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Entscheid

VG.2024.00089

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

24. April 2025Deutsch21 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. April 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2024.00089

1.

Sunrise UPC GmbH

Beschwerdeführerinnen

2.

Salt Mobile SA

3.

Swisscom (Schweiz) AG

alle vertreten durch Dr.

iur.

Mischa

Morgenbesser und

MLaw Andreas Eichenberger, Rechtsanwälte

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw

Caterina

Ventrici,

Rechtsanwältin

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Nachdem

die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am

24. April 2021 sowie am 27. April 2021 und am 16. September

2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde Glarus

Nord dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die

Planungsunterlagen am 28. Juli 2023 zur Genehmigung ein. Am 20. August

2024 hiess Letzteres eine von der Sunrise GmbH, der Salt Mobile SA sowie der

Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Mobilfunkanbieterinnen) dagegen erhobene

Beschwerde teilweise gut. Gleichentags genehmigte es die Gesamtrevision der

Nutzungsplanung, wobei es diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide

bereinigte, Ausnahmen gewährte, redaktionelle Änderungen vornahm und der

Gemeinde Glarus Nord Aufträge erteilte. Der Genehmigungsentscheid wurde am

28. August 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

2.

2.1

Die Mobilfunkanbieterinnen gelangten mit Beschwerde vom 20. September

2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die teilweise Aufhebung des

Entscheids des DBU vom 20. August 2024. Art. 39 Ziff. 3 des am

20. August 2024 genehmigten Baureglements der Gemeinde Glarus Nord

(BauR) sei dahingehend anzupassen, als dass die dritte Priorität der

Kaskadenordnung ausschliesslich Wohnzonen enthalte und die Zonen für

öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig seien, aus

der dritten Priorität zu streichen seien. Der Genehmigungsentscheid des DBU

vom 20. August 2024 sei ebenfalls teilweise aufzuheben und entsprechend

anzupassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde

Glarus Nord sowie des DBU.

2.2

Das DBU schloss am 20. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der Mobilfunkanbieterinnen.

Den nämlichen Antrag stellte die Gemeinde Glarus Nord am 4. Dezember

2024; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.3

Die Mobilfunkanbieterinnen hielten am 6. Januar 2025 an ihren Anträgen

ebenso fest, wie die Gemeinde Glarus Nord am 4. Februar 2025 an den

ihrigen. Das DBU verzichtete am 24. Januar 2025 auf die Einreichung

einer Duplik.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des

Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105

Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) sowie gemäss Art. 28 Abs. 3 RBG zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107

Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

(lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines

Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit

des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107

Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher

Ausnahmefall nicht vorliegt.

1.3

Der kommunalen Autonomie kommt im Bau- und Raumplanungsrecht

eine herausragende Bedeutung zu. Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinde und

umfasst das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den

Zonenplan und das Baureglement (Art. 15 Abs. 1 RBG). Bei der

Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen

Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren

zu beachten ist (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N. 23;

VGer-Urteil VG.2021.00083 vom 24. Februar 2022 E. II/3). Das Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass

es Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Dies gilt insbesondere dann,

wenn es um lokale Angelegenheiten geht. Es hat sich im Rahmen seiner Kognition

Zurückhaltung aufzuerlegen, selbst wenn es zur Prüfung der Angemessenheit

berufen ist (BGer-Urteil 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3,

mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV) lege die Immissionsbegrenzung sowohl

hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung als auch im

Bereich der Vorsorge abschliessend fest. Für kommunales und kantonales Recht

bleibe deshalb kein Raum. Sodann sei der spezielle Schutz von Schulanlagen

und generell von Orten ohne Wohnzweck unzulässig. Darauf ziele die dritte

Priorität gemäss Art. 39 Ziff. 3 BauR jedoch ab, indem darin auch

Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig

seien, genannt würden. Eine Gleichbehandlung dieser Zone mit Wohnzonen sei

unzulässig, da nicht auf ideelle Immissionen, sondern primär auf den

Zonenzweck abzustellen sei. Damit habe sich der Beschwerdegegner 2 nicht

auseinandergesetzt und durch eine falsche Interpretation der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Formulierung von Art. 39

Ziff. 3 BauR zu Unrecht als zulässig erachtet. Ferner treffe es nicht

zu, dass sie, die Beschwerdeführerinnen, sich nicht mit den konkreten

Verhältnissen auseinandergesetzt hätten. Vielmehr hätten sie explizit darauf

hingewiesen, dass die Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht

störende Betriebe zulässig seien, nur mit Wohnzonen gleichzusetzen seien,

wenn sich darin tatsächlich Bauten mit einem Wohnzweck befinden würden. Dies

treffe vorliegend jedoch einzig auf die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], zu,

auf welcher sich ein Alters- und Pflegeheim befinde. Auf den weiteren

Parzellen in der streitbetroffenen Zone finde keine Wohnnutzung statt, weshalb

ihr diesbezüglicher Einwand der unzulässigen Gleichsetzung der genannten

Zonen berechtigt sei. Die vorliegend interessierende Zone weise darüber

hinaus 19 verschiedene Nutzungen auf, wovon sieben weder dem Schul- oder

Kindergartenbetrieb zuzuordnen seien noch als Alters- und Pflegeheim

qualifiziert werden könnten. Namentlich handle es sich um Kirchen,

Sportanlagen, einen Friedhof und die Gemeindehäuser. Rechtsprechungsgemäss

seien jedoch lediglich Schulen, Kindergärten sowie Alters- und Pflegeheime

als potentiell vor ideellen Immissionen schützenswert qualifiziert worden,

womit der Beschwerdegegner 2 zu Unrecht alle betroffenen Parzellen als

immissionsempfindlich qualifiziert habe. Im Übrigen sei eine Gleichsetzung

der streitbetroffenen Zone mit einer Wohnzone auch unverhältnismässig, da

unstrittig knapp 40 % der betroffenen Parzellen nicht

immissionsempfindlich seien und eine Mobilfunkanlage in der Nähe solcher

Liegenschaften jedenfalls nicht geeignet sei, den Charakter und die

Attraktivität zu beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin 1 verkenne

alsdann, dass nicht das Kaskadenmodell an sich gerügt werde, sondern

lediglich Art. 39 Ziff. 3 BauR. Soweit Letztere weiter ausführe,

ihr gehe es um die Erhaltung der Wohnqualität, bestätige sie gleich selbst,

dass sie gar kein Interesse an einem Schutz der Parzellen habe, auf welchen

keine Wohnnutzung stattfinde.

3.

3.1

Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich

berechtigt, zum Schutz von ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte

von Mobilfunkanlagen zu erlassen (BGE 138 II 173

E. 7.4.3). Bezüglich der Zulässigkeit kantonaler oder kommunaler

Regelungen von Standorten für Mobilfunkanlagen ist zu beachten, dass der

Schutz vor nichtionisierender Strahlung solcher Anlagen abschliessend bundesrechtlich

geregelt ist, weshalb für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein

Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1; BGer-Urteil

1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen). Die

Kantone und Gemeinden sind indessen berechtigt, Regelungen zum Schutz vor

ideellen Immissionen, d.h. subjektiven Ängsten und Gefühlen des

Unbehagens beim Anblick von visuell erkennbaren Mobilfunkanlagen zu erlassen.

Erhebliche ideelle Immissionen wurden dabei nicht nur in reinen Wohnzonen,

sondern auch in gemischten Zonen mit einem ins Gewicht fallenden

Wohnnutzungsanteil und in einer Zone für öffentliche Bauten, die im

Wesentlichen mit Schulen, Kindergärten und einem Altersheim überbaut war,

bejaht (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4 und

E. 7.4.3; BGer-Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.4,

1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.3.1, 1C_167/2018 vom

8.

Januar 2019 E. 2.3 f.). An einem Interesse am Schutz vor

ideellen Immissionen mangelt es demgegenüber in Arbeitszonen wie zum Beispiel

Gewerbe- oder Industriezonen. Die Gemeinden dürfen die Errichtung von

Mobilfunkanlagen daher nach einem Kaskadenmodell primär in solchen und diesen

gleichgestellten Zonen vorsehen, wobei im Bedarfsfall sekundär auch Standorte

in gemischten Zonen und allenfalls in reinen Wohnzonen beansprucht werden

dürfen (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.4 ff.;

BGer-Urteil 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.3, mit Hinweisen).

Dispositiv

Die Kantone und Gemeinden dürfen demnach vorschreiben, die Erstellung von

Mobiltelefonantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die

Baubewilligungsbehörde den Baustandort im Rahmen einer umfassenden

Interessenabwägung festzulegen hat. Denkbar sind auch Regelungen, wonach in

einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten keine

Mobilfunkantennen erstellt werden können (BGer-Urteil 1C_275/2021 vom

29. März 2022 E. 2.3.1, mit Hinweisen).

3.2 Soweit kommunale Bau- und Zonenvorschriften

Mobilfunkanlagen betreffen, müssen sie die sich aus dem Bundesumwelt- und

fernmelderecht ergebenden Schranken beachten. In diesem Rahmen sind kommunale

ortsplanerische Bestimmungen, die zur Wahrung des Charakters oder der

Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von Mobilfunkanlagen

einschränken, grundsätzlich möglich. Es ist auch nicht ausgeschlossen,

allgemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Dabei ist auf die

Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen Rücksicht zu

nehmen. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen

Bestimmungen dürfen daher die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber

gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren.

Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche

Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen

Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von

Fernmeldediensten ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a

und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG];

BGE 141 II 245 E. 7.1, mit Hinweisen; Alexander Rey,

Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und

Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in URP 2021, S. 160 f.).

3.3 Wie viele Stufen eine Kaskadenregelung

zweckmässigerweise aufweisen soll, hängt in erster Linie von der Struktur der

jeweiligen Zonenordnung und den weiteren örtlichen Verhältnissen ab. Zu

berücksichtigen sind deshalb insbesondere die Topografie des zu versorgenden

Gebiets, die Grösse der Bauzonen und allfällige ortsspezifische Bedürfnisse

der Mobilfunkgesellschaften, wobei den Gemeinden diesbezüglich ein

Ermessensspielraum zusteht (vgl. Entscheid des Baurekursgerichts des

Kantons Zürich BRGE IV Nr. 0127/2015 vom 10. September 2015

E. 5.3.2). Sodann kann es sich rechtfertigen, in Zonen, die in erster

Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt sind, die Errichtung von

Betrieben und Anlagen, die ideelle Immissionen verursachen können, von einem

funktionalen Zusammenhang zur jeweiligen Zone abhängig zu machen

(BGE 138 II 173 E. 7.4.3, mit Hinweisen). Mit Blick

darauf sind nicht nur reine Wohnzonen, sondern zumindest auch gemischte

Zonen, die eine mehrheitliche Wohnnutzung zulassen und einen ins Gewicht

fallenden Wohnnutzungsanteil aufweisen, zu den "in erster Linie"

für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmten Wohngebieten zu zählen, in denen

Mobilfunkanlagen zahlreiche Personen in ihrem Wohnbereich betreffen und daher

erhebliche ideelle Beeinträchtigungen verursachen können (BGer-Urteil

1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.3, mit Hinweisen).

3.4 Die Einschränkung der Standortwahl für

Mobilfunkantennen berührt insbesondere die Wirtschaftsfreiheit der

Mobilfunkanbieter gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Sie muss durch ein

öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass den in der

Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen an einer

qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb

zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung getragen wird

(BGE 133 II 321 E. 4.3.4; BGer-Urteil 1C_167/2018 vom

8. Januar 2019 E. 5.1).

4.

4.1 Vorliegend anerkennen die

Beschwerdeführerinnen, dass das auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […],

liegende Alters- und Pflegeheim A.______ Wohnzwecken dient und sich dort

dauernd Personen mit erhöhter Empfindlichkeit aufhalten, bei denen visuell

wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ein grosses Unbehagen auslösen bzw. von

ideellen Immissionen tangiert werden können. Gleiches hat für das Alters- und

Pflegeheim B.______ auf der Parz.-Nr. 02, Grundbuch […], zu gelten. Mit

Ausnahme der soeben erwähnten Liegenschaften ist nachfolgend somit zu prüfen,

ob durch die Gleichstellung von Wohnzonen und Zonen für öffentliche Bauten,

in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, die Standortwahl für

Mobilfunkanlagen innerhalb des Gemeindegebiets zu Unrecht eingeschränkt wird.

4.2 Nach Art. 39 Ziff. 3 BauR sind visuell

als solche erkennbare Mobilfunkanlagen in erster Priorität in Arbeitszonen,

in zweiter Priorität in Dorfkernzonen und anderen Bauzonen, in denen mässig

störende Betriebe zulässig sind, und in dritter Priorität in Wohnzonen sowie

Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig

sind, gestattet. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von

funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen

erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Zonen zulässig

(vgl. Art. 39 Ziff. 4 BauR). Die von der

Beschwerdegegnerin 1 festgelegte Reihenfolge der Prioritäten ist im

Wesentlichen auf die lärmrechtlichen Empfindlichkeitsstufen abgestimmt. Dies

ergibt sich unter anderem aus Art. 10 f.

der kantonalen Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV), wonach in

Wohnzonen nicht störende Betriebe sowie nicht störende Ladengeschäfte

zulässig und in Mischzonen neben Wohnbauten auch mässig störende

bzw. mässig verkehrsintensive Betriebe zulässig sind, aus Art. 11 ff.

BauR, wonach in den entsprechenden Zonen auf die Empfindlichkeitsstufen

Rücksicht zu nehmen ist sowie aus den Festsetzungen der Zonenpläne

"Nutzung". Die Zuweisung der

kleinflächigen und teilweise an Wohnzonen angrenzenden Zonen für

öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, in

die dritte Priorität der Kaskadenregelung ist vor diesem Hintergrund und mit

Blick auf das Ermessen, welches der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich

zukommt (vgl. obenstehende E. II/3.3) und in welches das Gericht

nicht ohne Not eingreift, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aber

nachstehende E. II/5.1).

4.3 In den Zonen für öffentliche Bauten, in denen

nur nicht störende Betriebe zulässig sind, befinden sich Schulen (mit

Wohnbereichen), Kindergärten, Alters- und Pflegeheime, ein Friedhof, Kirchen

sowie deren Verwaltung und deren Sekretariat, Gemeindehäuser,

Abwasserreinigungs- und Energieversorgungsanlagen, ein Werkhof und

Grünanlagen. Das Bundesgericht hat mangels

einer entsprechenden Rüge dabei offengelassen, ob gewisse Zonen ohne

Wohnnutzung (wie z.B. Sport- und Erholungszonen) ebenfalls der ersten

oder zweiten Priorität zugewiesen werden müssten (vgl. BGer-Urteil

1C_449/2011, 1C_451/2011 vom 19. März 2012). Demgegenüber hat es eine Kaskadenordnung

als zulässig erachtet, in welcher die Arbeitszonen der ersten Priorität, die

Bauzonen (in denen mässig störende Betriebe zulässig sind) der zweiten

Priorität und Zonen für öffentliche Bauten (in denen nur nicht störende

Betriebe zulässig sind) der dritten Priorität zugerechnet wurden. Alle

weiteren Zonen wurden darüber hinaus der vierten Priorität zugewiesen

(vgl. BGer-Urteil 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019). Des Weiteren hat

es ein Kaskadenmodell mit fünf Prioritätsstufen geschützt

(vgl. BGer-Urteil 1C_51/2012, 1C_71/2012 vom 21. Mai 2012). Den

vorgenannten höchstrichterlichen Entscheiden ist gemeinsam, dass Wohnzonen in

der Kaskadenordnung der tiefsten Priorität zugeordnet wurden, wobei eine

Gleichstellung dieser Zonen mit solchen für öffentliche Bauten, in denen nur

nicht störende Betriebe zulässig sind – soweit ersichtlich – noch nicht zu

beurteilen war.

4.4 In dem von den Beschwerdeführerinnen erwähnten

BGer-Urteil 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 wird der Schutz vor ideellen

Immissionen zwar rein begrifflich auf Zonen und Anlagen beschränkt, die

Wohnzwecken dienen (E. 4.2). Das Bundesgericht hat den Schutz vor

ideellen Immissionen jedoch wiederholt auch in

gemischten Zonen mit einem ins Gewicht fallenden Wohnnutzungsanteil und in

einer Zone für öffentliche Bauten, die im Wesentlichen mit Schulen,

Kindergärten und einem Altersheim überbaut war, bejaht

(BGE 138 II 173 E. 7.4 und E. 7.4.3; BGer-Urteil

1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.4, 1C_275/2021 vom 29. März

2022 E. 2.3.1, 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.3 f.).

Im Lichte dieser Rechtsprechung sind zumindest die Alters- und Pflegeheime

(vgl. obenstehende E. II/4.1) sowie das Heilpädagogische Zentrum

C.______ auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], welches einen Wohnbereich

für Kinder und Jugendliche führt, als immissionsempfindlich zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerinnen bringen diesbezüglich sodann vor, sie hätten im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_167/2018 keine Einwände gegen die Auffassung

erhoben, wonach in der Bevölkerung visuell als solche erkennbare

Mobilfunkanlagen nicht nur im Wohnbereich, sondern auch im Bereich von Schulen,

Kindergärten und Altersheimen erhöhte Ängste bzw. ideelle Immissionen

auslösen könnten, weil sich darin Kinder und ältere Menschen über längere

Zeit aufhielten, die als Personen mit erhöhter Empfindlichkeit betrachtet

würden. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, da sie eine Gleichsetzung

von Wohnzonen mit Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende

Betriebe zulässig seien, explizit gerügt hätten. Das im BGer-Urteil

1C_167/2018 Festgehaltene wurde in der Folge vom Bundesgericht bestätigt

(vgl. BGer-Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.3.1, mit

Hinweisen). Es ist dabei aber nicht ersichtlich, inwiefern diese

Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar sein sollte,

befinden sich in der umstrittenen Zone sowohl Schulen und Kindergärten als

auch Alters- und Pflegeheime, was von den Beschwerdeführerinnen nicht in

Abrede gestellt wird. Indessen kann ein nicht zu vernachlässigender Teil der

Nutzungen weder einem Schul- und Kindergarten- noch einem Alters- und

Pflegeheimbetrieb zugeordnet werden. Es kann an dieser Stelle aber

offengelassen werden, ob diese Einrichtungen 40 % der bestehenden

Nutzungen ausmachen. Denn selbst wenn mit den Beschwerdeführerinnen von einem

Nutzungsverhältnis von 60 % für Schulen, Kindergärten, Alters- und

Pflegeheimen sowie 40 % für die übrigen Betriebe auszugehen wäre, würde

die überwiegende Nutzung in den Bereich fallen, der mit Blick auf die

ideellen Immissionen als schützenswert zu qualifizieren ist.

5.

5.1 Wie bereits dargelegt, ist eine Gleichstellung der Wohnzonen mit Zonen für

öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, nicht

per se als unzulässig zu qualifizieren. Abzustellen ist dabei jedoch auf die

möglichen Nutzungen, die sich aus der Zonenplanung ergeben, weil sich ideelle Immissionen von Mobilfunkanlagen aufgrund der

Aufenthaltszeiten der Personen in Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur

nicht störende Betriebe zulässig sind, ähnlich auswirken können wie für

Personen in reinen Wohnzonen. Dies trifft namentlich auf Kinder und ältere

Menschen zu, die sich in Schulen (mit Wohnbereichen) oder in Alters- und

Pflegeheimen aufhalten. Angesichts des Nutzerkreises kann es sich allenfalls

rechtfertigen, die im Gemeindegebiet liegenden

Kirchen als immissionsempfindlich zu betrachten und diese einer tieferen

Priorität zuzuordnen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich AN.2014.00004 vom 15. Februar 2018 E. 3.3). Diesbezüglich

ist sodann das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines

intakten Orts- und Landschaftsbilds zu berücksichtigen, welches jedoch

weniger hoch zu gewichten ist, wenn dieses

durch bestehende technischen Anlagen bereits beeinträchtigt ist

(vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

B 2023/97 vom 17. Januar 2024 E. 2.2.3). Fraglich erscheint

des Weiteren die gegenüber den Wohnzonen gleichgestellte Priorisierung der

Gemeindehäuser, des Fried- und Werkhofs sowie der Abwasserreinigungs- und

Energieversorgungsanlagen. Da vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern

diese eines besonderen immissionsrechtlichen Schutzes bedürfen würden, ist mit

den Beschwerdeführerinnen insoweit darin einig

zu gehen, als dass eine generelle Gleichsetzung der Wohnzonen sowie

der Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe

zulässig sind, ihre Wirtschaftsfreiheit

berühren kann. In der streitbetroffenen Zone kann nämlich ein nicht zu

vernachlässigender Teil der Nutzungen weder dem Schul- und

Kindergartenbetrieb noch einem Alters- und Pflegeheim zugeordnet werden,

wobei denn erhebliche ideelle Immissionen mangels eines funktionalen Bezugs

zur Wohnnutzung nicht unbesehen bejaht werden können. Hinsichtlich dieser

Betriebe vermögen subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens eine

weitgehende Einschränkung oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse

liegenden Infrastrukturanlagen nicht zu rechtfertigen

(vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3; BGer-Urteil

1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.5.2, jeweils mit Hinweisen).

Dennoch kann dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, die streitbetroffene

Gleichstellung für unrechtmässig zu erklären, vorliegend nicht entsprochen

werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, können Zonen für öffentliche Bauten,

in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, nämlich nicht mit den übrigen Zonen in der zweiten Priorität

gleichgesetzt werden (vgl. nachfolgende E. II/5.2), womit lediglich

noch die Schaffung einer zusätzlichen, tieferen Prioritätsstufe für die

Wohnzonen denkbar wäre. Damit würden zwar sowohl die lärmrechtlichen

Empfindlichkeitsstufen als auch die ideellen Immissionen angemessen

berücksichtigt. Dies würde allerdings die Beschwerdeführerinnen bei der

Standortwahl für Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet weiter einschränken und

auf eine reformatio in peius hinauslaufen, welche gemäss Art. 100

Abs. 3 VRG nur in den dort aufgeführten Ausnahmefällen zulässig ist,

worunter Streitigkeiten in Raumplanungs- und Baurechtssachen nicht fallen

(VGer-Urteil VG.2021.00074 vom 24. März 2022 E. III/1,

VG.2018.00019 vom 31. Mai 2018 E. II/1.2). Da das Verwaltungsgericht

bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch zu Ungunsten einer Partei über die

gestellten Parteianträge hinausgehen darf, wäre es mit Blick auf den

Kerngehalt des Verbots der reformatio in peius für die vorliegend zu

beurteilende Frage selbst dann unerheblich, wenn dem Verwaltungsgericht eine

Ermessenskontrolle zustehen würde (vgl. zum Ganzen: Michael Merker,

Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich

1997, S. 204 f.), was vorliegend aber nicht der Fall ist

(vgl. vorstehende E. II/1.2). Ferner ist die

Beschwerdegegnerin 1 als Planungsbehörde berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften

über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen, sodass eine Anpassung des Kaskadenmodells

mit fünf Prioritätsstufen in unzulässiger Weise in ihren Ermessensspielraum

eingreifen würde. Weiterungen hierzu erübrigen sich damit.

5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen

können Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe

zulässig sind, sodann nicht ersatzlos gestrichen werden. Wie bereits

dargelegt (vgl. E. II/4.2), orientierte sich die

Beschwerdegegnerin 1 bei der Kaskadenordnung im Wesentlichen an den

lärmschutzrechtlichen Empfindlichkeitsstufen, was sachgerecht erscheint. Eine

Gleichstellung der Dorfkernzonen und anderen Bauzonen, in denen mässig

störende Betriebe zulässig sind (Empfindlichkeitsstufe III), mit Zonen

für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind

(Empfindlichkeitsstufe II), fällt somit bereits

aus diesem Grund ausser Betracht. Dies aber insbesondere deshalb, weil sich

in den Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe

zulässig sind, immissionsempfindliche Parzellen befinden und angesichts des

Nutzerkreises davon auszugehen ist, dass in diesen Zonen ein höheres

Schutzbedürfnis besteht als in den anderen Bauzonen, in denen mässig störende

Betriebe zugelassen werden. Der tieferen Prioritätsstufe dieser Zone

kommt damit ein erhebliches öffentliches Interesse zu.

6.

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die bestehende Regelung verhältnismässig ist. Der

Beschwerdegegnerin 1 ist dabei darin zuzustimmen, dass die Ortsplanung

auf einen Zeithorizont von etwa 15 Jahren ausgerichtet ist. Vor diesem

Hintergrund sind indessen auch die künftigen Bedürfnisse des Mobilfunks zu

berücksichtigen (vgl. Art. 15 Abs. 1 RPG;

BGE 138 II 173 E. 6.3). Die bestehende Kaskadenordnung

trägt diesem Anliegen Rechnung, zumal im Hinblick auf die Entwicklung der

Technik, der Frequenzen und der Nachfrage bei Bedarf sowohl Standorte in

Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig

sind, als auch in reinen Wohnzonen beansprucht werden können. Überdies fördert

Art. 39 Ziff. 3 BauR die Wohnqualität und ist für ein ansprechendes

Orts- sowie Dorfbild bedeutsam, indem Mobilfunkanlagen in erster Linie in den

Arbeitszonen erstellt werden sollen, in welchen das öffentliche Interesse an

einem intakten Orts- und Dorfbild weniger gewichtig ist

(vgl. BGE 138 II 173 E. 7.3). Weiter darf die Beschwerdegegnerin 1 keine überhöhten

Anforderungen an die Standortwahl stellen. Es genügt, wenn die

Beschwerdeführerinnen glaubhaft machen, dass sie einen in Betracht kommenden

Standort in einer prioritären Zone nicht zu zumutbaren Bedingungen mieten

oder erwerben können. Funktechnische Gründe für einen bestimmten Standort

können etwa mittels Abdeckungskarten erbracht werden (vgl. BGer-Urteil

1C_51/2012 vom 21. Mai 2012 E. 5.2; Entscheid des Baurekursgerichts

des Kantons Zürich BRGE IV Nr. 0127/2015 vom 10. September 2015

E. 7.2). Im Ergebnis lässt die bestehende Prioritätenregelung visuell

als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in sämtlichen Bauzonen zu, sofern

ein Standort in der ersten oder zweiten Priorität nachweislich nicht möglich

ist. Insofern trägt Art. 39 BauR den Bedürfnissen der

Beschwerdeführerinnen, für die kommunale Bevölkerung die Grundversorgung mit

Fernmeldediensten sicherzustellen sowie an qualitativ hochstehenden Fernmeldediensten

und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den

Fernmeldedienstanbietern teilzunehmen, hinreichend Rechnung

(vgl. BGer-Urteil 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.4, mit

Hinweisen). Da schliesslich kaschierte und als

solche optisch nicht erkennbare Mobilfunkanlagen ohne Kaskadenregelung

zulässig sind, besteht für die Beschwerdeführerinnen vergleichsweise eine

grosse Flexibilität im Rahmen des Netzausbaus, womit im Ergebnis deren

Wirtschaftsfreiheit nur geringfügig eingeschränkt wird und gegenüber dem

erheblichen öffentlichen Interesse an der Geringhaltung von (ideellen)

Immissionen sowie mit Blick auf den Erhalt eines intakten und ansprechenden

Orts- und Dorfbilds nicht überwiegt. Die streitbetroffene Regelung erweist

sich damit als verhältnismässig.

7.

Zusammenfassend besteht

für Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe

zulässig sind, ein höheres Schutzbedürfnis vor ideellen Immissionen als für

Zonen, die in der zweiten Priorität zugelassen sind. Da sich die Beschwerdegegnerin 1

bei der Kaskadenordnung überdies an den lärmrechtlichen

Empfindlichkeitsstufen orientiert hat, können die Zonen für öffentliche

Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, nicht ersatzlos

gestrichen werden, zumal sich diese nicht unter die Zonen in der zweiten

Priorität subsumieren lassen. Eine Gleichstellung dieser Zonen drängt sich

daher nicht auf. Zwar erweist sich die Gleichsetzung der Wohnzonen mit den

Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig

sind, aufgrund der ortspezifischen Verhältnisse nicht durchwegs als sinnvoll.

Eine Anpassung bzw. Ausdehnung der Kaskadenordnung hätte für die

Beschwerdeführerinnen allerdings eine Verschlechterung zur Folge, welche

gemäss kantonalem Prozessrecht ausgeschlossen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder

Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihnen

sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a

VRG e contrario). Der Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen steht

mangels Vorliegens besonderer Umstände ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführerinnen

auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]