VG.2024.00097
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
22. Mai 2025Deutsch15 min
Ausnahmen, nahm redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Dabei hob es unter anderem
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. Mai 2025
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Katia Weibel,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00097
1.
A.______
Beschwerdeführer
2.
B.______
beide vertreten durch MLaw
Veronika
Britt, Rechtsanwältin
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Caterina
Ventrici, Rechtsanwältin
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
und
1.
Pro Natura Glarus
Beigeladene
2.
Pro Natura - Schweizerischer Bund für
Naturschutz
3.
WWF Glarus
4.
WWF Schweiz
5.
BirdLife Glarnerland
6.
BirdLife Schweiz
alle vertreten durch lic.
iur.
Ursula
Ramseier, Rechtsanwältin
betreffend
Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Nachdem die Gemeindeversammlung Glarus Nord die
Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 24. sowie am 27. April 2021 und am 16.
September 2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die
Gemeinde Glarus Nord die Planungsunterlagen am 28. Juli 2023 dem Departement
Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) zur Genehmigung ein. Am 20. August
2024 genehmigte Letzteres die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Es
bereinigte diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide, gewährte
Ausnahmen, nahm redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Dabei hob es unter anderem
den Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei sämtlichen sehr kleinen
Gewässern ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme solcher Gewässer im Wald sowie
im Sömmerungsgebiet, auf. Für die entsprechenden Gewässer im bundesrechtlichen Sinn sei entweder unter
Berücksichtigung von Disp.-Ziff. 14 ein Gewässerraum neu festzusetzen
oder bei einem allfälligen Verzicht eine rechtsgenügende Interessenabwägung
gemäss Art. 41a Abs. 5 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bzw. Art. 41b
Abs. 4 GSchV vorzunehmen (Disp.-Ziff. 4 Lemma 1). Des Weiteren strich es den
letzten Satz von Art. 50 Ziff. 2 des
neuen Baureglements der Gemeinde Glarus Nord (BauR; Disp.-Ziff. 4
Lemma 7). Der Genehmigungsentscheid wurde am 28. August 2024 im
kantonalen Amtsblatt publiziert.
2.
2.1 A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom
27. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die teilweise
Aufhebung des Genehmigungsentscheids des DBU vom 20. August 2024 und die
Rückweisung der Sache zur Überarbeitung und neuen Genehmigung betreffend
Disp.-Ziff. 4. Der Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei
sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme
solcher Gewässer im Wald sowie im Sömmerungsgebiet, sowie Art. 50 Abs. 2
BauR seien gemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung zu bestätigen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU.
2.2 Das DBU beantragte am 27. November 2024 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Glarus
Nord schloss sich am 4. Dezember 2024 dem angefochtenen
Genehmigungsentscheid an, verzichtete jedoch darauf, eigene Rechtsbegehren zu
formulieren oder eine eingehende Stellungnahme abzugeben. Pro Natura Glarus, Pro Natura Schweiz, WWF Glarus, WWF
Schweiz, BirdLife Glarnerland und BirdLife Schweiz (nachfolgend:
Umweltverbände) ersuchten am 20. Januar 2025 um Beiladung. Dem kam das
Verwaltungsgericht am 21. Januar 2025 nach. In der Folge hielten
A.______ und B.______ am 5. Februar 2025 an ihren Anträgen fest und
beantragten überdies die Durchführung eines Augenscheins. Die Umweltverbände
schlossen am 13. Februar 2025 sodann auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, verzichteten jedoch auf weitere Ausführungen. Sie
seien von allfälligen Kostenfolgen auszunehmen, wobei keine
Parteientschädigung beantragt werde. Das DBU und die Gemeinde Glarus Nord
hielten am 18. März 2025 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 28
Abs. 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kommt dem
Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise eine volle Überprüfungsbefugnis zu,
wobei der hier strittige Fall nicht explizit im Ausnahmekatalog erwähnt ist.
Vorliegend ist indessen ein Entscheid über die Genehmigung eines
Nutzungsplans angefochten, welchen das Verwaltungsgericht als erste und einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft. Da die Kantone mit Blick auf
Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG) zu gewährleisten haben, dass mindestens eine
Beschwerdeinstanz Nutzungspläne umfassend überprüft, kommt dem
Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG in der
vorliegenden Sache volle Kognition zu, weshalb es auch die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids überprüft (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in
Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,
Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 N. 57).
2.
Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob und inwiefern der
angefochtene negative Plangenehmigungsentscheid überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt
darstellt, was sowohl für den Teilaspekt der Gewässerräume bei den sehr
kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone als auch für Art. 50 Ziff. 2 letzter
Satz BauR nachfolgend je separat zu prüfen ist.
2.1
Der Beschwerdegegner 2 hob den Verzicht auf
Festlegung der Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb
der Bauzone auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1
zurück. Dabei gab er ihr jedoch nur vor, sie müsse das diesbezügliche
Prüfverfahren erneut durchführen, woraus entweder ein neuer, rechtsgenüglich
hergeleiteter Verzicht auf einen Gewässerraum oder aber die Festlegung eines
solchen resultieren kann. Entsprechend räumt die diesbezügliche Rückweisung
der Beschwerdegegnerin 1 als Planungsträgerin bei der neuen
Planfestsetzung einen erheblichen Handlungsspielraum ein. Der angefochtene
Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang stellt betreffend die
streitbetroffenen Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern
Dispositiv
ausserhalb der Bauzone demnach ein Zwischenentscheid dar, welcher nur unter
bestimmten Bedingungen anfechtbar ist. Eine Möglichkeit der Anfechtung eines
solchen Zwischenentscheids besteht für Privatpersonen dann, wenn sich die
Gemeinde mit einer Autonomiebeschwerde ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Michael
Pletscher, Der negative Genehmigungsentscheid in der Nutzungsplanung,
Bemerkenswertes in Sachen Rechtsschutz, AJP/PJA 4/2021, S. 478 ff.,
481 f.), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Entsprechend ist einzig
eine Anfechtungsmöglichkeit nach kantonalem Verfahrensrecht denkbar, welches
eine solche grundsätzlich aber nicht vorsieht (vgl. Art. 79
Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG). Nur, aber immerhin ist
von dieser Regel dann abzuweichen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 86 Abs. 2 VRG).
Hiervon ist in Fällen wie dem Vorliegenden aber nicht auszugehen, da der
zurückgewiesene Teil des Nutzungsplans nach dessen Überarbeitung erneut der
Anfechtung unterliegt (vgl. Pletscher
S. 482). Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus sodann keine
Nachteile geltend, welche nicht auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den zu
überarbeitenden Teil des Nutzungsplans wieder gut gemacht werden könnten.
Vielmehr legen sie ausführlich dar, inwiefern die Festlegung eines
Gewässerraums aus ihrer Sicht nachteilig sei. Solche Ausführungen sind im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zu hören, zumal diese Rügen
sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 im nachzuholenden
Prüfverfahren als auch bei der möglichen Anfechtung des neuen
Teil-Nutzungsplans vorgebracht werden können. Bis zum Abschluss des
Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin 1 gelten die bisher gültigen
Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 weiterhin. Ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund der Rückweisung ist damit weder
substantiiert dargetan noch ist ein solcher ersichtlich (vgl. zum Ganzen
Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April 2021 E. 5.4,
8.2.3, je mit Hinweisen).
2.2 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdegegnerin 1 als Trägerin dieses verfassungsmässig
garantierten Rechts nicht nur auf eine Autonomiebeschwerde verzichtet,
sondern sich den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 explizit
angeschlossen hat, wobei eine solche Verletzung denn auch nicht ersichtlich
ist. Die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 erweisen sich im Rahmen
einer summarischen Betrachtung vielmehr als nachvollziehbar und angemessen
(vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April
2021 E. 8.2.33 ff., 9.3).
2.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der gegen
Disp.-Ziff. 4 Lemma 1 des angefochtenen Entscheids gerichteten Rüge
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
vorliegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigen sich
denn auch Ausführungen zum beantragten Augenschein bei den betroffenen
Gewässern.
3.
Fraglich
und zu prüfen verbleibt damit, ob auf den gegen Disp.-Ziff. 4
Lemma 7 des angefochtenen Entscheids gerichteten Teil der Beschwerde,
namentlich die Streichung von Art. 50 Abs. 2 letzter Satz BauR, einzutreten
ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Endentscheid, der gemäss
Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG grundsätzlich
anfechtbar und auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdegegner 2 führte im angefochtenen
Entscheid aus, die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
richte sich nach Bundesrecht und die rechtskonforme Auslegung habe gestützt
auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen. Eine jedenfalls
zulässige ortsübliche Mäh- und Weidenutzung sei in dieser abschliessenden
Formulierung nicht rechtskonform und könne auch gestützt auf einen
Beschwerdeentscheid nicht genehmigt werden.
3.1.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde
vor, Art. 50 Abs. 2 BauR sei von den Stimmbürgern der Gemeinde
Glarus Nord angenommen worden. Sodann sei dessen Aufhebung vom Beschwerdegegner 2
nicht vertieft begründet, sondern lediglich als nicht rechtskonform
bezeichnet worden, wobei Letzterer pauschal auf einen ihnen nicht bekannten
Beschwerdeentscheid verwiesen habe. Die möglichen Weideflächen im Berggebiet
seien eingeschränkt. Dennoch verlange die Gesetzgebung, dass die Nutztiere
während der Vegetationszeit ihr Futter auf der Weide fressen. Weitere
Einschränkungen behinderten sie dabei unnötig.
3.1.3 Vor Verwaltungsgericht führte der
Beschwerdegegner 2 abweichend zum Genehmigungsentscheid an, Art. 41c
Abs. 4 GSchV gebe die möglichen landwirtschaftlichen Nutzungsarten
abschliessend vor. Die extensive Nutzung wie das Weiden sei gestützt hierauf
explizit zulässig. Somit könne Art. 50 Abs. 2 letzter Satz BauR zwar
grundsätzlich bestehen bleiben. Da eine solche Nutzung jedoch bereits
gestützt auf Art. 41c Abs. 4 GSchV zulässig sei, sei eine zweite
Regelung auf kommunaler Ebene weder notwendig noch angezeigt.
3.1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Replik
auf den Standpunkt, mit dem Verweis auf Art. 41c Abs. 4 GSchV werde
verkannt, was es tatsächlich bedeute, wenn insbesondere in Hofnähe
Gewässerräume ausgeschieden würden. Dies komme nicht einfach einem weiteren
Verlust von düngbarer Fläche gleich, sondern habe grosse Einschränkungen
bezüglich Mäh- und Weidehaltung. Das Mähen in Gewässerräumen sei an
festgelegte Schnittzeitpunkte gebunden. In normalen Jahren erfolge der erste
Schnitt im Juni. Die extensiven Streifen in den Gewässerräumen dürften erst
am 1. bzw. 15. Juli gemäht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei
weder eine Mäh- noch Weidenutzung möglich. Insbesondere bei den wertvollen
Weideflächen in Hofnähe stelle dies eine massive Einschränkung dar, da
weitere Weideflächen im Frühjahr/Frühsommer und damit in Zeiten wegfallen
würden, in welchen die Landwirte stark zur Weidehaltung angehalten würden. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 50 Abs. 2 BauR ersatzlos
gestrichen werden müsse. Art. 41c Abs. 4 GSchV nenne die zulässigen
landwirtschaftlichen Nutzungen abschliessend. Die Biotoppflege habe in den
letzten Jahren vermehrt ergeben, dass gebietsspezifische Massnahmen nötig
seien. Diese könnten fallweise von übergeordneten Leitsätzen abweichen. Die
Vorgaben für die Gewässerräume seien für manche Fälle zu starr und könnten
einer naturschutzfachlichen Aufwertung im Wege stehen. Der Nachweis für ein
naturschutzfachliches Defizit, das einzig mittels Gewässerräumen behoben
werden könnte, stehe aus. Für allfällige Herausforderungen seien die
bestehenden Mittel vorhanden. Solange mildere Mittel ausreichend seien, sei
auf eine übergeordnete Reglementierung zu verzichten.
3.2 Zunächst ist der Gehalt des nicht genehmigten
Teilsatzes von Art. 50 Abs. 2 BauR zu prüfen. Dieser besagt,
dass in Hofnähe die ortsübliche Mäh- und Weidenutzung zulässig ist, was sich
im Kontext von Art. 50 Ziff. 1 BauR offensichtlich auf Gewässerraumzonen
bezieht. Hierzu hält Art. 41c Abs. 4 GSchV
fest, dass der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt werden darf, sofern er
gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) als Streuefläche,
Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese
bzw. Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird, was im Übrigen auch
für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der
landwirtschaftlichen Nutzfläche postuliert wird.
3.3 Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende
E. II/3.2) regelt Art. 41c Abs. 4 GSchV die Mäh- und Weidenutzung
im Gewässerraum grundsätzlich abschliessend, was unabhängig von der Nähe zu
einem Hof gilt. Extensive landwirtschaftliche Nutzungen sind entsprechend
bereits nach Bundesrecht auch im Gewässerraum zulässig, sofern die
Anforderungen der DZV eingehalten und die ökologischen Ziele des
Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Landwirtschaftliche Tätigkeiten
im Gewässerraum müssen dabei sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um
sowohl den gesetzlichen Anforderungen zu genügen als auch den Schutz der
Gewässer sicherzustellen. Ein ortsübliches Mähen oder Weiden in Hofnähe, soweit
im Gewässerraum liegend, ist folglich nur dann zulässig, wenn es extensiv
erfolgt und den ökologischen Zielen entspricht. Entscheidend ist dabei nicht
die Ortsüblichkeit allein, sondern die Übereinstimmung mit der DZV und den
Schutzzielen des Gewässerraums (vgl. zum Ganzen
BGE 146 II 134 E. 9, mit Hinweisen).
3.4 Soweit mit dem streitbetroffenen Passus eine über
Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgehende Nutzung beabsichtigt ist, was
unter anderem die Unterlagen der diesbezüglichen Beratung anlässlich der Gemeindeversammlung
nahelegen, ist eine solche nach dem Ausgeführten unzulässig, da sie der
abschliessenden Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV zuwiderläuft.
Dem sinngemäss vorgebrachten Argument, die Einrichtung von Gewässerräumen
stelle eine zu starke Einschränkung dar, welche eine kommunale Regelung für
die Anpassung im Einzelfall notwendig mache, ist entsprechend nicht zu
folgen. Wenn nach Bundesrecht ein Gewässerraum auszuscheiden ist, gelten
dabei auch die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben. Ein mittels
kommunalem Recht vorgesehenes Abweichen hiervon ist nicht möglich, woran auch
die Tatsache, dass die Stimmbürger hierfür votiert haben, nichts zu ändern
vermag. Damit widerspricht die vorgesehene Regelung von Art. 50 Ziff. 2
letzter Satz BauR zumindest teilweise den bundesrechtlichen Vorgaben, weshalb
der Beschwerdegegner 2 berechtigt war, diese aufzuheben. Das Bundesrecht
gibt die Nutzungsmöglichkeiten nämlich bereits abschliessend vor, wobei eine
über deren Anforderungen hinausgehende Nutzung unzulässig ist. Die Beschwerde
ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. Soweit sich die gestrichene
(Teil-)Bestimmung und Art. 41c Abs. 4 GSchV überschneiden, besteht
demgegenüber kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer, weshalb
hierauf nicht einzutreten ist.
4.
Soweit die
Beschwerdeführer schliesslich die ungenügende Begründung des
Genehmigungsentscheids rügen, machen sie sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilaspekt desselben verlangt die
Begründungspflicht, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83
E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern (BGE 149 I 91
E. 3.2; BGer-Urteil 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1).
4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner 2 die Streichung
des letzten Satzes von Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR im
angefochtenen Genehmigungsentscheid mit der fehlenden Rechtskonformität sowie
dem Verweis auf einen Beschwerdeentscheid begründet. Da er dabei weder weiter
ausgeführt hat, inwiefern ein Widerspruch zu welchem übergeordneten Recht
besteht, noch, um was für einen Beschwerdeentscheid es sich handelt bzw.
welche Erwägungen zur Streichung der streitbetroffenen Bestimmung geführt
haben, ist diese Begründung als zu pauschal und damit als ungenügend zu
erachten. Dies erhellt denn auch der Beschwerdegegner 2 selbst, indem er
auf die Beschwerde mit einer substituierten Begründung geantwortet hat
(vgl. obenstehende E. II/2.1 f.). Insgesamt ist damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar zu bejahen. Diese ist jedoch nicht als
besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer konnten sich
vor Verwaltungsgericht nämlich ausführlich hierzu äussern, wobei dieses über
volle Kognition verfügt (vgl. vorstehende E. II/1.2). Damit ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu
betrachten, nachfolgend aber bei der Verlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom
27. Oktober 2022 E. II/3.3, mit Hinweisen, nicht publiziert).
5.
Zusammenfassend ist auf
die Beschwerde, soweit damit die nachzuholende Prüfung der Festlegung von
Gewässerräumen bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der
Bauzone und die Streichung des lediglich
Bundesrecht wiederholenden letzten Satzes von Art. 50 Ziff. 2 BauR
angefochten wird, mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht
einzutreten. Soweit Art. 50 Ziff. 2 BauR über die bundesrechtlich vorgesehene
Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgeht, ist die Beschwerde
demgegenüber abzuweisen. Sodann hat der Beschwerdegegner 2 mit einer
mangelhaften Begründung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
Da diese jedoch nicht besonders schwer wiegt, hat sie als im vorliegenden
Verfahren geheilt zu gelten.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Gemäss Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren amtliche
Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht
eingetreten wurde. Da auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten wurde,
sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 2'000.- zu reduzieren. Überdies ist der Verletzung der Begründungspflicht
angemessen Rechnung zu tragen, weshalb hiervon Fr. 500.- auf die
Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG) und Fr. 1'500.-
ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind. Von dem von ihnen
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind
ihnen Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Mangels Obsiegens stünde ihnen
schliesslich grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 138
Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der Gehörsverletzung ist
der Beschwerdegegner 2 gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG jedoch zu
verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 500.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Von den
pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden
Fr. 500.- auf die Staatskasse genommen und Fr. 1'500.- den
Beschwerdeführern auferlegt. Von dem von ihnen bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden ihnen Fr. 1'500.-
zurückerstattet.
3.
Der
Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]