VG.2025.00031
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
21. August 2025Deutsch8 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. August 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2025.00031
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt, Rechtsanwalt
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […],
bezieht seit dem 1. April 2020 Ergänzungsleistungen (EL). Aufgrund
seines Heimeintritts forderte ihn die Ausgleichskasse Glarus am
23. Januar 2024 zur Einreichung von Unterlagen auf. Dem kam er am
25. Januar 2024 nach. Am 1. Februar 2024 passte die Ausgleichskasse
die EL ab dem 1. Januar 2024 an, unter Hinweis, dass die Neuberechnung
wegen des Heimeintritts vom 1. Mai 2023 erfolge und der Eintritt für eine
rückwirkende Neuberechnung innert sechs Monaten hätte gemeldet werden müssen.
Hiergegen erhob A.______ am 8. Februar 2024 Einsprache, welche die
Ausgleichskasse am 18. Februar 2025 abwies.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 14. März 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 18. Februar
2025 sowie die Rückweisung an diese im Sinne der Erwägungen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Letztere schloss am
28. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe erst
seit dem 1. August 2023 dauerhaft in der Stiftung B.______. Davor habe
er einen unverbindlichen, befristeten Probeaufenthalt dort verbracht. Er
bestreite seine Meldepflicht nicht. Er sei dieser jedoch fristgerecht
nachgekommen. Die Stiftung B.______ habe nämlich bestätigt, dass sein erster
Aufenthalt vorübergehend gewesen sei. Erst per 1. August 2023 sei
beschlossen worden, dass er den vorübergehenden Wohnplatz dauerhaft nutzen
werde. Damit sei die Meldung am 25. Januar 2024 erfolgt, wobei er
hierfür bis zum 31. Januar 2024 Zeit gehabt hätte. Eine Neuberechnung
der EL sei dementsprechend bereits ab dem 1. August 2023 vorzunehmen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ihr sei am
22.
Januar 2024 von der Fachstelle Behindertenfragen und Soziale
Einrichtungen eine Liste mit Versicherten in einem Heim zugestellt worden,
worauf der Beschwerdeführer aufgeführt gewesen sei. Daraufhin habe sie bei
dessen Beistand Unterlagen angefordert, welche ihr am 25. Januar 2024
zugestellt worden seien. Da der Heimeintritt damit aber nicht innert sechs
Monaten ab Heimeintritt gemeldet worden sei, habe keine rückwirkende
Neuberechnung der EL erfolgen können. Die Änderung in den Verhältnissen hätte
ihr nämlich bereits ab dem 1. Mai 2023 bzw. spätestens bis zum
1.
November 2023 gemeldet werden müssen. Es sei zudem davon auszugehen,
dass er, der Beschwerdeführer, auch bis zum 31. Januar 2024 und damit
sechs Monate nach dem von ihm vorgebrachten Datum keine Meldung gemacht hätte,
da sie, die Beschwerdegegnerin, von der kantonalen Fachstelle und nicht von
ihm von den veränderten Verhältnissen erfahren habe. Die eingereichten
Unterlagen belegten dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der
Heimeintritt bereits per 1. Mai 2023 erfolgt sei. So sei dies im
Betreuungsvertrag vom 27. April 2023 ausdrücklich vereinbart worden und
beim Ausstellen des Gesuchs um Kostenübernahmegarantie (KÜG) vorgesehen
gewesen. Gleiches gehe aus der Bestätigung des Heims hervor. Hieran ändere die
ebenfalls angegebene Probezeit von drei Monaten nichts.
3.
Jede wesentliche Änderung
in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen
und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 24 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Der Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung besteht dabei ab Beginn des Monats, in dem die
Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die
Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt
eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder
Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 12 Abs. 2 ELG). Diese Bestimmung bezieht sich dabei auf
Personen, die dauernd oder längere Zeit im Heim oder Spital leben. Im
Umkehrschluss werden kürzere Aufenthalte somit nicht umfasst
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur
Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, BBl 2005 6029, S. 6229). Bei
der Meldefrist nach Art. 12 Abs. 2 ELG handelt es sich sodann um
eine Verwirkungsfrist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
ZL.2013.00037 vom 12. Dezember 2014 E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung von
Heimkosten beträgt bei Heimeintritt sowie hinsichtlich Änderungen der
Heimtaxe, Pflegestufe oder Krankenversicherungsleistung jeweils sechs Monate
(Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011, Rz. 3744.01).
4.
4.1
Vorliegend liegen zum Zeitpunkt des Heimeintritts
des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben und Unterlagen vor. So stellte
die Stiftung B.______ am 25. Mai 2023 ein KÜG-Gesuch, worin als
Eintrittsdatum und Beginn der Kostenübernahme jeweils der 1. Mai 2023
genannt sowie der Aufenthalt als unbefristet geplant angegeben wurde. Der
Beschwerdeführer sowie sein Beistand unterzeichneten dieses Gesuch und es
wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 von der kantonalen
Fachstelle Behindertenfragen und Soziale Einrichtungen zugestellt. Der
Betreuungsvertrag zwischen der Stiftung B.______ und dem Beschwerdeführer vom
27.
April 2023 nennt sodann ebenfalls den 1. Mai 2023 als Aufnahmedatum,
wobei eine Probezeit von drei Monaten erwähnt ist. All dies spricht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Heimeintritt am 1. Mai 2023.
Die Stiftung B.______ bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer am
6.
Februar 2024 sodann zwar, dass bis zum Ende der dreimonatigen
Probezeit ab dem 1. Mai 2023 ungewiss gewesen sei, ob er den Wohnplatz
langfristig nutzen könne, weshalb dies erst per 1. August 2023
beschlossen worden sei. Dies erscheint angesichts der konkreten Umstände,
insbesondere dem Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung vom 30. Mai 2023 bis 12. Juni 2023, denn auch
grundsätzlich nachvollziehbar. Es erklärt jedoch nicht, weshalb bereits von
Beginn an Vorkehrungen für einen unbefristeten Aufenthalt getroffen wurden,
im Gegensatz zum Aufenthalt in der vorherigen Institution, welcher explizit
als "Schnupperaufenthalt" bezeichnet wurde.
4.2
Selbst wenn in den ersten drei Monaten noch nicht
definitiv festgestanden wäre, ob der Beschwerdeführer in diesem Heim
längerfristig verbleiben würde, wäre dies gemäss eigenen Angaben zumindest ab
dem 1. August 2023 der Fall gewesen. Dabei erscheint es mit Blick auf
Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 ELG zumindest nicht naheliegend,
in solchen Konstellationen ein gewissermassen fiktives Eintrittsdatum auf den
Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des Heimaufenthalts festzulegen,
unter anderem aufgrund der hiermit verbundenen erhöhten
Beweisschwierigkeiten. Auch in solchen Fällen ist grundsätzlich nur von einem
einzigen Eintrittszeitpunkt auszugehen, wobei vorliegend der erste massgebend
ist. Daraus folgt, dass im Zweifelsfall ein Eintritt ohne Weiteres zu melden
ist, bei Bedarf auch mit Hinweis auf noch laufende Abklärungen. Die Prüfung
der weiteren Voraussetzungen ist dabei Sache der Beschwerdegegnerin (vgl.
Art. 10 Abs. 2 ELG; WEL Rz. 3152.02).
Aufgrund des Dargelegten
ist von einem massgebenden Heimeintritt am 1. Mai 2023 auszugehen,
weshalb die Meldung nicht innert sechs Monaten erfolgt ist. Folglich nahm die
Beschwerdegegnerin zu Recht keine rückwirkende Neufestsetzung der EL vor.
Damit kann offenbleiben, ob eine Meldung im Sinne von Art. 12
Abs. 2 ELG bzw. Art. 31 ATSG erfolgt ist.
5.
Anzumerken bleibt, dass
angesichts der Situation des Beschwerdeführers die verpasste Meldung
grundsätzlich verständlich erscheint. Mit Blick auf die klare gesetzliche
Regelung und die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 2 ELG aus Sicht des
Gesetzgebers bereits ein Entgegenkommen für die komplexe Phase eines
Heimeintritts darstellt, kann die Beschwerdegegnerin vorliegend jedoch nicht
zu einem weiteren Wohlwollen verpflichtet werden. Dies umso mehr, weil diese
Bestimmung primär für die erstmalige, aufwendigere EL-Anmeldung gedacht war.
In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem bereits EL bezogen werden und
lediglich eine Änderung in den relevanten Umständen gemeldet werden muss,
stellt die analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 2 ELG insofern
bereits eine erweiterte Kulanz hinsichtlich der einzuhaltenden Frist dar
(vgl. zum Ganzen BBl 2005 6029, S. 6229), worauf kein
Rechtsanspruch besteht.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Ausgangsgemäss steht
dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1
Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]