VG.2024.00048
Anderes
5. September 2024Deutsch16 min
Beschwerde vom 21. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 5. September 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00048
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt
gegen
1.
Kantonspolizei Glarus
Beschwerdegegner
2.
Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Glarus
betreffend
Beschlagnahme von Waffen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 8. Dezember 2023 beschlagnahmte die
Kantonspolizei Glarus (nachfolgend: Kapo) zehn Waffen von A.______
(Disp.-Ziff. 1) und untersagte diesem den Erwerb, den Besitz und das
Führen sowie sämtlichen Umgang mit Waffen (Disp.-Ziff. 2). Die Rückgabe
der beschlagnahmten Waffen machte sie vom Ablauf einer zweijährigen Frist
seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, dem Fehlen mehrfacher
Strafregistereinträge sowie der Vorlage eines günstig lautenden
Fachgutachtens, dessen Kosten A.______ zu übernehmen habe, abhängig.
Andernfalls erfolge die definitive Einziehung (Disp.-Ziff. 3).
1.2 Gegen die Verfügung der Kapo vom 8. Dezember 2023 erhob
A.______ am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Departement Sicherheit und
Justiz des Kantons Glarus (DSJ). Letzteres wies die Sache am 17. Mai
2024 ab.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 21. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des Entscheids des DSJ vom 17. Mai 2024; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Das DSJ schloss am 11. Juli
2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kapo verzichtete am 22. Juli 2024
auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 38 des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997
(WG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom
Beschwerdegegner 2 vorgebrachten Vorfälle könnten nicht Grundlage für
die angefochtene Massnahme sein. Es würden ihm Handlungen vorgeworfen, die er
als Jugendlicher begangen habe. Betreffend den strafbaren Besitz von
Bildaufnahmen könne ihm als Laie nicht vorgeworfen werden, dass er diese von
seinem Gerät hätte löschen müssen. Er habe das Bildmaterial denn auch nicht
mehrfach angesehen. Das Tragen eines Gewehrs einer Drittperson stelle sodann
eine Bagatelle dar, zumal er damit niemanden gefährdet habe. Beim Einbruch in
einen […] handle es sich ebenfalls um eine zeitlich lang zurückliegende
Bagatelle. Ferner sei die Geschwindigkeitsübertretung mit einer
strassenverkehrsrechtlichen Massnahme belegt worden und könne keine Massnahme
gestützt auf das Waffengesetz begründen. Die Vorfälle lägen insgesamt lange
zurück und die lange Verfahrensdauer sei nicht ihm anzulasten. Weitere
Vorfälle, namentlich das Tragen einer Waffe bzw. die Schussabgabe auf ein
Tier stünden im Zusammenhang mit der Jagd bzw. der Tierhaltung und stellten
keine Gefährdung Dritter dar. Durch die Aufbewahrung von Waffen in einem Auto
mit defekter Tür sei darüber hinaus niemand gefährdet worden und einzig die
Polizei hätte dies überhaupt bemerkt. Den vorgebrachten Fehler bei der Jagd
habe er schliesslich vorschriftsgemäss gemeldet, wobei keine jagdrechtlichen
Massnahmen ausgesprochen worden seien. Bezüglich des weiteren Vorfalls,
namentlich das Montieren nicht zulässiger Lichter, begründe der
Beschwerdegegner 2 nicht weiter, inwiefern dies einen Bezug zum
Waffengesetz haben solle. Ein angebliches Strassenverkehrsvergehen ohne
rechtskräftigen Verfahrensabschluss könne nicht als Grundlage für die
angefochtene Massnahme dienen. Im Übrigen habe er im Jahr […] die Jagdprüfung
erfolgreich absolviert, womit er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle
und auch eine Waffe tragen dürfe. Diese auf eine vertiefte Abklärung
abgestützte Einschätzung der Jagdbehörden gehe der nur auf Akten basierenden
Einschätzung der Beschwerdegegner vor.
2.2
Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, der angefochtenen
Verfügung liege eine professionelle Abklärung mit Prognosestellung zum Risiko
einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe beim Beschwerdeführer zugrunde.
Letzterer habe nicht weiter ausgeführt, inwiefern hieran begründete Zweifel
bestehen sollten. Das vom Fachdienst Sicherheitspolizei durchgeführte
Prüfungsverfahren habe sein gesamtes Verhalten unter Einbezug aller
relevanten Umstände berücksichtigt. Die vorgebrachte bestandene Jagdprüfung
bzw. der Besitz des Jagdpatents berechtige den Beschwerdeführer
lediglich zur Teilnahme an der Jagd und während dieser Zeit zur Tragung einer
Waffe. Ausserhalb dieser Tätigkeit benötige er für das Tragen oder
Transportieren von Waffen indessen eine Waffentragebewilligung, womit kein
Widerspruch im behördlichen Verhalten erkennbar sei. Beim Vorfall Nr. 7
gemäss der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin 1
hätten sich die Waffen und die Munition gemäss seinen eigenen Angaben
schliesslich in seinem ungesicherten Fahrzeug befunden, als er bei der Arbeit
gewesen sei. Dies obschon der Transport der Waffen bei der Jagd auf direktem
Weg zu erfolgen habe und Waffen sowie Munition beim Transport getrennt und
sicher aufzubewahren seien.
3.
3.1
Die Kantonspolizei ist zuständig für die
Beschlagnahmung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder
Munitionsbestandteilen gemäss Art. 31 WG (Art. 3 Abs. 5 der
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und
Munition vom 8. Juni 1999 [Vollzugsverordnung WG]). Sie beschlagnahmt
damit nach Art. 31 Abs. 1 WG Waffen, die von Personen ohne Berechtigung
getragen werden (lit. a); Waffen, wesentliche und besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem
Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind
(lit. b); gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden
(lit. c); Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren
Zubehör, die nicht nach Art. 18a WG markiert sind (lit. d);
kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 18b WG
markiert sind (lit. e) sowie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und
die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder
Besitz nicht berechtigt sind (lit. f). Beschlagnahmt sie Waffen,
wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe,
Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem
Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese
Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31
Abs. 2 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2
WG unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst
oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); wegen einer Handlung, die
eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen
wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach
Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen
(lit. d). Nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über Waffen,
Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV) werden die
Bewilligungen nach Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person
insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: Identitätsnachweis
(lit. a); Handlungsfähigkeit (lit. b); körperlicher oder geistiger
Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft
(lit. c); guter Leumund (lit. d) sowie der Nachweis der vom Waffengesetz
verlangten besonderen Fähigkeiten (lit. e).
3.2
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist im Lichte
von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Das Waffengesetz hat entsprechend
Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Personen,
die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die
von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Das ist
namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder
geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen
aufweisen. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem
Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller
relevanter Umstände zu beurteilen. Dabei hat die zuständige Behörde eine
Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen.
Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8
Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden
Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter
Verwendung einer Waffe vorliegen. Die mit dem Entscheid über den
Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung der
Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab
angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens
darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine
missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht. Daher kann im Rahmen von
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch auf einschlägige Erkenntnisse aus
einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt
werden, wobei gestützt darauf die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins
auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig ist (vgl. BGer-Urteil
2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1, 2C_955/2019 vom
29.
Januar 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung
der streitbetroffenen Waffen zu prüfen. Der Beurteilung des
Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers durch die
Beschwerdegegnerin 1 liegen dabei Sachverhalte aus rechtskräftigen
Verurteilungen, aus eingestellten Strafverfahren und aus einem noch hängigen
Strafverfahren zu Grunde.
4.1.1
Betreffend die unbestrittenermassen in Rechtskraft
erwachsenen Verurteilungen ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend vom
Sachverhalt und der Darstellung im entsprechenden Strafbefehl auszugehen ist.
Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer diesen nicht angefochten und
damit die Sachverhaltsfeststellung zumindest implizit anerkannt hat. Soweit
er im vorliegenden Verfahren die jeweilige Sachverhaltsdarstellung
bestreitet, ist dies demzufolge nicht zu hören. Sodann handelt es sich bei
vier der insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen um Delikte im Zusammenhang
mit Waffen, was zumindest den Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung
von Waffen nahelegt. Dass hierbei keine Personen direkt gefährdet wurden,
ändert hieran nichts, da dies keine Voraussetzung darstellt. Der
unsorgfältige Umgang mit Waffen, wie er mehreren der verurteilten Straftaten
zugrunde liegt, beinhaltet bereits ein Gefährdungspotenzial gegenüber
Dritten. Weiter bestehen Strafbefehle wegen Delikten betreffend
Gewaltdarstellungen und grober Verkehrsregelverletzung. Dies beinhaltet ein
Gefahrenpotential und stellt die erforderliche besondere Zuverlässigkeit des
Beschwerdeführers als Waffenbesitzer in Frage (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00633 vom 22. August 2019
E. 2.4, mit Hinweisen). Eine Selbst- oder Drittgefährdung unter
Verwendung einer Waffe, an welche praxisgemäss ein nicht allzu strenger
Massstab anzulegen ist, erscheint somit als überwiegend wahrscheinlich.
4.1.2
Bezüglich der drei Sachverhalte, bei denen das
Strafverfahren eingestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die
Einstellung lediglich aus prozessualen Gründen geschah. Diese Vorfälle können
im Rahmen der Gefährdungsprüfung damit grundsätzlich mitberücksichtigt
werden. Allerdings kommt ihnen weniger Gewicht zu als den rechtskräftigen
Verurteilungen (vgl. vorstehende E. II/4.1.1). Vor dem Hintergrund,
dass es sich dabei wiederum um Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
handelte, spricht dies ebenfalls für ein gewisses Gefährdungspotential. Der
letzte Vorfall, bei dem noch ein Verfahren hängig ist, ist damit nicht mehr
ausschlaggebend und muss nicht weiter berücksichtigt werden.
4.1.3
Aus dem Gesagten folgt, dass angesichts der
mehrfachen Vergehen genügend Anzeichen für eine Gefährdung Dritter
ersichtlich sind. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Waffen des
Beschwerdeführers demgemäss zu Recht (vorläufig) beschlagnahmt. Daran ändert
im Übrigen nichts, dass einige Vorfälle zeitlich weit zurück liegen. Mit der
Häufung der Delikte besteht nämlich ein Gefährdungspotential, welches nicht
durch Ablauf der Zeit weggefallen ist. Selbiges gilt für das vom
Beschwerdeführer vorgebrachte und zwischenzeitlich bestandene Jagdpatent, da
die Vergehen mit Waffenbezug nicht durchwegs im Zusammenhang mit der Jagd
gestanden haben und selbst ein bestandenes Patent nicht ohne Weiteres für die
Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen spricht. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt somit abzuweisen und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 zu bestätigen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer
sodann ein allgemeines Verbot für den Erwerb, den Besitz und das Führen sowie
den allgemeinen Umgang mit Waffen auferlegt. Hierfür gibt sie als Begründung
die Ausführungen betreffend Beschlagnahmung an. Sie vermag sich dabei aber
auf keine rechtliche Grundlage zu stützen. Eine solche existiert denn auch
nicht. Nach dem aktuellen Stand ist es zwar wahrscheinlich, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch des Beschwerdeführers um einen
Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragebewilligung (vgl. Art. 27
Abs. 2 lit. a WG) gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG ablehnen
dürfte und dem Erwerb von Waffen durch den Beschwerdeführer auf anderem Weg
ebenfalls Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht (vgl. Art. 10 f.
WG i.V.m. Art. 18 WV; vgl. Michael Bopp/Juliane Jendis, in Nicolas
Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017,
Art. 10 N. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 ist jedoch nicht
befugt, ein allgemeines Waffenverbot im Voraus bzw. im Rahmen der
Beschlagnahmung anzuordnen. Vielmehr hat sie basierend auf den jeweils
verfügbaren Informationen über Waffenerwerbsscheine zu entscheiden.
Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom
8.
Dezember 2023 ist mangels einer gesetzlichen Grundlage
dementsprechend aufzuheben.
4.3
4.3.1
Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der
Beschwerdeführer sodann mehrere Vorgaben einzuhalten, damit er die
beschlagnahmten Waffen zurückerhält. Andernfalls würden die Waffen nach
Ablauf einer definierten Zeitperiode definitiv eingezogen. Damit hat die Beschwerdegegnerin 1
jedoch das falsche Vorgehen gewählt. Bei der Beschlagnahmung handelt es sich
um eine präventive und grundsätzlich vorübergehende Massnahme, auf die ein
Entscheid über die definitive Massnahme, namentlich über die Einziehung nach Art. 31
Abs. 3 WG, folgen muss (vgl. Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in
Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017,
Art. 31 N. 15; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts
Nidwalden VA 21 28 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Im Verfahren,
bei welchem eine definitive Massnahme geprüft wird, gelten einerseits
strengere Voraussetzungen, da sowohl die Voraussetzungen der Beschlagnahmung
als auch der Einziehung erfüllt sein müssen (vgl. Facincani/Jendis
Art. 31 N. 17). Andererseits liegt die Verfahrensführung in beiden
Fällen bei der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Art. 3 Abs. 8
Vollzugsverordnung WG) und wird, abgesehen von der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers (Art. 39 Abs. 1 VRG), nicht von Handlungen
seitens des Beschwerdeführers geleitet.
4.3.2
Aus dem Gesagten folgt, dass die
Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Verfahrens betreffend Einziehung zwar
Anordnungen zur Begutachtung treffen kann (vgl. Facincani/Jendis,
Art. 31 N. 28). Es besteht jedoch keine rechtliche Grundlage dafür,
dies gänzlich dem Beschwerdeführer zu überlassen und ihm bereits im Voraus
die Kosten hierfür aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 2C_1086/2019 vom
24.
April 2020 E. 6.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden
VA 21 28 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). Vielmehr handelt es
sich um eine Aufforderung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung
(Art. 39 Abs. 1 VRG), wobei bei Nichtbefolgen entsprechende Folgen
drohen (Art. 39 Abs. 2 VRG). Die Kosten der Begutachtung stellen
reguläre Verfahrenskosten dar, worüber im Endentscheid über die Einziehung zu
befinden ist (vgl. Art. 134 VRG). Da der Beschwerdeführer das Verfahren
nicht eingeleitet hat, besteht darüber hinaus auch keine Möglichkeit zur
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 133 Abs. 1 VRG e contrario;
vgl. allgemein Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau
Nr. 2023-000260 vom 15. März 2023 E. 3.3). Dies gilt selbst
dann, wenn der Beschwerdeführer die Begutachtung nicht spezifisch angefochten
bzw. seine Bereitschaft zur Mitwirkung und zur Begleichung eines
Kostenvorschusses signalisiert hat. Entgegen seiner Ansicht war eine
Begutachtung für die vorliegend angefochtene vorsorgliche Massnahme aber
nicht notwendig, da bereits genügend Anhaltspunkte für eine Gefährdung
vorhanden waren (vgl. obenstehende E. II/4.1). Eine weitergehende
Abklärung ist jedoch im Verfahren betreffend definitive Einziehung
vorzunehmen.
4.3.3
Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung zusätzlich zur Einreichung eines Gutachtens zwei
weitere Voraussetzungen für die Rückgabe der Waffen festgehalten. So dürfe
kein mehrfacher Eintrag im Strafregister bestehen und es müssten zwei Jahre
seit Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vergangen sein.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die zeitliche Begrenzung im
Sinne einer Wartefrist keine rechtliche Grundlage besteht. Weder die
kantonalen Bestimmungen noch das Bundesrecht sehen eine solche vor, wobei
auch die Beschwerdegegnerin 1 keine entsprechende Grundlage anzuführen
vermag. Entsprechend darf die definitive Einziehung nicht erfolgen, sofern
die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Wenn dem Beschwerdeführer
also im Einziehungsverfahren keine Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung
nachgewiesen werden kann, sind die Waffen wieder herauszugeben, unabhängig
von zeitlichen Vorgaben. Die zusätzliche Vorgabe des fehlenden
Strafregistereintrags steht sodann zwar im Zusammenhang mit Art. 52
Abs. 1 lit. d WV im Sinne eines guten Leumunds. Sie kann vorliegend
jedoch ebenfalls nicht abschliessend als Voraussetzung verfügt werden, da das
Bundesrecht und die Praxis auch bei der Einziehung eine Einzelfallprüfung
voraussetzen (vgl. Facincani/Jendis, Art. 31 N. 27). Wie bereits
auch im Verfahren betreffend Beschlagnahmung der Waffen genügen Strafregistereinträge
nicht als Grundlage. Vielmehr muss ein Konnex zum sicheren Umgang mit Waffen
bestehen (vgl. obenstehende E. II/4.1). So gilt auch für den
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG des mehrfachen
Eintrags im Strafregister, dass hiermit eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet werden muss (vgl. Michael Bopp, in
Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017,
Art. 8 N. 27). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin 1
zwar berechtigt, im Rahmen des Verfahrens zur Einziehung der Waffen vom
Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug zu verlangen und diesen in die
Prüfung miteinzubeziehen. Sie kann dessen Inhalt jedoch nicht im Vornherein
als Voraussetzung für die Rückgabe der Waffen vorsehen.
4.3.4
Insgesamt folgt daraus, dass die
Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur
definitiven Einziehung zur Teilnahme an einer Begutachtung durch eine durch
sie auszusuchende Gutachterstelle auffordern kann. Die diesbezüglichen Kostenfolgen
hat sie jedoch im Endentscheid über die Einziehung der Waffen zu regeln.
Sodann kann sie die Einreichung eines Strafregisterauszugs anordnen. Die
Einziehung kann jedoch nicht ohne weitere Einzelfallprüfung vollzogen werden.
Entsprechend ist Disp.-Ziff. 3 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 aufzuheben.
4.4
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 17. Mai 2024
ist dahingehend anzupassen, als dass Disp.-Ziffn. 2 f. der
Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2024 aufzuheben
sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Der
Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur teilweise, indem seinem Begehren nur
in untergeordneten Punkten entsprochen wird. Dementsprechend rechtfertigt es
sich, dass er von den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.- drei Viertel zu tragen hat, wobei die restlichen Kosten auf
die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem
Beschwerdeführer Fr. 250.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen
steht ihm zu Lasten des Beschwerdegegners 2 sodann eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu (vgl. Art. 138
Abs. 3 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2
vom 17. Mai 2024 wird dahingehend angepasst, als dass
Disp.-Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom
8.
Dezember 2024 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Von
den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden
Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt und Fr. 250.- auf die
Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- zurückerstattet.
3.
Der
Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]