VG.2024.00047
Sozialversicherung - IV
19. Dezember 2024Deutsch21 min
2023 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass ab September 2022 eine Revision eingeleitet
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. Dezember 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00047
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […],
meldete sich am 3. Dezember 2018 bei der IV-Stelle Glarus zum
Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Massnahmen stellte ihm
Letztere mit Vorbescheid vom 17. August 2022 die Zusprache einer ganzen
Rente vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021 in Aussicht. Hiergegen
erhob A.______ Einwände. Die IV-Stelle beantwortete diese am 5. Oktober
2023 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass ab September 2022 eine Revision eingeleitet
werde. Am 16. Mai 2024 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer
befristeten ganzen Rente vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021
fest.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 20. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2024; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die IV-Stelle schloss am 20. September 2024 auf Abweisung der
Beschwerde. A.______ reichte am 11. Oktober 2024 weitere Unterlagen ein,
wobei er ebenso an seinen Anträgen festhielt wie die IV-Stelle am
4. November 2024 an den ihrigen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG vom
19.
Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in
Kraft. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach
diesem Inkrafttreten und begründet gleichzeitig einen Rentenanspruch vor
diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17.
Januar 1961 (IVV) indessen in der bis zum 31. Dezember
2021.
gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente
in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Rz. 9101).
Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem 31. März 2021 zu beurteilen,
weshalb nach dem oben Dargelegten und den nachfolgenden Ausführungen die
Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember
2021.
zur Anwendung gelangen. Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen
Rechts schreiben jedoch vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs
aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem
31.
Dezember 2021 andauern, das ab dem 1. Januar 2022 in Kraft
getretene neue Recht anzuwenden ist (BGer-Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai
2024, E. 4.4).
1.3
1.3.1
Die vorliegend angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 regelt den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021.
Dementsprechend wäre grundsätzlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands
per 1. April 2021 bis zum Verfügungszeitpunkt zu prüfen. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 5. Oktober
2023.
mitgeteilt, dass sie ab September 2022 eine Revision einleite. Sie
beruft sich auch im vorliegenden Gerichtsverfahren hierauf und plädiert auf
Nichtbeachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum
ab September 2022. Eine Revision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) kann jedoch nur für die Zukunft vorgenommen werden und ist erst nach
einer formell rechtskräftigen Rentenzusprache möglich (vgl. Thomas
Flückiger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 17 N. 5). Eine
solche ist vorliegend aber nicht erfolgt, weshalb der Zeitraum ab September
2022.
nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen bzw. erst im Rahmen der
angekündigten Revision geprüft werden darf. Die Beschwerdegegnerin macht
dementsprechend denn auch deutlich, dass sie den massgebenden Sachverhalt
betreffend den Zeitraum ab 2022 als nicht abschliessend überprüft erachtet,
weshalb eine gerichtliche Beurteilung desselben nicht möglich erscheint.
1.3.2
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen der
Beschwerdegegnerin sinngemäss als Einverständnis zur Anpassung der Verfügung
und Rückweisung der Angelegenheit betreffend den Zeitraum ab September 2022
auszulegen sind. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom
1.
Juni 2019 bis zum 31. März 2021 sodann eine ganze Rente zu,
womit der Anspruch bis zum 31. März 2021 unbestritten ist. Vor diesem
Hintergrund gilt es nachfolgend deshalb einzig zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 zu Recht von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands mit einer entsprechenden Rentenaufhebung bis und mit
August 2022 ausgegangen ist. Die Vorbringen der Parteien und alle Akten
betreffend den Zeitraum ab September 2022, sofern sie nicht relevante
Rückschlüsse für den Zeitraum vor September 2022 zulassen (vgl. VGer-Urteil
VG.2022.00034 vom 9. Februar 2023 E. 7), haben dabei
unberücksichtigt zu bleiben. Nur, aber immerhin haben sie im noch folgenden
erneuten Verwaltungsverfahren Eingang zu finden. Entsprechend erübrigt sich
der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht in Dokumente betreffend
diesen Zeitraum.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch über Januar 2021 hinaus in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er leide seit Jahren unter diversen
gesundheitlichen Problemen, unter anderem unter einer Radikulopathie, starker
Osteochondrose sowie Foramenstenose. Die
Erkrankungen des Nervensystems hätten dazu geführt, dass seine Arme und Beine
teilweise gelähmt seien. Er könne weder etwas halten noch sein Gleichgewicht
halten und überdies nur wenige Meter am Stück ohne Pause gehen. Die genannten
Diagnosen seien erst kürzlich anlässlich einer erneuten Operation bestätigt
worden. Seine körperliche Belastbarkeit habe in den vergangenen Monaten
weiter abgenommen und er sei aktuell nicht mehr imstande, grössere
Hausarbeiten zu erledigen. Aufgrund der Problematik im Bereich der
Halswirbelsäule sei eine weitere Operation im Juni 2024 geplant. Er sei
ernsthaft erkrankt und es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin zum
Schluss komme, dass er ab Januar 2021 in einer angepassten Tätigkeit wieder
vollständig arbeitsfähig sei. Neben den genannten Beschwerden bestehe eine Sucht-erkrankung,
welche durch die Behandlung der Schmerzen mit Opioiden begründet sei. Sodann
würden eine schwere Depression und Psoriasis aufgrund der psychischen
Belastung vorliegen. Die Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand
würden den Schluss zulassen, dass er auch vor September 2022 nicht arbeits-
bzw. wiedereingliederungsfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe
den Sachverhalt gesamthaft unvollständig abgeklärt.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Bildgebung
zeige im zu beurteilenden Zeitraum von April 2018 bis Ende August 2022 gemäss
Regional Ärztlichem Dienst (RAD) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stabile
Verhältnisse. Die neurochirurgische Behandlung sei in diesem Zeitraum zudem
abgeschlossen worden. Formell hätten keine Einschränkungen für das
Heben/Tragen bestanden und die Schmerzen seien unklarer Genese. Der
Beschwerdeführer sei nach Angaben des Behandlers in der Lage gewesen, auch in
einer mittelschweren Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit umzusetzen. Da eine
solche das vom RAD festgehaltene Belastungsprofil übersteige, ergäben sich
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktionellen Einschränkungen,
welche in einer angepassten Tätigkeit zu wesentlichen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit führen würden. Der Sturz mit einer Rippenfraktur im März
2021.
führe aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Verweistätigkeiten
zumutbar gewesen, sofern die Kriterien des Belastungsprofils eingehalten
würden. Namentlich sei eine körperlich leichte, sitzende oder
wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition
selbständig zu wählen, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule und ohne
dauerhaftes Stehen oder Gehen möglich gewesen. Die neuen Arztberichte
beschrieben schliesslich den aktuellen Zeitraum und nicht die
streitbetroffene Periode.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 16 ATSG ist für die
Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, dem Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.3
Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden
Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des
Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Dabei
ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. zum Ganzen
BGer-Urteil 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2, mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Versicherten erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt unter
anderem auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in
seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
verändert hat (BGer-Urteil 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1).
Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines
im wesentlich gleich gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit
für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.
4.
4.1
Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
4.2
Es ist Aufgabe der Ärztin oder des
Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).
4.3
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass sie in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und
auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in
Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer
versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen
mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4). Im Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen liegt dann
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1) zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b) zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3).
5.
5.1
5.1.1
PD
Dr. med. B.______, Chefarzt Neurochirurgie
am Spital C.______, hielt am 11. März 2021 den Status nach mehreren
Rückenoperationen fest. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es seit der
letzten Konsultation vom August 2020 gut gegangen sei. Seit ein paar Wochen
seien die Schmerzen jedoch wieder relativ stark. Rechtsseitig sei es zu einer
Zunahme der Lumboischialgie gekommen, was am ehesten durch ein ISG-Syndrom
verursacht sei. Es werde deshalb eine Infiltration durchgeführt. Am
17.
Juni 2021 hielt Dr. B.______ sodann zusätzlich den Status nach
ISG-Infiltration fest. Der Beschwerdeführer berichte weiterhin über
Schmerzen. Es zeige sich ein vornübergebeugtes, schmerzbedingt hinkendes
Gangbild. Es bestehe eine Lumboischialgie, wobei zur Abklärung der Schmerzen
weitere Tests durchgeführt würden. Bezüglich Schmerzmitteln sei an die
Hausärztin zu verweisen. Gegebenenfalls sei eine stationäre Rehabilitation zu
empfehlen. Bis Ende September bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am
29.
Juli 2021 wiederholte Dr. B.______ die Diagnose einer
Lumboischialgie und fügte zusätzlich eine Zervikobrachialgie an. Ein
stationärer Reha-Aufenthalt sei erneut zu prüfen.
5.1.2
Am 20. Januar 2022 hielt Dr. B.______
fest, der Reha-Aufenthalt habe nicht durchgeführt werden können. Die
Lumboischialgie bestehe weiterhin, er könne jedoch keine spezifische
interventionelle Therapie anbieten. Der Beschwerdeführer solle nochmals eine
Physiotherapie versuchen. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022
bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 11. Februar 2022 gab Dr. B.______
gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann an, bei belastungs- und
positionsabhängigen Schmerzen im Rücken und den Beinen liege weiterhin eine
rechtsseitige Lumboischialgie vor. Formell bestünden jedoch keine
Einschränkungen für das Heben und Tragen von Lasten. Er vermute, dass der
Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag eine mittelschwere körperliche
Arbeit durchführen könne. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %,
wobei die Prognose nicht sehr gut sei. Vom 1. Januar 2022 bis
31.
März 2022 bestehe eine 80%ige und vom 1. April bis
31.
Dezember 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 1. September
2022.
wiederholte Dr. B.______ die gestellten Diagnosen. Die Schmerzen
hätten wieder zugenommen und es würden erneut Tests durchgeführt. Der Beschwerdeführer
solle zusätzlich psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen. Am
22.
September 2022 gab Dr. B.______ an, die aktuelle
Computertomographie-Untersuchung zeige keine Hinweise für eine
Schraubenlockerung oder lmplantatversagen, weshalb weder eine Infiltration
noch eine Re-Operation in Frage komme. Bezüglich den Sensibilitätsstörungen
in der linken Hand könne es sich um Carpaltunnelsyndrom handeln. Eine
radikuläre Symptomatik sei nicht ausgeschlossen.
5.2
Dr. med. D.______, Fachärztin Allgemeine Innere
Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 eine volle
Arbeitsunfähigkeit vom 15. April bis 30. Juni 2021 und eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2021 bis am 20. Dezember 2021. Am
18.
August 2021 gab sie gegenüber der Beschwerdegegnerin an, der
Beschwerdeführer komme etwa alle zwei bis drei Monate zur hausärztlichen
Kontrolle. Es bestehe eine Rückenproblematik seit 2018 mit mehreren
Rückenoperationen und Infiltrationen. Nach wie vor bestünden starke
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung, aktuell vor allem ins linke Bein.
Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei der behandelnde Neurochirurg anzufragen.
Sie selbst könne keine klare Prognose stellen. Es werde jedoch ein
stationärer Reha-Aufenthalt geprüft.
5.3
5.3.1
Pract. med. E.______, Facharzt für Arbeitsmedizin
des RAD, hielt am 12. November 2021 fest, aufgrund der diversen
Operationen, den entsprechenden Rehabilitationszeiten sowie Nachbehandlungen
sei von 2018 bis 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
und in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Es scheine weiterhin ein
instabiler Gesundheitszustand zu bestehen und der Beschwerdeführer befinde
sich weiterhin in Behandlung. Eine aktuelle Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit
durch den behandelnden Arzt liege nicht vor. Die bisherige Tätigkeit sei für den
Beschwerdeführer weiterhin und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in
Zukunft nicht mehr geeignet. Detailliertere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit seien anhand der medizinischen Berichte nicht
möglich. Es seien weitere Informationen einzuholen.
5.3.2
Am 29. Juli 2022 führte pract. med. E.______
aus, es bestünden belastungs- und positionsabhängige Schmerzen im Rücken und
in den Beinen. Diese könnten aus medizinischer Sicht jedoch nicht ganz klar
eingeordnet werden. Formell bestünden keine Einschränkungen für das Heben und
Tragen von Lasten. In einer körperlich leichten, sitzenden oder
wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit die Arbeitsposition
selbstständig zu wählen, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule und
dauerhaft stehende/gehende Tätigkeiten, sei spätestens seit Januar 2021 von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei handle es sich um eine
medizin-theoretische Einschätzung, abweichend zur aktuellen Einschätzung des
behandelnden Arztes. Der Sturz mit einer Rippenfraktur vom März 2021 vermöge
dabei nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
führen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei abgeleitet aus den Einschränkungen
und dem stabilen objektivierbaren Gesundheitszustand. Die Bildgebung zeige
stabile Verhältnisse. Die neurochirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Der
Beschwerdeführer sei in der Lage, auch in einer mittelschweren Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit umzusetzen, wozu auch auf den Bericht von Dr. B.______
vom 11. Februar 2022 zu verweisen sei. Eine solche Tätigkeit übersteige
deutlich das formulierte Belastungsprofil. Wenn eine mittelschwere Tätigkeit
in Teilzeit möglich sei, ergäben sich aus arbeitsmedizinischer Sicht keine
funktionellen Einschränkungen, welche in einer ideal angepassten Tätigkeit zu
wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen würden. Am
13.
Oktober 2022 hielt pract. med. E.______ an seiner
bisherigen Einschätzung grundsätzlich fest. Ab September 2022 sei angesichts
der weiteren eingereichten Unterlagen jedoch eine Veränderung des
Gesundheitszustands möglich. Dies sei zu prüfen.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
aufgrund der Beurteilung von pract. med. E.______ eine ganze Rente
vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021 zu. Dabei stützte sie sich
hauptsächlich darauf, dass wegen der mehrfachen Rückenoperationen eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Ende 2020 habe sich der
Gesundheitszustand jedoch genügend verbessert, damit der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit wieder voll einsetzbar sei. Demgegenüber liegen
für den Zeitraum vom Januar 2021 bzw. März 2021 bis August 2022 Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Recht, welche die Rückenproblematik nicht
als abgeschlossen erachteten. So gingen weder Dr. D.______ noch
Dr. B.______ davon aus, dass im Dezember 2020 eine derart signifikante
Verbesserung eingetreten sei. Vielmehr hielten sie weiterhin bestehende
Arbeitsunfähigkeiten fest. Zwar führten sie dabei nicht mit aller Klarheit
aus, ob dies auch für eine angepasste Tätigkeit Geltung habe. Wenn jedoch
bereits die Verbesserung des Gesundheitszustands nicht genügend nachgewiesen
ist, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer
angepassten Tätigkeit bis Dezember 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab
Januar 2021 sogleich eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, im Ergebnis als
nicht nachvollziehbar.
6.2
Der RAD hielt im November 2021 und damit während der
streitbetroffenen Phase sodann selbst fest, dass der Gesundheitszustand
weiterhin instabil und die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten
unklar sei. Diese Einschätzung revidierte er daraufhin unter Bezugnahme auf
eine Einschätzung von Dr. B.______ vom Februar 2022, wonach der
Beschwerdeführer auch in einer mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
umsetzen könne. Dabei gibt er die Ansicht von Dr. B.______ aber
lediglich verkürzt wieder. Denn Letzterer legte zwar dar, dass aus formeller
Sicht keine Einschränkungen beim Heben sowie Tragen bestünden und eine
mittelschwere Tätigkeit für zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sein
könnte. Gleichzeitig attestierte er aber eine Arbeitsunfähigkeit von
80.
%, was die vorgängige Einschätzung einer wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit relativiert. Darüber hinaus hat der RAD von einer
Möglichkeit einer mittelschweren Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag
auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und damit einer
leichteren Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil geschlossen. Dies
erscheint nicht ohne Weiteres plausibel, da für eine solche Schlussfolgerung
nämlich zunächst dargelegt werden müsste, dass und inwiefern die zeitliche
Beschränkung mit der Schwere der Arbeit im Zusammenhang steht, was vorliegend
zumindest nicht offensichtlich ist.
6.3
Aus dem Gesagten folgt, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Ende 2020 bis August 2022 im
Sinne einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, wofür letztlich auch die Rückmeldung aus
der beruflichen Massnahme vom Frühling 2021 spricht. Aufgrund der
vorliegenden Akten ist auch nicht abschliessend erstellt, welches
Arbeitspensum dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch
möglich gewesen wäre. Zumindest aus der Bildgebung ergaben sich nämlich
offenbar keine negativen Nachwirkungen der letzten Operation, womit weitere
Untersuchungen angezeigt erscheinen. Die Beschwerdegegnerin hat den
massgebenden Sachverhalt somit insgesamt nur ungenügend abgeklärt, wodurch sie
die ihr obliegende Untersuchungspflicht
verletzt hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
7.
7.1
Die Sozialversicherungsgerichte können nicht mehr
frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die
Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall
selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an
die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.).
7.2
Da vorliegend die Angelegenheit für die Phase vom
September 2022 bis Mai 2024 ohnehin durch die Beschwerdegegnerin noch zu
beurteilen ist (vgl. obenstehende E. II/1.3) und es die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenaufhebung per 1. April 2021
gänzlich unterlassen hat, den massgebenden Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären, erscheint es geboten und zulässig, die Sache zur Klärung der
offenen Fragen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal es nicht
Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein kann, im
Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen zu veranlassen. Sie
wird dabei den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären
haben. Sollte sie dabei zum Schluss kommen, dass ein Rentenanspruch über den
1.
Januar 2022 besteht, hat sie diesbezüglich sodann die Rechtsprechung
zum intertemporalen Recht zu beachten (vgl. BGer-Urteil 8C_104/2024 vom
22.
Oktober 2024 E. 2.2).
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese
zurückzuweisen.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen
gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung
der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61
N. 224). Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 700.- sind
dementsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Letztere ist überdies zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).
Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei
(Art. 139 Abs. 3 VRG).
2.2
Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Das vorliegende Verfahren kann
überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer
sodann auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person
von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die
Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
3.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt MLaw Jacques
Marti ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung
seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]