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Entscheid

VG.2025.00008

Sozialversicherung - Unfallversicherung

8. Mai 2025Deutsch17 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 8. Mai 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00008

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], war vom 2. April 2023 bis

zum 22. Oktober 2023 als Matrose bei der C.______ angestellt und in

dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 15. Juni 2023 verletzte er sich am 15. Mai

2023 beim Hochziehen einer Schiffzugangstreppe an der rechten Schulter.

1.2 Am 7. November 2023 teilte die Suva A.______ formlos

mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung

vorliege. Am 16. April 2024 schloss sie den Fall rückwirkend per

15. August 2023 ab und lehnte einen Leistungsanspruch von A.______ ab.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie am 10. Dezember 2024 ab,

soweit sie darauf eintrat.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 10. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2024.

Die Unfallkausalität der beiden Ereignisse vom 2. April 2023 und vom

15. Mai 2023 sowie die Nachforderung der Unfalltaggelder in der Höhe von

Fr. 33'370.20 seien zu bestätigen. Die Suva schloss am 4. März 2025 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber

nachstehende E. II/1.2).

1.2

1.2.1

Der Streitgegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens wird einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen

Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen bestimmt. Zum einen kann nur

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand umfasst das

durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, insoweit dieses angefochten

wird (Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; VGer-Urteil VG.2023.00032

vom 7. September 2023 E. II/1.2, mit Hinweisen).

1.2.2

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024, womit die

Beschwerdegegnerin den Fallabschluss und die Leistungseinstellung in Bezug

auf den Unfall vom 15. Mai 2023 beurteilt hat. Hinsichtlich einer allfälligen

Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 2. April 2023 liegt

entsprechend kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die hierauf gerichteten

Rügen nicht einzutreten ist (vgl. aber untenstehende E. II/6.2).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er habe zwei Unfälle gehabt. Einen ersten kleineren am 2. April 2023 mit

anschliessender hausärztlicher Behandlung und Physiotherapie und einen

zweiten grösseren Unfall am 15. Mai 2023, welcher ab dem 14. Juni

2023.

zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Er habe bis zum

16.

August 2023 auf eine Operation warten müssen und eine lange

Rekonvaleszenz mit Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. März 2024 gehabt.

Dr. med. D.______, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe

das traumatische Ereignis als Unfall eingestuft. Die leichte

AC-Gelenksarthrose sei demgegenüber nicht prädisponierend für das Auftreten

der Rotatorenmanschettenruptur. Die Qualifikation durch den

Versicherungsarzt, wonach die Ursache Krankheits- und nicht Unfallcharakter

habe, sei falsch. Grotesk sei schliesslich die Aussage der

Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 15. Mai 2023 aufgrund des

Hergangs und mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein

Unfallereignis und keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle, zumal er

bei diesem Ereignis zwei Sehnen gerissen und eine Rotatorenmanschettenruptur

erlitten habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor,

anhand der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers sowie seines

behandelnden Arztes lasse sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ableiten,

was Art. 4 ATSG aber voraussetze. Das Treppen-Ziehen bleibe im Rahmen

der beruflichen Tätigkeit und die Bewegung gehe nicht über eine physiologisch

normale sowie psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers hinaus. Bei

bereits vorbekannter Beschwerdesymptomatik liege sodann eine krankhafte

degenerative Schädigung des Schultergelenks vor, womit ein Leistungsanspruch

auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht falle. Ihr

Versicherungsarzt Dr. med. E.______,

Facharzt für Allgemeinmedizin, habe sich eingehend mit den Stellungnahmen der behandelnden

Ärzte sowie der Bildgebung auseinandergesetzt. Er habe schlüssig

festgehalten, dass das vorliegende Schulterleiden überwiegend wahrscheinlich

nicht einer strukturellen Traumafolge, sondern einem krankhaften

natürlich-progredienten Schulterleiden entspreche, welches durch das Ereignis

vom 15. Mai 2023 lediglich vorübergehend und nicht richtungsgebend

verschlimmert worden sei. Spätestens nach drei Monaten spielten dessen Folgen

keine ursächliche Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdegegnerin

bei Unfällen und Berufskrankheiten den bei ihr obligatorisch Versicherten die

gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall

die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat. Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1

UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so

hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch

auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit

der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die

Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen,

sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b);

Meniskusrisse (lit. c); Muskelrisse (lit. d); Muskelzerrungen (lit. e);

Sehnenrisse (lit. f); Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen

(lit. h). Diese Aufzählung der den

Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend

(BGE 116 V 136 E. 4a; vgl. auch Irene Hofer, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne

Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar UVG, Basel 2019,

Art. 6 N. 61).

3.2.2

Seit dem Inkrafttreten des revidierten UVG

per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu

übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen

eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6

Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass

es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom

Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der

Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung

vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft

des Bundesrats zur Änderung des UVG vom 19. September 2014,

BBl 2014 7911 ff., 7934 f.). Der Gegenbeweis ist vom

Unfallversicherer erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf

"Abnützung oder Erkrankung" beruht. Diesen

Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erbringen (BGE 146 V 51

E. 8.2.2.1 und 8.6; Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste

Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 34; Hofer, Art. 6 N. 58).

4.

4.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der

Sachverhalt ist so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch

zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden

werden kann (vgl. BGer-Urteil 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020

E. 3, mit Hinweisen).

4.2

Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der

Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist

die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr

vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind

(BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das

gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden

Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

Dispositiv

des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte

kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt

den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss

nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger

Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Beratende Ärzte

eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen

Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer-Urteil

8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 4.3, mit Hinweisen).

5.

5.1 PD Dr. med. F.______, Facharzt FMH Radiologie,

hielt am 8. Juni 2023 fest, die MR-Arthrographie der rechten Schulter

habe eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion bis unter das

Akromion, eine kleine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne, eine beginnende

Pulleyläsion, eine Tendopathie der Infraspinatussehne mit feinsten

Faserrissen sowie eine mittelschwere bis schwere leicht aktivierte

AC-Arthrose ergeben. Eine Omarthrose bestehe indessen kaum.

5.2 Dr. med. G.______, Facharzt FMH Allgemeine Innere

Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 infolge des

Unfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten

vom 14. Juni 2023 bis zum 2. Juli 2023. Am 22. Juni 2023

führte er aus, beim Beschwerdeführer bestünden einschiessende Schmerzen nach

dem Wurf eines Verankerungsseils bei der Arbeit. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt,

vor allem bei Bewegungen über Schulterniveau und beim Schürzengriff. Die

Schmerzen seien zunehmend und bestünden auch nachts. Das Röntgenbild habe

keine Fraktur, sondern nur eine kleine Verkalkung am Schultergelenk gezeigt.

Die MRT habe sodann eine totale Supraspinatussehnenruptur ergeben. Zudem

bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts. Die Einschätzung einer vollen

Arbeitsunfähigkeit erstreckte Dr. G.______ sodann mehrfach ohne Hinweis

auf die Art der Tätigkeit, insgesamt bis zum 29. Februar 2024.

5.3 Dr. D.______ diagnostizierte beim

Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 eine posttraumatische

Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach schwerer Schulterdistorsion

am 15. Mai 2023 mit sofortigem Funktionsverlust. Es habe sich in der Folge eine

reaktive retraktile Capsulitis ausgebildet, welche die Beweglichkeit

zusätzlich einschränke. Es sei eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion

geplant. Nachdem diese erfolgt war, ergänzte er am 25. September 2023,

dass eine diskrete degenerative Veränderung im Schultergelenk sowie eine

AC-Gelenksarthrose bestehe. Die umgebenden Weichteilstrukturen seien aber

regelrecht. Sechs Wochen postoperativ sei der Verlauf sodann

zufriedenstellend und der Beschwerdeführer weitgehend schmerzfrei. Die

Beweglichkeit der rechten Schulter sei allerdings noch deutlich

eingeschränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober. Am

22. Oktober 2023 führte Dr. D.______ weiter aus, die Schmerzen

seien rückläufig und der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmedikamente mehr

ein. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei noch eingeschränkt und es sollten

regelmässige koordinative Bewegungen durchgeführt werden. Es bestehe eine

volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende November.

5.4 Dr. E.______ hielt am 31. Oktober 2023 fest, bei

einer vorbekannten Beschwerdesymptomatik mit progredienten Schmerzen bei

Bewegungen über Schulter- und Kopfhöhe sowie lokalen Kalzifikationen im

Bereich der Rotatorenmanschette im Röntgenbild vom 3. April 2023 sowie

einer schweren AC-Gelenksarthrose, einem Akromion Typ II,

tendinopathischen Veränderungen und einer bereits primär deutlichen

Sehnenretraktion entsprächen die Befunde wahrscheinlich einer krankhaften

degenerativen Schädigung des Schultergelenks. Dazu würden das

Prädilektionsalter, die systemisch degenerativen Begleiterkrankungen sowie

die operative subacromiale Dekompression und Tenotomie der langen Bizepssehne

passen.

5.5 Am 10. Dezember 2023 gab Dr. D.______ an, der

Bewegungsumfang der rechten Schulter sei noch eingeschränkt, was biologisch

aber ein gutes Zeichen sei. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende

Februar 2024. Die langfristige Prognose sei sehr gut. Am 12. Dezember

2023 legte er gegenüber der Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer habe

kurz nach dem Unfall vom 15. Mai 2023 seinen Hausarzt konsultiert. Es

sei am 8. Juni 2023 und damit knapp drei Wochen nach dem Unfallereignis

eine Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt worden, was für das

traumatische Ereignis als Ursache für den ausgeprägten Funktionsverlust spreche.

Zum Zeitpunkt seiner Konsultation habe das klinische Bild einer Pseudoparese

der rechten Schulter vorgelegen. Es sei durch das traumatische Ereignis eine

massgebliche Funktionsschädigung erfolgt, die sich in den folgenden Wochen

nicht spontan erholt habe. Dieser klinische Verlauf spreche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit für eine Unfallkausalität. In der Arthro-MRT sei deutlich

eine transmurale Supraspinatusruptur mit partieller Sehnenretraktion und

Ausdehnung der Ruptur in die lnfraspinatussehne zu erkennen. Die Faserstümpfe

der rupturierten Sehnen seien noch am Tuberculum majus fixiert und sehr gut

in der MRT erkennbar. Ausserdem bestehe darin eine sehr gut erhaltene Trophik

der Supraspinatus- und lnfraspinatusmuskulatur. Dieser radiologische Zustand

spreche ebenfalls für ein unfallbedingtes Ereignis. Während der Operation vom

16. August 2023 seien ausgeprägte Fibrinablagerungen im Subacromialraum

vorhanden gewesen. Diese zeugten von einer stattgefundenen Blutung und damit

von einem wahrscheinlichen traumatischen Geschehen. Es präsentiere sich

intraoperativ das Bild einer L-förmigen Ruptur mit ausgeprägter Dehiszenz im

posterioren Rotatorenintervall. Dies bedeute, dass mit hoher Gewalt ein

Rupturereignis stattgefunden habe. Zusammenfassend lägen aufgrund der

anamnestischen, klinischen und radiologischen präoperativen Befunde sämtliche

Kriterien vor, die mit sicherer Wahrscheinlichkeit auf einen

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2023 und den

Schulterbeschwerden schliessen würden.

5.6 Am 7. April 2024 führte Dr. E.______ aus, im Fall

einer akuten Massenruptur der Rotatorenmanschette am 15. Mai 2023 wäre

bei einer unmittelbaren heftigen Schmerzsymptomatik und funktionellen

Behinderung der Schulter ein zeitnaher ärztlicher Behandlungsbedarf mit einer

bereits primären Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen, was aber nicht der

Fall gewesen sei. Die ärztlich dokumentierte Erstvorstellung am 3. April

2023 mit schon vorbestehenden und unfallatypisch sekundär zunehmenden Beschwerden

und einer primären Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 14. Juni 2023

widerspreche einer akuten Traumafolge. Ein krankhaftes, natürlich

progredientes Schultergelenksleiden sei wahrscheinlicher. Auch das

Röntgenbild und die MRT zeigten bei intakten knöchernen Verhältnissen und

periartikulären Weichteilen keine unfalltypischen Begleitverletzungen, aber

eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose, ein anlagebedingt seitlich abwärts

gebogenes Akromion Typ II nach Bigliani sowie typische tendinopathische

ansatznahe Läsionen bzw. Ablösungen der Rotatorenmanschette mit einer bereits

ausgeprägten Retraktion der Supraspinatussehne. Hierzu passten auch der

Operationsbefund, die intraoperative Fotodokumentation, das

Prädilektionsalter des Beschwerdeführers, die körperlichen Belastungen sowie

die multiplen Begleiterkrankungen als Risikofaktoren für ein Abnützungsleiden

der Schulter. Die Stellungnahme von Dr. D.______ vom 12. Dezember

2023 sei demgegenüber nicht schlüssig. Ein sofortiger Funktionsverlust im

Bereich der rechten Schulter werde nicht objektivierbar dokumentiert.

Vielmehr werde eine Limitation der Beweglichkeit bei Bewegungen über

Schulterniveau und Schürzengriff beschrieben, passend zu einem

Impingementleiden, aber nicht einer Pseudoparalyse. Ebenso spreche eine bereits

ausgeprägte Retraktion der Supraspinatussehne in einer äusserst kurzen

Zeitabfolge nicht für ein traumatisches Ereignis. Die nachgängige

Fotodokumentation mit ausgeprägten lokalen entzündlichen Infiltrationen und

Hyperämien nach drei Monaten spreche für einen chronischen Reizzustand des

Schultergelenks und nicht für eine Traumafolge. Hierzu passten auch die

Zerfaserungen, Ablösungen und ausgeprägten Dehiszenzen der Sehnen. Die

Befunde liessen gesamthaft nicht mit sicherer Wahrscheinlichkeit auf einen Kausalzusammenhang

mit dem Ereignis vom 15. Mai 2023 schliessen, sondern entsprächen eher

einem krankhaften, natürlich progredienten Schultergelenksleiden. Am

12. April 2024 ergänzte Dr. E.______, spätestens zwei bis drei

Monate nach dem Ereignis spielten die Unfallfolgen im Beschwerdebild

überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr.

5.7 Dr. D.______ ergänzte am 29. April 2024

schliesslich, eine AC-Gelenksarthrose entwickle sich bei allen Menschen ab

dem 40. Lebensjahr. Diese sei nicht prädisponierend für eine

Rotatorenmanschettenruptur. Hingegen seien die beschriebenen Bilder des

undulierten Verlaufs der rupturierten Sehnenstümpfe, der noch vorhandenen

Faserreste sowie die sehr gute Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur

Kriterien, die mit sicherer Wahrscheinlichkeit für ein traumatisches Ereignis

sprächen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit dem klinischen Bild einer

Pseudoparalyse der rechten Schulter, was für einen abrupten Funktionsverlust

derselben spreche. Es bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht ein

sicherer Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Mai 2023, wobei

sich auch intraoperativ das Bild eines rupturierten Sehnenschadens gezeigt

habe.

5.8 Dr. E.______ nahm am 17. Februar 2025 erneut zu den

Berichten der behandelnden Ärzte Stellung, wobei er an seiner Einschätzung

festhielt. Da es sich dabei um eine erneute Beurteilung desselben

Sachverhalts und derselben Unterlagen handelt, ist diese grundsätzlich zu

berücksichtigen, obwohl sie nach dem angefochtenen Einspracheentscheid

ergangen ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1,

121 V 362 E. 1b; VGer-Urteil VG.2022.00034 vom 9. Februar 2023

E. II/7.2).

6.

6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer (unter anderem) Sehnenrisse an der rechten Schulter

zugezogen hat, welche Körperschädigungen im Sinne der sogenannten

Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellen.

Dies führt zur gesetzlichen Vermutung, dass eine unfallähnliche

Körperschädigung vorliegt. Daraus folgt, dass den Unfallversicherer

eine Leistungspflicht trifft, sofern ihm nicht der Gegenbeweis gelingt,

wonach die Diagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung

beruht. Dabei gilt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen obenstehende

E. II/3.2.2; VGer-Urteil VG.2019.00094 vom 14. November 2019

E. 6.2.2). Ob es sich beim Ereignis vom 15. Mai 2023 um einen

Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, kann dabei aufgrund des

Nachfolgenden offenbleiben.

6.2 Mit den Berichten von Dr. D.______ und

Dr. E.______ liegen zwei ausführliche, sich aber widersprechende

medizinische Einschätzungen vor. Dabei ist Dr. D.______ zwar der

behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, was den Beweiswert seiner Berichte

aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung grundsätzlich vermindern

kann. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer im Gegensatz zu

Dr. E.______ aber nicht nur persönlich untersucht, sondern konnte

überdies aus erster Hand die Operationsergebnisse darlegen und hieraus

Schlüsse ziehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich seine Einschätzung

grundsätzlich ebenso als nachvollziehbar wie diejenige von Dr. E.______.

Dies auch deshalb, weil Dr. D.______ aufgrund seines Facharzttitels

(Chirurgie und Traumatologie) gegenüber Dr. E.______ (Allgemeinmedizin)

eine vertieftere Ausbildung im hier interessierenden medizinischen Fachgebiet

aufweist. Auf eine mindestens unfallähnliche Körperschädigung deuten

schliesslich auch die Beschreibungen des Beschwerdeführers sowie des

Arbeitgebers zum Hergang des Ereignisses hin.

6.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die

Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf die Einschätzung von Dr. E.______

abstützen durfte, zumal die Ausführungen von Dr. D.______ hieran

mindestens geringe Zweifel erwecken. Sie hat den notwendigen Gegenbeweis

gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG damit nicht erbracht, wobei denn auch

nicht abschliessend geklärt ist, welche Bedeutung der Vorfall vom April 2023

auf die geklagten Beschwerden hat, da gemäss Dr. G.______ die Symptome

des Beschwerdeführers hierauf zurückzuführen sind. Hierüber hat die

Beschwerdegegnerin offenbar noch keinen Entscheid erlassen (vgl. obenstehende

E. II/1.2.2). Da dieses Ereignis mit dem vorliegenden aber in einem

Zusammenhang steht und angesichts der verbleibenden Unklarheiten sowie der

Widersprüche zwischen den vorhandenen medizinischen Berichten hat die

Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil

8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6),

sofern sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringen will.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

10. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der

Erwägungen an diese zurückzuweisen.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2024 wird

aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]