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Entscheid

VG.2025.00030

Anderes

21. August 2025Deutsch11 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. August 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00030

A.______AG

Beschwerdeführerinnen

B.______AG

beide vertreten durch Dr.

iur.

Andreas

Tinner,

Rechtsanwalt

gegen

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegnerin

betreffend

Staatshaftung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste

die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst

2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich

die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, worauf Ende August 2023 ein Teil

der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im

Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte (nachfolgend: Schadenereignis).

1.2 Die A.______AG und die B.______AG gelangten mit

Staatshaftungsbegehren vom 26. August 2024 an die Gemeinde Glarus Süd und

beantragten in der Hauptsache den Ersatz für die Schäden, welche ihnen durch

das Schadensereignis entstanden seien und weiter entstehen würden. Die

Gemeinde Glarus Süd trat am 6. Februar 2025 nicht auf das Begehren ein.

2.

Die A.______AG und die

B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 7. März 2025 ans

Verwaltungsgericht und beantragten umfassende Informationen über die

relevanten Vorgänge im Vorfeld des Schadensereignisses und über die laufenden

sowie noch geplanten Massnamen. Sodann ersuchten sie um Akteneinsicht in

spezifische Unterlagen, wobei in der Folge ein Gutachten durch einen

unabhängigen Geologen bzw. Ingenieur einzuholen sei. Die Gemeinde Glarus

Süd sei schliesslich zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in einem nach

Erfüllung des Informationsanspruchs im Einzelnen noch zu beziffernden Betrag

zu leisten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde

Glarus Süd. Letztere schloss am 5. Juni 2025 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Informationsbegehren der

A.______AG und der B.______AG seien überdies abzuweisen; unter Kostenfolge zu

Lasten der A.______AG und der B.______AG. Letztere hielten am 20. Juni

2025 ebenso an ihren Anträgen fest wie die Gemeinde Glarus Süd am 3. Juli

2025 an den ihrigen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die

Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991

(Staatshaftungsgesetz) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.2

Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, so hat

das Gericht neben einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im

Rechtsmittelverfahren darüber zu befinden, ob die Prozessvoraussetzungen

(vgl. Art. 70 VRG) von der Vorinstanz richtig geprüft wurden. Hat diese

zu Unrecht auf ein Nichteintreten geschlossen, hebt das angerufene Gericht

diesen Entscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die

Vorinstanz zurück. Andernfalls bestätigt es den Nichteintretensentscheid in

Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (vgl. VGer-Urteil VG.2023.00034

vom 29. Juni 2023 E. II/1.2).

1.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf das

Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Im

Dispositiv

vorliegenden Verfahren ist demnach lediglich zu prüfen, ob dies zu Recht

erfolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Schadenersatzforderung

ist dabei (materiell) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens, sondern wäre nach einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden

Beschwerde noch von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Das geltend

gemachte Akteneinsichtsrecht sowie der Antrag auf Einholung eines Gutachtens

sind sodann allenfalls Gegenstand des Haftungs- bzw. Klageverfahrens,

weshalb dies durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls nur im Falle eines

unrechtmässigen Nichteintretens noch von dieser zu beurteilen wäre. Soweit

die Beschwerdeführerinnen schliesslich Informationen über Vorgänge im Vorfeld

des Schadensereignisses sowie über laufende und noch geplante Massnamen

beantragen, ist ferner darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand der

vorliegend angefochtenen Verfügung ist, weshalb hierauf ebenso nicht

einzutreten ist. Zu bemerken gilt diesbezüglich lediglich, dass das

Verwaltungsgericht entsprechende Fragen in anderen Verfahren bereits

behandelt hat (vgl. VGer-Urteil VG.2025.00038 vom 5. Juni 2025

sowie VG.2025.00039 vom 23. Juni 2025). Damit hat es an dieser Stelle

sein Bewenden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das

kantonale Staatshaftungsgesetz regle die Haftung des Gemeinwesens für den

Schaden, den seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich

zufügten. Dass die Sanierung und Verbesserung der Niederentalstrasse in den hoheitlichen

Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin falle, werde nicht bestritten.

Entsprechendes gelte auch für die Überwachung des Hangs, die erforderlichen

Massnahmen zur Sicherung der Hangstabilität sowie die im Anschluss an den

Schadensfall getroffenen Massnahmen. Dass Art. 58 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR) und Art. 679 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) als lex specialis den

kantonalen Staatshaftungsgesetzen vorgehen würden, schliesse entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht aus, dass Haftungsansprüche auch

gestützt auf das Staatshaftungsgesetz möglich seien. So sehe Art. 6

Staatshaftungsgesetz eine Haftung aus widerrechtlichem Verhalten nämlich

explizit vor, was wiederum eine Normverletzung voraussetze. Verletze ein

Gemeinwesen die aus Art. 58 OR oder Art. 679 ZGB entspringenden

Verpflichtungen, sei die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit zu

bejahen. Regelungen in kantonalen Haftungsgesetzen, welche eine Haftung des

Gemeinwesens bei vorliegender Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OR

und Art. 679 ZGB verneinen würden, wären bundesrechtswidrig. Hingegen

stehe es in der Kompetenz der Kantone, Haftungsansprüche gegenüber dem

Gemeinwesen umfassend dem Staatshaftungsgesetz zu unterstellen. Andernfalls

liesse sich die Zielsetzung gemäss Art. 6 Abs. 3

Staatshaftungsgesetz, wonach fehlbare Amtsträger vor Direktklagen

geschädigter Dritter zu schützen seien, nicht erreichen. Es sei letztlich

auch nicht praktikabel, Haftungsklagen gegen das Gemeinwesen je nach

Haftungsgrundlage im Verfahren nach Staatshaftungsgesetz zu beurteilen, oder

aber sie in die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu stellen, was der

vorliegende Fall fast schon exemplarisch zeige. In Frage stehe nicht, ob die

Beschwerdegegnerin bei der Sanierung und Verbesserung der Niederentalstrasse

sachgerecht und unter Beachtung der Regeln der Baukunde vorgegangen sei. Es

bestünden vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie den Hang entgegen

den Forderungen und Empfehlungen der Experten nicht bzw. zumindest

ungenügend überwacht habe. Aufgrund des heutigen Informationsstands sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Verpflichtungen die

Bevölkerung unzureichend vor dem Schadensereignis geschützt habe. Es müsse ihr

höchstwahrscheinlich zudem vorgeworfen werden, auf das Schadensereignis nicht

adäquat reagiert zu haben. Eine Gabelung des Rechtswegs je nach

Haftungsgrundlage sei den Beschwerdeführerinnen dabei nicht zumutbar.

Unhaltbar sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin jedenfalls

insoweit, als damit auch auf ihre Verfahrensanträge nicht eingetreten worden

sei, da auf diese Weise eine Klärung der Haftungsgrundlagen verunmöglicht

werde. Ob sich die Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerinnen auf Art. 58

OR, Art. 679 ZGB oder aber eine andere Haftungsgrundlage stütze, lasse

sich abschliessend erst entscheiden, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne

ihrer Verfahrensanträge endlich Transparenz geschaffen habe. Letztere sei

offensichtlich nicht gewillt, ihren Informationsansprüchen zu entsprechen und

vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei gestützt

auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf das

Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten, wobei sich die

Rechtslage seitdem nicht geändert habe. Nach wie vor gingen die

bundesrechtlichen Haftungsvorschriften dem kantonalen Staatshaftungsgesetz

vor. Die Beschwerdeführerinnen machten im Grundsatz einen

Schadenersatzanspruch geltend, weil die Niederentalstrasse unsachgemäss

erstellt und der darüber liegende Hang unsachgemäss gesichert worden sei, was

beides bestritten werde. Entsprechend handle es sich einzig um einen

Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 58 OR oder allenfalls auf

Art. 679 ZGB. Diese Bestimmungen hätten Vorrang vor kantonalem Recht und

würden die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes ausschliessen. Es spiele

letztlich denn auch keine Rolle, ob eine Handlungspflicht ihrerseits geboten

gewesen wäre oder nicht. Verursache ein Werk im Zusammenhang mit einem

Naturereignis einen Schaden, beurteile sich die Haftung des Staats nach

Privatrecht. Dies gelte auch, wenn Kanton und Gemeinde verpflichtet seien,

Massnahmen zum Schutz der Menschen und Umwelt zu treffen. Weder Art. 22

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) noch

das Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 6. Mai 2012

(Bevölkerungsschutzgesetz) enthielten spezifische Rechtspflichten zu einem

Handeln. Folglich komme ihr denn auch keine Garantenstellung zu, welche sie

zu einem Handeln veranlasst hätte. Vielmehr wäre dies bereits mit Blick auf

Art. 58 OR oder Art. 679 ZGB geboten gewesen. Die ihr obliegenden

Pflichten erschöpften sich damit in ihrer Aufgabe als Werk- und

Grundeigentümerin, weshalb die Beschwerdeführerinnen für ihr Anliegen den

Zivilweg zu beschreiten hätten. Entsprechend sei sie, die Beschwerdegegnerin,

zu Recht nicht auf das Haftungsgesuch eingetreten.

3.

Gemäss Art. 6

Abs. 1 Staatshaftungsgesetz haftet die Gemeinde für den Schaden, den

ihre Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen,

ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Für rechtmässiges amtliches Verhalten

haftet sie demgegenüber nur, soweit dies ein Gesetz vorsieht (Art. 7

Abs. 1 Staatshaftungsgesetz). Tätigt das Gemeinwesen nach Privatrecht

gewerbliche Verrichtungen und tritt es nicht hoheitlich auf, findet das

Staatshaftungsgesetz keine Anwendung (Art. 4 Staatshaftungsgesetz i.V.m.

Art. 61 Abs. 2 OR). Die Aufgaben im Zusammenhang mit

Gemeindestrassen, konkret dem Neubau, Belagseinbau, Unterhalt, der

Korrektion, Belagsänderung und anderen Verbesserungen fallen in den

hoheitlichen Aufgabenbereich der Gemeinde (vgl. Art. 28 i.V.m.

Art. 45 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971; vgl. Martin

A. Kessler, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BSK OR I,

7. A., Basel 2020, Art. 61 N. 6), worauf grundsätzlich

kantonales Haftungsrecht anwendbar ist. Steht hingegen das vorgeworfene

Verhalten im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Werk in Frage, ist die Sache

im Lichte von Art. 58 OR zu prüfen. Dies ist dann der Fall, wenn das für

das fehlbare Verhalten des Beamten haftende Gemeinwesen mit dem

Werkeigentümer identisch ist. Die obligationenrechtliche

Werkeigentümerhaftung geht dem kantonalen Staatshaftungsrecht als

spezielleres Recht in diesem Fall vor (BGE 108 II 184

E. 1a, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023

E. 4.2, 4A_235/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.1, je mit

Hinweisen; Kessler, Art. 58 N. 1). Ebenfalls nach privatrechtlichen

Regeln beurteilt sich die Verantwortlichkeit des Staates für die

Überschreitung seiner Befugnisse als Grundeigentümer. Die Haftung bestimmt

sich grundsätzlich nach der allgemeinen Kausalhaftungsvorschrift von

Art. 679 ZGB (vgl. zum Ganzen das nicht publizierte VGer-Urteil

VG.2011.00098 vom 22. Februar 2012 E. II/3a ff., mit Hinweisen).

4.

4.1 Vorliegend steht eine Haftung der Beschwerdegegnerin

im Zusammenhang mit den Schadenereignissen betreffend Niederentalstrasse und

dem darüber liegenden Hang zur Diskussion. Dabei ist unbestritten, dass die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich als Grundstückeigentümerin bzw.

Werkeigentümerin zu qualifizieren ist. Aus dem oben Dargelegten (vgl.

vorstehende E. II/3) folgt damit grundsätzlich, dass die

Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das streitbetroffene Anliegen den

Zivilrechtsweg beschreiten müssen.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen einerseits die

Anwendung von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB in Art. 6

Staatshaftungsgesetz integriert sehen und aus diesem Umstand ein öffentlich-rechtliches

Haftungsverfahren ableiten möchten, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss der

oben wiedergegebenen und jüngst bestätigten Rechtsprechung

(vgl. vorstehende E. II/3) sind diese Haftungsformen nämlich

voneinander getrennt und je nach zugrundeliegendem Sachverhalt separat

anzuwenden. Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen zwar zu Recht vor, dass

die Kantone die Möglichkeit haben, über die Haftung ihrer Beamten oder

Angestellten für amtliche Verrichtungen abweichende Bestimmungen vom

Bundeszivilrecht aufzustellen (vgl. Art. 61 Abs. 1 OR). Diese

Möglichkeit wurde vom kantonalen Gesetzgeber aber nicht genutzt, wobei dies im Rahmen von Schäden aus Werk- oder

Unterhaltsmängeln öffentlicher Werke und nicht direkt durch Ausübung

hoheitlicher Befugnisse ohnehin stark eingeschränkt wäre, da die

privatrechtliche Werkeigentümerhaftung höchstrichterlich als lex specialis

betrachtet wird (vgl. Goran Seferovic, Die Haftung des Gemeinwesens für

Schäden durch Naturgefahren auf Wanderwegen zwischen Werkeigentümer- und

Staatshaftung, Sicherheit & Recht 1/2018, S. 48 ff.,

50).

4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich

vorbringen, Regelungen in kantonalen Haftungsgesetzen mit Ausschluss einer

Haftung des Gemeinwesens bei vorliegenden Haftungsvoraussetzungen gemäss

Art. 58 OR und Art. 679 ZGB wären bundesrechtswidrig, ist dies zwar

dahingehend korrekt, als dass kantonale Regelungen dem Bundesprivatrecht

weder vorgehen noch dagegen verstossen dürfen. Dies beschlägt jedoch nicht

die vorliegend interessierende Frage. Das kantonale Haftungsrecht schliesst

eine solche Haftung nämlich nicht aus, was auch von der Beschwerdegegnerin

nicht geltend gemacht wird. Die Prüfung der Haftung erfolgt vielmehr auf

zivilrechtlichem Weg und anhand der privatrechtlichen Bestimmungen gemäss

Art. 58 OR bzw. Art. 679 ZGB. Eine andere dieser Haftungsart

vorgehende öffentlich-rechtliche Haftungsgrundlage ist vor diesem Hintergrund

nicht ersichtlich.

5.

Im Ergebnis ist das von

den Beschwerdeführerinnen erhobene Begehren privatrechtlicher Natur und

dementsprechend der zivilrechtliche Klageweg zu beschreiten, weshalb die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Staatshaftungsbegehren eingetreten

ist.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da

lediglich die Eintretensfrage zu prüfen war, sind die Gerichtskosten

auf pauschal Fr. 2'000.- zu reduzieren und ausgangsgemäss den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Von dem

von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 5'000.- sind ihnen Fr. 3'000.- zurückzuerstatten. Mangels

Obsiegens steht ihnen schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

pauschalen Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den

Beschwerdeführerinnen auferlegt. Von dem von Ihnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- werden ihnen

Fr. 3'000.- zurückerstattet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]