VG.2024.00052
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
7. November 2024Deutsch22 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. November 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00052
A.______SA
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt
gegen
1.
B.______GmbH
Beschwerdegegner
vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager,
Rechtsanwalt
2.
Gemeinde Glarus Nord
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die B.______GmbH ist
Eigentümerin der in der Dorfkernzone gelegenen Parz.-Nr. 01, Grundbuch
[…]. Die darauf stehenden Gebäude dienen aktuell der Wohnnutzung sowie dem
Gastgewerbe. Am 2. Dezember 2020 stellte die B.______GmbH bei der
Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch für eine Nutzungsänderung in einen
Restaurantbetrieb sowie eine Kontaktbar mit Zimmervermietung. Nachdem dieses
öffentlich aufgelegt worden war, erhob die A.______SA als Eigentümerin der
direkt angrenzenden Parz.-Nr 02, Grundbuch […], am 29. Dezember
2020 Einsprache. Die Gemeinde Glarus Nord wies diese am 9. Juni 2021 ab
und erteilte die Baubewilligung. Die hiergegen von der A.______SA erhobene
Beschwerde vom 12. Juli 2021 hiess das Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) am 2. Mai 2022 gut. Es wies die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und gegebenenfalls zur neuen Koordination an die
Gemeinde Glarus Nord zurück (Disp.-Ziff. 1).
2.
In Umsetzung des
Entscheids des DBU vom 2. Mai 2022 gab die Gemeinde Glarus Nord bei der
C.______AG ein Lärmgutachten in Auftrag, welches am 19. Dezember 2022 erstattet
wurde. In der Folge erteilte die Gemeinde Glarus Nord die Baubewilligung für
die Umnutzung auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], am 17. Mai 2023
erneut. Die hiergegen von der A.______SA erhobene Beschwerde vom
22. Juni 2023 wies das DBU am 23. Mai 2024 ab.
3.
Die A.______SA gelangte
mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 23. Mai 2024 sowie der
Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 17. Mai 2023. Die Baubewilligung
sei nicht zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der B.______GmbH. Die B.______GmbH und die Gemeinde Glarus Nord schlossen am
22. Juli 2024 bzw. am 7. August 2024 auf Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______SA.
Das DBU beantragte am 23. Juli 2024 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der A.______SA.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 107 Abs. 1
VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)
sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens
(lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
1.2.2
Der kommunalen Autonomie kommt im Bau- und
Raumplanungsrecht eine herausragende Bedeutung zu. Die Ortsplanung ist
Aufgabe der Gemeinde und umfasst das kommunale Entwicklungskonzept, den
kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement (Art. 15
Abs. 1 RBG). Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften
kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im
Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (Christian Häuptli, in Andreas Baumann
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00083 vom 24. Februar
2022.
E. II/3). Das
Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht
Planungsinstanz ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um lokale
Angelegenheiten geht. Es hat sich im Rahmen seiner Kognition Zurückhaltung
aufzuerlegen, selbst wenn es zur Prüfung der Angemessenheit berufen ist
(BGer-Urteil 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, mit
Hinweisen).
2.1
2.1.1
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, gemäss
dem Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom 2. Mai 2022 müssten
zeitgleich mit der Gewährung der streitbetroffenen Umnutzung auch die
Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Raucherlokal sowie den Öffnungszeiten
erteilt werden. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht
nachgekommen. Bei einer Verlängerung der Öffnungszeiten handle es sich um
einen formellen Entscheid, welcher im Dispositiv des Bewilligungsentscheids
aufzuführen sei. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werde
diesbezüglich zwar festgehalten, dass die Betriebszeiten zwingend einzuhalten
seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welche Öffnungszeiten effektiv gelten
würden. Damit fehle die vom Beschwerdegegner 3 geforderte koordinierte
Entscheideröffnung. Dies gelte umso mehr, als dass aus den Unterlagen
Widersprüche betreffend Öffnungszeiten ersichtlich seien, welche durch die
Beschwerdegegnerin 2 zu klären seien. Die Bewilligung als Raucherlokal
sei schliesslich zu Unrecht erteilt worden.
2.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt,
dass das Koordinationsgebot eingehalten worden sei. Gemäss Baubewilligung
dürfe der Betrieb nämlich nicht eröffnet werden, solange die übrigen
Bewilligungen nicht vorlägen und bei Nichteinhaltung der Auflagen würde er
unverzüglich geschlossen. Diese Verfügungsreihenfolge sei zulässig, da die
formelle Koordination nicht möglich sei. Die Öffnungszeiten seien
schliesslich klar ausgewiesen, wobei die Aussenterrasse lediglich bis
22.
Uhr geöffnet bleiben dürfe.
2.1.3
Die Beschwerdegegnerin 2 hält weiter fest, die im
ersten Baugesuch anbegehrten Bewilligungen seien mittlerweile zurückgezogen
worden, weil der damals vorgesehene Pächter sich anderweitig entschieden
habe. Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Baubewilligung habe kein
neuer Pächter gefunden werden können. Es liege jedoch in der Natur der Sache,
dass Gastro- und Rauchlokalbewilligungen sowie die Zusicherung von
Öffnungszeiten erst verfügt werden könnten, wenn der Bewilligungsinhaber
bestimmt sei. Eine Ausnahme hiervon könne gemacht werden, wenn
Liegenschaftseigentümer und Gastro-Bewilligungsinhaber die gleichen Personen
seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
2.2
Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage
neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen
oder der Einhaltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde
des Leitverfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu
koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander
abgestimmt und möglichst gleichzeitig eröffnet werden (Art. 68
Abs. 1 RBG). Leitverfahren ist dabei jenes Verfahren, welches am
frühesten eine umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht (Art. 68
Abs. 2 RBG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung
vom 23. Februar 2011 [BauV]). Sind die erforderlichen Verfügungen und
Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese dem
Gesuchsteller gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung
(Art. 68 Abs. 5 RBG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BauV). Sodann
verlangt das bundesrechtliche Koordinationsgebot gemäss Art. 25a
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG], dass
ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen
Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann
zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus keine
wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder
ergeben können (vgl. BGer-Urteil 1C_266/2018 vom 12. April 2019
E. 3.3, mit Hinweisen). Eine Koordination muss insbesondere dann nicht
gewährleistet werden, wenn ein Entscheid aus sachlichen Gründen erst nach der
Errichtung bzw. Änderung der betroffenen Baute bzw. Anlage
getroffen werden kann, wie dies beispielsweise bei Betriebsbewilligungen der
Fall sein kann. Im Baubewilligungsverfahren sind bestimmte Anforderungen,
welche sich aus der Gesetzgebung für den Betrieb ergeben, allerdings bereits
zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Arnold
Marti, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,
Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N. 33;
vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N. 26; vgl. auch das Memorial zur Landsgemeinde des Kantons Glarus 2010,
S. 155).
2.3
2.3.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Beschwerdegegners 3 vom
2.
Mai 2022 keine (starre) Verpflichtung zur koordinierten Eröffnung des
Baubewilligungsentscheids zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen für
den streitbetroffenen Geschäftsbetrieb. Zwar erwog der
Beschwerdegegner 3, dass eine Koordination erfolgen müsse, falls die
bereits erteilte Bewilligung zur Führung des Raucherlokals überprüft und
gegebenenfalls widerrufen werden müsse. Indessen hielt er im Dispositiv fest,
dass nur gegebenenfalls eine solche vorzunehmen sei. Der Entscheid erhellt
darüber hinaus, dass lediglich die im Entscheidzeitpunkt vorgelegene
Konstellation und nicht die nunmehr vorliegende Situation, bei welcher der
Verfügungsadressat der Betriebsbewilligung nicht (mehr) feststeht,
berücksichtigt wurde. Mit Blick darauf versteht es sich indessen von selbst,
dass eine Betriebsbewilligung nicht erteilt werden kann, wenn der
Verfügungsadressat bzw. der Adressat der Betriebsbewilligung nicht
bekannt ist, nicht zuletzt weil für solcher Art Bewilligungen keine
Rechtsgrundlage besteht. Der Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom
2.
Mai 2022 steht einer gestaffelten Eröffnung der einzelnen
Bewilligungen somit nicht entgegen.
2.3.2
Weiter gilt darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 die noch zu erteilenden Betriebsbewilligungen bei
der Erteilung der Baubewilligung zumindest berücksichtigt hat, indem sie
Erstere als Bedingungen in der vorliegend angefochtenen Baubewilligung
formuliert hat. Zwar existieren aktuell noch keine gültigen Bewilligungen zur
Führung eines Raucherlokals und es wurden keine verbindlichen Öffnungszeiten
verfügt. Da – wie bereits erwähnt – jedoch auch noch kein Pächter
bzw. Geschäftsführer für den Betrieb feststeht, ist dieses gestaffelte
Vorgehen im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch vorstehende
E. II/2.3.1). So handelt es sich bei der Koordination denn auch nur um
ein Gebot und um keine zwingende Verpflichtung (vgl. Art. 68
Abs. 1 RBG), wobei insbesondere davon abgewichen werden kann, wenn eine
Staffelung sachlich begründet ist (vgl. vorstehende E. II/2.2).
Dies ist vorliegend der Fall. Die streitbetroffenen Bewilligungen richten
sich nämlich einerseits an die Beschwerdegegnerin 1 als Eigentümerin der
Liegenschaft und andererseits an die für die Betriebsführung verantwortliche
natürliche Person (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe
und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 1. Mai 2022 [GGG]) und
damit im Ergebnis nicht an dieselbe Person. Es ist damit ohne Weiteres
sachlich gerechtfertigt, dass die Baubewilligung unabhängig von den weiteren
Bewilligungen geprüft und erteilt wurde, weshalb im Ergebnis ein Eingriff in
das weite Ermessen der Baubewilligungsbehörde (vgl. vorstehende
E. II/1.2.2) nicht angezeigt ist.
2.3.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Bewilligung zur Führung eines Raucherlokals und diejenige der effektiv
einzuhaltenden Öffnungszeiten noch ausstehend sind. Sie wurden von der
Beschwerdegegnerin 2 zwar berechtigterweise bereits im Rahmen der
Auflagen als Voraussetzung für den Betrieb festgehalten, womit Letztere
aber einzig bestimmte Anforderungen, welche sich aus der Gesetzgebung für den
Betrieb ergeben, bereits berücksichtigt hat (vgl. vorstehende
E. II/2.2). Nichtsdestotrotz ist an
dieser Stelle aber noch nicht vertieft zu prüfen, ob der geplante Betrieb
einer Bewilligung für ein Raucherlokal und für verlängerte Öffnungszeiten
zugänglich ist, da dies durch die zuständige Behörde erst noch erstinstanzlich
und eigenständig gegenüber dem jeweiligen Adressaten, namentlich dem
Geschäftsführer des Betriebs, verfügt werden muss. Die für die Baubewilligung
und auch die Beschwerdeführerin relevante Folge der Öffnungszeiten, nämlich
die daraus resultierende Lärmbelastung, ist im Rahmen des Lärmschutzes jedoch
bereits im vorliegenden Entscheid zu prüfen (vgl. untenstehende
E. II/4.1 ff.). Dabei sind die in der angefochtenen Verfügung
festgehaltenen Öffnungszeiten nur, aber immerhin im Sinne einer Maximalregelung
zu verstehen, zumal bei darüber hinausgehenden Öffnungszeiten der Lärmschutz
im Rahmen der Baubewilligung nicht geprüft worden und damit nicht garantiert
wäre. Die Rüge der mangelhaften Eröffnung durch die Beschwerdegegnerin 2
zielt im Ergebnis somit ins Leere.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das
Bauvorhaben liege in der Dorfkernzone, worin nur mässig störende Betriebe
zulässig seien. Das streitbetroffene Vorhaben stelle keinen solchen
Geschäftsbetrieb dar. Weil angrenzend die Landschaftsschutzzone liege, sei
hierauf überdies ebenfalls Rücksicht zu nehmen. Das Quartier habe sich in den
letzten Jahren sodann stark hin zu einer reinen Wohnnutzung verändert. Dies
mit Ausnahme der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1. Die Qualifikation
des streitbetroffenen Betriebs sei aufgrund der gesamten Auswirkungen zu
beurteilen. Unabhängig von der genauen Bezeichnung handle es sich dabei um
einen solchen, in welchem sexgewerbliche Dienstleistungen angeboten würden
und welcher hauptsächlich ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich
von 02.00 bis 04.00 Uhr morgens, geöffnet sei. Die für die Abend- und
Nachtstunden vorgesehene Nutzung als Kontaktbar sei als stark störend zu
qualifizieren. Dies entspreche auch der bundesgerichtlichen Praxis.
3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die Kontaktbar
sei zu Recht als mässig störender Betrieb qualifiziert worden. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe keinen minimalen Wohnanteil von 60 % für
die Dorfzone als gemischte Zone festgelegt. Da bereits keine reinen
Wohnnutzungen, sondern unter anderem Gaststätten mit Abendveranstaltungen
zonenkonform seien, dürfe bei der vorliegend streitbetroffenen Nutzung kein
anderer Massstab gelten.
3.3
Beim streitbetroffenen Betrieb handelt es sich
unabhängig von dessen Bezeichnung um eine gewerbliche Nutzung, was von den
Parteien nicht in Abrede gestellt wird. Die Liegenschaft liegt gemäss
Zonenplan […] in der Dorfkernzone, worin Wohnbauten und höchstens mässig
störende Betriebe zulässig sind (Art. 6 Abs. 2 der Bauordnung […]
vom 18. Februar 2005 [BO […]]). Diese in der Bauordnung festgehaltenen
zulässigen Nutzungsmöglichkeiten werden durch die geltend gemachte,
tatsächliche Nutzung im streitbetroffenen Gebiet aber nicht durchbrochen.
Denn selbst wenn eine Wohnnutzung heute überwiegen würde, bestünde keine
Gewähr für deren Erhalt. Vielmehr wären neue und lediglich mässig störende
Gewerbebetriebe sowie deren Immissionen grundsätzlich zu dulden, sofern diese
die Anforderungen an die Zonenkonformität erfüllen, da kein Schutz in das
Vertrauen, wonach die bisherige Quartierstruktur unverändert erhalten bleibt,
besteht (vgl. BGer-Urteil 1C_499/2014 vom 25. März 2015
E. 6.2.2). Es gilt nachfolgend somit zu prüfen, ob der geplante Betrieb
als mässig störend zu qualifizieren ist. Dies unter Berücksichtigung der vom
Betrieb mutmasslich ausgehenden ideellen und materiellen Immissionen.
4.
4.1
4.1.1
Praxisgemäss gehen von sexgewerblichen Betrieben
ideelle Immissionen aus. Das diesbezügliche Konfliktpotential hängt dabei von
der Besiedlungsdichte des jeweiligen Gebiets ab. In Wohnzonen mit hohem
Wohnanteil wurden sexgewerbliche Betriebe aufgrund ideeller Immissionen in
der Vergangenheit generell als unzulässig qualifiziert. Gleichzeitig mindern
sexgewerbliche Betriebe dabei die Attraktivität eines Quartiers. Dies vor
allem dann, wenn sie nach aussen in Erscheinung treten, beispielsweise durch
Werbung, Gestaltung, Lärm- oder Geruchsimmissionen. Halten sich die
materiellen Immissionen jedoch in engen Grenzen, wirkt sich dies auf das Ausmass
der immateriellen Immissionen aus, womit das öffentliche Interesse an einem
Verbot sexgewerblicher Nutzung schwindet (Jannick Koller, Defizite in der
öffentlich-rechtlichen Regulierung der Sexarbeit in der Schweiz, ex ante
1/2017, 13 ff., 22, mit Verweis auf das BGer-Urteil 1C_499/2014 vom
25.
März 2015). Die Möglichkeit zum Erlass von Auflagen kann in
Kernzonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, bei der Prüfung
der Zonenkonformität entsprechender Betriebe deshalb ohne Willkür zu deren Gunsten
berücksichtigt werden (vgl. BGer-Urteil 1C_205/2019 vom 21. Februar
2020.
E. 3.4).
4.1.2
In
Anhang 4 BO […] werden exemplarisch einige
Beispiele für mässig störende Betriebe aufgelistet. Namentlich werden
Schreinereien, Zimmereien, Schmieden, mechanische Werkstätten, gewerbliche
Garagen, Spenglereien, Autosattlereien sowie Gaststätten inklusive
Speiserestaurants mit Abendveranstaltungen genannt. Eine Kontaktbar mit
Parkiermöglichkeit erscheint betreffend Parkierungslärm auf den ersten Blick
bereits weniger störend als eine gewerbliche Garage. Mit Blick auf den
Arbeitslärm erscheint er zudem weniger laut als bei einer Schreinerei oder
bei weiteren mechanischen Werkstätten und betreffend Gästelärm ist er
demjenigen bei einem Speiserestaurant mit Abendveranstaltung zumindest
ähnlich. Der vorliegende Fall weicht aber offensichtlich von den
Öffnungszeiten ab. Diese sind indessen bei der Lärmschutzprüfung zu
berücksichtigen (vgl. untenstehende E. II/4.2). Den potentiell für
die Beschwerdeführerin und weitere Anrainer ideell störenden Geräuschen des
Sexgewerbes, welche einer Kontaktbar anders als einem Restaurant eigen sind,
wird durch die Vorgabe, die Gebäudehülle geschlossen zu halten, jedoch
genügend Rechnung getragen (vgl. untenstehende E. II/5). Daraus folgt
insgesamt, dass einzig wegen der Art des geplanten Betriebes noch nicht auf
eine Zonenwidrigkeit geschlossen werden kann. Es verbleibt jedoch eine
Prüfung der konkret zu befürchtenden materiellen Immissionen, wobei
insbesondere die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen umstritten
ist.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Beschwerdegegner 3 habe sich nicht mit der gesamten Kritik am
Lärmgutachten, sondern nur mit den Öffnungszeiten der Aussenterrasse
auseinandergesetzt, wobei er von einer unrichtigen Annahme ausgegangen sei.
Der Lärmschutznachweis sei ebenfalls nicht aussagekräftig, da auch dieser von
unrichtigen Annahmen ausgehe. Dies sei namentlich bei den Öffnungszeiten der
Aussenterrasse, dem Maximalpegel der Hintergrundmusik bzw. Animation,
den relevanten Nutzungszeiten der Parkierungsanlage sowie die
Nutzungsfrequenz des Betriebs der Fall. Es sei davon auszugehen, dass der
Planungswert für den Parkierungslärm nicht eingehalten werde. Die Annahme des
Gutachters, wonach die Kommunikation im Vordergrund stehe, sei unzutreffend,
weshalb der angenommene Lärmpegel von 65 db(A) willkürlich sei. Der
Lärmpegel innerhalb der Gaststätte werde höher sein als 80 db(A). Die
Lärmimmissionen würden die Planungswerte insgesamt nicht einhalten. Weder das
Gutachten noch die Baubewilligung entsprächen nämlich den Anforderungen von
Cercle Bruit.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, die Annahme der
Beschwerdeführerin betreffend Lautstärke der Hintergrundmusik sei
unzutreffend, da das Ziel des Betriebs die verbale Kontaktaufnahme sei.
Bezüglich des Lärms der Parkierungsanlage sei darauf hinzuweisen, dass
bereits die Kantonsstrasse zu erheblichen Lärmimmissionen führe. Die
Fahrzeugfrequenz liege am Tag höher als in der Nacht und die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach die Gäste die Autotüren zuknallen würden, entbehre
jeglicher Grundlage. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kunden einer
Kontaktbar stets um Diskretion bemüht seien.
4.3
Behördlich angeordneten Gutachten kommt in der Regel
ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der
Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig,
klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie auf
zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der Gutachter über
hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit verfügt
(Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2014, § 7 N. 146).
4.4
4.4.1
Wie bereits erwähnt, liegt die streitbetroffene
Liegenschaft in der Dorfkernzone, worin Wohnbauten und höchstens mässig
störende Betriebe zulässig sind (Art. 6 Abs. 2 BO […]). In der
massgebenden Zone herrscht die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43
Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
[LSV]) und es sind die Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und
50.
dB(A) in der Nacht einzuhalten (Anhang 3 Ziff. 2 LSV).
4.4.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 ein
Lärmgutachten eingeholt. Dieses stützt sich entgegen der Beschwerdeführerin
auf die relevanten gesetzlichen und fachlichen Grundlagen, einschliesslich
die Vollzugshilfe von Cercle Bruit zur Ermittlung und Beurteilung des
Lärms von öffentlichen Lokalen. Das Gutachten
präsentiert sich sodann als vollständig sowie nachvollziehbar und es wird
durch die Abteilung Umweltschutz und Energie als Fachbehörde gestützt. Was
die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt sodann nicht. Letztere
führt für ihre Kritik an den gutachterlichen Annahmen denn auch keine Belege
an, womit ihre Rügen im Ergebnis lediglich als unbelegte Parteibehauptungen
zu qualifizieren sind. Entgegen ihrer Ansicht erscheinen die Annahmen im
Gutachten betreffend Nutzungsfrequenzen und Nutzungszeiten vielmehr
vertretbar, was auch auf die Erläuterung zum Geräuschpegel im Innenraum
zutrifft. Die Annahme der Öffnungszeiten der Terrasse basiert schliesslich
auf dem Betriebskonzept, worauf sich letztlich auch die Baubewilligung
bezieht. Das Gutachten geht ausserdem regelmässig von erhöhten bzw. eher
pessimistischen Annahmen aus. Die Aussage der Gutachter, der Lärmschutz sei
genügend gewährleistet, kann somit insgesamt gefolgt werden. Entsprechend
bleibt zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin 2 angeordneten
Auflagen genügend sind, oder ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip weitere
Massnahmen notwendig sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]).
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der
angefochtenen Baubewilligung seien keine Massnahmen im Sinne des
Vorsorgeprinzips vorgeschlagen worden und die verfügten Auflagen seien
unklar, ungenügend oder nicht durchsetzbar. Die Vorgabe, wonach die
Gebäudehülle möglichst dauerhaft geschlossen zu halten sei, lasse einen
grossen Handlungsspielraum offen. Vor diesem Hintergrund seien bauliche
Massnahmen wie automatische Türschliessungen oder geschlossene Fenster mit
entsprechender Lüftung der Innenräume notwendig. Dies um zu gewährleisten, dass
kein Lärm nach aussen dringe. Die Auflage der Vermeidung von übermässigem
Gästelärm mit allfälligen Massnahmen sei ferner noch weniger greifbar. Über
die Übermässigkeit müsse im Streitfall nämlich ein Zivilgericht entscheiden,
was nicht den umweltschutzrechtlichen Vorgaben entspreche.
5.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich demgegenüber
auf den Standpunkt, die Auflagen seien ausreichend und weitere vorsorgliche
Massnahmen erübrigten sich. Die Auflage, dass die Gebäudehülle möglichst
dauerhaft geschlossen zu halten sei, sei unmissverständlich. Angesichts der
Kosten und des tiefen Lärmpegels sei die Installierung einer automatischen
Türschliessung und einer neuen Lüftung überdies unverhältnismässig.
5.2
5.2.1
Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Dies insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar
materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle
Rechtmässigkeit der Baute erreicht wird. Eine solche Auflage ist die mit
einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar. Wird die
Auflage nicht erfüllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der
Verfügung aus. Indessen kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem
Zwang durchsetzen (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2014.418 vom
31.
März 2015, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 919 ff.).
5.2.2
Jede einzelne Emission muss an der Quelle, ohne
Rücksicht auf den bestehenden Umweltzustand, vermieden oder begrenzt werden,
soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist. Damit soll die Umweltbelastung möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits-
und Lästigkeitsgrenze gehalten werden. Unnötige Emissionen, die sich ohne
Weiteres vermeiden lassen, sollen tatsächlich vermieden werden, und es soll
von vornherein eine optimale, nicht veraltete Technologie zum Einsatz kommen.
Gesamthaft beschränkt das Verhältnismässigkeitsprinzip die materielle
Tragweite des Vorsorgeprinzips (vgl. zum Ganzen Christoph Jäger, in
Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4.199 f.).
5.3
Gemäss dem im Recht liegenden und beweiswertigen
Lärmgutachten werden die Planungswerte bzw. Planungsrichtwerte gemäss der
Vollzugshilfe (Cercle Bruit) eingehalten. Die Vorgabe, wonach die
Gebäudehülle möglichst geschlossen zu halten sei, erscheint dabei sinnvoll
und genügend konkret. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die
entsprechende Auflage denn auch vom Gemeinwesen und damit im Bereich des
öffentlichen Rechts durchsetzbar, was im Übrigen auch auf die weiteren
Auflagen zutrifft. Hinzu kommen die im Baurecht enthaltenen Strafbestimmungen
(vgl. Art. 80 RBG), womit sich Weiterungen zur Einhaltung der
Auflagen erübrigen.
5.4
Die verfügten Auflagen erscheinen entgegen der
Beschwerdeführerin sodann als genügend. Eine komplette Versiegelung lediglich
mit einer internen Lüftung und komplett ohne die Möglichkeit die Fenster zu
öffnen, erweist sich demgegenüber als unverhältnismässig und mit Blick auf
die (zumindest) temporär als Wohnraum genutzten Zimmer auch aus
wohnhygienischen Gründen nicht angebracht. Eine automatische Türschliessung
stellt bei Einhaltung der Planungswerte darüber hinaus ebenfalls eine
unverhältnismässige Auflage dar, wobei bei Nichteinhaltung der verfügten
Auflagen weitere Massnahmen jedoch immer noch in Betracht gezogen werden
können. Dies wird in Disp.-Ziff. 1.1.7 der Baubewilligung denn auch
festgehalten, wobei das Gemeinwesen insgesamt dazu gehalten ist, die
Umsetzung der streitbetroffenen Bewilligung sicherzustellen und bei Bedarf
eine allfällige Ergänzung von Auflagen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil 1C_426/2008
vom 12. Februar 2009 E. 2.2.3).
6.
Zusammenfassend ist die
Erteilung der Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu
beanstanden. Die geplante Baute erweist sich als zonenkonform. Überdies wird
dem Vorsorgeprinzip mit den verfügten Auflagen genügend Rechnung getragen.
Die Beschwerdegegnerin 2 hat das Baugesuch im Ergebnis willkürfrei und
im Rahmen ihres grossen Ermessens, in welches das Gericht nicht ohne Not
eingreift, zu Recht bewilligt.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
2.1
2.1.1
Soweit an einem Beschwerdeverfahren Parteien mit
gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann gemäss Art. 138
Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt, eine
angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Aus dem Umstand, dass
nur eine "angemessene"
Parteientschädigung zuzusprechen ist, leitet das Verwaltungsgericht in
ständiger Praxis ab, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht
sämtliche erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern
nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Im Übrigen hat die
entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand selber zu tragen.
Dabei wird davon ausgegangen, dass es der entschädigungsberechtigten Partei
grundsätzlich zuzumuten ist, für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten
selber aufzukommen (vgl. Plüss, § 17 N. 80). Nach welchen
Kriterien die Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare
Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss
die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im
Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni
1987.
(KoV) bemisst sich die
Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde
(für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des
Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie
nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen
Interessen an der Angelegenheit
(VGer-Urteil VG.2020.00061 vom 24. Juni 2021 E. III/2.2, mit
Hinweisen).
2.1.2
Reicht ein Rechtsvertreter eine Honorarnote
ein oder legt er anderswie dar, wie hoch sein Aufwand war, folgt aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), dass die Behörde verpflichtet
ist, zu begründen, weshalb sie die Höhe der zugesprochenen
Parteientschädigung als angemessen erachtet. Mit anderen Worten darf sie sich
in einem derartigen Fall nicht damit begnügen, ohne nähere Begründung eine
"angemessene Parteientschädigung" zuzusprechen (Plüss, § 17
N. 87). Im Gegensatz zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands müssen aber weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz
genau beziffert werden, sondern es genügt, wenn die Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der dargelegten Kriterien in pflichtgemässer
Ermessensausübung festgesetzt wird (VGer-Urteil
VG.2020.00061 vom 24. Juni 2021 E. III/2.3, mit Hinweisen).
2.2
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1
reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote im Gesamtbetrag von
Fr. 3'403.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ein. Mit Blick darauf
ist darauf hinzuweisen, dass die Streitsache für die Partei
zwar nicht unerheblich ist. Indessen beinhaltete das Verfahren weder
überdurchschnittlich komplexe baurechtliche Fragen noch liegen für eine
baurechtliche Streitigkeit überdurchschnittlich umfangreiche Akten vor. Es
wurde sodann lediglich ein Schriftenwechsel
durchgeführt und der materielle Teil der Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin 1 umfasst maximal nur etwa neun Seiten, wobei sich
der Rechtsvertreter an der Beschwerdeschrift sowie den darin gemachten
Ausführungen orientieren konnte bzw. letztlich keine eigenen Rügen
substantiieren musste. Angesichts all dieser Umstände erscheint eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen, welche der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
2.3
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin
schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG e contrario). Mangels besonderer Umstände ist der
Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls keine solche zuzusprechen
(vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]