VG.2024.00091
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
28. August 2025Deutsch42 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 28. August 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2024.00091
1.
A.______AG
Beschwerdeführer
2.
B.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Christoph
Isler, Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Caterina
Ventrici, Rechtsanwältin
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
B.______
ist Eigentümer der 8'726 m2 grossen Parz.-Nr. 01, Grundbuch […].
Demgegenüber steht die 24'366 m2 grosse Parz.-Nr. 02, Grundbuch
[…], im Alleineigentum der A.______AG. Gemäss der rechtskräftigen
Zonenordnung der Ortsgemeinde […] lag die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […],
in der Wohnzone 3 und die Parz.-Nr. 02, Grundbuch […], in der Wohnzone
4. Überdies waren beide Grundstücke der überlagerten weiteren Festlegung
"Bauzone 2. Etappe" gemäss Art. 15 der Bauordnung […] (BO […])
zugeteilt.
2.
Im
Rahmen der von der Gemeindeversammlung am 24. April 2021 sowie am
27. April 2021 und am 16. September 2022 sowie am 6. Juni 2023
beschlossenen und vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am
20. August 2024 grösstenteils genehmigten Gesamtrevision der Nutzungsplanung
der Gemeinde Glarus Nord gelangten sowohl die Gemeinde Glarus Nord als auch
das DBU zur Ansicht, dass eine Rückzonung der Parz.-Nr. 01 f., Grundbuch
[…], in die Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkbN) erfolgen müsse, wobei
die unter anderem von B.______ und von der A.______AG dagegen erhobenen
Rechtsmittel sowohl von der Gemeinde Glarus Nord am 8. Mai 2020 als auch
vom DBU am 20. August 2024 abgewiesen wurden.
3.
3.1
B.______ und die A.______AG gelangten mit Beschwerde vom 20. September
2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Genehmigungs-
sowie des Beschwerdeentscheids des DBU vom 20. August 2024 in Bezug auf die
Zuweisung der betroffenen Teilflächen der Parz.-Nrn. 01 f.,
Grundbuch […], zur ZkbN. Die betroffene Teilfläche der Parz.-Nr. 01,
Grundbuch […], sei stattdessen der Dorfzone Ebene DE oder einer anderen
sachgerechten Zone und diejenige der Parz.-Nr. 02, Grundbuch […], der
Zone für höhere Bauten (ZhB) oder einer anderen sachgerechten Zone
zuzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde
Glarus Nord sowie des DBU. Letzteres schloss am 20. November 2024 auf
Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von B.______ und der
A.______AG. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 4. Dezember 2024 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3.2
Nachdem B.______ und die A.______AG am 28. Januar 2025 an ihren Anträgen
festgehalten hatten, verzichtete das DBU am 19. Februar 2025 auf die
Einreichung einer Duplik. Die Gemeinde Glarus Nord erneuerte ihre Anträge am
26. März 2025.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG)
i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies ist es gemäss Art. 28
Abs. 3 RBG auch für die Beschwerde, soweit sie gegen den
Genehmigungsentscheid des Beschwerdegegners 2 gerichtet ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
1.2
1.2.1
In Bezug auf Nutzungspläne, die sich auf das
Raumplanungsgesetz und seine eidgenössischen oder kantonalen
Ausführungsbestimmungen stützen, müssen die Kantone neben dem Genehmigungsverfahren
gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) auch ein Rechtsmittel
vorsehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 RPG).
Dabei hat wenigstens eine Beschwerdebehörde die angefochtenen Nutzungspläne
einer vollen Überprüfung zu unterziehen (vgl. Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG). Nicht erforderlich ist, dass es sich bei der
Beschwerdebehörde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG um ein Gericht
handelt. Eine von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Einspracheinstanz
kann den Anforderungen von Art. 33 RPG genügen
(vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb, 119 Ia 321
E. 5c). Als letzte kantonale Instanz hat indessen in jedem Fall ein
Gericht über die Anfechtung von Nutzungsplänen zu befinden. Ist die letzte
kantonale Gerichtsinstanz zugleich die einzige richterliche
Rechtsmittelbehörde auf kantonaler Ebene, haben die Kantone zu gewährleisten,
dass sie den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen
anwendet (BGer-Urteil 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 4.3.1).
1.2.2
Das Verwaltungsgericht hat als richterliche
Beschwerdebehörde zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht
Planungsinstanz ist, was insbesondere dann gilt, wenn es um lokale
Angelegenheiten geht (BGer-Urteil 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.3). Zudem hat es bei seiner Prüfung die Gemeindeautonomie zu
respektieren (Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]). Ihm kommt in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz nicht
die Rolle einer Oberplanungsbehörde zu. Es hat namentlich den
Gestaltungsbereich zu beachten, welchen den Planungsträgern durch Art. 2
Abs. 3 RPG zuerkannt wird. In diesem Sinne hat es sich in Bezug auf die
Überprüfung einer Nutzungsplanung Zurückhaltung aufzuerlegen.
2.
2.1
Indem die Beschwerdeführer vorbringen, die
angefochtenen Entscheide der Beschwerdegegner seien ungenügend begründet,
weil einzelne der anzuwendenden Kriterien für die Beurteilung der Rückzonung
der streitbetroffenen Gebiete nicht oder nur ungenügend Eingang gefunden
hätten, machen sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend.
2.2
Gemäss Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen
Teilgehalte sind das Anhörungsrecht der von einer Verfügung betroffenen
Person vor deren Erlass, das Mitwirkungsrecht der Parteien bei der
Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Vertretung oder
Verbeiständung in einem Verfahren sowie der Anspruch auf die Begründung von
Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.2).
Die Pflicht zur genügenden Begründung eines Entscheids ergibt sich dabei
einerseits aus Art. 74 Abs. 1 lit. d VRG, anderseits aus dem
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Die Begründung von Verfügungen muss so abgefasst sein, dass sich
die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die
Verfügung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt (BGE 150 II 48 E. 2.2, 148 III 30
E. 3.1).
2.3
Den vorliegend angefochtenen Entscheiden
können die Beschwerdeführer ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Rückzonung
der streitbetroffenen Teilflächen ihrer Parz.-Nrn. 01 f., Grundbuch
[...], als rechtmässig erachtet wurde. Daran ändert die Rüge der
Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegner falsche Beurteilungskriterien
verwendet hätten (vgl. hierzu nachstehende E. II/5.3), nichts.
Vielmehr ist massgebend, dass die angefochtenen Entscheide die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen
sich der Beschwerdegegner 2 hat leiten lassen. Mit diesen setzen
sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift denn auch vertieft
auseinander. Folglich konnten sie ihre Verteidigungsrechte rechtsgenüglich
wahrnehmen, womit im Ergebnis keine Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des rechtlichen Gehörs festzustellen ist.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf
den Standpunkt, die Wachstumsprognosen gemäss kantonalem Richtplan (KRIP)
würden einem Blick auf die Realität nicht standhalten. So sei die Bevölkerung
im Kanton Glarus in den Jahren 2020 bis 2023 bzw. innerhalb von vier
Jahren um 1'466 Personen angestiegen, womit fast ein Viertel der
prognostizierten Bevölkerungsentwicklung bereits stattgefunden habe.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, die
Siedlungsentwicklung nach innen sei ein Hauptanliegen des
Raumplanungsgesetzes. Die Bauzonen würden den aktuellen Bedarf bei weitem
übersteigen. Aktuell seien 4'800 Einwohnergleichwerte möglich. Gefordert
seien jedoch lediglich 3'200, wobei nicht einmal berücksichtigt sei, dass die
Siedlungsentwicklung nach innen weitere Reserven schaffe. Um der Pflicht zur
Redimensionierung der Bauzonen nachzukommen, würden sich für die Rückzonung
insbesondere grössere, unüberbaute und nicht erschlossene Parzellen am
Siedlungsrand eignen. Weniger in Frage kämen demgegenüber Gebiete im
Siedlungsgebiet, welche von überbauten Bauzonen um- und erschlossen seien.
Gemäss dem KRIP habe sie sich bei der Redimensionierung auf das Szenario hoch
zu stützen.
3.1.3
Der Beschwerdegegner 2 führt aus, es habe
auf das hohe Szenario gemäss KRIP abgestellt werden dürfen. Die Korrektheit
der Zahlen und Daten sei dabei rechtsgenüglich überprüft worden, wobei die
Beschwerdegegnerin 1 nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 f.
RPG sowie des KRIP verpflichtet gewesen sei, eine entsprechende Rückzonungsstrategie
zu verfolgen. Mit der verfügten Rückzonung sei sie diesen Vorgaben
nachgekommen. Sie habe sich dabei auf korrekt ermittelte Annahmen sowie
Grundlagen gestützt und das ihr zustehende Planungsermessen pflichtgemäss
ausgeübt.
3.2
3.2.1
Der Richtplan legt im Bereich Siedlung
insbesondere fest, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie
im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt
wird (Art. 8a Abs. 1 RPG; vgl. hierzu auch Pierre Tschannen, in Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,
Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 8a RPG
N. 7 ff.). Die örtlich differenzierte Zuweisung von
Siedlungsflächen bildet ein wirksames Mittel, die künftige Siedlungstätigkeit
gezielt zu fördern, zu kanalisieren, wo nötig auch zu bremsen oder zu
unterbinden. Der Kanton hat sich mit anderen Worten um die räumliche
Steuerung der Siedlungsentwicklung zu bemühen. Hierbei verfügt er im Rahmen
seiner Raumentwicklungsstrategie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum
(vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 236 vom
26.
Juli 2022 E. 6.3.1).
3.2.2
Die Bauzonen sind nach Art. 15 RPG so
festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen
(Abs. 1). Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Abs. 2).
Wie der Bedarf errechnet wird, lässt das Gesetz indes offen. Gemäss dem
Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 RPG geht es um einen voraussichtlichen
Bedarf. Es handelt sich daher nicht um eine mathematisch exakte Berechnung,
sondern um eine Prognose (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 15 RPG N. 47). Gemäss Art. 5a der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) bestimmt der Kanton im
Richtplan ergänzend zu den Festlegungen nach Art. 8a Abs. 1 RPG,
von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten er zur
Ermittlung seines Bauzonenbedarfs ausgeht (Abs. 1). Wachstumsannahmen
über dem mittleren Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) für die
Bevölkerungsentwicklung sind für die Bestimmung der im Kanton insgesamt
benötigten Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe
Szenario des BFS nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so
sind sie nur zu berücksichtigen, soweit die reale Entwicklung sie bestätigt
hat (Abs. 2 lit. a) oder sie die Beschäftigten betreffen und der
Kanton im Richtplan nachweist, dass seine Annahmen plausibler sind als
diejenigen der BFS-Szenarien für das Wachstum der Wohnbevölkerung
(Abs. 2 lit. b). Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die
nötig sind, um die Grösse und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und
die notwendigen Massnahmen zu treffen (Abs. 3 lit. a); die
bestehenden und neu geschaffenen Bauzonen bodensparend und effizient zu
bebauen und zu verdichten (Abs. 3 lit. b); die für Rückzonungen
vorgesehenen Flächen planungsrechtlich zu sichern (Abs. 3 lit. c)
und zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre nach Festlegung der planungsrechtlichen
Massnahmen, zum Mittel der Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige
Gemeinde bis dahin keinen Beschluss zur Umsetzung gefasst hat (Abs. 3
lit. d). Kantone mit zu grossen Bauzonen zeigen zusätzlich, mit welchen
Massnahmen und innerhalb welcher Frist sie die Anforderungen nach
Art. 15 RPG erfüllen werden. Sind die Bauzonen deutlich zu gross, so
macht der Kanton die notwendigen Vorgaben, um die Bauzonen insgesamt zu
verkleinern (Abs. 4). Die pro Einwohnerin und Einwohner und pro
Beschäftigten-Vollzeitäquivalent beanspruchte Bauzonenfläche, die sich ein
Kanton bei der Beurteilung seiner Wohn‑, Misch- und Zentrumszonen nach
Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG höchstens anrechnen lassen darf,
entspricht dem für die Gemeinden des Kantons ermittelten Werts. Ist der Wert
für eine Gemeinde höher als derjenige, welcher die Hälfte der vergleichbaren
Gebietseinheiten erreicht, so darf nur dieser tiefere Wert angerechnet werden
(Art. 30a Abs. 1 RPV).
3.2.3
Gemäss Art. 15 und Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG
berechnet der Kanton Glarus mittels Vorgaben der Technischen Richtlinien
Bauzonen (TRB) die Kapazität und die Auslastung seiner Bauzonen im Hinblick
auf den Bauzonenbedarf für die nächsten 15 Jahre und stellt die korrekte
Bauzonendimensionierung mit entsprechenden Vorgaben im Richtplan sicher. Für
die Beurteilung der entsprechenden Richtplaninhalte durch den Bund im Rahmen
der Prüfung und Genehmigung sind die Vorgaben des RPG und der RPV sowie der
TRB und der Ergänzung des Leitfadens Richtplanung massgebend (vgl. Prüfungsbericht
des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] vom 10. November 2021
S. 19 [abrufbar unter: https://www.are.admin.ch]). Als
richtungsweisende Festlegung hält der KRIP2018 (Stand 17. August 2022)
in R-B4 dabei fest, dass sich die Siedlungen im Kanton Glarus grundsätzlich
nach innen entwickeln. Die landwirtschaftlichen und ökologisch wertvollen
Flächen werden geschont und der Boden haushälterisch genutzt. Die Entwicklung
von Gebieten mit guter Erschliessung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) ist zwar
grundsätzlich prioritär. Eine weitere Ausdehnung des Siedlungsgebiets ist
aber zu vermeiden. Für die Bemessung des Siedlungsgebiets gemäss Richtplan
(Planungshorizont 2045) und der Bauzonen (Planungshorizont 2035) stützen sich
der Kanton und die Gemeinden auf das Bevölkerungsszenario "hoch"
gemäss BFS. Das Siedlungsgebiet umfasst dabei 1'575 ha (Festsetzung) und
wird in der Richtplankarte (Zwischenergebnis) ausgewiesen, mit dem Ziel, den
Gesamtumfang des Siedlungsgebiets mindestens um 30 ha zu reduzieren. Die
Siedlungsentwicklung findet innerhalb des Siedlungsgebiets statt. Bei den
Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet mit Koordinationsstand
"Zwischenergebnis" kann das Siedlungsgebiet räumlich abweichend von
der Richtplankarte festgelegt werden. Dies, wenn die neue Lage mindestens
eine gleichwertige Siedlungsentwicklung gewährt. Das Siedlungsgebiet kann
dabei insgesamt aber nicht vergrössert werden (vgl. KRIP2018 S3-B/1).
3.3
3.3.1
Wie bereits dargelegt, richtet der Kanton
Glarus seine Planungen auf das Szenario hoch des Bundes aus. Das im KRIP2018
festgesetzte Siedlungsgebiet umfasst dabei eine Fläche von insgesamt
1'575 ha. Dieser Gesamtumfang ist um mindestens 30 ha zu reduzieren
(KRIP2018 S3-B/1). Das Siedlungsgebiet umfasst den gewachsenen Siedlungskörper
mit den überbauten und den nicht überbauten Bauzonen, die innerhalb des
Siedlungskörpers von Bauzonen umschlossenen Grün- und Freiflächen, die
Flächen für Verkehrsanlagen sowie die Flächen für Bauzonenerweiterungen
(KRIP2018 S3-A). Im KRIP2018 wird weiter festgehalten, dass die Bevölkerung
im Kanton Glarus gemäss BFS-Szenario hoch um 4'840 Einwohner bis 2035
bzw. 6'110 Einwohner bis 2045 zunehmen wird (vgl. S4). In Bezug auf
die Gemeinde Glarus Nord beträgt das erwartete Bevölkerungswachstum bis 2035
+14.9 % und 3'480 Einwohner bis 2045. Diese Wachstumsannahmen sind
richtungsweisend (vgl. S4.1-B/1).
3.3.2
Die vorgenannten Daten und Annahmen
(vgl. vorstehende E. II/3.3.1) werden von den Beschwerdeführern
weder substantiiert bestritten noch sind Hinweise erkennbar, welche
berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gestützt darauf vorgenommenen
Berechnung der Beschwerdegegnerin 1 begründen könnten (vgl. den
Richtplantext zum Gemeinderichtplan (GRIP) vom 2. Oktober 2014). Zwar
ist mit Blick auf die Rüge der Beschwerdeführer festzustellen, dass die
ständige Wohnbevölkerung im Kanton Glarus seit Dezember 2017 bis Dezember
2024.
von 40'349 auf 42'371 Bewohner angestiegen ist, was einem Wachstum von
2'022 Personen entspricht (Daten abrufbar unter: https://www.pxweb-admin-a.bfs.admin.ch
[zuletzt besucht am 28. August 2025]). Dies ist indessen dahingehend zu
relativieren, dass die jährlichen Wachstumszahlen zwischen 54 und 585
Personen einerseits relativ stark variieren. Andererseits entsprechen sie
einem jährlichen Durchschnitt von (gerundet) 289 Personen, wobei das
BFS-Szenario hoch während der Nutzungsplanperiode bis ins Jahr 2035, welches
im Übrigen für die vorliegend zu beurteilende Nutzungsplanung
bzw. hinsichtlich des Baulandbedarfs für 15 Jahre gemäss Art. 15
Abs. 1 RPG massgebend ist, von einer durchschnittlich ansteigenden
Wohnbevölkerung pro Jahr von über 300 Personen im Kanton Glarus ausgeht
(Wachstum von 40'990 auf 45'830 Personen in den Jahren 2020 bis 2025
[KRIP2018 S4]). Entsprechend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin 1 bei ihren Berechnungen auf die im KRIP2018
enthaltenen Daten und Zahlen abgestellt und die vorgenannten Schwankungen im
Rahmen ihrer Rückzonungsstrategie berücksichtigt hat, indem sie ihren
Berechnungen das hohe Szenario des BFS gemäss KRIP2018 zugrunde legte. Dies
nicht zuletzt deshalb, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Wohnbevölkerung
– wie beispielsweise im Jahr 2023 – künftig überdurchschnittlich wächst
bzw. das Jahr 2023 wohl eher als Ausreisser zu taxieren ist und die
hierfür verantwortlichen Gründe als ausserordentlich einzustufen sind, was
die Wachstumszahlen der übrigen Jahre, welche ähnlich hoch sind, nahelegen.
Vor diesem Hintergrund bleibt zu erwähnen, dass selbst in der aktuellen
Revision des Richtplans keine Anpassung dieser Werte vorgesehen ist
(vgl. hierzu S4.1 im Richtplantext vom 17. April 2025 betreffend
die geplanten Richtplananpassungen [abrufbar unter: https://www.gl.ch/public,
zuletzt besucht am 28. August 2025]), was ebenfalls darauf hindeutet,
dass die Voraussetzungen für ein Überschreiten des hohen Szenarios im Sinne
von Art. 5a Abs. 2 RPV nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen
auch den aktuellen Bericht zur räumlichen Entwicklung der Kantone der
gemeinsamen Raumbeobachtung SG AR AI GL vom September 2024 [abrufbar unter:
www.gl.ch]).
3.3.3
Lediglich der Vollständigkeit halber
anzumerken ist, dass selbst die tatsächliche Wachstumsprognose und allenfalls
erhöhte Bevölkerungsentwicklung einer einzelnen Gemeinde, welche gegenüber
der Prognose gemäss KRIP2018 erhöht ausfallen kann, nicht ohne Weiteres
Anlass zur Relativierung der Zielvorgaben des Richtplans gibt, da ansonsten
die vom Kanton im KRIP2018 festgehaltene längerfristige Entwicklungsstrategie
unterlaufen würde. Die Zielvorgaben des KRIP2018 anhand der
Bevölkerungswachstumsprognosen wirken sich zwar auf die Grösse der Bauzonen
einer Gemeinde aus, verhindern aber nicht ein allfällig höheres
Bevölkerungswachstum innerhalb der Bauzonen auf dem Weg der inneren
Verdichtung. In grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten ist zudem, dass Bund
und Kantone bezüglich der Entwicklungsvorstellungen im Zusammenhang mit der
Dimension der Bauzonen eine längerfristige Perspektive verfolgen. So verlangt
denn auch das Gesetz, die Bauzonengrösse am Bedarf der nächsten 15 Jahre
auszurichten. Dies ist mit so vielen Unwägbarkeiten verbunden, dass es sich
zwangsläufig nur um eine Schätzung handeln kann. Diese Unsicherheit spiegelt
sich in der Breite der Annahmen, welche die Kantone treffen können, und in
den für sie insgesamt vorteilhaften Grenzen der Vorgaben des Bundes. Sind die
Annahmen einmal getroffen, so ist der nächste Schritt eine eigentliche
Berechnung, auch wenn sie im Bewusstsein erfolgt, dass die Annahmen einem
erheblichen Wandel unterworfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 7H 21 236 vom 26. Juli 2022
E. 6.3.6 f.). Vor diesem Hintergrund führt damit selbst eine
isolierte Betrachtung der teilweise jährlich höher ausgefallenen
Wachstumszahlen der Gemeinde Glarus Nord gegenüber den prognostizierten
Werten gemäss KRIP2018 nicht dazu, dass vom hohen Szenario gemäss KRIP2018
abzuweichen ist.
3.3.4
Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer mit
ihrer Rüge, wonach die realen Entwicklungen zeigten, dass das angenommene
Wachstumsszenario gemäss KRIP2018 bereits jetzt übertroffen werde, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Die von der Beschwerdegegnerin 1 errechnete
Reduktion ihrer Bauzonen, wozu sie mit Blick auf die bundesrechtlichen
Bestimmungen und die kantonale sowie kommunale Richtplanung verpflichtet ist,
ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die
ZkbN, in welche die Teilflächen der streitbetroffenen Parzellen umgeteilt
worden seien, habe keine rechtliche Grundlage. Art. 19 Abs. 1 RBG
sei nicht einschlägig, da diese Bestimmung lediglich Bauzonen betreffe. Die
ZkbN habe aber keinen baulichen Nutzungszweck, da ein solcher allenfalls nur
möglich sei. Sodann enthalte Art. 19 Abs. 2 lit. b RBG zwar
keinen abschliessenden Katalog. Dies bedeute allerdings nicht, dass beliebige
Zonen möglich seien. Darüber hinaus sei mit dieser Zone keine sonstige
bestimmte Nutzung verbunden und eine solche werde auch später nicht
zugelassen. Die Zone sei im Ergebnis somit unzweckmässig. Schliesslich sei
unklar, inwieweit allfällige landwirtschaftliche Nutzungen auf den
Parz.-Nrn. 01 f., Grundbuch [...], überhaupt zulässig seien, wobei
beispielsweise auf die Nutzung im Sinne einer Schweinemast hinzuweisen sei.
4.1.2
Der Beschwerdegegner 2 ist der Auffassung,
die Bildung der ZkbN sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 RBG zulässig.
Einzige Schranke bilde der raumplanerische Trennungsgrundsatz, wonach
zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zu unterscheiden sei. Dieser werde
eingehalten, wobei übersehen worden sei, dass sich die streitbetroffenen
Teilflächen auch für eine landwirtschaftliche Nutzung eigneten. Bauten
ausserhalb der Bauzonen seien indessen weiterhin zulässig und mittels einer
Ausnahmebewilligung bewilligungsfähig.
4.2
4.2.1
Art. 18 RPG erlaubt es den Kantonen, die
bundesrechtlichen Grundtypen (Bauzone, Landwirtschaftszone und Schutzzone) zu
unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen. Allerdings dürfen sie die
in Art. 15 ff. RPG geschaffene Ordnung nicht unterlaufen und müssen
insbesondere die für das Raumplanungsrecht fundamentale Unterscheidung
zwischen Bau- und Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) einhalten. Die weiteren
Nutzungszonen sind daher entweder der Kategorie Bauzonen oder der Kategorie
Nichtbauzonen zuzuordnen. Was zur Bauzone zu rechnen ist, wird in
Art. 15 RPG abschliessend festgelegt. Lässt die Hauptbestimmung einer
Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche weder mit bodenerhaltenden
Nutzungen (insbesondere landwirtschaftlich) verbunden noch auf einen ganz
bestimmten Standort angewiesen sind, so liegt von Bundesrechts wegen eine
Bauzone vor, für welche die Voraussetzungen gemäss Art. 15 f. RPG
gelten. Andernfalls ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren, auch
wenn gewisse standortspezifische Vorhaben zugelassen werden (vgl. zum
Ganzen: BGE 145 II 83 E. 4.1, 143 II 588
E. 2.5.1 f., je mit Hinweisen).
4.2.2
Im kantonalen Recht ist die Zonenplanung in
Art. 19 f. RBG geregelt. Die darin enthaltene Hauptaufgabe ist die
Ausscheidung von Bau- und Nichtbaugebiet. Hierfür stehen verschiedene
Nutzungszonen zur Verfügung, deren Aufzählung im Gesetz wegen der Wahrung der
Vielfalt und der Flexibilität nicht abschliessend ist (vgl. Memorial für
die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2010 S. 147 f.). In
Art. 19 Abs. 2 RBG werden dabei mögliche Nutzungszonen für
Baugebiete (lit. a) und Nichtbaugebiete (lit. b) bezeichnet.
Gebiete, für die eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird
(Art. 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 RBG), gehören zum
Nichtbaugebiet (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus
2017.
S. 106). Gemäss Art. 23 der Bauverordnung vom 23. Februar
2011.
(BauV) umfasst das übrige
Gebiet das unproduktive Land sowie Restflächen, für die keine andere Nutzung
in Frage kommt sowie Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in
denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird (Abs. 1). Die Zulässigkeit
von Bauten und Anlagen richtet sich dabei nach dem Bundesrecht für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Abs. 2).
4.3
Im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom […]
hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, sie könne zur planerischen Regelung
des Missverhältnisses zwischen Angebot und Bedarf an Wohn-, Misch- und
Kernzonen sogenannte Zonen für künftige bauliche Nutzung, eigentliche
Reservebaugebiete, vorschlagen. Ziel dieser Massnahme sei dabei eine
etappenweise, nach zweckmässigen siedlungsbaulichen Massstäben orientierte
Bebauung der freien Bauzonen zu erzielen. Entsprechend handelt es sich bei
der ZkbN offensichtlich um eine sogenannte Reservezone, welche jene Flächen
erfasst, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte
Nutzung erst später zugelassen wird (vgl. hierzu Michael Steiner/Thomas
Wipf, in Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.],
Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 7. A., Wädenswil 2024,
S. 186; vgl. auch Aemisegger/Kissling, Art. 15 RPG
N. 64). Hierfür besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in
Art. 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 RBG i.V.m. Art. 23
BauV eine rechtliche Grundlage, wobei eine Nutzung auf der streitbetroffenen
Fläche nicht vorausgesetzt wird. Insofern zielen die Vorbringen der
Beschwerdeführer betreffend die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen einer
Schweinemast ins Leere. Hinzuweisen bleibt lediglich darauf, dass auch
weitere Kantone eine entsprechende Reservezone kennen, wobei exemplarisch auf
die Kantone Luzern, Solothurn, Zürich und Basel-Land hinzuweisen ist
(vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 18 RPG N. 35). Dies
spricht ebenfalls für die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Zone,
womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdeführer rügen ferner, die
Beschwerdegegner seien bei ihrer Beurteilung in unzulässiger Weise von den
bundesrechtlichen und im Richtplan enthaltenen Kriterien betreffend die
Zulässigkeit einer Rückzonung abgewichen, wobei folgende Kriterien zu
beurteilen gewesen wären: Erschliessung, Zentralität, Erreichbarkeit,
Nachfrage, Eignung der Überbauung, Möglichkeit der Erschliessung und
Überbauung innert 15 Jahren, keine Zerstückelung von Kulturland,
Sicherstellung der rechtlichen Verfügbarkeit sowie Umsetzung der
Richtplanvorgaben. Die Anwendung dieser Kriterien lasse einzig den Schluss
zu, dass die Rückzonungen der streitbetroffenen Parzellen weder recht- noch
verhältnismässig seien. Die Parzellen seien für den privaten Verkehr
erschlossen und würden eine herausragende Verbindung mit dem ÖV aufweisen,
wobei für das Erfüllen der Kriterien weder massgebend sei, dass noch keine
Feinerschliessung bestehe noch eine Baulücke zu verneinen sei. Des Weiteren
werde von den Beschwerdegegnern das Vorliegen einer Zentralität nicht in
Abrede gestellt. Darüber hinaus bestehe offensichtlich eine hohe Nachfrage
nach Wohnraum. Diesbezüglich sei denn auch illusorisch, dass eine konsequente
Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven zur Deckung des erwarteten Bedarfs
ausreiche. Vielmehr könnten sie, die Beschwerdeführer, den ausgewiesenen
Bedarf viel rascher abdecken, was nicht zuletzt der Überbauungsplan C.______
illustriere. Sodann sei ohne Weiteres von der Eignung zur Überbauung
auszugehen und es resultiere hieraus keine Zerstückelung von Kulturland.
Ferner sei die rechtliche Verfügbarkeit sichergestellt und die Vorgaben des
KRIP würden eingehalten. Vor diesem Hintergrund sei zu erwähnen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 die Nichterreichung der Zielwerte gemäss KRIP ohne
Weiteres hätte begründen können. Darüber hinaus würden die Grundstücke gemäss
Richtplanung in einem Entwicklungsschwerpunkt mit konkreten Handlungsanweisungen
liegen. Durch die vorliegend angefochtene Rückzonung werde der Förderung des
strategischen Entwicklungsschwerpunkts in unangemessener Weise
entgegengewirkt, indem die Bebauung zeitlich verzögert werde. Diese
Verzögerung hätte letztlich auch in die Interessenabwägung miteinfliessen
müssen, was nicht geschehen sei. Insgesamt spreche somit kein einziges
bundesrechtliches oder richtplanerisches Kriterium für eine Rückzonung. Nur
weil die streitbetroffenen Grundstücke weitgehend im nicht überbauten Gebiet
liegen würden, bedeute nicht, dass damit eine Rückzonung begründet sei. Zwar
sei es vertretbar, die angrenzende Schule D.______ zumindest aktuell als
Satellit zu qualifizieren. Letztere werde aber ausgebaut und habe den
dortigen Standort denn auch wegen der hervorragenden Lage, welche sich durch
eine gute ÖV-Anbindung und entsprechend als ideale Lage für Pendler
auszeichne. Folglich sei nicht einzusehen, weshalb die gute Lage der Schule
D.______ nicht auch für den Bau von Wohneinheiten Geltung habe. Weiter sei die
von den Beschwerdegegnern vorgebrachte fehlende Baureife kein zulässiges
Kriterium für die Beurteilung der Rückzonung. Die von der
Beschwerdegegnerin 1 angestrebte Siedlungsentwicklung wirke sodann
vorgeschoben und widerspreche dem Umstand, dass die Parzellen in einem
Entwicklungsschwerpunkt liegen würden, was selbst die Gestaltungskommission
bestätigt habe, indem es das gesamte Areal von grösster Bedeutung für die
Gemeinde Glarus Nord qualifiziert habe. Schliesslich sei das Vorbringen,
wonach kein Bedarf bei konsequenter innerer Mobilisierung der
Nutzungsreserven bestehe, ebenso kein zulässiges Kriterium, wie die
Eindämmung einer weiteren Zersiedelung, die landwirtschaftliche Eignung der
streitbetroffenen Parzellen, die Möglichkeit der Bildung eines Etappierungsgebiets,
die Übereinstimmung mit den Schutzzielen des ISOS oder die Erhaltung des
Landschaftsbilds, wobei dies angesichts der fünfgeschossigen Gebäude in der
Nachbarschaft und der Querung der Autobahn A3 ohnehin fehlgehe. Im Übrigen
habe keine oder nur eine teilweise Interessenabwägung stattgefunden, was
ungenügend sei. Zudem habe keine Suche nach Alternativen stattgefunden, was
mit Blick auf die Lage in einem Entwicklungsschwerpunkt nicht angehen könne.
Vielmehr ergebe eine Abwägung sämtlicher Interessen, dass keine Rückzonung
angezeigt sei.
5.1.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, es sei
irrelevant, ob die korrekten Kriterien betreffend Rückzonung herangezogen
worden seien. Wie der Beschwerdegegner 2 nämlich richtigerweise
festgehalten habe, hätten selbst die Kriterien gemäss Art. 15
Abs. 4 RPG zu keinem anderen Ergebnis geführt. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer seien die streitbetroffenen Parzellen nämlich nicht
hinreichend erschlossen, woran der von ihnen in Auftrag gegebene Masterplan
nichts ändere, da dieser keine genügende Erschliessung sicherstelle. Des
Weiteren sei unbestritten, dass die Anbindung an den ÖV sehr gut sei. Dies
könne aber nicht alleiniges, ausschlaggebendes Kriterium sein. Sodann seien
die Grundstücke bereits im GRIP dem Etappierungsgebiet zugewiesen worden, was
letztlich durch die vorliegend angefochtene Rückzonung in die ZkbN bekräftigt
worden sei. Darüber hinaus könnten und müssten nicht sämtliche im KRIP und im
GRIP enthaltenen Gebiete der Bauzone zugewiesen werden, zumal sie, die
Beschwerdegegnerin 1, berechtigt gewesen sei, das Siedlungsgebiet
abweichend von der Richtplankarte zu definieren. Dies sei denn auch notwendig
gewesen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der zeitliche
Nutzungsplanungshorizont gegenüber dem Richtplanhorizont viel kürzer sei.
Ferner seien die streitbetroffenen Parzellen im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im weitgehend überbauten Gebiet
gelegen und es bestehe keine Baulücke. Vielmehr seien die Grundstücke am
Siedlungsrand bzw. ausserhalb des Siedlungskörpers und bildeten eine
grosse zusammenhängende, frei von Überbauungen wahrnehmbare
Landschaftskammer, welche sich für die Rückzonung eigneten, wozu sie, die
Beschwerdegegnerin 1, im Übrigen verpflichtet sei. Darüber hinaus habe
sie sich auf den Masterplan der Beschwerdeführer gestützt, welcher darauf
hinweise, dass prioritär das Zentrum um die historischen Fabrikbauten
gestärkt werden solle. Die vorliegend streitbetroffene Rückzonung führe aber
genau zu dieser Prioritätenordnung. Schliesslich stellten die
streitbetroffenen Parzellen wichtige Baulandreserven und Entwicklungsgebiete
dar, wobei sie einer künftigen Umzonung ohne Weiteres zugänglich seien,
sofern ein Bedarf ausgewiesen sei. Insgesamt erweise sich die richtplankonforme
Rückzonung damit als rechtmässig und die Interessenabwägung sei korrekt
erfolgt.
5.1.3
Der Beschwerdegegner 2 vertritt ebenfalls
die Auffassung, dass es sich bei den streitbetroffenen Parzellen nicht um
eine Baulücke handle. Entsprechend habe deren Feinerschliessung nicht geprüft
werden müssen bzw. habe offengelassen werden können, wobei die
Beschwerdeführer verkennen würden, dass selbst erschlossene und überbaute
Grundstücke keine Gewähr für einen Verbleib in der Bauzone bieten würden. Sodann
sei das Vorbringen, wonach eine viel höhere Nachfrage nach Wohnraum bestehen
würde, rein spekulativ und widerspreche dem raumplanerischen Auftrag der
Beschwerdegegnerin 1 zur Reduktion ihrer Bauzone gemäss dem KRIP. Ferner
würden die zur Diskussion stehenden Grundstücke der Beschwerdeführer gemäss
Konzeptplan des GRIP ausserhalb jeglichen strategischen Gebietsbereichs
liegen. Vor diesem Hintergrund bestehe aber selbst bei Liegenschaften
innerhalb des richtplanerischen Siedlungsgebiets kein Rechtsanspruch auf
einen Verbleib in der Bauzone oder auf eine Einzonung, sofern die
Bauzonierung gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG nicht rechtmässig sei und
den Planungszielen gemäss Art. 1 und Art. 3 RPG entgegenstehe.
Insofern sei die streitbetroffene Zuweisung der beiden Gebiete zur ZkbN
vertretbar und nicht zu beanstanden. Des Weiteren seien die von ihr und der
Beschwerdegegnerin 1 angewendeten Kriterien zulässig, was auch für die
Begründung der streitbetroffenen Zone gelte. Zwar treffe es zu, dass die Lage
verkehrstechnisch sehr gut gelegen sei. Dieser Umstand sei aber angemessen in
die Beurteilung miteingeflossen. Schliesslich sei die Interessenabwägung
insgesamt korrekt erfolgt. Dabei sei das kantonal wichtige Interesse an der
Belassung des Ortsbilds gemäss ISOS zu Recht berücksichtigt worden und sei
durch die streitbetroffene Zonierung bestmöglich umgesetzt worden, indem
dadurch die Entwicklung des Gebiets zeitlich gesteuert werden könne. Hinzu
komme, dass das Interesse an einer Redimensionierung ein wesentliches
öffentliches Interesse darstelle, welches das Interesse der Beschwerdeführer
klar überwiege. Im Übrigen bestehe mit Ausnahme der Parz.-Nr. 01,
Grundbuch [...], eine Überbauungsplanpflicht, weshalb die Parz.-Nrn. 02 f.,
Grundbuch [...], als noch nicht baureif zu gelten hätten. Betreffend
Erschliessung, handle es sich bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten
Überbauungsplan lediglich um einen Entwurf, weshalb er diesbezüglich noch
keine abschliessende Beurteilung zulasse. Insgesamt könnten die
Beschwerdeführer weder aus dem Überbauungsplan C.______ noch dem
Initialprojekt E.______ eine problemlose Erschliessung und Überbaubarkeit
ableiten.
5.2
5.2.1
Art. 15 RPG gibt den Planungsträgern die für
die Ausscheidung von Bauzonen massgebenden Kriterien vor, welche sowohl für
das Gebiet, in welchem sich eine Parzelle befindet, als auch für diese selbst
erfüllt sein müssen. Diese gesamtheitliche Betrachtungsweise relativiert im
Bereich der Raumplanung den allgemeinen Verfassungsgrundsatz der
Gleichbehandlung der Grundeigentümer. Daher gibt es grundsätzlich keinen
Anspruch auf Zuweisung von Land in eine Bauzone. Art. 15 RPG gehört
dabei zu den Kernelementen für die Trennung von Bau- sowie Nichtbaugebiet und
beschränkt die Ausdehnung der Bauzonen. So sind beispielsweise überdimensionierte
Bauzonen zu reduzieren und die inneren Nutzungsreserven konsequent zu
mobilisieren (vgl. auch Art. 5a Abs. 3 lit. b RPV). Die
Kriterien von Art. 15 RPG müssen schliesslich immer insbesondere anhand
der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und Art. 3
RPG sowie des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden
(BGE 140 II 25 E. 4.3; vgl. zum Ganzen:
Aemisegger/Kissling, Art. 15 RPG N. 4 f.).
5.2.2
Art. 15 RPG bezweckt im Kern die Begrenzung
des Siedlungswachstums nach aussen. Die Bauzonen haben zwingend dem
voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren zu entsprechen (Abs. 1),
wobei eine Pflicht zur Redimensionierung übergrosser Bauzonen besteht
(Abs. 2). Die Behörden sind verpflichtet, Lage und Grösse der Bauzonen
über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen. Hierbei sind die Ziele und
Grundsätze der Raumplanung zu befolgen und es besteht das Gebot der
umfassenden Interessenabwägung (Abs. 3). Art. 15 Abs. 4 RPG
befasst sich sodann mit den Anforderungen von Neueinzonungen. Die darin
enthaltenen Voraussetzungen (lit. a - e) müssen kumulativ
erfüllt sein, damit neu Land einer Bauzone zugewiesen werden kann.
5.3
5.3.1
Wie bereits dargelegt, ist die
Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, ihre Bauzonen gemäss den Vorgaben des
RPG und der kantonalen Richtplanung zu redimensionieren. Ziel ist es, die
Bauzonengrösse dem effektiven Bedarf für die nächsten 15 Jahre (Art. 15
Abs. 1 RPG) anzupassen. Entsprechend dürfen die Bauzonen nur so gross
sein, wie es dem prognostizierten Wohn- und Arbeitsflächenbedarf entspricht.
Auf Gemeindeebene muss eine Auslastung der Bauzonen von mindestens 95 %
erreicht werden. Dem kam die Beschwerdegegnerin 1 nach, indem sie die
Bauzonen auf das erforderliche Mass und mit Blick auf den Planungshorizont zu
reduzieren beabsichtigt. Der voraussichtliche Bedarf an Bauzonen wurde dabei
richtplankonform festgelegt und die diesbezüglichen Berechnungen der
Beschwerdegegnerin 1 sind weder zu beanstanden noch muten sie fehlerhaft
oder missbräuchlich an. Zu Recht weist Letztere überdies darauf hin, dass der
Bedarf mit der errechneten Fläche voraussichtlich abgedeckt werden kann, was
unter Berücksichtigung der inneren sowie äusseren Nutzungsreserven und der
demographischen sowie wirtschaftlichen Gemeindeentwicklung zu sehen ist (vgl. hierzu
BGE 136 II 204 E. 6.2.2). Daraus folgt, dass die
Rückzonungen der streitbetroffenen Grundstücksteile im Lichte von
Art. 15 Abs. 1 RPG nicht zu beanstanden sind. Gleiches hat sodann
auch mit Blick auf Art. 15 Abs. 2 RPG zu gelten. Überdimensionierte
Bauzonen in einem Kanton bestehen nämlich dann, wenn die in 15 Jahren zu
erwartende Auslastung der gesamtkantonalen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
unter 100 % liegt. Dies ist im Kanton Glarus bei einer vom Bund
errechneten Auslastung von 99 % der Fall (vgl. KRIP2018 S4.1-A),
wobei die Gemeinde Glarus Nord mit der anvisierten Reduktion eine
Soll-Auslastung von 96,6 % erreicht. Vor diesem Hintergrund und der im
KRIP2018 enthaltenen richtungsweisenden Festlegung, wonach die notwendigen
Auszonungen bis zu einer Auslastung von mindestens 95 % vorzunehmen
seien, ist somit offensichtlich von überdimensionierten Bauzonen und einer
entsprechenden bundesrechtlichen Reduktionsverpflichtung auszugehen, weshalb
die Zuweisung der streitbetroffenen Grundstücksteile in die Nichtbauzone auch
aus dieser Perspektive nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Ferner
erfolgte eine regionale Abstimmung gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG.
Einerseits wird in der kantonalen Richtplanung auf Grundlage der
Bevölkerungsentwicklung in den drei Gemeinden der Bauzonenbedarf als
richtungsweisende Festlegungen explizit statuiert (vgl. KRIP2018
S4.1-B/1). Andererseits wird auf kommunaler Ebene das unterschiedliche
Wachstum der einzelnen Ortsgemeinden im Hinblick auf die festzulegende Bauzonendimensionierung
berücksichtigt (vgl. den Richtplantext zum GRIP vom 2. Oktober
2014), was letztlich auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
stimmig ist.
5.3.2
Aufgrund des Dargelegten ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Umteilung der
streitbetroffenen Grundstücksteile in die ZkbN die
Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 - 3 RPG erfüllt.
Indessen sind dies nicht die einzig massgebenden Kriterien, da bei der
Beurteilung der Zonierung eine umfassende Abwägung sämtlicher Interessen zu
erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin 1 die Lage der Grundstücksteile, die Zuordnung
zum weitgehend unüberbauten Gebiet, die Angaben zur Baureife sowie die
angestrebte Siedlungsentwicklung berücksichtigt hat. Darüber hinaus ist es
aber auch angezeigt, die Kriterien gemäss Art. 15 Abs. 4 RPG
miteinzubeziehen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen. So ist
diese Bestimmung zwar auf Neueinzonungen zugeschnitten. Im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung bei sämtlichen Nutzungsplänen ist jedoch der gesamte
Art. 15 RPG bzw. sind neben den allgemeinen Anforderungen an die
Bauzonen (Abs. 1 - 3) auch die Voraussetzungen von Abs. 4
zu berücksichtigen, was entsprechend auch bei Umzonungen oder bei
Grundstücken, welche in der Bauzone bestätigt werden, Geltung hat
(vgl. BGer-Urteil 1C_134/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.2;
vgl. sinngemäss auch das Urteil des Kantonsgerichts Luzern
7H 21 236 vom 26. Juli 2022 E. 7.3; Aemisegger/Kissling,
Art. 15 RPG N. 88) und worauf letztlich (zumindest sinngemäss) auch
der KRIP2018 hindeutet (vgl. insbesondere S4.1-B/2 f.). Mit Blick darauf
ist schliesslich festzuhalten, dass es für das vorliegende Verfahren (anders
als in einem allfällig nachgelagerten Enteignungsverfahren) unerheblich ist,
ob die zur Diskussion stehende Zonierung der streitbetroffenen
Grundstücksteile als Nichteinzonung oder Rückzonung zu qualifizieren ist,
womit es mit der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführer an dieser Stelle
sein Bewenden hat.
5.4
5.4.1
Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG muss das
fragliche Land für die Überbauung rechtlich sowie tatsächlich geeignet sein.
In tatsächlicher Hinsicht sind dabei neben der tatsächlichen Bodenbeschaffung
auch die Bodenqualität und die Lage, in rechtlicher Hinsicht demgegenüber die
Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und Art. 3 RPG) sowie
diejenigen des weiteren positiven Rechts massgebend, wobei auch der Umstand,
dass das Grundstück allenfalls dem weitgehend überbauten Gebiet zuzuordnen
ist, miteinzubeziehen ist (Aemisegger/Kissling, Art. 15 RPG
N. 92 ff.).
5.4.2
Vorliegend steht ausser Frage, dass die
Bodenbeschaffung sowie -qualität der streitbetroffenen Grundstücksteile für
eine Überbauung geeignet sind. Alsdann weisen die Beschwerdegegner
richtigerweise darauf hin, dass die Grundstücksteile weder im weitgehend
überbauten Gebiet liegen noch eine eigentliche Baulücke im Sinne der
höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht
(vgl. BGE 132 II 218 E. 4), was von den
Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wird. Vielmehr ist im
vorliegenden Fall von einer peripheren Lage der Grundstücksteile auszugehen,
was mit Blick auf die Pflicht zur Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven
sowie die raumplanerische Pflicht zur Siedlungsentwicklung nach innen für die
Zulässigkeit der vorliegend angefochtenen Zonierung spricht (vgl. hierzu
BGE 140 II 25 E. 4.4). Dem stehen der von den
Beschwerdeführern in Auftrag gegebene Masterplan vom Dezember 2016, das
Initialprojekt E.______ vom 29. August 2024 und der Entwurf des
strategischen Überbauungsplans C.______ nicht entgegen. Einerseits kann
daraus nämlich kein Rechtsanspruch auf eine Zonierung im Baugebiet abgeleitet
werden. Andererseits kommt selbst einem Überbauungsplan (analog einer
Quartierplanänderung) weder im Hinblick auf die Überbaubarkeit einer Parzelle
noch auf die Dimensionierung des Baugebiets eine präjudizierende Wirkung zu
(BGer-Urteil 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.2). Vielmehr ergibt
sich aus der Nichtexistenz eines rechtskräftigen Überbauungsplans, dass bei
den streitbetroffenen Grundstücksteilen noch keine genügende Erschliessung
besteht und sie im Sinne von Art. 46 RBG im Ergebnis noch nicht als
baureif zu taxieren sind (vgl. hierzu auch BGer-Urteil 1C_317/2008 vom
14.
April 2009 E. 2.2.1). In diesem Lichte ist auch die frühere
Zuweisung der beiden Parzellen zur zweiten Erschliessungsetappe zu würdigen,
was ebenfalls darauf hindeutet, dass noch keine oder nicht sämtliche öffentlichen
Erschliessungsanlagen erstellt worden sind und für eine Umteilung in die
erste Erschliessungsetappe im Übrigen zunächst ein
Gemeindeversammlungsbeschluss notwendig gewesen wäre (vgl. Art. 15
Abs. 3 f. BO [...]). Dies
spricht letztlich ebenfalls gegen eine Bebauung der Grundstücksteile
innerhalb des Planungshorizonts. Diesbezüglich ist sodann aber auch
auf den Masterplan selbst hinzuweisen, wonach in einem ersten Schritt das
Zentrum um die historischen Fabrikbauten und hernach das Teilgebiet C.______
zu entwickeln ist. Überdies ging die Beschwerdegegnerin 1 für den
Entwicklungsschwerpunkt […] im Hinblick auf die Erschliessung offensichtlich
selbst von einem langfristigen Zeithorizont aus, obschon insgesamt nicht in
Abrede zu stellen ist, dass die Gebiete mittels öffentlichem Verkehr
hervorragend erschlossen sind. Nichtsdestotrotz lässt eine Gesamtbetrachtung
den berechtigten Schluss zu, dass selbst unter Berücksichtigung der
beschwerdeführerischen Vorbringen eine Bebauung innerhalb des
Planungshorizonts von 15 Jahren nicht ohne Weiteres dargetan ist
bzw. überwiegend wahrscheinlich erscheint. Soweit sich die
Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellen, die zur Diskussion
stehenden Grundstücksteile würden sich in einem Entwicklungsschwerpunkt befinden,
gilt alsdann festzuhalten, dass diese im GRIP lediglich als mögliche
Etappierungsgebiete bezeichnet werden, wobei sich der Entwicklungsschwerpunkt
auf das Zentrum um die historischen Fabrikbauten konzentriert, worauf im
Übrigen auch der Masterplan selbst hindeutet. Während
Entwicklungsschwerpunkte Gebiete kennzeichnen, deren künftige Nutzung über
Arealentwicklungsprozesse definiert werden, werden Etappierungsgebiete als
grössere, zusammenhängende und noch nicht überbaute Gebiete oder Gebiete mit
noch fehlender Baureife bezeichnet. An den in Etappierungsgebieten
bezeichneten Flächen werden von der Gemeinde erhöhte Anforderungen an die
Nutzungsdichte, Erschliessung und Gestaltung gestellt. In diesen Gebieten
besteht faktisch eine Überbauungsplanpflicht, wobei sie in Etappen
"beplant", erschlossen und der Baureife zugeführt werden
(vgl. GRIP S. 38 ff. und S. 47 f.). Die streitbetroffenen
Teilflächen sind entsprechend etappenweise einer allfälligen Baureife
zuzuführen. Dies indessen lediglich dann, wenn von den Projektanten (unter
anderem) der gesetzliche Auftrag für die Verdichtung aufgenommen und eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird (vgl. GRIP S. 50).
Aufgrund dieses Auftrags und der zeitlichen Etappierung folgt, dass die
Bezeichnung als Etappierungsgebiet der vorliegend streitbetroffenen Zonierung
nicht widerspricht bzw. zumindest nicht diametral entgegensteht, zumal
Etappierungsgebiete gewissermassen auch prioritär zu behandelndes Reserveland
darstellen, welches bei einem ausgewiesenen Bedarf der Baureife zugeführt
werden soll, was im Übrigen auch die ZkbN bezweckt. Ein gesetzlicher Auftrag
für die Belassung eines solchen Etappierungsgebiets in der Bauzone oder für
eine Einzonung besteht dabei ebenso wenig, wie eine diesbezügliche
Richtplanvorgabe. Darüber hinaus ist mit den Beschwerdegegnern darin einig zu
gehen, dass die Gemeinde Glarus Nord gemäss KRIP2018 einem Siedlungsgebiet
mit Koordinationsstand "Zwischenergebnis" zugewiesen wurde, weshalb
ein Abweichen vom Richtplan möglich und mit Blick auf die Ausführungen der
Beschwerdegegner gerechtfertigt erscheint (vgl. S3-B/1). Hieran ändern
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer auch die Aussagen der
Gestaltungskommission nichts. Zum einen ist die Beschwerdegegnerin 1 als
Planungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht an diese
Ausführungen gebunden. Zum anderen äussert sich selbst die
Gestaltungskommission nicht dahingehend, dass innerhalb des Planungshorizonts
von 15 Jahren die streitbetroffenen Parzellen bebaut werden müssen, um den
bundesrechtlichen Vorgaben und der Richtplanung nachzukommen. Schliesslich
ist hinsichtlich der Lage zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Bebauung
der streitbetroffenen Parzellen auch Anliegen des Natur- und Heimatschutzes
bzw. des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder entgegenstehen
könnten, da sie sich im Einzugsgebiet des ISOS-Objekts Nr. 1928
befinden, worauf im KRIP2018 explizit hingewiesen wird (S6.03).
5.5
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass
bei einer umfassenden Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen
Begebenheiten sich die streitbetroffenen Parzellen nicht für eine Bebauung
innerhalb des Planungshorizonts eignen (Art. 15 Abs. 4 lit. a
RPG) bzw. sie selbst bei einer konsequenten Mobilisierung der inneren
Nutzungsreserven in den Bauzonen der Gemeinde Glarus Nord voraussichtlich
nicht in 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut werden können
(Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Zwar ist davon auszugehen, dass
durch eine allfällige Bebauung kein Kulturland zerstückelt wird (Art. 15
Abs. 4 lit. c RPG) und es ist offensichtlich, dass die
Verfügbarkeit des Lands rechtlich sichergestellt wäre (Art. 15
Abs. 4 lit. d RPG). Indessen setzte die Beschwerdegegnerin 1
mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen sowie richtplanerischen Vorgaben um, wozu
sie im Rahmen des ihr zustehenden hohen Planungsermessens (BGer-Urteil
1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1) befugt war. In dieses
greift das Gericht nicht ohne Not ein, wobei eine solche mangels einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und mangels einer fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens
nicht vorliegt. Der Beschwerdegegner 2 wies dementsprechend
richtigerweise darauf hin, dass selbst die Voraussetzungen für eine
Bauzonierung gestützt auf Art. 15 Abs. 4 RPG nicht erfüllt sind,
nicht zuletzt, weil diese kumulativ erfüllt sein müssen
(vgl. vorstehende E. II/5.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.
6.
6.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche
Handeln, insbesondere Eingriffe in das Grundeigentum, verhältnismässig sein.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine
Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig (erforderlich) ist. Ausserdem muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,
die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein
(BGE 126 I 219 E. 2c, 124 I 40 E. 3e). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst die drei genannten Elemente der
Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Massnahme, die kumulativ
beachtet werden müssen. Sie sind dabei stets im Hinblick auf die gesetzlichen
Zielsetzungen zu prüfen und in den Kontext der Umstände des Einzelfalls zu
setzen. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung ist vom rechtlichen und
tatsächlichen Umfeld abhängig, in welchem sie vorgenommen wird
(BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 522).
6.2
6.2.1
Zunächst muss die Massnahme geeignet sein,
den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Ungeeignet ist
eine Anordnung dann, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine
nennenswerte Wirkung zeigt. Dies ist der Fall, wenn sie am gesteckten Ziel
vorbeischiesst und im Hinblick auf den angestrebten Zweck oder den
angestrebten Nutzen keinerlei Wirkung entfaltet (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 522).
6.2.2
Im vorliegenden Fall besteht der angestrebte
Zweck der raumplanerischen Massnahme in der Reduktion der als
überdimensioniert erkannten Bauzonen in der Gemeinde Glarus Nord. Die
Einteilung der streitbetroffenen Grundstücke in die ZkbN bzw. in die
Nichtbauzone dient offenkundig diesem Zweck, da damit die Bauzone um das
entsprechende Mass verringert wird. Die Eignung der Massnahme ist somit zu
bejahen.
6.3
6.3.1
Stehen zur Erreichung des angestrebten
planerischen Ziels mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, ist diejenige
zu wählen, welche in ihrer Eingriffswirkung die mildeste ist. Die Massnahme
darf in materieller, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht
über das Notwendige hinausgehen. Es soll nur jene Massnahme ergriffen werden,
die für die Zielerreichung unbedingt notwendig ist (statt vieler:
BVGer-Urteil A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 12.3).
6.3.2
Vorliegend sind keine milderen Mittel
ersichtlich, um der bundesrechtlichen sowie richtplanerischen Verpflichtung
zur Reduktion der überdimensionierten Bauzonen in der Gemeinde Glarus Nord
nachzukommen. So ergab denn auch eine Prüfung durch die
Beschwerdegegnerin 1, dass mit der streitbetroffenen Zonierung der beiden
zur Diskussion stehenden Parzellen ein bedeutender Teil der
Rückzonungsverpflichtung erreicht werden kann, wobei Letztere im Rahmen der
Prüfung der Bauzonendimensionierung überdies zum nachvollziehbaren Schluss
gekommen ist, dass hierfür keine geeigneteren Parzellen in der Ortsgemeinde
[...] vorhanden seien, wobei die Behörde denn auch nur dazu verpflichtet ist,
ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Andere Varianten
können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden
(BGE 139 II 499 E. 7.3.1). Hierbei liess die
Beschwerdegegnerin 1 allfällige Grundstücke ausserhalb der Ortsgemeinde
[...] denn auch richtigerweise ausser Acht, zumal sie damit Art. 15
Abs. 3 RPG bzw. der darin festgehaltenen Abstimmung zwischen den
einzelnen Ortsgemeinden Rechnung getragen hat, wozu sie im Übrigen
verpflichtet ist. Ferner hat sie mit der Wahl der ZkbN berücksichtigt, dass
die streitbetroffene Fläche bei einer Planungsrevision aufgrund eines
allfällig zusätzlich hinzukommenden Baulandbedarfs eingezont werden kann, was
dem Zweck der Schaffung von Reservezonen entspricht (vgl. hierzu
Aemisegger/Kissling, Art. 15 N. 64) und den Beschwerdeführern eine
langfristige Bebauung ihres Landes unter den gegebenen Umständen dennoch ermöglicht.
Entsprechend ist die Massnahme als erforderlich zu taxieren.
6.4
6.4.1
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit stellt
sich schliesslich die Frage, ob das Interesse am Ziel der Rückzonung als so
bedeutsam zu werten ist, dass es die Beschränkung des Grundeigentums
Dispositiv
rechtfertigt. Die Zumutbarkeit hängt demnach von der Abwägung und Gewichtung
der einander gegenüberstehenden Interessen ab (vgl. hierzu etwa das
Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 31 vom 19. Juli 2013
E. 5.2).
6.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an der
raumplanerischen Siedlungsentwicklung nach innen ein hohes öffentliches
Interesse besteht, welchem mit der streitbetroffenen Zonierung der peripher
gelegenen Parzellen (vgl. vorstehende E. II/5.4.2) entsprochen
wird. Alsdann entsprechen Massnahmen zur Verkleinerung oder Verhinderung
übergrosser Bauzonen ebenfalls einem erheblichen öffentlichen Interesse,
welches demjenigen an der Planbeständigkeit vorgeht
(vgl. BGE 136 II 204 E. 7). Hierbei erscheint denn
auch fraglich, ob sich im Rahmen der Umsetzung der kantonalen
Rückzonungsstrategie überhaupt ergeben wird, dass die festgestellten
Bauzonenüberkapazitäten gesamtkantonal vollständig abgebaut werden können,
was das öffentliche Interesse an einzelnen Rückzonungen, die sich als
raumplanerisch zweckmässig erweisen, zusätzlich erhöht. Ferner besteht an der
erstmaligen Harmonisierung und Zusammenführung der Nutzungsplanung der acht
Ortsgemeinden ebenfalls ein gesamtkantonales Interesse, welches ebenfalls
schwer wiegt. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die
streitbetroffenen Parzellen im Einzugsgebiet des ISOS-Objekts Nr. 1928
gelegen sind, wobei die Beschwerdeführer hierbei zu Recht darauf hinweisen,
dass dieses Kriterium für sich alleine nicht ausschlaggebend sein kann.
Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen steht das
private Interesse der Beschwerdeführer an der Ausübung der Eigentumsgarantie
und der Baufreiheit gegenüber. Hierbei gilt indessen zu beachten, dass
Grundeigentümer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einweisung ihres Lands
in eine Bauzone oder auf dauernden Verbleib ihres Lands in derselben Zone
haben, selbst dann nicht, wenn es sich um erschlossenes oder erschliessbares
Land handelt (BGE 123 I 175 E. 3a, 119 Ib 124
E. 2d). Soweit die Beschwerdeführer Bauabsichten bekunden, ist darüber
hinaus festzuhalten, dass solche in zeitlicher Hinsicht erst dann als konkret
einzustufen sind, wenn hierfür bereits ein Baugesuch eingereicht worden ist
oder eine solche Einreichung absehbar bzw. unmittelbar bevorsteht
(vgl. hierzu auch BGer-Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom
22. August 2024 E. 8.4, wonach selbst die Hängigkeit eines
Baugesuchs eine Zonenplanänderung nicht von vorneherein ausschliesst). Wie
die Akten aber erhellen, liegt weder ein Baugesuch vor noch besteht ein
rechtskräftiger Gestaltungsplan oder Ähnliches. Vielmehr bedürfte es wohl
noch umgehender Abklärungen und Schritte, um ein allfälliges Bauvorhaben in
Einklang mit den gesetzlichen und richt- sowie nutzungsplanerischen
Anforderungen zu bringen. Entsprechend kommt den Bauabsichten für die von der
Rückzonung betroffenen Grundstücke kein allzu grosses Gewicht zu.
In Abwägung der öffentlichen und privaten (insbesondere
finanziellen) Interessen der Beschwerdeführer (BGer-Urteile 1C_265/2019 vom
26. Mai 2020 E. 5.2, 1C_344/2018 vom 14. März 2019 E. 3.4.2, 1C_352/2014
vom 10. Oktober 2014 E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner 2 dem erheblichen öffentlichen Interesse an der
Umsetzung der Rückzonung ein grösseres Gewicht beigemessen hat. Folglich ist
die Zumutbarkeit der streitbetroffenen Zonierung zu bejahen.
6.5 Insgesamt hat das öffentliche Interesse an der
Reduktion der überdimensionierten Bauzonen gegenüber dem privaten Interesse
der Beschwerdeführer an der Überbauung ihrer Grundstücke als überwiegend zu
gelten. Die Rückzonung ist daher unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin 1 die Bauzonendimensionierung korrekt vorgenommen
hat, wobei sie sich richtigerweise auf das im KRIP2018 festgehaltene Szenario
des Bevölkerungswachstums abgestützt hat. Mangels eines Grunds für ein
diesbezügliches Abweichen wurden die für die Bauzonendimensionierung
notwendigen Daten korrekt festgestellt. Sodann besteht für die ZkbN entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführer eine rechtliche Grundlage, wobei dieser
Festlegung weder bundesrechtliche noch richtplanerische Vorgaben
entgegenstehen. Sodann ergibt eine Gesamtwürdigung, dass die streitbetroffene
Zonierung der Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen sowie
richtplanerischen Anforderungen einhält und die streitbetroffene
Planungsmassnahme überdies als geeignet, erforderlich und zumutbar zu
taxieren ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem
von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Mangels Obsiegens steht ihnen sodann keine Parteientschädigung zu
(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Der
Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen steht mangels Vorliegens besonderer
Umstände ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]