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Entscheid

VG.2024.00071

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

24. Juni 2025Deutsch39 min

den Schutzplan, wozu sich unter anderem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 4. Mai

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juni 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00071 und

VG.2024.00076

1.

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw

Veronika

Britt,

Rechtsanwältin

2.

B.______et al.

alle vertreten durch lic.

iur.

Ursula

Ramseier,

Rechtsanwältinr

gegen

Regierungsrat des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

sowie

C.______et al.

Beigeladene

alle vertreten durch MLaw

Veronika

Britt, Rechtsanwältin

D.______et al.

betreffend

Änderung Beschluss Torfstichseen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der Regierungsrat des Kantons Glarus erliess am

25. April 1978 einen Beschluss über den Schutz der in der Ortsgemeinde

Bilten liegenden Torfstichseen und deren Umgebung, welcher zuletzt am

7. Mai 2006 angepasst wurde. Dabei ist das Niderriet seit 1994 ein

Flachmoor von nationaler Bedeutung (Bundesinventar Objekt Nr. 1834) und seit

2001 ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Bundesinventar Objekt

Nr. GL 2). Sodann stellt das Gebiet einen wichtigen landwirtschaftlichen

Stützpunkt für den Wildtierkorridor Nr. GL 7 dar und es bestand überdies eine

kommunale Naturschutzzone, welche nunmehr Teil der totalrevidierten

Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord (NUP II) ist. A.______ ist Eigentümer

der Parz.-Nrn. 01, 02, 03 sowie 04, alle Grundbuch Bilten, wobei er

überdies die Parz.-Nrn. 05 und 06, beide Grundbuch Bilten,

bewirtschaftet.

1.2 Die E.______AG erstellte im Jahr 2008 ein Konzept

zur Überarbeitung der Schutzverordnung betreffend das Niderriet und die

Torfstichseen. Basierend hierauf entwarf das Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU) am 9. März 2012 die diesbezügliche Verordnung sowie

den Schutzplan, wozu sich unter anderem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 4. Mai

2012 äusserte. Am 27. Juni 2012 gab das DBU zur beabsichtigten Revision

des Schutzbeschlusses Niderriet Bilten weiteren Parteien Gelegenheit zur

Stellungnahme. Diese Möglichkeit nahmen unter anderem A.______ am

16. August 2012 sowie mehrere Naturschutzverbände wahr.

2.

Nach weiteren Abklärungen

erliess der Regierungsrat am 1. Mai 2018 eine Änderung des Beschlusses

über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung, welche im Amtsblatt vom

9. Mai 2018 publiziert, öffentlich aufgelegt und den Betroffenen zugestellt

wurde. Dagegen erhoben unter anderem A.______ am 5. Juni 2018 sowie die

Naturverbände am 7. Juni 2018 Einsprache, welche der Regierungsrat am

18. Juni 2024 teilweise guthiess.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 26. August 2024 (Verfahren VG.2024.00071) ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung der Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid des Regierungsrats vom 18. Juni 2024 sowie die Aufhebung

des Beschlusses über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung vom 1.

Mai 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht lud die Naturverbände am

29. August 2024 ins Verfahren bei, wobei diese am 27. September

2024 Stellung nahmen. Der Regierungsrat schloss am 30. Oktober 2024 auf

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Letzterer

hielt am 2. Dezember 2024 an seinen Anträgen fest. Am 23. Dezember 2024

verzichtete der Regierungsrat auf die Einreichung einer weiteren

Stellungnahme.

4.

4.1 Die Naturverbände gelangten ihrerseits mit

Beschwerde vom 30. August 2024 (Verfahren VG.2024.00076) ebenfalls ans

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrats vom 18. Juni 2024 sowie der beschlossenen Änderung des

Beschlusses über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung mit dem

dazugehörigen Plan betreffend Lage (Plan) und Regelung (Art. 4a -

4d Schutzbeschluss) der Zonen 2 - 5. Die Sache sei zur Überarbeitung und zu

neuem Beschluss an den Regierungsrat zurückzuweisen. Darüber hinaus seien

Art. 1b, Art. 2 Abs. 1 lit. e, Art. 5 Abs. 2

sowie weitere Punkte des Beschlusses anzupassen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.

4.2 Das Verwaltungsgericht lud C.______ et al. sowie

D.______ et al. ins Verfahren VG.2024.00076 bei. D10.______ schloss am

22. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D9.______ beantragte am

25. September 2024 die Durchführung eines Augenscheins. D7.______ nahm

am 1. Oktober 2024 Stellung und schloss sinngemäss ebenfalls auf Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der Regierungsrat am 30. Oktober

2024; unter Kostenfolge zu Lasten der Naturverbände. Die übrigen Beigeladenen

liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

4.3 A.______ und C.______ et al. nahmen am 2. Dezember

2024 in einem gemeinsamen Schreiben Stellung, wobei A.______ an seiner

Beschwerde (VG.2024.00071) festhielt und C.______ et al. auf Abweisung der

Beschwerde der Naturverbände (VG.2024.00076) schlossen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats. Am 27. Januar 2025

liessen sich A.______ und C.______ et al. erneut vernehmen. Nachdem sie am

13. Februar 2025 ihre Anträge erneuert hatten, ersuchten sie am

24. Februar 2025 um Akteneinsicht, welche ihnen gewährt wurde. Am

30. April 2025 beantragten C.______ et al. schliesslich, dass auf die

geänderten Rechtsbegehren der Naturverbände (vgl. nachstehende

E. II/4.4) nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Naturverbände.

4.4 Die Naturverbände hielten am 13. Januar 2025

ebenso an ihren Anträgen fest, wie der Regierungsrat am 11. Februar 2025

an den seinigen. Die Naturverbände ersuchten am 19. Februar 2025 um

Zustellung des Aktenverzeichnisses des Regierungsrats. Dem kam das

Verwaltungsgericht am 21. Februar 2025 nach. Die Naturverbände ersuchten

am 3. März 2025 sodann um Akteneinsicht, welche ihnen gewährt wurde. In

der Folge nahmen sie am 25. März 2025 erneut Stellung, wobei sie ihr

Rechtsbegehren insoweit abänderten, als dass der Regierungsrat anzuweisen

sei, die von ihm beschlossene Änderung des Beschlusses über den Schutz der

Torfstichseen und ihrer Umgebung mit dem dazugehörigen Plan betreffend Lage

(Plan) sowie den Regelungen (Art. 4a - 4d Schutzbeschluss) der Zonen 2 -

5 im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und diesbezüglich unter teilweiser

Änderung bzw. Wiedererwägung des Beschlusses neue Regelungen zu erlassen. Bis

zu diesem Zeitpunkt solle der angefochtene Beschluss vom 18. Juni 2024

gelten. Im Fall einer Rückweisung sei als vorsorgliche Massnahme anzuordnen,

dass der Beschluss und der dazugehörige Plan bis zum Erlass der neuen

Regelung anwendbar seien. Eventualiter sei der Regierungsrat anzuweisen,

innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme anzuordnen, dass der Beschluss und der dazugehörige Plan bis zum

Erlass der neuen Regelung anwendbar seien. Zudem habe Letzterer die neuen

Regelungen innert drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils zu erlassen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und

Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (KNHG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3.3).

1.2

1.2.1

Getrennt

eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen, die den gleichen Gegenstand

betreffen, können im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt

werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRG). Die

Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn die Beurteilung von Begehren

mehrerer Gesuchsteller im Rahmen einer einzigen Anordnung prozessökonomisch

sinnvoll erscheint. Eine Verfahrensvereinigung kann sich insbesondere dann

rechtfertigen, wenn mehrere Personen, die an eine Behörde gelangen, gleiche

oder ähnliche Begehren stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und

Rechtsfragen betreffen, sodass bei getrennter Verfahrensführung sich

widersprechende Entscheide möglich wären oder wenn mehrere Parteien die

gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende Verfügungen, die identische

Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in, Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 59). Bei der Anordnung einer Verfahrensvereinigung kommt dem

Verwaltungsgericht ein weites Ermessen zu.

1.2.2

Sowohl der Beschwerde im Verfahren VG.2024.00071

als auch derjenigen im Verfahren VG.2024.00076 liegt der

Regierungsratsbeschluss vom 1. Mai 2018 bzw. derselbe entscheidwesentliche Sachverhalt zugrunde, weshalb

die Verfahren im Sinne einer zweckmässigen und verfahrensökonomischen

Erledigung zu vereinigen sind (Art. 23 Abs. 2 VRG).

1.3

Vorliegend haben die

Beschwerdeführer 2 ihre Beschwerdeanträge am 25. März 2025 abgeändert,

weshalb vorab zu prüfen ist, ob dies zulässig ist.

1.3.1

Die beschwerdeführende Partei kann

innert der Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue

Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorbringen (Art. 92

Abs. 1 VRG). Neue Rechtsbegehren sind nur in der Verwaltungsbeschwerde,

nicht aber in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben

Änderungen des Begehrens, die durch den Entscheid der Vorinstanz bedingt

sind, und Begehren zum Verfahren (Art. 92 Abs. 2 VRG).

1.3.2

Die neuen Rechtsbegehren der

Beschwerdeführer 2 vom 25. März 2025 wurden nach Ablauf der

Beschwerdefrist erhoben. Der neue Beschwerdeantrag 1a der

Beschwerdeführer 2 stellt dabei einen teilweisen Rückzug der Beschwerde

dar, was jederzeit zulässig ist (vgl. Art. 97 VRG).

1.3.3

Die von den Beschwerdeführern 2

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachten Begehren betreffend die

rasche Umsetzung im Falle einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner

sowie die dabei zwischenzeitlich für anwendbar zu erklärenden

Rechtsgrundlagen stellen neue Rechtsbegehren dar, welche nach Art. 92

Abs. 2 VRG grundsätzlich unzulässig sind. Selbst wenn diese als durch

den vorinstanzlichen Entscheid bedingt anzusehen wären, wären sie nämlich

innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzubringen gewesen (vgl. Art. 92

Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRG), was vorliegend nicht der Fall ist und

den Beschwerdeführern 2 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Auf diese

Begehren ist dementsprechend nicht einzutreten. Soweit die

Beschwerdegegner 2 den Erlass von vorsorglichen Massnahmen beantragen,

handelt es sich schliesslich nicht um solche im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, was zulässig wäre

(vgl. Art. 92 Abs. 2 Satz 2 VRG). Vielmehr sind darin

verbindliche Festlegungen oder Anweisungen an den Beschwerdegegner zu

erblicken, welche über die Dauer der vorliegenden Verfahren hinausgehen.

Hierauf ist aufgrund verspäteter Geltendmachung ebenfalls nicht einzutreten.

1.3.4

Weiter gilt anzumerken, dass die von den

Beschwerdeführern 2 vorgebrachten Bestimmungen keine Grundlage für nachträglich

vorgebrachte Rechtsbegehren bilden. So gibt Art. 29 Abs. 1

lit. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom

16.

Januar 1991 (NHV) vor, dass bis der Bundesrat die Biotope von

nationaler Bedeutung und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und

von nationaler Bedeutung bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare

nicht abgeschlossen sind, die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür

sorgen, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen

Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht

verschlechtert. Diese Vorschrift ist indessen nicht anwendbar bei bereits

definitiv in ein Inventar aufgenommenen Gebieten (vgl. BGer-Urteil

1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.4, mit

Hinweisen). Entsprechend vermögen die Beschwerdeführer 2 hieraus nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 7 der Verordnung über den

Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994

(Flachmoorverordnung) sind in den Objekten sodann zwar jegliche Bauten,

Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten,

solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben.

Hieraus lässt sich jedoch ebenfalls keine Grundlage für die Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen ableiten, da diese Norm selbst direkte Vorgaben

statuiert, welche unabhängig vom Ausgang der vorliegenden Verfahren Bestand

haben und zu beachten sind.

2.

Die Beschwerde des

Beschwerdeführers 1 richtet sich generell gegen die Einführung von zusätzlichen

Zonen, gegen die Vergrösserung des gesamten Schutzgebiets und gegen die

Verteilung der Zonen sowie die diesbezügliche Grenzziehung. Die

Beschwerdeführer 2 halten den Schutz des Gebiets demgegenüber für

unzureichend und für ungenügend abgeklärt bzw. nicht rechtsgenüglich

hergeleitet.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer 1 macht zunächst geltend, das

bisherige kantonale Naturschutzgebiet umfasse bereits einen grossen Teil des

Flachmoors und des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung. Mit dem

angefochtenen Beschluss vergrössere der Kanton das gemäss Bundesinventar

erfasste Gebiet um ein Mehrfaches. Mit diesem Vorgehen sei der

Beschwerdegegner weit über das Notwendige hinausgegangen.

2.1.2

Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, die Bundesinventare

würden sich auf die Biotopflächen an sich beschränken und insbesondere die zu

deren Schutz notwendigen Pufferzonen nicht enthalten, was der

Beschwerdeführer 1 verkenne. Durch die Aufnahme ins Bundesinventar seien

die Kantone neben der Festlegung des genauen Grenzverlaufs des jeweiligen

Objekts insbesondere zur Ausscheidung ausreichender Pufferzonen verpflichtet.

Darüber hinaus berücksichtige der Schutzbeschluss neben den Bundesinventaren

weitere Umstände, insbesondere die Biotopflächen im Gebiet, welchen keine

nationale Bedeutung zukomme. Im Ergebnis liege somit keine

Ermessensüberschreitung seinerseits vor.

2.2

Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone

zuständig (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Der Bund erlässt

Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer

Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor

Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von

besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es

dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden.

Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen

landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen

(Art. 78 Abs. 5 BV). Für den Schutz der Moore von besonderer

Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d

des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966

(NHG; Art. 23a NHG). Der Bundesrat bezeichnet gemäss Art. 18a

Abs. 1 NHG nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler

Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die Schutzziele fest. Die Kantone

ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung,

treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre

Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Der Bundesrat kann nach Anhören

der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet

ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann

das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der

Kosten auferlegen (Art. 18a Abs. 3 NHG). Gemäss Art. 18b NHG

sorgen die Kantone sodann für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler

und lokaler Bedeutung. In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb

von Siedlungen sorgen sie zudem für einen ökologischen Ausgleich mit

Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit einer anderen naturnahen und

standortgemässen Vegetation, wobei die Interessen der landwirtschaftlichen

Nutzung zu berücksichtigen sind. Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf

der im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung erfassten

Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören

dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie

Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an

(Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung). Die Objekte müssen

ungeschmälert erhalten werden. In gestörten Moorbereichen soll die

Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel

gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen

Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung

der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Flachmoorverordnung).

2.3

Mit den anwendbaren Schutzbestimmungen ist

vorliegend nicht nur vereinbar, sondern zwingend vorgegeben, dass nicht nur

die im Bundesinventar enthaltenen Flächen, sondern auch zusätzliche

Pufferzonen auszuscheiden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1

Flachmoorverordnung, Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV). Entsprechend

erweist sich ein Verzicht auf Pufferzonen als bundesrechtswidrig

(vgl. BGer-Urteil 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 E. 2.1 mit

Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, dass bereits

die starke Vergrösserung des Schutzgebiets an sich eine

Ermessensüberschreitung darstelle, kann ihm somit nicht gefolgt werden, zumal

diese in Umsetzung zwingender bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt. Einerseits

müssen die bisher vom Schutzgebiet noch nicht umfassten Teile der national

geschützten Flächen erfasst werden, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen

Entscheid richtigerweise festhält. Andererseits ist Letzterer zu Recht

davon ausgegangen, dass die bisherigen zwei Zonen nicht genügen bzw. den

Zweck der verschiedenen, nach Bundesrecht nötigen Pufferzonen nicht genügend

umsetzen.

3.

3.1

Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur

konkreten Grenzziehung zwischen den vorgesehenen Zonen bei seinen Parzellen

betreffen sodann hauptsächlich den Schutzzonenplan. So sei der Begriff

"ökologisch ausreichende Puffer" unklar. Der Beschwerdegegner habe

die Verteilung der einzelnen Pufferzonen auf seinen Grundstücken ungenügend

begründet bzw. diese auf ungenügende wissenschaftliche Abklärungen

gestützt.

Diese Auffassung teilen grundsätzlich auch die

Beschwerdeführer 2, wobei sie hieraus andere Schlüsse ziehen. So machen

sie geltend, das Flachmoor sei aktuell in einem

schlechten Zustand und es bestehe dringender Handlungsbedarf. Indessen fehle

es aber an den für eine rechtskonforme Festlegung der

Schutzvorschriften und Pufferzonen erforderlichen Bestandsaufnahmen und

Daten. Vorhandene Berichte wie der moorhydrologische Bericht von F.______

seien unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen,

dass zur Bestimmung der erforderlichen

Mindestgrösse der jeweiligen Zonen die zur Verfügung stehenden fachlichen und

rechtlichen Grundlagen, unter anderem der Pufferzonen-Schlüssel, herangezogen

worden seien, was rechtsgenüglich sei. Alle Zonen beschränkten sich dabei auf

das erforderliche Mindestmass und es bestehe weder Raum für weitergehende

Reduktionen noch für einen Verzicht.

3.2.1

Eine nach Art. 3 Abs. 1

Flachmoorverordnung ökologisch ausreichende Pufferzone muss jene Flächen

erfassen, die für die Verhinderung von Eingriffen in den Wasserhaushalt des

Moorbiotops (hydrologische Pufferzone), den Eintrag von Nährstoffen

(Nährstoff-Pufferzone) sowie der Störung der Fauna (faunistische Pufferzone)

erforderlich sind (BGer-Urteil 1C_395/2022 vom 11. April 2024

E. 5.2, mit Hinweisen; Karl-Ludwig Fahrländer, in Peter M.

Kelle/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG,

2.

A., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 18a N. 40). Pufferzonen

liegen grundsätzlich ausserhalb des Perimeters der zu schützenden Auengebiete

und des Moorbiotops. Es gelten aber dennoch die nach Art. 18a

Abs. 2 NHG anzuordnenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, soweit diese zur

Erreichung des Schutzziels erforderlich sind (Art. 5 Abs. 3

Flachmoorverordnung). Für die Ausdehnung und Abstimmung der Pufferzonen auf

die angrenzenden Zonen wird auf die Anleitung bzw. den

Pufferzonenschlüssel des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

und ihre jeweilige Funktion abgestellt. Bei Mooren steht dabei die

Unterbindung oder Kontrolle der Nährstoffzufuhr (Nährstoffpufferzonen), bei

den hydrologischen Pufferzonen die Sicherstellung eines qualitativ und

quantitativ ausreichenden Wasserhaushalts und bei den faunistischen

Pufferzonen insbesondere der ausreichende Schutz der infrage stehenden Tiere

vor Störungen durch Menschen, Haustiere oder Gebäude im Vordergrund.

Pufferzonen sind ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit entsprechend möglichst differenziert und mit

unterschiedlichen Pflegevorschriften und Nutzungsauflagen zu belegen. Dies

kann auch für Pufferzonen allenfalls zur Ausscheidung einer eigentlichen

Naturschutzzone führen. Umfasst werden können solche Zonen von einem oder

mehreren Umgebungsschutzperimetern, welche mit unterschiedlichen, auf die

jeweiligen Zweckbestimmungen zugeschnittenen Vorschriften die ökologisch

ausreichenden Pufferzonen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung

sicherstellen. Im Übrigen gelten die Schutzzielvorgaben des Biotops auch für

die jeweilige Pufferzone, soweit dies das Schutzziel erfordert (Art. 5

Abs. 3 Flachmoorverordnung; vgl. zum Ganzen Fahrländer

Art. 18a N. 43 f.). Pufferzonen sind damit weniger gut

geschützt als die eigentlichen Schutzobjekte. Ihr Schutz muss jedoch darauf

ausgerichtet sein, die Pufferzonenfunktion zu gewährleisten (Nina Dajcar,

Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2011,

S. 156). Für Amphibienlaichgebiete sind Pufferzonen in den jeweiligen

Verordnungsbestimmungen zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie können

gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV jedoch ebenfalls

angeordnet werden, soweit sie angezeigt sind (vgl. Fahrländer, Art. 18a

N. 39).

3.2.2

Die Kantone haben bei der Ausscheidung der

Pufferzonen Spielraum. Die Pufferzonen müssen ökologisch indessen ausreichend

sein (Dajcar, S. 161, mit Hinweisen). Bei der Ausarbeitung ist für einen

erfolgreichen Schutz bedeutsam, dass die Schutzziele möglichst klar und

operabel formuliert werden. Operabel sind Schutzziele, wenn sie so präzise

formuliert sind, dass sich aus ihnen ergibt, was in welchem Zeitraum erreicht

werden soll. Bei grösseren Schutzobjekten ist häufig eine räumliche

Differenzierung der Schutzziele erforderlich. Eine Erfolgskontrolle wird

durch die Angabe quantitativer Vorgaben erleichtert. In Verbindung mit der

Konkretisierung der Schutzziele haben die Kantone die zulässigen und

verbotenen Nutzungen zu definieren (Dajcar, S. 162). Ihnen steht beim

Treffen und bei der Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Flachmoore ein

grosser Ermessensspielraum zu. Da Art. 4 Flachmoorverordnung aber die

Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt

erwähnt, müssen bei der Festlegung der Schutzmassnahmen zumindest alle für

den erhöhten Schutz in Frage kommenden Pflanzen und Tiere bzw. deren

Bedürfnisse in Betracht gezogen werden. Die relevanten Umstände und Aspekte

für eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets sind in einer

Gesamtbetrachtung einander gegenüberzustellen, wobei zu beachten ist, dass

sowohl ein "Sich-selbst-Überlassen" als auch ein allzu intensives

Eingreifen in den Naturkreislauf dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung

des Flachmoors entgegenstehen können (vgl. 18a Abs. 2 NHG und

Art. 5 Flachmoorverordnung; BGer-Urteil 1C_395/2022 vom 11. April

2024.

E. 8.5; vgl. zum Ganzen auch Beatrice Wagner Pfeifer,

Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich/St. Gallen

2021, Rz. 1359 f.).

4.

4.1

Vorliegend änderte der

Beschwerdegegner die bestehende Gliederung von zwei Zonen (1: See- und

Ufergebiet; 2: Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit den drei Seen) in

neu fünf Zonen (Naturschutzzone, Vernetzungselemente für den

Wildtierkorridor, Pufferzone ohne Düngung, Pufferzone mit Düngung,

Umgebungszone). Dabei stützte er sich auf die bundesrechtlichen Vorgaben,

welche unter anderem den Begriff der ökologisch ausreichenden Pufferzonen

definieren (vgl. vorstehende E. II/3). Vor diesem Hintergrund ist

nachfolgend zu prüfen, ob die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben

eingehalten, insbesondere die nötigen drei Pufferzonen-Typen umgesetzt

wurden, was unabhängig von der verwendeten Terminologie gilt. Hierbei ergeben

sich indessen bereits aus der Prüfung der verschiedenen Pläne und

Gegenüberstellung mit dem kantonalen Geoviewer (https://map.geo.gl.ch)

gewisse Diskrepanzen. So wurde insbesondere nicht das gesamte Flachmoor

gemäss Bundesinventar der Naturschutzzone (Zone 1) zugeteilt. Namentlich ragt

ein Ausläufer des Flachmoor-Inventargebiets über das Gebiet der Zone 1 hinaus

in die Parz.-Nr. 07, Grundbuch […], und in die Pufferzone hinein. Dies

ist angesichts der absoluten Schutzfunktion dieses Inventars nicht

nachvollziehbar, was mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben denn

auch bereits 2012 vom BAFU bemängelt wurde.

4.2

4.2.1

Mit Blick auf die

Beurteilung der hydrologischen Pufferzone stellt sich der Beschwerdegegner

sodann auf den Standpunkt, diese Funktion komme der Zone

5.

(Umgebungszone) zu. Entsprechend ist vorliegend deren Umfang zu prüfen. Der

Beschwerdegegner legt dar, diese Zone berücksichtige das hydrologische

Einzugsgebiet der Moorflächen und basiere auf einem Vorschlag des BAFU. Zuvor

hielt er im Kommentar zu seinem Beschluss allerdings fest, die

Umgebungszone (Zone 5) entspreche der hydrologischen Pufferzone, welche im

Vernehmlassungsentwurf 2012 als „hydrologisches Einflussgebiet“ bezeichnet

worden sei. Dies erscheint nicht durchwegs zutreffend, da die Umgebungszone

(Zone 5) nicht mit dem damals benannten hydrologischen Einflussgebiet

übereinstimmt (so unter anderem betreffend die Parz.-Nr. 04, Grundbuch

[…]). Auch der als Grundlage angegebene Vorschlag des BAFU aus dem Jahr 2012

entspricht, soweit mit den vorhandenen Unterlagen erkennbar, nicht

vollständig der geplanten Umgebungszone (Zone 5), worauf die

Beschwerdeführer 2 in ihrer Beschwerde (VG.2024.00076) zu Recht

hinweisen. Damit zeigen die vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender

Deutlichkeit auf, wie der Beschwerdegegner den Umriss der Umgebungszone im

Sinne einer hydrologischen Pufferzone begründet bzw. weshalb er von den

von ihm selbst ins Feld geführten Grundlagen, namentlich dem BAFU-Vorschlag,

abgewichen ist. Sein Standpunkt, wonach die Schutzgebietsgrenze mit den Parzellengrenzen

übereinstimmten und dies eine Abweichung vom BAFU-Vorschlag teilweise

rechtfertige, erscheint aus praktischen Gründen zwar verständlich. Aus Sicht

des Naturschutzes und mit Blick auf die vorliegend anwendbaren Grundlagen ist

dies jedoch ungenügend.

4.2.2

Des Weiteren verwies

der Beschwerdegegner andernorts auf vorhandene hydrologische Fachgutachten,

wobei er insbesondere die im Jahr 2010 vom Departement Volkswirtschaft und

Inneres des Kantons Glarus (DVI) erstellte Wasserhaushaltskarte erwähnte.

Darin blieben relevante Teile des streitbetroffenen Gebiets jedoch

unberücksichtigt, womit diese Kartierung keine alleinige Grundlage für den

angefochtenen Schutzzonenplan bzw. dessen Umgebungszone bilden kann. Der

ebenfalls angeführte Bericht über die moorhydrologischen Untersuchungen in

den Jahren 2014 bis 2016 zielte sodann auf die Erhebung der wesentlichen

moorhydrologischen Grundlagen für die künftigen Schutzmassnahmen ab, wobei

sich die darin erwähnten Untersuchungen sowie die daraus hergeleiteten

Vorschläge als nachvollziehbar und detailliert erweisen. So enthielten die

Untersuchungen unter anderem eine Kartierung mit konkret aufgeschlüsselten

Schutzmassnahmen, welche als empfehlenswert taxiert wurden. Inwiefern diese

Untersuchungen in der Folge in den vorliegend angefochtenen Schutzzonenplan

einflossen bzw. Grundlage der im Einzelnen vorgenommenen Grenzziehungen

bildeten, lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdegegners und mit Blick

auf die übrigen im Recht liegenden Akten jedoch nicht abschliessend

beurteilen. Hinzu kommt, dass für einen Teil der geplanten Umgebungszone

(beispielsweise Parz.-Nr. 08 f., beide Grundbuch […]) keine

Massnahmenvorschläge in der Kartierung des Fachbüros F.______ ersichtlich

sind, womit diese offensichtlich ebenfalls nicht als alleinige Grundlage für

die Festlegung der Umgebungszone gedient hat und dienen kann. Soweit der

Beschwerdegegner schliesslich auf eine Baugrunduntersuchung für das

LinthWind-Projekt hinweist, ist diese angesichts der anders gerichteten

Zielsetzung und Thematik sowie mangels Darlegung der räumlichen Verteilung

nicht als zweckdienliches Beweismittel für die vorliegend strittige

hydrologische Pufferzone zu qualifizieren. Die gleichenorts erwähnte

Entwicklungsplanung Ressource Boden enthält darüber hinaus ebenso keine

genügende räumliche Darlegung, welche eine Begründung der konkreten

Grenzziehung der hydrologischen Zone bzw. Umgebungszone (Zone 5)

erlauben würde. Insgesamt erscheint die Grenzziehung der hydrologischen

Pufferzone bzw. der Umgebungszone (Zone 5) ungenügend begründet.

Hinzuweisen bleibt aber darauf, dass dem Vorbringen des

Beschwerdeführers 1 betreffend Aufhebung der Zone 5 auch nicht

gefolgt werden kann. So stellen dessen Angaben und auch diejenigen der

Beigeladenen zum Wasserverlauf grundsätzlich reine Parteibehauptungen dar,

wobei anhand der vorhandenen Unterlagen klar und gesamthaft eine

hydrologische Zone verlangt wird.

4.3

4.3.1

Die Errichtung einer

Nährstoffpufferzone soll im vorliegenden Fall sodann grundsätzlich mittels

der Zone 3 (Pufferzone ohne Düngung) erreicht werden. Der

Beschwerdegegner stützt dies für die Gebiete entlang von Fliessgewässern

behelfsweise auf Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom

28.

Oktober 1998 (GSchV) und in sonstigen Lagen auf den Pufferzonen-Schlüssel

des Bundes.

4.3.2

Die Einhaltung der

Gewässerschutz-Bestimmungen ist mit Blick auf das Vorgehen des

Beschwerdegegners zwar ebenfalls notwendig. Die diesbezüglichen Normen

verfolgen aber einen anderen Zweck als der Moorschutz, weshalb sie zur Festlegung

der Nährstoffpufferzone nur begrenzt herangezogen werden können

(vgl. auch untenstehende E. II/8). Soweit die Zone 3 den Zweck

des Moorschutzes verfolgen soll, ist entsprechend auf die diesbezüglichen

Grundlagen abzustützen (vgl. nachfolgende E. II/4.3.3). Soll die

streitbetroffene Zone darüber hinaus separat den Zweck des Gewässerschutzes

umsetzen, ist dabei fraglich, weshalb die Bestimmungen lediglich analog und

nicht direkt herangezogen wurden, was aufgrund des Nachfolgenden jedoch

offenbleiben kann.

4.3.3

Der Kommentar zum

Schutzbeschluss aus dem Jahr 2018 führt den Zweck der geplanten Pufferzone

ohne Düngung (Zone 3) zwar aus (vgl. zum geplanten Art. 4b

S. 5). Indessen wird die konkrete Grenzziehung darin nicht weiter

erläutert. So wurde betreffend die fehlende Notwendigkeit eines

Düngungsverbots in der Umgebungszone lediglich festgehalten, eine solche

Einschränkung werde aufgrund des aktuellen Wissenstands als nicht notwendig

erachtet. Der Bericht des DBU an den Beschwerdegegner vom 13. Juni 2024

gibt als ursprüngliche Grundlage der Nährstoffpufferzone sodann eine

unzureichende Bodenkartierung an, weshalb eine erneute Prüfung mittels

Pufferzonen-Schlüssel erfolgt sei. Auf Einsprache mehrerer Personen hin hat

der Beschwerdegegner alsdann Formulare zum Nährstoff-Pufferzonen-Schlüssel

erstellt, welche in seine Entscheidung miteingeflossen sind und womit er die

Sachverhaltserhebung zum Beschluss von 2018 (inklusive Schutzzonenplan)

offensichtlich selbst für ungenügend erachtet hat.

4.3.4

Die vorgenannte,

nachgelieferte Datenlage (vgl. vorstehende E. II/4.3.3) erweist

sich indessen nach wie vor als lückenhaft. So brachte der Beschwerdegegner in

seinem Einspracheentscheid vor, dass unter anderem die

Parz.-Nrn. 07 f., beide Grundbuch […], erneut überprüft werden

müssten. Bei den diesbezüglichen Formularen finden sich diese beiden

Parzellen jedoch nicht. Damit verbleibt die Grundlage der Nährstoffpufferzone

bzw. deren Festlegung unklar, womit deren Umfang im Ergebnis als

ungenügend begründet zu qualifizieren ist. Betreffend diejenigen Parzellen,

auf welche ein solcher Schlüssel angewendet wurde, ist dies grundsätzlich

aber nicht zu beanstanden. Auch wenn der Pufferzonen-Schlüssel für die

Gerichte nicht verbindlich ist, besteht für das Verwaltungsgericht in der

Regel kein Anlass, von den darin enthaltenen Informationen abzuweichen.

Aufgrund des darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens ist er nämlich

geeignet, einen sachgemässen und rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00114 vom 12. Oktober 2011

E. 5.4.1, mit Hinweis). Mangels Vollständigkeit fehlt jedoch gesamthaft

eine korrekte und umfassende Grundlage für das streitbetroffene Gebiet

bzw. die Festlegung der Nährstoffpufferzone.

4.4

4.4.1

Betreffend die

Festlegung der faunistischen Pufferzone bemängelt der Beschwerdeführer 1

schliesslich ebenfalls eine ungenügende Datenlage. Die

Beschwerdeführer 2 sind darüber hinaus der Auffassung, eine faunistische

Störungspufferzone (teils lediglich Störungspufferzone genannt) fehle

vollständig. Es sei weder aktuell noch systematisch untersucht worden, welche

Arten im Gebiet vorkommen würden, welche Lebensraum- und Schutzbedürfnisse

die jeweiligen Arten hätten und für welche Lebewesen das Gebiet je nach

Schutz und angepasster Pflege ein Potenzial aufweise. Erst nach einer solchen

Untersuchung könne sowohl das Gebiet als auch die darin geltenden Regeln

festgelegt werden. Die von ihnen und anderen Naturschutzorganisationen

durchgeführten Untersuchungen zeigten eine Verschlechterung des Zustands des

Moors und der darin befindlichen Flora und Fauna. Der Beschwerdegegner

bestreitet demgegenüber das Fehlen solcher Untersuchungen. Vielmehr seien in

den letzten 30 Jahren Untersuchungen zur Flora und Fauna erfolgt, worauf

verwiesen werde.

4.4.2

Vorliegend hat der

Beschwerdegegner neben den Vernetzungselementen für den Wildtierkorridor

keine Zone ausgeschieden, welche spezifisch den Schutzgedanken der Fauna

verfolgt. Nur, aber immerhin hat er im angefochtenen Schutzbeschluss

Regelungen vorgesehen, welche auch diesem Zweck dienen (vgl. statt

vieler Art. 2 Abs. 2 lit. f und Abs. 4, Art. 3

Abs. 4 Schutzbeschluss 2018). Ob dies genügt, wie vom Beschwerdegegner

geltend macht, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen bzw. Begründungen

jedoch nicht rechtsgenüglich feststellen (vgl. nachstehende

E. II/4.4.3 ff.).

4.4.3

Dass im Vergleich

zum vorherigen Schutzgebiet Verbesserungen auch in Bezug auf die Fauna nötig

sind, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. So liess das DBU bereits 2008 den aktuellen Zustand des

Naturschutzgebiets Niderriet und Torfstichseen extern beurteilen. Dabei wurde

festgestellt, dass die bisherigen Bestimmungen vorwiegend auf Ziele des

Landschaftsschutzes ausgerichtet seien und den Biotopschutz zu wenig

berücksichtigten. Das Schutzgebiet müsse auf alle Moorflächen, alle

Fettwiesen mit Riedpflanzen, Wassergräben mit speziellen Libellenvorkommen

sowie den Hinter Rötigraben mit Strukturen für Wildtierkorridore ausgedehnt

werden. Damit würden alle primären Lebensräume der Zielarten flächenmässig

abgedeckt. Das BAFU beantragte 2012 schliesslich die Auflistung der

prioritären Arten und Festlegung der Pflegemassnahmen. Damit fällt die

vom Beschwerdeführer 1 verlangte diesbezügliche Aufhebung des Beschlusses

bzw. Beibehaltung der bisherigen Regelung ausser Betracht, da dem

Schutzgedanken hiermit nur ungenügend Rechnung getragen würde.

4.4.4

Der Beschwerdegegner

hat nach den vorgenannten Abklärungsberichten – soweit ersichtlich – aber

kaum weitere Untersuchungen angestellt. So führt er auch in seiner Duplik vom

11.

Februar 2025 im Verfahren VG.2024.00076 zunächst die Objektblätter der

Bundesinventare sowie Vegetationskartierungen an, welche aus den Jahren 1994,

1996.

und 2001 stammen und damit für die Festlegung einer aktuellen

Schutzregelung nicht genügend aktuell sind. Soweit er sodann auf kantonale

Aktionspläne verweist, lassen sich diese den im Recht liegenden Akten

einerseits nicht entnehmen. Andererseits könnten daraus weder der vorliegend

angefochtene Schutzbeschluss noch dessen Zonen klar hergeleitet werden, was

namentlich das vom Beschwerdegegner diesbezüglich zitierte Beispiel des

Aktionsplans Gelbbauchunke erhellt. Zwar weist dieser auf ein solches

Vorkommen im ungefähren Bereich Torfstichsee hin. In räumlicher Hinsicht

verbleibt die Einschätzung aber äusserst vage, weshalb gestützt darauf keine

exakt gezogenen Schutzzonen und die darin gültigen Schutznormen betreffend

Fauna begründet werden können. Damit erscheinen die

für den erhöhten Schutz der in Frage kommenden Pflanzen und Tiere

bzw. deren Bedürfnisse insgesamt zu erhebenden Daten ungenügend, womit

keine rechtsgenüglichen Schutzmassnahmen festgelegt werden können

(vgl. obenstehende E. II/3.2).

4.4.5

Schliesslich scheint

der Beschwerdegegner die Ansicht zu vertreten, dass der strittige

Schutzzonenplan durch sein Gebiet und seine Massnahmen den Artenschutz

genügend gewährleiste. Dies begründet er jedoch bloss rudimentär, was eine

gerichtliche Überprüfung und Bestätigung der Schutzzonen zumindest

hinsichtlich dieses Aspekts verunmöglicht. Darüber hinaus verweist er

hauptsächlich auf Pflegepläne, welche erst erlassen würden

(vgl. Ziff. 12 seiner Duplik vom 11. Februar 2025 im Verfahren

VG.2024.00076). Dies erweist sich zwar nicht per se als unzulässig, zumal den

Kantonen bei der Umsetzung der streitbetroffenen Zonen ein grosser Spielraum

zukommt (vgl. obenstehende E. II/3). Es erschwert jedoch zumindest

dann die gerichtliche Überprüfung, wenn die Massnahmen nicht zeitgleich

erlassen werden, womit eine umfassende Überprüfung der Konformität zwischen

dem Erlass und den bundesrechtlichen Vorgaben verunmöglicht wird, was bei den

streitbetroffenen schwergewichtigen Schutzzielen nicht angehen kann.

5.

5.1

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner

seinen Beschluss vom 1. Mai 2018 (inklusive Schutzzonenplan) auf

ungenügende (wissenschaftliche) Grundlagen und Untersuchungen gestützt und

insbesondere die Zonenfestlegungen unzureichend begründet hat. Entgegen

den Beschwerdeführern hat er zwar diverse Abklärungen vorgenommen. Zentrale

Anliegen liess er dabei jedoch ausser Acht, was insbesondere auf die

Abklärung aller notwendigen Parzellen betreffend Nährstoffpufferzonen sowie

der betroffenen und schutzbedürftigen Fauna zutrifft. Er hat es darüber

hinaus versäumt, seinen Beschluss genügend zu begründen und die gewonnenen

Erkenntnisse klar und nachvollziehbar in den Schutzbeschluss bzw. die

darin festgehaltenen Zonen einfliessen zu lassen. Wenn sich aus den

Unterlagen sowie den Beschlüssen und Entscheiden des Beschwerdegegners nicht

genügend klar ergibt, weshalb welche Zone entlang welcher Grenze verläuft,

kann die bundesrechtliche ökologische Notwendigkeit derselben nicht überprüft

werden. Dasselbe gilt bei Widersprüchen zwischen den angeführten Grundlagen

und dem Beschluss selbst, wie dies bei der hydrologischen Pufferzone der Fall

ist. Soweit der Beschwerdegegner schliesslich die Ansicht vertritt, das

Gebiet sei in Bezug auf die Fauna genügend erforscht, hat er den

diesbezüglichen Beweis zu erbringen. Wenn er im Übrigen der Auffassung ist,

auf dieser Basis setze der angefochtene Schutzbeschluss den notwendigen

Schutz der vorhandenen Arten genügend um, hat er dies zu erläutern

bzw. dies mit den jeweils hierzu geplanten Schutznormen und Schutzzonen

in Verbindung zu bringen.

5.2

Da für diese soeben dargelegten Abklärungen ein

grosses Fachwissen notwendig ist und es nicht Sache des Verwaltungsgerichts

sein kann, derartige Versäumnisse der Vorinstanz nachzuholen, rechtfertigt

sich vorliegend die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur

erneuten Abklärung bzw. rechtsgenüglichen Erläuterung

(vgl. Art. 101 Abs. 2 VRG). In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass Letzterer in wichtigen Fällen eine Begutachtung durch die

kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzuholen hat (vgl. Art. 11

Abs. 4 KNHG). Angesichts der national relevanten Gebiete, der

offensichtlichen und unbestrittenen Komplexität der Thematiken und der sich

überlagernden Interessenbereiche des Moor-, Biotop-, Amphibien-, Wildtier-,

Gewässer- und generellen Naturschutzes sowie der Landwirtschaft auf kleinstem

Raum erscheint es vor diesem Hintergrund angezeigt, eine fachliche

Begutachtung einzuholen. Eine solche würde zu einer klaren Herleitung der

notwendigen Zonen und deren räumlicher Abgrenzung verhelfen und hernach eine

rechtsgenügliche Überprüfung ermöglichen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu

den übrigen vom Beschwerdeführer 1 bzw. den Beigeladenen vorgebrachten

Punkten sowie die beantragte Durchführung eines Augenscheins. Der

Beschwerdegegner wird nach der Vornahme der notwendigen Abklärungen erneut zu

prüfen und darzulegen haben, welche Zonen aufgrund welcher wissenschaftlicher

Abklärungen entlang welcher Grenzen angezeigt sind.

5.3

Auf die weitere Kritik der Beschwerdeführer 2 zu

einzelnen Bestimmungen des Schutzbeschlusses ist sodann ebenfalls nicht

weiter einzugehen, da dieser mit dem angepassten Schutzzonenplan und den noch

zu verabschiedenden Pflegeplänen ohnehin noch Änderungen erfahren wird und

hernach erneut der Anfechtung unterliegt. Eine vertiefte Prüfung der

Dispositiv

vorgebrachten Punkte wäre demnach verfrüht. Da der angefochtene Beschluss

gesamthaft ungenügend ist, ist eine vorweggenommene Teil-Umsetzung, wie sie

die Beschwerdeführer 2 ursprünglich verlangt haben, sodann nicht

angezeigt. Der Schutzzonenplan und der Schutzbeschluss sind nämlich

untrennbar miteinander verbunden, da ohne rechtskräftigen Plan der Beschluss

und die darin enthaltenen Bestimmungen zweck- und wirkungslos sind.

5.4 Schliesslich ist mit den Beschwerdeführern 2

immerhin darin einig zu gehen, dass weitere Verzögerung bei den

streitbetroffenen Anpassungen des Schutzbeschlusses negative Auswirkungen für

das betroffene Gebiet zeitigen. Deshalb und weil im vorliegenden Fall das

Abklärungs- sowie das Verwaltungsverfahren bereits mehrere Jahre gedauert

haben und nun durch die notwendige Rückweisung erneut eine Verzögerung

erfährt, ist der Beschwerdegegner anzuhalten, die Abklärungen rasch an die

Hand zu nehmen, wobei nachfolgend bereits auf einige Punkte einzugehen ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt neben der

Sachverhaltsfeststellung und Begründung des Entscheids die fehlende

Interessenabwägung, da die geplante massive Ausweitung des Schutzgebiets als

Eigentumseingriff nötig und verhältnismässig sein müsse. Die

Beschwerdeführer 2 sind diesbezüglich der Auffassung, dass im Rahmen von

Art. 78 Abs. 5 BV keine Interessenabwägung möglich und notwendig

sei.

6.2 Das Schutzkonzept gemäss Art. 78 Abs. 5 BV

schliesst eine Interessenabwägung im Einzelfall grundsätzlich aus, da diese

zugunsten des Moor- und Moorlandschaftsschutzes bereits auf Verfassungsstufe

erfolgt (Nina Dajcar/Alain Griffel, in Bernhard Waldmann/Eva Maria

Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015,

Art. 78 N. 41). Soweit eine

Beeinträchtigung des Schutzobjekts vorliegt, besteht dementsprechend kein

Raum für eine Interessenabwägung. Ein Abstützen auf den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt nicht infrage. Für den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz bleibt nur dann Raum, wenn eine drohende

Beeinträchtigung mit weniger einschneidenden Massnahmen gebannt werden

könnte. Entscheidend ist mithin, ob die angeordneten Pufferzonen notwendig

sind, um die Moorbiotope vor einer Gefährdung zu schützen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00708 vom 13. April 2022

E. 5.4.4, mit Hinweisen). Damit liegt beim Moorschutz die Situation

betreffend Interessenabwägung anders als bei anderen Biotopen, bei welchen

die Kantone über Ermessensspielräume verfügen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.1999.00135 vom 21. Januar 2000

E. 4b/cc, mit Hinweisen).

6.3 Sollten die weiteren Abklärungen des

Beschwerdegegners ergeben, dass ein Gebiet einer zum Schutz des

bundesrechtlich festgelegten Moors notwendigen Pufferzone zuzuordnen ist,

schliesst dies die Verhältnismässigkeitsprüfung damit grundsätzlich mit ein

und es verbleibt kein Raum für eine darüberhinausgehende Interessenabwägung.

Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich

einer allfälligen Gleichbehandlung mit der ARA Glarnerland. Wenn die

anzustellenden Untersuchungen nämlich ergeben, dass deren Gebiet aus Sicht

des Moorschutzes nicht mit einer der geplanten Zonen belegt werden muss und

dasjenige des Beschwerdeführers 1 schon, genügt dies bereits und führt

nicht zur Prüfung einer allfälligen Ungleichbehandlung. Für die weiteren, vom

Moorschutz unabhängigen Regelungsgebiete gilt hingegen das übliche Vorgehen

hinsichtlich der Interessenabwägung (vgl. nachstehende E. II/9).

7.

Soweit der

Beschwerdeführer 1 Widersprüche zwischen der lediglich teilweise in Kraft

gesetzten NUP II der Gemeinde Glarus Nord und dem vorliegend

angefochtenen Entscheid ausmacht, ist zunächst festzuhalten, dass das DBU die

NUP II entgegen seiner Ansicht nicht vollständig genehmigt, sondern

vielmehr in Disp.-Ziff. 2 des Genehmigungsentscheids festgehalten hat,

dass die kommunale Naturschutzzone innert vier Jahren nach dessen

Rechtskraft dem vorliegend angefochtenen Entscheid anzupassen sei. Insofern sind die beiden kantonalen Entscheide

aufeinander abgestimmt. Die mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid

festgelegte kantonale Schutzzone ginge dabei der noch ausstehenden kommunalen

Schutzzone indessen aber ohnehin vor, womit grundsätzlich kein Widerspruch

bzw. keine Unklarheit über die Anwendbarkeit der verschiedenen Pläne

bestehen würde. Mit der vorliegenden Rückweisung der Sache an den

Beschwerdegegner zur erneuten Abklärung und der damit einhergehenden

Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses ist der Genehmigungsentscheid des DBU

jedoch ohnehin anzupassen.

8.

8.1 Vor dem Hintergrund, dass sich der

Beschwerdeführer 1 auf die Regelungen der GSchV und dabei die

Möglichkeit eines Verzichts auf eine Festlegung des Gewässerraums stützt, ist

dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern 2 schliesslich darin zu

folgen, dass die Bestimmungen des Gewässerschutzes und diejenigen des

Naturschutzes grundsätzlich unabhängig voneinander zur Anwendung gelangen.

Der Beschwerdegegner hat vorliegend die Normen der GSchV lediglich analog zur

Festlegung der Nährstoffpufferzonen herangezogen (vgl. obenstehende

E. II/4.2). Indessen verfolgen der Gewässer- und der Moorschutz jedoch

unterschiedliche Ziele (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über den

Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG], Art. 1 NHG) und

basieren auf unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen

(Art. 76 sowie Art. 78 BV). Eine in der Gewässerschutzverordnung

enthaltene diesbezügliche mögliche Ausnahme führt entsprechend nicht dazu,

dass die Vorgaben betreffend Pufferzonen des Moor-

bzw. Naturschutzrechts obsolet würden.

8.2 Indem der Beschwerdeführer 1 sodann vorbringt, die

Pufferzone bzw. der Pufferstreifen sei Bestandteil des Gewässerraums,

vermischt er relevante Begriffe. Der "Pufferstreifen" gemäss

Art. 21 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 9 der Verordnung über die

Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV)

behandelt nämlich nicht dieselbe Thematik wie die vorliegend streitbetroffene

"Pufferzone" gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung

(vgl. auch Anhang 1 Ziff. 9.7 DZV). Auch wenn sich

Moorschutz-Pufferzonen und Gewässerräume räumlich überschneiden können, wie

es der Beschwerdeführer 1 in seiner letzten Stellungnahme vorbringt,

ändert dies grundsätzlich nichts an der Notwendigkeit der ökologisch

ausreichenden Pufferzonen. Wenn der Beschwerdegegner gestützt auf die

angezeigten zusätzlichen Abklärungen (vgl. obenstehende E. II/5)

zum Schluss kommen sollte, dass ein Gebiet einer notwendigen Pufferzone

zuzuordnen sei, ändern Gewässerschutznormen hieran somit grundsätzlich

nichts. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Argumente betreffend

Pufferstreifen und Gewässerraum sowie die Entstehungsgeschichte des Gebiets

sind damit nicht weiter zu berücksichtigen. Für die vorliegend strittigen Fragen

betreffend moor- bzw. naturschutzrechtlichen Pufferzonen kann den von

ihm erwähnten Umständen entsprechend keine Relevanz zukommen. Soweit der

Beschwerdeführer 1 schliesslich vorbringt, Art. 14 Abs. 2 NHV

stelle lediglich eine Verordnungs- und damit eine Norm niedrigeren Rangs dar,

ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf derselben Stufe wie der von ihm

angerufene Art. 41a GschV steht. Entsprechend kann er hieraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

8.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich

darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des Gewässerschutzes insbesondere

an der ökologischen Bedeutung des Gewässers ein überwiegendes Interesse

besteht, welches sogar bei künstlich angelegten Gewässern eine Festlegung des

Gewässerraums erfordert. Bei künstlich angelegten Gewässern mit ökologischer

Bedeutung wäre damit grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden

(vgl. Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur

Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer et al.,

S. 12). Mit der Eintragung in den entsprechenden Bundesinventaren hat

das strittige Gebiet nämlich offensichtlich ökologische Bedeutung, womit die

Festlegung eines Gewässerraums wohl angezeigt ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer 1 macht schliesslich geltend, der

Nutzen der Vernetzungselemente, namentlich die erhöhte Durchlässigkeit der

Wildtierunterführung, bleibe unbelegt. Ein offenes Feld sei sicherer, da das

Wild von weiter her erkennbar sei und im Übrigen die Strasse schneller

überquere. Es würden diesbezüglich aber wissenschaftliche Daten und

Erhebungen fehlen. Das bisherige Schutzgebiet biete bereits heute die nötige

Ruhe für einen allfälligen Wildwechsel. Es werde auch nicht dargelegt,

welches erhebliche öffentliche Interesse an der Erstellung von Vernetzungselementen

bestehe und wie die lnteressenabwägung im Rahmen von Art. 36 BV

vorgenommen worden sei, um derart massiv in seine Eigentumsrechte

einzugreifen. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, der Wildtierkorridor

sei in einem jahrelangen Prozess wiederholt von Wildtierfachexperten geprüft

und in Fachberichten festgestellt worden. Zwischen der Strasse und dem

geplanten Vernetzungsobjekt auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], lägen

über 80 Meter, womit keine überraschenden Querungen der Strasse zu

erwarten seien. Die Vernetzungselemente in Form von Vernetzungsachsen dienten

sodann auch dem Schutz von Klein- und Kriechtieren, weshalb daran insgesamt

ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe und die dadurch entstehenden

Einschränkungen dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten seien.

9.2 Wildtierkorridore

haben die Funktion, verschiedene Biotope miteinander zu verbinden. Ohne

solche Verbindungen können gegebenenfalls Schutzziele von Biotopen nationaler

Bedeutung nicht nachhaltig sichergestellt werden. Wildtierkorridore sind

deshalb - zumindest, wenn ihnen wie im vorliegenden Fall überregionale

Bedeutung zukommt - den Biotopen gleichzustellen (Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2022 71 vom

25. November 2022 E. 4.3, mit Hinweisen), wobei Lebensräume von

Pflanzen und Tieren als schützenswert gelten (Art. 20 i.V.m.

Art. 14 Abs. 3 lit. b NHV). In

analoger Anwendung von Art. 18b NHG sorgen die Kantone sodann für Schutz

und Unterhalt der überregional bedeutsamen Biotope. Dabei kommt ihnen ein

gewisser Beurteilungsspielraum im Rahmen der Interessenabwägung zu

(vgl. Wagner Pfeifer, Rz. 1359, mit Hinweisen).

9.3 Vorliegend führt ein überregionaler

Wildtierkorridor über das streitbetroffene Gebiet

(Objekt-Nr. GL-07/SG-02/SZ-07). Der

Beschwerdegegner hat in seinem ursprünglichen Beschluss vom 1. Mai 2018

keine konkreten Abklärungen für die Einführung sowie Verteilung der neuen

Vernetzungselemente genannt. In den Unterlagen finden sich nunmehr aber

Stellungnahmen hierzu, namentlich die Einschätzung der Abteilung Wald vom

6. August 2012 und der Abteilung Jagd und Fischerei vom 11. Juli

2012, welche die Vernetzungselemente grundsätzlich begrüssen und die hierfür

ausgeschiedenen Flächen für zweckmässig erachten. Der Entwurf aus dem

Jahr 2012 erscheint damit grundsätzlich fachlich abgestützt. Seit diesem

Zeitpunkt wurde der Schutzzonenplan bezüglich der Vernetzungselemente sodann

angepasst, was der Beschwerdegegner erneut abklären liess. So wurde der

aktuelle Plan den Büro Partner/-innen in Umweltfragen (PiU) vorgelegt, welche

am 10. Februar 2019 Stellung nahmen und dabei die geplanten

Vernetzungselemente als zielführend taxierten. Einige Elemente, so auch auf

den Parzellen des Beschwerdeführers 1, könnten zwar zur erhöhten

Akzeptanz leicht verschoben werden. Sie wurden insgesamt aber als notwendig

erachtet. Damit hat der Beschwerdegegner sich bei dieser Festlegung

rechtsgenüglich auf fachliche Abklärungen abgestützt, wohingegen die

diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als unbelegte

Parteibehauptungen zu werten sind, welchen kein oder kaum Beweiswert zukommt.

9.4 Da der Beschwerdeführer 1 sodann eine Verletzung von

Art. 36 BV geltend macht, ist nachfolgend somit einzig noch zu prüfen,

ob die Vernetzungselemente die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers

tangieren bzw. ob deren Erlass über eine gesetzliche Grundlage verfügt,

ein öffentliches Interesse daran besteht oder durch den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie insgesamt verhältnismässig ist.

Dabei liegt die gesetzliche Grundlage in Art. 18 f. NHG i.V.m.

Art. 11 Abs. 1 KNHG. Die Vernetzungselemente nehmen sodann im

Vergleich zu den weiteren geplanten Zonen wenig Raum ein und beschränken das

Eigentum des Beschwerdeführers 1 zumindest weniger stark. Das öffentliche

Interesse des Wildtierschutzes bei einem überregional bedeutsamen

Wildtierkorridor überwiegt dabei das Interesse des Beschwerdeführers 1,

seine Parzellen vollständig uneingeschränkt zu nutzen. Mit Blick auf die

Ausführungen des Fachbüros sind die Vernetzungselemente sodann als geeignet

und notwendig anzusehen, wobei keine milderen Massnahmen ersichtlich sind.

Damit erweisen sie sich auch als verhältnismässig, womit die Voraussetzungen

von Art. 36 BV insgesamt erfüllt sind. Da die geplanten

Vernetzungselemente jedoch Bestandteil eines Gesamtgefüges im Sinne des

angefochtenen Schutzbeschlusses sind, können sie nicht im Rahmen einer

Teilinkraftsetzung Geltung erlangen.

10.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdegegner den angefochtenen Schutzbeschluss sowohl auf ungenügende

Grundlagen gestützt als auch mangelhaft begründet, weshalb er im Sinne der

Erwägungen weitere Abklärungen vorzunehmen hat (vgl. vorstehende

E. II/5). Bei den notwendigen Pufferzonen hat er indessen keine weitere

Interessenabwägung vorzunehmen und die vom Beschwerdeführer 1

vorgebrachten Argumente des Gewässerschutzes verfangen sodann nicht. Die

geplanten Vernetzungselemente des Wildtierkorridors sind schliesslich

fachlich abgestützt und die Voraussetzungen von Art. 36 BV sind

diesbezüglich erfüllt.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerden im Verfahren VG.2024.00071 und VG.2024.00076,

soweit darauf einzutreten ist. Die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners

vom 18. Juni 2024 sowie dessen Beschluss vom 1. Mai 2018 sind

aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Eine

Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem Ausgang gilt für die

Verteilung der Kosten und Entschädigungen dabei als Obsiegen (BGer-Urteil

1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1

VRG). Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 2'000.- bzw. Fr. 4'000.- ist ihnen zurückzuerstatten.

2.

2.1 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer 1 zu

Lasten des Beschwerdegegners sodann eine Parteientschädigung zu

(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Er wurde dabei durch

Rechtsanwältin MLaw Veronika Britt vertreten, welche Parteien in mehreren

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit derselben Thematik und mit ähnlichen

Rügen vertritt (als Beschwerdeführende in VG.2024.00065-71 sowie als

Beigeladene in VG.2024.00076). Entsprechend haben sich die Aufwände der

Rechtsvertretung zwischen den Verfahren insgesamt stark überschnitten. So

musste das Studium der Akten nur einmal vorgenommen werden. Die einzelnen

Rechtsschriften überschneiden sich sodann ebenso. Entsprechend wurden

teilweise auch Stellungnahmen für alle Parteien gemeinsam eingereicht. Dies

gilt es bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen,

weshalb diese für sämtliche Parteien auf pauschal Fr. 5'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und entsprechend bei den übrigen

vorgenannten Verfahren (VG.2024.00065-71 und VG.2024.00076), bei welchen sie

als Rechtsvertreterin auftritt, zu berücksichtigen ist.

2.2 Ausgangsgemäss steht schliesslich auch den

Beschwerdeführern 2 eine Parteientschädigung zu, wobei sie ebenfalls in

mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit derselben Thematik beteiligt

sind. Da sie sich hauptsächlich im Verfahren VG.2024.00076 eingebracht haben,

rechtfertigt es sich, ihnen einzig in diesem Verfahren eine

Parteientschädigung für ihren gesamten Aufwand zuzusprechen, welche ebenfalls

auf pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a

VRG).

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VG.2024.00071 und VG.2024.00076 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2024 sowie

dessen Beschluss vom 1. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache wird

im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der vom

Beschwerdeführer 1 bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 2'000.- und der von den Beschwerdeführern 2 bereits geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 4'000.- wird ihnen zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 2 innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]