VG.2024.00106
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
27. Februar 2025Deutsch9 min
leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 27. Juli 2023 bzw. am 16. August 2023
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Februar 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro
Rhyner
in Sachen
VG.2024.00106
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw
Carla
Marti
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ meldete sich am 18. Juni 2023 bei der
Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Letztere
verneinte am 6. Juli 2023 einen solchen Anspruch, da die
Vermögensschwelle im massgebenden Zeitpunkt überschritten worden sei.
2.
Gegen die
leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 27. Juli 2023 bzw. am 16. August 2023
Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 10. Oktober 2024 abwies.
3.
Am 5. November 2024
gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom
10. Oktober 2024 sowie die Rückweisung der Sache an diese; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse
schloss am 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. A.______ hielt am 30. Januar 2025 an ihren
Anträgen ebenso fest wie die Ausgleichskasse am 11. Februar 2025 an den
Ihrigen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist als kantonales
Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2021 traten grundlegende
Änderungen des ELG und der dazugehörigen Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELV) in Kraft. Die
Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Juni 2023 erstmals um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin entschied am 6. Juli 2023
mittels Verfügung und am 10. Oktober 2024 schliesslich mittels dem
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen
Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach
sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit
seines Erlasses beurteilt, sind vorliegend somit die Bestimmungen des ELG und
der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.
1.3
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden
Verfahren zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf das
subsidiäre Kostengutsprachegesuch vom Jahr 2023 hätte eintreten müssen, zumal
Letztere zu dessen Behandlung offensichtlich nicht kompetent ist. Sodann
beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die am 18. Juni 2023
beantragten Ergänzungsleistungen. Soweit am 18. Dezember 2024 erneut
Ergänzungsleistungen beantragt wurden, erging diesbezüglich noch keine
Verfügung der Beschwerdegegnerin. Vor diesem Hintergrund darf das vorliegende
Verfahren nicht auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2024 ausgedehnt
werden, da der Streitgegenstand einzig das durch die Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis umfasst, insoweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; Art. 91 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.,
mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei
unzutreffend, dass sie am 31. Dezember 2022 über ein Vermögen in der
Höhe von Fr. 148'306.- verfügt und damit die Vermögensschwelle gemäss
Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten habe. Einerseits sei
sie nur Nutzniesserin des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Ehemannes,
weshalb sie lediglich Anspruch auf die Erträge daraus habe. Andererseits sei
die Nachlassteilung unklar erfolgt, was in der Berechnung der
Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden bzw. nicht richtig
dargestellt worden sei. Werde das am 31. Dezember 2022 vorhandene
Vermögen mangels einer anderen Möglichkeit im Verhältnis zu demjenigen
aufgeteilt, welches im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns vorhanden gewesen
sei, sei ihr ein Vermögen in der Höhe von Fr. 67'479.25 anzurechnen.
Entsprechend erreiche sie die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- nicht,
womit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich insbesondere auf
den Standpunkt, dass sich sowohl aus der massgebenden Steuererklärung als
auch aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ein massgebliches Vermögen
ergebe, welches die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1
lit. a ELG überschreite. Folglich habe sie keinen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wobei ihre Vorbringen lediglich als Parteibehauptungen
einzustufen und nicht zu hören seien.
3.
3.1
Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb
der Vermögensschwelle verfügen, wobei diese bei alleinstehenden Personen bei
Fr. 100'000.- liegt (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser
Vermögensschwelle liegt (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 3. A., Zürich 2021, Rz. 570).
3.2
Meldet sich eine Person für eine jährliche
Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am
ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung
beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die
Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die
Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt
eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder
Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 12 Abs. 2 ELG).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin trat am 2. März 2023 in
die B.______ ein und meldete sich innert sechs Monaten bzw. am
18.
Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Mit Blick auf das oben Dargelegte
(vgl. vorstehende E. II/3.2) ist zur Beurteilung der Vermögensschwelle
gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG das Vermögen der Beschwerdeführerin am
1.
März 2023 massgebend. Fraglich und zu prüfen bleibt somit, ob anhand
der im Recht liegenden Belege der Vermögensstand per 1. März 2023
rechtsgenüglich ermittelt werden kann.
4.2
4.2.1
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, womit im Sozialversicherungsprozess in der Regel die Parteien
eine Beweislast nur insofern tragen,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6; BGer-Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2, je mit
Hinweisen).
4.2.2
Die im Recht liegenden Akten erhellen, dass
die Beschwerdegegnerin die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Möglichkeiten abgeklärt hat. So forderte sie Letztere am
3.
August 2023 dazu auf, verschiedene Belege für die Prüfung des
Ergänzungsleistungsanspruchs einzureichen. Da die Beschwerdeführerin dem
lediglich teilweise nachkam und eine weitere Edition zusätzlicher Akten
offensichtlich nicht möglich war (vgl. hierzu auch die Abklärung betreffend
Nachlassinventar) bzw. sich erübrigte, durfte sie anhand der ihr zur
Verfügung stehenden Akten entscheiden, nicht zuletzt, weil ihr ein Entscheid
über die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 mit
dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich war (vgl. vorstehende
E. II/4.2.1). Entsprechend war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht
dazu gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
4.3
Hinsichtlich der Vermögenssituation der
Beschwerdeführerin wurden in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis
2023.
Wertschriften und Guthaben zwischen Fr. 125'890.- (2023) und
Fr. 221'224.- (2021) ausgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die
Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen
hat bzw. die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug
der steuerrechtlichen Freibeträge massgebend sind (vgl.
Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,
Stand 1. Januar 2024, Rz. 3445.01), besteht damit bereits ein
gewichtiges Indiz, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin am 1. März
2023.
die Schwelle gemäss Art. 9a
Abs. 1 lit. a ELG überschritten hat. In diesem Licht sind sodann
auch die Saldi der beiden auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten bei der
C.______Bank (Service Konto Privat, Saldo per 28. Februar 2023
Fr. 92'799.16) sowie der D.______Bank (Aktionärskonto, Saldo per
31.
Dezember 2022 Fr. 48'561.70) zu werten, welche ebenfalls auf
eine Überschreitung der Vermögensschwelle hindeuten, woran die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts ändern. So vermag Letztere weder gestützt auf die
eingereichte Tabelle noch unter Hinweis auf die Ausführungen gegenüber ihrer
Rechtsvertretung Gegenteiliges nachzuweisen. Einerseits erscheint es nämlich
weder nachvollziehbar noch plausibel, weshalb ein monatlicher Betrag in der
Höhe von Fr. 70'000.-, woran die Beschwerdeführerin im Übrigen ein
Nutzniessungsrecht hat, vom Vermögensstand abgezogen werden sollte.
Andererseits vermag Letztere die Anmerkungen gegenüber ihrer Rechtsvertretung
nicht mit Bankbelegen zu untermauern, weshalb diese eher als reine
Parteibehauptung einzustufen sind. Hierfür spricht denn auch, dass die
Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, deren Verhalten und deren Aussagen
der Beschwerdeführerin anzurechnen sind (statt vieler: BGer-Urteil
9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweisen), in der
Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 18. Juni 2023 sowie in den
Eingaben vom 27. Juli 2023, 16. August 2023 sowie 9. Oktober
2023.
gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass die
Vermögensschwelle erst in naher Zukunft unterschritten werde. Diese Angaben
sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als "Aussagen der erste
Stunde" zu werten, welchen praxisgemäss ein besonderer Stellenwert
zukommt, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sind
(BGE 121 V 45 E. 2a; VGer-Urteil VG.2024.00054 vom
21.
November 2024 E. II/4.2, nicht publiziert, VG.2023.00042 vom
7.
Dezember 2023 E. II/5.4.4, VG.2014.00023 vom 21. Mai 2014
E. II/4.3, nicht publiziert). Entsprechend ergibt sich unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage mit dem Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt ein
Vermögen über Fr. 100'000.- hatte.
5.
Zusammenfassend ist anhand
der im Recht liegenden Belege sowie der in den Akten enthaltenen Aussagen der
Beschwerdeführerin bzw. ihrer Bevollmächtigten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die
Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG am
1.
März 2023 überschritten hat, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne
Recht zu verletzen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinen durfte.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Ausgangsgemäss steht
der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]