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Entscheid

VG.2024.00073

Anderes

7. November 2024Deutsch7 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. November 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00073

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegnerin

betreffend

Kostenübernahme Feuerwehreinsatz

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 12. Januar 2024 kam es auf dem Grundstück

von A.______ in […] zu einem Feuerwehreinsatz. In der Folge stellte ihm die

Kantonspolizei Glarus am 15. Januar 2024 eine Busse in der Höhe von

Fr. 200.- infolge Ziff. 14.2 der Kantonal-/ Gemeindebussenliste,

Verbrennen von Abfällen im Freien, in Rechnung. Diese bezahlte A.______ am

17. Januar 2024 fristgerecht.

1.2 Am 28. Februar 2024 stellte die Gemeinde Glarus

Nord A.______ die am 12. Januar 2024 erbrachten Dienstleistungen der

Feuerwehr in Rechnung. Das am 25. März 2024 dagegen erhobene

Rechtsmittel wies die Gemeinde Glarus Nord am 6. August 2024 ab.

2.

A.______ gelangte am

28. August 2024 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Entscheids der Gemeinde Glarus Nord vom 6. August 2024;

unter Kostenfolge zu Lasten des Staats. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am

18. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 2. Oktober 2024 hielt

A.______ an seinem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über

den Brandschutz und die Feuerwehr vom 7. Mai 1995 (Brandschutzgesetz)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1

VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)

sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des

Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids

kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur

ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht

vorliegt.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die

Feuerwehr weder alarmiert noch sei ein Einsatz notwendig gewesen, zumal keine

Gefahr eines Übergreifens des Feuers bestanden habe. Sodann habe er sich

nicht damit einverstanden erklärt, dass die Feuerwehr die Glutresten lösche.

Dies hätte er vielmehr selber übernehmen können, was ihm aber verwehrt worden

sei. Entsprechend sei er denn auch nicht als Verursacher der entstandenen

Kosten zu qualifizieren, womit diese vom Staat zu tragen seien. Ferner sei

die Feuerwehr nicht von der Kantonspolizei, sondern entgegen den

Feststellungen der Beschwerdegegnerin von privaten Drittpersonen aufgeboten

worden. Die Kantonspolizei und die Feuerwehr seien dabei zur gleichen Zeit

vor Ort gewesen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der

Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei Glarus als Verursacher des Feuers

bestätigt worden und er habe dies mit Bezahlung der diesbezüglichen Busse

implizit anerkannt. Das Feuer sei demgemäss vorsätzlich entfacht worden,

womit Art. 42 Brandschutzgesetz, wonach die Kosten vom Verursacher zu

tragen seien, sinngemäss anzuwenden sei.

3.

3.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 Brandschutzgesetz

hat die Feuerwehr als Ersteinsatzelement Feuer-, Elementar- und andere

Schadenereignisse zu bekämpfen. Sie hat insbesondere Sach- und Umweltschäden

und unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten Massnahmen zu begrenzen oder

Schadenereignisse zu bekämpfen (Art. 22 Abs. 2 lit. b ff.

Brandschutzgesetz).

3.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 Brandschutzgesetz

sind Hilfeleistungen der Feuerwehr für versicherte Ereignisse nach

Art. 40 Brandschutzgesetz und für Elementarereignisse unentgeltlich,

sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden.

Entsprechend ermöglichen es die Kantonalen Gesetzgebungen der Feuerwehr, auf

Personen, die einen Einsatz durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige

rechtswidrige Handlung nötig gemacht haben, Rückgriff für die Einsatzkosten

zu nehmen. Ein Rückgriff knüpft somit nicht an die Art des Feuerwehreinsatzes

an, sondern an die schuldhafte Handlung, die den Einsatz notwendig gemacht

hat (vgl. Martin Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am

Beispiel der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen, in: ZBl 1995/96,

S. 149 ff., S. 153).

4.

4.1

Beim streitbetroffenen Einsatz der Feuerwehr vom 12.

Januar 2024 handelte es sich nicht um eine Hilfeleistung bei einem Fall eines

versicherten Ereignisses gemäss Art. 40 Brandschutzgesetz oder um ein

Elementarereignis und damit nicht um einen Fall im Sinne von Art. 42

Abs. 1 Brandschutzgesetz. Hingegen liegt ein Sachverhalt vor, bei

welchem ein Feuer vorsätzlich bzw. rechtswidrig verursacht wurde. Dies blieb

vom Beschwerdeführer (zumindest implizit) unbestritten, indem er die

Ordnungsbusse für das Verbrennen von Abfällen im Freien bezahlt und den

entsprechenden Sachverhalt damit anerkannt hat. Folglich ist auf diesen

unbestritten gebliebenen bzw. implizit anerkannten Sachverhalt

abzustellen, wonach es sich um eine rechtswidrige Verbrennung gehandelt hat.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es unter diesen Umständen

niemandem mehr möglich sei, auf seinem Grundstück Altholz zu verbrennen,

zielen dabei von vornherein ins Leere.

4.2

Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer für den

streitbetroffenen Feuerwehreinsatz nach Art. 42 Abs. 1a

Brandschutzgesetz kostenpflichtig ist. Entgegen seiner Ansicht muss dabei

nicht die alarmierende Person Verursacher eines Feuerwehreinsatzes sein

(vgl. Art. 42 Abs. 3 Brandschutzgesetz). Vielmehr kann diese

von derjenigen Person, welche den Brand effektiv verursacht hat, abweichen.

Wie bereits dargelegt, hat im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer vorsätzlich

Abfall verbrannt, womit einzig er als Verursacher des Feuers zu qualifizieren

ist. Da er seinen Status als Verursacher durch die Bezahlung der

Ordnungsbusse letztlich implizit auch selbst anerkannt hat, hat es an dieser

Stelle sein Bewenden und es ist nicht weiter zu prüfen, ob in Bezug auf die

Einsatzkosten auf eine Drittperson Rückgriff zu nehmen ist.

4.3

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der

Einsatz sei unnötig und unverhältnismässig gewesen. Der Rapport der Feuerwehr

enthält zwar keine detaillierte Schilderung des Einsatzablaufs. Immerhin

lässt sich den Akten aber entnehmen, dass die Feuerwehr mit der

Alarmstufe 0.2 aufgeboten wurde, was der kleinstmöglichen Alarmstufe

(Bagatelle) entspricht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt dementsprechend nicht

vor. Die Alarmierung erfolgte sodann um 14:58 Uhr und die

Feuerwehreinsatzkräfte wurden um 16:10 Uhr entlassen. Aus dem Rapport

ist weiter ersichtlich, dass der Löschvorgang von 15:12 Uhr bis

15:25 Uhr angedauert hat. Mit Blick auf diese Löschzeit kann somit nicht

davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um ein sehr kleines Feuer

bzw. ein paar Glutresten gehandelt hat, von wo keine Gefahr ausgegangen ist.

Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Feuer Anlass dazu gab, sowohl die

Feuerwehr als auch die Polizei zu alarmieren. Schliesslich steht eine

Brandbeurteilung vor Ort im pflichtgemässen Ermessen der

Feuerwehreinsatzkräfte. Indem sich diese für einen Löscheinsatz entschieden

haben, ist nicht mehr von einem unnötigen oder unverhältnismässigen Einsatz

auszugehen.

4.4

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. So soll

die Feuerwehr nicht von der Kantonspolizei Glarus, sondern von privaten

Drittpersonen aufgeboten worden sein. Die Feuerwehr und die Kantonspolizei

seien zur gleichen Zeit vor Ort gewesen. Aus dem Rapport der Feuerwehr geht

dabei hervor, dass die Alarmmeldung um 14:58 Uhr von der kantonalen

Notrufzentrale aus einging. Gemäss dem aufgeführten Ereignisablauf war die Polizei

um 14:58 Uhr bereits vor Ort, die Einsatzleitung der Feuerwehr entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers erst um 15:07 Uhr. Weiteres ist aus

den Akten nicht ersichtlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die

Frage nach dem Verursacher eines Feuerwehreinsatzes unerheblich ist, wer

einen Alarm meldet, sofern es sich nicht um einen Fehl- oder Falschalarm

handelt (vgl. Art. 42 Abs. 3 Brandschutzgesetz). Da eine

Brandbekämpfung stattfand, handelt es sich denn auch nicht um eine falsche

Alarmierung, sondern vielmehr um einen gebotenen Einsatz der Feuerwehr, für

welchen der Verursacher des Einsatzes aufgrund des vorsätzlichen und

rechtswidrigen Verbrennens von Abfällen kostenpflichtig ist. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]