktuelle Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit

durch den behandelnden Arzt liege nicht vor. Die bisherige Tätigkeit sei für den

Beschwerdeführer weiterhin und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in

Zukunft nicht mehr geeignet. Detailliertere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit seien anhand der medizinischen Berichte nicht

möglich. Es seien weitere Informationen einzuholen.

5.3.2

Am 29. Juli 2022 führte pract. med. E.______

aus, es bestünden belastungs- und positionsabhängige Schmerzen im Rücken und

in den Beinen. Diese könnten aus medizinischer Sicht jedoch nicht ganz klar

eingeordnet werden. Formell bestünden keine Einschränkungen für das Heben und

Tragen von Lasten. In einer körperlich leichten, sitzenden oder

wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit die Arbeitsposition

selbstständig zu wählen, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule und

dauerhaft stehende/gehende Tätigkeiten, sei spätestens seit Januar 2021 von

einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei handle es sich um eine

medizin-theoretische Einschätzung, abweichend zur aktuellen Einschätzung des

behandelnden Arztes. Der Sturz mit einer Rippenfraktur vom März 2021 vermöge

dabei nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu

führen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei abgeleitet aus den Einschränkungen

und dem stabilen objektivierbaren Gesundheitszustand. Die Bildgebung zeige

stabile Verhältnisse. Die neurochirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Der

Beschwerdeführer sei in der Lage, auch in einer mittelschweren Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit umzusetzen, wozu auch auf den Bericht von Dr. B.______

vom 11. Februar 2022 zu verweisen sei. Eine solche Tätigkeit übersteige

deutlich das formulierte Belastungsprofil. Wenn eine mittelschwere Tätigkeit

in Teilzeit möglich sei, ergäben sich aus arbeitsmedizinischer Sicht keine

funktionellen Einschränkungen, welche in einer ideal angepassten Tätigkeit zu

wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen würden. Am

13.

Oktober 2022 hielt pract. med. E.______ an seiner

bisherigen Einschätzung grundsätzlich fest. Ab September 2022 sei angesichts

der weiteren eingereichten Unterlagen jedoch eine Veränderung des

Gesundheitszustands möglich. Dies sei zu prüfen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer

aufgrund der Beurteilung von pract. med. E.______ eine ganze Rente

vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021 zu. Dabei stützte sie sich

hauptsächlich darauf, dass wegen der mehrfachen Rückenoperationen eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Ende 2020 habe sich der

Gesundheitszustand jedoch genügend verbessert, damit der Beschwerdeführer in

einer angepassten Tätigkeit wieder voll einsetzbar sei. Demgegenüber liegen

für den Zeitraum vom Januar 2021 bzw. März 2021 bis August 2022 Berichte der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Recht, welche die Rückenproblematik nicht

als abgeschlossen erachteten. So gingen weder Dr. D.______ noch

Dr. B.______ davon aus, dass im Dezember 2020 eine derart signifikante

Verbesserung eingetreten sei. Vielmehr hielten sie weiterhin bestehende

Arbeitsunfähigkeiten fest. Zwar führten sie dabei nicht mit aller Klarheit

aus, ob dies auch für eine angepasste Tätigkeit Geltung habe. Wenn jedoch

bereits die Verbesserung des Gesundheitszustands nicht genügend nachgewiesen

ist, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer

angepassten Tätigkeit bis Dezember 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab

Januar 2021 sogleich eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, im Ergebnis als

nicht nachvollziehbar.

6.2

Der RAD hielt im November 2021 und damit während der

streitbetroffenen Phase sodann selbst fest, dass der Gesundheitszustand

weiterhin instabil und die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten

unklar sei. Diese Einschätzung revidierte er daraufhin unter Bezugnahme auf

eine Einschätzung von Dr. B.______ vom Februar 2022, wonach der

Beschwerdeführer auch in einer mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

umsetzen könne. Dabei gibt er die Ansicht von Dr. B.______ aber

lediglich verkürzt wieder. Denn Letzterer legte zwar dar, dass aus formeller

Sicht keine Einschränkungen beim Heben sowie Tragen bestünden und eine

mittelschwere Tätigkeit für zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sein

könnte. Gleichzeitig attestierte er aber eine Arbeitsunfähigkeit von

80.

%, was die vorgängige Einschätzung einer wiedererlangten

Arbeitsfähigkeit relativiert. Darüber hinaus hat der RAD von einer

Möglichkeit einer mittelschweren Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag

auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und damit einer

leichteren Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil geschlossen. Dies

erscheint nicht ohne Weiteres plausibel, da für eine solche Schlussfolgerung

nämlich zunächst dargelegt werden müsste, dass und inwiefern die zeitliche

Beschränkung mit der Schwere der Arbeit im Zusammenhang steht, was vorliegend

zumindest nicht offensichtlich ist.

6.3

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Verbesserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Ende 2020 bis August 2022 im

Sinne einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, wofür letztlich auch die Rückmeldung aus

der beruflichen Massnahme vom Frühling 2021 spricht. Aufgrund der

vorliegenden Akten ist auch nicht abschliessend erstellt, welches

Arbeitspensum dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch

möglich gewesen wäre. Zumindest aus der Bildgebung ergaben sich nämlich

offenbar keine negativen Nachwirkungen der letzten Operation, womit weitere

Untersuchungen angezeigt erscheinen. Die Beschwerdegegnerin hat den

massgebenden Sachverhalt somit insgesamt nur ungenügend abgeklärt, wodurch sie

die ihr obliegende Untersuchungspflicht

verletzt hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

7.

7.1

Die Sozialversicherungsgerichte können nicht mehr

frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die

Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall

selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im

Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für

gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an

die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn

lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen

Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210

E. 4.4.1 ff.).

7.2

Da vorliegend die Angelegenheit für die Phase vom

September 2022 bis Mai 2024 ohnehin durch die Beschwerdegegnerin noch zu

beurteilen ist (vgl. obenstehende E. II/1.3) und es die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenaufhebung per 1. April 2021

gänzlich unterlassen hat, den massgebenden Sachverhalt rechtsgenüglich

abzuklären, erscheint es geboten und zulässig, die Sache zur Klärung der

offenen Fragen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal es nicht

Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein kann, im

Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen zu veranlassen. Sie

wird dabei den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären

haben. Sollte sie dabei zum Schluss kommen, dass ein Rentenanspruch über den

1.

Januar 2022 besteht, hat sie diesbezüglich sodann die Rechtsprechung

zum intertemporalen Recht zu beachten (vgl. BGer-Urteil 8C_104/2024 vom

22.

Oktober 2024 E. 2.2).

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese

zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen

gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung

der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61

N. 224). Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 700.- sind

dementsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Letztere ist überdies zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in

der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die

gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).

Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei

(Art. 139 Abs. 3 VRG).

2.2

Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Das vorliegende Verfahren kann

überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer

sodann auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person

von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die

Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt MLaw Jacques

Marti ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung

seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]