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Entscheid

VG.2024.00077

Anderes

5. Dezember 2024Deutsch16 min

und B.______ ein. Diese betrafen unter anderem die Bereiche Lärmbelästigung, fehlender

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. Dezember 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichter Patrik

Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00077

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

gegen

1.

Amt für Lebensmittelsicherheit und

Beschwerdegegner

Tiergesundheit Graubünden

2.

Departement Finanzen und Gesundheit

des Kantons Glarus

betreffend

Hundehaltung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ und B.______

wohnen seit August 2022 in […]. Sie sind Halter von mehreren Hunden der Rasse

Husky.

2.

2.1 Im Zeitraum von Juni 2022 bis Januar 2024 gingen

beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT)

verschiedene Gefährdungsmeldungen hinsichtlich der Hundehaltung von A.______

und B.______ ein. Diese betrafen unter anderem die Bereiche Lärmbelästigung, fehlender

Auslauf, nicht artgerechte Unterbringung, schlechte hygienische Verhältnisse

oder entlaufene Hunde.

2.2 Nach verschiedenen Abklärungen und der Gewährung

des rechtlichen Gehörs verfügte das ALT am 17. Januar 2024 ein partielles

Hundehalteverbot für A.______ und B.______, wobei die Haltung von maximal

vier Hunden erlaubt sei. Des Weiteren wurde ihnen ein Betreuungsverbot für

mehr als die erlaubte Anzahl Hunde sowie ein Zuchtverbot auferlegt.

3.

Gegen die Verfügung des

ALT vom 17. Januar 2024 erhob A.______ am 26. Januar 2024 Beschwerde

beim Departement Finanzen und Gesundheit (DFG), welches die Sache am 27. Juni

2024 abwies. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog es die

aufschiebende Wirkung.

4.

A.______ und B.______ gelangten

mit Beschwerde vom 30. August 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DFG vom 27. Juni 2024. Letzteres

schloss am 23. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Am 28. Oktober 2024 beantragte das ALT ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 39 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai

2012.

(EG zum TSchG und TSG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber

nachfolgende E. II/1.3).

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b)

gerügt werden. Eine Prüfung der Unangemessenheit steht dem Verwaltungsgericht

gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur

ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

1.3

Die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich

Akteneinsicht und Anspruch auf Behandlung durch eine unbefangene Behörde

werden nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführer haben von ihrem

Recht auf Akteneinsicht zwar Gebrauch gemacht, welches ihnen am 12. Mai 2023

gewährt wurde. Weitergehende diesbezügliche Gesuche lassen sich aber weder

den Akten entnehmen noch vermögen die Beschwerdeführer solche darzulegen.

Sodann erweisen sich Rückschlüsse auf ein Verhältnis zwischen den

involvierten Behörden und den Nachbarn der Beschwerdeführer als unbegründet.

Soweit Letztere schliesslich zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, bilden

diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die streitbetroffenen

Massnahmen unverhältnismässig seien. Die vom Beschwerdegegner 1

vorgebrachten Tatsachen würden lediglich auf Aussagen von Drittpersonen

beruhen. Die Zwinger und Geräte seien nach Aufforderung des

Beschwerdegegners 1 sodann verbessert worden, wobei die Feststellungen

bezüglich der Hygiene und des Platzbedarfs gemäss den eingereichten Fotos

falsch seien. Vielmehr hätten die Hunde genügend Auslauf und seien täglich

trainiert sowie ausgeführt worden. Des Weiteren sei die Beschlagnahmung der

Hunde ohne vorgängige Information erfolgt und schlecht geplant gewesen.

Ferner könnten sie ohne ihre Hunde den Schlittenhundesport nicht mehr

ausüben, was unverhältnismässig sei. Von einem schweizweiten Halteverbot sei

insgesamt abzusehen.

2.2

Der Beschwerdegegner 1 bringt demgegenüber vor, das

teilweise angeordnete Hundehalteverbot sei mit Blick auf die im Recht

liegenden Akten und die durchgeführten Kontrollen verhältnismässig sowie

begründet. Verschiedene Räume seien als nicht dauerhafte Unterbringung eingestuft

worden. Trotz der hundespezifischen Ausbildung der Beschwerdeführerin 1

sei diese nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme und artgerechte

Hundehaltung zu gewährleisten. Hinzu komme, dass alle behördlichen

Aufforderungen und Hinweise ignoriert worden seien. Bezüglich der

Bewegungseinheiten der Hunde würden sodann unterschiedliche Angaben

vorliegen. Es stehe jedoch fest, dass keine Bewegungsjournale oder Angaben zu

anderen Hundesittern vorhanden seien. Ferner diene die Auslauffläche als

Bewegungseinheit für maximal zwei Hunde. Vor diesem Hintergrund sei

ausgeschlossen, dass die 17 (Schlitten-)Hunde ausreichend und regelmässig

(dreimal täglich) Bewegungseinheiten erfahren würden. Überdies sei ein

grösserer Personalbestand für eine derart hohe Anzahl Hunde unerlässlich. Des

Weiteren würden die Platzverhältnisse auf der Liegenschaft der

Beschwerdeführer die Anzahl der Hunde ohnehin limitieren, wobei maximal acht

bis neun Hunde gehalten werden könnten. Dies sei aber auch nur dann der Fall,

wenn eine entsprechende (nachträgliche) Baubewilligung für die Zwingeranlagen

erteilt würde. Insgesamt seien den streitbetroffenen Massnahmen mehrere

Kontrollen und Anordnungen vorausgegangen, wobei jene nicht die gewünschte

Wirkung zur artgerechten Tierhaltung erzielt hätten. Die

Beschwerdeführerin 1 zeige sich weder einsichtig noch sei sie bereit

sich hinsichtlich der Hundehaltung zu bessern. Die Massnahmen seien

dementsprechend geeignet und notwendig, um eine artgerechte Haltung der Hunde

zu erreichen, was nicht zuletzt durch die Nachkontrollen bekräftigt worden

sei. Private Interessen der Beschwerdeführer seien hierbei weniger schwer zu

gewichten als das öffentliche Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung.

Die Massnahmen seien dementsprechend verhältnismässig.

3.

3.1

Gemäss Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (TSchG) ist die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu

schützen. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher

Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (vgl. Art. 4 Abs.

1.

TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder

Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde

missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von

Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss

sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige

Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren

(Art. 6 Abs. 1 TSchG). So müssen Hunde täglich entsprechend ihrem

Bedürfnis ausgeführt werden, ausreichend Kontakt mit Menschen und mit anderen

Hunden haben (vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 der

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Ihnen müssen überdies eine

Unterkunft und geeignete Liegeplätze bzw. Liegematerial zur Verfügung stehen

(Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TSchV). Gemäss Art. 72 Abs.

4.

TSchV müssen bei Zwingerhaltung die Gehege den Anforderungen nach

Anhang 1 Tabelle 10 der TSchV entsprechen und für jeden Hund eine

erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein (vgl. zum

Ganzen: BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.1).

3.2

Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23 Abs. 1

TSchG das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen

verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von

einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig

(Art. 23 Abs. 2 TSchG).

3.3

Ein (teilweises) Verbot der Tierhaltung als solches

hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als

bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an,

sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Es wird

nicht die Bestrafung des Halters, sondern der Schutz und die

Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen

bezweckt. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder

charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die

Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder

Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden

an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen

ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere

der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das

Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern

konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen

Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Als eine mildere Massnahme unter

dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommt etwa eine Reduktion des

Tierbestands, Vorschriften betreffend Pflege oder Anordnungen über die

Einzäunung in Frage (vgl. BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019

E. 5.3, mit Hinweisen).

3.4

Bei der Beurteilung, welche Massnahme im Einzelfall

am zweckmässigsten ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (BGer-Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019

E. 2.2), in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze

findet die Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert,

dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind, mithin keine gleich

geeignete, aber mildere Massnahme vorhanden ist, um das angestrebte Ziel zu

erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.).

3.5

Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 24 Abs. 1

TSchG unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere

vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden.

Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der

Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Dadurch kann

die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit

das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet

somit die notwendige Massnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten

Grundsätze zum Wohlergehen der Tiere (vgl. E. II/3.1) durchzusetzen

(Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer

Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23).

4.

4.1

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die

Beschwerdegegner stützen sich lediglich auf Aussagen Dritter, ist ihnen nicht

zu folgen. Der Umstand, dass mehrere Tierschutzmeldungen beim

Beschwerdegegner 1 eingegangen sind, gab nämlich lediglich Anlass dazu,

amtliche Kontrollen vor Ort durchzuführen. Anhand der im Recht liegenden

Akten ist dabei ersichtlich, dass anlässlich der ersten Kontrolle durch den

Beschwerdegegner 1 am 16. August 2022 bereits diverse Mängel bei

der Hundehaltung der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten. In der

Folge wies der Beschwerdegegner 1 Letztere denn auch auf eine nicht

tierschutzkonforme Unterbringung einer Mutterhündin mit neun Welpen hin,

welche auf eine ungenügende Frischluftzufuhr, eine mangelhafte

Temperaturregulierung, eine ungenügende Mindestfläche sowie fehlende

Rückzugsmöglichkeiten zurückzuführen war. Da im Nachgang innert angesetzter

Frist keine Änderungen bzw. Verbesserungen seitens der Beschwerdeführer

belegt wurden, führte der Beschwerdegegner 1 am 29. September 2022

eine Nachkontrolle durch, wobei die zuvor angeordneten Massnahmen weder

umgesetzt noch verbessert wurden. Anlässlich der amtlichen Kontrolle vom

11.

Mai 2023 wurden schliesslich dieselben Mängel bzw. teilweise noch

schlechtere Verhältnisse festgestellt. So protokollierte der

Beschwerdegegner 1 zahlreiche frische und ältere Kot- und

Durchfallhaufen sowie Urinlachen, was ohne Weiteres auf einen ungenügenden

Auslauf und eine mangelnde Hygiene hindeutet. Schliesslich bestanden in

mehreren Räumen Verletzungs- und Verschluckungsgefahren für die Hunde. Eine

tierschutzkonforme und artgerechte Haltung konnte gestützt auf die amtlichen

Kontrollen damit nicht vorgefunden werden.

4.2

Nicht weiter einzugehen ist alsdann auf die

Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Gerätschaften und Einzäunungen

jeweils nach Aufforderung verbessert worden seien. Auch diesbezüglich kann

auf die Kontrollberichte des Beschwerdegegners 1 (vgl. vorstehende

E. II/4.1) verwiesen werden, wonach sämtliche Mängel nicht, ungenügend

oder lediglich vorübergehend behoben wurden. So war beispielsweise die

beanstandete Frischluftzufuhr gemäss dem Bericht vom 11. Mai 2023 nach

wie vor nicht gewährleistet.

4.3

Die

Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Hunde würden regelmässig ausgeführt,

was sie mit Fotos zu belegen versuchen. Wie bereits dargelegt, sind Hunde

rasse- und altersgerecht zu bewegen und zu beschäftigen. Wie der

Beschwerdegegner 1 diesbezüglich glaubhaft darlegt, benötigen Huskys

täglich mindestens drei Bewegungseinheiten ausserhalb der Zwinger. Als

Bewegungseinheit gilt ein Spaziergang von mindestens einer Stunde am Stück,

ein mindestens dreistündiger Aufenthalt in einem gesetzeskonformen Auslauf

oder eine Trainingseinheit. An einem gesetzeskonformen Auslauf

bzw. einer gesetzeskonformen Haltung mangelt es damit vorliegend

offensichtlich (vgl. vorstehende E. II/4.1 f.). Sodann kamen

die Beschwerdeführer ihrer Pflicht nicht nach, für jeden Hund ein Journal

betreffend Bewegung und Beschäftigung zu führen. Die eingereichten Fotos

vermögen diese nicht zu ersetzen, nicht zuletzt, weil Fotografien nur

Momentaufnahmen darstellen. Des Weiteren ist es mit Blick auf die

Personalsituation ebenfalls äusserst fraglich und unwahrscheinlich, dass alle

Hunde genügend Bewegungseinheiten erfahren haben, zumal die Beschwerdeführer

keine Angaben zu weiteren Hundesittern machen konnten. Der inzwischen

ausgezogene Untermieter der Beschwerdeführer, welcher mit der Betreuung der

Hunde beauftragt gewesen sei, äusserte anlässlich der Kontrolle vom

11.

Mai 2023, er habe lediglich die Zwinger öffnen und schliessen

müssen, wenn die Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen seien. Es ist

offensichtlich, dass damit keine geregelte Betreuung der Hunde stattgefunden

hat und die Beschwerdeführer auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten

offenbar nicht im Stande sind, ohne zusätzliche Hilfe ausreichend

Bewegungseinheiten zu gewährleisten. Die Anforderungen gemäss Art. 71

Abs. 1 TSchV sind vorliegend nicht erfüllt.

4.4

Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass den

im Recht liegenden Berichten des Beschwerdegegners 1 ohne Weiteres

gefolgt werden kann. Sie basieren auf rechtsgenüglichen Abklärungen und

Feststellungen vor Ort, wobei weder die Vorbringen der Beschwerdeführer noch

ihre eingereichten Belege Zweifel daran erwecken. Den Berichten kommt somit

voller Beweiswert zu und es ist nicht zu beanstanden, dass die

streitbetroffenen Massnahmen darauf abgestützt wurden. Entsprechend diesen

Berichten kommen die Beschwerdeführer im Umgang und der Haltung von Tieren

ihren Pflichten offensichtlich nicht nach. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass die Hunde der Beschwerdeführer unter völlig unzureichenden Bedingungen

gehalten wurden. Die vom Beschwerdegegner 1 angeordneten milderen Massnahmen

haben sodann zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Das Wohlergehen der

Tiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TSchG konnte nämlich fortlaufend

nicht sichergestellt werden. Den Hunden mangelt es sowohl an Pflege, der

notwendigen Beschäftigung und Bewegungsfreiheit als auch an der nötigen

Unterkunft (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Haltungseinheiten

der Beschwerdeführer entsprechen in ihrer Anzahl und Ausführung in keiner

Weise den Vorschriften der Art. 72 Abs. 1 f. und Abs. 4 TSchV,

wonach die Unterkunft über genügend geeignete Liegeplätze und Liegematerial

verfügen bzw. für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche sowie eine

Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein muss. Die Platzverhältnisse auf der

Liegenschaft bieten darüber hinaus lediglich Platz für maximal acht bis neun

Hunde, was aus den im Recht liegenden Akten schlüssig hervorgeht. Hinzu

kommt, dass die vernachlässigte Pflege und Hygiene sowie die fragliche

Bauweise der Zwinger ein Gesundheits- und Verletzungsrisiko für die Hunde

darstellen und den Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV nicht

entsprechen. Eine tiergerechte Haltung im Sinne von Art. 3 TSchV ist

folglich nicht gewährleistet. Des Weiteren können die Beschwerdeführer nicht

ausreichend belegen, dass die Hunde genügend im Freien ausgeführt werden. Die

Kot- und Urinspuren in der Unterkunft lassen vielmehr darauf schliessen, dass

die Hunde nicht genügend freien Auslauf erfahren. Angesichts des natürlichen

Bewegungsbedürfnisses der Rasse Husky kann die Anzahl und Dauer der

Bewegungseinheiten von den Beschwerdeführern nicht alleine erfüllt werden.

Zudem konnten sie keine Angaben zu anderen Hundesittern oder bestehenden

Bewegungsjournalen machen. Entsprechend ist insgesamt nicht zu beanstanden,

dass der Beschwerdegegner 1 Tierschutzmassnahmen als notwendig erachtet

hat.

5.

5.1

Die

Feststellungen des Beschwerdegegners 1 verpflichten ihn gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG sodann zu einem unverzüglichen

Einschreiten. Da sich die Situation anlässlich der Kontrolle vom

6.

August 2024 eher verschlechtert hat (beispielsweise Einzelhaltung und

Dunkelhaltung eines Hundes im Keller) und die Beschwerdeführer den

behördlichen Anordnungen wiederholt keine Folge leisteten, informierte der

Beschwerdegegner 1 am 8. August 2024 richtigerweise über die Beschlagnahmung/Weiterplatzierung

der Hunde. Dies entspricht einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1

TSchG, zu welcher die zuständige Behörde legitimiert ist, wobei die

anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern zu tragen sind.

5.2

Der Beschwerdegegner 1 kann überdies das Halten

und/oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten

(Art. 23 Abs. 1 TSchG). Die mehrfach wiederholten Zuwiderhandlungen der

Beschwerdeführer gegen die gesetzlichen Vorschriften sowie die vehemente

Weigerung zur Umsetzung der behördlichen Anordnungen rechtfertigen das

verfügte Hundehalte- und Zuchtverbot. Ein solches ist gemäss Art. 23 Abs. 2

TSchG in der ganzen Schweiz gültig und vorliegend ebenfalls nicht zu

beanstanden.

6.

Soweit die

Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen

rügen, ist ihnen schliesslich nicht zu folgen. Anhand des oben Ausgeführten (E. II/4)

wurden wiederholt massive Mängel bei der Hundehaltung festgestellt, wobei

sich die Beschwerdeführer weder einsichtig noch kooperativ gezeigt haben. Der

Verfügung vom 17. Januar 2024 gingen mehrere amtliche Kontrollen voraus,

welche ausführlich protokolliert wurden. Die angeordneten Massnahmen wurden

bis dahin weder umgesetzt noch wurden die Auflagen bis sechs Monate nach

Dispositiv

Erhalt der Verfügung erfüllt. Aus diesen Gründen stellte die Beschlagnahmung

der Hunde denn auch das geeignete Vorgehen dar um das gefährdete Tierwohl

sicherzustellen. Das behördliche Einschreiten erweist sich damit insgesamt

als erforderlich und dringend. Aufgrund der mangelnden Eignung und

Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführer, eine so hohe Anzahl Hunde artgerecht

und ohne Gefahr für die Tiere zu halten, ist auch das ausgesprochene Halte-

und Zuchtverbot zu Recht erfolgt. Da verschiedene mildere Massnahmen in der

Vergangenheit zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt

haben, stellt das Verbot die einzige geeignete Massnahme dar, um die

gewünschte Wirkung zu erzielen. Sodann besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der

Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV],

Art. 1 TSchG). Die angeordneten Massnahmen sind vor diesem Hintergrund

ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Das private

Interesse der Beschwerdeführer an der Hundehaltung und an der Ausübung des

Schlittenhundesports ist dabei weniger hoch zu gewichten. Dies auch deshalb,

weil ihre Interessen offenbar hauptsächlicher finanzieller Art sind. Die

streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich somit insgesamt als

verhältnismässig.

7.

Zusammenfassend liegt

keine tierschutzgerechte Hundehaltung der Beschwerdeführer vor. Für deren

Sicherstellung war der Beschwerdegegner 1 sowohl berechtigt als auch

verpflichtet, die hierfür notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Dieser Pflicht

kam er mit Erlass der vorliegend mitangefochtenen Verfügung vom

17. Januar 2024 nach, wobei sich die darin enthaltenen Massnahmen als

verhältnismässig erweisen, nicht zuletzt, weil mildere Massnahmen nicht

zielführend waren. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als

rechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf

einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern

aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Den Behörden wird in der

Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder

wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG).

Da die Voraussetzungen für die Entrichtung einer Parteientschädigung

vorliegend nicht erfüllt sind, ist dem Beschwerdegegner 2 keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und

mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]