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Entscheid

VG.2025.00010

Fürsorge/Vormundschaftswesen

27. März 2025Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. März 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,

Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00010

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

David

Ackermann,

Rechtsanwalt

gegen

1.

B.______

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

2.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Glarus

betreffend

Mandatsträgerentschädigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ und B.______ sind die Eltern der am […]

geborenen C.______. Am 24. Juni 2021 stellte das Kantonsgericht Glarus Letztere

unter die alleinige Obhut von B.______, was zuletzt vom Verwaltungsgericht am

7. Dezember 2023 bestätigt wurde (Verfahren VG.2023.00084).

1.2 Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Glarus (KESB) am 16. Juni 2022 D.______ als Beistandsperson

für C.______ eingesetzt hatte, genehmigte sie dessen Berichte am

28. November 2024 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli

2024 (Disp.-Ziff. 1) und sprach ihm für die geleistete Arbeit eine

Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'444.38 (inkl. Spesen und

Mehrwertsteuer) zu. Dabei auferlegte sie diese zu drei Vierteln A.______ und

zu einem Viertel B.______ (Disp.-Ziff. 2).

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 13. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der KESB vom 28. November

2024. Die Mandatsträgerentschädigung sei ihr und B.______ je zur Hälfte

aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.______.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie am 3. Februar 2025 überdies um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB und B.______ schlossen

am 10. Februar 2025 bzw. am 21. Februar 2025 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911

(EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Beschwerdegegnerin 2 habe die ungleiche Kostenauflage zwischen ihr und

dem Beschwerdegegner 1 lediglich damit begründet, dass die Aufwände des

Beistands grösstenteils aufgrund ihrer Eingaben und Anliegen erfolgt seien.

Der Beistand habe zudem nur pauschal festgehalten, dass ihre Gesuche mit

wenigen Ausnahmen abgelehnt worden seien. Diese Begründung sei indessen

falsch und es fehle eine genaue Darlegung, welche Kosten sie der

Beistandschaft übermässig verursacht haben solle. Selbst wenn sie sich aber

mehr als der Beschwerdegegner 1 an den Beistand gewendet hätte,

rechtfertige dies die vorgenommene Kostenaufteilung nicht. Einerseits könne

es bei Anfragen und Anliegen an einen Beistand nicht um Gutheissung und

Ablehnung bzw. Obsiegen und Unterliegen gehen, da Letzterer nur die

Aufgabe habe, die Eltern zu beraten und zu unterstützen. Andererseits habe

sie ihre Anliegen, welche durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 begründet

gewesen seien, jeweils zu Recht vorgebracht. So kommuniziere dieser völlig

unzureichend und ihr Ferienbesuchsrecht werde nur ungenügend umgesetzt.

Schliesslich liege es auf der Hand, dass sich ein nicht obhutsberechtigter

Elternteil eher an den Beistand wende. Sie, die Beschwerdeführerin, nun aber

mit einer höheren Kostenbeteiligung abzustrafen, sei willkürlich und

unzulässig. Es bestehe insgesamt nämlich kein Anlass, von der üblichen

hälftigen Kostenauflage abzusehen.

2.2

Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den

Standpunkt, es sei nicht nur gerechtfertigt, sondern gar angezeigt, der

Beschwerdeführerin drei Viertel der angefallenen Kosten des Beistands

aufzuerlegen. Sie habe die Aufwände grösstenteils und teils schikanös

bzw. böswillig verursacht. Ihre Vorwürfe seien weitgehend haltlos

gewesen und einzig mit dem Ziel erfolgt, ihm zu schaden und die Behörden zu

bemühen. Dass sie die jeweiligen Antworten des Beistands auf ihre Anliegen

sodann nicht angenommen, sondern mit Gegenwehr und zusätzlichen Eingaben

reagiert habe, habe zusätzlichen Aufwand verursacht. Es gehe vor diesem

Hintergrund denn auch nicht darum, dass sie überhaupt an den Beistand gelangt

sei, sondern darum, dass sie diesen unverhältnismässig oft und mit

offensichtlich unnötigen Eingaben bemüht habe.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, der Antrag des

Beistands, die Kosten nicht wie üblich hälftig aufzuerlegen, sei

nachvollziehbar. Letzterer habe aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin im

Vergleich zum Beschwerdegegner 1 dreimal so viele Eingaben getätigt

habe, wobei sie sich teilweise wiederholt habe. Dies habe dazu geführt, dass

seine Kerntätigkeit die Triage und Bearbeitung dieser umfangreichen

Kommunikation gewesen sei. Zur geltend gemachten ungenügenden Kommunikation

in schulischen Angelegenheiten enthalte der Beschluss vom 25. April 2023

sodann bereits den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dies direkt mit der

Schule klären solle. Damit sei kein diesbezüglicher Kontakt mit dem Beistand

erforderlich gewesen. Die Eltern seien ferner informiert worden, dass es

angesichts der vorhandenen höchsten Konfliktstufe keine zielführende Aufgabe

des Beistands sei, die Kommunikation zwischen ihnen signifikant zu

verbessern. Betreffend Ferien habe sich die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger

und wiederholter Erklärung des Weiteren immer wieder mit denselben Anliegen

an den Beistand gewandt. Obwohl der Besuchsrechtsplan bekannt gewesen sei,

versuche sie, diesen zu umgehen oder kurzfristig durch Bemühung des Beistands

Termine zu ändern. Damit seien Kontakte auch diesbezüglich nicht notwendig

gewesen. Schliesslich hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch

deren Rechtsvertreterinnen mit identischen Anliegen beim Beistand gemeldet,

was ebenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt habe.

3.

Erfordern es die

Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der

die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt

(Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann ihm besondere Befugnisse

übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der Beistand hat

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen

Spesen, wobei die KESB die Höhe der Entschädigung insbesondere unter

Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der übertragenen Aufgaben

festlegt (Art. 404 Abs. 1 f. ZGB i.V.m. Art. 314

Abs. 1 ZGB). Die Kantone erlassen hierzu Ausführungsbestimmungen und

regeln die Entschädigung und den Spesenersatz (vgl. Art. 404 Abs. 3

ZGB), wobei auf kantonaler Ebene der Regierungsrat zum Erlass weiterer

Bestimmungen betreffend Organisation und Verfahren kompetent ist

(vgl. Art. 64 EG ZGB). Dem ist er mit Erlass der kantonalen

Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom

20.

November 2012 [VO KESB]) nachgekommen. Danach legt die KESB die

Vergütung und den Spesenersatz der Beistandspersonen mit der Abnahme des

Rechenschaftsberichts fest (Art. 14 Abs. 1 VO KESB). Bei

minderjährigen Personen trägt dabei der Staat diese Kosten. Indessen können

die Kosten bei Ermahnungen oder Weisungen oder Massnahmen nach Art. 308

Abs. 2 ZGB den Eltern je hälftig auferlegt werden. In Fällen einer

klaren Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Elternteils können

schliesslich aber auch die gesamten Kosten dieser Person auferlegt werden

(Art. 14 Abs. 5 VO KESB).

4.

4.1

Vorliegend beschloss die Beschwerdegegnerin 2

von der in Art. 14 Abs. 5 VO KESB geregelten Kostenverteilung

abzuweichen und der Beschwerdeführerin drei Viertel der Kosten aufzuerlegen.

Hierfür führte sie zwar eine kurze inhaltliche Begründung an. Sie vermochte

ihren Entscheid aber nicht auf eine genügende Rechtsgrundlage zu stützen.

Art.14 Abs. 5 VO KESB enthält nämlich lediglich zwei Möglichkeiten für

eine elterliche Kostenauferlegung. Einerseits die hälftige und damit

gleichmässige, andererseits die volle bzw. einseitige Kostenauflage. Mangels

gesetzgeberischer Materialien (vgl. Hintergrunddokumente des Regierungsrats

zur Änderung der VO KESB vom 18. Juni 2019 [SBE 2019 11]) ist

insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung davon auszugehen, dass

der Verordnungsgeber lediglich diese zwei Möglichkeiten vorsehen wollte,

andernfalls er eine Kostenauflage in Betracht gezogen hätte, bei welcher der

anordnenden Behörde ein gewisser Ermessenspielraum verbleiben würde. Da der

Regierungsrat gemäss Art. 64 EG ZGB die Regelungskompetenz

betreffend Kostenverteilung trägt und die Beschwerdegegnerin 2 nicht

befugt ist, hiervon abzuweichen, ist die vorliegend angefochtene Verfügung

entsprechend anzupassen.

4.2

4.2.1

Soweit die Beschwerdegegner und die Beistandsperson

ein Abweichen von der hälftigen Kostenauflage zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erachten, fällt gemäss Art. 14

Abs. 5 VO KESB einzig der Tatbestand in Betracht, dass die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten klar verletzt hat und somit die

gesamten Kosten tragen müsste. Hierfür wäre jedoch vorausgesetzt, dass eine

entsprechende Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin (sog. reformatio

in peius) überhaupt zulässig wäre, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.2.2

Gemäss Art. 100 Abs. 3 VRG i.V.m.

Art. 68 Abs. 1 EG ZGB darf das Verwaltungsgericht bei seinem

Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei über deren Parteianträge

hinausgehen. Gleichzeitig gilt im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 2

die Offizialmaxime und damit grundsätzlich kein Verbot einer reformatio in

peius. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Prozesses und den Zweck des

Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt dies im Übrigen auch im

gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Daraus folgt, dass Art. 100

Abs. 3 VRG in Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz nur

eingeschränkt Geltung hat. Von der Offizialmaxime ist indessen aber abzuweichen,

wenn es nicht um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

selbst geht, sondern um einen Nebenpunkt, an dessen objektiv richtiger

Beurteilung kein öffentliches Interesse besteht. Konkret ist dies unter

anderem bei Fragen der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten der Fall.

In solchen Fällen soll grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelten

(vgl. zum Ganzen: Luca Maranta, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], BSK ZGB I, 7. A., Basel 2022, Art. 446 N. 40 ff.).

4.2.3

Vorliegend ist die Auferlegung der Mandatskosten

einer Beistandsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 5 VO KESB strittig.

Dabei handelt es sich nicht um eine zentrale Norm des eigentlichen Kindes-

und Erwachsenenschutzes, sondern um eine kantonale Regelung betreffend das

Verfahren und die Organisation desselben. Mit Blick auf das oben Dargelegte

(vgl. vorstehende E. II/4.2.2) fällt eine reformatio in peius somit

Dispositiv

ausser Betracht. Es ist demnach nicht weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall

aufgrund klarer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, wobei ein

solcher aber denn auch nicht offenkundig auf der Hand liegt. Entsprechend

besteht kein Grund, von der üblichen hälftigen Auferlegung gemäss

Art. 14 Abs. 5 VO KESB abzuweichen.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2024 ist dahingehend

anzupassen, als dass die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin

und dem Beschwerdegegner 1 je hälftig aufzuerlegen ist.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Von den

Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- sind ausgangsgemäss Fr. 600.-

auf die Staatskasse zu nehmen und Fr. 200.- dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135

Abs. 1 und Art. 137 Abs. 1 VRG).

2.

Aus denselben Gründen

(vgl. vorstehende E. III/1) ist der Beschwerdeführerin sodann eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zuzusprechen. Diese ist

ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 1 und zu drei

Vierteln der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 138

Abs. 2 f. i.V.m. Art. 137 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2

als Behörde ist mangels besonderer Umstände und mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht mangels Obsiegens auch

dem Beschwerdegegner 1 nicht zu (vgl. Art. 138 VRG).

3.

Da die Beschwerdeführerin

keine Gerichtskosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2024 wird dahingehend

angepasst, als dass die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin

und dem Beschwerdegegner 1 je hälftig auferlegt wird.

2.

Von

den Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 800.- werden

Fr. 200.- dem Beschwerdegegner 1 auferlegt und im Übrigen auf die

Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]