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Entscheid

VG.2024.00048

Anderes

5. September 2024Deutsch16 min

Beschwerde vom 21. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. September 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00048

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt

gegen

1.

Kantonspolizei Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Beschlagnahme von Waffen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 8. Dezember 2023 beschlagnahmte die

Kantonspolizei Glarus (nachfolgend: Kapo) zehn Waffen von A.______

(Disp.-Ziff. 1) und untersagte diesem den Erwerb, den Besitz und das

Führen sowie sämtlichen Umgang mit Waffen (Disp.-Ziff. 2). Die Rückgabe

der beschlagnahmten Waffen machte sie vom Ablauf einer zweijährigen Frist

seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, dem Fehlen mehrfacher

Strafregistereinträge sowie der Vorlage eines günstig lautenden

Fachgutachtens, dessen Kosten A.______ zu übernehmen habe, abhängig.

Andernfalls erfolge die definitive Einziehung (Disp.-Ziff. 3).

1.2 Gegen die Verfügung der Kapo vom 8. Dezember 2023 erhob

A.______ am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Departement Sicherheit und

Justiz des Kantons Glarus (DSJ). Letzteres wies die Sache am 17. Mai

2024 ab.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 21. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

des Entscheids des DSJ vom 17. Mai 2024; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Das DSJ schloss am 11. Juli

2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kapo verzichtete am 22. Juli 2024

auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 38 des

Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997

(WG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom

Beschwerdegegner 2 vorgebrachten Vorfälle könnten nicht Grundlage für

die angefochtene Massnahme sein. Es würden ihm Handlungen vorgeworfen, die er

als Jugendlicher begangen habe. Betreffend den strafbaren Besitz von

Bildaufnahmen könne ihm als Laie nicht vorgeworfen werden, dass er diese von

seinem Gerät hätte löschen müssen. Er habe das Bildmaterial denn auch nicht

mehrfach angesehen. Das Tragen eines Gewehrs einer Drittperson stelle sodann

eine Bagatelle dar, zumal er damit niemanden gefährdet habe. Beim Einbruch in

einen […] handle es sich ebenfalls um eine zeitlich lang zurückliegende

Bagatelle. Ferner sei die Geschwindigkeitsübertretung mit einer

strassenverkehrsrechtlichen Massnahme belegt worden und könne keine Massnahme

gestützt auf das Waffengesetz begründen. Die Vorfälle lägen insgesamt lange

zurück und die lange Verfahrensdauer sei nicht ihm anzulasten. Weitere

Vorfälle, namentlich das Tragen einer Waffe bzw. die Schussabgabe auf ein

Tier stünden im Zusammenhang mit der Jagd bzw. der Tierhaltung und stellten

keine Gefährdung Dritter dar. Durch die Aufbewahrung von Waffen in einem Auto

mit defekter Tür sei darüber hinaus niemand gefährdet worden und einzig die

Polizei hätte dies überhaupt bemerkt. Den vorgebrachten Fehler bei der Jagd

habe er schliesslich vorschriftsgemäss gemeldet, wobei keine jagdrechtlichen

Massnahmen ausgesprochen worden seien. Bezüglich des weiteren Vorfalls,

namentlich das Montieren nicht zulässiger Lichter, begründe der

Beschwerdegegner 2 nicht weiter, inwiefern dies einen Bezug zum

Waffengesetz haben solle. Ein angebliches Strassenverkehrsvergehen ohne

rechtskräftigen Verfahrensabschluss könne nicht als Grundlage für die

angefochtene Massnahme dienen. Im Übrigen habe er im Jahr […] die Jagdprüfung

erfolgreich absolviert, womit er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle

und auch eine Waffe tragen dürfe. Diese auf eine vertiefte Abklärung

abgestützte Einschätzung der Jagdbehörden gehe der nur auf Akten basierenden

Einschätzung der Beschwerdegegner vor.

2.2

Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, der angefochtenen

Verfügung liege eine professionelle Abklärung mit Prognosestellung zum Risiko

einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe beim Beschwerdeführer zugrunde.

Letzterer habe nicht weiter ausgeführt, inwiefern hieran begründete Zweifel

bestehen sollten. Das vom Fachdienst Sicherheitspolizei durchgeführte

Prüfungsverfahren habe sein gesamtes Verhalten unter Einbezug aller

relevanten Umstände berücksichtigt. Die vorgebrachte bestandene Jagdprüfung

bzw. der Besitz des Jagdpatents berechtige den Beschwerdeführer

lediglich zur Teilnahme an der Jagd und während dieser Zeit zur Tragung einer

Waffe. Ausserhalb dieser Tätigkeit benötige er für das Tragen oder

Transportieren von Waffen indessen eine Waffentragebewilligung, womit kein

Widerspruch im behördlichen Verhalten erkennbar sei. Beim Vorfall Nr. 7

gemäss der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin 1

hätten sich die Waffen und die Munition gemäss seinen eigenen Angaben

schliesslich in seinem ungesicherten Fahrzeug befunden, als er bei der Arbeit

gewesen sei. Dies obschon der Transport der Waffen bei der Jagd auf direktem

Weg zu erfolgen habe und Waffen sowie Munition beim Transport getrennt und

sicher aufzubewahren seien.

3.

3.1

Die Kantonspolizei ist zuständig für die

Beschlagnahmung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder

Munitionsbestandteilen gemäss Art. 31 WG (Art. 3 Abs. 5 der

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und

Munition vom 8. Juni 1999 [Vollzugsverordnung WG]). Sie beschlagnahmt

damit nach Art. 31 Abs. 1 WG Waffen, die von Personen ohne Berechtigung

getragen werden (lit. a); Waffen, wesentliche und besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem

Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2

WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind

(lit. b); gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden

(lit. c); Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren

Zubehör, die nicht nach Art. 18a WG markiert sind (lit. d);

kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 18b WG

markiert sind (lit. e) sowie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und

die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder

Besitz nicht berechtigt sind (lit. f). Beschlagnahmt sie Waffen,

wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe,

Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem

Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese

Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31

Abs. 2 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2

WG unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst

oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); wegen einer Handlung, die

eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen

wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach

Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen

(lit. d). Nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über Waffen,

Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV) werden die

Bewilligungen nach Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person

insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: Identitätsnachweis

(lit. a); Handlungsfähigkeit (lit. b); körperlicher oder geistiger

Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft

(lit. c); guter Leumund (lit. d) sowie der Nachweis der vom Waffengesetz

verlangten besonderen Fähigkeiten (lit. e).

3.2

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist im Lichte

von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Das Waffengesetz hat entsprechend

Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Personen,

die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die

von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Das ist

namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder

geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen

aufweisen. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne

von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem

Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller

relevanter Umstände zu beurteilen. Dabei hat die zuständige Behörde eine

Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen.

Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8

Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden

Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter

Verwendung einer Waffe vorliegen. Die mit dem Entscheid über den

Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung der

Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab

angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens

darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine

missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht. Daher kann im Rahmen von

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch auf einschlägige Erkenntnisse aus

einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt

werden, wobei gestützt darauf die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins

auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig ist (vgl. BGer-Urteil

2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1, 2C_955/2019 vom

29.

Januar 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.

4.1

Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung

der streitbetroffenen Waffen zu prüfen. Der Beurteilung des

Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers durch die

Beschwerdegegnerin 1 liegen dabei Sachverhalte aus rechtskräftigen

Verurteilungen, aus eingestellten Strafverfahren und aus einem noch hängigen

Strafverfahren zu Grunde.

4.1.1

Betreffend die unbestrittenermassen in Rechtskraft

erwachsenen Verurteilungen ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend vom

Sachverhalt und der Darstellung im entsprechenden Strafbefehl auszugehen ist.

Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer diesen nicht angefochten und

damit die Sachverhaltsfeststellung zumindest implizit anerkannt hat. Soweit

er im vorliegenden Verfahren die jeweilige Sachverhaltsdarstellung

bestreitet, ist dies demzufolge nicht zu hören. Sodann handelt es sich bei

vier der insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen um Delikte im Zusammenhang

mit Waffen, was zumindest den Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung

von Waffen nahelegt. Dass hierbei keine Personen direkt gefährdet wurden,

ändert hieran nichts, da dies keine Voraussetzung darstellt. Der

unsorgfältige Umgang mit Waffen, wie er mehreren der verurteilten Straftaten

zugrunde liegt, beinhaltet bereits ein Gefährdungspotenzial gegenüber

Dritten. Weiter bestehen Strafbefehle wegen Delikten betreffend

Gewaltdarstellungen und grober Verkehrsregelverletzung. Dies beinhaltet ein

Gefahrenpotential und stellt die erforderliche besondere Zuverlässigkeit des

Beschwerdeführers als Waffenbesitzer in Frage (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00633 vom 22. August 2019

E. 2.4, mit Hinweisen). Eine Selbst- oder Drittgefährdung unter

Verwendung einer Waffe, an welche praxisgemäss ein nicht allzu strenger

Massstab anzulegen ist, erscheint somit als überwiegend wahrscheinlich.

4.1.2

Bezüglich der drei Sachverhalte, bei denen das

Strafverfahren eingestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die

Einstellung lediglich aus prozessualen Gründen geschah. Diese Vorfälle können

im Rahmen der Gefährdungsprüfung damit grundsätzlich mitberücksichtigt

werden. Allerdings kommt ihnen weniger Gewicht zu als den rechtskräftigen

Verurteilungen (vgl. vorstehende E. II/4.1.1). Vor dem Hintergrund,

dass es sich dabei wiederum um Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

handelte, spricht dies ebenfalls für ein gewisses Gefährdungspotential. Der

letzte Vorfall, bei dem noch ein Verfahren hängig ist, ist damit nicht mehr

ausschlaggebend und muss nicht weiter berücksichtigt werden.

4.1.3

Aus dem Gesagten folgt, dass angesichts der

mehrfachen Vergehen genügend Anzeichen für eine Gefährdung Dritter

ersichtlich sind. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Waffen des

Beschwerdeführers demgemäss zu Recht (vorläufig) beschlagnahmt. Daran ändert

im Übrigen nichts, dass einige Vorfälle zeitlich weit zurück liegen. Mit der

Häufung der Delikte besteht nämlich ein Gefährdungspotential, welches nicht

durch Ablauf der Zeit weggefallen ist. Selbiges gilt für das vom

Beschwerdeführer vorgebrachte und zwischenzeitlich bestandene Jagdpatent, da

die Vergehen mit Waffenbezug nicht durchwegs im Zusammenhang mit der Jagd

gestanden haben und selbst ein bestandenes Patent nicht ohne Weiteres für die

Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen spricht. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt somit abzuweisen und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 zu bestätigen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer

sodann ein allgemeines Verbot für den Erwerb, den Besitz und das Führen sowie

den allgemeinen Umgang mit Waffen auferlegt. Hierfür gibt sie als Begründung

die Ausführungen betreffend Beschlagnahmung an. Sie vermag sich dabei aber

auf keine rechtliche Grundlage zu stützen. Eine solche existiert denn auch

nicht. Nach dem aktuellen Stand ist es zwar wahrscheinlich, dass die

Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch des Beschwerdeführers um einen

Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragebewilligung (vgl. Art. 27

Abs. 2 lit. a WG) gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG ablehnen

dürfte und dem Erwerb von Waffen durch den Beschwerdeführer auf anderem Weg

ebenfalls Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht (vgl. Art. 10 f.

WG i.V.m. Art. 18 WV; vgl. Michael Bopp/Juliane Jendis, in Nicolas

Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017,

Art. 10 N. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 ist jedoch nicht

befugt, ein allgemeines Waffenverbot im Voraus bzw. im Rahmen der

Beschlagnahmung anzuordnen. Vielmehr hat sie basierend auf den jeweils

verfügbaren Informationen über Waffenerwerbsscheine zu entscheiden.

Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom

8.

Dezember 2023 ist mangels einer gesetzlichen Grundlage

dementsprechend aufzuheben.

4.3

4.3.1

Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der

Beschwerdeführer sodann mehrere Vorgaben einzuhalten, damit er die

beschlagnahmten Waffen zurückerhält. Andernfalls würden die Waffen nach

Ablauf einer definierten Zeitperiode definitiv eingezogen. Damit hat die Beschwerdegegnerin 1

jedoch das falsche Vorgehen gewählt. Bei der Beschlagnahmung handelt es sich

um eine präventive und grundsätzlich vorübergehende Massnahme, auf die ein

Entscheid über die definitive Massnahme, namentlich über die Einziehung nach Art. 31

Abs. 3 WG, folgen muss (vgl. Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in

Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017,

Art. 31 N. 15; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts

Nidwalden VA 21 28 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Im Verfahren,

bei welchem eine definitive Massnahme geprüft wird, gelten einerseits

strengere Voraussetzungen, da sowohl die Voraussetzungen der Beschlagnahmung

als auch der Einziehung erfüllt sein müssen (vgl. Facincani/Jendis

Art. 31 N. 17). Andererseits liegt die Verfahrensführung in beiden

Fällen bei der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Art. 3 Abs. 8

Vollzugsverordnung WG) und wird, abgesehen von der Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers (Art. 39 Abs. 1 VRG), nicht von Handlungen

seitens des Beschwerdeführers geleitet.

4.3.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die

Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Verfahrens betreffend Einziehung zwar

Anordnungen zur Begutachtung treffen kann (vgl. Facincani/Jendis,

Art. 31 N. 28). Es besteht jedoch keine rechtliche Grundlage dafür,

dies gänzlich dem Beschwerdeführer zu überlassen und ihm bereits im Voraus

die Kosten hierfür aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 2C_1086/2019 vom

24.

April 2020 E. 6.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden

VA 21 28 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). Vielmehr handelt es

sich um eine Aufforderung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung

(Art. 39 Abs. 1 VRG), wobei bei Nichtbefolgen entsprechende Folgen

drohen (Art. 39 Abs. 2 VRG). Die Kosten der Begutachtung stellen

reguläre Verfahrenskosten dar, worüber im Endentscheid über die Einziehung zu

befinden ist (vgl. Art. 134 VRG). Da der Beschwerdeführer das Verfahren

nicht eingeleitet hat, besteht darüber hinaus auch keine Möglichkeit zur

Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 133 Abs. 1 VRG e contrario;

vgl. allgemein Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau

Nr. 2023-000260 vom 15. März 2023 E. 3.3). Dies gilt selbst

dann, wenn der Beschwerdeführer die Begutachtung nicht spezifisch angefochten

bzw. seine Bereitschaft zur Mitwirkung und zur Begleichung eines

Kostenvorschusses signalisiert hat. Entgegen seiner Ansicht war eine

Begutachtung für die vorliegend angefochtene vorsorgliche Massnahme aber

nicht notwendig, da bereits genügend Anhaltspunkte für eine Gefährdung

vorhanden waren (vgl. obenstehende E. II/4.1). Eine weitergehende

Abklärung ist jedoch im Verfahren betreffend definitive Einziehung

vorzunehmen.

4.3.3

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung zusätzlich zur Einreichung eines Gutachtens zwei

weitere Voraussetzungen für die Rückgabe der Waffen festgehalten. So dürfe

kein mehrfacher Eintrag im Strafregister bestehen und es müssten zwei Jahre

seit Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vergangen sein.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die zeitliche Begrenzung im

Sinne einer Wartefrist keine rechtliche Grundlage besteht. Weder die

kantonalen Bestimmungen noch das Bundesrecht sehen eine solche vor, wobei

auch die Beschwerdegegnerin 1 keine entsprechende Grundlage anzuführen

vermag. Entsprechend darf die definitive Einziehung nicht erfolgen, sofern

die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Wenn dem Beschwerdeführer

also im Einziehungsverfahren keine Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung

nachgewiesen werden kann, sind die Waffen wieder herauszugeben, unabhängig

von zeitlichen Vorgaben. Die zusätzliche Vorgabe des fehlenden

Strafregistereintrags steht sodann zwar im Zusammenhang mit Art. 52

Abs. 1 lit. d WV im Sinne eines guten Leumunds. Sie kann vorliegend

jedoch ebenfalls nicht abschliessend als Voraussetzung verfügt werden, da das

Bundesrecht und die Praxis auch bei der Einziehung eine Einzelfallprüfung

voraussetzen (vgl. Facincani/Jendis, Art. 31 N. 27). Wie bereits

auch im Verfahren betreffend Beschlagnahmung der Waffen genügen Strafregistereinträge

nicht als Grundlage. Vielmehr muss ein Konnex zum sicheren Umgang mit Waffen

bestehen (vgl. obenstehende E. II/4.1). So gilt auch für den

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG des mehrfachen

Eintrags im Strafregister, dass hiermit eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet werden muss (vgl. Michael Bopp, in

Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017,

Art. 8 N. 27). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin 1

zwar berechtigt, im Rahmen des Verfahrens zur Einziehung der Waffen vom

Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug zu verlangen und diesen in die

Prüfung miteinzubeziehen. Sie kann dessen Inhalt jedoch nicht im Vornherein

als Voraussetzung für die Rückgabe der Waffen vorsehen.

4.3.4

Insgesamt folgt daraus, dass die

Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur

definitiven Einziehung zur Teilnahme an einer Begutachtung durch eine durch

sie auszusuchende Gutachterstelle auffordern kann. Die diesbezüglichen Kostenfolgen

hat sie jedoch im Endentscheid über die Einziehung der Waffen zu regeln.

Sodann kann sie die Einreichung eines Strafregisterauszugs anordnen. Die

Einziehung kann jedoch nicht ohne weitere Einzelfallprüfung vollzogen werden.

Entsprechend ist Disp.-Ziff. 3 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 aufzuheben.

4.4

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 17. Mai 2024

ist dahingehend anzupassen, als dass Disp.-Ziffn. 2 f. der

Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2024 aufzuheben

sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Der

Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur teilweise, indem seinem Begehren nur

in untergeordneten Punkten entsprochen wird. Dementsprechend rechtfertigt es

sich, dass er von den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 1'000.- drei Viertel zu tragen hat, wobei die restlichen Kosten auf

die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom

bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem

Beschwerdeführer Fr. 250.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen

steht ihm zu Lasten des Beschwerdegegners 2 sodann eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu (vgl. Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2

vom 17. Mai 2024 wird dahingehend angepasst, als dass

Disp.-Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom

8.

Dezember 2024 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Von

den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden

Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt und Fr. 250.- auf die

Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe

von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- zurückerstattet.

3.

Der

Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]