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Entscheid

VG.2024.00088

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

28. August 2025Deutsch33 min

diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide bereinigte, Ausnahmen gewährte,

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 28. August 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2024.00088

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Mathias

Zopfi, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw

Caterina

Ventrici, Rechtsanwältin

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Nachdem

die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am

24. April 2021 sowie am 27. April 2021 und am 16. September

2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde

Glarus Nord dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die

Planungsunterlagen zur Genehmigung ein. Am 20. August 2024 wies

Letzteres unter anderem eine von A.______ dagegen erhobene Beschwerde ab.

Gleichentags genehmigte es die Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wobei es

diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide bereinigte, Ausnahmen gewährte,

redaktionelle Änderungen vornahm und der Gemeinde Glarus Nord Aufträge

erteilte.

2.

2.1 A.______

gelangte mit Beschwerde vom 20. September 2024 ans Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom

20. August 2024. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Glarus Nord vom

24. und 27. April 2021 sei insoweit aufzuheben, als dass er die

Parz.-Nrn. 01 und 02, beide Grundbuch […], betreffe. Die genannten

Liegenschaften seien wie bisher in der Bauzone zu belassen und die entsprechenden

Flächen im Umfang von 591 m2 und 7'843 m2 der erweiterten Dorfzone

Hang zuzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gemeinde Glarus Nord sowie des DBU. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Durchführung eines Augenscheins.

2.2

Das DBU schloss am 20. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolge zu Lasten von A.______. Den nämlichen Antrag stellte die Gemeinde

Glarus Nord am 4. Dezember 2024, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.3

A.______ hielt am 5. Februar 2025 an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde

Glarus Nord erneuerte am 9. April 2025 ihr Rechtsbegehren. Das DBU

verzichtete am 19. Februar 2025 auf die Einreichung einer Duplik.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des

Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m.

Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) sowie gemäss Art. 28

Abs. 3 RBG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

1.2.1

In Bezug auf Nutzungspläne, die sich auf das

Raumplanungsgesetz und seine eidgenössischen oder kantonalen

Ausführungsbestimmungen stützen, müssen die Kantone neben dem

Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) auch

ein Rechtsmittel vorsehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 RPG). Dabei hat wenigstens eine

Beschwerdebehörde die angefochtenen Nutzungspläne einer vollen Überprüfung zu

unterziehen (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Nicht

erforderlich ist, dass es sich bei der Beschwerdebehörde im Sinne von

Art. 33 Abs. 2 RPG um ein Gericht handelt. Eine von der planfestsetzenden

Behörde unabhängige Einspracheinstanz kann den Anforderungen von Art. 33

RPG genügen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb,

119.

Ia 321 E. 5c). Als letzte kantonale Instanz hat indessen

in jedem Fall ein Gericht über die Anfechtung von Nutzungsplänen zu befinden.

Ist die letzte kantonale Gerichtsinstanz zugleich die einzige richterliche

Rechtsmittelbehörde auf kantonaler Ebene, haben die Kantone zu gewährleisten,

dass sie den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen

anwendet (BGer-Urteil 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 4.3.1).

1.2.2

Das Verwaltungsgericht hat als richterliche

Beschwerdebehörde zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht

Planungsinstanz ist, was insbesondere dann gilt, wenn es um lokale

Angelegenheiten geht (BGer-Urteil 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015

E. 3.3). Zudem hat es bei seiner Prüfung die Gemeindeautonomie zu

respektieren (Art. 50 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV]). Ihm kommt in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz nicht

die Rolle einer Oberplanungsbehörde zu. Es hat namentlich den

Gestaltungsbereich zu beachten, welchen den Planungsträgern durch Art. 2

Abs. 3 RPG zuerkannt wird. In diesem Sinne hat es sich in Bezug auf die

Überprüfung einer Nutzungsplanung Zurückhaltung aufzuerlegen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Dieser

sei wichtig und notwendig, um einen rechtsgenüglichen Eindruck der Einordnung

und Bebaubarkeit der streitbetroffenen Liegenschaften zu gewinnen, wobei sich

deren Umgebung denn auch weiterentwickelt habe.

2.2

Gemäss

Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde einen Augenschein

durchführen. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht

im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermögen

durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen.

Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten

eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (vgl. VGer-Urteil

VG.2024.00006 vom 27. Juni 2024 E. II/1.3, VG.2023.00043 vom

25.

Januar 2024 E. II/1.4).

2.3

Vorliegend ist

strittig, ob die Zuweisung der Parz.-Nrn. 01 und 02, beide Grundbuch

[…], in die Landwirtschaftszone bzw. die Zone übriges Gemeindegebiet

rechtmässig erfolgt ist. Hierbei stellen sich hauptsächlich

Rechtsfragen, wozu ein Augenschein für die Behandlung der Beschwerde kaum

Entscheidwesentliches beitragen kann. Soweit die Lage und die Verhältnisse

vor Ort in die Entscheidfindung einfliessen müssen, ergibt sich der

massgebende Sachverhalt sodann rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden

Akten sowie den im Internet frei zugänglichen Informationen. Dabei verkennt

der Beschwerdeführer, dass sich die Planungsabsichten und das

Planungsbedürfnis stets auf Räume beziehen, weshalb der Beschaffenheit seiner

Liegenschaft nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auf einen Augenschein kann

dementsprechend verzichtet werden.

3.

3.1

Indem

der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegner seien bei Beurteilung

der streitbetroffenen Liegenschaft nur ungenügend auf die vorgebrachten

Argumente eingegangen, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien

Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind das Anhörungsrecht

der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass, das

Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht,

das Recht auf Vertretung oder Verbeiständung in einem Verfahren sowie der

Anspruch auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits

zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar

(BGE 135 II 286 E. 5.1,

129.

I 232 E. 3.2). Die Pflicht zur genügenden Begründung

eines Entscheids ergibt sich dabei einerseits aus Art. 74 Abs. 1

lit. d VRG, anderseits aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung von

Verfügungen muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die Verfügung muss zumindest

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt

(BGE 150 II 48 E. 2.2,

148.

III 30 E. 3.1).

3.3

Dem

vorliegend angefochtenen Entscheid kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres

entnehmen, weshalb die Zuweisung der streitbetroffenen Teilflächen in die

Landwirtschaftszone bzw. in die Zone übriges Gemeindegebiet als

rechtmässig erachtet wurde. Dabei ist massgebend, dass der angefochtene

Entscheid die wesentlichen Überlegungen

enthält, von denen sich der Beschwerdegegner 2 hat leiten lassen. Mit

diesen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift denn

auch vertieft auseinander. Folglich konnte er seine Verteidigungsrechte

rechtsgenüglich wahrnehmen, womit im Ergebnis keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs festzustellen ist.

4.

4.1

4.1.1

Vom Beschwerdeführer wird

des Weiteren zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1

bundesrechtlich dazu verpflichtet ist, die Bauzonen zu reduzieren. Indessen

stellt er sich auf den Standpunkt, die Auszonungsstrategie der

Beschwerdegegnerin 1 sei unrechtmässig, da diese auf überholten Entwicklungsszenarien basiere.

Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht sei davon auszugehen, dass die

betroffene Gemeinde im Jahr 2033 eine Bevölkerung von 20'992 Personen

haben werde. Tatsächlich sei jedoch bereits am 31. Dezember 2023 eine

Bevölkerungszunahme seit dem Jahr 2018 von fast 5 % ausgewiesen. Es sei

deshalb offensichtlich, dass die prognostizierte Zahl weit höher ausfallen

werde als in den Szenarien angenommen. Demzufolge hätte bei Anwendung

realistischer Entwicklungsszenarien die geeigneten Liegenschaften nicht

ausgezont werden dürfen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, das

übergeordnete Recht verlange zwingend eine bedarfsgerechte Anpassung der

geltenden Nutzungspläne, insbesondere der Bauzonendimensionierung. Die

Bauzonen würden den aktuellen Bedarf bei weitem übersteigen. Aktuell seien

4'800 Einwohnergleichwerte möglich. Gefordert seien aber lediglich 3'200,

wobei nicht einmal berücksichtigt sei, dass die Siedlungsentwicklung nach

innen weitere Reserven schaffe. Das Dorf […]

verfüge über zu grosse Nutzungsreserven, wobei rund 40 % der Flächen der

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) nicht überbaut seien. Die

Reserveflächen würden denn auch rund einen Fünftel des in den nächsten 10 bis

15.

Jahren erwarteten Bevölkerungswachstums der Gemeinde Glarus Nord

abdecken. Für eine Reduktion überdimensionierter Bauzonen würden sich

prioritär grössere, unüberbaute und nicht erschlossene Parzellen am

Siedlungsrand eignen. Weniger in Frage kämen demgegenüber Gebiete, welche

noch (allseitig) von bereits überbauten Bauzonen um- und erschlossen seien.

Eine Nichteinzonung sei in erster Linie aufgrund raumplanerischer Kriterien

unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumplanung vorzunehmen, was die

Beschwerdegegnerin 1 bei sämtlichen grösseren nicht bebauten Flächen auf

deren Eignung hin untersucht habe. Mit Blick darauf habe der

Beschwerdegegner 2 zu Recht festgestellt, dass die vorliegende

Auszonungsstrategie nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 RPG sowie des

kantonalen Richtplans (KRIP) rechtskonform vorgenommen worden sei.

4.1.3

Der Beschwerdegegner 2 führt aus, die

zugrunde gelegten Zahlen und Daten der Reservenberechnung seien in Bezug auf

die Auszonungsstrategie, die Richtplankonformität und die Annahmen der

Beschwerdegegnerin 1 umfassend überprüft und deren Richtigkeit

festgestellt worden. Insofern habe Letztere die entsprechende

Auszonungsstrategie für ihr Gemeindegebiet bundesrechts- und richtplankonform

vorgenommen.

4.2

4.2.1

Der Richtplan legt im Bereich Siedlung

insbesondere fest, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie

im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt

wird (Art. 8a Abs. 1 RPG; vgl. hierzu auch Pierre Tschannen,

in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,

Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 8a N. 7 ff.).

Die örtlich differenzierte Zuweisung von Siedlungsflächen bildet ein

wirksames Mittel, die künftige Siedlungstätigkeit gezielt zu fördern, zu

kanalisieren, wo nötig auch zu bremsen oder zu unterbinden. Der Kanton hat

sich mit anderen Worten um die räumliche Steuerung der Siedlungsentwicklung

zu bemühen. Hierbei verfügt er im Rahmen seiner Raumentwicklungsstrategie

über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des

Kantonsgerichts Luzern 7H 21 236 vom 26. Juli 2022

E. 6.3.1).

4.2.2

Die Bauzonen sind nach Art. 15 RPG so

festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen

(Abs. 1). Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Abs. 2).

Wie der Bedarf errechnet wird, lässt das Gesetz indes offen. Gemäss dem

Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 RPG geht es um einen voraussichtlichen

Bedarf. Es handelt sich daher nicht um eine mathematisch exakte Berechnung,

sondern um eine Prognose (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in Heinz Aemisegger

et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016,

Art. 15 N. 47). Gemäss Art. 5a der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) bestimmt der Kanton im Richtplan ergänzend zu den

Festlegungen nach Art. 8a Abs. 1 RPG, von welcher Entwicklung der

Wohnbevölkerung und der Beschäftigten er zur Ermittlung seines

Bauzonenbedarfs ausgeht (Abs. 1). Wachstumsannahmen über dem mittleren

Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Bevölkerungsentwicklung

sind für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten

Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS

nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu

berücksichtigen, soweit die reale Entwicklung sie bestätigt hat (Abs. 2

lit. a) oder sie die Beschäftigten betreffen und der Kanton im Richtplan

nachweist, dass seine Annahmen plausibler sind als diejenigen der

BFS-Szenarien für das Wachstum der Wohnbevölkerung (Abs. 2 lit. b).

Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um die Grösse

und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen

zu treffen (Abs. 3 lit. a); die bestehenden und neu geschaffenen

Bauzonen bodensparend und effizient zu bebauen und zu verdichten (Abs. 3

lit. b); die für Rückzonungen vorgesehenen Flächen planungsrechtlich zu

sichern (Abs. 3 lit. c) und zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre

nach Festlegung der planungsrechtlichen Massnahmen, zum Mittel der

Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige Gemeinde bis dahin keinen

Beschluss zur Umsetzung gefasst hat (Abs. 3 lit. d). Kantone mit zu

grossen Bauzonen zeigen zusätzlich, mit welchen Massnahmen und innerhalb

welcher Frist sie die Anforderungen nach Art. 15 RPG erfüllen werden.

Sind die Bauzonen deutlich zu gross, so macht der Kanton die notwendigen

Vorgaben, um die Bauzonen insgesamt zu verkleinern (Abs. 4). Die pro

Einwohnerin und Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent

beanspruchte Bauzonenfläche, die sich ein Kanton bei der Beurteilung seiner

Wohn‑, Misch- und Zentrumszonen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG

höchstens anrechnen lassen darf, entspricht dem für die Gemeinden des Kantons

ermittelten Werts. Ist der Wert für eine Gemeinde höher als derjenige,

welcher die Hälfte der vergleichbaren Gebietseinheiten erreicht, so darf nur

dieser tiefere Wert angerechnet werden (Art. 30a Abs. 1 RPV).

4.2.3

Gemäss Art. 15 und Art. 8a

Abs. 1 lit. d RPG berechnet der Kanton Glarus mittels Vorgaben der

Technischen Richtlinien Bauzonen (TRB) die Kapazität und die Auslastung

seiner Bauzonen im Hinblick auf den Bauzonenbedarf für die nächsten

15.

Jahre und stellt die korrekte Bauzonendimensionierung mit

entsprechenden Vorgaben im Richtplan sicher. Für die Beurteilung der

entsprechenden Richtplaninhalte durch den Bund im Rahmen der Prüfung und

Genehmigung sind die Vorgaben des RPG und der RPV sowie der TRB und der

Ergänzung des Leitfadens Richtplanung massgebend (vgl. Prüfungsbericht

des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] vom 10. November 2021 S. 19,

abrufbar unter: https://www.are.admin.ch [zuletzt besucht am 28. August

2025]). Als richtungsweisende Festlegung hält der KRIP2018 (Stand

17.

August 2022) in R-B4 dabei fest, dass sich die Siedlungen im Kanton

Glarus grundsätzlich nach innen entwickeln. Die landwirtschaftlichen und

ökologisch wertvollen Flächen werden geschont und der Boden haushälterisch

genutzt. Die Entwicklung von Gebieten mit guter Erschliessung durch den

öffentlichen Verkehr ist zwar grundsätzlich prioritär. Eine weitere

Ausdehnung des Siedlungsgebiets ist aber zu vermeiden. Für die Bemessung des

Siedlungsgebiets gemäss Richtplan (Planungshorizont 2045) und der Bauzonen

(Planungshorizont 2035) stützen sich der Kanton und die Gemeinden auf das

Bevölkerungsszenario "hoch" gemäss BFS. Das Siedlungsgebiet umfasst

dabei 1'575 ha (Festsetzung) und wird in der Richtplankarte

(Zwischenergebnis) ausgewiesen, mit dem Ziel, den Gesamtumfang des

Siedlungsgebiets mindestens um 30 ha zu reduzieren. Die

Siedlungsentwicklung findet innerhalb des Siedlungsgebiets statt. Bei den

Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet mit Koordinationsstand

"Zwischenergebnis" kann das Siedlungsgebiet räumlich abweichend von

der Richtplankarte festgelegt werden. Dies, wenn die neue Lage mindestens

eine gleichwertige Siedlungsentwicklung gewährt. Das Siedlungsgebiet kann

dabei insgesamt aber nicht vergrössert werden (vgl. KRIP2018 S3-B/1).

4.3

4.3.1

Wie bereits dargelegt, richtet der Kanton

Glarus seine Planungen auf das Szenario hoch des Bundes aus. Das im KRIP2018

festgesetzte Siedlungsgebiet umfasst dabei eine Fläche von insgesamt

1'575 ha. Dieser Gesamtumfang ist um mindestens 30 ha zu reduzieren

(KRIP2018 S3-B/1). Das Siedlungsgebiet umfasst den gewachsenen

Siedlungskörper mit den überbauten und den nicht überbauten Bauzonen, die

innerhalb des Siedlungskörpers von Bauzonen umschlossenen Grün- und

Freiflächen, die Flächen für Verkehrsanlagen sowie die Flächen für

Bauzonenerweiterungen (KRIP2018 S3-A). Im KRIP2018 wird weiter festgehalten,

dass die Bevölkerung im Kanton Glarus gemäss BFS-Szenario hoch um 4'840

Einwohner bis 2035 bzw. 6'110 Einwohner bis 2045 zunehmen wird

(vgl. S4). In Bezug auf die Gemeinde Glarus Nord beträgt das erwartete

Bevölkerungswachstum bis 2035 +14.9 % und 3'480 Einwohner bis 2045.

Diese Wachstumsannahmen sind richtungsweisend (vgl. S4.1-B/1).

4.3.2

Die vorgenannten Daten und Annahmen

(vgl. vorstehende E. II/4.3.1) werden vom Beschwerdeführer weder

substantiiert bestritten noch sind Hinweise erkennbar, welche berechtigte

Zweifel an der Richtigkeit der gestützt darauf vorgenommenen Berechnung der

Beschwerdegegnerin 1 begründen könnten (vgl. zur Berechnung der

Beschwerdegegnerin 1 etwa Anhang 8 des Planungs- und

Mitwirkungsberichts vom 30. Juli 2021 sowie den Richtplantext zum Gemeinderichtplan

(GRIP) vom 2. Oktober 2014). Zwar ist mit Blick auf die Rüge des

Beschwerdeführers festzustellen, dass die ständige Wohnbevölkerung im Kanton

Glarus seit Dezember 2017 bis Dezember 2024 von 40'349 auf 42'371 Bewohner

angestiegen ist, was einem Wachstum von 2'022 Personen entspricht (Daten

abrufbar unter: https://www.pxweb-admin-a.bfs.admin.ch [zuletzt besucht am

28.

August 2025]). Dies ist indessen dahingehend zu relativieren, dass

die jährlichen Wachstumszahlen zwischen 54 und 585 Personen einerseits

relativ stark variieren. Andererseits entsprechen sie einem jährlichen

Durchschnitt von (gerundet) 289 Personen, wobei das BFS-Szenario hoch während

der Nutzungsplanperiode bis ins Jahr 2035, welches im Übrigen für die

vorliegend zu beurteilende Nutzungsplanung bzw. hinsichtlich des

Baulandbedarfs für 15 Jahre gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG massgebend

ist, von einer durchschnittlich ansteigenden Wohnbevölkerung pro Jahr von

über 300 Personen im Kanton Glarus ausgeht (Wachstum von 40'990 auf

45'830 Personen in den Jahren 2020 bis 2025 [KRIP2018 S4]). Entsprechend

ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei

ihren Berechnungen auf die im KRIP2018 enthaltenen Daten und Zahlen

abgestellt und die vorgenannten Schwankungen im Rahmen ihrer Rückzonungsstrategie

berücksichtigt hat, indem sie ihren Berechnungen das hohe Szenario des BFS

gemäss KRIP2018 zugrunde legte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nicht davon

auszugehen ist, dass die Wohnbevölkerung – wie beispielsweise im Jahr 2023 –

künftig überdurchschnittlich wächst bzw. das Jahr 2023 wohl eher als

Ausreisser zu taxieren ist und die hierfür verantwortlichen Gründe als

ausserordentlich einzustufen sind, was die Wachstumszahlen der übrigen Jahre,

welche jeweils ähnlich hoch sind, nahelegen. Vor diesem Hintergrund bleibt zu

erwähnen, dass selbst in der aktuellen Revision des Richtplans keine

Anpassung dieser Werte vorgesehen ist (vgl. hierzu S4.1 im Richtplantext

vom 17. April 2025 betreffend die geplanten Richtplananpassungen,

abrufbar unter: https://www.gl.ch/public [zuletzt besucht am 28. August

2025]), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen für ein

Überschreiten des hohen Szenarios im Sinne von Art. 5a Abs. 2 RPV

nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen auch den aktuellen Bericht zur

räumlichen Entwicklung der Kantone der gemeinsamen Raumbeobachtung SG AR AI

GL vom September 2024, abrufbar unter: www.gl.ch [zuletzt besucht am

28.

August 2025]).

4.3.3

Lediglich der Vollständigkeit halber

anzumerken ist, dass selbst die tatsächliche Wachstumsprognose und allenfalls

erhöhte Bevölkerungsentwicklung einer einzelnen Gemeinde, welche gegenüber

der Prognose gemäss KRIP2018 erhöht ausfallen kann, nicht ohne Weiteres

Anlass zur Relativierung der Zielvorgaben des Richtplans gibt, da ansonsten

die vom Kanton im KRIP2018 festgehaltene längerfristige Entwicklungsstrategie

unterlaufen würde. Die Zielvorgaben des KRIP2018 anhand der

Bevölkerungswachstumsprognosen wirken sich zwar auf die Grösse der Bauzonen

einer Gemeinde aus, verhindern aber nicht ein allfällig höheres

Bevölkerungswachstum innerhalb der Bauzonen auf dem Weg der inneren

Verdichtung. In grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten ist zudem, dass Bund

und Kantone bezüglich der Entwicklungsvorstellungen im Zusammenhang mit der

Dimension der Bauzonen eine längerfristige Perspektive verfolgen. So verlangt

denn auch das Gesetz, die Bauzonengrösse am Bedarf der nächsten 15 Jahre

auszurichten. Dies ist mit so vielen Unwägbarkeiten verbunden, dass es sich

zwangsläufig nur um eine Schätzung handeln kann. Diese Unsicherheit spiegelt

sich in der Breite der Annahmen, welche die Kantone treffen können, und in

den für sie insgesamt vorteilhaften Grenzen der Vorgaben des Bundes. Sind die

Annahmen einmal getroffen, so ist der nächste Schritt eine eigentliche

Berechnung, auch wenn sie im Bewusstsein erfolgt, dass die Annahmen einem

erheblichen Wandel unterworfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des

Kantonsgerichts Luzern 7H 21 236 vom 26. Juli 2022

E. 6.3.6 f.). Vor diesem Hintergrund führt dementsprechend selbst

eine isolierte Betrachtung der teilweise jährlich höher ausgefallenen

Wachstumszahlen der Gemeinde Glarus Nord gegenüber den prognostizierten

Werten gemäss KRIP2018 nicht dazu, dass vom hohen Szenario gemäss KRIP2018

abzuweichen ist.

4.3.4

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit

seiner Rüge, wonach die realen Entwicklungen zeigten, dass das angenommene

Wachstumsszenario gemäss KRIP2018 übertroffen wurde oder wird, nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten. Die von der Beschwerdegegnerin 1 errechnete

Reduktion ihrer Bauzonen, wozu sie mit Blick auf die bundesrechtlichen

Bestimmungen und die kantonale sowie kommunale Richtplanung verpflichtet ist,

ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

die Parz.-Nrn. 01 und 02, beide Grundbuch […], würden nicht ausserhalb

des überbauten Gebiets liegen. Vielmehr bestehe ein grosses Areal an einer

Toplage, welches ideal für eine Überbauung sei. So bestehe denn auch ein

Bedürfnis nach einem entsprechenden Angebot, da unmittelbar östlich ein

grosses Sport- und Trainingscenter angrenze. Darüber hinaus befinde sich

südlich der streitbetroffenen Liegenschaften ein überbautes Gebiet, womit

eine Baulücke zwischen den angrenzenden Liegenschaften geschlossen werden

könne. Hinzu komme, dass seine Liegenschaften entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin 2 erschlossen und baureif seien. So seien Wasser und

Strom angrenzend an die Parzelle vorhanden und die Feinerschliessung könne

problemlos realisiert werden. Des Weiteren bestehe aufgrund der auf der

Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], lastenden Dienstbarkeit zu Gunsten der

Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], die Möglichkeit, Letztere mit einer

privaten Strasse zu erschliessen. Ferner könne entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin 2 nicht von einer geringen Erschliessungsqualität mit

dem öffentlichen Verkehr die Rede sein, da eine diesbezügliche Haltestelle in

problemloser Fussdistanz an der Kantonsstrasse vorhanden sei. Schliesslich

werte die im Richtplan erwähnte Zubringeranlage vom […] nach […] die Liegenschaften

einerseits massiv auf, weshalb deren Auszonung nicht nachvollziehbar sei.

Andererseits stelle das angrenzende Gebiet einen Entwicklungsschwerpunkt dar,

weshalb die streitbetroffenen Liegenschaften dessen logische Fortsetzung und

Erweiterung darstellen würden. Dies ergebe sich überdies auch durch die

Überbauung der angrenzenden Liegenschaften. Mit diesen Punkten habe sich die

Vorinstanz indessen nicht vertieft auseinandergesetzt, wobei dem Eingriff in

sein Eigentum im Übrigen auch kein überwiegendes öffentliches Interesse

entgegenstehe.

5.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus,

die streitbetroffenen Liegenschaften seien weder als im "weitgehend

überbauten Gebiet" liegend noch als "Baulücke" zu

qualifizieren. Vielmehr würden sie zusammen mit den angrenzenden Parzellen

eine grosse, zusammenhängende, noch nicht bebaute Fläche darstellen. Diese

sei prädestiniert für eine Nichteinzonung, da eine kompakte

Bauzonenausscheidung möglich sei. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers seien die betroffenen Liegenschaften denn auch nicht

hinreichend erschlossen. Insoweit entspreche dies auch den

Planungsgrundsätzen des RPG, wonach Grundstücke mit fehlender oder schlechter

Erschliessung und nicht angemessener Anbindung an den öffentlichen Verkehr

für Rückzonungen zu bevorzugen seien. Schliesslich würde eine Zuweisung der

beiden Liegenschaften in die Bauzone dem Grundsatz der Siedlungsentwicklung

nach innen diametral entgegenstehen.

5.1.3

Der Beschwerdegegner 2 vertritt

ebenfalls die Auffassung, bei den streitbetroffenen Liegenschaften handle es

sich nicht um eine eigentliche Baulücke. Es liege darüber hinaus kein

weitgehend überbautes Gebiet vor und die Fläche eigne sich als

Landwirtschaftszone. Sodann gehöre zur Qualifikation als weitgehend überbautes

Gebiet auch ein Zusammenspiel mit der noch grösseren, benachbarten

Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], welche ebenfalls der Nichtbauzone

zugewiesen worden sei, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt

werde. Eine strassenmässige Feinerschliessung sei ferner ebenfalls nicht

ersichtlich. Soweit er, der Beschwerdeführer, auf die Zubringeranlage vom […]

nach […] hinweise, könne er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei

diesbezüglich ohnehin von einem Richtplanhorizont von 25 bis 30 Jahren

auszugehen sei und insofern noch keine handfesten Realisierungsabsichten

bestehen würden. Folglich dürfe hieraus nicht auf eine Aufwertung der

Liegenschaft geschlossen werden. Im Übrigen ziele sein Vorbringen in Bezug

auf die Bauarbeiten auf den Parz.-Nrn. 05 und 03, beide Grundbuch […],

ins Leere, da diese bisher der Wohn- und Gewerbezone und neu der Dorfzone

Hang zugewiesen worden seien. Entsprechend handle es sich nicht um

vergleichbare Parzellen, wobei deren bessere Erschliessung nicht für eine

Belassung der streitbetroffenen Liegenschaften in der Bauzone sprechen

würden. Schliesslich habe er, der Beschwerdegegner 2, die

Interessenabwägung korrekt vorgenommen. Vorliegend bestehe nämlich ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückzonung überdimensionierter

Bauzonen, was im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Praxis entspreche.

5.2

5.2.1

Art. 15

RPG gibt den Planungsträgern die für die Ausscheidung von Bauzonen

massgebenden Kriterien vor, welche sowohl für das Gebiet, in welchem sich

eine Parzelle befindet, als auch für diese selbst erfüllt sein müssen. Diese

gesamtheitliche Betrachtungsweise relativiert im Bereich der Raumplanung den

allgemeinen Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung der Grundeigentümer.

Daher gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung von Land in eine

Bauzone. Art. 15 RPG gehört dabei zu den Kernelementen für die Trennung

von Bau- sowie Nichtbaugebiet und beschränkt die Ausdehnung der Bauzonen. So

sind beispielsweise überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren und die inneren

Nutzungsreserven konsequent zu mobilisieren (vgl. auch Art. 5a

Abs. 3 lit. b RPV). Die Kriterien von Art. 15 RPG müssen

schliesslich immer insbesondere anhand der Ziele und Grundsätze der

Raumplanung gemäss Art. 1 und Art. 3 RPG sowie des Prinzips der nachhaltigen

Entwicklung umgesetzt werden (vgl. BGE 140 II 25

E. 4.3; zum Ganzen: Aemisegger/Kissling, Art. 15

N. 4 f.).

5.2.2

Art. 15 RPG bezweckt im Kern die

Begrenzung des Siedlungswachstums nach aussen. Die Bauzonen haben zwingend

dem voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren zu entsprechen (Abs. 1),

wobei eine Pflicht zur Redimensionierung übergrosser Bauzonen besteht

(Abs. 2). Die Behörden sind verpflichtet, Lage und Grösse der Bauzonen

über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen. Hierbei sind die Ziele und

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen und es besteht das Gebot der

umfassenden Interessenabwägung (Abs. 3). Art. 15 Abs. 4 RPG

befasst sich sodann mit den Anforderungen von Neueinzonungen. Die darin

enthaltenen Voraussetzungen (lit. a - e) müssen kumulativ erfüllt sein,

damit neu Land einer Bauzone zugewiesen werden kann.

5.3

5.3.1

Wie bereits dargelegt, ist die

Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, ihre Bauzonen gemäss den Vorgaben des RPG

und der kantonalen Richtplanung zu redimensionieren. Ziel ist es, die

Bauzonengrösse dem effektiven Bedarf für die nächsten 15 Jahre anzupassen

(Art. 15 Abs. 1 RPG). Entsprechend dürfen die Bauzonen nur so gross

sein, wie es dem prognostizierten Wohn- und Arbeitsflächenbedarf entspricht.

Auf Gemeindeebene muss eine Auslastung der Bauzonen von mindestens 95 %

erreicht werden. Dem kam die Beschwerdegegnerin 1 nach, indem sie die

Bauzonen auf das erforderliche Mass und mit Blick auf den Planungshorizont zu

reduzieren beabsichtigt. Der voraussichtliche Bedarf an Bauzonen wurde dabei

richtplankonform festgelegt und die diesbezüglichen Berechnungen der

Beschwerdegegnerin 1 (vgl. hierzu etwa den Planungs- und

Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021 sowie Anhang 8 des Planungs-

und Mitwirkungsberichts vom 30. Juli 2021) sind weder zu beanstanden

noch muten sie fehlerhaft oder missbräuchlich an. Zu Recht weist Letztere

überdies darauf hin, dass der Bedarf mit der errechneten Fläche

voraussichtlich abgedeckt werden kann, was unter Berücksichtigung der inneren

sowie äusseren Nutzungsreserven und der demographischen sowie

wirtschaftlichen Gemeindeentwicklung zu sehen ist (vgl. hierzu

BGE 136 II 204 E. 6.2.2). Daraus folgt, dass die

Rückzonungen der streitbetroffenen Grundstücksteile im Lichte von Art. 15

Abs. 1 RPG nicht zu beanstanden sind. Gleiches hat sodann auch mit Blick

auf Art. 15 Abs. 2 RPG zu gelten. Überdimensionierte Bauzonen in

einem Kanton bestehen nämlich dann, wenn die in 15 Jahren zu erwartende

Auslastung der gesamtkantonalen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen unter 100 %

liegt. Dies ist im Kanton Glarus bei einer vom Bund errechneten Auslastung

von 99 % der Fall (vgl. KRIP2018 S4.1-A), wobei die Gemeinde Glarus

Nord mit der anvisierten Reduktion eine Soll-Auslastung von 96,6 %

erreicht (vgl. Anhang 8 des Planungs- und Mitwirkungsberichts vom

30.

Juli 2021). Vor diesem Hintergrund und der im KRIP2018 enthaltenen

richtungsweisenden Festlegung, wonach die notwendigen Auszonungen bis zu

einer Auslastung von mindestens 95 % vorzunehmen seien, ist somit

offensichtlich von überdimensionierten Bauzonen und einer entsprechenden

bundesrechtlichen Reduktionsverpflichtung auszugehen, weshalb die Zuweisung

der streitbetroffenen Grundstücksteile in die Nichtbauzone auch aus dieser

Perspektive nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Ferner erfolgte eine

regionale Abstimmung gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG. Einerseits wird in

der kantonalen Richtplanung auf Grundlage der Bevölkerungsentwicklung in den

drei Gemeinden der Bauzonenbedarf als richtungsweisende Festlegungen explizit

statuiert (vgl. KRIP2018 S4.1-B/1). Andererseits wird auf kommunaler

Ebene das unterschiedliche Wachstum der einzelnen Ortsgemeinden im Hinblick

auf die festzulegende Bauzonendimensionierung berücksichtigt

(vgl. Anhang 8 des Planungs- und Mitwirkungsberichts vom 30. Juli

2021.

sowie den Richtplantext zum Gemeinderichtplan vom 2. Oktober 2014),

was letztlich auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stimmig ist.

5.3.2

Aufgrund des Dargelegten ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Umteilung der

streitbetroffenen Grundstücksteile in die Landwirtschaftszone bzw. die

Zone übriges Gemeindegebiet die Voraussetzungen gemäss Art. 15

Abs. 1 - 3 RPG erfüllt. Indessen sind dies nicht die einzig massgebenden

Kriterien, da bei der Beurteilung der Zonierung eine umfassende Abwägung

sämtlicher Interessen zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Lage der

Grundstücksteile, die Zuordnung zum weitgehend unüberbauten Gebiet, die Angaben

zur Baureife sowie die angestrebte Siedlungsentwicklung berücksichtigt hat.

Darüber hinaus ist es aber auch angezeigt, die Kriterien gemäss Art. 15

Abs. 4 RPG miteinzubeziehen. So ist diese Bestimmung zwar auf

Neueinzonungen zugeschnitten. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung

bei sämtlichen Nutzungsplänen ist jedoch der gesamte Art. 15 RPG

bzw. sind neben den allgemeinen Anforderungen an die Bauzonen

(Abs. 1 - 3) auch die Voraussetzungen von Abs. 4 zu

berücksichtigen, was entsprechend auch bei Umzonungen Geltung hat

(vgl. BGer-Urteil 1C_134/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.2;

vgl. sinngemäss auch das Urteil des Kantonsgerichts Luzern

7H 21 236 vom 26. Juli 2022 E. 7.3; Aemisegger/Kissling,

Art. 15 N. 88) und worauf letztlich (zumindest sinngemäss) auch der

KRIP2018 hindeutet (vgl. insbesondere S4.1-B/2 f.). Mit Blick darauf ist

schliesslich festzuhalten, dass es für das vorliegende Verfahren (anders als

in einem allfällig nachgelagerten Enteignungsverfahren) unerheblich ist, ob

die zur Diskussion stehende Zonierung der streitbetroffenen Grundstücksteile

als Nichteinzonung oder Rückzonung zu qualifizieren ist.

5.4

5.4.1

Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a

RPG muss das fragliche Land für die Überbauung rechtlich sowie tatsächlich

geeignet sein. In tatsächlicher Hinsicht sind dabei neben der tatsächlichen

Bodenbeschaffung auch die Lage, in rechtlicher Hinsicht demgegenüber die

Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und Art. 3 RPG) sowie

diejenigen des weiteren positiven Rechts massgebend, wobei auch der Umstand,

dass das Grundstück allenfalls dem weitgehend überbauten Gebiet zuzuordnen

ist, miteinzubeziehen wäre (Aemisegger/Kissling, Art. 15

N. 92 ff.).

5.4.2

Vorliegend kann offengelassen

werden, ob die tatsächliche Bodenbeschaffung der streitbetroffenen

Grundstücke für eine Überbauung geeignet wäre. Selbst wenn dies zu bejahen

wäre, bestünde nämlich noch kein Anlass für eine Zuordnung zum Baugebiet. Die

Beschwerdegegner weisen sodann richtigerweise darauf hin, dass die

Grundstücksteile weder im weitgehend überbauten Gebiet liegen noch eine

eigentliche Baulücke im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht

(vgl. hierzu BGE 132 II 218 E. 4), was vom

Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert widerlegt wird. Mit Blick auf

die bestehende Siedlungsstruktur des Dorfs […] ist vielmehr deutlich

erkennbar, dass sich die beiden streitbetroffenen Liegenschaften an einer

peripheren Lage am Dorfrand befinden, was mit Blick auf die Pflicht zur

Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven sowie die raumplanerische Pflicht

zur Siedlungsentwicklung nach innen für die Zulässigkeit der vorliegend

strittigen Zonierung spricht (vgl. hierzu BGE 140 II 25

E. 4.4). Dem steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine

Überbauung der Liegenschaften die logische Schliessung einer Baulücke

darstelle, nicht entgegen. Zwar ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass es

sich um einzelne, unüberbaute Parzellen handelt. Es ist jedoch nicht

ersichtlich, inwiefern diese zum geschlossenen Siedlungsgebiet gehören

bzw. an der Siedlungsqualität teilhaben

(vgl. BGE 132 II 218 E. 4.2.1). Diesbezüglich weist

der Beschwerdegegner 2 nämlich zu Recht darauf hin, dass hierzu auch ein

Zusammenspiel mit der noch grösseren Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], nötig

wäre, wobei diese aber bereits der Nichtbauzone zugeordnet wurde. Bezüglich

der Erschliessung der streitbetroffenen Liegenschaften gilt festzuhalten,

dass selbst der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht stellt, dass die

Erschliessung problemlos möglich wäre. Es ist damit ohne Weiteres davon

auszugehen, dass diese derzeit noch nicht erschlossen sind. Gegenteiliges

vermag er dabei weder substantiiert aufzuzeigen noch lässt sich dies aus den

im Recht liegenden Akten entnehmen. Selbiges gilt darüber hinaus auch für

seine Rüge in Bezug auf die eingetragene Dienstbarkeit zu Lasten der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]. Der

Beschwerdegegnerin 1 ist vielmehr darin zu folgen, dass momentan keine

strassenmässige Erschliessung vorliegt und die streitbetroffenen

Liegenschaften auch mit Blick auf die Anbindung an den öffentlichen Verkehr

nicht mit der benachbarten überbauten Parzelle vergleichbar sind, welche

direkt an der Kantonsstrasse liegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

aktuell keine weitere Feinerschliessung geplant ist oder in Aussicht gestellt

wird, weshalb die streitbetroffenen Liegenschaften nicht als erschlossen

gelten können, woran der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die

Zubringeranlage nichts zu ändern vermag. Angesichts des Nutzungsplanhorizonts

und der aktuell offensichtlich nicht vorhandenen Realisierungsabsicht ist

nämlich nicht erkennbar, inwiefern aufgrund dieser Umstände auf die

vorgesehene Zonierung der streitbetroffenen Parzellen verzichtet werden

müsste.

5.5

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich

die streitbetroffenen Liegenschaften bei einer umfassenden Würdigung der

rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten nicht für eine Bebauung innerhalb

des Planungshorizonts eignen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG)

bzw. sie selbst bei einer konsequenten Mobilisierung der inneren

Nutzungsreserven in den Bauzonen der Gemeinde Glarus Nord voraussichtlich

nicht in 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut werden können oder

müssen (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Die

Beschwerdegegnerin 1 setzte mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen sowie

richtplanerischen Vorgaben rechtsgenüglich um, wozu sie im Rahmen des ihr

zustehenden hohen Planungsermessens (BGer-Urteil 1C_479/2017 vom

1.

Dezember 2017 E. 7.1) befugt war. In dieses greift das Gericht

nicht ohne Not ein, wobei vorliegend keine solche besteht.

6.

6.1

Gemäss

Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln, insbesondere

Eingriffe in das Grundeigentum, verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig (erforderlich) ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt

werden, d.h. zumutbar sein (BGE 126 I 219 E. 2c,

124.

I 40 E. 3e). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

umfasst die drei genannten Elemente der Eignung, Erforderlichkeit und

Zumutbarkeit einer Massnahme, die kumulativ beachtet werden müssen. Sie sind

dabei stets im Hinblick auf die gesetzlichen Zielsetzungen zu prüfen und in

den Kontext der Umstände des Einzelfalls zu setzen. Eine

Verhältnismässigkeitsprüfung ist vom rechtlichen und tatsächlichen Umfeld

abhängig, in welchem sie vorgenommen wird (BGE 140 II 194

E. 5.8.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 522).

6.2

6.2.1

Zunächst muss die Massnahme geeignet sein,

den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Ungeeignet ist

eine Anordnung dann, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine

nennenswerte Wirkung zeigt. Dies ist der Fall, wenn sie am gesteckten Ziel

vorbeischiesst und im Hinblick auf den angestrebten Zweck oder den

angestrebten Nutzen keinerlei Wirkung entfaltet (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 522).

6.2.2

Im vorliegenden Fall besteht der angestrebte

Zweck der raumplanerischen Massnahme in der Reduktion der als

überdimensioniert erkannten Bauzonen in der Gemeinde Glarus Nord. Die

Einteilung der streitbetroffenen Grundstücke in eine Nichtbauzone dient

offenkundig diesem Zweck, da damit die Bauzone um das entsprechende Mass

verringert wird. Die Eignung der Massnahme ist somit zu bejahen.

6.3

6.3.1

Stehen zur Erreichung des angestrebten

planerischen Ziels mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, ist diejenige

zu wählen, welche in ihrer Eingriffswirkung die mildeste ist. Die Massnahme

darf in materieller, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht

über das Notwendige hinausgehen. Es soll nur jene Massnahme ergriffen werden,

die für die Zielerreichung unbedingt notwendig ist (statt vieler:

BVGer-Urteil A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 12.3).

6.3.2

Vorliegend sind keine milderen Mittel

ersichtlich, um der bundesrechtlichen sowie richtplanerischen Verpflichtung

zur Reduktion der überdimensionierten Bauzonen in der Gemeinde Glarus Nord

nachzukommen. So ergab denn auch eine Prüfung durch die

Beschwerdegegnerin 1, dass mit der streitbetroffenen Zonierung ein

bedeutender Teil der Rückzonungsverpflichtung erreicht werden kann, wobei

Letztere im Rahmen der Prüfung der Bauzonendimensionierung überdies zum

nachvollziehbaren Schluss gekommen ist, dass hierfür keine geeigneteren

Parzellen vorhanden sind, wobei die Behörde denn auch nur dazu verpflichtet

ist, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Andere

Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden

(BGE 139 II 499 E. 7.3.1). Hierbei liess die

Beschwerdegegnerin 1 allfällige Grundstücke ausserhalb der Ortsgemeinde

[…] denn auch richtigerweise ausser Acht, zumal sie damit Art. 15

Abs. 3 RPG bzw. der darin festgehaltenen Abstimmung zwischen den einzelnen

Ortsgemeinden Rechnung getragen hat, wozu sie im Übrigen verpflichtet ist.

Entsprechend ist die Massnahme als erforderlich zu taxieren.

6.3

6.3.1

Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit stellt

sich schliesslich die Frage, ob das Interesse am Ziel der Rückzonung als so

bedeutsam zu werten ist, dass es die Beschränkung des Grundeigentums

Dispositiv

rechtfertigt. Die Zumutbarkeit hängt demnach von der Abwägung und Gewichtung

der einander gegenüberstehenden Interessen ab (vgl. hierzu etwa das

Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 31 vom 19. Juli 2013

E. 5.2).

6.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an der

raumplanerischen Siedlungsentwicklung nach innen ein hohes öffentliches

Interesse besteht, welchem mit der streitbetroffenen Zonierung der peripher

gelegenen Liegenschaften (vgl. vorstehende E. II/5.4.2) entsprochen

wird. Alsdann entsprechen Massnahmen zur Verkleinerung oder Verhinderung

übergrosser Bauzonen ebenfalls einem erheblichen öffentlichen Interesse,

welches demjenigen an der Planbeständigkeit vorgeht

(vgl. BGE 136 II 204 E. 7). Ferner besteht an der

erstmaligen Harmonisierung und Zusammenführung der Nutzungsplanung der acht

Ortsgemeinden ebenfalls ein schwerwiegendes gesamtkantonales Interesse.

Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen steht das private Interesse der

Beschwerdeführer an der Ausübung der Eigentumsgarantie gegenüber. Hierbei

gilt indessen zu beachten, dass Grundeigentümer grundsätzlich keinen

Rechtsanspruch auf Einweisung ihres Lands in eine Bauzone oder auf dauernden

Verbleib ihres Lands in derselben Zone haben. Dies selbst dann nicht, wenn es

sich um erschlossenes oder erschliessbares Land handelt

(BGE 123 I 175 E. 3a, 119 Ib 124 E. 2d).

Soweit der Beschwerdeführer Bauabsichten bekundet, ist darüber hinaus

festzuhalten, dass solche in zeitlicher Hinsicht erst dann als konkret

einzustufen sind, wenn hierfür bereits ein Baugesuch eingereicht worden ist

oder eine solche Einreichung absehbar ist bzw. unmittelbar bevorsteht

(vgl. hierzu auch BGer-Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom

22. August 2024 E. 8.4, wonach selbst die Hängigkeit eines

Baugesuchs eine Zonenplanänderung nicht von vorneherein ausschliesst). Wie

die Akten aber erhellen, liegt kein Baugesuch oder Ähnliches vor.

Entsprechend kommt den Bauabsichten des Beschwerdeführers für die von der

Rückzonung betroffenen Grundstücke kein allzu grosses Gewicht zu.

6.3.3 In Abwägung der öffentlichen und privaten

(insbesondere finanziellen) Interessen des Beschwerdeführers (vgl.

BGer-Urteile 1C_265/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.2, 1C_344/2018 vom

14. März 2019 E. 3.4.2, 1C_352/2014 vom 10. Oktober 2014

E. 3.3) ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 2 dem

erheblichen öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Rückzonungsstrategie

sowie an der Neufestsetzung der Zonenpläne ein grösseres Gewicht beigemessen

hat. Folglich ist die Zumutbarkeit der streitbetroffenen Zonierung zu

bejahen.

6.4 Insgesamt hat das gewichtige öffentliche

Interesse an der Reduktion der überdimensionierten Bauzonen gegenüber dem

privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Überbauung seines Grundstücks

als überwiegend zu gelten. Die Rückzonung ist daher unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin 1 die Bauzonendimensionierung korrekt vorgenommen

hat, wobei sie sich richtigerweise auf das im KRIP2018 festgehaltene Szenario

des Bevölkerungswachstums abgestützt und die für die Bauzonendimensionierung

notwendigen Daten korrekt festgestellt hat. Sodann ergibt eine

Gesamtwürdigung, dass die streitbetroffene Zonierung der

Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen sowie richtplanerischen

Anforderungen einhält und die streitbetroffene Planungsmassnahme überdies als

geeignet, erforderlich und zumutbar zu taxieren ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihm

sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a

VRG e contrario). Der Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen steht

mangels Vorliegens besonderer Umstände ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]