VG.2024.00073
Anderes
7. November 2024Deutsch7 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. November 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2024.00073
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegnerin
betreffend
Kostenübernahme Feuerwehreinsatz
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 12. Januar 2024 kam es auf dem Grundstück
von A.______ in […] zu einem Feuerwehreinsatz. In der Folge stellte ihm die
Kantonspolizei Glarus am 15. Januar 2024 eine Busse in der Höhe von
Fr. 200.- infolge Ziff. 14.2 der Kantonal-/ Gemeindebussenliste,
Verbrennen von Abfällen im Freien, in Rechnung. Diese bezahlte A.______ am
17. Januar 2024 fristgerecht.
1.2 Am 28. Februar 2024 stellte die Gemeinde Glarus
Nord A.______ die am 12. Januar 2024 erbrachten Dienstleistungen der
Feuerwehr in Rechnung. Das am 25. März 2024 dagegen erhobene
Rechtsmittel wies die Gemeinde Glarus Nord am 6. August 2024 ab.
2.
A.______ gelangte am
28. August 2024 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Entscheids der Gemeinde Glarus Nord vom 6. August 2024;
unter Kostenfolge zu Lasten des Staats. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am
18. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 2. Oktober 2024 hielt
A.______ an seinem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über
den Brandschutz und die Feuerwehr vom 7. Mai 1995 (Brandschutzgesetz)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1
VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)
sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des
Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids
kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur
ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht
vorliegt.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die
Feuerwehr weder alarmiert noch sei ein Einsatz notwendig gewesen, zumal keine
Gefahr eines Übergreifens des Feuers bestanden habe. Sodann habe er sich
nicht damit einverstanden erklärt, dass die Feuerwehr die Glutresten lösche.
Dies hätte er vielmehr selber übernehmen können, was ihm aber verwehrt worden
sei. Entsprechend sei er denn auch nicht als Verursacher der entstandenen
Kosten zu qualifizieren, womit diese vom Staat zu tragen seien. Ferner sei
die Feuerwehr nicht von der Kantonspolizei, sondern entgegen den
Feststellungen der Beschwerdegegnerin von privaten Drittpersonen aufgeboten
worden. Die Kantonspolizei und die Feuerwehr seien dabei zur gleichen Zeit
vor Ort gewesen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der
Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei Glarus als Verursacher des Feuers
bestätigt worden und er habe dies mit Bezahlung der diesbezüglichen Busse
implizit anerkannt. Das Feuer sei demgemäss vorsätzlich entfacht worden,
womit Art. 42 Brandschutzgesetz, wonach die Kosten vom Verursacher zu
tragen seien, sinngemäss anzuwenden sei.
3.
3.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 Brandschutzgesetz
hat die Feuerwehr als Ersteinsatzelement Feuer-, Elementar- und andere
Schadenereignisse zu bekämpfen. Sie hat insbesondere Sach- und Umweltschäden
und unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten Massnahmen zu begrenzen oder
Schadenereignisse zu bekämpfen (Art. 22 Abs. 2 lit. b ff.
Brandschutzgesetz).
3.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 Brandschutzgesetz
sind Hilfeleistungen der Feuerwehr für versicherte Ereignisse nach
Art. 40 Brandschutzgesetz und für Elementarereignisse unentgeltlich,
sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden.
Entsprechend ermöglichen es die Kantonalen Gesetzgebungen der Feuerwehr, auf
Personen, die einen Einsatz durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige
rechtswidrige Handlung nötig gemacht haben, Rückgriff für die Einsatzkosten
zu nehmen. Ein Rückgriff knüpft somit nicht an die Art des Feuerwehreinsatzes
an, sondern an die schuldhafte Handlung, die den Einsatz notwendig gemacht
hat (vgl. Martin Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am
Beispiel der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen, in: ZBl 1995/96,
S. 149 ff., S. 153).
4.
4.1
Beim streitbetroffenen Einsatz der Feuerwehr vom 12.
Januar 2024 handelte es sich nicht um eine Hilfeleistung bei einem Fall eines
versicherten Ereignisses gemäss Art. 40 Brandschutzgesetz oder um ein
Elementarereignis und damit nicht um einen Fall im Sinne von Art. 42
Abs. 1 Brandschutzgesetz. Hingegen liegt ein Sachverhalt vor, bei
welchem ein Feuer vorsätzlich bzw. rechtswidrig verursacht wurde. Dies blieb
vom Beschwerdeführer (zumindest implizit) unbestritten, indem er die
Ordnungsbusse für das Verbrennen von Abfällen im Freien bezahlt und den
entsprechenden Sachverhalt damit anerkannt hat. Folglich ist auf diesen
unbestritten gebliebenen bzw. implizit anerkannten Sachverhalt
abzustellen, wonach es sich um eine rechtswidrige Verbrennung gehandelt hat.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es unter diesen Umständen
niemandem mehr möglich sei, auf seinem Grundstück Altholz zu verbrennen,
zielen dabei von vornherein ins Leere.
4.2
Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer für den
streitbetroffenen Feuerwehreinsatz nach Art. 42 Abs. 1a
Brandschutzgesetz kostenpflichtig ist. Entgegen seiner Ansicht muss dabei
nicht die alarmierende Person Verursacher eines Feuerwehreinsatzes sein
(vgl. Art. 42 Abs. 3 Brandschutzgesetz). Vielmehr kann diese
von derjenigen Person, welche den Brand effektiv verursacht hat, abweichen.
Wie bereits dargelegt, hat im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer vorsätzlich
Abfall verbrannt, womit einzig er als Verursacher des Feuers zu qualifizieren
ist. Da er seinen Status als Verursacher durch die Bezahlung der
Ordnungsbusse letztlich implizit auch selbst anerkannt hat, hat es an dieser
Stelle sein Bewenden und es ist nicht weiter zu prüfen, ob in Bezug auf die
Einsatzkosten auf eine Drittperson Rückgriff zu nehmen ist.
4.3
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der
Einsatz sei unnötig und unverhältnismässig gewesen. Der Rapport der Feuerwehr
enthält zwar keine detaillierte Schilderung des Einsatzablaufs. Immerhin
lässt sich den Akten aber entnehmen, dass die Feuerwehr mit der
Alarmstufe 0.2 aufgeboten wurde, was der kleinstmöglichen Alarmstufe
(Bagatelle) entspricht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt dementsprechend nicht
vor. Die Alarmierung erfolgte sodann um 14:58 Uhr und die
Feuerwehreinsatzkräfte wurden um 16:10 Uhr entlassen. Aus dem Rapport
ist weiter ersichtlich, dass der Löschvorgang von 15:12 Uhr bis
15:25 Uhr angedauert hat. Mit Blick auf diese Löschzeit kann somit nicht
davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um ein sehr kleines Feuer
bzw. ein paar Glutresten gehandelt hat, von wo keine Gefahr ausgegangen ist.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Feuer Anlass dazu gab, sowohl die
Feuerwehr als auch die Polizei zu alarmieren. Schliesslich steht eine
Brandbeurteilung vor Ort im pflichtgemässen Ermessen der
Feuerwehreinsatzkräfte. Indem sich diese für einen Löscheinsatz entschieden
haben, ist nicht mehr von einem unnötigen oder unverhältnismässigen Einsatz
auszugehen.
4.4
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. So soll
die Feuerwehr nicht von der Kantonspolizei Glarus, sondern von privaten
Drittpersonen aufgeboten worden sein. Die Feuerwehr und die Kantonspolizei
seien zur gleichen Zeit vor Ort gewesen. Aus dem Rapport der Feuerwehr geht
dabei hervor, dass die Alarmmeldung um 14:58 Uhr von der kantonalen
Notrufzentrale aus einging. Gemäss dem aufgeführten Ereignisablauf war die Polizei
um 14:58 Uhr bereits vor Ort, die Einsatzleitung der Feuerwehr entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers erst um 15:07 Uhr. Weiteres ist aus
den Akten nicht ersichtlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die
Frage nach dem Verursacher eines Feuerwehreinsatzes unerheblich ist, wer
einen Alarm meldet, sofern es sich nicht um einen Fehl- oder Falschalarm
handelt (vgl. Art. 42 Abs. 3 Brandschutzgesetz). Da eine
Brandbekämpfung stattfand, handelt es sich denn auch nicht um eine falsche
Alarmierung, sondern vielmehr um einen gebotenen Einsatz der Feuerwehr, für
welchen der Verursacher des Einsatzes aufgrund des vorsätzlichen und
rechtswidrigen Verbrennens von Abfällen kostenpflichtig ist. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]