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Entscheid

VG.2024.00052

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

7. November 2024Deutsch22 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. November 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00052

A.______SA

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt

gegen

1.

B.______GmbH

Beschwerdegegner

vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager,

Rechtsanwalt

2.

Gemeinde Glarus Nord

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die B.______GmbH ist

Eigentümerin der in der Dorfkernzone gelegenen Parz.-Nr. 01, Grundbuch

[…]. Die darauf stehenden Gebäude dienen aktuell der Wohnnutzung sowie dem

Gastgewerbe. Am 2. Dezember 2020 stellte die B.______GmbH bei der

Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch für eine Nutzungsänderung in einen

Restaurantbetrieb sowie eine Kontaktbar mit Zimmervermietung. Nachdem dieses

öffentlich aufgelegt worden war, erhob die A.______SA als Eigentümerin der

direkt angrenzenden Parz.-Nr 02, Grundbuch […], am 29. Dezember

2020 Einsprache. Die Gemeinde Glarus Nord wies diese am 9. Juni 2021 ab

und erteilte die Baubewilligung. Die hiergegen von der A.______SA erhobene

Beschwerde vom 12. Juli 2021 hiess das Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU) am 2. Mai 2022 gut. Es wies die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und gegebenenfalls zur neuen Koordination an die

Gemeinde Glarus Nord zurück (Disp.-Ziff. 1).

2.

In Umsetzung des

Entscheids des DBU vom 2. Mai 2022 gab die Gemeinde Glarus Nord bei der

C.______AG ein Lärmgutachten in Auftrag, welches am 19. Dezember 2022 erstattet

wurde. In der Folge erteilte die Gemeinde Glarus Nord die Baubewilligung für

die Umnutzung auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], am 17. Mai 2023

erneut. Die hiergegen von der A.______SA erhobene Beschwerde vom

22. Juni 2023 wies das DBU am 23. Mai 2024 ab.

3.

Die A.______SA gelangte

mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 23. Mai 2024 sowie der

Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 17. Mai 2023. Die Baubewilligung

sei nicht zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der B.______GmbH. Die B.______GmbH und die Gemeinde Glarus Nord schlossen am

22. Juli 2024 bzw. am 7. August 2024 auf Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______SA.

Das DBU beantragte am 23. Juli 2024 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______SA.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79

Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 107 Abs. 1

VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)

sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens

(lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss

abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise

geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

1.2.2

Der kommunalen Autonomie kommt im Bau- und

Raumplanungsrecht eine herausragende Bedeutung zu. Die Ortsplanung ist

Aufgabe der Gemeinde und umfasst das kommunale Entwicklungskonzept, den

kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement (Art. 15

Abs. 1 RBG). Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften

kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im

Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (Christian Häuptli, in Andreas Baumann

et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00083 vom 24. Februar

2022.

E. II/3). Das

Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht

Planungsinstanz ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um lokale

Angelegenheiten geht. Es hat sich im Rahmen seiner Kognition Zurückhaltung

aufzuerlegen, selbst wenn es zur Prüfung der Angemessenheit berufen ist

(BGer-Urteil 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, mit

Hinweisen).

2.1

2.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, gemäss

dem Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom 2. Mai 2022 müssten

zeitgleich mit der Gewährung der streitbetroffenen Umnutzung auch die

Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Raucherlokal sowie den Öffnungszeiten

erteilt werden. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht

nachgekommen. Bei einer Verlängerung der Öffnungszeiten handle es sich um

einen formellen Entscheid, welcher im Dispositiv des Bewilligungsentscheids

aufzuführen sei. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werde

diesbezüglich zwar festgehalten, dass die Betriebszeiten zwingend einzuhalten

seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welche Öffnungszeiten effektiv gelten

würden. Damit fehle die vom Beschwerdegegner 3 geforderte koordinierte

Entscheideröffnung. Dies gelte umso mehr, als dass aus den Unterlagen

Widersprüche betreffend Öffnungszeiten ersichtlich seien, welche durch die

Beschwerdegegnerin 2 zu klären seien. Die Bewilligung als Raucherlokal

sei schliesslich zu Unrecht erteilt worden.

2.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt,

dass das Koordinationsgebot eingehalten worden sei. Gemäss Baubewilligung

dürfe der Betrieb nämlich nicht eröffnet werden, solange die übrigen

Bewilligungen nicht vorlägen und bei Nichteinhaltung der Auflagen würde er

unverzüglich geschlossen. Diese Verfügungsreihenfolge sei zulässig, da die

formelle Koordination nicht möglich sei. Die Öffnungszeiten seien

schliesslich klar ausgewiesen, wobei die Aussenterrasse lediglich bis

22.

Uhr geöffnet bleiben dürfe.

2.1.3

Die Beschwerdegegnerin 2 hält weiter fest, die im

ersten Baugesuch anbegehrten Bewilligungen seien mittlerweile zurückgezogen

worden, weil der damals vorgesehene Pächter sich anderweitig entschieden

habe. Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Baubewilligung habe kein

neuer Pächter gefunden werden können. Es liege jedoch in der Natur der Sache,

dass Gastro- und Rauchlokalbewilligungen sowie die Zusicherung von

Öffnungszeiten erst verfügt werden könnten, wenn der Bewilligungsinhaber

bestimmt sei. Eine Ausnahme hiervon könne gemacht werden, wenn

Liegenschaftseigentümer und Gastro-Bewilligungsinhaber die gleichen Personen

seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

2.2

Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage

neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen

oder der Einhaltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde

des Leitverfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu

koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander

abgestimmt und möglichst gleichzeitig eröffnet werden (Art. 68

Abs. 1 RBG). Leitverfahren ist dabei jenes Verfahren, welches am

frühesten eine umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht (Art. 68

Abs. 2 RBG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung

vom 23. Februar 2011 [BauV]). Sind die erforderlichen Verfügungen und

Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese dem

Gesuchsteller gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung

(Art. 68 Abs. 5 RBG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BauV). Sodann

verlangt das bundesrechtliche Koordinationsgebot gemäss Art. 25a

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG], dass

ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen

Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann

zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus keine

wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder

ergeben können (vgl. BGer-Urteil 1C_266/2018 vom 12. April 2019

E. 3.3, mit Hinweisen). Eine Koordination muss insbesondere dann nicht

gewährleistet werden, wenn ein Entscheid aus sachlichen Gründen erst nach der

Errichtung bzw. Änderung der betroffenen Baute bzw. Anlage

getroffen werden kann, wie dies beispielsweise bei Betriebsbewilligungen der

Fall sein kann. Im Baubewilligungsverfahren sind bestimmte Anforderungen,

welche sich aus der Gesetzgebung für den Betrieb ergeben, allerdings bereits

zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Arnold

Marti, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N. 33;

vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N. 26; vgl. auch das Memorial zur Landsgemeinde des Kantons Glarus 2010,

S. 155).

2.3

2.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Beschwerdegegners 3 vom

2.

Mai 2022 keine (starre) Verpflichtung zur koordinierten Eröffnung des

Baubewilligungsentscheids zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen für

den streitbetroffenen Geschäftsbetrieb. Zwar erwog der

Beschwerdegegner 3, dass eine Koordination erfolgen müsse, falls die

bereits erteilte Bewilligung zur Führung des Raucherlokals überprüft und

gegebenenfalls widerrufen werden müsse. Indessen hielt er im Dispositiv fest,

dass nur gegebenenfalls eine solche vorzunehmen sei. Der Entscheid erhellt

darüber hinaus, dass lediglich die im Entscheidzeitpunkt vorgelegene

Konstellation und nicht die nunmehr vorliegende Situation, bei welcher der

Verfügungsadressat der Betriebsbewilligung nicht (mehr) feststeht,

berücksichtigt wurde. Mit Blick darauf versteht es sich indessen von selbst,

dass eine Betriebsbewilligung nicht erteilt werden kann, wenn der

Verfügungsadressat bzw. der Adressat der Betriebsbewilligung nicht

bekannt ist, nicht zuletzt weil für solcher Art Bewilligungen keine

Rechtsgrundlage besteht. Der Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom

2.

Mai 2022 steht einer gestaffelten Eröffnung der einzelnen

Bewilligungen somit nicht entgegen.

2.3.2

Weiter gilt darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin 2 die noch zu erteilenden Betriebsbewilligungen bei

der Erteilung der Baubewilligung zumindest berücksichtigt hat, indem sie

Erstere als Bedingungen in der vorliegend angefochtenen Baubewilligung

formuliert hat. Zwar existieren aktuell noch keine gültigen Bewilligungen zur

Führung eines Raucherlokals und es wurden keine verbindlichen Öffnungszeiten

verfügt. Da – wie bereits erwähnt – jedoch auch noch kein Pächter

bzw. Geschäftsführer für den Betrieb feststeht, ist dieses gestaffelte

Vorgehen im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch vorstehende

E. II/2.3.1). So handelt es sich bei der Koordination denn auch nur um

ein Gebot und um keine zwingende Verpflichtung (vgl. Art. 68

Abs. 1 RBG), wobei insbesondere davon abgewichen werden kann, wenn eine

Staffelung sachlich begründet ist (vgl. vorstehende E. II/2.2).

Dies ist vorliegend der Fall. Die streitbetroffenen Bewilligungen richten

sich nämlich einerseits an die Beschwerdegegnerin 1 als Eigentümerin der

Liegenschaft und andererseits an die für die Betriebsführung verantwortliche

natürliche Person (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe

und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 1. Mai 2022 [GGG]) und

damit im Ergebnis nicht an dieselbe Person. Es ist damit ohne Weiteres

sachlich gerechtfertigt, dass die Baubewilligung unabhängig von den weiteren

Bewilligungen geprüft und erteilt wurde, weshalb im Ergebnis ein Eingriff in

das weite Ermessen der Baubewilligungsbehörde (vgl. vorstehende

E. II/1.2.2) nicht angezeigt ist.

2.3.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die

Bewilligung zur Führung eines Raucherlokals und diejenige der effektiv

einzuhaltenden Öffnungszeiten noch ausstehend sind. Sie wurden von der

Beschwerdegegnerin 2 zwar berechtigterweise bereits im Rahmen der

Auflagen als Voraussetzung für den Betrieb festgehalten, womit Letztere

aber einzig bestimmte Anforderungen, welche sich aus der Gesetzgebung für den

Betrieb ergeben, bereits berücksichtigt hat (vgl. vorstehende

E. II/2.2). Nichtsdestotrotz ist an

dieser Stelle aber noch nicht vertieft zu prüfen, ob der geplante Betrieb

einer Bewilligung für ein Raucherlokal und für verlängerte Öffnungszeiten

zugänglich ist, da dies durch die zuständige Behörde erst noch erstinstanzlich

und eigenständig gegenüber dem jeweiligen Adressaten, namentlich dem

Geschäftsführer des Betriebs, verfügt werden muss. Die für die Baubewilligung

und auch die Beschwerdeführerin relevante Folge der Öffnungszeiten, nämlich

die daraus resultierende Lärmbelastung, ist im Rahmen des Lärmschutzes jedoch

bereits im vorliegenden Entscheid zu prüfen (vgl. untenstehende

E. II/4.1 ff.). Dabei sind die in der angefochtenen Verfügung

festgehaltenen Öffnungszeiten nur, aber immerhin im Sinne einer Maximalregelung

zu verstehen, zumal bei darüber hinausgehenden Öffnungszeiten der Lärmschutz

im Rahmen der Baubewilligung nicht geprüft worden und damit nicht garantiert

wäre. Die Rüge der mangelhaften Eröffnung durch die Beschwerdegegnerin 2

zielt im Ergebnis somit ins Leere.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das

Bauvorhaben liege in der Dorfkernzone, worin nur mässig störende Betriebe

zulässig seien. Das streitbetroffene Vorhaben stelle keinen solchen

Geschäftsbetrieb dar. Weil angrenzend die Landschaftsschutzzone liege, sei

hierauf überdies ebenfalls Rücksicht zu nehmen. Das Quartier habe sich in den

letzten Jahren sodann stark hin zu einer reinen Wohnnutzung verändert. Dies

mit Ausnahme der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1. Die Qualifikation

des streitbetroffenen Betriebs sei aufgrund der gesamten Auswirkungen zu

beurteilen. Unabhängig von der genauen Bezeichnung handle es sich dabei um

einen solchen, in welchem sexgewerbliche Dienstleistungen angeboten würden

und welcher hauptsächlich ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich

von 02.00 bis 04.00 Uhr morgens, geöffnet sei. Die für die Abend- und

Nachtstunden vorgesehene Nutzung als Kontaktbar sei als stark störend zu

qualifizieren. Dies entspreche auch der bundesgerichtlichen Praxis.

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die Kontaktbar

sei zu Recht als mässig störender Betrieb qualifiziert worden. Die

Beschwerdegegnerin 2 habe keinen minimalen Wohnanteil von 60 % für

die Dorfzone als gemischte Zone festgelegt. Da bereits keine reinen

Wohnnutzungen, sondern unter anderem Gaststätten mit Abendveranstaltungen

zonenkonform seien, dürfe bei der vorliegend streitbetroffenen Nutzung kein

anderer Massstab gelten.

3.3

Beim streitbetroffenen Betrieb handelt es sich

unabhängig von dessen Bezeichnung um eine gewerbliche Nutzung, was von den

Parteien nicht in Abrede gestellt wird. Die Liegenschaft liegt gemäss

Zonenplan […] in der Dorfkernzone, worin Wohnbauten und höchstens mässig

störende Betriebe zulässig sind (Art. 6 Abs. 2 der Bauordnung […]

vom 18. Februar 2005 [BO […]]). Diese in der Bauordnung festgehaltenen

zulässigen Nutzungsmöglichkeiten werden durch die geltend gemachte,

tatsächliche Nutzung im streitbetroffenen Gebiet aber nicht durchbrochen.

Denn selbst wenn eine Wohnnutzung heute überwiegen würde, bestünde keine

Gewähr für deren Erhalt. Vielmehr wären neue und lediglich mässig störende

Gewerbebetriebe sowie deren Immissionen grundsätzlich zu dulden, sofern diese

die Anforderungen an die Zonenkonformität erfüllen, da kein Schutz in das

Vertrauen, wonach die bisherige Quartierstruktur unverändert erhalten bleibt,

besteht (vgl. BGer-Urteil 1C_499/2014 vom 25. März 2015

E. 6.2.2). Es gilt nachfolgend somit zu prüfen, ob der geplante Betrieb

als mässig störend zu qualifizieren ist. Dies unter Berücksichtigung der vom

Betrieb mutmasslich ausgehenden ideellen und materiellen Immissionen.

4.

4.1

4.1.1

Praxisgemäss gehen von sexgewerblichen Betrieben

ideelle Immissionen aus. Das diesbezügliche Konfliktpotential hängt dabei von

der Besiedlungsdichte des jeweiligen Gebiets ab. In Wohnzonen mit hohem

Wohnanteil wurden sexgewerbliche Betriebe aufgrund ideeller Immissionen in

der Vergangenheit generell als unzulässig qualifiziert. Gleichzeitig mindern

sexgewerbliche Betriebe dabei die Attraktivität eines Quartiers. Dies vor

allem dann, wenn sie nach aussen in Erscheinung treten, beispielsweise durch

Werbung, Gestaltung, Lärm- oder Geruchsimmissionen. Halten sich die

materiellen Immissionen jedoch in engen Grenzen, wirkt sich dies auf das Ausmass

der immateriellen Immissionen aus, womit das öffentliche Interesse an einem

Verbot sexgewerblicher Nutzung schwindet (Jannick Koller, Defizite in der

öffentlich-rechtlichen Regulierung der Sexarbeit in der Schweiz, ex ante

1/2017, 13 ff., 22, mit Verweis auf das BGer-Urteil 1C_499/2014 vom

25.

März 2015). Die Möglichkeit zum Erlass von Auflagen kann in

Kernzonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, bei der Prüfung

der Zonenkonformität entsprechender Betriebe deshalb ohne Willkür zu deren Gunsten

berücksichtigt werden (vgl. BGer-Urteil 1C_205/2019 vom 21. Februar

2020.

E. 3.4).

4.1.2

In

Anhang 4 BO […] werden exemplarisch einige

Beispiele für mässig störende Betriebe aufgelistet. Namentlich werden

Schreinereien, Zimmereien, Schmieden, mechanische Werkstätten, gewerbliche

Garagen, Spenglereien, Autosattlereien sowie Gaststätten inklusive

Speiserestaurants mit Abendveranstaltungen genannt. Eine Kontaktbar mit

Parkiermöglichkeit erscheint betreffend Parkierungslärm auf den ersten Blick

bereits weniger störend als eine gewerbliche Garage. Mit Blick auf den

Arbeitslärm erscheint er zudem weniger laut als bei einer Schreinerei oder

bei weiteren mechanischen Werkstätten und betreffend Gästelärm ist er

demjenigen bei einem Speiserestaurant mit Abendveranstaltung zumindest

ähnlich. Der vorliegende Fall weicht aber offensichtlich von den

Öffnungszeiten ab. Diese sind indessen bei der Lärmschutzprüfung zu

berücksichtigen (vgl. untenstehende E. II/4.2). Den potentiell für

die Beschwerdeführerin und weitere Anrainer ideell störenden Geräuschen des

Sexgewerbes, welche einer Kontaktbar anders als einem Restaurant eigen sind,

wird durch die Vorgabe, die Gebäudehülle geschlossen zu halten, jedoch

genügend Rechnung getragen (vgl. untenstehende E. II/5). Daraus folgt

insgesamt, dass einzig wegen der Art des geplanten Betriebes noch nicht auf

eine Zonenwidrigkeit geschlossen werden kann. Es verbleibt jedoch eine

Prüfung der konkret zu befürchtenden materiellen Immissionen, wobei

insbesondere die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen umstritten

ist.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Beschwerdegegner 3 habe sich nicht mit der gesamten Kritik am

Lärmgutachten, sondern nur mit den Öffnungszeiten der Aussenterrasse

auseinandergesetzt, wobei er von einer unrichtigen Annahme ausgegangen sei.

Der Lärmschutznachweis sei ebenfalls nicht aussagekräftig, da auch dieser von

unrichtigen Annahmen ausgehe. Dies sei namentlich bei den Öffnungszeiten der

Aussenterrasse, dem Maximalpegel der Hintergrundmusik bzw. Animation,

den relevanten Nutzungszeiten der Parkierungsanlage sowie die

Nutzungsfrequenz des Betriebs der Fall. Es sei davon auszugehen, dass der

Planungswert für den Parkierungslärm nicht eingehalten werde. Die Annahme des

Gutachters, wonach die Kommunikation im Vordergrund stehe, sei unzutreffend,

weshalb der angenommene Lärmpegel von 65 db(A) willkürlich sei. Der

Lärmpegel innerhalb der Gaststätte werde höher sein als 80 db(A). Die

Lärmimmissionen würden die Planungswerte insgesamt nicht einhalten. Weder das

Gutachten noch die Baubewilligung entsprächen nämlich den Anforderungen von

Cercle Bruit.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, die Annahme der

Beschwerdeführerin betreffend Lautstärke der Hintergrundmusik sei

unzutreffend, da das Ziel des Betriebs die verbale Kontaktaufnahme sei.

Bezüglich des Lärms der Parkierungsanlage sei darauf hinzuweisen, dass

bereits die Kantonsstrasse zu erheblichen Lärmimmissionen führe. Die

Fahrzeugfrequenz liege am Tag höher als in der Nacht und die Behauptung der

Beschwerdeführerin, wonach die Gäste die Autotüren zuknallen würden, entbehre

jeglicher Grundlage. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kunden einer

Kontaktbar stets um Diskretion bemüht seien.

4.3

Behördlich angeordneten Gutachten kommt in der Regel

ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der

Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig,

klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie auf

zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der Gutachter über

hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit verfügt

(Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf

2014, § 7 N. 146).

4.4

4.4.1

Wie bereits erwähnt, liegt die streitbetroffene

Liegenschaft in der Dorfkernzone, worin Wohnbauten und höchstens mässig

störende Betriebe zulässig sind (Art. 6 Abs. 2 BO […]). In der

massgebenden Zone herrscht die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43

Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

[LSV]) und es sind die Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und

50.

dB(A) in der Nacht einzuhalten (Anhang 3 Ziff. 2 LSV).

4.4.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 ein

Lärmgutachten eingeholt. Dieses stützt sich entgegen der Beschwerdeführerin

auf die relevanten gesetzlichen und fachlichen Grundlagen, einschliesslich

die Vollzugshilfe von Cercle Bruit zur Ermittlung und Beurteilung des

Lärms von öffentlichen Lokalen. Das Gutachten

präsentiert sich sodann als vollständig sowie nachvollziehbar und es wird

durch die Abteilung Umweltschutz und Energie als Fachbehörde gestützt. Was

die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt sodann nicht. Letztere

führt für ihre Kritik an den gutachterlichen Annahmen denn auch keine Belege

an, womit ihre Rügen im Ergebnis lediglich als unbelegte Parteibehauptungen

zu qualifizieren sind. Entgegen ihrer Ansicht erscheinen die Annahmen im

Gutachten betreffend Nutzungsfrequenzen und Nutzungszeiten vielmehr

vertretbar, was auch auf die Erläuterung zum Geräuschpegel im Innenraum

zutrifft. Die Annahme der Öffnungszeiten der Terrasse basiert schliesslich

auf dem Betriebskonzept, worauf sich letztlich auch die Baubewilligung

bezieht. Das Gutachten geht ausserdem regelmässig von erhöhten bzw. eher

pessimistischen Annahmen aus. Die Aussage der Gutachter, der Lärmschutz sei

genügend gewährleistet, kann somit insgesamt gefolgt werden. Entsprechend

bleibt zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin 2 angeordneten

Auflagen genügend sind, oder ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip weitere

Massnahmen notwendig sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]).

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der

angefochtenen Baubewilligung seien keine Massnahmen im Sinne des

Vorsorgeprinzips vorgeschlagen worden und die verfügten Auflagen seien

unklar, ungenügend oder nicht durchsetzbar. Die Vorgabe, wonach die

Gebäudehülle möglichst dauerhaft geschlossen zu halten sei, lasse einen

grossen Handlungsspielraum offen. Vor diesem Hintergrund seien bauliche

Massnahmen wie automatische Türschliessungen oder geschlossene Fenster mit

entsprechender Lüftung der Innenräume notwendig. Dies um zu gewährleisten, dass

kein Lärm nach aussen dringe. Die Auflage der Vermeidung von übermässigem

Gästelärm mit allfälligen Massnahmen sei ferner noch weniger greifbar. Über

die Übermässigkeit müsse im Streitfall nämlich ein Zivilgericht entscheiden,

was nicht den umweltschutzrechtlichen Vorgaben entspreche.

5.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich demgegenüber

auf den Standpunkt, die Auflagen seien ausreichend und weitere vorsorgliche

Massnahmen erübrigten sich. Die Auflage, dass die Gebäudehülle möglichst

dauerhaft geschlossen zu halten sei, sei unmissverständlich. Angesichts der

Kosten und des tiefen Lärmpegels sei die Installierung einer automatischen

Türschliessung und einer neuen Lüftung überdies unverhältnismässig.

5.2

5.2.1

Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen

versehen werden. Dies insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar

materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle

Rechtmässigkeit der Baute erreicht wird. Eine solche Auflage ist die mit

einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar. Wird die

Auflage nicht erfüllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der

Verfügung aus. Indessen kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem

Zwang durchsetzen (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2014.418 vom

31.

März 2015, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 919 ff.).

5.2.2

Jede einzelne Emission muss an der Quelle, ohne

Rücksicht auf den bestehenden Umweltzustand, vermieden oder begrenzt werden,

soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist. Damit soll die Umweltbelastung möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits-

und Lästigkeitsgrenze gehalten werden. Unnötige Emissionen, die sich ohne

Weiteres vermeiden lassen, sollen tatsächlich vermieden werden, und es soll

von vornherein eine optimale, nicht veraltete Technologie zum Einsatz kommen.

Gesamthaft beschränkt das Verhältnismässigkeitsprinzip die materielle

Tragweite des Vorsorgeprinzips (vgl. zum Ganzen Christoph Jäger, in

Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4.199 f.).

5.3

Gemäss dem im Recht liegenden und beweiswertigen

Lärmgutachten werden die Planungswerte bzw. Planungsrichtwerte gemäss der

Vollzugshilfe (Cercle Bruit) eingehalten. Die Vorgabe, wonach die

Gebäudehülle möglichst geschlossen zu halten sei, erscheint dabei sinnvoll

und genügend konkret. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die

entsprechende Auflage denn auch vom Gemeinwesen und damit im Bereich des

öffentlichen Rechts durchsetzbar, was im Übrigen auch auf die weiteren

Auflagen zutrifft. Hinzu kommen die im Baurecht enthaltenen Strafbestimmungen

(vgl. Art. 80 RBG), womit sich Weiterungen zur Einhaltung der

Auflagen erübrigen.

5.4

Die verfügten Auflagen erscheinen entgegen der

Beschwerdeführerin sodann als genügend. Eine komplette Versiegelung lediglich

mit einer internen Lüftung und komplett ohne die Möglichkeit die Fenster zu

öffnen, erweist sich demgegenüber als unverhältnismässig und mit Blick auf

die (zumindest) temporär als Wohnraum genutzten Zimmer auch aus

wohnhygienischen Gründen nicht angebracht. Eine automatische Türschliessung

stellt bei Einhaltung der Planungswerte darüber hinaus ebenfalls eine

unverhältnismässige Auflage dar, wobei bei Nichteinhaltung der verfügten

Auflagen weitere Massnahmen jedoch immer noch in Betracht gezogen werden

können. Dies wird in Disp.-Ziff. 1.1.7 der Baubewilligung denn auch

festgehalten, wobei das Gemeinwesen insgesamt dazu gehalten ist, die

Umsetzung der streitbetroffenen Bewilligung sicherzustellen und bei Bedarf

eine allfällige Ergänzung von Auflagen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil 1C_426/2008

vom 12. Februar 2009 E. 2.2.3).

6.

Zusammenfassend ist die

Erteilung der Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu

beanstanden. Die geplante Baute erweist sich als zonenkonform. Überdies wird

dem Vorsorgeprinzip mit den verfügten Auflagen genügend Rechnung getragen.

Die Beschwerdegegnerin 2 hat das Baugesuch im Ergebnis willkürfrei und

im Rahmen ihres grossen Ermessens, in welches das Gericht nicht ohne Not

eingreift, zu Recht bewilligt.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

2.1

2.1.1

Soweit an einem Beschwerdeverfahren Parteien mit

gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann gemäss Art. 138

Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt, eine

angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Aus dem Umstand, dass

nur eine "angemessene"

Parteientschädigung zuzusprechen ist, leitet das Verwaltungsgericht in

ständiger Praxis ab, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht

sämtliche erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern

nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Im Übrigen hat die

entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand selber zu tragen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass es der entschädigungsberechtigten Partei

grundsätzlich zuzumuten ist, für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten

selber aufzukommen (vgl. Plüss, § 17 N. 80). Nach welchen

Kriterien die Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare

Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss

die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss

§ 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im

Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni

1987.

(KoV) bemisst sich die

Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde

(für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des

Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie

nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen

Interessen an der Angelegenheit

(VGer-Urteil VG.2020.00061 vom 24. Juni 2021 E. III/2.2, mit

Hinweisen).

2.1.2

Reicht ein Rechtsvertreter eine Honorarnote

ein oder legt er anderswie dar, wie hoch sein Aufwand war, folgt aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), dass die Behörde verpflichtet

ist, zu begründen, weshalb sie die Höhe der zugesprochenen

Parteientschädigung als angemessen erachtet. Mit anderen Worten darf sie sich

in einem derartigen Fall nicht damit begnügen, ohne nähere Begründung eine

"angemessene Parteientschädigung" zuzusprechen (Plüss, § 17

N. 87). Im Gegensatz zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands müssen aber weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz

genau beziffert werden, sondern es genügt, wenn die Parteientschädigung unter

Berücksichtigung der dargelegten Kriterien in pflichtgemässer

Ermessensausübung festgesetzt wird (VGer-Urteil

VG.2020.00061 vom 24. Juni 2021 E. III/2.3, mit Hinweisen).

2.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1

reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote im Gesamtbetrag von

Fr. 3'403.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ein. Mit Blick darauf

ist darauf hinzuweisen, dass die Streitsache für die Partei

zwar nicht unerheblich ist. Indessen beinhaltete das Verfahren weder

überdurchschnittlich komplexe baurechtliche Fragen noch liegen für eine

baurechtliche Streitigkeit überdurchschnittlich umfangreiche Akten vor. Es

wurde sodann lediglich ein Schriftenwechsel

durchgeführt und der materielle Teil der Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin 1 umfasst maximal nur etwa neun Seiten, wobei sich

der Rechtsvertreter an der Beschwerdeschrift sowie den darin gemachten

Ausführungen orientieren konnte bzw. letztlich keine eigenen Rügen

substantiieren musste. Angesichts all dieser Umstände erscheint eine

Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen, welche der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

2.3

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin

schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG e contrario). Mangels besonderer Umstände ist der

Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls keine solche zuzusprechen

(vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt

und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]