VG.2025.00010
Fürsorge/Vormundschaftswesen
27. März 2025Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. März 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,
Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2025.00010
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
David
Ackermann,
Rechtsanwalt
gegen
1.
B.______
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
2.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
des Kantons Glarus
betreffend
Mandatsträgerentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ und B.______ sind die Eltern der am […]
geborenen C.______. Am 24. Juni 2021 stellte das Kantonsgericht Glarus Letztere
unter die alleinige Obhut von B.______, was zuletzt vom Verwaltungsgericht am
7. Dezember 2023 bestätigt wurde (Verfahren VG.2023.00084).
1.2 Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
des Kantons Glarus (KESB) am 16. Juni 2022 D.______ als Beistandsperson
für C.______ eingesetzt hatte, genehmigte sie dessen Berichte am
28. November 2024 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli
2024 (Disp.-Ziff. 1) und sprach ihm für die geleistete Arbeit eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'444.38 (inkl. Spesen und
Mehrwertsteuer) zu. Dabei auferlegte sie diese zu drei Vierteln A.______ und
zu einem Viertel B.______ (Disp.-Ziff. 2).
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 13. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der KESB vom 28. November
2024. Die Mandatsträgerentschädigung sei ihr und B.______ je zur Hälfte
aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.______.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie am 3. Februar 2025 überdies um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB und B.______ schlossen
am 10. Februar 2025 bzw. am 21. Februar 2025 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911
(EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 habe die ungleiche Kostenauflage zwischen ihr und
dem Beschwerdegegner 1 lediglich damit begründet, dass die Aufwände des
Beistands grösstenteils aufgrund ihrer Eingaben und Anliegen erfolgt seien.
Der Beistand habe zudem nur pauschal festgehalten, dass ihre Gesuche mit
wenigen Ausnahmen abgelehnt worden seien. Diese Begründung sei indessen
falsch und es fehle eine genaue Darlegung, welche Kosten sie der
Beistandschaft übermässig verursacht haben solle. Selbst wenn sie sich aber
mehr als der Beschwerdegegner 1 an den Beistand gewendet hätte,
rechtfertige dies die vorgenommene Kostenaufteilung nicht. Einerseits könne
es bei Anfragen und Anliegen an einen Beistand nicht um Gutheissung und
Ablehnung bzw. Obsiegen und Unterliegen gehen, da Letzterer nur die
Aufgabe habe, die Eltern zu beraten und zu unterstützen. Andererseits habe
sie ihre Anliegen, welche durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 begründet
gewesen seien, jeweils zu Recht vorgebracht. So kommuniziere dieser völlig
unzureichend und ihr Ferienbesuchsrecht werde nur ungenügend umgesetzt.
Schliesslich liege es auf der Hand, dass sich ein nicht obhutsberechtigter
Elternteil eher an den Beistand wende. Sie, die Beschwerdeführerin, nun aber
mit einer höheren Kostenbeteiligung abzustrafen, sei willkürlich und
unzulässig. Es bestehe insgesamt nämlich kein Anlass, von der üblichen
hälftigen Kostenauflage abzusehen.
2.2
Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den
Standpunkt, es sei nicht nur gerechtfertigt, sondern gar angezeigt, der
Beschwerdeführerin drei Viertel der angefallenen Kosten des Beistands
aufzuerlegen. Sie habe die Aufwände grösstenteils und teils schikanös
bzw. böswillig verursacht. Ihre Vorwürfe seien weitgehend haltlos
gewesen und einzig mit dem Ziel erfolgt, ihm zu schaden und die Behörden zu
bemühen. Dass sie die jeweiligen Antworten des Beistands auf ihre Anliegen
sodann nicht angenommen, sondern mit Gegenwehr und zusätzlichen Eingaben
reagiert habe, habe zusätzlichen Aufwand verursacht. Es gehe vor diesem
Hintergrund denn auch nicht darum, dass sie überhaupt an den Beistand gelangt
sei, sondern darum, dass sie diesen unverhältnismässig oft und mit
offensichtlich unnötigen Eingaben bemüht habe.
2.3
Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, der Antrag des
Beistands, die Kosten nicht wie üblich hälftig aufzuerlegen, sei
nachvollziehbar. Letzterer habe aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin im
Vergleich zum Beschwerdegegner 1 dreimal so viele Eingaben getätigt
habe, wobei sie sich teilweise wiederholt habe. Dies habe dazu geführt, dass
seine Kerntätigkeit die Triage und Bearbeitung dieser umfangreichen
Kommunikation gewesen sei. Zur geltend gemachten ungenügenden Kommunikation
in schulischen Angelegenheiten enthalte der Beschluss vom 25. April 2023
sodann bereits den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dies direkt mit der
Schule klären solle. Damit sei kein diesbezüglicher Kontakt mit dem Beistand
erforderlich gewesen. Die Eltern seien ferner informiert worden, dass es
angesichts der vorhandenen höchsten Konfliktstufe keine zielführende Aufgabe
des Beistands sei, die Kommunikation zwischen ihnen signifikant zu
verbessern. Betreffend Ferien habe sich die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger
und wiederholter Erklärung des Weiteren immer wieder mit denselben Anliegen
an den Beistand gewandt. Obwohl der Besuchsrechtsplan bekannt gewesen sei,
versuche sie, diesen zu umgehen oder kurzfristig durch Bemühung des Beistands
Termine zu ändern. Damit seien Kontakte auch diesbezüglich nicht notwendig
gewesen. Schliesslich hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch
deren Rechtsvertreterinnen mit identischen Anliegen beim Beistand gemeldet,
was ebenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt habe.
3.
Erfordern es die
Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der
die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt
(Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann ihm besondere Befugnisse
übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Überwachung des
persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der Beistand hat
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen
Spesen, wobei die KESB die Höhe der Entschädigung insbesondere unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der übertragenen Aufgaben
festlegt (Art. 404 Abs. 1 f. ZGB i.V.m. Art. 314
Abs. 1 ZGB). Die Kantone erlassen hierzu Ausführungsbestimmungen und
regeln die Entschädigung und den Spesenersatz (vgl. Art. 404 Abs. 3
ZGB), wobei auf kantonaler Ebene der Regierungsrat zum Erlass weiterer
Bestimmungen betreffend Organisation und Verfahren kompetent ist
(vgl. Art. 64 EG ZGB). Dem ist er mit Erlass der kantonalen
Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom
20.
November 2012 [VO KESB]) nachgekommen. Danach legt die KESB die
Vergütung und den Spesenersatz der Beistandspersonen mit der Abnahme des
Rechenschaftsberichts fest (Art. 14 Abs. 1 VO KESB). Bei
minderjährigen Personen trägt dabei der Staat diese Kosten. Indessen können
die Kosten bei Ermahnungen oder Weisungen oder Massnahmen nach Art. 308
Abs. 2 ZGB den Eltern je hälftig auferlegt werden. In Fällen einer
klaren Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Elternteils können
schliesslich aber auch die gesamten Kosten dieser Person auferlegt werden
(Art. 14 Abs. 5 VO KESB).
4.
4.1
Vorliegend beschloss die Beschwerdegegnerin 2
von der in Art. 14 Abs. 5 VO KESB geregelten Kostenverteilung
abzuweichen und der Beschwerdeführerin drei Viertel der Kosten aufzuerlegen.
Hierfür führte sie zwar eine kurze inhaltliche Begründung an. Sie vermochte
ihren Entscheid aber nicht auf eine genügende Rechtsgrundlage zu stützen.
Art.14 Abs. 5 VO KESB enthält nämlich lediglich zwei Möglichkeiten für
eine elterliche Kostenauferlegung. Einerseits die hälftige und damit
gleichmässige, andererseits die volle bzw. einseitige Kostenauflage. Mangels
gesetzgeberischer Materialien (vgl. Hintergrunddokumente des Regierungsrats
zur Änderung der VO KESB vom 18. Juni 2019 [SBE 2019 11]) ist
insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung davon auszugehen, dass
der Verordnungsgeber lediglich diese zwei Möglichkeiten vorsehen wollte,
andernfalls er eine Kostenauflage in Betracht gezogen hätte, bei welcher der
anordnenden Behörde ein gewisser Ermessenspielraum verbleiben würde. Da der
Regierungsrat gemäss Art. 64 EG ZGB die Regelungskompetenz
betreffend Kostenverteilung trägt und die Beschwerdegegnerin 2 nicht
befugt ist, hiervon abzuweichen, ist die vorliegend angefochtene Verfügung
entsprechend anzupassen.
4.2
4.2.1
Soweit die Beschwerdegegner und die Beistandsperson
ein Abweichen von der hälftigen Kostenauflage zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erachten, fällt gemäss Art. 14
Abs. 5 VO KESB einzig der Tatbestand in Betracht, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten klar verletzt hat und somit die
gesamten Kosten tragen müsste. Hierfür wäre jedoch vorausgesetzt, dass eine
entsprechende Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin (sog. reformatio
in peius) überhaupt zulässig wäre, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2.2
Gemäss Art. 100 Abs. 3 VRG i.V.m.
Art. 68 Abs. 1 EG ZGB darf das Verwaltungsgericht bei seinem
Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei über deren Parteianträge
hinausgehen. Gleichzeitig gilt im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 2
die Offizialmaxime und damit grundsätzlich kein Verbot einer reformatio in
peius. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Prozesses und den Zweck des
Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt dies im Übrigen auch im
gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Daraus folgt, dass Art. 100
Abs. 3 VRG in Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz nur
eingeschränkt Geltung hat. Von der Offizialmaxime ist indessen aber abzuweichen,
wenn es nicht um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
selbst geht, sondern um einen Nebenpunkt, an dessen objektiv richtiger
Beurteilung kein öffentliches Interesse besteht. Konkret ist dies unter
anderem bei Fragen der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten der Fall.
In solchen Fällen soll grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelten
(vgl. zum Ganzen: Luca Maranta, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], BSK ZGB I, 7. A., Basel 2022, Art. 446 N. 40 ff.).
4.2.3
Vorliegend ist die Auferlegung der Mandatskosten
einer Beistandsperson im Sinne von Art. 14 Abs. 5 VO KESB strittig.
Dabei handelt es sich nicht um eine zentrale Norm des eigentlichen Kindes-
und Erwachsenenschutzes, sondern um eine kantonale Regelung betreffend das
Verfahren und die Organisation desselben. Mit Blick auf das oben Dargelegte
(vgl. vorstehende E. II/4.2.2) fällt eine reformatio in peius somit
Dispositiv
ausser Betracht. Es ist demnach nicht weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall
aufgrund klarer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, wobei ein
solcher aber denn auch nicht offenkundig auf der Hand liegt. Entsprechend
besteht kein Grund, von der üblichen hälftigen Auferlegung gemäss
Art. 14 Abs. 5 VO KESB abzuweichen.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2024 ist dahingehend
anzupassen, als dass die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner 1 je hälftig aufzuerlegen ist.
III.
1.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Von den
Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- sind ausgangsgemäss Fr. 600.-
auf die Staatskasse zu nehmen und Fr. 200.- dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135
Abs. 1 und Art. 137 Abs. 1 VRG).
2.
Aus denselben Gründen
(vgl. vorstehende E. III/1) ist der Beschwerdeführerin sodann eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zuzusprechen. Diese ist
ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 1 und zu drei
Vierteln der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 138
Abs. 2 f. i.V.m. Art. 137 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2
als Behörde ist mangels besonderer Umstände und mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht mangels Obsiegens auch
dem Beschwerdegegner 1 nicht zu (vgl. Art. 138 VRG).
3.
Da die Beschwerdeführerin
keine Gerichtskosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2024 wird dahingehend
angepasst, als dass die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner 1 je hälftig auferlegt wird.
2.
Von
den Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 800.- werden
Fr. 200.- dem Beschwerdegegner 1 auferlegt und im Übrigen auf die
Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]