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Entscheid

VG.2024.00106

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

27. Februar 2025Deutsch9 min

leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 27. Juli 2023 bzw. am 16. August 2023

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Februar 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro

Rhyner

in Sachen

VG.2024.00106

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw

Carla

Marti

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ meldete sich am 18. Juni 2023 bei der

Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Letztere

verneinte am 6. Juli 2023 einen solchen Anspruch, da die

Vermögensschwelle im massgebenden Zeitpunkt überschritten worden sei.

2.

Gegen die

leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 27. Juli 2023 bzw. am 16. August 2023

Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 10. Oktober 2024 abwies.

3.

Am 5. November 2024

gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom

10. Oktober 2024 sowie die Rückweisung der Sache an diese; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse

schloss am 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. A.______ hielt am 30. Januar 2025 an ihren

Anträgen ebenso fest wie die Ausgleichskasse am 11. Februar 2025 an den

Ihrigen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist als kantonales

Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2021 traten grundlegende

Änderungen des ELG und der dazugehörigen Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 6. Oktober 2006 (ELV) in Kraft. Die

Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Juni 2023 erstmals um Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin entschied am 6. Juli 2023

mittels Verfügung und am 10. Oktober 2024 schliesslich mittels dem

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen

Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach

sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit

seines Erlasses beurteilt, sind vorliegend somit die Bestimmungen des ELG und

der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.

1.3

Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden

Verfahren zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf das

subsidiäre Kostengutsprachegesuch vom Jahr 2023 hätte eintreten müssen, zumal

Letztere zu dessen Behandlung offensichtlich nicht kompetent ist. Sodann

beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die am 18. Juni 2023

beantragten Ergänzungsleistungen. Soweit am 18. Dezember 2024 erneut

Ergänzungsleistungen beantragt wurden, erging diesbezüglich noch keine

Verfügung der Beschwerdegegnerin. Vor diesem Hintergrund darf das vorliegende

Verfahren nicht auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2024 ausgedehnt

werden, da der Streitgegenstand einzig das durch die Verfügung geregelte

Rechtsverhältnis umfasst, insoweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; Art. 91 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.,

mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei

unzutreffend, dass sie am 31. Dezember 2022 über ein Vermögen in der

Höhe von Fr. 148'306.- verfügt und damit die Vermögensschwelle gemäss

Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten habe. Einerseits sei

sie nur Nutzniesserin des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Ehemannes,

weshalb sie lediglich Anspruch auf die Erträge daraus habe. Andererseits sei

die Nachlassteilung unklar erfolgt, was in der Berechnung der

Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden bzw. nicht richtig

dargestellt worden sei. Werde das am 31. Dezember 2022 vorhandene

Vermögen mangels einer anderen Möglichkeit im Verhältnis zu demjenigen

aufgeteilt, welches im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns vorhanden gewesen

sei, sei ihr ein Vermögen in der Höhe von Fr. 67'479.25 anzurechnen.

Entsprechend erreiche sie die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- nicht,

womit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich insbesondere auf

den Standpunkt, dass sich sowohl aus der massgebenden Steuererklärung als

auch aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ein massgebliches Vermögen

ergebe, welches die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1

lit. a ELG überschreite. Folglich habe sie keinen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wobei ihre Vorbringen lediglich als Parteibehauptungen

einzustufen und nicht zu hören seien.

3.

3.1

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb

der Vermögensschwelle verfügen, wobei diese bei alleinstehenden Personen bei

Fr. 100'000.- liegt (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser

Vermögensschwelle liegt (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 3. A., Zürich 2021, Rz. 570).

3.2

Meldet sich eine Person für eine jährliche

Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am

ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung

beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die

Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die

Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt

eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder

Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

(Art. 12 Abs. 2 ELG).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin trat am 2. März 2023 in

die B.______ ein und meldete sich innert sechs Monaten bzw. am

18.

Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an. Mit Blick auf das oben Dargelegte

(vgl. vorstehende E. II/3.2) ist zur Beurteilung der Vermögensschwelle

gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG das Vermögen der Beschwerdeführerin am

1.

März 2023 massgebend. Fraglich und zu prüfen bleibt somit, ob anhand

der im Recht liegenden Belege der Vermögensstand per 1. März 2023

rechtsgenüglich ermittelt werden kann.

4.2

4.2.1

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des

Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für

die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, womit im Sozialversicherungsprozess in der Regel die Parteien

eine Beweislast nur insofern tragen,

als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6; BGer-Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2, je mit

Hinweisen).

4.2.2

Die im Recht liegenden Akten erhellen, dass

die Beschwerdegegnerin die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im

Rahmen ihrer Möglichkeiten abgeklärt hat. So forderte sie Letztere am

3.

August 2023 dazu auf, verschiedene Belege für die Prüfung des

Ergänzungsleistungsanspruchs einzureichen. Da die Beschwerdeführerin dem

lediglich teilweise nachkam und eine weitere Edition zusätzlicher Akten

offensichtlich nicht möglich war (vgl. hierzu auch die Abklärung betreffend

Nachlassinventar) bzw. sich erübrigte, durfte sie anhand der ihr zur

Verfügung stehenden Akten entscheiden, nicht zuletzt, weil ihr ein Entscheid

über die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 mit

dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich war (vgl. vorstehende

E. II/4.2.1). Entsprechend war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht

dazu gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

4.3

Hinsichtlich der Vermögenssituation der

Beschwerdeführerin wurden in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis

2023.

Wertschriften und Guthaben zwischen Fr. 125'890.- (2023) und

Fr. 221'224.- (2021) ausgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die

Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen der

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen

hat bzw. die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug

der steuerrechtlichen Freibeträge massgebend sind (vgl.

Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,

Stand 1. Januar 2024, Rz. 3445.01), besteht damit bereits ein

gewichtiges Indiz, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin am 1. März

2023.

die Schwelle gemäss Art. 9a

Abs. 1 lit. a ELG überschritten hat. In diesem Licht sind sodann

auch die Saldi der beiden auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten bei der

C.______Bank (Service Konto Privat, Saldo per 28. Februar 2023

Fr. 92'799.16) sowie der D.______Bank (Aktionärskonto, Saldo per

31.

Dezember 2022 Fr. 48'561.70) zu werten, welche ebenfalls auf

eine Überschreitung der Vermögensschwelle hindeuten, woran die Vorbringen der

Beschwerdeführerin nichts ändern. So vermag Letztere weder gestützt auf die

eingereichte Tabelle noch unter Hinweis auf die Ausführungen gegenüber ihrer

Rechtsvertretung Gegenteiliges nachzuweisen. Einerseits erscheint es nämlich

weder nachvollziehbar noch plausibel, weshalb ein monatlicher Betrag in der

Höhe von Fr. 70'000.-, woran die Beschwerdeführerin im Übrigen ein

Nutzniessungsrecht hat, vom Vermögensstand abgezogen werden sollte.

Andererseits vermag Letztere die Anmerkungen gegenüber ihrer Rechtsvertretung

nicht mit Bankbelegen zu untermauern, weshalb diese eher als reine

Parteibehauptung einzustufen sind. Hierfür spricht denn auch, dass die

Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, deren Verhalten und deren Aussagen

der Beschwerdeführerin anzurechnen sind (statt vieler: BGer-Urteil

9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweisen), in der

Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 18. Juni 2023 sowie in den

Eingaben vom 27. Juli 2023, 16. August 2023 sowie 9. Oktober

2023.

gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass die

Vermögensschwelle erst in naher Zukunft unterschritten werde. Diese Angaben

sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als "Aussagen der erste

Stunde" zu werten, welchen praxisgemäss ein besonderer Stellenwert

zukommt, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere

Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sind

(BGE 121 V 45 E. 2a; VGer-Urteil VG.2024.00054 vom

21.

November 2024 E. II/4.2, nicht publiziert, VG.2023.00042 vom

7.

Dezember 2023 E. II/5.4.4, VG.2014.00023 vom 21. Mai 2014

E. II/4.3, nicht publiziert). Entsprechend ergibt sich unter

Berücksichtigung der gesamten Aktenlage mit dem Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt ein

Vermögen über Fr. 100'000.- hatte.

5.

Zusammenfassend ist anhand

der im Recht liegenden Belege sowie der in den Akten enthaltenen Aussagen der

Beschwerdeführerin bzw. ihrer Bevollmächtigten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die

Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG am

1.

März 2023 überschritten hat, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne

Recht zu verletzen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinen durfte.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Ausgangsgemäss steht

der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1

ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]