VG.2025.00008
Sozialversicherung - Unfallversicherung
8. Mai 2025Deutsch17 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 8. Mai 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2025.00008
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], war vom 2. April 2023 bis
zum 22. Oktober 2023 als Matrose bei der C.______ angestellt und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 15. Juni 2023 verletzte er sich am 15. Mai
2023 beim Hochziehen einer Schiffzugangstreppe an der rechten Schulter.
1.2 Am 7. November 2023 teilte die Suva A.______ formlos
mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung
vorliege. Am 16. April 2024 schloss sie den Fall rückwirkend per
15. August 2023 ab und lehnte einen Leistungsanspruch von A.______ ab.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie am 10. Dezember 2024 ab,
soweit sie darauf eintrat.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 10. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2024.
Die Unfallkausalität der beiden Ereignisse vom 2. April 2023 und vom
15. Mai 2023 sowie die Nachforderung der Unfalltaggelder in der Höhe von
Fr. 33'370.20 seien zu bestätigen. Die Suva schloss am 4. März 2025 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber
nachstehende E. II/1.2).
1.2
1.2.1
Der Streitgegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens wird einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen
Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen bestimmt. Zum einen kann nur
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, insoweit dieses angefochten
wird (Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; VGer-Urteil VG.2023.00032
vom 7. September 2023 E. II/1.2, mit Hinweisen).
1.2.2
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024, womit die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss und die Leistungseinstellung in Bezug
auf den Unfall vom 15. Mai 2023 beurteilt hat. Hinsichtlich einer allfälligen
Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 2. April 2023 liegt
entsprechend kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die hierauf gerichteten
Rügen nicht einzutreten ist (vgl. aber untenstehende E. II/6.2).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er habe zwei Unfälle gehabt. Einen ersten kleineren am 2. April 2023 mit
anschliessender hausärztlicher Behandlung und Physiotherapie und einen
zweiten grösseren Unfall am 15. Mai 2023, welcher ab dem 14. Juni
2023.
zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Er habe bis zum
16.
August 2023 auf eine Operation warten müssen und eine lange
Rekonvaleszenz mit Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. März 2024 gehabt.
Dr. med. D.______, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe
das traumatische Ereignis als Unfall eingestuft. Die leichte
AC-Gelenksarthrose sei demgegenüber nicht prädisponierend für das Auftreten
der Rotatorenmanschettenruptur. Die Qualifikation durch den
Versicherungsarzt, wonach die Ursache Krankheits- und nicht Unfallcharakter
habe, sei falsch. Grotesk sei schliesslich die Aussage der
Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 15. Mai 2023 aufgrund des
Hergangs und mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein
Unfallereignis und keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle, zumal er
bei diesem Ereignis zwei Sehnen gerissen und eine Rotatorenmanschettenruptur
erlitten habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor,
anhand der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers sowie seines
behandelnden Arztes lasse sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ableiten,
was Art. 4 ATSG aber voraussetze. Das Treppen-Ziehen bleibe im Rahmen
der beruflichen Tätigkeit und die Bewegung gehe nicht über eine physiologisch
normale sowie psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers hinaus. Bei
bereits vorbekannter Beschwerdesymptomatik liege sodann eine krankhafte
degenerative Schädigung des Schultergelenks vor, womit ein Leistungsanspruch
auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht falle. Ihr
Versicherungsarzt Dr. med. E.______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, habe sich eingehend mit den Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte sowie der Bildgebung auseinandergesetzt. Er habe schlüssig
festgehalten, dass das vorliegende Schulterleiden überwiegend wahrscheinlich
nicht einer strukturellen Traumafolge, sondern einem krankhaften
natürlich-progredienten Schulterleiden entspreche, welches durch das Ereignis
vom 15. Mai 2023 lediglich vorübergehend und nicht richtungsgebend
verschlimmert worden sei. Spätestens nach drei Monaten spielten dessen Folgen
keine ursächliche Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdegegnerin
bei Unfällen und Berufskrankheiten den bei ihr obligatorisch Versicherten die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat. Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1
UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so
hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch
auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit
der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die
Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen,
sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b);
Meniskusrisse (lit. c); Muskelrisse (lit. d); Muskelzerrungen (lit. e);
Sehnenrisse (lit. f); Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen
(lit. h). Diese Aufzählung der den
Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend
(BGE 116 V 136 E. 4a; vgl. auch Irene Hofer, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne
Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar UVG, Basel 2019,
Art. 6 N. 61).
3.2.2
Seit dem Inkrafttreten des revidierten UVG
per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu
übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen
eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6
Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass
es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom
Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der
Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft
des Bundesrats zur Änderung des UVG vom 19. September 2014,
BBl 2014 7911 ff., 7934 f.). Der Gegenbeweis ist vom
Unfallversicherer erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf
"Abnützung oder Erkrankung" beruht. Diesen
Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erbringen (BGE 146 V 51
E. 8.2.2.1 und 8.6; Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste
Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 34; Hofer, Art. 6 N. 58).
4.
4.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der
Sachverhalt ist so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann (vgl. BGer-Urteil 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020
E. 3, mit Hinweisen).
4.2
Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der
Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist
die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind
(BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das
gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
Dispositiv
des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt
den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss
nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Beratende Ärzte
eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen
Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer-Urteil
8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 4.3, mit Hinweisen).
5.
5.1 PD Dr. med. F.______, Facharzt FMH Radiologie,
hielt am 8. Juni 2023 fest, die MR-Arthrographie der rechten Schulter
habe eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion bis unter das
Akromion, eine kleine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne, eine beginnende
Pulleyläsion, eine Tendopathie der Infraspinatussehne mit feinsten
Faserrissen sowie eine mittelschwere bis schwere leicht aktivierte
AC-Arthrose ergeben. Eine Omarthrose bestehe indessen kaum.
5.2 Dr. med. G.______, Facharzt FMH Allgemeine Innere
Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 infolge des
Unfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten
vom 14. Juni 2023 bis zum 2. Juli 2023. Am 22. Juni 2023
führte er aus, beim Beschwerdeführer bestünden einschiessende Schmerzen nach
dem Wurf eines Verankerungsseils bei der Arbeit. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt,
vor allem bei Bewegungen über Schulterniveau und beim Schürzengriff. Die
Schmerzen seien zunehmend und bestünden auch nachts. Das Röntgenbild habe
keine Fraktur, sondern nur eine kleine Verkalkung am Schultergelenk gezeigt.
Die MRT habe sodann eine totale Supraspinatussehnenruptur ergeben. Zudem
bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts. Die Einschätzung einer vollen
Arbeitsunfähigkeit erstreckte Dr. G.______ sodann mehrfach ohne Hinweis
auf die Art der Tätigkeit, insgesamt bis zum 29. Februar 2024.
5.3 Dr. D.______ diagnostizierte beim
Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 eine posttraumatische
Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach schwerer Schulterdistorsion
am 15. Mai 2023 mit sofortigem Funktionsverlust. Es habe sich in der Folge eine
reaktive retraktile Capsulitis ausgebildet, welche die Beweglichkeit
zusätzlich einschränke. Es sei eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion
geplant. Nachdem diese erfolgt war, ergänzte er am 25. September 2023,
dass eine diskrete degenerative Veränderung im Schultergelenk sowie eine
AC-Gelenksarthrose bestehe. Die umgebenden Weichteilstrukturen seien aber
regelrecht. Sechs Wochen postoperativ sei der Verlauf sodann
zufriedenstellend und der Beschwerdeführer weitgehend schmerzfrei. Die
Beweglichkeit der rechten Schulter sei allerdings noch deutlich
eingeschränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober. Am
22. Oktober 2023 führte Dr. D.______ weiter aus, die Schmerzen
seien rückläufig und der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmedikamente mehr
ein. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei noch eingeschränkt und es sollten
regelmässige koordinative Bewegungen durchgeführt werden. Es bestehe eine
volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende November.
5.4 Dr. E.______ hielt am 31. Oktober 2023 fest, bei
einer vorbekannten Beschwerdesymptomatik mit progredienten Schmerzen bei
Bewegungen über Schulter- und Kopfhöhe sowie lokalen Kalzifikationen im
Bereich der Rotatorenmanschette im Röntgenbild vom 3. April 2023 sowie
einer schweren AC-Gelenksarthrose, einem Akromion Typ II,
tendinopathischen Veränderungen und einer bereits primär deutlichen
Sehnenretraktion entsprächen die Befunde wahrscheinlich einer krankhaften
degenerativen Schädigung des Schultergelenks. Dazu würden das
Prädilektionsalter, die systemisch degenerativen Begleiterkrankungen sowie
die operative subacromiale Dekompression und Tenotomie der langen Bizepssehne
passen.
5.5 Am 10. Dezember 2023 gab Dr. D.______ an, der
Bewegungsumfang der rechten Schulter sei noch eingeschränkt, was biologisch
aber ein gutes Zeichen sei. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende
Februar 2024. Die langfristige Prognose sei sehr gut. Am 12. Dezember
2023 legte er gegenüber der Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer habe
kurz nach dem Unfall vom 15. Mai 2023 seinen Hausarzt konsultiert. Es
sei am 8. Juni 2023 und damit knapp drei Wochen nach dem Unfallereignis
eine Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt worden, was für das
traumatische Ereignis als Ursache für den ausgeprägten Funktionsverlust spreche.
Zum Zeitpunkt seiner Konsultation habe das klinische Bild einer Pseudoparese
der rechten Schulter vorgelegen. Es sei durch das traumatische Ereignis eine
massgebliche Funktionsschädigung erfolgt, die sich in den folgenden Wochen
nicht spontan erholt habe. Dieser klinische Verlauf spreche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für eine Unfallkausalität. In der Arthro-MRT sei deutlich
eine transmurale Supraspinatusruptur mit partieller Sehnenretraktion und
Ausdehnung der Ruptur in die lnfraspinatussehne zu erkennen. Die Faserstümpfe
der rupturierten Sehnen seien noch am Tuberculum majus fixiert und sehr gut
in der MRT erkennbar. Ausserdem bestehe darin eine sehr gut erhaltene Trophik
der Supraspinatus- und lnfraspinatusmuskulatur. Dieser radiologische Zustand
spreche ebenfalls für ein unfallbedingtes Ereignis. Während der Operation vom
16. August 2023 seien ausgeprägte Fibrinablagerungen im Subacromialraum
vorhanden gewesen. Diese zeugten von einer stattgefundenen Blutung und damit
von einem wahrscheinlichen traumatischen Geschehen. Es präsentiere sich
intraoperativ das Bild einer L-förmigen Ruptur mit ausgeprägter Dehiszenz im
posterioren Rotatorenintervall. Dies bedeute, dass mit hoher Gewalt ein
Rupturereignis stattgefunden habe. Zusammenfassend lägen aufgrund der
anamnestischen, klinischen und radiologischen präoperativen Befunde sämtliche
Kriterien vor, die mit sicherer Wahrscheinlichkeit auf einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2023 und den
Schulterbeschwerden schliessen würden.
5.6 Am 7. April 2024 führte Dr. E.______ aus, im Fall
einer akuten Massenruptur der Rotatorenmanschette am 15. Mai 2023 wäre
bei einer unmittelbaren heftigen Schmerzsymptomatik und funktionellen
Behinderung der Schulter ein zeitnaher ärztlicher Behandlungsbedarf mit einer
bereits primären Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen, was aber nicht der
Fall gewesen sei. Die ärztlich dokumentierte Erstvorstellung am 3. April
2023 mit schon vorbestehenden und unfallatypisch sekundär zunehmenden Beschwerden
und einer primären Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 14. Juni 2023
widerspreche einer akuten Traumafolge. Ein krankhaftes, natürlich
progredientes Schultergelenksleiden sei wahrscheinlicher. Auch das
Röntgenbild und die MRT zeigten bei intakten knöchernen Verhältnissen und
periartikulären Weichteilen keine unfalltypischen Begleitverletzungen, aber
eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose, ein anlagebedingt seitlich abwärts
gebogenes Akromion Typ II nach Bigliani sowie typische tendinopathische
ansatznahe Läsionen bzw. Ablösungen der Rotatorenmanschette mit einer bereits
ausgeprägten Retraktion der Supraspinatussehne. Hierzu passten auch der
Operationsbefund, die intraoperative Fotodokumentation, das
Prädilektionsalter des Beschwerdeführers, die körperlichen Belastungen sowie
die multiplen Begleiterkrankungen als Risikofaktoren für ein Abnützungsleiden
der Schulter. Die Stellungnahme von Dr. D.______ vom 12. Dezember
2023 sei demgegenüber nicht schlüssig. Ein sofortiger Funktionsverlust im
Bereich der rechten Schulter werde nicht objektivierbar dokumentiert.
Vielmehr werde eine Limitation der Beweglichkeit bei Bewegungen über
Schulterniveau und Schürzengriff beschrieben, passend zu einem
Impingementleiden, aber nicht einer Pseudoparalyse. Ebenso spreche eine bereits
ausgeprägte Retraktion der Supraspinatussehne in einer äusserst kurzen
Zeitabfolge nicht für ein traumatisches Ereignis. Die nachgängige
Fotodokumentation mit ausgeprägten lokalen entzündlichen Infiltrationen und
Hyperämien nach drei Monaten spreche für einen chronischen Reizzustand des
Schultergelenks und nicht für eine Traumafolge. Hierzu passten auch die
Zerfaserungen, Ablösungen und ausgeprägten Dehiszenzen der Sehnen. Die
Befunde liessen gesamthaft nicht mit sicherer Wahrscheinlichkeit auf einen Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 15. Mai 2023 schliessen, sondern entsprächen eher
einem krankhaften, natürlich progredienten Schultergelenksleiden. Am
12. April 2024 ergänzte Dr. E.______, spätestens zwei bis drei
Monate nach dem Ereignis spielten die Unfallfolgen im Beschwerdebild
überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr.
5.7 Dr. D.______ ergänzte am 29. April 2024
schliesslich, eine AC-Gelenksarthrose entwickle sich bei allen Menschen ab
dem 40. Lebensjahr. Diese sei nicht prädisponierend für eine
Rotatorenmanschettenruptur. Hingegen seien die beschriebenen Bilder des
undulierten Verlaufs der rupturierten Sehnenstümpfe, der noch vorhandenen
Faserreste sowie die sehr gute Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur
Kriterien, die mit sicherer Wahrscheinlichkeit für ein traumatisches Ereignis
sprächen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit dem klinischen Bild einer
Pseudoparalyse der rechten Schulter, was für einen abrupten Funktionsverlust
derselben spreche. Es bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht ein
sicherer Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Mai 2023, wobei
sich auch intraoperativ das Bild eines rupturierten Sehnenschadens gezeigt
habe.
5.8 Dr. E.______ nahm am 17. Februar 2025 erneut zu den
Berichten der behandelnden Ärzte Stellung, wobei er an seiner Einschätzung
festhielt. Da es sich dabei um eine erneute Beurteilung desselben
Sachverhalts und derselben Unterlagen handelt, ist diese grundsätzlich zu
berücksichtigen, obwohl sie nach dem angefochtenen Einspracheentscheid
ergangen ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1,
121 V 362 E. 1b; VGer-Urteil VG.2022.00034 vom 9. Februar 2023
E. II/7.2).
6.
6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer (unter anderem) Sehnenrisse an der rechten Schulter
zugezogen hat, welche Körperschädigungen im Sinne der sogenannten
Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellen.
Dies führt zur gesetzlichen Vermutung, dass eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliegt. Daraus folgt, dass den Unfallversicherer
eine Leistungspflicht trifft, sofern ihm nicht der Gegenbeweis gelingt,
wonach die Diagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung
beruht. Dabei gilt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen obenstehende
E. II/3.2.2; VGer-Urteil VG.2019.00094 vom 14. November 2019
E. 6.2.2). Ob es sich beim Ereignis vom 15. Mai 2023 um einen
Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, kann dabei aufgrund des
Nachfolgenden offenbleiben.
6.2 Mit den Berichten von Dr. D.______ und
Dr. E.______ liegen zwei ausführliche, sich aber widersprechende
medizinische Einschätzungen vor. Dabei ist Dr. D.______ zwar der
behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, was den Beweiswert seiner Berichte
aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung grundsätzlich vermindern
kann. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer im Gegensatz zu
Dr. E.______ aber nicht nur persönlich untersucht, sondern konnte
überdies aus erster Hand die Operationsergebnisse darlegen und hieraus
Schlüsse ziehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich seine Einschätzung
grundsätzlich ebenso als nachvollziehbar wie diejenige von Dr. E.______.
Dies auch deshalb, weil Dr. D.______ aufgrund seines Facharzttitels
(Chirurgie und Traumatologie) gegenüber Dr. E.______ (Allgemeinmedizin)
eine vertieftere Ausbildung im hier interessierenden medizinischen Fachgebiet
aufweist. Auf eine mindestens unfallähnliche Körperschädigung deuten
schliesslich auch die Beschreibungen des Beschwerdeführers sowie des
Arbeitgebers zum Hergang des Ereignisses hin.
6.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die
Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf die Einschätzung von Dr. E.______
abstützen durfte, zumal die Ausführungen von Dr. D.______ hieran
mindestens geringe Zweifel erwecken. Sie hat den notwendigen Gegenbeweis
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG damit nicht erbracht, wobei denn auch
nicht abschliessend geklärt ist, welche Bedeutung der Vorfall vom April 2023
auf die geklagten Beschwerden hat, da gemäss Dr. G.______ die Symptome
des Beschwerdeführers hierauf zurückzuführen sind. Hierüber hat die
Beschwerdegegnerin offenbar noch keinen Entscheid erlassen (vgl. obenstehende
E. II/1.2.2). Da dieses Ereignis mit dem vorliegenden aber in einem
Zusammenhang steht und angesichts der verbleibenden Unklarheiten sowie der
Widersprüche zwischen den vorhandenen medizinischen Berichten hat die
Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil
8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6),
sofern sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringen will.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
10. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen an diese zurückzuweisen.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2024 wird
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]