VG.2024.00095
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
22. Mai 2025Deutsch12 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. Mai 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Katia Weibel,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00095
A.______AG
Beschwerdeführerin
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Caterina
Ventrici, Rechtsanwältin
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Nachdem
die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am
24. April 2021 sowie am 27. April 2021 und am 16. September 2022 sowie am
6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde Glarus Nord dem
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 28. Juli 2023 die
Planungsunterlagen zur Genehmigung ein. Am 20. August 2024 genehmigte Letzteres
die Gesamtrevision der Nutzungsplanung, gewährte dabei Ausnahmen, nahm
redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Dabei hob es
unter anderem die Reduktion des Gewässerraums südseitig des Dorfbachs Bilten
auf den Parz.-Nrn. 01, 02 und 03, Grundbuch Bilten, auf. Für den
entsprechenden Gewässerabschnitt sei ein Gewässerraum gemäss Art. 41a
Abs. 2-4 der Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998 (GSchV) festzusetzen (Disp.-Ziff. 4
Lemma 4). Der Genehmigungsentscheid wurde am 28. August 2024 im
kantonalen Amtsblatt publiziert.
2.
2.1
Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 26. September 2024 ans
Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 4 des
Genehmigungsentscheids des DBU vom 20. August 2024 sei dahingehend
abzuändern, als dass bei den südseitig des Dorfbachs Bilten liegenden
Parz.-Nrn. 01, 02 und 03, Grundbuch Bilten, die Reduktion des
Gewässerraums nicht aufzuheben sei; unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2.2
Die Gemeinde Glarus Nord schloss sich am
4. Dezember 2024 dem angefochtenen Genehmigungsentscheid an, verzichtete
jedoch darauf, eigene Rechtsbegehren zu formulieren oder eine eingehende
Stellungnahme abzugeben. Das DBU beantragte am 10. Dezember 2024
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem die
A.______AG ihr Rechtsbegehren am 8. Februar 2025 erneuert hatte,
verzichteten sowohl das DBU als auch die Gemeinde Glarus Nord am
11. März 2025 bzw. 13. März 2025 auf die Einreichung einer
Duplik.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 28
Abs. 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kommt dem Verwaltungsgericht
nur ausnahmsweise eine volle Überprüfungsbefugnis zu, wobei der hier
strittige Fall nicht explizit im Ausnahmekatalog erwähnt ist. Vorliegend ist
indessen ein Entscheid über die Genehmigung eines Nutzungsplans angefochten,
welchen das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz überprüft. Da die Kantone mit Blick auf Art. 33
Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22.
Juni 1979 (RPG) zu gewährleisten haben, dass mindestens eine Beschwerdeinstanz
Nutzungspläne umfassend überprüft, kommt dem Verwaltungsgericht in Anwendung
von Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG in der vorliegenden Sache volle
Kognition zu, weshalb es auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids
überprüft (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in Heinz Aemisegger et al.
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 N. 57).
1.3
Der Beschwerdegegner 2 hat im angefochtenen
Genehmigungsentscheid lediglich festgehalten, dass beim streitbetroffenen
Gewässerabschnitt ein Gewässerraum auszuscheiden sei. Soweit die
Beschwerdeführerin nun Argumente betreffend die Reduktion des Gewässerraums
und damit die Grösse desselben vorbringt, sind diese aber nicht zu hören.
Dasselbe gilt für die nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
vorgebrachten Argumente des Beschwerdegegners 2 betreffend Reduktion des
Gewässerraums. Vorliegend geht es nämlich einzig um die Frage der Aufhebung
eines Verzichts auf einen Gewässerraum (vgl. untenstehende E. II/4.1),
was für sich alleine einen Endentscheid darstellt, da der
Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich kein Spielraum belassen wird.
Betreffend die konkrete Festsetzung des Gewässerraums liess ihr der
Beschwerdegegner 2 im Rahmen von Art. 41a Abs. 2-4 GSchV demgegenüber
einen Handlungsspielraum offen. Entsprechend stellt der Genehmigungsentscheid
in dieser Hinsicht einen Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang und damit
einen Zwischenentscheid dar, welcher nur unter bestimmten Bedingungen
anfechtbar ist (vgl. nachstehende E. II/1.4).
1.4
Eine Möglichkeit der Anfechtung eines solchen
Zwischenentscheids besteht für Privatpersonen dann, wenn sich die Gemeinde
mit einer Autonomiebeschwerde ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Michael
Pletscher, Der negative Genehmigungsentscheid in der Nutzungsplanung,
Bemerkenswertes in Sachen Rechtsschutz, AJP/PJA 4/2021, S. 478 ff.,
481.
f.), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Entsprechend ist einzig
eine Anfechtungsmöglichkeit nach kantonalem Verfahrensrecht denkbar, welches
eine solche grundsätzlich aber nicht vorsieht (vgl. Art. 79
Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG). Nur, aber immerhin ist
von dieser Regel dann abzuweichen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 86 Abs. 2 VRG).
Hiervon ist in Fällen wie dem Vorliegenden aber nicht auszugehen, da der
zurückgewiesene Teil des Nutzungsplans nach dessen Überarbeitung erneut der
Anfechtung unterliegt (vgl. Pletscher
S. 482). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich nichts Substantiiertes
geltend, wobei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insgesamt denn auch
nicht ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern
7H 20 45 vom 21. April 2021 E. 5.4, 8.2.3, je mit Hinweisen). Damit
ist auf die Frage der Grösse und folglich auch einer Reduktion des
Gewässerraums auf den streitbetroffenen Parzellen nicht weiter einzugehen und
nachfolgend lediglich die Frage hinsichtlich des vom Beschwerdegegner 2
untersagten Verzichts zu prüfen.
1.5
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin betreffend drei benachbarte
Parzellen Anträge stellt, jedoch nur eine davon in ihrem Eigentum ist. Soweit
sie mit ihren Vorbringen sinngemäss Eigentumsbeschränkungen geltend macht,
ist sie einzig in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft,
namentlich die Parz.-Nr. 03, Grundbuch Bilten, beschwerdeberechtigt.
Dies ändert aber grundsätzlich nichts an den nachfolgenden Ausführungen, da
die streitbetroffene Gewässerraumthematik ohnehin Auswirkungen auf alle von
der Beschwerdeführerin genannten Parzellen zeitigt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin führt aus, der
Beschwerdegegner 2 habe die Reduktionen bzw. die Verzichte auf
Gewässerräume allgemein nicht genehmigt. Dies mit der pauschalen Begründung,
dass rechtliche Vorbehalte bestünden. Eine lnteressenabwägung sei entgegen
dessen Ansicht aber erfolgt, an der Gemeindeversammlung dargelegt und von den
Stimmberechtigten gebilligt worden. Sodann liege auf der einen Seite des
streitbetroffenen Bachs extensiv genutztes Gemeindegebiet, worauf ein
Gewässerraum ausgeschieden werden könne, ohne dass eingezontes und überbautes
Bauland tangiert werde. Im Grundlagenplan werde der betroffene Abschnitt beim
Dorfbach/Unterbiltnerbach zudem als künstlich bzw. naturfremd und im
Grundlagenplan Reduktionen als eingedolt bezeichnet, womit entweder
Art. 41a Abs. 5 lit. b oder lit. c GSchV zur Anwendung
komme. Eine Gewässerraumverschiebung auf die gegenüberliegende Seite sei
ferner möglich und die Zugänglichkeit für den Unterhalt oder bei einem
Hochwasserereignis gewährleistet. Soweit eine Umlegepflicht auf die
nichtbebaute Seite verneint werde, sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass
dies andernorts gemacht worden sei, beispielsweise dort, wo Bau- an
Landwirtschaftszonen angrenzen würden. Auf der Seite des landwirtschaftlich
genutzten Gebiets seien viel grössere Gewässerräume ausgeschieden worden als
auf der Bauzonenseite, weil die Bauten näher am Gewässer stünden als es der
Gewässerraum, der wegen der Bachgrösse ausgeschieden werden sollte, erlauben
würde. Beim Dorfbach Bilten bestehe schliesslich kein
Hochwasserschutzdefizit, da daran schon einige Hochwasserschutzprojekte
erfolgreich umgesetzt worden seien (zuletzt im Jahr 2012).
2.2
Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, auf einen
Gewässerraum könne nicht verzichtet werden, da keines der Kriterien von
Art. 41a Abs. 5 GSchV erfüllt sei. Eine nachvollziehbare
lnteressenabwägung zur Verringerung oder zur asymmetrischen Ausscheidung
eines Gewässerraums sei überdies nicht erfolgt. Grundsätzlich sei der
Gewässerraum so wenig wie möglich zu reduzieren und zudem symmetrisch
auszuscheiden. Eine Umlegepflicht auf die nicht bebaute Seite bestehe dabei
nicht und Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes des Gewässerraums seien restriktiv
auszulegen. Es sei insgesamt ein bundesrechtskonformer Gewässerraum
auszuscheiden, wofür eine entsprechende rechtsgenügliche lnteressenabwägung
notwendig sei.
3.
Gemäss Art. 36a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)
legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der
oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der erforderlich ist für die
Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a); des
Schutzes vor Hochwasser (lit. b) sowie der Gewässernutzung (lit. c), wobei
der Bundesrat die Einzelheiten regelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Ausser in
Fällen gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV muss die Breite des
Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als
2.
Metern natürlicher Breite 11 Meter (lit. a) und für solche
mit einer Gerinnesohle von 2 bis 15 Metern natürlicher Breite die
2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 Meter (lit. b) betragen (Art.
41a Abs. 2 GSchV). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss
Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur
Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a); des für eine
Revitalisierung erforderlichen Raums (lit. b); der Schutzziele von Objekten
nach Art. 41a Abs. 1 GSchV sowie anderer überwiegender Interessen des
Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d).
Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des
Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten oder
den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das
Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen
gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung
zulässt, angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Soweit keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV
schliesslich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn
das Gewässer sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen
Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg-
oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet (lit. a); eingedolt (lit. b);
künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d). Bei Art. 41a
Abs. 5 GschV handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", weshalb
grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht. Ein solcher
steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl.
BGer-Urteil 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 7.2, mit Hinweisen), in
welches das Gericht nicht ohne Not eingreift.
4.
4.1
Beim
streitbetroffenen Gewässerabschnitt hatte die Beschwerdegegnerin 1 unter
anderem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin den Gewässerraum bis auf
die Uferlinie zurückgenommen. Dies bezeichnete sie andernorts, namentlich im
entsprechend publizierten Zonenplan Bilten, als Reduktion des Gewässerraums.
Der ursprünglich an der Gemeindeversammlung angenommene Antrag
Nr. 2.13.5 lautete demgegenüber auf Verzicht. Eine auf der Uferlinie
liegende Grenze des Gewässerraums entspricht dabei aber unabhängig von der
Bezeichnung einem fehlenden bzw. einem Verzicht auf einen Gewässerraum
und nicht lediglich einer Reduktion. Auch wenn das Gerinne nicht in der Mitte
des Gewässerraums als Korridor liegen muss und so an die Gegebenheiten vor
Ort angepasst werden kann, braucht es für einen Gewässerraum fixe Abstände
auf beiden Seiten des Gewässers, wobei die minimale Breite nicht
unterschritten werden darf (vgl. Art. 41a Abs. 2 GSchV;
Erläuternder Bericht des Bundesamts für Umwelt vom 20. April 2011 zur
Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] -
Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung,
S. 10 f.; Christoph Fritzsche, in Peter Hettich/Luc Jansen/Roland
Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36a GSchG N. 47 f.).
4.2
Mit Blick auf das bereits Dargelegte (vgl.
vorstehende E. II/1.3 ff. und II/4.1) ist nachfolgend somit einzig
die Rechtmässigkeit eines Verzichts auf einen Gewässerraum gemäss Art. 41a
Abs. 5 GSchV zu prüfen. Das streitbetroffene Gewässer liegt dabei
offensichtlich und unstreitig weder im Wald noch in einem anderen von
Art. 41a Abs. 5 lit. a GSchV umschriebenen Gebiet. Es fällt
sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht unter
Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV, da es sich nicht um ein
gesamthaft künstlich angelegtes Gewässer handelt. So genügt es für die
Annahme eines künstlichen Gewässers im Sinne der GSchV nämlich noch nicht,
wenn lediglich ein Abschnitt des Gewässers kanalisiert und damit korrigiert
ist (vgl. zum Ganzen Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 65). Der
streitbetroffene Bach ist ferner nicht als sehr kleines Gewässer gemäss
Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV zu qualifizieren, was selbst die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht. Diesfalls wäre der Verzicht nach dem
Zweck der Norm denn auch für das ganze Gewässer und nicht nur den
streitbetroffenen Abschnitt vorzunehmen (vgl. Fritzsche, Art. 36a GSchG
N. 68). Gemäss dem im Rahmen der Nutzungsplanung durch die
Beschwerdegegnerin 1 erstellten und publizierten Zonenplan Nutzung
1:2'500 Bilten ist der streitbetroffene Gewässerabschnitt schliesslich nicht
eingedolt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Pläne zeigen denn
auch nichts Anderes auf, wobei der aktuelle Plan der
Beschwerdegegnerin 1 ohnehin massgebend und selbst bei kurzen
eingedolten Gewässerabschnitten von im Übrigen weitgehend offenen Gewässern
ein Gewässerraum auszuscheiden ist (vgl. Kantonale Richtlinie zur
Festlegung des Gewässerraums in der Ortsplanung vom 30. September 2014,
E. 3.2.4). Entsprechend ist auch kein Verzicht gestützt auf
Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV möglich.
4.3
Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, andernorts bestünden einseitige
Gewässerräume, konkretisiert sie dies nicht weiter. Zudem würde eine analoge
Handhabung voraussetzen, dass der Beschwerdegegner 2 solche Fälle trotz
ihrer Bundesrechtswidrigkeit genehmigt hätte und damit gleich gelagerte
Sachverhalte anders behandeln würde. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte,
womit kein Ausnahmefall eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht
vorliegt (vgl. BGer-Urteil 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015
E. 4.2; mit Hinweisen).
4.4
Da insgesamt keine der Voraussetzungen für einen
Verzicht auf einen Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV
erfüllt sind bzw. der Beschwerdegegner 2 das ihm hierbei zustehende
Ermessen pflichtgemäss sowie willkürfrei ausgeübt hat und auf die Rüge
betreffend den zurückgewiesenen Teil des Genehmigungsentscheids nicht
eingetreten werden kann, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 2 im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Die konkrete Festsetzung des Gewässerraums
beim streitbetroffenen Gewässer ist sodann Aufgabe der
Beschwerdegegnerin 1, wobei sie insbesondere Art. 41a Abs. 4 GSchV
und die konkreten örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen hat.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die pauschalen
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Von dem von ihr bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihr Fr. 1'000.-
zurückzuerstatten. Ebenfalls ausgangsgemäss und mangels berufsmässiger
Parteivertretung ist ihr sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Von dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'000.- werden ihr Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]