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Entscheid

VG.2025.00019

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

24. April 2025Deutsch18 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. April 2025

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00019

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Gaby

Meier,

Rechtsanwältin

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

Ressort

Liegenschaften

2.

Gemeinde Glarus Nord

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Auf der im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord

liegenden Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], befindet sich ein Spielplatz. Die

Eigentümer der daran angrenzenden Parz-Nr. 02, Grundbuch […], A.______

und B.______, reichten am 13. Juli 2023 bei der Gemeinde Glarus Nord

eine baupolizeiliche Anzeige ein, wonach am bestehenden Spielplatz auf der

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], Bauarbeiten durchgeführt würden, ohne dass

eine Baubewilligung vorliege.

1.2 Die Gemeinde Glarus Nord forderte ihr Ressort

Liegenschaften am 19. Juli 2023 zur Einreichung eines Baugesuchs auf.

Dem kam Letzteres am 23. Juli 2023 nach, wobei es um Bewilligung für die

Erneuerung der bestehenden Spielanlage auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch

[…], ersuchte. Das Baugesuch lag vom 2. August 2023 bis

1. September 2023 öffentlich auf, wogegen A.______ und B.______ am 1. September

2023 Einsprache erhoben. Die Gemeinde Glarus Nord wies diese am

18. Oktober 2023 ab und erteilte die Baubewilligung. Die hiergegen am

17. November 2023 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und

Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 3. Dezember 2024 ab.

2.

A.______ und B.______

gelangten mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 3. Dezember 2024

sowie die Nichterteilung der Baubewilligung. Das Ressort Liegenschaften habe

den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu dessen Lasten. Das DBU schloss am 4. Februar 2025

auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf weitergehende

Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 19. Februar 2025 auf

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

von A.______ und B.______. Den nämlichen Antrag stellte das Ressort

Liegenschaften am 20. Februar 2025; unter Kostenfolgen zu Lasten von

A.______ und B.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79

Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 107 Abs. 1

VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)

sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des

Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids

kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur

ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht

vorliegt.

1.2.2

Der kommunalen Autonomie kommt im Bau- und

Raumplanungsrecht eine herausragende Bedeutung zu. Die Ortsplanung ist

Aufgabe der Gemeinde und umfasst das kommunale Entwicklungskonzept, den

kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement (Art. 15

Abs. 1 RBG). Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften

kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im

Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (Christian Häuptli, in Andreas Baumann

et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00083 vom 24. Februar

2022.

E. II/3). Das

Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz

ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um lokale Angelegenheiten geht. Es

hat sich im Rahmen seiner Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen, selbst wenn

es zur Prüfung der Angemessenheit berufen ist (BGer-Urteil 1C_278/2018 vom

20.

Februar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).

1.3

1.3.1

Intertemporalrechtlich

gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der

Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze

massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Vor diesem Hintergrund sind

Baugesuche somit grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen,

welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gelten (vgl. BGer-Urteil

8C_124/2024 vom 19. September 2024, E. 6.1; Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00514 vom 13. Juli 2023,

E. 6.2).

1.3.2

Vorliegend

ist eine Baubewilligung vom 18. Oktober 2023 strittig, womit das zu

diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich

explizit aus Art. 63 des Baureglements der Gemeinde Glarus Nord vom

20.

August 2024, wonach die neuen Bestimmungen auf alle Baugesuche und

Planungen anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baureglements

noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung

verdeutlicht damit, dass lediglich erstinstanzliche Baubewilligungen erfasst

werden, was der Beschwerdegegner 1 zu Recht ausgeführt hat. Es wäre in

Fällen wie dem vorliegenden denn auch verfehlt, ursprünglich gestützt auf die

Bauordnung […] vom 1. Juli 2011 bewilligte Projekte im

Rechtsmittelverfahren nachträglich anhand einer neuen Bauordnung zu prüfen.

Dies würde zur gesetzgeberisch ungewollten Situation führen, dass sich die Baubewilligungsbehörde

nie im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz hierzu hätte äussern können, was nicht

angehen kann. Die streitbetroffene Baubewilligung ist entsprechend anhand des

am 18. Oktober 2023 in Kraft gewesenen Rechts zu beurteilen, womit sich

Weiterungen zu den nunmehr geltenden Bestimmungen des Baureglements Glarus

Nord erübrigen.

1.4

1.4.1

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung

eines Augenscheins. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG

kann die Behörde einen Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen

Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch

ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines

Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende

Entscheidgrundlage darstellen (vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom

8.

November 2010 E. 3.3, mit Hinweis; VGer-Urteil VG.2024.00006 vom

27.

Juni 2024 E. II/1.3).

1.4.2

Vorliegend stellen sich hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein

Augenschein kaum Entscheidrelevantes beitragen kann. Überdies ergibt sich der

massgebende Sachverhalt rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden Akten

sowie den öffentlich zugänglichen Informationen. Demgemäss ist auf einen

Augenschein zu verzichten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, die

streitbetroffene Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], liege in der Freihalte-

und Grünzone. Diese dürfe nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt

bewirtschaftet werden. Oberirdische Spielgeräte seien unter der BO […] nicht

zonenkonform, da sie weder eine Kleinbaute darstellten noch der Pflege der

Grünanlagen dienten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 3

stellten die Spielgeräte keine Anlage, sondern gebäudeähnliche Objekte dar,

welche unter das Überbauungsverbot fallen würden. Die neuen Geräte seien vom

Ausmass her sodann nicht vergleichbar mit den früheren. Dass öffentliche

Spielplätze grundsätzlich nicht in die Freihaltezone gehörten, zeigten des

Weiteren sowohl die Unterscheidung in Freihaltezonen, Naherholungszonen und

Freizeitzonen gemäss dem neuen Baureglement Glarus Nord als auch der Umstand,

dass sich andere Spielplätze in derselben Gemeinde grundsätzlich in der Zone

für öffentliche Bauten und Anlagen befinden würden. Ferner sei die

ursprüngliche Erstellung der Spielgeräte gemäss der Fachstelle Hochbau der

Beschwerdegegnerin 2 weder im Rahmen eines Baumeldeverfahrens genehmigt

worden noch liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Damit sei eine

zentrale Voraussetzung des Bestandesschutzes nicht erfüllt. Selbst wenn dies

aber der Fall sei, sei lediglich eine massvolle Erweiterung bei fehlenden

entgegenstehenden nachbarlichen Interessen möglich. Eine solche liege jedoch

nicht vor, da der Spielplatz um ein Mehrfaches grösser sei als der

ursprüngliche. Die Erweiterung des Spielplatzes, insbesondere der erheblich

höhere Spielturm, führe zu einer Attraktivitätssteigerung und einer

intensiveren Nutzung, was wiederum zu mehr Lärm führe. Die Signalisation einer

Sperrzeit für die allgemeine Nachtruhe würde hierbei zu einer Entlastung

führen. Darüber hinaus wäre aber auch das Anbringen von Lärmschutzwänden a

priori nicht unverhältnismässig.

2.2

Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, Grün- und

Freihaltezonen bezweckten die Sicherung von Erholungs- und Freiflächen. Zwar

dürften diese grundsätzlich nicht überbaut werden. Indessen sei der Bau von

Anlagen aber insoweit zulässig, als dass sie dem festgelegten Zweck der Zone

nicht entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund falle der streitbetroffene

Spielplatz nicht unter das Überbauungsverbot. Rundherum befinde sich sodann

eine Wohnzone W2 mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe II. Dies stelle

keine besonders lärmempfindliche Zone dar. Soweit der Spielplatz Lärm

verursache, handle es sich um Alltagslärm, wofür keine Belastungsgrenzwerte

vorgegeben seien. Der Verzicht auf eine Signalisation der Nachtruhezeiten

gehe sodann damit einher, dass während diesen Zeiten so oder anders die

allgemein einzuhaltende Nachtruhe gelte. Die massgebenden Konditionen zur

Benützung des Spielplatzes könnten zudem nicht Bestandteil eines

Baubewilligungsverfahrens sein. Gemäss mündlichen Überlieferungen sei der

Spielplatz ungefähr im Jahr 1970 und damit vor Inkrafttreten des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22.

Juni 1979 (RPG) in Betrieb

genommen worden. Die Beschwerdeführer wohnten demgegenüber seit 1993 in einer

benachbarten Liegenschaft, wobei der Spielplatz bereits damals mit einer

Rutsche, einem Sandkasten und einer Schaukel ausgerüstet gewesen sei. Rund

15.

Jahre später seien die Spielgeräte erneuert und mit einem Spielturm

ergänzt worden. Ob und inwiefern die Beschwerdeführer bereits damals

Beanstandungen erhoben hätten, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Der

Spielplatz erfreue sich jedenfalls seit jeher einer grossen Beliebtheit und

bis zum vorliegenden Fall habe man keine Kenntnis über allfällige Lärm- oder

andere diesbezügliche Klagen. Der in der Bevölkerung geäusserte Unmut über

das aktuelle Nutzungsverbot zeige schliesslich, dass für die

Spielplatzflächen ein hohes öffentliches Interesse bestehe.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, gemäss der

BO […] befinde sich die Liegenschaft in einer Freihaltezone, welche der

Erholung der Bevölkerung und damit dem öffentlichen Interesse diene. Darin

seien etwa Park- und Erholungsanlagen, wozu auch ein Spielplatz mit

Sitzgelegenheiten zähle, zonenkonform. Der Spielplatz beeinträchtige den

Zweck der Freihaltezone in keiner Weise. Vielmehr werde dieser dadurch

gefördert. Art. 56 BO […] stelle sodann keine Einschränkung, sondern

eine Präzisierung des kantonalen Rechts gemäss Art. 16 der Bauverordnung

vom 23. Februar 2011 (BauV) dar. So seien Kleinbauten und Anlagen im

Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauV zulässig und gemäss Art. 56 BO

[…] könnten solche insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für die Pflege

der Grünanlagen errichtet werden. Die ratio der Norm sei, dass Kleinbauten

und Anlage dem Zonenzweck nicht widersprechen dürften, was auf den Spielplatz

zweifelsfrei nicht zutreffe. Nach dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2

BO […] hätten Spielgeräte ferner als Kleinbauten zu gelten, deren

Maximalgrösse jedoch nicht festgelegt werde. Beim Spielturm handle es sich

darüber hinaus ebenfalls um kein gebäudeähnliches Objekt. Vielmehr sei es

eine Konstruktion aus leichten Materialien, welche nur wenige geschlossene

Flächen aufweise. Damit gleiche er eher einem Klettergerüst als einem

Gebäude. Dass sich andere Spielplätze in anderen Zonen befänden, sei

schliesslich irrelevant. Insgesamt sei die Anlage mit dem Zweck der

Freihaltezone gemäss Art. 56 BO […] vereinbar. Betreffend

Bestandesgarantie hätten Recherchen bei den Unterlagen der damaligen Gemeinde

nichts ergeben. Dies bedeute aber lediglich, dass keine Unterlagen betreffend

Bewilligung auffindbar seien, womit nicht auszuschliessen sei, dass der

ursprüngliche Spielplatz rechtmässig erstellt worden sei. Die Erweiterung sei

zudem massvoll. Der Charakter als Kinderspielplatz bleibe erhalten und die

Liegenschaft weise weiterhin grosszügige Grünflächen auf. Entsprechend würde

auch die Bestandesgarantie greifen. Sämtliche Befürchtungen betreffend Lärm

seien schliesslich rein hypothetisch und spekulativ. Allfällige

Lärmemissionen würden nämlich bereits durch die geltende Nachtruhe

beschränkt. Für Spielplätze bestünden darüber hinaus keine

Belastungsgrenzwerte und es handle sich vorliegend nicht um eine besonders

lärmempfindliche Zone. Ohnehin befinde sich die Anlage in einem Wohnquartier

mit Familien, weshalb keine gesteigerte Lärmempfindlichkeit gegenüber

Geräuschen spielender Kinder bestehen könne. Eine allfällige Signalisation

sei des Weiteren nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens und eine

Lärmschutzwand wäre nicht praktikabel, da sie gross dimensioniert sein

müsste, teuer sowie unverhältnismässig wäre und von Kindern wohl als

Spielgerät genutzt würde. Dies würde wiederum zu Lärm führen.

3.

3.1

Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur

mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22

Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist dabei unter anderem,

dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen

(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dies beinhaltet unter anderem die

Einhaltung der kantonalen

und kommunalen Gestaltungsvorschriften (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 69). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts

und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG),

was auch im Falle einer nachträglichen Baubewilligung gilt (Bernhard

Waldmann, in Alain Griffel et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch Öffentliches

Recht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 6.6 ff.). Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten

und Anlagen bedürfen jedenfalls einer Baubewilligung, soweit sie Interessen

der Nachbarn oder Interessen der Öffentlichkeit berühren. Dies ist unter

anderem der Fall, wenn materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und

Schutzbestimmungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwendbar sind

(Art. 66 Abs. 1 lit. a RBG). Einzelheiten regelt der Landrat

in der Bauverordnung (Art. 66 Abs. 3 RBG).

3.2

3.2.1

Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und

Nichtbaugebiet aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit

unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität zugeordnet werden

(Art. 19 Abs. 1 RBG). Mögliche Nutzungszonen werden in Art. 19

Abs. 2 RBG umschrieben. Der Nutzungsplan (vgl. Art. 21

Abs. 1 RPG) bzw. der Zonenplan (vgl. Art. 30 RBG) ist für

jedermann verbindlich.

3.2.2

Art. 16

Abs. 1 BauV legt für Freihalte- und Grünzonen fest, dass diese nicht

überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie

dienen insbesondere der Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere

zum Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von

Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern (lit. a) sowie der Erhaltung

und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen (lit. b). Die genaue

Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen (Art. 16 Abs. 2

BauV). Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit

sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen (Art. 16

Abs. 3 BauV). Gemäss Art. 56 BO […] dient die Freihaltezone

der Gliederung des Baugebiets und der Sicherung von Erholungs- und

Freiflächen (Abs. 1). Diese Flächen dürfen nicht überbaut werden. Der

Gemeinderat darf aber unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege

der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt

wird (Abs. 2).

3.2.3

Zwischen den Begriffen "Bauten"

und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten

im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte.

Als Anlagen werden dabei Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den

umliegenden Raum verändern, wie beispielsweise Park- oder Campingplätze, aber

auch Aussichtstürme, Denkmäler, Werkplätze oder offene Schwimmbäder

(vgl. Beat Stalder/Nicole Tschirky, in Alain Griffel et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch öffentliches Baurecht, N. 2.88 ff.; Urteil des

Kantonsgerichts Luzern 7H 21 211 vom 18. Mai 2022 E.

5.2, mit Hinweisen). Auf kantonaler Ebene

werden Klein- und Nebenbauten schliesslich als freistehende Gebäude, welche

die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur

Nebennutzflächen enthalten dürfen, definiert (Art. 33 Abs. 1 BauV).

4.

Bei den vorliegend streitbetroffenen Spielgeräten

(einschliesslich des Spielturms) sowie der Tische und Bänke handelt es sich

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um Anlagen und nicht um Bauten oder

gebäudeähnliche Installationen. Augenfällig trifft dies auf die Spielgeräte,

Tische und Bänke zu, welche allesamt keinen gebäudeähnlichen Charakter

aufweisen. Der Spielturm kommt einem Gebäude sodann zwar näher. Dennoch weist

er am ehesten die Qualität eines Aussichtsturms auf, welcher praxisgemäss als

Anlage qualifiziert wird (vgl. obenstehende E. II/3.2.3). Dies legt

denn auch der Wortlaut von Art. 75 Abs. 2 lit. f BauV nahe,

wonach Spielgeräte im ortsüblichen Rahmen als Anlagen zu bezeichnen sind. Da

es sich damit gesamthaft nicht um Bauten handelt, ist nicht weiter zu prüfen,

ob Kleinbauten vorliegen. Darüber hinaus werden Anlagen weder vom RBG noch

der BauV weiter definiert und es besteht insbesondere keine Vorgabe für die

diesbezüglich zulässigen Ausmasse. Die BO […] macht für Anlagen in der Freihaltezone

darüber hinaus ebenfalls keine Vorgaben. Entsprechend ist nachfolgend einzig

zu prüfen, ob die streitbetroffenen Anlagen dem Zonenzweck nicht

entgegenstehen (Art. 16 Abs. 3 BauV).

5.

5.1

Zweck der Freihaltezone ist die Gliederung des

Baugebiets und die Sicherung von Erholungs- und Freiflächen (Art. 56

Abs. 1 BO […]). Damit lassen sich Spielgeräte bzw. ein Spielplatz

ohne Weiteres vereinbaren, da diese offensichtlich auf die Erholung der

Kinder und ihrer Eltern abzielen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass dieser

Zweck für die Gesamtbevölkerung erfüllt wird, zumal diese ohnehin

unterschiedliche Bedürfnisse aufweist. Erholung ist in diesem Zusammenhang

aber jedenfalls nicht mit einer absoluten Ruhezone gleichzusetzen. Mit Blick

darauf entspricht das streitbetroffene Bauprojekt dem Zonenzweck, oder steht

diesem jedenfalls nicht entgegen. Ob und inwiefern andere Spielplätze sich in

anderen Zonen befinden und das neue Baureglement Glarus Nord hierbei eine

weitergehende Zonenaufteilung vorsieht, ändert hieran nichts. Damit verbleibt

die weitere Zonenkonformität zu prüfen, wobei die Beschwerdeführer vor allem

die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften

beanstanden.

5.2

Grundsätzlich ist in Bezug auf die

Lärmschutzvorschriften unbestritten, dass keine spezielle Belastungsgrenze

gilt und rund um die streitbetroffene Parzelle eine Wohnzone 2 mit

Lärmempfindlichkeitsstufe II besteht. Es handelt sich damit nicht um ein

generell sehr ruhig zu haltendes Gebiet. Die von den Beschwerdeführern

vorgebrachten Bedenken sind sodann grundsätzlich spekulativ und richten sich

lediglich gegen die Ausweitung des Spielplatzes. Sie machen dabei nicht

geltend, dass bislang eine diesbezügliche Lärmproblematik bestanden habe, was

denn auch nicht aus den Akten hervorgeht. Dass die Erneuerung und teils

Vergrösserung der Spielgeräte zu einer derart erhöhten Lärmbelastung führen

würde, erscheint dabei aber eher als unwahrscheinlich. Sofern dies dennoch

der Fall wäre, hätte die Beschwerdegegnerin 2 immer noch die

Möglichkeit, hiergegen vorzugehen oder geeignete Massnahmen zu treffen

(vgl. untenstehende E. II/6). Damit erscheint das Projekt auch in

Bezug auf die Lärmschutzvorschriften grundsätzlich zonenkonform, womit sich

Weiterungen (unter anderem zur Bestandesgarantie) erübrigen.

5.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die

Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Zonenkonformität das ihr

zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat, womit für das hiesige

Gericht keine Not besteht, in dieses einzugreifen (vgl. vorstehende

E. II/1.2.2).

6.

6.1

Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer und

ihre Anträge auf zusätzliche Massnahmen hinsichtlich Lärmschutz, namentlich

die Signalisation der Nachtruhe bzw. Betriebszeiten sowie

Lärmschutzwände, sind nachfolgend im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu prüfen.

6.2

Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen

versehen werden. Dies insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar

materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle

Rechtmässigkeit der Baute erreicht wird. Eine solche Auflage ist die mit

einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar. Wird die

Auflage nicht erfüllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der

Verfügung aus. Indessen kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem

Zwang durchsetzen (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2014.418 vom

31.

März 2015, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 919 ff.).

Jede einzelne Emission muss an der Quelle, ohne

Rücksicht auf den bestehenden Umweltzustand, vermieden oder begrenzt werden,

soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist. Damit soll die Umweltbelastung möglichst weit unterhalb der

Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden. Unnötige Emissionen,

die sich ohne Weiteres vermeiden lassen, sollen tatsächlich vermieden werden.

Gesamthaft beschränkt das Verhältnismässigkeitsprinzip die materielle

Tragweite des Vorsorgeprinzips (vgl. zum Ganzen Christoph Jäger, in

Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4.199 f.).

6.3

Die Beschwerdeführer beantragen zur Begrenzung des befürchteten

Lärms sowohl die Signalisation der Betriebszeiten als auch die Errichtung von

Lärmschutzwänden. Ersteres erscheint sinnvoll und angemessen, wobei sich dem

auch die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht verschlossen haben. Da dies nun

bei allen Spielplätzen der Gemeinde ohnehin bereits geplant ist, erübrigen

sich aber Weiterungen hierzu. Bezüglich der Lärmschutzwände machen die

Beschwerdeführer schliesslich nicht substantiiert geltend, inwiefern dies den

befürchteten Lärm konkret eindämmen würde. Dies gilt umso mehr, als dass die

Einwände der Beschwerdegegner betreffend Nutzung der Wände als Spielgerät

nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus berechtigt erscheinen.

Schliesslich erscheint es zumindest fraglich, inwiefern ein von

Lärmschutzwänden eingezäunter Spielplatz den notwendigen Erholungsfaktor noch

erbringen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 durfte dementsprechend auf

eine entsprechende Auflage verzichten bzw. hat ihr diesbezügliches

Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

7.

Zusammenfassend ist die

Erteilung der streitbetroffenen Baubewilligung durch die

Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. Die geplanten Anlagen

erweisen sich mit Blick auf die vorliegend massgebenden Bestimmungen als

zonenkonform. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Zonenzweck als auch den

Lärmschutz. Die Beschwerdegegnerin 2 durfte sodann auf weitere Auflagen

und Massnahmen verzichten, ohne das Vorsorgeprinzip zu missachten. Sie hat

das Baugesuch im Ergebnis willkürfrei und im Rahmen ihres grossen Ermessens,

in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift, zu Recht bewilligt.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern

aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihnen sodann keine

Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Mangels besonderer Umstände ist eine solche auch der

Beschwerdegegnerin 2 nicht zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt

und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]