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Entscheid

VG.2024.00080

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

19. Dezember 2024Deutsch12 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. Dezember 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00080

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenentschädigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ arbeitete ab dem 1. Februar 2013 als

Vorsorgeberater bei der B.______ in einem Vollpensum. Am 23. September

2021 kündigte Letztere das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021,

worauf sich A.______ am 28. Februar 2022 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022 anmeldete.

1.2 Im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 wurde

die Vermittlungsfähigkeit von A.______ aufgrund einer möglichen Selbständigkeit

mehrfach überprüft. Hierfür forderte die Arbeitslosenkasse Bescheinigungen

und Belege ein. Im gleichen Zeitraum wurde er überdies wiederholt dazu

aufgefordert, notwendige Unterlagen im Hinblick auf die Anspruchsprüfung

einzureichen.

2.

2.1 Auf die von A.______ für die Kontrollperioden April

2023 bis Juni 2023 beantragte Arbeitslosenentschädigung trat das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus (AWA) am 22. Februar 2024 wegen

fehlender Unterlagen nicht ein. Am 23. Februar 2024 verfügte das AWA

überdies, dass es auch auf den Antrag betreffend Kontrollperiode Oktober 2023

nicht eintrete. Am 20. März 2024 bzw. am 5. April 2024 folgten

schliesslich die Nichteintretensverfügungen für die Kontrollperioden November

2023 und Dezember 2023.

2.2 Gegen die Nichteintretensverfügungen betreffend

Kontrollperioden April 2023 bis Juni 2023 sowie Oktober 2023 bis Dezember

2023 erhob A.______ am 2. April 2024, am 5. April 2024 sowie am

30. April 2024 Einsprache, welche das AWA am 9. August 2024 abwies.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 6. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 9. August 2024 sowie der

diesen zugrundeliegenden Verfügungen. Ihm seien für die Zeit vom

1. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 sowie vom 1. Oktober 2023

bis 31. Dezember 2023 die gesetzlich geschuldeten Leistungen

auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AWA. Das

AWA schloss am 25. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. A.______ reichte am

7. Oktober 2024 eine Stellungnahme sowie weitere Akten ein, wobei er an

seinen Anträgen festhielt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Beschwerdegegner ist auf die Gesuche um Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung für die streitbetroffenen Kontrollperioden mit

Verfügungen vom 22. Februar 2024, vom 23. Februar 2024, vom

20.

März 2024 sowie vom 5. April 2024 nicht eingetreten. Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die Frage, ob er zu Recht

nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers eingetreten ist. Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, dass er darauf zu Unrecht nicht eingetreten

ist, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen

Behandlung an den Beschwerdegegner zurück. Erweisen sich die

Nichteintretensverfügungen hingegen als rechtmässig, führt dies zur Abweisung

der Beschwerde (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 14).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umfang der

selbständigen Erwerbstätigkeit sei während der Arbeitslosigkeit unverändert

geblieben, womit kein relevanter Zwischenverdienst vorliege. Darüber hinaus

seien dem Beschwerdegegner sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen

über seinen Nebenverdienst eingereicht worden. Eine Arbeitgeberbescheinigung

könne dabei nicht erstellt werden, da er über keinen Arbeitgeber verfüge.

Eine Buchhaltung könne ebenfalls nicht eingereicht werden, da eine solche

nicht existiere. In diesem Sinne sei er seiner Mitwirkungspflicht im Ergebnis

vollumfänglich nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass er keinen

relevanten Nebenverdienst erzielt habe.

2.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,

er habe zur Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung weitere

Auskünfte und Bescheinigungen verlangt, da der Beschwerdeführer während

seiner Arbeitslosigkeit einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei. Den

Umfang dieser Tätigkeit habe er zu deklarieren und im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht zu belegen. Trotz mehrfacher Aufforderung sei aus den

vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung über den

Leistungsanspruch möglich, da er ungenügende, teilweise widersprüchliche und

nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Entsprechend sei es nicht

möglich zu klären, in welchem Umfang er seine Tätigkeiten vor und nach

Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt habe. Sodann habe er mehrmals unwahre

Angaben gemacht und seine Tätigkeiten mangelhaft dokumentiert. Die

Sachverhaltsdarstellung sei insgesamt unglaubwürdig und ergebe sich nicht aus

den weiteren im Recht liegenden Belegen. Schliesslich obliege die

Qualifikation der selbständigen Erwerbstätigkeit als Hobby nicht dem

Beschwerdeführer, sondern ihm, dem Beschwerdegegner.

3.

3.1

Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23

Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der

während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren

Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Er bemisst sich gemäss

Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV) nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor

Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, ausser wenn der

Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate höher ist (Art. 37

Abs. 2 AVIV). Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt

gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG jeder Verdienst, den ein Versicherter

ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des

ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

Massgebend für die Qualifikation als Nebenverdienst ist, dass der Nebenerwerb

über eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit hinausgeht

(BGE 125 V 475 E. 5b,

120.

V 233 E. 5f; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale

Sicherheit, 3. A., Basel 2016, Kap. N, Rz. 368). Als

Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen

aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose

innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf

Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24

Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten

Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für

die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst

bleibt unberücksichtigt.

3.2

3.2.1

Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die

betreffende Person nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei

wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dieser Anspruch erlischt, wenn

er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend

gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Die Modalitäten, welche dabei

zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach

Art. 29 Abs. 1 AVIV haben die Versicherten für die Geltendmachung

neben dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse

Unterlagen einzureichen. Dazu gehören auch die Arbeitgeberbescheinigungen der

letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten

Person" (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die

Arbeitslosenkassen zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d).

Nötigenfalls setzt die zuständige Kasse dem Versicherten eine angemessene

Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen

des Unterlassens aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Diese Schutznorm

kommt entsprechend ihrem Wortlaut nur dann zum Tragen, wenn es um die

Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von

Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher

Unterlagen zu verschleiern, wobei in diesem Fall die säumige Person weder

gemahnt noch ihr eine zusätzliche Frist einzuräumen ist (BGer-Urteil

8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4, C 7/03 vom 31. August

2004.

E. 5.3.2).

3.2.2

Macht die versicherte Person unwahre oder

unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder

Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der

Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets

erfüllt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Behörde

einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt

oder leistungsrelevante Tatsachen nicht meldet (BGer-Urteil C 288/06

vom 27. März 2007 E. 2). Kann die versicherte Person

Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht

durch Bescheinigung nachweisen, kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine

von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn

diese glaubhaft erscheint (Art. 29 Abs. 4 AVIV; SECO, AVIG-Praxis

ALE C195). Kommt sie ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten jedoch in

unentschuldbarer Weise nicht nach, so hat die Arbeitslosenkasse auf Grund der

Akten zu verfügen oder wenn wegen fehlenden Angaben oder Unterlagen ein

Entscheid nicht möglich ist, Nichteintreten zu verfügen, was keine

Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung zur Folge hätte (SECO,

AVIG-Praxis ALE C194).

4.

4.1

Vorliegend trat der Beschwerdegegner auf die

Anträge des Beschwerdeführers wegen fehlender Arbeitgeberbescheinigungen,

Lohnabrechnungen und Angaben zu allfälligen Zwischenverdiensten im

Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ein. Unbestritten

ist dabei, dass die Unterlagen gemäss den Darstellungen der Vorinstanz zwar

unvollständig, die Entschädigungsanträge aber für die Kontrollperioden April

bis Juni 2023 und Oktober bis Dezember 2023 rechtzeitig eingegangen sind.

Entsprechend war der Beschwerdegegner dazu gehalten, eine angemessene

Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen anzusetzen. Dies unter

Hinweis auf die Folgen einer Unterlassung (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

Dem kam der Beschwerdegegner rechtsgenüglich nach, was vom Beschwerdeführer

nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen bleibt damit, ob der

Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers

eingetreten ist oder ob ein materieller Entscheid bzw. eine Beurteilung des

streitbetroffenen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung anhand der im Recht

liegenden Akten möglich gewesen ist.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er

nicht alle Unterlagen, wie vom Beschwerdegegner gefordert, eingereicht hat.

Er hält jedoch dafür, dass die fehlenden Unterlagen mangels deren Existenz

gar nicht hätten eingereicht werden können, was er mehrmals gegenüber dem

Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdegegner hält

demgegenüber strikt an der Einreichung der gesetzlich aufgelisteten

Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV fest.

Der Beschwerdeführer legt

nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass er die streitbetroffenen Unterlagen

für die Beurteilung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht hat

einreichen können. Ob es sich bei den Tätigkeiten gemäss seinen Ausführungen

lediglich um ein Hobby handelt, kann insoweit offen gelassen werden.

Massgebend und festzuhalten ist nämlich vielmehr, dass der gleichgebliebene

Arbeitsaufwand von rund einem Tag pro Monat in Verbindung mit einem minimalen

Ertrag von monatlich etwa Fr. 100.- kein relevanter Verdienst darstellt,

welcher im Rahmen eines Zwischenverdienstes zu berücksichtigen wäre. Der

Beschwerdeführer wies zudem mehrfach darauf hin, dass keine Buchhaltung oder

Lohnabrechnung erstellt worden sei. Schliesslich hat er im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens dennoch rückwirkend Jahresrechnungen für die Jahre 2021

bis 2023 erstellt, welche seine Ausführungen belegen würden. Mit Blick darauf

stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen

nicht dazu gehalten gewesen wäre, sich gestützt auf Art. 29 Abs. 4

AVIV mit einer unterschriebenen, glaubhaft erscheinenden Erklärung des

Beschwerdeführers zu begnügen, um in der Sache entscheiden zu können. So

erscheint es zumindest nicht undenkbar, dass ein materieller Entscheid anhand

der im Recht liegenden Akten hätte erfolgen können, zumal diese nämlich

erhellen, dass er sich einerseits durchaus um das Einholen verschiedener

Unterlagen bemüht hat, andererseits einige der geforderten Akten nicht

vorliegen und offensichtlich nicht hätten beigebracht werden können. Vor

diesem Hintergrund wird durch den Beschwerdegegner zusammen mit dem

Beschwerdeführer entsprechend zu klären sein, welche zur Überprüfung

notwendigen Grundlagen allenfalls noch eingereicht werden und welche

Informationen mittels unterschriebener Erklärung abgegeben sowie glaubhaft

gemacht werden können.

4.3

Neben der Aufhebung der angefochtenen

Einspracheentscheide beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung der

gesetzlich geschuldeten Leistungen und damit die Anerkennung seines Anspruchs.

Eine Überprüfung des Anspruchs durch den Beschwerdegegner ist vorliegend

bislang nicht erfolgt. Da es nicht Sache des Gerichts ist, erstinstanzlich

über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu befinden, ist die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entweder auf Grund der eingereichten

Unterlagen oder unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV

(vgl. vorstehende E. II/4.2) über die Anspruchsberechtigung befindet.

4.4

Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen

werden, dass es dem Beschwerdegegner unmöglich war, in der Sache zu

entscheiden, zumal er nicht sämtliche Möglichkeiten zur Sachverhaltsabklärung

ausgeschöpft und gleichzeitig strikt an den verlangten Belegen festgehalten

hat. Der Beschwerdeführer äusserte mehrfach glaubhaft und plausibel, dass er

die geforderten Unterlagen nicht habe einreichen können, wobei er

diesbezüglich auch persönlich beim Beschwerdegegner vorstellig wurde. Es ist

nicht ersichtlich, dass er sich zur Einreichung der Unterlagen geweigert hat

oder absichtlich keine hat einreichen wollen. Sodann kann zum jetzigen

Zeitpunkt offen bleiben, ob es sich vorliegend um einen Zwischenverdienst

oder um einen Nebenverdienst handelt. Selbst wenn die Angaben des

Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, so

kann zumindest nicht darauf geschlossen werden, dass ein relevanter

Zwischenverdienst erzielt wurde.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde (vgl. vorstehende E. II/1.2). Die Einspracheentscheide

des Beschwerdegegners vom 9. August 2024 sind aufzuheben und die Sache

ist im Sinne der Erwägungen an diesen zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner

ist dazu gehalten, entweder auf Grund der eingereichten Unterlagen oder unter

Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV über den streitbetroffenen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden April 2023 bis

Juni 2023 und Oktober 2023 bis Dezember 2023 zu befinden.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Der Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu

verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheentscheide des

Beschwerdegegners vom 9. August 2024 sowie die zugrundeliegenden

Verfügungen vom 22. Februar 2024, vom 23. Februar 2024, vom 20.

März 2024 sowie vom 5. April 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im

Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]