VG.2024.00080
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
19. Dezember 2024Deutsch12 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. Dezember 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2024.00080
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ arbeitete ab dem 1. Februar 2013 als
Vorsorgeberater bei der B.______ in einem Vollpensum. Am 23. September
2021 kündigte Letztere das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021,
worauf sich A.______ am 28. Februar 2022 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022 anmeldete.
1.2 Im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 wurde
die Vermittlungsfähigkeit von A.______ aufgrund einer möglichen Selbständigkeit
mehrfach überprüft. Hierfür forderte die Arbeitslosenkasse Bescheinigungen
und Belege ein. Im gleichen Zeitraum wurde er überdies wiederholt dazu
aufgefordert, notwendige Unterlagen im Hinblick auf die Anspruchsprüfung
einzureichen.
2.
2.1 Auf die von A.______ für die Kontrollperioden April
2023 bis Juni 2023 beantragte Arbeitslosenentschädigung trat das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus (AWA) am 22. Februar 2024 wegen
fehlender Unterlagen nicht ein. Am 23. Februar 2024 verfügte das AWA
überdies, dass es auch auf den Antrag betreffend Kontrollperiode Oktober 2023
nicht eintrete. Am 20. März 2024 bzw. am 5. April 2024 folgten
schliesslich die Nichteintretensverfügungen für die Kontrollperioden November
2023 und Dezember 2023.
2.2 Gegen die Nichteintretensverfügungen betreffend
Kontrollperioden April 2023 bis Juni 2023 sowie Oktober 2023 bis Dezember
2023 erhob A.______ am 2. April 2024, am 5. April 2024 sowie am
30. April 2024 Einsprache, welche das AWA am 9. August 2024 abwies.
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 6. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 9. August 2024 sowie der
diesen zugrundeliegenden Verfügungen. Ihm seien für die Zeit vom
1. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 sowie vom 1. Oktober 2023
bis 31. Dezember 2023 die gesetzlich geschuldeten Leistungen
auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AWA. Das
AWA schloss am 25. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. A.______ reichte am
7. Oktober 2024 eine Stellungnahme sowie weitere Akten ein, wobei er an
seinen Anträgen festhielt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Beschwerdegegner ist auf die Gesuche um Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung für die streitbetroffenen Kontrollperioden mit
Verfügungen vom 22. Februar 2024, vom 23. Februar 2024, vom
20.
März 2024 sowie vom 5. April 2024 nicht eingetreten. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die Frage, ob er zu Recht
nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers eingetreten ist. Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, dass er darauf zu Unrecht nicht eingetreten
ist, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen
Behandlung an den Beschwerdegegner zurück. Erweisen sich die
Nichteintretensverfügungen hingegen als rechtmässig, führt dies zur Abweisung
der Beschwerde (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 14).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umfang der
selbständigen Erwerbstätigkeit sei während der Arbeitslosigkeit unverändert
geblieben, womit kein relevanter Zwischenverdienst vorliege. Darüber hinaus
seien dem Beschwerdegegner sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen
über seinen Nebenverdienst eingereicht worden. Eine Arbeitgeberbescheinigung
könne dabei nicht erstellt werden, da er über keinen Arbeitgeber verfüge.
Eine Buchhaltung könne ebenfalls nicht eingereicht werden, da eine solche
nicht existiere. In diesem Sinne sei er seiner Mitwirkungspflicht im Ergebnis
vollumfänglich nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass er keinen
relevanten Nebenverdienst erzielt habe.
2.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,
er habe zur Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung weitere
Auskünfte und Bescheinigungen verlangt, da der Beschwerdeführer während
seiner Arbeitslosigkeit einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei. Den
Umfang dieser Tätigkeit habe er zu deklarieren und im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht zu belegen. Trotz mehrfacher Aufforderung sei aus den
vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung über den
Leistungsanspruch möglich, da er ungenügende, teilweise widersprüchliche und
nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Entsprechend sei es nicht
möglich zu klären, in welchem Umfang er seine Tätigkeiten vor und nach
Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt habe. Sodann habe er mehrmals unwahre
Angaben gemacht und seine Tätigkeiten mangelhaft dokumentiert. Die
Sachverhaltsdarstellung sei insgesamt unglaubwürdig und ergebe sich nicht aus
den weiteren im Recht liegenden Belegen. Schliesslich obliege die
Qualifikation der selbständigen Erwerbstätigkeit als Hobby nicht dem
Beschwerdeführer, sondern ihm, dem Beschwerdegegner.
3.
3.1
Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23
Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der
während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren
Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Er bemisst sich gemäss
Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983.
(AVIV) nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, ausser wenn der
Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate höher ist (Art. 37
Abs. 2 AVIV). Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt
gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG jeder Verdienst, den ein Versicherter
ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des
ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
Massgebend für die Qualifikation als Nebenverdienst ist, dass der Nebenerwerb
über eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit hinausgeht
(BGE 125 V 475 E. 5b,
120.
V 233 E. 5f; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale
Sicherheit, 3. A., Basel 2016, Kap. N, Rz. 368). Als
Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen
aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose
innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24
Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten
Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für
die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst
bleibt unberücksichtigt.
3.2
3.2.1
Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die
betreffende Person nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei
wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dieser Anspruch erlischt, wenn
er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend
gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Die Modalitäten, welche dabei
zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach
Art. 29 Abs. 1 AVIV haben die Versicherten für die Geltendmachung
neben dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse
Unterlagen einzureichen. Dazu gehören auch die Arbeitgeberbescheinigungen der
letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten
Person" (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die
Arbeitslosenkassen zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d).
Nötigenfalls setzt die zuständige Kasse dem Versicherten eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen
des Unterlassens aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Diese Schutznorm
kommt entsprechend ihrem Wortlaut nur dann zum Tragen, wenn es um die
Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von
Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher
Unterlagen zu verschleiern, wobei in diesem Fall die säumige Person weder
gemahnt noch ihr eine zusätzliche Frist einzuräumen ist (BGer-Urteil
8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4, C 7/03 vom 31. August
2004.
E. 5.3.2).
3.2.2
Macht die versicherte Person unwahre oder
unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder
Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der
Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets
erfüllt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Behörde
einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt
oder leistungsrelevante Tatsachen nicht meldet (BGer-Urteil C 288/06
vom 27. März 2007 E. 2). Kann die versicherte Person
Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht
durch Bescheinigung nachweisen, kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine
von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn
diese glaubhaft erscheint (Art. 29 Abs. 4 AVIV; SECO, AVIG-Praxis
ALE C195). Kommt sie ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten jedoch in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so hat die Arbeitslosenkasse auf Grund der
Akten zu verfügen oder wenn wegen fehlenden Angaben oder Unterlagen ein
Entscheid nicht möglich ist, Nichteintreten zu verfügen, was keine
Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung zur Folge hätte (SECO,
AVIG-Praxis ALE C194).
4.
4.1
Vorliegend trat der Beschwerdegegner auf die
Anträge des Beschwerdeführers wegen fehlender Arbeitgeberbescheinigungen,
Lohnabrechnungen und Angaben zu allfälligen Zwischenverdiensten im
Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ein. Unbestritten
ist dabei, dass die Unterlagen gemäss den Darstellungen der Vorinstanz zwar
unvollständig, die Entschädigungsanträge aber für die Kontrollperioden April
bis Juni 2023 und Oktober bis Dezember 2023 rechtzeitig eingegangen sind.
Entsprechend war der Beschwerdegegner dazu gehalten, eine angemessene
Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen anzusetzen. Dies unter
Hinweis auf die Folgen einer Unterlassung (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
Dem kam der Beschwerdegegner rechtsgenüglich nach, was vom Beschwerdeführer
nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen bleibt damit, ob der
Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers
eingetreten ist oder ob ein materieller Entscheid bzw. eine Beurteilung des
streitbetroffenen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung anhand der im Recht
liegenden Akten möglich gewesen ist.
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er
nicht alle Unterlagen, wie vom Beschwerdegegner gefordert, eingereicht hat.
Er hält jedoch dafür, dass die fehlenden Unterlagen mangels deren Existenz
gar nicht hätten eingereicht werden können, was er mehrmals gegenüber dem
Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdegegner hält
demgegenüber strikt an der Einreichung der gesetzlich aufgelisteten
Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV fest.
Der Beschwerdeführer legt
nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass er die streitbetroffenen Unterlagen
für die Beurteilung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht hat
einreichen können. Ob es sich bei den Tätigkeiten gemäss seinen Ausführungen
lediglich um ein Hobby handelt, kann insoweit offen gelassen werden.
Massgebend und festzuhalten ist nämlich vielmehr, dass der gleichgebliebene
Arbeitsaufwand von rund einem Tag pro Monat in Verbindung mit einem minimalen
Ertrag von monatlich etwa Fr. 100.- kein relevanter Verdienst darstellt,
welcher im Rahmen eines Zwischenverdienstes zu berücksichtigen wäre. Der
Beschwerdeführer wies zudem mehrfach darauf hin, dass keine Buchhaltung oder
Lohnabrechnung erstellt worden sei. Schliesslich hat er im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens dennoch rückwirkend Jahresrechnungen für die Jahre 2021
bis 2023 erstellt, welche seine Ausführungen belegen würden. Mit Blick darauf
stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen
nicht dazu gehalten gewesen wäre, sich gestützt auf Art. 29 Abs. 4
AVIV mit einer unterschriebenen, glaubhaft erscheinenden Erklärung des
Beschwerdeführers zu begnügen, um in der Sache entscheiden zu können. So
erscheint es zumindest nicht undenkbar, dass ein materieller Entscheid anhand
der im Recht liegenden Akten hätte erfolgen können, zumal diese nämlich
erhellen, dass er sich einerseits durchaus um das Einholen verschiedener
Unterlagen bemüht hat, andererseits einige der geforderten Akten nicht
vorliegen und offensichtlich nicht hätten beigebracht werden können. Vor
diesem Hintergrund wird durch den Beschwerdegegner zusammen mit dem
Beschwerdeführer entsprechend zu klären sein, welche zur Überprüfung
notwendigen Grundlagen allenfalls noch eingereicht werden und welche
Informationen mittels unterschriebener Erklärung abgegeben sowie glaubhaft
gemacht werden können.
4.3
Neben der Aufhebung der angefochtenen
Einspracheentscheide beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung der
gesetzlich geschuldeten Leistungen und damit die Anerkennung seines Anspruchs.
Eine Überprüfung des Anspruchs durch den Beschwerdegegner ist vorliegend
bislang nicht erfolgt. Da es nicht Sache des Gerichts ist, erstinstanzlich
über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu befinden, ist die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entweder auf Grund der eingereichten
Unterlagen oder unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV
(vgl. vorstehende E. II/4.2) über die Anspruchsberechtigung befindet.
4.4
Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es dem Beschwerdegegner unmöglich war, in der Sache zu
entscheiden, zumal er nicht sämtliche Möglichkeiten zur Sachverhaltsabklärung
ausgeschöpft und gleichzeitig strikt an den verlangten Belegen festgehalten
hat. Der Beschwerdeführer äusserte mehrfach glaubhaft und plausibel, dass er
die geforderten Unterlagen nicht habe einreichen können, wobei er
diesbezüglich auch persönlich beim Beschwerdegegner vorstellig wurde. Es ist
nicht ersichtlich, dass er sich zur Einreichung der Unterlagen geweigert hat
oder absichtlich keine hat einreichen wollen. Sodann kann zum jetzigen
Zeitpunkt offen bleiben, ob es sich vorliegend um einen Zwischenverdienst
oder um einen Nebenverdienst handelt. Selbst wenn die Angaben des
Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, so
kann zumindest nicht darauf geschlossen werden, dass ein relevanter
Zwischenverdienst erzielt wurde.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde (vgl. vorstehende E. II/1.2). Die Einspracheentscheide
des Beschwerdegegners vom 9. August 2024 sind aufzuheben und die Sache
ist im Sinne der Erwägungen an diesen zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner
ist dazu gehalten, entweder auf Grund der eingereichten Unterlagen oder unter
Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV über den streitbetroffenen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden April 2023 bis
Juni 2023 und Oktober 2023 bis Dezember 2023 zu befinden.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Der Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu
verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheentscheide des
Beschwerdegegners vom 9. August 2024 sowie die zugrundeliegenden
Verfügungen vom 22. Februar 2024, vom 23. Februar 2024, vom 20.
März 2024 sowie vom 5. April 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]