VG.2024.00088
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
28. August 2025Deutsch33 min
diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide bereinigte, Ausnahmen gewährte,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 28. August 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2024.00088
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Mathias
Zopfi, Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Caterina
Ventrici, Rechtsanwältin
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Nachdem
die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am
24. April 2021 sowie am 27. April 2021 und am 16. September
2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde
Glarus Nord dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die
Planungsunterlagen zur Genehmigung ein. Am 20. August 2024 wies
Letzteres unter anderem eine von A.______ dagegen erhobene Beschwerde ab.
Gleichentags genehmigte es die Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wobei es
diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide bereinigte, Ausnahmen gewährte,
redaktionelle Änderungen vornahm und der Gemeinde Glarus Nord Aufträge
erteilte.
2.
2.1 A.______
gelangte mit Beschwerde vom 20. September 2024 ans Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom
20. August 2024. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Glarus Nord vom
24. und 27. April 2021 sei insoweit aufzuheben, als dass er die
Parz.-Nrn. 01 und 02, beide Grundbuch […], betreffe. Die genannten
Liegenschaften seien wie bisher in der Bauzone zu belassen und die entsprechenden
Flächen im Umfang von 591 m2 und 7'843 m2 der erweiterten Dorfzone
Hang zuzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gemeinde Glarus Nord sowie des DBU. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Durchführung eines Augenscheins.
2.2
Das DBU schloss am 20. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolge zu Lasten von A.______. Den nämlichen Antrag stellte die Gemeinde
Glarus Nord am 4. Dezember 2024, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.3
A.______ hielt am 5. Februar 2025 an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde
Glarus Nord erneuerte am 9. April 2025 ihr Rechtsbegehren. Das DBU
verzichtete am 19. Februar 2025 auf die Einreichung einer Duplik.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des
Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m.
Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) sowie gemäss Art. 28
Abs. 3 RBG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
1.2.1
In Bezug auf Nutzungspläne, die sich auf das
Raumplanungsgesetz und seine eidgenössischen oder kantonalen
Ausführungsbestimmungen stützen, müssen die Kantone neben dem
Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) auch
ein Rechtsmittel vorsehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 RPG). Dabei hat wenigstens eine
Beschwerdebehörde die angefochtenen Nutzungspläne einer vollen Überprüfung zu
unterziehen (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Nicht
erforderlich ist, dass es sich bei der Beschwerdebehörde im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 RPG um ein Gericht handelt. Eine von der planfestsetzenden
Behörde unabhängige Einspracheinstanz kann den Anforderungen von Art. 33
RPG genügen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb,
119.
Ia 321 E. 5c). Als letzte kantonale Instanz hat indessen
in jedem Fall ein Gericht über die Anfechtung von Nutzungsplänen zu befinden.
Ist die letzte kantonale Gerichtsinstanz zugleich die einzige richterliche
Rechtsmittelbehörde auf kantonaler Ebene, haben die Kantone zu gewährleisten,
dass sie den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen
anwendet (BGer-Urteil 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 4.3.1).
1.2.2
Das Verwaltungsgericht hat als richterliche
Beschwerdebehörde zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht
Planungsinstanz ist, was insbesondere dann gilt, wenn es um lokale
Angelegenheiten geht (BGer-Urteil 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.3). Zudem hat es bei seiner Prüfung die Gemeindeautonomie zu
respektieren (Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]). Ihm kommt in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz nicht
die Rolle einer Oberplanungsbehörde zu. Es hat namentlich den
Gestaltungsbereich zu beachten, welchen den Planungsträgern durch Art. 2
Abs. 3 RPG zuerkannt wird. In diesem Sinne hat es sich in Bezug auf die
Überprüfung einer Nutzungsplanung Zurückhaltung aufzuerlegen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Dieser
sei wichtig und notwendig, um einen rechtsgenüglichen Eindruck der Einordnung
und Bebaubarkeit der streitbetroffenen Liegenschaften zu gewinnen, wobei sich
deren Umgebung denn auch weiterentwickelt habe.
2.2
Gemäss
Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde einen Augenschein
durchführen. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht
im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermögen
durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen.
Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten
eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (vgl. VGer-Urteil
VG.2024.00006 vom 27. Juni 2024 E. II/1.3, VG.2023.00043 vom
25.
Januar 2024 E. II/1.4).
2.3
Vorliegend ist
strittig, ob die Zuweisung der Parz.-Nrn. 01 und 02, beide Grundbuch
[…], in die Landwirtschaftszone bzw. die Zone übriges Gemeindegebiet
rechtmässig erfolgt ist. Hierbei stellen sich hauptsächlich
Rechtsfragen, wozu ein Augenschein für die Behandlung der Beschwerde kaum
Entscheidwesentliches beitragen kann. Soweit die Lage und die Verhältnisse
vor Ort in die Entscheidfindung einfliessen müssen, ergibt sich der
massgebende Sachverhalt sodann rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden
Akten sowie den im Internet frei zugänglichen Informationen. Dabei verkennt
der Beschwerdeführer, dass sich die Planungsabsichten und das
Planungsbedürfnis stets auf Räume beziehen, weshalb der Beschaffenheit seiner
Liegenschaft nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auf einen Augenschein kann
dementsprechend verzichtet werden.
3.
3.1
Indem
der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegner seien bei Beurteilung
der streitbetroffenen Liegenschaft nur ungenügend auf die vorgebrachten
Argumente eingegangen, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind das Anhörungsrecht
der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass, das
Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht,
das Recht auf Vertretung oder Verbeiständung in einem Verfahren sowie der
Anspruch auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar
(BGE 135 II 286 E. 5.1,
129.
I 232 E. 3.2). Die Pflicht zur genügenden Begründung
eines Entscheids ergibt sich dabei einerseits aus Art. 74 Abs. 1
lit. d VRG, anderseits aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung von
Verfügungen muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die Verfügung muss zumindest
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BGE 150 II 48 E. 2.2,
148.
III 30 E. 3.1).
3.3
Dem
vorliegend angefochtenen Entscheid kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres
entnehmen, weshalb die Zuweisung der streitbetroffenen Teilflächen in die
Landwirtschaftszone bzw. in die Zone übriges Gemeindegebiet als
rechtmässig erachtet wurde. Dabei ist massgebend, dass der angefochtene
Entscheid die wesentlichen Überlegungen
enthält, von denen sich der Beschwerdegegner 2 hat leiten lassen. Mit
diesen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift denn
auch vertieft auseinander. Folglich konnte er seine Verteidigungsrechte
rechtsgenüglich wahrnehmen, womit im Ergebnis keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs festzustellen ist.
4.
4.1
4.1.1
Vom Beschwerdeführer wird
des Weiteren zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1
bundesrechtlich dazu verpflichtet ist, die Bauzonen zu reduzieren. Indessen
stellt er sich auf den Standpunkt, die Auszonungsstrategie der
Beschwerdegegnerin 1 sei unrechtmässig, da diese auf überholten Entwicklungsszenarien basiere.
Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht sei davon auszugehen, dass die
betroffene Gemeinde im Jahr 2033 eine Bevölkerung von 20'992 Personen
haben werde. Tatsächlich sei jedoch bereits am 31. Dezember 2023 eine
Bevölkerungszunahme seit dem Jahr 2018 von fast 5 % ausgewiesen. Es sei
deshalb offensichtlich, dass die prognostizierte Zahl weit höher ausfallen
werde als in den Szenarien angenommen. Demzufolge hätte bei Anwendung
realistischer Entwicklungsszenarien die geeigneten Liegenschaften nicht
ausgezont werden dürfen.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, das
übergeordnete Recht verlange zwingend eine bedarfsgerechte Anpassung der
geltenden Nutzungspläne, insbesondere der Bauzonendimensionierung. Die
Bauzonen würden den aktuellen Bedarf bei weitem übersteigen. Aktuell seien
4'800 Einwohnergleichwerte möglich. Gefordert seien aber lediglich 3'200,
wobei nicht einmal berücksichtigt sei, dass die Siedlungsentwicklung nach
innen weitere Reserven schaffe. Das Dorf […]
verfüge über zu grosse Nutzungsreserven, wobei rund 40 % der Flächen der
Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) nicht überbaut seien. Die
Reserveflächen würden denn auch rund einen Fünftel des in den nächsten 10 bis
15.
Jahren erwarteten Bevölkerungswachstums der Gemeinde Glarus Nord
abdecken. Für eine Reduktion überdimensionierter Bauzonen würden sich
prioritär grössere, unüberbaute und nicht erschlossene Parzellen am
Siedlungsrand eignen. Weniger in Frage kämen demgegenüber Gebiete, welche
noch (allseitig) von bereits überbauten Bauzonen um- und erschlossen seien.
Eine Nichteinzonung sei in erster Linie aufgrund raumplanerischer Kriterien
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumplanung vorzunehmen, was die
Beschwerdegegnerin 1 bei sämtlichen grösseren nicht bebauten Flächen auf
deren Eignung hin untersucht habe. Mit Blick darauf habe der
Beschwerdegegner 2 zu Recht festgestellt, dass die vorliegende
Auszonungsstrategie nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 RPG sowie des
kantonalen Richtplans (KRIP) rechtskonform vorgenommen worden sei.
4.1.3
Der Beschwerdegegner 2 führt aus, die
zugrunde gelegten Zahlen und Daten der Reservenberechnung seien in Bezug auf
die Auszonungsstrategie, die Richtplankonformität und die Annahmen der
Beschwerdegegnerin 1 umfassend überprüft und deren Richtigkeit
festgestellt worden. Insofern habe Letztere die entsprechende
Auszonungsstrategie für ihr Gemeindegebiet bundesrechts- und richtplankonform
vorgenommen.
4.2
4.2.1
Der Richtplan legt im Bereich Siedlung
insbesondere fest, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie
im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt
wird (Art. 8a Abs. 1 RPG; vgl. hierzu auch Pierre Tschannen,
in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,
Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 8a N. 7 ff.).
Die örtlich differenzierte Zuweisung von Siedlungsflächen bildet ein
wirksames Mittel, die künftige Siedlungstätigkeit gezielt zu fördern, zu
kanalisieren, wo nötig auch zu bremsen oder zu unterbinden. Der Kanton hat
sich mit anderen Worten um die räumliche Steuerung der Siedlungsentwicklung
zu bemühen. Hierbei verfügt er im Rahmen seiner Raumentwicklungsstrategie
über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 7H 21 236 vom 26. Juli 2022
E. 6.3.1).
4.2.2
Die Bauzonen sind nach Art. 15 RPG so
festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen
(Abs. 1). Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Abs. 2).
Wie der Bedarf errechnet wird, lässt das Gesetz indes offen. Gemäss dem
Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 RPG geht es um einen voraussichtlichen
Bedarf. Es handelt sich daher nicht um eine mathematisch exakte Berechnung,
sondern um eine Prognose (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in Heinz Aemisegger
et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 15 N. 47). Gemäss Art. 5a der Raumplanungsverordnung vom
28.
Juni 2000 (RPV) bestimmt der Kanton im Richtplan ergänzend zu den
Festlegungen nach Art. 8a Abs. 1 RPG, von welcher Entwicklung der
Wohnbevölkerung und der Beschäftigten er zur Ermittlung seines
Bauzonenbedarfs ausgeht (Abs. 1). Wachstumsannahmen über dem mittleren
Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Bevölkerungsentwicklung
sind für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten
Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS
nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu
berücksichtigen, soweit die reale Entwicklung sie bestätigt hat (Abs. 2
lit. a) oder sie die Beschäftigten betreffen und der Kanton im Richtplan
nachweist, dass seine Annahmen plausibler sind als diejenigen der
BFS-Szenarien für das Wachstum der Wohnbevölkerung (Abs. 2 lit. b).
Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um die Grösse
und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen
zu treffen (Abs. 3 lit. a); die bestehenden und neu geschaffenen
Bauzonen bodensparend und effizient zu bebauen und zu verdichten (Abs. 3
lit. b); die für Rückzonungen vorgesehenen Flächen planungsrechtlich zu
sichern (Abs. 3 lit. c) und zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre
nach Festlegung der planungsrechtlichen Massnahmen, zum Mittel der
Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige Gemeinde bis dahin keinen
Beschluss zur Umsetzung gefasst hat (Abs. 3 lit. d). Kantone mit zu
grossen Bauzonen zeigen zusätzlich, mit welchen Massnahmen und innerhalb
welcher Frist sie die Anforderungen nach Art. 15 RPG erfüllen werden.
Sind die Bauzonen deutlich zu gross, so macht der Kanton die notwendigen
Vorgaben, um die Bauzonen insgesamt zu verkleinern (Abs. 4). Die pro
Einwohnerin und Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent
beanspruchte Bauzonenfläche, die sich ein Kanton bei der Beurteilung seiner
Wohn‑, Misch- und Zentrumszonen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG
höchstens anrechnen lassen darf, entspricht dem für die Gemeinden des Kantons
ermittelten Werts. Ist der Wert für eine Gemeinde höher als derjenige,
welcher die Hälfte der vergleichbaren Gebietseinheiten erreicht, so darf nur
dieser tiefere Wert angerechnet werden (Art. 30a Abs. 1 RPV).
4.2.3
Gemäss Art. 15 und Art. 8a
Abs. 1 lit. d RPG berechnet der Kanton Glarus mittels Vorgaben der
Technischen Richtlinien Bauzonen (TRB) die Kapazität und die Auslastung
seiner Bauzonen im Hinblick auf den Bauzonenbedarf für die nächsten
15.
Jahre und stellt die korrekte Bauzonendimensionierung mit
entsprechenden Vorgaben im Richtplan sicher. Für die Beurteilung der
entsprechenden Richtplaninhalte durch den Bund im Rahmen der Prüfung und
Genehmigung sind die Vorgaben des RPG und der RPV sowie der TRB und der
Ergänzung des Leitfadens Richtplanung massgebend (vgl. Prüfungsbericht
des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] vom 10. November 2021 S. 19,
abrufbar unter: https://www.are.admin.ch [zuletzt besucht am 28. August
2025]). Als richtungsweisende Festlegung hält der KRIP2018 (Stand
17.
August 2022) in R-B4 dabei fest, dass sich die Siedlungen im Kanton
Glarus grundsätzlich nach innen entwickeln. Die landwirtschaftlichen und
ökologisch wertvollen Flächen werden geschont und der Boden haushälterisch
genutzt. Die Entwicklung von Gebieten mit guter Erschliessung durch den
öffentlichen Verkehr ist zwar grundsätzlich prioritär. Eine weitere
Ausdehnung des Siedlungsgebiets ist aber zu vermeiden. Für die Bemessung des
Siedlungsgebiets gemäss Richtplan (Planungshorizont 2045) und der Bauzonen
(Planungshorizont 2035) stützen sich der Kanton und die Gemeinden auf das
Bevölkerungsszenario "hoch" gemäss BFS. Das Siedlungsgebiet umfasst
dabei 1'575 ha (Festsetzung) und wird in der Richtplankarte
(Zwischenergebnis) ausgewiesen, mit dem Ziel, den Gesamtumfang des
Siedlungsgebiets mindestens um 30 ha zu reduzieren. Die
Siedlungsentwicklung findet innerhalb des Siedlungsgebiets statt. Bei den
Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet mit Koordinationsstand
"Zwischenergebnis" kann das Siedlungsgebiet räumlich abweichend von
der Richtplankarte festgelegt werden. Dies, wenn die neue Lage mindestens
eine gleichwertige Siedlungsentwicklung gewährt. Das Siedlungsgebiet kann
dabei insgesamt aber nicht vergrössert werden (vgl. KRIP2018 S3-B/1).
4.3
4.3.1
Wie bereits dargelegt, richtet der Kanton
Glarus seine Planungen auf das Szenario hoch des Bundes aus. Das im KRIP2018
festgesetzte Siedlungsgebiet umfasst dabei eine Fläche von insgesamt
1'575 ha. Dieser Gesamtumfang ist um mindestens 30 ha zu reduzieren
(KRIP2018 S3-B/1). Das Siedlungsgebiet umfasst den gewachsenen
Siedlungskörper mit den überbauten und den nicht überbauten Bauzonen, die
innerhalb des Siedlungskörpers von Bauzonen umschlossenen Grün- und
Freiflächen, die Flächen für Verkehrsanlagen sowie die Flächen für
Bauzonenerweiterungen (KRIP2018 S3-A). Im KRIP2018 wird weiter festgehalten,
dass die Bevölkerung im Kanton Glarus gemäss BFS-Szenario hoch um 4'840
Einwohner bis 2035 bzw. 6'110 Einwohner bis 2045 zunehmen wird
(vgl. S4). In Bezug auf die Gemeinde Glarus Nord beträgt das erwartete
Bevölkerungswachstum bis 2035 +14.9 % und 3'480 Einwohner bis 2045.
Diese Wachstumsannahmen sind richtungsweisend (vgl. S4.1-B/1).
4.3.2
Die vorgenannten Daten und Annahmen
(vgl. vorstehende E. II/4.3.1) werden vom Beschwerdeführer weder
substantiiert bestritten noch sind Hinweise erkennbar, welche berechtigte
Zweifel an der Richtigkeit der gestützt darauf vorgenommenen Berechnung der
Beschwerdegegnerin 1 begründen könnten (vgl. zur Berechnung der
Beschwerdegegnerin 1 etwa Anhang 8 des Planungs- und
Mitwirkungsberichts vom 30. Juli 2021 sowie den Richtplantext zum Gemeinderichtplan
(GRIP) vom 2. Oktober 2014). Zwar ist mit Blick auf die Rüge des
Beschwerdeführers festzustellen, dass die ständige Wohnbevölkerung im Kanton
Glarus seit Dezember 2017 bis Dezember 2024 von 40'349 auf 42'371 Bewohner
angestiegen ist, was einem Wachstum von 2'022 Personen entspricht (Daten
abrufbar unter: https://www.pxweb-admin-a.bfs.admin.ch [zuletzt besucht am
28.
August 2025]). Dies ist indessen dahingehend zu relativieren, dass
die jährlichen Wachstumszahlen zwischen 54 und 585 Personen einerseits
relativ stark variieren. Andererseits entsprechen sie einem jährlichen
Durchschnitt von (gerundet) 289 Personen, wobei das BFS-Szenario hoch während
der Nutzungsplanperiode bis ins Jahr 2035, welches im Übrigen für die
vorliegend zu beurteilende Nutzungsplanung bzw. hinsichtlich des
Baulandbedarfs für 15 Jahre gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG massgebend
ist, von einer durchschnittlich ansteigenden Wohnbevölkerung pro Jahr von
über 300 Personen im Kanton Glarus ausgeht (Wachstum von 40'990 auf
45'830 Personen in den Jahren 2020 bis 2025 [KRIP2018 S4]). Entsprechend
ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei
ihren Berechnungen auf die im KRIP2018 enthaltenen Daten und Zahlen
abgestellt und die vorgenannten Schwankungen im Rahmen ihrer Rückzonungsstrategie
berücksichtigt hat, indem sie ihren Berechnungen das hohe Szenario des BFS
gemäss KRIP2018 zugrunde legte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nicht davon
auszugehen ist, dass die Wohnbevölkerung – wie beispielsweise im Jahr 2023 –
künftig überdurchschnittlich wächst bzw. das Jahr 2023 wohl eher als
Ausreisser zu taxieren ist und die hierfür verantwortlichen Gründe als
ausserordentlich einzustufen sind, was die Wachstumszahlen der übrigen Jahre,
welche jeweils ähnlich hoch sind, nahelegen. Vor diesem Hintergrund bleibt zu
erwähnen, dass selbst in der aktuellen Revision des Richtplans keine
Anpassung dieser Werte vorgesehen ist (vgl. hierzu S4.1 im Richtplantext
vom 17. April 2025 betreffend die geplanten Richtplananpassungen,
abrufbar unter: https://www.gl.ch/public [zuletzt besucht am 28. August
2025]), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen für ein
Überschreiten des hohen Szenarios im Sinne von Art. 5a Abs. 2 RPV
nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen auch den aktuellen Bericht zur
räumlichen Entwicklung der Kantone der gemeinsamen Raumbeobachtung SG AR AI
GL vom September 2024, abrufbar unter: www.gl.ch [zuletzt besucht am
28.
August 2025]).
4.3.3
Lediglich der Vollständigkeit halber
anzumerken ist, dass selbst die tatsächliche Wachstumsprognose und allenfalls
erhöhte Bevölkerungsentwicklung einer einzelnen Gemeinde, welche gegenüber
der Prognose gemäss KRIP2018 erhöht ausfallen kann, nicht ohne Weiteres
Anlass zur Relativierung der Zielvorgaben des Richtplans gibt, da ansonsten
die vom Kanton im KRIP2018 festgehaltene längerfristige Entwicklungsstrategie
unterlaufen würde. Die Zielvorgaben des KRIP2018 anhand der
Bevölkerungswachstumsprognosen wirken sich zwar auf die Grösse der Bauzonen
einer Gemeinde aus, verhindern aber nicht ein allfällig höheres
Bevölkerungswachstum innerhalb der Bauzonen auf dem Weg der inneren
Verdichtung. In grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten ist zudem, dass Bund
und Kantone bezüglich der Entwicklungsvorstellungen im Zusammenhang mit der
Dimension der Bauzonen eine längerfristige Perspektive verfolgen. So verlangt
denn auch das Gesetz, die Bauzonengrösse am Bedarf der nächsten 15 Jahre
auszurichten. Dies ist mit so vielen Unwägbarkeiten verbunden, dass es sich
zwangsläufig nur um eine Schätzung handeln kann. Diese Unsicherheit spiegelt
sich in der Breite der Annahmen, welche die Kantone treffen können, und in
den für sie insgesamt vorteilhaften Grenzen der Vorgaben des Bundes. Sind die
Annahmen einmal getroffen, so ist der nächste Schritt eine eigentliche
Berechnung, auch wenn sie im Bewusstsein erfolgt, dass die Annahmen einem
erheblichen Wandel unterworfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 7H 21 236 vom 26. Juli 2022
E. 6.3.6 f.). Vor diesem Hintergrund führt dementsprechend selbst
eine isolierte Betrachtung der teilweise jährlich höher ausgefallenen
Wachstumszahlen der Gemeinde Glarus Nord gegenüber den prognostizierten
Werten gemäss KRIP2018 nicht dazu, dass vom hohen Szenario gemäss KRIP2018
abzuweichen ist.
4.3.4
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit
seiner Rüge, wonach die realen Entwicklungen zeigten, dass das angenommene
Wachstumsszenario gemäss KRIP2018 übertroffen wurde oder wird, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Die von der Beschwerdegegnerin 1 errechnete
Reduktion ihrer Bauzonen, wozu sie mit Blick auf die bundesrechtlichen
Bestimmungen und die kantonale sowie kommunale Richtplanung verpflichtet ist,
ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
die Parz.-Nrn. 01 und 02, beide Grundbuch […], würden nicht ausserhalb
des überbauten Gebiets liegen. Vielmehr bestehe ein grosses Areal an einer
Toplage, welches ideal für eine Überbauung sei. So bestehe denn auch ein
Bedürfnis nach einem entsprechenden Angebot, da unmittelbar östlich ein
grosses Sport- und Trainingscenter angrenze. Darüber hinaus befinde sich
südlich der streitbetroffenen Liegenschaften ein überbautes Gebiet, womit
eine Baulücke zwischen den angrenzenden Liegenschaften geschlossen werden
könne. Hinzu komme, dass seine Liegenschaften entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 2 erschlossen und baureif seien. So seien Wasser und
Strom angrenzend an die Parzelle vorhanden und die Feinerschliessung könne
problemlos realisiert werden. Des Weiteren bestehe aufgrund der auf der
Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], lastenden Dienstbarkeit zu Gunsten der
Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], die Möglichkeit, Letztere mit einer
privaten Strasse zu erschliessen. Ferner könne entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin 2 nicht von einer geringen Erschliessungsqualität mit
dem öffentlichen Verkehr die Rede sein, da eine diesbezügliche Haltestelle in
problemloser Fussdistanz an der Kantonsstrasse vorhanden sei. Schliesslich
werte die im Richtplan erwähnte Zubringeranlage vom […] nach […] die Liegenschaften
einerseits massiv auf, weshalb deren Auszonung nicht nachvollziehbar sei.
Andererseits stelle das angrenzende Gebiet einen Entwicklungsschwerpunkt dar,
weshalb die streitbetroffenen Liegenschaften dessen logische Fortsetzung und
Erweiterung darstellen würden. Dies ergebe sich überdies auch durch die
Überbauung der angrenzenden Liegenschaften. Mit diesen Punkten habe sich die
Vorinstanz indessen nicht vertieft auseinandergesetzt, wobei dem Eingriff in
sein Eigentum im Übrigen auch kein überwiegendes öffentliches Interesse
entgegenstehe.
5.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus,
die streitbetroffenen Liegenschaften seien weder als im "weitgehend
überbauten Gebiet" liegend noch als "Baulücke" zu
qualifizieren. Vielmehr würden sie zusammen mit den angrenzenden Parzellen
eine grosse, zusammenhängende, noch nicht bebaute Fläche darstellen. Diese
sei prädestiniert für eine Nichteinzonung, da eine kompakte
Bauzonenausscheidung möglich sei. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers seien die betroffenen Liegenschaften denn auch nicht
hinreichend erschlossen. Insoweit entspreche dies auch den
Planungsgrundsätzen des RPG, wonach Grundstücke mit fehlender oder schlechter
Erschliessung und nicht angemessener Anbindung an den öffentlichen Verkehr
für Rückzonungen zu bevorzugen seien. Schliesslich würde eine Zuweisung der
beiden Liegenschaften in die Bauzone dem Grundsatz der Siedlungsentwicklung
nach innen diametral entgegenstehen.
5.1.3
Der Beschwerdegegner 2 vertritt
ebenfalls die Auffassung, bei den streitbetroffenen Liegenschaften handle es
sich nicht um eine eigentliche Baulücke. Es liege darüber hinaus kein
weitgehend überbautes Gebiet vor und die Fläche eigne sich als
Landwirtschaftszone. Sodann gehöre zur Qualifikation als weitgehend überbautes
Gebiet auch ein Zusammenspiel mit der noch grösseren, benachbarten
Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], welche ebenfalls der Nichtbauzone
zugewiesen worden sei, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt
werde. Eine strassenmässige Feinerschliessung sei ferner ebenfalls nicht
ersichtlich. Soweit er, der Beschwerdeführer, auf die Zubringeranlage vom […]
nach […] hinweise, könne er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei
diesbezüglich ohnehin von einem Richtplanhorizont von 25 bis 30 Jahren
auszugehen sei und insofern noch keine handfesten Realisierungsabsichten
bestehen würden. Folglich dürfe hieraus nicht auf eine Aufwertung der
Liegenschaft geschlossen werden. Im Übrigen ziele sein Vorbringen in Bezug
auf die Bauarbeiten auf den Parz.-Nrn. 05 und 03, beide Grundbuch […],
ins Leere, da diese bisher der Wohn- und Gewerbezone und neu der Dorfzone
Hang zugewiesen worden seien. Entsprechend handle es sich nicht um
vergleichbare Parzellen, wobei deren bessere Erschliessung nicht für eine
Belassung der streitbetroffenen Liegenschaften in der Bauzone sprechen
würden. Schliesslich habe er, der Beschwerdegegner 2, die
Interessenabwägung korrekt vorgenommen. Vorliegend bestehe nämlich ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückzonung überdimensionierter
Bauzonen, was im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Praxis entspreche.
5.2
5.2.1
Art. 15
RPG gibt den Planungsträgern die für die Ausscheidung von Bauzonen
massgebenden Kriterien vor, welche sowohl für das Gebiet, in welchem sich
eine Parzelle befindet, als auch für diese selbst erfüllt sein müssen. Diese
gesamtheitliche Betrachtungsweise relativiert im Bereich der Raumplanung den
allgemeinen Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung der Grundeigentümer.
Daher gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung von Land in eine
Bauzone. Art. 15 RPG gehört dabei zu den Kernelementen für die Trennung
von Bau- sowie Nichtbaugebiet und beschränkt die Ausdehnung der Bauzonen. So
sind beispielsweise überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren und die inneren
Nutzungsreserven konsequent zu mobilisieren (vgl. auch Art. 5a
Abs. 3 lit. b RPV). Die Kriterien von Art. 15 RPG müssen
schliesslich immer insbesondere anhand der Ziele und Grundsätze der
Raumplanung gemäss Art. 1 und Art. 3 RPG sowie des Prinzips der nachhaltigen
Entwicklung umgesetzt werden (vgl. BGE 140 II 25
E. 4.3; zum Ganzen: Aemisegger/Kissling, Art. 15
N. 4 f.).
5.2.2
Art. 15 RPG bezweckt im Kern die
Begrenzung des Siedlungswachstums nach aussen. Die Bauzonen haben zwingend
dem voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren zu entsprechen (Abs. 1),
wobei eine Pflicht zur Redimensionierung übergrosser Bauzonen besteht
(Abs. 2). Die Behörden sind verpflichtet, Lage und Grösse der Bauzonen
über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen. Hierbei sind die Ziele und
Grundsätze der Raumplanung zu befolgen und es besteht das Gebot der
umfassenden Interessenabwägung (Abs. 3). Art. 15 Abs. 4 RPG
befasst sich sodann mit den Anforderungen von Neueinzonungen. Die darin
enthaltenen Voraussetzungen (lit. a - e) müssen kumulativ erfüllt sein,
damit neu Land einer Bauzone zugewiesen werden kann.
5.3
5.3.1
Wie bereits dargelegt, ist die
Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, ihre Bauzonen gemäss den Vorgaben des RPG
und der kantonalen Richtplanung zu redimensionieren. Ziel ist es, die
Bauzonengrösse dem effektiven Bedarf für die nächsten 15 Jahre anzupassen
(Art. 15 Abs. 1 RPG). Entsprechend dürfen die Bauzonen nur so gross
sein, wie es dem prognostizierten Wohn- und Arbeitsflächenbedarf entspricht.
Auf Gemeindeebene muss eine Auslastung der Bauzonen von mindestens 95 %
erreicht werden. Dem kam die Beschwerdegegnerin 1 nach, indem sie die
Bauzonen auf das erforderliche Mass und mit Blick auf den Planungshorizont zu
reduzieren beabsichtigt. Der voraussichtliche Bedarf an Bauzonen wurde dabei
richtplankonform festgelegt und die diesbezüglichen Berechnungen der
Beschwerdegegnerin 1 (vgl. hierzu etwa den Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021 sowie Anhang 8 des Planungs-
und Mitwirkungsberichts vom 30. Juli 2021) sind weder zu beanstanden
noch muten sie fehlerhaft oder missbräuchlich an. Zu Recht weist Letztere
überdies darauf hin, dass der Bedarf mit der errechneten Fläche
voraussichtlich abgedeckt werden kann, was unter Berücksichtigung der inneren
sowie äusseren Nutzungsreserven und der demographischen sowie
wirtschaftlichen Gemeindeentwicklung zu sehen ist (vgl. hierzu
BGE 136 II 204 E. 6.2.2). Daraus folgt, dass die
Rückzonungen der streitbetroffenen Grundstücksteile im Lichte von Art. 15
Abs. 1 RPG nicht zu beanstanden sind. Gleiches hat sodann auch mit Blick
auf Art. 15 Abs. 2 RPG zu gelten. Überdimensionierte Bauzonen in
einem Kanton bestehen nämlich dann, wenn die in 15 Jahren zu erwartende
Auslastung der gesamtkantonalen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen unter 100 %
liegt. Dies ist im Kanton Glarus bei einer vom Bund errechneten Auslastung
von 99 % der Fall (vgl. KRIP2018 S4.1-A), wobei die Gemeinde Glarus
Nord mit der anvisierten Reduktion eine Soll-Auslastung von 96,6 %
erreicht (vgl. Anhang 8 des Planungs- und Mitwirkungsberichts vom
30.
Juli 2021). Vor diesem Hintergrund und der im KRIP2018 enthaltenen
richtungsweisenden Festlegung, wonach die notwendigen Auszonungen bis zu
einer Auslastung von mindestens 95 % vorzunehmen seien, ist somit
offensichtlich von überdimensionierten Bauzonen und einer entsprechenden
bundesrechtlichen Reduktionsverpflichtung auszugehen, weshalb die Zuweisung
der streitbetroffenen Grundstücksteile in die Nichtbauzone auch aus dieser
Perspektive nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Ferner erfolgte eine
regionale Abstimmung gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG. Einerseits wird in
der kantonalen Richtplanung auf Grundlage der Bevölkerungsentwicklung in den
drei Gemeinden der Bauzonenbedarf als richtungsweisende Festlegungen explizit
statuiert (vgl. KRIP2018 S4.1-B/1). Andererseits wird auf kommunaler
Ebene das unterschiedliche Wachstum der einzelnen Ortsgemeinden im Hinblick
auf die festzulegende Bauzonendimensionierung berücksichtigt
(vgl. Anhang 8 des Planungs- und Mitwirkungsberichts vom 30. Juli
2021.
sowie den Richtplantext zum Gemeinderichtplan vom 2. Oktober 2014),
was letztlich auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stimmig ist.
5.3.2
Aufgrund des Dargelegten ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Umteilung der
streitbetroffenen Grundstücksteile in die Landwirtschaftszone bzw. die
Zone übriges Gemeindegebiet die Voraussetzungen gemäss Art. 15
Abs. 1 - 3 RPG erfüllt. Indessen sind dies nicht die einzig massgebenden
Kriterien, da bei der Beurteilung der Zonierung eine umfassende Abwägung
sämtlicher Interessen zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Lage der
Grundstücksteile, die Zuordnung zum weitgehend unüberbauten Gebiet, die Angaben
zur Baureife sowie die angestrebte Siedlungsentwicklung berücksichtigt hat.
Darüber hinaus ist es aber auch angezeigt, die Kriterien gemäss Art. 15
Abs. 4 RPG miteinzubeziehen. So ist diese Bestimmung zwar auf
Neueinzonungen zugeschnitten. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung
bei sämtlichen Nutzungsplänen ist jedoch der gesamte Art. 15 RPG
bzw. sind neben den allgemeinen Anforderungen an die Bauzonen
(Abs. 1 - 3) auch die Voraussetzungen von Abs. 4 zu
berücksichtigen, was entsprechend auch bei Umzonungen Geltung hat
(vgl. BGer-Urteil 1C_134/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.2;
vgl. sinngemäss auch das Urteil des Kantonsgerichts Luzern
7H 21 236 vom 26. Juli 2022 E. 7.3; Aemisegger/Kissling,
Art. 15 N. 88) und worauf letztlich (zumindest sinngemäss) auch der
KRIP2018 hindeutet (vgl. insbesondere S4.1-B/2 f.). Mit Blick darauf ist
schliesslich festzuhalten, dass es für das vorliegende Verfahren (anders als
in einem allfällig nachgelagerten Enteignungsverfahren) unerheblich ist, ob
die zur Diskussion stehende Zonierung der streitbetroffenen Grundstücksteile
als Nichteinzonung oder Rückzonung zu qualifizieren ist.
5.4
5.4.1
Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a
RPG muss das fragliche Land für die Überbauung rechtlich sowie tatsächlich
geeignet sein. In tatsächlicher Hinsicht sind dabei neben der tatsächlichen
Bodenbeschaffung auch die Lage, in rechtlicher Hinsicht demgegenüber die
Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und Art. 3 RPG) sowie
diejenigen des weiteren positiven Rechts massgebend, wobei auch der Umstand,
dass das Grundstück allenfalls dem weitgehend überbauten Gebiet zuzuordnen
ist, miteinzubeziehen wäre (Aemisegger/Kissling, Art. 15
N. 92 ff.).
5.4.2
Vorliegend kann offengelassen
werden, ob die tatsächliche Bodenbeschaffung der streitbetroffenen
Grundstücke für eine Überbauung geeignet wäre. Selbst wenn dies zu bejahen
wäre, bestünde nämlich noch kein Anlass für eine Zuordnung zum Baugebiet. Die
Beschwerdegegner weisen sodann richtigerweise darauf hin, dass die
Grundstücksteile weder im weitgehend überbauten Gebiet liegen noch eine
eigentliche Baulücke im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht
(vgl. hierzu BGE 132 II 218 E. 4), was vom
Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert widerlegt wird. Mit Blick auf
die bestehende Siedlungsstruktur des Dorfs […] ist vielmehr deutlich
erkennbar, dass sich die beiden streitbetroffenen Liegenschaften an einer
peripheren Lage am Dorfrand befinden, was mit Blick auf die Pflicht zur
Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven sowie die raumplanerische Pflicht
zur Siedlungsentwicklung nach innen für die Zulässigkeit der vorliegend
strittigen Zonierung spricht (vgl. hierzu BGE 140 II 25
E. 4.4). Dem steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine
Überbauung der Liegenschaften die logische Schliessung einer Baulücke
darstelle, nicht entgegen. Zwar ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass es
sich um einzelne, unüberbaute Parzellen handelt. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, inwiefern diese zum geschlossenen Siedlungsgebiet gehören
bzw. an der Siedlungsqualität teilhaben
(vgl. BGE 132 II 218 E. 4.2.1). Diesbezüglich weist
der Beschwerdegegner 2 nämlich zu Recht darauf hin, dass hierzu auch ein
Zusammenspiel mit der noch grösseren Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], nötig
wäre, wobei diese aber bereits der Nichtbauzone zugeordnet wurde. Bezüglich
der Erschliessung der streitbetroffenen Liegenschaften gilt festzuhalten,
dass selbst der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht stellt, dass die
Erschliessung problemlos möglich wäre. Es ist damit ohne Weiteres davon
auszugehen, dass diese derzeit noch nicht erschlossen sind. Gegenteiliges
vermag er dabei weder substantiiert aufzuzeigen noch lässt sich dies aus den
im Recht liegenden Akten entnehmen. Selbiges gilt darüber hinaus auch für
seine Rüge in Bezug auf die eingetragene Dienstbarkeit zu Lasten der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]. Der
Beschwerdegegnerin 1 ist vielmehr darin zu folgen, dass momentan keine
strassenmässige Erschliessung vorliegt und die streitbetroffenen
Liegenschaften auch mit Blick auf die Anbindung an den öffentlichen Verkehr
nicht mit der benachbarten überbauten Parzelle vergleichbar sind, welche
direkt an der Kantonsstrasse liegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
aktuell keine weitere Feinerschliessung geplant ist oder in Aussicht gestellt
wird, weshalb die streitbetroffenen Liegenschaften nicht als erschlossen
gelten können, woran der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die
Zubringeranlage nichts zu ändern vermag. Angesichts des Nutzungsplanhorizonts
und der aktuell offensichtlich nicht vorhandenen Realisierungsabsicht ist
nämlich nicht erkennbar, inwiefern aufgrund dieser Umstände auf die
vorgesehene Zonierung der streitbetroffenen Parzellen verzichtet werden
müsste.
5.5
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich
die streitbetroffenen Liegenschaften bei einer umfassenden Würdigung der
rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten nicht für eine Bebauung innerhalb
des Planungshorizonts eignen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG)
bzw. sie selbst bei einer konsequenten Mobilisierung der inneren
Nutzungsreserven in den Bauzonen der Gemeinde Glarus Nord voraussichtlich
nicht in 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut werden können oder
müssen (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Die
Beschwerdegegnerin 1 setzte mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen sowie
richtplanerischen Vorgaben rechtsgenüglich um, wozu sie im Rahmen des ihr
zustehenden hohen Planungsermessens (BGer-Urteil 1C_479/2017 vom
1.
Dezember 2017 E. 7.1) befugt war. In dieses greift das Gericht
nicht ohne Not ein, wobei vorliegend keine solche besteht.
6.
6.1
Gemäss
Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln, insbesondere
Eingriffe in das Grundeigentum, verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig (erforderlich) ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt
werden, d.h. zumutbar sein (BGE 126 I 219 E. 2c,
124.
I 40 E. 3e). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
umfasst die drei genannten Elemente der Eignung, Erforderlichkeit und
Zumutbarkeit einer Massnahme, die kumulativ beachtet werden müssen. Sie sind
dabei stets im Hinblick auf die gesetzlichen Zielsetzungen zu prüfen und in
den Kontext der Umstände des Einzelfalls zu setzen. Eine
Verhältnismässigkeitsprüfung ist vom rechtlichen und tatsächlichen Umfeld
abhängig, in welchem sie vorgenommen wird (BGE 140 II 194
E. 5.8.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 522).
6.2
6.2.1
Zunächst muss die Massnahme geeignet sein,
den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Ungeeignet ist
eine Anordnung dann, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine
nennenswerte Wirkung zeigt. Dies ist der Fall, wenn sie am gesteckten Ziel
vorbeischiesst und im Hinblick auf den angestrebten Zweck oder den
angestrebten Nutzen keinerlei Wirkung entfaltet (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 522).
6.2.2
Im vorliegenden Fall besteht der angestrebte
Zweck der raumplanerischen Massnahme in der Reduktion der als
überdimensioniert erkannten Bauzonen in der Gemeinde Glarus Nord. Die
Einteilung der streitbetroffenen Grundstücke in eine Nichtbauzone dient
offenkundig diesem Zweck, da damit die Bauzone um das entsprechende Mass
verringert wird. Die Eignung der Massnahme ist somit zu bejahen.
6.3
6.3.1
Stehen zur Erreichung des angestrebten
planerischen Ziels mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, ist diejenige
zu wählen, welche in ihrer Eingriffswirkung die mildeste ist. Die Massnahme
darf in materieller, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht
über das Notwendige hinausgehen. Es soll nur jene Massnahme ergriffen werden,
die für die Zielerreichung unbedingt notwendig ist (statt vieler:
BVGer-Urteil A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 12.3).
6.3.2
Vorliegend sind keine milderen Mittel
ersichtlich, um der bundesrechtlichen sowie richtplanerischen Verpflichtung
zur Reduktion der überdimensionierten Bauzonen in der Gemeinde Glarus Nord
nachzukommen. So ergab denn auch eine Prüfung durch die
Beschwerdegegnerin 1, dass mit der streitbetroffenen Zonierung ein
bedeutender Teil der Rückzonungsverpflichtung erreicht werden kann, wobei
Letztere im Rahmen der Prüfung der Bauzonendimensionierung überdies zum
nachvollziehbaren Schluss gekommen ist, dass hierfür keine geeigneteren
Parzellen vorhanden sind, wobei die Behörde denn auch nur dazu verpflichtet
ist, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Andere
Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden
(BGE 139 II 499 E. 7.3.1). Hierbei liess die
Beschwerdegegnerin 1 allfällige Grundstücke ausserhalb der Ortsgemeinde
[…] denn auch richtigerweise ausser Acht, zumal sie damit Art. 15
Abs. 3 RPG bzw. der darin festgehaltenen Abstimmung zwischen den einzelnen
Ortsgemeinden Rechnung getragen hat, wozu sie im Übrigen verpflichtet ist.
Entsprechend ist die Massnahme als erforderlich zu taxieren.
6.3
6.3.1
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit stellt
sich schliesslich die Frage, ob das Interesse am Ziel der Rückzonung als so
bedeutsam zu werten ist, dass es die Beschränkung des Grundeigentums
Dispositiv
rechtfertigt. Die Zumutbarkeit hängt demnach von der Abwägung und Gewichtung
der einander gegenüberstehenden Interessen ab (vgl. hierzu etwa das
Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 31 vom 19. Juli 2013
E. 5.2).
6.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an der
raumplanerischen Siedlungsentwicklung nach innen ein hohes öffentliches
Interesse besteht, welchem mit der streitbetroffenen Zonierung der peripher
gelegenen Liegenschaften (vgl. vorstehende E. II/5.4.2) entsprochen
wird. Alsdann entsprechen Massnahmen zur Verkleinerung oder Verhinderung
übergrosser Bauzonen ebenfalls einem erheblichen öffentlichen Interesse,
welches demjenigen an der Planbeständigkeit vorgeht
(vgl. BGE 136 II 204 E. 7). Ferner besteht an der
erstmaligen Harmonisierung und Zusammenführung der Nutzungsplanung der acht
Ortsgemeinden ebenfalls ein schwerwiegendes gesamtkantonales Interesse.
Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen steht das private Interesse der
Beschwerdeführer an der Ausübung der Eigentumsgarantie gegenüber. Hierbei
gilt indessen zu beachten, dass Grundeigentümer grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf Einweisung ihres Lands in eine Bauzone oder auf dauernden
Verbleib ihres Lands in derselben Zone haben. Dies selbst dann nicht, wenn es
sich um erschlossenes oder erschliessbares Land handelt
(BGE 123 I 175 E. 3a, 119 Ib 124 E. 2d).
Soweit der Beschwerdeführer Bauabsichten bekundet, ist darüber hinaus
festzuhalten, dass solche in zeitlicher Hinsicht erst dann als konkret
einzustufen sind, wenn hierfür bereits ein Baugesuch eingereicht worden ist
oder eine solche Einreichung absehbar ist bzw. unmittelbar bevorsteht
(vgl. hierzu auch BGer-Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom
22. August 2024 E. 8.4, wonach selbst die Hängigkeit eines
Baugesuchs eine Zonenplanänderung nicht von vorneherein ausschliesst). Wie
die Akten aber erhellen, liegt kein Baugesuch oder Ähnliches vor.
Entsprechend kommt den Bauabsichten des Beschwerdeführers für die von der
Rückzonung betroffenen Grundstücke kein allzu grosses Gewicht zu.
6.3.3 In Abwägung der öffentlichen und privaten
(insbesondere finanziellen) Interessen des Beschwerdeführers (vgl.
BGer-Urteile 1C_265/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.2, 1C_344/2018 vom
14. März 2019 E. 3.4.2, 1C_352/2014 vom 10. Oktober 2014
E. 3.3) ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 2 dem
erheblichen öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Rückzonungsstrategie
sowie an der Neufestsetzung der Zonenpläne ein grösseres Gewicht beigemessen
hat. Folglich ist die Zumutbarkeit der streitbetroffenen Zonierung zu
bejahen.
6.4 Insgesamt hat das gewichtige öffentliche
Interesse an der Reduktion der überdimensionierten Bauzonen gegenüber dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Überbauung seines Grundstücks
als überwiegend zu gelten. Die Rückzonung ist daher unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin 1 die Bauzonendimensionierung korrekt vorgenommen
hat, wobei sie sich richtigerweise auf das im KRIP2018 festgehaltene Szenario
des Bevölkerungswachstums abgestützt und die für die Bauzonendimensionierung
notwendigen Daten korrekt festgestellt hat. Sodann ergibt eine
Gesamtwürdigung, dass die streitbetroffene Zonierung der
Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen sowie richtplanerischen
Anforderungen einhält und die streitbetroffene Planungsmassnahme überdies als
geeignet, erforderlich und zumutbar zu taxieren ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihm
sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a
VRG e contrario). Der Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen steht
mangels Vorliegens besonderer Umstände ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]