VG.2025.00038
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
5. Juni 2025Deutsch22 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 5. Juni 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora
Muji
in Sachen
VG.2025.00038
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr.
iur.
Andreas
Tinner, Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegner
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Akteneinsicht
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.______AG ersuchte die Gemeinde Glarus Süd am
16. Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre,
welche im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein
könnten. Nachdem ihr die Gemeinde Glarus Süd am 18. Oktober 2023 eine
teilweise Einsicht gewährt hatte, lehnte sie einen weitergehenden Zugang zu
den amtlichen Dokumenten am 12. Januar 2024 ab.
1.2 Am 9. Februar 2024 reichte die A.______AG Beschwerde
bei der Staatskanzlei des Kantons Glarus ein, welche die Beschwerde
zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus
(nachfolgend: DBU) zur Behandlung weiterleitete. In der Folge wies das DBU
die Beschwerde am 5. März 2025 ab.
2.
2.1 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom
4. April 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheids des DBU vom 5. März 2025 sowie der Verfügung der Gemeinde
Glarus Süd vom 12. Januar 2024. Die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen,
ihr Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die
Rutschung der Wagenrunse sein könnten, zu gewähren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd.
2.2 Das DBU ersuchte das Verwaltungsgericht am 15.
April 2025, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG
abzuweisen. Im Übrigen verzichtete es auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort. Am 6. Mai 2025 beantragte die Gemeinde Glarus Süd die
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
A.______AG.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht
nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu, wobei ein solcher Ausnahmefall
nicht vorliegt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim
Schadenereignis Wagenrunse handle es sich um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit. Da sie als Eigentümerin einer Fabrikliegenschaft durch das
Schadenereignis betroffen sei, könne ihr schutzwürdiges Interesse nicht in
Frage gestellt werden. Sodann hätten die Beschwerdegegner das
Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht nicht nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) und Art. 67 f. VRG geprüft. Das Akteneinsichtsrecht sei
grundsätzlich umfassend. Es erstrecke sich auf sämtliche Unterlagen, die
geeignet seien, eine Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu
bilden. Werde das diesbezügliche Gesuch ausserhalb eines Verfahrens gestellt,
so beziehe sich der Informationsanspruch auf sämtliche Dokumente, welche
einen Bezug zur betreffenden öffentlich-rechtlichen Sache hätten.
Eingeschränkt werde das Akteneinsichtsrecht einzig durch ein schutzwürdiges
Interesse und durch allfällige überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Die
Begründung der Beschwerdegegnerin 1, wonach es nicht zumutbar sei, alle
bei ihr vorhandenen Akten auf Unterlagen zu durchsuchen, welche potenziell im
Zusammenhang mit den Rutschungen der Wagenrunse stehen könnten, sei nicht
stichhaltig. Zum einen sei das Schadenereignis Wagenrunse durchaus
überschaubar und das Begehren sei bewusst auf einen Zeitraum von fünf Jahren
eingeschränkt worden. Zum anderen müsse es genügen, wenn sie Einsicht in
sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die obigen
Rutschungen sein könnten, verlange. Ohne diese könne sie die relevanten
Dokumente nämlich nicht kennen und folglich auch nicht näher bezeichnen.
Überdies sei das Verwaltungsverfahren sowohl vom Untersuchungs- als auch vom
Offizialgrundsatz geprägt. Der Beschwerdegegner 2 wäre daher dazu
gehalten gewesen, sie zur Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern, soweit
er dies für erforderlich gehalten hätte. Nicht angehen könne jedenfalls, das
Akteneinsichtsgesuch nach einer Behandlungsdauer von über einem Jahr mangels
Konkretisierung abzuweisen. Einerseits werde ihr das Akteneinsichtsrecht mit
der Begründung verweigert, es sei kein Verfahren i.S.v. Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 67 f. VRG hängig. Andererseits sei ihr
keine Akteneinsicht gewährt worden, weil Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes
über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
vom 5. September 2021 (IDAG) eine Einsicht in
Dokumente eines hängigen Verfahrens bzw. Geschäfts verweigere. Dies sei
insgesamt widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei es
unhaltbar, dass ihr der Beschwerdegegner 2 das Akteneinsichtsrecht
umfassend bzw. auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des IDAG verweigere.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach das VRG auf
alle öffentlich-rechtlichen Sachen anwendbar sei, sei falsch. Das VRG regle
bloss das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen sowie
den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Für dessen
Anwendbarkeit sowie für einen Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 2
BV werde sodann ein konkretes Verfahren vorausgesetzt. Mit Blick darauf komme
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorliegend herausverlangten
amtlichen Dokumenten gerade keine Parteistellung zu, weil sie nicht an einem
konkreten, hängigen Verfahren beteiligt sei und es sich mithin nicht um ihre
Angelegenheit handle. Für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von
Art. 67 VRG bestehe somit kein Raum. Ferner könnten Private gestützt auf
das IDAG verfahrensunabhängig die Herausgabe von amtlichen Dokumenten
verlangen, sofern diese in den zeitlichen Anwendungsbereich fielen. Dies
treffe auf amtliche Dokumente zu, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von
einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen worden seien. Vor dem
1.
Januar 2023 erstellte Dokumente könnten damit nicht gestützt auf das
IDAG herausverlangt werden. Ferner sei die Wagenrunse nach wie vor aktiv und
es seien weiterhin Abklärungen pendent und Verfahren dazu im Gange, weshalb
sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe von amtlichen Dokumente,
welches im Übrigen als reine Suchanfrage zu qualifizieren sei, zu Recht
gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG verweigert habe. Von
einem Rechtsmissbrauch könne entsprechend keine Rede sein. In Bezug auf
abgeschlossene Verfahren könne die Beschwerdeführerin überdies nichts aus
Art. 29 Abs. 2 BV ableiten. Das "Verfahren Wagenrunse" sei nämlich
nicht abgeschlossen, womit auf das angebliche, besonders schutzwürdige
Interesse der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen sei. Schliesslich
beziehe sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche Aktenstücke, die in einem
konkreten Verfahren geeignet seien, als Beweismittel zu dienen, mithin zur
Sache gehörten und für die entscheidwesentlichen Fragen von Bedeutung seien.
Es werde indessen gesprengt, wenn auch für die Entscheidfassung ungeeignete
Akten herauszugeben wären. Entsprechend seien die nachgesuchten Dokumente
ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglichst genau zu bezeichnen, was die
Beschwerdeführerin bislang jedoch unterlassen habe.
3.
3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des
allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar.
Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann. Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines
Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden bzw. welche
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht gilt grundsätzlich
voraussetzungslos, d.h. ohne Nachweis eines besonderen Interesses und
unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den
Ausgang des Verfahrens entscheiderheblich sind. Es ist prozessorientiert auf
ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung
gebunden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.,
129.
I 249 E. 3, jeweils mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_678/2023
vom 9. Dezember 2024 E. 3.1, mit Hinweisen; VGer-Urteil
VG.2024.00086 vom 5. Dezember 2024 E. II/2.2.3, mit Hinweisen; Gerold
Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,
St. Gallen 2023, Art. 29 N. 67; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 503). Der Anspruch auf
Akteneinsicht kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht
werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene
oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht.
Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person
ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann
sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus
einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet
indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staats oder
an berechtigten Interessen Dritter (vgl. BGE 147 I 463
E. 3.3.3, mit Hinweisen).
3.2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRG ist Partei, wer in einer
öffentlich-rechtlichen Sache ein schutzwürdiges Interesse hat. Sodann hat
nach Art. 67 Abs. 1 VRG jede Partei Anspruch darauf, in ihrer
Angelegenheit die Eingaben von Parteien und die Vernehmlassungen von Behörden
(lit. a); alle als Beweismittel dienenden Akten (lit. b) und die bereits
kundgemachten Entscheide (lit. c) einzusehen. Die Behörde darf die Einsicht
in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige
private Interessen oder das Interesse an einer noch nicht abgeschlossenen
amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Art. 68 Abs. 1 VRG).
Die Verweigerung darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die
Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRG), wobei die
Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen und in den Akten zu vermerken ist
(Art. 68 Abs. 4 VRG).
3.3
Gemäss Art. 3 Abs. 1 IDAG ist ein amtliches Dokument
jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet
ist (lit. a); sich in der Verfügungsmacht eines öffentlichen Organs befindet,
von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist (lit. b); die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). Nicht als amtliches
Dokument gilt hingegen eine Information, die kommerziell genutzt wird; nicht
fertig gestellt ist; zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist oder in einem
Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist (vgl. Art. 3
Abs. 2 IDAG). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und
Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen ist
ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG). Die Rechte und
Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-,
Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht (Art. 2 Abs. 4 IDAG). Sodann wird der Zugang zu
amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 13
Abs. 1 IDAG).
4.
Wie bereits dargelegt, ist
das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV prozessorientiert bzw.
auf ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung
gebunden (vgl. obenstehende E. II/3.1). Die Beschwerdeführerin macht dabei
nicht geltend, dass sie als Verfügungsadressatin durch einen angefochtenen
Entscheid besonders berührt wäre und dadurch ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Änderung hätte (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2 f.). Dass
sie an einem konkreten, hängigen Verfahren beteiligt ist, in welchem ihr
Parteipflichten und -rechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art.
29.
Abs. 2 BV, Art. 67 VRG), zukommen würden, lässt sich den im Recht
liegenden Akten nicht entnehmen. Vielmehr verlangt sie verfahrensunabhängig
Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für
die Rutschung der Wagenrunse sein könnten, worauf die
Beschwerdegegnerin 1 zu Recht hinweist. Es
ist daher nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdeführerin mangels eines
hängigen Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 verhält sich sodann
nicht widersprüchlich, indem sie einen Anspruch auf Akteneinsicht wegen
fehlender Parteistellung verneint und gleichzeitig darauf hinweist, dass die
Wagenrunse nach wie vor aktiv sei und weitere diesbezügliche Abklärungen
sowie Verfahren dazu im Gange seien. Die Beschwerdeführerin bringt
diesbezüglich jedenfalls nicht vor, Partei in diesen Verfahren zu sein,
weshalb sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Was sie
sodann aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen
Verfahrens erreichen will, ist nicht ersichtlich. Sie stützt ihr
Akteneinsichtsbegehren denn auch nicht auf ein konkretes abgeschlossenes
Verfahren. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie dem angefochtenen Entscheid
keine erstinstanzliche Verfügung zugrunde gelegt hat, welche eine
Prüfung der streitbetroffenen Schadenereignisse zum Inhalt hat. Ob ein
besonderes schutzwürdiges Interesse gegeben ist, braucht vorliegend daher
nicht näher geprüft zu werden. Da der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine
Parteistellung zukommt, steht ihr gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV somit kein
Akteneinsichtsrecht zu.
5.
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist der Anwendungsbereich des VRG sodann eingeschränkt
(vgl. Art. 1 VRG). Träger des darin enthaltenen Akteneinsichtsrechts sind
nämlich nur Personen mit Parteieigenschaft in einem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
oder anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Eigenständige Rechte und
Pflichten begründet das VRG nicht, weshalb Art. 67 Abs. 1 VRG ausserhalb
dieser Verfahren keine Anwendung findet und sich daraus auch kein
eigenständiges Recht auf Akteneinsicht ableiten lässt. (vgl. VGer-Urteil
VG.2017.00021 vom 17. August 2017 E. II/4.2). Die
Beschwerdegegnerin 1 weist daher richtigerweise darauf hin, dass das VRG
bloss das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen sowie
den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten regelt, wobei
nur Partei sein kann, wer ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat
(Art. 1 VRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRG). Mit Blick darauf führen die
Beschwerdegegner nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den nachgesuchten Dokumenten keine Parteistellung zukommt,
weil sich das Akteneinsichtsgesuch auf kein konkretes, hängiges Verfahren
bezieht (vgl. auch obenstehende E. II/4). Zwar ist die
Beschwerdeführerin Eigentümerin der Fabrikliegenschaft
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], welche unbestrittenermassen vom
Schadenereignis Wagenrunse betroffen ist, womit ihr grundsätzlich ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines allfälligen vorinstanzlichen
Entscheids zukommt. Die Beschwerdeführerin
behauptet jedoch selber nicht, dass sie Partei in einem solchen hängigen
Verfahren ist. Entsprechend verleiht ihr Art. 67
VRG keinen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt unbegründet ist.
6.
6.1
Das IDAG
ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 IDAG sind
die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip auf amtliche Dokumente
anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen
Organ erstellt oder empfangen wurden. Es
besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu vorher erstellten Dokumenten. Zieht
sich ein Geschäft über einen längeren Zeitraum hin, sodass ein Teil in den
Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt und der andere Teil in den
Zeitraum danach, sind lediglich diejenigen amtlichen Dokumente des Geschäfts
zugänglich, welche nach dem Inkrafttreten des IDAG erstellt oder empfangen
wurden (vgl. Wegleitung des
Kantons Glarus zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung vom
2.
Dezember 2022, S. 13). Die
Beschwerdeführerin ersucht um Einsicht in alle amtlichen Dokumente der
letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse
stehen. Das entsprechende Gesuch ist nach dem
Dargelegten bereits insoweit abzuweisen, als es sich auf Akten ausserhalb des
zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG bezieht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob
der Beschwerdeführerin Zugang zu den amtlichen Dokumenten zu gewähren ist,
die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ erstellt oder
empfangen wurden.
6.2
6.2.1
Gemäss Art. 49 Abs. 4 IDAG ist der Gegenstand des
Zugangsgesuchs hinreichend zu umschreiben. Das IDAG definiert jedoch nicht,
was genau darunter zu verstehen ist. Die gesuchstellende Person hat das
gewünschte Dokument zunächst möglichst genau zu bezeichnen, da es der Behörde
anhand der Beschreibung des Dokuments möglich sein muss, dieses zu
identifizieren. Oftmals wird die gesuchstellende Person allerdings nicht
wissen, in welchem Dokument die gewünschte Information festgehalten ist, ob
ein solches überhaupt existiert und bei welcher Behörde es sich allenfalls
befindet (vgl. Wegleitung, S. 10). An das Erfordernis eines
hinreichend genau formulierten Gesuchs sind daher keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die nachgesuchten Dokumente von der
zuständigen Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifiziert werden können
(BGer-Urteil 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5, mit Hinweisen).
Generelle Suchanfragen sind indessen unzulässig. Eine Person kann von einer
Behörde nicht verlangen, alle bestehenden amtlichen Dokumente zu einem Thema
oder Gebiet zusammenzusuchen und ihr Zugang zu gewähren
(vgl. Wegleitung, S. 10), weil das IDAG keinen Anspruch auf eine
nicht näher einzugrenzende Menge von Verwaltungsinformationen verschafft. Der
gesuchstellenden Person ist hingegen Zugang zu einem oder mehreren bestimmten
bzw. bestimmbaren amtlichen Dokumenten zu gewähren (vgl. Jürg
Schneider/Florian Roth, in Gabor P. Blechta/David Vasella [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. A., Basel
2024, Art. 10 N. 40).
6.2.2
Zunächst ist festzuhalten, dass die ersuchte
Behörde nach Eingang des Zugangsgesuchs zu prüfen hat, welche Dokumente vom
Gesuch erfasst werden. Diese formelle Prüfung hat zu erfolgen, bevor die
Behörde sich mit der Frage nach der materiellen Zugänglichkeit von Dokumenten
beschäftigt. Falls nötig hat sie die gesuchstellende Person aufzufordern, ihr
Begehren zu präzisieren (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum
Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das
Archivwesen vom 8. November 2022 [VIDAG]; Wegleitung, S. 10;
Schneider/Roth, Art. 10 N. 17a). Wie bereits erwähnt, hat die
Beschwerdeführerin um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf
Jahre ersucht, die bedeutsam für die Rutschung der Wagenrunse sein könnten.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag insoweit präzisiert, als sie
insbesondere allfällige Baugesuche, geologische Berichte und das Protokoll
der B.______AG verlangt hat. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin 1
das Zugangsgesuch am 12. Januar 2024
unter anderem deshalb abgewiesen, weil die nachgesuchten Dokumente nicht
hinreichend bezeichnet worden seien. Den im Recht liegenden Akten ist
jedoch nicht zu entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Frist
eingeräumt hätte, ihr Zugangsgesuch zu präzisieren, bevor sie einen
materiellen Entscheid getroffen hat. Erst im vorliegenden Verfahren führte
die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Einsicht in das Dossier über die im Jahr
2020/2021 durchgeführte Strassensanierung, in das Dossier Stabilisierung und
Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, in
Unterlagen zu den Abklärungen und Massnahmen,
die im Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das
Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen worden seien, zu gewähren sei
(Beschwerdeschrift vom 4. April 2025 S. 8). Es wäre der
Beschwerdeführerin somit grundsätzlich möglich gewesen, ihr Zugangsgesuch
bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu präzisieren. Dies hat ihr jedoch
nicht zum Nachteil zu gereichen, da es der Beschwerdeführerin offensteht,
innert Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen,
Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorzubringen (Art. 92
Abs. 1 VRG).
6.2.3
In Bezug auf eine hinreichende Präzisierung des
Gesuchs ist es der gesuchstellenden Person sodann nicht verwehrt, ein breites
Einsichtsgesuch zu stellen, solange darin möglichst präzise angegeben wird,
welche amtlichen Dokumente erhältlich gemacht werden sollen. Solche Begehren
sind insofern zulässig, als sie den Geschäftsgang der Behörde nicht nahezu
lahmlegen (vgl. BGer-Urteil 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017
E. 2.5 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihr Zugangsgesuch im Rahmen ihrer
Möglichkeiten konkretisiert. Aus dem präzisierten Begehren geht genügend klar
hervor, in welche amtlichen Dokumente sie einsehen möchte
(vgl. obenstehende E. II/6.2.2). Es kann daher nicht gesagt werden,
das Gesuch sei undifferenziert und beziehe sich nicht auf Informationen zu
einem bestimmten Fall (Wagenrunse) bzw. zu einem konkreten Verwaltungsgeschäft.
Im Ergebnis enthält das Zugangsgesuch genügend präzise Angaben zum
Dokumententyp und zur zuständigen Behörde, sodass die nachgesuchten Dokumente
ohne Weiteres identifiziert werden können. Der Aufwand für die
Beschwerdegegnerin 1 wird sich aufgrund des zu berücksichtigenden
zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG (vgl. obenstehende E. II/6.1) in
Grenzen halten, wobei die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren
denn auch nicht geltend macht, dass die Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben bei
der Bearbeitung des Informationszugangs wesentlich beeinträchtigt werden
würde. Dass die anbegehrten Dokumente umfangreich sind und in zahlreichen
Ordnern mit verschiedenen Pfaden und Zugangsberechtigungen abgelegt sind,
steht dem Ersuchen im Übrigen nicht entgegen. Die Behandlung des
Gesuchs kann folglich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es handle
sich um eine "fishing expedition".
6.3
6.3.1
Vom Zugangsrecht sind amtliche Dokumente
hängiger Geschäfte und Verfahren ausgeschlossen (Art.
12.
Abs. 1 lit. b IDAG). Unter hängigen Geschäften werden nicht
endgültig abgeschlossene Aufgabenstellungen oder Verfahren verstanden
bzw. bei denen der Meinungsbildungsprozess noch im Gange ist. Mit Blick
darauf sollen Dokumente, welche Grundlage für einen politischen oder administrativen
Entscheid bilden, der Öffentlichkeit zeitweilig entzogen werden, um der
betreffenden Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern
(vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2020, S. 110;
Wegleitung, S. 13). Indessen könnte fast jedes amtliche Dokument für
einen politischen oder administrativen Entscheid dereinst eine Grundlage
bilden und dadurch dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen werden.
Voraussetzung für eine Einschränkung des Zugangs ist deshalb, dass zwischen
dem Dokument und dem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid
ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den
betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Nur wenn
diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, lässt sich eine Verweigerung
des Zugangs rechtfertigen (Isabelle Häner, in Gabor P. Blechta/David Vasella
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz,
4.
A., Basel 2024, Art. 8 N. 9 f.). Folglich kann allein
die Feststellung, wonach ein Geschäft bzw. ein Verfahren hängig ist,
nicht dazu führen, dass sämtliche damit im Zusammenhang stehenden amtlichen
Dokumente von einer Einsichtnahme ausgeschlossen werden (vgl. Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.346 vom 12. Februar
2020.
E. 3.4.2). Vielmehr ist an die Eigenschaft des jeweiligen Dokuments
anzuknüpfen und im Einzelfall zu prüfen, ob dieses als Grundlage eines
Entscheids infrage kommen kann.
6.3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin,
dass die Wagenrunse nach wie vor aktiv sei und
Abklärungen pendent sowie Verfahren dazu im Gange seien. Dies allein genügt
nach dem soeben Gesagten (vgl. obenstehende E. II/6.3.1) jedoch nicht,
um das gestellte Einsichtsgesuch zu verweigern. Ob amtliche Akten betreffend
"Strassensanierung 2020/2021, Stabilisierung/Überwachung des
Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, Abklärungen und Massnahmen, die im Anschluss an die erneute
Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das Schadenereignis vom
29.
August 2023 getroffen wurden", vorhanden sind, kann das
Verwaltungsgericht aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Diese
hat zu prüfen, ob entsprechende Dokumente vorhanden sind und ob diese im
Einzelfall geeignet sind, die freie Meinungsbildung der verfügenden Behörde
in den hängigen Abklärungen und Verfahren zu beeinflussen. Entscheidend
ist dabei einzig, ob zwischen dem amtlichen Dokument und dem jeweiligen
politischen bzw. administrativen Entscheid ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den betreffenden
Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist.
Sollte die Beschwerdegegnerin 1 zwischenzeitlich in einem Verfahren
einen Entscheid gefällt haben, besteht sodann keine Gefahr mehr, dass sie
durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesem Verfahren relevanten
amtlichen Dokumenten in ihrem Entscheid beeinflusst werden könnte
(vgl. Häner, Art. 8 N. 7; Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.346 vom 12. Februar 2020
E. 3.4.1 f.). Vorbehältlich
Art. 13 Abs. 1 IDAG und des zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG
(vgl. Art. 62 Abs. 1 IDAG) sind der Beschwerdeführerin die betreffenden
Dokumente somit offenzulegen. Sofern darin Personendaten Dritter
enthalten sind, sind diese zu anonymisieren (vgl. Art. 9 IDAG).
7.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass mangels eines hängigen Verfahrens bzw. mangels einer
diesbezüglichen Parteistellung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie
Art. 67 VRG kein Akteneinsichtsrecht seitens der Beschwerdeführerin
besteht. Mit Blick auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 IDAG
verlangten Zugang zu den Akten betreffend "Strassensanierung 2020/2021,
Stabilisierung/Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung
2020/2021, Abklärungen und Massnahmen, die im
Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das
Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen wurden, allfälligen
Baugesuchen, geologischen Berichten und zum Protokoll der B.______AG, hat die Beschwerdegegnerin 1 im Einzelfall
jedoch zu prüfen, ob zwischen dem amtlichen Dokument und dem
jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang besteht und dieses für den betreffenden Entscheid
von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Diesfalls liesse sich eine
Einschränkung des Zugangs rechtfertigen, wobei die vorgenannte Prüfung durch
die Beschwerdegegnerin 1 denn auch nur für diejenigen Dokumente
angezeigt ist, die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ
erstellt oder empfangen wurden.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der
Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 5. März 2025 sowie die
Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Januar 2025 sind aufzuheben
und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen.
III.
1.
1.1
Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem
Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen grundsätzlich
als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3).
Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c
VRG) und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135
Abs. 1 f. VRG). Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist ihr zurückzuerstatten.
1.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu, wobei diese auf pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen
und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 je zur
Hälfte aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Der
Beschwerdegegnerin 1 steht mangels Obsiegens und mangels besonderer
Umstände sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a e contrario und Abs. 4 VRG).
2.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerde-gegners 2
vom 5. März 2025 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom
12.
Januar 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- werden zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse
genommen. Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'500.- wird ihr zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von je Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]