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Entscheid

VG.2025.00031

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

21. August 2025Deutsch8 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. August 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2025.00031

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […],

bezieht seit dem 1. April 2020 Ergänzungsleistungen (EL). Aufgrund

seines Heimeintritts forderte ihn die Ausgleichskasse Glarus am

23. Januar 2024 zur Einreichung von Unterlagen auf. Dem kam er am

25. Januar 2024 nach. Am 1. Februar 2024 passte die Ausgleichskasse

die EL ab dem 1. Januar 2024 an, unter Hinweis, dass die Neuberechnung

wegen des Heimeintritts vom 1. Mai 2023 erfolge und der Eintritt für eine

rückwirkende Neuberechnung innert sechs Monaten hätte gemeldet werden müssen.

Hiergegen erhob A.______ am 8. Februar 2024 Einsprache, welche die

Ausgleichskasse am 18. Februar 2025 abwies.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 14. März 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 18. Februar

2025 sowie die Rückweisung an diese im Sinne der Erwägungen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Letztere schloss am

28. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe erst

seit dem 1. August 2023 dauerhaft in der Stiftung B.______. Davor habe

er einen unverbindlichen, befristeten Probeaufenthalt dort verbracht. Er

bestreite seine Meldepflicht nicht. Er sei dieser jedoch fristgerecht

nachgekommen. Die Stiftung B.______ habe nämlich bestätigt, dass sein erster

Aufenthalt vorübergehend gewesen sei. Erst per 1. August 2023 sei

beschlossen worden, dass er den vorübergehenden Wohnplatz dauerhaft nutzen

werde. Damit sei die Meldung am 25. Januar 2024 erfolgt, wobei er

hierfür bis zum 31. Januar 2024 Zeit gehabt hätte. Eine Neuberechnung

der EL sei dementsprechend bereits ab dem 1. August 2023 vorzunehmen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ihr sei am

22.

Januar 2024 von der Fachstelle Behindertenfragen und Soziale

Einrichtungen eine Liste mit Versicherten in einem Heim zugestellt worden,

worauf der Beschwerdeführer aufgeführt gewesen sei. Daraufhin habe sie bei

dessen Beistand Unterlagen angefordert, welche ihr am 25. Januar 2024

zugestellt worden seien. Da der Heimeintritt damit aber nicht innert sechs

Monaten ab Heimeintritt gemeldet worden sei, habe keine rückwirkende

Neuberechnung der EL erfolgen können. Die Änderung in den Verhältnissen hätte

ihr nämlich bereits ab dem 1. Mai 2023 bzw. spätestens bis zum

1.

November 2023 gemeldet werden müssen. Es sei zudem davon auszugehen,

dass er, der Beschwerdeführer, auch bis zum 31. Januar 2024 und damit

sechs Monate nach dem von ihm vorgebrachten Datum keine Meldung gemacht hätte,

da sie, die Beschwerdegegnerin, von der kantonalen Fachstelle und nicht von

ihm von den veränderten Verhältnissen erfahren habe. Die eingereichten

Unterlagen belegten dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der

Heimeintritt bereits per 1. Mai 2023 erfolgt sei. So sei dies im

Betreuungsvertrag vom 27. April 2023 ausdrücklich vereinbart worden und

beim Ausstellen des Gesuchs um Kostenübernahmegarantie (KÜG) vorgesehen

gewesen. Gleiches gehe aus der Bestätigung des Heims hervor. Hieran ändere die

ebenfalls angegebene Probezeit von drei Monaten nichts.

3.

Jede wesentliche Änderung

in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen

und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 24 der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Der Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung besteht dabei ab Beginn des Monats, in dem die

Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die

Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt

eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder

Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

(Art. 12 Abs. 2 ELG). Diese Bestimmung bezieht sich dabei auf

Personen, die dauernd oder längere Zeit im Heim oder Spital leben. Im

Umkehrschluss werden kürzere Aufenthalte somit nicht umfasst

(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur

Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, BBl 2005 6029, S. 6229). Bei

der Meldefrist nach Art. 12 Abs. 2 ELG handelt es sich sodann um

eine Verwirkungsfrist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich

ZL.2013.00037 vom 12. Dezember 2014 E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung von

Heimkosten beträgt bei Heimeintritt sowie hinsichtlich Änderungen der

Heimtaxe, Pflegestufe oder Krankenversicherungsleistung jeweils sechs Monate

(Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011, Rz. 3744.01).

4.

4.1

Vorliegend liegen zum Zeitpunkt des Heimeintritts

des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben und Unterlagen vor. So stellte

die Stiftung B.______ am 25. Mai 2023 ein KÜG-Gesuch, worin als

Eintrittsdatum und Beginn der Kostenübernahme jeweils der 1. Mai 2023

genannt sowie der Aufenthalt als unbefristet geplant angegeben wurde. Der

Beschwerdeführer sowie sein Beistand unterzeichneten dieses Gesuch und es

wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 von der kantonalen

Fachstelle Behindertenfragen und Soziale Einrichtungen zugestellt. Der

Betreuungsvertrag zwischen der Stiftung B.______ und dem Beschwerdeführer vom

27.

April 2023 nennt sodann ebenfalls den 1. Mai 2023 als Aufnahmedatum,

wobei eine Probezeit von drei Monaten erwähnt ist. All dies spricht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Heimeintritt am 1. Mai 2023.

Die Stiftung B.______ bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer am

6.

Februar 2024 sodann zwar, dass bis zum Ende der dreimonatigen

Probezeit ab dem 1. Mai 2023 ungewiss gewesen sei, ob er den Wohnplatz

langfristig nutzen könne, weshalb dies erst per 1. August 2023

beschlossen worden sei. Dies erscheint angesichts der konkreten Umstände,

insbesondere dem Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen

Unterbringung vom 30. Mai 2023 bis 12. Juni 2023, denn auch

grundsätzlich nachvollziehbar. Es erklärt jedoch nicht, weshalb bereits von

Beginn an Vorkehrungen für einen unbefristeten Aufenthalt getroffen wurden,

im Gegensatz zum Aufenthalt in der vorherigen Institution, welcher explizit

als "Schnupperaufenthalt" bezeichnet wurde.

4.2

Selbst wenn in den ersten drei Monaten noch nicht

definitiv festgestanden wäre, ob der Beschwerdeführer in diesem Heim

längerfristig verbleiben würde, wäre dies gemäss eigenen Angaben zumindest ab

dem 1. August 2023 der Fall gewesen. Dabei erscheint es mit Blick auf

Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 ELG zumindest nicht naheliegend,

in solchen Konstellationen ein gewissermassen fiktives Eintrittsdatum auf den

Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des Heimaufenthalts festzulegen,

unter anderem aufgrund der hiermit verbundenen erhöhten

Beweisschwierigkeiten. Auch in solchen Fällen ist grundsätzlich nur von einem

einzigen Eintrittszeitpunkt auszugehen, wobei vorliegend der erste massgebend

ist. Daraus folgt, dass im Zweifelsfall ein Eintritt ohne Weiteres zu melden

ist, bei Bedarf auch mit Hinweis auf noch laufende Abklärungen. Die Prüfung

der weiteren Voraussetzungen ist dabei Sache der Beschwerdegegnerin (vgl.

Art. 10 Abs. 2 ELG; WEL Rz. 3152.02).

Aufgrund des Dargelegten

ist von einem massgebenden Heimeintritt am 1. Mai 2023 auszugehen,

weshalb die Meldung nicht innert sechs Monaten erfolgt ist. Folglich nahm die

Beschwerdegegnerin zu Recht keine rückwirkende Neufestsetzung der EL vor.

Damit kann offenbleiben, ob eine Meldung im Sinne von Art. 12

Abs. 2 ELG bzw. Art. 31 ATSG erfolgt ist.

5.

Anzumerken bleibt, dass

angesichts der Situation des Beschwerdeführers die verpasste Meldung

grundsätzlich verständlich erscheint. Mit Blick auf die klare gesetzliche

Regelung und die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 2 ELG aus Sicht des

Gesetzgebers bereits ein Entgegenkommen für die komplexe Phase eines

Heimeintritts darstellt, kann die Beschwerdegegnerin vorliegend jedoch nicht

zu einem weiteren Wohlwollen verpflichtet werden. Dies umso mehr, weil diese

Bestimmung primär für die erstmalige, aufwendigere EL-Anmeldung gedacht war.

In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem bereits EL bezogen werden und

lediglich eine Änderung in den relevanten Umständen gemeldet werden muss,

stellt die analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 2 ELG insofern

bereits eine erweiterte Kulanz hinsichtlich der einzuhaltenden Frist dar

(vgl. zum Ganzen BBl 2005 6029, S. 6229), worauf kein

Rechtsanspruch besteht.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Ausgangsgemäss steht

dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1

Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]