VG.2024.00077
Anderes
5. Dezember 2024Deutsch16 min
und B.______ ein. Diese betrafen unter anderem die Bereiche Lärmbelästigung, fehlender
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 5. Dezember 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichter Patrik
Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2024.00077
1.
A.______
Beschwerdeführer
2.
B.______
gegen
1.
Amt für Lebensmittelsicherheit und
Beschwerdegegner
Tiergesundheit Graubünden
2.
Departement Finanzen und Gesundheit
des Kantons Glarus
betreffend
Hundehaltung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ und B.______
wohnen seit August 2022 in […]. Sie sind Halter von mehreren Hunden der Rasse
Husky.
2.
2.1 Im Zeitraum von Juni 2022 bis Januar 2024 gingen
beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT)
verschiedene Gefährdungsmeldungen hinsichtlich der Hundehaltung von A.______
und B.______ ein. Diese betrafen unter anderem die Bereiche Lärmbelästigung, fehlender
Auslauf, nicht artgerechte Unterbringung, schlechte hygienische Verhältnisse
oder entlaufene Hunde.
2.2 Nach verschiedenen Abklärungen und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das ALT am 17. Januar 2024 ein partielles
Hundehalteverbot für A.______ und B.______, wobei die Haltung von maximal
vier Hunden erlaubt sei. Des Weiteren wurde ihnen ein Betreuungsverbot für
mehr als die erlaubte Anzahl Hunde sowie ein Zuchtverbot auferlegt.
3.
Gegen die Verfügung des
ALT vom 17. Januar 2024 erhob A.______ am 26. Januar 2024 Beschwerde
beim Departement Finanzen und Gesundheit (DFG), welches die Sache am 27. Juni
2024 abwies. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog es die
aufschiebende Wirkung.
4.
A.______ und B.______ gelangten
mit Beschwerde vom 30. August 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DFG vom 27. Juni 2024. Letzteres
schloss am 23. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Am 28. Oktober 2024 beantragte das ALT ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 39 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai
2012.
(EG zum TSchG und TSG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber
nachfolgende E. II/1.3).
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b)
gerügt werden. Eine Prüfung der Unangemessenheit steht dem Verwaltungsgericht
gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur
ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.3
Die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich
Akteneinsicht und Anspruch auf Behandlung durch eine unbefangene Behörde
werden nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführer haben von ihrem
Recht auf Akteneinsicht zwar Gebrauch gemacht, welches ihnen am 12. Mai 2023
gewährt wurde. Weitergehende diesbezügliche Gesuche lassen sich aber weder
den Akten entnehmen noch vermögen die Beschwerdeführer solche darzulegen.
Sodann erweisen sich Rückschlüsse auf ein Verhältnis zwischen den
involvierten Behörden und den Nachbarn der Beschwerdeführer als unbegründet.
Soweit Letztere schliesslich zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, bilden
diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die streitbetroffenen
Massnahmen unverhältnismässig seien. Die vom Beschwerdegegner 1
vorgebrachten Tatsachen würden lediglich auf Aussagen von Drittpersonen
beruhen. Die Zwinger und Geräte seien nach Aufforderung des
Beschwerdegegners 1 sodann verbessert worden, wobei die Feststellungen
bezüglich der Hygiene und des Platzbedarfs gemäss den eingereichten Fotos
falsch seien. Vielmehr hätten die Hunde genügend Auslauf und seien täglich
trainiert sowie ausgeführt worden. Des Weiteren sei die Beschlagnahmung der
Hunde ohne vorgängige Information erfolgt und schlecht geplant gewesen.
Ferner könnten sie ohne ihre Hunde den Schlittenhundesport nicht mehr
ausüben, was unverhältnismässig sei. Von einem schweizweiten Halteverbot sei
insgesamt abzusehen.
2.2
Der Beschwerdegegner 1 bringt demgegenüber vor, das
teilweise angeordnete Hundehalteverbot sei mit Blick auf die im Recht
liegenden Akten und die durchgeführten Kontrollen verhältnismässig sowie
begründet. Verschiedene Räume seien als nicht dauerhafte Unterbringung eingestuft
worden. Trotz der hundespezifischen Ausbildung der Beschwerdeführerin 1
sei diese nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme und artgerechte
Hundehaltung zu gewährleisten. Hinzu komme, dass alle behördlichen
Aufforderungen und Hinweise ignoriert worden seien. Bezüglich der
Bewegungseinheiten der Hunde würden sodann unterschiedliche Angaben
vorliegen. Es stehe jedoch fest, dass keine Bewegungsjournale oder Angaben zu
anderen Hundesittern vorhanden seien. Ferner diene die Auslauffläche als
Bewegungseinheit für maximal zwei Hunde. Vor diesem Hintergrund sei
ausgeschlossen, dass die 17 (Schlitten-)Hunde ausreichend und regelmässig
(dreimal täglich) Bewegungseinheiten erfahren würden. Überdies sei ein
grösserer Personalbestand für eine derart hohe Anzahl Hunde unerlässlich. Des
Weiteren würden die Platzverhältnisse auf der Liegenschaft der
Beschwerdeführer die Anzahl der Hunde ohnehin limitieren, wobei maximal acht
bis neun Hunde gehalten werden könnten. Dies sei aber auch nur dann der Fall,
wenn eine entsprechende (nachträgliche) Baubewilligung für die Zwingeranlagen
erteilt würde. Insgesamt seien den streitbetroffenen Massnahmen mehrere
Kontrollen und Anordnungen vorausgegangen, wobei jene nicht die gewünschte
Wirkung zur artgerechten Tierhaltung erzielt hätten. Die
Beschwerdeführerin 1 zeige sich weder einsichtig noch sei sie bereit
sich hinsichtlich der Hundehaltung zu bessern. Die Massnahmen seien
dementsprechend geeignet und notwendig, um eine artgerechte Haltung der Hunde
zu erreichen, was nicht zuletzt durch die Nachkontrollen bekräftigt worden
sei. Private Interessen der Beschwerdeführer seien hierbei weniger schwer zu
gewichten als das öffentliche Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung.
Die Massnahmen seien dementsprechend verhältnismässig.
3.
3.1
Gemäss Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (TSchG) ist die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu
schützen. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (vgl. Art. 4 Abs.
1.
TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde
missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von
Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss
sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren
(Art. 6 Abs. 1 TSchG). So müssen Hunde täglich entsprechend ihrem
Bedürfnis ausgeführt werden, ausreichend Kontakt mit Menschen und mit anderen
Hunden haben (vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 der
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Ihnen müssen überdies eine
Unterkunft und geeignete Liegeplätze bzw. Liegematerial zur Verfügung stehen
(Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TSchV). Gemäss Art. 72 Abs.
4.
TSchV müssen bei Zwingerhaltung die Gehege den Anforderungen nach
Anhang 1 Tabelle 10 der TSchV entsprechen und für jeden Hund eine
erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein (vgl. zum
Ganzen: BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.1).
3.2
Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23 Abs. 1
TSchG das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von
einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig
(Art. 23 Abs. 2 TSchG).
3.3
Ein (teilweises) Verbot der Tierhaltung als solches
hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als
bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an,
sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Es wird
nicht die Bestrafung des Halters, sondern der Schutz und die
Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen
bezweckt. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder
charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die
Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden
an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen
ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das
Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern
konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen
Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Als eine mildere Massnahme unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommt etwa eine Reduktion des
Tierbestands, Vorschriften betreffend Pflege oder Anordnungen über die
Einzäunung in Frage (vgl. BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019
E. 5.3, mit Hinweisen).
3.4
Bei der Beurteilung, welche Massnahme im Einzelfall
am zweckmässigsten ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGer-Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019
E. 2.2), in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze
findet die Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert,
dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind, mithin keine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme vorhanden ist, um das angestrebte Ziel zu
erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.).
3.5
Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 24 Abs. 1
TSchG unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere
vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden.
Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der
Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Dadurch kann
die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit
das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet
somit die notwendige Massnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten
Grundsätze zum Wohlergehen der Tiere (vgl. E. II/3.1) durchzusetzen
(Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer
Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23).
4.
4.1
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die
Beschwerdegegner stützen sich lediglich auf Aussagen Dritter, ist ihnen nicht
zu folgen. Der Umstand, dass mehrere Tierschutzmeldungen beim
Beschwerdegegner 1 eingegangen sind, gab nämlich lediglich Anlass dazu,
amtliche Kontrollen vor Ort durchzuführen. Anhand der im Recht liegenden
Akten ist dabei ersichtlich, dass anlässlich der ersten Kontrolle durch den
Beschwerdegegner 1 am 16. August 2022 bereits diverse Mängel bei
der Hundehaltung der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten. In der
Folge wies der Beschwerdegegner 1 Letztere denn auch auf eine nicht
tierschutzkonforme Unterbringung einer Mutterhündin mit neun Welpen hin,
welche auf eine ungenügende Frischluftzufuhr, eine mangelhafte
Temperaturregulierung, eine ungenügende Mindestfläche sowie fehlende
Rückzugsmöglichkeiten zurückzuführen war. Da im Nachgang innert angesetzter
Frist keine Änderungen bzw. Verbesserungen seitens der Beschwerdeführer
belegt wurden, führte der Beschwerdegegner 1 am 29. September 2022
eine Nachkontrolle durch, wobei die zuvor angeordneten Massnahmen weder
umgesetzt noch verbessert wurden. Anlässlich der amtlichen Kontrolle vom
11.
Mai 2023 wurden schliesslich dieselben Mängel bzw. teilweise noch
schlechtere Verhältnisse festgestellt. So protokollierte der
Beschwerdegegner 1 zahlreiche frische und ältere Kot- und
Durchfallhaufen sowie Urinlachen, was ohne Weiteres auf einen ungenügenden
Auslauf und eine mangelnde Hygiene hindeutet. Schliesslich bestanden in
mehreren Räumen Verletzungs- und Verschluckungsgefahren für die Hunde. Eine
tierschutzkonforme und artgerechte Haltung konnte gestützt auf die amtlichen
Kontrollen damit nicht vorgefunden werden.
4.2
Nicht weiter einzugehen ist alsdann auf die
Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Gerätschaften und Einzäunungen
jeweils nach Aufforderung verbessert worden seien. Auch diesbezüglich kann
auf die Kontrollberichte des Beschwerdegegners 1 (vgl. vorstehende
E. II/4.1) verwiesen werden, wonach sämtliche Mängel nicht, ungenügend
oder lediglich vorübergehend behoben wurden. So war beispielsweise die
beanstandete Frischluftzufuhr gemäss dem Bericht vom 11. Mai 2023 nach
wie vor nicht gewährleistet.
4.3
Die
Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Hunde würden regelmässig ausgeführt,
was sie mit Fotos zu belegen versuchen. Wie bereits dargelegt, sind Hunde
rasse- und altersgerecht zu bewegen und zu beschäftigen. Wie der
Beschwerdegegner 1 diesbezüglich glaubhaft darlegt, benötigen Huskys
täglich mindestens drei Bewegungseinheiten ausserhalb der Zwinger. Als
Bewegungseinheit gilt ein Spaziergang von mindestens einer Stunde am Stück,
ein mindestens dreistündiger Aufenthalt in einem gesetzeskonformen Auslauf
oder eine Trainingseinheit. An einem gesetzeskonformen Auslauf
bzw. einer gesetzeskonformen Haltung mangelt es damit vorliegend
offensichtlich (vgl. vorstehende E. II/4.1 f.). Sodann kamen
die Beschwerdeführer ihrer Pflicht nicht nach, für jeden Hund ein Journal
betreffend Bewegung und Beschäftigung zu führen. Die eingereichten Fotos
vermögen diese nicht zu ersetzen, nicht zuletzt, weil Fotografien nur
Momentaufnahmen darstellen. Des Weiteren ist es mit Blick auf die
Personalsituation ebenfalls äusserst fraglich und unwahrscheinlich, dass alle
Hunde genügend Bewegungseinheiten erfahren haben, zumal die Beschwerdeführer
keine Angaben zu weiteren Hundesittern machen konnten. Der inzwischen
ausgezogene Untermieter der Beschwerdeführer, welcher mit der Betreuung der
Hunde beauftragt gewesen sei, äusserte anlässlich der Kontrolle vom
11.
Mai 2023, er habe lediglich die Zwinger öffnen und schliessen
müssen, wenn die Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen seien. Es ist
offensichtlich, dass damit keine geregelte Betreuung der Hunde stattgefunden
hat und die Beschwerdeführer auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten
offenbar nicht im Stande sind, ohne zusätzliche Hilfe ausreichend
Bewegungseinheiten zu gewährleisten. Die Anforderungen gemäss Art. 71
Abs. 1 TSchV sind vorliegend nicht erfüllt.
4.4
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass den
im Recht liegenden Berichten des Beschwerdegegners 1 ohne Weiteres
gefolgt werden kann. Sie basieren auf rechtsgenüglichen Abklärungen und
Feststellungen vor Ort, wobei weder die Vorbringen der Beschwerdeführer noch
ihre eingereichten Belege Zweifel daran erwecken. Den Berichten kommt somit
voller Beweiswert zu und es ist nicht zu beanstanden, dass die
streitbetroffenen Massnahmen darauf abgestützt wurden. Entsprechend diesen
Berichten kommen die Beschwerdeführer im Umgang und der Haltung von Tieren
ihren Pflichten offensichtlich nicht nach. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Hunde der Beschwerdeführer unter völlig unzureichenden Bedingungen
gehalten wurden. Die vom Beschwerdegegner 1 angeordneten milderen Massnahmen
haben sodann zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Das Wohlergehen der
Tiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TSchG konnte nämlich fortlaufend
nicht sichergestellt werden. Den Hunden mangelt es sowohl an Pflege, der
notwendigen Beschäftigung und Bewegungsfreiheit als auch an der nötigen
Unterkunft (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Haltungseinheiten
der Beschwerdeführer entsprechen in ihrer Anzahl und Ausführung in keiner
Weise den Vorschriften der Art. 72 Abs. 1 f. und Abs. 4 TSchV,
wonach die Unterkunft über genügend geeignete Liegeplätze und Liegematerial
verfügen bzw. für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche sowie eine
Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein muss. Die Platzverhältnisse auf der
Liegenschaft bieten darüber hinaus lediglich Platz für maximal acht bis neun
Hunde, was aus den im Recht liegenden Akten schlüssig hervorgeht. Hinzu
kommt, dass die vernachlässigte Pflege und Hygiene sowie die fragliche
Bauweise der Zwinger ein Gesundheits- und Verletzungsrisiko für die Hunde
darstellen und den Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV nicht
entsprechen. Eine tiergerechte Haltung im Sinne von Art. 3 TSchV ist
folglich nicht gewährleistet. Des Weiteren können die Beschwerdeführer nicht
ausreichend belegen, dass die Hunde genügend im Freien ausgeführt werden. Die
Kot- und Urinspuren in der Unterkunft lassen vielmehr darauf schliessen, dass
die Hunde nicht genügend freien Auslauf erfahren. Angesichts des natürlichen
Bewegungsbedürfnisses der Rasse Husky kann die Anzahl und Dauer der
Bewegungseinheiten von den Beschwerdeführern nicht alleine erfüllt werden.
Zudem konnten sie keine Angaben zu anderen Hundesittern oder bestehenden
Bewegungsjournalen machen. Entsprechend ist insgesamt nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdegegner 1 Tierschutzmassnahmen als notwendig erachtet
hat.
5.
5.1
Die
Feststellungen des Beschwerdegegners 1 verpflichten ihn gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG sodann zu einem unverzüglichen
Einschreiten. Da sich die Situation anlässlich der Kontrolle vom
6.
August 2024 eher verschlechtert hat (beispielsweise Einzelhaltung und
Dunkelhaltung eines Hundes im Keller) und die Beschwerdeführer den
behördlichen Anordnungen wiederholt keine Folge leisteten, informierte der
Beschwerdegegner 1 am 8. August 2024 richtigerweise über die Beschlagnahmung/Weiterplatzierung
der Hunde. Dies entspricht einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1
TSchG, zu welcher die zuständige Behörde legitimiert ist, wobei die
anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern zu tragen sind.
5.2
Der Beschwerdegegner 1 kann überdies das Halten
und/oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten
(Art. 23 Abs. 1 TSchG). Die mehrfach wiederholten Zuwiderhandlungen der
Beschwerdeführer gegen die gesetzlichen Vorschriften sowie die vehemente
Weigerung zur Umsetzung der behördlichen Anordnungen rechtfertigen das
verfügte Hundehalte- und Zuchtverbot. Ein solches ist gemäss Art. 23 Abs. 2
TSchG in der ganzen Schweiz gültig und vorliegend ebenfalls nicht zu
beanstanden.
6.
Soweit die
Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen
rügen, ist ihnen schliesslich nicht zu folgen. Anhand des oben Ausgeführten (E. II/4)
wurden wiederholt massive Mängel bei der Hundehaltung festgestellt, wobei
sich die Beschwerdeführer weder einsichtig noch kooperativ gezeigt haben. Der
Verfügung vom 17. Januar 2024 gingen mehrere amtliche Kontrollen voraus,
welche ausführlich protokolliert wurden. Die angeordneten Massnahmen wurden
bis dahin weder umgesetzt noch wurden die Auflagen bis sechs Monate nach
Dispositiv
Erhalt der Verfügung erfüllt. Aus diesen Gründen stellte die Beschlagnahmung
der Hunde denn auch das geeignete Vorgehen dar um das gefährdete Tierwohl
sicherzustellen. Das behördliche Einschreiten erweist sich damit insgesamt
als erforderlich und dringend. Aufgrund der mangelnden Eignung und
Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführer, eine so hohe Anzahl Hunde artgerecht
und ohne Gefahr für die Tiere zu halten, ist auch das ausgesprochene Halte-
und Zuchtverbot zu Recht erfolgt. Da verschiedene mildere Massnahmen in der
Vergangenheit zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt
haben, stellt das Verbot die einzige geeignete Massnahme dar, um die
gewünschte Wirkung zu erzielen. Sodann besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der
Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV],
Art. 1 TSchG). Die angeordneten Massnahmen sind vor diesem Hintergrund
ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Das private
Interesse der Beschwerdeführer an der Hundehaltung und an der Ausübung des
Schlittenhundesports ist dabei weniger hoch zu gewichten. Dies auch deshalb,
weil ihre Interessen offenbar hauptsächlicher finanzieller Art sind. Die
streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich somit insgesamt als
verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend liegt
keine tierschutzgerechte Hundehaltung der Beschwerdeführer vor. Für deren
Sicherstellung war der Beschwerdegegner 1 sowohl berechtigt als auch
verpflichtet, die hierfür notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Dieser Pflicht
kam er mit Erlass der vorliegend mitangefochtenen Verfügung vom
17. Januar 2024 nach, wobei sich die darin enthaltenen Massnahmen als
verhältnismässig erweisen, nicht zuletzt, weil mildere Massnahmen nicht
zielführend waren. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als
rechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf
einzutreten ist.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern
aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Den Behörden wird in der
Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder
wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG).
Da die Voraussetzungen für die Entrichtung einer Parteientschädigung
vorliegend nicht erfüllt sind, ist dem Beschwerdegegner 2 keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]