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Entscheid

VG.2025.00038

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

5. Juni 2025Deutsch22 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. Juni 2025

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,

Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora

Muji

in Sachen

VG.2025.00038

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr.

iur.

Andreas

Tinner, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Akteneinsicht

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.______AG ersuchte die Gemeinde Glarus Süd am

16. Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre,

welche im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein

könnten. Nachdem ihr die Gemeinde Glarus Süd am 18. Oktober 2023 eine

teilweise Einsicht gewährt hatte, lehnte sie einen weitergehenden Zugang zu

den amtlichen Dokumenten am 12. Januar 2024 ab.

1.2 Am 9. Februar 2024 reichte die A.______AG Beschwerde

bei der Staatskanzlei des Kantons Glarus ein, welche die Beschwerde

zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

(nachfolgend: DBU) zur Behandlung weiterleitete. In der Folge wies das DBU

die Beschwerde am 5. März 2025 ab.

2.

2.1 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom

4. April 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids des DBU vom 5. März 2025 sowie der Verfügung der Gemeinde

Glarus Süd vom 12. Januar 2024. Die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen,

ihr Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die

Rutschung der Wagenrunse sein könnten, zu gewähren; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd.

2.2 Das DBU ersuchte das Verwaltungsgericht am 15.

April 2025, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG

abzuweisen. Im Übrigen verzichtete es auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort. Am 6. Mai 2025 beantragte die Gemeinde Glarus Süd die

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

A.______AG.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1

lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht

nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu, wobei ein solcher Ausnahmefall

nicht vorliegt.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim

Schadenereignis Wagenrunse handle es sich um eine öffentlich-rechtliche

Angelegenheit. Da sie als Eigentümerin einer Fabrikliegenschaft durch das

Schadenereignis betroffen sei, könne ihr schutzwürdiges Interesse nicht in

Frage gestellt werden. Sodann hätten die Beschwerdegegner das

Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht nicht nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) und Art. 67 f. VRG geprüft. Das Akteneinsichtsrecht sei

grundsätzlich umfassend. Es erstrecke sich auf sämtliche Unterlagen, die

geeignet seien, eine Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu

bilden. Werde das diesbezügliche Gesuch ausserhalb eines Verfahrens gestellt,

so beziehe sich der Informationsanspruch auf sämtliche Dokumente, welche

einen Bezug zur betreffenden öffentlich-rechtlichen Sache hätten.

Eingeschränkt werde das Akteneinsichtsrecht einzig durch ein schutzwürdiges

Interesse und durch allfällige überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Die

Begründung der Beschwerdegegnerin 1, wonach es nicht zumutbar sei, alle

bei ihr vorhandenen Akten auf Unterlagen zu durchsuchen, welche potenziell im

Zusammenhang mit den Rutschungen der Wagenrunse stehen könnten, sei nicht

stichhaltig. Zum einen sei das Schadenereignis Wagenrunse durchaus

überschaubar und das Begehren sei bewusst auf einen Zeitraum von fünf Jahren

eingeschränkt worden. Zum anderen müsse es genügen, wenn sie Einsicht in

sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die obigen

Rutschungen sein könnten, verlange. Ohne diese könne sie die relevanten

Dokumente nämlich nicht kennen und folglich auch nicht näher bezeichnen.

Überdies sei das Verwaltungsverfahren sowohl vom Untersuchungs- als auch vom

Offizialgrundsatz geprägt. Der Beschwerdegegner 2 wäre daher dazu

gehalten gewesen, sie zur Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern, soweit

er dies für erforderlich gehalten hätte. Nicht angehen könne jedenfalls, das

Akteneinsichtsgesuch nach einer Behandlungsdauer von über einem Jahr mangels

Konkretisierung abzuweisen. Einerseits werde ihr das Akteneinsichtsrecht mit

der Begründung verweigert, es sei kein Verfahren i.S.v. Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 67 f. VRG hängig. Andererseits sei ihr

keine Akteneinsicht gewährt worden, weil Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

vom 5. September 2021 (IDAG) eine Einsicht in

Dokumente eines hängigen Verfahrens bzw. Geschäfts verweigere. Dies sei

insgesamt widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei es

unhaltbar, dass ihr der Beschwerdegegner 2 das Akteneinsichtsrecht

umfassend bzw. auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des IDAG verweigere.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach das VRG auf

alle öffentlich-rechtlichen Sachen anwendbar sei, sei falsch. Das VRG regle

bloss das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen sowie

den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Für dessen

Anwendbarkeit sowie für einen Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 2

BV werde sodann ein konkretes Verfahren vorausgesetzt. Mit Blick darauf komme

der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorliegend herausverlangten

amtlichen Dokumenten gerade keine Parteistellung zu, weil sie nicht an einem

konkreten, hängigen Verfahren beteiligt sei und es sich mithin nicht um ihre

Angelegenheit handle. Für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von

Art. 67 VRG bestehe somit kein Raum. Ferner könnten Private gestützt auf

das IDAG verfahrensunabhängig die Herausgabe von amtlichen Dokumenten

verlangen, sofern diese in den zeitlichen Anwendungsbereich fielen. Dies

treffe auf amtliche Dokumente zu, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von

einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen worden seien. Vor dem

1.

Januar 2023 erstellte Dokumente könnten damit nicht gestützt auf das

IDAG herausverlangt werden. Ferner sei die Wagenrunse nach wie vor aktiv und

es seien weiterhin Abklärungen pendent und Verfahren dazu im Gange, weshalb

sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe von amtlichen Dokumente,

welches im Übrigen als reine Suchanfrage zu qualifizieren sei, zu Recht

gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG verweigert habe. Von

einem Rechtsmissbrauch könne entsprechend keine Rede sein. In Bezug auf

abgeschlossene Verfahren könne die Beschwerdeführerin überdies nichts aus

Art. 29 Abs. 2 BV ableiten. Das "Verfahren Wagenrunse" sei nämlich

nicht abgeschlossen, womit auf das angebliche, besonders schutzwürdige

Interesse der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen sei. Schliesslich

beziehe sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche Aktenstücke, die in einem

konkreten Verfahren geeignet seien, als Beweismittel zu dienen, mithin zur

Sache gehörten und für die entscheidwesentlichen Fragen von Bedeutung seien.

Es werde indessen gesprengt, wenn auch für die Entscheidfassung ungeeignete

Akten herauszugeben wären. Entsprechend seien die nachgesuchten Dokumente

ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglichst genau zu bezeichnen, was die

Beschwerdeführerin bislang jedoch unterlassen habe.

3.

3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des

allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar.

Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen

sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen

kann. Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines

Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden bzw. welche

geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht gilt grundsätzlich

voraussetzungslos, d.h. ohne Nachweis eines besonderen Interesses und

unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den

Ausgang des Verfahrens entscheiderheblich sind. Es ist prozessorientiert auf

ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung

gebunden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.,

129.

I 249 E. 3, jeweils mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_678/2023

vom 9. Dezember 2024 E. 3.1, mit Hinweisen; VGer-Urteil

VG.2024.00086 vom 5. Dezember 2024 E. II/2.2.3, mit Hinweisen; Gerold

Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,

St. Gallen 2023, Art. 29 N. 67; Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 503). Der Anspruch auf

Akteneinsicht kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht

werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene

oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht.

Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person

ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann

sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus

einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet

indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staats oder

an berechtigten Interessen Dritter (vgl. BGE 147 I 463

E. 3.3.3, mit Hinweisen).

3.2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRG ist Partei, wer in einer

öffentlich-rechtlichen Sache ein schutzwürdiges Interesse hat. Sodann hat

nach Art. 67 Abs. 1 VRG jede Partei Anspruch darauf, in ihrer

Angelegenheit die Eingaben von Parteien und die Vernehmlassungen von Behörden

(lit. a); alle als Beweismittel dienenden Akten (lit. b) und die bereits

kundgemachten Entscheide (lit. c) einzusehen. Die Behörde darf die Einsicht

in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige

private Interessen oder das Interesse an einer noch nicht abgeschlossenen

amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Art. 68 Abs. 1 VRG).

Die Verweigerung darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die

Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRG), wobei die

Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen und in den Akten zu vermerken ist

(Art. 68 Abs. 4 VRG).

3.3

Gemäss Art. 3 Abs. 1 IDAG ist ein amtliches Dokument

jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet

ist (lit. a); sich in der Verfügungsmacht eines öffentlichen Organs befindet,

von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist (lit. b); die

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). Nicht als amtliches

Dokument gilt hingegen eine Information, die kommerziell genutzt wird; nicht

fertig gestellt ist; zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist oder in einem

Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist (vgl. Art. 3

Abs. 2 IDAG). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und

Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen ist

ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG). Die Rechte und

Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-,

Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren

Verfahrensrecht (Art. 2 Abs. 4 IDAG). Sodann wird der Zugang zu

amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 13

Abs. 1 IDAG).

4.

Wie bereits dargelegt, ist

das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV prozessorientiert bzw.

auf ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung

gebunden (vgl. obenstehende E. II/3.1). Die Beschwerdeführerin macht dabei

nicht geltend, dass sie als Verfügungsadressatin durch einen angefochtenen

Entscheid besonders berührt wäre und dadurch ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Änderung hätte (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2 f.). Dass

sie an einem konkreten, hängigen Verfahren beteiligt ist, in welchem ihr

Parteipflichten und -rechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art.

29.

Abs. 2 BV, Art. 67 VRG), zukommen würden, lässt sich den im Recht

liegenden Akten nicht entnehmen. Vielmehr verlangt sie verfahrensunabhängig

Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für

die Rutschung der Wagenrunse sein könnten, worauf die

Beschwerdegegnerin 1 zu Recht hinweist. Es

ist daher nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdeführerin mangels eines

hängigen Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 verhält sich sodann

nicht widersprüchlich, indem sie einen Anspruch auf Akteneinsicht wegen

fehlender Parteistellung verneint und gleichzeitig darauf hinweist, dass die

Wagenrunse nach wie vor aktiv sei und weitere diesbezügliche Abklärungen

sowie Verfahren dazu im Gange seien. Die Beschwerdeführerin bringt

diesbezüglich jedenfalls nicht vor, Partei in diesen Verfahren zu sein,

weshalb sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Was sie

sodann aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen

Verfahrens erreichen will, ist nicht ersichtlich. Sie stützt ihr

Akteneinsichtsbegehren denn auch nicht auf ein konkretes abgeschlossenes

Verfahren. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie dem angefochtenen Entscheid

keine erstinstanzliche Verfügung zugrunde gelegt hat, welche eine

Prüfung der streitbetroffenen Schadenereignisse zum Inhalt hat. Ob ein

besonderes schutzwürdiges Interesse gegeben ist, braucht vorliegend daher

nicht näher geprüft zu werden. Da der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine

Parteistellung zukommt, steht ihr gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV somit kein

Akteneinsichtsrecht zu.

5.

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist der Anwendungsbereich des VRG sodann eingeschränkt

(vgl. Art. 1 VRG). Träger des darin enthaltenen Akteneinsichtsrechts sind

nämlich nur Personen mit Parteieigenschaft in einem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen

oder anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Eigenständige Rechte und

Pflichten begründet das VRG nicht, weshalb Art. 67 Abs. 1 VRG ausserhalb

dieser Verfahren keine Anwendung findet und sich daraus auch kein

eigenständiges Recht auf Akteneinsicht ableiten lässt. (vgl. VGer-Urteil

VG.2017.00021 vom 17. August 2017 E. II/4.2). Die

Beschwerdegegnerin 1 weist daher richtigerweise darauf hin, dass das VRG

bloss das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen sowie

den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten regelt, wobei

nur Partei sein kann, wer ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat

(Art. 1 VRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRG). Mit Blick darauf führen die

Beschwerdegegner nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit den nachgesuchten Dokumenten keine Parteistellung zukommt,

weil sich das Akteneinsichtsgesuch auf kein konkretes, hängiges Verfahren

bezieht (vgl. auch obenstehende E. II/4). Zwar ist die

Beschwerdeführerin Eigentümerin der Fabrikliegenschaft

Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], welche unbestrittenermassen vom

Schadenereignis Wagenrunse betroffen ist, womit ihr grundsätzlich ein

schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines allfälligen vorinstanzlichen

Entscheids zukommt. Die Beschwerdeführerin

behauptet jedoch selber nicht, dass sie Partei in einem solchen hängigen

Verfahren ist. Entsprechend verleiht ihr Art. 67

VRG keinen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb die Beschwerde auch in diesem

Punkt unbegründet ist.

6.

6.1

Das IDAG

ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 IDAG sind

die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip auf amtliche Dokumente

anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen

Organ erstellt oder empfangen wurden. Es

besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu vorher erstellten Dokumenten. Zieht

sich ein Geschäft über einen längeren Zeitraum hin, sodass ein Teil in den

Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt und der andere Teil in den

Zeitraum danach, sind lediglich diejenigen amtlichen Dokumente des Geschäfts

zugänglich, welche nach dem Inkrafttreten des IDAG erstellt oder empfangen

wurden (vgl. Wegleitung des

Kantons Glarus zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung vom

2.

Dezember 2022, S. 13). Die

Beschwerdeführerin ersucht um Einsicht in alle amtlichen Dokumente der

letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse

stehen. Das entsprechende Gesuch ist nach dem

Dargelegten bereits insoweit abzuweisen, als es sich auf Akten ausserhalb des

zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG bezieht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob

der Beschwerdeführerin Zugang zu den amtlichen Dokumenten zu gewähren ist,

die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ erstellt oder

empfangen wurden.

6.2

6.2.1

Gemäss Art. 49 Abs. 4 IDAG ist der Gegenstand des

Zugangsgesuchs hinreichend zu umschreiben. Das IDAG definiert jedoch nicht,

was genau darunter zu verstehen ist. Die gesuchstellende Person hat das

gewünschte Dokument zunächst möglichst genau zu bezeichnen, da es der Behörde

anhand der Beschreibung des Dokuments möglich sein muss, dieses zu

identifizieren. Oftmals wird die gesuchstellende Person allerdings nicht

wissen, in welchem Dokument die gewünschte Information festgehalten ist, ob

ein solches überhaupt existiert und bei welcher Behörde es sich allenfalls

befindet (vgl. Wegleitung, S. 10). An das Erfordernis eines

hinreichend genau formulierten Gesuchs sind daher keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die nachgesuchten Dokumente von der

zuständigen Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifiziert werden können

(BGer-Urteil 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5, mit Hinweisen).

Generelle Suchanfragen sind indessen unzulässig. Eine Person kann von einer

Behörde nicht verlangen, alle bestehenden amtlichen Dokumente zu einem Thema

oder Gebiet zusammenzusuchen und ihr Zugang zu gewähren

(vgl. Wegleitung, S. 10), weil das IDAG keinen Anspruch auf eine

nicht näher einzugrenzende Menge von Verwaltungsinformationen verschafft. Der

gesuchstellenden Person ist hingegen Zugang zu einem oder mehreren bestimmten

bzw. bestimmbaren amtlichen Dokumenten zu gewähren (vgl. Jürg

Schneider/Florian Roth, in Gabor P. Blechta/David Vasella [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. A., Basel

2024, Art. 10 N. 40).

6.2.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die ersuchte

Behörde nach Eingang des Zugangsgesuchs zu prüfen hat, welche Dokumente vom

Gesuch erfasst werden. Diese formelle Prüfung hat zu erfolgen, bevor die

Behörde sich mit der Frage nach der materiellen Zugänglichkeit von Dokumenten

beschäftigt. Falls nötig hat sie die gesuchstellende Person aufzufordern, ihr

Begehren zu präzisieren (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das

Archivwesen vom 8. November 2022 [VIDAG]; Wegleitung, S. 10;

Schneider/Roth, Art. 10 N. 17a). Wie bereits erwähnt, hat die

Beschwerdeführerin um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf

Jahre ersucht, die bedeutsam für die Rutschung der Wagenrunse sein könnten.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag insoweit präzisiert, als sie

insbesondere allfällige Baugesuche, geologische Berichte und das Protokoll

der B.______AG verlangt hat. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin 1

das Zugangsgesuch am 12. Januar 2024

unter anderem deshalb abgewiesen, weil die nachgesuchten Dokumente nicht

hinreichend bezeichnet worden seien. Den im Recht liegenden Akten ist

jedoch nicht zu entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Frist

eingeräumt hätte, ihr Zugangsgesuch zu präzisieren, bevor sie einen

materiellen Entscheid getroffen hat. Erst im vorliegenden Verfahren führte

die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Einsicht in das Dossier über die im Jahr

2020/2021 durchgeführte Strassensanierung, in das Dossier Stabilisierung und

Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, in

Unterlagen zu den Abklärungen und Massnahmen,

die im Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das

Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen worden seien, zu gewähren sei

(Beschwerdeschrift vom 4. April 2025 S. 8). Es wäre der

Beschwerdeführerin somit grundsätzlich möglich gewesen, ihr Zugangsgesuch

bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu präzisieren. Dies hat ihr jedoch

nicht zum Nachteil zu gereichen, da es der Beschwerdeführerin offensteht,

innert Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen,

Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorzubringen (Art. 92

Abs. 1 VRG).

6.2.3

In Bezug auf eine hinreichende Präzisierung des

Gesuchs ist es der gesuchstellenden Person sodann nicht verwehrt, ein breites

Einsichtsgesuch zu stellen, solange darin möglichst präzise angegeben wird,

welche amtlichen Dokumente erhältlich gemacht werden sollen. Solche Begehren

sind insofern zulässig, als sie den Geschäftsgang der Behörde nicht nahezu

lahmlegen (vgl. BGer-Urteil 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017

E. 2.5 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihr Zugangsgesuch im Rahmen ihrer

Möglichkeiten konkretisiert. Aus dem präzisierten Begehren geht genügend klar

hervor, in welche amtlichen Dokumente sie einsehen möchte

(vgl. obenstehende E. II/6.2.2). Es kann daher nicht gesagt werden,

das Gesuch sei undifferenziert und beziehe sich nicht auf Informationen zu

einem bestimmten Fall (Wagenrunse) bzw. zu einem konkreten Verwaltungsgeschäft.

Im Ergebnis enthält das Zugangsgesuch genügend präzise Angaben zum

Dokumententyp und zur zuständigen Behörde, sodass die nachgesuchten Dokumente

ohne Weiteres identifiziert werden können. Der Aufwand für die

Beschwerdegegnerin 1 wird sich aufgrund des zu berücksichtigenden

zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG (vgl. obenstehende E. II/6.1) in

Grenzen halten, wobei die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren

denn auch nicht geltend macht, dass die Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben bei

der Bearbeitung des Informationszugangs wesentlich beeinträchtigt werden

würde. Dass die anbegehrten Dokumente umfangreich sind und in zahlreichen

Ordnern mit verschiedenen Pfaden und Zugangsberechtigungen abgelegt sind,

steht dem Ersuchen im Übrigen nicht entgegen. Die Behandlung des

Gesuchs kann folglich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es handle

sich um eine "fishing expedition".

6.3

6.3.1

Vom Zugangsrecht sind amtliche Dokumente

hängiger Geschäfte und Verfahren ausgeschlossen (Art.

12.

Abs. 1 lit. b IDAG). Unter hängigen Geschäften werden nicht

endgültig abgeschlossene Aufgabenstellungen oder Verfahren verstanden

bzw. bei denen der Meinungsbildungsprozess noch im Gange ist. Mit Blick

darauf sollen Dokumente, welche Grundlage für einen politischen oder administrativen

Entscheid bilden, der Öffentlichkeit zeitweilig entzogen werden, um der

betreffenden Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern

(vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2020, S. 110;

Wegleitung, S. 13). Indessen könnte fast jedes amtliche Dokument für

einen politischen oder administrativen Entscheid dereinst eine Grundlage

bilden und dadurch dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen werden.

Voraussetzung für eine Einschränkung des Zugangs ist deshalb, dass zwischen

dem Dokument und dem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid

ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den

betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Nur wenn

diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, lässt sich eine Verweigerung

des Zugangs rechtfertigen (Isabelle Häner, in Gabor P. Blechta/David Vasella

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz,

4.

A., Basel 2024, Art. 8 N. 9 f.). Folglich kann allein

die Feststellung, wonach ein Geschäft bzw. ein Verfahren hängig ist,

nicht dazu führen, dass sämtliche damit im Zusammenhang stehenden amtlichen

Dokumente von einer Einsichtnahme ausgeschlossen werden (vgl. Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.346 vom 12. Februar

2020.

E. 3.4.2). Vielmehr ist an die Eigenschaft des jeweiligen Dokuments

anzuknüpfen und im Einzelfall zu prüfen, ob dieses als Grundlage eines

Entscheids infrage kommen kann.

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin,

dass die Wagenrunse nach wie vor aktiv sei und

Abklärungen pendent sowie Verfahren dazu im Gange seien. Dies allein genügt

nach dem soeben Gesagten (vgl. obenstehende E. II/6.3.1) jedoch nicht,

um das gestellte Einsichtsgesuch zu verweigern. Ob amtliche Akten betreffend

"Strassensanierung 2020/2021, Stabilisierung/Überwachung des

Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, Abklärungen und Massnahmen, die im Anschluss an die erneute

Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das Schadenereignis vom

29.

August 2023 getroffen wurden", vorhanden sind, kann das

Verwaltungsgericht aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht beurteilen.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Diese

hat zu prüfen, ob entsprechende Dokumente vorhanden sind und ob diese im

Einzelfall geeignet sind, die freie Meinungsbildung der verfügenden Behörde

in den hängigen Abklärungen und Verfahren zu beeinflussen. Entscheidend

ist dabei einzig, ob zwischen dem amtlichen Dokument und dem jeweiligen

politischen bzw. administrativen Entscheid ein direkter und

unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den betreffenden

Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist.

Sollte die Beschwerdegegnerin 1 zwischenzeitlich in einem Verfahren

einen Entscheid gefällt haben, besteht sodann keine Gefahr mehr, dass sie

durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesem Verfahren relevanten

amtlichen Dokumenten in ihrem Entscheid beeinflusst werden könnte

(vgl. Häner, Art. 8 N. 7; Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.346 vom 12. Februar 2020

E. 3.4.1 f.). Vorbehältlich

Art. 13 Abs. 1 IDAG und des zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG

(vgl. Art. 62 Abs. 1 IDAG) sind der Beschwerdeführerin die betreffenden

Dokumente somit offenzulegen. Sofern darin Personendaten Dritter

enthalten sind, sind diese zu anonymisieren (vgl. Art. 9 IDAG).

7.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass mangels eines hängigen Verfahrens bzw. mangels einer

diesbezüglichen Parteistellung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie

Art. 67 VRG kein Akteneinsichtsrecht seitens der Beschwerdeführerin

besteht. Mit Blick auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 IDAG

verlangten Zugang zu den Akten betreffend "Strassensanierung 2020/2021,

Stabilisierung/Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung

2020/2021, Abklärungen und Massnahmen, die im

Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das

Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen wurden, allfälligen

Baugesuchen, geologischen Berichten und zum Protokoll der B.______AG, hat die Beschwerdegegnerin 1 im Einzelfall

jedoch zu prüfen, ob zwischen dem amtlichen Dokument und dem

jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und

unmittelbarer Zusammenhang besteht und dieses für den betreffenden Entscheid

von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Diesfalls liesse sich eine

Einschränkung des Zugangs rechtfertigen, wobei die vorgenannte Prüfung durch

die Beschwerdegegnerin 1 denn auch nur für diejenigen Dokumente

angezeigt ist, die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ

erstellt oder empfangen wurden.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der

Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 5. März 2025 sowie die

Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Januar 2025 sind aufzuheben

und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der

Erwägungen zurückzuweisen.

III.

1.

1.1

Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem

Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen grundsätzlich

als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3).

Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c

VRG) und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135

Abs. 1 f. VRG). Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist ihr zurückzuerstatten.

1.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zu, wobei diese auf pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen

und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 je zur

Hälfte aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Der

Beschwerdegegnerin 1 steht mangels Obsiegens und mangels besonderer

Umstände sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a e contrario und Abs. 4 VRG).

2.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerde-gegners 2

vom 5. März 2025 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom

12.

Januar 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- werden zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse

genommen. Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von Fr. 2'500.- wird ihr zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von je Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]