VG.2024.00099
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
16. Dezember 2024Deutsch14 min
Lemma 4 betreffend B.______ aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 16. Dezember 2024
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2024.00099
A.______et al.
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Dr.
iur. Christian
Schreiber,
Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Caterina
Ventrici, Rechtsanwältin
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Gesamtrevision
Nutzungsplanung Glarus Nord
Die Kammer zieht
in Erwägung:
I.
1.
Nachdem
die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am
24. sowie am 27. April 2021 und am 16. September 2022 sowie am
6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde Glarus Nord die
Planungsunterlagen am 28. Juli 2023 dem Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) zur Genehmigung ein. Am 20. August 2024 genehmigte
Letzteres die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Dabei bereinigte es diese
aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide. Überdies gewährte es Ausnahmen,
nahm redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Der
Genehmigungsentscheid wurde am 28. August 2024 im kantonalen Amtsblatt
publiziert.
2.
2.1
A.______ gelangte am 27. September 2024 mit 31 weiteren Personen
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde
beantragten sie die Aufhebung des Genehmigungsentscheids des DBU vom
20. August 2024 sowie die Rückweisung an dieses. Eventualiter sei von
Disp.-Ziff. 4 Lemma 1 (soweit der Verzicht auf Festsetzung eines
Gewässerraums aufgehoben worden sei), Lemma 2 (soweit der Verzicht auf
Aufhebung eines Gewässerraums verfügt worden sei) sowie Lemma 7
aufzuheben. Für sämtliche künstlichen sowie sehr kleinen Gewässer in der
Ortsgemeinde […] sei auf die Ausscheidung eines Gewässerraums zu verzichten.
Ferner seien Disp.-Ziff. 4 Lemma 3 und Disp.-Ziff. 14
Lemma 4 betreffend B.______ aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Kantons.
2.2
Am 20. November 2024 ersuchten die Beschwerdeführer
superprovisorisch bzw. vorsorglich darum, dass es der Gemeinde Glarus
Nord bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der vorliegenden
Sache zu untersagen sei, die Nutzungsplanung (teilweise) zu vollziehen und
insbesondere gestützt hierauf Baubewilligungen zu erteilen. Überdies sei die
Gemeinde Glarus Nord in das Verfahren beizuladen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Das
Verwaltungsgericht wies die Gemeinde Glarus Nord sowie das DBU am
21. November 2024 darauf hin, dass der streitbetroffene Nutzungsplan bis
zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen weder ganz noch
teilweise vollzogen werden dürfe. Gleichzeitig gab es der Gemeinde Glarus
Nord sowie dem DBU am 21. November 2024 Gelegenheit, um sich zu den
Anträgen der Beschwerdeführer vom 20. November 2024 zu äussern.
2.3
Das DBU verzichtete am 29. November 2024 auf eine Stellungnahme. Die
Gemeinde Glarus Nord beantragte am 3. Dezember 2024 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Beschwerde
bezüglich Beschwerdeantrag 1 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung
zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichentags beantragte
die Gemeinde Glarus Nord zudem die Aufhebung der superprovisorischen
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2024 sowie die
Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 28 Abs. 3 des Raumentwicklungs-
und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde in der Hauptsache zuständig. Damit ist es dies auch für den Erlass
des vorliegenden Teilentscheids. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kommt dem
Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise eine volle Überprüfungsbefugnis zu,
wobei der hier strittige Fall nicht explizit im Ausnahmekatalog erwähnt ist.
Vorliegend ist indessen ein Entscheid über die Genehmigung eines
Nutzungsplans angefochten, welchen das Verwaltungsgericht als erste und
einzige kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft. Da die Kantone mit Blick auf
Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG) zu gewährleisten haben, dass mindestens eine
Beschwerdeinstanz Nutzungspläne umfassend überprüft, kommt dem
Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG
in der vorliegenden Sache volle Kognition zu, weshalb es auch die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüft (vgl. auch Pierre Tschannen, in Heinz Aemisegger et al.
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung,
Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 2 N. 82; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar
RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020,
Art. 33 N. 57; Alexander Ruch, in Heinz Aemisegger [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26
N. 51).
1.3
Der vorliegende Teilentscheid ergeht im Zirkularverfahren, was gestützt auf
Art. 44 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
5.
September 2021 (GOG) zulässig ist, da alle Mitglieder zugestimmt
haben.
1.4
1.4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer
der teilweisen Inkraftsetzung der streitbetroffenen Nutzungsplanung durch die
Beschwerdegegnerin 1 entgegensteht. Die Beschwerdeführer haben den
Genehmigungsentscheid des Beschwerdegegners 2 vom 20. August 2024
dabei als Ganzes und als Eventualanträge zusätzlich einzelne
Dispositivziffern desselben angefochten. Die Aufhebung des gesamten
Genehmigungsentscheids wird dabei einzig mit der formellen Rüge begründet,
wonach der Beschwerdegegner 2 das rechtliche Gehör verletzt habe. Soweit
die Beschwerdeführer materielle Rügen erheben, beziehen sich diese
demgegenüber einzig auf Gewässerschutzthematiken.
1.4.2
Es gilt damit zunächst festzuhalten, dass sich die von den
Beschwerdeführern gerügte Gehörsverletzung nur auf die Gewässerraumthematik
bezieht (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. September 2024 S. 9).
Entsprechend sehen Letztere eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte bzw. eine
fehlende oder ungenügende Begründung denn auch nur hinsichtlich derjenigen
Punkte des Genehmigungsentscheids, welche gegenüber dem von der
Beschwerdegegnerin 1 Beschlossenen abweichen. Betreffend die weiteren
Aspekte des Genehmigungsentscheids, welche mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin 1
übereinstimmen, erheben die Beschwerdeführer keine formellen Rügen. Daraus
folgt, dass eine teilweise Inkraftsetzung der Nutzungsplanung grundsätzlich
möglich erscheint, sofern einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
verneint werden kann und andererseits die Interessen der Beschwerdeführer an
der von ihnen gerügten Gewässerraumthematik dadurch nicht tangiert werden
bzw. darüber hinaus kein Zusammenhang zwischen genehmigten und nicht
genehmigten Anordnungen besteht (vgl. hierzu Ruch, Art. 26 N. 26).
2.
2.1
Die Beschwerdeführer rügen, der
Beschwerdegegner 2 habe seinen Entscheid nicht oder nur ungenügend
begründet. Der Genehmigungsentscheid vom 20. August 2024 bedeute
für sie eine einschneidende Änderung, weil dadurch erhebliche landwirtschaftliche
Nutzflächen der bisherigen Nutzungsart entzogen würden. Die Nichtgenehmigung
des Verzichts auf die Ausscheidung von Gewässerräumen wiege umso schwerer,
weil der Beschwerdegegner 2 flächendeckend und ohne jegliche
Differenzierung der einzelnen Gewässer die Aufhebung verfüge, was einer
objektiven Überprüfung nicht standhalte. Im Entscheid werde nicht begründet,
weshalb die von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Vorgaben betreffend
Gewässerräume nicht genehmigt werden könnten. Der Verzicht auf einen
Gewässerraum sei pauschal und ohne Hinweis auf den Grund für die
Nichtgenehmigung aufgehoben worden. Sodann sei die Verfügung an mehreren
Stellen in sich widersprüchlich und in einzelnen Teilen willkürlich.
Insgesamt hätten sie sich nicht zu den Motiven, welche zur Aufhebung des
Verzichts auf Gewässerräume geführt hätten, äussern können. Dadurch sei ihr
rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden, was zur Aufhebung
des gesamten Genehmigungsentscheids führen müsse. Eine Heilung desselben sei
dabei ausgeschlossen, da ein Anspruch auf Anhörung und Beurteilung bereits
vor der Vorinstanz bestehe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 vertritt die
Auffassung, die Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Beschwerdeschrift
ausführlich äussern und mit dem Genehmigungsentscheid des
Beschwerdegegners 2 auseinandersetzen können, weshalb keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliege. Soweit das Verwaltungsgericht wider Erwarten
zu einem anderen Schluss kommen sollte, habe die Verletzung als geheilt zu gelten,
zumal dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukomme und eine Rückweisung zu
einem nicht hinnehmbaren formalistischen Leerlauf führen würde.
3.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind das
Anhörungsrecht der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass,
das Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht,
das Recht auf Vertretung oder Verbeiständung in einem Verfahren sowie der
Anspruch auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.2).
3.2
Die Pflicht zur genügenden Begründung eines
Entscheids ergibt sich einerseits aus Art. 74 Abs. 1 lit. d
VRG, anderseits aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung von
Verfügungen muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Verfügung muss zumindest
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BGE 150 II 48 E. 2.2,
148.
III 30 E. 3.1).
4.
4.1
Der Beschwerdegegner 2 hielt im amtlich
publizierten Entscheid in Ziff. 4 unter anderem fest, dass der Verzicht
auf Festsetzung eines Gewässerraums bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb
der Bauzone, mit Ausnahme solcher Gewässer im Wald sowie im Sömmerungsgebiet,
aufgehoben werde. Dies gelte auch für den Verzicht auf Festsetzung eines
Gewässerraums bei sämtlichen künstlich angelegten Entwässerungsgräben und
Kanälen ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme des Verzichts auf Festlegung des
Gewässerraums beim Tankgraben. Für die entsprechenden Gewässer im
bundesrechtlichen Sinne sei unter Berücksichtigung von Disp.-Ziff. 14,
ein Gewässerraum neu festzusetzen oder bei einem allfälligen Verzicht, eine
rechtsgenügende Interessenabwägung gemäss Art. 41a Abs 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998.
(GSchV) bzw. Art. 41b Abs. 4 GSchV vorzunehmen.
Alsdann werde die Reduktion des Gewässerraums entlang der B.______ in […],
Abschnitt ab/einschliesslich der Parz.-Nrn. 01/02, Grundbuch […], bis zur
Mündung B.______/C.______ (angrenzend an Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]),
ebenfalls aufgehoben. Für den entsprechenden Gewässerabschnitt sei ein
Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 ff. GSchV festzusetzen.
Schliesslich sei Art. 50 des geplanten Baureglements der
Beschwerdegegnerin 1 (BauR) dahingehend angepasst, als dass der letzte
Satz von Ziff. 2 «In Hofnähe ist die ortsübliche Mäh- und Weidenutzung
zulässig.» sowie Ziff. 3 ersatzlos gestrichen würden. In den Erwägungen
des Genehmigungsentscheids führt der Beschwerdegegner 2 überdies aus,
dass im Rahmen der Genehmigung die Einhaltung der kantonalen und
übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit der Planung mit den
übergeordneten Plänen geprüft worden sei (E. 2.1). Diese Prüfung habe
ergeben, dass die Umsetzung der Gewässerräume noch lückenhaft sei, da bei
einigen Gewässern bewusst auf eine Umsetzung von Gewässerräumen verzichtet
worden sei, obschon dies weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt sei.
Dies sei zu ergänzen (E. 2.3). Gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GschG) seien die
Kantone nämlich dazu verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen,
wobei der Gewässerraum in der Nutzungsplanung umgesetzt sowie langfristig
extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden müsse (E. 2.24).
4.2
Dem vorliegend angefochtenen Entscheid kann
der Verfügungsadressat somit ohne Weiteres entnehmen, dass der
Beschwerdegegner 2 mit verschiedenen Anordnungen betreffend Gewässerraum
nicht einverstanden war, da diese mit den bundesrechtlichen Anforderungen
nicht oder zumindest noch nicht im Einklang stehen würden. Entsprechend wies
er die Beschwerdegegnerin 1 an, die Prüfung im Sinne von Art. 41a f.
GschV noch nachzuholen, bzw. darzulegen, ob dem Verzicht auf Festsetzung
eines Gewässerraums bei einzelnen Gewässern höherrangige Interessen
entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 und Art. 41b Abs. 4
GschV). Folglich liegt der Grund für die streitbetroffene teilweise
Nichtgenehmigung durch den Beschwerdegegner 2 in einer fehlenden oder
zumindest mangelhaften Interessenabwägung durch die
Beschwerdegegnerin 1. Zwar erweist sich die diesbezügliche Begründung
als etwas knapp. Der angefochtene Entscheid erhält aber zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen, von
denen sich der Beschwerdegegner 2 hat leiten lassen. Mit diesen
Überlegungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerdeschrift auseinander, indem sie in materieller Hinsicht vorbringen,
die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 1 sei im Hinblick auf die
Beurteilung der Gewässerschutzräume genügend. Folglich konnten sie ihre
Verteidigungsrechte offensichtlich wahrnehmen, womit dem
Beschwerdegegner 2 im Ergebnis denn auch keine Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist. Hieran ändert der Hinweis
der Beschwerdeführer auf eine teilweise Widersprüchlichkeit des angefochtenen
Entscheids nichts. Einerseits sind allfällige Widersprüche (bspw. eine
mögliche Ungleichbehandlung des Tankgrabens) nämlich nicht im Rahmen der
mangelhaften Begründung bzw. bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu prüfen, sondern stellen Teil der materiellen Prüfung dar. Andererseits ist
nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern vorgebrachte
intensive Befassung der Beschwerdegegnerin 1 und der Hinweis auf
vollständig eingereichte Unterlagen einer rechtsgenüglichen Begründung des
angefochtenen Entscheids entgegenstehen sollten, wobei selbst diese
Vorbringen im Rahmen einer materiellen Prüfung des Entscheids zu
berücksichtigen wären. Insgesamt bestehen damit keine Hinweise auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer durch den
Beschwerdegegner 2.
4.3
Selbst wenn aber von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen wäre,
so könnte diese entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, selbst wenn sie als schwerwiegend
einzustufen wäre. Dies ist nämlich möglich, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Häfelin/ Müller/ Uhlmann,
Rz. 1176). Ein solcher Leerlauf wäre vorliegend wohl zu bejahen. Es ist
nämlich davon auszugehen, dass selbst bei einer gesamthaften Aufhebung des
Genehmigungsentscheids und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz der
Beschwerdegegner 2 befugt wäre, die nicht betroffenen und nicht angefochtenen
Teile in Form einer Teilgenehmigung in Kraft zu setzen (vgl. Ruch,
Art. 26 N. 26). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht über umfassende Kognition verfügt (vgl. vorstehende
E. II/1.2), womit es im Stande ist, die Verletzung von verfassungsmässig
garantierten Verfahrensrechten direkt zu heilen.
5.
5.1
Zusammenfassend ist dem Beschwerdegegner 2 keine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, womit
Beschwerdeantrag 1 der Beschwerdeführer abzuweisen ist. Dies führt dazu,
dass der teilweisen Inkraftsetzung des streitbetroffenen Nutzungsplans keine
gänzliche Aufhebung des vorliegenden Genehmigungsentscheids entgegensteht, da
die Beschwerdeanträge 2 und 3 der Beschwerdeführer einzig auf eine teilweise
Anpassung des angefochtenen Entscheids abzielen und sich diese materiell zu
beurteilenden Anliegen der Beschwerdeführer
(Beschwerdeanträge 2 f.) klar von den übrigen Inhalten oder
Anordnungen des Nutzungsplans sowie des Genehmigungsentscheids trennen lassen
(vgl. Ruch, Art. 26 N. 26). Soweit die Beschwerdeführer
diesbezüglich die Befürchtung äussern, die Beschwerdegegnerin 1 könnte
basierend auf der teilweisen Inkraftsetzung des Nutzungsplans Fakten
schaffen, die ihren Interessen und denjenigen einer gesetzeskonformen
Ortplanung zuwiderlaufen könnten, so ist weiter darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 die genannte Trennung korrekt umzusetzen hat
bzw. den weiterhin angefochtenen Teilen des Genehmigungsentscheids
aufschiebende Wirkung zukommt, was bei der Erteilung von Bewilligungen zu
berücksichtigen ist. Andernfalls bestünde die Gefahr von unrechtmässig
erstellten Bauten, welchen allenfalls mit einer Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu begegnen wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass mit dem vorliegenden Teilentscheid die superprovisorische Anordnung des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2024 ebenso hinfällig wird wie
Weiterungen zu den Gesuchen um Erlass vorsorglicher Massnahmen oder um Entzug
der aufschiebenden Wirkung.
Demgemäss
ist Beschwerdeantrag 1 der Beschwerdeschrift vom 27. September 2024
abzuweisen. Über die Beschwerdeanträge 2 ff. ist sodann in einem
separaten Entscheid zu befinden und die superprovisorische Anordnung des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2024 ist aufzuheben.
5.2
Gemäss Art. 96 Abs. 2 VRG sind den Parteien Doppel der Eingaben der
Gegenparteien zuzustellen und den Beschwerdegegnern ist Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeantwort anzusetzen.
5.3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 18
Abs. 1 VRG dazu aufzufordern, eine rechtsgenügliche Vollmacht für die
Vertretung von Beschwerdeführer 6 nachzureichen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Beschwerdeantrag
1.
der Beschwerdeschrift vom 27. September 2024 wird abgewiesen.
2.
Über die
Beschwerdeanträge 2 ff. der Beschwerdeschrift vom 27. September 2024
wird in einem separaten Entscheid befunden werden.
3.
Die
superprovisorische Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 21. November
2024.
wird aufgehoben.
4.
Den
Beschwerdegegnern läuft eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
bis am 15. Januar 2025. Bei Säumnis würde Verzicht
angenommen.
5.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer läuft Frist bis zum 27. Dezember 2024, um dem
Verwaltungsgericht eine Vollmacht für die Vertretung von Beschwerdeführer 6
nachzureichen.
6.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]