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Entscheid

VG.2024.00086

Enteignung

5. Dezember 2024Deutsch25 min

Errichtung eines Sortier- und Triageplatzes nicht zu Stande gekommen war, requirierte

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. Dezember 2024

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00086

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr.

iur.

Andreas

Tinner, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Requisition

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste

die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst

2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich

die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, worauf am 29. August 2023 ein

Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im

Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte.

1.2 Am 28. September 2023 gelangte die Gemeinde Glarus

Süd an die A.______AG und teilte ihr mit, dass sie auf der in ihrem Eigentum

stehenden Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], einen Sortier- und Triageplatz

einrichten wolle, damit dort Material der Rutschung sortiert und das anfallende

Fremdmaterial fachgerecht entsorgt werden könne.

1.3 Da eine persönliche Unterredung bzw. eine Einigung

zwischen der A.______AG und der Gemeinde Glarus Süd über die geplante

Errichtung eines Sortier- und Triageplatzes nicht zu Stande gekommen war, requirierte

Letztere die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], am 8. November 2023 im Umfang

von 2'231 m2 bis am 8. November 2026 (Disp.-Ziff. 1). Überdies

verfügte sie, dass eine allfällige Entschädigung an die A.______AG nach

Beendigung der Massnahme (Requirierung) festgelegt werde (Disp.-Ziff. 2) und

die Durchsetzung der Verfügung durch die Abteilung Wald und Landwirtschaft

erfolge, wobei Letztere berechtigt sei, selbständig Ersatzmassnahmen zu

treffen (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung

entzog sie die aufschiebende Wirkung.

2.

Gegen die Verfügung der

Gemeinde Glarus Süd vom 8. November 2023 erhob die A.______AG am 29. November

2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus und beantragte deren

Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Nachdem dieser dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21.

Dezember 2023 nicht stattgegeben hatte, wies er die Beschwerde am 13. August

2024 ab und bestätigte damit die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 8.

November 2023 (Disp.-Ziff. 1).

3.

Die A.______AG gelangte

mit Beschwerde vom 17. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 13. August 2024.

Ihre Beschwerde vom 29. November 2023 gegen die Verfügung der Gemeinde Glarus

Süd vom 8. November 2023 sei gutzuheissen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Die Gemeinde Glarus

Süd liess sich am 7. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.

Nachdem der Regierungsrat am 14. Oktober 2024 auf die Einreichung einer

weitergehenden Stellungnahme verzichtet bzw. auf seinen Entscheid vom 13.

August 2024 verwiesen hatte, erneuerte die A.______AG ihre Anträge am

23. Oktober 2024.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs.

1.

f. des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz vom 6. Mai 2012 (BevG)

i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber

nachstehende E. II/1.3).

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht

nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu, wobei ein solcher Ausnahmefall

nicht vorliegt.

1.3

1.3.1

Prozessthema eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Martin Bertschi,

in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a

N. 45).

1.3.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem

Beschwerdegegner 2 bildete die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1

vom 8. November 2023, mit welcher diese einen Teil der

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], für die Dauer von drei Jahren requirierte.

Damit hat sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob die

Requisition dieses Grundstückteils zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens bildeten demgegenüber Fragen zur Erstellung eines

Schutzdammes. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

23.

Oktober 2024 diesbezüglich Zusicherungen vonseiten der

Beschwerdegegnerin 1 will, ist darauf somit nicht einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs. Mit dem Schreiben vom 28. September 2023 sei die

Beschwerdegegnerin 1 diesem verfassungsmässigen Anspruch nicht

nachgekommen. Sie sei in keiner Weise auf die konkreten Bestimmungen

eingegangen, auf welche sie ihren massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie

abstütze. Des Weiteren habe sie, die Beschwerdeführerin, stets betont, dass

sie ihr Recht auf Stellungnahme bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör in

rechtsgenügender Weise wahrnehmen wolle. In diesem Lichte sei denn auch ihre

wiederholt bekundete Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung zu

würdigen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese Gesprächsbereitschaft

abgelehnt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im

Hinblick auf die angekündigte Verfügung verwehrt habe, sei das rechtliche

Gehör verletzt worden, wobei es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie, die

Beschwerdeführerin, ihre Gesprächsbereitschaft von einer umfassenden

Akteneinsicht abhängig gemacht habe.

2.1.2

Die Beschwerdegegner stellen sich auf den

Standpunkt, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei rechtsgenüglich

gewahrt worden. Insbesondere sei Letzterer Einsicht in diejenigen Akten

gewährt worden, welche im Zusammenhang mit der Requisition bzw. der

Erstellung des Sortier- und Triageplatzes stehen würden. Anspruch auf eine weitergehende

Einsicht sei Gegenstand eines anderen Verfahrens. Des Weiteren habe die

Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten gehabt, sich zur bevorstehenden

Requisition zu äussern. Dies habe sie mit Blick auf die im Recht liegende

Korrespondenz denn auch getan, wobei kein verfassungsmässiger Anspruch auf

ein persönliches Gespräch bestehe.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind das

Anhörungsrecht der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass,

das Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht,

das Recht auf Vertretung oder Verbeiständung in einem Verfahren sowie der

Anspruch auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits

zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar

(BGE 135 II 286 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.2).

2.2.2

Beim Anspruch auf vorgängige Anhörung gilt, dass den

Betroffenen vor Erlass einer Verfügung grundsätzlich Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben ist. Für das kantonale Verfahren statuiert

Art. 63 Abs. 2 VRG diese Pflicht, wobei darauf bloss ausnahmsweise

und nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen verzichtet werden

darf (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a-e VRG). Aus dem Recht auf

vorgängige Anhörung folgt, dass die Behörde die Äusserungen der Betroffenen

tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und

der Entscheidbegründung sachgerecht auseinandersetzen muss

(BGE 134 I 83 E. 4.1). Um den Betroffenen eine Stellungnahme

zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen

Inhalt der Verfügung, d.h. die wesentlichen Elemente, bekannt geben,

sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen

konnten. Dabei genügt die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des

Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu

äussern (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1010 ff.).

2.2.3

Für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts bedarf es

sodann eines entsprechenden Gesuchs. Dies bedingt allerdings, dass die

Beteiligten über den Beizug neuer Akten informiert werden, welche die

Betroffenen nicht kennen und auch nicht kennen können

(BGE 132 V 387 E. 6; Alain Griffel, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N. 8). Die Partei

bzw. ihr Vertreter hat dabei grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von

Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche

geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in

Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf

Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des

Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die im konkreten Fall

objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die entscheidwesentliche

Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels

durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen

Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und

Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis

von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je

stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der

Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht

Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass

die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und

entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat schliesslich geordnet,

übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGer-Urteil D-1367/2014 vom

28.

Juli 2015 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1019 ff.).

2.3

2.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin ihr Recht auf

vorgängige Anhörung als verletzt ansieht, ist ihr nicht zu folgen. So teilte

die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 28. September 2023

zunächst ihre Absicht mit, auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], einen

Sortier- und Triageplatz einrichten zu wollen. Am 6. Oktober 2023 hielt

sie alsdann fest, es sei ihr ein Anliegen, eine einvernehmliche Lösung in

dieser Sache zu finden. Ohne eine solche sehe sie sich aber gezwungen, die

hierfür notwendigen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. BevG zu

ergreifen. Aus den beiden Schreiben folgt somit, dass die Beschwerdeführerin

vor Erlass der Verfügung vom 8. November 2023 in Kenntnis vom Vorhaben

der Beschwerdegegnerin 1 sowie den massgebenden Rechtsnormen war. Es war

ihr vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich, sich gegenüber der

Beschwerdegegnerin 1 rechtsgenüglich zu äussern, was denn auch die im

Recht liegende Korrespondenz erhellt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung

wurde dementsprechend nicht verletzt, wobei der Beschwerdegegner 2 zu

Recht darauf hingewiesen hat, dass keine rechtliche Grundlage für eine

persönliche Anhörung besteht. Dementsprechend ist unerheblich und kann

offengelassen werden, wer das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung

vereitelt hat. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung liegt

insgesamt nicht vor.

2.3.2

Weiter geht der Beschwerdegegner 2 im angefochtenen

Entscheid richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 das

Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. So besteht im

Verwaltungsverfahren nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende

E. II/2.2.3) nämlich nur ein (unbedingter) Anspruch auf Einsicht in

diejenigen Akten, welche zur Sache gehören und für die entscheidwesentlichen

Fragen von Bedeutung sind. Vorliegend handelte es sich dabei um diejenigen

Akten, welche im Zusammenhang mit der vorliegend streitbetroffenen

Requisition stehen. Diese wurden der Beschwerdeführerin zur Einsicht zur

Verfügung gestellt, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten

wird. Soweit Letztere eine weitergehende Einsicht in Akten, welche der

Beschwerdeführerin 1 nicht (unmittelbar) zur Entscheidfindung in Sachen

Requisition gedient haben, erreichen will, ist darauf hinzuweisen, dass

diesbezüglich ein eigenständiges Verfahren anhängig ist, weshalb im

vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist.

2.3.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin 1 die Rechte der Beschwerdeführerin auf vorgängige

Anhörung und auf Akteneinsicht nicht verletzt bzw. ihr rechtliches Gehör

gewahrt hat. Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften war es Letzterer

offensichtlich auch möglich, sich mit den zentralen Fragen der

streitbetroffenen Requisition auseinanderzusetzen und sie war dementsprechend

ohne Weiteres in der Lage, ihre Verteidigungsrechte rechtsgenüglich

wahrzunehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt im

Ergebnis nicht vor.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der

Beschwerdegegner 2 habe seine Kognition in unzulässigerweise Weise

eingeschränkt, da der Gemeinde im Bereich der Requisition kein umfassendes

Ermessen zukomme. Der Erdrutsch habe eine immense Tragweite, was nicht

zuletzt die Schadenssumme zeige. Die Angelegenheit könne dementsprechend

nicht mehr von der Gemeindeautonomie abgedeckt sein.

3.1.2

Die Beschwerdegegner vertreten die Auffassung,

Art. 15 BevG verleihe der Beschwerdegegnerin 1 eine erhebliche

Entscheidungsfreiheit. Dies sei auch notwendig, da Letztere mit den lokalen

Gegebenheiten am besten vertraut sei. Die Requisition falle somit entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin unter die Gemeindeautonomie.

3.2

3.2.1

Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der

Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem

Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend

ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt

und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der

geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder

Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, oder einen entsprechenden

Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.

Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den

entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht

(BGE 139 I 169 E. 6.1).

3.2.2

Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von

Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten

selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtliche

Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind

(Art. 119 Abs. 1 KV).

3.2.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 BevG liegt die Befugnis für

die Vornahme von Requisitionen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BevG

beim Gemeinderat bzw. beim Regierungsrat, wenn der Kanton die Verantwortung

für die Bewältigung des Ereignisses trägt. Art. 3 und 4 BevG legen

sodann die Zuständigkeiten von Gemeinden und Kanton bei der Bewältigung von

Krisensituationen fest. Der Kanton soll dabei nur subsidi. eingreifen, da

gemäss Art. 3 Abs. 1 BevG grundsätzlich die Gemeinden für die

Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet verantwortlich

sind. Die betroffenen Gemeinden haben zuerst alle möglichen Massnahmen zur

Bewältigung von Katastrophen und Massnahmen zu ergreifen. Erst wenn ihnen die

Mittel hierzu fehlen oder es einer Koordination von Mitteln und Massnahmen

bedarf, soll sich der Kanton einschalten und die Führung übernehmen. Die

Gemeinden sind nämlich in der Lage, Katastrophen und Notlagen selbständig zu

bewältigen, ohne schon nach kurzer Zeit überfordert zu sein. Überdies sind

für eine erfolgreiche Katastrophenbewältigung gute lokale Kenntnisse wesentlich,

über welche die Gemeindebehörden eher verfügen als der Kanton. Die

Situationen, in denen die Führung an den Kanton übergeht, werden soweit

möglich in der Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom

27.

August 2013 (BevV) aufgelistet (vgl. Memorial zur Landsgemeinde

2012, S. 53 und 58).

3.3

Aus dem soeben Dargelegten (vgl.

vorstehende E. II/3.2.3) folgt, dass der kantonale Bevölkerungsschutz

konsequent auf dem Subsidiaritätsprinzip basiert. Bereits der Gesetzestext in

Art. 3 f. BevG, Art. 15 Abs. 1 BevG sowie Art. 17

Abs. 1 BevG erhellt, dass den Gemeinden weitreichende Befugnisse bei der

Katastrophenbewältigung zukommen. Da es sich beim streitbetroffenen Erdrutsch

überdies um kein Ereignis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BevV handelt,

hat die Gemeinde bedeutende Kompetenzen hinsichtlich Massnahmen im Sinne von

Art. 15 BevG. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass sie besser

mit den lokalen Gegebenheiten im Katastrophengebiet rund um die Niederentalstrasse

vertraut ist, ohne Weiteres als sachgerecht. Entsprechend handelt es sich bei

der vorliegenden Requisition um einen Sachbereich, welcher der Gemeinde eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Vor diesem Hintergrund ist

im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei

der Beurteilung der streitbetroffenen Massnahme eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt hat (vgl. BGer-Urteil

1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen; VGer-Urteil

VG.2024.00052 vom 7. November 2024 E. II/1.2.2). Eine unzulässige

Einschränkung der Kognition ist dem Beschwerdegegner 2 somit nicht

vorzuwerfen.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die

Requisition der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], sei unrechtmässig.

Angesichts der drohenden Verunreinigungen durch den geplanten Sortier- und

Triageplatz sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2

diesen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als schwer qualifiziert habe,

wobei ohnehin bezweifelt werde, dass die Verunreinigungen in gebotener Art

und Weise beseitigt würden. Darüber hinaus müsse sie, die Beschwerdeführerin,

wegen den drohenden Schuttablagerungen und den Bodenbelastungen selbst nach

einer Reinigung mit einem erheblichen Wertverlust der streitbetroffenen

Parzelle rechnen. Sodann erweise sich die Requisition als unverhältnismässig,

da bessere Standorte für die geplante Anlage vorhanden seien. Soweit sich die

Beschwerdegegner diesbezüglich auf die Standortevaluation der B.______AG

abstützten, erweise sich diese als unzutreffend und nicht aussagekräftig.

Vielmehr sei der Berichterstatter der B.______AG befangen, da er bereits bei

der missglückten Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert

gewesen sei. Insgesamt vermöge sich die Beschwerdegegnerin 1 bei ihrem

Entscheid nicht auf ein rechtmässig erstelltes Gutachten abzustützen, was im

Übrigen auch für jenes von der C.______AG zur Beurteilung der

Verantwortlichkeiten gelte. Ferner liege das streitbetroffene Grundstück in

einer Zone, in welcher der Bau von Wohnraum zulässig sei, wobei sie, die

Beschwerdeführerin, ein entsprechendes Projekt bereits geplant habe. Die

Requisition zusammen mit der verfügten Planungszone verhindere diesen Bau

aber über Jahre hinaus. Dies könne angesichts des erheblichen Wohnraummangels

nicht angehen. Ferner sei bei der Standortwahl zu berücksichtigen, dass die

Gemeinde über eigenes Land verfüge, welches sich besser zur Umsetzung der

geplanten Massnahme eigne. Damit könne dem Grundsatz der Subsidiarität

Rechnung getragen werden.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass weder die

B.______AG noch die C.______AG bei der Erstattung ihrer Berichte befangen

gewesen seien. Letztere hätten auch keine unsachgemässe Begutachtung

eingereicht. Die lediglich pauschale Kritik der Beschwerdeführerin hierzu sei

nicht zu hören. Vielmehr lege die B.______AG schlüssig dar, dass die

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], für die Erstellung der geplanten Anlage am

geeignetsten sei. Daran ändere nichts, dass sich das Grundstück in einer

Mischzone befinde, in welcher Wohnbauten grundsätzlich zulässig seien. So

befinde sich die Zone nämlich zumindest teilweise in der roten Zone und das

Gebiet sei mit einer Planungszone belegt, weshalb die Errichtung von Wohnraum

in naher Zukunft nicht möglich sei. Darüber hinaus sei die künftige Nutzung

ohnehin im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinde Glarus Süd zu

prüfen. Sodann verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, indem

sie einerseits auf ihr Bauvorhaben hinweise, sich andererseits aber gegen

Schutzmassnahmen zur Wehr setze. Schliesslich handle es sich bei der

Standortwahl des Sortier- und Triageplatzes um eine typische Ermessensfrage.

Es sei dabei nicht ersichtlich, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, ihr

diesbezügliches Ermessen überschritten oder missbraucht habe.

4.1.3

Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend

angefochtenen Entscheid, dass es sich nicht um einen schweren

Grundrechtseingriff handle. Die Requisition sei zeitlich begrenzt und die

streitbetroffene Parzelle werde nur teilweise requiriert. Der Hinweis der Beschwerdeführerin,

wonach sich das Grundstück in einer Mischzone befinde, sei bei der

vorliegenden Beurteilung irrelevant, da die Beschwerdeführerin weder ein

Baugesuch eingereicht habe noch mit einer zeitnahen Verwirklichung des

Bauvorhabens rechnen könne, da dieses wegen der erlassenen Planungszone

blockiert sei. Sodann bestehe eine erhebliche Dringlichkeit der Requisition.

Das diesbezügliche öffentliche Interesse sei dabei höher zu gewichten als das

Interesse der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Standortwahl habe die

Beschwerdegegnerin 1 die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden

Grundstücke gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis, wonach die

streitbetroffene Parzelle für den geplanten Sortier- und Triageplatz am

geeignetsten sei, sei dabei nachvollziehbar.

4.2

4.2.1

Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur

in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung

gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Einschränkung

des Eigentumsrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wobei

schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen,

soweit es sich nicht um Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders

abwendbarer Gefahr handelt (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Einschränkung

muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten

Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig

sein (Art.36 Abs. 3 BV), wobei der Kerngehalt der Grundrechte

unantastbar ist (Art. 36 Abs. 4 BV).

4.2.2

Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse

geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das

angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige

Verfassungsnormen verstösst. Als wichtige öffentliche Interessen, die

Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter

anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Es ist in diesem

Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der

massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer

wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen

(BGE 149 I 49 E. 4.1).

4.2.3

Ein schwerer Grundrechtseingriff im Sinne einer

materiellen Enteignung ist gegeben, wenn dem Eigentümer der bisherige oder

ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer

Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen

Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.

Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung

angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer

gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der

Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung

geleistet würde. Massgebend für die Beurteilung der Schwere des

Grundrechtseingriffs ist einerseits die Frage, ob es an einer hierfür

erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Ein Entschädigungsanspruch

besteht wie dargelegt nämlich nur dann, wenn eine wesentliche aus dem Eigentum

fliessende Befugnis aufgehoben wird, also etwa, wenn eine

Überbauungsmöglichkeit vollkommen entzogen wird. Dagegen gelten selbst

massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer

Eingriff, falls auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich

sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als

Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd

bestmöglich ausgenutzt werden kann. Mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass

und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich

rechnen, solange er vom Grundstück noch einen bestimmungsgemässen Gebrauch

machen kann (vgl. BGE 123 II 481

E. 6d). Des Weiteren ist bei der

Schwere des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer künftigen besseren

Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt

anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft

verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die

Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a,

123.

II 481 E. 9; BGer-Urteil 1C_275/2018 vom 15. Oktober

2019.

E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind dabei alle

rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Überbauungschance

beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeitpunkt geltenden

Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung, die Lage

und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse sowie die

bauliche Entwicklung in der Umgebung. Die Eigentumsgarantie gewährleistet

weder die ungeschmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal eingeräumten

Nutzungsmöglichkeit, noch verleiht sie einen Anspruch auf maximale Nutzung

bzw. maximale Rendite (vgl. zum Ganzen: Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 8 vom 8. Juni

2017.

E. 5b f., mit Hinweisen).

4.2.4

Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36

Abs. 3 BV verlangt schliesslich, dass eine behördliche Massnahme für das

Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des Übermassverbots bzw. der

angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist (BGE 149 I 49

E. 5.1).

4.3

4.3.1

Der requirierte Teil der insgesamt 6'203 m2

grossen

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], umfasst etwas mehr als ein Drittel, was

gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung (vgl. vorstehende

E. II/4.2.3) auf eine nicht besonders schwerwiegende

Nutzungsbeschränkung hindeutet. Darüber hinaus wurde die Requisition auf drei

Jahre befristet, was nicht übermässig lange anmutet. Soweit die

Beschwerdeführerin eine künftig bessere Nutzung des Grundstücks im Sinne

einer Überbauung geltend macht, fällt sodann ins Gewicht, dass Letztere weder

ein Baugesuch eingereicht noch diesbezügliche Aufwendungen belegt hat. Des

Weiteren liegt die streitbetroffene Parzelle zumindest teilweise in der roten

Gefahrenzone, was gegen eine ungehinderte Bebauung spricht. Sodann ergibt

sich aus den Akten, dass unter anderem für einen Teil der Parz.-Nr. 01,

Grundbuch […], am 25. Januar 2024 eine Planungszone erlassen wurde. Die

entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und steht einer

Überbauung somit ebenfalls entgegen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die

Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines ausserordentlichen Rechtsmittels

gegen den Planungszonenentscheid hinweist. So erscheint weder eine

Wiedererwägung dieser Verfügung erfolgsversprechend noch vermag die

Beschwerdeführerin substantiiert Revisionsgründe aufzuzeigen. Selbst wenn

dies aber der Fall wäre, würde dies letztlich nichts daran ändern, dass

aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Stand der kommunalen Planung, Lage und

Beschaffenheit des Grundstücks, Erschliessungsverhältnisse und bauliche

Entwicklung in der Umgebung) von keiner zeitnahen Bebauung des Grundstücks

auszugehen wäre. Schliesslich gilt festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin 1 ein Vorgehenskonzept zum Umgang mit verschmutztem

Aushub eingeholt hat, welches durch die zuständige kantonale Stelle am

1.

Dezember 2023 genehmigt wurde. Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge

der Beschwerdeführerin, wonach mit Verunreinigungen zu rechnen sei, ins

Leere. So handelt es sich bei diesem Vorbringen einerseits lediglich um eine

unbelegte Parteibehauptung. Andererseits wird den Bedenken der

Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des Vorgehenskonzepts in angemessener

Weise begegnet, wobei deren Umsetzung als verpflichtend anzusehen ist. Aus

den dargelegten Gründen folgt, dass von keinem schweren Grundrechtseingriff

auszugehen ist, worauf der Beschwerdegegner 2 zu Recht erkannt hat. Es

gilt nachfolgend aber dennoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen von

Art. 36 BV erfüllt sind bzw. der Grundrechtseingriff gerechtfertigt

ist.

4.3.2

Die vorliegend zu beurteilende Requisition stützt

sich auf Art. 15 BevG, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten

wird. Die damit verbundene Einschränkung des Eigentumsrechts basiert somit

auf einer gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts, weshalb die

Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 BV ohne Weiteres erfüllt ist.

4.3.3

An der Beseitigung der Schäden des Erdrutsches

besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Räumung und die

damit verbundene Sortierung bzw. Ablagerung des Rutschmaterials erweist

sich vor dem Hintergrund der Gefahrenlage und der tangierten hochrangigen

Güter überdies als zeitlich dringlich. Ferner besteht an der Sicherheit der

mit der Räumung betrauten Arbeiter und Arbeiterinnen ebenfalls ein

erhebliches Interesse. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Schutz der

Anwohner vor dem Lärm, welcher bei den Räumungsarbeiten mutmasslich anfällt.

Das Erfordernis des öffentlichen Interesses gemäss Art. 36

Abs. 2 BV ist damit erfüllt.

4.3.4

Der Grundrechtseingriff erweist sich

schliesslich notwendig, um die Räumung des Rutschmaterials zu gewährleisten.

Dabei trug die Beschwerdegegnerin 1 dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

insbesondere dadurch Rechnung, dass sie lediglich einen Teil der

streitbetroffenen Parzelle für die mutmasslich notwendige Dauer von drei

Jahren requiriert hat. Überdies verpflichtete sie sich, nach Abschluss der

Arbeiten das Grundstück wieder instand zu setzen. In der Folge dürfte das

Grundstück unter Vorbehalt der Ergebnisse aus der Nutzungsplanung

grundsätzlich wieder im ursprünglichen Sinne nutzbar sein. Hinsichtlich der

von der Beschwerdeführerin befürchteten Verunreinigungen des Bodens holte die

Beschwerdegegnerin 1 ein Konzept ein und liess dieses von der kantonalen

Behörde überprüfen sowie genehmigen. Entsprechend ist mit diesem ausreichend

sichergestellt, wie mit allfälligen Verschmutzungen umzugehen ist. Soweit die

Beschwerdeführerin alsdann auf geeignetere Alternativstandorte für den Sortier- und Triageplatz hinweist und damit

eine mildere Massnahme als gegeben erachtet, zielt ihre Rüge erneut ins

Leere. Die Beschwerdegegnerin 1 ging gestützt auf das im Recht liegende

Variantenstudium der B.______AG nämlich zu Recht davon aus, dass die

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], die notwendigen Anforderungen für die

Erstellung des Sortier- und Triageplatzes am

besten erfüllt. Diesbezüglich erweist sich der Bericht der B.______AG als

nachvollziehbar. So erscheint insbesondere plausibel, dass die

streitbetroffene Parzelle einzig zum Nachteil hat, dass sie nicht Eigentum

der Gemeinde ist. Dem stehen eine genügende Zufahrt bzw. Erschliessung,

die erforderliche Grösse für das ungehinderte Befahren und Wenden mit

schweren Maschinen, die Anschlussmöglichkeiten an die Kanalisation und die

Gefährdungslage sowie die aktuelle Zonierung gegenüber, was mit Blick auf die

oben dargelegten Interessen (vgl. vorstehende E. II/4.3.3),

insbesondere dasjenige der Sicherheit der Räumungsarbeiterinnen und

-arbeiter, zu Recht höher gewichtet wurde. Des Weiteren überwiegen bei den anderen

geprüften Standorten die Nachteile, weshalb der Schluss der B.______AG,

wonach die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], zu favorisieren sei, überzeugt.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 darauf

abgestellt und die streitbetroffene Parzelle bevorzugt hat. Daran ändert im

Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführerin Ausstandsgründe gegen den

Berichterstatter der B.______AG geltend macht. So mag es zwar zutreffen, dass

dieser bereits bei der Sanierung der

Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen ist. Indessen ist aber

nicht erkennbar und wird nicht aufgezeigt, inwiefern er von der Erstattung

der Standortevaluation persönlich profitieren könnte, oder inwiefern seine

allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der verschiedenen

Standorte für den Sortier- und

Triageplatz verunmöglicht. Vielmehr erscheint seine Berichterstattung mit

Blick auf seine Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten als sinnvoll,

zumal gerade bei dem vorliegend dringlichen Anliegen ein Wissensvorsprung

genutzt werden sollte. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 13 VRG ist

damit insgesamt nicht erkennbar bzw. wird von der Beschwerdeführerin

nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdegegner 2 kam somit zum

richtigen Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Eingriff in die

Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin das Prinzip der Verhältnismässigkeit

rechtsgenüglich gewahrt hat.

5.

Zusammenfassend verletzte

die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie für den

Sortier-

und Triageplatz die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], requiriert hat. Der damit verbundene

Grundrechtseingriff erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV und

erweist sich insbesondere als verhältnismässig. Eine unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 107

Abs. 1 lit. a VRG ist damit ebenso wenig erkennbar wie eine

unrichtige Rechtsanwendung oder ein Ermessensmissbrauch im Sinne von

Art. 107 Abs. 1 lit. b VRG.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 3'000.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr

bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels

Obsiegens steht ihr sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit.

a VRG e contrario). Der Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen

steht mangels Vorliegens besonderer Umstände ebenfalls keine

Parteientschädigung zu (vgl. Art. 138 Abs. 4

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]