VG.2024.00086
Enteignung
5. Dezember 2024Deutsch25 min
Errichtung eines Sortier- und Triageplatzes nicht zu Stande gekommen war, requirierte
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 5. Dezember 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2024.00086
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr.
iur.
Andreas
Tinner, Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegner
2.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Requisition
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste
die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst
2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich
die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, worauf am 29. August 2023 ein
Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im
Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte.
1.2 Am 28. September 2023 gelangte die Gemeinde Glarus
Süd an die A.______AG und teilte ihr mit, dass sie auf der in ihrem Eigentum
stehenden Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], einen Sortier- und Triageplatz
einrichten wolle, damit dort Material der Rutschung sortiert und das anfallende
Fremdmaterial fachgerecht entsorgt werden könne.
1.3 Da eine persönliche Unterredung bzw. eine Einigung
zwischen der A.______AG und der Gemeinde Glarus Süd über die geplante
Errichtung eines Sortier- und Triageplatzes nicht zu Stande gekommen war, requirierte
Letztere die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], am 8. November 2023 im Umfang
von 2'231 m2 bis am 8. November 2026 (Disp.-Ziff. 1). Überdies
verfügte sie, dass eine allfällige Entschädigung an die A.______AG nach
Beendigung der Massnahme (Requirierung) festgelegt werde (Disp.-Ziff. 2) und
die Durchsetzung der Verfügung durch die Abteilung Wald und Landwirtschaft
erfolge, wobei Letztere berechtigt sei, selbständig Ersatzmassnahmen zu
treffen (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2.
Gegen die Verfügung der
Gemeinde Glarus Süd vom 8. November 2023 erhob die A.______AG am 29. November
2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus und beantragte deren
Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Nachdem dieser dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21.
Dezember 2023 nicht stattgegeben hatte, wies er die Beschwerde am 13. August
2024 ab und bestätigte damit die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 8.
November 2023 (Disp.-Ziff. 1).
3.
Die A.______AG gelangte
mit Beschwerde vom 17. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 13. August 2024.
Ihre Beschwerde vom 29. November 2023 gegen die Verfügung der Gemeinde Glarus
Süd vom 8. November 2023 sei gutzuheissen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Die Gemeinde Glarus
Süd liess sich am 7. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.
Nachdem der Regierungsrat am 14. Oktober 2024 auf die Einreichung einer
weitergehenden Stellungnahme verzichtet bzw. auf seinen Entscheid vom 13.
August 2024 verwiesen hatte, erneuerte die A.______AG ihre Anträge am
23. Oktober 2024.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs.
1.
f. des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz vom 6. Mai 2012 (BevG)
i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber
nachstehende E. II/1.3).
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht
nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu, wobei ein solcher Ausnahmefall
nicht vorliegt.
1.3
1.3.1
Prozessthema eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Martin Bertschi,
in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a
N. 45).
1.3.2
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem
Beschwerdegegner 2 bildete die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1
vom 8. November 2023, mit welcher diese einen Teil der
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], für die Dauer von drei Jahren requirierte.
Damit hat sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob die
Requisition dieses Grundstückteils zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten demgegenüber Fragen zur Erstellung eines
Schutzdammes. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
23.
Oktober 2024 diesbezüglich Zusicherungen vonseiten der
Beschwerdegegnerin 1 will, ist darauf somit nicht einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Mit dem Schreiben vom 28. September 2023 sei die
Beschwerdegegnerin 1 diesem verfassungsmässigen Anspruch nicht
nachgekommen. Sie sei in keiner Weise auf die konkreten Bestimmungen
eingegangen, auf welche sie ihren massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie
abstütze. Des Weiteren habe sie, die Beschwerdeführerin, stets betont, dass
sie ihr Recht auf Stellungnahme bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör in
rechtsgenügender Weise wahrnehmen wolle. In diesem Lichte sei denn auch ihre
wiederholt bekundete Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung zu
würdigen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese Gesprächsbereitschaft
abgelehnt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im
Hinblick auf die angekündigte Verfügung verwehrt habe, sei das rechtliche
Gehör verletzt worden, wobei es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie, die
Beschwerdeführerin, ihre Gesprächsbereitschaft von einer umfassenden
Akteneinsicht abhängig gemacht habe.
2.1.2
Die Beschwerdegegner stellen sich auf den
Standpunkt, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei rechtsgenüglich
gewahrt worden. Insbesondere sei Letzterer Einsicht in diejenigen Akten
gewährt worden, welche im Zusammenhang mit der Requisition bzw. der
Erstellung des Sortier- und Triageplatzes stehen würden. Anspruch auf eine weitergehende
Einsicht sei Gegenstand eines anderen Verfahrens. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten gehabt, sich zur bevorstehenden
Requisition zu äussern. Dies habe sie mit Blick auf die im Recht liegende
Korrespondenz denn auch getan, wobei kein verfassungsmässiger Anspruch auf
ein persönliches Gespräch bestehe.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind das
Anhörungsrecht der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass,
das Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht,
das Recht auf Vertretung oder Verbeiständung in einem Verfahren sowie der
Anspruch auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.2).
2.2.2
Beim Anspruch auf vorgängige Anhörung gilt, dass den
Betroffenen vor Erlass einer Verfügung grundsätzlich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben ist. Für das kantonale Verfahren statuiert
Art. 63 Abs. 2 VRG diese Pflicht, wobei darauf bloss ausnahmsweise
und nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen verzichtet werden
darf (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a-e VRG). Aus dem Recht auf
vorgängige Anhörung folgt, dass die Behörde die Äusserungen der Betroffenen
tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und
der Entscheidbegründung sachgerecht auseinandersetzen muss
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Um den Betroffenen eine Stellungnahme
zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen
Inhalt der Verfügung, d.h. die wesentlichen Elemente, bekannt geben,
sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen
konnten. Dabei genügt die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des
Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu
äussern (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1010 ff.).
2.2.3
Für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts bedarf es
sodann eines entsprechenden Gesuchs. Dies bedingt allerdings, dass die
Beteiligten über den Beizug neuer Akten informiert werden, welche die
Betroffenen nicht kennen und auch nicht kennen können
(BGE 132 V 387 E. 6; Alain Griffel, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N. 8). Die Partei
bzw. ihr Vertreter hat dabei grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von
Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in
Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des
Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die im konkreten Fall
objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die entscheidwesentliche
Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels
durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen
Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und
Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis
von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je
stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der
Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht
Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat schliesslich geordnet,
übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGer-Urteil D-1367/2014 vom
28.
Juli 2015 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1019 ff.).
2.3
2.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Recht auf
vorgängige Anhörung als verletzt ansieht, ist ihr nicht zu folgen. So teilte
die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 28. September 2023
zunächst ihre Absicht mit, auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], einen
Sortier- und Triageplatz einrichten zu wollen. Am 6. Oktober 2023 hielt
sie alsdann fest, es sei ihr ein Anliegen, eine einvernehmliche Lösung in
dieser Sache zu finden. Ohne eine solche sehe sie sich aber gezwungen, die
hierfür notwendigen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. BevG zu
ergreifen. Aus den beiden Schreiben folgt somit, dass die Beschwerdeführerin
vor Erlass der Verfügung vom 8. November 2023 in Kenntnis vom Vorhaben
der Beschwerdegegnerin 1 sowie den massgebenden Rechtsnormen war. Es war
ihr vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich, sich gegenüber der
Beschwerdegegnerin 1 rechtsgenüglich zu äussern, was denn auch die im
Recht liegende Korrespondenz erhellt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung
wurde dementsprechend nicht verletzt, wobei der Beschwerdegegner 2 zu
Recht darauf hingewiesen hat, dass keine rechtliche Grundlage für eine
persönliche Anhörung besteht. Dementsprechend ist unerheblich und kann
offengelassen werden, wer das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung
vereitelt hat. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung liegt
insgesamt nicht vor.
2.3.2
Weiter geht der Beschwerdegegner 2 im angefochtenen
Entscheid richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 das
Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. So besteht im
Verwaltungsverfahren nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende
E. II/2.2.3) nämlich nur ein (unbedingter) Anspruch auf Einsicht in
diejenigen Akten, welche zur Sache gehören und für die entscheidwesentlichen
Fragen von Bedeutung sind. Vorliegend handelte es sich dabei um diejenigen
Akten, welche im Zusammenhang mit der vorliegend streitbetroffenen
Requisition stehen. Diese wurden der Beschwerdeführerin zur Einsicht zur
Verfügung gestellt, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten
wird. Soweit Letztere eine weitergehende Einsicht in Akten, welche der
Beschwerdeführerin 1 nicht (unmittelbar) zur Entscheidfindung in Sachen
Requisition gedient haben, erreichen will, ist darauf hinzuweisen, dass
diesbezüglich ein eigenständiges Verfahren anhängig ist, weshalb im
vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.3.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin 1 die Rechte der Beschwerdeführerin auf vorgängige
Anhörung und auf Akteneinsicht nicht verletzt bzw. ihr rechtliches Gehör
gewahrt hat. Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften war es Letzterer
offensichtlich auch möglich, sich mit den zentralen Fragen der
streitbetroffenen Requisition auseinanderzusetzen und sie war dementsprechend
ohne Weiteres in der Lage, ihre Verteidigungsrechte rechtsgenüglich
wahrzunehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt im
Ergebnis nicht vor.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der
Beschwerdegegner 2 habe seine Kognition in unzulässigerweise Weise
eingeschränkt, da der Gemeinde im Bereich der Requisition kein umfassendes
Ermessen zukomme. Der Erdrutsch habe eine immense Tragweite, was nicht
zuletzt die Schadenssumme zeige. Die Angelegenheit könne dementsprechend
nicht mehr von der Gemeindeautonomie abgedeckt sein.
3.1.2
Die Beschwerdegegner vertreten die Auffassung,
Art. 15 BevG verleihe der Beschwerdegegnerin 1 eine erhebliche
Entscheidungsfreiheit. Dies sei auch notwendig, da Letztere mit den lokalen
Gegebenheiten am besten vertraut sei. Die Requisition falle somit entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin unter die Gemeindeautonomie.
3.2
3.2.1
Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der
Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem
Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend
ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt
und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der
geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder
Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den
entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht
(BGE 139 I 169 E. 6.1).
3.2.2
Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von
Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten
selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtliche
Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind
(Art. 119 Abs. 1 KV).
3.2.3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 BevG liegt die Befugnis für
die Vornahme von Requisitionen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BevG
beim Gemeinderat bzw. beim Regierungsrat, wenn der Kanton die Verantwortung
für die Bewältigung des Ereignisses trägt. Art. 3 und 4 BevG legen
sodann die Zuständigkeiten von Gemeinden und Kanton bei der Bewältigung von
Krisensituationen fest. Der Kanton soll dabei nur subsidi. eingreifen, da
gemäss Art. 3 Abs. 1 BevG grundsätzlich die Gemeinden für die
Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet verantwortlich
sind. Die betroffenen Gemeinden haben zuerst alle möglichen Massnahmen zur
Bewältigung von Katastrophen und Massnahmen zu ergreifen. Erst wenn ihnen die
Mittel hierzu fehlen oder es einer Koordination von Mitteln und Massnahmen
bedarf, soll sich der Kanton einschalten und die Führung übernehmen. Die
Gemeinden sind nämlich in der Lage, Katastrophen und Notlagen selbständig zu
bewältigen, ohne schon nach kurzer Zeit überfordert zu sein. Überdies sind
für eine erfolgreiche Katastrophenbewältigung gute lokale Kenntnisse wesentlich,
über welche die Gemeindebehörden eher verfügen als der Kanton. Die
Situationen, in denen die Führung an den Kanton übergeht, werden soweit
möglich in der Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom
27.
August 2013 (BevV) aufgelistet (vgl. Memorial zur Landsgemeinde
2012, S. 53 und 58).
3.3
Aus dem soeben Dargelegten (vgl.
vorstehende E. II/3.2.3) folgt, dass der kantonale Bevölkerungsschutz
konsequent auf dem Subsidiaritätsprinzip basiert. Bereits der Gesetzestext in
Art. 3 f. BevG, Art. 15 Abs. 1 BevG sowie Art. 17
Abs. 1 BevG erhellt, dass den Gemeinden weitreichende Befugnisse bei der
Katastrophenbewältigung zukommen. Da es sich beim streitbetroffenen Erdrutsch
überdies um kein Ereignis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BevV handelt,
hat die Gemeinde bedeutende Kompetenzen hinsichtlich Massnahmen im Sinne von
Art. 15 BevG. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass sie besser
mit den lokalen Gegebenheiten im Katastrophengebiet rund um die Niederentalstrasse
vertraut ist, ohne Weiteres als sachgerecht. Entsprechend handelt es sich bei
der vorliegenden Requisition um einen Sachbereich, welcher der Gemeinde eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Vor diesem Hintergrund ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei
der Beurteilung der streitbetroffenen Massnahme eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt hat (vgl. BGer-Urteil
1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen; VGer-Urteil
VG.2024.00052 vom 7. November 2024 E. II/1.2.2). Eine unzulässige
Einschränkung der Kognition ist dem Beschwerdegegner 2 somit nicht
vorzuwerfen.
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die
Requisition der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], sei unrechtmässig.
Angesichts der drohenden Verunreinigungen durch den geplanten Sortier- und
Triageplatz sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2
diesen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als schwer qualifiziert habe,
wobei ohnehin bezweifelt werde, dass die Verunreinigungen in gebotener Art
und Weise beseitigt würden. Darüber hinaus müsse sie, die Beschwerdeführerin,
wegen den drohenden Schuttablagerungen und den Bodenbelastungen selbst nach
einer Reinigung mit einem erheblichen Wertverlust der streitbetroffenen
Parzelle rechnen. Sodann erweise sich die Requisition als unverhältnismässig,
da bessere Standorte für die geplante Anlage vorhanden seien. Soweit sich die
Beschwerdegegner diesbezüglich auf die Standortevaluation der B.______AG
abstützten, erweise sich diese als unzutreffend und nicht aussagekräftig.
Vielmehr sei der Berichterstatter der B.______AG befangen, da er bereits bei
der missglückten Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert
gewesen sei. Insgesamt vermöge sich die Beschwerdegegnerin 1 bei ihrem
Entscheid nicht auf ein rechtmässig erstelltes Gutachten abzustützen, was im
Übrigen auch für jenes von der C.______AG zur Beurteilung der
Verantwortlichkeiten gelte. Ferner liege das streitbetroffene Grundstück in
einer Zone, in welcher der Bau von Wohnraum zulässig sei, wobei sie, die
Beschwerdeführerin, ein entsprechendes Projekt bereits geplant habe. Die
Requisition zusammen mit der verfügten Planungszone verhindere diesen Bau
aber über Jahre hinaus. Dies könne angesichts des erheblichen Wohnraummangels
nicht angehen. Ferner sei bei der Standortwahl zu berücksichtigen, dass die
Gemeinde über eigenes Land verfüge, welches sich besser zur Umsetzung der
geplanten Massnahme eigne. Damit könne dem Grundsatz der Subsidiarität
Rechnung getragen werden.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass weder die
B.______AG noch die C.______AG bei der Erstattung ihrer Berichte befangen
gewesen seien. Letztere hätten auch keine unsachgemässe Begutachtung
eingereicht. Die lediglich pauschale Kritik der Beschwerdeführerin hierzu sei
nicht zu hören. Vielmehr lege die B.______AG schlüssig dar, dass die
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], für die Erstellung der geplanten Anlage am
geeignetsten sei. Daran ändere nichts, dass sich das Grundstück in einer
Mischzone befinde, in welcher Wohnbauten grundsätzlich zulässig seien. So
befinde sich die Zone nämlich zumindest teilweise in der roten Zone und das
Gebiet sei mit einer Planungszone belegt, weshalb die Errichtung von Wohnraum
in naher Zukunft nicht möglich sei. Darüber hinaus sei die künftige Nutzung
ohnehin im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinde Glarus Süd zu
prüfen. Sodann verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, indem
sie einerseits auf ihr Bauvorhaben hinweise, sich andererseits aber gegen
Schutzmassnahmen zur Wehr setze. Schliesslich handle es sich bei der
Standortwahl des Sortier- und Triageplatzes um eine typische Ermessensfrage.
Es sei dabei nicht ersichtlich, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, ihr
diesbezügliches Ermessen überschritten oder missbraucht habe.
4.1.3
Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend
angefochtenen Entscheid, dass es sich nicht um einen schweren
Grundrechtseingriff handle. Die Requisition sei zeitlich begrenzt und die
streitbetroffene Parzelle werde nur teilweise requiriert. Der Hinweis der Beschwerdeführerin,
wonach sich das Grundstück in einer Mischzone befinde, sei bei der
vorliegenden Beurteilung irrelevant, da die Beschwerdeführerin weder ein
Baugesuch eingereicht habe noch mit einer zeitnahen Verwirklichung des
Bauvorhabens rechnen könne, da dieses wegen der erlassenen Planungszone
blockiert sei. Sodann bestehe eine erhebliche Dringlichkeit der Requisition.
Das diesbezügliche öffentliche Interesse sei dabei höher zu gewichten als das
Interesse der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Standortwahl habe die
Beschwerdegegnerin 1 die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden
Grundstücke gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis, wonach die
streitbetroffene Parzelle für den geplanten Sortier- und Triageplatz am
geeignetsten sei, sei dabei nachvollziehbar.
4.2
4.2.1
Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur
in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung
gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Einschränkung
des Eigentumsrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wobei
schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen,
soweit es sich nicht um Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders
abwendbarer Gefahr handelt (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Einschränkung
muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig
sein (Art.36 Abs. 3 BV), wobei der Kerngehalt der Grundrechte
unantastbar ist (Art. 36 Abs. 4 BV).
4.2.2
Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse
geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das
angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige
Verfassungsnormen verstösst. Als wichtige öffentliche Interessen, die
Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter
anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Es ist in diesem
Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der
massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer
wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen
(BGE 149 I 49 E. 4.1).
4.2.3
Ein schwerer Grundrechtseingriff im Sinne einer
materiellen Enteignung ist gegeben, wenn dem Eigentümer der bisherige oder
ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer
Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen
Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung
angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer
gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung
geleistet würde. Massgebend für die Beurteilung der Schwere des
Grundrechtseingriffs ist einerseits die Frage, ob es an einer hierfür
erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Ein Entschädigungsanspruch
besteht wie dargelegt nämlich nur dann, wenn eine wesentliche aus dem Eigentum
fliessende Befugnis aufgehoben wird, also etwa, wenn eine
Überbauungsmöglichkeit vollkommen entzogen wird. Dagegen gelten selbst
massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer
Eingriff, falls auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich
sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als
Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd
bestmöglich ausgenutzt werden kann. Mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass
und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich
rechnen, solange er vom Grundstück noch einen bestimmungsgemässen Gebrauch
machen kann (vgl. BGE 123 II 481
E. 6d). Des Weiteren ist bei der
Schwere des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer künftigen besseren
Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt
anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft
verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die
Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a,
123.
II 481 E. 9; BGer-Urteil 1C_275/2018 vom 15. Oktober
2019.
E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind dabei alle
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Überbauungschance
beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeitpunkt geltenden
Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung, die Lage
und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse sowie die
bauliche Entwicklung in der Umgebung. Die Eigentumsgarantie gewährleistet
weder die ungeschmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal eingeräumten
Nutzungsmöglichkeit, noch verleiht sie einen Anspruch auf maximale Nutzung
bzw. maximale Rendite (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 8 vom 8. Juni
2017.
E. 5b f., mit Hinweisen).
4.2.4
Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36
Abs. 3 BV verlangt schliesslich, dass eine behördliche Massnahme für das
Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des Übermassverbots bzw. der
angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist (BGE 149 I 49
E. 5.1).
4.3
4.3.1
Der requirierte Teil der insgesamt 6'203 m2
grossen
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], umfasst etwas mehr als ein Drittel, was
gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung (vgl. vorstehende
E. II/4.2.3) auf eine nicht besonders schwerwiegende
Nutzungsbeschränkung hindeutet. Darüber hinaus wurde die Requisition auf drei
Jahre befristet, was nicht übermässig lange anmutet. Soweit die
Beschwerdeführerin eine künftig bessere Nutzung des Grundstücks im Sinne
einer Überbauung geltend macht, fällt sodann ins Gewicht, dass Letztere weder
ein Baugesuch eingereicht noch diesbezügliche Aufwendungen belegt hat. Des
Weiteren liegt die streitbetroffene Parzelle zumindest teilweise in der roten
Gefahrenzone, was gegen eine ungehinderte Bebauung spricht. Sodann ergibt
sich aus den Akten, dass unter anderem für einen Teil der Parz.-Nr. 01,
Grundbuch […], am 25. Januar 2024 eine Planungszone erlassen wurde. Die
entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und steht einer
Überbauung somit ebenfalls entgegen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die
Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines ausserordentlichen Rechtsmittels
gegen den Planungszonenentscheid hinweist. So erscheint weder eine
Wiedererwägung dieser Verfügung erfolgsversprechend noch vermag die
Beschwerdeführerin substantiiert Revisionsgründe aufzuzeigen. Selbst wenn
dies aber der Fall wäre, würde dies letztlich nichts daran ändern, dass
aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Stand der kommunalen Planung, Lage und
Beschaffenheit des Grundstücks, Erschliessungsverhältnisse und bauliche
Entwicklung in der Umgebung) von keiner zeitnahen Bebauung des Grundstücks
auszugehen wäre. Schliesslich gilt festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ein Vorgehenskonzept zum Umgang mit verschmutztem
Aushub eingeholt hat, welches durch die zuständige kantonale Stelle am
1.
Dezember 2023 genehmigt wurde. Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge
der Beschwerdeführerin, wonach mit Verunreinigungen zu rechnen sei, ins
Leere. So handelt es sich bei diesem Vorbringen einerseits lediglich um eine
unbelegte Parteibehauptung. Andererseits wird den Bedenken der
Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des Vorgehenskonzepts in angemessener
Weise begegnet, wobei deren Umsetzung als verpflichtend anzusehen ist. Aus
den dargelegten Gründen folgt, dass von keinem schweren Grundrechtseingriff
auszugehen ist, worauf der Beschwerdegegner 2 zu Recht erkannt hat. Es
gilt nachfolgend aber dennoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen von
Art. 36 BV erfüllt sind bzw. der Grundrechtseingriff gerechtfertigt
ist.
4.3.2
Die vorliegend zu beurteilende Requisition stützt
sich auf Art. 15 BevG, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird. Die damit verbundene Einschränkung des Eigentumsrechts basiert somit
auf einer gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts, weshalb die
Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 BV ohne Weiteres erfüllt ist.
4.3.3
An der Beseitigung der Schäden des Erdrutsches
besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Räumung und die
damit verbundene Sortierung bzw. Ablagerung des Rutschmaterials erweist
sich vor dem Hintergrund der Gefahrenlage und der tangierten hochrangigen
Güter überdies als zeitlich dringlich. Ferner besteht an der Sicherheit der
mit der Räumung betrauten Arbeiter und Arbeiterinnen ebenfalls ein
erhebliches Interesse. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Schutz der
Anwohner vor dem Lärm, welcher bei den Räumungsarbeiten mutmasslich anfällt.
Das Erfordernis des öffentlichen Interesses gemäss Art. 36
Abs. 2 BV ist damit erfüllt.
4.3.4
Der Grundrechtseingriff erweist sich
schliesslich notwendig, um die Räumung des Rutschmaterials zu gewährleisten.
Dabei trug die Beschwerdegegnerin 1 dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
insbesondere dadurch Rechnung, dass sie lediglich einen Teil der
streitbetroffenen Parzelle für die mutmasslich notwendige Dauer von drei
Jahren requiriert hat. Überdies verpflichtete sie sich, nach Abschluss der
Arbeiten das Grundstück wieder instand zu setzen. In der Folge dürfte das
Grundstück unter Vorbehalt der Ergebnisse aus der Nutzungsplanung
grundsätzlich wieder im ursprünglichen Sinne nutzbar sein. Hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin befürchteten Verunreinigungen des Bodens holte die
Beschwerdegegnerin 1 ein Konzept ein und liess dieses von der kantonalen
Behörde überprüfen sowie genehmigen. Entsprechend ist mit diesem ausreichend
sichergestellt, wie mit allfälligen Verschmutzungen umzugehen ist. Soweit die
Beschwerdeführerin alsdann auf geeignetere Alternativstandorte für den Sortier- und Triageplatz hinweist und damit
eine mildere Massnahme als gegeben erachtet, zielt ihre Rüge erneut ins
Leere. Die Beschwerdegegnerin 1 ging gestützt auf das im Recht liegende
Variantenstudium der B.______AG nämlich zu Recht davon aus, dass die
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], die notwendigen Anforderungen für die
Erstellung des Sortier- und Triageplatzes am
besten erfüllt. Diesbezüglich erweist sich der Bericht der B.______AG als
nachvollziehbar. So erscheint insbesondere plausibel, dass die
streitbetroffene Parzelle einzig zum Nachteil hat, dass sie nicht Eigentum
der Gemeinde ist. Dem stehen eine genügende Zufahrt bzw. Erschliessung,
die erforderliche Grösse für das ungehinderte Befahren und Wenden mit
schweren Maschinen, die Anschlussmöglichkeiten an die Kanalisation und die
Gefährdungslage sowie die aktuelle Zonierung gegenüber, was mit Blick auf die
oben dargelegten Interessen (vgl. vorstehende E. II/4.3.3),
insbesondere dasjenige der Sicherheit der Räumungsarbeiterinnen und
-arbeiter, zu Recht höher gewichtet wurde. Des Weiteren überwiegen bei den anderen
geprüften Standorten die Nachteile, weshalb der Schluss der B.______AG,
wonach die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], zu favorisieren sei, überzeugt.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 darauf
abgestellt und die streitbetroffene Parzelle bevorzugt hat. Daran ändert im
Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführerin Ausstandsgründe gegen den
Berichterstatter der B.______AG geltend macht. So mag es zwar zutreffen, dass
dieser bereits bei der Sanierung der
Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen ist. Indessen ist aber
nicht erkennbar und wird nicht aufgezeigt, inwiefern er von der Erstattung
der Standortevaluation persönlich profitieren könnte, oder inwiefern seine
allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der verschiedenen
Standorte für den Sortier- und
Triageplatz verunmöglicht. Vielmehr erscheint seine Berichterstattung mit
Blick auf seine Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten als sinnvoll,
zumal gerade bei dem vorliegend dringlichen Anliegen ein Wissensvorsprung
genutzt werden sollte. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 13 VRG ist
damit insgesamt nicht erkennbar bzw. wird von der Beschwerdeführerin
nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdegegner 2 kam somit zum
richtigen Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Eingriff in die
Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin das Prinzip der Verhältnismässigkeit
rechtsgenüglich gewahrt hat.
5.
Zusammenfassend verletzte
die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie für den
Sortier-
und Triageplatz die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], requiriert hat. Der damit verbundene
Grundrechtseingriff erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV und
erweist sich insbesondere als verhältnismässig. Eine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 107
Abs. 1 lit. a VRG ist damit ebenso wenig erkennbar wie eine
unrichtige Rechtsanwendung oder ein Ermessensmissbrauch im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 lit. b VRG.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 3'000.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels
Obsiegens steht ihr sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit.
a VRG e contrario). Der Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen
steht mangels Vorliegens besonderer Umstände ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 138 Abs. 4
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]