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Entscheid

VG.2024.00097

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

22. Mai 2025Deutsch15 min

Ausnahmen, nahm redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Dabei hob es unter anderem

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Mai 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Katia Weibel,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00097

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch MLaw

Veronika

Britt, Rechtsanwältin

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw

Caterina

Ventrici, Rechtsanwältin

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

und

1.

Pro Natura Glarus

Beigeladene

2.

Pro Natura - Schweizerischer Bund für

Naturschutz

3.

WWF Glarus

4.

WWF Schweiz

5.

BirdLife Glarnerland

6.

BirdLife Schweiz

alle vertreten durch lic.

iur.

Ursula

Ramseier, Rechtsanwältin

betreffend

Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Nachdem die Gemeindeversammlung Glarus Nord die

Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 24. sowie am 27. April 2021 und am 16.

September 2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die

Gemeinde Glarus Nord die Planungsunterlagen am 28. Juli 2023 dem Departement

Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) zur Genehmigung ein. Am 20. August

2024 genehmigte Letzteres die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Es

bereinigte diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide, gewährte

Ausnahmen, nahm redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Dabei hob es unter anderem

den Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei sämtlichen sehr kleinen

Gewässern ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme solcher Gewässer im Wald sowie

im Sömmerungsgebiet, auf. Für die entsprechenden Gewässer im bundesrechtlichen Sinn sei entweder unter

Berücksichtigung von Disp.-Ziff. 14 ein Gewässerraum neu festzusetzen

oder bei einem allfälligen Verzicht eine rechtsgenügende Interessenabwägung

gemäss Art. 41a Abs. 5 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bzw. Art. 41b

Abs. 4 GSchV vorzunehmen (Disp.-Ziff. 4 Lemma 1). Des Weiteren strich es den

letzten Satz von Art. 50 Ziff. 2 des

neuen Baureglements der Gemeinde Glarus Nord (BauR; Disp.-Ziff. 4

Lemma 7). Der Genehmigungsentscheid wurde am 28. August 2024 im

kantonalen Amtsblatt publiziert.

2.

2.1 A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom

27. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die teilweise

Aufhebung des Genehmigungsentscheids des DBU vom 20. August 2024 und die

Rückweisung der Sache zur Überarbeitung und neuen Genehmigung betreffend

Disp.-Ziff. 4. Der Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei

sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme

solcher Gewässer im Wald sowie im Sömmerungsgebiet, sowie Art. 50 Abs. 2

BauR seien gemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung zu bestätigen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU.

2.2 Das DBU beantragte am 27. November 2024 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Glarus

Nord schloss sich am 4. Dezember 2024 dem angefochtenen

Genehmigungsentscheid an, verzichtete jedoch darauf, eigene Rechtsbegehren zu

formulieren oder eine eingehende Stellungnahme abzugeben. Pro Natura Glarus, Pro Natura Schweiz, WWF Glarus, WWF

Schweiz, BirdLife Glarnerland und BirdLife Schweiz (nachfolgend:

Umweltverbände) ersuchten am 20. Januar 2025 um Beiladung. Dem kam das

Verwaltungsgericht am 21. Januar 2025 nach. In der Folge hielten

A.______ und B.______ am 5. Februar 2025 an ihren Anträgen fest und

beantragten überdies die Durchführung eines Augenscheins. Die Umweltverbände

schlossen am 13. Februar 2025 sodann auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, verzichteten jedoch auf weitere Ausführungen. Sie

seien von allfälligen Kostenfolgen auszunehmen, wobei keine

Parteientschädigung beantragt werde. Das DBU und die Gemeinde Glarus Nord

hielten am 18. März 2025 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 28

Abs. 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kommt dem

Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise eine volle Überprüfungsbefugnis zu,

wobei der hier strittige Fall nicht explizit im Ausnahmekatalog erwähnt ist.

Vorliegend ist indessen ein Entscheid über die Genehmigung eines

Nutzungsplans angefochten, welchen das Verwaltungsgericht als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft. Da die Kantone mit Blick auf

Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung

vom 22. Juni 1979 (RPG) zu gewährleisten haben, dass mindestens eine

Beschwerdeinstanz Nutzungspläne umfassend überprüft, kommt dem

Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG in der

vorliegenden Sache volle Kognition zu, weshalb es auch die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids überprüft (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in

Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 N. 57).

2.

Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob und inwiefern der

angefochtene negative Plangenehmigungsentscheid überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt

darstellt, was sowohl für den Teilaspekt der Gewässerräume bei den sehr

kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone als auch für Art. 50 Ziff. 2 letzter

Satz BauR nachfolgend je separat zu prüfen ist.

2.1

Der Beschwerdegegner 2 hob den Verzicht auf

Festlegung der Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb

der Bauzone auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1

zurück. Dabei gab er ihr jedoch nur vor, sie müsse das diesbezügliche

Prüfverfahren erneut durchführen, woraus entweder ein neuer, rechtsgenüglich

hergeleiteter Verzicht auf einen Gewässerraum oder aber die Festlegung eines

solchen resultieren kann. Entsprechend räumt die diesbezügliche Rückweisung

der Beschwerdegegnerin 1 als Planungsträgerin bei der neuen

Planfestsetzung einen erheblichen Handlungsspielraum ein. Der angefochtene

Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang stellt betreffend die

streitbetroffenen Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern

Dispositiv

ausserhalb der Bauzone demnach ein Zwischenentscheid dar, welcher nur unter

bestimmten Bedingungen anfechtbar ist. Eine Möglichkeit der Anfechtung eines

solchen Zwischenentscheids besteht für Privatpersonen dann, wenn sich die

Gemeinde mit einer Autonomiebeschwerde ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Michael

Pletscher, Der negative Genehmigungsentscheid in der Nutzungsplanung,

Bemerkenswertes in Sachen Rechtsschutz, AJP/PJA 4/2021, S. 478 ff.,

481 f.), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Entsprechend ist einzig

eine Anfechtungsmöglichkeit nach kantonalem Verfahrensrecht denkbar, welches

eine solche grundsätzlich aber nicht vorsieht (vgl. Art. 79

Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG). Nur, aber immerhin ist

von dieser Regel dann abzuweichen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 86 Abs. 2 VRG).

Hiervon ist in Fällen wie dem Vorliegenden aber nicht auszugehen, da der

zurückgewiesene Teil des Nutzungsplans nach dessen Überarbeitung erneut der

Anfechtung unterliegt (vgl. Pletscher

S. 482). Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus sodann keine

Nachteile geltend, welche nicht auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den zu

überarbeitenden Teil des Nutzungsplans wieder gut gemacht werden könnten.

Vielmehr legen sie ausführlich dar, inwiefern die Festlegung eines

Gewässerraums aus ihrer Sicht nachteilig sei. Solche Ausführungen sind im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zu hören, zumal diese Rügen

sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 im nachzuholenden

Prüfverfahren als auch bei der möglichen Anfechtung des neuen

Teil-Nutzungsplans vorgebracht werden können. Bis zum Abschluss des

Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin 1 gelten die bisher gültigen

Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 weiterhin. Ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund der Rückweisung ist damit weder

substantiiert dargetan noch ist ein solcher ersichtlich (vgl. zum Ganzen

Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April 2021 E. 5.4,

8.2.3, je mit Hinweisen).

2.2 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine

Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdegegnerin 1 als Trägerin dieses verfassungsmässig

garantierten Rechts nicht nur auf eine Autonomiebeschwerde verzichtet,

sondern sich den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 explizit

angeschlossen hat, wobei eine solche Verletzung denn auch nicht ersichtlich

ist. Die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 erweisen sich im Rahmen

einer summarischen Betrachtung vielmehr als nachvollziehbar und angemessen

(vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April

2021 E. 8.2.33 ff., 9.3).

2.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der gegen

Disp.-Ziff. 4 Lemma 1 des angefochtenen Entscheids gerichteten Rüge

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

vorliegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigen sich

denn auch Ausführungen zum beantragten Augenschein bei den betroffenen

Gewässern.

3.

Fraglich

und zu prüfen verbleibt damit, ob auf den gegen Disp.-Ziff. 4

Lemma 7 des angefochtenen Entscheids gerichteten Teil der Beschwerde,

namentlich die Streichung von Art. 50 Abs. 2 letzter Satz BauR, einzutreten

ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Endentscheid, der gemäss

Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG grundsätzlich

anfechtbar und auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdegegner 2 führte im angefochtenen

Entscheid aus, die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums

richte sich nach Bundesrecht und die rechtskonforme Auslegung habe gestützt

auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen. Eine jedenfalls

zulässige ortsübliche Mäh- und Weidenutzung sei in dieser abschliessenden

Formulierung nicht rechtskonform und könne auch gestützt auf einen

Beschwerdeentscheid nicht genehmigt werden.

3.1.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde

vor, Art. 50 Abs. 2 BauR sei von den Stimmbürgern der Gemeinde

Glarus Nord angenommen worden. Sodann sei dessen Aufhebung vom Beschwerdegegner 2

nicht vertieft begründet, sondern lediglich als nicht rechtskonform

bezeichnet worden, wobei Letzterer pauschal auf einen ihnen nicht bekannten

Beschwerdeentscheid verwiesen habe. Die möglichen Weideflächen im Berggebiet

seien eingeschränkt. Dennoch verlange die Gesetzgebung, dass die Nutztiere

während der Vegetationszeit ihr Futter auf der Weide fressen. Weitere

Einschränkungen behinderten sie dabei unnötig.

3.1.3 Vor Verwaltungsgericht führte der

Beschwerdegegner 2 abweichend zum Genehmigungsentscheid an, Art. 41c

Abs. 4 GSchV gebe die möglichen landwirtschaftlichen Nutzungsarten

abschliessend vor. Die extensive Nutzung wie das Weiden sei gestützt hierauf

explizit zulässig. Somit könne Art. 50 Abs. 2 letzter Satz BauR zwar

grundsätzlich bestehen bleiben. Da eine solche Nutzung jedoch bereits

gestützt auf Art. 41c Abs. 4 GSchV zulässig sei, sei eine zweite

Regelung auf kommunaler Ebene weder notwendig noch angezeigt.

3.1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Replik

auf den Standpunkt, mit dem Verweis auf Art. 41c Abs. 4 GSchV werde

verkannt, was es tatsächlich bedeute, wenn insbesondere in Hofnähe

Gewässerräume ausgeschieden würden. Dies komme nicht einfach einem weiteren

Verlust von düngbarer Fläche gleich, sondern habe grosse Einschränkungen

bezüglich Mäh- und Weidehaltung. Das Mähen in Gewässerräumen sei an

festgelegte Schnittzeitpunkte gebunden. In normalen Jahren erfolge der erste

Schnitt im Juni. Die extensiven Streifen in den Gewässerräumen dürften erst

am 1. bzw. 15. Juli gemäht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei

weder eine Mäh- noch Weidenutzung möglich. Insbesondere bei den wertvollen

Weideflächen in Hofnähe stelle dies eine massive Einschränkung dar, da

weitere Weideflächen im Frühjahr/Frühsommer und damit in Zeiten wegfallen

würden, in welchen die Landwirte stark zur Weidehaltung angehalten würden. Es

sei nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 50 Abs. 2 BauR ersatzlos

gestrichen werden müsse. Art. 41c Abs. 4 GSchV nenne die zulässigen

landwirtschaftlichen Nutzungen abschliessend. Die Biotoppflege habe in den

letzten Jahren vermehrt ergeben, dass gebietsspezifische Massnahmen nötig

seien. Diese könnten fallweise von übergeordneten Leitsätzen abweichen. Die

Vorgaben für die Gewässerräume seien für manche Fälle zu starr und könnten

einer naturschutzfachlichen Aufwertung im Wege stehen. Der Nachweis für ein

naturschutzfachliches Defizit, das einzig mittels Gewässerräumen behoben

werden könnte, stehe aus. Für allfällige Herausforderungen seien die

bestehenden Mittel vorhanden. Solange mildere Mittel ausreichend seien, sei

auf eine übergeordnete Reglementierung zu verzichten.

3.2 Zunächst ist der Gehalt des nicht genehmigten

Teilsatzes von Art. 50 Abs. 2 BauR zu prüfen. Dieser besagt,

dass in Hofnähe die ortsübliche Mäh- und Weidenutzung zulässig ist, was sich

im Kontext von Art. 50 Ziff. 1 BauR offensichtlich auf Gewässerraumzonen

bezieht. Hierzu hält Art. 41c Abs. 4 GSchV

fest, dass der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt werden darf, sofern er

gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) als Streuefläche,

Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese

bzw. Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird, was im Übrigen auch

für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der

landwirtschaftlichen Nutzfläche postuliert wird.

3.3 Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende

E. II/3.2) regelt Art. 41c Abs. 4 GSchV die Mäh- und Weidenutzung

im Gewässerraum grundsätzlich abschliessend, was unabhängig von der Nähe zu

einem Hof gilt. Extensive landwirtschaftliche Nutzungen sind entsprechend

bereits nach Bundesrecht auch im Gewässerraum zulässig, sofern die

Anforderungen der DZV eingehalten und die ökologischen Ziele des

Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Landwirtschaftliche Tätigkeiten

im Gewässerraum müssen dabei sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um

sowohl den gesetzlichen Anforderungen zu genügen als auch den Schutz der

Gewässer sicherzustellen. Ein ortsübliches Mähen oder Weiden in Hofnähe, soweit

im Gewässerraum liegend, ist folglich nur dann zulässig, wenn es extensiv

erfolgt und den ökologischen Zielen entspricht. Entscheidend ist dabei nicht

die Ortsüblichkeit allein, sondern die Übereinstimmung mit der DZV und den

Schutzzielen des Gewässerraums (vgl. zum Ganzen

BGE 146 II 134 E. 9, mit Hinweisen).

3.4 Soweit mit dem streitbetroffenen Passus eine über

Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgehende Nutzung beabsichtigt ist, was

unter anderem die Unterlagen der diesbezüglichen Beratung anlässlich der Gemeindeversammlung

nahelegen, ist eine solche nach dem Ausgeführten unzulässig, da sie der

abschliessenden Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV zuwiderläuft.

Dem sinngemäss vorgebrachten Argument, die Einrichtung von Gewässerräumen

stelle eine zu starke Einschränkung dar, welche eine kommunale Regelung für

die Anpassung im Einzelfall notwendig mache, ist entsprechend nicht zu

folgen. Wenn nach Bundesrecht ein Gewässerraum auszuscheiden ist, gelten

dabei auch die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben. Ein mittels

kommunalem Recht vorgesehenes Abweichen hiervon ist nicht möglich, woran auch

die Tatsache, dass die Stimmbürger hierfür votiert haben, nichts zu ändern

vermag. Damit widerspricht die vorgesehene Regelung von Art. 50 Ziff. 2

letzter Satz BauR zumindest teilweise den bundesrechtlichen Vorgaben, weshalb

der Beschwerdegegner 2 berechtigt war, diese aufzuheben. Das Bundesrecht

gibt die Nutzungsmöglichkeiten nämlich bereits abschliessend vor, wobei eine

über deren Anforderungen hinausgehende Nutzung unzulässig ist. Die Beschwerde

ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. Soweit sich die gestrichene

(Teil-)Bestimmung und Art. 41c Abs. 4 GSchV überschneiden, besteht

demgegenüber kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer, weshalb

hierauf nicht einzutreten ist.

4.

Soweit die

Beschwerdeführer schliesslich die ungenügende Begründung des

Genehmigungsentscheids rügen, machen sie sinngemäss eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien

Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilaspekt desselben verlangt die

Begründungspflicht, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz

die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83

E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen

Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels

grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz

mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern (BGE 149 I 91

E. 3.2; BGer-Urteil 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner 2 die Streichung

des letzten Satzes von Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR im

angefochtenen Genehmigungsentscheid mit der fehlenden Rechtskonformität sowie

dem Verweis auf einen Beschwerdeentscheid begründet. Da er dabei weder weiter

ausgeführt hat, inwiefern ein Widerspruch zu welchem übergeordneten Recht

besteht, noch, um was für einen Beschwerdeentscheid es sich handelt bzw.

welche Erwägungen zur Streichung der streitbetroffenen Bestimmung geführt

haben, ist diese Begründung als zu pauschal und damit als ungenügend zu

erachten. Dies erhellt denn auch der Beschwerdegegner 2 selbst, indem er

auf die Beschwerde mit einer substituierten Begründung geantwortet hat

(vgl. obenstehende E. II/2.1 f.). Insgesamt ist damit eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar zu bejahen. Diese ist jedoch nicht als

besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer konnten sich

vor Verwaltungsgericht nämlich ausführlich hierzu äussern, wobei dieses über

volle Kognition verfügt (vgl. vorstehende E. II/1.2). Damit ist die

Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu

betrachten, nachfolgend aber bei der Verlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom

27. Oktober 2022 E. II/3.3, mit Hinweisen, nicht publiziert).

5.

Zusammenfassend ist auf

die Beschwerde, soweit damit die nachzuholende Prüfung der Festlegung von

Gewässerräumen bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der

Bauzone und die Streichung des lediglich

Bundesrecht wiederholenden letzten Satzes von Art. 50 Ziff. 2 BauR

angefochten wird, mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht

einzutreten. Soweit Art. 50 Ziff. 2 BauR über die bundesrechtlich vorgesehene

Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgeht, ist die Beschwerde

demgegenüber abzuweisen. Sodann hat der Beschwerdegegner 2 mit einer

mangelhaften Begründung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.

Da diese jedoch nicht besonders schwer wiegt, hat sie als im vorliegenden

Verfahren geheilt zu gelten.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren amtliche

Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht

eingetreten wurde. Da auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten wurde,

sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 2'000.- zu reduzieren. Überdies ist der Verletzung der Begründungspflicht

angemessen Rechnung zu tragen, weshalb hiervon Fr. 500.- auf die

Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG) und Fr. 1'500.-

ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind. Von dem von ihnen

bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind

ihnen Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Mangels Obsiegens stünde ihnen

schliesslich grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der Gehörsverletzung ist

der Beschwerdegegner 2 gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG jedoch zu

verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in

der Höhe von pauschal Fr. 500.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Von den

pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden

Fr. 500.- auf die Staatskasse genommen und Fr. 1'500.- den

Beschwerdeführern auferlegt. Von dem von ihnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden ihnen Fr. 1'500.-

zurückerstattet.

3.

Der

Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]